TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/4 G305 2137032-1

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Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2137032-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.07.2016, Zl. XXXX, undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.07.2016, Zl. römisch 40 , und

2.) über die gegen den Berichtigungsbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 22.07.2016, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerden der Firma XXXX, vertreten durch die KPMG ALPEN-TREUHAND GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT in 4020 Linz, Kudlichstraße 41 und Dr. Helmut ENGELBRECHT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2.) über die gegen den Berichtigungsbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 22.07.2016, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerden der Firma römisch 40 , vertreten durch die KPMG ALPEN-TREUHAND GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT in 4020 Linz, Kudlichstraße 41 und Dr. Helmut ENGELBRECHT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom 14.07.2016, Zl. Zl. XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22.07.2016, Zl. Zl. XXXX, bestätigt.Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom 14.07.2016, Zl. Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22.07.2016, Zl. Zl. römisch 40 , bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 23.12.2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 24.11.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 1.161,44 nachzuentrichten.1.1. Mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, dass die Firma römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 23.12.2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 24.11.2015 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 1.161,44 nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 betreffenden gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) von der BF als Dienstgeberin zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse erhalten habe, die den Betrag von EUR 7.300,00 überstiegen hätten. Der Zinsvorteil sei durch die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlung im Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet worden. Durch das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von Sonderbeiträgen sei ein Teil der Zinsersparnisse beitragsfrei geblieben. Die BF habe mit der Mitbeteiligten einen Verbraucher-Kredit-Vertrag abgeschlossen, worin die Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten geregelt worden sei. Dem im Vertrag enthaltenen Angestelltenhinweis sei zu entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter(inne)n der Beschwerdeführerin die laut aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen (insb. hinsichtlich Zinssatz, Spesen, Abschlussperioden und sonstige Entgelte) verrechnet würden. Die Prüfer hätten die Beitragsdifferenz anhand der von der BF zur Verfügung gestellten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestimmung der Sachbezugsverordnung nachverrechnet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 betreffenden gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) von der BF als Dienstgeberin zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse erhalten habe, die den Betrag von EUR 7.300,00 überstiegen hätten. Der Zinsvorteil sei durch die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlung im Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet worden. Durch das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von Sonderbeiträgen sei ein Teil der Zinsersparnisse beitragsfrei geblieben. Die BF habe mit der Mitbeteiligten einen Verbraucher-Kredit-Vertrag abgeschlossen, worin die Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten geregelt worden sei. Dem im Vertrag enthaltenen Angestelltenhinweis sei zu entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter(inne)n der Beschwerdeführerin die laut aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen (insb. hinsichtlich Zinssatz, Spesen, Abschlussperioden und sonstige Entgelte) verrechnet würden. Die Prüfer hätten die Beitragsdifferenz anhand der von der BF zur Verfügung gestellten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestimmung der Sachbezugsverordnung nachverrechnet.

Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen heißt es in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides, dass sich aus den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (E-MVB) (049-03-19-0001) ergebe, dass Zinsersparnisse unabhängig von der Abrechnungsart nach dem Anspruchsprinzip in allen Fällen beitragsrechtlich als laufendes Entgelt nach § 49 abs. 1 ASVG behandelt werden sollten. Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen sei bis zu insgesamt EUR 7.300,00 kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00 sei nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln. Nach den Ausführungen im Kreditvertrag sei der oben näher bezeichneten Dienstnehmerin ein Sachbezug (zinsbegünstigter Gehaltsvorschuss bzw. Arbeitgeberdarlehen, der den Betrag von EUR 7.300,00 übersteige) gewährt worden. Die Dienstnehmerin habe monatlich verschieden hohe Zinsersparnisse realisiert und sei schlussfolgernd Monat für Monat ein Anspruch auf Zinsersparnis gegeben. Die Zinsersparnisse seien als Entgelt zu qualifizieren und müssten dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 1.011,19 nachverrechnet werden. Zudem müssten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 153,25 in Rechnung gestellt werden.Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen heißt es in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides, dass sich aus den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (E-MVB) (049-03-19-0001) ergebe, dass Zinsersparnisse unabhängig von der Abrechnungsart nach dem Anspruchsprinzip in allen Fällen beitragsrechtlich als laufendes Entgelt nach Paragraph 49, abs. 1 ASVG behandelt werden sollten. Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen sei bis zu insgesamt EUR 7.300,00 kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00 sei nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln. Nach den Ausführungen im Kreditvertrag sei der oben näher bezeichneten Dienstnehmerin ein Sachbezug (zinsbegünstigter Gehaltsvorschuss bzw. Arbeitgeberdarlehen, der den Betrag von EUR 7.300,00 übersteige) gewährt worden. Die Dienstnehmerin habe monatlich verschieden hohe Zinsersparnisse realisiert und sei schlussfolgernd Monat für Monat ein Anspruch auf Zinsersparnis gegeben. Die Zinsersparnisse seien als Entgelt zu qualifizieren und müssten dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 1.011,19 nachverrechnet werden. Zudem müssten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 153,25 in Rechnung gestellt werden.

