TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/17 G307 2238797-1

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G307 2238797-1/6E
, G307 2238797-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.05.2020, Zahl XXXX , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.05.2020, wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle seiner Verurteilung geplant sei. Zudem wurde der BF zur diesbezüglichen Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.05.2020, Zahl römisch 40 , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.05.2020, wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle seiner Verurteilung geplant sei. Zudem wurde der BF zur diesbezüglichen Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Eine Stellungnahme hiezu langte bis dato beim BFA nicht ein.

2. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Brandstiftung gemäß § 15, 169 Abs. 1 StGB, und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Brandstiftung gemäß Paragraph 15, 169, Absatz eins, StGB, und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3. Am 19.11.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 18.12.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 7 ½ Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 18.12.2020, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf 7 ½ Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Mit per E-Mail am 14.01.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit per E-Mail am 14.01.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes beantragt. Zudem wurde die Einvernahme der Verlobten des BF sowie die Einholung der Telefonkontaktliste des BF aus der JA XXXX zum Nachweis des regelmäßigen Kontaktes zwischen dem BF und seiner Verlobten beantragt. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes beantragt. Zudem wurde die Einvernahme der Verlobten des BF sowie die Einholung der Telefonkontaktliste des BF aus der JA römisch 40 zum Nachweis des regelmäßigen Kontaktes zwischen dem BF und seiner Verlobten beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 20.01.2021 ein.

7. Mit per E-Mail am 18.01.2021 beim BFA eingebrachtem und vom BFA am 25.01.2021 an das BVwG weitergeleitetem Schreiben brachte der BF durch seine RV eine Beschwerdeergänzung ein.7. Mit per E-Mail am 18.01.2021 beim BFA eingebrachtem und vom BFA am 25.01.2021 an das BVwG weitergeleitetem Schreiben brachte der BF durch seine Regierungsvorlage eine Beschwerdeergänzung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsbürger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF besuchte in Deutschland die Hauptschule, begann eine Ausbildung zum Gärtner und Landschaftsbauer, schloss diese jedoch nicht ab. Im Herkunftsstaat war der BF zuletzt als Leasingarbeiter erwerbstätig.

1.3. Der BF hielt sich von 03.04.2017 bis XXXX .2018 durchgehend in Österreich auf und wurde von XXXX .2018 bis April 2019 in Strafhaft in Deutschland angehalten. Seit April 2019 hält sich der BF wieder durchgehend in Österreich auf. Seit XXXX .2020 befindet sich der BF in Strafhaft, welche aktuell in der JA XXXX vollzogen wird. 1.3. Der BF hielt sich von 03.04.2017 bis römisch 40 .2018 durchgehend in Österreich auf und wurde von römisch 40 .2018 bis April 2019 in Strafhaft in Deutschland angehalten. Seit April 2019 hält sich der BF wieder durchgehend in Österreich auf. Seit römisch 40 .2020 befindet sich der BF in Strafhaft, welche aktuell in der JA römisch 40 vollzogen wird.

Der BF weist seit 03.04.2017, abgesehen von einer Meldelücke von 18 Tagen im Februar 2020, durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.4. Dem BF wurde am 24.07.2017 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt und ging er während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt 21 Monate lang einer Erwerbtätigkeit nach. Seine letzte Erwerbstätigkeit übte er von 01.04.2020 bis 15.05.2020 in XXXX (Tirol) aus. Seither ist der BF ohne Beschäftigung und bezog vor seiner Inhaftierung Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. 1.4. Dem BF wurde am 24.07.2017 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt und ging er während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt 21 Monate lang einer Erwerbtätigkeit nach. Seine letzte Erwerbstätigkeit übte er von 01.04.2020 bis 15.05.2020 in römisch 40 (Tirol) aus. Seither ist der BF ohne Beschäftigung und bezog vor seiner Inhaftierung Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.

1.5. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen und kein Vermögen, und haften ihm € 14.000,00 an Außenständen an.

