Entscheidungsdatum
11.01.2021Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
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W159 2204649-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2020 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 AsylG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 19.09.2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.09.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab er zu den Fluchtgründen an, dass er elf Jahre im Jemen gelebt habe und im Jemen immer wieder von der Polizei verprügelt worden sei, da er dort illegal gelebt hätte und im Juli 2011 ausgereist sei. Bei der am 24.02.2012 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab er an, dass sein Vater 1998 im Zuge des Bürgerkrieges verstorben sei und er mit seiner Mutter ein Jahr später Somalia verlassen habe. Zuvor hätten sie im Bezirk XXXX , in Mogadischu, gelebt. Er habe einen jüngeren Halbbruder, seine Mutter habe sich aber von ihrem zweiten Mann getrennt. 2010 und 2011 seien sie immer wieder von Abschiebung nach Somalia bedroht worden, deswegen sei er aus dem Jemen ausgereist. Er sei am XXXX geboren und gehöre dem Clan Bandhabow an. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, dass er dort ganz alleine wäre, weil er niemanden mehr in Somalia habe und durch den Bürgerkrieg sterben würde. Er sei auch öfters von Jemeniten geschlagen worden. Sie hätten ihn auch mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht. Er habe auch einen Onkel in Großbritannien, der bereits britischer Staatsbürger sei.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 19.09.2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.09.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab er zu den Fluchtgründen an, dass er elf Jahre im Jemen gelebt habe und im Jemen immer wieder von der Polizei verprügelt worden sei, da er dort illegal gelebt hätte und im Juli 2011 ausgereist sei. Bei der am 24.02.2012 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab er an, dass sein Vater 1998 im Zuge des Bürgerkrieges verstorben sei und er mit seiner Mutter ein Jahr später Somalia verlassen habe. Zuvor hätten sie im Bezirk römisch 40 , in Mogadischu, gelebt. Er habe einen jüngeren Halbbruder, seine Mutter habe sich aber von ihrem zweiten Mann getrennt. 2010 und 2011 seien sie immer wieder von Abschiebung nach Somalia bedroht worden, deswegen sei er aus dem Jemen ausgereist. Er sei am römisch 40 geboren und gehöre dem Clan Bandhabow an. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, dass er dort ganz alleine wäre, weil er niemanden mehr in Somalia habe und durch den Bürgerkrieg sterben würde. Er sei auch öfters von Jemeniten geschlagen worden. Sie hätten ihn auch mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht. Er habe auch einen Onkel in Großbritannien, der bereits britischer Staatsbürger sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.09.2012, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.09.2012, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er ständig von Abschiebung nach Somalia bedroht gewesen sei. Zu Spruchteil I. wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen wären und daher keine Asylgewährung hätte erfolgen können. Zu Spruchteil II. hingegen wurde insbesondere dargelegt, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia ergebe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass eine drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia für nicht zulässig zu erklären gewesen sei. Aus diesem Grunde sei subsidiärer Schutz und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 zu erteilen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er ständig von Abschiebung nach Somalia bedroht gewesen sei. Zu Spruchteil römisch eins. wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen wären und daher keine Asylgewährung hätte erfolgen können. Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde insbesondere dargelegt, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia ergebe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass eine drohende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia für nicht zulässig zu erklären gewesen sei. Aus diesem Grunde sei subsidiärer Schutz und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 zu erteilen gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 06.10.2016, Zahl XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2018 verlängert. Feststellungen zur (damaligen) Lage in Somalia finden sich darin nicht.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 06.10.2016, Zahl römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2018 verlängert. Feststellungen zur (damaligen) Lage in Somalia finden sich darin nicht.
Aufgrund mehrerer Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet und der Beschwerdeführer am 04.07.2018 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, dass er Arbeitslosengeld beziehe und eine österreichische Freundin habe sowie auch österreichische Freunde. Er habe in Österreich ein Sprachzertifikat im Niveau B1 sowie einen Staplerschein erworben. Der Einvernehmende stellte fest, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche, ledig sei und keine Kinder habe. Zu den Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht stimme, dass er jemanden bedroht habe. Das habe derjenige nur behauptet. Er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen und seither brav. Er gehe in die Schule und lerne. Es tue ihm alles leid. Er habe früher geraucht und deswegen die „Drogensachen“ und früher auch Alkohol getrunken. Deswegen sei er gewalttätig geworden. Seit drei Jahren trinke er auch keinen Alkohol mehr. Er habe auch deswegen Nahrungsmittel gestohlen, weil er kein Geld gehabt habe. Dass er eine Sonnenbrille gestohlen habe, tue ihm leid.
In Somalia habe er niemanden. Er höre immer wieder, dass dort Menschen sterben und dass es Anschläge gebe. Seit er ein Kind gewesen sei, sei er nicht mehr in Somalia gewesen. Auch zu seiner Mutter habe er schon zwei Jahre keinen Kontakt mehr. Er gehöre der Volksgruppe „Reer Hamar“ an. Diese würden auch Benadiri genannt. Es sei kein großer Stamm und er habe kein typisch somalisches Aussehen. Bei Rückkehr habe er Angst vor einem Anschlag oder dass ihn die Al Shabaab töten oder zwangsweise rekrutieren würden. Er kenne sich auch in Somalia nicht aus.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.07.2018, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 zuerkannte Status des Subsidiärschutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid vom 06.10.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und unter Spruchpunkt VII. eine auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.07.2018, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 zuerkannte Status des Subsidiärschutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid vom 06.10.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und unter Spruchpunkt römisch sieben. eine auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zu Somalia getroffen. Bei Beweiswürdigung schenkte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seines Familienstandes Glauben. Weiters wurde festgestellt, dass es keine Hinweise auf aktuelle lebensbedrohende Erkrankungen gebe und von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass auch dem Bescheid vom 27.09.2012 nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt wäre und ihm daher eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu, wo nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage vergleichsweise sicher und stabil sei, auch wenn es dort zu Anschlägen komme, offenstehe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr der Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 der Konvention ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben in Österreich ergeben. Weiters sei eine Rückkehrentscheidung zulässig, insbesondere im Hinblick mehrfacher Verurteilungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würden. Es hätte sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben und stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichteshofes für Menschenrechte entgegen. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Schließlich sei auch § 53 Abs. 3 Z 1 erfüllt, da er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei daher die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zu Somalia getroffen. Bei Beweiswürdigung schenkte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seines Familienstandes Glauben. Weiters wurde festgestellt, dass es keine Hinweise auf aktuelle lebensbedrohende Erkrankungen gebe und von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass auch dem Bescheid vom 27.09.2012 nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt wäre und ihm daher eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu, wo nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage vergleichsweise sicher und stabil sei, auch wenn es dort zu Anschlägen komme, offenstehe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr der Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 der Konvention ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben in Österreich ergeben. Weiters sei eine Rückkehrentscheidung zulässig, insbesondere im Hinblick mehrfacher Verurteilungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würden. Es hätte sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben und stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichteshofes für Menschenrechte entgegen. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Schließlich sei auch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt, da er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei daher die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch Frau XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Darin wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und anschließend insbesondere kritisiert, dass die belangte Behörde entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Zustände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutz geführt hätten, nicht dargetan habe, wobei diesbezüglich auf Judikatur des EuGH verwiesen wurde und bezugnehmend auf den konkreten Fall insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass es damals wie heute keine aktivierbaren Familienmitglieder gebe, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten und auch die Sicherheitssituation im Mogadischu keine wesentliche, nicht nur vorübergehende, Veränderung erfahren habe. Insbesondere wurde auch auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits Somalia im Alter von vier bis fünf Jahren verlassen habe und seither nie mehr nach Somalia zurückgekehrt sei und er nicht einmal mehr Kontakt zu seiner Mutter, die sich zuletzt im Jemen befunden habe, aufweise. Die Behörde hätte daher den zuerkannten subsidiären Schutz keineswegs von Amts wegen aberkennen dürfen. Auch sei die Beweiswürdigung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unschlüssig, weil die belangte Behörde einerseits feststelle, dass er eine Freundin habe, aber andererseits nicht begründe, warum die Beziehung zu dieser Freundin wenig schutzwürdig sei. Zu diesem Zweck wurde die Einvernahme der (damaligen) Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Pflichtschulabschluss absolviere und einen Staplerkurs abgeschlossen habe, überdies ein Deutschzertifikat im Niveau B1 vorgelegt habe und auch in einem Verein Fußball spiele. Schließlich sei er auch seit sieben Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei wohl dreimal in Österreich durch ein Strafgericht verurteilt worden, nehme jedoch fachmännische Hilfe in Anspruch, um eine neue Straffälligkeit zu verhindern und treffe sich regelmäßig mit seinem Bewährungshelfer, dessen zeugenschaftliche Einvernahme ebenfalls beantragt wurde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (individuelle) Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei und es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung ankomme. Die Behörde habe sich aber mit der Wiedergabe der Urteilsbegründung des Strafgerichtes begnügt und darüber hinaus keine individuelle Begründung vorgenommen, sodass dieser Spruchpunkt mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Schließlich wurde auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch Frau römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Darin wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und anschließend insbesondere kritisiert, dass die belangte Behörde entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Zustände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutz geführt hätten, nicht dargetan habe, wobei diesbezüglich auf Judikatur des EuGH verwiesen wurde und bezugnehmend auf den konkreten Fall insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass es damals wie heute keine aktivierbaren Familienmitglieder gebe, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten und auch die Sicherheitssituation im Mogadischu keine wesentliche, nicht nur vorübergehende, Veränderung erfahren habe. Insbesondere wurde auch auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits Somalia im Alter von vier bis fünf Jahren verlassen habe und seither nie mehr nach Somalia zurückgekehrt sei und er nicht einmal mehr Kontakt zu seiner Mutter, die sich zuletzt im Jemen befunden habe, aufweise. Die Behörde hätte daher den zuerkannten subsidiären Schutz keineswegs von Amts wegen aberkennen dürfen. Auch sei die Beweiswürdigung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unschlüssig, weil die belangte Behörde einerseits feststelle, dass er eine Freundin habe, aber andererseits nicht begründe, warum die Beziehung zu dieser Freundin wenig schutzwürdig sei. Zu diesem Zweck wurde die Einvernahme der (damaligen) Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Pflichtschulabschluss absolviere und einen Staplerkurs abgeschlossen habe, überdies ein Deutschzertifikat im Niveau B1 vorgelegt habe und auch in einem Verein Fußball spiele. Schließlich sei er auch seit sieben Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei wohl dreimal in Österreich durch ein Strafgericht verurteilt worden, nehme jedoch fachmännische Hilfe in Anspruch, um eine neue Straffälligkeit zu verhindern und treffe sich regelmäßig mit seinem Bewährungshelfer, dessen zeugenschaftliche Einvernahme ebenfalls beantragt wurde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (individuelle) Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei und es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung ankomme. Die Behörde habe sich aber mit der Wiedergabe der Urteilsbegründung des Strafgerichtes begnügt und darüber hinaus keine individuelle Begründung vorgenommen, sodass dieser Spruchpunkt mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Schließlich wurde auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu Frau XXXX am 28.11.2018 gab der Verein Menschenrechte Österreich mit Eingabe vom 03.01.2019 die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und legte in der Folge ein Deutschzertifikat B1 sowie eine Bescheinigung über die Abschlussprüfung aus Berufsorientierung vor. Nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu Frau römisch 40 am 28.11.2018 gab der Verein Menschenrechte Österreich mit Eingabe vom 03.01.2019 die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und legte in der Folge ein Deutschzertifikat B1 sowie eine Bescheinigung über die Abschlussprüfung aus Berufsorientierung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.11.2020 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Mit Eingabe vom 02.11.2020 wurde ein Sozialbericht des Vereins Neustart sowie ein Stellenanbot als Lager- und Versandmitarbeiter bei Amazon vorgelegt.
