TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/26 W136 2231695-1

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Norm

BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2231695-1/8E
W136 2231695-1/8E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX ( XXXX ), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram PROKSCH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, Senat 1, beim Bundesministerium für Inneres, vom 30.03.2020, GZ: BMI-40062/0036-DK-Senat1/2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ( römisch 40 ), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram PROKSCH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, Senat 1, beim Bundesministerium für Inneres, vom 30.03.2020, GZ: BMI-40062/0036-DK-Senat1/2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als hinsichtlich der gesamten unter Punkte I. E. angeführten Verdachtslage gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als hinsichtlich der gesamten unter Punkte römisch eins. E. angeführten Verdachtslage gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein, weil der Verdacht bestehe, der BF habe, (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a, 44 Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 BDG 1979 ein, weil der Verdacht bestehe, der BF habe, (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):

„I. […]

A.) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( XXXX ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ XXXX wahrnehmen, mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, indem erA.) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( römisch 40 ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ römisch 40 wahrnehmen, mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, indem er

a)       in Bezug auf seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Tiervergleiche verwendete, so habe er

i) am 13.06.2019 bei einem Einzelgespräch mit Frau XXXX Unstimmigkeiten zwischen Bediensteten des Referates V/ XXXX und abteilungsunmittelbaren Bediensteten mit der Situation auf einem Bauernhof verglichen und erklärt, dassi) am 13.06.2019 bei einem Einzelgespräch mit Frau römisch 40 Unstimmigkeiten zwischen Bediensteten des Referates V/ römisch 40 und abteilungsunmittelbaren Bediensteten mit der Situation auf einem Bauernhof verglichen und erklärt, dass

er bei sich zuhause Hühner habe und dort die jungen von den alten Hühnern getrennt wurden und wären bei der späteren Zusammenführung die alten Hühner auf die jungen losgegangen - gegenständlicher Vergleich habe sich auf die Abteilung (die jungen Hühner) und das Referat (die alten Hühner) bezogen,

ii) am 13.06.2019 gegenüber Frau XXXX gesagt, die Situation in der Abteilung wie auf einem Bauernhof zu sehen. Kollege XXXX etwa wäre wie ein Hahn, der versuche sein Territorium abzustecken,ii) am 13.06.2019 gegenüber Frau römisch 40 gesagt, die Situation in der Abteilung wie auf einem Bauernhof zu sehen. Kollege römisch 40 etwa wäre wie ein Hahn, der versuche sein Territorium abzustecken,

er habe dadurch (Punkt A, lit. a i und ii) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt A, Litera a, i und ii) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91 B, D, G, 1979 i. d. g. F. begangen,

iii) am 08.07.2019 (der Einvernahme mit Mag. XXXX zufolge am 13.06.2019) gegenüber Mag. XXXX , welche in Teilzeit arbeitet und nicht vom Referat in die Abteilung wechseln wollte, gesagt, sie soll „weiterhin in ihrem Biotop schwimmen". Ihr Arbeitsbereich wäre überschaubar,iii) am 08.07.2019 (der Einvernahme mit Mag. römisch 40 zufolge am 13.06.2019) gegenüber Mag. römisch 40 , welche in Teilzeit arbeitet und nicht vom Referat in die Abteilung wechseln wollte, gesagt, sie soll „weiterhin in ihrem Biotop schwimmen". Ihr Arbeitsbereich wäre überschaubar,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i.er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i.

V. m.§ 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,römisch fünf. m.Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

b) am 30.07.2019 Mag. XXXX im Rahmen eines Einzelgesprächs auf aggressive und einschüchternde Weise vorgeworfen habe: „Schizophrenie" und Illoyalität: „Ich werde deiner Erinnerung nachhelfen...Du bist illoyal...Du bist schizophren...Zügle deinen Ton und deine Sprache...Hast Du Beweise?",b) am 30.07.2019 Mag. römisch 40 im Rahmen eines Einzelgesprächs auf aggressive und einschüchternde Weise vorgeworfen habe: „Schizophrenie" und Illoyalität: „Ich werde deiner Erinnerung nachhelfen...Du bist illoyal...Du bist schizophren...Zügle deinen Ton und deine Sprache...Hast Du Beweise?",

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 i. d. g. F. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 i. d. g. F. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

b)       am 19.08.2019 sich Frau XXXX gegenüber geäußert habe, dass „manche noch schauen werden!" Manche Leute im Referat, wie der „Judas" sollen sich warm anziehen. Er [der BF] würde Leute kennen, von denen dieser Mitarbeiter (Mag. XXXX ) noch nicht einmal gehört hat!" Obgleich die Mitarbeiterin [dem BF] mehrfach gesagt hat, dass sie solche Äußerungen über Kollegen nicht hören möchte, habe dieser seine emotionalen Ausführungen nicht beendet und als in diesem Zusammenhang Frau XXXX [den BF] darauf angesprochen hat, dass ihres Wissens nach Ende Juli 2019 doch das Einvernehmen zwischen [ihm] und Mag. XXXX hergestellt worden wäre, gemeint, dass „wegen ein paar Streicheleinheiten" XXXX nicht glauben sollte, dass er jetzt wieder tun könnte, wie er wollte.b) am 19.08.2019 sich Frau römisch 40 gegenüber geäußert habe, dass „manche noch schauen werden!" Manche Leute im Referat, wie der „Judas" sollen sich warm anziehen. Er [der BF] würde Leute kennen, von denen dieser Mitarbeiter (Mag. römisch 40 ) noch nicht einmal gehört hat!" Obgleich die Mitarbeiterin [dem BF] mehrfach gesagt hat, dass sie solche Äußerungen über Kollegen nicht hören möchte, habe dieser seine emotionalen Ausführungen nicht beendet und als in diesem Zusammenhang Frau römisch 40 [den BF] darauf angesprochen hat, dass ihres Wissens nach Ende Juli 2019 doch das Einvernehmen zwischen [ihm] und Mag. römisch 40 hergestellt worden wäre, gemeint, dass „wegen ein paar Streicheleinheiten" römisch 40 nicht glauben sollte, dass er jetzt wieder tun könnte, wie er wollte.

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

d) am 12.08.2019 Frau XXXX im Zuge eines Gesprächs im Zusammenhang mit dem nicht genehmigten Zeitnachweis vom Juli 2019 aggressiv und laut gefragt habe, wer diese Überstunden angeordnet hat, diese am 13.06.2019 nach seinem Hinweis, wonach die anderen Kolleginnen bereits den Wechsel in die Abteilung abgelehnt hätten und er annehme, dass auch sie kein Interesse für eine abteilungsunabhängige Tätigkeit hätte, dennoch zwei - drei Mal vehement gefragt habe, ob nicht doch ein Wechsel in die abteilungsunmittelbare Abteilung stattfinden solle,d) am 12.08.2019 Frau römisch 40 im Zuge eines Gesprächs im Zusammenhang mit dem nicht genehmigten Zeitnachweis vom Juli 2019 aggressiv und laut gefragt habe, wer diese Überstunden angeordnet hat, diese am 13.06.2019 nach seinem Hinweis, wonach die anderen Kolleginnen bereits den Wechsel in die Abteilung abgelehnt hätten und er annehme, dass auch sie kein Interesse für eine abteilungsunabhängige Tätigkeit hätte, dennoch zwei - drei Mal vehement gefragt habe, ob nicht doch ein Wechsel in die abteilungsunmittelbare Abteilung stattfinden solle,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

e) zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019 Mag. XXXX , Herrn XXXX , Mag. XXXX mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ XXXX nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre, dass die Migrationsstrategie niemanden interessiere und auch der Bericht des Migrationsrats nicht von der Bevölkerung gelesen werde,e) zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019 Mag. römisch 40 , Herrn römisch 40 , Mag. römisch 40 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ römisch 40 nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre, dass die Migrationsstrategie niemanden interessiere und auch der Bericht des Migrationsrats nicht von der Bevölkerung gelesen werde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

f) ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bevorzugt bzw. ungleich behandelt habe, indem er

i) am 28.06.2019, am 01.07.2019 und am 09.08.2019 bestimmten Abteilungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern (nach dem Prinzip: first come-first serve), ohne Rücksprache mit Referatsmitarbeiterinnen und Mitarbeitern halten zu müssen, wiederholt „Hitzeerleichterung" gegeben habe (Möglichkeit des Zeitnachtrags trotz Abwesenheit vom Dienst), was wiederholt dazu führte, dass bestimmte abteilungsunmittelbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Möglichkeit übermäßig (zumindest jeweils dreimal) beanspruchten (Frau XXXX , Mag. XXXX , Frau XXXX ), während dies von bestimmten Referatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Mag. XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX ) faktisch nie in Anspruch genommen werden konnten, wobei die Vorgabe zur Aufrechterhaltung eines „Minimaldienstbetriebs" an diesen Tagen nahezu ausschließlich durch bestimmte Referatsmitarbeiter, nämlich Mag. XXXX , Herr XXXX erfüllt wurde, durch welche unkoordinierte Vorgehensweise er Kollegialität und Solidarität unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschädigt habe,i) am 28.06.2019, am 01.07.2019 und am 09.08.2019 bestimmten Abteilungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern (nach dem Prinzip: first come-first serve), ohne Rücksprache mit Referatsmitarbeiterinnen und Mitarbeitern halten zu müssen, wiederholt „Hitzeerleichterung" gegeben habe (Möglichkeit des Zeitnachtrags trotz Abwesenheit vom Dienst), was wiederholt dazu führte, dass bestimmte abteilungsunmittelbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Möglichkeit übermäßig (zumindest jeweils dreimal) beanspruchten (Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 ), während dies von bestimmten Referatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 ) faktisch nie in Anspruch genommen werden konnten, wobei die Vorgabe zur Aufrechterhaltung eines „Minimaldienstbetriebs" an diesen Tagen nahezu ausschließlich durch bestimmte Referatsmitarbeiter, nämlich Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 erfüllt wurde, durch welche unkoordinierte Vorgehensweise er Kollegialität und Solidarität unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschädigt habe,

ii) am 28.06.2019, 30.07.2019, 03.10.2019 bei Abteilungs-Jour-Fixes nur die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX einen Bericht über deren Tätigkeit und Zwischenergebnisse geben habe lassen und dennoch nur bei der Tätigkeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX penibel nachgefragt und zeitlichen Druck ausgeübt habe, wohingegen bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung keine Nachfragen stattfanden,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 einen Bericht über deren Tätigkeit und Zwischenergebnisse geben habe lassen und dennoch nur bei der Tätigkeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 penibel nachgefragt und zeitlichen Druck ausgeübt habe, wohingegen bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung keine Nachfragen stattfanden,

er habe dadurch (Punkt A f, i-ii) en gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt A f, i-ii) en gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

g) am 14.08.2019 Herrn XXXX , welcher nach der Rückkehr aus dem Krankenstand den Dienst wieder angetreten hatte, mitgeteilt habe: „Ihre Tätigkeit kann nicht so wichtig sein, weil die Abteilung nicht untergegangen ist." und damit seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verletzt sowie nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,g) am 14.08.2019 Herrn römisch 40 , welcher nach der Rückkehr aus dem Krankenstand den Dienst wieder angetreten hatte, mitgeteilt habe: „Ihre Tätigkeit kann nicht so wichtig sein, weil die Abteilung nicht untergegangen ist." und damit seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verletzt sowie nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

h) am 30.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Mag. XXXX finanzielle Sanktionen (Untersagung von Mehrdienstleistungen) für die Referatsbediensteten aufgrund des von ihm persönlich so eingestuften Loyalitätsmangels von Mag. XXXX angedroht habe und durften im weiterer Folge die Referatsbediensteten Mag. XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX das der Abteilung V/ XXXX zur Verfügung stehende Überstundenkontingent des Jahres 2019 nicht mehr in Anspruch nehmen, obgleich die Arbeit im Referat unvermindert war und die betroffenen Referatsbediensteten auch sämtliche Abteilungsagenden mittrugen, womit die in anderen Abteilungen der Sektion V übliche Praxis eines Überstundenkontingents innerhalb der Abteilung V/ XXXX durch ihn somit aufgrund der Tatsache seines Misstrauens gegenüber Mag. XXXX für alle Referatsbediensteten beendet wurde, was für die betroffenen Bediensteten sachlich nicht zu rechtfertigende unvorhergesehene finanzielle Einbußen bedeuteten und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen,h) am 30.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Mag. römisch 40 finanzielle Sanktionen (Untersagung von Mehrdienstleistungen) für die Referatsbediensteten aufgrund des von ihm persönlich so eingestuften Loyalitätsmangels von Mag. römisch 40 angedroht habe und durften im weiterer Folge die Referatsbediensteten Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 das der Abteilung V/ römisch 40 zur Verfügung stehende Überstundenkontingent des Jahres 2019 nicht mehr in Anspruch nehmen, obgleich die Arbeit im Referat unvermindert war und die betroffenen Referatsbediensteten auch sämtliche Abteilungsagenden mittrugen, womit die in anderen Abteilungen der Sektion römisch fünf übliche Praxis eines Überstundenkontingents innerhalb der Abteilung V/ römisch 40 durch ihn somit aufgrund der Tatsache seines Misstrauens gegenüber Mag. römisch 40 für alle Referatsbediensteten beendet wurde, was für die betroffenen Bediensteten sachlich nicht zu rechtfertigende unvorhergesehene finanzielle Einbußen bedeuteten und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

