Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G311 2183753-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX, betreffend Ausweisung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2017, vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2017, vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals von 2000 bis 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. In den Jahren 2010 bis 2012 und nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von 2013 bis 2014 sei er im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet gewesen. Weitere Hauptwohnsitzmeldungen würden von 07.09.2016 bis 10.03.2017 und seit 17.07.2017 bestehen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 22.05.2005 sei gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren wegen fehlender Unterhaltsmittel erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet bereits drei Mal einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (am 11.10.2013, am 07.09.2016 und am 08.09.2017) gestellt. Diese sei jeweils wegen fehlender Existenzmittel nicht ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 428,92 und eine derzeit gültige Ausgleichszulage in Höhe von EUR 460,92. Bei der Ausgleichszulage handle es sich um eine Sozialleistung, sodass diese nicht in die Berechnung miteinfließen könnte. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und ohne Sorgepflichten. Es bestünden keine familiären Bindungen in Österreich. Er behaupte auch, in Serbien bzw. Kroatien über keine familiären Bindungen zu verfügen, obwohl dort sein Sohn und sein Stiefsohn leben würden. Dem Beschwerdeführer komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zu und sei aufgrund seines Lebensalters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch nicht davon auszugehen, dass er nochmals in den Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits seit 1973 in Österreich gelebt zu haben, hätte durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht bestätigt werden können. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und habe er sich schon in der Vergangenheit illegal im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und der Beschwerdeführer nach Kroatien abgeschoben worden sei. Ein die öffentlichen Interessen überwiegendes, schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK liege nicht vor.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals von 2000 bis 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. In den Jahren 2010 bis 2012 und nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von 2013 bis 2014 sei er im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet gewesen. Weitere Hauptwohnsitzmeldungen würden von 07.09.2016 bis 10.03.2017 und seit 17.07.2017 bestehen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 22.05.2005 sei gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren wegen fehlender Unterhaltsmittel erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet bereits drei Mal einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (am 11.10.2013, am 07.09.2016 und am 08.09.2017) gestellt. Diese sei jeweils wegen fehlender Existenzmittel nicht ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 428,92 und eine derzeit gültige Ausgleichszulage in Höhe von EUR 460,92. Bei der Ausgleichszulage handle es sich um eine Sozialleistung, sodass diese nicht in die Berechnung miteinfließen könnte. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und ohne Sorgepflichten. Es bestünden keine familiären Bindungen in Österreich. Er behaupte auch, in Serbien bzw. Kroatien über keine familiären Bindungen zu verfügen, obwohl dort sein Sohn und sein Stiefsohn leben würden. Dem Beschwerdeführer komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zu und sei aufgrund seines Lebensalters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch nicht davon auszugehen, dass er nochmals in den Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits seit 1973 in Österreich gelebt zu haben, hätte durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht bestätigt werden können. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und habe er sich schon in der Vergangenheit illegal im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und der Beschwerdeführer nach Kroatien abgeschoben worden sei. Ein die öffentlichen Interessen überwiegendes, schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Deutsch formulierte, handschriftliche und mit 12.01.2018 datierte Beschwerde, welche am 15.01.2018 beim Bundesamt fristgerecht einlangte. