Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W120 2176656-1/21E
W120 2176658-1/23E
W120 2176659-1/19E
W120 2176661-1/26E
W120 2176663-1/17EW120 2176656-1/21E, W120 2176658-1/23E, W120 2176659-1/19E, W120 2176661-1/26E, W120 2176663-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerden
1. der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224208-151745724 (W120 2176658-1),1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224208-151745724 (W120 2176658-1),
2. des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224110-151745716 (W120 2176661-1),2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224110-151745716 (W120 2176661-1),
3. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224404-151745745 (W120 2176656-1),3. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224404-151745745 (W120 2176656-1),
4. der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224502-151745775 (W120 2176663-1), und4. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224502-151745775 (W120 2176663-1), und
5. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224600-151745767 (W120 2176659-1),5. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, 1094224600-151745767 (W120 2176659-1),
alle StA. Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
III. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
IV. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch vier. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
V. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch fünf. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige.
2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 10.11.2015 für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Am 11.10.2015 erfolgten die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Am 24.08.2017 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz befragt.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.10.2017, welche den Beschwerdeführern am 18.10.2017 zugestellt wurden, wies die belangte Behörde die Anträge aller fünf Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Fünfbeschwerdeführern aufgrund von § 34 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Die belangte Behörde erteilte ihnen zudem befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 16.10.2018. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.10.2017, welche den Beschwerdeführern am 18.10.2017 zugestellt wurden, wies die belangte Behörde die Anträge aller fünf Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Fünfbeschwerdeführern aufgrund von Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Die belangte Behörde erteilte ihnen zudem befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 16.10.2018.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die fünf Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 25.10.2017 durch ihren Rechtsberater jeweils gleichlautende Beschwerden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX bzw. der XXXX in ihrem Heimatland von den Taliban verfolgt werden würden. Auch aufgrund der Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Frauen, wäre den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkennen gewesen.5. Gegen diese Bescheide erhoben die fünf Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 25.10.2017 durch ihren Rechtsberater jeweils gleichlautende Beschwerden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 bzw. der römisch 40 in ihrem Heimatland von den Taliban verfolgt werden würden. Auch aufgrund der Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Frauen, wäre den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkennen gewesen.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 16.11.2017 eingelangter Beschwerdevorlage die gegenständlichen Verwaltungsakten.
7. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 01.10.2018 wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.10.2020 erteilt.
8. Am 10.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. An der Verhandlung nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und deren Rechtsberaterin teil.
Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden in der Verhandlung zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt.
9. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 28.09.2020 wurde den Beschwerdeführern jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre verlängert.
10. Am 05.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. An der Verhandlung nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und deren Rechtsberater teil.
Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden in der Verhandlung zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
1.1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit ca. 14 Jahren verheiratet. Sie sind die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.1.1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit ca. 14 Jahren verheiratet. Sie sind die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer verließen ca. im Sommer 2015 Afghanistan. Am 10.11.2015 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die hier gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig; die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz XXXX geboren und lebte dort mit ihrer Familie bis zur Ausreise aus Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin war in Afghanistan nie erwerbstätig, sondern Hausfrau; für den Lebensunterhalt der Familie kam nach ihrer Heirat der Zweitbeschwerdeführer auf. Sie ist psychisch angeschlagen und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin gesund.1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz römisch 40 geboren und lebte dort mit ihrer Familie bis zur Ausreise aus Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin war in Afghanistan nie erwerbstätig, sondern Hausfrau; für den Lebensunterhalt der Familie kam nach ihrer Heirat der Zweitbeschwerdeführer auf. Sie ist psychisch angeschlagen und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin gesund.
An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um den Einkauf, den Haushalt und die Kinder; die Erstbeschwerdeführerin bringt den Fünftbeschwerdeführer in den Kindergarten und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in die Schule.
Die Erstbeschwerdeführerin ist um das Erlernen der deutschen Sprache und um Weiterbildung bemüht. Sie besuchte bereits Deutschkurse und wartet derzeit auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2. Die Erstbeschwerdeführerin plant auch, im Laufe dieses Jahres die Führerscheinprüfung zu absolvieren.
Der Berufswunsch der Erstbeschwerdeführerin ist Köchin. Sie organisiert ihren Alltag selbstständig und ist ganz selbstverständlich ohne Begleitung außerhalb des Hauses unterwegs. Sie besucht die Elternsprechtage in der Schule ohne Begleitung des Zweitbeschwerdeführers. Sie schätzt an Österreich besonders, dass sie hier selbst entscheiden und als Frau frei und selbstbestimmt leben kann.
In ihrer Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin gerne Fahrrad fahren, kocht und unternimmt am Samstag und Sonntag Ausflüge mit ihrer Familie. Die Erstbeschwerdeführerin hat sowohl männliche als auch weibliche österreichische Freunde.
Die Erstbeschwerdeführerin möchte ihren Kindern und sich in Österreich den Zugang zu Bildung ermöglichen. Es ist ihr Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung erhalten und ihren Beruf selbst auswählen können und dass ihre Tochter ihren Partner selbst wählen kann.
In finanziellen Angelegenheiten trifft die Erstbeschwerdeführerin ihre Entscheidungen alleine. Bei der Betreuung der Kinder unterstützt der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, dass sie selbst oder ihre Tochter (wieder) nach der konservativ-afghanischen Tradition leben. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich eine Ausbildung zu machen und einer Arbeit nachzugehen, um berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.
1.1.3. Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Afghanistan sechs Jahre die Schule; er ging in Afghanistan zuletzt der Tätigkeit als LKW-Fahrer nach und war davor als Polizist tätig. Er ist gesund.1.1.3. Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Afghanistan sechs Jahre die Schule; er ging in Afghanistan zuletzt der Tätigkeit als LKW-Fahrer nach und war davor als Polizist tätig. Er ist gesund.
1.1.4. Die minderjährigen und ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden in der Provinz XXXX geboren; die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und der Fünftbeschwerdeführer geht in den Kindergarten.1.1.4. Die minderjährigen und ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden in der Provinz römisch 40 geboren; die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und der Fünftbeschwerdeführer geht in den Kindergarten.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020
Frauen
„Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (CoA 26.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 16.7.2020). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (HRW 30.6.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, AA 16.7.2020), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst (AA 16.7.2020; vgl.: REU 2.12.2019, STDOK 25.6.2020). Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 25.6.2020).Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (HRW 30.6.2020; vergleiche STDOK 25.6.2020, AA 16.7.2020), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst (AA 16.7.2020; vergleiche, REU 2.12.2019, STDOK 25.6.2020). Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 16.7.2020; vergleiche STDOK 25.6.2020).
Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frauen innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (STDOK 13.6.2019). In der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif und den angrenzenden Distrikten sind die Lebensumstände verglichen mit anderen Landesteilen gut. Hier gibt es Frauen, welche sich frei bewegen, studieren oder arbeiten können und auch selbst entscheiden dürfen, ob sie heiraten oder nicht. Es gibt aber auch in Mazar-e Sharif Frauen, deren Familien dies nicht erlauben (STDOK 21.7.2020).
Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. STDOK 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Jedoch ist sexuelle Belästigung in Afghanistan, speziell innerhalb der afghanischen Regierung, im Präsidentenpalast sowie anderen Regierungsinstitutionen, sowohl national als auch international zu Themen regelmäßiger Diskussionen geworden (STDOK 25.6.2020; vgl. AT 6.11.2019). Aus unterschiedlichen Regierungsbüros berichten seit Mai 2019 vermehrt afghanische Frauen von sexueller Belästigung durch männliche Kollegen und hochrangige Personen (STDOK 25.6.2020; vgl. RY 1.8.2019, BBC 10.7.2019).Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vergleiche STDOK 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Jedoch ist sexuelle Belästigung in Afghanistan, speziell innerhalb der afghanischen Regierung, im Präsidentenpalast sowie anderen Regierungsinstitutionen, sowohl national als auch international zu Themen regelmäßiger Diskussionen geworden (STDOK 25.6.2020; vergleiche AT 6.11.2019). Aus unterschiedlichen Regierungsbüros berichten seit Mai 2019 vermehrt afghanische Frauen von sexueller Belästigung durch männliche Kollegen und hochrangige Personen (STDOK 25.6.2020; vergleiche RY 1.8.2019, BBC 10.7.2019).
Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Gemäß Artikel 83 und 84, sind Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm ‚Women’s Economic Em- powerment‘ gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 28.2.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das Projekt ‚Enhancing Gender Equality and Mainstreaming in Afghanistan‘ (EGEMA) beispielsweise ist ein Gemeinschaftsprojekt der afghanischen Regierung und des UNDP (United Nations Development Program) Afghanistan und hat den Hauptzweck das Ministerium für Frauenrechte (MoWA) zu stärken. Es läuft von Mai 2016 bis Dezember 2020 (UNDP o.D).
Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 1) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, BP 31.8.2020, TN 31.5.2019, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ‚im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Die afghanischen Frauen sind jedoch ob der Verhandlungen mit den Taliban besorgt und fürchten um ihre mühsam erkämpften Rechte (BP 31.8.2020; vgl. WP 12.9.2020). Eine jener vier Frauen, die an den Verhandlungen mit den Taliban teilnehmen, glaubt nicht, dass sich die Taliban-Kämpfer, die an der Frontlinie stehen, geändert hätten (BP 31.8.2020).Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 1) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, BP 31.8.2020, TN 31.5.2019, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ‚im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Die afghanischen Frauen sind jedoch ob der Verhandlungen mit den Taliban besorgt und fürchten um ihre mühsam erkämpften Rechte (BP 31.8.2020; vergleiche WP 12.9.2020). Eine jener vier Frauen, die an den Verhandlungen mit den Taliban teilnehmen, glaubt nicht, dass sich die Taliban-Kämpfer, die an der Frontlinie stehen, geändert hätten (BP 31.8.2020).
Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (STDOK 13.6.2019; vgl. STDOK 25.6.2020).Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (STDOK 13.6.2019; vergleiche STDOK 25.6.2020).
Das afghanische Frauenministerium dokumentierte innerhalb eines Jahres (November 2018 - November 2019) 6.449 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen. Der Großteil dieser Fälle wurde in den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh registriert. Dem Frauenministerium zufolge, wurden rund 2.886 Fälle an Ermittlungsbehörden und Gerichte weitergeleitet, 456 Frauen bekamen Anwälte zugewiesen und 682 Fälle wurden durch Mediation zwischen den Parteien gelöst. Außerdem wurden 2.425 Fälle an Organisationen weitergeleitet, die sich für Frauenrechte einsetzen (STDOK 25.6.2020; vgl. RFE/RL 25.11.2019). Im Vergleich dazu registrierte die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für den Untersuchungsraum 2019 4.693 Vorfälle und für 2018 4.329 Vorfälle (AIHCR 23.3.2020; vgl. STDOK 25.6.2020). Ein hohes Maß an Gewalt gegen Frauen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die Sensibilisierung der Frauen für ihre Menschenrechte und die Reaktion auf häusliche Gewalt, ein geringes öffentliches Bewusstsein für die Rechte der Frauen, eine schwache Rechtsstaatlichkeit und die Ausbreitung von Unsicherheit in verschiedenen Teilen des Landes (AIHRC 23.3.2020). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 16.7.2020).Das afghanische Frauenministerium dokumentierte innerhalb eines Jahres (November 2018 - November 2019) 6.449 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen. Der Großteil dieser Fälle wurde in den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh registriert. Dem Frauenministerium zufolge, wurden rund 2.886 Fälle an Ermittlungsbehörden und Gerichte weitergeleitet, 456 Frauen bekamen Anwälte zugewiesen und 682 Fälle wurden durch Mediation zwischen den Parteien gelöst. Außerdem wurden 2.425 Fälle an Organisationen weitergeleitet, die sich für Frauenrechte einsetzen (STDOK 25.6.2020; vergleiche RFE/RL 25.11.2019). Im Vergleich dazu registrierte die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für den Untersuchungsraum 2019 4.693 Vorfälle und für 2018 4.329 Vorfälle (AIHCR 23.3.2020; vergleiche STDOK 25.6.2020). Ein hohes Maß an Gewalt gegen Frauen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die Sensibilisierung der Frauen für ihre Menschenrechte und die Reaktion auf häusliche Gewalt, ein geringes öffentliches Bewusstsein für die Rechte der Frauen, eine schwache Rechtsstaatlichkeit und die Ausbreitung von Unsicherheit in verschiedenen Teilen des Landes (AIHRC 23.3.2020). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 16.7.2020).
Bildung für Mädchen
Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt wurde, Schulbildung erhalten (HRW 30.6.2020; vgl. KUR 17.12.2019, STDOK 25.6.2020), Bildung afghanischer Mädchen sowie die Stärkung afghanischer Frauen ist seitdem ein Schwerpunkt internationaler Bemühungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 2.12.2019). Auf nationaler Ebene hat das afghanische Bildungsministerium im Februar 2019 eine Bildungsrichtlinie eingeführt, um Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung zu erleichtern sowie die Analphabetenrate zu reduzieren (STDOK 25.6.2020; vgl.: OI 3.12.2019, AT 6.11.2019). Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen (USDOS 11.3.2020; vgl. UNICEF 8.2020). Untersuchungen von Human Rights Watch (HRW) und anderen belegen eine steigende Nachfrage nach Bildung in Afghanistan, einschließlich einer wachsenden Akzeptanz in vielen Teilen des Landes, dass Mädchen die Schule besuchen sollten. NGOs, die ‚gemeindebasierte Bildung‘ unterstützen - Schulen, die sich in Häusern in den Gemeinden der Schülerinnen und Schüler befinden - waren oft erfolgreicher, wenn es darum ging, Mädchen den Schulbesuch in Gegenden zu ermöglichen, in denen sie aufgrund von Unsicherheit, familiärem Widerstand und Gemeindeeinschränkungen nicht in der Lage gewesen wären, staatliche Schulen zu besuchen. Doch das Versäumnis der Regierung, diese Schulen in das staatliche Bildungssystem zu integrieren, hat in Verbindung mit der uneinheitlichen Finanzierung dieser Schulen dazu geführt, dass vielen Mädchen die Bildung vorenthalten wurde (HRW 30.6.2020).Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt wurde, Schulbildung erhalten (HRW 30.6.2020; vergleiche KUR 17.12.2019, STDOK 25.6.2020), Bildung afghanischer Mädchen sowie die Stärkung afghanischer Frauen ist seitdem ein Schwerpunkt internationaler Bemühungen (STDOK 25.6.2020; vergleiche REU 2.12.2019). Auf nationaler Ebene hat das afghanische Bildungsministerium im Februar 2019 eine Bildungsrichtlinie eingeführt, um Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung zu erleichtern sowie die Analphabetenrate zu reduzieren (STDOK 25.6.2020; vergleiche, OI 3.12.2019, AT 6.11.2019). Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen (USDOS 11.3.2020; vergleiche UNICEF 8.2020). Untersuchungen von Human Rights Watch (HRW) und anderen belegen eine steigende Nachfrage nach Bildung in Afghanistan, einschließlich einer wachsenden Akzeptanz in vielen Teilen des Landes, dass Mädchen die Schule besuchen sollten. NGOs, die ‚gemeindebasierte Bildung‘ unterstützen - Schulen, die sich in Häusern in den Gemeinden der Schülerinnen und Schüler befinden - waren oft erfolgreicher, wenn es darum ging, Mädchen den Schulbesuch in Gegenden zu ermöglichen, in denen sie aufgrund von Unsicherheit, familiärem Widerstand und Gemeindeeinschränkungen nicht in der Lage gewesen wären, staatliche Schulen zu besuchen. Doch das Versäumnis der Regierung, diese Schulen in das staatliche Bildungssystem zu integrieren, hat in Verbindung mit der uneinheitlichen Finanzierung dieser Schulen dazu geführt, dass vielen Mädchen die Bildung vorenthalten wurde (HRW 30.6.2020).
Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternden Sicherheitslage wurden bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. Zwischen 2018 und 2019 gab es einen Anstieg der Angriffe auf Schulen und Schulpersonal um 45% (UNICEF 8.2020). Ein Grund für die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 27.5.2019). Von den rund 50 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (UNICEF 2019).
Schätzungen zufolge, sind etwa 3,7 Millionen Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus (UNICEF 27.5.2019), in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85% (UNICEF 2019). 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen (UNICEF 27.5.2019). Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird (HRW 17.10.2017).