i) beharrlich (erstmals am 05.07.2019 per E-Mail abgelehnt und in weiterer Folge beim Einzelgespräch am 30.07.2019 mit anderer Ablehnungsbegründung Mag. XXXX zum Vorwurf gemacht; formelle Ablehnung durch [den BF] am 10.09.2019) eine von Mag. XXXX vorgenommene Barauslage für ein Mittagessen im Rahmen des Migrationskommunikatoren-Lehrgangs 2019, um Teambuilding der Migrations-kommunikatoren untereinander und mit den für Migrationskommunikation zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung zu fördern, nicht abgegolten habe (da die Vergangenheit zeigte, dass es schwierig ist, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Organisationseinheiten für die Rolle eines Migrationskommunikators zu gewinnen und zu halten, wurde auch beim vergangenen Lehrgang 2017 entschieden, diese Wertschätzung anzubieten) und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,i) beharrlich (erstmals am 05.07.2019 per E-Mail abgelehnt und in weiterer Folge beim Einzelgespräch am 30.07.2019 mit anderer Ablehnungsbegründung Mag. römisch 40 zum Vorwurf gemacht; formelle Ablehnung durch [den BF] am 10.09.2019) eine von Mag. römisch 40 vorgenommene Barauslage für ein Mittagessen im Rahmen des Migrationskommunikatoren-Lehrgangs 2019, um Teambuilding der Migrations-kommunikatoren untereinander und mit den für Migrationskommunikation zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung zu fördern, nicht abgegolten habe (da die Vergangenheit zeigte, dass es schwierig ist, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Organisationseinheiten für die Rolle eines Migrationskommunikators zu gewinnen und zu halten, wurde auch beim vergangenen Lehrgang 2017 entschieden, diese Wertschätzung anzubieten) und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangener habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen

j) den Referatsbediensteten die Qualifikation und Erfahrung in Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben abgesprochen habe, wobei diese Geringschätzung schriftlich mit E-Mail vom 26.11.2019 erfolgte, indem er sagte, dass die Produktion der Videos von Bediensteten des BMI abgesegnet wird, welche keine Qualifikation bzw. Erfahrung in der Produktion von öffentlichkeitswirksamen Videos besitzen und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,j) den Referatsbediensteten die Qualifikation und Erfahrung in Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben abgesprochen habe, wobei diese Geringschätzung schriftlich mit E-Mail vom 26.11.2019 erfolgte, indem er sagte, dass die Produktion der Videos von Bediensteten des BMI abgesegnet wird, welche keine Qualifikation bzw. Erfahrung in der Produktion von öffentlichkeitswirksamen Videos besitzen und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

k) im Zusammenhang mit einer „no cost extension" (kostenneutrale Verlängerung) eines bestehenden Fördervertrages und Mag. XXXX (wie der Beilage 28 zu entnehmen ist, am 10.12.2019) wiederholt aufgefordert habe, „substantiiert Stellung zu nehmen", wobei im Zuge des Schreibens wiederholt Textpassagen von Mag. XXXX zitiert und Präzisierungen eingefordert wurden und enthält das E-Mail in Summe rund 50 (laut E-Mail vom 10.12.2019 mit Unterfragen insgesamt 29) Fragestellungen und eine schikanöse Frist von weniger als einem Arbeitstag und diesen mit den Worten: „Ich bitte Dich - in Deinem eigenen Interesse - mir diese Fragen klar und deutlich zu beantworten sowie substantiierte Einwände zu der am 26.11.2019 an die Abt. V/ XXXX übermittelten Stellungnahme bis spätestens 11.12.2019 um 15:00 Uhr zu übermitteln, gefordert und bedroht und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,k) im Zusammenhang mit einer „no cost extension" (kostenneutrale Verlängerung) eines bestehenden Fördervertrages und Mag. römisch 40 (wie der Beilage 28 zu entnehmen ist, am 10.12.2019) wiederholt aufgefordert habe, „substantiiert Stellung zu nehmen", wobei im Zuge des Schreibens wiederholt Textpassagen von Mag. römisch 40 zitiert und Präzisierungen eingefordert wurden und enthält das E-Mail in Summe rund 50 (laut E-Mail vom 10.12.2019 mit Unterfragen insgesamt 29) Fragestellungen und eine schikanöse Frist von weniger als einem Arbeitstag und diesen mit den Worten: „Ich bitte Dich - in Deinem eigenen Interesse - mir diese Fragen klar und deutlich zu beantworten sowie substantiierte Einwände zu der am 26.11.2019 an die Abt. V/ römisch 40 übermittelten Stellungnahme bis spätestens 11.12.2019 um 15:00 Uhr zu übermitteln, gefordert und bedroht und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

wobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten XXXX , XXXX und Mag. XXXX nach sich gezogen haben, so leidet Herr XXXX seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr XXXX befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. XXXX als auch Frau XXXX wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. XXXX befindet sich seitwobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 nach sich gezogen haben, so leidet Herr römisch 40 seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr römisch 40 befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. römisch 40 als auch Frau römisch 40 wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. römisch 40 befindet sich seit

10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau XXXX ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des § 83 StGB erfüllt habe,10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau römisch 40 ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des Paragraph 83, StGB erfüllt habe,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

B.) als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht, indem erB.) als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht, indem er

a) ohne jegliche Hintergrundinformation und vorheriger Kontaktaufnahme mit dieser, entschieden habe, dass Mag. XXXX am 16.10.2019 einen KBM-Termin zu SRSS-Projekt wahrnehmen solle (ergibt sich aus Verweis auf Beilage 13), wobei er am Abend desa) ohne jegliche Hintergrundinformation und vorheriger Kontaktaufnahme mit dieser, entschieden habe, dass Mag. römisch 40 am 16.10.2019 einen KBM-Termin zu SRSS-Projekt wahrnehmen solle (ergibt sich aus Verweis auf Beilage 13), wobei er am Abend des

15.10.2019 ohne vorherige entsprechende Anleitung die Verwaltungspraktikantin Mag. XXXX angewiesen habe, am 16.10.2019 um 10.00 Uhr einen Kabinettstermin wahrzunehmen, und erst auf Hinweis derselben, dass es unangebracht wäre, eine Verwaltungspraktikantin zu einem Kabinettstermin zu entsenden, Mag. XXXX den Auftrag hierzu erhielt,15.10.2019 ohne vorherige entsprechende Anleitung die Verwaltungspraktikantin Mag. römisch 40 angewiesen habe, am 16.10.2019 um 10.00 Uhr einen Kabinettstermin wahrzunehmen, und erst auf Hinweis derselben, dass es unangebracht wäre, eine Verwaltungspraktikantin zu einem Kabinettstermin zu entsenden, Mag. römisch 40 den Auftrag hierzu erhielt,

b) bezüglich jener Aufträge, die abteilungsunmittelbaren Bediensteten (z. B. Mag. XXXX , Frau XXXX , MA, Mag. XXXX ) zugeteilt wurden, diese nicht ausreichend angeleitet habe, sodass sich jene wiederum ratsuchend an die Referatsbediensteten wendeten (laut E-Mail vom 27.11.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. XXXX um Durchsicht und Weiterleitung von allfälligen fristgerechten Stellungnahmen zu DE Vorschläge für neue Migrationspolitik und JI-Rat, laut E-Mail vom 29.10.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. XXXX um Prüfung bei Betroffenheit und Stellungnahmen bezüglich Arbeitsmethoden, laut E-Mail vom 13.06.2019 betraf dies erforderliche nächste Schritte im Fall einer beabsichtigten Übernahme der Verwaltungspraktikantin Mag. XXXX in den Bundesdienst, laut E-Mail vom 28.10.2019 betraf dies den an Mag. XXXX ergangen Auftrag um Durchsicht und Stellungnahme zur -Revisionsordnung, laut E-Mail vom 24.10.2019 betraf dies den an Mag. XXXX erteilten Auftrag um Durchsicht des Gesetzesbeschlusses -OÖ Sozialhilfeausführungsgesetz, laut E-Mail vom 25.10.2019 betraf dies den an Mag. XXXX erteilten Auftrag um Bearbeitung des Aufrufs zur Einreichung von Projektvorschlägen - AMIF, laut E-Mail vom 15.10.2019 betraf dies den Auftrag an unter anderem Frau XXXX , Mag. XXXX und Frau XXXX zur Stellungnahme zum SRSS-Projekt),b) bezüglich jener Aufträge, die abteilungsunmittelbaren Bediensteten (z. B. Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , MA, Mag. römisch 40 ) zugeteilt wurden, diese nicht ausreichend angeleitet habe, sodass sich jene wiederum ratsuchend an die Referatsbediensteten wendeten (laut E-Mail vom 27.11.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. römisch 40 um Durchsicht und Weiterleitung von allfälligen fristgerechten Stellungnahmen zu DE Vorschläge für neue Migrationspolitik und JI-Rat, laut E-Mail vom 29.10.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. römisch 40 um Prüfung bei Betroffenheit und Stellungnahmen bezüglich Arbeitsmethoden, laut E-Mail vom 13.06.2019 betraf dies erforderliche nächste Schritte im Fall einer beabsichtigten Übernahme der Verwaltungspraktikantin Mag. römisch 40 in den Bundesdienst, laut E-Mail vom 28.10.2019 betraf dies den an Mag. römisch 40 ergangen Auftrag um Durchsicht und Stellungnahme zur -Revisionsordnung, laut E-Mail vom 24.10.2019 betraf dies den an Mag. römisch 40 erteilten Auftrag um Durchsicht des Gesetzesbeschlusses -OÖ Sozialhilfeausführungsgesetz, laut E-Mail vom 25.10.2019 betraf dies den an Mag. römisch 40 erteilten Auftrag um Bearbeitung des Aufrufs zur Einreichung von Projektvorschlägen - AMIF, laut E-Mail vom 15.10.2019 betraf dies den Auftrag an unter anderem Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 und Frau römisch 40 zur Stellungnahme zum SRSS-Projekt),

c) am 05.07.2019 seine Urlaubsvertretung Mag. XXXX per E-Mail angewiesen habe, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (Zeitraum von drei Wochen), auf bestimmte Personen (Frau Mag. XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Frau Mag. XXXX ) nicht „zuzugreifen", womit für diesen Zeitraum von Mag. XXXX (in seiner Vertretungsfunktion) weder die Fach- noch die Dienstaufsicht wahrgenommen werden konnte und sei damit das bestehende quantitative Ungleichgewicht der Aufgabenzuteilung weiter zu Lasten des Referats ausgebaut worden,c) am 05.07.2019 seine Urlaubsvertretung Mag. römisch 40 per E-Mail angewiesen habe, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (Zeitraum von drei Wochen), auf bestimmte Personen (Frau Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau Mag. römisch 40 ) nicht „zuzugreifen", womit für diesen Zeitraum von Mag. römisch 40 (in seiner Vertretungsfunktion) weder die Fach- noch die Dienstaufsicht wahrgenommen werden konnte und sei damit das bestehende quantitative Ungleichgewicht der Aufgabenzuteilung weiter zu Lasten des Referats ausgebaut worden,

d) am 05.12.2019 (laut E-Mailverkehr am 03.12.2019) keinen Versuch unternommen habe, dass ein bereits lange zuvor mit der Pädagogischen Hochschule XXXX fixierter Termin in Klagenfurt eingehalten werden kann, indem er dem eingeteilten Migrationskommunikator Mag. XXXX den Rahmen für die dienstliche Wahrnehmung dieses Termins entzog, wodurch er eine über mehrere Jahre aufgebaute Vertrauensbeziehung mit der PH XXXX , der in Angelegenheiten der Migrationskommunikation (Kernaufgabe der Abteilung V/ XXXX ) gemeinsam mit IC XXXX ein zentraler Stellenwert zukommt, gefährdete,d) am 05.12.2019 (laut E-Mailverkehr am 03.12.2019) keinen Versuch unternommen habe, dass ein bereits lange zuvor mit der Pädagogischen Hochschule römisch 40 fixierter Termin in Klagenfurt eingehalten werden kann, indem er dem eingeteilten Migrationskommunikator Mag. römisch 40 den Rahmen für die dienstliche Wahrnehmung dieses Termins entzog, wodurch er eine über mehrere Jahre aufgebaute Vertrauensbeziehung mit der PH römisch 40 , der in Angelegenheiten der Migrationskommunikation (Kernaufgabe der Abteilung V/ römisch 40 ) gemeinsam mit IC römisch 40 ein zentraler Stellenwert zukommt, gefährdete,

e) am 12.06.2019 in der Stellvertretungsfunktion der Gruppe V/A die ihm zukommende koordinative Aufgabe zur Stellungnahme der Gruppe V/A an eine Referentin der Abteilung V/ XXXX , Mag. XXXX delegiert und diese angewiesen habe, Informationen/Stellungnahmen anderer Abteilungen (z. B. Vorbereitung Ausschuss innere Angelegenheiten: Stellungnahme der Abteilungen V/2, V/3 und V/4) durchzusehen und inhaltlich zu bewerten,e) am 12.06.2019 in der Stellvertretungsfunktion der Gruppe V/A die ihm zukommende koordinative Aufgabe zur Stellungnahme der Gruppe V/A an eine Referentin der Abteilung V/ römisch 40 , Mag. römisch 40 delegiert und diese angewiesen habe, Informationen/Stellungnahmen anderer Abteilungen (z. B. Vorbereitung Ausschuss innere Angelegenheiten: Stellungnahme der Abteilungen V/2, V/3 und V/4) durchzusehen und inhaltlich zu bewerten,

f) wiederholt Aufträge, außerhalb des Geschäftsbereiches der Abteilung V/ XXXX wie insbesondere zu Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltswesens erteilt habe, welche der Abteilung V/ XXXX zugeordnet wären, wodurch Redundanzen entstehen würden, welche dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegenstünden, indem erf) wiederholt Aufträge, außerhalb des Geschäftsbereiches der Abteilung V/ römisch 40 wie insbesondere zu Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltswesens erteilt habe, welche der Abteilung V/ römisch 40 zugeordnet wären, wodurch Redundanzen entstehen würden, welche dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegenstünden, indem er

i) am 20.05.2019 Mag. XXXX per E-Mail unter Bezugnahme auf eine, eine Woche zurückliegende Besprechung angewiesen habe, den Gegenstand der Recherche betreffen Migrationsbeauftragter, also Auftrag, Fragestellung, Ziel/Zweck zu mailen,i) am 20.05.2019 Mag. römisch 40 per E-Mail unter Bezugnahme auf eine, eine Woche zurückliegende Besprechung angewiesen habe, den Gegenstand der Recherche betreffen Migrationsbeauftragter, also Auftrag, Fragestellung, Ziel/Zweck zu mailen,

ii) am 05.06.2019 Mag. XXXX Anmerkungen zu einem Entwurf zur Integrations-Durchführungsverordnung erstellen habe lassen,ii) am 05.06.2019 Mag. römisch 40 Anmerkungen zu einem Entwurf zur Integrations-Durchführungsverordnung erstellen habe lassen,

iii) am 04.07.2019 Mag. XXXX angewiesen habe, zu überprüfen, ob der zuriii) am 04.07.2019 Mag. römisch 40 angewiesen habe, zu überprüfen, ob der zur

