Entscheidungsdatum
01.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I410 2171171-1/38E
I410 2171171-2/21E
I410 2202564-1/20E
I410 2202561-1/16E
I410 2229509-1/15EI410 2171171-1/38E, I410 2171171-2/21E, I410 2202564-1/20E, I410 2202561-1/16E, I410 2229509-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des XXXX , geb. XXXX , 2. der XXXX , geb. XXXX , 3. des minderjährigen XXXX , geb. XXXX und 4. des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsangehörige von Benin, gegen den Spruchpunkt III. – im Umfang des zweiten und dritten Spruchteils – und den Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. XXXX (erstangefochtener Bescheid), sowie gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. XXXX , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19.09.2019 (zweitangefochtener Bescheid), vom 03.07.2018, Zl. XXXX (drittangefochtener Bescheid), vom 21.01.2019, Zl. XXXX (viertangefochtener Bescheid), sowie vom 10.02.2020, Zl. XXXX (fünftangefochtener Bescheid), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Benin, gegen den Spruchpunkt römisch drei. – im Umfang des zweiten und dritten Spruchteils – und den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 (erstangefochtener Bescheid), sowie gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. römisch 40 , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19.09.2019 (zweitangefochtener Bescheid), vom 03.07.2018, Zl. römisch 40 (drittangefochtener Bescheid), vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 (viertangefochtener Bescheid), sowie vom 10.02.2020, Zl. römisch 40 (fünftangefochtener Bescheid), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Spruchpunkt III. – im Umfang des zweiten und dritten Spruchteils – und der Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides werden behoben.römisch eins. Der Spruchpunkt römisch drei. – im Umfang des zweiten und dritten Spruchteils – und der Spruchpunkt römisch vier. des erstangefochtenen Bescheides werden behoben.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheid jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt VI. lautet:römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheid jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch sechs. lautet:
„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vier Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , der Erstbeschwerdeführer, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn sein Bruder in Benin für einen Brand, bei welchem dessen Sohn ums Leben gekommen sei, verantwortlich gemacht habe. Aufgrund dessen sei er der Gefahr einer Verfolgung durch seinen eigenen Bruder ausgesetzt.1. römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn sein Bruder in Benin für einen Brand, bei welchem dessen Sohn ums Leben gekommen sei, verantwortlich gemacht habe. Aufgrund dessen sei er der Gefahr einer Verfolgung durch seinen eigenen Bruder ausgesetzt.
Dieser Antrag wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.09.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt, gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Dieser Antrag wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt, gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den erstangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin, reiste gesondert vom Erstbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Benin hätte zwangsverheiratet werden sollen. Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie von ihrem zukünftigen Ehemann vergewaltigt und schwanger geworden. In Benin gebe es eine Tradition, wonach man als Frau, wenn man ein Kind zur Welt gebracht habe, beschnitten werde. Um sich der ihr drohenden Zwangsbeschneidung zu entziehen, sei sie geflüchtet.2. römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, reiste gesondert vom Erstbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Benin hätte zwangsverheiratet werden sollen. Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie von ihrem zukünftigen Ehemann vergewaltigt und schwanger geworden. In Benin gebe es eine Tradition, wonach man als Frau, wenn man ein Kind zur Welt gebracht habe, beschnitten werde. Um sich der ihr drohenden Zwangsbeschneidung zu entziehen, sei sie geflüchtet.
3. Am XXXX kam der erste gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , der Drittbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für diesen als seine gesetzliche Vertreterin am 02.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Drittbeschwerdeführer wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.3. Am römisch 40 kam der erste gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für diesen als seine gesetzliche Vertreterin am 02.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Drittbeschwerdeführer wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde die gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 05.09.2017, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11.12.2018, Ra XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11.12.2018, Ra römisch 40 , hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018 erhob der Erstbeschwerdeführer auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. XXXX , hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, I401 XXXX – soweit damit seine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Benin und gegen die Feststellung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird – in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018 erhob der Erstbeschwerdeführer auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. römisch 40 , hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, I401 römisch 40 – soweit damit seine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Benin und gegen die Feststellung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird – in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt.
Begründend führte der Verfassungsgerichthof im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit, dass der Erstbeschwerdeführer ein gemeinsames Kind mit einer sich in Österreich befindlichen Frau haben könnte, auseinandergesetzt, sondern vielmehr festgestellt, dass dieser kinderlos sei und in Österreich keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen habe, obwohl es im Verwaltungsakt einen Hinweis auf eine sich in Österreich befindende Frau, die angab, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet zu sein und von ihm ein Kind zu erwarten, gegeben habe.
5. Mit dem zweit- und drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde jeweils vom 03.07.2018 zu den Zl.en XXXX und XXXX wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem zweit- und drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde jeweils vom 03.07.2018 zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019 wurde der zweitangefochtene Bescheid vom 03.07.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich des Familiennamens der Zweitbeschwerdeführerin berichtigt. Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019 wurde der zweitangefochtene Bescheid vom 03.07.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Familiennamens der Zweitbeschwerdeführerin berichtigt.
Gegen den zweit- und drittangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
6. Am 12.07.2018 stellte der Erstbeschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm seine in Benin lebende Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass sein bester Freund nach seiner Ausreise homosexuell geworden sei und man im Ort aufgrund dessen davon ausgehe, dass auch der Erstbeschwerdeführer homosexuell sei. Wenngleich er nicht wisse, welche Gefahr ihm im Falle seiner Rückkehr aufgrund dessen drohe, so werde Homosexualität von der muslimischen Bevölkerung in Benin nicht geduldet. Auch wären die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht.
Dieser zweite Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem viertangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß „§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß „§ 52 Abs. 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Dieser zweite Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem viertangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß „§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß „§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß „§ 52 Absatz 9, FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz eins bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den viertangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
7. Am XXXX kam der zweite gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , der Viertbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für diesen als seine gesetzliche Vertreterin am 25.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Viertbeschwerdeführer wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.7. Am römisch 40 kam der zweite gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Viertbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für diesen als seine gesetzliche Vertreterin am 25.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Viertbeschwerdeführer wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Dieser Antrag wurde mit dem fünftangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag wurde mit dem fünftangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2020, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den fünftangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Benin. Es handelt sich bei ihnen um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer), eine volljährige Frau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer).
Der Erstbeschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Dendi und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er stammt aus Djougou, einer Stadt im mittleren Westen Benins, hat dort sieben Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Benzin bestritten. Er spricht Französisch, Englisch und seine Muttersprache Dendi.
Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in Benin auf. Der Erstbeschwerdeführer steht (jedenfalls) mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie hatten bzw. haben in Benin keine finanziellen Schwierigkeiten.
Der Erstbeschwerdeführer betätigte sich in Österreich als Verkäufer einer Straßenzeitung und spricht Deutsch auf A2-Niveau. Darüber hinaus hat er wiederholt Remunerantentätigkeiten für die Caritas geleistet und diverse Integrationskurse sowie -veranstaltungen besucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus Parakou und hat ab ihrem siebten Lebensjahr in Dassa-Zoumé im mittleren Süden Benins gelebt. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Dendi und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Sie hat Berufserfahrung als Marktverkäuferin sowie als Hilfskraft in einem Restaurant gesammelt.
Die Zweitbeschwerdeführerin steht nach wie vor in Kontakt zu ihrer Tante. Überdies hat sie eine jüngere Schwester, welche ebenfalls in Dassa-Zoumé lebt und zu welcher sie in Kontakt steht.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt schwanger, wobei der Geburtstermin mit 09.02.2021 errechnet wurde. Die Schwangerschaft verläuft ohne Komplikationen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Prüfung zu Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 30.06.2020 bestanden und hat wiederholt Remunerantentätigkeiten für die Caritas geleistet.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kannten sich bereits vor ihrer (getrennten) Einreise in das Bundesgebiet. Als der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich war, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Benin in Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers nach islamischer Tradition geheiratet. Weder in Benin noch in Österreich haben die Beschwerdeführer eine standesamtliche Ehe geschlossen.
Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX und der Viertbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren. Beide sind gesund. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 und der Viertbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren. Beide sind gesund.
