TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/28 W169 2119196-2

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Entscheidungsdatum

28.01.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W169 2119196-2/13E
, W169 2119196-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 810617802-160552399, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 810617802-160552399, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

und den Beschluss gefasst:

II. römisch zwei.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.01.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 07.05.2008 abgelehnt.

3. Am 22.06.2011 stellte der Beschwerdeführer – nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Indien – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 08.03.2016, W124 2119196-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

5. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. 5. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er bis dato kein gültiges Reisedokument bzw. keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, obwohl sich eine Vertretungsbehörde in Österreich befinde. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

7. Am 29.11.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt – trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente – keinen Reisepass und keine indische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. wurde in der Begründung ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bereits seit dem 09.03.2016 rechtkräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege und auf diese verwiesen werde. Hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde festgehalten, dass eine solche auch bereits seit 09.03.2016 rechtskräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da persönliche Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt – trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente – keinen Reisepass und keine indische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in der Begründung ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bereits seit dem 09.03.2016 rechtkräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege und auf diese verwiesen werde. Hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde festgehalten, dass eine solche auch bereits seit 09.03.2016 rechtskräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da persönliche Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.

9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und seine bisherigen getätigten Angaben im Verfahren wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass bei richtiger Würdigung der dargelegten Umstände die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt wäre, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Ordnung und Sicherheit überwiegen würden, weshalb ein derartigerer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als nicht zulässig zu erachten sei, und eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der sich seit dem Jahr 2011 nicht mehr in Indien aufgehalten habe, schlicht unzumutbar sei. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

10. Am 08.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.

11. Am 22.10.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien erstmals im Jahr 2006 und erneut im Dezember 2010 per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.06.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachdem sein erster Antrag vom 04.01.2007 mangels Glaubwürdigkeit seiner behaupteten Fluchtgründe abgewiesen worden war. Auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2016, rechtskräftig seit 09.03.2016, als unbegründet abgewiesen.

Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren – trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – weder seinen Reisepass noch seine Geburtsurkunde im Original vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302).

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht. Soweit die Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, beantragt, geht sie sohin ins Leere.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG), BGBI. Nr. 189/1955 erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955, erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);, 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; , 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;, 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt – trotz Aufforderung – keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl belehrt wurde und er keine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der indischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragt hat bzw. die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der gegenständliche Antrag nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Heilung des diesbezüglichen Mangels eingebracht hat, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt – trotz Aufforderung – keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl belehrt wurde und er keine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der indischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragt hat bzw. die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der gegenständliche Antrag nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Heilung des diesbezüglichen Mangels eingebracht hat, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 59 (5) FPG lautet:Paragraph 59, (5) FPG lautet:

„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem Asylgesetz 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem Asylgesetz 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“

§ 59 Abs. 5 FPG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtkräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtkräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209).

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017 der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß
§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei diese Entscheidung jedoch nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG verpflichtet gewesen wäre, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es durfte nicht, wie der obzitierten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, auf die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2016 verweisen. Darüber hinaus könnte die damalige Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 auch keinesfalls mehr als Rechtsgrundlage für die jetzige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers herangezogen werden, sodass es jedenfalls der Erlassung einer neuer Rückkehrentscheidung bedarf, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017 der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß , Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei diese Entscheidung jedoch nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG verpflichtet gewesen wäre, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es durfte nicht, wie der obzitierten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, auf die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2016 verweisen. Darüber hinaus könnte die damalige Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 auch keinesfalls mehr als Rechtsgrundlage für die jetzige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers herangezogen werden, sodass es jedenfalls der Erlassung einer neuer Rückkehrentscheidung bedarf, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Mitwirkungspflicht Rechtsgrundlage Reisedokument Rückkehrentscheidung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2119196.2.00

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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