Der Beschwerdeführer erschien zur Beschwerdeverhandlung in Begleitung einer Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich, welche Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer vorlegte. Dieser hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei somalischer Staatsbürger, sei allerdings im Jemen aufgewachsen, aber nicht jemenitischer Staatsbürger und habe keine Dokumente zu seiner Staatsangehörigkeit. Er sei am XXXX in Mogadischu geboren. Wenn im angefochtenen Bescheid der XXXX stehe, sei dies falsch. Er gehöre dem Clan Reer Hamar an und sei sunnitischer Moslem. Über Vorhalt, dass er beim BAT am 24.02.2012 angegeben habe, dem Clan Bandhabow anzugehören, beim BFA jedoch am 04.07.2018 so wie in der Beschwerdeverhandlung Angehöriger des Clans Reer Hamar zu sein, gab er an, dass Reer Hamar richtig sei. Er wisse allerdings nichts über seinen Clan. Seine Religion über er auch in Österreich aus. Er bete fünf Mal am Tag. Er sei wohl kein sehr strenger Moslem, aber er folge den Regeln des Islams. Der Beschwerdeführer erschien zur Beschwerdeverhandlung in Begleitung einer Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich, welche Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer vorlegte. Dieser hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei somalischer Staatsbürger, sei allerdings im Jemen aufgewachsen, aber nicht jemenitischer Staatsbürger und habe keine Dokumente zu seiner Staatsangehörigkeit. Er sei am römisch 40 in Mogadischu geboren. Wenn im angefochtenen Bescheid der römisch 40 stehe, sei dies falsch. Er gehöre dem Clan Reer Hamar an und sei sunnitischer Moslem. Über Vorhalt, dass er beim BAT am 24.02.2012 angegeben habe, dem Clan Bandhabow anzugehören, beim BFA jedoch am 04.07.2018 so wie in der Beschwerdeverhandlung Angehöriger des Clans Reer Hamar zu sein, gab er an, dass Reer Hamar richtig sei. Er wisse allerdings nichts über seinen Clan. Seine Religion über er auch in Österreich aus. Er bete fünf Mal am Tag. Er sei wohl kein sehr strenger Moslem, aber er folge den Regeln des Islams.
Er sei in Mogadischu geboren, aber schon im Alter von vier Jahren sei sein Vater gestorben und sei er im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in den Jemen übersiedelt. Dort sei er aufgewachsen und habe er bis 2011 dort gelebt. Von dort sei er direkt nach Österreich gekommen. Er sei nach dem Jahr 1999/2000 nicht noch einmal in Somalia gewesen, sondern von Jemen über die Türkei nach Österreich geflüchtet. Im Jemen habe er von 2000 bis 2004 die Volksschule besucht, aber dann keine weitere Schule. Er habe seiner Mutter, die einen Marktstand mit Gemüse betrieben habe, geholfen. Sie hätten wirtschaftliche Probleme im Jemen gehabt. Seine Mutter habe ihn nicht weiter in die Schule schicken können. Die Situation im Jemen sei allgemein sehr schlecht gewesen. Es sei zu Unruhen gekommen. Sie seien illegal dort gewesen. Sie hätten auch mit den Jemeniten Probleme gehabt. Überdies hätten sie nicht die Miete zahlen können und habe der Onkel seiner Mutter empfohlen, dass er ausreisen solle. Er sei seit 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig. In Somalia habe er weder Freunde noch Verwandte. Er habe dort überhaupt niemanden mehr. Der erwähnte Onkel lebe in Großbritannien. Seine Mutter habe schon Geschwister, aber manche wären schon gestorben und manche würden in Großbritannien leben, niemand mehr in Somalia. Seine Mutter lebe jetzt mit seinem kleinen Halbbruder in Saudi-Arabien. Er habe zu ihr über das Internet Kontakt, aber es sei sehr schwierig für sie dort. Er sei in Mogadischu geboren, aber schon im Alter von vier Jahren sei sein Vater gestorben und sei er im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in den Jemen übersiedelt. Dort sei er aufgewachsen und habe er bis 2011 dort gelebt. Von dort sei er direkt nach Österreich gekommen. Er sei nach dem Jahr 1999 aus 2000, nicht noch einmal in Somalia gewesen, sondern von Jemen über die Türkei nach Österreich geflüchtet. Im Jemen habe er von 2000 bis 2004 die Volksschule besucht, aber dann keine weitere Schule. Er habe seiner Mutter, die einen Marktstand mit Gemüse betrieben habe, geholfen. Sie hätten wirtschaftliche Probleme im Jemen gehabt. Seine Mutter habe ihn nicht weiter in die Schule schicken können. Die Situation im Jemen sei allgemein sehr schlecht gewesen. Es sei zu Unruhen gekommen. Sie seien illegal dort gewesen. Sie hätten auch mit den Jemeniten Probleme gehabt. Überdies hätten sie nicht die Miete zahlen können und habe der Onkel seiner Mutter empfohlen, dass er ausreisen solle. Er sei seit 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig. In Somalia habe er weder Freunde noch Verwandte. Er habe dort überhaupt niemanden mehr. Der erwähnte Onkel lebe in Großbritannien. Seine Mutter habe schon Geschwister, aber manche wären schon gestorben und manche würden in Großbritannien leben, niemand mehr in Somalia. Seine Mutter lebe jetzt mit seinem kleinen Halbbruder in Saudi-Arabien. Er habe zu ihr über das Internet Kontakt, aber es sei sehr schwierig für sie dort.
Er sei gesund und habe keine psychischen oder organischen Probleme. Derzeit mache er nichts in Österreich, aber er habe zwei Angebote zur Arbeit bekommen. Er habe Deutschkurse gemacht und den Pflichtschulabschluss absolviert. Deutschdiplome habe er bis B1 erworben. Die Beschwerdeführervertreterin legte ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vor.
Weiters habe er auch einen Staplerkurs besucht und den Staplerführerschein erworben, welchen er vorwies. Er habe bei der Firma XXXX gearbeitet und habe eine Ausbildung als Installateur oder Bodenleger machen wollen, aber keine Lehrstelle gefunden. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er aktuell nicht, die Beziehung zu Frau XXXX sei auseinandergegangen. 2018 bis 2019 habe er beim Verein XXXX gespielt, und zwar Mittelstürmer. Er sei auch ins Fitnesscenter gegangen und habe er viele österreichische Freunde. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, wonach er zweimal wegen Diebstahls und einmal wegen Verkaufs von Suchtmitteln verurteilt worden sei, aber besonders schwer die Mitwirkung bei einer Bande selbsternannter somalischer Sittenwächter, die Homosexuelle verfolge, wirke, gab er an, dass er damit nichts zu tun habe. Er sei bloß mit ein paar Freunden unterwegs gewesen. Er habe gar nicht gewusst, dass sie auf Homosexuelle losgehen wollten. Sie seien in eine Wohnung gegangen. Er habe unten gewartet. Er habe dann Schreie gehört und sei dann weggelaufen. Er habe diesen Homosexuellen auch nicht bedroht. Das habe dieser nur behauptet. Gefragt, wie er allgemein zur Homosexualität stehe, gab er an, dass ihm das egal sei. Jeder habe sein eigenes Leben und könne machen, was er wolle. In Österreich seien ihm die österreichischen Gesetze wichtiger als der Koran. Alle müssten die Gesetze respektieren und zusammenleben. Gefragt nach seinen Zukunftsvorstelllungen, wenn er in Österreich bleiben dürfe, gab er an, dass er sich bemühen werde und arbeiten gehen werde. Er möchte sich mit keinen schlechten Freunden mehr abgeben und keine Drogen nehmen. Er werde sich eine Zukunft in Österreich aufbauen. Er denke an seine Gesundheit und rauche weder Haschisch noch Zigaretten und bereue, was er früher gemacht habe. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin hinsichtlich Einstellungszusagen gab er an, dass er eine solche bei der Firma XXXX erhalten habe. Da würde er im Versand bei XXXX arbeiten. Die zweite Firma sei XXXX , welche im 15. Bezirk, in der Storchengasse etabliert sei. Dort würde er im Lager arbeiten. Weiters habe er auch einen Staplerkurs besucht und den Staplerführerschein erworben, welchen er vorwies. Er habe bei der Firma römisch 40 gearbeitet und habe eine Ausbildung als Installateur oder Bodenleger machen wollen, aber keine Lehrstelle gefunden. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er aktuell nicht, die Beziehung zu Frau römisch 40 sei auseinandergegangen. 2018 bis 2019 habe er beim Verein römisch 40 gespielt, und zwar Mittelstürmer. Er sei auch ins Fitnesscenter gegangen und habe er viele österreichische Freunde. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, wonach er zweimal wegen Diebstahls und einmal wegen Verkaufs von Suchtmitteln verurteilt worden sei, aber besonders schwer die Mitwirkung bei einer Bande selbsternannter somalischer Sittenwächter, die Homosexuelle verfolge, wirke, gab er an, dass er damit nichts zu tun habe. Er sei bloß mit ein paar Freunden unterwegs gewesen. Er habe gar nicht gewusst, dass sie auf Homosexuelle losgehen wollten. Sie seien in eine Wohnung gegangen. Er habe unten gewartet. Er habe dann Schreie gehört und sei dann weggelaufen. Er habe diesen Homosexuellen auch nicht bedroht. Das habe dieser nur behauptet. Gefragt, wie er allgemein zur Homosexualität stehe, gab er an, dass ihm das egal sei. Jeder habe sein eigenes Leben und könne machen, was er wolle. In Österreich seien ihm die österreichischen Gesetze wichtiger als der Koran. Alle müssten die Gesetze respektieren und zusammenleben. Gefragt nach seinen Zukunftsvorstelllungen, wenn er in Österreich bleiben dürfe, gab er an, dass er sich bemühen werde und arbeiten gehen werde. Er möchte sich mit keinen schlechten Freunden mehr abgeben und keine Drogen nehmen. Er werde sich eine Zukunft in Österreich aufbauen. Er denke an seine Gesundheit und rauche weder Haschisch noch Zigaretten und bereue, was er früher gemacht habe. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin hinsichtlich Einstellungszusagen gab er an, dass er eine solche bei der Firma römisch 40 erhalten habe. Da würde er im Versand bei römisch 40 arbeiten. Die zweite Firma sei römisch 40 , welche im 15. Bezirk, in der Storchengasse etabliert sei. Dort würde er im Lager arbeiten.
Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen aus Somalia gab er an, dass er sich nicht traue, mehr dort zu leben. Er habe Angst vor Somalia. Er habe dort weder Freunde noch Familie. Es würden dort immer wieder Terroranschläge erfolgen. Er könne sich dort kein Leben aufbauen und sei er schon mehr als 20 Jahre nicht mehr in Somalia gewesen. Über Vorhalt, dass das BFA im vorliegenden Fall eine inländische Fluchtalternative in Mogadischu angenommen habe, gab er an, dass er auch dort niemanden habe und durch seine helle Hautfarbe auffallen würde. Er würde von niemandem Schutz erhalten.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er darum bitte, dass er eine Chance bekomme, weiter in Österreich bleiben zu dürfen. Er bereue, was er früher gemacht habe. Er sei jung gewesen und habe schlechte Freunde gehabt und habe nicht nachgedacht, was er gemacht habe. Die Rechtsvertreterin ergänzte, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig in Bewährungshilfe begeben habe und auf eigene Initiative um Betreuung und Unterstützung ersucht habe und verwies diesbezüglich auf das Schreiben des Bewährungshelfers vom 30.10.2020.
Angemerkt wurde schließlich, dass der Beschwerdeführer fast alle Fragen in gutem und verständlichen Deutsch beantwortet habe.
Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Länderdokumenten eingeräumt: Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Länderdokumenten eingeräumt:
• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia
• Anfragebeantwortung ACCORD zur sozioökonomischen Lage in Mogadischu, insbesondere für Rückkehrer vom 30.01.2020
• ACCORD Anfragebeantwortung zur Auswirkung der COVID 19 Pandemie vom 07.08.2020
• FSNAU Food Security Outlook, June 2020 to January 2021
• IPC Integrated Food Security Phase Classification July-December 2020
• OCHA Somalia Humanitarian Bulletin September 2020
Die Beschwerdeführervertreterin legte mit Schreiben vom 11.12.2020 die Stellungnahme vor, worin zunächst darauf hingewiesen wurde, dass in Somalia allgemein eine prekäre Sicherheitslage herrsche und weiters eine äußerst schlechte allgemeine Versorgungslage. Dazu komme noch die sich rasch ausbreitende COVID-19-Pandemie, die im gesamten Land auf eine äußerst mangelhafte medizinische Versorgung treffe, wozu noch aus weiteren Länderdokumenten zitiert wurde. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen jungen arbeitsfähigen Mann, jedoch sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter und sein Halbbruder in Saudi-Arabien wohnen würden und er selbst Somalia schon im Alter von fünf Jahren verlassen habe und dort weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde. Schließlich gehöre er auch der Minderheit des Clans Reer Hamar an. Bei Integration des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser seit nunmehr neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebe und sich mittlerweile sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet habe, die er auch in der mündlichen Verhandlung unter Beweis habe stellen können. Er habe hier den Pflichtschulabschluss gemacht und verfüge über mehrere Einstellungszusagen. Weiters habe er schon viele österreichische Freunde. Zu seinen strafrechtlichen Taten sei auszuführen, dass er diese sehr bereue und aufgehört habe zu rauchen und zu trinken und sich von seinen „schlechten Freunden“ getrennt habe. Eine Rückkehrentscheidung wäre daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Es wurden weitere zwei Empfehlungsschreiben, ein negativer Drogentest sowie ein Sozialbericht der Bewährungshilfe aus jüngster Zeit vorgelegt.Die Beschwerdeführervertreterin legte mit Schreiben vom 11.12.2020 die Stellungnahme vor, worin zunächst darauf hingewiesen wurde, dass in Somalia allgemein eine prekäre Sicherheitslage herrsche und weiters eine äußerst schlechte allgemeine Versorgungslage. Dazu komme noch die sich rasch ausbreitende COVID-19-Pandemie, die im gesamten Land auf eine äußerst mangelhafte medizinische Versorgung treffe, wozu noch aus weiteren Länderdokumenten zitiert wurde. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen jungen arbeitsfähigen Mann, jedoch sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter und sein Halbbruder in Saudi-Arabien wohnen würden und er selbst Somalia schon im Alter von fünf Jahren verlassen habe und dort weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde. Schließlich gehöre er auch der Minderheit des Clans Reer Hamar an. Bei Integration des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser seit nunmehr neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebe und sich mittlerweile sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet habe, die er auch in der mündlichen Verhandlung unter Beweis habe stellen können. Er habe hier den Pflichtschulabschluss gemacht und verfüge über mehrere Einstellungszusagen. Weiters habe er schon viele österreichische Freunde. Zu seinen strafrechtlichen Taten sei auszuführen, dass er diese sehr bereue und aufgehört habe zu rauchen und zu trinken und sich von seinen „schlechten Freunden“ getrennt habe. Eine Rückkehrentscheidung wäre daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig. Es wurden weitere zwei Empfehlungsschreiben, ein negativer Drogentest sowie ein Sozialbericht der Bewährungshilfe aus jüngster Zeit vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan Reer Hamar an und ist sunnitischer Moslem. Er hat Somalia schon im Alter von fünf Jahren nach dem Tod seines Vaters verlassen und zog mit seiner Mutter in den Jemen, wo er aufwuchs und bis 2011 lebte. Er war seither nicht mehr in Somalia. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan Reer Hamar an und ist sunnitischer Moslem. Er hat Somalia schon im Alter von fünf Jahren nach dem Tod seines Vaters verlassen und zog mit seiner Mutter in den Jemen, wo er aufwuchs und bis 2011 lebte. Er war seither nicht mehr in Somalia.
Der Beschwerdeführer gelangte am 19.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet und ist seither ununterbrochen hier aufhältig. Er stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.09.2012, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wohl abgewiesen, aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 26.10.2016 bis 27.09.2018 verlängert. In diesem Bescheid befinden sich keine Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer gelangte am 19.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet und ist seither ununterbrochen hier aufhältig. Er stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.09.2012, römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wohl abgewiesen, aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 26.10.2016 bis 27.09.2018 verlängert. In diesem Bescheid befinden sich keine Länderfeststellungen.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Seine Mutter lebt zwischenzeitig (mit seinem jüngeren Halbbruder) in Saudi-Arabien. Er hat Kontakt zu ihr, jedoch keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Personen in Somalia.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1. Durch Urteil des BG XXXX vom 13.03.2014, Zl. XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen,1. Durch Urteil des BG römisch 40 vom 13.03.2014, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen,
2. durch Urteil des BG XXXX vom 03.03.2016, Zl. XXXX wegen § 83 Abs. 1, 15 iVm § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,2. durch Urteil des BG römisch 40 vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,
3. mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 18.07.2017, Zl. XXXX wegen § 286 Abs. 1 StGB sowie § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von sechs Monaten und 3. mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 286, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von sechs Monaten und
4. mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 10.12.2019, ZL XXXX wegen § 27 Abs. 2 a SMG von einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. 4. mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 10.12.2019, ZL römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz 2, a SMG von einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Im Urteil vom 18.07.2017 wurde als mildernd das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatbegehung (Drohung) aus einem besonders verwerflichen Beweggrund angeführt.
Der Beschwerdeführer ist jedoch in Österreich –abgesehen von den oben erwähnten gerichtlichen Verurteilungen - gut integriert. Er spricht sehr gut Deutsch, sodass die Durchführung der Verhandlung fast ohne Dolmetscher möglich war. Er hat ein Deutschdiplom B1 erworben sowie den Pflichtschulabschluss und weiters den Staplerführerschein. Er verfügt (trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage) über zwei aufrechte Einstellungszusagen, er hat viele österreichische Freunde, nimmt keine Drogen mehr (siehe negativer Drogentest!), er hat sich freiwillig in Bewährungshilfe begeben und einen äußerst positiven Bericht seitens der Bewährungshilfe erhalten. Auch als Person machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen durchaus bemühten und integrationswilligen Eindruck. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Zu Somalia wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
1. Politische Lage
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,).
Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33).
Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30).
Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).
Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).
Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).
Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).
Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).
Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019).
Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f).
Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,).
Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6).
Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).
Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5).
Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).
Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2).
Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019
- AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019
- AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail
- AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail
- AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019
- ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019
- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation
- Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019
2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31).
Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019
- AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
2.1. Süd-/Zentralsomalia
Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).
Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019).
Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3).
Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).
Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,).
Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).
Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).
Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019).
Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).
In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).
Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019).
AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).
Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).
Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).
Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).
Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13).
Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8).
Insgesamt werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben:
Verletzte und Tote
5.5.2019-21.7.2019 (78 Tage)
14.12.2018-4.5.2019 (142 Tage)
1.1.2018-30.11.2018 (334 Tage)
Opfer gesamt
322
757
1384
Opfer/Tag
4,13
5,33
4,14
Quelle
(UNSC 15.8.2019, Abs.46)(UNSC 15.8.2019, Absatz 46,)
(UNSC 15.5.2019, Abs.55)(UNSC 15.5.2019, Absatz 55,)
(UNSOM 11.2018)
Jahres-Hochrechnung
1506,80
1945,81
1512,46
In Relation zur Gesamtbevölkerung
1:8163
1:6321
1:8132
Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) – wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) – lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:8163.
Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten – nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28).
Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1. April 2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes 4. März 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
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- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
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- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (4.1.2019): Analysis: Islamic State expanded operations in Somalia in 2018, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (9.11.2018): Shabaab claims series of suicide bombings in Mogadishu, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (15.10.2018): Shabaab attacks Somali force in southern Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation
- ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- TNYT - The New York Times (10.3.2019): Trump Administration Steps Up Air War in Somalia, URL, Zugriff 12.3.2019
- UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (11.2018): Monthly Briefs on Human Rights in Somalia – November 2018, URL, Zugriff 28.8.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
2.1.1. Benadir / Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).
Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).
Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).
Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).
Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).
Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).
2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).
Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):
Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt
BENADIR/MOGADISCHU
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Boondheere
-
-
7
2
-
1
5
3
3
2
8
2
Cabdulcasiis
-
-
1
1
2
-
1
6
1
-
4
-
Dayniile
20
15
13
2
8
3
9
3
25
11
29
23
Dharkenley
20
4
19
4
25
5
25
7
41
6
43
7
Hawl Wadaag
35
18
19
6
26
4
9
4
15
5
52
20
Heliwaa
47
10
35
11
7
7
10
13
25
-
28
12
Hodan
38
14
49
12
22
16
24
14
40
15
47
25
Karaan
5
3
10
3
2
1
5
1
9
3
13
6
Shangaani
-
-
-
-
-
1
1
-
-
1
-
1
Shibis
3
-
4
2
3
1
6
1
4
1
6
2
Waaberi
9
-
4
1
8
4
12
4
19
2
21
2
Wadajir/Medina
24
5
27
9
17
11
18
6
31
14
20
9
Wardhiigleey
19
2
10
1
12
3
14
4
22
4
12
7
Xamar Jabjab
4
-
6
2
8
1
7
3
11
4
8
-
Xamar Weyne
9
4
7
3
3
2
4
5
4
7
8
3
Yaqshiid
34
19
21
9
12
7
15
4
25
7
24
16
N.N.
20
14
11
8
4
3
9
15
35
15
24
13
287
108
243
76
159
70
174
93
310
97
347
148
395
319
229
267
407
495
73%
27%
76%
24%
69%
31%
65%
35%
76%
24%
70%
30%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):
Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians
BENADIR
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Boondheere
-
-
4
-
-
-
4
-
-
2
2
-
Cabdulcasiis
-
-
1
1
-
-
1
2
1
-
2
-
Dayniile
10
2
6
-
4
-
4
-
12
4
14
-
Dharkenley
12
2
11
1
18
3
15
2
26
3
24
2
Hawl Wadaag
15
1
12
1
13
-
6
1
13
1
33
6
Heliwaa
27
2
15
-
3
-
5
1
9
-
16
2
Hodan
12
4
19
1
11
4
12
4
28
-
23
4
Karaan
3
1
3
-
-
-
3
-
7
-
7
1
Shangaani
-
-
-
-
-
-
1
-
-
1
-
-
Shibis
2
-
1
-
3
-
3
-
2
-
2
1
Waaberi
2
-
1
-
3
1
4
2
9
2
12
-
Wadajir/Medina
17
1
14
1
9
6
14
1
20
4
7
3
Wardhiigleey
13
-
7
-
5
1
7
1
15
-
7
-
Xamar Jabjab
3
-
3
-
2
1
4
-
9
1
3
-
Xamar Weyne
3
2
5
1
3
-
2
2
2
3
6
3
Yaqshiid
14
2
12
1
9
3
12
1
15
4
10
4
N.N.
9
2
5
2
2
1
5
1
18
6
9
4
142
19
119
9
85
20
102
18
186
31
177
30
161
128
105
120
217
207
88%
12%
93%
7%
81%
19%
85%
15%
85%
15%
86%
14%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017
- AJ - Al Jazeera (25.7.2019): Death toll from Mogadishu mayor office suicide attack rises to 11, URL, Zugriff 23.8.2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019
3. Bevölkerungsstruktur
In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vgl. SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019, S.12; vgl. SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5).In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vergleiche SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9).
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
• Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
• Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
• Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
• Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
• Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).• Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b).
Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019
- - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- - GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- - LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, URL, Zugriff 26.6.2019
- - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
3.1. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S.11). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S.14). Es gibt seit Jahren keine Berichte mehr zu (staatlicher) Repression im engeren Sinn (AA 4.3.2019, S.9/12). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).
Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S.12f; vgl. FIS 5.10.2018, S.34). Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017, S.12f).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S.12f; vergleiche FIS 5.10.2018, S.34). Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017, S.12f).
Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S.14). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 13.3.2019, S.37; vgl. GIGA 3.7.2018), darunter Beschimpfungen. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 13.3.2019, S.37). Üblicherweise gehen die Kinder von Bantus nicht zur Schule (FIS 5.10.2018, S.34). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet (USDOS 13.3.2019, S.34; vgl. FH 5.6.2019b, G3). Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S.43). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. den Parlamentsabgeordneten Mohamed Nur (USDOS 13.3.2019, S.37). Die SEMG erwähnt im Gegensatz zum Bericht 2017 im Jahr 2018 keine Vorfälle, die sich explizit gegen Bantu gerichtet hätten (SEMG 9.11.2018; vgl. SEMG 8.11.2017).Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S.14). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 13.3.2019, S.37; vergleiche GIGA 3.7.2018), darunter Beschimpfungen. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 13.3.2019, S.37). Üblicherweise gehen die Kinder von Bantus nicht zur Schule (FIS 5.10.2018, S.34). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet (USDOS 13.3.2019, S.34; vergleiche FH 5.6.2019b, G3). Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S.43). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. den Parlamentsabgeordneten Mohamed Nur (USDOS 13.3.2019, S.37). Die SEMG erwähnt im Gegensatz zum Bericht 2017 im Jahr 2018 keine Vorfälle, die sich explizit gegen Bantu gerichtet hätten (SEMG 9.11.2018; vergleiche SEMG 8.11.2017).
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vgl. EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vergleiche EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).
Die Bajuni sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017, S.14).
Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S.9).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (8.11.2017): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea, URL, Zugriff 25.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
4. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.3.2019, S.21). Die Bundesregierung und einige Bundesstaaten zeigen ihre Willigkeit, Verantwortung für IDPs zu übernehmen, und es wurden einige Gesetze erlassen, um ihren Schutz zu verbessern. Allerdings gibt es noch signifikante Lücken. Zumindest Somaliland und Puntland haben eigene Policies für IDPs (OXFAM 6.2018, S.5). UNHCR setzt sich für den Schutz von IDPs ein und gewährt etwas an finanzieller Unterstützung (USDOS 13.3.2019, S.22f).
IDP-Zahlen: Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM 6.2018, S.5). Gewalt, Unsicherheit und unberechenbares Wetter sorgen auch weiterhin für neue Vertreibung von Zivilisten. Die Zahl an IDPs beträgt 2,6 Millionen. Viele davon leben unter schwierigen Umständen, sind sehr vulnerabel und auf Unterstützung und Schutz angewiesen (UNSC 15.5.2019, Abs.68). Viele der im Jahr 2018 neu Vertriebenen sind zwar auf Unsicherheit zurückzuführen; ebenso viele mussten ihre Heimat aber wegen Dürre und/oder Überschwemmungen verlassen (NLMBZ 3.2019, S.49). In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 sind ca. 248.000 Menschen durch Dürre und Konflikte vertrieben worden (NRC 10.9.2019).IDP-Zahlen: Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM 6.2018, S.5). Gewalt, Unsicherheit und unberechenbares Wetter sorgen auch weiterhin für neue Vertreibung von Zivilisten. Die Zahl an IDPs beträgt 2,6 Millionen. Viele davon leben unter schwierigen Umständen, sind sehr vulnerabel und auf Unterstützung und Schutz angewiesen (UNSC 15.5.2019, Absatz 68,). Viele der im Jahr 2018 neu Vertriebenen sind zwar auf Unsicherheit zurückzuführen; ebenso viele mussten ihre Heimat aber wegen Dürre und/oder Überschwemmungen verlassen (NLMBZ 3.2019, S.49). In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 sind ca. 248.000 Menschen durch Dürre und Konflikte vertrieben worden (NRC 10.9.2019).
Mit Stand Juni 2018 gab es in Somalia 1.843 IDP-Lager und -Siedlungen, knapp die Hälfte davon in der Region Benadir/Mogadischu. Fast 80% dieser Lager und Siedlungen sind spontan und ungeplant errichtet worden (CCCM 26.6.2018).
Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA 4.3.2019, S.19; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.69). Im Jahr 2018 waren 314.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, 2017 waren es 200.000 gewesen (UNSC 15.5.2019, Abs.69). In den ersten acht Monaten 2019 waren davon 134.000 Menschen betroffen, davon 108.000 in Mogadischu (NRC 10.9.2019). Viele weitere Delogierungen wurden aus Baidoa gemeldet (UNSC 21.12.2018, S.14). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt, und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA 4.3.2019, S.19). Im Zuge von Zwangsräumungen kommt es mitunter auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Bei einer Räumung im Bereich Sinka Dheere in Mogadischu starben im Juli 2018 drei Personen, nachdem Sicherheitskräfte auf Demonstranten das Feuer eröffnet hatten (SEMG 9.11.2018, S.41). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So werden z.B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt. Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs werden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019).Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA 4.3.2019, S.19; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 69,). Im Jahr 2018 waren 314.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, 2017 waren es 200.000 gewesen (UNSC 15.5.2019, Absatz 69,). In den ersten acht Monaten 2019 waren davon 134.000 Menschen betroffen, davon 108.000 in Mogadischu (NRC 10.9.2019). Viele weitere Delogierungen wurden aus Baidoa gemeldet (UNSC 21.12.2018, S.14). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt, und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA 4.3.2019, S.19). Im Zuge von Zwangsräumungen kommt es mitunter auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Bei einer Räumung im Bereich Sinka Dheere in Mogadischu starben im Juli 2018 drei Personen, nachdem Sicherheitskräfte auf Demonstranten das Feuer eröffnet hatten (SEMG 9.11.2018, S.41). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So werden z.B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt. Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs werden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019).
Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung (AA 4.3.2019, S.19); es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt (HRW 17.1.2019). Vergewaltigungen in IDP-Camps kommen häufig vor (FIS 5.10.2018, S.32). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung und sexueller Gewalt besonders gefährdet (USDOS 13.3.2019, S.22/29; vgl. HRW 17.1.2019), 80% der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (NLMBZ 3.2019, S.44). Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer – darunter Regierungssoldaten und Milizionäre – und Zivilisten (HRW 17.1.2019). Andererseits stellen IDP-Lager für al Shabaab kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24/54). Dafür flüchteten im Juli 2019 einige hundert IDPs aus Galmudug, da sie dort als angebliche Kollaborateure von al Shabaab angefeindet und angegriffen wurden (UNOCHA 31.7.2019, S.3).Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung (AA 4.3.2019, S.19); es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt (HRW 17.1.2019). Vergewaltigungen in IDP-Camps kommen häufig vor (FIS 5.10.2018, S.32). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung und sexueller Gewalt besonders gefährdet (USDOS 13.3.2019, S.22/29; vergleiche HRW 17.1.2019), 80% der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (NLMBZ 3.2019, S.44). Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer – darunter Regierungssoldaten und Milizionäre – und Zivilisten (HRW 17.1.2019). Andererseits stellen IDP-Lager für al Shabaab kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24/54). Dafür flüchteten im Juli 2019 einige hundert IDPs aus Galmudug, da sie dort als angebliche Kollaborateure von al Shabaab angefeindet und angegriffen wurden (UNOCHA 31.7.2019, S.3).
Versorgung: Gerade auch für IDPs hat eine Dürre schlimme Konsequenzen (UNOCHA 31.7.2019, S.1). Hier steigt die Rate akuter schwerer Unterernährung bei Kindern schnell (UNOCHA 31.5.2019, S.2). [Siehe dazu Abschnitt 21.2]
Unterstützung: Die EU unterstützt über das Programm RE-INTEG Rückkehrer, IDPs und Aufnahmegemeinden. Dafür werden 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt (EEAS 17.1.2018). Damit wurde unter anderem für 7.000 Familien aus 54 IDP-Lagern in Baidoa Land beschafft, welches diesen permanent als Eigentum erhalten bleibt, und auf welchem sie siedeln können. Insgesamt hat die EU mit ähnlichen Programmen bisher 60.000 Menschen helfen können (EC 13.7.2019). Auch die UN beteiligt sich an diesbezüglichen Programmen, um für IDPs langfristige Lösungen herbeizuführen (UNDP o.D.).