Erleichterung des Erhalts von Rot-Weiß-Rot-Karten erarbeitete Vorschlag auch durch eine Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes statt dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz umgesetzt werden könne,

er habe dadurch (B, lit. a-f) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (B, lit. a-f) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

C.) seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ XXXX , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen,C.) seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ römisch 40 , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen,

verletzt, indem er

a) im November und Dezember 2019 eine Stellungnahme-Frist der Förderabteilung (Abt. V/4) zur no-cost-extension (ergibt sich aus Hinweis auf Beilage 28) über mehrere Wochen verstreichen habe lassen, um in weiterer Folge der besagten Abteilung (V/4) eine für die Projektbeurteilung inhaltlich untaugliche, jedoch die der Abteilung V/4 zukommende Beurteilung von Förderrichtlinien hinterfragende, nicht mit der Sektionsleitung akkordierte Stellungnahme zu übermitteln, sodass durch die verspätete Bearbeitung, die Nichtwahrnehmung der eigenen Kompetenz, die Wahrnehmung abteilungsfremder Kompetenz und die Bloßstellung der bearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX Frau XXXX , Mag. XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Mag. XXXX er nicht zur Unterstützung des Leiters der Sektion beigetragen habe (C XXXX ist ein langjähriger strategischer und operativer Partner des BMI, insbesondere im Bereich der Abteilung V/ XXXX besteht seit zwei Jahren eine erfolgreiche Kooperation (unter Beteiligung der Pädagogischen Hochschule XXXX ), welche ein Vorzeigeprojekt der Beteiligung der Zivilgesellschaft in migrationspolitischen Fragen darstellt),a) im November und Dezember 2019 eine Stellungnahme-Frist der Förderabteilung (Abt. V/4) zur no-cost-extension (ergibt sich aus Hinweis auf Beilage 28) über mehrere Wochen verstreichen habe lassen, um in weiterer Folge der besagten Abteilung (V/4) eine für die Projektbeurteilung inhaltlich untaugliche, jedoch die der Abteilung V/4 zukommende Beurteilung von Förderrichtlinien hinterfragende, nicht mit der Sektionsleitung akkordierte Stellungnahme zu übermitteln, sodass durch die verspätete Bearbeitung, die Nichtwahrnehmung der eigenen Kompetenz, die Wahrnehmung abteilungsfremder Kompetenz und die Bloßstellung der bearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 er nicht zur Unterstützung des Leiters der Sektion beigetragen habe (C römisch 40 ist ein langjähriger strategischer und operativer Partner des BMI, insbesondere im Bereich der Abteilung V/ römisch 40 besteht seit zwei Jahren eine erfolgreiche Kooperation (unter Beteiligung der Pädagogischen Hochschule römisch 40 ), welche ein Vorzeigeprojekt der Beteiligung der Zivilgesellschaft in migrationspolitischen Fragen darstellt),

b) es verabsäumt habe, die Gruppenleitung und Sektionsleitung rechtzeitig von einem KBM Termin zum Projekt, „SRSS" zu informieren, über welchen Termin er am 15.10.2019 und 16.10.2019 von Mag. XXXX (Abteilung I/7) informiert wurde, wobei es sich bei diesem um eine abteilungsübergreifende, sektionsweite Angelegenheit handelt und Mag. XXXX ohne jede Anleitung kurzfristig zum KBM-Termin entsendet habe, indem er dieser über Mag. XXXX am Morgen des Sitzungstages ausrichten ließ, dass sie diesen Termin wahrnehmen soll, durch welche Vorgangsweise die Sektion V im Kabinett des Herrn Bundesministers nicht in einer Form vertreten wurde, die als Unterstützung für den Vorgesetzten anzusehen wäre (SC Mag. XXXX wurde nach dem Termin per Telefon von der Kabinettsreferentin Mag. XXXX zu seiner Einschätzung zum Thema befragt. Aufgrund des nicht erfolgten Informationsflusses durch den Leiter der Abteilung V/ XXXX oder den Gruppenleiter V/A, konnte keine adäquate Auskunft gegeben werden),b) es verabsäumt habe, die Gruppenleitung und Sektionsleitung rechtzeitig von einem KBM Termin zum Projekt, „SRSS" zu informieren, über welchen Termin er am 15.10.2019 und 16.10.2019 von Mag. römisch 40 (Abteilung I/7) informiert wurde, wobei es sich bei diesem um eine abteilungsübergreifende, sektionsweite Angelegenheit handelt und Mag. römisch 40 ohne jede Anleitung kurzfristig zum KBM-Termin entsendet habe, indem er dieser über Mag. römisch 40 am Morgen des Sitzungstages ausrichten ließ, dass sie diesen Termin wahrnehmen soll, durch welche Vorgangsweise die Sektion römisch fünf im Kabinett des Herrn Bundesministers nicht in einer Form vertreten wurde, die als Unterstützung für den Vorgesetzten anzusehen wäre (SC Mag. römisch 40 wurde nach dem Termin per Telefon von der Kabinettsreferentin Mag. römisch 40 zu seiner Einschätzung zum Thema befragt. Aufgrund des nicht erfolgten Informationsflusses durch den Leiter der Abteilung V/ römisch 40 oder den Gruppenleiter V/A, konnte keine adäquate Auskunft gegeben werden),

c) am 25.06.2019 durch Frau XXXX an Mag. XXXX den Auftrag erteilt habe, einen Termin mit der niederländischen Botschaft (Einladung zu einem Mittagessen) zu vereinbaren, wobei Mag. XXXX nach kurzer informeller Rücksprache mit der Abteilung V/ XXXX und Sektionsleitung V [den BF] dahingehend informiert hat, dass es sich hier um einen Termin von abteilungsübergreifender Bedeutung handeln würde und daher keine im BMI unabgestimmte Terminvereinbarung stattfinden solle. Jedenfalls wäre eine Akkordierung mit der Sektionsleitung erforderlich gewesen. Beim Wochen später stattfindenden Einzelgespräch zwischen ihm und Mag. XXXX am 30.07.2019 habe er Mag. XXXX den Vorwurf gemacht, hier illoyal gehandelt zu haben, was nicht zutreffend ist, da internationale Termine immer zuvor innerhalb der Sektion mit der Abteilung V/5 unter Involvierung der Abteilung I/4 abzuklären und wichtige internationale Termine jedenfalls vorher mit der Sektionsleitung zu akkordieren sind. Seitens [des BF] sei keine derartige Abstimmung erfolgt und habe er somit die Sektionsleitung nicht unterstützt,c) am 25.06.2019 durch Frau römisch 40 an Mag. römisch 40 den Auftrag erteilt habe, einen Termin mit der niederländischen Botschaft (Einladung zu einem Mittagessen) zu vereinbaren, wobei Mag. römisch 40 nach kurzer informeller Rücksprache mit der Abteilung V/ römisch 40 und Sektionsleitung römisch fünf [den BF] dahingehend informiert hat, dass es sich hier um einen Termin von abteilungsübergreifender Bedeutung handeln würde und daher keine im BMI unabgestimmte Terminvereinbarung stattfinden solle. Jedenfalls wäre eine Akkordierung mit der Sektionsleitung erforderlich gewesen. Beim Wochen später stattfindenden Einzelgespräch zwischen ihm und Mag. römisch 40 am 30.07.2019 habe er Mag. römisch 40 den Vorwurf gemacht, hier illoyal gehandelt zu haben, was nicht zutreffend ist, da internationale Termine immer zuvor innerhalb der Sektion mit der Abteilung V/5 unter Involvierung der Abteilung I/4 abzuklären und wichtige internationale Termine jedenfalls vorher mit der Sektionsleitung zu akkordieren sind. Seitens [des BF] sei keine derartige Abstimmung erfolgt und habe er somit die Sektionsleitung nicht unterstützt,

er habe dadurch (Punkt C a-c) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt C a-c) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

D) zwischen 11. und 14. Juni 2019 sich in einem Einzelgespräch gegenüber Herrn XXXX in Bezug auf einen religiös- gesellschaftspolitischen Kontext (Zusammenleben von Muslimen und Nicht-Muslimen) in äußerst unsachlicher Art und Weise „Hasen im Stall erkennen die Gefahr nicht, wenn draußen der Fuchs herumschleicht" geäußert habe, wobei dieser aufgrund des vorangegangenen Themas das Zitat derart interpretierte, dass Österreicher mit Hasen im Stall verglichen werden, die die Gefahr nicht erkennen, wenn draußen der Fuchs (Anmerkung: Islam) herumschleicht,D) zwischen 11. und 14. Juni 2019 sich in einem Einzelgespräch gegenüber Herrn römisch 40 in Bezug auf einen religiös- gesellschaftspolitischen Kontext (Zusammenleben von Muslimen und Nicht-Muslimen) in äußerst unsachlicher Art und Weise „Hasen im Stall erkennen die Gefahr nicht, wenn draußen der Fuchs herumschleicht" geäußert habe, wobei dieser aufgrund des vorangegangenen Themas das Zitat derart interpretierte, dass Österreicher mit Hasen im Stall verglichen werden, die die Gefahr nicht erkennen, wenn draußen der Fuchs (Anmerkung: Islam) herumschleicht,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

E) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und Mag. XXXX ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ XXXX wahrnehmen (in Folge kurz: Ref. V/ XXXX ) mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, wodurch er ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen und die menschliche Würde verletzt habe, indem erE) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ römisch 40 wahrnehmen (in Folge kurz: Ref. V/ römisch 40 ) mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, wodurch er ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen und die menschliche Würde verletzt habe, indem er

1.) in Bezug auf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederholt unsachliche

diskriminierende Vergleiche zwischen Menschen, Tieren und deren Lebensräumen verwendete und damit die menschliche Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt habe und diese sich gedemütigt fühlten, indem er

i) am 31.07.2019 gegenüber Mag. XXXX gesagt habe, dass die abteilungsunmittelbaren Bediensteten „wie Fohlen frei auf der Koppel laufen können, da diese neu seien",i) am 31.07.2019 gegenüber Mag. römisch 40 gesagt habe, dass die abteilungsunmittelbaren Bediensteten „wie Fohlen frei auf der Koppel laufen können, da diese neu seien",

ii) Mitte/Ende April 2019 Frau XXXX „fleißiges Bienchen" genannt habe, weil diese am späteren Abend noch im Büro war und arbeitete,ii) Mitte/Ende April 2019 Frau römisch 40 „fleißiges Bienchen" genannt habe, weil diese am späteren Abend noch im Büro war und arbeitete,

iii) am 12.06.2019 Frau XXXX mitgeteilt habe, dass „ihr es mit der Rechtschreibung und Punktation nicht so habt, da sollte euch einmal wer Nachhilfe geben!",iii) am 12.06.2019 Frau römisch 40 mitgeteilt habe, dass „ihr es mit der Rechtschreibung und Punktation nicht so habt, da sollte euch einmal wer Nachhilfe geben!",

2.) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX immer wieder über einen längeren Zeitraum durch Einzelgespräche unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, durch permanentes Wiederholen der gleichen Frage, intrusives Nachbohren, zunehmend aggressiver werdender Fragestellung sowie zunehmender Lautstärke bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Gefühl der Beklemmung verstärkt habe, eine Hilflosigkeit sowie ein Gefühl des sich nicht mehr Helfen Könnens erzeugt habe und bei den Einzelnen den Eindruck entstehen habe lassen, diese einer Vernehmungstechnik ähnelnden Gesprächsanlage mit dem Ziel gewählt zu haben, widersprüchliche Aussagen zu provozieren, um damit seine Überlegenheit zu betonen und habe er die Zeitspanne, während der er seine Macht zur Schau stellte, genossen, wobei er durch diese in die Enge treibende Gesprächsführung -je nach Situation- bestimmte Mitarbeiter zu von ihm intendierten Handlungen (vor allem eine Veränderung des Arbeitsumfelds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. die beabsichtigte Isolation von Mag. XXXX betreffend innerhalb der Abteilung V/ XXXX ) manipulativ gedrängt habe und habe er in mehreren Gesprächen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter extrem beleidigt, wobei er zu solchen Gesprächen bestimmte Bedienstete (Mag. XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX ), auf die er besonders Druck ausüben wollte, ausgesucht habe und solche Gespräche gehäuft und verstärkt stattgefunden hätten, wenn Mag. XXXX urlaubsbedingt nicht vor Ort war. Gegenständliche Gespräche hätten in ihrer Durchführung, der Art und Weise des in die Enge Treibens und des Zeigens des Überlegenheitsgefühls eine Prozesshaftigkeit aufgewiesen, sodass die betroffenen Bediensteten sich hilfesuchend an den im Urlaub befindlichen Mag. XXXX wandten, durch welche Verhaltensweisen er Arbeitsbedingungen erzeugt habe, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzten und diskriminierten, insbesondere durch selektives Auswählen einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung V/ XXXX für solche Einzelgespräche und habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herabgewürdigt und Drohungen ausgesprochen, indem er2.) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 immer wieder über einen längeren Zeitraum durch Einzelgespräche unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, durch permanentes Wiederholen der gleichen Frage, intrusives Nachbohren, zunehmend aggressiver werdender Fragestellung sowie zunehmender Lautstärke bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Gefühl der Beklemmung verstärkt habe, eine Hilflosigkeit sowie ein Gefühl des sich nicht mehr Helfen Könnens erzeugt habe und bei den Einzelnen den Eindruck entstehen habe lassen, diese einer Vernehmungstechnik ähnelnden Gesprächsanlage mit dem Ziel gewählt zu haben, widersprüchliche Aussagen zu provozieren, um damit seine Überlegenheit zu betonen und habe er die Zeitspanne, während der er seine Macht zur Schau stellte, genossen, wobei er durch diese in die Enge treibende Gesprächsführung -je nach Situation- bestimmte Mitarbeiter zu von ihm intendierten Handlungen (vor allem eine Veränderung des Arbeitsumfelds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. die beabsichtigte Isolation von Mag. römisch 40 betreffend innerhalb der Abteilung V/ römisch 40 ) manipulativ gedrängt habe und habe er in mehreren Gesprächen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter extrem beleidigt, wobei er zu solchen Gesprächen bestimmte Bedienstete (Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 ), auf die er besonders Druck ausüben wollte, ausgesucht habe und solche Gespräche gehäuft und verstärkt stattgefunden hätten, wenn Mag. römisch 40 urlaubsbedingt nicht vor Ort war. Gegenständliche Gespräche hätten in ihrer Durchführung, der Art und Weise des in die Enge Treibens und des Zeigens des Überlegenheitsgefühls eine Prozesshaftigkeit aufgewiesen, sodass die betroffenen Bediensteten sich hilfesuchend an den im Urlaub befindlichen Mag. römisch 40 wandten, durch welche Verhaltensweisen er Arbeitsbedingungen erzeugt habe, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzten und diskriminierten, insbesondere durch selektives Auswählen einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung V/ römisch 40 für solche Einzelgespräche und habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herabgewürdigt und Drohungen ausgesprochen, indem er

i) zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019, am 05.07.2019 und 14.08.2019 RevInsp XXXX zu Themen außerhalb seines Tätigkeitsbereichs (Migrationsstrategie) befragt habe wie auf welcher rechtlichen Grundlage dieser ( XXXX ) eine Bürgeranfrage bearbeitet hat, wobei er permanent nachgefragt und nicht locker gelassen sowie böse darauf reagiert habe, dassi) zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019, am 05.07.2019 und 14.08.2019 RevInsp römisch 40 zu Themen außerhalb seines Tätigkeitsbereichs (Migrationsstrategie) befragt habe wie auf welcher rechtlichen Grundlage dieser ( römisch 40 ) eine Bürgeranfrage bearbeitet hat, wobei er permanent nachgefragt und nicht locker gelassen sowie böse darauf reagiert habe, dass

XXXX das Angebot, einen anderen Tätigkeitbereich anzunehmen, abgelehnt hat, aufgrund dessen sich XXXX wie in einer Prüfungssituation gefühlt und diese Behandlung als erniedrigend und Machtdemonstration empfunden habe (Einvernahme XXXX vom 13.11.2019, Seite 3, Beilage 6), römisch 40 das Angebot, einen anderen Tätigkeitbereich anzunehmen, abgelehnt hat, aufgrund dessen sich römisch 40 wie in einer Prüfungssituation gefühlt und diese Behandlung als erniedrigend und Machtdemonstration empfunden habe (Einvernahme römisch 40 vom 13.11.2019, Seite 3, Beilage 6),

ii) am 12.08.2019 gegenüber Frau XXXX erwähnt habe, dass bei Mehrdienstleistungen die Zeit auch abgesessen werden könne und Nasen gebohrt wird,ii) am 12.08.2019 gegenüber Frau römisch 40 erwähnt habe, dass bei Mehrdienstleistungen die Zeit auch abgesessen werden könne und Nasen gebohrt wird,

iii) das am 05.06.2019 von Mag. XXXX im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und in Zusammenhang mit Einmeldungen für die Sektions-Jour-fixes um Einbindung ergangene Ersuchen, welches zum Ziel hatte, die Erfahrungen aller langjährig in diesem Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Wohle der Abteilung V/ XXXX nutzbar zu erhalten, seiner Einschätzung nach als „Befindlichkeiten" abgewertet habe,iii) das am 05.06.2019 von Mag. römisch 40 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und in Zusammenhang mit Einmeldungen für die Sektions-Jour-fixes um Einbindung ergangene Ersuchen, welches zum Ziel hatte, die Erfahrungen aller langjährig in diesem Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Wohle der Abteilung V/ römisch 40 nutzbar zu erhalten, seiner Einschätzung nach als „Befindlichkeiten" abgewertet habe,

iv) ein weiteres E-Mail von Mag. XXXX vom 27.06.2019, mit dem Ersuchen, die bisherigen Abläufe zu berücksichtigen, unbeachtet lassen habe,iv) ein weiteres E-Mail von Mag. römisch 40 vom 27.06.2019, mit dem Ersuchen, die bisherigen Abläufe zu berücksichtigen, unbeachtet lassen habe,

v) am 27.06.2019 Frau XXXX aus dem eingespielten Team/dem Referat V/ XXXX abgezogen habe, ohne Mag. XXXX oder andere im Vorfeld zu informieren,v) am 27.06.2019 Frau römisch 40 aus dem eingespielten Team/dem Referat V/ römisch 40 abgezogen habe, ohne Mag. römisch 40 oder andere im Vorfeld zu informieren,

vi) am 05.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Herrn XXXX als Sanktion auf dessen Wunsch, weiterhin im Referat V/ XXXX tätig sein zu wollen, von diesem als einzigem Bediensteten einen zweimonatigen rückwirkenden Tätigkeitsbericht und am 14.08.2019 einen „rückwirkenden" Tätigkeitsbericht über drei Monate eingefordert habe,vi) am 05.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Herrn römisch 40 als Sanktion auf dessen Wunsch, weiterhin im Referat V/ römisch 40 tätig sein zu wollen, von diesem als einzigem Bediensteten einen zweimonatigen rückwirkenden Tätigkeitsbericht und am 14.08.2019 einen „rückwirkenden" Tätigkeitsbericht über drei Monate eingefordert habe,

vii) ab 22.03.2019 einen Mitarbeiter (Herr XXXX ) aufgefordert habe, wenn dieser Urlaub oder Freizeitausgleich benötigt, mittels persönlicher Vorsprache vor dem ESS-Antrag den Urlaubsgrund zu benennen,vii) ab 22.03.2019 einen Mitarbeiter (Herr römisch 40 ) aufgefordert habe, wenn dieser Urlaub oder Freizeitausgleich benötigt, mittels persönlicher Vorsprache vor dem ESS-Antrag den Urlaubsgrund zu benennen,

viii) am 12.06.2019 bei Frau XXXX und Mag. XXXX nachgefragt habe, welche Stärken und Schwächen bei den anderen Kolleginnen und Kollegen vorliegen,viii) am 12.06.2019 bei Frau römisch 40 und Mag. römisch 40 nachgefragt habe, welche Stärken und Schwächen bei den anderen Kolleginnen und Kollegen vorliegen,

3.) ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungleich behandelt, indem er

i) zwischen 01.06.2019 bis 30.09.2019 einer Verwaltungspraktikantin (Frau XXXX ) entgegen der Hausordnung die regelmäßige und permanente Mitnahme und Versorgung ihres Hundes in die (den) Amtsräume(n) erlaubt und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX vor vollendete Tatsachen gestellt habe, wobei er dieser bereits beim Vorstellungsgespräch -und somit vor deren Zuweisung in die Abteilung- dies gestattet habe,i) zwischen 01.06.2019 bis 30.09.2019 einer Verwaltungspraktikantin (Frau römisch 40 ) entgegen der Hausordnung die regelmäßige und permanente Mitnahme und Versorgung ihres Hundes in die (den) Amtsräume(n) erlaubt und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 vor vollendete Tatsachen gestellt habe, wobei er dieser bereits beim Vorstellungsgespräch -und somit vor deren Zuweisung in die Abteilung- dies gestattet habe,

ii)      am 21.03.2019 einer neu in die Abteilung zugewiesenen Bediensteten (Dr. XXXX ) ohne formelle Befassung der zuständigen Abteilungen V/1 und I/1 „Heimarbeit" (ohne entsprechenden Telearbeitsvertrag oder die notwendigen technischen Mittel wie z.B. m-BAKS) angeboten habe, wobei die fragliche Bedienstete nur wenige Tage in der Abteilung V/ XXXX tätig gewesen und wieder in ihre ursprüngliche Abteilung zurückgekehrt ist,ii) am 21.03.2019 einer neu in die Abteilung zugewiesenen Bediensteten (Dr. römisch 40 ) ohne formelle Befassung der zuständigen Abteilungen V/1 und I/1 „Heimarbeit" (ohne entsprechenden Telearbeitsvertrag oder die notwendigen technischen Mittel wie z.B. m-BAKS) angeboten habe, wobei die fragliche Bedienstete nur wenige Tage in der Abteilung V/ römisch 40 tätig gewesen und wieder in ihre ursprüngliche Abteilung zurückgekehrt ist,

4.) beim Abteilungs-Jour-Fixe am 28.06.2019 vor allen Anwesenden nach dem Krankheitsgrund der abwesenden Bediensteten, Frau XXXX gefragt und bei Mag. XXXX am 30.07.2019 nochmals beharrlich nach dem Krankheitsgrund von Frau XXXX nachgefragt habe,4.) beim Abteilungs-Jour-Fixe am 28.06.2019 vor allen Anwesenden nach dem Krankheitsgrund der abwesenden Bediensteten, Frau römisch 40 gefragt und bei Mag. römisch 40 am 30.07.2019 nochmals beharrlich nach dem Krankheitsgrund von Frau römisch 40 nachgefragt habe,

5.) am 10.10.2019 Mag. XXXX , welcher ihm mit E-Mail vom 09.10.2019 in Bezug auf die seit Monaten nicht gewährten Überstundenkontingente an die Referatsbediensteten, schrieb: „Lieber XXXX ! Wie Du beim vergangenen Abt-JF festgestellt haben dürftest, trägt unser Referat die ganze inhaltliche, fachliche, kreative, organisatorische und administrative Arbeit der Abteilung. Ich erwarte mir daher im Sinne Deiner Fürsorgepflichten eine rasche Abklärung.", in einem E-Mail, cc an mehrere Personen (unter anderem auch an die Gruppe V/A, Abteilung V/ XXXX , Referatspostfach V/ XXXX ) wegen eines angeblichen grammatikalischen Fehlers zurechtgewiesen und diesem eine „ausgrenzende, demoralisierende und konfliktbelastende Kommunikation", die „die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden" störe, vorgehalten habe,5.) am 10.10.2019 Mag. römisch 40 , welcher ihm mit E-Mail vom 09.10.2019 in Bezug auf die seit Monaten nicht gewährten Überstundenkontingente an die Referatsbediensteten, schrieb: „Lieber römisch 40 ! Wie Du beim vergangenen Abt-JF festgestellt haben dürftest, trägt unser Referat die ganze inhaltliche, fachliche, kreative, organisatorische und administrative Arbeit der Abteilung. Ich erwarte mir daher im Sinne Deiner Fürsorgepflichten eine rasche Abklärung.", in einem E-Mail, cc an mehrere Personen (unter anderem auch an die Gruppe V/A, Abteilung V/ römisch 40 , Referatspostfach V/ römisch 40 ) wegen eines angeblichen grammatikalischen Fehlers zurechtgewiesen und diesem eine „ausgrenzende, demoralisierende und konfliktbelastende Kommunikation", die „die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden" störe, vorgehalten habe,

6.) am 29. 08. 2019 von seiner Assistentin Frau XXXX ein E-Mail von Mag. XXXX vom 28.08.2019 durch Streichen dessen Frage an ihn: „Was wären denn Deine generellen Vorstellungen bzgl. einer Kooperation bzw. inhaltlicher Anknüpfungen?" verändern habe lassen und dieses als scheinbares Original-E-Mail von Mag. XXXX an die Sektionsleitung weitergeleitet habe, wodurch der Anschein geweckt wurde, dass Mag. XXXX eine unvollständige Information zur Weiterleitung an die Sektionsleitung aufbereitet hätte, obwohl aus diesem an ihn gerichteten E-Mail hervorgeht, dass Mag. XXXX Ausführungen noch nicht zur Weiterleitung an die Sektionsleitung geeignet waren,6.) am 29. 08. 2019 von seiner Assistentin Frau römisch 40 ein E-Mail von Mag. römisch 40 vom 28.08.2019 durch Streichen dessen Frage an ihn: „Was wären denn Deine generellen Vorstellungen bzgl. einer Kooperation bzw. inhaltlicher Anknüpfungen?" verändern habe lassen und dieses als scheinbares Original-E-Mail von Mag. römisch 40 an die Sektionsleitung weitergeleitet habe, wodurch der Anschein geweckt wurde, dass Mag. römisch 40 eine unvollständige Information zur Weiterleitung an die Sektionsleitung aufbereitet hätte, obwohl aus diesem an ihn gerichteten E-Mail hervorgeht, dass Mag. römisch 40 Ausführungen noch nicht zur Weiterleitung an die Sektionsleitung geeignet waren,