1.2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 18.07.2016 zugestellten Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 21.07.2016 Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, der Beschwerde stattzugeben und ihr die auf Grund der GPLA nachentrichteten ASVG-Beiträge, die sich aus der Einstufung der Zinsersparnisse als laufendes Entgelt ergeben hätten, als ungebührlich entrichtete Beiträge (samt gesetzlicher Zinsen) zu refundieren.

Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Vorteil aus der Zinsersparnis nicht als laufendes Entgelt, sondern als Sonderzahlung zu erfassen sei, weil die Zinsersparnis erst am Ende des jeweiligen Zinsenabrechnungszeitraums eintrete und sich auch dann erst ermitteln ließe, weil eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume bei einer kalendermonatsübergreifenden Zinsenabrechnung nicht möglich sei, sodass diese nicht als laufendes Entgelt, sondern als Sonderzahlung einzustufen sei und sich überdies aus der steuerlichen Judikatur ableiten ließe, dass Zinsersparnisse, die sich auf größere Zinsabrechnungszeiträume beziehen, als sonstige Bezüge anzusehen seien.

1.3. Mit Berichtigungsbescheid vom 22.07.2016, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer Nachkontrolle des Bescheides vom 14.07.2016 der im Spruch angeführte Betrag von EUR 1.161,44 nicht korrekt dargestellt worden sei und dieser Bescheid dahingehend berichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1991 verpflichtet sei, Beiträge im Betrag von insgesamt EUR 1.164,44 nachzuentrichten.1.3. Mit Berichtigungsbescheid vom 22.07.2016, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer Nachkontrolle des Bescheides vom 14.07.2016 der im Spruch angeführte Betrag von EUR 1.161,44 nicht korrekt dargestellt worden sei und dieser Bescheid dahingehend berichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991 verpflichtet sei, Beiträge im Betrag von insgesamt EUR 1.164,44 nachzuentrichten.

In der Begründung dieses als "Berichtigungsbescheid" titulierten Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen könne. Gegenständlich habe es sich um einen Rechenfehler gehandelt. Der korrekte Nachverrechnungsbetrag lasse sich auch aus der Beitragsabrechnung vom 23.11.2015 und aus dem Prüfbericht vom 24.11.2015 nachvollziehen.In der Begründung dieses als "Berichtigungsbescheid" titulierten Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen könne. Gegenständlich habe es sich um einen Rechenfehler gehandelt. Der korrekte Nachverrechnungsbetrag lasse sich auch aus der Beitragsabrechnung vom 23.11.2015 und aus dem Prüfbericht vom 24.11.2015 nachvollziehen.

1.4. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 27.07.2016 an ihre steuerliche Vertretung zugestellten Berichtigungsbescheid erhob diese die am 05.08.2016 bei der belangten Behörde (fristgerecht) eingebrachte, zum 01.08.2016 datierte Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, dass ihr stattgegeben werden möge und ihr die auf Grund der GPLA nachentrichteten ASVG-Beiträge als ungebührlich entrichtete Beiträge zurückerstattet werden mögen.

Zusammengefasst begründete sie ihre Beschwerde auch diesmal damit, dass der Vorteil aus der Zinsersparnis aus folgenden Gründen nicht als laufendes Entgelt, sondern als Sonderzahlung zu erfassen sei:

* demnach trete die Zinsersparnis erst am Ende des jeweiligen Zinsenabrechnungszeitraums ein und lasse sich auch dann erst ermitteln;

* eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume sei bei einer kalendermonatsübergreifenden Zinsenabrechnung nicht möglich, sodass diese nicht als laufendes Entgelt, sondern als Sonderzahlung einzustufen sei;

* auch ließe sich aus der steuerlichen Judikatur ableiten, dass Zinsersparnisse, die sich auf größere Zinsabrechungszeiträume beziehen, als sonstige Bezüge anzusehen seien.

1.5. Am 12.10.2016 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 14.07.2016 und die gegen den Berichtigungsbescheid vom 22.07.2016 erhobenen Beschwerden und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

