TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 G307 2238401-1

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G307 2238401-1/6E
, G307 2238401-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.11.2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.11.2019, wurde der BF anlässlich seiner Festnahme am XXXX .2019 und anschließenden Anhaltung in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung des schweren Raubes, darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle seiner Verurteilung geplant sei. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. 1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.11.2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.11.2019, wurde der BF anlässlich seiner Festnahme am römisch 40 .2019 und anschließenden Anhaltung in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung des schweren Raubes, darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle seiner Verurteilung geplant sei. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Der BF nahm von der Erstattung einer diesbezüglichen Antwort Abstand.

2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , XXXX .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , römisch 40 .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

3. Mit Beschluss des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde die Berufung des BF gegen das unter Punkt I.2. genannte Strafurteil zurückgewiesen. 3. Mit Beschluss des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde die Berufung des BF gegen das unter Punkt römisch eins.2. genannte Strafurteil zurückgewiesen.

4. Mit weiterem Schriftsatz des BFA vom 13.11.2020, dem BF persönlich zugestellt am 17.11.2020, wurde der BF anlässlich seiner Verurteilung zu einer 10jährigen Freiheitsstrafe vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 15.12.2020, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 15.12.2020, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Mit per E-Mail am 29.12.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit per E-Mail am 29.12.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, die Reduktion Aufenthaltsverbotsdauer sowie die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 08.01.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänsicher Staatsbürger, ledig, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF absolvierte die Pflichtschule in Rumänien, war zuletzt als Bauarbeiter und Verkäufer tätig und brachte monatlich € 300,00 ins Verdienen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Rumänien und verfügt der BF weder über Vermögen noch über Schulden.

1.3. Der BF wurde am XXXX .2019 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und weist beginnend mit XXXX .2019 Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten in Österreich auf. Darüberhinausgehend weist der BF keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. 1.3. Der BF wurde am römisch 40 .2019 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und weist beginnend mit römisch 40 .2019 Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten in Österreich auf. Darüberhinausgehend weist der BF keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.4. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

1.5. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder familiären Bezugspunkte in Österreich, und hält sich in Rumänien die Kernfamilie des BF auf.

1.6. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.1.6. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einer weiteren Person als unmittelbarer TäterDarin wurde dem BF angelastet, er habe in römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einer weiteren Person als unmittelbarer Täter

1.       am XXXX .2019 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zuerst die im Haus XXXX tätige 24-Stunden-Pflegerin M.O. fixierten, sie mit einem Klebeband an Armen und Beinen fesselten und ihren Mund mit einem Klebeband zuklebten, sodann W.M. im Bett fixierten, ihn mit den Fäusten schlugen und den Füßen traten, ihm einen Polster gegen den Mund drückten und mit einem Kleidungsstück am Hals würgten sowie mit einem Hemd dessen Arme fesselten und sodann einen Möbeltresor mit darin befindlichen rund € 50.000,00 an Bargeld sowie die Mobiltelefone von W.M. und M.O. wegnahmen, wobei W.M. durch die ausgeübte Gewalt einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens und der innenseitigen Berandung der linken Augenhöhle sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt und sohin schwer verletzt (§ 84 Abs. 1 StGB) wurde. 1. am römisch 40 .2019 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zuerst die im Haus römisch 40 tätige 24-Stunden-Pflegerin M.O. fixierten, sie mit einem Klebeband an Armen und Beinen fesselten und ihren Mund mit einem Klebeband zuklebten, sodann W.M. im Bett fixierten, ihn mit den Fäusten schlugen und den Füßen traten, ihm einen Polster gegen den Mund drückten und mit einem Kleidungsstück am Hals würgten sowie mit einem Hemd dessen Arme fesselten und sodann einen Möbeltresor mit darin befindlichen rund € 50.000,00 an Bargeld sowie die Mobiltelefone von W.M. und M.O. wegnahmen, wobei W.M. durch die ausgeübte Gewalt einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens und der innenseitigen Berandung der linken Augenhöhle sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt und sohin schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) wurde.

2.       am XXXX .2019 drei in dem zu 1. angeführten Möbeltresor befindliche Sparbücher, sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. 2. am römisch 40 .2019 drei in dem zu 1. angeführten Möbeltresor befindliche Sparbücher, sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Der BF reiste gemeinsam mit zwei weiteren Personen am XXXX .2019 nach Österreich ein und fuhr am XXXX .2019 zielgerichtet mit dem Vorsatz, sich durch die gewaltsame Wegnahme von in einem Tresor befindlichen Bargeld unrechtmäßig zu bereichern, zur oben genannten Tatadresse. Der BF reiste gemeinsam mit zwei weiteren Personen am römisch 40 .2019 nach Österreich ein und fuhr am römisch 40 .2019 zielgerichtet mit dem Vorsatz, sich durch die gewaltsame Wegnahme von in einem Tresor befindlichen Bargeld unrechtmäßig zu bereichern, zur oben genannten Tatadresse.

