TE Bvwg Beschluss 2021/1/25 W202 1417108-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2021
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Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W202 1417108-3/3E
, W202 1417108-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020, 800675002/200310827, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020, 800675002/200310827, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.12.2010, 10 06.750 - BAG, wies das Bundesasylamt (BAA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2010 „bezüglich“ der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).Mit Bescheid vom 10.12.2010, 10 06.750 - BAG, wies das Bundesasylamt (BAA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2010 „bezüglich“ der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers stellte das BAA (ohne dies näher auszuführen) fest: „Ihnen droht nach Rückkehr Gefahr im Sinne des § 8 AsylG.“ Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ begründete das BAA dies damit, dass sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers eine Rückkehrgefährdung ergebe und es könne zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung „aufgrund der noch stärker in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat „gesprochen werden“. „Somit“ habe sich im Falle des Beschwerdeführers ergeben, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers stellte das BAA (ohne dies näher auszuführen) fest: „Ihnen droht nach Rückkehr Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG.“ Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ begründete das BAA dies damit, dass sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers eine Rückkehrgefährdung ergebe und es könne zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung „aufgrund der noch stärker in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat „gesprochen werden“. „Somit“ habe sich im Falle des Beschwerdeführers ergeben, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BAA zu den Spruchpunkten II. und III. aus, im Falle des Beschwerdeführers gehe es von einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus, weil sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Rückkehrgefährdung ergebe und „aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan „gesprochen werden“ könne. Daher sei dem Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.In der rechtlichen Beurteilung führte das BAA zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aus, im Falle des Beschwerdeführers gehe es von einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus, weil sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Rückkehrgefährdung ergebe und „aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan „gesprochen werden“ könne. Daher sei dem Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Eine gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof (AsylGH) mit Erkenntnis vom 26.11.2013, C17 417108-1/2011/12E, als unbegründet ab.Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof (AsylGH) mit Erkenntnis vom 26.11.2013, C17 417108-1/2011/12E, als unbegründet ab.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016.

Nach einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen § 87 StGB leitete das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2020 zur Stellungnahme zu einer Reihe von Fragen auf.Nach einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 87, StGB leitete das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2020 zur Stellungnahme zu einer Reihe von Fragen auf.

Mit E-Mail vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, vom Magistrat der Stadt Wien einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bekommen zu haben ersuchte höflichst um Einstellung des Aberkennungsverfahrens.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.07.2020, 800675002/200310827, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 10.12.2010, 10 06.750 - BAG, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.07.2020, 800675002/200310827, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 10.12.2010, 10 06.750 - BAG, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.).

Dazu stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder sonst schwerwiegenden Krankheit leide. Es habe weiters festgestellt werden können, dass „der Sachverhalt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorlieg[e]“. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan sowie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können.

Darüber hinaus stellte das BFA fest, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und gegen ihn Anklage wegen § 83 Abs. 1 StGB erhoben worden sei.Darüber hinaus stellte das BFA fest, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und gegen ihn Anklage wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben worden sei.

Beweiswürdigend führte das BFA zur festgestellten Sachverhaltsänderung soweit wesentlich Folgendes aus (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Wie bereits festgestellt werden konnte, liegt der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vor. Sie sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Somit sind Sie selbsterhaltungsfähig und ist es Ihnen durchaus zumutbar, sich Ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu finanzieren.

Festzuhalten ist hierbei auch, dass Sie auf die Aufforderung zur Stellungnahme lediglich angaben, dass Sie im Besitz eines NAG-Titels – Daueraufenthalt EU sind. Seit der Verlängerung des subsidiären Schutzes vom 07.12.2016 haben Sie nicht mehr um Verlängerung angesucht. Weiters sind Sie seit dem 13.07.2017 im Besitz eines Reisepasses von Ihrem Heimatland. Es ist somit nicht erkennbar, dass Sie weiterhin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten benötigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in eine größere Stadt wie Herat oder Mazar i Sharif ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu kommen.

Mazar i Sharif und Herat sind von Österreich aus mit dem Flugzeug erreichbar.

Die Stadt Mazar i Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana (Provinz Faryab) und Pul-e-Khumri (Provinz Baghlan); sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sind wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst, auch wenn die Infrastruktur noch unzureichend ist und die weitere Entwicklung der Region behindert. In Mazar i Sharif gibt es einen internationalen Flughafen. (vgl. auch BVwG Erkenntnis v. 16.10.2018, W122 2107795-2/10E).Die Stadt Mazar i Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana (Provinz Faryab) und Pul-e-Khumri (Provinz Baghlan); sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sind wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst, auch wenn die Infrastruktur noch unzureichend ist und die weitere Entwicklung der Region behindert. In Mazar i Sharif gibt es einen internationalen Flughafen. vergleiche auch BVwG Erkenntnis v. 16.10.2018, W122 2107795-2/10E).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Hairud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in dieser Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten (vgl. auch BVwG Erkenntnis v. 16.10.2018, W122 2107795-2/10E).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Hairud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in dieser Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten vergleiche auch BVwG Erkenntnis v. 16.10.2018, W122 2107795-2/10E).