Es gibt Anzeichen dafür, dass in Puntland aufhältige IDPs aus anderen Teilen Somalias dort permanent bleiben können und dieselben Rechte genießen, wie die ursprünglichen Einwohner (LIFOS 9.4.2019, S.9).
Flüchtlinge: Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt und beschränkte sich in der Vergangenheit im Wesentlichen auf ethnische Somali aus dem äthiopischen Somali Regional State. Seit Beginn des Konflikts im Jemen sind mehr als 6.500 Flüchtlinge aus dem Jemen in Somalia angekommen (AA 4.3.2019, S.19). Somalia beherbergt nur eine relativ kleine Zahl an Flüchtlingen. Diese stammen v.a. aus dem Jemen, Äthiopien und Eritrea. Wirtschaftsmigranten passieren Somalia auf dem Weg zum Arabischen Golf (USDOS 13.3.2019, S.21). Im Juni 2019 befanden sich 34.558 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia. Mehr als die Hälfte davon befinden sich in Somaliland, nahezu alle anderen in Puntland und Mogadischu. Fast alle stammen aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 30.6.2019a). Der UNHCR betreibt ein Unterstützungs- und Integrationsprogramm zur möglichst schnellen Eingliederung von Flüchtlingen in das öffentliche Leben (AA 4.3.2019, S.19).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- CCCM – Camp Coordination and Camp Management Cluster Somalia (26.6.2018): Detailed Site Assessment (as of 26 June 2018), URL, Zugriff 21.6.2019
- EC - European Commission (13.7.2019): 7,000 Displaced Families in Baidoa Have A New Home, URL, Zugriff 17.7.2019
- EEAS - EU External Action Service (17.1.2018): First RE-INTEG Programme Steering Committee meeting held in Mogadishu: EU addresses needs of IDPs, refugees and host communities in Somalia, URL, Zugriff 6.9.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (25.6.2019): In Somalia, IOM Begins Relocating Families at Risk of Eviction, URL, Zugriff 6.9.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- NRC - Norwegian Refugee Council (10.9.2019): Drought and conflict displace quarter of a million people in Somalia, URL, Zugriff 16.9.2019
- OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- UNDP - UN Development Programme (o.D.): Innovative Durable Solutions for IDPs and Returnees, URL, Zugriff 6.9.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.5.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 May 2019, URL, Zugriff 9.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
5. Grundversorgung/Wirtschaft
5.1. Wirtschaft und Arbeit
Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).
Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).
Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).
Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).
Von in der Reintegrationsphase befindlichen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab wurden im September 2017 folgende Berufe genannt: Köhler; Hilfsarbeiter am Bau in Dayniile (10 Tage pro Monat; 10 US-Dollar pro Tag); Koranlehrer am Vormittag in Dayniile (120 US-Dollar pro Monat); Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre (10-12 US-Dollar pro Tag); Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S.30). Ärzte verdienen im Banadir Hospital 1.500-2.000 US-Dollar, Krankenschwestern 400-600 US-Dollar (FIS 5.10.2018, S.36). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).
Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).
Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).
In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b):
• Ländlich: 68,8% der Männer - 40,5% der Frauen
• Urban: 52,6% der Männer - 24,6% der Frauen
• IDP-Lager: 55,2% der Männer - 32,6% der Frauen
• Nomaden: 78,9% der Männer - 55,6% der Frauen (UNFPA 8.2016b)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29):
Ökonomisch aktiv
Ökonomisch inaktiv
Arbeitend
Arbeits-suchend
Hausfrau
Student / Schüler
Pensionist
Arbeits-unfähig
Andere nicht Arbeitende
Bari
37,1
12,1
22,8
22,9
1,4
1,0
2,6
Nugaal
61,5
7,2
14,5
13,7
0,8
0,4
1,8
Mudug
39,8
13,9
21,1
21,3
1,1
0,9
1,9
Galgaduud
46,8
12,1
25,3
12,8
1,5
0,8
0,6
Hiiraan
43,4
11,9
34,0
6,3
1,3
1,2
2,0
Middle Shabelle
41,5
13,0
29,1
8,8
1,5
2,0
4,0
Benadir/Mogad.
27,6
10,7
33,2
26,0
1,3
0,6
0,5
Lower Shabelle
50,0
7,8
24,8
14,5
1,3
0,5
1,1
Bay
54,5
17,4
15,4
10,3
1,1
0,8
0,5
Bakool
34,6
14,7
32,5
13,6
2,2
0,9
1,5
Gedo
35,2
14,7
36,7
9,2
1,1
0,5
2,6
Middle Juba
52,1
7,2
29,9
7,6
0,8
0,8
1,5
Lower Juba
53,3
5,8
25,4
12,0
1,2
1,8
0,7
Durchschnitt
44,4
11,4
26,5
13,8
1,3
0,9
1,7
Gesamt
55,8
44,2
(UNFPA 8.2016, S.29)
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8% der Männer und 9% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 55,8% der Männer und 32,9% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31):
Arbeitend
Arbeitsuchend
Ökonomisch inaktiv
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Bari
46,8
27,5
37,1
14,7
9,5
12,1
38,6
63,0
50,8
Nugaal
69,0
54,1
61,5
8,7
5,8
7,2
22,3
40,1
31,3
Mudug
48,0
31,7
39,8
17,0
10,9
13,9
35,0
57,3
46,3
Galgaduud
53,8
40,2
46,8
15,1
9,3
12,1
31,1
50,5
41,1
Hiiraan
63,5
22,1
43,4
15,4
8,3
11,9
21,1
69,6
44,7
Middle Shabelle
54,1
28,3
41,5
16,0
9,9
13,0
29,9
61,8
45,4
Benadir/Mogad.
41,3
14,3
27,6
13,7
7,9
10,7
45,0
77,7
61,7
Lower Shabelle
65,0
34,8
50,0
9,3
6,4
7,8
25,7
58,8
42,2
Bay
59,9
49,3
54,5
16,6
18,1
17,4
23,5
32,7
28,1
Bakool
40,4
28,2
34,6
17,6
11,6
14,7
42,0
60,2
50,7
Gedo
49,9
21,4
35,2
19,7
10,0
14,7
30,4
68,6
50,1
Middle Juba
65,3
38,2
52,1
9,0
5,3
7,2
25,7
56,5
40,7
Lower Juba
68,5
38,0
53,3
7,0
4,5
5,8
24,5
57,6
41,0
Durchschnitt
55,8
32,9
44,4
13,8
9,0
11,4
30,3
58,0
44,2
(UNFPA 6.2016, S.31)
Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f):
Arbeit nach Berufsgruppen
Management
Facharbeit, Technik im Gesundheitsbereich, in der Bildung und in anderen Sektoren
Büro/Sekretariat
Dienstleistung und Verkauf
Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei (v.a. primärer Sektor)
Handwerk und assoziierter Handel
Maschinentechnik und Maschinenbau
Hilfsarbeit ohne Ausbildung
Bari
3,4
8,3
0,2
21,8
56,6
1,3
3,9
4,5
Nugaal
1,9
3,4
0,3
5,4
82,8
2,0
2,2
2,0
Mudug
2,5
8,0
0,3
15,2
62,1
3,4
6,6
1,9
Galgaduud
0,4
4,4
0,1
14,5
68,6
3,6
3,8
4,5
Hiiraan
0,2
2,6
0,1
5,8
75,6
4,5
4,4
6,9
Middle Shabelle
0,3
2,1
0,1
12,8
73,9
1,5
4,6
4,7
Benadir/Mogad.
7,9
20,8
0,7
31,8
1,3
15,6
10,7
11,2
Lower Shabelle
0,3
3,3
0,1
8,8
77,4
5,1
3,1
1,9
Bay
0,1
2,0
0,0
6,3
81,6
0,7
4,4
5,0
Bakool
0,1
1,3
0,1
13,1
82,7
1,3
1,3
0,3
Gedo
0,5
1,6
0,1
20,5
64,4
4,7
5,5
2,8
Middle Juba
2,8
12,0
0,1
7,3
62,9
3,8
2,3
8,8
Lower Juba
1,2
6,9
0,4
12,2
62,9
6,9
6,0
3,3
Durchschnitt
1,7
5,9
0,2
13,5
65,6
4,2
4,5
4,4
(UNFPA 6.2016, S.36f)
Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen – etwa bei Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019, S.10f). Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben (DI 6.2019, S.22). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (OXFAM 6.2018, S.10).
Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z.B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i.d.R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z.B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80%-90% des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S.24f). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S.10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S.24f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). All diese Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S.10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (FIS 5.10.2018, S.24f).Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z.B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i.d.R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z.B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80%-90% des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S.24f). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S.10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S.24f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). All diese Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S.10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (FIS 5.10.2018, S.24f).
Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).
Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).
UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019
- AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail
- BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia's GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019, URL, Zugriff 13.3.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, URL, Zugriff 9.9.2019
- Khalil - Khalil, James/ / Brown Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, URL, Zugriff 17.5.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, URL, Zugriff 9.9.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019
- RVI - Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia, URL, Zugriff 12.9.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- UNFPA (8.2016a): Somali youth in figures - better data, better lives, URL, Zugriff 12.9.2019
- UNFPA (8.2016b): Economic Characteristics of the Somali People, URL, Zugriff 24.7.2019
- UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation, URL, Zugriff 23.7.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
5.2. Grundversorgung / Humanitäre Lage
Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vgl. AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vgl. AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vergleiche AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vergleiche AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).
Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).
Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vgl. SRSG 13.9.2018, S.1).Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.1).
Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vgl. USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.14).Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.14).
Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).
Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist:
10-12/2019 Projektion
7-9/2019


1/2019
7/2018


(FSNAU o.D.)
IPC für den Zeitraum 1/2017-12/2019 in Zahlen gefasst [10-12/2019 ist ein Ausblick]:
IPC
10-12/2019
7-9/2019
1/2019
7/2018
1/2018
7/2017
1/2017
1
5.998.000
7.501.000
7.619.000
7.355.000
7.898.000
6.150.000
7.170.000
2
4.235.000
3.630.000
3.571.000
3.204.000
2.784.000
2.868.000
3.514.000
3
1.655.000
982.000
1.045.000
1.638.000
1.466.000
2.444.000
1.561.000
4
439.000
215.000
92.000
114.000
180.000
866.000
83.000
5
0
0
0
17.000
0
0
0
3-5
2.094.000
1.197.000
1.137.000
1.769.000
1.646.000
3.310.000
1.644.000
2-5
6.329.000
4.827.000
4.708.000
4.973.000
4.430.000
6.178.000
5.158.000
(FSNAU o.D.)
