Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
G307 2217708-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Russland, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Russland, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffend wurde - nach Verbüßung einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes am XXXX.2019 - die Schubhaft gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet.1. Den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffend wurde - nach Verbüßung einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes am römisch 40 .2019 - die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet.
2. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Russische Föderation verbunden worden und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffern 1 AsylG wurde ihm sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet 01.11.2018 abgesprochen, gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Das dahingehend vom BVwG geführte Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig zum Nachteil des BF mit 27.05.2019 entschieden, weil dieser seine diesbezügliche Beschwerde zurückzog.2. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erstinstanzlich gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Russische Föderation verbunden worden und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffern 1 AsylG wurde ihm sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet 01.11.2018 abgesprochen, gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Das dahingehend vom BVwG geführte Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig zum Nachteil des BF mit 27.05.2019 entschieden, weil dieser seine diesbezügliche Beschwerde zurückzog.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2019, Zahl W278 2217708-1, wurde die Beschwerde gegen den unter I.1. angeführten Schubhaftbescheid vom XXXX.2019 abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2019 für rechtmäßig erklärt und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2019, Zahl W278 2217708-1, wurde die Beschwerde gegen den unter römisch eins.1. angeführten Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2019 abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2019 für rechtmäßig erklärt und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
4. Am 04.10.2019 langte beim erkennenden Gericht die - mittlerweile vierte - amtswegige Beschwerdevorlage des BFA ein. In deren Zuge wurde bekannt, dass der BF am XXXX.2019 auf dem Luftweg nach Russland abgeschoben werden soll und sich bereits auf dem Weg nach4. Am 04.10.2019 langte beim erkennenden Gericht die - mittlerweile vierte - amtswegige Beschwerdevorlage des BFA ein. In deren Zuge wurde bekannt, dass der BF am römisch 40 .2019 auf dem Luftweg nach Russland abgeschoben werden soll und sich bereits auf dem Weg nach
XXXX befindet.römisch 40 befindet.
5. Im Rahmen der dritten und somit jüngsten Schubhaftprüfung wurde in den Entscheidungsgründen des dort am 04.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses unter anderem festgehalten, dass sich die Fortsetzung der Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat der Russischen Föderation im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erweise.
Die Ausstellung des für die Rückführung erforderlichen Reisedokuments (Heimreisezertifikats) sowie die daran anschließende tatsächliche Rückführung erschienen aus derzeitiger Sicht jedenfalls zeitnah sehr wahrscheinlich, was die Fluchtgefahr noch erheblich verstärke. Der BehV habe in der Verhandlung ausgeführt, dass mit einer Ausstellung eines HRZ mit September zu rechnen sei und in die Russische Föderation regelmäßig Rückführungen durchgeführt würden.
Der BF habe sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Der BF sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu GZ: XXXX) worden. Weiters habe der BF versucht, am 20.07.2019 aus dem XXXX in XXXX zu fliehen, indem er sämtliche Zäune und Sicherheitseinrichtungen überwunden habe, in ein angrenzendes Waldstück geflohen sei und sich dort versteckt habe. Der BF habe auch eingeräumt, sich im Hungerstreik befunden zu haben, um eine Verlegung nach XXXX zu erreichen.Der BF habe sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Der BF sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu GZ: römisch 40 ) worden. Weiters habe der BF versucht, am 20.07.2019 aus dem römisch 40 in römisch 40 zu fliehen, indem er sämtliche Zäune und Sicherheitseinrichtungen überwunden habe, in ein angrenzendes Waldstück geflohen sei und sich dort versteckt habe. Der BF habe auch eingeräumt, sich im Hungerstreik befunden zu haben, um eine Verlegung nach römisch 40 zu erreichen.
Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung des BF eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden würde. Ein gelinderes Mittel sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich bis dato einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten.
1.3. Der BF wurde vom XXXX.2019 bis XXXX.2019 in Schubhaft angehalten.1.3. Der BF wurde vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Schubhaft angehalten.
1.4. Der BF war gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
1.5. Der BF verfügte seit XXXX.2019 über keine gesicherte Unterkunft mehr in Österreich.1.5. Der BF verfügte seit römisch 40 .2019 über keine gesicherte Unterkunft mehr in Österreich.