1.6. Der BF lebte mit seiner Verlobten, der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX , vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt in Österreich und pflegt zu dieser sowie deren Mutter auch während der Haft regelmäßig Kontakt; gestaltet sich überwiegend fernmündlich.1.6. Der BF lebte mit seiner Verlobten, der österreichischen Staatsangehörigen, römisch 40 , vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt in Österreich und pflegt zu dieser sowie deren Mutter auch während der Haft regelmäßig Kontakt; gestaltet sich überwiegend fernmündlich.

1.7. Im Herkunftsstaat halten sich seine Eltern und ein Bruder des BF auf. Der BF pflegt zu seinem Vater und Bruder keinen, zu seiner Mutter telefonischen Kontakt.

1.8. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen keine, jedoch weist der BF in Österreich solche sozialer Natur auf.

1.9. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration konnten nicht festgestellt werden.

1.10. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wegen des Verbrechens der Brandstiftung gemäß § 15, 169 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.1.10. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wegen des Verbrechens der Brandstiftung gemäß Paragraph 15, 169, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in römisch 40

I.       an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, nämlich römisch eins. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, nämlich

a.       am XXXX .2020 an einem Wohnhaus des P.G., indem er einen nahegelegenen Müllcontainer in Brand setzte, wobei der Brand auf eine über vier Meter hohe Thujenhecke übergriff, die abbrannte, wodurch der H.H. ein Schaden von € 1.000,00 entstand und ein Übergreifen auf das Wohnhaus nur durch das Einschreiten der Feuerwehr verhindert wurde;a. am römisch 40 .2020 an einem Wohnhaus des P.G., indem er einen nahegelegenen Müllcontainer in Brand setzte, wobei der Brand auf eine über vier Meter hohe Thujenhecke übergriff, die abbrannte, wodurch der H.H. ein Schaden von € 1.000,00 entstand und ein Übergreifen auf das Wohnhaus nur durch das Einschreiten der Feuerwehr verhindert wurde;

b.       am XXXX .2020 in der XXXX , indem er brennende Papierstücke in das hölzerne Gartenhäuschen des P.G. warf und ein Ausbreiten des Feuers aufgrund der herrschenden Trockenheit auf Bäume und Sträucher sowie weitere Gebäude drohte;b. am römisch 40 .2020 in der römisch 40 , indem er brennende Papierstücke in das hölzerne Gartenhäuschen des P.G. warf und ein Ausbreiten des Feuers aufgrund der herrschenden Trockenheit auf Bäume und Sträucher sowie weitere Gebäude drohte;

II.      nachgenannte fremde Sachen in einem Wert von insgesamt ca. € 66.000,00, sohin in einem € 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Wert durch In-Brand-Setzen beschädigt bzw. zerstört, nämlichrömisch zwei. nachgenannte fremde Sachen in einem Wert von insgesamt ca. € 66.000,00, sohin in einem € 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Wert durch In-Brand-Setzen beschädigt bzw. zerstört, nämlich

a.       am XXXX .2017 einen Müllcontainer eines Mehrparteienhauses, wodurch den lokalen Kommunalbetrieben ein Schaden von € 290,00 entstand;a. am römisch 40 .2017 einen Müllcontainer eines Mehrparteienhauses, wodurch den lokalen Kommunalbetrieben ein Schaden von € 290,00 entstand;

b.       am XXXX .2019 einen in einer Gasse stehenden Altpapiercontainer, wodurch einer Müllverwertungsfirma ein Schaden von € 300,00 entstand;b. am römisch 40 .2019 einen in einer Gasse stehenden Altpapiercontainer, wodurch einer Müllverwertungsfirma ein Schaden von € 300,00 entstand;

c.       am XXXX .2019 Müllsammelstellen von 4 Wohnanlangen, wodurch ein Schaden von insgesamt € 1.311,56 entstand;c. am römisch 40 .2019 Müllsammelstellen von 4 Wohnanlangen, wodurch ein Schaden von insgesamt € 1.311,56 entstand;

d.       am XXXX .2019 eine Müllsammelinsel der Eigentümer eines Bürogebäudes, wodurch der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Hausverwaltung ein Schaden von insgesamt € 18.858,65 entstand;d. am römisch 40 .2019 eine Müllsammelinsel der Eigentümer eines Bürogebäudes, wodurch der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Hausverwaltung ein Schaden von insgesamt € 18.858,65 entstand;