7.) am 13.06.2019 Mag. XXXX in einem Gespräch gegenüber festgestellt habe, dass der Bericht des Migrationsrats komplex geschrieben, widersprüchlich und unverständlich wäre und auf „Kronen Zeitung Niveau" heruntergebrochen gehöre, die von Mag. XXXX aufbereiteten Informationen ebenfalls zu komplex und unverständlich seien und gefordert habe den Stil eines „Kronen Zeitungsjournalisten", der die Informationen verständlich aufbereitete, damit die Botschaft der Abteilung V/ XXXX für die Bevölkerung verständlich sei,7.) am 13.06.2019 Mag. römisch 40 in einem Gespräch gegenüber festgestellt habe, dass der Bericht des Migrationsrats komplex geschrieben, widersprüchlich und unverständlich wäre und auf „Kronen Zeitung Niveau" heruntergebrochen gehöre, die von Mag. römisch 40 aufbereiteten Informationen ebenfalls zu komplex und unverständlich seien und gefordert habe den Stil eines „Kronen Zeitungsjournalisten", der die Informationen verständlich aufbereitete, damit die Botschaft der Abteilung V/ römisch 40 für die Bevölkerung verständlich sei,

8.) im Oktober und November 2019 gegenüber abteilungsunmittelbaren Bediensteten (Mag. XXXX , Frau XXXX , MA) in getrennten Einzelgesprächen angegeben habe, dass „sie sich für eine Seite entscheiden" müssten, von den „bösen Menschen des Referats" gesprochen habe und „weitere Intrigen gegen das Referat" planen würde,8.) im Oktober und November 2019 gegenüber abteilungsunmittelbaren Bediensteten (Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , MA) in getrennten Einzelgesprächen angegeben habe, dass „sie sich für eine Seite entscheiden" müssten, von den „bösen Menschen des Referats" gesprochen habe und „weitere Intrigen gegen das Referat" planen würde,

9.) wiederholt systematisch eine nicht gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten unterstellt habe, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzte, indem er

i) am 05.12.2019 wiederholt schriftlich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung unterstellt habe, dass E-Mails aus dem Organisationspostfach des Referats V/ XXXX gelöscht worden wären und die schriftliche Unterstellung trotz Klärung der Sachlage durch weitere investigative Fragen wiederholt habe (Beilage 26, E-Mails vom 05.12.2019 bis 10.12.2019),i) am 05.12.2019 wiederholt schriftlich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung unterstellt habe, dass E-Mails aus dem Organisationspostfach des Referats V/ römisch 40 gelöscht worden wären und die schriftliche Unterstellung trotz Klärung der Sachlage durch weitere investigative Fragen wiederholt habe (Beilage 26, E-Mails vom 05.12.2019 bis 10.12.2019),

ii) am 09.12.2019 in einem E-Mail an Mag. XXXX und Mag. XXXX schikanöse Arbeitsaufträge mit ebensolchen äußerst kurz gesetzten (Tages)Fristen, in einem die Kompetenz und Eigenständigkeit der Bediensteten in Frage stellenden Stil erteilt habe, wobei die Tatsache, dass dieses E-Mail nachrichtlich an einen großen Personenkreis (auch abteilungs-, ja sogar sektionsexternen Abteilungen bzw. Personen: AL Mag. XXXX , RL Mag. XXXX , Mag. XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , GL Dr. XXXX , V/ XXXX , V/ XXXX ) erging, besonders abwertend ist und habe die fristgerechte Beantwortung der Fragen durch Mag. XXXX am 11.12.2019 eine „Kettenreaktion" von neuen überschießenden und schikanösen Fragestellungen und Aufträgen für Ergänzungen durch ihn unter erneuter Setzung von extrem kurze Fristen ausgelöst, wobei dies alles eine Thematik betraf, die derzeit keine Priorität hat,ii) am 09.12.2019 in einem E-Mail an Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 schikanöse Arbeitsaufträge mit ebensolchen äußerst kurz gesetzten (Tages)Fristen, in einem die Kompetenz und Eigenständigkeit der Bediensteten in Frage stellenden Stil erteilt habe, wobei die Tatsache, dass dieses E-Mail nachrichtlich an einen großen Personenkreis (auch abteilungs-, ja sogar sektionsexternen Abteilungen bzw. Personen: AL Mag. römisch 40 , RL Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , GL Dr. römisch 40 , V/ römisch 40 , V/ römisch 40 ) erging, besonders abwertend ist und habe die fristgerechte Beantwortung der Fragen durch Mag. römisch 40 am 11.12.2019 eine „Kettenreaktion" von neuen überschießenden und schikanösen Fragestellungen und Aufträgen für Ergänzungen durch ihn unter erneuter Setzung von extrem kurze Fristen ausgelöst, wobei dies alles eine Thematik betraf, die derzeit keine Priorität hat,

iii) am 18.10.2019 ein investigatives E-Mail ausschließlich an sämtliche Referatsbedienstete mit einer äußerst knappen Frist verschickt habe, um herauszufinden, wer eine Information an den Herrn Sektionschef Mag. XXXX weitergeleitet haben könnte und habe er den Erklärungsversuch von Mag. XXXX damit beantwortet, dass dieser „wie die anderen seine Frage klar zu beantworten habe, wobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten XXXX , XXXX und Mag. XXXX nach sich gezogen haben, so leidet Herr XXXX seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr XXXX befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. XXXX als auch Frau XXXX wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. XXXX befindet sich seit 10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau XXXX ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des § 83 StGB erfüllt habe,iii) am 18.10.2019 ein investigatives E-Mail ausschließlich an sämtliche Referatsbedienstete mit einer äußerst knappen Frist verschickt habe, um herauszufinden, wer eine Information an den Herrn Sektionschef Mag. römisch 40 weitergeleitet haben könnte und habe er den Erklärungsversuch von Mag. römisch 40 damit beantwortet, dass dieser „wie die anderen seine Frage klar zu beantworten habe, wobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 nach sich gezogen haben, so leidet Herr römisch 40 seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr römisch 40 befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. römisch 40 als auch Frau römisch 40 wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. römisch 40 befindet sich seit 10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau römisch 40 ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des Paragraph 83, StGB erfüllt habe,

er habe dadurch (Punkt E, 1. - 9.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt E, 1. - 9.) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

F) zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Mag. XXXX , Herrn XXXX , Mag. XXXX ) mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ XXXX nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre und er keinen Sinn hinter der Migrationsstrategie sehe, F) zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Mag. römisch 40 , Herrn römisch 40 , Mag. römisch 40 ) mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ römisch 40 nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre und er keinen Sinn hinter der Migrationsstrategie sehe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangener habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen

gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Unter Spruchpunkt II.) des bekämpften Bescheides wurden wegen eines näher ausgeführten Verdachtes hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen gemäß §§ 123 Abs. 1 iVm 118 Abs. 1 BDG 1979 ein Nichteileitungsbeschluss gefasst. Unter Spruchpunkt römisch zwei.) des bekämpften Bescheides wurden wegen eines näher ausgeführten Verdachtes hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen gemäß Paragraphen 123, Absatz eins, in Verbindung mit 118 Absatz eins, BDG 1979 ein Nichteileitungsbeschluss gefasst.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt aus der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019, GZ BMI-VA1000/0077-V/2019, und aus der Disziplinarnachtragsanzeige vom 13.01.2020, GZ BMI-VA1000/0077-V/2019, ergeben würde. In der Disziplinaranzeige bzw. Disziplinarnachtragsanzeige werde zum Sachverhalt auszugsweise wie folgt ausgeführt (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):

„A. Mobbing gemäß § 43a BDG 1979: [Der BF] hat es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und Mag. XXXX ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ XXXX wahrnehmen (in Folge kurz: Referat V/ XXXX ), mit Achtung zu begegnen. Weiters hat [der BF] es unterlassen, für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen und hat durch seine Handlungen ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen.„A. Mobbing gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979: [Der BF] hat es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ römisch 40 wahrnehmen (in Folge kurz: Referat V/ römisch 40 ), mit Achtung zu begegnen. Weiters hat [der BF] es unterlassen, für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen und hat durch seine Handlungen ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen.

Dies zeigen [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […]

Durch seine fortgesetzten Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hat [der BF] Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde verletzen und diskriminierend sind. [Der BF] hat es unterlassen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der notwendigen Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. [Er] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Darüberhinausgehend steht [der BF] im Verdacht, insbesondere durch die unter Punkt A beschriebenen Handlungen auch den Tatbestand des § 83 StGB erfüllt zu haben.Durch seine fortgesetzten Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hat [der BF] Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde verletzen und diskriminierend sind. [Der BF] hat es unterlassen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der notwendigen Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. [Er] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Darüberhinausgehend steht [der BF] im Verdacht, insbesondere durch die unter Punkt A beschriebenen Handlungen auch den Tatbestand des Paragraph 83, StGB erfüllt zu haben.

B. Wahrnehmung von Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979: [Der BF] hat als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Er hat seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. [Der BF] hat es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.B. Wahrnehmung von Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG 1979: [Der BF] hat als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Er hat seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. [Der BF] hat es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

Und zwar durch [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […]

[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 45, BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

C. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 44 BDG 1979: [Der BF] hat seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ XXXX , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, verletzt und zwar insbesondere durch [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […]C. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß Paragraph 44, BDG 1979: [Der BF] hat seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ römisch 40 , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, verletzt und zwar insbesondere durch [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […]

[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß § 44 BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten gegenüber seinem Vorgesetzten, Sektionschef Mag. XXXX gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß Paragraph 44, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten gegenüber seinem Vorgesetzten, Sektionschef Mag. römisch 40 gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

D. Allgemeine Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979: [Der BF] hat gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen und zwar durch sein in Folge [näher] beschriebenes [und mit Beweismitteln belegtes] Verhalten: […]D. Allgemeine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, BDG 1979: [Der BF] hat gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen und zwar durch sein in Folge [näher] beschriebenes [und mit Beweismitteln belegtes] Verhalten: […]

[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß § 43 BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß Paragraph 43, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

Beweismittel

Allgemein zu den Punkten A bis D.

Am 4. September 2019 wurde Herrn Sektionschef Mag. XXXX , eine von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ XXXX unterfertigte „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ XXXX " übermittelt. In dieser Resolution wurde eine Beschreibung der Situation in der Abteilung V/ XXXX an Sektionschef Mag. XXXX vorgenommen. Das wesentliche Anliegen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestand in der Wiederherstellung eines erträglichen und menschenwürdigen Arbeitsklimas. Daraufhin wurden unter Beiziehung der Personalvertretung Befragungen sowie in weiterer Folge nach Abstimmung mit der Sektion I Einvernahmen der Betroffenen in den Monaten September, Oktober und November 2019 durchgeführt. Dabei traten schwerwiegende dienstliche Verfehlungen [des BF] zu Tage.Am 4. September 2019 wurde Herrn Sektionschef Mag. römisch 40 , eine von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ römisch 40 unterfertigte „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ römisch 40 " übermittelt. In dieser Resolution wurde eine Beschreibung der Situation in der Abteilung V/ römisch 40 an Sektionschef Mag. römisch 40 vorgenommen. Das wesentliche Anliegen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestand in der Wiederherstellung eines erträglichen und menschenwürdigen Arbeitsklimas. Daraufhin wurden unter Beiziehung der Personalvertretung Befragungen sowie in weiterer Folge nach Abstimmung mit der Sektion römisch eins Einvernahmen der Betroffenen in den Monaten September, Oktober und November 2019 durchgeführt. Dabei traten schwerwiegende dienstliche Verfehlungen [des BF] zu Tage.

Durchgeführte Erhebungen zu den einzelnen Punkten:

Gesamtzusammenfassung:

Seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX wurde eine „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ XXXX " am 1. September 2019 unterfertigt und am 4. September 2019 an Herrn Sektionschef Mag. XXXX übermittelt. Daraufhin wurden erste Befragungen am 13.09.2019 sowie am 27.09.2019 unter Anwesenheit von Vertretern der Personalvertretung durchgeführt.Seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 wurde eine „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ römisch 40 " am 1. September 2019 unterfertigt und am 4. September 2019 an Herrn Sektionschef Mag. römisch 40 übermittelt. Daraufhin wurden erste Befragungen am 13.09.2019 sowie am 27.09.2019 unter Anwesenheit von Vertretern der Personalvertretung durchgeführt.

Seitens des SC Mag. XXXX wurden [näher angeführte] Einvernahmen durchgeführt. […]Seitens des SC Mag. römisch 40 wurden [näher angeführte] Einvernahmen durchgeführt. […]

Aufgrund der vorgebrachten Vorhalte wurde der relevante Schriftverkehr erhoben.

Zusammenfassung:

Insbesondere aufgrund der Resolution vom 1. September 2019 von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ XXXX , der Gespräche, Befragungen und der Einvernahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ XXXX , schriftlicher Aufzeichnungen sowie Korrespondenzen, wird betreffend [den BF] gemäß § 109 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige erstattet.Insbesondere aufgrund der Resolution vom 1. September 2019 von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ römisch 40 , der Gespräche, Befragungen und der Einvernahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ römisch 40 , schriftlicher Aufzeichnungen sowie Korrespondenzen, wird betreffend [den BF] gemäß Paragraph 109, BDG 1979 eine Disziplinaranzeige erstattet.

[Der BF] hat durch seinen - mit persönlichen Beleidigungen und Diffamierungen verbundenen - Führungsstil, ein feindseliges Arbeitsklima geschaffen und den Betriebsfrieden nachhaltig zerstört. Dabei verursachte [der BF] bei mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern starke Frustration und verunmöglichte einen geordneten Dienstbetrieb.

Die Bediensteten des Referats V/ XXXX sind seit einem längeren Zeitraum schweren systematischen Mobbinghandlungen durch [den BF], ausgesetzt.Die Bediensteten des Referats V/ römisch 40 sind seit einem längeren Zeitraum schweren systematischen Mobbinghandlungen durch [den BF], ausgesetzt.

Drei Bedienstete des Referats sind vom Verhalten des Abteilungsleiters besonders destabilisiert und in schwere Unruhe versetzt worden, schwer an der Gesundheit geschädigt und befinden sich daher seit mehreren Wochen in psychosomatischer Behandlung (ärztliche Bestätigungen können nachgereicht werden).