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1973 nach Österreich gekommen um zu arbeiten. Er habe in Österreich seine inzwischen verstorbene Frau, eine serbische Staatsangehörige, kennengelernt. Mit dieser habe er einen in Österreich geborenen Sohn. Lange Zeit sei er als Pferdepfleger berufstätig gewesen. Dieses Leben habe seiner Ehegattin nicht gefallen und sei diese dann mit dem Sohn nach Serbien zurückgekehrt. Durch die Arbeit in Österreich habe er seine Familie finanziell unterstützt. Er habe nicht gewusst, dass sein langjähriger Arbeitgeber ihn zwischenzeitlich nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe, weshalb seine Invaliditätspension so niedrig sei. Das sei ihm erst nach dem von ihm erlittenen Schlaganfall bewusst geworden. Er habe etwa ein Jahr in Reha verbracht und habe neu sprechen und gehen lernen müssen. In dieser Zeit habe sich seine Familie von ihm abgewandt und ihn nicht unterstützt, sodass er in die Obdachlosigkeit abgestürzt sei. Dann sei auch seine Ehegattin schwer erkrankt, sodass sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, sie zu unterstützen. Nach ihrem Tod habe der gemeinsame Sohn ihn aus dem Haus der Ehegattin in Serbien hinausgeworfen, sodass er nach Österreich zurückgekehrt sei. Aufgrund der langjährigen Beschäftigung in Österreich sei ihm von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Ausgleichszulage gewährt worden. Bedauerlicherweise habe er seine Wohnsitze in Österreich aus Unwissenheit lange Jahre nicht gemeldet und damit unabsichtlich das Meldegesetz verletzt. Er habe in Österreich viele Freunde und soziale Bezüge und ersuche sinngemäß um Stattgabe seiner Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerde wurde ein vollständiger Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 21.12.2017 sowie ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.12.2017 über die Höhe der Invaliditätspension und Ausgleichszulage des Beschwerdeführers beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und somit seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und somit seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Er reiste erstmals im Herbst 1973 in das Bundesgebiet ein, wo er ohne besonders maßgebliche Unterbrechungen von 01.10.1973 bis 06.11.1975 von 01.07.1977 bis 26.04.1979, von 08.10.1979 bis 08.04.1984 und von 27.08.1984 bis 12.11.1984 sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen ist (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.10.2019; Angaben Beschwerdeführer, schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2016, AS 87 ff, samt vom Beschwerdeführer beigelegtem Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.10.2016, AS 93 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f, samt vom Beschwerdeführer beigelegtem Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.12.2017, AS 169 ff).Er reiste erstmals im Herbst 1973 in das Bundesgebiet ein, wo er ohne besonders maßgebliche Unterbrechungen von 01.10.1973 bis 06.11.1975 von 01.07.1977 bis 26.04.1979, von 08.10.1979 bis 08.04.1984 und von 27.08.1984 bis 12.11.1984 sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen ist vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.10.2019; Angaben Beschwerdeführer, schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2016, AS 87 ff, samt vom Beschwerdeführer beigelegtem Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.10.2016, AS 93 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f, samt vom Beschwerdeführer beigelegtem Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.12.2017, AS 169 ff).
Es ist daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.1973 bis 12.11.1984 jedenfalls rund achteinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 13.11.1984 bis 31.07.1994 tatsächlich im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen ist, er jedoch vom damaligen Dienstgeber (einem Reitstallbesitzer) nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden ist und er davon erst später erfahren hat, konnte nicht festgestellt werden.
In weiterer Folge war der Beschwerdeführer von 01.08.1994 bis 21.12.1994 sowie von 04.10.1995 ohne wesentliche Unterbrechungen bis 16.05.2003 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig erwerbstätig oder bezog Arbeitslosengeld/Notstandshilfe oder Krankengeld. Seit 01.03.2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer in Österreich eine Invaliditätspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.10.2019).In weiterer Folge war der Beschwerdeführer von 01.08.1994 bis 21.12.1994 sowie von 04.10.1995 ohne wesentliche Unterbrechungen bis 16.05.2003 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig erwerbstätig oder bezog Arbeitslosengeld/Notstandshilfe oder Krankengeld. Seit 01.03.2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer in Österreich eine Invaliditätspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.10.2019).
Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über einen von 14.08.2002 bis 14.06.2003 gültigen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" für jeglichen Aufenthaltszweck aufgrund eines vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrages (vgl etwa AS 4 und AS 28) und eine von 07.04.2001 bis 06.04.2003 gültige Arbeitserlaubnis (vgl AS 17).Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über einen von 14.08.2002 bis 14.06.2003 gültigen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" für jeglichen Aufenthaltszweck aufgrund eines vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrages vergleiche etwa AS 4 und AS 28) und eine von 07.04.2001 bis 06.04.2003 gültige Arbeitserlaubnis vergleiche AS 17).
