TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 G311 2181349-1

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §54
FPG §55 Abs1
FPG §58 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 58 heute
  2. FPG § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 58 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 58 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G311 2181349-1/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichenZahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 18.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig ist.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig ist.

XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

Am 23.10.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung im Asylverfahren statt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Insbesondere die in Spruchpunkt IV. erlassene Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über nicht genügend private Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe im Zuge seiner Einvernahme am 26.06.2017 Deutschkursbestätigungen auf Niveau A1 und A2 vorgelegt und sei ehrenamtlich sowohl beim Stadtamt der Wohnortgemeinde als auch beim Österreichischen Roten Kreuz tätig. Er habe österreichische Freunde, jedoch seien über die normalen sozialen Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte nicht festzustellen gewesen. Er verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitige maßgebliche wirtschaftliche Interessen. Der Beschwerdeführer verfüge im Irak über stärkere Bindungen als in Österreich, zumal er dort 25 Jahre gelebt habe, Arabisch seine Muttersprache sei, er dort die Schule besucht und berufstätig gewesen sei und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Insbesondere die in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über nicht genügend private Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe im Zuge seiner Einvernahme am 26.06.2017 Deutschkursbestätigungen auf Niveau A1 und A2 vorgelegt und sei ehrenamtlich sowohl beim Stadtamt der Wohnortgemeinde als auch beim Österreichischen Roten Kreuz tätig. Er habe österreichische Freunde, jedoch seien über die normalen sozialen Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte nicht festzustellen gewesen. Er verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitige maßgebliche wirtschaftliche Interessen. Der Beschwerdeführer verfüge im Irak über stärkere Bindungen als in Österreich, zumal er dort 25 Jahre gelebt habe, Arabisch seine Muttersprache sei, er dort die Schule besucht und berufstätig gewesen sei und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 04.12.2017 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.12.2017, beim Bundesamt am 27.12.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu feststellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.12.2017, beim Bundesamt am 27.12.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu feststellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Bezogen auf die Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass mit dieser jedenfalls ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden sei. Er sei bestens integriert, spreche Deutsch auf Niveau A2, sei vielfach ehrenamtlich tätig, habe einen österreichischen Freundeskreis und eine Einstellungszusage. Er sei strafrechtlich unbescholten und gefährde sein Aufenthalt weder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig und sei dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zuzuerkennen.Bezogen auf die Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass mit dieser jedenfalls ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK verbunden sei. Er sei bestens integriert, spreche Deutsch auf Niveau A2, sei vielfach ehrenamtlich tätig, habe einen österreichischen Freundeskreis und eine Einstellungszusage. Er sei strafrechtlich unbescholten und gefährde sein Aufenthalt weder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig und sei dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 02.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz der zwischenzeitlich zusätzlich beauftragten rechtlichen Vertretung vom 03.01.2018 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert sei, das Paar bereits traditionell geheiratete habe, eine standesamtliche Heirat beabsichtigt sei, sie derzeit aber noch getrennt leben würden.

Mit am 26.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Beschwerdenachreichung des Bundesamtes wurde die Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit am 06.03.2018 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, wonach er am 03.03.2018 im Bundesgebiet geheiratet hat.

Die Vollmachtsauflösung der zwischenzeitlich zusätzlich zur ARGE Rechtsberatung erteilten Vertretungsvollmacht für einen Rechtsanwalt wurde mit Schreiben vom 27.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2018 einlangend, mitgeteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2019 fand gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen eine Namensberichtigung des Beschwerdeführers aufgrund des nunmehr vorliegenden irakischen Reisepasses vorgenommen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2019 fand gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen eine Namensberichtigung des Beschwerdeführers aufgrund des nunmehr vorliegenden irakischen Reisepasses vorgenommen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 wurden zur Vorbereitung der inzwischen anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aktuelle Länderberichte an den Beschwerdeführer sowie das Bundesamt übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die Rechtsvertretung blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten) zurück.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten) zurück.