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs-, und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs-, und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

Hinsichtlich der Arbeitssuche ist zu erwähnen, dass es aus diesem Grund nunmehr so genannte ‚Employment Services Centres‘/ESC gibt. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird.

Abschließend kann, insbesondere aufgrund der Information des aktuellen Länderinformationsblattes, die Möglichkeit einer sofortigen Rückkehr nach Afghanistan, konkret in den Bereich Herat oder Mazar i Sharif, nicht kategorisch ausgeschlossen bzw. als zumutbar angesehen werden.

Eine mögliche zukünftige Bedrohung muss objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Sie konnten durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen diese zukünftige Bedrohung untermauern. Sie konnten somit keine Tatsachen vorbringen, warum eine Rückkehr für Sie unmöglich wäre.“

Rechtlich führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, wonach ausreichend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Es könne aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht davon gesprochen werden, dass in Afghanistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde; somit hätten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers entgegenstehenden Gründe erkannt werden können. Die Sicherheitslage sei weitgehend als stabil zu bezeichnen.

Es seien keine Umstände bekannt, wonach gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar. Dies stützte das BFA unter Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 09.05.2017, W123 2141505-1, vom 27.06.2017, W134 2139589-1 und vom 21.09.2017, W123 2160440-1, auf ein Gutachten von Mag. XXXX und auf die UNHCR-Richtlinien.Es seien keine Umstände bekannt, wonach gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar. Dies stützte das BFA unter Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 09.05.2017, W123 2141505-1, vom 27.06.2017, W134 2139589-1 und vom 21.09.2017, W123 2160440-1, auf ein Gutachten von Mag. römisch 40 und auf die UNHCR-Richtlinien.

Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nicht nach Mazar-e Sharif oder Herat zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer habe dort die Möglichkeit, seine Existenz zu sichern.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.

Die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor.Die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt der Beschwerdeführer soweit wesentlich vor, da er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ besitze, komme die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Die Situation in Afghanistan habe sich seit 2010 nicht verbessert und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sei mehrfach verlängert worden. Die Annahme, Mazar-e Sharif und Herat kämen als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht, sei unrichtig. Zudem sei das Gutachten von Mag. XXXX überholt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt der Beschwerdeführer soweit wesentlich vor, da er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ besitze, komme die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Die Situation in Afghanistan habe sich seit 2010 nicht verbessert und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sei mehrfach verlängert worden. Die Annahme, Mazar-e Sharif und Herat kämen als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht, sei unrichtig. Zudem sei das Gutachten von Mag. römisch 40 überholt.

Wegen einer Anklage könne weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch der Daueraufenthalt-EU entzogen werden.

Der Beschwerdeführer sei gut integriert und die Abschiebung würde eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten.Der Beschwerdeführer sei gut integriert und die Abschiebung würde eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten.

Die Beschwerde stellt die Anträge, den Bescheid aufzuheben, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Danach heiratete die Mutter des Beschwerdeführers nochmals. Dieser Ehe entstammt der Halbbruder des Beschwerdeführers, der nunmehr ca. 23 Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder in XXXX , diese Angehörigen des Beschwerdeführers leben immer noch dort. Zwei Schwestern und ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers leben ebenfalls noch in XXXX . Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers leben nicht mehr in XXXX , Söhne seiner Tante väterlicherseits vermutet der Beschwerdeführer in XXXX . Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste in den Iran, wo er in Teheran ca. viereinhalb Monate lebte und als Bauarbeiter arbeitete. Vom Iran aus gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 02.08.2010 einen Asylantrag stellte, wobei er bereits volljährig war.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Danach heiratete die Mutter des Beschwerdeführers nochmals. Dieser Ehe entstammt der Halbbruder des Beschwerdeführers, der nunmehr ca. 23 Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder in römisch 40 , diese Angehörigen des Beschwerdeführers leben immer noch dort. Zwei Schwestern und ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers leben ebenfalls noch in römisch 40 . Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers leben nicht mehr in römisch 40 , Söhne seiner Tante väterlicherseits vermutet der Beschwerdeführer in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste in den Iran, wo er in Teheran ca. viereinhalb Monate lebte und als Bauarbeiter arbeitete. Vom Iran aus gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 02.08.2010 einen Asylantrag stellte, wobei er bereits volljährig war.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, ausgestellten, bis 10.04.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU (int. Schutzberechtigte)“.

Ein gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB geführtes Strafverfahren wurde infolge geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht (BG) XXXX mit Beschluss vom 26.09.2020, XXXX , nach § 204 iVm § 199 StPO diversionell erledigt und eingestellt.Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB geführtes Strafverfahren wurde infolge geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht (BG) römisch 40 mit Beschluss vom 26.09.2020, römisch 40 , nach Paragraph 204, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO diversionell erledigt und eingestellt.

Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen darüber, ob bzw. inwiefern sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 07.12.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt verlängert wurde, bzw. seit Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 10.12.2010, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, geändert haben.