Anfang des Jahres 2003 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Schlaganfall, er befand sich in der Folge dreieinhalb Monate im Krankenhaus und musste in Rehabilitation das Gehen und Sprechen neu lernen. Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer ohne vorhandene familiäre oder sonstige Unterstützung nicht möglich, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Niederlassungsbewilligung einzubringen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde sodann rechtswidrig (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.10.2019; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).Anfang des Jahres 2003 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Schlaganfall, er befand sich in der Folge dreieinhalb Monate im Krankenhaus und musste in Rehabilitation das Gehen und Sprechen neu lernen. Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer ohne vorhandene familiäre oder sonstige Unterstützung nicht möglich, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Niederlassungsbewilligung einzubringen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde sodann rechtswidrig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.10.2019; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Österreich obdachlos. Er reiste zwischenzeitlich Anfang des Jahres 2004 nach Serbien aus, wo seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn lebten, musste aber zur Auszahlung der österreichischen Invaliditätspension, die im Jahr 2005 EUR 326,00 betrug, wieder in das Bundesgebiet einreisen. Er reiste am 08.03.2004 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er ohne Unterkunft sowie von Zuwendungen seiner Kollegen und Essen der Caritas lebte. Am 19.02.2005 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Planquadrats im Bundesgebiet von der Polizei kontrolliert und in der Folge wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen (vgl Anzeige vom 19.02.2005, AS 1 ff; Niederschrift vom 20.02.2005, AS 9 ff; Niederschrift vom 22.02.2005, AS 18 f).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Österreich obdachlos. Er reiste zwischenzeitlich Anfang des Jahres 2004 nach Serbien aus, wo seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn lebten, musste aber zur Auszahlung der österreichischen Invaliditätspension, die im Jahr 2005 EUR 326,00 betrug, wieder in das Bundesgebiet einreisen. Er reiste am 08.03.2004 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er ohne Unterkunft sowie von Zuwendungen seiner Kollegen und Essen der Caritas lebte. Am 19.02.2005 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Planquadrats im Bundesgebiet von der Polizei kontrolliert und in der Folge wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen vergleiche Anzeige vom 19.02.2005, AS 1 ff; Niederschrift vom 20.02.2005, AS 9 ff; Niederschrift vom 22.02.2005, AS 18 f).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 20.02.2005, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (vgl AS 10 ff). Mit Bescheid der BPD XXXX vom 22.02.2005, Zahl:Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 20.02.2005, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt vergleiche AS 10 ff). Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 22.02.2005, Zahl:
XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, basierend auf seiner unrechtmäßigen Einreise am 08.03.2004 und ohne Berücksichtigung der langen vorangehenden Aufenthaltsdauer sowie Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wegen fehlender Unterhaltsmittel verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel (vgl AS 20 ff).römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, basierend auf seiner unrechtmäßigen Einreise am 08.03.2004 und ohne Berücksichtigung der langen vorangehenden Aufenthaltsdauer sowie Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wegen fehlender Unterhaltsmittel verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel vergleiche AS 20 ff).
Mit Straferkenntnis ebenfalls vom 22.02.2005, Zahl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer zudem eine Geldstrafe in Höhe von EUR 72,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verhängt (vgl AS 25 ff).Mit Straferkenntnis ebenfalls vom 22.02.2005, Zahl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer zudem eine Geldstrafe in Höhe von EUR 72,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verhängt vergleiche AS 25 ff).
Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2005 auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 15.03.2005, AS 49).Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2005 auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 15.03.2005, AS 49).
Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mindestens von Oktober 1995 bis Jänner 2004 und von März 2004 bis März 2005, daher gesamt etwa neun Jahre, im Bundesgebiet aufhielt.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2010 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein und lebte hier jedenfalls bis 31.01.2012 als Obdachloser (vgl ua Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.10.2019). Dass sich der Beschwerdeführer auch zwischen Februar 2012 und Oktober 2013 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, konnte nicht festgestellt werden.Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2010 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein und lebte hier jedenfalls bis 31.01.2012 als Obdachloser vergleiche ua Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.10.2019). Dass sich der Beschwerdeführer auch zwischen Februar 2012 und Oktober 2013 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 09.10.2013 im Bundesgebiet als obdachlos und stellte, infolge des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013, am 11.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Mindestsicherung in Höhe von EUR 408,73 und eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 386,18 (vgl Mitteilung über Leistungsbezog des Magistrats der Stadt XXXX vom 21.11.2013, AS 108). Mit Schreiben der XXXX Landesregierung vom 27.12.2013 erging an das Bundesamt eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit dem Ersuchen der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht ausgestellt (vgl AS 64; Einreichbestätigung der XXXX Landesregierung vom 11.10.2013, AS 106).Der Beschwerdeführer meldete sich am 09.10.2013 im Bundesgebiet als obdachlos und stellte, infolge des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013, am 11.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Mindestsicherung in Höhe von EUR 408,73 und eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 386,18 vergleiche Mitteilung über Leistungsbezog des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 21.11.2013, AS 108). Mit Schreiben der römisch 40 Landesregierung vom 27.12.2013 erging an das Bundesamt eine Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit dem Ersuchen der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht ausgestellt vergleiche AS 64; Einreichbestätigung der römisch 40 Landesregierung vom 11.10.2013, AS 106).