Alle Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft. Ansonsten verfügen sie in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung.
Überdies haben die Beschwerdeführer diverse Bekanntschaften in Österreich geschlossen.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Gegen den Erstbeschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft XXXX am 14.12.2020 einen Strafantrag, XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2StGB eingebracht. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er haben in XXXX im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.08.2020 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Amtes der XXXX Landesregierung durch die pflichtwidrige Unterlassung der Mitteilung seiner Erwerbstätigkeit bei der XXXX Vertriebs GmbH & Co KG und den damit verbundenen Einkünften, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur fortlaufenden Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von EUR 14.264,43, verleitet, obwohl kein Anspruch auf Grundversorgung mehr bestand, wodurch das Amt der XXXX Landesregierung in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Gegen den Erstbeschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 14.12.2020 einen Strafantrag, römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2 S, t, G, B, eingebracht. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er haben in römisch 40 im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.08.2020 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Amtes der römisch 40 Landesregierung durch die pflichtwidrige Unterlassung der Mitteilung seiner Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 Vertriebs GmbH & Co KG und den damit verbundenen Einkünften, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur fortlaufenden Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von EUR 14.264,43, verleitet, obwohl kein Anspruch auf Grundversorgung mehr bestand, wodurch das Amt der römisch 40 Landesregierung in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erwarten. Eine solche Gefahr kann auch nicht aufgrund einer angeblich unterstellten Homosexualität festgestellt werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu erwarten. Eine solche Gefahr kann auch nicht im Hinblick auf eine angeblich befürchtete weibliche Genitalverstümmelung durch ihren Vater bzw. Mitglieder ihrer Familie festgestellt werden.
Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu erwarten.
Für den Fall ihrer Rückkehr nach Benin ist angesichts dessen eine reale Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte nicht festzustellen.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können sich im Rückkehrfall gemeinsam mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer und dem erwarteten dritten gemeinsamen Kind etwa im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers, wo auch dessen Mutter wohnt, niederlassen und dort ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Die Beschwerdeführer verfügen in Benin über familiäre Anknüpfungspunkte.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Benin:
Zur aktuellen Lage in Benin werden auf der Grundlage des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation folgende Feststellungen getroffen:
1. Politische Lage
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vgl. AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vgl. GIZ 3.2020a).Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vergleiche AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vergleiche GIZ 3.2020a).
Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vgl. DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag gemäß CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019).Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vergleiche DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag gemäß CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019).
Die Opposition kritisierte diese Vorgehensweise und befürchtet das Ende der einstigen Vorzeige-Demokratie (DW 27.4.2019). Darüber hinaus hat die Regierung am Wahlwochenende kurzerhand alle sozialen Netzwerke und Nachrichtendienste für 24 Stunden blockiert, um Proteste am Wahltag zu vermeiden. Die Wählerinnen und Wähler Benins protestierten schließlich leise, aber deutlich: Die meisten blieben ganz einfach zu Hause (NZZ 30.4.2019).
Am 7.11.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verfassungsänderung, u.a. hinsichtlich der Durchführung von Parlamentswahlen, der Finanzierung der politischen Parteien, der Einsetzung eines Oppositionsführers und der Schaffung der Position des Vizepräsidenten und ein Gesetz, das eine Amnestie für alle Straftaten vorsieht, die im Zusammenhang mit den die Parlamentswahlen vom 28.4.2019 begleitenden Protesten verübt wurden. Sie gilt sowohl für Demonstranten als auch für Sicherheitskräfte und bezieht sich auf den Zeitraum zwischen April und Juni 2019. Die Amnestie stößt angesichts der Tötung von mindestens vier Demonstranten mutmaßlich durch Sicherheitskräfte auf Kritik (BAMF 11.11.2019).
Die am 15.11.2019 vom Präsidenten unterzeichneten und vom Parlament verabschiedeten Gesetze über Wahlen und politischen Parteien, führten neben dem Posten eines Vizepräsidenten, auch die Erhöhung der Anzahl der Parlamentssitze von 83 auf 109, wovon 24 für Frauen reserviert sind (BAMF 18.11.2019).
Anfang März 2020 wurde bekannt, dass im Februar 2020 ein Putschversuch vereitelt wurde. 20 Personen, darunter sechs Mitglieder des Militärs, wurden festgenommen, da sie unter der Führung des ehemaligen Militärattachés Pascal Tawès geplant haben sollen, Präsident Patrice Talon zu stürzen (BAMF 9.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2020a): Benin – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 23.4.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.3.2019): Briefing Notes 25. März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006124/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (8.4.2019): Briefing Notes 8. April 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes 11. November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.11.2019): Briefing Notes 18. November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020354/briefingnotes-kw47-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.3.2020): Briefing Notes 09. März 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf, Zugriff 23.4.2020
- DW - Deutsche Welle (27.4.2019): Benin: Wahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/benin-wahlen-ohne-opposition/a-48499375?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 21.10.2019
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.10.2019
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.4.2019): Wie Benin in nur drei Jahren vom demokratischen Musterstaat zur Scheindemokratie wurde, https://www.nzz.ch/international/benin-ein-einstiger-musterstaat-wird-zur-scheindemokratie-ld.1478415, Zugriff 21.10.2019
2. Sicherheitslage
Letzte Bearbeitung am 16.4.2020
Insbesondere in den größeren Städten kann es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die auch gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen auslösen können, kommen. Im Zuge der Parlamentswahlen Ende April 2019 kam es in mehreren Städten zu Protesten und insbesondere in Cotonou zu Ausschreitungen, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Umfeld der Kommunalwahlen am 17.5.2020 erneut zu weiteren örtlichen Protesten kommt. 2018 kam es auch zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern der Volksgruppe der Peulh und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 16.4.2020).
Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vgl. EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vergleiche EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).
Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 16.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 16.4.2020
- EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2020): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 16.4.2020
- FD - France Diplomatie (16.4.2020): Conseils aux Voyageurs - Benin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 16.4.2020
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).
Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).
Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte informiert zu werden, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf die Vertretung durch einen Anwalt. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 11.3.2020).
Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Straftaten zuständig ist, die Präsident oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung begehen (GIZ 3.2020a).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020
4. Sicherheitsbehörden
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020).Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020).
Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020).Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020).Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020).
Die Haftbedingungen sind oft hart und Gefangenen sind mit Überbelegung, fehlendem Zugang zu Nahrung und Wasser und gelegentlichem körperlichem Missbrauch konfrontiert Trotz Folterverbot kam es auch 2018 zu körperlichem Missbrauch durch die Polizei, einschließlich Schläge und Folter von Untersuchungshäftlingen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem (FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
6. Korruption
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer Anti- Korruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020).Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer Anti- Korruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027,473.html, Zugriff 20.4.2020
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem 7. Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020).Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem 7. Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
8. Haftbedingungen
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020).Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
9. Todesstrafe
Letzte Bearbeitung am 27.4.2020
Obwohl das Verfassungsgericht die Todesstrafe 2016 abgeschafft hatte, erließ die Regierung keine Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem Strafgesetzbuch. Sie nahm jedoch eine Empfehlung an, die der UN-Menschenrechtsrat im Rahmen der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ausgesprochen hatte. Diese sah nicht nur die Umwandlung aller Todesurteile vor, sondern auch eine Beschleunigung beim Erlassen der Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem neuen Strafgesetzbuch (AI 22.2.2018). Am 21.2.2018 hat die Regierung Benins Todesurteile gegen 14 Männer in lebenslange Haft umgewandelt. Die Umwandlungen folgten einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2016, wonach die Todesstrafe für alle Verbrechen wirksam abgeschafft wurde. Im Juni 2018 verabschiedete die Nationalversammlung ein neues Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe nicht vorsah. Der Kodex wurde am 28.12.2018 veröffentlicht (AI 10.4.2019). Im aktuellen Jahresbericht von Amnesty International für 2019, gehört Benin zu den Ländern, deren Gesetze nicht die Todesstrafe für Verbrechen vorsehen (AI 21.4.2020).
Quellen:
- AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019 – Benin, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.4.2020
- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018 – Benin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 29.10.2019
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443787.html, Zugriff 29.10.2019
10. Religionsfreiheit
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019).Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vergleiche USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019).
Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem. Wie auch in anderen Teilen Afrikas sind Hexereidiskurse im Alltag eines großen Teils der Bevölkerung Benins sehr präsent (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011045.html, Zugriff 30.10.2019
a. Vodoun/Vodun (Voodoo)
Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Im Alltag trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. In all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen initiierte Frauen eine dominierende Rolle und Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig, seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
11. Ethnische Minderheiten
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst:
? ?Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2%
? Adja und verwandte Gruppen: 15,2%
? Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3%
? Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2%
? Fulbe und verwandte Gruppen: 7%
? Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1%
? Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4%
? Dendi und verwandte Gruppen: 2,5%
? Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6%
? Nicht weiter spezifiziert: 2,9% (GIZ 3.2020b).
Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020).Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020
12. Relevante Bevölkerungsgruppen
a. Frauen, Kinder
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b).Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b).
Vergewaltigung ist verboten, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Opfer erstatten aufgrund des sozialen Stigmas nur selten Anzeige. Auch häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten, kommt aber weiterhin häufig vor (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vgl. AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor (USDOS 11.3.2020) Die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit werden nicht wirksam durchgesetzt. Die Regierung arbeitet auch mit einem Netzwerk aus NGOs und Journalisten zusammen, um die Bevölkerung über Kinderarbeit und Kinderhandel aufzuklären. Im September 2019 verhaftete die Polizei sechs Frauen nahe der Grenze zu Nigeria, die elf Kinder im Alter von zehn bis 16 Jahren, bei sich hatten. Die Polizei gab an, dass die verhafteten Frauen Mitglieder eines Menschenhändlerrings aus dem Benin seien (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2019b 3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020
b. Homosexuelle
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Es gibt keine Gesetze, die gleichgeschlechtliche Aktivitäten kriminalisieren (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020), allerdings können solche Tätigkeiten unter den öffentlichen Unzuchtsbestimmungen des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden. Es gibt keine Berichte über strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft berichten über Fälle von Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung (USDOS 11.3.20202; vgl. FH 2020). Homosexuelle Frauen und Männer werden gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert (GIZ 3.2020a; vgl. FH 2020), sodass sie gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten (GIZ 3.2020a). LGBT-Beziehungen werden in der beninischen Gesellschaft zwar nicht wertgeschätzt, jedoch toleriert. Mit Einführung des neuen Strafgesetzbuches im Jahr 2019 stehen diese Beziehungen nicht mehr unter Strafe (AA 21.4.2020).Es gibt keine Gesetze, die gleichgeschlechtliche Aktivitäten kriminalisieren (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020), allerdings können solche Tätigkeiten unter den öffentlichen Unzuchtsbestimmungen des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden. Es gibt keine Berichte über strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft berichten über Fälle von Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung (USDOS 11.3.20202; vergleiche FH 2020). Homosexuelle Frauen und Männer werden gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert (GIZ 3.2020a; vergleiche FH 2020), sodass sie gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten (GIZ 3.2020a). LGBT-Beziehungen werden in der beninischen Gesellschaft zwar nicht wertgeschätzt, jedoch toleriert. Mit Einführung des neuen Strafgesetzbuches im Jahr 2019 stehen diese Beziehungen nicht mehr unter Strafe (AA 21.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/208984 , Zugriff 21.4.2020
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 21.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020
13. Bewegungsfreiheit
Letzte Bearbeitung am 24.4.2020
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020).Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020
14. Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Bearbeitung am 21.4.2020
Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (GIZ 3.2020c) und hatte 2017 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 2.266 USD (2017). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2017 etwa 9,2 Milliarden USD (3.2020c). Trotz intensiver Bemühungen der Geberländer ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Armut nennenswert zu reduzieren. Mit dem raschen Bevölkerungswachstum müsste ein Wirtschaftswachstum von über 7% einhergehen. Etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner lebt in extremer Armut (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2020c).
Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der Wirtschaft Benins. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung. Die Regierung will jedoch den jährlichen Verlust von 120 Milliarden Francs CFA nicht mehr hinnehmen und sagte dem Benzinschmuggel den Kampf an, im Juni 2018 wurde dazu ein neues Gesetz (Loi 2018-15) verabschiedet (GIZ 3.2020c).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020c): Benin - Wirtschaft, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.4.2020
15. Medizinische Versorgung
Letzte Bearbeitung am 21.4.2020
Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020).
Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b).
In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b).
Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 21.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
16. Rückkehr
Es konnten keine spezifischen für die Rückkehr relevanten Quellen gefunden werden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in die zitierten Länderberichte zu Benin sowie in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführer sowie ihrer damaligen Rechtsvertretung und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben glaubhaft und übereinstimmend an, in Benin nach einer islamischen Tradition geheiratet zu haben, wobei die Hochzeit zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als sich der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe. Bei der Hochzeit sei er daher selbst nicht anwesend gewesen, allerdings seine Mutter. Im Islam sei es möglich, dass einer der Eheleute nicht anwesend sei. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass das im Verfahren vorgelegte Dokument („Acte de Mariage“ N° XXXX ), ausgestellt in Djougou am 30.03.2017, ihre Heirat in Benin nachweisen solle. Dass sie auch standesamtlich in Benin geheiratet hätten, hat der Erstbeschwerdeführer nicht angegeben und die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde in ihrer Einvernahme am 28.12.2017 ausdrücklich verneint (AS 593). In Österreich haben der Erstbeschwerdeführer und die Zeitbeschwerdeführerin ebenfalls nicht standesamtlich geheiratet (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar traditionell verheiratet sind, allerdings keine zivilrechtliche Ehe vorliegt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben glaubhaft und übereinstimmend an, in Benin nach einer islamischen Tradition geheiratet zu haben, wobei die Hochzeit zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als sich der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe. Bei der Hochzeit sei er daher selbst nicht anwesend gewesen, allerdings seine Mutter. Im Islam sei es möglich, dass einer der Eheleute nicht anwesend sei. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass das im Verfahren vorgelegte Dokument („Acte de Mariage“ N° römisch 40 ), ausgestellt in Djougou am 30.03.2017, ihre Heirat in Benin nachweisen solle. Dass sie auch standesamtlich in Benin geheiratet hätten, hat der Erstbeschwerdeführer nicht angegeben und die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde in ihrer Einvernahme am 28.12.2017 ausdrücklich verneint (AS 593). In Österreich haben der Erstbeschwerdeführer und die Zeitbeschwerdeführerin ebenfalls nicht standesamtlich geheiratet (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar traditionell verheiratet sind, allerdings keine zivilrechtliche Ehe vorliegt.
Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt mit einem errechneten Geburtstermin am 09.02.2021 ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass. Laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung verläuft die Schwangerschaft ohne Probleme. Es wurde auch kein Vorbringen erstattet bzw. Unterlagen vorgelegt, die auf Komplikationen, welche einer besonderen medizinischen Behandlung bedürften, hinwiesen.
Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeschriftsatz gegen den zweit- und drittangefochtenen Bescheid eine Überweisung der XXXX Gebietskrankenkasse an die Augenabteilung eines LKH angeschlossen war, wonach sie am 26.07.2018 aufgrund eines Pterygiums (Anm.: Einwachsen von Gewebe auf die Bindehaut) am Auge operiert werden sollte. In der Beschwerdeverhandlung am 16.11.2020 gab die Zweitbeschwerdeführerin wiederum an, die Operation an ihrem Auge sei nach wie vor ausständig, jedoch habe sie bereits einen Termin und verwies auf eine im Vorfeld der Verhandlung in Vorlage gebrachte Bescheinigung. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Terminbestätigung der Abteilung für Augenheilkunde eines LKH, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin am 11.02.2021 zu einer ambulanten Untersuchung einfinden möge. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wann die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt am Auge untersucht worden sei, gab diese an, „in diesem Jahr“, an das Datum könne sie sich jedoch nicht erinnern (eine Bestätigung über eine Terminvereinbarung am 20.02.2020 zu einer ambulanten Untersuchung in derselben Abteilung für Augenheilkunde eines LKH wurde zuvor ebenfalls im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht). Eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit oder gar die Notwendigkeit einer Operation ist den seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Terminvereinbarungen nicht zu entnehmen, auch ist keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ersichtlich oder wurde eine solche behauptet. Das (unsubstantiierte) Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Benin drohe zu erblinden, entbehrt vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes und der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen jeglicher Grundlage.Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeschriftsatz gegen den zweit- und drittangefochtenen Bescheid eine Überweisung der römisch 40 Gebietskrankenkasse an die Augenabteilung eines LKH angeschlossen war, wonach sie am 26.07.2018 aufgrund eines Pterygiums Anmerkung, Einwachsen von Gewebe auf die Bindehaut) am Auge operiert werden sollte. In der Beschwerdeverhandlung am 16.11.2020 gab die Zweitbeschwerdeführerin wiederum an, die Operation an ihrem Auge sei nach wie vor ausständig, jedoch habe sie bereits einen Termin und verwies auf eine im Vorfeld der Verhandlung in Vorlage gebrachte Bescheinigung. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Terminbestätigung der Abteilung für Augenheilkunde eines LKH, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin am 11.02.2021 zu einer ambulanten Untersuchung einfinden möge. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wann die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt am Auge untersucht worden sei, gab diese an, „in diesem Jahr“, an das Datum könne sie sich jedoch nicht erinnern (eine Bestätigung über eine Terminvereinbarung am 20.02.2020 zu einer ambulanten Untersuchung in derselben Abteilung für Augenheilkunde eines LKH wurde zuvor ebenfalls im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht). Eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit oder gar die Notwendigkeit einer Operation ist den seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Terminvereinbarungen nicht zu entnehmen, auch ist keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ersichtlich oder wurde eine solche behauptet. Das (unsubstantiierte) Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Benin drohe zu erblinden, entbehrt vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes und der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen jeglicher Grundlage.
Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wurden keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht, sodass die Feststellung zu treffen war, dass diese gesund sind, wobei sich der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin überdies in einem erwerbsfähigen Alter befinden.
Die Feststellung, wonach alle Beschwerdeführer in einer gemeinsamen, von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik.
Dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Aus diesem Umstand ergibt sich überdies zweifelsfrei die Feststellung ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Deutsch-Kenntnisse des Erstbeschwerdeführers auf A2-Sprachniveau ergeben sich aus einem vorgelegten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 24.02.2020. Seine Remunerantentätigkeiten ergeben sich aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Caritas vom 27.09.2019.
Die vormalige Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Straßenzeitungsverkäufer ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie diverser, in Vorlage gebrachter Unterstützungsschreiben, welche auf diese Tätigkeit Bezug nehmen und aus welchen sich überdies ergibt, dass die Beschwerdeführer in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen haben. Zuletzt gab er in der Beschwerdeverhandlung am 16.11.2020 jedoch zu Protokoll, seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer mittlerweile aufgegeben zu haben, nachdem er bemerkt habe, dass er Steuern hätte zahlen müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Der Besuch diverser weiterer Integrationskurse sowie -veranstaltungen seitens des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus vorgelegten Bestätigungsschreiben.
Die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin auf A1-Sprachniveau ergeben sich aus einem Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 30.06.2020. Ihre Remunerantentätigkeiten ergeben sich aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Caritas vom 26.09.2019.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
2.3.1. Zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er nach Abweisung seines ersten Antrags mit seiner Mutter in seinem Herkunftsstaat telefoniert und diese ihm hierbei mitgeteilt habe, dass er auf keinen Fall zurückkehren solle, da er ansonsten „Probleme“ in Benin bekommen würde. Sein bester Freund, mit welchem er seit seiner Kindheit befreundet gewesen sei, sei nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers bei homosexuellen Handlungen betreten worden und gehe man „im Ort“ aufgrund seiner Freundschaft zu diesem davon aus, dass auch der Erstbeschwerdeführer homosexuell sei. Zwar wisse er nicht, welche konkrete Gefahr ihm aufgrund dessen drohe, jedoch werde Homosexualität von der muslimischen Bevölkerung in Benin nicht geduldet. Überdies seien auch seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht und befürchte er von seinem Bruder für den Tod von dessen Sohn zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist eingangs festzuhalten, dass er im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen seiner Person gegenüber in Zusammenhang mit einer etwaigen, unterstellten Homosexualität geltend gemacht hat. Seine Ausführungen beschränken sich einzig auf ein behauptetes Telefonat, welches er mit seiner Mutter in Benin nach Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz geführt habe sowie auf reine Mutmaßungen (seiner Mutter), dass er aufgrund unterstellter Homosexualität nunmehr (nicht näher spezifizierte) „Probleme“ in seinem Herkunftsstaat bekommen könnte („… Alle im Viertel kennen ihn und wissen, dass ich mit ihm befreundet war. Vermutlich glauben Sie jetzt, dass ich womöglich auch homosexuell bin.“ vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist eingangs festzuhalten, dass er im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen seiner Person gegenüber in Zusammenhang mit einer etwaigen, unterstellten Homosexualität geltend gemacht hat. Seine Ausführungen beschränken sich einzig auf ein behauptetes Telefonat, welches er mit seiner Mutter in Benin nach Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz geführt habe sowie auf reine Mutmaßungen (seiner Mutter), dass er aufgrund unterstellter Homosexualität nunmehr (nicht näher spezifizierte) „Probleme“ in seinem Herkunftsstaat bekommen könnte („… Alle im Viertel kennen ihn und wissen, dass ich mit ihm befreundet war. Vermutlich glauben Sie jetzt, dass ich womöglich auch homosexuell bin.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Darüber hinaus ist die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bereits durch den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2018 ausdrücklich zu Protokoll gab, dass es sich um seinen besten Freund gehandelt habe – mit welchem er seit seiner Kindheit befreundet gewesen sei – der laut Angaben seiner Mutter nunmehr bei homosexuellen Handlungen erwischt worden wäre (Einvernahmeprotokoll, S. 7), er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht in der Lage war, dessen vollen Namen zu nennen (Verhandlungsprotokoll S. 8: „Er heißt Karim. An den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern“), beträchtlich erschüttert. Auf die Frage, wann er das letzte Mal Kontakt zu diesem Freund gehabt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer wie folgt: „Das weiß ich nicht mehr“. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, nie mit diesem Freund darüber gesprochen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Schließlich ist den einschlägigen Länderberichten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer etwaigen, unterstellten Homosexualität in Benin zu entnehmen. Es gibt weder Gesetze, die gleichgeschlechtliche Aktivitäten kriminalisieren, noch Berichte über strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen. Es gibt allerdings Berichte, wonach homosexuelle Frauen und Männer in Benin gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert werden, sodass sie gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.). Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch im Verfahren ausdrücklich verneint, homosexuell zu sein oder je eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben. Demnach wäre er in Benin auch nicht gezwungen, seine tatsächliche sexuelle Orientierung zu leugnen, um einer gesellschaftlichen Stigmatisierung zu entgehen.Schließlich ist den einschlägigen Länderberichten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer etwaigen, unterstellten Homosexualität in Benin zu entnehmen. Es gibt weder Gesetze, die gleichgeschlechtliche Aktivitäten kriminalisieren, noch Berichte über strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen. Es gibt allerdings Berichte, wonach homosexuelle Frauen und Männer in Benin gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert werden, sodass sie gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.). Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch im Verfahren ausdrücklich verneint, homosexuell zu sein oder je eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben. Demnach wäre er in Benin auch nicht gezwungen, seine tatsächliche sexuelle Orientierung zu leugnen, um einer gesellschaftlichen Stigmatisierung zu entgehen.
Im Übrigen ist es nicht plausibel, dass einer Person, die – wie der Erstbeschwerdeführer – im Jahr 2015 ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in der Zwischenzeit mit einer Frau traditionell verheiratet ist und Vater von zwei (und bald drei) Kindern ist, und noch nie eine homosexuelle Beziehung geführt hat, alleine auf Grund des Umstandes, dass sie vor Jahren mit einer Person befreundet war, die sich in der Zwischenzeit als homosexuell geoutet hat oder geoutet wurde, unterstellt werde, ebenfalls homosexuell zu sein.
