Entscheidungsdatum
26.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
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W235 2106148-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020, Zl. 1026242709-200164308, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020, Zl. 1026242709-200164308, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben wird. römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben wird.
XXXX geb. XXXX , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. römisch 40 geb. römisch 40 , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde er am 09.12.2014 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er stamme aus der afghanischen Provinz Baghlan und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen Einschränkungen und sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Er habe nicht glaubhaft gemacht, im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage sowie aufgrund der Feststellungen zu seiner Person liege ein Abschiebehindernis vor. Auf den Seiten 11 bis 56 dieses Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde unter anderem festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, seine Angaben zu Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Schulbildung sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit jedoch als glaubhaft erachtet würden. Betreffend die Feststellung zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass aufgrund der instabilen Sicherheitslage in seiner Heimatregion Baghlan ein Abschiebehindernis vorliege.
Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gegenüber den letzten Jahren zwar verbessert zeige, die Lage aber dennoch nach wie vor weder sicher noch stabil sei. Die Möglichkeit des gefahrlosen Erreichens der Heimatprovinz des Beschwerdeführers könne aufgrund der instabilen Lage nicht gewährleistet werden. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei in Afghanistan zudem häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es sei allerdings maßgeblich zu berücksichtigen, dass er aus Baghlan stamme. Die Lage in dieser Provinz sei aktuell zwar nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren; allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt werden, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Hinweise auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative bestünden nicht. Aufgrund des Fehlens eines unterstützenden sozialen bzw. familiären Netzwerkes in Kabul sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Baghlan stamme, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es könne sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung seines Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gegenüber den letzten Jahren zwar verbessert zeige, die Lage aber dennoch nach wie vor weder sicher noch stabil sei. Die Möglichkeit des gefahrlosen Erreichens der Heimatprovinz des Beschwerdeführers könne aufgrund der instabilen Lage nicht gewährleistet werden. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei in Afghanistan zudem häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es sei allerdings maßgeblich zu berücksichtigen, dass er aus Baghlan stamme. Die Lage in dieser Provinz sei aktuell zwar nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren; allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt werden, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Hinweise auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative bestünden nicht. Aufgrund des Fehlens eines unterstützenden sozialen bzw. familiären Netzwerkes in Kabul sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Baghlan stamme, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es könne sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung seines Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein werde.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche er jedoch mit Schriftsatz vom 25.09.2019 zurückzog. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, Zl. W152 2106148-1/7E, gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28. Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche er jedoch mit Schriftsatz vom 25.09.2019 zurückzog. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, Zl. W152 2106148-1/7E, gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2018 verlängert. In der Folge wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 weiter bis zum 25.03.2020 verlängert.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 08.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
2.2. Am 12.02.2020 erfolgte daraufhin eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer er zu seinem Gesundheitszustand angab, er leide seit fünf Jahren an Hepatitis B und befinde sich aus diesem Grund in medikamentöser Behandlung. Beeinträchtigungen habe er dadurch nicht; er nehme lediglich alle drei Monate Kontrolluntersuchungen wahr.
Zu seiner Person führte er an, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er sei in der Provinz Baghlan aufgewachsen, habe sechs Jahre die Schule besucht und in der Folge seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen sowie als Verkäufer an einer Tankstelle gearbeitet. Neben seiner Erstsprache Dari spreche er ein wenig Arabisch und Paschtu. Deutsch beherrsche er auf dem Sprachniveau B1, habe aber den Kurs um einen Punkt nicht geschafft.
In Mazar-e Sharif oder Herat sei der Beschwerdeführer noch nie gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien getötet worden, seine Mutter sei vor ca. zehn bis zwölf Jahren verstorben. Seine Schwester, welche in Pakistan gelebt habe, sei im März 2019 in der Türkei getötet worden. Davon habe ihm ein Freund, der in der Türkei lebe, erzählt. Sein Vater habe zwei Schwestern gehabt, welche ebenfalls bereits verstorben seien. Zu seinem Onkel mütterlicherseits, welcher in Baghlan lebe, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Im Herkunftsstaat habe er keine Angehörigen. Zu seinem Familienstand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Afghanistan geheiratet und habe zwei Kinder. Bei seiner Einvernahme sei protokolliert worden, dass er verlobt sei, dies stimme aber nicht. Die Eheschließung habe im Jahr 2013 stattgefunden. Bei seiner damaligen Einvernahme vor dem Bundesamt habe er noch keine Kinder gehabt. Der Beschwerdeführer habe allerdings seine Frau im Iran getroffen und habe nunmehr einen zweieinhalbjährigen Sohn. Seine Frau sei aktuell wieder schwanger. Zuletzt sei er im Mai 2019 im Iran gewesen. Insgesamt sei er viermal dorthin gereist. Seine Ehefrau lebe mit ihren Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer sende ihr Geld und telefoniere täglich mit ihr.
In Österreich habe er keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten. Private oder familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Während seines Aufenthalts habe er Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1 besucht sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Einen (sonstigen) Kurs, eine Schule oder eine Universität habe er hingegen nicht besucht. Zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich führte er an, seit Dezember 2017 habe er gearbeitet. Aktuell sei er als Helfer auf Baustellen tätig. Zuvor habe der Beschwerdeführer als Küchenhilfe und Abwäscher sowie als Leiharbeiter auf Baustellen gearbeitet. Befragt, warum er so unregelmäßig erwerbstätig gewesen sei, führte er an, es seien immer Aufträge gewesen. Wenn diese abgeschlossen gewesen seien, sei er nicht mehr gebraucht worden. Das sei in Leihfirmen so. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch sein Einkommen. Er lebe mit einer Frau in einer Mietwohnung. Sie habe zwei Zimmer gemietet, während der Beschwerdeführer ein Zimmer gemietet habe.
Zur Situation im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage werde von Tag zu Tag schlechter. Befragt, welche Befürchtungen er im Fall einer Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif habe, führte er an, Afghanistan sei generell unsicher.
Abschließend wurden allgemeine Länderberichte zur Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich seine subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Eine Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif sei ihm zumutbar. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Krieg und die Sicherheitslage sei schlecht. Abgesehen davon bestehe dort eine Feindschaft. Auf Vorhalt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur bestehenden Feindschaft in seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz kein Glauben geschenkt worden sei, führte er an, er könne sich dies nicht erklären. Befragt, warum er die Beschwerde zurückgezogen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Rechtsberatung habe ihm gesagt, dass er bereits subsidiären Schutz habe.
Im Verwaltungsakt befinden sich nachstehende, vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen:
? Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX , ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran am XXXX .03.2016 mit dem Datum der Eheschließung am XXXX .10.2012 (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und? Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 , ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran am römisch 40 .03.2016 mit dem Datum der Eheschließung am römisch 40 .10.2012 (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und
? Tazkira der Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX .01.2016 (in englischer Übersetzung vorgelegt)? Tazkira der Ehegattin des Beschwerdeführers vom römisch 40 .01.2016 (in englischer Übersetzung vorgelegt)
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 13.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Sein Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 13.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sein Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Baghlan stamme und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und verfüge über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Hepatitis-B-Erkrankung sei im Herkunftsstaat behandelbar. Neben Dari und Farsi spreche er ein wenig Arabisch, Paschtu und Deutsch. Seit dem XXXX .04.2016 sei der Beschwerdeführer verheiratet und habe ein Kind. Er überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Der Beschwerdeführer sei anpassungsfähig sowie anpassungswillig. Diese positiven persönlichen Eigenschaften seien zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, seien der Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sei er vertraut. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und im Iran. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Es bestehe für ihn eine Gefährdungslage in seiner Heimatprovinz. Allerdings stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen. Auf den Seiten 12 bis 84 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Baghlan stamme und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und verfüge über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Hepatitis-B-Erkrankung sei im Herkunftsstaat behandelbar. Neben Dari und Farsi spreche er ein wenig Arabisch, Paschtu und Deutsch. Seit dem römisch 40 .04.2016 sei der Beschwerdeführer verheiratet und habe ein Kind. Er überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Der Beschwerdeführer sei anpassungsfähig sowie anpassungswillig. Diese positiven persönlichen Eigenschaften seien zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, seien der Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sei er vertraut. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und im Iran. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Es bestehe für ihn eine Gefährdungslage in seiner Heimatprovinz. Allerdings stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen. Auf den Seiten 12 bis 84 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.
Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, aus der Schilderung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er flexibel und aufgeschlossen sei. So habe er Deutschkurse besucht und sei als Küchenhilfe sowie als Abwäscher tätig gewesen. Seit XXXX .01.2020 arbeite er überdies als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Eine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Sein Vorbringen zu einer bestehenden Feindschaft in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sei. Er befinde sich im erwerbsfähigen Alter, sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen, in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer gesammelt. Ferner habe der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht. Folglich könne er seine Existenz eigenständig sichern. Das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung in diesen Städten. Im Bedarfsfall könne der Beschwerdeführer auf diverse Unterstützungsnetzwerke, nämlich internationale und nationale Rückkehrorganisationen sowie NGO’s, zurückgreifen. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und im Alltag immer wieder auftretende Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, weshalb es ihm zuzumuten sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zu leben. Im Zeitpunkt der Schutzgewährung sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wäre. Nunmehr habe sich jedoch insbesondere aufgrund der Schilderung seines Lebenslaufs die damalige Ausgangslage im Hinblick auf die Merkmale seiner Person gänzlich konträr dargestellt. Er zeichne sich durch ein freundliches Verhalten aus und überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Diese Attribute seien vor allem durch die Absolvierung von Deutschkursen und der Tätigkeiten als Küchenhilfe, Abwäscher und Hilfsarbeiter auf Baustellen zum Vorschein gekommen. Die genannten positiven Attribute würden dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von hohem Nutzen sein. Während seines Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich selbst in einem fremden Land, welches sich insbesondere durch die Kultur, die Sprache sowie die Religion von seinem Herkunftsstaat unterscheide, anpassen und zurechtfinden könne. Dies werde ihm bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, aus der Schilderung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er flexibel und aufgeschlossen sei. So habe er Deutschkurse besucht und sei als Küchenhilfe sowie als Abwäscher tätig gewesen. Seit römisch 40 .01.2020 arbeite er überdies als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Eine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Sein Vorbringen zu einer bestehenden Feindschaft in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sei. Er befinde sich im erwerbsfähigen Alter, sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen, in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer gesammelt. Ferner habe der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht. Folglich könne er seine Existenz eigenständig sichern. Das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung in diesen Städten. Im Bedarfsfall könne der Beschwerdeführer auf diverse Unterstützungsnetzwerke, nämlich internationale und nationale Rückkehrorganisationen sowie NGO’s, zurückgreifen. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und im Alltag immer wieder auftretende Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, weshalb es ihm zuzumuten sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zu leben. Im Zeitpunkt der Schutzgewährung sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wäre. Nunmehr habe sich jedoch insbesondere aufgrund der Schilderung seines Lebenslaufs die damalige Ausgangslage im Hinblick auf die Merkmale seiner Person gänzlich konträr dargestellt. Er zeichne sich durch ein freundliches Verhalten aus und überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Diese Attribute seien vor allem durch die Absolvierung von Deutschkursen und der Tätigkeiten als Küchenhilfe, Abwäscher und Hilfsarbeiter auf Baustellen zum Vorschein gekommen. Die genannten positiven Attribute würden dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von hohem Nutzen sein. Während seines Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich selbst in einem fremden Land, welches sich insbesondere durch die Kultur, die Sprache sowie die Religion von seinem Herkunftsstaat unterscheide, anpassen und zurechtfinden könne. Dies werde ihm bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein.
Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass aus dem Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, hervorgehe, dass Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahingehend auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. Der Verwaltungsgerichtshof habe überdies in seiner Entscheidung vom 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, festgehalten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG das Ziel verfolge sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, welche die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen würden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, der Systematik und den Zielen der Statusrichtlinie sowie der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nur in bestimmten Fällen von Tatsachenunkenntnis der Behörde zu erfolgen habe, sondern bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorlägen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer der Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimatprovinz bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte. Allerdings stehe ihm in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und auch keine Angehörigen habe. Die gegenständliche Entscheidung sei im Übrigen keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass aus dem Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, hervorgehe, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahingehend auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. Der Verwaltungsgerichtshof habe überdies in seiner Entscheidung vom 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, festgehalten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolge sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, welche die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen würden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, der Systematik und den Zielen der Statusrichtlinie sowie der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nur in bestimmten Fällen von Tatsachenunkenntnis der Behörde zu erfolgen habe, sondern bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorlägen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer der Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG abzuerkennen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimatprovinz bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte. Allerdings stehe ihm in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und auch keine Angehörigen habe. Die gegenständliche Entscheidung sei im Übrigen keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 28.02.2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, aus der Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, gehe hervor, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf „Tatsachen stütze, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt“. Die neuen Informationen des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfülle, müssten hinreichend bedeutsam und endgültig sein. Gegenständlich habe es das Bundesamt unterlassen darzulegen, welche konkreten Tatsachen sich nach der Zuerkennung des Schutzstatus als unzutreffend erwiesen hätten und inwiefern die neuen Informationen hinreichend bedeutsam und endgültig seien. Bereits im Bescheid vom 25.03.2015 habe das Bundesamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, erwerbsfähiger Mann sei. Zudem gehe aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2014 hervor, dass der Beschwerdeführer schon damals angeführt habe, in Afghanistan Arbeitserfahrung sowie Schulbildung gesammelt zu haben. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass die von der Behörde als positiven Attribute bezeichneten Eigenschaften des Beschwerdeführers dem Bundesamt bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verborgen geblieben wären. Ein Hinweis hierfür sei, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenige Monate nach seiner Ankunft in Österreich – einen Deutschkurs besucht und eine entsprechende Bestätigung vorgelegt habe. Jene Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, seien sohin keiner bedeutsamen und endgültigen Änderung unterlegen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der EuGH in der oben zitierten Entscheidung auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1992 (aktuell 2011), Rz 117, verwiesen habe. Demnach sei UNHCR der Auffassung, dass in jenen Fällen, in welchen sich später herausstelle, dass der Schutzstatus niemals verliehen hätte werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus „normalerweise“ aufzuheben sei. Vor dem Hintergrund dieser Formulierung werde deutlich, dass den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten stets ein Ermessen zukomme. In seiner „Note on Cancellation of Refugee Status“ vom 22.11.2004 stelle UNHCR nähere Überlegungen zum Ermessensspielraum an und verlange jedenfalls eine fallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Rahmen dieser Prüfung seien die Prinzipien des Vertrauensschutzes sowie der Rechtskraft gegen das Legalitätsprinzip abzuwiegen. Im gegenständlichen Fall sei bei einer solchen Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Tatsachen verschwiegen oder über Tatsachen getäuscht habe. In der Folge wurde moniert, dass das Bundesamt die aktuellen Länderberichte zur Situation in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nicht hinreichend berücksichtigt habe. Abschließend wurde auf die positive Integration des Beschwerdeführers hingewiesen und wurden diesbezügliche Unterlagen (Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2020, Kursbesuchsbestätigungen „Deutsch B1+“ sowie „Deutsch B1 (Teil 1 von 2)“ und ÖSD Zertifikat A2) vorgelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Beschwerdeergänzung, in welcher sein bisheriges Vorbringen zusammenfasst und nachstehende Unterlagen (in Kopie) vorlegte:
? Patientenbrief des Wiener Gesundheitsverbunds, Klinik XXXX , vom XXXX .2020, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer chronische Hepatits B sowie eine Helicobacter-Gastritis diagnostiziert wurden und regelmäßige Kontrollen notwendig sind samt Laborbefund;? Patientenbrief des Wiener Gesundheitsverbunds, Klinik römisch 40 , vom römisch 40 .2020, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer chronische Hepatits B sowie eine Helicobacter-Gastritis diagnostiziert wurden und regelmäßige Kontrollen notwendig sind samt Laborbefund;
? Arbeitsbestätigung der XXXX vom XXXX .08.2020, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2020 neuerlich als Hilfsarbeiter im genannten Unternehmen tätig ist und? Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .08.2020, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2020 neuerlich als Hilfsarbeiter im genannten Unternehmen tätig ist und
? Versicherungsdatenauszug vom XXXX .07.2020? Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .07.2020
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Erstsprache ist Dari. Ferner spricht er ein wenig Arabisch, Paschtu sowie Deutsch. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Baghlan und hat dort sechs Jahre die Schule besucht. In weiterer Folge hat er in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen. Ferner hat er in einer Tankstelle als Verkäufer gearbeitet. Im Jahr 2014 ist er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
1.1.2. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handle, bei welchem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, der allerdings aus der Provinz Baghlan stamme. Die Situation in dieser Provinz sei im Entscheidungszeitpunkt nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren, allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Kabul, stehe ihm nicht offen, da er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und aus der Provinz Baghlan stamme. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, in seinen nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handle, bei welchem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, der allerdings aus der Provinz Baghlan stamme. Die Situation in dieser Provinz sei im Entscheidungszeitpunkt nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren, allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Kabul, stehe ihm nicht offen, da er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und aus der Provinz Baghlan stamme. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, in seinen nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden.
Zuletzt wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2020 verlängert. Daraufhin stellte er am 08.01.2020 einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
1.1.3. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Onkel mütterlicherseits, welcher in der Provinz Baghlan lebt und zu welchem er keinen Kontakt pflegt – keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt sohin im Herkunftsstaat über kein tragfähiges soziales Netzwerk, welches im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan willig und in der Lage wäre, ihn zu unterstützen. Auch außerhalb seines Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, welchen ihn finanziell unterstützen könnten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher als Küchenhilfe, als Abwäscher sowie als Leiharbeiter auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er als Hilfsarbeiter bei der XXXX tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. An Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen hat er hingegen nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher als Küchenhilfe, als Abwäscher sowie als Leiharbeiter auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er als Hilfsarbeiter bei der römisch 40 tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. An Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen hat er hingegen nicht teilgenommen.
Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis B und befindet sich in medikamentöser Behandlung, wobei er sich alle drei Monate einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen hat.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
1.1.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Baghlan sowie in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, wird nicht festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wesentlich und nachhaltig verändert haben. Festgestellt wird, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 nicht auf einen Tatsachenirrtum der Behörde im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zurückzuführen ist.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Sicherheitslage:
1.2.1.1. Sicherheitslage aktuell (letzte Änderung: 14.12.2020):
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschafts-wahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.07.2020).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.01.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 01.04.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 02.04.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 01.04.2020).
Für den Berichtszeitraum 01.01.2020 - 30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.07.2020).
Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonalen Trends gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.03.2020).
1.2.1.2. Sicherheitslage im Jahr 2019:
Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.01.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.03.2020). Es gab im letzten Jahr (2019) eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020).
Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.01.2020).
Zivile Opfer:
Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).
Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). [...]
Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuss (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.01.2020).
Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.07.2020).
High-Profile Angriffe (HPAs):
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).
Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten:
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020).
Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020).Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):
Taliban:
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020).
Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020).
Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).
Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 02.06.2017).
Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019).
Haqqani-Netzwerk:
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vergleiche CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020).
Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020).
Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020).Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020).
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP):
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vergleiche LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019).
Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vgl. MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vgl. SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vergleiche MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vergleiche SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020).
49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 08.11.2019 - 06.02.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.03.2020).
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.03.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 02.12.2020).
Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vergleiche AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).
Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.02.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.02.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020).
Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.04.2020, HRW 06.04.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020).Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.04.2020, HRW 06.04.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020).
Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen:
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäß UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in zwölf Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäß UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in zwölf Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020).
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht, die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.06.2019).
Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020);
? AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account;
? AnA - Anadolu Agency (28.7.2020): Taliban leader urges US to comply with peace deal;
? AnA - Anadolu Agency (30.4.2020). Who is de facto leader of Daesh/ISIS in Afghanistan?;
? AJ - Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre;
? AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL;
? AP - Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan;
? BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap;
? BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul;
? BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack;
? BBC (19.11.2019): US and Australian hostages freed in Taliban prisoner swap;
? Bradford, James, T. (2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Cornell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;
? BR - Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere;
? CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan;
? CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan’s IntraInsurgent Violence;
? DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul;
? DW - Deutsche Welle (26.2.2020): Afghanistan: One district’s hope for lasting peace;
? EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs) ;
? FP - Foreing Policy (9.6.2020): Factional Struggles Emerge in Virus-Afflicted Taliban Top Ranks;
? HRW - Human Rights Watch (6.4.2020): Afghanistan: Prosecute Head of ISIS-linked Group;
? LI - Landinfo [Norwegen] (23.8.2017): Afghanistan: Taliban’s organization and structure, Landinfo;
? LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban;
? LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its ‘Preparation for Jihad’;
? LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State ‘deputy‘;
? LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan;
? MT - Military Times (27.2.2020): ISIS loses more than half its fighters from US airstrikes and Taliban ground operations;
? NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage;
? NYT - New York Times, The (19.11.2019): Two Western Hostages Are Freed in Afghanistan in Deal With Taliban;
? NYT - New York Times, The (12.9.2019): Fact-checking Trump’s Statements on Increased Military Strikes in Afghanistan;
? NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan;? NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan;
? NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan;
? ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan;
? Osman, Borham (1.6.2020): Peaceworks - Bourgeois Jihad: Why young, middle-class Afghans join the Islamic State;
? RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail;
? REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks - sources;
? REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader’s brother will not derail U.S. talks;
? RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): Taliban Officials Deny Report That Top Leader Died From Coronavirus;
? SAS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence;
? SIGAR (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress;
? SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.11.2019): Grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staaten-dokumentation vor;
? TD - The Diplomat (2.4.2020): Taliban Ready to Begin Cease-Fires in Virus-Hit Afghan Areas;
? TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack;
? TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.10.2020): PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT: THIRD QUARTER REPORT: 1 JANUARY TO 30 SEPTEMBER 2020;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.7.2020): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2020;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
? UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
? UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 – Drug Supply;
? UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban;
? UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011)addressed to the President of the Security Council;
? UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011) and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council;
? USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
? USDOD - United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
? USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America;
? USIP - United States Institute of Peace (4.2020): Service Delivery in Taliban-Influenced Areas of Afghanistan, Special Reports No. 465;
? USIP - United States Institute of Peace (11.2019): How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153;
? VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous;
? VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan;
? WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium und
? WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan
1.2.1.3. Sicherheitslage in der Provinz Baghlan:
[…]
Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren:
Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen (DFK 13.02.2020; vgl. KP 21.06.2020). Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019 (AAN 30.10.2019), als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen (AAN 11.09.2019; vgl. UNGASC 10.12.2019; AAN 30.10.2019). Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält (VOA 20.03.2020; vgl. TN 12.03.2020).Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen (DFK 13.02.2020; vergleiche KP 21.06.2020). Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019 (AAN 30.10.2019), als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen (AAN 11.09.2019; vergleiche UNGASC 10.12.2019; AAN 30.10.2019). Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält (VOA 20.03.2020; vergleiche TN 12.03.2020).
Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des 217. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps (USDOD 01.07.2020; BNA 31.08.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]:
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 34% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmord-attentate) (UNAMA 2.2020).
Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen (AT 26.08.2020; UNOCHA 18.08.2020; BAMF 17.08.2020; RFE/RL 06.08.2020; UNOCHA 15.07.2020; UNOCHA 28.06.2020; BAMF 06.04.2020; RFE/RL 30.03.2020; KP 23.01.2020), Talibankämpfer versuchten, Dörfer (AT 26.08.2020) und einen Distrikt zu überrennen (XI 12.09.2020) und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an (TN 30.09.2020; NYTM 24.09.2020; NYTM 30.07.2020; NYTM 30.04.2020; AAN 08.04.2020; TN 02.02.2020; AnA 28.01.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri (NYTM 30.07.2020; TN 18.06.2020). Die Regierungstruppen führten Luftangriffe (AT 26.08.2020; NYTM 30.07.2020; PAJ 22.07.2020) und Räumungsoperationen durch (TN 16.07.2020; TN 01.02.2020) und und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (TN 01.02.2020).Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen (AT 26.08.2020; UNOCHA 18.08.2020; BAMF 17.08.2020; RFE/RL 06.08.2020; UNOCHA 15.07.2020; UNOCHA 28.06.2020; BAMF 06.04.2020; RFE/RL 30.03.2020; KP 23.01.2020), Talibankämpfer versuchten, Dörfer (AT 26.08.2020) und einen Distrikt zu überrennen (römisch elf 12.09.2020) und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an (TN 30.09.2020; NYTM 24.09.2020; NYTM 30.07.2020; NYTM 30.04.2020; AAN 08.04.2020; TN 02.02.2020; AnA 28.01.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri (NYTM 30.07.2020; TN 18.06.2020). Die Regierungstruppen führten Luftangriffe (AT 26.08.2020; NYTM 30.07.2020; PAJ 22.07.2020) und Räumungsoperationen durch (TN 16.07.2020; TN 01.02.2020) und und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (TN 01.02.2020).