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die beabsichtigte Ausweisung mitgeteilt, da er Sozialleistungen beziehe und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht vorlägen (vgl AS 67 f). Infolge einer schweren Erkrankung der in Serbien lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers kehrte dieser jedoch im März 2014 nach Serbien zurück, um sie zu unterstützen (vgl schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 87 f; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f). Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht zugestellt werden, dass Verfahren wurde daraufhin vom Bundesamt eingestellt und von der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse veranlasst (vgl aktenkundiges Kuvert; Bericht der LPD vom 09.07.2014 über Nachschau an der Meldeadresse und amtliche Abmeldung, AS 71; Mitteilung über Einstellung des Verfahrens vom 23.12.2014, AS 78).Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die beabsichtigte Ausweisung mitgeteilt, da er Sozialleistungen beziehe und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht vorlägen vergleiche AS 67 f). Infolge einer schweren Erkrankung der in Serbien lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers kehrte dieser jedoch im März 2014 nach Serbien zurück, um sie zu unterstützen vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 87 f; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f). Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht zugestellt werden, dass Verfahren wurde daraufhin vom Bundesamt eingestellt und von der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse veranlasst vergleiche aktenkundiges Kuvert; Bericht der LPD vom 09.07.2014 über Nachschau an der Meldeadresse und amtliche Abmeldung, AS 71; Mitteilung über Einstellung des Verfahrens vom 23.12.2014, AS 78).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers verstarb im Juni 2016, der Sohn und der Stiefsohn des Beschwerdeführers hinderten ihn daran, weiter im Haus der verstorbenen Ehegattin in Serbien zu wohnen (vgl schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 88; Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).Die Ehegattin des Beschwerdeführers verstarb im Juni 2016, der Sohn und der Stiefsohn des Beschwerdeführers hinderten ihn daran, weiter im Haus der verstorbenen Ehegattin in Serbien zu wohnen vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 88; Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).
Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer bezog zu diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich EUR 403,82 und hatte die Zuerkennung einer Ausgleichszulage beantragt. Mit Schreiben der XXXX Landesregierung vom 30.09.2016 erging an das Bundesamt eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit dem Ersuchen der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht ausgestellt (vgl AS 82; Einreichbestätigung der XXXX Landesregierung vom 22.09.2016, AS 91).Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer bezog zu diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich EUR 403,82 und hatte die Zuerkennung einer Ausgleichszulage beantragt. Mit Schreiben der römisch 40 Landesregierung vom 30.09.2016 erging an das Bundesamt eine Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit dem Ersuchen der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht ausgestellt vergleiche AS 82; Einreichbestätigung der römisch 40 Landesregierung vom 22.09.2016, AS 91).
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm neuerlich die beabsichtigte Ausweisung mitgeteilt, da er Sozialleistungen und eine zu niedrige Pension beziehe und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht vorlägen (vgl AS 84 ff). Das Schreiben konnte diesmal zugestellt werden und gab der Beschwerdeführer dazu eine auf Deutsch formulierte, handschriftliche Stellungnahme vom 24.10.2016 (vgl AS 87 f) ab.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm neuerlich die beabsichtigte Ausweisung mitgeteilt, da er Sozialleistungen und eine zu niedrige Pension beziehe und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht vorlägen vergleiche AS 84 ff). Das Schreiben konnte diesmal zugestellt werden und gab der Beschwerdeführer dazu eine auf Deutsch formulierte, handschriftliche Stellungnahme vom 24.10.2016 vergleiche AS 87 f) ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2016, Zahl: XXXX, wurde er gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs am 10.11.2016 in Rechtskraft (vgl AS 112 ff). Bei einer Nachschau an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers am 11.02.2017 konnte er nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer war aus dem Bundesgebiet ausgereist. Es wurde erneut die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst (vgl AS 134 ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2016, Zahl: römisch 40 , wurde er gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs am 10.11.2016 in Rechtskraft vergleiche AS 112 ff). Bei einer Nachschau an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers am 11.02.2017 konnte er nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer war aus dem Bundesgebiet ausgereist. Es wurde erneut die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst vergleiche AS 134 ff).
Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017 wieder in das Bundesgebiet ein. Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben der XXXX Landesregierung vom 14.09.2017 erging an das Bundesamt neuerlich eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit dem Ersuchen der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezog zu diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 428,82. Seit Dezember 2017 bezog er weiters rückwirkend mit 17.07.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von EUR 404,60 und seit 01.11.2017 in Höhe von EUR 460,92 (vgl Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Mitteilung der XXXX Landesregierung vom 14.09.2017, AS 139; Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.11.2017, AS 146 ff; Mitteilung PVA vom 21.12.2017, AS 174 f).Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017 wieder in das Bundesgebiet ein. Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben der römisch 40 Landesregierung vom 14.09.2017 erging an das Bundesamt neuerlich eine Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit dem Ersuchen der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezog zu diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 428,82. Seit Dezember 2017 bezog er weiters rückwirkend mit 17.07.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von EUR 404,60 und seit 01.11.2017 in Höhe von EUR 460,92 vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Mitteilung der römisch 40 Landesregierung vom 14.09.2017, AS 139; Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.11.2017, AS 146 ff; Mitteilung PVA vom 21.12.2017, AS 174 f).