1.6. Am 27.05.2019 erwuchs gegen den BF dessen negative Asylentscheidung in allen Spruchpunkten in Rechtskraft und wurde mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden.
1.7 Der BF hat zwar angegeben, freiwillig nach Russland ausreisen zu wollen, kam dieser Zusage jedoch nie aus eigenem Antrieb nach.
1.8. Der BF verfügt in Österreich zwar über eine Lebensgefährtin (LG) namens XXXX, diese Beziehung ist jedoch aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus wie seiner Haft stark relativiert und war der BF bis dato noch nie an deren Anschrift gemeldet.1.8. Der BF verfügt in Österreich zwar über eine Lebensgefährtin (LG) namens römisch 40 , diese Beziehung ist jedoch aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus wie seiner Haft stark relativiert und war der BF bis dato noch nie an deren Anschrift gemeldet.
1.9. Der BF ging bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
1.10. Die Identität des BF steht fest.
1.11. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen, weil für den BF am XXXX.2019 ein HRZ beantragt wurde, welches am XXXX.2019 erteilt wurde.1.11. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen, weil für den BF am römisch 40 .2019 ein HRZ beantragt wurde, welches am römisch 40 .2019 erteilt wurde.
1.12. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit XXXX.2019 hat sich im Verfahren nicht ergeben.1.12. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit römisch 40 .2019 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich allgemein durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang folgt dem Akteninhalt des BFA, des gegenständlichen Aktes des BVwG und des Aktes des Asylverfahrens des BF.
Die Feststellungen zur Identität des BF sind aus der Aktenvorlage des BFA vom 03.10.2019 ersichtlich, wonach die russische Botschaft die Identität und Rückübernahme des BF bestätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes wurde abgewiesen, weshalb der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Dass der BF vom XXXX.2019 bis XXXX.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ist dem Akt des Bundesamtes der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem auf seinen Namen lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.Dass der BF vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Schubhaft angehalten wurde, ist dem Akt des Bundesamtes der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem auf seinen Namen lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre, weil eine Erkrankung, welche diesen Umstand bestätigt hätte, vom BF nicht behauptet wurde. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich - abgesehen von der routinemäßig durchgeführten 14tägigen Arztkontrolle - keine weiteren Arztbesuche.
Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Melderegister.
Die Feststellung zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf der vom Bundesamt übermittelten Bescheidausfertigung sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis an den BF.
Die Feststellung, wonach der BF eine freiwillige Rückkehr anstrebte, diese jedoch nie in die Tat umsetzte, ist dem Verhandlungsinhalt vom 04.09.2019 zu entnehmen.
Dass der BF über eine LG in Österreich verfügt, räumte er selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt ein und bestätigte dies in der soeben erwähnten Verhandlung am 04.09.2019.
Dass der BF an der Adresse seiner LG nicht gemeldet war ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Fremdenregister und zum anderen aus seiner Aussage vom 18.09.2018. Dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ist aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich. Der Bestand von Vermögen ist nicht aktenkundig.
Auf Grund seiner Angaben in der Verhandlung vom 04.09.2019 steht zwar fest, dass der BF über eine LG in Österreich verfügt, doch ist die Beziehung zu dieser vor dem Hintergrund seiner Haft und des unsicheren Aufenthaltes stark relativiert. Das Eingehen der Beziehung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der BF sich dieser Umstände bewusst sein musste.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines HRZ ist dem Inhalt der jüngsten Aktenvorlage zu entnehmen. Gleiches gilt für den Abschiebetermin.
Die Feststellung zu den vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines HRZ vorgenommenen Veranlassungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit XXXX.2019 (bis zum XXXX.2019) war dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit römisch 40 .2019 (bis zum römisch 40 .2019) war dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1. 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1. 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
7. c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
10. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.3.1. Gegenständlich lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Identität des BF konnte schließlich festgestellt werden.