Es kam zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand (TN 05.08.2020; NYTM 30.07.2020) - auch in der Provinzhauptstadt (TN 19.08.2020b; NYTM 30.07.2020; MENAFN 28.07.2020) -, sowie versuchten Selbstmordanschlägen (UNAMA 7.2020; BNA 29.03.2020; PAJ 02.02.2020). [...]“
Quellen:
? AnA - Anadolu Agency (28.1.2020): Taliban attack kills 11 Afghan police in Baghlan;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (8.4.2020): Voices from the Districts, the Violence Mapped (2): Assessing the conflict a month after the US-Taleban agreement;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (30.10.2019): Afghanistan’s 2019 Election (22): Glances at Kunduz, Baghlan, Samangan;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (11.9.2019): Taleban attacks on Kunduz and Pul-e Khumri: Symbolic operations;
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data;
? AT - Afghanistan Times (26.8.2020): Taliban Storm Seceral Villages in Baghlan;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.8.2020): Briefing Notes;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] [Deutschland] (6.4.2020): Briefing Notes;
? BNA - Bakhtar News Agency (31.8.2020): Mines Neutralized in Baghlan;
? BNA - Bakhtar News Agency (29.3.2020): Suicide Bomber Killed in Baghlan;
? DFK - Deutschlandfunk Kultur (13.2.2020): Jung, radikal und hilflos;
? GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
? KP - Khaama Press (21.6.2020): Taliban kill prayer leader of a mosque for announcing funeral of an Afghan police;
? KP - Khaama Press (5.5.2020): More electricity transmission towers damaged due to clashes in North of Afghanistan;
? KP - Khaama Press (23.1.2020): Afghan forces suffer casualties in Taliban attacks;
? MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (28.7.2020): Afghanistan- 5 civilians suffer casualties in Taliban roadside bomb in Baghlan province;
? NYTM - New York Times Magazine (24.9.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020;
? NYTM - New York Times Magazine (30.7.2020): Afghan War Casualty Report: July 2020;
? NYTM - New York Times Magazine (30.4.2020): Afghan War Casualty Report: April 2020;
? PAJ - Pajhwok Afghan News (22.7.2020): 8 of a family killed, injured in Baghlan airstrike;
? PAJ - Pajhwok Afghan News (2.2.2020): Bomber killed, 2 civilians injured in Baghlan;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.8.2020): Afghan Civilians, Taliban Militants Killed In Attacks Across Afghanistan;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.3.2020): At Least 28 Afghan Soldiers Killed In Taliban Attacks, Prisoner Release Postponed;
? TN - Tolonews (30.9.2020): Taliban Storm Baghlan District Police HQ, 1 Police Officer Killed;
? TN - Tolonews (19.8.2020b): 2 Security Force Members Killed, 11 Wounded in Baghlan Blast;
? TN - Tolonews (5.8.2020): 12 People Killed in ’Roadside Blast’ in Baghlan;
? TN - Tolonews (16.7.2020): 3 Taliban Killed in Clashes With Security forces in Baghlan;
? TN - Tolonews (18.6.2020): 7 Police Killed in Baghlan Attack;
? TN - Tolonews (12.3.2020): ’Daesh’s Khorasan Branch is Fragile and Divided’: AISS;
? TN - Tolonews (2.2.2020): Five Security Force Members Killed on Kunduz-Baghlan Highway;
? TN - Tolonews (1.2.2020): Afghan Forces Retake Guzargah-e-Noor District of Baghlan;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January - 30 June 2020;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
? UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (10.12.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2020): Afghanistan: Weekly update on the humanitarian situation (covering 10 - 16 August 2020);
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.7.2020): Afghanistan: Weekly update on the humanitarian situation (covering 6 - 12 July 2020) ;
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (28.6.2020): Afghanistan: Weekly update on the humanitarian situation (covering 22 - 28 June 2020) ;
? USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
? VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive Is Whittling IS’s Grip on Afghanistan und ? VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive römisch eins s Whittling IS’s Grip on Afghanistan und
? XI - Xinhua News Agency (12.9.2020): Afghan forces kill 6 militants in northern Baghlan province? römisch elf - Xinhua News Agency (12.9.2020): Afghan forces kill 6 militants in northern Baghlan province
1.2.1.4. Sicherheitslage in der Provinz Balkh:
[…]
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.07.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019; REU 14.03.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 01.07.2020; TN 22.04.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.04.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 07.04.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 01.07.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]:
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist (UNAMA 10.2020). Im ersten HalbJahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen (UNAMA 7.2020).
Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vgl. LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; XI 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; XI 25.01.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vergleiche LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; römisch elf 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; römisch elf 25.01.2020).
Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vgl. NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmord-anschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vergleiche NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmord-anschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020).
[...]
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Juni 2020);
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data;
? AJ - Al Jazeera (1.5.2020): Taliban kills 13 Afghan soldiers in Balkh province;
? AnA - Anadolu Agency (18.3.2020): Taliban, Afghan forces clash in Balkh province;
? AN - Ariana News (19.9.2020): A grim day of assassinations and bombings for Afghans;
? AN - Ariana News (25.6.2020): Four members of a family killed in Afghan airstrike - Balkh;
? AP - Associated Press (14.1.2020): Afghan official: Bombs kill 2 children in northern province;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.9.2020): Briefing Notes;
? DH - Deccan Herald (8.4.2020):Taliban kill 7 civilians in Afghanistan’s Balkh province: Official;
? GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
? KP - Khaama Press (10.2.2020): Prominent Taliban leader, in charge of high-tech weapons killed in an airstrike;
? LWJ - Long War Journal (10.3.2020): Since agreement with U.S., Taliban has attacked Afghan forces in 27 of 34 provinces;
? LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan;
? MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (24.3.2020): Afghanistan- Taliban sustain heavy casualty in Balkh;
? NYT - New York Times, The (16.12.2019): Afghan Warlord Escapes Arrest as Troops Turn City into War Zone;
? NYTM - New York Times Magazine (1.10.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020;
? NYTM - New York Times Magazine (28.8.2020): Afghan War Casualty Report: August 2020;
? OSM - Openstreetmap (o.D.): Hairitan [Karte];
? REU - Reuters (1.5.2020): Afghanistan suffers upsurge in fighting and in coronavirus;
? REU - Reuters (14.3.2019): Gunfight erupts in north Afghan city over police chief’s appointment;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.9.2020): Paktia Provincial Councilor Shot Dead In Southeastern Afghanistan;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.8.2020): Dozen Killed In Taliban Truck Bomb, Other Attacks Across Afghanistan;
? SP - Spiegel, Der (7.4.2019): Bundeswehr kann Camp in Afghanistan nicht anfliegen;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019;
? TN - Tolonews (1.7.2020): Two Explosions in Mazar-e-Sharif, One Civilian Killed;
? TN - Tolonews (4.1.2020): One Civilian Killed in IED Explosion in Balkh;
? TN - Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked;
? UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10.2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January - 30 June 2020;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
? UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.6.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
? UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.9.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (14 - 20 September 2020);
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.7.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (13 - 19 July 2020);
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (17 - 23 February 2020);
? USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
? XI - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province und ? römisch elf - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province und
? XI - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province? römisch elf - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province
1.2.1.5. Sicherheitslage in der Provinz Herat:
[…]
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vgl. OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vergleiche OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020).
Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.06.2019).Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.06.2019).
Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vgl. RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vgl. UNSC 27.05.2020).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vergleiche RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vergleiche UNSC 27.05.2020).
Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20.03.2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21.04.2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 01.07.2020; vgl. ST 02.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 01.07.2020; vergleiche ST 02.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]:
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.02.2020, RFE/RL 22.01.2020).
Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungs-truppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 01.10.2020, KP 05.09.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 05.09.2020, AJ 23.07.2020, XI 29.01.2020b, RFE/RL 22.01.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, TN 05.07.2020, NYTM 30.01.2020).Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungs-truppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 01.10.2020, KP 05.09.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 05.09.2020, AJ 23.07.2020, römisch elf 29.01.2020b, RFE/RL 22.01.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, TN 05.07.2020, NYTM 30.01.2020).
Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED) (KP 01.11.2020) einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.08.2020) und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat (GW 10.11.2020; vgl. AAN 27.10.2020). Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (NYTM 29.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 27.02.2020, NYTM 30.01.2020).Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED) (KP 01.11.2020) einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.08.2020) und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat (GW 10.11.2020; vergleiche AAN 27.10.2020). Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (NYTM 29.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 27.02.2020, NYTM 30.01.2020).
[…]
Quellen:
? AAN - Afghanistan Analysts Network (27.10.2020): Behind the Statistics: Drop in civilian casualties masks increased Taleban violence;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (21.4.2020): Herat City’s Reported Spike in Insecurity: What a sober reading of events reveals;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (8.4.2020): Voices from the Districts, the Violence Mapped (2): Assessing the conflict a month after the US-Taleban agreement;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (28.2.2020): The ‘Reduction in Violence’ Week: What did (some of the) people think?;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (24.2.2020): Disputed Casualties in Kushk: The cost of blurring lines between fighters and civilians;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (20.12.2019): Peace in the Districts (2): Prospects, approaches and an emphasis on a ‘good peace’;
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data;
? AJ - Al Jazeera (23.7.2020): Civilians among 45 killed in Afghan air raids against Taliban;
? AN - Ariana News (5.9.2020): 25 Taliban fighters killed in ANDSF operation in Herat;
? AN - Ariana News (2.1.2020): Kidnappers Apprehended - Herat;
? GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
? GW - Garda World (10.11.2020): Afghanistan: IED explosion injures multiple police officers in Herat city November 9;
? KP - Khaama Press (22.11.2020): Roadside Bomb Claims 3, Injures 3 in Herat;
? KP - Khaama Press (20.11.2020): Taliban Attack in Herat Rebuffed, 11 Killed;
? KP - Khaama Press (1.11.2020): 3 Police Killed in Herat Blast, 1 Civilian Wounded;
? KP - Khaama Press (5.9.2020): Government Repulses Taliban Attack in Herat;
? LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan;
? NYTM - New York Times Magazine (29.10.2020): Afghan War Casualty Report: June 2020;
? NYTM - New York Times Magazine (1.10.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020;
? NYTM - New York Times Magazine (28.8.2020): Afghan War Casualty Report: August 2020;
? NYTM - New York Times Magazine (27.2.2020): Afghan War Casualty Report: February 2020;
? OA - Outlook Afghanistan (20.7.2020): Concerns over Increases of Insecurity Incidents in Herat Province;
? PAJ - Pajhwok Afghan News (15.10.2020): Taliban capture 8 border policemen in Herat;
? PAJ - Pajhwok Afghan News (6.1.2015): Govt won’t talk peace from a weak position: Ghani;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.1.2020): Officials Say U.S. Drone Strike Killed 10 Civilians In Western Afghanistan;
? RUSI - Royal United Services Institute (16.3.2016): An Interview with Mullah Rasool on Reconciliation between the Taliban and the Afghan Government;
? SAS - Stars and Stripes (9.1.2020): Airstrike in western Afghanistan kills leader of Taliban splinter group, may have killed civilians;
? SAS - Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan’s west leaves 40 dead;
? ST - Salaam Times (2.10.2020): New army recruits in Herat get commando training to better fight terrorism;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
? TN - Tolonews (10.10.2020): Seven Civilians Killed in Helmand, Herat Blasts;
? TN - Tolonews (5.7.2020): 3 Police Killed in Herat Roadside Mine Blast;
? UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10/2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020;? UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10 aus 2020,): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2/2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2 aus 2020,): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
? UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (10.12.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
? UNSC - United Nations Security Council (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace, stability and security of Afghanistan;
? USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
? VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive Is Whittling IS’s Grip on Afghanistan und XI - Xinhua News Agency (29.1.2020b): Afghan air raids kill 2 Taliban commander in western Herat province? VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive römisch eins s Whittling IS’s Grip on Afghanistan und römisch elf - Xinhua News Agency (29.1.2020b): Afghan air raids kill 2 Taliban commander in western Herat province
1.2.2. Grundversorgung:
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.07.2020; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Millionen Menschen) auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden (AA 16.07.2020). Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen (USAID 12.06.2020).
