TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 W117 2219546-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2219546-6/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1158537510-190128599, über die weitere Anhaltung von XXXX , StA ALGERIEN, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1158537510-190128599, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , StA ALGERIEN, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 FPG und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, FPG und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl 1158537510-190128599, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Genannten durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl 1158537510-190128599, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Genannten durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Zuletzt wurde die Schubhaft mit in der Verhandlung vom 25.09.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl W112 2219546-5/14Z verlängert.

Auf der Tatsachenebene führte die zuständige Einzelrichterin aus:

"Der volljährige Beschwerdeführer ist ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest, er brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass er keine Dokumente hat.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er wirkte im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 02.07.2017 nicht mit, indem er nach Angabe eines Geburtsdatums, das medizinisch ausgeschlossen ist, der ersten und der dritten Ladung zur Altersfeststellung nicht nachkam, der zweiten und vierten sowie der Ladung zur Einvernahme am 05.03.2018 hingegen schon. Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seinem Vor- und Familiennamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und seinen Geschwistern, ebenso zu seinem Reiseweg nach Österreich, ebenso zum Datum seiner Einreise nach Österreich. Vor der dritten Ladung zur Altersfeststellung versuchte der Beschwerdeführer, nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, wurde aber am 19.08.2017 von den DEUTSCHEN Behörden an der VORARLBERGER Grenze zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer suchte um die Ausstellung einer neuen Asylverfahrenskarte an, obwohl er nachweislich noch im Besitz der alten Verfahrenskarte war. Er wurde innerhalb von zwei Monaten ab der Einreise das erste Mal straffällig, das zweite Mal binnen eines Monates nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach zuvor erfolgter Wegweisung aus der Schutzzone. Der Beschwerdeführer ist zweifach wegen Suchtmitteldelikten vorbestraft.

Der Beschwerdeführer war nach seiner zweiten Haftentlassung in einem Quartier der Grundversorgung in NIEDERÖSTERREICH gemeldet, hielt sich aber unangemeldet in WIEN auf und reiste binnen 14 Tagen nach Haftentlassung und Einvernahme im Asylverfahren in die SCHWEIZ weiter, weshalb Ihm ein Ladungsbescheid nicht zugestellt werden konnte und ein Festnahmeauftrag nicht vollstreckt werden konnte.

Der Beschwerdeführer stellte während des Asylverfahrens in Österreich unter zwei anderen Identitäten am 15.03.2018 in der SCHWEIZ einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich diesem durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND.

Der Beschwerdeführer stellte während der Asylverfahren in Österreich und der Schweiz am 25.03.2018 unter der in Österreich verwendeten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich diesem durch Weiterreise in die NIEDERLANDE.

Der Beschwerdeführer stellte während des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND am 10.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in den NIEDERLANDEN unter einer der in der SCHWEIZ verwendeten Identitäten. Das Verfahren wurde während einer Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft geführt und der Beschwerdeführer im Wege der überwachten Ausreise am 05.02.2019 im Dublin-Verfahren nach Österreich überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde bei der Ankunft in Österreich am 05.02.2019 festgenommen. Er befindet sich seit 06.02.2019 im Stande der Schubhaft, die seit 21.06.2019 wieder im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 05.06.2019, 02.07.2019, 01.08.2019 und 30.08.2019 fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.02.2019, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 28.03.2019 stellte das Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an die ALGERISCHE Botschaft und urgierte am 19.04.2019. Am 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführer der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt und als ALGERISCHER Staatsangehöriger identifiziert, allerdings ist eine Überprüfung der IDENTITÄT in ALGERIEN erforderlich. Seither urgierte das Bundesamt SECHS Mal. Die ALGERISCHE Botschaft war im AUGUST auf Sommerpause, die Daten des Beschwerdeführers wurden aber bereits davor nach ALGERIEN übermittelt. Aufgrund der Bauarbeiten in der Botschaft werden Unterlagen zwischen ALGERIEN und Österreich derzeit mittels Diplomatenkurier übermittelt; das führt zu längere Übermittlungsdauer. Derzeit verfügt die ALGERISCHE Botschaft über keinen Konsul. Laut Botschaftsmitarbeiter sollte mit Anfang/Mitte Oktober 2019 ein neuer Konsul bestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig; er nimmt Psychopharmaka. Er trat am 27.07.2019 in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, den er am 01.08.2019 freiwillig beendete.