e.       am XXXX .2020 Müllcontainer von 5 Wohnanlagen, wodurch der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden von insgesamt € 18.800,00 einer Versicherungsgesellschaft ein Schaden von zumindest € 15.000,00, den lokalen Kommunalbetrieben ein Schaden von ca. € 1.500,00 und K.P. ein Schaden in Höhe von € 480,00 an ihrem PKW entstand;e. am römisch 40 .2020 Müllcontainer von 5 Wohnanlagen, wodurch der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden von insgesamt € 18.800,00 einer Versicherungsgesellschaft ein Schaden von zumindest € 15.000,00, den lokalen Kommunalbetrieben ein Schaden von ca. € 1.500,00 und K.P. ein Schaden in Höhe von € 480,00 an ihrem PKW entstand;

f.       am XXXX .2020 einen Müllcontainer einer Firma, wodurch den lokalen Kommunalbetrieben ein Schaden in Höhe von € 395,00 entstand;f. am römisch 40 .2020 einen Müllcontainer einer Firma, wodurch den lokalen Kommunalbetrieben ein Schaden in Höhe von € 395,00 entstand;

g.       am XXXX .2020 einen Altpapiercontainer, wodurch einer Müllverwertungsfirma ein Schaden von € 395,00 entstand;g. am römisch 40 .2020 einen Altpapiercontainer, wodurch einer Müllverwertungsfirma ein Schaden von € 395,00 entstand;

h.       am XXXX .2020 den PKW des U.D. unter Verwendung einer Nitroverdünnung, wodurch der PKW zerstört wurde und dem U.D. ein Schaden in Höhe von ca. € 1.000,00 entstand;h. am römisch 40 .2020 den PKW des U.D. unter Verwendung einer Nitroverdünnung, wodurch der PKW zerstört wurde und dem U.D. ein Schaden in Höhe von ca. € 1.000,00 entstand;

i.       am XXXX .2020 den PKW der B.K. unter Verwendung eines brennenden Plastiksackes, wodurch der PKW samt Inhalt abbrannte und durch die thermische Strahlung auch eine Wetterschutzplane der G.H. und Teile des angrenzenden Gartens der E.-B. A. beschädigt wurden, wodurch B.K. ein Schaden in Höhe von ca. € 5.000,00, L.K. ein Schaden von ca. € 2.000,00, G.H. ein Schaden von € 25,00 und E.-B. A-. ein Schaden von € 1.122,00 entstand.i. am römisch 40 .2020 den PKW der B.K. unter Verwendung eines brennenden Plastiksackes, wodurch der PKW samt Inhalt abbrannte und durch die thermische Strahlung auch eine Wetterschutzplane der G.H. und Teile des angrenzenden Gartens der E.-B. A. beschädigt wurden, wodurch B.K. ein Schaden in Höhe von ca. € 5.000,00, L.K. ein Schaden von ca. € 2.000,00, G.H. ein Schaden von € 25,00 und E.-B. A-. ein Schaden von € 1.122,00 entstand.

Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie, dass die Brandstiftungen beim Versuch geblieben sind, als erschwerend die teilweise einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Tatwiederholung, der längere Tatzeitraum, das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 StGB, die Überschreitung der Wertgrenze des § 126 Abs. 1 Z 7 StGB um ein Vielfaches sowie der Umstand, dass mehrere Opfer geschädigt wurden gewertet. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie, dass die Brandstiftungen beim Versuch geblieben sind, als erschwerend die teilweise einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Tatwiederholung, der längere Tatzeitraum, das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach Paragraph 39, StGB, die Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB um ein Vielfaches sowie der Umstand, dass mehrere Opfer geschädigt wurden gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF weist zudem folgende Verurteilungen in Deutschland auf:

1.       Amtsgericht XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wegen Diebstahls in 3 Fällen, zu einer Woche Jugendarrest.1. Amtsgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wegen Diebstahls in 3 Fällen, zu einer Woche Jugendarrest.

2.       Amtsgericht XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 3 Fällen, zu einer bedingten 6-monatigen Jugendfreiheitsstrafe.2. Amtsgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 3 Fällen, zu einer bedingten 6-monatigen Jugendfreiheitsstrafe.