In der mit der Aktenvorlage ergangenen, zum 07.10.2016 datierten Note führte die belangte Behörde (gestützt auf mehrere, in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ergangene Judikate des Verwaltungsgerichtshofs) zur Qualifikation einer Prämie als Sonderzahlung aus, dass das Entstehen des Anspruchs des Dienstnehmers auf die Zinsersparnis maßgebend sei und nicht etwa ein allfälliger Zinsenanspruch der Dienstgeberin hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer der Dienstgeberin. In dem zwischen der BF und ihrer Dienstnehmerin abgeschlossenen Verbraucher-Kredit-Vertrag sei eine Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten, die zu einem bestimmten Tag des Monats fällig sind, geregelt. Die bis zur Fälligkeit der ersten Rate anfallenden Zinsen würden auf dem Kreditkonto kapitalisiert. Der Zinssatz der Sollzinsen werde am Tag vor der Fälligkeit der nächsten Rate geändert, wenn die Differenz zweier monatlicher Basiswerte einen bestimmten Prozentsatz über- oder unterschreite. Im Vertrag seien keine Berechnungsgrundsätze vorgesehen, aus denen sich eine Höhe der Zinsvorteile erst am Jahresende ermitteln ließe. Die Zinsanpassung erfolge monatlich und stehe der Zinsvorteil der Dienstnehmerin somit monatlich der Höhe nach fest. Die Kreditrückzahlung erfolge monatlich. Es sei daher explizit ein bestimmter monatlicher Anspruch der Dienstnehmerin auf eine Zinsersparnis gegeben. Auch das in der Beschwerdeschrift enthaltene Berechnungsbeispiel zeige eindeutig, dass sich monatliche Zinsersparnisse feststellen ließen. Unerheblich sei, ob es in den einzelnen Beitragsmonaten tatsächlich zu keinen Zinsgewinnen gekommen sei. Gegenständlich stünden Zinsgewinne auf Grund der monatlichen Zinsanpassung monatlich fest und seien sie jedem Beitragsmonat zuordenbar. Auf Grund des Anspruchsprinzips liege bei der Zinsersparnis der Dienstnehmerin ein laufender Bezugsteil vor, der beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnen sei. Auch in diesem Zusammenhang stützte die belangte Behörde ihre Argumentation auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs zur Provisionszahlung. Dem im Vertrag enthaltenen Angestelltenhinweis sei zu entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehende Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Konzernunternehmen die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen (insb. hinsichtlich Zinssatz, Spesen, Abschlussperioden und sonstige Entgelte) verrechnet würden.

1.6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 19.10.2016 wurde die Note der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.

1.7. In ihrem zum 07.11.2016 datierten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin im Kern vor, dass die ihren Mitarbeiten gewährten Zinsen für Kredite und Ausleihungen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung jeweils für ein Kalenderjahr abgerechnet würden. Die den Dienstnehmern zum Tragen kommenden Zinssätze würde sie laufend an die Marktbedingungen anpassen und mitunter untermonatlich ändern. Beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem Unternehmen, würden für ihn dieselben Konditionen, wie für ihre Kunden gelten. Dann erfolge grundsätzlich eine quartalsmäßige Zinsenabrechnung; dabei erfolge die Zinsanpassung quartalsmäßig nach Maßgabe des Drei-Monats-Euribor. Der Zinsvorteil, der einem Dienstnehmer auf Grund begünstigter Konditionen zukomme, könne nur zeitraumbezogen beurteilt werden. Dabei sei jener Zeitraum maßgeblich, für den die Zinsen abgerechnet würden und könne der Vorteil der Zinsersparnis daher nur auf Basis einer auf diesen Abrechnungszeitraum bezogenen Kontokorrentrechnung ermittelt werden. Die bloß rechnerische Möglichkeit, die Zinsen auf Kalendermonate als Beitragszeiträume herunter zu brechen, könne nicht als Argument dafür dienen, dass Zinsenersparnisse