Seit inzwischen über sechs Monaten wird [vom BF] der Betriebsfrieden und die dienstliche Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung V/ XXXX durch eine massiv konfliktbelastete Kommunikation, bei der die angegriffenen Referatsbediensteten aufgrund ihrer hierarchischen Stellung, seines immer wieder gezeigten aggressiven Verhaltens und des unberechenbaren Verhaltens in der Vergangenheit unterlegen sind, ernstlich und nachhaltig gestört. Seit inzwischen über sechs Monaten wird [vom BF] der Betriebsfrieden und die dienstliche Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung V/ römisch 40 durch eine massiv konfliktbelastete Kommunikation, bei der die angegriffenen Referatsbediensteten aufgrund ihrer hierarchischen Stellung, seines immer wieder gezeigten aggressiven Verhaltens und des unberechenbaren Verhaltens in der Vergangenheit unterlegen sind, ernstlich und nachhaltig gestört.

Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber zeigte [der BF] ein Verhalten, das weder von Achtung, noch von einem menschlich respektvollen Umgang, noch von Vorbildfunktion geprägt ist. Vielmehr ist sein Verhalten von Feindseligkeit, Gehässigkeit, Unkameradschaftlichkeit, Ungleichbehandlung, Geringschätzung, offener und unterschwelliger Aggression, Verachtung, Ausgrenzung, Demütigung, Verletzung der menschlichen Würde, Diskriminierung, Schikane, Unterdrucksetzung, Manipulation, Prozesshaftigkeit und notorischem Misstrauen, aber auch von Desinformation und fehlender Anleitung gekennzeichnet.

Es handelt sich um ein Verhalten, das systematisch sowie mehrmals wiederkehrend gesetzt wurde und bereits über einen längeren Zeitraum anhält. Für die Referatsbediensteten hat das [vom BF] geschürte Klima inzwischen bedrohliche Ausmaße angenommen und zu (teilweise schweren) Gesundheitsschädigungen geführt. Die betroffenen Bediensteten berichten von einem Ausnahmezustand eines Hass- und Angstklimas. Doch nicht nur gegenüber den Referatsbediensteten schürt [der BF] Feindseligkeit, Geringschätzung und Aggression, sondern er zeigt dieses Verhalten auch gegenüber seinem Vorgesetzten SC Mag. XXXX .Es handelt sich um ein Verhalten, das systematisch sowie mehrmals wiederkehrend gesetzt wurde und bereits über einen längeren Zeitraum anhält. Für die Referatsbediensteten hat das [vom BF] geschürte Klima inzwischen bedrohliche Ausmaße angenommen und zu (teilweise schweren) Gesundheitsschädigungen geführt. Die betroffenen Bediensteten berichten von einem Ausnahmezustand eines Hass- und Angstklimas. Doch nicht nur gegenüber den Referatsbediensteten schürt [der BF] Feindseligkeit, Geringschätzung und Aggression, sondern er zeigt dieses Verhalten auch gegenüber seinem Vorgesetzten SC Mag. römisch 40 .

Die Verhaltensweisen die seitens [des BF] gesetzt wurden, sind daher zusammenfassend als Mobbing zu qualifizieren und haben bei den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits negative (teilweise schwere) Gesundheitsschädigungen, die entsprechend ärztlich dokumentiert sind und strafrechtliche Relevanz haben, hervorgerufen. […]

Am 9. Dezember 2019 erfolgte aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere gemäß § 83 StGB), die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Aus diesem Grund wurde von einer weiteren Einvernahme des Verdächtigen [BF] zum gegenständlichen Sachverhalt seitens des die Dienst- und Fachaufsicht ausübenden SC Mag. XXXX Abstand genommen. […]Am 9. Dezember 2019 erfolgte aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere gemäß Paragraph 83, StGB), die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Aus diesem Grund wurde von einer weiteren Einvernahme des Verdächtigen [BF] zum gegenständlichen Sachverhalt seitens des die Dienst- und Fachaufsicht ausübenden SC Mag. römisch 40 Abstand genommen. […]

Mit Schreiben vom 22.01., 23. und 24.01.2020 wurden [dem erkennenden Senat] die erbetenen Auskünfte erteilt, wobei mit Schreiben vom 22.01.2020 dem Senat ein weiterer Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde.

Inhalt der Nachtragsanzeige vom 13.01.2020

Die unten angeführten Punkte unterstreichen u.a. den Verdacht des Vorliegens einer Mobbingsituation und des Verstoßes gegen § 43a BDG 1979 und ergeht daher dieser Nachtrag zur Disziplinaranzeige (GZ BMI-VA1000/0077-V/2019).Die unten angeführten Punkte unterstreichen u.a. den Verdacht des Vorliegens einer Mobbingsituation und des Verstoßes gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 und ergeht daher dieser Nachtrag zur Disziplinaranzeige (GZ BMI-VA1000/0077-V/2019).

18.12.2019 Beunruhigende Äußerungen durch XXXX gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI (insbesondere Abteilung V/ XXXX ). […]18.12.2019 Beunruhigende Äußerungen durch römisch 40 gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI (insbesondere Abteilung V/ römisch 40 ). […]

Neben der Tatsache, dass im Rahmen des unangekündigten Besuchs der Weihnachtsfeier vor abteilungsexternen Anwesenden in den Raum gestellt wurde, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. V/ XXXX die Unwahrheit sagen würden („Lügen haben kurze Beine"), zeigt der o.a. geschilderte Sachverhalt, wie belastend - auch bloß sehr kurze - Begegnungen mit [dem BF] bzw. das Schildern seiner Handlungen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind. Die Äußerungen [vom BF] waren daher geeignet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Furcht und Unruhe zu versetzen. […]Neben der Tatsache, dass im Rahmen des unangekündigten Besuchs der Weihnachtsfeier vor abteilungsexternen Anwesenden in den Raum gestellt wurde, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. V/ römisch 40 die Unwahrheit sagen würden („Lügen haben kurze Beine"), zeigt der o.a. geschilderte Sachverhalt, wie belastend - auch bloß sehr kurze - Begegnungen mit [dem BF] bzw. das Schildern seiner Handlungen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind. Die Äußerungen [vom BF] waren daher geeignet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Furcht und Unruhe zu versetzen. […]

Im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten [vom BF] sowie vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 13. Dezember 2019 (GZ: BMI-VA1000/0077-V/2019) dargestellten Handlungen steht [der BF] im Verdacht durch das - im gegenständlichen Schreiben geschilderte Verhalten - eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten [vom BF] sowie vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 13. Dezember 2019 (GZ: BMI-VA1000/0077-V/2019) dargestellten Handlungen steht [der BF] im Verdacht durch das - im gegenständlichen Schreiben geschilderte Verhalten - eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Inhalt des Schreibens der Dienstbehörde vom 22.01.2020

Bezugnehmend auf den Verbesserungsauftrag der Disziplinarkommission BMI-40062-0007 -DK- Senat 1/2019 ergeht die unten angeführte Stellungnahme zu den Punkten mit Fristsetzung 22.01.2019: […]Bezugnehmend auf den Verbesserungsauftrag der Disziplinarkommission BMI-40062-0007 -DK- Senat 1 aus 2019, ergeht die unten angeführte Stellungnahme zu den Punkten mit Fristsetzung 22.01.2019: […]

[Der BF] spricht in einer unrichtigen sowie pauschalen, undifferenzierten und isolierten Betrachtung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die vorhandene Qualifikation und Erfahrung ab. […]

Darüberhinausgehend kann unter anderem auch auf folgende Ausführungen verwiesen werden, die auf das Absprechen von Qualifikation und Geringschätzung bisheriger Leistungen abzielen: […]

Viele der [vom BF] gesetzten Handlungen lassen ein tiefes Misstrauen [vom BF] gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erkennen, welches bereits nach wenigen Monaten seiner Abteilungsleitertätigkeit wiederholt zu Tage tritt.

Immer wieder wird die Qualifikation und Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Frage gestellt. Seitens [des BF] erfolgt kein Anleiten, um gemeinsam als Abteilung zum Erfolg zu kommen, sondern vielmehr ein Auflisten von Fragen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen und durch diesen vor allem fehlerorientierten Zugang, wird die Geringschätzung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Anschein der mangelnden Qualifikation verstärkt. Durch das Versenden umfassender Fragenkataloge wird deutlich, dass [der BF] auch deren bisherige Arbeitsweise in der Vergangenheit geringschätzt und ihnen eine nicht-qualifizierte Arbeitsweise unterstellt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden fundamentale und essentielle Kenntnisse und Fähigkeiten der Aufgabenerfüllung abgesprochen sowie wird ihnen mangelnde Rechtskonformität ihres Handelns auch gegenüber abteilungsfremden Personen unterstellt (siehe insb. Punkt A lit q ii). Immer wieder wird die Qualifikation und Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Frage gestellt. Seitens [des BF] erfolgt kein Anleiten, um gemeinsam als Abteilung zum Erfolg zu kommen, sondern vielmehr ein Auflisten von Fragen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen und durch diesen vor allem fehlerorientierten Zugang, wird die Geringschätzung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Anschein der mangelnden Qualifikation verstärkt. Durch das Versenden umfassender Fragenkataloge wird deutlich, dass [der BF] auch deren bisherige Arbeitsweise in der Vergangenheit geringschätzt und ihnen eine nicht-qualifizierte Arbeitsweise unterstellt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden fundamentale und essentielle Kenntnisse und Fähigkeiten der Aufgabenerfüllung abgesprochen sowie wird ihnen mangelnde Rechtskonformität ihres Handelns auch gegenüber abteilungsfremden Personen unterstellt (siehe insb. Punkt A Litera q, ii).

2.1. Aufgabenverteilung zwischen der Abteilung bzw. zwischen den Referaten. […]

2.2. Zuteilung des Personals zu welchem Referat innerhalb der Abteilung bzw. zur Abteilung V/ XXXX selbst; Ob und wann Mag. XXXX mit der (interimistischen) Leitung des Referates V/ XXXX betraut worden ist. […]2.2. Zuteilung des Personals zu welchem Referat innerhalb der Abteilung bzw. zur Abteilung V/ römisch 40 selbst; Ob und wann Mag. römisch 40 mit der (interimistischen) Leitung des Referates V/ römisch 40 betraut worden ist. […]

Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurden dem Senat eine weiter[e] Stellungnahme und Beilagen übermittelt.

Inhalt der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag der Disziplinarkommission BMI-40062-0007 -DK-Senat 1/2019:

1. Nachtrag zu Pkt. B lit g1. Nachtrag zu Pkt. B Litera g

Die konkreten Aufgaben der Abteilung V/ XXXX bzw. des Referates V/ XXXX ergeben sich aus der Geschäftseinteilung. Insbesondere in folgenden Angelegenheiten liegen keine erkennbaren Ergebnisse oder Zwischenergebnisse vor, bzw. sind diese nicht bekannt (weder der Sektionsleitung, noch Mag. XXXX , der bis zuletzt faktisch die Stellvertretung [vom BF] innehatte):Die konkreten Aufgaben der Abteilung V/ römisch 40 bzw. des Referates V/ römisch 40 ergeben sich aus der Geschäftseinteilung. Insbesondere in folgenden Angelegenheiten liegen keine erkennbaren Ergebnisse oder Zwischenergebnisse vor, bzw. sind diese nicht bekannt (weder der Sektionsleitung, noch Mag. römisch 40 , der bis zuletzt faktisch die Stellvertretung [vom BF] innehatte):

-        Erstellung eines Gesellschaftsberichts;

-        Entwicklung von Maßnahmen und Strategien, die zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und sozialen Friedens beitragen;

-        Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen;

-        Ansprechstelle im Bereich gesellschaftlich- und migrationsrelevanter Forschung, in -Akkordierung mit anderen zuständigen Abteilungen

-        Analyse von Auswirkungen der unterschiedlichsten Migrationsformen auf Österreich.

Ad. Gesellschaftsbericht:

Betreffend die mangelnde Aufgabenerfüllung hinsichtlich des Gesellschaftsberichts ist auf die unten angeführten ergänzenden Ausführungen zu Punkt D lit g zu verweisen.Betreffend die mangelnde Aufgabenerfüllung hinsichtlich des Gesellschaftsberichts ist auf die unten angeführten ergänzenden Ausführungen zu Punkt D Litera g, zu verweisen.