Der Beschwerdeführer ist betreffend ALGERIEN nicht ausreisewillig. Es ist nicht glaubhaft, dass er auf freiem Fuß an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken würde; er wird sich auf freiem Fuß dem Verfahren, das zu seiner Aufenthaltsbeendigung führt, durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen EU-Staat, zB nach ITALIEN, wo er Freunde hat, entziehen, wie er dies bereits während des Asylverfahrens getan hat."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Die Feststellungen gründen sich auf die hg. mündliche Verhandlung, die vorliegenden Akten und den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer vermittelte."

Rechtlich beurteilte die zuständige Einzelrichterin den festgestellten Sachverhalt wie folgt:

"Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses vom 30.08.2019 gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten."Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses vom 30.08.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat, das nach der Nichtbefolgung von zwei Ladungen auf Grund der Weiterreise des Beschwerdeführers in die SCHWEIZ, nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE am 05.04.2018 eingestellt wurde.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat, das nach der Nichtbefolgung von zwei Ladungen auf Grund der Weiterreise des Beschwerdeführers in die SCHWEIZ, nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE am 05.04.2018 eingestellt wurde.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor: Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz in Österreich, das der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstünde, sondern ihm vielmehr bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hat und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde; dies zeigt sich auch daran, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Freund, bei dem er wohnen und sich melden kann, selbst nicht gemeldet ist.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor: Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz in Österreich, das der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstünde, sondern ihm vielmehr bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hat und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde; dies zeigt sich auch daran, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Freund, bei dem er wohnen und sich melden kann, selbst nicht gemeldet ist.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer um seine Abschiebung zu verhindern divergierende Angaben zu seiner Identität machte und seine Dokumente nicht in Vorlage bringt, weiters dadurch, dass er in den Hungerstreik trat.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der Beschwerdeführer um seine Abschiebung zu verhindern divergierende Angaben zu seiner Identität machte und seine Dokumente nicht in Vorlage bringt, weiters dadurch, dass er in den Hungerstreik trat.

Es besteht erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt, zumal er sich bereits vor Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Asylverfahren in Österreich, der SCHWEIZ und DEUTSCHLAND entzog.

Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig, da das Bundesamt das Asylverfahren umgehend nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus den NIEDERLANDEN abschloss und zeitig nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragte. Auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers, ALGERISCHER Staatsangehöriger zu sein und dem Umstand, dass das Bundesamt das HRZ-Verfahren konsequent führt und mit der Bestellung eines neuen Konsuls innerhalb von drei Wochen zu rechnen ist, ist mit hinreichender Sicherheit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch die gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch die gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen.

Auch die fast SIEBEN Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. § 80 Abs. 4 FPG rechtmäßig: Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer konnte bisher nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich war; das Bundesamt führt das Verfahren konsequent, mit der Durchführung der Abschiebung nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Auch die fast SIEBEN Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG rechtmäßig: Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer konnte bisher nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich war; das Bundesamt führt das Verfahren konsequent, mit der Durchführung der Abschiebung nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage § 22a Abs. 4 BFA-VG und § 80 Abs. 4 FPG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt."Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, die Rechtslage Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 80, Absatz 4, FPG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt."

Mit Begleitschreiben vom 18.10.2019 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt vor und begehrte die weitere Anhaltung in Schubhaft; begründend führte sie unter anderem aus:

"Unter Hinweis auf den Inhalt des BFA-Schubhaftbescheides und den Inhalt des vorliegenden BVwG Erkenntnisse vom 05.06.2019, 02.07.2019, 01.08.2019, 30.08.2019 und 25.09.2019 wird, in Anbetracht des Umstandes, dass eine HRZ Erlangung nicht aussichtslos ist und unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Fremde sich oftmals den Behörden entzog um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu behindern bzw. zu verhindern und unter dem Hinweis, dass es sich bei dem Fremden um einen Verurteilten gem. Suchtmittelgesetz handelt der somit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Haftunfähigkeit ist bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es wird darauf verwiesen, dass mit allgemeinem Email vom 27.06.2019 BFA/HRZ Abteilung darüber informierte, dass die algerische Botschaft zwischen 20.07.2019 und 31.08.2019 geschlossen war.