automatisch laufende Entgelte und keine Sonderzahlungen darstellen würden. Vielmehr müsse der Zinsvorteil immer im Hinblick auf den durch die Vertragsparteien durch die Festlegung des Zinsabrechungszeitraums vorgegebenen Rahmenzeitraums festgestellt und für diesen Zeitraum bemessen werden. Sollte der Zinsabrechnungszeitraum einen Kalendermonat überschreiten, könne eine allfällige Zinsersparnis kein laufendes Entgelt darstellen, da sie keinem bestimmten Kalendermonat zuordenbar und erst nach Ablauf des über den Kalendermonat hinausgehenden Zinsabrechnungszeitraums ermittelbar sei. Anhand eines fiktiven Beispiels versuchte die BF festzumachen, dass der Vorteil aus der Zinsersparnis zwangsläufig eine Sonderzahlung im Sinne des § 54 ASVG darstelle. Auch aus steuerlicher Sicht ergebe sich die gleiche Beurteilung, da sich der steuerliche Begriff der sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG im Grundsatz nicht von dem der Sonderzahlungen im Sinne des § 54 ASVG unterscheide. In beiden Fällen gehe es um zusätzliche Entgelte, die einzelnen Kalendermonaten nicht zurechenbar seien. Unterschiede würden sich nur insofern ergeben, als im Steuerrecht auch dem Auszahlungsmodus und im Beitragsrecht auch dem Kriterium der Wiedergewährung eine entscheidende Rolle zukomme.1.7. In ihrem zum 07.11.2016 datierten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin im Kern vor, dass die ihren Mitarbeiten gewährten Zinsen für Kredite und Ausleihungen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung jeweils für ein Kalenderjahr abgerechnet würden. Die den Dienstnehmern zum Tragen kommenden Zinssätze würde sie laufend an die Marktbedingungen anpassen und mitunter untermonatlich ändern. Beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem Unternehmen, würden für ihn dieselben Konditionen, wie für ihre Kunden gelten. Dann erfolge grundsätzlich eine quartalsmäßige Zinsenabrechnung; dabei erfolge die Zinsanpassung quartalsmäßig nach Maßgabe des Drei-Monats-Euribor. Der Zinsvorteil, der einem Dienstnehmer auf Grund begünstigter Konditionen zukomme, könne nur zeitraumbezogen beurteilt werden. Dabei sei jener Zeitraum maßgeblich, für den die Zinsen abgerechnet würden und könne der Vorteil der Zinsersparnis daher nur auf Basis einer auf diesen Abrechnungszeitraum bezogenen Kontokorrentrechnung ermittelt werden. Die bloß rechnerische Möglichkeit, die Zinsen auf Kalendermonate als Beitragszeiträume herunter zu brechen, könne nicht als Argument dafür dienen, dass Zinsenersparnisse automatisch laufende Entgelte und keine Sonderzahlungen darstellen würden. Vielmehr müsse der Zinsvorteil immer im Hinblick auf den durch die Vertragsparteien durch die Festlegung des Zinsabrechungszeitraums vorgegebenen Rahmenzeitraums festgestellt und für diesen Zeitraum bemessen werden. Sollte der Zinsabrechnungszeitraum einen Kalendermonat überschreiten, könne eine allfällige Zinsersparnis kein laufendes Entgelt darstellen, da sie keinem bestimmten Kalendermonat zuordenbar und erst nach Ablauf des über den Kalendermonat hinausgehenden Zinsabrechnungszeitraums ermittelbar sei. Anhand eines fiktiven Beispiels versuchte die BF festzumachen, dass der Vorteil aus der Zinsersparnis zwangsläufig eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 54, ASVG darstelle. Auch aus steuerlicher Sicht ergebe sich die gleiche Beurteilung, da sich der steuerliche Begriff der sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG im Grundsatz nicht von dem der Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, ASVG unterscheide. In beiden Fällen gehe es um zusätzliche Entgelte, die einzelnen Kalendermonaten nicht zurechenbar seien. Unterschiede würden sich nur insofern ergeben, als im Steuerrecht auch dem Auszahlungsmodus und im Beitragsrecht auch dem Kriterium der Wiedergewährung eine entscheidende Rolle zukomme.