Soweit verfahrensgegenständlich relevant, gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, er habe den Irak 2014 verlassen. Es würden dort keine Verwandten mehr leben, diese seien inzwischen nach Istanbul in der Türkei gezogen (darunter auch seine Mutter und sein Bruder). Das Familienhaus in Bagdad sei vermietet. Die Mutter erhalte auch eine Pension vom Vater und lebe von diesen Einkünften in der Türkei. Von seiner Ehegattin in Österreich sei er inzwischen mit Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2018 wieder geschieden worden. Er habe in Österreich die Deutschprüfung auf Niveau B1 absolviert. Das entsprechende Zertifikat wurde dem Gericht vorgelegt und nach Einsicht dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt. Er habe in seiner Wohnortgemeinde und beim Roten Kreuz gearbeitet. Er verfüge über eine Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vom 06.12.2017, habe den österreichischen Führerschein gemacht und einen Erste-Hilfe-Kurs ersucht. Auch in die diesbezüglich vorgelegten Nachweise wurde seitens des Gerichtes Einsicht genommen und diese dem Beschwerdeführer in der Folge wieder ausgefolgt. Er wohne in einer privaten Wohnung und bezahle Miete in Höhe von EUR 250,00. Von der Caritas erhalte er EUR 350,00, von der Gemeinde EUR 110,00. Er werde auch durch einen Freund unterstützt. Er arbeite nach wie vor für die Gemeinde als Straßenarbeiter und Gärtner.Soweit verfahrensgegenständlich relevant, gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, er habe den Irak 2014 verlassen. Es würden dort keine Verwandten mehr leben, diese seien inzwischen nach Istanbul in der Türkei gezogen (darunter auch seine Mutter und sein Bruder). Das Familienhaus in Bagdad sei vermietet. Die Mutter erhalte auch eine Pension vom Vater und lebe von diesen Einkünften in der Türkei. Von seiner Ehegattin in Österreich sei er inzwischen mit Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 wieder geschieden worden. Er habe in Österreich die Deutschprüfung auf Niveau B1 absolviert. Das entsprechende Zertifikat wurde dem Gericht vorgelegt und nach Einsicht dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt. Er habe in seiner Wohnortgemeinde und beim Roten Kreuz gearbeitet. Er verfüge über eine Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vom 06.12.2017, habe den österreichischen Führerschein gemacht und einen Erste-Hilfe-Kurs ersucht. Auch in die diesbezüglich vorgelegten Nachweise wurde seitens des Gerichtes Einsicht genommen und diese dem Beschwerdeführer in der Folge wieder ausgefolgt. Er wohne in einer privaten Wohnung und bezahle Miete in Höhe von EUR 250,00. Von der Caritas erhalte er EUR 350,00, von der Gemeinde EUR 110,00. Er werde auch durch einen Freund unterstützt. Er arbeite nach wie vor für die Gemeinde als Straßenarbeiter und Gärtner.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 25.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Fax einlangend, wurde die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekannt sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl etwa Erstbefragung vom 23.10.2014, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 26.06.2017, S 2 ff; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 3 ff).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekannt sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch vergleiche etwa Erstbefragung vom 23.10.2014, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 26.06.2017, S 2 ff; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 3 ff).

Der Beschwerdeführer ist im Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und war auch berufstätig. Bis zu seiner Ausreise am 16.08.2014 lebte er in Bagdad und war von 2009 bis zu seiner Ausreise 2014 als Militäroffizier der irakischen Armee tätig (vgl etwa Erstbefragung vom 23.10.2014, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 26.06.2017, S 2 ff; Feststellungen, Bescheid Bundesamt vom 24.11.2017, S 13; aktenkundige Kopien der Militärausweise und militärischen Unterlagen; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 3 ff).Der Beschwerdeführer ist im Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und war auch berufstätig. Bis zu seiner Ausreise am 16.08.2014 lebte er in Bagdad und war von 2009 bis zu seiner Ausreise 2014 als Militäroffizier der irakischen Armee tätig vergleiche etwa Erstbefragung vom 23.10.2014, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 26.06.2017, S 2 ff; Feststellungen, Bescheid Bundesamt vom 24.11.2017, S 13; aktenkundige Kopien der Militärausweise und militärischen Unterlagen; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 3 ff).

Er reiste am 21.10.2014 in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl etwa Erstbefragung vom 23.10.2014, S 1 ff).Er reiste am 21.10.2014 in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche etwa Erstbefragung vom 23.10.2014, S 1 ff).