Der BF und seine Mittäter betraten das im Dunkeln liegende Anwesen über den Keller und gingen über das Stiegenhaus in den ersten Stock. Sie begaben sich sofort in das Zimmer der schlafenden M.O.. Sie nahm das Öffnen der Zimmertüre wahr und erkannte zumindest zwei eintretende Männer, die auf sie zugingen. M.O. begann zu schreien, als einer der Täter ihren Kopf in den Polster presste. Der BF und ein Mittäter fesselten mit dem mitgebrachten Klebeband ihre Hände am Rücken. M.O. gelang es mehrmals, ihre Hände zu lösen, wobei die Täter gewaltsamer vorgingen und ihr ihre Hand über deren Kopf auf den Rücken drehten, sodass sie starke Schmerzen im rechten Arm verspürte und eine Prellung des Ellenbogens erlitt. Einer der Täter legte sich auf sie, während er ihr den Mund mit einem Klebeband zuklebte. Als sie gefesselt war, gingen die Täter aus ihrem Zimmer. Ein Mittäter verlor im Zuge der Tätlichkeiten mit M.O. sein Mobiltelefon in ihrem Zimmer. Die Täter nahmen der zur Gegenwehr unfähigen M.O. ihr Telefon, welches am Nachtkästchen lag, weg.

Im Zimmer daneben lag W.M.. Er hörte die Schreie von O. und rief ihren Namen, weil er sich um sie sorgte. In diesem Moment öffnete einer der Täter die Zimmertüre und stürzte sich auf den im Bett befindlichen und durch Hüft- und Knieprobleme sowie durch eine Borreliose-Erkrankung beeinträchtigten 65jährigen W.M.. Der Täter drückte das Opfer sofort mit dem Bettzeug nieder. W.M. wehrte sich heftig gegen den Angreifer und fasste diesem in den Mund. Der Angreifer biss zu, wodurch E.M. Verletzungen an der linken Hand erlitt. Der Täter schlug dem Opfer ins Gesicht und gegen das Auge, sodass M. später ein stark geschwollenes linkes Auge aufwies. Der Täter konnte das Opfer alleine nicht überwältigen, weshalb ein weiterer Täter zum Bett kam, während die dritte Person mit einer Taschenlampe in den dunklen Raum leuchtete. Im Kampf mit den Tätern stürzte W.M. aus dem Bett. Die Täter traten dem Opfer dabei gegen den Oberkörper und ins Gesicht, sodass W.M. einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens und der innenseitigen Berandung der linken Augenhöhle erlitt und schwer verletzt wurde. Einer der Täter drückte dem Opfer noch einen Polster gegen das Gesicht, sodass der andere dessen Hände und Knöchel fesselte. Mit einem Hemd würgte ein Täter W.M. noch am Hals. Schließlich ließen sie von ihm ab, nahmen den in der Ecke des Zimmers befindlichen rund 60 x 50 x 40 cm umfassenden Tresor, in dem sich rund € 50.000,00 an Bargeld und drei weitere Sparbücher befanden sowie das dem Opfer gehörende Mobiltelefon mit und verließen das Zimmer. Sie versperrten das Zimmer von außen, verließen das Haus mit der Beute, begaben sich zum PKW und verließen den Tatort.

Als mildernd wurden dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die heimtückische Vorgehensweise mit Blick auf die Tatbegehung unter Beteiligung zum Nachteil von schlafenden bzw. im Bett liegenden Personen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Verurteilung, Tathandlungen sowie, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.

Der fehlende Besitz einer Anmeldebescheinigung konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) ermittelt werden.

Die Arbeitsfähigkeit beruht auf dem festgestellten Gesundheitszustand des BF sowie mangelnden Anhaltspunkten, welche diese ausgeschlossen hätten.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Diesem kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten weitere Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurden auch im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX gleichlautende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF, wie zu Wohnsitz des BF in Rumänien, Familienstand, Schulbesuch in Rumänien, den letzten Erwerbstätigkeiten samt Einkünften, Schuldenstand und Vermögenssituation sowie Fehlen von Obsorgepflichtenm, getroffen.Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurden auch im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 gleichlautende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF, wie zu Wohnsitz des BF in Rumänien, Familienstand, Schulbesuch in Rumänien, den letzten Erwerbstätigkeiten samt Einkünften, Schuldenstand und Vermögenssituation sowie Fehlen von Obsorgepflichtenm, getroffen.