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2016 wurde für den 16.01.2017 eine mündlichen Verhandlung anberaumt, zu der neben den Verfahrensparteien auch die mitbeteiligte Dienstnehmerin geladen wurden.

Zeitgleich wurde der belangten Behörde die im Rahmen des Parteiengehörs ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

1.9. Mit Eingabe vom 02.12.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer steuerlichen Vertretung, von "Zeugenladungen" abzusehen und begründete dies in einer weiteren, ebenfalls zum 02.12.2016 datierten Eingabe damit, dass die Einvernahme der geladenen Zeugen mit einem hohen Aufwand verbunden wäre und diese keinen substanziellen Beitrag zur verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage leisten könnten. So würden die geladenen Arbeitnehmer über keine, von den in den angeforderten Kreditverträgen abweichenden Kenntnisse über den Sachverhalt verfügen und könnten diese auch keine Einschätzungen zu den rechtlichen Gegebenheiten treffen.

1.10. In ihrer zum 05.12.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass in den Beschwerdeschriften die Rechtsansicht der Behörde nur dem Grunde nach im Hinblick auf die Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge bestritten würden. Den Einwendungen der BF hielt die belangte Behörde entgegen, dass auf Grund des in § 49 Abs. 2 ASVG enthaltenen Verweises auf § 49 Abs. 1 ASVG unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Abständen, als den Beitragszeiträumen tatsächlich zukommen, sondern entweder Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch habe, dies ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhalte. Einmal jährlich wiederkehrend ausgezahlte Bezüge seien nur dann Sonderzahlungen, wenn sie entweder aufgrund eines nicht laufend, sondern nur einmal jährlich entstehenden Anspruchs gebühren, oder ohne Anspruch in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen regelmäßig wiederkehrend bezahlt werden. Maßgehend sei somit das Entstehen des Anspruchs des Dienstnehmers auf die Zinsersparnis. Im Kreditvertrag seien keine Berechnungsgrundsätze vorgesehen, aus denen sich eine Höhe der Zinsvorteile erst am Jahresende ermitteln ließe. Somit erfolge die Zinsanpassung monatlich und stehe der Zinsvorteil der Dienstnehmer monatlich der Höhe nach fest. Es sei daher explizit ein bestimmter monatlicher Anspruch der Dienstnehmer auf eine Zinsersparnis gegeben. Selbst wenn in den einzelnen Monaten angeblich keine Zinsgewinne vorgelegen hätten, ändere sich nichts an der monatlichen Zuordenbarkeit von Zinsgewinnen.1.10. In ihrer zum 05.12.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass in den Beschwerdeschriften die Rechtsansicht der Behörde nur dem Grunde nach im Hinblick auf die Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge bestritten würden. Den Einwendungen der BF hielt die belangte Behörde entgegen, dass auf Grund des in Paragraph 49, Absatz 2, ASVG enthaltenen Verweises auf Paragraph 49, Absatz eins, ASVG unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Abständen, als den Beitragszeiträumen tatsächlich zukommen, sondern entweder Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch habe, dies ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhalte. Einmal jährlich wiederkehrend ausgezahlte Bezüge seien nur dann Sonderzahlungen, wenn sie entweder aufgrund eines nicht laufend, sondern nur einmal jährlich entstehenden Anspruchs gebühren, oder ohne Anspruch in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen regelmäßig wiederkehrend bezahlt werden. Maßgehend sei somit das Entstehen des Anspruchs des Dienstnehmers auf die Zinsersparnis. Im Kreditvertrag seien keine Berechnungsgrundsätze vorgesehen, aus denen sich eine Höhe der Zinsvorteile erst am Jahresende ermitteln ließe. Somit erfolge die Zinsanpassung monatlich und stehe der Zinsvorteil der Dienstnehmer monatlich der Höhe nach fest. Es sei daher explizit ein bestimmter monatlicher Anspruch der Dienstnehmer auf eine Zinsersparnis gegeben. Selbst wenn in den einzelnen Monaten angeblich keine Zinsgewinne vorgelegen hätten, ändere sich nichts an der monatlichen Zuordenbarkeit von Zinsgewinnen.

1.11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin die zum 05.12.2016 datierte Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

1.12. In ihrer zum 23.12.2016 datierten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin im Kern vor, dass der Zinsanspruch hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer(innen) grundsätzlich erst am Jahresende entstehe. Die Zinsen, die sich der Dienstnehmer auf Grund der ihm eingeräumten Sonderkonditionen erspare, würden daher ohne diese jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfallen und von der Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut) realisiert. Der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Dienstgeber (bzw. der Dritte) auf Grund der (allenfalls auch bloß konkludenten) Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen habe. Dies sei bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Anhand eines Rechenbeispiels versuchte die Beschwerdeführerin darzustellen, dass es möglich sei, dass der ihren Arbeitnehmern gewährte begünstigte Zinssatz in einzelnen Monaten höher sei, als der steuerliche Referenzzinssatz, sodass sich in solchen Monaten ein "lohnwerter Aufwand" ergeben würde. Allerdings komme in allen Fällen einer kalendermonatsübergreifenden Zinsabrechnung eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume jedenfalls nicht in Betracht.

1.13. Am 16.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Ladung der Parteien und der mitbeteiligten Dienstnehmerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut und weist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft auf.

1.2. Die Mitbeteiligte war im relevanten Prüfzeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2014) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und in deren Zweigstelle in XXXX als Kundenberaterin tätig.1.2. Die Mitbeteiligte war im relevanten Prüfzeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2014) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und in deren Zweigstelle in römisch 40 als Kundenberaterin tätig.

1.3. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2006 hat die Mitbeteiligte mit ihrer Dienstgeberin, der Beschwerdeführerin, einen Hypothekarkredit über EUR 190.000,-- abgeschlossen und zahlt sie diesen in monatlichen (Tilgungs-)raten ab. In den Jahren 2013 bzw. 2014 leistete sie Kreditraten in Höhe von monatlich ca. EUR 1.000,--.

Die der mitbeteiligten Dienstnehmerin gewährten Konditionen waren insgesamt günstiger, als die üblicherweise einem Privatkunden gewährten (Einvernahme der Mitbeteiligten in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2016, S. 17) und handelte es sich bei dem ihr gewährten Hypothekarkredit um ein zinsenbegünstigtes Darlehen, wobei die Zinsen (wie auch bei allen anderen Mitarbeiter(inne)n der Beschwerdeführerin) einmal jährlich (konkret am 31.12.), abgerechnet bzw. kapitalisiert wurden bzw. werden.

Eine einmal pro Jahr erfolgte Kapitalisierung des Zinses erweist sich wegen des Zinseszinseffektes günstiger für den/die Darlehensnehmer(in), als eine halbjährliche, vierteljährliche oder gar monatliche Kapitalisierung (Einvernahme der Mitbeteiligten in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 7 Mitte). Einem Privatkunden der Beschwerdeführerin dagegen wird eine jährliche Kapitalisierung des Zinssatzes nicht angeboten (Einvernahme der Mitbeteiligten in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 7 unten).