Im Zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.10.2019):Im Zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.10.2019):
Zeitraum
Wohnsitz
10.02.2000-26.09.2001
Hauptwohnsitz
26.09.2001-14.01.2004
Hauptwohnsitz
20.02.2005-14.03.2005
Hauptwohnsitz PAZ XXXXHauptwohnsitz PAZ römisch 40
17.08.2010-31.01.2012
Obdachlos
09.10.2013-29.09.2014
Obdachlos
07.09.2016-10.03.2017
Hauptwohnsitz
17.07.2017-04.10.2018
Hauptwohnsitz
04.10.2018-07.02.2019
Hauptwohnsitz
07.02.2019 - 28.06.2019
Nebenwohnsitz
28.06.2019 bis laufend
Nebenwohnsitz
Wann der Beschwerdeführer
zuletzt tatsächlich in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht abschließend festgestellt werden.
Seit 01.07.2019 beträgt die Höhe der Invaliditätspension des Beschwerdeführers EUR 449,76 monatlich und die der Ausgleichszulage EUR 483,30 monatlich. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer inzwischen Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von monatlich EUR 157,30 (vgl Mitteilung der PVA vom 01.07.2019).Seit 01.07.2019 beträgt die Höhe der Invaliditätspension des Beschwerdeführers EUR 449,76 monatlich und die der Ausgleichszulage EUR 483,30 monatlich. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer inzwischen Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von monatlich EUR 157,30 vergleiche Mitteilung der PVA vom 01.07.2019).
Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen eines 2003 erlittenen Schlaganfalles. Er ist nur mehr gemindert bzw. nicht mehr arbeitsfähig und bezieht inzwischen auch schon Pflegegeld der Stufe
1. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Kroatien nicht behandelbar wäre.
Der Beschwerdeführer hat in Kroatien acht Jahre die Grundschule absolviert und ist die überwiegende Zeit seines Arbeitslebens einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er war insgesamt, mit einer Unterbrechung von zehn Jahren von 1984 -1994, mindestens knapp 18 Jahre in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen sein sollte, konnte in Anbetracht der aus dem Verwaltungsakt hervorgehenden Niederlassungsbewilligung und Arbeitserlaubnis nicht festgestellt werden (vgl schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 88; Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).Der Beschwerdeführer hat in Kroatien acht Jahre die Grundschule absolviert und ist die überwiegende Zeit seines Arbeitslebens einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er war insgesamt, mit einer Unterbrechung von zehn Jahren von 1984 -1994, mindestens knapp 18 Jahre in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen sein sollte, konnte in Anbetracht der aus dem Verwaltungsakt hervorgehenden Niederlassungsbewilligung und Arbeitserlaubnis nicht festgestellt werden vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 88; Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).
In Österreich lernte der Beschwerdeführer seine spätere Ehegattin, eine serbische Staatsangehörige kennen, mit welcher er einen gemeinsamen, in Österreich geborenen Sohn hat. Die Ehegattin kehrte mit dem Sohn vor langer Zeit nach Serbien zurück. Der Beschwerdeführer verblieb zum Arbeiten in Österreich. Die Ehegattin verstarb im Juni 2016. Ihr Haus in Serbien gehört dem gemeinsamen Sohn und dem Stiefsohn des Beschwerdeführers. Diese verweigern ihm dort die Unterkunft. Zum Sohn hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Er hat weder in Serbien noch Kroatien weitere Verwandte. Die sozialen Bezüge des Beschwerdeführers befinden sich überwiegend in Österreich. Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich keine. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Deutschkenntnisse, um eine handschriftliche und verständliche Beschwerde zu verfassen. (vgl schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 88; Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).In Österreich lernte der Beschwerdeführer seine spätere Ehegattin, eine serbische Staatsangehörige kennen, mit welcher er einen gemeinsamen, in Österreich geborenen Sohn hat. Die Ehegattin kehrte mit dem Sohn vor langer Zeit nach Serbien zurück. Der Beschwerdeführer verblieb zum Arbeiten in Österreich. Die Ehegattin verstarb im Juni 2016. Ihr Haus in Serbien gehört dem gemeinsamen Sohn und dem Stiefsohn des Beschwerdeführers. Diese verweigern ihm dort die Unterkunft. Zum Sohn hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Er hat weder in Serbien noch Kroatien weitere Verwandte. Die sozialen Bezüge des Beschwerdeführers befinden sich überwiegend in Österreich. Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich keine. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Deutschkenntnisse, um eine handschriftliche und verständliche Beschwerde zu verfassen. vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.10.2016, AS 88; Niederschriftliche Einvernahme vom 19.12.2017, AS 143 ff; Beschwerde vom 12.01.2018, AS 168 f).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 09.10.2019).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 09.10.2019).