Letztlich lässt der Zeitpunkt dieses Vorbringens – kurz nachdem das Bundesverwaltungsgericht negativ über seinen ersten Asylantrag entschieden hatte – vermuten, dass der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung eines allfälligen Nachfluchtgrundes, das Ziel verfolgte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines Folgeantrags wiederum temporär zu legalisieren.
2.3.2. Zum Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Gefahr ihrer Zwangsbeschneidung in Benin. Sie sei im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet, vergewaltigt und schwanger geworden. Sie habe dann ein Kind bekommen. Die Familientradition hätte verlangt, dass sie beschnitten werde, sobald ihr Kind drei Jahre alt sei. Um einer Zwangsbeschneidung – durch ihren Vater bzw. ihre eigenen Angehörigen – zu entgehen, sei sie geflüchtet.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welcher von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.11.2020 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiesen in Bezug auf Kernpunkte ihres Vorbringens erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf:
So gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 03.02.2017 ausdrücklich zu Protokoll, sie „sollte zwangsverheiratet“ werden und sei mit 15 Jahren von ihrem „zukünftigen Mann“ vergewaltigt und schwanger geworden (Erstbefragungsprotokoll, S. 5). In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2017 sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete sie hingegen, sie sei tatsächlich zwangsverheiratet worden und habe in dieser Ehe ein Kind bekommen. Diese Ehe sei auch wieder geschieden worden (Einvernahmeprotokoll, S. 4, Verhandlungsprotokoll, S. 19). Allerdings vermochte sie auf konkrete Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nicht den vollen Namen ihres angeblichen ersten Ehemannes anzugeben (Verhandlungsprotokoll, S. 18: Frage: „Wie heißt Ihr Mann aus der Zwangsverheiratung?“; Antwort: „Amidou, an den Familiennamen kann ich mich nicht mehr erinnern.“), was angesichts des Umstandes, dass in einer schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 19.03.2020 sogar behauptet wurde, dass es sich hierbei um einen Cousin ihres Vaters gehandelt habe, noch mehr Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufwirft. Überdies gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nicht an, wann ihre erste Ehe geschieden worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 19: Frage „Nein das kann ich nicht sagen“), obwohl sie in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.04.2017 angab, dass diese Ehe vor drei Jahren geschieden worden sei. Die Scheidung ihrer ersten Ehe wäre demnach im Jahr 2014, dh ca. 3 Jahre vor ihrer Ausreise aus Benin erfolgt und damit auch in zeitlichem Zusammenhang zur Geburt ihres angeblichen Sohnes, der laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung aktuell sieben Jahre alt sei.
Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 03.02.2017 an, dass sie einen Sohn in Afrika aus ihrer ersten Ehe habe, der „Mamadou“ heiße und bei der Großmutter in Benin lebe (Erstbefragungsprotokoll, S. 2). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Zweitbeschwerdeführerin hingehen an, dass ihr in Afrika lebender Sohn „Mohammed“ heiße und bei ihrer Tante lebe (Verhandlungsprotokoll, S. 17).
In der Erstbefragung am 03.02.2017 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre Mutter sei „vor ca. fünf Jahren“ und somit etwa im Jahr 2012 verstorben (Erstbefragungsprotokoll, S. 2). In der Beschwerdeverhandlung gab sie darüber hinaus an, ihre Großmutter habe ihr erzählt, „dass [ihre] Mutter wegen der Beschneidung und des hohen Blutverlustes verstorben war“ und schilderte zuvor ihre Familientradition, die es verlange, dass eine verheiratete Frau beschnitten werde, sobald ihr Kind drei Jahre alt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Dieses Vorbringen hinsichtlich des Todes ihrer Mutter in Zusammenhang mit der dargestellten Familientradition einer Zwangsbeschneidung ist jedoch nicht in Einklang mit dem behaupteten Todeszeitpunkt im Jahr 2012 zu bringen, da die Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in etwa siebzehn Jahre und ihre (einzige) jüngere Schwester, wie behauptet, vierzehn Jahre alt gewesen wäre. Überdies wurde in der schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 19.03.2020 ausgeführt, dass traditionell vorgesehen gewesen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin „nach der Geburt“ des ersten Kindes beschnitten werde. Davon abweichend gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass man beschnitten werde, sobald das Kind drei Jahre alt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 18).
Darüber hinaus erscheint das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 19.03.2020, wonach die jüngere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin „nunmehr ebenso zwangsverheiratet werden sollte“, sodass sie dieser (von Österreich aus) über eine Freundin zur Flucht nach Ghana verholfen habe, widersprüchlich zu ihren weiteren Angaben im Verfahren. So gab sie in der Erstbefragung im Februar 2017 an, ihre jüngere Schwester sei „ca. 19 Jahre“ alt (Erstbefragungsprotokoll, S. 2), sodass diese zum Zeitpunkt der Beschwerdeergänzung im März 2020 wohl ca. 22 Jahre alt gewesen sein müsste. In der Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin jedoch ausdrücklich zu Protokoll, die Tradition in ihrer Familie sehe vor, dass „man im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet wird“ (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Demnach erscheint es wenig plausibel, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin erst mit ca. 22 Jahren zwangsverheiratet werden sollte. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang überdies, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Frage, zu welchen Personen in Benin sie noch in Kontakt stehe, zunächst emotionslos ihre jüngere Schwester nannte, welche in Dassa-Zoumé lebe und dort „vermutlich die Universität“ besuche, ohne auch nur im Ansatz deren angeblich drohende Zwangsverheiratung oder Flucht aus Benin zu erwähnen (Verhandlungsprotokoll, S. 20). Erst am Ende der Befragung zu ihrem Fluchtvorbringen, nach einer Verhandlungspause und auf eine Frage der Rechtsvertreterin zu einer etwaigen Bedrohung durch ihren Vater, gab diese beiläufig an, dass ihre jüngere Schwester ja ebenfalls „z.B. nach Togo, Ghana und Nigeria geflohen“ und überall wiedergefunden worden sei, sodass diese nunmehr keine Wahl habe und in Benin bleiben müsse (Verhandlungsprotokoll, S. 21).
Auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr habe in Benin weibliche Genitalverstümmelung gedroht bzw. drohe ihr diese bei einer Rückkehr, nicht glaubhaft. So ist die weibliche Genitalverstümmelung in Benin per Gesetz verboten und beschränkt sich die Praxis weitgehend nur noch auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.). Die Zweitbeschwerdeführerin gab jedoch an, in Parakou – einem Ort im mittleren Osten Benins – geboren und ab ihrem siebten Lebensjahr in Dassa-Zoumé – einer Stadt im mittleren Süden Benins – gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 25f).Auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr habe in Benin weibliche Genitalverstümmelung gedroht bzw. drohe ihr diese bei einer Rückkehr, nicht glaubhaft. So ist die weibliche Genitalverstümmelung in Benin per Gesetz verboten und beschränkt sich die Praxis weitgehend nur noch auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.). Die Zweitbeschwerdeführerin gab jedoch an, in Parakou – einem Ort im mittleren Osten Benins – geboren und ab ihrem siebten Lebensjahr in Dassa-Zoumé – einer Stadt im mittleren Süden Benins – gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 25f).
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens ist ins Kalkül zu ziehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin laut eigener Angaben zuletzt bis zu ihrer Ausreise bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers in Djougou, in etwa vier Autostunden von Dassa-Zoumé und somit von ihrem Vater bzw. Angehörigen, von welchen sie die Gefahr einer Verfolgung befürchte, gelebt und sich sohin bereits durch eine innerstaatliche Relokation erfolgreich dem Einfluss ihrer Angehörigen sowie der Gefahr einer Zwangsbeschneidung entzogen hätte. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie keinesfalls mit dem Erstbeschwerdeführer zusammen in Benin leben könne, „da ihre Herkunftsfamilie und ihr Exmann sie jederzeit finden und zwangsweise zurückholen bzw. … gegen ihren Willen [beschneiden]“ würden (AS 777), erscheint insoweit nicht nachvollziehbar. Auch ist die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr einer Verfolgung durch ihren ersten Ehemann vor dem Hintergrund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar, zumal sie angab, ihm die Mitgift erfolgreich zurückbezahlt zu haben, wodurch sie ihm nicht mehr „gehörte“ (Verhandlungsprotokoll, S. 19).