2.2.2. Wie das wiederholt dem BF eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat jedoch auf keines der Schreiben der belangten Behörde reagiert und bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung dessen Angehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit in rumänischer Sprache (vgl. Art 8 Abs. 1 B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung dessen Angehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit in rumänischer Sprache vergleiche Artikel 8, Absatz eins, B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105 und 16.04.2009, 2006/11/0227), und den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in deren Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Mangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Vielmehr hat die belangte Behörde wegen Fehlens der hinreichenden Mitwirkung des BF unter Setzung von alternativen Ermittlungsschritten und Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Akten und des Strafurteils auf die Erhebung der Sachlage bestmöglich hingewirkt und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF keine abweichenden Umstände substantiiert vor und trat den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid auch nicht begründet entgegen. Die bloße Behauptung des Vorliegens von Ermittlungsmängeln bzw. eines von der Realität abweichenden Sachverhalts allein genügt als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF darzulegen gehabt, welchen Nachforschungen die belangte Behörde unterlassen hat und dementsprechend verifizierbare Angaben machen müssen. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, vergleiche VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105 und 16.04.2009, 2006/11/0227), und den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in deren Entscheidung eingebunden vergleiche VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Mangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Vielmehr hat die belangte Behörde wegen Fehlens der hinreichenden Mitwirkung des BF unter Setzung von alternativen Ermittlungsschritten und Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Akten und des Strafurteils auf die Erhebung der Sachlage bestmöglich hingewirkt und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF keine abweichenden Umstände substantiiert vor und trat den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid auch nicht begründet entgegen. Die bloße Behauptung des Vorliegens von Ermittlungsmängeln bzw. eines von der Realität abweichenden Sachverhalts allein genügt als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF darzulegen gehabt, welchen Nachforschungen die belangte Behörde unterlassen hat und dementsprechend verifizierbare Angaben machen müssen.

Insofern der BF vorbringt, über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, bleibt er dazu konkrete Angaben schuldig. Dies hat auch im Hinblick auf seinen Familienstand und seine Vaterschaft sinngemäß zu gelten. Der bloßen Behauptung verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben mangelt es ebenfalls an hinreichender Substanz. Wenn es im Grunde auch glaubwürdig erscheint, dass der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, so lassen sich die Angaben mangels hinreichend konkreter und verifizierbarer Angaben, wie Personalien oder Wohnadresse der in Rede stehenden Personen nicht im Sinne des Vorbringens des BF feststellen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im oben zitierten rechtskräftigen Strafurteil des LG XXXX , konkret dem darin festgestellten Umstand, dass der BF einzig zum Zwecke der Begehung der zu seiner Verurteilung geführten Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist, gepaart mit den fehlenden Wohnsitzmeldungen in Österreich, gelingt es ihm nicht, seine in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Absicht, sich in Österreich niederlassen zu wollen, auch nur im Ansatz glaubhaft zu vermitteln. Insofern der BF vorbringt, über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, bleibt er dazu konkrete Angaben schuldig. Dies hat auch im Hinblick auf seinen Familienstand und seine Vaterschaft sinngemäß zu gelten. Der bloßen Behauptung verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben mangelt es ebenfalls an hinreichender Substanz. Wenn es im Grunde auch glaubwürdig erscheint, dass der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, so lassen sich die Angaben mangels hinreichend konkreter und verifizierbarer Angaben, wie Personalien oder Wohnadresse der in Rede stehenden Personen nicht im Sinne des Vorbringens des BF feststellen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im oben zitierten rechtskräftigen Strafurteil des LG römisch 40 , konkret dem darin festgestellten Umstand, dass der BF einzig zum Zwecke der Begehung der zu seiner Verurteilung geführten Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist, gepaart mit den fehlenden Wohnsitzmeldungen in Österreich, gelingt es ihm nicht, seine in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Absicht, sich in Österreich niederlassen zu wollen, auch nur im Ansatz glaubhaft zu vermitteln.

Letztlich kommt den Angaben des BF – ungeachtet deren Glaubwürdigkeit – seine Familie nach Österreich nachholen zu wollen, – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt werden wird – nicht nur aufgrund des rein spekulativen Charakters dieses Vorbringens keine maßgebliche Bedeutung zu.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, aufgrund mangelnder Deutsch- und Rechtskenntnisse nicht in der Lage gewesen zu sein, die an ihn gerichteten Schreiben der belangten Behörde inhaltlich zu erfassen, und demzufolge auch keine Stellungnahme abgegeben haben, gelingt es ihm nicht, sein Schweigen vor der belangten Behörde substantiiert zu begründen.