Seit 24.10.2014 weist der Beschwerdeführer zudem Hauptwohnsitzmeldungen ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister).Seit 24.10.2014 weist der Beschwerdeführer zudem Hauptwohnsitzmeldungen ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister).

Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 21.10.2014, somit zum Entscheidungszeitpunkt seit viereinhalb Jahren, ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.

Die am XXXX.2018 im Bundesgebiet geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde inzwischen wieder einvernehmlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2019 geschieden (vgl aktenkundige Heiratsurkunde vom XXXX.2018; Verhandlungsprotokoll vom XXXX.2019, S 5).Die am römisch 40 .2018 im Bundesgebiet geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde inzwischen wieder einvernehmlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 geschieden vergleiche aktenkundige Heiratsurkunde vom römisch 40 .2018; Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 .2019, S 5).

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet nachfolgende Deutschkurse besucht bzw. Deutschsprachprüfungen abgelegt (vgl aktenkundige Teilnahmebestätigungen und Zertifikate):Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet nachfolgende Deutschkurse besucht bzw. Deutschsprachprüfungen abgelegt vergleiche aktenkundige Teilnahmebestätigungen und Zertifikate):

  • -Strichaufzählung
    03.08.2015-03.09.2015 Kurs Deutsch A1/Teil 1 bei der XXXX03.08.2015-03.09.2015 Kurs Deutsch A1/Teil 1 bei der römisch 40

  • -Strichaufzählung
    02.05.2016-15.06.2016 Kurs Deutsch A1 Modul A beim XXXX02.05.2016-15.06.2016 Kurs Deutsch A1 Modul A beim römisch 40

  • -Strichaufzählung
    17.06.2016-05.08.2016 Kurs Deutsch A1 Modul B beim XXXX17.06.2016-05.08.2016 Kurs Deutsch A1 Modul B beim römisch 40

  • -Strichaufzählung
    07.11.2016-30.11.2016 Kurs Deutsch A2/Teil 1 beim XXXX07.11.2016-30.11.2016 Kurs Deutsch A2/Teil 1 beim römisch 40

  • -Strichaufzählung
    12.12.2016 ÖSD Zertifikat A1

  • -Strichaufzählung
    12.12.2016-18.01.2017 Kurs Deutsch A2/Teil 2 beim XXXX12.12.2016-18.01.2017 Kurs Deutsch A2/Teil 2 beim römisch 40

  • -Strichaufzählung
    01.02.2017 ÖSD Zertifikat A2

  • -Strichaufzählung
    27.02.2017-10.04.2017 Kurs Deutsch B1/Teil 1 beim XXXX27.02.2017-10.04.2017 Kurs Deutsch B1/Teil 1 beim römisch 40

Der Beschwerdeführer hat inzwischen erfolgreich eine weitere Deutschsprachprüfung auf Niveau B1 abgelegt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 5). Er konnte der Verhandlung über weite Strecken auf Deutsch folgen und beantwortete die Fragen zu seiner Integration auf Deutsch.Der Beschwerdeführer hat inzwischen erfolgreich eine weitere Deutschsprachprüfung auf Niveau B1 abgelegt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 5). Er konnte der Verhandlung über weite Strecken auf Deutsch folgen und beantwortete die Fragen zu seiner Integration auf Deutsch.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 13.04.2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds und im Zuge der Absolvierung des österreichischen Führerscheines auch einen Erste-Hilfe-Kurs besucht (vgl aktenkundige Bestätigung vom des ÖIF vom 13.04.2017; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11), an einem Business-Lauf im September 2015 teilgenommen (vgl aktenkundige Urkunde vom 12.09.2015), und konnte ein Empfehlungsschreiben vorlegen.Weiters hat der Beschwerdeführer am 13.04.2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds und im Zuge der Absolvierung des österreichischen Führerscheines auch einen Erste-Hilfe-Kurs besucht vergleiche aktenkundige Bestätigung vom des ÖIF vom 13.04.2017; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11), an einem Business-Lauf im September 2015 teilgenommen vergleiche aktenkundige Urkunde vom 12.09.2015), und konnte ein Empfehlungsschreiben vorlegen.