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer rund 23 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer liegen maßgebliche private Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Es liegen daher maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Aus den mehrfach aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszügen des Beschwerdeführers ergeben sich eindeutig die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sozialversicherungs-/Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und daraus auch seine Aufenthaltszeiten. Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem gesamten Verwaltungsakt ergibt - mehrfach, darunter auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2016 und auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, angegeben, erstmals im Herbst 1973 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und hier viele Jahre gearbeitet zu haben. Dazu hat er sogar von sich aus jeweils vollständige Sozialversicherungsdatenauszüge zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt. Es kann seitens des erkennenden Gerichts daher nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2000 in das Bundesgebiet eingereist sein soll bzw. dass das Bundesamt nicht habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer sich schon vor dieser Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben soll, zumal den Meldedaten im Zentralen Melderegister laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Indizwirkung zukommt (vgl dazu auch die rechtliche Beurteilung). Das Bundesamt hat trotz vom Beschwerdeführer bereits vorgelegter Sozialversicherungsdatenauszüge ihrem Verfahren in unverständlicher Weise eigene Auszüge, eingeschränkt auf die Zeiträume 01.01.2009 bis Abfragezeitpunkt 09.07.2014 (vgl AS 72 ff) sowie 01.01.2000 bis Abfragezeitpunkt 10.11.2016 (vgl AS 109 ff) zugrunde gelegt, aus welchen naturgemäß die vorangehenden zahlreichen Versicherungszeiten und dadurch bedingt auch Zeiten des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht hervorgehen.Aus den mehrfach aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszügen des Beschwerdeführers ergeben sich eindeutig die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sozialversicherungs-/Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und daraus auch seine Aufenthaltszeiten. Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem gesamten Verwaltungsakt ergibt - mehrfach, darunter auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2016 und auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, angegeben, erstmals im Herbst 1973 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und hier viele Jahre gearbeitet zu haben. Dazu hat er sogar von sich aus jeweils vollständige Sozialversicherungsdatenauszüge zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt. Es kann seitens des erkennenden Gerichts daher nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2000 in das Bundesgebiet eingereist sein soll bzw. dass das Bundesamt nicht habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer sich schon vor dieser Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben soll, zumal den Meldedaten im Zentralen Melderegister laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Indizwirkung zukommt vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung). Das Bundesamt hat trotz vom Beschwerdeführer bereits vorgelegter Sozialversicherungsdatenauszüge ihrem Verfahren in unverständlicher Weise eigene Auszüge, eingeschränkt auf die Zeiträume 01.01.2009 bis Abfragezeitpunkt 09.07.2014 vergleiche AS 72 ff) sowie 01.01.2000 bis Abfragezeitpunkt 10.11.2016 vergleiche AS 109 ff) zugrunde gelegt, aus welchen naturgemäß die vorangehenden zahlreichen Versicherungszeiten und dadurch bedingt auch Zeiten des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht hervorgehen.
Mangels substanziierter und überprüfbarer Angaben des Beschwerdeführers konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass er im Zeitraum von November 1984 bis Juli 1994 im Bundesgebiet beschäftigt gewesen zu sein, ohne vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, zumal auch für diesen Zeitraum keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorliegt. Mangels irgendwelcher verifizierbarer Hinweise konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2012 und Oktober 2013 tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig war.
Nachdem der Beschwerdeführer zwischen 07.02.2019 und 28.06.2019 über gar keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte und sich sonst weder Hinweise dazu finden, dass der in dieser Zeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, noch, dass er es nicht gewesen ist, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufhielt.
Der Beschwerdeführer hat unstrittig einen Schlaganfall erlitten und ist gemindert bzw. nicht mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Kroatien nicht behandelbar wäre, ergibt sich daraus, dass diese im gesamten Verfahren weder vorgebracht wurde noch sich diesbezüglich sonstige Hinweise ergeben hätten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen."
