TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W156 2196763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2196763-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M XXXX G XXXX , ehemals vertreten durch Dr. W XXXX W XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , als Masseverwalter gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.03.2018, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M römisch 40 G römisch 40 , ehemals vertreten durch Dr. W römisch 40 W römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , als Masseverwalter gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 19.02.2018 wurde über M XXXX G XXXX (in Folge als Masseverwalter bezeichnet) das Konkursverfahren eröffnet und Dr. W XXXX WXXXX (in Folge als Masseverwalter bezeichnet) als Masseverwalter eingesetzt.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 19.02.2018 wurde über M römisch 40 G römisch 40 (in Folge als Masseverwalter bezeichnet) das Konkursverfahren eröffnet und Dr. W römisch 40 WXXXX (in Folge als Masseverwalter bezeichnet) als Masseverwalter eingesetzt.

2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. XXXX , dem Masseverwalter gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , dem Masseverwalter gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für

W XXXX E XXXX , VSNR 2498310768, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 13.02.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 25/für das Finanzamt Waldviertel in XXXX HXXXX XXXX , LXXXX XXXX , sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.W römisch 40 E römisch 40 , VSNR 2498310768, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 13.02.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 25/für das Finanzamt Waldviertel in römisch 40 HXXXX römisch 40 , LXXXX römisch 40 , sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 12.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihm ad personam zur Entrichtung des Beitragszuschlages verpflichtet habe. Die angebliche Begehung einer Straftat durch den Beschwerdeführer könne nicht dem Masseverwalter angelastet werden. Zudem seinen Verwaltungsstrafen weder Konkursforderungen noch seien sie als Masseforderungen im Sinne des § 46 IO zu qualifizieren.3. Gegen diesen Bescheid hat der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 12.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihm ad personam zur Entrichtung des Beitragszuschlages verpflichtet habe. Die angebliche Begehung einer Straftat durch den Beschwerdeführer könne nicht dem Masseverwalter angelastet werden. Zudem seinen Verwaltungsstrafen weder Konkursforderungen noch seien sie als Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, IO zu qualifizieren.

4. Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall W XXXX E XXXX durch die Finanzpolizei Team 25 des Finanzamtes Waldviertel am 13.02.2018 gegen 9:25 in XXXX , arbeitend angetroffen worden sei, ohne hiefür zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Nach Zitieren der rechtlichen Bestimmungen wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der Umstände von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides als Verpflichteter genannt, welcher allein in Rechtskraft erwachse. Als Bescheidadressat sei der Masseverwalter als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers genannt, da nach Konkurseröffnung der Beschwerdeführer in Angelegenheiten die Konkursmasse betreffend nicht mehr prozessfähig sei und die Vertretung insofern dem Masseverwalter als Masseverwalter obliege.4. Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall W römisch 40 E römisch 40 durch die Finanzpolizei Team 25 des Finanzamtes Waldviertel am 13.02.2018 gegen 9:25 in römisch 40 , arbeitend angetroffen worden sei, ohne hiefür zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Nach Zitieren der rechtlichen Bestimmungen wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der Umstände von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides als Verpflichteter genannt, welcher allein in Rechtskraft erwachse. Als Bescheidadressat sei der Masseverwalter als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers genannt, da nach Konkurseröffnung der Beschwerdeführer in Angelegenheiten die Konkursmasse betreffend nicht mehr prozessfähig sei und die Vertretung insofern dem Masseverwalter als Masseverwalter obliege.

In weiterer Folge wird unter Zitierung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe auf das Vorbringen des Masseverwalters betreffend Verwaltungsstrafe eingegangen.