Jedoch sind auch hier landesweit Unterschiede festzustellen (BBW 28.8.2019): Beispielsweise waren Mädchen unter der Taliban-Herrschaft auf Heim und Haus beschränkt - speziell in ländlichen Gegenden wie jene in Bamyan. Eine Quelle berichtet von einer Schule in Bamyan, die vor allem von Mädchen besucht wird. Dort werden Mädchen von den Eltern beim Schulbesuch manchmal den Buben vorgezogen, da die Buben bei der Feldarbeit oder im Elternhaus aushelfen müssen. In besagtem Fall existieren sogar gemischte Klassen (NYT 27.6.2019). Aufgrund der Geschlechtertrennung darf es eigentlich keine gemischten Klassen geben. In ländlichen Gebieten kommt es oft vor, dass Mädchen nach der vierten oder fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil die Zahl der Schülerinnen zu gering ist. Grund für das Abnehmen der Anzahl an Schülerinnen ist u.a. die schlechte Sicherheitslage in einigen Distrikten. Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums zufolge war Herat mit Stand November 2018 beispielsweise die einzige Provinz in Afghanistan, wo die Schulbesuchsrate der Mädchen höher war (53%) als die der Burschen (47%). Ein leitender Mitarbeiter einer u.a. im Westen Afghanistans tätigen NGO erklärt die höhere Schulbesuchsrate damit, dass in der konservativen afghanischen Gesellschaft, wo die Bewegungsfreiheit der Frau außerhalb des Hauses beschränkt bleibt, Mädchen zumindest durch den Schulbesuch die Möglichkeit haben, ein Sozialleben zu führen und das Haus zu verlassen. Aber auch in einer Provinz wie Herat missbilligen traditionelle Dorfälteste und konservative Gemeinschaften in manchen Distrikten den Schulbesuch von Mädchen. So kommt es manchmal vor, dass in bestimmten Gebäuden Unterrichtsschichten für Mädchen eingerichtet sind, die von den Schülerinnen jedoch nicht besucht werden (STDOK 13.6.2019).
Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien (LI 16.5.2018), kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch langanhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken (HRW 17.10.2017). Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste legten nach Vorfällen in der Provinz Farah nahe, dass Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten dies ab (NYT 21.5.2019). Obwohl die Taliban offiziell erklären, dass sie nicht mehr gegen die Bildung von Mädchen sind, gestatten nur sehr wenige Taliban-Beamte Mädchen tatsächlich den Schulbesuch nach der Pubertät. Andere gestatten Mädchenschulen überhaupt nicht. Diese Ungereimtheiten führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Beispielsweise haben Taliban in mehreren Bezirken von Kunduz den Betrieb von Mädchen-Grundschulen zugelassen und in einigen Fällen Mädchen und jungen Frauen erlaubt, in von der Regierung kontrollierte Gebiete zu reisen, um dort höhere Schulen und Universitäten zu besuchen. Im Gegensatz dazu gibt es in einigen von den Taliban kontrollierten Bezirken in der Provinz Helmand keine funktionierenden Grundschulen für Mädchen, geschweige denn weiterführende Schulen - einige dieser ländlichen Bezirke hatten keine funktionierenden Mädchenschulen, selbst als sie unter Regierungskontrolle standen. Ihre inkonsistente Herangehensweise an Mädchenschulen spiegelt die unterschiedlichen Ansichten der Taliban-Kommandeure in den Provinzen, ihre Stellung in der militärischen Kommandohierarchie der Taliban und ihre Beziehung zu den lokalen Gemeinschaften wider. In einigen Distrikten hat die lokale Nachfrage nach Bildung die Taliban-Behörden überzeugt oder gezwungen, einen flexibleren Ansatz zu wählen (HRW 30.6.2020).
Der Zugang zu öffentlicher Hochschulbildung ist wettbewerbsintensiv: Studenten müssen eine öffentliche Aufnahmeprüfung - Kankor - ablegen. Für diese Prüfung gibt es Vorbereitungskurse, mit den Schwerpunkten Mathematik und Naturwissenschaften, die oft kostspielig sind und in der Regel außerhalb der Schulen angeboten werden. Unter den konservativen kulturellen Normen, die die Mobilität von Frauen in Afghanistan einschränken, können Studentinnen in der Regel nicht an diesen Kursen teilnehmen und afghanische Familien ziehen es oft vor, in die Ausbildung ihrer Söhne zu investieren, sodass den Töchtern die Ressourcen für eine Ausbildung fehlen (AF 13.2.2019).
Um diese Aufnahmeprüfung zu bestehen, werden Bewerberinnen von unterschiedlichen Stellen unterstützt. Eine Hilfsorganisation hat beispielsweise bislang Vorbereitungsmaterialien und -aktivitäten für 70.000 Studentinnen zur Verfügung gestellt. Auch wurden Aktivitäten direkt in den Unterricht an den Schulen integriert, um der mangelnden Bereitschaft von Eltern, ihre Töchter in Privatkurse zu schicken, zu entgegnen (AF 13.2.2019).
Es gibt aktuell (Stand Oktober 2020) 424.621 Studenten an den öffentlichen und privaten Universitäten Afghanistans. Davon sind 118.893 (28 %) weiblich. Im Jahr 2020 haben 61.000 Frauen die Zulassungsprüfung für das Universitätsstudium bestanden (RA KBL 12.10.2020a).
Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich an öffentlichen Universitäten in Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen seit 2015 erhöht:
Beispielsweise wurden im Rahmen von Initiativen des Ministeriums für höhere Bildung sichere Transportmöglichkeiten für Studenten zu und von den Universitäten zur Verfügung gestellt. Etwa 1.000 Studentinnen konnten dieses Service in den Provinzen Herat, Jawzjan, Kabul, Kunar und Kunduz genießen. Das sind jene Provinzen, in denen sichere und verlässliche Transportmöglichkeiten, aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel und der Sicherheitslage dringend benötigt werden. Auch sollen mehr studentische Wohnmöglichkeiten für Frauen an Universitäten zur Verfügung gestellt werden; das Ministerium für höhere Bildung plant, an fünf Universitäten Studentenwohnheime zu errichten. In zwei Provinzen - Bamyan und Kunar - sollen sie im Jahr 2019 fertiggestellt werden. Das Ministerium für höhere Bildung unterstützt Frauen auch finanziell. Zum einen haben im Jahr 2018 100 Frauen Stipendien erhalten, des weiteren wurden 41 Frauen zum Studieren ins Ausland entsandt und 65 weitere werden ihren Masterabschluss 2018 mithilfe des Higher Education Development Programms erreichen (WB 6.11.2018).
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für ’Frauen- und Genderstudies’ (KP 18.10.2015; vgl. EN 25.10.2018; Najimi 2018). Die ersten Absolventinnen und Absolventen haben bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen (UNDP 7.11.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für ’Frauen- und Genderstudies’ (KP 18.10.2015; vergleiche EN 25.10.2018; Najimi 2018). Die ersten Absolventinnen und Absolventen haben bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen (UNDP 7.11.2017).
Berufstätigkeit von Frauen
Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 11.3.2020). Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein (STDOK 25.6.2020, vgl. WS 2.12.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 16.7.2020; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (STDOK 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019).Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 11.3.2020). Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein (STDOK 25.6.2020, vergleiche WS 2.12.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 16.7.2020; vergleiche BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (STDOK 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019).
Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen (STDOK 25.6.2020; vgl. OI 3.12.2019). Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten (STDOK 21.7.2020). Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 20.5.2019) oder gewöhnlichen afghanischen Männern (STDOK 25.6.2020; vgl. WS 26.11.2019). Für das Jahr 2020 wurde der Anteil der arbeitenden Frauen von der Weltbank mit 22,8% angegeben (WB 21.6.2020). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: elf stellvertretende Ministerinnen, drei Ministerinnen und fünf Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv - manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 11.3.2020); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (USDOS 11.3.2020). Das hohe Ausmaß an sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Grund, warum Familien ihren weiblichen Mitgliedern eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Hauses, oder ein Studium nicht erlauben (STDOK 21.7.2020). Mittlerweile wurden landesweit mehr als 1.000 Unternehmen von Frauen gegründet, die sie selbst auch leiten. Die im Jahr 2017 gegründete afghanischen Gewerbebehörde ‚Women’s Chamber of Commerce and Industry‘, zählt mittlerweile 850 von Frauen geführten Unternehmen zu ihren Mitgliedern (STDOK 25.6.2020; vgl. OI 3.12.2019).Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen (STDOK 25.6.2020; vergleiche OI 3.12.2019). Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten (STDOK 21.7.2020). Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen (STDOK 25.6.2020; vergleiche REU 20.5.2019) oder gewöhnlichen afghanischen Männern (STDOK 25.6.2020; vergleiche WS 26.11.2019). Für das Jahr 2020 wurde der Anteil der arbeitenden Frauen von der Weltbank mit 22,8% angegeben (WB 21.6.2020). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: elf stellvertretende Ministerinnen, drei Ministerinnen und fünf Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv - manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 11.3.2020); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (USDOS 11.3.2020). Das hohe Ausmaß an sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Grund, warum Familien ihren weiblichen Mitgliedern eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Hauses, oder ein Studium nicht erlauben (STDOK 21.7.2020). Mittlerweile wurden landesweit mehr als 1.000 Unternehmen von Frauen gegründet, die sie selbst auch leiten. Die im Jahr 2017 gegründete afghanischen Gewerbebehörde ‚Women’s Chamber of Commerce and Industry‘, zählt mittlerweile 850 von Frauen geführten Unternehmen zu ihren Mitgliedern (STDOK 25.6.2020; vergleiche OI 3.12.2019).
Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (STDOK 4.2018; vgl. FMFB o.D.a) und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b).Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (STDOK 4.2018; vergleiche FMFB o.D.a) und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b).
Politische Partizipation und Öffentlichkeit
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert (AA 16.7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).
Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an (MBZ 7.3.2019); insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen (AAN 17.5.2019). Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz- (AA 16.7.2020), Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2019 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall (USDOS 13.3.2019). Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (IARCSC) hat sich die Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst von 22% auf 24% für das Jahr 2019 und 26% im Jahr 2020 zum Ziel gesetzt (AA 16.7.2020).
Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (USDOS 11.3.2020).
Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten (TD 27.5.2019). Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (NYT 3.5.2019; vgl. STDOK 25.6.2020).Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten (TD 27.5.2019). Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (NYT 3.5.2019; vergleiche STDOK 25.6.2020).
Beispiele für Frauen außerhalb der Politik, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die folgenden: In der Provinz Kunduz existiert ein Radiosender - Radio Roshani - nur für Frauen. In der Vergangenheit wurde sowohl die Produzentin bzw. Gründerin mehrmals von den Taliban bedroht, als auch der Radiosender selbst angegriffen. Durch das Radio werden Frauen über ihre Rechte informiert; Frauen können während der Sendung Fragen zu Frauenrechten stellen. Eines der häufigsten Probleme von Frauen in Kunduz sind gemäß einem Bericht Probleme in polygamen Ehen (BBC 6.9.2019). Zan TV, der einzige afghanische Sender nur für Frauen, wurde im Jahr 2017 gegründet. Bei Zan-TV werden Frauen ausgebildet, um alle Jobs im Journalismusbereich auszuüben. Der Gründer des TV-Senders sagt, dass sein Ziel eine zu 80-85% weibliche Belegschaft ist; denn Männer werden auch benötigt, um zu zeigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen möglich ist. Wie andere Journalistinnen und Journalisten, werden auch die Damen von Zan-TV bedroht und beleidigt (BBC 19.4.2019).
Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung
Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt (US-DOD 6.2019). Häusliche Gewalt wird Berichten zufolge vor Gericht nicht als legitimer Grund für eine Scheidung angesehen (STDOK 21.7.2020). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den ’Familienfrieden’ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 16.7.2020). Im Fall einer Scheidung wird häufig die Frau als alleinige Schuldige angesehen. Auch ist es verpönt, Probleme außerhalb der Familie, vor Gericht zu lösen (STDOK 21.7.2020). Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert (USDOS 11.3.2020). Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (Mol) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des Mol ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen (USDOD 6.2019). Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs (USDOD 12.2018). Gesellschaftlicher Widerstand erschwert es den FRUs Verbrechen geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsheirat und Menschenhandel anzuzeigen (USDOD 12.2019).
Es existieren Projekte zur Verbesserung des Rechtszugangs von Frauen. Es besteht beispielsweise ein Netzwerk aus Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, welches Fälle aufspürt, bei denen Personen Rechtsbeistand benötigen. Das Programm richtet sich nicht ausschließlich an Frauen, unterstützt diese aber auch bei Rechtsproblemen mittels Fürsprache und der Vermittlung von Rechtsbeiständen. So wurde beispielsweise für eine Frau, welche aufgrund verschiedener Vorwürfe im Gefängnis saß, eine Rechtsvertretung bereitgestellt.
EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch
Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt. Das EVAW sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch werden jedoch nur unzureichend umgesetzt (AA 16.7.2020). Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.5.2018). Das EVAW- Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, und bis zu 20 Jahre oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (USDOS 11.3.2020).
Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vergleiche AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).
Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch; obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter EVAW fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018).Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch; obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter EVAW fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vergleiche AAN 29.5.2018).
Frauenhäuser
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 16.7.2020). Es gibt 27-28 Frauenhäuser (USDOS 11.3.2020) in Afghanistan unter dem MOWA (Ministry of Women Affairs) und der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), die vom Staat und von NGOs betrieben werden (RA KBL 12.10.2020a).
Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für ‚unmoralische Handlungen‘ und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt (AA 16.7.2020). Das Frauen selbst in Städten wie Mazar-e Sharif völlig alleine leben ist nur schwer vorstellbar (STDOK 16.7.2020). Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 16.7.2020). Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Auch das Ministerium für Frauenangelegenheiten arrangiert manchmal Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (USDOS 11.3.2020).
Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen (AA 16.7.2020).
Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und in mindestens 22 Provinzen EVAW-Gerichtsabteilungen an den Haupt- und den Berufungsgerichten (USDOS 11.3.2020).
In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal, wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Die Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert. Es kommt auch vor, dass Frauen stellvertretend für männliche Verwandte inhaftiert werden, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (USDOS 11.3.2020).
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weitverbreitet und kaum dokumentiert (AA 16.7.2020; vgl. AI 30.1.2020). Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben (AIHRC 23.3.2020).Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weitverbreitet und kaum dokumentiert (AA 16.7.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben (AIHRC 23.3.2020).
Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA16.7.2020). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (STDOK 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (UNAMA 5.2018).
Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018), wobei die Datenlage hierzu sehr schlecht ist (AA 16.7.2020). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020). Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 16.7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018), wobei die Datenlage hierzu sehr schlecht ist (AA 16.7.2020). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 16.7.2020).
Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019). Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 11.3.2020). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens eine Person unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019).
Mahr ist eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet (MoLSAMD/UNICEF 7.2018), insbesondere im ländlichen Raum (WAW o.D.) und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen (AAN 25.10.2016). Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen (WAW o.D.).
Die Praktiken des Badal (Vergeltung) und Ba‘ad/Swara (die Praxis der Streitschlichtung, bei der die Familie des Täters ein Mädchen an die Familie des Opfers verkauft) (STDOK 7.2016), sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Das Gesetz kriminalisiert Zwangs-, Minderjährigen- und Ba’ad-Ehen sowie die Einmischung in das Recht der Frau, ihren Ehepartner zu wählen. NGOs berichten von Fällen, in denen Ba’ad nach wie vor praktiziert wird, oft in abgelegenen Provinzen. Die Praxis des Brautaustauschs zwischen Familien wurde nicht kriminalisiert und blieb weit verbreitet. (USDOS 11.3.2020; vgl. WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).Die Praktiken des Badal (Vergeltung) und Ba‘ad/Swara (die Praxis der Streitschlichtung, bei der die Familie des Täters ein Mädchen an die Familie des Opfers verkauft) (STDOK 7.2016), sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Das Gesetz kriminalisiert Zwangs-, Minderjährigen- und Ba’ad-Ehen sowie die Einmischung in das Recht der Frau, ihren Ehepartner zu wählen. NGOs berichten von Fällen, in denen Ba’ad nach wie vor praktiziert wird, oft in abgelegenen Provinzen. Die Praxis des Brautaustauschs zwischen Familien wurde nicht kriminalisiert und blieb weit verbreitet. (USDOS 11.3.2020; vergleiche WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).
Familienplanung und Verhütung
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 16.7.2020; vgl. UNPF 17.7.2018). Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (UNPF 17.7.2018). Dem Strafgesetzbuch zufolge, ist das Verteilen von Kondomen zulässig, jedoch beschränkte die Regierung die Verbreitung nur auf verheiratete Paare (USDOS 11.3.2020).Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 16.7.2020; vergleiche UNPF 17.7.2018). Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (UNPF 17.7.2018). Dem Strafgesetzbuch zufolge, ist das Verteilen von Kondomen zulässig, jedoch beschränkte die Regierung die Verbreitung nur auf verheiratete Paare (USDOS 11.3.2020).
Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u.a. für Frauen und verteilt Arzneimittel (Pille). In Herat-Stadt und den umliegenden Distrikten steigt die Zustimmung dafür und es gibt Frauen, welche die Pille verwenden; in den ländlichen Gebieten hingegen stoßen solche Maßnahmen meistens auf Unverständnis und werden nicht akzeptiert. Internationale NGOs und das Gesundheitsministerium bieten hauptsächlich in den Geburtenabteilungen der Krankenhäuser Aufklärungskampagnen durch Familienplanungsberater an (STDOK 13.6.2019).
Ein von den US-Amerikanern initiiertes Programm, welches im Zeitraum von 1.2015 bis 1.2020 (RB KBL 20.10.2020) lief, USAID’s Helping Mothers and Children Thrive (HEMAYAT), zielte darauf ab, den Zugang und die Verwendung von Verhütungsmitteln, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsdienstleistungen zu erhöhen. Ein weiteres Ziel war das Zuweisungssystem auf Provinzebene zu verbessern. Allein durch die Ausbildung und die Bereitstellung von Ausrüstung konnten 25 Hebammenzentren in den Provinzen Balkh, Herat und Kandahar etabliert werden.
Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 16.7.2020). Frühe und Kinderheiraten und eine hohe Fertilitätsrate mit geringen Abständen zwischen den Geburten tragen zu einer sehr hohen Müttersterblichkeit [Anm.: Tod einer Frau während der Schwangerschaft bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende] bei. Diese ist mit 638 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten die höchste in der Region (UNICEF 8.2020; zum Vergleich Österreich: 4).
Es gibt keine Berichte zu Zwangsabtreibungen oder unfreiwilligen Sterilisierungen (USDOS 11.3.2020).
Reisefreiheit von Frauen
Diesbezüglich bewegen sich die Aussagen der Quellen innerhalb einer gewissen Bandbreite. Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, STDOK 4.2018, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). Die einen Quellen formulieren, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). Nach Aussage einer NGO-Vertreterin hingegen, kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen (STDOK 4.2018). Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab (STDOK 21.7.2020). In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (MBZ 7.3.2019).Diesbezüglich bewegen sich die Aussagen der Quellen innerhalb einer gewissen Bandbreite. Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche STDOK 25.6.2020, STDOK 4.2018, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). Die einen Quellen formulieren, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 16.7.2020; vergleiche STDOK 25.6.2020, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). Nach Aussage einer NGO-Vertreterin hingegen, kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen (STDOK 4.2018). Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab (STDOK 21.7.2020). In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (MBZ 7.3.2019).
Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 13.6.2019). Es gibt in Mazar-e Sharif eine Fahrschule für Frauen. In rund drei Jahren haben dort ca. 500 Frauen einen Führerschein gemacht, was von der DoWA (Departments of Women’s Affairs) unterstützt wird (STDOK 21.7.2020).“Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (STDOK 4.2018; vergleiche STDOK 13.6.2019). Es gibt in Mazar-e Sharif eine Fahrschule für Frauen. In rund drei Jahren haben dort ca. 500 Frauen einen Führerschein gemacht, was von der DoWA (Departments of Women’s Affairs) unterstützt wird (STDOK 21.7.2020).“
1.2.2. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018: Kapitel Risikoprofil „Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben“
„Die Regierung hat seit 2001 eine Reihe von Schritten zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Verabschiedung von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe der Frauen und die Schaffung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten. Allerdings stieß die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung immer wieder auf Widerstände. Das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wurde 2009 durch Präsidialerlass verabschiedet, doch lehnten es konservative Parlamentsabgeordnete und andere konservative Aktivisten weiterhin ab. Das überarbeitete Strafgesetzbuch Afghanistans, das am 4. März 2017 mit Präsidialerlass verabschiedet wurde, enthielt ursprünglich alle Bestimmungen des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und stärkte die Definition des Begriffs Vergewaltigung. Jedoch wies Präsident Ghani das Justizministerium im August 2017 angesichts der Ablehnung durch die Konservativen an, das diesem Gesetz gewidmete Kapitel aus dem neuen Strafgesetzbuch zu entfernen. Das neue Strafgesetzbuch trat im Februar 2018 in Kraft, während in einem Präsidialerlass klargestellt wurde, dass das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 2009 als eigenes Gesetz weiterhin Geltung hat.
Laut Berichten, halten sich die Verbesserungen in der Lage der Frauen und Mädchen insgesamt sehr in Grenzen. Laut der Asia Foundation erschweren „der begrenzte Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, ungerechte Bestrafungen für ‚Verbrechen gegen die Sittlichkeit‘, ungleiche Teilhabe an der Regierung, Zwangsverheiratung und Gewalt“ nach wie vor das Leben der Frauen und Mädchen in Afghanistan. Depressionsraten aufgrund von häuslicher Gewalt und anderen Menschenrechtsverletzungen nehmen Berichten zufolge unter afghanischen Frauen zu.438 Es wird berichtet, dass 80 Prozent der Selbstmorde in Afghanistan von Frauen begangen werden und sich manche von ihnen durch Selbstverbrennung das Leben nehmen.
Die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan (AIHRC) stellte fest, dass Gewalt gegen Frauen noch immer eine ‚weit verbreitete, allgemein übliche und unleugbare Realität‘ ist und dass Frauen in unsicheren Provinzen und im ländlichen Raum besonders gefährdet durch Gewalt und Missbrauch sind. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte sehr oft straflos bleiben. Sexuelle Belästigung und die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleiben, so die Berichte, endemisch. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen Berichten zufolge überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.
Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz der Frauenrechte weiterhin nur langsam umgesetzt werden, vor allem was das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen betrifft. Das Gesetz stellt gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge jedoch der Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend werde es nicht vollständig angewendet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Frauen hätten nur in sehr geringem Maße Zugang zur Justiz. Die überwiegende Mehrheit der Fälle von gegen Frauen gerichteten Gewaltakten, einschließlich schwerer Verbrechen gegen Frauen, würden noch immer nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen geschlichtet, anstatt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. Berichten zufolge leiten sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften sowie Einrichtungen gemäß dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zahlreiche Fälle, auch schwere Verbrechen, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiter und unterminieren dadurch die Umsetzung dieses Gesetzes und fördern die Beibehaltung schädlicher traditioneller Bräuche. Durch Entscheidungen dieser Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanen und Ausgrenzung ausgesetzt.
Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere für Frauen diskriminierende Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.
Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die effektiv von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge. Regierungsfeindliche Kräfte schränken
Berichten zufolge die Grundrechte von Frauen in diesen Gebieten weiterhin massiv ein, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit, politische Teilhabe, Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich den Frauen beim Zugang zur Justiz besondere Hindernisse entgegenstellen und dass ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von regierungsfeindlichen Kräften in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge regelmäßig die Rechte von Frauen.
a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ist nach wie vor weit verbreitet: Die Zahl der angezeigten Fälle nimmt zu, doch die Dunkelziffer dürfte weit höher sein als die angezeigten Fälle. Im März 2018 bezeichnete die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan Gewalt gegen Frauen als ‚eine der größten Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte in Afghanistan‘. Dazu gehören ‚Ehrenmorde‘, Entführungen, Vergewaltigungen, sexuelle Belästigung, erzwungene Schwangerschaftsabbrüche und häusliche Gewalt.
Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zur Abtreibung gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Es wurde festgestellt, dass gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familie, ausschlaggebend dafür sind, dass Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt keine Anzeige erstatten.
Das neue Strafgesetzbuch Afghanistans, das im Februar 2018 in Kraft trat, stellt ohne die Zustimmung der Frau durchgeführte ‚Jungfräulichkeitstests‘ unter Strafe. Obwohl diese Praxis einen Straftatbestand darstellt, ist das ‚Jungfräulichkeitstesten‘ von Frauen, die des Ehebruchs beschuldigt werden oder Opfer sexueller Straftaten sind, einschließlich Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, in Afghanistan Berichten zufolge nach wie vor weit verbreitet. Diese Praxis wurde als ‚sexuelle Nötigung und Folter‘ beschrieben. Das neue Strafgesetzbuch stellt auch zina (Geschlechtsverkehr zwischen einem nicht verheirateten Paar) unter Strafe. Artikel 636 des neuen Strafgesetzbuches enthält auch eine ‚klarere und umfassendere Definition von Vergewaltigung, die nicht von zina ausgeht‘.
Berichten zufolge bleiben für häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortliche Männer nahezu grundsätzlich ungestraft. Da Frauen außerdem in der Regel wirtschaftlich von den Gewalttätern abhängig sind, werden viele von ihnen faktisch davon abgehalten, Anklage zu erheben, und sie haben wenig andere Möglichkeiten, als weiterhin in von Missbrauch geprägten Situationen zu leben.
Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt, da Polizistinnen weitgehend stigmatisiert werden. Berichten zufolge sind Polizistinnen selbst der Gefahr von sexueller Belästigung und von Übergriffen am Arbeitsplatz, unter anderem der Vergewaltigung durch männliche Kollegen, ausgesetzt. Sie seien außerdem durch gewalttätige Angriffe seitens regierungsfeindlicher Kräfte gefährdet.
Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.
Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt, da Polizistinnen weitgehend stigmatisiert werden. Berichten zufolge sind Polizistinnen selbst der Gefahr von sexueller Belästigung und von Übergriffen am Arbeitsplatz, unter anderem der Vergewaltigung durch männliche Kollegen, ausgesetzt. Sie seien außerdem durch gewalttätige Angriffe seitens regierungsfeindlicher Kräfte gefährdet.
Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.
b) Schädliche traditionelle Bräuche
Schädliche traditionelle Bräuche sind in Afghanistan weiterhin weitverbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) ‚Verkaufsheirat‘, bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie verkauft werden
(ii) baad, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der ‚Angreifer‘ der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, eine Vereinbarung zwischen zwei Familien, ihre Töchter durch Heirat ‚auszutauschen‘, oft um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sowie damit verbundene Vertreibung, Verlust von Eigentum und Verarmung der Familien sind Gründe, warum das Problem der Kinder- und Zwangsheirat fortbesteht, da diese oftmals als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von
Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ist UNHCR der Auffassung, dass bei Frauen, die unter folgende Kategorien fallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht: a) Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; b) Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und c) Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles kann bei dieser Personengruppe ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Religion, ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen.“
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in die vorgelegten Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.