,
Dabei ist die Stadtbevölkerung von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs:

(FEWS 2.9.2019b, S.20)
Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).
Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark. Anfang September 2019 wird die Situation bezüglich Unterernährung wie folgt dargestellt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
Livelihood Zone
Landesteil (Z-Zentral, N-Nord, S-Süd etc.)
GAM
SAM
Guban Pastoral
N-Awdal, Küste von W. Galbeed
8,2
1,5
West Golis
Z-Awdal, Z-Woqooyi Galbeed, N-Togdheer
10,4
1,6
Northwest Agropastoral
S-Awdal, S-Woqooyi Galbeed
9,6
2,2
Hargeysa IDPs
Stadt, Woqooyi Galbeed
11,6
1,8
Berbera IDPs
Stadt, Woqooyi Galbeed
5,5
0,4
Burco IDPs
Stadt, Togdheer
9,6
1,7
Laascaanood
Stadt, Sool
9,8
2,8
Northern Inland Pastoral Northwest
S/Z-Sanaag, Sool,
14,6
2,3
Hawd Pastoral Northwest
S-Woqooyi Galbeed, S/Z-Togdheer, S-Sool
10,8
1,8
East Golis
N-Sanaag, N-Bari
15,8
1,8
Bossaso IDPs
Stadt, Bari
14,2
3,0
Northern Inland Pastoral Northeast
S/Z-Bari, N-Nugaal
13,8
1,1
Hawd Pastoral Northeast
S-Nugaal, O-Mudug, N/O-Galgaduud
17,4
3,2
Qardho IDPs
Stadt, Bari
14,3
2,9
Coastal Deeh Northeast
Küste von Mogadischu bis Iskushuban
6,9
1,2
Garoowe IDPs
Stadt, Nugaal
9,4
1,3
Galkacyo IDPs
Stadt, Mudug
20,2
3,8
Dhusamareb IDPs
Stadt, Galgadud
8,3
0,9
Addun Pastoral
S/O-Nugal, Z/O-Mudug, Z-Galgaduud
13,6
2,0
Belet Weyne District (Riverine)
Hiiraan
19,6
4,1
Belet Weyne Urban
Stadt, Hiiraan
17,4
4,2
Shabelle Riverine
Shabelle-Tal, W-M.Shabelle
13,2
2,2
Shabelle Agropastoral
Z-Hiiraan
15,9
2,4
Mogadishu Urban
Stadt, Benadir
14,6
2,5
Mogadishu IDPs
Stadt, Benadir
16,0
3,4
Bay Agropastoral
Bay, S-Bakool
12,6
2,5
Baidoa IDPs
Stadt, Bay
14,5
3,3
Doolow IDPs
Stadt, Gedo
18,6
3,4
North Gedo Pastoral
N-Gedo
16,4
2,5
North Gedo Riverine
N-Gedo
17,9
2,7
Dobley IDPs
Stadt, Lower Juba
14,4
2,7
Kismayo Urban
Stadt, Lower Juba
11,7
1,1
Kismayo IDPs
Stadt, Lower Juba
10,5
1,5
GESAMT
13,8
2,3
(FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015)
Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).
Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vgl. SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Abs.43). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vergleiche SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Absatz 43,). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).
Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27).
,
Folgende Organisationen sind beispielsweise in folgenden Städten in einem oder mehreren der genannten Bereiche tätig:
? Baidoa (Kinderschutz, Gesundheit, Rückkehr/Unterkunft, Lokalverwaltung, Katastrophenmanagement, Kommunikation): World Vision, Save the Children International, Médecins Sans Frontières, International Organization for Migration (IOM), IMC Worldwide, Somalia’s Ministry of Resettlement, Disaster Management and Disability Affairs, Ministry of Humanitarian Affairs, Ministry of Planning, Baidoa District Administration, Bay Regional Administration, Gargaar Relief and Development Organization (GREDO), Social-life and Agricultural Development Organization (SADO), Radio Baidoa, Baidoa Specialist Hospital;
? Belet Weyne (Bildung, Schutz, Ernährung und Gesundheit, Nahrungsversorgungssicherheit, humanitäre Hilfe, Geldtransfer-Programme): UNICEF, Danish Refugee Council (DRC), the International Committee of the Red Cross (ICRC), Relief International, World Food Programme (WFP), Merci, World Health Organisation (WHO), UN OCHA, WARDI, Green Hope, Global Guardian Somalia Security Services, Beledweyne Private School;
? Kismayo (handwerkliche Ausbildung, Unterstützung beim Lebensunterhalt mit Lebensmittelgutscheinen und anderen Aktivitäten, Unterkunft, Bildung): Jubaland Chamber of Commerce & Industry (JCCI), American Refugee Committee (ARC), IOM, CARE, Norwegian Refugee Council (NRC), Daallo Airlines, Kismayo University (DI 6.2019, S.25f);
Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).
Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).
Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).
Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).
Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019
- DEVEX (26.1.2018): How cash transfers in Somalia could evolve into a national social safety net, URL, Zugriff 19.7.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
- FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019
- FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019
- FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, URL, Zugriff 16.9.2019
- FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.): IPC Maps, URL, Zugriff 13.9.2019
- FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (2.9.2019): FSNAU Nutrition Situation Summary for Somalia - Gu 2019, URL, Zugriff 6.9.2019
- FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (4.2015): Somalia – Livelihood Zones, URL, Zugriff 6.9.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis, URL, Zugriff 6.9.2019
- TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it, URL, Zugriff 23.7.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
5.3. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).
Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).
Frauen: Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S.23).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region, URL, Zugriff 24.7.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff 22.1.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
6. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vgl. FIS 5.10.2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 5.3.2019a), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten weltweit (AA 4.3.2019, S.21). Ein Grund für die hohe Zahl bei der Müttersterblichkeit ist die schlechte Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Oft ist das nächste Gesundheitszentrum oder das nächste Spital zu weit entfernt, und die Beförderung dorthin mitunter teuer und gefährlich (FIS 5.10.2018, S.36). Al Shabaab hat die medizinische Versorgung eingeschränkt – etwa durch die Behinderung zivilen Verkehrs, die Vernichtung von Medikamenten und die Schließung von Kliniken (USDOS 13.3.2019, S.16).Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vergleiche FIS 5.10.2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 5.3.2019a), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten weltweit (AA 4.3.2019, S.21). Ein Grund für die hohe Zahl bei der Müttersterblichkeit ist die schlechte Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Oft ist das nächste Gesundheitszentrum oder das nächste Spital zu weit entfernt, und die Beförderung dorthin mitunter teuer und gefährlich (FIS 5.10.2018, S.36). Al Shabaab hat die medizinische Versorgung eingeschränkt – etwa durch die Behinderung zivilen Verkehrs, die Vernichtung von Medikamenten und die Schließung von Kliniken (USDOS 13.3.2019, S.16).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 4.3.2019, S.21). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S.36). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo (SRCS 6.2019, S.9). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC 27.3.2019). Weitere 32 Kliniken der Somali Red Crescent Society werden ebenfalls unterstützt (ICRC 1.2019, S.2).
Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S.35f). Insgesamt betreibt die SRCS 75 stationäre und 54 mobile Kliniken und gibt an, damit rund 2 Millionen Menschen abzudecken. Im Jahr 2018 konnten mehr als 1,3 Millionen Patienten behandelt werden. Davon waren 42% Kinder und 39% Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (23,7%), Durchfallerkrankungen (23,7%), Anämie (11,2%), Hautkrankheiten (6,4%), Harnwegsinfektionen (12,3%) und Augeninfektionen (4,4%) (SRCS 6.2019, S.9f).
Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO 2019a; vgl. TNH 26.6.2019). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34).Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO 2019a; vergleiche TNH 26.6.2019). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34).
In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2018). Deutschland hat mehrere Millionen Euro in Gesundheitsprojekte in Puntland investiert (KFW o.D.). Im Jahr 2017 ist Ärzte ohne Grenzen wieder nach Puntland zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.21).
Verfügbarkeit: Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar. In öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Patienten, die auf eine anspruchsvolle Behandlung angewiesen sind, müssen nach Somaliland, Kenia oder Äthiopien ausweichen (FIS 5.10.2018, S.35).
? Orthopädische Behandlungen gibt es nur in eingeschränktem Ausmaß (FIS 5.10.2018, S.35).
? Krebs: Es gibt landesweit keine Behandlungsmöglichkeiten (FIS 5.10.2018, S.35).
? Dialyse: Hargeysa Group Hospital; auch in Mogadischu besteht die Möglichkeit einer Dialyse (FIS 5.10.2018, S.35).
? Psychische Krankheiten: Es gibt zwar mittlerweile einige Institutionen für psychisch Kranke, generell ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung aber sehr beschränkt (FIS 5.10.2018, S.37).
? HIV/AIDS: Das Banadir Hospital in Mogadischu bietet eine kostenlose Versorgung mit anti-retroviralen Medikamenten (FIS 5.10.2018, S.37).
? Diabetes: In Mogadischu und den meisten anderen Landesteilen bestehen Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes, u.a. auch für D. Mellitus Typ 2. Im Jahr 2016 werden für Mogadischu 57 entsprechende Gesundheitseinrichtungen genannt. Landesweit bieten 59% der Spitäler Diagnose und Behandlung von Diabetes an (BFA 4.3.2019, S.3).
? Epilepsie: Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente sind in Mogadischu verfügbar, für viele Patienten aber sehr teuer. Die Habeeb Mental Health Foundation bietet für Bedürftige kostenlose Behandlung an (ACCORD 25.8.2017, S.1f).
? Rehabilitation/Physio: An den Rehabilitationszentren der SRCS in Mogadischu und Galkacyo werden Prothesen, Orthosen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 6.2019, S.21).
Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S.37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.9.2019).
Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S.37).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.8.2017): Anfragebeantwortung a-10281 (Auskunftsperson: Habeeb Mental Health Foundation, Dr. Abdirahman Ali Awale)
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (4.3.2019): Anfragebeantwortung zu Diabetes, Schilddrüsenerkrankung
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- ICRC - International Committee of the Red Cross (27.3.2019): The ICRC is still committed to Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019
- ICRC - International Committee of the Red Cross (1.2019): Somalia – Facts & Figures, January – December 2018, URL, Zugriff 5.9.2019
- KFW - Kreditanstalt für Wiederaufbau (o.D.): Unterstützung des Gesundheitssektors in Puntland, URL, Zugriff 5.9.2019
- PHB - Puntland Hospital Bossaso (2018): Homepage, URL, Zugriff 5.9.2019
- PMH - Puntland Ministry of Health (2016): Hospitals, URL, Zugriff 5.9.2019
- SRCS - Somali Red Crescent Society (6.2019): Annual Report 2018, URL, Zugriff 5.9.2019
- TNH - The New Humanitarian (ex-IRIN) (26.6.2019): Inside Somalia’s mental health emergency, URL, Zugriff 9.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- WHO - World Health Organization (2019a): Somalia – Mental Health, URL, Zugriff 6.7.2019
7. Rückkehr
Rückkehr international: Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017, S.55). Schon in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Repräsentanten der somalischen Gemeinde in London geben an, dass hunderte ihrer Kinder nach Somalia, Somaliland und Kenia ausgeflogen wurden. Grund dafür ist die wachsende Sorge der Eltern vor Drogenbanden und Gewalt in England (TG 9.3.2019).