Zum einen war er in seinem Strafverfahren anwaltlich vertreten und hätte er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15.12.2020 Zeit für eine Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand und die Abgabe einer Stellungnahme gehabt. Der BF hatte unter Berücksichtigung seiner Verurteilung am XXXX .2020, der Berufungszurückweisung am XXXX .2020 und der rechtlichen Vertretung im Strafverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls Zugang zu rechtskundigen Personen oder Einrichtungen. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 182 Abs. 3 Z 2 StPO beim Vollzug der Untersuchungshaft besonders darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben. Ferner normiert § 188 Abs. 1 StPO, dass Beschuldigte während der Untersuchungshaft grundsätzlich Besuche empfangen und mit anderen Personen und Stellen schriftlich und telefonisch verkehren dürfen. Das Recht auf Empfang von Besuch sowie des schriftlichen und telefonischen Kontakts zu Personen außerhalb des Strafvollzuges, insbesondere rechtskundigen Personen und öffentlichen Stellen ist auch während des Strafvollzuges gewährleistet (vgl. §§ 86ff StVG). Darüber hinaus wäre es dem BF offen gestanden, sich an rumänische Mithäftlinge oder unmittelbar an das BFA, wenn auch unter Verwendung seiner Muttersprache, zu wenden. Wenn auch der Soziale Dienst in den Justizanstalten nicht als rechtskundig angesehen werden kann, so hätte auch dieser auf Initiative des BF, jedenfalls einen Kontakt zwischen dem BF und dem BFA herstellen oder ihm beim Erfassen des Inhaltes der besagten Schreiben behilflich sein können. Zum einen war er in seinem Strafverfahren anwaltlich vertreten und hätte er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15.12.2020 Zeit für eine Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand und die Abgabe einer Stellungnahme gehabt. Der BF hatte unter Berücksichtigung seiner Verurteilung am römisch 40 .2020, der Berufungszurückweisung am römisch 40 .2020 und der rechtlichen Vertretung im Strafverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls Zugang zu rechtskundigen Personen oder Einrichtungen. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Ziffer 2, StPO beim Vollzug der Untersuchungshaft besonders darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben. Ferner normiert Paragraph 188, Absatz eins, StPO, dass Beschuldigte während der Untersuchungshaft grundsätzlich Besuche empfangen und mit anderen Personen und Stellen schriftlich und telefonisch verkehren dürfen. Das Recht auf Empfang von Besuch sowie des schriftlichen und telefonischen Kontakts zu Personen außerhalb des Strafvollzuges, insbesondere rechtskundigen Personen und öffentlichen Stellen ist auch während des Strafvollzuges gewährleistet vergleiche Paragraphen 86 f, f, StVG). Darüber hinaus wäre es dem BF offen gestanden, sich an rumänische Mithäftlinge oder unmittelbar an das BFA, wenn auch unter Verwendung seiner Muttersprache, zu wenden. Wenn auch der Soziale Dienst in den Justizanstalten nicht als rechtskundig angesehen werden kann, so hätte auch dieser auf Initiative des BF, jedenfalls einen Kontakt zwischen dem BF und dem BFA herstellen oder ihm beim Erfassen des Inhaltes der besagten Schreiben behilflich sein können.

Weshalb es dem BF trotz der besagten Rechte und Möglichkeiten dennoch unmöglich gewesen sein sollte, den Inhalt der besagten Schreiben zu erfassen und eine Stellungnahme vor dem BFA abzugehen, entzieht sich sohin der Logik des erkennenden Gerichts. Einen nachvollziehbaren Grund für sein Schweigen vor dem BFA vermochte der BF im Ergebnis sohin nicht darzulegen, und letztlich auch keinen Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben:

Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Der BF ist bei seinen Straftaten nicht nur gezielt und organisiert in Gemeinschaft mit Mittätern vorgegangen, sondern weisen diese zudem ein hohes Maß an Gewaltpoential auf. So ist der BF gemeinsam mit zumindest einem weiteren Mittäter in der Nacht in ein Haus eingedrungen und hat letztlich massive Gewalt gegen seine Opfer, insbesondere gegen den 65jährigen und von Krankheit geschwächten W.M., welchen sie zudem im Schlaf überrascht haben. Um die Gegenwehr ihrer Opfer zu unterbinden, haben der BF und seine Mittäter ihre Opfer nicht nur gefesselt und ihnen den Mund verklebt, sondern zudem eines der Opfer ein Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt, es mit einem Hemd gewürgt und auf dieses eingeschlagen und getreten. Beide Opfer wurden durch die Tathandlungen des BF und seiner Mittäter teils schwer verletzt und hat die Tat bei einem der Opfer neben Knochenbrüchen auch psychische Folgeschäden hervorgerufen.