3.       AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, versuchten Diebstahls und Diebstahls in 2 Fällen, zu einer bedingten Jugendfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2006.3. AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, versuchten Diebstahls und Diebstahls in 2 Fällen, zu einer bedingten Jugendfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006.

4.       AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wegen Diebstahls in 5 Fällen und versuchten Diebstahls in 5 Fällen, zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2006 und des AG XXXX vom XXXX .2006.4. AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wegen Diebstahls in 5 Fällen und versuchten Diebstahls in 5 Fällen, zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006 und des AG römisch 40 vom römisch 40 .2006.

5.       AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten, unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2006, des AG XXXX vom XXXX .2006 und des AG XXXX vom XXXX .2007.5. AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten, unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006, des AG römisch 40 vom römisch 40 .2006 und des AG römisch 40 vom römisch 40 .2007.

6.       AG XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls und Diebstahls in 3 Fällen, zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 6. AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls und Diebstahls in 3 Fällen, zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

7.       Amtsgericht XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wegen schweren Diebstahls, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 7. Amtsgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen schweren Diebstahls, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

8.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen Diebstahl in zehn Fällen, gemeinschaftliche Sachbeschädigung, fahrlässige Brandstiftung und versuchten Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, unter Einbeziehung des Urteils AG XXXX vom XXXX .2011. 8. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen Diebstahl in zehn Fällen, gemeinschaftliche Sachbeschädigung, fahrlässige Brandstiftung und versuchten Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, unter Einbeziehung des Urteils AG römisch 40 vom römisch 40 .2011.

9.       AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen Diebstahls sowie des besonders schweren Falls des versuchten Diebstahls, zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten.9. AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen Diebstahls sowie des besonders schweren Falls des versuchten Diebstahls, zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinderlosigkeit, aktuellem Aufenthalt im Bundesgebiet, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit, Hauptschulabschluss und Beginn sowie Abbruch einer Berufsausbildung in Deutschland, letzter Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, fehlenden familiären Bezugspunkten in Österreich, Vorhandensein sozialer Kontakte im Bundesgebiet, Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie Verlobter des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurden.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die jeweiligen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX (siehe AS 129f).Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die jeweiligen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 (siehe AS 129f).

Die Verurteilungen des BF in Deutschlandsind dem Schreiben des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, welchem ein Auszug einer „Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz“ beigelegt wurde, zu entnehmen (siehe AS 7ff).Die Verurteilungen des BF in Deutschlandsind dem Schreiben des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, welchem ein Auszug einer „Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz“ beigelegt wurde, zu entnehmen (siehe AS 7ff).

Die Anhaltung des BF in Strafhaft von Jänner 2017 bis April 2018 in Deutschland ergibt sich zum einem ebenfalls aus dem besagten Schreiben des LG XXXX vom XXXX .2018. Zum anderen brachte der BF seine Anhaltung innerhalb der genannten Zeitspanne vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde von sich aus vor. Die Anhaltung des BF in Strafhaft von Jänner 2017 bis April 2018 in Deutschland ergibt sich zum einem ebenfalls aus dem besagten Schreiben des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018. Zum anderen brachte der BF seine Anhaltung innerhalb der genannten Zeitspanne vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde von sich aus vor.

Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte die oben angeführten Erwerbszeiten des BF zu Tage und ergibt sich daraus ebenso der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die Einkommenslosigkeit folgt ebenfalls dem genannten Sozialversicherungsauszug und ergeben sich Vermögenlosigkeit und Schuldenlast des BF auf den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX (siehe AS 129f).Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte die oben angeführten Erwerbszeiten des BF zu Tage und ergibt sich daraus ebenso der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die Einkommenslosigkeit folgt ebenfalls dem genannten Sozialversicherungsauszug und ergeben sich Vermögenlosigkeit und Schuldenlast des BF auf den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 (siehe AS 129f).