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund diverser nicht plausibler und widersprüchlicher Angaben der Zweitbeschwerdeführerin während des Verfahrenes, ihres Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung sowie dem von ihr gewonnen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass das Fluchtvorbingen der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft ist und dass sie bei einer Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Opfer weiblicher Genitalverstümmelung werden wird.
2.3.3. Zum Fluchtvorbringen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers:
Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden im Administrativverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Zum erstmaligen Vorbringen in den Beschwerden, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer drohe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Dendi in Benin Verfolgung, ist zunächst auf das Neuerungsverbot in § 20 BFA-VG zu verweisen. Im Übrigen blieb dieses Vorbringen in der Beschwerde gänzlich unsubstantiiert. Eine Verfolgung der ethnischen Gruppe der Dendi ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurden diesbezügliche Befürchtungen seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – weder in Bezug auf sich selbst noch in Bezug auf ihre Kinder. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden im Administrativverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Zum erstmaligen Vorbringen in den Beschwerden, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer drohe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Dendi in Benin Verfolgung, ist zunächst auf das Neuerungsverbot in Paragraph 20, BFA-VG zu verweisen. Im Übrigen blieb dieses Vorbringen in der Beschwerde gänzlich unsubstantiiert. Eine Verfolgung der ethnischen Gruppe der Dendi ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurden diesbezügliche Befürchtungen seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – weder in Bezug auf sich selbst noch in Bezug auf ihre Kinder.
2.3.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden laut eigenen glaubhaften Angaben in Benin geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Der Erstbeschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus Benin in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Benzinverkäufer zu bestreiten und auch die Zweitbeschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Marktverkäuferin sowie Hilfskraft in einem Restaurant gesammelt. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt zwar an, in Benin – im Unterschied zu ihrer Schwester – nicht die Schule besucht zu haben. Sie habe allerdings in Österreich lesen und schreiben gelernt (Verhandlungsprotokoll, S. 22). Vor dem Hintergrund, dass sie die Integrationsprüfung mit Niveau A1 erfolgreich abgelegt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine gewisse Lese- und Schreibkompetenz verfügt. Unter diesen Umständen ist in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam durch Einsatz ihrer Arbeitskraft den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre zwei (bald drei) Kinder in Benin erwirtschaften werden können. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch kein Vorbringen erstattet, das einen anderen Schluss zuließe. So gab der Erstbeschwerdeführer etwa an, dass weder er noch seine Familie je finanzielle Schwierigkeiten in Benin gehabt hätten (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Darüber hinaus verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin laut eigenen glaubhaften Anhaben über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Benin. Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Benin. Jedenfalls zu seiner Mutter, welche nach wie vor in Djougou lebt, steht der Erstbeschwerdeführer – wie er in der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich bestätigte (Verhandlungsprotokoll, S. 10) – in regelmäßigem Kontakt. Familiengehörige der Zeitbeschwerdeführerin leben ebenfalls noch in Benin. Jedenfalls zu ihrer Schwester steht die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt; die beiden Schwestern haben sich laut eigenen Angaben – selbst über die Entfernung – gegenseitig unterstützt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden von der Mutter des Erstbeschwerdeführers ebenfalls bereits in der Vergangenheit unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat entsprechend ihren Angaben bei dieser sogar vor der Ausreise aus Benin gelebt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit Unterstützung vor Ort rechnen können.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhe auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Benin, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Das Länderinformationsblatt stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Amnesty International, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Zum zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenem Bescheid:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung aufgrund unterstellter Homosexualität sowie jenem der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung bzw. Zwangsbeschneidung durch ihre eigene Familie war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen. 3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. ausführlich dargestellt, konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung aufgrund unterstellter Homosexualität sowie jenem der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung bzw. Zwangsbeschneidung durch ihre eigene Familie war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Das erstmalige Vorbringen in den Beschwerden, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer drohe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Dendi in Benin Verfolgung, ist aufgrund des Neuerungsverbot in § 20 BFA-VG nicht beachtlich. Im Übrigen blieb dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert und ist auch nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen. Das erstmalige Vorbringen in den Beschwerden, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer drohe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Dendi in Benin Verfolgung, ist aufgrund des Neuerungsverbot in Paragraph 20, BFA-VG nicht beachtlich. Im Übrigen blieb dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert und ist auch nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen.
Sofern der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren abermals auf das Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren verwies, wonach er in Benin nach wie vor die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Bruder befürchte, welcher ihn für den Tod seines Sohnes im Zuge eines Brandgeschehens verantwortlich mache, so steht einer neuerlichen Aufrollung dieses Fluchtvorbringens das in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz (weiterhin) rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. I401 2171171-1/5E, entgegen, welchem das betreffende Vorbringen zugrunde gelegt und für nicht glaubhaft befunden wurde.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführer behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann überdies eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann überdies eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Den Beschwerdeführern droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Hinsichtlich der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Benin ausgesetzt zu sein. Gemäß § 1 Z 15 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 145/2019, gilt Benin außerdem als sicherer Herkunftsstaat. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Benin ebenfalls nicht.3.2.2. Den Beschwerdeführern droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Hinsichtlich der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Benin ausgesetzt zu sein. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, gilt Benin außerdem als sicherer Herkunftsstaat. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Benin ebenfalls nicht.
Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und sind im Verfahren auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus den einschlägigen Länderberichten keine Gründe, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und sind im Verfahren auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus den einschlägigen Länderberichten keine Gründe, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Benin (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor. Im Lichte der Länderfeststellungen kann nicht davonausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Benin mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Benin (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor. Im Lichte der Länderfeststellungen kann nicht davonausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Benin mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Im Hinblick auf die Beschwerdeführer wurden keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen:
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind jung, gesund und erwerbsfähig. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulausbildung und hat bis zu seiner Ausreise aus Benin seinen Lebensunterhalt als Benzinverkäufer bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben im Herkunftsstaat keine Schulausbildung absolviert, allerdings in der Zwischenzeit eine gewisse Lese- und Schreibkompetenz erworben und vor ihrer Ausreise aus Benin Einkünfte durch verschiedene (Hilfs-)Tätigkeiten erzielt. Unter diesen Umständen ist im Lichte der oben getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin möglich sein wird, gemeinsam den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre Kinder durch eigene Arbeitsleistung im Herkunftsstaat sicherzustellen. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Benin. Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Benin, ebenso wie die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin – zu der diese ein enges Verhältnis pflegt. Der Erstbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter in Djougou. Diese hat den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte sogar vor ihrer Ausreise bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers. Im Lichte dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Benin sich etwa wieder in der Stadt Djougou ansiedeln und dabei durchaus mit familiärer Unterstützung rechnen können – etwa in Form einer ersten Unterkunft und Unterstützung bei der Kinderbetreuung – um allfällige Anfangsschwierigkeiten abzufedern.