Im verfahrensgegenständlichen Anlassfall lag die der mitbeteiligten Dienstnehmerin zugezählte Darlehensvaluta über der in § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung normierten Wertgrenze.Im verfahrensgegenständlichen Anlassfall lag die der mitbeteiligten Dienstnehmerin zugezählte Darlehensvaluta über der in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 19, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung normierten Wertgrenze.

1.4. In Hinblick auf das Jahr 2013 ergibt sich bei der mitbeteiligten Dienstnehmerin für das Jahr 2013 ein Sachbezug aus Zinsvorteilen aus dem oberwähnten Hypothekarkredit in Höhe von insgesamt EUR 1.704,61.

Aus dem Lohnkonto der mitbeteiligten Dienstnehmerin für das Jahr 2014 ergibt sich ein Sachbezug aus Zinsvorteilen in Höhe von insgesamt EUR 1.061,43.

1.5. In allen Fällen hatte die Beschwerdeführerin den Sachbezug Zinsvorteil nicht abgerechnet und blieb dieser Sachbezug für das jeweilige Beitragsjahr unberücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung über den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 und die Beitragsabrechnung und dem als "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.09 - 31.12.14" titulierten Berechnungsblatt zur Beitragskontonummer: XXXX vom 23.11.2015; weiter durch die für die Jahre 2013 und 2014 übermittelten Lohnkonten der mitbeteiligten Dienstnehmerin), das Beschwerdevorbringen und das wechselseitige, im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen und die vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2017 stattgehabte mündliche Verhandlung, anlässlich der die mitbeteiligte Dienstnehmerin einvernommen wurde und im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdige Angaben zu dem von ihr (in Gestalt eines Hypothekarkredits) bei ihrer Dienstgeberin, der Beschwerdeführerin, aufgenommenen Darlehen und den sich daraus ergebenden Vorteilen machte. Vor diesem Hintergrund waren daher die jeweiligen Feststellungen zu treffen. Die zur Höhe der von ihr in den Jahren 2013 und 2014 erzielten Zinsvorteile waren auf Grund der in den - die mitbeteiligte Dienstnehmerin betreffenden (im hg. Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebrachten, dem Prüforgan im verfahrensgegenständlichen GPLA-Verfahren vorgelegenen) - Lohnkonten für die Jahre 2013 und 2014 enthaltenen Angaben, die von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurden, zu treffen.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung über den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 und die Beitragsabrechnung und dem als "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.09 - 31.12.14" titulierten Berechnungsblatt zur Beitragskontonummer: römisch 40 vom 23.11.2015; weiter durch die für die Jahre 2013 und 2014 übermittelten Lohnkonten der mitbeteiligten Dienstnehmerin), das Beschwerdevorbringen und das wechselseitige, im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen und die vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2017 stattgehabte mündliche Verhandlung, anlässlich der die mitbeteiligte Dienstnehmerin einvernommen wurde und im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdige Angaben zu dem von ihr (in Gestalt eines Hypothekarkredits) bei ihrer Dienstgeberin, der Beschwerdeführerin, aufgenommenen Darlehen und den sich daraus ergebenden Vorteilen machte. Vor diesem Hintergrund waren daher die jeweiligen Feststellungen zu treffen. Die zur Höhe der von ihr in den Jahren 2013 und 2014 erzielten Zinsvorteile waren auf Grund der in den - die mitbeteiligte Dienstnehmerin betreffenden (im hg. Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebrachten, dem Prüforgan im verfahrensgegenständlichen GPLA-Verfahren vorgelegenen) - Lohnkonten für die Jahre 2013 und 2014 enthaltenen Angaben, die von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurden, zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob Dienstnehmer, denen ein (zinsbegünstigtes) Dienstgeberdarlehen gewährt wurde, Monat für Monat Zinsersparnisse realisiert hätten und ob der auf die Zinsersparnis ableitbare Anspruch Monat für Monat eintrat und ob eine jährlich Abänderung etwas am Charakter des monatlichen Zinsgewinnes des jeweiligen Dienstnehmers geändert hätte, weshalb nach dem Anspruchsprinzip ein Bezugsteil vorliege, der beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnen gewesen wäre.

Überdies ist festzuhalten, dass die gegen den Bescheid vom 14.07.2016 bzw. der Berichtigungsbescheid vom 22.07.2016 erhobenen Beschwerden diese lediglich dem Grunde nach bekämpften; so vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, dass es sich bei den Zinsersparnissen nicht um einen laufenden Entgeltbestandteil, sondern um Sonderzahlungen handeln würde.

3.2.1. Beschwerdegegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG ist.

Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:

"ABSCHNITT V"ABSCHNITT römisch fünf

Mittel der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

[...]"

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.

[...]

(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4,

[...]"

Unter den Entgeltsbegriff des § 49 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:Unter den Entgeltsbegriff des Paragraph 49, ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:

"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:

[...]