Seit November 2015 ist der Beschwerdeführer als freiwilliger Dolmetscher im Flüchtlingsquartier des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) und zumindest seit März 2017 bei seiner Wohnortgemeinde im Bauhof mit Straßenarbeiten und weiters mit Gartenarbeiten ehrenamtlich tätig (vgl aktenkundige Bestätigung des ÖRK vom 07.02.2017; aktenkundige Arbeitsbestätigung des Stadtamtes XXXX vom 22.06.2017; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11). Auch legte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Einstellungszusage vor (vgl Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11).Seit November 2015 ist der Beschwerdeführer als freiwilliger Dolmetscher im Flüchtlingsquartier des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) und zumindest seit März 2017 bei seiner Wohnortgemeinde im Bauhof mit Straßenarbeiten und weiters mit Gartenarbeiten ehrenamtlich tätig vergleiche aktenkundige Bestätigung des ÖRK vom 07.02.2017; aktenkundige Arbeitsbestätigung des Stadtamtes römisch 40 vom 22.06.2017; Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11). Auch legte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Einstellungszusage vor vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11).

Er wohnt in einer privaten Wohnung für die er monatlich EUR 250,00 Miete bezahlt. Dazu erhält der Beschwerdeführer eine Unterstützung der Caritas in Höhe von monatlich EUR 350,00 sowie von der Wohnortgemeinde in Höhe von monatlich EUR 110,00. Er wird zusätzlich finanziell von einem Freund unterstützt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11).Er wohnt in einer privaten Wohnung für die er monatlich EUR 250,00 Miete bezahlt. Dazu erhält der Beschwerdeführer eine Unterstützung der Caritas in Höhe von monatlich EUR 350,00 sowie von der Wohnortgemeinde in Höhe von monatlich EUR 110,00. Er wird zusätzlich finanziell von einem Freund unterstützt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 11).

Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Führerschein handelte es sich um eine Totalfälschung. Er wurde deswegen aber nicht strafrechtlich verfolgt. Er hat die Führerscheinprüfung in Österreich absolviert und verfügt inzwischen über einen österreichischen Führerschein (vgl Untersuchungsbericht der LPD XXXX vom 14.09.2017).Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Führerschein handelte es sich um eine Totalfälschung. Er wurde deswegen aber nicht strafrechtlich verfolgt. Er hat die Führerscheinprüfung in Österreich absolviert und verfügt inzwischen über einen österreichischen Führerschein vergleiche Untersuchungsbericht der LPD römisch 40 vom 14.09.2017).

Der Beschwerdeführer ist geschieden und ohne Sorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet hat er keine Familienangehörigen. Einer seiner Brüder verstarb im Irak bereits im Juni 2007 bei einer Bombenexplosion. Sein Vater ist im Februar 2007 im Irak entführt worden und gilt seither als verschollen. Die ganze restliche Familie, darunter ein weiterer Bruder, die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers leben nunmehr in der Türkei von der Pension des verschollenen Vaters und den Mieteinnahmen des Hauses in Bagdad (vgl Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 5, 9).Der Beschwerdeführer ist geschieden und ohne Sorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet hat er keine Familienangehörigen. Einer seiner Brüder verstarb im Irak bereits im Juni 2007 bei einer Bombenexplosion. Sein Vater ist im Februar 2007 im Irak entführt worden und gilt seither als verschollen. Die ganze restliche Familie, darunter ein weiterer Bruder, die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers leben nunmehr in der Türkei von der Pension des verschollenen Vaters und den Mieteinnahmen des Hauses in Bagdad vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2019, S 5, 9).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 18.04.2019).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 18.04.2019).

Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind weiters Kopien des irakischen Personalausweises und des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind (vgl Untersuchungsbericht der LPD vom 18.07.2017).Aktenkundig sind weiters Kopien des irakischen Personalausweises und des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind vergleiche Untersuchungsbericht der LPD vom 18.07.2017).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister und das Zentrale Melderegister des Beschwerdeführers.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dabei insbesondere im Rahmen der am 18.04.2019 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie andererseits aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden. Der Beschwerdeführer wirkte im unmittelbaren Eindruck korrekt und zuverlässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen durch geeignete Nachweise untermauern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 18.04.2019 seine Beschwerde hinsichtlich der mit den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 18.04.2019 seine Beschwerde hinsichtlich der mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich zurückgezogen.

Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind somit in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte § 54 AsylG lautet:Der mit "Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 54, AsylG lautet:

"§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Von seiner österreichischen Ehegattin ist er seit einem dreiviertel Jahr bereits wieder geschieden. Er führt derzeit auch keine Beziehung und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt somit in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK und hat ein solches letztendlich auch nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Von seiner österreichischen Ehegattin ist er seit einem dreiviertel Jahr bereits wieder geschieden. Er führt derzeit auch keine Beziehung und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt somit in Österreich über kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und hat ein solches letztendlich auch nicht vorgebracht.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 10.04.2019, Zl. Ra 2019/18/0058, mwN).

Andererseits kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt (vgl VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Andererseits kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2014 am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither kam ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu.Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2014 am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither kam ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zu.

Zum Entscheidungszeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer damit viereinhalb Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Verwandten des Beschwerdeführers im Irak sind verstorben, verschollen oder leben mittlerweile seit Jahren in der Türkei. Es ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass er dort noch Kontakt zu Bekannten oder Freunden hätte. Er verfügt im Irak daher über keine maßgeblichen sozialen Bezüge mehr.

Zum Entscheidungszeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer zwar noch nicht ganz fünf Jahre, aber immerhin viereinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Auch wenn ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Zuge des Asylverfahrens bewusst sein musste, kann in Anbetracht der Aufenthaltsdauer, die weit näher an den fünf Jahren als an den drei Jahren der oben angeführten Judikatur liegt, dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er sich im Integration und den Aufbau eines Privatlebens bemüht hat. Auch erwies sich sein Aufenthalt aufgrund seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts als rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer hat inzwischen viele Deutschkurse besucht und Deutschzertifikate auf Niveau A1, A2 und zuletzt auf B1 erworben. Er verfügt über derart gute Deutschkenntnisse, dass der der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegend auf Deutsch folgen konnte und hat er sein Vorbringen zur Integration und dem Privatleben auf Deutsch erstattet. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer schon seit November 2015 ehrenamtlich als Dolmetscher für das Österreichische Rote Kreuz tätig ist und weiters seit März 2017 ehrenamtlich Bau- und Gartenarbeiten in seiner Wohnortgemeinde verrichtet. Bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt im Juni 2017 konnte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorweisen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde neuerlich eine Einstellungszusage vom Beschwerdeführer bei einer Reinigungsfirma vorgelegt.

Er erhält von Freunden in Österreich sowie der Caritas und der Wohnortgemeinde finanzielle Unterstützung. Er lebt in einer eigenen Wohnung mit einer monatlichen Miete in Höhe von EUR 250,00. Der Beschwerdeführer wird daher künftig in der Lage sein, durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.

Der Beschwerdeführer ist in das örtliche Leben und die Gesellschaft bestens integriert, wie etwa die Empfehlungsschreiben oder das Zertifikat über die Teilnahme an einem Business-Lauf belegen.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).

Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass die einzelnen Umstände für sich genommen keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führt die Zusammenschau der dargestellten Umstände und der Aufbau sozialer, beruflicher sowie wesentlicher sprachlicher Bindungen im Bundesgebiet bei einem knapp fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt im konkreten Fall zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall in einer Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sind im Fall des Beschwerdeführers gegeben und darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 IntG durch die Vorlage seines Zeugnisses auf Niveau B1 des Integrationsfonds nachweisen können.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG sind im Fall des Beschwerdeführers gegeben und darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, IntG durch die Vorlage seines Zeugnisses auf Niveau B1 des Integrationsfonds nachweisen können.

Da sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erwiesen hat und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren waren, waren die damit im Zusammenhang stehenden anderen Spruchpunkte (III., V. und VI.) ebenso zu beheben.Da sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erwiesen hat und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren waren, waren die damit im Zusammenhang stehenden anderen Spruchpunkte (römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs.) ebenso zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2181349.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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