5. Der Masseverwalter stellte mit Schriftsatz vom 22.05.2018 einen Vorlageantrag.

6. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 25.05.2018 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 13.02.2018 gegen 9:25 wurde Herr W XXXX E XXXX durch die Finanzpolizei Team 25 des Finanzamtes Waldviertel am in XXXX , arbeitend angetroffen ohne hiefür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr E XXXX gab an, ein guter Freund des Beschwerdeführers zu sein und gemeinsam mit einem Herrn S XXXX S XXXX , der durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet ist, eine fehlende Aluabdeckung am Dach der Wohnhausanlage zu montieren. Er verrichtete nur an diesem Tag Arbeiten auf dieser Baustelle. Da er kein Entgelt erhalte, habe er dies dem AMS nicht gemeldet.Am 13.02.2018 gegen 9:25 wurde Herr W römisch 40 E römisch 40 durch die Finanzpolizei Team 25 des Finanzamtes Waldviertel am in römisch 40 , arbeitend angetroffen ohne hiefür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr E römisch 40 gab an, ein guter Freund des Beschwerdeführers zu sein und gemeinsam mit einem Herrn S römisch 40 S römisch 40 , der durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet ist, eine fehlende Aluabdeckung am Dach der Wohnhausanlage zu montieren. Er verrichtete nur an diesem Tag Arbeiten auf dieser Baustelle. Da er kein Entgelt erhalte, habe er dies dem AMS nicht gemeldet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 19.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet und der Masseverwalter als Masseverwalter eingesetzt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 19.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet und der Masseverwalter als Masseverwalter eingesetzt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer per Adresse des Masseverwalters mit Bescheid vom 13.03.2018 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer per Adresse des Masseverwalters mit Bescheid vom 13.03.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.

Herr E XXXX war am Betretungstag seit 8:00 Uhr für den Beschwerdeführer tätig. Arbeitsort und Arbeitszeit waren vorgegeben. Herr E XXXX wurde über Initiative des Beschwerdeführers in Dienst genommen. Eine schriftliche Vereinbarung betreffend Unentgeltlichkeit liegt nicht vor.Herr E römisch 40 war am Betretungstag seit 8:00 Uhr für den Beschwerdeführer tätig. Arbeitsort und Arbeitszeit waren vorgegeben. Herr E römisch 40 wurde über Initiative des Beschwerdeführers in Dienst genommen. Eine schriftliche Vereinbarung betreffend Unentgeltlichkeit liegt nicht vor.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22. Mai 2018 wurde der Konkurs aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 22. Mai 2018 wurde der Konkurs aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die Tätigkeit der genannten Person für den Beschwerdeführer ist nicht strittig. Es ist unstrittig, dass Herr W XXXX E XXXX am 13.02.2018 in H XXXX für den Beschwerdeführer tätig war. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wird vom Masseverwalter ein Vorbringen erstattet, das dem Vorbringen der belangten Behörde, dass es sich um ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, substantiiert entgegentritt oder ein Vorbringen erstattet, dass den behaupteten unentgeltlichen Freundschaftsdienst unterstützen würde.Die Tätigkeit der genannten Person für den Beschwerdeführer ist nicht strittig. Es ist unstrittig, dass Herr W römisch 40 E römisch 40 am 13.02.2018 in H römisch 40 für den Beschwerdeführer tätig war. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wird vom Masseverwalter ein Vorbringen erstattet, das dem Vorbringen der belangten Behörde, dass es sich um ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, substantiiert entgegentritt oder ein Vorbringen erstattet, dass den behaupteten unentgeltlichen Freundschaftsdienst unterstützen würde.

Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen umfassenden Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung. Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, nämlich, dass Herr E XXXX im Zeitpunkt der Betretung für den Beschwerdeführer Arbeitsleistungen erbrachte, wobei dieser nicht vor deren Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet war, ist unstrittig.Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen umfassenden Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung. Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, nämlich, dass Herr E römisch 40 im Zeitpunkt der Betretung für den Beschwerdeführer Arbeitsleistungen erbrachte, wobei dieser nicht vor deren Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet war, ist unstrittig.

Die Feststellungen zur Eröffnung und Beendigung des Konkurses des Schuldners ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei am 08.10.2019 ( https://edikte.justiz.gv.at/)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beschwerdegegenstand: Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.1. Beschwerdegegenstand: Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Masseverwalter gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Masseverwalter einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Masseverwalter gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Masseverwalter einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).

3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich aufDer Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf

€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Masseverwalter als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Masseverwalter als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich (vgl. OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665). Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in:Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich vergleiche OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665). Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen vergleiche OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist vergleiche dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in:

Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101).In seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101).

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten worden, sondern wurde als einziger Beschwerdegrund die vermeintliche Vorschreibung des Beitragszuschlages an den Masseverwalter sowie deren Zuordnung als Konkurs- oder Masseforderung eingewandt.