Der BF führte keine Anhaltspunkte ins Treffen, aus denen sich eine besondere Integration in Österreich ableiten ließe. Der BF brachte selbst vor, keinem Verein anzugehören und sich auch sonst in keiner Weise besonders sozial zu engagieren. Ferner kann der BF erst auf einen kurzen Aufenthalt in Österreich zurückblicken, sodass von einer besonderen Integration nicht auszugehen ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich von 03.04.2017 bis XXXX .2018 ist den konkreten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des BF geschuldet, welche einander mit den Eintragungen (Wohnsitzmeldungen) im Zentralen Melderegister sowie den Ausführungen zum Strafantritt des BF in Deutschland im Schreiben des LG XXXX vom XXXX .2018 (siehe AS 7) decken, und ergeben sich die durchgehende Wohnsitzmeldung sowie der gemeinsame Wohnsitz des BF mit seiner Verlobten ebenfalls aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Darüber hinaus gestand die Mutter der Verlobten des BF vor dem BFA zu, dass der BF und seine Verlobte bis zu dessen Festnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Auch gab die Mutter der Verlobten des BF zu Protokoll, dass sie und die Verlobte des BF mit dem BF auch während seiner Inhaftierung überwiegend telefonischen Kontakt hielten (siehe AV des BFA vom 16.12.2020, AS 157).Der Aufenthalt des BF in Österreich von 03.04.2017 bis römisch 40 .2018 ist den konkreten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des BF geschuldet, welche einander mit den Eintragungen (Wohnsitzmeldungen) im Zentralen Melderegister sowie den Ausführungen zum Strafantritt des BF in Deutschland im Schreiben des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 (siehe AS 7) decken, und ergeben sich die durchgehende Wohnsitzmeldung sowie der gemeinsame Wohnsitz des BF mit seiner Verlobten ebenfalls aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Darüber hinaus gestand die Mutter der Verlobten des BF vor dem BFA zu, dass der BF und seine Verlobte bis zu dessen Festnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Auch gab die Mutter der Verlobten des BF zu Protokoll, dass sie und die Verlobte des BF mit dem BF auch während seiner Inhaftierung überwiegend telefonischen Kontakt hielten (siehe AV des BFA vom 16.12.2020, AS 157).

Die familiären Kontakte des BF in Deutschland samt der jeweiligen Kontaktpflege folgen ebenfalls den konkreten und konsequent durchgehaltenen Angaben des BF. So führte dieser aus, über die oben genannten Angehörigen in Deutschland zu verfügen, jedoch einzig zu seiner Mutter telefonischen Kontakt zu pflegen.

2.2.2. Wie das dem BF eingeräumte schriftliche Parteiengehör sowie die die niederschriftliche Einvernahme desselben vor dem BFA zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern können keine Verfahrensmängel erkannt werden.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde Ermittlungsmängel moniert, ohne zu nennen, worin dieser Mangel konkret liegen solle, gelingt dem BF keine substantiierte diesbezügliche Entgegnung.

Da dem BF insoweit Glauben zu schenken war, mit seiner Verlobten ein Familienleben geführt zu haben mit dieser nach wie vor, trotz Haft, in Kontakt stünde, konnte auf die Einvernahme der Verlobten sowie der Einholung einer Telefonkontaktliste der JA XXXX Abstand genommen werden. Ferner erweist sich der Beweisantrag des BF hinsichtlich der Einvernahme seiner Verlobten insofern als zu unbestimmt, als aus diesem nicht konkret hervorgeht, zu welchem Beweisthema sie befragt werden solle. Der Verweis darauf, sie könne Auskunft über die zwangsläufig negativen Auswirkungen auf das Familienleben zwischen ihr und dem BF geben, zielt zu weit und erweist sich sohin als zu unbestimmt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 322).Da dem BF insoweit Glauben zu schenken war, mit seiner Verlobten ein Familienleben geführt zu haben mit dieser nach wie vor, trotz Haft, in Kontakt stünde, konnte auf die Einvernahme der Verlobten sowie der Einholung einer Telefonkontaktliste der JA römisch 40 Abstand genommen werden. Ferner erweist sich der Beweisantrag des BF hinsichtlich der Einvernahme seiner Verlobten insofern als zu unbestimmt, als aus diesem nicht konkret hervorgeht, zu welchem Beweisthema sie befragt werden solle. Der Verweis darauf, sie könne Auskunft über die zwangsläufig negativen Auswirkungen auf das Familienleben zwischen ihr und dem BF geben, zielt zu weit und erweist sich sohin als zu unbestimmt vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 322).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