2.1. Zu den Beschwerdeführern:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, zu ihrem Leben in Afghanistan sowie zu ihrer Ausreise nach Europa ergeben sich aus dem glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die Beschwerdeführer an dem festgestellten Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten, ist den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu entnehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer sowie die Feststellungen zur Grundversorgung ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters und des GVS.
2.1.2. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin als Frau, die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt, basieren auf den glaubwürdigen und überzeugenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Erstbeschwerdeführerin beantwortete die an sie gerichteten Fragen spontan und authentisch.
Die Feststellungen zu der von ihr wahrgenommenen Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum, ihren Aktivitäten sowie der von ihr ausgeübten Freiheit gründen sich auf die glaubwürdigen und nachdrücklich dargetanen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019).Die Feststellungen zu der von ihr wahrgenommenen Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum, ihren Aktivitäten sowie der von ihr ausgeübten Freiheit gründen sich auf die glaubwürdigen und nachdrücklich dargetanen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019).
Dass die Erstbeschwerdeführerin die in Österreich als Frau gewonnenen Freiheiten genießt, ergibt sich ebenfalls aus ihren glaubwürdigen und konkreten Schilderungen in der Verhandlung (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wie sehen Sie Ihr weiteres Leben? Was planen Sie für die Zukunft? – BF1: Ich habe mir vorgenommen, zuerst die deutsche Sprache zu erlernen. Ich habe keinen bestimmten Berufswunsch, aber ich kann mich vorstellen, als Köchin zu arbeiten. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. In Österreich hingegen fühle ich, dass ich als Frau wertgeschätzt werde. Für meine Kinder wünsche ich mir, dass sie alle höhere Schulen abschließen.“).Dass die Erstbeschwerdeführerin die in Österreich als Frau gewonnenen Freiheiten genießt, ergibt sich ebenfalls aus ihren glaubwürdigen und konkreten Schilderungen in der Verhandlung vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wie sehen Sie Ihr weiteres Leben? Was planen Sie für die Zukunft? – BF1: Ich habe mir vorgenommen, zuerst die deutsche Sprache zu erlernen. Ich habe keinen bestimmten Berufswunsch, aber ich kann mich vorstellen, als Köchin zu arbeiten. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. In Österreich hingegen fühle ich, dass ich als Frau wertgeschätzt werde. Für meine Kinder wünsche ich mir, dass sie alle höhere Schulen abschließen.“).
Für das Bundesverwaltungsgericht war in der Verhandlung aufgrund des von der Erstbeschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks deutlich erkennbar, dass die Inanspruchnahme dieser Freiheiten für die Erstbeschwerdeführerin von zentraler Bedeutung ist und sie Einschränkungen dieser Freiheiten klar ablehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin insgesamt den Eindruck, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und abgelegt hat sowie stattdessen „westliche“ Werte verinnerlicht hat und nach diesen lebt. Dieser Eindruck wird ua. dadurch untermauert, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterschiede zwischen dem Leben der Frauen in Afghanistan gegenüber jenem in Österreich ansprach und klarmachte, dass sie mit den Bedingungen nicht einverstanden ist, denen Frauen in Afghanistan nach wie vor unterworfen sind (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wo sehen Sie die größten Unterschiede zwischen einem Leben in Österreich und einem Leben in Afghanistan? – BF1: Für mich persönlich ist der Unterschied, das Gefühl, das ich habe. Und zwar, dass ich aus einem Gefängnis freigekommen bin und nun als Frau frei leben kann. In Österreich wurde ich erstmals als Frau wertgeschätzt und mir wurde das Gefühl gegeben, dass ich auch ein Mensch bin und nicht ein Tier. In Afghanistan wurde ich wie ein Hund behandelt. Ich durfte dort das Haus nicht verlassen. Hier verstehe ich, was es heißt, ein Mensch und eine Frau zu sein.“).Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin insgesamt den Eindruck, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und abgelegt hat sowie stattdessen „westliche“ Werte verinnerlicht hat und nach diesen lebt. Dieser Eindruck wird ua. dadurch untermauert, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterschiede zwischen dem Leben der Frauen in Afghanistan gegenüber jenem in Österreich ansprach und klarmachte, dass sie mit den Bedingungen nicht einverstanden ist, denen Frauen in Afghanistan nach wie vor unterworfen sind vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wo sehen Sie die größten Unterschiede zwischen einem Leben in Österreich und einem Leben in Afghanistan? – BF1: Für mich persönlich ist der Unterschied, das Gefühl, das ich habe. Und zwar, dass ich aus einem Gefängnis freigekommen bin und nun als Frau frei leben kann. In Österreich wurde ich erstmals als Frau wertgeschätzt und mir wurde das Gefühl gegeben, dass ich auch ein Mensch bin und nicht ein Tier. In Afghanistan wurde ich wie ein Hund behandelt. Ich durfte dort das Haus nicht verlassen. Hier verstehe ich, was es heißt, ein Mensch und eine Frau zu sein.“).
Überdies kann die auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete innere Einstellung der Erstbeschwerdeführerin ihren Aussagen betreffend ihre Zukunftspläne und betreffend den Wunsch nach Bildung und Berufstätigkeit entnommen werden (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wie sehen Sie Ihr weiteres Leben? Was planen Sie für die Zukunft? – BF1: Ich habe mir vorgenommen, zuerst die deutsche Sprache zu erlernen. Ich habe keinen bestimmten Berufswunsch, aber ich kann mich vorstellen, als Köchin zu arbeiten. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. In Österreich hingegen fühle ich, dass ich als Frau wertgeschätzt werde. Für meine Kinder wünsche ich mir, dass sie alle höhere Schulen abschließen. – RI: Wann haben Sie vor, einen Beruf erlernen zu wollen? – BF1: Ich möchte die Kurse A1, A2 und B1 abschließen und werde dann eine Ausbildung machen.“).Überdies kann die auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete innere Einstellung der Erstbeschwerdeführerin ihren Aussagen betreffend ihre Zukunftspläne und betreffend den Wunsch nach Bildung und Berufstätigkeit entnommen werden vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wie sehen Sie Ihr weiteres Leben? Was planen Sie für die Zukunft? – BF1: Ich habe mir vorgenommen, zuerst die deutsche Sprache zu erlernen. Ich habe keinen bestimmten Berufswunsch, aber ich kann mich vorstellen, als Köchin zu arbeiten. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. In Österreich hingegen fühle ich, dass ich als Frau wertgeschätzt werde. Für meine Kinder wünsche ich mir, dass sie alle höhere Schulen abschließen. – RI: Wann haben Sie vor, einen Beruf erlernen zu wollen? – BF1: Ich möchte die Kurse A1, A2 und B1 abschließen und werde dann eine Ausbildung machen.“).
Die Erstbeschwerdeführerin nimmt aktiv und ungezwungen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in Österreich teil, knüpfte Kontakte zu Österreichern und geht gerne Fahrrad fahren (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Haben Sie in Österreich auch österreichische Freunde gefunden? – BF1: Ja, ich habe österreichische Freunde gefunden. Vor allem zum Zeitpunkt, als ich in XXXX gelebt habe. Meine Freunde heißen XXXX und XXXX . Sie besuchen mich auch hier.“; vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.02.2021, arg. „RI: Haben sich seit der letzten Verhandlung Änderungen ergeben? – BF1: Ja, ich bin sehr aktiv gewesen. Ich kümmere mich problemlos alleine um den Haushalt. Ich bringe die Kinder in den Kindergarten und in die Schule und hole diese wieder ab. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich gehe Fahrradfahren. Ich erledige Einkäufe und treffe wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Familie. Ich lerne mit Hilfe meines Ehemannes für den Führerschein. Ich habe aus meiner Sicht viele Fortschritte gemacht und bin bemüht, weiterhin aktiv zu bleiben.“).Die Erstbeschwerdeführerin nimmt aktiv und ungezwungen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in Österreich teil, knüpfte Kontakte zu Österreichern und geht gerne Fahrrad fahren vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Haben Sie in Österreich auch österreichische Freunde gefunden? – BF1: Ja, ich habe österreichische Freunde gefunden. Vor allem zum Zeitpunkt, als ich in römisch 40 gelebt habe. Meine Freunde heißen römisch 40 und römisch 40 . Sie besuchen mich auch hier.“; vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.02.2021, arg. „RI: Haben sich seit der letzten Verhandlung Änderungen ergeben? – BF1: Ja, ich bin sehr aktiv gewesen. Ich kümmere mich problemlos alleine um den Haushalt. Ich bringe die Kinder in den Kindergarten und in die Schule und hole diese wieder ab. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich gehe Fahrradfahren. Ich erledige Einkäufe und treffe wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Familie. Ich lerne mit Hilfe meines Ehemannes für den Führerschein. Ich habe aus meiner Sicht viele Fortschritte gemacht und bin bemüht, weiterhin aktiv zu bleiben.“).