Auch wird darauf verwiesen, dass die HRZ Abteilung laufend, zuletzt am 18.09.2019 und am 10.10.2019 bei der algerischen Botschaft zwecks HRZ Ausstellung urgiert.

Auf die im Akt einliegende polizeiliche Meldung vom 13.10.2019, wonach der Fremde die Hausordnung im Polizeianhaltezentrum missachtete, sich unkooperativ verhielt und unbekannte Gegenstände schmuggelte darf hingewiesen werden; zeigt doch auch dieser Regelverstoß auf, dass der Fremde nicht gewillt ist Regeln zu akzeptieren und vorschrifts- bzw. ordnungsgemäß zu handeln."

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom 25.09.2019 zur Zahl W112 2219546-5/14Z, festgestellte Sachverhalt, im Rahmen des Verfahrensganges zitiert, wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird folgendes festgehalten:

Die HRZ Abteilung urgiert laufend, zuletzt am 18.09.2019 und am 10.10.2019 bei der algerischen Botschaft zwecks HRZ Ausstellung.

Seit dem letzten Erkenntnis hat sich also keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis, W112 2219546-5/14Z vom 25.09.2019 übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche eindeutig dokumentierte Aktenlage zu verweisen:

Die strafrechtlichen Verurteilungen sind dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen; die Verschleierung der wahren Identität offenbarte sich in der Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten, sodass letztlich erst einmal die Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger durch die algerische Vertretungsbehörde erfolgte - die Personen bezogenen Daten müssen erst im Herkunftsstaat überprüft werden.

Zutreffend hatte die Verwaltungsbehörde schon früher anlässlich vormaliger Aktenvorlagen zum Zwecke der Überprüfung der weiteren Anhaltungen auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer letztlich die Dauer der Schubhaft durch Verschleierung seiner Identität, um (vielleicht doch) der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen, selbst zu verantworten hat.

Auch die übrigen zitierten Feststellungen aus dem angeführten Vorerkenntnis sind aktenmäßig (seit langem) dokumentiert; der Beschwerdeführer hatte diese auch kein einziges Mal in Frage gestellt.

In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergeben, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spricht, zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher zum größten Teil bereits dem Vorerkenntnis zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, keine für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die im Vorerkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene rechtliche Beurteilung weiterhin volle Gültigkeit aufweist; die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Erkenntnis W112 2219546-5/14Z vom 25.09.2019 wird daher zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung erhoben.

Da, wie angeführt, den Ausführungen der Verwaltungsbehörde, dass "der Fremde sich oftmals den Behörden entzog um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu behindern bzw. zu verhindern und dass es sich bei dem Fremden um einen Verurteilten gem. Suchtmittelgesetz handelt, der somit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt", nicht entgegenzutreten war, sodass von der Gefahr des sofortigen Untertauchens im Falle der Freilassung auszugehen ist, ist auch aktuell von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Gerade unter dem Aspekt der Suchtgiftkriminalität ist auch die weitere Anhaltung im Sinne des §76 Abs. 2a FPG jedenfalls verhältnismäßig.Gerade unter dem Aspekt der Suchtgiftkriminalität ist auch die weitere Anhaltung im Sinne des §76 Absatz 2 a, FPG jedenfalls verhältnismäßig.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Nochmals hervorzuheben ist, dass schon die bisherige Dauer der Schubhaft vom Beschwerdeführer zu verantworten ist; der Beschwerdeführer perpetuierte mit seinem bisherigen Verhalten der Verwendung von Alias-Identitäten ein die Abschiebung behinderndes/erschwerendes Verhalten im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Nochmals hervorzuheben ist, dass schon die bisherige Dauer der Schubhaft vom Beschwerdeführer zu verantworten ist; der Beschwerdeführer perpetuierte mit seinem bisherigen Verhalten der Verwendung von Alias-Identitäten ein die Abschiebung behinderndes/erschwerendes Verhalten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins

FPG.

Die Verwaltungsbehörde ist offensichtlich bemüht, ein HRZ zu erlangen, wie die aktuellen Urgenzen zeigen - zum jetzigen Zeitpunkt sind auch noch keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass eine Abschiebung nicht realisierbar wäre.

Es war daher wiederum die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2219546.6.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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