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.07.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018), leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (STDOK 21.07.2020; vgl. NSIA 2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.07.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018), leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (STDOK 21.07.2020; vergleiche NSIA 2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.08.2019; vgl. WB 7.2019).Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.08.2019; vergleiche WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu 8% BIP) aus (AA 16.07.2020; vgl. WB 4.2020).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu 8% BIP) aus (AA 16.07.2020; vergleiche WB 4.2020).
Arbeitsmarkt
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.07.2020; vgl. STDOK 10.2020) Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.07.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.09.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 01.06.2020; vgl. STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (STDOK 4.2018; vgl. CSO 2018).Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.07.2020; vergleiche STDOK 10.2020) Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.07.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.09.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 01.06.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (STDOK 4.2018; vergleiche CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 08.06.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).
Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. (STDOK 21.07.2020; vgl. STDOK 13.06.2020, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen, und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.06.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. (STDOK 21.07.2020; vergleiche STDOK 13.06.2020, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen, und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.06.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vgl. IOM 23.09.2020). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vergleiche IOM 23.09.2020). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen sie jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, so stellen sie jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).
Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif Kabul:
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienst-leistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 08.06.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.04.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 08.06.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.04.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.04.2017).
Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6%). In der Provinz Ghor hingegen ist der traditionelle Agrarsektor bei weitem der größte Arbeitgeber, während es hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen gibt (CSO 08.06.2019).
Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (STDOK 21.07.2020; RA KBL 04.01.2020).
Herat:
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (STDOK 13.06.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 02.04.2015).
Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren, und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren, und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).
Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.07.2020; vgl. GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.07.2020; vgl. MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber, und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.07.2020).Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.07.2020; vergleiche GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.07.2020; vergleiche MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber, und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.07.2020).
In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (STDOK 21.07.2020).
Dürre und Überschwemmungen:
Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vgl. STDOK 21.07.2020, STDOK 13.06.2019, Accord 26.05.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.08.2018).Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vergleiche STDOK 21.07.2020, STDOK 13.06.2019, Accord 26.05.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vergleiche AJ 12.08.2018).
Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen hatten 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen mussten, galt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020 weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“ (FEWS NET 8.2019).
Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vgl. STDOK 21.07.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 06.03.2019).Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vergleiche STDOK 21.07.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 06.03.2019).
Günstige Wetterbedingungen während der Pflanzsaison 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19 bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (IOM 21.07.2020).
Lebensmittelunsicherheit:
Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 0.D., wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018). Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert (FAO o.D).Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vergleiche USAID 0.D., wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018). Nach Angaben der FAO sind weiterhin etwa 13,5 Millionen Menschen in Afghanistan mit einer schweren akuten Ernährungsunsicherheit konfrontiert (FAO o.D).
2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleichblieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghiswar hiervon einer Dürre betroffen (AF 2018).
Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein (IOM 23.09.2020).
Bank- und Finanzwesen:
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).
Hawala-System:
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig, und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 07.09.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig, und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003; FA 07.09.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktions-summe, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktions-summe, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020);
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation(26.5.2020): Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif;
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018;
? AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People;
? Ahmed, Ali (11.2018): Refugees Return to Poverty, Unemployment and Despair. Afghanistan´s labor market and the status of women. VIDC (Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation);
? AJ - Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan;
? CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17;
? CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan;
? EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City;
? FA - Foreign Affairs (7.9.2016): Dirty Money in Afghanistan;
? FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response;
? FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations (2018): Afghanistan Drought response;
? FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (o.D.): Afghanistan;
? FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (8.2019): Food Security Outlook Update favorable spring rainfall and near normal temperatures has improved the pasture condition;
? GoIRA - Government of the Islamic Republic of Afghanistan (2015): State of Afghan Cities 2015;
? GN - Guardian, the (6.3.2019): ’Chilling reality’: Afghanistan suffers worst floods in seven years;
? Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;
? ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan;
? IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan;
? IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan 2018;
? MIC (2018): Afghanistan´s National Export Strategy 2018-2022;
? NSIA - National Statistic and Information Authority (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21;
? NSIA - National Statistics and Information Authority (2019): Afghanistan, Multidimensional Poverty Index 2016-2017;
? RA KBL (4.1.2020): Auskunft per E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Marrar-e Sharif 2019;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA (3.7.2014): Frauen in Afghanistan;
? UNDP - United Nations Development Programme (o.D): Human Development Index and its components 2019;
? USAID - United States Agency for International Development (12.6.2020): Afghanistan – Complex Emergency Fact Sheet #3, FISCAL YEAR (FY) 2020;
? USAID - United States Agency International Development (11.4.2019): Afghanistan – Complex Emergency Fact Sheet #2, Fiscal Year (FY) 2019;
? USIP - United States Institute of Peace (15.8.2020): Afghan Government Revenue, Critical for Peace, Grows in 2019;
? USIP - United States Institute of Peace (10.4.2017): Kabul and the Challenge of Dwindling Foreign Aid;
? USIP - United States Institute of Peace (2.4.2015): Political and Economic Dynamics of Herat;
? WB - World Bank (4.2020): Afghanistan Country Update April 2020;
? WB - Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019;
? WB - World Bank/NSIA - National Statistics and Information Authority of Afghanistan (9.2018): Mapping Poverty in Afghanistan: Technical Report;
? WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update;
? WB - Weltbank (2003): The Money Exchange Dealers of Kabul;
? WB - Weltbank (o.D.): Country Profile Afghanistan;
? WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019 und
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2017): Länderreport Afghanistan, per E-Mail erhalten
1.2.3. IDPs und Flüchtlinge:
Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 01.01. - 06.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden (USDOS 11.03.2020). Mit Stand 09.08.2020 wurden 115.070 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs - wofür landesweite Kämpfe zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich waren (UNOCHA 12.08.2020). Die genaue Zahl der IDPs lässt sich jedoch nicht genau eruieren, zumal viele in abgelegenen Regionen oder in städtischen Slums Zuflucht suchen bzw. in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können (STDOK 10.2020).
Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen (USDOS 11.03.2020).
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 16.07.2020).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 11.03.2020).
IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitäts-dokumente besitzen (USDOS 11.03.2020).
Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen (USDOS 11.03.2020).
Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs (UNOCHA 20.10.2018), zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah (STDOK 13.06.2019). Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert, und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt (UNOCHA 22.07.2019). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD (STDOK 13.06.2019).
[…]
Flüchtlinge in Afghanistan:
Die afghanische Regierung hat noch keinen Entwurf für ein nationales Flüchtlings- oder Asylgesetz verabschiedet. Die Regierung arbeitet mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Auch registriert und koordiniert UNHCR den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten. Afghanistan beherbergt etwa 76.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Pakistan geflohen sind; UNHCR registrierte etwa 41.000 Flüchtlinge in der Provinz Khost und verifizierte mehr als 35.000 Flüchtlinge in der Provinz Paktika (USDOS 11.03.2020; vgl. UNHCR 25.02.2019). [...]Die afghanische Regierung hat noch keinen Entwurf für ein nationales Flüchtlings- oder Asylgesetz verabschiedet. Die Regierung arbeitet mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Auch registriert und koordiniert UNHCR den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten. Afghanistan beherbergt etwa 76.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Pakistan geflohen sind; UNHCR registrierte etwa 41.000 Flüchtlinge in der Provinz Khost und verifizierte mehr als 35.000 Flüchtlinge in der Provinz Paktika (USDOS 11.03.2020; vergleiche UNHCR 25.02.2019). [...]