Ad. Migrationskommunikationsprojekt - IC XXXX Vertrag:Ad. Migrationskommunikationsprojekt - IC römisch 40 Vertrag:

[Der BF] hat seine Arbeitszeit und seine Energie - wie sich auch aus dem Eindruck der betroffenen Bediensteten in einer 9-monatigen Gesamtschau ergibt - ganz offensichtlich dazu verwendet den laufenden Betrieb sowie das für die gesamte Abteilung V/ XXXX zentrale und erfolgreich laufende Migrationskommunikationsprojekt zu verzögern bzw. künftig zu verunmöglichen. Die mit IC XXXX und der Pädagogischen Hochschule XXXX (PH XXXX ) seit Anfang 2017 bestehende Zusammenarbeit hat ein wissenschaftlich begleitetes und an Schulen beliebtes Planspiel sowie zwei erfolgreiche Theaterstücke (die seitens Schülerinnen und Schüler und Pädagoginnen und Pädagogen sehr gute Rückmeldungen erhielten) hervorgebracht. Diese Projekte fußen auf Förderverträgen mit IC XXXX (die in den Jahren 2017 und 2018 geschlossen wurden). Im Rahmen des laufenden IC XXXX -Vertrags war Ende 2019 die Weiterentwicklung des Planspiels sowie die Produktion von Erklär Videos in Gange. Darüberhinausgehend war die Aufführung weiterer Theaterstücke im Frühjahr 2020 bereits geplant. All diese laufenden Entwicklungen und Vorbereitungen wären ohne der kostenneutralen Verlängerung des IC XXXX -Fördervertrages per 01.01.2020 abrupt beendet bzw. abgebrochen gewesen und hätten darüber hinaus bedeutet, dass sämtliche Vorarbeiten des BMI, des IC XXXX und der PH XXXX frustriert gewesen wären.[Der BF] hat seine Arbeitszeit und seine Energie - wie sich auch aus dem Eindruck der betroffenen Bediensteten in einer 9-monatigen Gesamtschau ergibt - ganz offensichtlich dazu verwendet den laufenden Betrieb sowie das für die gesamte Abteilung V/ römisch 40 zentrale und erfolgreich laufende Migrationskommunikationsprojekt zu verzögern bzw. künftig zu verunmöglichen. Die mit IC römisch 40 und der Pädagogischen Hochschule römisch 40 (PH römisch 40 ) seit Anfang 2017 bestehende Zusammenarbeit hat ein wissenschaftlich begleitetes und an Schulen beliebtes Planspiel sowie zwei erfolgreiche Theaterstücke (die seitens Schülerinnen und Schüler und Pädagoginnen und Pädagogen sehr gute Rückmeldungen erhielten) hervorgebracht. Diese Projekte fußen auf Förderverträgen mit IC römisch 40 (die in den Jahren 2017 und 2018 geschlossen wurden). Im Rahmen des laufenden IC römisch 40 -Vertrags war Ende 2019 die Weiterentwicklung des Planspiels sowie die Produktion von Erklär Videos in Gange. Darüberhinausgehend war die Aufführung weiterer Theaterstücke im Frühjahr 2020 bereits geplant. All diese laufenden Entwicklungen und Vorbereitungen wären ohne der kostenneutralen Verlängerung des IC römisch 40 -Fördervertrages per 01.01.2020 abrupt beendet bzw. abgebrochen gewesen und hätten darüber hinaus bedeutet, dass sämtliche Vorarbeiten des BMI, des IC römisch 40 und der PH römisch 40 frustriert gewesen wären.

Dass eine kostenneutrale Verlängerung des IC XXXX -Vertrages erforderlich sein werde, wurde [dem BF] von Mag. XXXX bereits im Gespräch vom 06.08.2019 mitgeteilt und nachweislich mit Schreiben vom 9.8.2019 über die generelle Zustimmung von SC Mag. XXXX informiert (BEILAGE 1: Emailverkehr Mag. XXXX und [BF] vom 09.08. bis 12.08.2019). Darüberhinausgehend wurde die Thematik im Gespräch am 16.10.2019 zwischen SC Mag. XXXX , [dem BF], Mag. XXXX und Frau XXXX umfassend besprochen und von der Sektionsleitung die Zustimmung zur Verlängerung des Fördervertrages eingeholt.Dass eine kostenneutrale Verlängerung des IC römisch 40 -Vertrages erforderlich sein werde, wurde [dem BF] von Mag. römisch 40 bereits im Gespräch vom 06.08.2019 mitgeteilt und nachweislich mit Schreiben vom 9.8.2019 über die generelle Zustimmung von SC Mag. römisch 40 informiert (BEILAGE 1: Emailverkehr Mag. römisch 40 und [BF] vom 09.08. bis 12.08.2019). Darüberhinausgehend wurde die Thematik im Gespräch am 16.10.2019 zwischen SC Mag. römisch 40 , [dem BF], Mag. römisch 40 und Frau römisch 40 umfassend besprochen und von der Sektionsleitung die Zustimmung zur Verlängerung des Fördervertrages eingeholt.

Nachdem IC XXXX von Mag. XXXX aufgrund der bisherigen o.a. Schritte informiert worden war die umfassenden Vorbereitungen zur Fortsetzung zur Zusammenarbeit zu treffen, ergab sich die weitere - für sämtliche beteiligte Personen neue - Entwicklung, welche beispielhaft die absichtliche Verzögerung beziehungsweise Behinderung laufender Projekte durch [den BF] verdeutlicht: […]Nachdem IC römisch 40 von Mag. römisch 40 aufgrund der bisherigen o.a. Schritte informiert worden war die umfassenden Vorbereitungen zur Fortsetzung zur Zusammenarbeit zu treffen, ergab sich die weitere - für sämtliche beteiligte Personen neue - Entwicklung, welche beispielhaft die absichtliche Verzögerung beziehungsweise Behinderung laufender Projekte durch [den BF] verdeutlicht: […]

Nachdem sich [der BF] - in Bezug auf eine Fragestellung der Abteilung V/ XXXX - knapp drei Wochen Zeit gelassen hatte, um eine negative Stellungnahme abzugeben, verlangte er von Mag. XXXX , mit dem er sich seit dessen Stellungnahme 05.11.2019 zu dieser Sache nicht abgesprochen hatte, am 09.12.2019 eine Rückmeldung, ob es zur Stellungnahme [vom BF] vom 26.11.2019 Einwände gäbe. Seitens Mag. XXXX wurden am 10.12.2019, 17:20 Uhr neuerlich die Gründe dargelegt, die für eine Verlängerung und gegen eine Nichtverlängerung sprechen. Am 10.12.2019, 19:52 Uhr folgte daraufhin seitens [des BF] die Aufforderung zu einer „substantiierten Beantwortung" von ca. 50 (!) detaillierten Fragestellungen bis 15:00 Uhr des Folgetages, obwohl [der BF] in den vergangenen Monaten bereits umfassend sowie mehrfach informiert worden war (BEILAGE 4, Emailverkehr Dr. XXXX , Mag. XXXX , 09.12.2019).Nachdem sich [der BF] - in Bezug auf eine Fragestellung der Abteilung V/ römisch 40 - knapp drei Wochen Zeit gelassen hatte, um eine negative Stellungnahme abzugeben, verlangte er von Mag. römisch 40 , mit dem er sich seit dessen Stellungnahme 05.11.2019 zu dieser Sache nicht abgesprochen hatte, am 09.12.2019 eine Rückmeldung, ob es zur Stellungnahme [vom BF] vom 26.11.2019 Einwände gäbe. Seitens Mag. römisch 40 wurden am 10.12.2019, 17:20 Uhr neuerlich die Gründe dargelegt, die für eine Verlängerung und gegen eine Nichtverlängerung sprechen. Am 10.12.2019, 19:52 Uhr folgte daraufhin seitens [des BF] die Aufforderung zu einer „substantiierten Beantwortung" von ca. 50 (!) detaillierten Fragestellungen bis 15:00 Uhr des Folgetages, obwohl [der BF] in den vergangenen Monaten bereits umfassend sowie mehrfach informiert worden war (BEILAGE 4, Emailverkehr Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , 09.12.2019).

Dieses - kurz vor Jahresende und damit kurz vor Ende des Vertrages - gesetzte Verhalten zielte ganz offensichtlich auf die Verzögerung des Prozesses ab, wodurch das Vertragsverhältnis zu IC XXXX ohne weiteres Zutun und ohne Inanspruchnahme der kostenneutralen (!) no-cost- extension mit Ablauf des Jahres 2019 beendet werden sollte. Ein alternatives Konzept zur Finanzierung, zur Zusammenarbeit mit der PH XXXX und zur Projektabwicklung (einschließlich der Übergänge der laufenden Verträge von IC XXXX auf das BMI) wurde [vom BF] nicht vorgelegt.Dieses - kurz vor Jahresende und damit kurz vor Ende des Vertrages - gesetzte Verhalten zielte ganz offensichtlich auf die Verzögerung des Prozesses ab, wodurch das Vertragsverhältnis zu IC römisch 40 ohne weiteres Zutun und ohne Inanspruchnahme der kostenneutralen (!) no-cost- extension mit Ablauf des Jahres 2019 beendet werden sollte. Ein alternatives Konzept zur Finanzierung, zur Zusammenarbeit mit der PH römisch 40 und zur Projektabwicklung (einschließlich der Übergänge der laufenden Verträge von IC römisch 40 auf das BMI) wurde [vom BF] nicht vorgelegt.

Dies ist umso bedenklicher, wenn man berücksichtigt, dass die gesamte von der Vorgängerorganisationseinheit des Referats V/ XXXX , dem Referat III/ XXXX im Jahr 2017 ins Leben gerufene Migrationskommunikationsinitiative auf dieser Zusammenarbeit mit dem IC XXXX und der PH XXXX fußt und ohne eine Verlängerung oder Neuaufstellung ab 01.01.2020 bis auf Weiteres undurchführbar gewesen wäre. Damit wäre der Vollzug eines wesentlichen Aufgabenbereichs der Abteilung V/ XXXX ohne sachliche Rechtfertigung bis auf weiteres nicht durchführbar gewesen. Die Vorarbeiten von mehreren Jahren wären damit [vom BF] zunichte gemacht worden.Dies ist umso bedenklicher, wenn man berücksichtigt, dass die gesamte von der Vorgängerorganisationseinheit des Referats V/ römisch 40 , dem Referat III/ römisch 40 im Jahr 2017 ins Leben gerufene Migrationskommunikationsinitiative auf dieser Zusammenarbeit mit dem IC römisch 40 und der PH römisch 40 fußt und ohne eine Verlängerung oder Neuaufstellung ab 01.01.2020 bis auf Weiteres undurchführbar gewesen wäre. Damit wäre der Vollzug eines wesentlichen Aufgabenbereichs der Abteilung V/ römisch 40 ohne sachliche Rechtfertigung bis auf weiteres nicht durchführbar gewesen. Die Vorarbeiten von mehreren Jahren wären damit [vom BF] zunichte gemacht worden.

Die destruktive Haltung bzw. Arbeitsweise [vom BF] verdeutlicht sich unter anderem mehrfach im oben angeführten Schriftverkehr zur IC XXXX „no-cost-extension". Die destruktive Haltung bzw. Arbeitsweise [vom BF] verdeutlicht sich unter anderem mehrfach im oben angeführten Schriftverkehr zur IC römisch 40 „no-cost-extension".

Ad. Allgemeine Verzögerung von Initiativen durch [den BF]:

Die Summe der demütigenden, demoralisierenden und erniedrigenden Verhaltensweisen [vom BF] gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ XXXX erzeugte ein unzumutbares Arbeitsklima. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren zunehmend damit beschäftigt, ihre Energie in die Beantwortung von und Rechtfertigung zu Fragen und Vorhalten [des BF] fließen zu lassen. Weiters führte diese Belastungssituation auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX und zu Erkrankungen, die gemäß ärztlichen Empfehlungen Abwesenheiten vom Dienst erforderlich machten. […] Die Summe der demütigenden, demoralisierenden und erniedrigenden Verhaltensweisen [vom BF] gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ römisch 40 erzeugte ein unzumutbares Arbeitsklima. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren zunehmend damit beschäftigt, ihre Energie in die Beantwortung von und Rechtfertigung zu Fragen und Vorhalten [des BF] fließen zu lassen. Weiters führte diese Belastungssituation auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 und zu Erkrankungen, die gemäß ärztlichen Empfehlungen Abwesenheiten vom Dienst erforderlich machten. […]

2 Nachtrag zu Pkt. B lit h2 Nachtrag zu Pkt. B Litera h

Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/2 - Aufenthalts und Staatsbürgerschaftswesen: Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/ XXXX : […]Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/2 - Aufenthalts und Staatsbürgerschaftswesen: Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/ römisch 40 : […]

Die angesprochenen Aufträge [vom BF] fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/2 und nicht der Abteilung V/ XXXX . Die Aufträge hatten keine migrationsstrategische Relevanz, sondern einen klaren Bezug zur Legistik sowie zum konkreten und aktuellen Vollzug im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der nicht in den Vollzugsbereich der Abteilung V/ XXXX fällt. […]Die angesprochenen Aufträge [vom BF] fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/2 und nicht der Abteilung V/ römisch 40 . Die Aufträge hatten keine migrationsstrategische Relevanz, sondern einen klaren Bezug zur Legistik sowie zum konkreten und aktuellen Vollzug im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der nicht in den Vollzugsbereich der Abteilung V/ römisch 40 fällt. […]

3 Nachtrag zu Pkt. C lit d (Anmerkung: dieser Punkt ist im Nachtragsersuchen vom 14.01.2020 scheinbar versehentlich als Punkt B lit d angeführt)3 Nachtrag zu Pkt. C Litera d, (Anmerkung: dieser Punkt ist im Nachtragsersuchen vom 14.01.2020 scheinbar versehentlich als Punkt B Litera d, angeführt)

Dass [der BF] gemeinsam mit GL Dr. XXXX gegen SC Mag. XXXX als „potentieller Teil eines schwarzen Netzwerks" vorgehen wollte, zeigen unter anderem die Gespräche vom 15.03., 25.03. und 26.08.2019: […]Dass [der BF] gemeinsam mit GL Dr. römisch 40 gegen SC Mag. römisch 40 als „potentieller Teil eines schwarzen Netzwerks" vorgehen wollte, zeigen unter anderem die Gespräche vom 15.03., 25.03. und 26.08.2019: […]