19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt;

[...]"

Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers jedoch nicht als Entgelt und sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG gelten Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen den Betrag von EUR 7.300,00 nicht übersteigt, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers jedoch nicht als Entgelt und sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 19, ASVG gelten Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen den Betrag von EUR 7.300,00 nicht übersteigt, nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 leg. cit.

3.2.2. Die Bestimmung des § 49 ASVG normiert den Engeltbegriff und definiert in dessen Abs. 2 Sonderzahlungen als Bezüge, die in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 49 Abs. 2 ASVG enthaltene Bestimmung auf die in Abs. 1 leg. cit. enthaltene Bestimmung verweist, was zur Folge hat, dass unter einer Sonderzahlung (ungeachtet der Wendung "gewährt werden") nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zugekommen" sind, sondern auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis in "größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen bzw. Geld- und Sachbezüge, die er in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2000/08/0152 mwH).3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 49, ASVG normiert den Engeltbegriff und definiert in dessen Absatz 2, Sonderzahlungen als Bezüge, die in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Paragraph 49, Absatz 2, ASVG enthaltene Bestimmung auf die in Absatz eins, leg. cit. enthaltene Bestimmung verweist, was zur Folge hat, dass unter einer Sonderzahlung (ungeachtet der Wendung "gewährt werden") nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zugekommen" sind, sondern auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis in "größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen bzw. Geld- und Sachbezüge, die er in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2000/08/0152 mwH).

Somit sind einmal jährlich wiederkehrend ausgezahlte Bezüge nur dann als Sonderzahlungen zu qualifizieren, wenn sie entweder auf Grund eines nicht laufend, sondern nur einmal jährlich entstehenden Anspruchs gebühren, oder ohne Anspruch in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen regelmäßig wiederkehrend gezahlt werden.

Vertraglich zustehende Zinsersparnisse, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, werden nicht schon dadurch zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0092), sondern kommt es vielmehr darauf an, dass ein Dienstnehmer Anspruch auf die Zinsersparnis hat.

Mit der im Jahr 2006 erfolgten Gewährung eines Hypothekarkredits an die mitbeteiligte Dienstnehmerin in Höhe von EUR 190.000,-- hat ihr die Beschwerdeführerin (auf der Grundlage des mit dieser bestandenen bzw. bestehenden Dienstverhältnisses) einen Sachbezug in einer den in § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung normierten Betrag übersteigenden Valuta gewährt. Nach eigenen Angaben tilgte die Mitbeteiligte das ihr gewährte Darlehen durch Zahlung monatlicher Kreditraten. Die Kapitalisierung der Zinsen erfolgte zum 31.12. eines jeden Jahres, was sich wegen des Zinseszinseffekts günstiger für sie auswirkte, als eine unterjährige Abrechnung (etwa eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Abrechnung). Das legt auch nahe, warum die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Dienstnehmer(innen) die Zinsen aus den gewährten Dienstgeberdarlehen nur einmal jährlich abrechnete.Mit der im Jahr 2006 erfolgten Gewährung eines Hypothekarkredits an die mitbeteiligte Dienstnehmerin in Höhe von EUR 190.000,-- hat ihr die Beschwerdeführerin (auf der Grundlage des mit dieser bestandenen bzw. bestehenden Dienstverhältnisses) einen Sachbezug in einer den in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 19, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung normierten Betrag übersteigenden Valuta gewährt. Nach eigenen Angaben tilgte die Mitbeteiligte das ihr gewährte Darlehen durch Zahlung monatlicher Kreditraten. Die Kapitalisierung der Zinsen erfolgte zum 31.12. eines jeden Jahres, was sich wegen des Zinseszinseffekts günstiger für sie auswirkte, als eine unterjährige Abrechnung (etwa eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Abrechnung). Das legt auch nahe, warum die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Dienstnehmer(innen) die Zinsen aus den gewährten Dienstgeberdarlehen nur einmal jährlich abrechnete.

Aus dem vorgelegten Kreditvertragsmuster ergibt sich, dass die Zinsanpassung (ungeachtet der am Jahresende erfolgten Kapitalisierung) monatlich erfolge, womit der Zinsvorteil der mitbeteiligten Dienstnehmerin somit monatlich der Höhe nach feststeht. Daraus leitet sich ein monatlicher Anspruch der Dienstnehmer(innen) der Beschwerdeführerin auf eine Zinsersparnis ab.

Selbst anhand der in den Beschwerdeschriften enthaltenen (vom gegenständlichen Fall losgelösten, abstrakten) Berechnungsbeispiele lassen sich monatliche Zinsersparnisse objektivieren. Wenn es in den Beschwerdeschriften heißt, dass der mitbeteiligten Dienstnehmerin in einzelnen Beitragsmonaten keine Zinsgewinne zugeflossen wären, ist für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Zinsersparnisse als laufende Einkünfte oder als Sonderzahlungen einzustufen sind, unerheblich. Diesfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Art der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung, noch die daraus resultierende Höhe der (Beitrags-)nachverrechnung, sondern lediglich die Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte dem Grunde nach in Zweifel gezogen hatte.