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020);
? EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Country of Origin Information Report Afghanistan: Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City;
? FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response;
? FEWS NET - Famine Early Warning Network (4.2019): Afghanistan Food Security Outlook Update;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
? UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (25.2.2019): Operational Fact Sheet Afghanistan 25 February 2019;
? UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Afghanistan (12.8.2020): Weekly Humanitarian Update (3.8.2020 - 9.8.2020);
? UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (22.7.2019): Humanitarian Bulletin Afghanistan;
? UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (20.10.2018): Humanitarian Bulletin Afghanistan;
? USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Afghanistan und
? WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019
1.2.4. Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union, und die Zahl derer, die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu (MMC 1.2019). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (IOM 07.05.2020).
Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt - in der Woche vom 06.09.2020 bis 12.09.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer (UNHCR 17.09.2020). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 (laut AA 775.000) aus Iran und 32.725 (laut AA 46.000) aus Pakistan (IOM 05.01.2019, vgl. AA 16.07.2020). Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (IOM 29.08.2020).Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt - in der Woche vom 06.09.2020 bis 12.09.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer (UNHCR 17.09.2020). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 (laut AA 775.000) aus Iran und 32.725 (laut AA 46.000) aus Pakistan (IOM 05.01.2019, vergleiche AA 16.07.2020). Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (IOM 29.08.2020).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.09.2020; vgl. Flightradar 24.09.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.09.2020).Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.09.2020; vergleiche Flightradar 24.09.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.09.2020).
Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet (UNHCR 12.09.2020). Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (UNHCR 12.09.2020).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.04.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.04.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.04.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.04.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 14.07.2020; IOM AUT 23.01.2020). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.07.2020).Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vergleiche STDOK 14.07.2020; IOM AUT 23.01.2020). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.07.2020).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (IOM KBL 30.04.2020; vgl. MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.06.2019, IOM KBL 30.04.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.06.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018).Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (IOM KBL 30.04.2020; vergleiche MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.06.2019, IOM KBL 30.04.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.06.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.07.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (STDOK 13.06.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.07.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.04.2020) Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl. Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.06.2019).Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.07.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.04.2020) Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.06.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (STDOK 21.07.2020; vgl. STDOK 13.06.2020, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 16.07.2020; vgl. IOM KBL 30.04.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.03.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.06.2019).Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (STDOK 21.07.2020; vergleiche STDOK 13.06.2020, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 16.07.2020; vergleiche IOM KBL 30.04.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.03.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.06.2019).
Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.01.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (STDOK 4.2018).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.03.2016, WB/UNHCR 20.09.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurden ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vgl. Kandiwal 9.2018).Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNAMA 3.2015, AAN 29.03.2016, WB/UNHCR 20.09.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurden ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vergleiche Kandiwal 9.2018).
Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (AA 16.07.2020).
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Unterstützung durch IOM:
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020; STDOK 13.06.2019; STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020).Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020; STDOK 13.06.2019; STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020).
Anmerkungen: Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 22.09.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (IOM 23.09.2020).
Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgänger-projekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022, ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020).Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei ist wie das Vorgänger-projekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022, ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020).
Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraus-setzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer den österreichischen Rückkehrberatungs-einrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungs-organisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI, wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020).Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraus-setzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer den österreichischen Rückkehrberatungs-einrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungs-organisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI, wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020).
[Anmerkung: Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr, und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. (IOM AUT 23.01.2020; vgl. STDOK 14.07.2020)][Anmerkung: Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr, und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. (IOM AUT 23.01.2020; vergleiche STDOK 14.07.2020)]
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.07.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.01.2020).Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.07.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.01.2020).
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert, und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 27.03.2020).RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert, und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 27.03.2020).
Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten (IOM 23.09.2020). Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen (IOM 23.09.2020). Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt, wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos müssen ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (IOM 10.2020).
Mit Stand 22.09.2020 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). Mit ihnen als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.05.2020).Mit Stand 22.09.2020 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). Mit ihnen als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.05.2020).
IOM-RADA:
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM 05.11.2019).IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM 05.11.2019).
Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020, IOM 23.09.2020).Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020, IOM 23.09.2020).
Wohnungen:
In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019) für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken.
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2019).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).
[...]
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020);
? AAN - Afghanistan Analysts Network (31.1.2018): Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan;
? AAN - Afghanistan Analysts Network (29.3.2016): Afghanistans Returning Refugees: Why are so many still landless?;
? Asylos (8.2017): Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul;• F 24 - Flight Radar 24 (24.9.2020);
? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre/NRC Norwegian Refugee Council (2.2014): Still at Risk;
? IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan;
? IOM - International Organization for Migration (29.8.2020): Return of Undocumented Afghans -Weekly Situation Report (23-29 August 2020);
? IOM - International Organization for Migration (11.5.2020): Return of Undocumented Afghans -Weekly Situation Report (03-09 May 2020);
? IOM - International Organization for Migration (7.5.2020): Coronavirus threatens to push Afghan Returnees into Deeper Poverty;
? IOM - International Organization for Migration (5.11.2019): REINTEGRATION AND DEVELOPMENT ASSISTANCEIN AFGHANISTAN (RADA);
? IOM - International Organization for Migration (5.1.2019): Return of Undocumented Afghans - Weekly Situation Report (1 - 5 January 2019);
? IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Afghanistan 2019;
? IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan 2018;
? IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (10.2020): AVRR Newsletter 3.2020;
? IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (18.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail;
? IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (27.3.2020): Antwortschreiben per E-Mail;
? IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (23.1.2020): Interview mit Mitarbeiter/innen von IOM Austria;
? IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (13.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail;
? IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie;
? IOM KBL - International Organization For Migration Kabul Chapter (26.11.2018): Interview mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie;
? Kandiwal, Wali Mohammad (9.2018): Homeland, but no land for Home - A Case Study of Refugees in Towns - Jalalabad, Nangarhar Province, Afghanistan;
? MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees;
? Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017);
? Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek, Gabriele] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOMReintegrationsprojekt Restart III;? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOMReintegrationsprojekt Restart römisch drei;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
? STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan;
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (3.2015): The Stolen Lands of Afghanistan and its People;
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2020): Afghanistan - Priority Areas of Return and Reintegration;
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.9.2020): Afghanistan – Border Monitoring Update 06 - 12 September;
? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan;
? USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Afghanistan und
? WB/UNHCR - World Bank/UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.9.2017): Afghanistans Forced Displacement, Legal & Policy Framework Assessment
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung), zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft aus der afghanischen Provinz Baghlan, zu seiner Schulbildung und zu seiner Berufserfahrung im Herkunftsstaat sowie zu seiner Ausreise aus Afghanistan ergeben sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten, die im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren basieren.
2.1.2. Die Feststellungen betreffend das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung und Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gründen im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ. Ferner ergeben sich die Feststellungen betreffend die letzte Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2020 sowie betreffend das gegenständliche Verfahren über seinen Antrag auf weitere Verlängerung derselben zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist, basiert aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszug vom 24.02.2021).2.1.2. Die Feststellungen betreffend das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung und Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gründen im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ. Ferner ergeben sich die Feststellungen betreffend die letzte Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2020 sowie betreffend das gegenständliche Verfahren über seinen Antrag auf weitere Verlängerung derselben zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist, basiert aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister vergleiche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszug vom 24.02.2021).
2.1.3. Die Feststellungen zum fehlenden familiären und sozialen Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.02.2020, welche auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubhaft erachtet wurden. Demnach seien sowohl seine Eltern als auch sein Bruder, seine Schwester sowie seine Tanten väterlicherseits bereits verstorben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zu seinem Onkel mütterlicherseits, welcher in der Provinz Baghlan lebe, keinen Kontakt habe, sind zudem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahr 2014 endgültig verlassen hat, nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau oder sonstigen Angehörigen, welche außerhalb seines Herkunftsstaates leben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurde ein solcher Sachverhalt im Übrigen auch vom Bundesamt nicht angenommen). Es besteht sohin insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen oder sonstige soziale Kontakte verfügt, welche im Fall seiner Rückkehr fähig und auch willig wären, ihn zu unterstützen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen nachvollziehbaren Angaben, welche durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Schreiben der XXXX vom XXXX .08.2020 und Versicherungsdatenauszug vom XXXX .07.2020) bestätigt wurden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in Österreich lediglich Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht hat, während er an Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen nicht teilgenommen hat, wird als glaubhaft erachtet. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen nachvollziehbaren Angaben, welche durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .08.2020 und Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .07.2020) bestätigt wurden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in Österreich lediglich Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht hat, während er an Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen nicht teilgenommen hat, wird als glaubhaft erachtet.
Ebenso gründet die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2020, denen zufolge er sich aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis B in medikamentöser Behandlung befindet und sich alle drei Monate einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen hat. Diese Angaben, welche bereits vom Bundesamt dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, bescheinigte der Beschwerdeführer ferner durch den vorgelegten Patientenbrief vom 31.07.2020.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 09.02.2021.