Im vorliegenden Fall kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie allein auf Grund der Behauptung, dass es sich beim Beschäftigten um einen Freund des Beschwerdeführers handelt, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet hat, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte.

Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der verwendete Dienstnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanbote nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, Zl. 2009/09/0058).Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der verwendete Dienstnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanbote nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, Zl. 2009/09/0058).

Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden.

Für die Abgrenzung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umstände um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101).Für die Abgrenzung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umstände um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101).

Der Masseverwalter hat keinerlei familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen des auf der Baustelle tätigen W XXXX E XXXX zum Beschwerdeführer aufzuzeigen vermocht.Der Masseverwalter hat keinerlei familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen des auf der Baustelle tätigen W römisch 40 E römisch 40 zum Beschwerdeführer aufzuzeigen vermocht.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es - unbestritten - unterlassen, den betretenen Dienstnehmer Herrn W XXXX E XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es - unbestritten - unterlassen, den betretenen Dienstnehmer Herrn W römisch 40 E römisch 40 vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Zum Vorbringen des Masseverwalters, dass ihm der Beitragszuschlag nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen:

Nach Einleitung des Konkursverfahrens wird das Unternehmen nur noch durch den Masseverwalter geführt, der bisherige Geschäftsführer bzw. Inhaber hat über das Unternehmen keine Verfügungsgewalt mehr.

In seinem Erkenntnis vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Beschwerdeführers tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Ein Bescheid, der etwa eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichten würde, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Beschwerdeführers tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Ein Bescheid, der etwa eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichten würde, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253).

Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253).Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253).

Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Beschwerdeführer - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig (vgl. etwa OGH vom 24. Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Masseverwalters "als Masseverwalter" (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses demnach nicht möglich (VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0123).Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Beschwerdeführer - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig vergleiche etwa OGH vom 24. Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Masseverwalters "als Masseverwalter" (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses demnach nicht möglich (VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0123).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Entrichtung des Beitragszuschlages verpflichtet und der Bescheid, mit welchen dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, nach Eröffnung des Konkursverfahrens dem Masseverwalter als Masseverwalter zu Recht zugestellt.

Dieses Vorbringen führt daher nicht zum Erfolg.

Zum Vorbringen, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages als Verwaltungsstrafe weder als Konkursforderung noch als Masseforderung zu qualifizieren seien:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß 3 113 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG ist, nicht jedoch die Frage der Betreibung der Forderung, in deren Zusammenhang die Einordnung des Beitragszuschlages als Konkurs- oder Masseforderung zu beurteilen wäre.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß 3 113 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist, nicht jedoch die Frage der Betreibung der Forderung, in deren Zusammenhang die Einordnung des Beitragszuschlages als Konkurs- oder Masseforderung zu beurteilen wäre.

Der Ordnung halber wird jedoch dazu ausgeführt:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Es ist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.Es ist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.

Daraus folgt, dass die Vorschreibung nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist.

Abschließend wird noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.1998, Zl. 87/08/0145, verwiesen, wonach die (gem § 410 Abs 1 Z 5 ASVG durch Bescheid vorzuschreibenden und nicht mittels Rückstandsausweises geltend zu machenden) Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG Masseforderungen iS des § 46 Abs 1 Z 1 KO idF vor BGBl 1982/370 sind, wenn die Beitragszuschlagsvorschreibung nach Konkurseröffnung erfolgt, auch wenn die Meldeverstöße in früheren Beitragszeiträumen unterliefen (im Widerspruch z.d. E des OGH vom 16.3.1966, 5 Ob 22/66, SZ 39/50, EvBl 1966/316).Abschließend wird noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.1998, Zl. 87/08/0145, verwiesen, wonach die (gem Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG durch Bescheid vorzuschreibenden und nicht mittels Rückstandsausweises geltend zu machenden) Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG Masseforderungen iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO in der Fassung vor BGBl 1982/370 sind, wenn die Beitragszuschlagsvorschreibung nach Konkurseröffnung erfolgt, auch wenn die Meldeverstöße in früheren Beitragszeiträumen unterliefen (im Widerspruch z.d. E des OGH vom 16.3.1966, 5 Ob 22/66, SZ 39/50, EvBl 1966/316).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Masseverwalter grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Masseverwalter grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2196763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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