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit "Bescheinigung eines Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung eines Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und als solcher seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 auch Unionsbürger.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2004, Skalka, C-160/02, Rn 26, festgehalten, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. Im Urteil vom 19.09.2013, Brey, C-140/12, Rn 60 ff, hat der EuGH dargelegt, dass die Ausgleichszulage als "Sozialhilfeleistung" (iSd Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden kann. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, könne einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (VwGH vom04.10.2018, Ra 2017/22/0218, mwN).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2004, Skalka, C-160/02, Rn 26, festgehalten, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. Im Urteil vom 19.09.2013, Brey, C-140/12, Rn 60 ff, hat der EuGH dargelegt, dass die Ausgleichszulage als "Sozialhilfeleistung" (iSd Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden kann. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, könne einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (VwGH vom04.10.2018, Ra 2017/22/0218, mwN).
Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21.12.2011, Ziolkowski ua., C-424/10 und C-425/10, ist unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, könne nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinn des Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (VwGH vom04.10.2018, Ra 2017/22/0218, mwN).Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21.12.2011, Ziolkowski ua., C-424/10 und C-425/10, ist unter dem in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Artikel 7, Absatz eins, - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, könne nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie angesehen werden (VwGH vom04.10.2018, Ra 2017/22/0218, mwN).
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts gemäß § 53a Abs. 1 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (hier: Z 2) NAG als maßgeblich angesehen wurde. Ebenso ist es dem Grunde nach auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der (kurz nach der Einreise beginnende, seit über sieben Jahren andauernde) Bezug der Ausgleichszulage als mit der Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht in Einklang stehend erachtet wurde (VwGH vom04.10.2018, Ra 2017/22/0218, mit Verweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177, mwN).Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, (hier: Ziffer 2,) NAG als maßgeblich angesehen wurde. Ebenso ist es dem Grunde nach auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der (kurz nach der Einreise beginnende, seit über sieben Jahren andauernde) Bezug der Ausgleichszulage als mit der Voraussetzung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht in Einklang stehend erachtet wurde (VwGH vom04.10.2018, Ra 2017/22/0218, mit Verweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177, mwN).
Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich seit 01.03.2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund seiner Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich zwischen 1973 und 1984 sowie 1994 und 2003 und der infolge seines Schlaganfalles 2003 eingetretenen geminderten Arbeitsfähigkeit eine Invaliditätspension, zusätzlich eine Ausgleichszulage und nunmehr auch Pflegegeld der Stufe 1. Seit seinem Schlaganfall ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seines erhöhten Lebensalters (er ist zum Entscheidungszeitpunkt 66 Jahre alt) ist - wie auch vom Bundesamt bereits ausgeführt - nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer jemals wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder sonst über ausreichende Existenzmittel ohne die Inanspruchnahme der Ausgleichszulage oder einer anderen Sozialhilfeleistung zusätzlich zur niedrigen Invaliditätspension und dem Pflegegeld erlangen wird.
Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 liegen daher beim Beschwerdeführer im Einklang mit der dargestellten Judikatur weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 NAG vor. Außerdem ist der Beschwerdeführer kein Angehöriger eines EWR-Bürgers, sodass die Voraussetzungen des § 52 NAG gegenständlich nicht zu prüfen sind.Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 liegen daher beim Beschwerdeführer im Einklang mit der dargestellten Judikatur weder die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, NAG vor. Außerdem ist der Beschwerdeführer kein Angehöriger eines EWR-Bürgers, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, NAG gegenständlich nicht zu prüfen sind.
Dem Beschwerdeführer kam daher seit dem Erlangen der Unionsbürgerschaft in Österreich nie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu. Demnach kann er auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben haben.Dem Beschwerdeführer kam daher seit dem Erlangen der Unionsbürgerschaft in Österreich nie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu. Demnach kann er auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben haben.
Jedoch steht auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Nach §66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Jedoch steht auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Nach §66 Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Das Bundesamt hat jedoch, wie auch schon die BPD bei der Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2005, zu keiner Zeit die langjährigen Beschäftigungszeiten und damit auch die langjährige, insgesamt mindestens rund 23 Jahre lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bei der durchzuführenden Abwägung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet.Das Bundesamt hat jedoch, wie auch schon die BPD bei der Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2005, zu keiner Zeit die langjährigen Beschäftigungszeiten und damit auch die langjährige, insgesamt mindestens rund 23 Jahre lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bei der durchzuführenden Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.
Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer zwischen 1973 und 1984 sowie zwischen 1994 und 2003, damit knapp 18 Jahre überwiegend im Bundesgebiet beschäftigt und aufhältig. Aufgrund der aktenkundigen Niederlassungsbewilligung und Arbeitserlaubnis kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder illegalen Beschäftigungen nachgegangen wäre. Der Beschwerdeführer hat 2003 einen schweren Schlaganfall erlitten, musste Gehen und Sprechen neu lernen und war in dieser Zeit offensichtlich nicht in der Lage, sich um einen Aufenthaltstitel zu kümmern und lag diesbezüglich auch keine familiäre Unterstützung vor, sodass sein Aufenthalt rechtswidrig wurde. Er bezieht seit 2003 eine Invaliditätspension und seit 2017 eine Ausgleichszulage sowie nunmehr zumindest seit Juli 2019 Pflegegeld der Stufe 1. Auch wenn der Beschwerdeführer sich seit 2005 zwischenzeitig immer wieder einige Zeit in Serbien oder Kroatien aufhielt, war er insgesamt bis zum Entscheidungszeitpunkt mindestens 23 Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Die wesentliche Zeit seines Arbeitslebens hat er jedenfalls in Österreich verbracht. Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse wobei diesbezüglich auch der erlittene Schlaganfall und daraus womöglich resultierende Einschränkungen berücksichtigt werden müssen. Schon aus der Zuerkennung von Pflegegeld ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert als verbessert. Bis auf einen Sohn in Serbien, zum dem der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehegattin 2016 keinerlei Kontakt mehr hat, hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. In Anbetracht der langen Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier über maßgebliche soziale und gesellschaftliche Beziehungen verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem strafgerichtlich unbescholten. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen und damit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt, so liegt insgesamt jedenfalls ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. In Anbetracht seines Alters und Gesundheitszustandes, seiner insgesamt langen Aufenthaltsdauer, der sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Integration sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich eine Pension sowie Unterstützungsleistungen erhält, liegt im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung vor, zumal der Beschwerdeführer in allen ihn betreffenden Verfahren nicht rechtlich vertreten wurde und insbesondere aus den kurz gehaltenen Einvernahmen und überwiegend schriftlich gewährtem Parteiengehör auf eine ausreichende Manuduktion des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann.Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer zwischen 1973 und 1984 sowie zwischen 1994 und 2003, damit knapp 18 Jahre überwiegend im Bundesgebiet beschäftigt und aufhältig. Aufgrund der aktenkundigen Niederlassungsbewilligung und Arbeitserlaubnis kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder illegalen Beschäftigungen nachgegangen wäre. Der Beschwerdeführer hat 2003 einen schweren Schlaganfall erlitten, musste Gehen und Sprechen neu lernen und war in dieser Zeit offensichtlich nicht in der Lage, sich um einen Aufenthaltstitel zu kümmern und lag diesbezüglich auch keine familiäre Unterstützung vor, sodass sein Aufenthalt rechtswidrig wurde. Er bezieht seit 2003 eine Invaliditätspension und seit 2017 eine Ausgleichszulage sowie nunmehr zumindest seit Juli 2019 Pflegegeld der Stufe 1. Auch wenn der Beschwerdeführer sich seit 2005 zwischenzeitig immer wieder einige Zeit in Serbien oder Kroatien aufhielt, war er insgesamt bis zum Entscheidungszeitpunkt mindestens 23 Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Die wesentliche Zeit seines Arbeitslebens hat er jedenfalls in Österreich verbracht. Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse wobei diesbezüglich auch der erlittene Schlaganfall und daraus womöglich resultierende Einschränkungen berücksichtigt werden müssen. Schon aus der Zuerkennung von Pflegegeld ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert als verbessert. Bis auf einen Sohn in Serbien, zum dem der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehegattin 2016 keinerlei Kontakt mehr hat, hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. In Anbetracht der langen Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier über maßgebliche soziale und gesellschaftliche Beziehungen verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem strafgerichtlich unbescholten. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen und damit kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügt, so liegt insgesamt jedenfalls ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. In Anbetracht seines Alters und Gesundheitszustandes, seiner insgesamt langen Aufenthaltsdauer, der sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Integration sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich eine Pension sowie Unterstützungsleistungen erhält, liegt im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung vor, zumal der Beschwerdeführer in allen ihn betreffenden Verfahren nicht rechtlich vertreten wurde und insbesondere aus den kurz gehaltenen Einvernahmen und überwiegend schriftlich gewährtem Parteiengehör auf eine ausreichende Manuduktion des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann.
Insgesamt kann davon, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte bzw., dass beim Beschwerdeführer ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben nicht vorliegt, vor diesem Hintergrund keine Rede sein (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Insgesamt kann davon, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte bzw., dass beim Beschwerdeführer ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben nicht vorliegt, vor diesem Hintergrund keine Rede sein vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Die Ausweisung erweist sich daher gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK insgesamt als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung erweist sich daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK insgesamt als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Interessenabwägung, Privat- undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2183753.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019