2.1.4. Die (Negativ)feststellung, wonach nicht festgestellt wird, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden (vgl. dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 25.03.2015 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Hinsichtlich der Feststellung, wonach die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 nicht auf einen Tatsachenirrtum der Behörde im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zurückgeführt werden kann, ist auf die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.3. zu verweisen. 2.1.4. Die (Negativ)feststellung, wonach nicht festgestellt wird, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden vergleiche dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 25.03.2015 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Hinsichtlich der Feststellung, wonach die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 nicht auf einen Tatsachenirrtum der Behörde im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zurückgeführt werden kann, ist auf die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.2.3. zu verweisen.
2.2. Zu den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat:
Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem – dem Bundesamt selbstverständlich bekannten - Länderinformationsblatt der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Staatendokumentation „Afghanistan“ vom 16.12.2020. Die Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Aus den Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Jahr 2015 wesentlich und nachhaltig verbessert hat. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil ist. Die Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente haben zudem seit Ende des Jahres 2019 erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt; in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem einzelnen Monat seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Jänner 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert.
Die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan, hat sich seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich verschlechtert. Während im Bescheid vom 25.03.2015 noch festgehalten wurde, dass Baghlan zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans zählt (vgl. Bescheid vom 25.03.2015, Seite 31), so ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass diese Provinz nunmehr als eine der unruhigsten Provinzen Afghanistans gilt. Die Provinz Balkh zählt - nach wie vor - als eine der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, wenngleich sich die Sicherheitslage verschlechtert hat. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, allerdings fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt. Ebenso zählt Herat (noch immer) zu den relativ friedlichen Provinzen, wobei sich auch hier die Situation tendenziell verschlechtert hat. So finden in Herat zwar keine groß angelegten Angriffe oder offene Kämpfe statt, allerdings kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan, hat sich seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich verschlechtert. Während im Bescheid vom 25.03.2015 noch festgehalten wurde, dass Baghlan zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans zählt vergleiche Bescheid vom 25.03.2015, Seite 31), so ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass diese Provinz nunmehr als eine der unruhigsten Provinzen Afghanistans gilt. Die Provinz Balkh zählt - nach wie vor - als eine der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, wenngleich sich die Sicherheitslage verschlechtert hat. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, allerdings fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt. Ebenso zählt Herat (noch immer) zu den relativ friedlichen Provinzen, wobei sich auch hier die Situation tendenziell verschlechtert hat. So finden in Herat zwar keine groß angelegten Angriffe oder offene Kämpfe statt, allerdings kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Auch eine Verbesserung hinsichtlich der Grundversorgung bzw. der Situation am Arbeitsmarkt ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stützt sich die Wirtschaft hauptsächlich auf den informellen Sektor. Eine finanzielle oder sonstige Stütze bei Arbeitslosigkeit besteht nicht. Im Übrigen hat auch die spezifische Situation von Rückkehrenden keine entscheidungswesentliche Veränderung erfahren. So ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass soziale, ethnische und familiäre Netzwerke für Rückkehrende unentbehrlich sind. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt ebenso maßgeblich von lokalen Netzwerken ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 8. Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 8, Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]
§ 9. Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 9, Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. Seiten 91ff des angefochtenen Bescheides) zu beantworten. 3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes vergleiche Seiten 91ff des angefochtenen Bescheides) zu beantworten.
Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesamt in seiner Begründung explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG (vgl. Seite 95 des angefochtenen Bescheides). Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesamt in seiner Begründung explizit auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG vergleiche Seite 95 des angefochtenen Bescheides).
3.2.3. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war. 3.2.3. Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.
In der Entscheidung Bilali gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2009, C-720/17, - auf welche das Bundesamt seine rechtliche Beurteilung stützte – hielt der EuGH fest, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. In der Entscheidung Bilali gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2009, C-720/17, - auf welche das Bundesamt seine rechtliche Beurteilung stützte – hielt der EuGH fest, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.
Im gegenständlichen Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesamt irrtümlich von falschen Tatsachen ausgegangen wäre und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht erfüllt hat.
Im angefochtenen Bescheid argumentierte die Behörde, dass das Bundesamt im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten. Da jedoch im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer ein freundliches Verhalten an den Tag lege und mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit überzeuge, sei ihm nunmehr eine Ansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar (vgl. insbesondere Seite 89 des angefochtenen Bescheides). Diese Argumentation vermag jedoch aus nachstehenden Gründen nicht zu überzeugen: Im angefochtenen Bescheid argumentierte die Behörde, dass das Bundesamt im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten. Da jedoch im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer ein freundliches Verhalten an den Tag lege und mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit überzeuge, sei ihm nunmehr eine Ansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar vergleiche insbesondere Seite 89 des angefochtenen Bescheides). Diese Argumentation vermag jedoch aus nachstehenden Gründen nicht zu überzeugen:
Aus den Ausführungen der Behörde im Zuerkennungsbescheid ist nicht ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer gerade deshalb subsidiären Schutz zuerkannt hätte, weil ihm eine der im Zuerkennungsbescheid aufgezählten Charaktereigenschaften, konkret freundliches Auftreten, Flexibilität sowie Aufgeschlossenheit, gefehlt und sie nunmehr einen diesbezüglich geänderten Kenntnisstand hätte. Vielmehr gelangte das Bundesamt in seinem Bescheid vom 25.03.2015 unter Zugrundelegung der damaligen Länderinformationen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Sicherheitslage als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, da er außerhalb seiner Herkunftsprovinz keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte habe, weshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Da das Bundesamt sohin ausdrücklich auf das Vorhandensein sozialer Anknüpfungspunkte und nicht auf bestimmte positive Charaktereigenschaften abstellte, kann bereits mangels Kausalität nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG im Sinne des zitierten Urteils des EuGH vorliegt. Da das Bundesamt sohin ausdrücklich auf das Vorhandensein sozialer Anknüpfungspunkte und nicht auf bestimmte positive Charaktereigenschaften abstellte, kann bereits mangels Kausalität nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG im Sinne des zitierten Urteils des EuGH vorliegt.
Hinzu tritt, dass der allgemeine Verweis, wonach sich die Eigenschaften aus der Schilderung des Lebenslaufs des Beschwerdeführers ergeben würden, jedenfalls nicht ausreicht, eine wesentliche und nachhaltige Veränderung seiner individuellen Umstände darzulegen. Vielmehr stellt sich diese Aufzählung der vom Bundesamt als positiv bezeichneten persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht als eine Aneinanderreihung von Gemeinplätzen dar.
Insoweit das Bundesamt die positiven Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers auf seine in Österreich gewonnene Berufserfahrung, konkret die Tätigkeiten als Küchenhilfe, Abwäscher und Hilfsarbeiter auf Baustellen, zurückführt, ist festzuhalten, dass keiner dieser Berufe eine besondere Ausbildung oder Qualifikation erfordert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bestimmte Fähigkeiten oder Kenntnisse, welche zu einer Verbesserung seiner Situation im Herkunftsstaat führen würden, unerwähnt ließ.
Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, vermag die Behörde auch mit dem Verweis auf den Besuch von Deutschkursen keine Änderung ihres Kenntnisstandes in Bezug auf die Charaktereigenschaften zu begründen, da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nachweislich bekanntgab, regelmäßig an einem Deutschkurs teilzunehmen (vgl. Bescheid vom 25.03.2015, Seite 9: „[…]Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: Kursbestätigung Verein „ XXXX “ ausgestellt am XXXX .11.2014, bestätigt, dass Sie 2 Stunden wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehmen […]“). Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, vermag die Behörde auch mit dem Verweis auf den Besuch von Deutschkursen keine Änderung ihres Kenntnisstandes in Bezug auf die Charaktereigenschaften zu begründen, da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nachweislich bekanntgab, regelmäßig an einem Deutschkurs teilzunehmen vergleiche Bescheid vom 25.03.2015, Seite 9: „[…]Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: Kursbestätigung Verein „ römisch 40 “ ausgestellt am römisch 40 .11.2014, bestätigt, dass Sie 2 Stunden wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehmen […]“).
Inwieweit durch den Besuch von Deutschkursen und/oder seine unselbstständige Beschäftigung als Abwäscher, Küchenhilfe oder Hilfsarbeiter auf Baustellen positive Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers zu Tage getreten sind und inwieweit sich dadurch die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr durch diese Eigenschaften besser darstellt als im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus, vermochte die Behörde im Übrigen nicht darzulegen.
Hinsichtlich des Verweises der Behörde, wonach ihre Entscheidung keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine getragen sei, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes des Bundesamtes betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan (vgl. Seite 96 des angefochtenen Bescheides), ist abschließend festzuhalten, dass das Bundesamt nicht dargetan hat, im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus oder im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung über die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geirrt zu haben, wofür im Übrigen auch keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind. Hinsichtlich des Verweises der Behörde, wonach ihre Entscheidung keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine getragen sei, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes des Bundesamtes betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan vergleiche Seite 96 des angefochtenen Bescheides), ist abschließend festzuhalten, dass das Bundesamt nicht dargetan hat, im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus oder im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung über die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geirrt zu haben, wofür im Übrigen auch keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin weder ein (vom Beschwerdeführer unverschuldeter) Tatsachenirrtum des Bundesamtes vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer entscheidungsrelevante Tatsachen verschwiegen oder falsch dargestellt hat.