Der BF begründete zwar bereits im März 2017 seinen Aufenthalt in Österreich, dieser wurde jedoch durch die Inhaftierung des BF von Jänner 2017 bis April 2018 unterbrochen. Der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe im Ausland fällt nicht unter einen der in § 53a Abs. 2 NAG genannten Tatbestände, welche keinen Einfluss auf die Kontinuität eines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich hätte. Demzufolge kann der BF gegenständlich auf einen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich beginnend mit April 2018 zurückblicken. Der BF begründete zwar bereits im März 2017 seinen Aufenthalt in Österreich, dieser wurde jedoch durch die Inhaftierung des BF von Jänner 2017 bis April 2018 unterbrochen. Der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe im Ausland fällt nicht unter einen der in Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG genannten Tatbestände, welche keinen Einfluss auf die Kontinuität eines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich hätte. Demzufolge kann der BF gegenständlich auf einen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich beginnend mit April 2018 zurückblicken.

Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung gemäß § 15, 169 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dabei fallen insbesondere die mit einer Brandstiftung (einer Feuersbrunst) einhergehende potentielle Allgemeingefährdung sowie die wiederholten Sachbeschädigungen durch Brandhandlungen ins Auge. Insofern lässt sich beim BF bzw. eine gewisse Neigung zum Legen von Feuer erkennen. Mit einem derartigen Hang zur Zerstörung von Gegenständen geht auch die Gefahr einher, die Kontrolle über das gelegte Feuer, insbesondere bei trockener Witterung oder aufgrund der brennbaren Beschaffenheit der Tatortumgebung, zu verlieren, was wiederum eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten oder zu unkontrollierten Schäden am Eigentum Anderer führen kann. Insofern erweist sich das wiederholt gezeigte Verhalten des BF als öffentliche Interessen maßgeblich gefährdend. Dem BF kann zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er bereits neun, teils einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland aufweist und trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen bzw. Benefizien wie bedingter Strafnachsichten und des Haftübels, erneut straffällig wurde. Selbst familiäre Bezüge in Form seiner Verlobten vermochten den BF letztlich nicht davon abhalten erneut und wiederholt Straftaten zu begehen. 3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens der Brandstiftung gemäß Paragraph 15, 169, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dabei fallen insbesondere die mit einer Brandstiftung (einer Feuersbrunst) einhergehende potentielle Allgemeingefährdung sowie die wiederholten Sachbeschädigungen durch Brandhandlungen ins Auge. Insofern lässt sich beim BF bzw. eine gewisse Neigung zum Legen von Feuer erkennen. Mit einem derartigen Hang zur Zerstörung von Gegenständen geht auch die Gefahr einher, die Kontrolle über das gelegte Feuer, insbesondere bei trockener Witterung oder aufgrund der brennbaren Beschaffenheit der Tatortumgebung, zu verlieren, was wiederum eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten oder zu unkontrollierten Schäden am Eigentum Anderer führen kann. Insofern erweist sich das wiederholt gezeigte Verhalten des BF als öffentliche Interessen maßgeblich gefährdend. Dem BF kann zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er bereits neun, teils einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland aufweist und trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen bzw. Benefizien wie bedingter Strafnachsichten und des Haftübels, erneut straffällig wurde. Selbst familiäre Bezüge in Form seiner Verlobten vermochten den BF letztlich nicht davon abhalten erneut und wiederholt Straftaten zu begehen.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde auch seine Reue beteuert und darauf verweist, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gelingt es ihm nicht, eine tatsächliche Einsicht bzw. ein Umdenken zu vermitteln. So gibt der BF, ein allfällige Rückfallsneigung eingestehend selbst an, aufgrund seiner Taten eine Therapie zu absolvieren. Nähere Angaben dazu bzw. zu allfälligen Erfolgen blieb er jedoch schuldig. Ferner lässt der BF außer Acht, dass es im Falle seiner Taten im Hinblick auf die versuchte Brandstiftung einzig aufgrund des Einschreitens der Feuerwehr und nicht aufgrund seines Verhaltens beim Versuch geblieben ist.