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin gerade aufgrund der von ihr in der Vergangenheit in ihrem Heimatland erlittenen Einschränkungen sehr klare Vorstellungen auch vom Leben ihrer Tochter ohne derartige Zwänge und rigide Vorschriften verfestigt haben (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wie sehen Sie die Unterschiede für das Leben Ihrer Tochter – als Frau – hier in Österreich und in Afghanistan? – BF1: Meine Tochter ist in den Kindergarten gegangen und geht jetzt in die Schule. Sie ist glücklich und ich bin den Menschen in Österreich sehr dankbar für alle Möglichkeiten, die wir haben. Ich bin glücklich darüber, dass wir hier sind und meine Tochter einen Kindergarten und eine Schule besuchen konnte.“).Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin gerade aufgrund der von ihr in der Vergangenheit in ihrem Heimatland erlittenen Einschränkungen sehr klare Vorstellungen auch vom Leben ihrer Tochter ohne derartige Zwänge und rigide Vorschriften verfestigt haben vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Wie sehen Sie die Unterschiede für das Leben Ihrer Tochter – als Frau – hier in Österreich und in Afghanistan? – BF1: Meine Tochter ist in den Kindergarten gegangen und geht jetzt in die Schule. Sie ist glücklich und ich bin den Menschen in Österreich sehr dankbar für alle Möglichkeiten, die wir haben. Ich bin glücklich darüber, dass wir hier sind und meine Tochter einen Kindergarten und eine Schule besuchen konnte.“).
Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne ihren Ehemann den Elternsprechtag aufsucht (vgl. die Seiten 9 bis 10 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RV: Gehen Sie auch regelmäßig zum Elternsprechtag? – BF1: Ja, jedes Mal. – RI: Gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann oder alleine? – BF1: Nein, ich gehe alleine, weil mein Mann berufstätig ist. Wenn ich etwas nicht verstehe, bitte ich darum, dass die Lehrer es niederschreiben und zu Hause zeige ich den Zettel meinem Ehemann oder meinem Sohn und sie erklären mir, was die Lehrer sagen wollten.“) zeigt deutlich, dass sie nicht nach dem streng konservativ-afghanischen Frauenbild lebt. Dass die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich die Führerscheinprüfung zu absolvieren (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2021, arg. „RI: Haben Sie ungefähr einen zeitlichen Plan, wann Sie den Führerschein machen möchten? – BF1: Ja, ich habe mir die CD mit den Fragen besorgt und gehe derzeit alle Fragen durch. Das, was ich nicht verstehe, markiere ich. Ich möchte im Laufe dieses Jahres den Führerschein machen.“), vervollständigt das sich bietende Bild und spiegelt ihre liberale Einstellung wider.Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne ihren Ehemann den Elternsprechtag aufsucht vergleiche die Seiten 9 bis 10 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RV: Gehen Sie auch regelmäßig zum Elternsprechtag? – BF1: Ja, jedes Mal. – RI: Gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann oder alleine? – BF1: Nein, ich gehe alleine, weil mein Mann berufstätig ist. Wenn ich etwas nicht verstehe, bitte ich darum, dass die Lehrer es niederschreiben und zu Hause zeige ich den Zettel meinem Ehemann oder meinem Sohn und sie erklären mir, was die Lehrer sagen wollten.“) zeigt deutlich, dass sie nicht nach dem streng konservativ-afghanischen Frauenbild lebt. Dass die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich die Führerscheinprüfung zu absolvieren vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2021, arg. „RI: Haben Sie ungefähr einen zeitlichen Plan, wann Sie den Führerschein machen möchten? – BF1: Ja, ich habe mir die CD mit den Fragen besorgt und gehe derzeit alle Fragen durch. Das, was ich nicht verstehe, markiere ich. Ich möchte im Laufe dieses Jahres den Führerschein machen.“), vervollständigt das sich bietende Bild und spiegelt ihre liberale Einstellung wider.
Die Einvernahme des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zeigt zusätzlich, dass es auch ihm ein wesentliches Anliegen ist, dass seine Ehefrau und seine Tochter ein freies und selbstbestimmtes Leben führen können (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Was ist aus Ihrer Sicht der größte Unterschied für Sie als Familie zwischen dem Leben in Österreich und dem in Afghanistan? – BF2: Unser Leben in Österreich ist kaum mit dem in Afghanistan vergleichbar. Hier fühlen wir uns als Familie sicher. Meine Kinder müssen nicht mit Gefahren rechnen, wenn sie außer Haus gehen. Meine Frau und meine Tochter müssen keine Angst vor Übergriffen und Diskriminierung haben, wenn sie das Haus verlassen. Hier werden wir alle als Teile einer Gesellschaft akzeptiert. In Afghanistan hingegen hätten meine Frau und meine Tochter niemals die Chance bekommen, in der Gesellschaft wertgeschätzt zu werden, vor allem meine Frau und meine Tochter leben hier frei. Sie sind keine Vorschriften einer traditionellen Gesellschaft mehr ausgesetzt. Sie bestimmen über ihr Leben selber. Für meine Tochter vor allem sehe ich eine sehr gute und schöne Zukunft.“).Die Einvernahme des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zeigt zusätzlich, dass es auch ihm ein wesentliches Anliegen ist, dass seine Ehefrau und seine Tochter ein freies und selbstbestimmtes Leben führen können vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Was ist aus Ihrer Sicht der größte Unterschied für Sie als Familie zwischen dem Leben in Österreich und dem in Afghanistan? – BF2: Unser Leben in Österreich ist kaum mit dem in Afghanistan vergleichbar. Hier fühlen wir uns als Familie sicher. Meine Kinder müssen nicht mit Gefahren rechnen, wenn sie außer Haus gehen. Meine Frau und meine Tochter müssen keine Angst vor Übergriffen und Diskriminierung haben, wenn sie das Haus verlassen. Hier werden wir alle als Teile einer Gesellschaft akzeptiert. In Afghanistan hingegen hätten meine Frau und meine Tochter niemals die Chance bekommen, in der Gesellschaft wertgeschätzt zu werden, vor allem meine Frau und meine Tochter leben hier frei. Sie sind keine Vorschriften einer traditionellen Gesellschaft mehr ausgesetzt. Sie bestimmen über ihr Leben selber. Für meine Tochter vor allem sehe ich eine sehr gute und schöne Zukunft.“).
Dass das Ehepaar eine gleichberechtigte Ehe führt, wird durch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung deutlich (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Welche Arbeit können Sie sich für Ihre Frau vorstellen, die sie erlernen wird? – BF2: Wir haben bereits darüber gesprochen und sie hat erzählt, dass sie sich für den Beruf der Köchin sehr interessiert. Ich werde sie unterstützen, damit sie diesen Beruf erlernen kann. Sie ist eine unglaublich gute Köchin.“).Dass das Ehepaar eine gleichberechtigte Ehe führt, wird durch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung deutlich vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019, arg. „RI: Welche Arbeit können Sie sich für Ihre Frau vorstellen, die sie erlernen wird? – BF2: Wir haben bereits darüber gesprochen und sie hat erzählt, dass sie sich für den Beruf der Köchin sehr interessiert. Ich werde sie unterstützen, damit sie diesen Beruf erlernen kann. Sie ist eine unglaublich gute Köchin.“).
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Frau, die sich in Österreich ganz selbstverständlich im öffentlichen Raum bewegt und Pläne hat, später einer Berufstätigkeit nachzugehen, welche sie in der Verhandlung schilderte (vgl. die Seiten 8-10 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019) und diesbezüglich auch vom Zweitbeschwerdeführer (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019) unterstützt wird.Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Frau, die sich in Österreich ganz selbstverständlich im öffentlichen Raum bewegt und Pläne hat, später einer Berufstätigkeit nachzugehen, welche sie in der Verhandlung schilderte vergleiche die Seiten 8-10 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019) und diesbezüglich auch vom Zweitbeschwerdeführer vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2019) unterstützt wird.
Aus all dem ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin als selbstständige junge Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Diese Lebensführung ist zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Erstbeschwerdeführerin geworden, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Es ist zudem davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt werden würde.
2.1.3. Zu den weiteren Beschwerdeführern:
Die Feststellungen hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer basieren auf deren jeweiligen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Afghanistan geboren wurden, war im Verfahren nie strittig. Bereits die belangte Behörde ging davon aus, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen in Österreich minderjährig und ledig waren. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen.
Dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen bzw. der Fünftbeschwerdeführer den Kindergarten besucht, ergibt sich aus der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung bzw. aus den vorgelegten Zeugnissen bzw. Schulnachrichten.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stützen sich auf die folgenden Quellen:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020: Kapitel Frauen
2. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018: Kapitel Risikoprofil „Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben“
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten den herangezogenen Berichten auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie wenden sich jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide.3.1. Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie wenden sich jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide.
3.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.2. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
[…]“
3.3. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.3. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005).
3.4. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182):
„Unter ‚Verfolgung‘ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung‘ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter.“„Unter ‚Verfolgung‘ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung‘ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter.“
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.5. Zur Erstbeschwerdeführerin:
3.5.1. Im Beschwerdefall ist es aus den folgenden Gründen glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass sie aufgrund ihrer gelebten westlichen Orientierung in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die vorgebrachte Verfolgung ist unter dem „Gesichtspunkt einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ‚sozialen Gruppe‘“ (vgl. VwGH 26.02.2002, 98/20/0544) sowie aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung zu würdigen.Die vorgebrachte Verfolgung ist unter dem „Gesichtspunkt einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ‚sozialen Gruppe‘“ vergleiche VwGH 26.02.2002, 98/20/0544) sowie aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung zu würdigen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf afghanische Frauen, die „westliches“ Verhalten oder eine „westliche“ Lebensführung angenommen haben, ua. aus (VwGH 23.01.2018, Ra 017/18/0301):
„[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich‘ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mit weiteren Nachweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000). […]„[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich‘ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mit weiteren Nachweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000). […]
Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Revisionsvorbringen, die Erstrevisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul – ohne männliche Begleitung – nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. idS VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). In diesem Sinne ist auch die rechtliche Argumentation des BVwG zu verstehen, der Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Heimatlandes muss ‚deutlich und nachhaltig‘ erfolgt sein. […]“Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Revisionsvorbringen, die Erstrevisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul – ohne männliche Begleitung – nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche idS VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). In diesem Sinne ist auch die rechtliche Argumentation des BVwG zu verstehen, der Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Heimatlandes muss ‚deutlich und nachhaltig‘ erfolgt sein. […]“
Darüber hinaus ergibt sich aus der Judikatur Folgendes (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/18/0395):
„Wenn das BVwG im angefochtenen Erkenntnis augenscheinlich vorrangig lediglich prüft, inwieweit sich die Lebenseinstellung der Erstrevisionswerberin in Österreich verändert habe, geht es von einem falschen Prüfansatz aus. Entscheidend ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Erstrevisionswerberin im Falle einer Rückkehr ihre grundlegende Lebenseinstellung weiterhin leben könne. Das BVwG hätte sich somit vielmehr […] damit auseinandersetzen müssen, wie es der Erstrevisionswerberin erginge, wenn sie bei Rückkehr ihren bisherigen Lebensstil weiter führen würde (vgl. erneut VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). […]„Wenn das BVwG im angefochtenen Erkenntnis augenscheinlich vorrangig lediglich prüft, inwieweit sich die Lebenseinstellung der Erstrevisionswerberin in Österreich verändert habe, geht es von einem falschen Prüfansatz aus. Entscheidend ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Erstrevisionswerberin im Falle einer Rückkehr ihre grundlegende Lebenseinstellung weiterhin leben könne. Das BVwG hätte sich somit vielmehr […] damit auseinandersetzen müssen, wie es der Erstrevisionswerberin erginge, wenn sie bei Rückkehr ihren bisherigen Lebensstil weiter führen würde vergleiche erneut VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). […]
Dass die Erstrevisionswerberin angesichts dieser Feststellungen […] ihre bisherige in ihrem Herkunftsstaat schon unkonventionelle Lebensweise als berufstätige selbstbewusste Frau und Lehrerin im Falle einer Rückkehr aufrechterhalten könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Dass sie ihren Beruf aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes unterbrochen hat und derzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes nicht berufstätig ist, ändert daran nichts. […]“
3.5.2. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in Afghanistan ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (dh. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften oder Verhaltensvorschriften im öffentlichen Raum) einer „Bestrafung“ ausgesetzt zu sein.
Im konkreten Fall ist dazu auf die von ihr mit völligem Selbstverständnis wahrgenommene und gelebte Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum, ihre Lebensweise sowie auf ihr Bestreben nach einer regelmäßigen Berufsausübung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat eine Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen bei deren Fortsetzung sie im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste. Dies ergibt sich ua. aus dem überzeugend darstellten Gefühl der Beschwerdeführerin „aus einem Gefängnis freigekommen“ zu sein „und nun als Frau frei leben“ zu können. Gerade dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin nachdrücklich in der mündlichen Verhandlung dargestellt und kommt darin die Inanspruchnahme und die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist damit im konkreten Fall die Voraussetzung, „dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als erfüllt anzusehen.
Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Afghanistan wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Für die Erstbeschwerdeführerin würde sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirken, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt – bei Fortsetzung ihrer in Österreich gelebten und gewohnten Lebensweise – in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung, weil sie als Frau nicht nach der konservativen afghanischen Tradition lebt, sondern sich in Österreich eine „westliche“ Lebensführung angeeignet hat und damit gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau lebt.
Die Erstbeschwerdeführerin hat ihre Lebensweise in Österreich grundlegend geändert, sie führt ein selbstbestimmtes Leben, ist sich ihrer Rechte als Frau bewusst und lebt – ausweislich der Feststellungen – einen westlichen Lebensstil. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre selbständige und selbstbestimmte Lebensweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufrechterhalten könnte, ohne massive Eingriffe in ihre persönliche Sicherheit zu riskieren bzw. solchen ausgesetzt zu sein, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht angenommen werden.
Der Einschätzung des UNHCR zufolge, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil annahmen, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückkehrten, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).Der Einschätzung des UNHCR zufolge, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil annahmen, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückkehrten, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).
Die der Erstbeschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
3.5.3. Es ist nach der Lage des Falles zudem davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, dh. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber.
Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass sie angesichts des sie als Frau „westlicher“ Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.5.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für sie nicht, da im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im konkreten Fall der Erstbeschwerdeführerin anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer „westlichen“ Lebenshaltung Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.5.5. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher stattzugeben und ihr ist gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5.5. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher stattzugeben und ihr ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern:
3.6.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet wie folgt:3.6.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“ im Sinne des AsylG 2005,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“ im Sinne des AsylG 2005,
„a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“
3.6.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
3.6.2.1. Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist. Zudem wurde die Feststellung getroffen, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.
Der Zweitbeschwerdeführer ist daher als Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 iVm § 34 AsylG 2005 zu qualifizieren, weshalb ihm bereits „in Ableitung“ von der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Der Zweitbeschwerdeführer ist daher als Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zu qualifizieren, weshalb ihm bereits „in Ableitung“ von der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
3.6.2.2. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls stattzugeben und diesem ist gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Zweitbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.6.2.2. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls stattzugeben und diesem ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Zweitbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6.2.3. Ergänzend ist bezüglich der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Folgendes festzuhalten:
In seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 34 AsylG 2005 Folgendes aus:In seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 34, AsylG 2005 Folgendes aus:
„Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als ‚Antrag auf Gewährung desselben Schutzes‘ gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe besonders auch zur historischen Entwicklung des Familienverfahrens Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; siehe weiters Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f, Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).“„Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) - ex lege als ‚Antrag auf Gewährung desselben Schutzes‘ gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe besonders auch zur historischen Entwicklung des Familienverfahrens Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; siehe weiters Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu Paragraph 34,; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f, Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).“
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, ergibt sich hingegen Folgendes:
„Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen.“„Nach den Materialien Regierungsvorlage 952, 22. GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen.“
Im vorliegenden Fall kamen keine Hinweise hervor, dass bei Erteilung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer „in Ableitung“ von der Erstbeschwerdeführerin eine schlechtere Rechtsstellung für den Zweitbeschwerdeführer verbunden wäre als bei Zuerkennung von „originärem“ Asyl. Weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom vertretenen Zweitbeschwerdeführer ein Vorbringen in dieser Hinsicht erstattet bzw. ein entsprechender Antrag gestellt, weshalb auf das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zu dessen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für das Transportunternehmen und durch seinen ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der Aufgabe dieser Tätigkeit im konkreten Fall nicht einzugehen war.
3.6.3. Wie festgestellt, sind die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die minderjährigen, ledigen und strafunmündigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin.
Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind daher als Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind daher als Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren.
Den Beschwerden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist daher ebenfalls stattzugeben und diesen ist gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist daher ebenfalls stattzugeben und diesen ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W120.2176656.1.00Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021