Wenn das Bundesamt folgert, dass es im Fall einer Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG weder auf eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde noch auf eine wesentliche und nachhaltige Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände ankomme, sondern eine neue Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchzuführen sei, verkennt es im Übrigen die Rechtslage. Wenn das Bundesamt folgert, dass es im Fall einer Aberkennung des Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG weder auf eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde noch auf eine wesentliche und nachhaltige Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände ankomme, sondern eine neue Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchzuführen sei, verkennt es im Übrigen die Rechtslage.
So hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Entscheidung vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0360, fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung dahin vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH vom 20.09.2012, Zl. 2010/06/0037).So hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Entscheidung vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0360, fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung dahin vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH vom 20.09.2012, Zl. 2010/06/0037).
Zusammengefasst ist sohin der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.Zusammengefasst ist sohin der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
3.2.4. Zu prüfen bleibt daher, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erfüllt ist. 3.2.4. Zu prüfen bleibt daher, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG erfüllt ist.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht einmal ansatzweise dargetan und ergeben sich hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wären. Dies aus folgenden Gründen:
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015. Rechtlich stützte das Bundesamt die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die zu diesem Zeitpunkt in Afghanistan vorherrschende Sicherheits- und Versorgungslage. Konkret wurde berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handle, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Die Situation in seiner Herkunftsprovinz sei im Entscheidungszeitpunkt nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren, allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Kabul, stehe ihm nicht offen, da er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und nicht von dort stamme.
Die Behörde hat durch den Bescheid vom 13.03.2018, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt verlängert worden ist, vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt hat, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99). Die Behörde hat durch den Bescheid vom 13.03.2018, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt verlängert worden ist, vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt hat, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99).
Maßgeblich ist sohin eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, welche im gegenständlichen Fall mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 erfolgte.
Ein Vergleich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (bzw. im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) und andererseits im Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus lässt die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung nicht zu. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche Veränderung hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan – insbesondere bezogen auf die Lage in Baghlan, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in den nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat – weder aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 noch aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan Stand 16.12.2020 hervor. So ist im Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung nicht eingetreten, sondern hat sich die Situation tendenziell sogar verschlechtert. Hinweise auf eine entscheidungswesentliche anhaltende Veränderung im Hinblick auf die Situation von Rückkehrenden sind ebenso wenig hervorgetreten. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen, keine entscheidungswesentliche Verbesserung der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr darstellt, da diese nur vorübergehend in Anspruch genommen werden kann, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken.
Zusammengefasst hat sich sohin weder die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage noch die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden entscheidungswesentlich geändert. Eine verfahrensrelevante Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde ebenso wenig dargetan. Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch im Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus ein volljähriger, junger Mann im erwerbsfähigen Alter war, bei welchem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann (vgl. Bescheid vom 25.03.2015, Seite 64). Zusammengefasst hat sich sohin weder die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage noch die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden entscheidungswesentlich geändert. Eine verfahrensrelevante Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde ebenso wenig dargetan. Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch im Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus ein volljähriger, junger Mann im erwerbsfähigen Alter war, bei welchem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann vergleiche Bescheid vom 25.03.2015, Seite 64).
Die in Österreich gewonnene Berufserfahrung stellt keine Änderung der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr dar, da der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer tätig gewesen ist und überdies die von ihm in Österreich ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Abwäscher, Küchenhilfe und Hilfsarbeiter auf Baustellen, keine besondere Qualifikation erfordern. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er im Zuge dieser Tätigkeiten besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erlangt hätte, welche seine Situation im Fall der Rückkehr maßgeblich verbessern würden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im November 2017 – und sohin bereits vor der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 13.03.2018 – eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufgenommen hat, sodass auch vor diesem Hintergrund eine entscheidungswesentliche Änderung nicht anzunehmen ist. Auch im Hinblick auf die Bildung des Beschwerdeführers ist seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten, zumal der Beschwerdeführer an keinen Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat und im Übrigen der Besuch von Deutschkursen sowie von einem Werte- und Orientierungskurs nicht geeignet ist, seine Situation im Fall der Rückkehr zu verbessern. Hinsichtlich der von der Behörde ins Treffen geführten positiven Eigenschaften des Beschwerdeführers, welche nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf seine Berufserfahrung sowie den Besuch von Deutschkursen zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese – wie von der Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgehalten – bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus vorgelegen sind und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch insoweit nicht geändert hat.
Weiters hielt die Behörde fest, dem Beschwerdeführer werde es im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nützen, dass er sich in Österreich, einem für ihn fremden Land, anpassen und zurechtfinden habe können. Diese Erwägung ist jedoch nicht nachvollziehbar, wäre doch vor dem Hintergrund der Feststellung der Behörde, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden (vgl. Seite 77 des angefochtenen Bescheides), vielmehr davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durch seine Anpassung an österreichische Gepflogenheiten erschwert hätte. Weiters hielt die Behörde fest, dem Beschwerdeführer werde es im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nützen, dass er sich in Österreich, einem für ihn fremden Land, anpassen und zurechtfinden habe können. Diese Erwägung ist jedoch nicht nachvollziehbar, wäre doch vor dem Hintergrund der Feststellung der Behörde, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden vergleiche Seite 77 des angefochtenen Bescheides), vielmehr davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durch seine Anpassung an österreichische Gepflogenheiten erschwert hätte.
Im Hinblick auf seine familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat ist ebenso wenig eine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer hat in der Provinz Baghlan lediglich einen Onkel, zu welchem er keinen Kontakt pflegt. Anhaltspunkte, dass er im Herkunftsstaat außerhalb seiner Herkunftsprovinz über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, von welchen er Unterstützung erhalten könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die Behörde hat im angefochtenen Bescheid einen solchen Sachverhalt nicht dargetan (vgl. Seiten 117f des angefochtenen Bescheides: „[…] eine ausweglose Situation im Fall der Rückkehrer muss aus diesen Gründen – auch trotz eines fehlenden familiären Backgrounds in den als IFA geprüften Gebieten – ausgeschlossen werden“). Im Hinblick auf seine familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat ist ebenso wenig eine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer hat in der Provinz Baghlan lediglich einen Onkel, zu welchem er keinen Kontakt pflegt. Anhaltspunkte, dass er im Herkunftsstaat außerhalb seiner Herkunftsprovinz über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, von welchen er Unterstützung erhalten könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die Behörde hat im angefochtenen Bescheid einen solchen Sachverhalt nicht dargetan vergleiche Seiten 117f des angefochtenen Bescheides: „[…] eine ausweglose Situation im Fall der Rückkehrer muss aus diesen Gründen – auch trotz eines fehlenden familiären Backgrounds in den als IFA geprüften Gebieten – ausgeschlossen werden“).
Zusammengefasst ist sohin nicht ersichtlich, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer, einem - sowohl im Zeitpunkt der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen, volljährigen Mann, welcher sowohl über Schulbildung, als auch über Arbeitserfahrung verfügt, entscheidungswesentlich verändert hat.
Vielmehr erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (vgl. dazu auch VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0360). Vielmehr erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist vergleiche dazu auch VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0360).
Wie in der Beschwerdeschrift korrekt ausgeführt, formuliert das Bundesamt eine neue Begründung, mit der es den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn es nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht es, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche das Bundesamt auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt. Wie in der Beschwerdeschrift korrekt ausgeführt, formuliert das Bundesamt eine neue Begründung, mit der es den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn es nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht es, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche das Bundesamt auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt.
3.2.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 (erster und zweiter Fall) AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände bzw. mangels eines Tatsachenirrtums gegenständlich nicht vor.3.2.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und zweiter Fall) AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände bzw. mangels eines Tatsachenirrtums gegenständlich nicht vor.
3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
3.2.7. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird (vgl. diesbezüglich VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).3.2.7. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird vergleiche diesbezüglich VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. 3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen.
Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchteils ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchteils ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche II., IV., V., VI. und VII. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind.Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre, wobei das Bundesamt ohnehin bereits mit Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für den Beschwerdeführer vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, da der Beschwerde ohnehin stattgegeben wurde. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Das Bundesamt stützte seine Argumentation auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestanden haben, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt anzusehen war. Im vorliegenden Fall war insbesondere die Rechtsfrage zu lösen, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus vorgelegenen Sachverhalts durch das Bundesamt bzw. eine vom Bundesamt verortete Änderung der Entscheidungspraxis der Höchstgerichte zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster und/oder zweiter Fall AsylG erfüllen.Das Bundesamt stützte seine Argumentation auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestanden haben, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt anzusehen war. Im vorliegenden Fall war insbesondere die Rechtsfrage zu lösen, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus vorgelegenen Sachverhalts durch das Bundesamt bzw. eine vom Bundesamt verortete Änderung der Entscheidungspraxis der Höchstgerichte zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und/oder zweiter Fall AsylG erfüllen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. und II.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung EuGH Kausalität Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2106148.2.00Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021