Das, durch eine Vielzahl an teils wiederholten, teils einschlägigen Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass es diesem an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelt. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene straffreie Zeitraum erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der Vorverurteilungen und des überwiegenden Zubringens desselben in Strafhaft, als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).Das, durch eine Vielzahl an teils wiederholten, teils einschlägigen Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass es diesem an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelt. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene straffreie Zeitraum erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der Vorverurteilungen und des überwiegenden Zubringens desselben in Strafhaft, als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Beharrlichkeit bei der Missachtung gültiger Bestimmungen und einer erkennbaren Neigung zum Feuerlegen liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass von auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen jener der Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) wiederholt Stellung bezogen, und eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung attestiert. Ferner hat der VwGH der Straftat der Herbeiführung einer Feuersbrunst eine besondere Gefährlichkeit (vgl. 20.09.1989, 89/01/0232) sowie mit Brandstiftung das Einhergehen einer Allgemeingefährlichkeit (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001) attestiert und Brandstiftung als besonders schweres Verbrechen ausgewiesen (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen jener der Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) wiederholt Stellung bezogen, und eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung attestiert. Ferner hat der VwGH der Straftat der Herbeiführung einer Feuersbrunst eine besondere Gefährlichkeit vergleiche 20.09.1989, 89/01/0232) sowie mit Brandstiftung das Einhergehen einer Allgemeingefährlichkeit vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001) attestiert und Brandstiftung als besonders schweres Verbrechen ausgewiesen vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte selbst unter Berücksichtigung seiner ausgeübten Erwerbstätigkeiten und der sozialen wie familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte selbst unter Berücksichtigung seiner ausgeübten Erwerbstätigkeiten und der sozialen wie familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.

Das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich ist jedenfalls festzustellen. So hält sich der BF aktuell seit nunmehr 2 ½ Jahren durchgehend in Österreich auf, ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach, verfügt über soziale Kontakte und führt eine aufrechte Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. All dies hat jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Haft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. So hat der BF letztlich seine Bezugspunkte in Österreich sowie die Möglichkeit, sein Familienleben im Bundesgebiet fortzuführen, eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF hätte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen können, trotz seiner wiederholten Straftaten, bei bestehender Vorstrafenlast in Deutschland, sein Aufenthaltsrecht in Österreich beibehalten zu können.

Letztlich lässt das vom BF gezeigte Verhalten nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Es ist davon auszugehen, dass der BF seine in Österreich gelegenen Kontakte auch nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet weiterhin durch die Nutzung von modernen Kommunikationsmittel oder Besuchsfahrten seitens seiner Verlobten aufrechterhalten kann.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Auch erweist sich die vom BFA gewählte, mit 7 ½ Jahren die – mit laut Judikatur des VwGH geforderten Blick auf den demonstrativen Tatbestandskatalog des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032) – höchstzulässige Dauer von 10 Jahren nicht ausschöpfende Befristung des Aufenthaltsverbotes als angemessen. 3.1.4. Auch erweist sich die vom BFA gewählte, mit 7 ½ Jahren die – mit laut Judikatur des VwGH geforderten Blick auf den demonstrativen Tatbestandskatalog des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vergleiche VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032) – höchstzulässige Dauer von 10 Jahren nicht ausschöpfende Befristung des Aufenthaltsverbotes als angemessen.

Eine sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung seiner Rechtsverstöße, deren Anzahl, deren Unrechtsgehaltes, deren Wiederholung und der gerichtlichen Vorverurteilungen sowie Rückfallgefährlichkeit des BF orientierende Gefährlichkeitsprognose lässt eine Reduktion der Befristungsdauer nicht zu.

Sohin war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Der BF hat unter Beweis gestellt, zu strafbaren Verhaltensweisen, insbesondere zur Zerstörung von Eigentum durch die Entfachung von Feuer, zu neigen, woraus sich wiederum auf eine Rückfallneigung schließen lässt. Insofern erweist sich eine unverzügliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Schutze öffentlicher Interessen als unabdinglich.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

3.3.2. Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser abermals in die gezeigten Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EWR-Bürger Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Unionsbürger Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2238797.1.00

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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