Auch im Hinblick auf die gesunden, minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, sowie das dritte Kind, welches die Zweitbeschwerdeführerin im Februar 2021 erwartet, sind bei diesen Gegebenheiten keine Rückkehrhindernisse erkennbar. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern auszugehen ist, ist ihre Betreuung und Versorgung durch diese sichergestellt. Darüber hinaus ist ein familiäres Netzwerk in Benin vorhanden. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist im urbanen Raum Benins gewährleistet. Darauf, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Dendi diesbezüglich keinen Zugang zu dieser Grundversorgung hätten – wie insbesondere in der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers behauptet – gibt es in den Länderfeststellungen keine Hinweise. Im Übrigen blieb dieses Vorbringen in den Beschwerden gänzlich unsubstantiiert. Im Übrigen äußerten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin diesbezügliche Bedenken in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Benin nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Benin bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Benin nicht in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Benin bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr nach Benin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichteter Gewalt – etwa in Form von Zwangsprostitution, Menschenhandel oder Kinderarbeit – betroffen. Der schlichte Verweis in den Beschwerdeschriftsätzen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf diesbezügliche Passagen in allgemeinen Länderberichten – ohne jeglichen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern, ihrer Familiensituation oder ihrer Herkunftsregion – stellt auch kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen dar. Das Gesetz in Benin sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt wird, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit nicht wirksam durchgesetzt werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.3.), so kann im gegenständlichen Fall keinerlei maßgebliche Gefahr einer individuellen Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer festgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter zurückkehren werden. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer erschienen, gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass sich beide Eltern um die Kleinkinder fürsorglich kümmern, um deren gute Entwicklung bemüht sind und sich eine Schulausbildung für ihre Kinder wünschen. Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist daher unter den vorliegenden Umständen ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr nach Benin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichteter Gewalt – etwa in Form von Zwangsprostitution, Menschenhandel oder Kinderarbeit – betroffen. Der schlichte Verweis in den Beschwerdeschriftsätzen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf diesbezügliche Passagen in allgemeinen Länderberichten – ohne jeglichen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern, ihrer Familiensituation oder ihrer Herkunftsregion – stellt auch kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen dar. Das Gesetz in Benin sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt wird, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit nicht wirksam durchgesetzt werden vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.3.), so kann im gegenständlichen Fall keinerlei maßgebliche Gefahr einer individuellen Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer festgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter zurückkehren werden. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer erschienen, gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass sich beide Eltern um die Kleinkinder fürsorglich kümmern, um deren gute Entwicklung bemüht sind und sich eine Schulausbildung für ihre Kinder wünschen. Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist daher unter den vorliegenden Umständen ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Keiner von ihnen fällt unter die Risikogruppe der älteren Personen oder jener Personen mit schweren chronischen Grunderkrankungen gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/202, für welche ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bestehen würde. Ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Benin ist somit auch aus diesem Grund nicht ersichtlich. Ein Vorbringen, das einen anderen Schluss zuließe, wurde im Verfahren auch nicht erstattet.Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Keiner von ihnen fällt unter die Risikogruppe der älteren Personen oder jener Personen mit schweren chronischen Grunderkrankungen gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 203/202, für welche ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bestehen würde. Ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr nach Benin ist somit auch aus diesem Grund nicht ersichtlich. Ein Vorbringen, das einen anderen Schluss zuließe, wurde im Verfahren auch nicht erstattet.
Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides richten, als unbegründet und waren jeweils abzuweisen.Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides richten, als unbegründet und waren jeweils abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Spruch der bekämpften Bescheide unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. In Zusammenschau von Spruch und Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.3.2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Spruch der bekämpften Bescheide unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. In Zusammenschau von Spruch und Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurden die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurden die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides;):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides;):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.4.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Im vorliegenden Fall hält sich der Erstbeschwerdeführer seit Juli 2015 und die Zweitbeschwerdeführerin seit Februar 2017 im Bundesgebiet auf, während der Drittbeschwerdeführer im März 2018 und der Viertbeschwerdeführer im September 2019 in Österreich geboren wurden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der Beschwerdeführer jedoch eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist selbst die knapp fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet nicht als so lange zu bewerten, dass diese sein Interesse am Verbleib in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit hinreichende Privatinteressen an einem Verbleib maßgeblich aufwerten könnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der Beschwerdeführer jedoch eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist selbst die knapp fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet nicht als so lange zu bewerten, dass diese sein Interesse am Verbleib in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit hinreichende Privatinteressen an einem Verbleib maßgeblich aufwerten könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer ohne Zweifel ein Privatleben im Bundesgebiet führen, an dessen Aufrechterhaltung sie ein Interesse haben, jedoch vermögen auch diese Aspekte nicht zu einem Überwiegen ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet zu führen. So beruhten der etwa fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der rund vierjährige Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet letztlich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer wie im Fall des Erstbeschwerdeführers und zum Teil noch erheblich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer ohne Zweifel ein Privatleben im Bundesgebiet führen, an dessen Aufrechterhaltung sie ein Interesse haben, jedoch vermögen auch diese Aspekte nicht zu einem Überwiegen ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet zu führen. So beruhten der etwa fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der rund vierjährige Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet letztlich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer wie im Fall des Erstbeschwerdeführers und zum Teil noch erheblich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Von den Beschwerdeführern wurde keine besondere Aufenthaltsverfestigung behauptet und kam eine solche im Verfahren auch nicht hervor. Zwar weisen die Beschwerdeführer einzelne Integrationsschritte auf: So hat der Erstbeschwerdeführer ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau A2 erworben, überdies zeitweise als Zeitungsverkäufer gearbeitet und wiederholt Remunerantentätigkeiten für die Caritas geleistet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau A1 erworben und sich im Rahmen von Remunerantentätigkeiten für die Caritas betätigt. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren und der Drittbeschwerdeführer besuchte eine Zeit lang eine Spielgruppe. Eine nachhaltige Integration und Aufenthaltsverfestigung ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere sind die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Zwar hat der Erstbeschwerdeführer eine gewisse Zeit Einkünfte als Zeitungsverkäufer erzielt, dies jedoch laut Strafanzeige nicht der zuständigen Behörde mitgeteilt und somit über einen längeren Zeitraum gleichzeitig Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Darüber hinaus gewann das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es dem Erstbeschwerdeführer auch kein besonderes Anliegen ist, sich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie selbständig erwirtschaften zu können. So gab er etwa auf die Frage, warum er nicht mehr als Zeitungsausträger arbeite, an, dass dies die einzige Anstellung gewesen sei, die er mit seiner weißen Karte habe finden können. Als er dann jedoch bemerkt habe, dass er Steuern hätte zahlen müssen, habe er die Arbeit aufgegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
In sozialer Hinsicht kann auch keine besondere Integration der Beschwerdeführer erblickt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zwar einzelne Bekanntschaften im Bundesgebiet. Tiefergehende Freundschaften oder eine besondere Verbundenheit zu im Bundegebiet lebenden Personen wurden jedoch nicht vorgebracht. Solche sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0196; VwGH, 21.03.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335) sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, überdies „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0196; VwGH, 21.03.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335) sind im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, überdies „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).
Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren. Sie leben seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, welche beide aus Benin kommen und sich untereinander in ihrer Muttersprache verständigen. Unter diesen Umständen und aufgrund ihres Alters von zwei Jahren und zehn Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialisation des Viertbeschwerdeführer außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht begonnen hat (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, Rn. 6.1. in Bezug auf ein Alter von zwei Jahren) und der Drittbeschwerdeführer, der schon eine Kleinkindbetreuung im Bundesgebiet besucht hat – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der ‚Phase der ersten Verselbständigung‘ und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (Vgl. VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176, Rn. 2.2., wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt.). Schließlich befinden sich beide noch unstreitig in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer eine Anpassung an das Leben in Benin ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird und eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privatleben darstellt. Dies gilt naturgemäß umso mehr für das dritte, noch ungeborene Kind der Zweitbeschwerdeführerin, welches diese im Februar 2021 erwartet.Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren. Sie leben seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, welche beide aus Benin kommen und sich untereinander in ihrer Muttersprache verständigen. Unter diesen Umständen und aufgrund ihres Alters von zwei Jahren und zehn Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialisation des Viertbeschwerdeführer außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht begonnen hat vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, Rn. 6.1. in Bezug auf ein Alter von zwei Jahren) und der Drittbeschwerdeführer, der schon eine Kleinkindbetreuung im Bundesgebiet besucht hat – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der ‚Phase der ersten Verselbständigung‘ und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (Vgl. VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176, Rn. 2.2., wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt.). Schließlich befinden sich beide noch unstreitig in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer eine Anpassung an das Leben in Benin ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird und eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privatleben darstellt. Dies gilt naturgemäß umso mehr für das dritte, noch ungeborene Kind der Zweitbeschwerdeführerin, welches diese im Februar 2021 erwartet.