Festgestellt wird weiters der oben dargestellte Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründen auf die Feststellungen des AsylGH im vorangegangenen Verfahren (AsylGH 26.11.2013, C17 417108-1/2011/12E). Ebenso ergibt sich die sechsjährige Schulbildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Afghanistan aus den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen. Eine Abschrift des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.05.2020 vorgelegt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die diversionelle Erledigung des BG XXXX (26.08.2020, XXXX ) wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.09.2020 vom MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründen auf die Feststellungen des AsylGH im vorangegangenen Verfahren (AsylGH 26.11.2013, C17 417108-1/2011/12E). Ebenso ergibt sich die sechsjährige Schulbildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Afghanistan aus den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen. Eine Abschrift des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.05.2020 vorgelegt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die diversionelle Erledigung des BG römisch 40 (26.08.2020, römisch 40 ) wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.09.2020 vom MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.

Die Feststellungen zur (fehlenden) Ermittlungstätigkeit des BFA, zum Inhalt des Bescheides und dessen Begründung sowie zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens grob missachtet.

Zu den Grundlagen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem AsylG 2005 lauten:

„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

…

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

…

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

…

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz. Nach Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz.

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 wie im vorliegenden Fall setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH Ra 2020/18/0284). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 wie im vorliegenden Fall setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH Ra 2020/18/0284). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen vergleiche VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben, weil sich das BFA insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert haben. Die Feststellungen enthalten zwar eine Darstellung der derzeitigen Situation des Beschwerdeführer, jedoch ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides, dass für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren, noch dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes iSd § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 geändert hätte. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid iSd § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 zu entnehmen, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Der angefochtene Bescheid des BFA gibt lediglich die derzeitige Situation des Beschwerdeführers wieder ohne vergleichend eine Änderung der Umstände seit dem Bescheid des BFA vom 07.12.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert wurde, bzw. dem Bescheid des BFA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aufzuzeigen.Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben, weil sich das BFA insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert haben. Die Feststellungen enthalten zwar eine Darstellung der derzeitigen Situation des Beschwerdeführer, jedoch ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides, dass für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren, noch dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall AsylG 2005 geändert hätte. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 zu entnehmen, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Der angefochtene Bescheid des BFA gibt lediglich die derzeitige Situation des Beschwerdeführers wieder ohne vergleichend eine Änderung der Umstände seit dem Bescheid des BFA vom 07.12.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert wurde, bzw. dem Bescheid des BFA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aufzuzeigen.

Als Ausgangspunkt für konkrete Ermittlungsschritte hätte die belangte Behörde sohin die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten heranziehen müssen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des BAA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich, dass das BAA im Falle des Beschwerdeführers von einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausging, weil sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Rückkehrgefährdung ergebe und „aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan „gesprochen werden“ könne. Als Ausgangspunkt für konkrete Ermittlungsschritte hätte die belangte Behörde sohin die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten heranziehen müssen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des BAA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich, dass das BAA im Falle des Beschwerdeführers von einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausging, weil sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Rückkehrgefährdung ergebe und „aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan „gesprochen werden“ könne.

Das BFA wäre verpflichtet gewesen, amtswegig die damalige bzw. die Situation bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und die aktuelle Situation im Herkunftsstaat zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der „Zumutbarkeit“ gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der „Zumutbarkeit“ gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 (Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.

Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich der Sachverhaltsänderung im Wesentlichen darauf ab, dass das BAA seinerzeit von einer schlechten allgemeinen Versorgungs- bzw. Sicherheitslage ausgegangen sei und „der Sachverhalt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorlieg[e]“.

Dem ist zwar im Hinblick auf die Aspekte der Sicherheitslage und einer nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinenden Bedrohung durch staatliche oder private Akteure grundsätzlich zuzustimmen, jedoch erfolgte keine vergleichende Auseinandersetzung der Situation im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels mit der nunmehrigen Situation. Sachverhaltsänderungen hat das BFA nicht dargetan, sondern lediglich auf die aktuelle Situation in Mazar und Herat hingewiesen. Auch zur persönlichen Situation traf es keine Ermittlungen, die eine Änderung des Sachverhalts aufzeigten, da die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund und erwerbsfähig ist, bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten und zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltstitels zutreffend war, sodass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen im nunmehr bekämpften Bescheid (AS 135) keine Sachverhaltsänderung aufzeigen.

Darüber hinaus hat es das BFA unterlassen, sich im Rahmen der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative mit der COVID-19-Situation konkret den Beschwerdeführer betreffend auseinanderzusetzen, nämlich mit den Auswirkungen der Pandemie auf seine Rückkehrsituation (Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284; 15.9.2020, Ra 2020/18/0145).Darüber hinaus hat es das BFA unterlassen, sich im Rahmen der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative mit der COVID-19-Situation konkret den Beschwerdeführer betreffend auseinanderzusetzen, nämlich mit den Auswirkungen der Pandemie auf seine Rückkehrsituation (Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284; 15.9.2020, Ra 2020/18/0145).

Angesichts all dieser Versäumnisse des BFA den Sachverhalt in ordnungsgemäßer Weise zu ermitteln, war mit Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde vorzugehen.

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu B – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Ermittlungspflicht innerstaatliche Fluchtalternative Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pandemie Sicherheitslage Versorgungslage Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W202.1417108.3.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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