Im Jahr 2017 sind 245 Personen aus der EU und anderen europäischen Staaten nach Somalia zurückgebracht worden. Im ersten Halbjahr 2018 waren es 208. Aus Europa führen folgende Länder Abschiebungen durch: Großbritannien, Schweiz (nur unterstützte freiwillige Rückkehr), Schweden, Norwegen, Finnland, Deutschland (AQ2 3.2019). Auch Dänemark und Belgien führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu und Hargeysa durch. Schweden unterstützt freiwillige Rückkehrer. Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland. Aus den USA wurden über 200 Somali nach Mogadischu abgeschoben. 2018 hat auch die Schweiz erstmals nach Mogadischu abgeschoben. Die Niederlande haben derzeit ihre Rückführungen nach Somalia ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.22), allerdings kehrten im Jahr 2017 elf Personen und im Jahr 2018 mindestens sechs Personen freiwillig von dort nach Somalia zurück (NLMBZ 3.2019, S.55).
Rückkehr regional: Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (UNSC 15.8.2019, Abs.42). Aus dem Jemen sind dort als Flüchtlinge anerkannte Somali zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.19). Diese Rückkehrbewegung setzt sich weiterhin fort. Mehr als 75% der Rückkehrer aus dem Jemen gehen nach Mogadischu (UNHCR 30.6.2019a). Immer mehr Somalis im Jemen wenden sich an den UNHCR, um Unterstützung für ihre Rückkehr zu erhalten. Knapp 4.300 Flüchtlinge von ihnen wurden bis Mai 2019 nach Somalia zurückgebracht (MMC 18.7.2019, S.9).Rückkehr regional: Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (UNSC 15.8.2019, Absatz 42,). Aus dem Jemen sind dort als Flüchtlinge anerkannte Somali zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.19). Diese Rückkehrbewegung setzt sich weiterhin fort. Mehr als 75% der Rückkehrer aus dem Jemen gehen nach Mogadischu (UNHCR 30.6.2019a). Immer mehr Somalis im Jemen wenden sich an den UNHCR, um Unterstützung für ihre Rückkehr zu erhalten. Knapp 4.300 Flüchtlinge von ihnen wurden bis Mai 2019 nach Somalia zurückgebracht (MMC 18.7.2019, S.9).
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 4.3.2019, S.20; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54). Die Remigration von Kenia nach Somalia erfolgt hauptsächlich über Land, wobei die Fahrt bis an die Grenze organisiert wird, und die Rückkehrer dann innerhalb Somalias den Transport selbst arrangieren. Bislang gab es hierbei kaum sicherheitsrelevante Zwischenfälle. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder -Lager (NLMBZ 3.2019, S.54; vgl. BFA 3./4.2017). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR (Stand Juni 2019) 84.227 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (UNHCR 30.6.2019b). Diese gingen vor allem nach Kismayo (AA 4.3.2019, S.20; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54) und das südliche Jubaland, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war (AA 4.3.2019, S.20). Andere gingen nach Mogadischu, Baidoa und Luuq (BS 2018, S.29). Viele der nach Kismayo kommenden Rückkehrer stammen eigentlich aus Middle Juba, wohin sie aufgrund der Kontrolle durch al Shabaab aber nicht gehen möchten. Viele der Rückkehrer gehören zu den Rahanweyn/Digil-Mirifle oder sind Bantus (FIS 5.10.2018, S.21; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54f).Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 4.3.2019, S.20; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.54). Die Remigration von Kenia nach Somalia erfolgt hauptsächlich über Land, wobei die Fahrt bis an die Grenze organisiert wird, und die Rückkehrer dann innerhalb Somalias den Transport selbst arrangieren. Bislang gab es hierbei kaum sicherheitsrelevante Zwischenfälle. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder -Lager (NLMBZ 3.2019, S.54; vergleiche BFA 3./4.2017). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR (Stand Juni 2019) 84.227 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (UNHCR 30.6.2019b). Diese gingen vor allem nach Kismayo (AA 4.3.2019, S.20; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.54) und das südliche Jubaland, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war (AA 4.3.2019, S.20). Andere gingen nach Mogadischu, Baidoa und Luuq (BS 2018, S.29). Viele der nach Kismayo kommenden Rückkehrer stammen eigentlich aus Middle Juba, wohin sie aufgrund der Kontrolle durch al Shabaab aber nicht gehen möchten. Viele der Rückkehrer gehören zu den Rahanweyn/Digil-Mirifle oder sind Bantus (FIS 5.10.2018, S.21; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.54f).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert (AA 4.3.2019, S.21). 2018 wurde von der EU-IOM-Initiative aber auch 17 in Tansania gestrandeten somalischen Staatsangehörigen geholfen, indem Heimreise und Reintegrationsmaßnahmen finanziert wurden (TC 7.10.2018).
Behandlung: Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA 4.3.2019, S.21). Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern kommen (NLMBZ 3.2019, S.52). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 4.3.2019, S.20f).
Rückkehrern in Gebiete von al Shabaab könnte zwar vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017, S.42); ob ein Rückkehrer tatsächlich zum Ziel von al Shabaab wird, hängt aber maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur al Shabaab (DIS 3.2017, S.24). [siehe auch Abschnitte 19, 18.4 und 3.1.6]
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen Direktflugverkehr nach Mogadischu nach westlichen Standards gibt es mit Turkish Airlines aus Istanbul und Ethiopian Airlines aus Addis Abeba. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Für Rückführungen somalischer Staatsbürger werden die Verbindungen der Turkish Airlines via Istanbul bzw. via Nairobi mit Jubba Airways bevorzugt. Bei Ersterer erfolgt meist eine polizeiliche Eskortierung bis Mogadischu, bei Letzterer nur bis Nairobi, da die Fluglinie sich dann gegen die Zahlung einer gewissen Gebühr um die Sicherheit kümmert (AA 4.3.2019, S.22).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AQ2 - Anonyme Quelle 2 (3.2019): Bei der Quelle handelt es sich um ein Protokoll einer Arbeitssitzung
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff
- DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, URL, Zugriff 25.7.2019
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- MMC - Mixed Migration Centre (18.7.2019): Quarterly Mixed Migration Update: East Africa & Yemen, Quarter 2 2019, URL, Zugriff 22.7.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff 22.1.2019
- TG - The Guardian (9.3.2019): Mothers send sons to Somalia to avoid knife crime, URL, Zugriff 13.3.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019b): Somalia: Somali Returnees from Kenya at 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
- UNHCR / Shandy, Dianna / Das, Shobha (1.2016): Diaspora Engagement and the Global Initiative on Somali Refugees - Emerging Possibilities, URL, Zugriff 12.9.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
Einem im Juli 2020 veröffentlichten Bericht von UN OCHA zufolge ist Somalia mit einer dreifachen Bedrohung konfrontiert, mit COVID-19 in Zusammenhang stehende humanitären Konsequenzen, Überflutungen und der schlimmsten Heuschreckenplage seit Jahrzehnten. Bewegungseinschränkungen und weitere in Verbindung mit COVID-19 stehende Regierungsverordnungen, Unterbrechung von Importen und lokalen Versorgungsketten und Herausforderungen beim Zugang aufgrund von Überflutungen haben Auswirkungen auf die Verfügbarkeit grundlegender Güter und haben zu steigenden Preisen geführt. Dadurch hat sich die Kaufkraft vieler SomalierInnen bedeutend verringert (ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 07.08.2020 [a-11326]).
IDPS und RückkehrerInnen berichten über Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt, da die Arbeitsmöglichkeiten stark von sozialen Netzwerken und persönlichen Beziehungen abhängig sind (ACCORD-Anfragebeantwortung zur sozioökonomischen Lage, insbesondere von RückkehrerInnen in Mogadischu [a-11167] vom 31.01.2020).
Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 04.07.2018 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und in die in diesem angeführten Verurteilungen, den Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.09.2012, Zahl XXXX sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 06.10.2016, zur Zahl XXXX sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, weiters durch Vorlage einer Kursbestätigung und eines Staplerscheines, eines Brückenkurses der Volkshochschulen XXXX , eines Deutschzertifikates B1, mehrerer Sozialberichte des XXXX , einer Besuchsbestätigung an einem Pflichtschulabschlusslehrgang, Unterstützungsschreiben des XXXX , der XXXX , des XXXX , des XXXX , des XXXX sowie des XXXX , eines Zeugnisses über den Pflichtschulabschluss, eines (negativen) Drogentests sowie einer Einstellungszusage der Firma XXXX und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente. Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 04.07.2018 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und in die in diesem angeführten Verurteilungen, den Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.09.2012, Zahl römisch 40 sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 06.10.2016, zur Zahl römisch 40 sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, weiters durch Vorlage einer Kursbestätigung und eines Staplerscheines, eines Brückenkurses der Volkshochschulen römisch 40 , eines Deutschzertifikates B1, mehrerer Sozialberichte des römisch 40 , einer Besuchsbestätigung an einem Pflichtschulabschlusslehrgang, Unterstützungsschreiben des römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 sowie des römisch 40 , eines Zeugnisses über den Pflichtschulabschluss, eines (negativen) Drogentests sowie einer Einstellungszusage der Firma römisch 40 und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.
2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen sind insbesondere dem (nach wie vor aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, ergänzt um zwei Anfragebeantwortungen von ACCORD zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie zur sozioökonomischen Lage, insbesondere von RückkehrerInnen in Mogadischu, entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl seriöser internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Quellen, die sorgfältig recherchiert und kompiliert und unter wissenschaftlichen Kriterien aufgearbeitet wurden, einerseits von der auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständigen Staatendokumentation und andererseits vom österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD. Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden von keiner der Verfahrensparteien widersprochen, die Beschwerdeführervertreterin bezog sich in ihrer im Zuge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme auf diese Länderdokumente und ergänzte diese auch durch weitere eigene Recherchen, trat diesen Dokumenten aber nicht entgegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus den beiden obzitierten Bescheiden des seinerzeitigen Bundesasylamtes bzw. der belangten Behörde einschließlich des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die somalische Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und hat die belangte Behörde an dieser nicht gezweifelt. Hinsichtlich des Geburtsdatum ist den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem im früheren Verfahren durchgängig angenommenen Geburtsdatum XXXX zu folgen, das auch in sämtlichen strafgerichtlichen Verfahren und im Strafregisterauszug angeführt wurde. Bei dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Geburtsdatum XXXX dürfte es sich hingen um einen Schreibfehler handeln.Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus den beiden obzitierten Bescheiden des seinerzeitigen Bundesasylamtes bzw. der belangten Behörde einschließlich des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die somalische Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und hat die belangte Behörde an dieser nicht gezweifelt. Hinsichtlich des Geburtsdatum ist den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem im früheren Verfahren durchgängig angenommenen Geburtsdatum römisch 40 zu folgen, das auch in sämtlichen strafgerichtlichen Verfahren und im Strafregisterauszug angeführt wurde. Bei dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Geburtsdatum römisch 40 dürfte es sich hingen um einen Schreibfehler handeln.