3.3.2. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Aktenvorlage am 04.10.2019 von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.3.3.2. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Aktenvorlage am 04.10.2019 von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF unternahm am 20.07.2019 einen Fluchtversuch aus dem AHZ Vorderberg. Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er seine Abschiebung zumindest erschweren oder gar verhindern möchte und so den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF unternahm am 20.07.2019 einen Fluchtversuch aus dem AHZ Vorderberg. Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er seine Abschiebung zumindest erschweren oder gar verhindern möchte und so den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung durch Untertauchen erschwert hat, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung durch Untertauchen erschwert hat, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über eine LG im Bundesgebiet, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Vermögen und ein eigener gesicherter Wohnsitz existiert nicht. Dass der BF über soziale Kontakte verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Es liegen daher keine Umstände vor, die im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegen eine Fluchtgefahr sprechen, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über eine LG im Bundesgebiet, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Vermögen und ein eigener gesicherter Wohnsitz existiert nicht. Dass der BF über soziale Kontakte verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Es liegen daher keine Umstände vor, die im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegen eine Fluchtgefahr sprechen, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.
Es lag daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vor.Es lag daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, weil im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der BF gab zwar während seiner Anhaltung in Schubhaft bekannt, bereit zu sein, freiwillig nach Russland zurückzukehren, doch bestand nach Ansicht des Gerichtes trotz dieser bekundeten Rückkehrwilligkeit, vor allem wegen des unternommenen Fluchtversuchs weiterhin Sicherungsbedarf. Ein tatsächliches ernsthaftes Interesse des BF, freiwillig nach Russland zurückzukehren, ergab sich daher nicht. Auch bis zu seiner Abschiebung war nicht ersichtlich, dass der BF tatsächlich und ernsthaft beabsichtigte, nach Russland zurückzukehren. Trotz seiner in Schubhaft bekundeten Bereitschaft, freiwillig auszureisen, lag kein den Sicherungsbedarf mindernder Umstand vor, weil sich auch in der fehlenden Rückkehrwilligkeit nach ausgesprochener rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zeigte. Darüber hinaus verfügt der BF in Österreich über keine gesicherte Beziehung, kein Vermögen und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichten weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Auf Grund des vom BF vor Anordnung der Schubhaft gezeigten Verhaltens war daher weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.
3.3.3. Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF wurde in Österreich straffällig, hat - abgesehen von seiner LG - keine gesellschaftlichen Beziehungen geknüpft, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch ein existenzsicherndes Vermögen.
Die Dauer der Schubhaft war durch das Verhalten des BF selbst bedingt und war die Erlangung des HRZ abzuwarten.
Den persönlichen Interessen des BF kam somit ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten in Zukunft geändert hätte.
Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass die angeordnete Schubhaft bis zur Abschiebung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, weil das Bundesamt bereits im Juni 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF einleitete.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 1 und Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erschien die Aufrechterhaltung der seit XXXX.2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum XXXX.2019 als verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erschien die Aufrechterhaltung der seit römisch 40 .2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum römisch 40 .2019 als verhältnismäßig.
3.3.4. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere des Fluchtversuchs - hätte die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, zumal diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF bestanden hätte. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag und die russische Vertretungsbehörde die Ausstellung eines HRZ in Aussicht stellte. Aus all dem konnte auch trotz der unter dem Eindruck der Anhaltung in Schubhaft bekundeten Bereitschaft, freiwillig auszureisen, der erhebliche Sicherungsbedarf nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.3.3.4. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere des Fluchtversuchs - hätte die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, zumal diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF bestanden hätte. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag und die russische Vertretungsbehörde die Ausstellung eines HRZ in Aussicht stellte. Aus all dem konnte auch trotz der unter dem Eindruck der Anhaltung in Schubhaft bekundeten Bereitschaft, freiwillig auszureisen, der erhebliche Sicherungsbedarf nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.
3.3.5. Die hier zu prüfen gewesene Schubhaft stellte daher eine "ultima ratio" dar, weil sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Im Verfahren hat sich keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft bis zum 09.10.2019 notwendig und verhältnismäßig gewesen ist und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung bis zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft bis zum 09.10.2019 notwendig und verhältnismäßig gewesen ist und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung bis zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen.
3.3.6. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde, das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat und der BF bereits abgeschoben wurde.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2217708.4.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019