Das (unsubstantiierte) Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihre Kinder in Benin keine Schule besuchen könnten, keine gute Arbeit finden würden und „lediglich Diebe“ werden könnten, ist schon vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte nicht nachvollziehbar. Ausweislich einer öffentlich zugänglichen Information auf der Website der US-Botschaft in Cotonou besteht in Benin eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis elf Jahren. Man benötigt insgesamt sieben Schulstufen, um die „Junior and Senior High School“ zu beenden. Nach drei weiteren Schulstufen erlangt ein Schüler das „A level exam (Baccalaureat: BAC)“, was der Hochschulreife entspricht. Die „High School of Djougou (Donga)“ zählt zu den führenden öffentlichen Schulen Benins (vgl. https://webarchive.loc.gov/all/20151105111609/http://cotonou.usembassy.gov/facts_about_benin.html, Zugriff 04.12.2020). Schließlich haben der Erstbeschwerdeführer selbst und – laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – auch seine Geschwister sowie – laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin – auch deren Schwester die Schule in Benin besucht. Darüber hinaus gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie davon ausgehe, dass ihre jüngere Schwester mittlerweile eine Universität in Benin besuche (Verhandlungsprotokoll, S. 20). Im Lichte dessen kann davon ausgegangen werden, dass auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie deren erwartetes Geschwisterkind in Benin die Möglichkeit haben werden, zur Schule zu gehen. Das (unsubstantiierte) Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihre Kinder in Benin keine Schule besuchen könnten, keine gute Arbeit finden würden und „lediglich Diebe“ werden könnten, ist schon vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte nicht nachvollziehbar. Ausweislich einer öffentlich zugänglichen Information auf der Website der US-Botschaft in Cotonou besteht in Benin eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis elf Jahren. Man benötigt insgesamt sieben Schulstufen, um die „Junior and Senior High School“ zu beenden. Nach drei weiteren Schulstufen erlangt ein Schüler das „A level exam (Baccalaureat: BAC)“, was der Hochschulreife entspricht. Die „High School of Djougou (Donga)“ zählt zu den führenden öffentlichen Schulen Benins vergleiche https://webarchive.loc.gov/all/20151105111609/http://cotonou.usembassy.gov/facts_about_benin.html, Zugriff 04.12.2020). Schließlich haben der Erstbeschwerdeführer selbst und – laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – auch seine Geschwister sowie – laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin – auch deren Schwester die Schule in Benin besucht. Darüber hinaus gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie davon ausgehe, dass ihre jüngere Schwester mittlerweile eine Universität in Benin besuche (Verhandlungsprotokoll, S. 20). Im Lichte dessen kann davon ausgegangen werden, dass auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie deren erwartetes Geschwisterkind in Benin die Möglichkeit haben werden, zur Schule zu gehen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichthof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichthof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem (gegenständlich nicht gewichtigen) privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen entgegen:
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert, schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert, schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen.
Daher war den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen und waren die Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheids jeweils als unbegründet abzuweisen.Daher war den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen und waren die Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheids jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin (Spruchpunkt V. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin (Spruchpunkt römisch fünf. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Mit den zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Benin zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399 mwN).3.5.2. Mit den zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Benin zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399 mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils abzuweisen waren.
3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides):
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG). Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden.3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden.
3.6.2. Die unter dem Spruchpunkt VI. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils festgelegte Frist von vierzehn Tagen entsprach den gesetzlichen Vorgaben. 3.6.2. Die unter dem Spruchpunkt römisch sechs. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides jeweils festgelegte Frist von vierzehn Tagen entsprach den gesetzlichen Vorgaben.
Im Beschwerdeverfahren ist allerdings hervorgekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin erneut schwanger ist, wobei der Geburtstermin laut einem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass mit 09.02.2021 errechnet wurde und die Schwangerschaft ohne Komplikationen verläuft. Mit der unmittelbar bevorstehenden Geburt eines Kindes liegen nunmehr besondere Umstände vor, die die Zweitbeschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Auseise rechtfertigen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, Pkt. III.6.).Im Beschwerdeverfahren ist allerdings hervorgekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin erneut schwanger ist, wobei der Geburtstermin laut einem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass mit 09.02.2021 errechnet wurde und die Schwangerschaft ohne Komplikationen verläuft. Mit der unmittelbar bevorstehenden Geburt eines Kindes liegen nunmehr besondere Umstände vor, die die Zweitbeschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Auseise rechtfertigen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, Pkt. römisch drei.6.).
Aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt in naher Zukunft bevorstehenden Geburtstermins wird ein erhebliches persönliches Interesse der Zweitbeschwerdeführerin erkannt, nicht unmittelbar vor oder nach der Geburt mit einem Neugeborenen eine längere (Flug)Reise antreten zu müssen. Dieses Interesse überwiegt auch die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, zumal die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und nicht erkennbar ist, dass ihr vorübergehend längerer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (zur vorzunehmenden Interessensabwägung vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072).Aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt in naher Zukunft bevorstehenden Geburtstermins wird ein erhebliches persönliches Interesse der Zweitbeschwerdeführerin erkannt, nicht unmittelbar vor oder nach der Geburt mit einem Neugeborenen eine längere (Flug)Reise antreten zu müssen. Dieses Interesse überwiegt auch die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, zumal die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und nicht erkennbar ist, dass ihr vorübergehend längerer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (zur vorzunehmenden Interessensabwägung vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072).
In §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. I Nr. 160/2020, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen bzw. unter bestimmten Umständen zwölf Wochen nach der Entbindung normiert. Die dieser Schutzfrist zugrundeliegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer Schonung bedürfen, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenständlich als Orientierung herangezogen werden. In Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2020,, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen bzw. unter bestimmten Umständen zwölf Wochen nach der Entbindung normiert. Die dieser Schutzfrist zugrundeliegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer Schonung bedürfen, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenständlich als Orientierung herangezogen werden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint die Ausreise für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nach Ablauf der verlängerten Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt zumutbar. Da aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer Geburt im Februar 2021 ausgegangen werden kann, wird somit die Frist für die freiwillige Ausreise auf vier Monate ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert.
Unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens mit der Zweitrevisionswerberin ist auch die Frist für die freiwillige Ausreise für den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer entsprechend zu verlängern. Eine vorübergehende Trennung der Familie scheint schon im Hinblick auf das Kleinkindalter des Dritt- und Viertbeschwerdeführers nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig, zumal auch nicht erkennbar ist, dass diese aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre. Unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens mit der Zweitrevisionswerberin ist auch die Frist für die freiwillige Ausreise für den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer entsprechend zu verlängern. Eine vorübergehende Trennung der Familie scheint schon im Hinblick auf das Kleinkindalter des Dritt- und Viertbeschwerdeführers nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig, zumal auch nicht erkennbar ist, dass diese aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre.
Der Spruchpunkt VI. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides war daher jeweils mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vier Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird. Der Spruchpunkt römisch sechs. des zweit-, dritt-, viert- und fünftangefochtenen Bescheides war daher jeweils mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vier Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird.
Zum erstangefochtenen Bescheid:
3.7. Zur Behebung von Spruchpunkt III. – im Umfang des zweiten und dritten Spruchteils – und Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides:3.7. Zur Behebung von Spruchpunkt römisch drei. – im Umfang des zweiten und dritten Spruchteils – und Spruchpunkt römisch vier. des erstangefochtenen Bescheides:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017, Zl. XXXX wurde gegen den Erstbeschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist und ihm eine vierzehntätige Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist und ihm eine vierzehntätige Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2019, Zl. E 3079/2018-17 wurde ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. I401 2171171-1/5E, soweit damit seine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Benin und gegen die Feststellung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2019, Zl. E 3079/2018-17 wurde ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. I401 2171171-1/5E, soweit damit seine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Benin und gegen die Feststellung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde.
Für die Aufhebung eines VwG-Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof gilt, dass sie auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurückwirkt (ex tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2015/12/0032 mwH). Das Beschwerdeverfahren wurde nach der Teilbehebung demnach im betreffenden Umfang wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Für die Aufhebung eines VwG-Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof gilt, dass sie auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurückwirkt (ex tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2015/12/0032 mwH). Das Beschwerdeverfahren wurde nach der Teilbehebung demnach im betreffenden Umfang wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen des erstangefochtenen Bescheides war jedoch im Hinblick auf das anhängige (Folge)Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers ersatzlos zu beheben (zB VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Beschäftigungsverbot Familienverfahren Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung Mutterschutz öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I410.2202564.1.00Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021