Hinsichtlich der Volksgruppen(Clan-)zugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ist auch schon die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt. Die verfahrenswesentlichen Umstände, dass der Beschwerdeführer wohl in Somalia geboren wurde, jedoch sein Herkunftsland bereits im Alter von fünf Jahren verlassen hat und fortan im Jemen aufgewachsen ist und nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt ist, hat der Beschwerdeführer durchgehend in allen Verfahren angegeben, ebenso seine (geringe) Schulbildung und seine (geringen) Berufserfahrungen lediglich als Helfer seiner Mutter als Marktverkäuferin. Die Clanzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer im Zuerkennungsverfahren und im Aberkennungsverfahren wohl etwas widersprüchlich angegeben, das Bundesverwaltungsgericht folgt den jüngeren – konsistent – getätigten Angaben im Aberkennungsverfahren, wobei aus der Annahme der Zugehörigkeit zum Clan Reer Hamar keine besonderen Vorteile zu lukriieren sind.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, die Erschwernis- und Milderungsgründe sowie die näheren Umstände der Taten aus den eingeholten Strafgerichtsurteilen.
Die (gute) Integration des Beschwerdeführers wird durch die Vorlage eines Deutschdiplomes B1 sowie eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung sowie weiters den Erwerb eines Staplerscheines dokumentiert. Weiters legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Einstellungszusage und berichtete von einer weiteren mündlichen Einstellungszusage, obwohl derartige Einstellungszusagen erfahrungsgemäß im laufenden Aberkennungsverfahren und der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage schwer zu bekommen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit „clean“ ist, ergibt sich aus dem negativen Drogentest.
Aus dem zuletzt vorgelegten Sozialbericht des XXXX (Bewährungshilfe) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich sehr kooperativ und engagiert gezeigt hat und seine wöchentlichen Termine regelmäßig wahrnimmt und sich bemüht, ein Leben fernab von Kriminalität zu führen. Aus dem zuletzt vorgelegten Sozialbericht des römisch 40 (Bewährungshilfe) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich sehr kooperativ und engagiert gezeigt hat und seine wöchentlichen Termine regelmäßig wahrnimmt und sich bemüht, ein Leben fernab von Kriminalität zu führen.
Zahlreiche in Österreich lebende Personen haben den Beschwerdeführer mit Empfehlungsschreiben unterstützt. Von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen, wobei der Beschwerdeführer fast alle Fragen in gutem und verständlichen Deutsch beantworten konnte.
Schließlich ist festzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer aktuell ein Familienleben in Österreich führt, sowie, dass er unter irgendwelchen organischen oder psychischen Erkrankungen leidet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
.....
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
.....
§ 8 AsylG 2005 "Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 8, AsylG 2005 "Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
…..
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
…..
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
….."
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs 2 leg. cit. hat die Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz 1 abzuerkennen ist, aber Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz 1 abzuerkennen ist, aber
1. Einer der in Art 1 Abschnitt f der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt f der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt
2. Der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. Der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.3. Der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht sei einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht sei einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK,
Art 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK,, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § (3) leg. cit ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § Abs 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph (3) leg. cit ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraph Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
…..
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522 ein Prüfschema hinsichtlich Aberkennung des subisidären Schutzes festgelegt:
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs 2 AsylG sind somit subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs 1 nicht zum Tragen kommen.Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sind somit subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, nicht zum Tragen kommen.
Einem Fremden ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendige Voraussetzung nicht erfüllt hat. Der 2. Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 behandelt jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. (VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77 bis 80)Einem Fremden ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendige Voraussetzung nicht erfüllt hat. Der 2. Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 behandelt jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. (VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77 bis 80)
§ 8 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Mit § 11 AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 StatusRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 StatusRL hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11). Es wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (oder § 11 AsylG 2005) aufgenommen hat, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 110). Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Mit Paragraph 11, AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, StatusRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, StatusRL hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11). Es wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (oder Paragraph 11, AsylG 2005) aufgenommen hat, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 110).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN) (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 120).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN) (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 120).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es für die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative nicht ausreicht, dem Asylwerber entgegenzuhalten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur erwarten hat, es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers (z.B. VwGH Ra 2020/19/0239 mit weiteren Hinweisen, jüngst VwGH vom 03.12.20202, Ra 2020/19/0108-4).
Es ist wohl nicht grundsätzlich unzulässig im Aberkennungsverfahren (erstmalig das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative zu prüfen (VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0002), aber es darf die Aberkennung von subsidiären Schutz nicht ausschließlich mit der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative begründet werden, sondern müssen Änderungen in den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen bestehen, wobei auf den Verlängerungsbescheid abzustellen ist (VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/19/0111). Dazu ist für den vorliegenden Fall anzumerken, dass die extrem lange Abwesenheit vom Herkunftsstaat (Verlassen bereits im frühen Kindesalter), das Nichtvorhandensein jedweden sozialen und familiären Unterstützungsnetzwerkes, sich beim Beschwerdeführer in keiner Weise geändert hat, wobei – nochmals – darauf hinzuweisen ist, dass im Verlängerungsbescheid weder konkrete Feststellungen über die (damals) gegenwärtige Situation in Somalia noch zu den (damals gegenwärtigen) persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers enthalten sind.
Hinsichtlich der gegenwärtigen Situation in Somalia führte erst jüngst der Verfassungsgerichtshof aus, dass auch im Großraum Mogadischu die Sicherheitslage äußerst volatil sei und neben einer angespannten Sicherheitslage Somalia darüber hinaus von schweren Überschwemmungen, einer lahmgelegten Wirtschaft, drohenden Wüstenheuschreckenschwärmen, einer exponentiellen Ausbreitung von COVID-19, von regelmäßigen Dürren sowie einer oft unzureichenden Nahrungsmittelversorgung gekennzeichnet ist (VfGH vom 11.12.2020, E 2576/2020-19).
Die bereits ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den sogenannten „Long term absents“ scheint in Anbetracht dieser Situation durchaus auch auf Somalia anwendbar, nämlich, dass die inländische Fluchtalternative nur bei einem entsprechend effizienten familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerk und/oder besonders guter Ausbildung und Berufserfahrung zulässig ist (z.B. VfGH vom 06.10.2020, E 2795/2019, VfGH vom 07.10.2020 E 2176/2020.Die bereits ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den sogenannten „Long term absents“ scheint in Anbetracht dieser Situation durchaus auch auf Somalia anwendbar, nämlich, dass die inländische Fluchtalternative nur bei einem entsprechend effizienten familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerk und/oder besonders guter Ausbildung und Berufserfahrung zulässig ist (z.B. VfGH vom 06.10.2020, E 2795 aus 2019,, VfGH vom 07.10.2020 E 2176 aus 2020,.
Beide Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er hat Somalia bereits im frühen Kindesalter verlassen, war seither nicht mehr in Somalia und verfügt über keinerlei soziales oder familiäres Unterstützungsnetzwerk, seine einzige Familienangehörige, mit der er Kontakt hat, ist seine Mutter, die unter problematischen Verhältnissen in Saudi-Arabien lebt. Weiters hat der Beschwerdeführer nur eine relativ rudimentäre Schulausbildung und geringe Berufserfahrungen als Helfer auf einem Marktstand als Kind bzw. Jugendlicher gesammelt, wobei Berufserfahrungen als Minderjähriger nur sehr bedingt geeignet sind, die Selbsterhaltungsfähigkeit als Erwachsener sicherzustellen (z.B. VfGH vom 24.11.2020, E 2540-2541/2020).
Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und die damit verbundene Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war daher zu beheben.Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und die damit verbundene Entziehung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war daher zu beheben.
Der Ordnung halber ist jedoch auch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorliegt, zumal der Beschwerdeführer mehrfach verurteilt wurde, aber niemals wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB, mag es sich auch selbst bei der untergeordneten Beteiligung an einer Bande sogenannter selbsternannter islamischer Sittenwächter, die gegen Homosexuelle vorgegangen ist, um ein besonders verwerfliches Verhalten handelt, das im fundamentalen Widerspruch zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten steht. Wenn kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB vorliegt, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einer Vielzahl von Straftaten nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden (VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Vielmehr kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 auch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, sondern müsse vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018 Ahmed, C-369/17 auch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie vorliegt (VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Schließlich deuten auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass er sich von radikal-islamistischem und homophobem Gedankengut zwischenzeitig distanziert hat. Der Ordnung halber ist jedoch auch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch nicht die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vorliegt, zumal der Beschwerdeführer mehrfach verurteilt wurde, aber niemals wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB, mag es sich auch selbst bei der untergeordneten Beteiligung an einer Bande sogenannter selbsternannter islamischer Sittenwächter, die gegen Homosexuelle vorgegangen ist, um ein besonders verwerfliches Verhalten handelt, das im fundamentalen Widerspruch zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten steht. Wenn kein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB vorliegt, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einer Vielzahl von Straftaten nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden (VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Vielmehr kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, auch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, sondern müsse vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018 Ahmed, C-369/17 auch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie vorliegt (VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Schließlich deuten auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass er sich von radikal-islamistischem und homophobem Gedankengut zwischenzeitig distanziert hat.
In Folge der Behebung der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten und der damit in Zusammenhang stehenden befristeten Aufenthaltsberechtigung waren auch die Spruchteile IV (Rückkehrentscheidung), V (Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia), VI. (Freiwillige Ausreise) und letztlich auch VII. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, zumal dem Beschwerdeführer weiterhin subsidiärer Schutz zusteht. In Folge der Behebung der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten und der damit in Zusammenhang stehenden befristeten Aufenthaltsberechtigung waren auch die Spruchteile römisch vier (Rückkehrentscheidung), römisch fünf (Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia), römisch sechs. (Freiwillige Ausreise) und letztlich auch römisch sieben. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, zumal dem Beschwerdeführer weiterhin subsidiärer Schutz zusteht.
Der Ordnung halber wäre jedoch auch auf die gute Integration des Beschwerdeführers (B1-Deutschdiplom, Pflichtschulabschluss, sehr gute mündliche Deutschkenntnisse, Einstellungszusagen) hinzuweisen, mögen diese auch durch mehrfache Verurteilungen konterkariert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte aktuelle Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte aktuelle Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Pandemie strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2204649.1.00Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021