Im Zusammenhang mit Umsatzprovisionen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0092 ausgesprochen, dass es für die Frage, ob diese als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen ankomme. In Hinblick auf die erzielten Zinsersparnisse liegt anlassbezogen schon wegen des aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin resultierenden Anspruchsprinzips ein laufender (beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnender) Bezugsteil vor. Im Zusammenhang mit einer jährlichen Provision, die die Dienstgeberin in längeren Beitragszeiträumen abrechnete, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.05.2004, Zl. 2000/08/0125, aus, dass es sich dabei um ein laufendes Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG handeln würde.Im Zusammenhang mit Umsatzprovisionen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0092 ausgesprochen, dass es für die Frage, ob diese als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen ankomme. In Hinblick auf die erzielten Zinsersparnisse liegt anlassbezogen schon wegen des aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin resultierenden Anspruchsprinzips ein laufender (beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnender) Bezugsteil vor. Im Zusammenhang mit einer jährlichen Provision, die die Dienstgeberin in längeren Beitragszeiträumen abrechnete, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.05.2004, Zl. 2000/08/0125, aus, dass es sich dabei um ein laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG handeln würde.

Auch lässt sich dem im vorgelegten Kreditvertragsmuster enthaltenen Angestelltenhinweis (dessen Anwendbarkeit auf die mitbeteiligte Dienstnehmerin von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde) entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehenden Mitarbeiter(inne)n die nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen (insb. hinsichtlich Zinssatz, Spesen, Abschlussperioden und sonstigen Entgelte) verrechnet würden. Schon deshalb geht der in den Beschwerdeschriften enthaltene Einwand, dass die Zinsersparnis "nicht mit der laufenden Arbeitsleistung der Dienstnehmer verknüpft" sei, ins Leere.

Als unbegründet erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0048, ableiten ließe, dass eine für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung die Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung erfülle. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeverfahren vor dem Höchstgericht die Rechtsfrage der Abgeltung eines im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenen Zeitguthabens als rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden im Sinne eines "Arbeitszeitkontokorrents" zu Grunde lag, traf der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung keinesfalls die Feststellung, dass eine für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung per se die Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung erfüllen würde. Vielmehr stellte der Verwaltungsgerichtshof im bezogenen Erkenntnis fest, dass es sich bei den am Ende der Gleitzeitperiode ausgezahlten Zeitguthaben nicht um eine Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG gehandelt hätte, und die Ablöse für die nicht verbrauchten Zeitguthaben im konkreten Fall beitragsrechtlich als laufender Bezug anzusehen seien.Als unbegründet erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0048, ableiten ließe, dass eine für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung die Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung erfülle. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeverfahren vor dem Höchstgericht die Rechtsfrage der Abgeltung eines im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenen Zeitguthabens als rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden im Sinne eines "Arbeitszeitkontokorrents" zu Grunde lag, traf der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung keinesfalls die Feststellung, dass eine für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung per se die Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung erfüllen würde. Vielmehr stellte der Verwaltungsgerichtshof im bezogenen Erkenntnis fest, dass es sich bei den am Ende der Gleitzeitperiode ausgezahlten Zeitguthaben nicht um eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gehandelt hätte, und die Ablöse für die nicht verbrauchten Zeitguthaben im konkreten Fall beitragsrechtlich als laufender Bezug anzusehen seien.

Die in den Beschwerdeschriften zitierte höchstgerichtliche Judikatur (sic VwGH vom 25.03.2015, Zl. 2011/13/0015) und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur steuerrechtlichen Einordnung von Zinsgewinnen sind für die im gegenständlichen Verfahren relevante sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Zinsgewinne nicht maßgeblich, sodass ein näheres Eingehen auf die steuerrechtliche Judikatur und das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrlich scheint.

Wenn nun die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass die Zinsersparnisse beim konkreten Dienstgeberdarlehen, das den Betrag von EUR 7.300,-- übersteigt, als laufende Entgelte einzustufen seien, für die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.164,44 nachzuverrechnen seien, begegnet dies keinen Bedenken.

Abgesehen davon wurde die (rechnerische) Ermittlung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 1.164,44 von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Zweifel gezogen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematik, ob diesbezüglich Fehler (insb. in Form von Rechenfehlern) unterlaufen sind oder nicht, unterbleiben kann.

3.2.3. Die im Bescheid der belangten Behörde vorgenommene (rechnerische) Ermittlung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 7.240,44 wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Zweifel gezogen, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematik, ob hier Fehler unterlaufen sind oder nicht, entfallen kann.

3.2.4. Aus den angeführten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Darlehen, Sachleistung, Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2137032.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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