Entscheidungsdatum
12.01.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W128 2162772-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. 1048084409-140279019: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. 1048084409-140279019:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Der am XXXX geborene (somit zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der am römisch 40 geborene (somit zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 17.04.2015 wurde dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch das Magistrat Wiener Neustadt, die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen.
Am 17.06.2015 bevollmächtigte das Magistrat Wiener Neustadt die juristische Person Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten des Asylverfahrens zu vertreten.
Am 01.01.2016 wurde der Beschwerdeführer volljährig, weshalb die Obsorge des Land Niederösterreichs und somit auch die Vollmacht des Diakonie Flüchtlingsdienstes, ARGE Rechtsberatung, erlosch.
Mit dem (hier) zum Teil angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem (hier) zum Teil angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Verfahrensordnung vom 29.01.2016 stellte das BFA dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite.
Der zum Teil (hier) angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 02.02.2016 persönlich ausgefolgt.
Am 23.02.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des (hier) angefochtenen Bescheides beim BFA ein. Am 23.02.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des (hier) angefochtenen Bescheides beim BFA ein.
Mit Bescheid vom 15.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Am 04.12.2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, ihn im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten.
Rechtlich folgt:
1. Im Zeitpunkt der Erlassung des (hier) angefochtenen Bescheides war das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 anwendbar. Nach diesem betrug gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen. § 7 Abs. 4 VwGVG – wonach die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt – war, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte, diesfalls nicht anwendbar. 1. Im Zeitpunkt der Erlassung des (hier) angefochtenen Bescheides war das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anwendbar. Nach diesem betrug gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG – wonach die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen beträgt – war, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte, diesfalls nicht anwendbar.
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährig, weshalb die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung kam. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2016 zugestellt; die Beschwerde brachte er am 23.02.2016 ein. Die Beschwerde wurde somit außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war (vgl. bspw. VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0021).Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährig, weshalb die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung kam. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2016 zugestellt; die Beschwerde brachte er am 23.02.2016 ein. Die Beschwerde wurde somit außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war vergleiche bspw. VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0021).
Einen Verspätungsvorhalt erachtete das Gericht als nicht notwendig, weil der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung davon zeugt, dass dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde bekannt war (vgl. VwGH vom 31.01.1995, 93/07/0123; VwGH vom 05.09.1997, 96/02/0306). Einen Verspätungsvorhalt erachtete das Gericht als nicht notwendig, weil der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung davon zeugt, dass dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde bekannt war vergleiche VwGH vom 31.01.1995, 93/07/0123; VwGH vom 05.09.1997, 96/02/0306).
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2162772.1.00Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021