Der BF hat mit seinem Verhalten aufgezeigt, zur Befriedigung von Eigeninteressen nicht vor massiver Gewalt und organisiertem Vorgehen zurückzuschrecken. Insofern lässt sich bei ihm eine Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen und Gewalt, eine fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen sowie eine gewisse Ignoranz vor Rechten anderer ausmachen. Letzten Endes ist der BF einzig zur Begehung der besagten Straftaten ins Bundesgebiet eingereist, hat sohin seine unionsrechtliche Freizügigkeit missbraucht und letztlich auch gegen unions- und fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Die bloße Beteuerung in der gegenständlichen Beschwerde, sich reuig zu zeigen, vermag ein Umdenken oder gar eine Reue beim BF nicht erkennen lassen. Vielmehr weisen die Umstände, dass der BF mit keinem Wort auf seine Taten, seine gezeigte Gewaltbereitschaft und seine Verantwortung näher eingeht und sich vor der belangten Behörde nicht bereit zeigte am Verfahren mitzuwirken, darauf hin, dass der BF sich bis dato nicht, seine Schuld reflektierend, mit seinen Taten auseinandergesetzt hat.

Der seit der Tat verstrichene Zeitraum erweist sich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF diesen überwiegend in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht hat (vgl. VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485) als zu kurz, um allein daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. Der seit der Tat verstrichene Zeitraum erweist sich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF diesen überwiegend in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht hat vergleiche VwGH 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485) als zu kurz, um allein daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Gewaltbereitschaft, der gezielten und organsierten Vorgangsweise sowie der Vermögenslosigkeit des BF kann insbesondere wegen Fehlens einer nicht erkennbaren Reue und Einsicht, vor allem im Hinblick auf die gezeigte Gewalt und dem „heimtückischen“ (vgl. Urteil des LG XXXX ) Vorgehen, nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist. Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Gewaltbereitschaft, der gezielten und organsierten Vorgangsweise sowie der Vermögenslosigkeit des BF kann insbesondere wegen Fehlens einer nicht erkennbaren Reue und Einsicht, vor allem im Hinblick auf die gezeigte Gewalt und dem „heimtückischen“ vergleiche Urteil des LG römisch 40 ) Vorgehen, nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) wiederholt Stellung bezogen, und eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung attestiert. So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) wiederholt Stellung bezogen, und eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung attestiert.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte – insbesondere in Ermanglung der Feststellung des Bestehens berücksichtigungswürdiger besonderer familiärer und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich – eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte – insbesondere in Ermanglung der Feststellung des Bestehens berücksichtigungswürdiger besonderer familiärer und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich – eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Ferner kann er auf keinen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken, reiste er einzig zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet ein und lässt das gezeigte Verhalten zudem nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt. Unbeschadet dessen müssten allfällige Bezugspunkte zudem aufgrund des Verhaltend es BF und dessen Inhaftierung eine maßgebliche Abschwächung hinnehmen.

Angesichts des besagten und gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Angesichts des besagten und gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Auch erweist sich die vom BFA gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen und verhältnismäßig.

Gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet insbesondere dann erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet insbesondere dann erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde wegen seiner Taten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, womit er den Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG formal verwirklicht hat. Der BF wurde wegen seiner Taten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, womit er den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG formal verwirklicht hat.

Ferner weisen die Taten des BF einen hohen Unwert auf. Der BF richtete sein Verhalten gegen schlafende und teils kranke Personen. Des Weiteren ging er mit massiver Gewalt vor, welche mit einer schweren Verletzung mit Folgeschäden eines der Opfer und einem großen finanziellen Schaden einheging (konkret betrug der finanzielle Schaden € 50.000,00). Anhand der fehlenden Einsicht sowie der fehlenden Bezugspunkte des BF in und zu Österreich erweist sich die von der belangten Behörde gewählte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere der negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese – selbst unter Berücksichtigung der noch länger anhaltenden Inhaftierung des BF – die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF gezeigte Gewaltbereitschaft, die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen sowie Ignoranz gegenüber Rechten anderer lässt befürchten, dass der BF im Falle seines Verbleibes in Österreich erneut straffällig werden wird, sodass in Ermangelung bestehender Bezüge in Österreich eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2238401.1.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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