TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/25 2011/13/0015

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Veröffentlicht am 25.03.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §15;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §5 Abs2;
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
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  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
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  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger, Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde der U AG in W, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Dezember 2010, Zl. RV/3434-W/10, betreffend u.a. Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer Bank, wurde eine Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt habe. "Beitragsrechtlich" liege zwar ein "laufender Bezug" vor, steuerrechtlich sei die Zinsersparnis aber als "sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988" abzurechnen. Die Zinsersparnis könne daher nicht in die Sechstelberechnung gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 einbezogen werden.Bei der Beschwerdeführerin, einer Bank, wurde eine Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt habe. "Beitragsrechtlich" liege zwar ein "laufender Bezug" vor, steuerrechtlich sei die Zinsersparnis aber als "sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988" abzurechnen. Die Zinsersparnis könne daher nicht in die Sechstelberechnung gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 einbezogen werden.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und schrieb der Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheiden vom 15. Juni 2010 die aus der angeführten - und weiteren nicht verfahrensgegenständlichen - Feststellung(en) resultierende Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 vor.

Die Beschwerdeführerin berief mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 gegen die Haftungsbescheide vom 15. Juni 2010 und brachte in der Berufung u.a. vor, sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 seien dadurch gekennzeichnet, dass sie sich durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterschieden. Bezügen, die laufend gewährt würden, könne nicht der Charakter eines sonstigen Bezuges zugebilligt werden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Mitarbeitern die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart. Es erfolge eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen und eine monatliche Vorschreibung und Erfassung. Die Zinsersparnis stelle daher im Streitfall keinen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 dar, auch wenn sie gemäß § 5 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 (im Folgenden nur: Sachbezugsverordnung), als solcher gelte.Die Beschwerdeführerin berief mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 gegen die Haftungsbescheide vom 15. Juni 2010 und brachte in der Berufung u.a. vor, sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 seien dadurch gekennzeichnet, dass sie sich durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterschieden. Bezügen, die laufend gewährt würden, könne nicht der Charakter eines sonstigen Bezuges zugebilligt werden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Mitarbeitern die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart. Es erfolge eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen und eine monatliche Vorschreibung und Erfassung. Die Zinsersparnis stelle daher im Streitfall keinen sonstigen Bezug iSd Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 dar, auch wenn sie gemäß Paragraph 5, der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, (im Folgenden nur: Sachbezugsverordnung), als solcher gelte.

Mit Berufungvorentscheidung vom 24. August 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. September 2010 beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und führte begründend aus, nach dem eindeutigen Wortlaut der Sachbezugsverordnung (§ 5 Abs. 2 3. Satz) "ist" die Zinsersparnis "ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988". Wäre eine Prüfung im Einzelfall gewollt gewesen, hätte es der expliziten Aufnahme des 3. Satzes in § 5 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht bedurft. "Oder anders formuliert: will man nicht davon ausgehen, dass der 3. Satz in § 5 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung überflüssig ist, so kann diesem nur das Verständnis beigemessen werden, dass eine Prüfung im Einzelfall, ob sonstige oder laufende Bezüge vorliegen, zu unterbleiben hat. Es ist aber ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, dass eine Norm nicht so zu verstehen ist, dass sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus anderen Normen (hier: § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) ergeben." Ohne sichtbaren Grund könne dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, dass er überflüssige Worte gebrauche. Das Finanzamt habe daher zu Recht das Vorliegen laufender Bezüge verneint.Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und führte begründend aus, nach dem eindeutigen Wortlaut der Sachbezugsverordnung (Paragraph 5, Absatz 2, 3. Satz) "ist" die Zinsersparnis "ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988". Wäre eine Prüfung im Einzelfall gewollt gewesen, hätte es der expliziten Aufnahme des 3. Satzes in Paragraph 5, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung nicht bedurft. "Oder anders formuliert: will man nicht davon ausgehen, dass der 3. Satz in Paragraph 5, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung überflüssig ist, so kann diesem nur das Verständnis beigemessen werden, dass eine Prüfung im Einzelfall, ob sonstige oder laufende Bezüge vorliegen, zu unterbleiben hat. Es ist aber ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, dass eine Norm nicht so zu verstehen ist, dass sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus anderen Normen (hier: Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988) ergeben." Ohne sichtbaren Grund könne dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, dass er überflüssige Worte gebrauche. Das Finanzamt habe daher zu Recht das Vorliegen laufender Bezüge verneint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) zu wahren und die Lohnverrechnung zu vereinfachen, wurde zur Bewertung der häufigsten Sachbezüge die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, erlassen, deren  - die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen betreffender - § 5 (idF BGBl. II Nr. 582/2003) wie folgt lautet:Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Paragraph 114, BAO) zu wahren und die Lohnverrechnung zu vereinfachen, wurde zur Bewertung der häufigsten Sachbezüge die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, erlassen, deren  - die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen betreffender - Paragraph 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003,) wie folgt lautet:

"§ 5. (1) Die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzusetzen.

  1. (2)Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."

§ 67 EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Die in den Abs. 3 bis 8 des § 67 leg. cit. angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge. Bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1 vorliegen. Paragraph 67, EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Die in den Absatz 3 bis 8 des Paragraph 67, leg. cit. angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge. Bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge im Sinne des Absatz eins, vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Vorschrift des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und ihren Vorgängerbestimmungen erkennt, liegen sonstige Bezüge im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden, sondern die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, was aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0097, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Vorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und ihren Vorgängerbestimmungen erkennt, liegen sonstige Bezüge im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden, sondern die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, was aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0097, mwN).

Nach dem Gesagten stellen Sachbezüge gemäß § 15 EStG 1988 keine sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 dar, soweit sie laufend gewährt werden. Anderes kann für nicht laufend gewährte Sachbezüge gelten (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 67 Abs. 1 und 2 Tz 5; Doralt, EStG14 § 67 Tz 9, Hofbauer in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL § 67 Anm 9;Nach dem Gesagten stellen Sachbezüge gemäß Paragraph 15, EStG 1988 keine sonstigen Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 dar, soweit sie laufend gewährt werden. Anderes kann für nicht laufend gewährte Sachbezüge gelten vergleiche , Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 67, Absatz eins und 2 Tz 5; Doralt, EStG14 Paragraph 67, Tz 9, Hofbauer in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL Paragraph 67, Anmerkung 9, ;

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 67 Tz 7).Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 67, Tz 7).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt. Folgt man den - insoweit unwidersprochenen - Ausführungen in der Berufung, so wurde mit den Arbeitnehmern in Bezug auf diese Darlehen die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart, wobei eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen und eine monatliche Vorschreibung und Erfassung auch tatsächlich erfolgte. Die Arbeitnehmer haben demnach Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert, die nach der oben zitierten Rechtsprechung keinen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 darstellt. Dass die Zinsersparnis laut § 5 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 ist, ändert daran nichts, weil die diesbezügliche Aussage der Verordnung - bei gesetzeskonformer Auslegung - nur als Klarstellung für jene Fälle angesehen werden kann, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 15 Tz 31).Die Beschwerdeführerin hat ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt. Folgt man den - insoweit unwidersprochenen - Ausführungen in der Berufung, so wurde mit den Arbeitnehmern in Bezug auf diese Darlehen die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart, wobei eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen und eine monatliche Vorschreibung und Erfassung auch tatsächlich erfolgte. Die Arbeitnehmer haben demnach Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert, die nach der oben zitierten Rechtsprechung keinen sonstigen Bezug iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 darstellt. Dass die Zinsersparnis laut Paragraph 5, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 ist, ändert daran nichts, weil die diesbezügliche Aussage der Verordnung - bei gesetzeskonformer Auslegung - nur als Klarstellung für jene Fälle angesehen werden kann, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt vergleiche , Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 15, Tz 31).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 25. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011130015.X00

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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