Der Umstand, dass seitens [des BF] und Dr. XXXX ein besonderes Naheverhältnis bestand zeigte sich mehrfach und zeigen die oben beschriebenen Gespräche ein akkordiertes Vorgehen der beiden (siehe auch Einschätzung der Bediensteten in BEILAGE 5). Nicht nur [die vom BF] explizit oben angeführte Aussage gegenüber Dr. XXXX und Mag. XXXX in Bezug auf die vermuteten „Machtspiele" von Mag. XXXX (dem Vorgesetzten und Leiter der Sektion), sondern auch [seine] bereits am 15.03.2019 (in Übereinstimmung mit Dr. XXXX ) kundgetane Haltung, dass im BMI in den vergangenen Jahren viel falsch gelaufen sei, lässt aufgrund der klaren und unmittelbar wahrgenommenen Äußerungen keinen anderen Schluss zu, als dass man die Auffassung vertrat, dass nun einiges zu korrigieren sei. Einen Veränderungsbedarf zu erkennen ist grundsätzlich völlig legitim. Es ist jedoch nicht mit den Grundsätzen der Sachlichkeit und Unparteilichkeit vereinbar, wenn eine Veränderung anhand von parteipolitischen Positionen oder insb. gegen Personen, die einer politischen Partei zugerechnet werden, erfolgt.Der Umstand, dass seitens [des BF] und Dr. römisch 40 ein besonderes Naheverhältnis bestand zeigte sich mehrfach und zeigen die oben beschriebenen Gespräche ein akkordiertes Vorgehen der beiden (siehe auch Einschätzung der Bediensteten in BEILAGE 5). Nicht nur [die vom BF] explizit oben angeführte Aussage gegenüber Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 in Bezug auf die vermuteten „Machtspiele" von Mag. römisch 40 (dem Vorgesetzten und Leiter der Sektion), sondern auch [seine] bereits am 15.03.2019 (in Übereinstimmung mit Dr. römisch 40 ) kundgetane Haltung, dass im BMI in den vergangenen Jahren viel falsch gelaufen sei, lässt aufgrund der klaren und unmittelbar wahrgenommenen Äußerungen keinen anderen Schluss zu, als dass man die Auffassung vertrat, dass nun einiges zu korrigieren sei. Einen Veränderungsbedarf zu erkennen ist grundsätzlich völlig legitim. Es ist jedoch nicht mit den Grundsätzen der Sachlichkeit und Unparteilichkeit vereinbar, wenn eine Veränderung anhand von parteipolitischen Positionen oder insb. gegen Personen, die einer politischen Partei zugerechnet werden, erfolgt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Punkt C lit d die mangelnde Loyalität [vom BF] bzw. [von] Dr. XXXX gegenüber ihren Vorgesetzten deutlich zum Ausdruck bringt und jedenfalls keine den Vorgesetzten unterstützende Arbeitshaltung zeigt. Als konkreter Beleg hierfür kann das [vom BF] verfasste nicht substantiierte Konvolut vom 29.11.2019 angeführt werden. Der seitenmäßige - aber substanzlose - Umfang zeugt von einer langen Vorbereitungs- bzw. Erarbeitungsdauer. Weiters wird daraus ersichtlich, dass über einen längeren Zeitraum Vorwürfe gegen SC Mag. XXXX konstruiert worden [sind]. Ohne diesen - dem Gebot der Loyalität folgend - im Vorfeld zu befassen. Die enge Abstimmung zwischen [dem BF] und Dr. XXXX sowie die intensiv vorbereitete Durchführung zeigt sich auch dadurch, dass Dr. XXXX dieses 164 seitige Konvolut um 15:47 Uhr erhielt und binnen zehn Minuten um15:57 Uhr mit einer seitenlangen Stellungnahme an den Herrn Bundesminister weiterleitete. In diesem Schreiben wird versucht disziplinarrechtliche Schritte unter anderem gegen SC Mag. XXXX zu erwirken, die auf nicht substantiierten Behauptungen beruhen.Es ist darauf hinzuweisen, dass Punkt C Litera d, die mangelnde Loyalität [vom BF] bzw. [von] Dr. römisch 40 gegenüber ihren Vorgesetzten deutlich zum Ausdruck bringt und jedenfalls keine den Vorgesetzten unterstützende Arbeitshaltung zeigt. Als konkreter Beleg hierfür kann das [vom BF] verfasste nicht substantiierte Konvolut vom 29.11.2019 angeführt werden. Der seitenmäßige - aber substanzlose - Umfang zeugt von einer langen Vorbereitungs- bzw. Erarbeitungsdauer. Weiters wird daraus ersichtlich, dass über einen längeren Zeitraum Vorwürfe gegen SC Mag. römisch 40 konstruiert worden [sind]. Ohne diesen - dem Gebot der Loyalität folgend - im Vorfeld zu befassen. Die enge Abstimmung zwischen [dem BF] und Dr. römisch 40 sowie die intensiv vorbereitete Durchführung zeigt sich auch dadurch, dass Dr. römisch 40 dieses 164 seitige Konvolut um 15:47 Uhr erhielt und binnen zehn Minuten um15:57 Uhr mit einer seitenlangen Stellungnahme an den Herrn Bundesminister weiterleitete. In diesem Schreiben wird versucht disziplinarrechtliche Schritte unter anderem gegen SC Mag. römisch 40 zu erwirken, die auf nicht substantiierten Behauptungen beruhen.

Ebenso zeigt sich ein versuchtes Vorgehen [vom BF] und [von] Dr. XXXX im Gespräch zwischen Mag. XXXX , Dr. XXXX und [dem BF] am 05.12.2019 indem das Zustandekommen des IC XXXX Projekts, aus politischer Sicht sowie insbesondere auf Beamteneben im zentralen Interesse der beiden Letztgenannten stand (Beilage 8).Ebenso zeigt sich ein versuchtes Vorgehen [vom BF] und [von] Dr. römisch 40 im Gespräch zwischen Mag. römisch 40 , Dr. römisch 40 und [dem BF] am 05.12.2019 indem das Zustandekommen des IC römisch 40 Projekts, aus politischer Sicht sowie insbesondere auf Beamteneben im zentralen Interesse der beiden Letztgenannten stand (Beilage 8).

4.       Nachtrag zu Pkt. D lit a, i - iii und Punkt D lit e:4. Nachtrag zu Pkt. D Litera a, i, - iii und Punkt D lit e:

Betreffend der unter Punkt D lit a iii angeführten Beilagen handelt es sich um ein redaktionelles Versehen (da sich diese auf Punkt C lit e beziehen). Richtigerweise ist betreffend Punkt D lit a iii auf die diesem Schreiben angeführten Beilagen 6 und 7 zu verweisen. […]Betreffend der unter Punkt D Litera a, iii angeführten Beilagen handelt es sich um ein redaktionelles Versehen (da sich diese auf Punkt C Litera e, beziehen). Richtigerweise ist betreffend Punkt D Litera a, iii auf die diesem Schreiben angeführten Beilagen 6 und 7 zu verweisen. […]

Eine parteiische Dienstwahrnehmung ergibt sich auch aus der Zusammenschau der ungleichen Behandlung von Bediensteten des Referats V/ XXXX im Verhältnis zu unmittelbar der Abteilung V/ XXXX unterstellten Bediensteten, insbesonders [aus näher angeführten Beispielen.] […]Eine parteiische Dienstwahrnehmung ergibt sich auch aus der Zusammenschau der ungleichen Behandlung von Bediensteten des Referats V/ römisch 40 im Verhältnis zu unmittelbar der Abteilung V/ römisch 40 unterstellten Bediensteten, insbesonders [aus näher angeführten Beispielen.] […]

[Der BF] hat also insofern parteiisch agiert, als er einen Teil der Bediensteten, nämlich jene, die unter seiner Betrauung neu in die Organisationseinheit aufgenommen wurden (insbesondere XXXX , MA, XXXX , BSc) bzw. jene, die sich vom Referat V/ XXXX abwerben ließen (Mag. XXXX , XXXX ), besser behandelte als jene Bedienstete, die zum Aufbau beziehungsweise zur Existenz der Abteilung V/ XXXX bereits vor deren Entstehen maßgeblich beigetragen haben und auch den laufenden Abteilungs-Betrieb zumindest überwiegend bewerkstelligt haben. [Der BF] hat also insofern parteiisch agiert, als er einen Teil der Bediensteten, nämlich jene, die unter seiner Betrauung neu in die Organisationseinheit aufgenommen wurden (insbesondere römisch 40 , MA, römisch 40 , BSc) bzw. jene, die sich vom Referat V/ römisch 40 abwerben ließen (Mag. römisch 40 , römisch 40 ), besser behandelte als jene Bedienstete, die zum Aufbau beziehungsweise zur Existenz der Abteilung V/ römisch 40 bereits vor deren Entstehen maßgeblich beigetragen haben und auch den laufenden Abteilungs-Betrieb zumindest überwiegend bewerkstelligt haben.

5.       Nachtrag zu Pkt. D lit g5. Nachtrag zu Pkt. D Litera g

Der Gesellschaftsbericht ist in der Geschäftseinteilung, Abt. V/ XXXX , angeführt. Vorarbeiten hierzu wurden zwischen 01.01.2019 und 14.03.2019 bereits von den Referatsbediensteten geleistet. Sämtliche Informationen hat [der BF] von Mag. XXXX erhalten. So auch die Information, dass beim Sektions-Jour-Fixe vom 10.01.2019 angeordnet wurde, dass die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht mit Ende 2019 abzuschließen sind. Weder die Referatsbediensteten wurden über den Zwischenstand informiert, noch wurde die Sektionsleitung über weitere Fortschritte informiert bzw. betreffend konkrete Zwischenergebnisse befasst. Seitens der Sektion V wurde wiederholt auf die Vorbereitungen für den Gesellschaftsbericht hingewiesen (siehe hierbei insb. den Projektplan im Anhang des Emails der Sektion V ( XXXX ) vom 03.06.2019 - Beilage 12a und 12b) Ein konkretes Konzept, mit dem die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht als abgeschlossen betrachtet werden können, ist nicht bekannt. Es gibt somit keinen Hinweis, dass es ein tatsächliches Bemühen seitens [des BF] gab, den Auftrag der Sektionsleitung zu erfüllen (nämlich die Vorarbeiten zu einem Gesellschaftsbericht bis Ende 2019 abzuschließen) (Beilagen 12 a, b, c).Der Gesellschaftsbericht ist in der Geschäftseinteilung, Abt. V/ römisch 40 , angeführt. Vorarbeiten hierzu wurden zwischen 01.01.2019 und 14.03.2019 bereits von den Referatsbediensteten geleistet. Sämtliche Informationen hat [der BF] von Mag. römisch 40 erhalten. So auch die Information, dass beim Sektions-Jour-Fixe vom 10.01.2019 angeordnet wurde, dass die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht mit Ende 2019 abzuschließen sind. Weder die Referatsbediensteten wurden über den Zwischenstand informiert, noch wurde die Sektionsleitung über weitere Fortschritte informiert bzw. betreffend konkrete Zwischenergebnisse befasst. Seitens der Sektion römisch fünf wurde wiederholt auf die Vorbereitungen für den Gesellschaftsbericht hingewiesen (siehe hierbei insb. den Projektplan im Anhang des Emails der Sektion römisch fünf ( römisch 40 ) vom 03.06.2019 - Beilage 12a und 12b) Ein konkretes Konzept, mit dem die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht als abgeschlossen betrachtet werden können, ist nicht bekannt. Es gibt somit keinen Hinweis, dass es ein tatsächliches Bemühen seitens [des BF] gab, den Auftrag der Sektionsleitung zu erfüllen (nämlich die Vorarbeiten zu einem Gesellschaftsbericht bis Ende 2019 abzuschließen) (Beilagen 12 a, b, c).

6.       Nachtrag zu Pkt. D lit h6. Nachtrag zu Pkt. D Litera h

Nach einer Besprechung beim Zentralbetriebsratsvorsitzenden der Wiener Staatsoper am 09.04.2019 (Teilnahme: Dr. XXXX , [der BF], Mag. XXXX für die Abt. V/2), hat [der BF] im Rahmen einer (BMI-) internen Nachbesprechung sinngemäß kundgetan, dass seiner Meinung nach die Bediensteten in der österreichischen öffentlichen Verwaltung überwiegend nicht gut ausgebildet bzw. nicht qualifiziert sind. Aufgrund des Gesprächsthemas war hierbei deutlich, dass die legistische Arbeit der Juristen des BMI gemeint ist. In der öffentlichen Verwaltung würden eher jene Juristen arbeiten, die für die Privatwirtschaft nicht ausreichend qualifiziert sind. Er war auch der Meinung, dass grundsätzlich die Ausbildung der Juristen in der österreichischen Verwaltung nicht ausreichend ist (vgl. Beilage 13).Nach einer Besprechung beim Zentralbetriebsratsvorsitzenden der Wiener Staatsoper am 09.04.2019 (Teilnahme: Dr. römisch 40 , [der BF], Mag. römisch 40 für die Abt. V/2), hat [der BF] im Rahmen einer (BMI-) internen Nachbesprechung sinngemäß kundgetan, dass seiner Meinung nach die Bediensteten in der österreichischen öffentlichen Verwaltung überwiegend nicht gut ausgebildet bzw. nicht qualifiziert sind. Aufgrund des Gesprächsthemas war hierbei deutlich, dass die legistische Arbeit der Juristen des BMI gemeint ist. In der öffentlichen Verwaltung würden eher jene Juristen arbeiten, die für die Privatwirtschaft nicht ausreichend qualifiziert sind. Er war auch der Meinung, dass grundsätzlich die Ausbildung der Juristen in der österreichischen Verwaltung nicht ausreichend ist vergleiche Beilage 13).

In dieses Bild passt auch, dass [der BF] am 15.03.2019 im Gespräch unter anderem mit Herrn Mag. XXXX angab, dass sich im BMI Missstände entwickelt hätten und es überhaupt hinterfragungswürdige Führungskräfte, wie Herrn Sektionschef Dr. XXXX (Sektion XXXX , Anmerkung: unter anderem Zuständigkeit für XXXX ) sowie Frau Abteilungsleiterin Mag. XXXX ( XXXX ) gäbe (siehe Beilage 14, Seite 4 der Disziplinaranzeige Einvernahme Mag. XXXX Seite 4).In dieses Bild passt auch, dass [der BF] am 15.03.2019 im Gespräch unter anderem mit Herrn Mag. römisch 40 angab, dass sich im BMI Missstände entwickelt hätten und es überhaupt hinterfragungswürdige Führungskräfte, wie Herrn Sektionschef Dr. römisch 40 (Sektion römisch 40 , Anmerkung: unter anderem Zuständigkeit für römisch 40 ) sowie Frau Abteilungsleiterin Mag. römisch 40 ( römisch 40 ) gäbe (siehe Beilage 14, Seite 4 der Disziplinaranzeige Einvernahme Mag. römisch 40 Seite 4).

Einem Schreiben der Dienstbehörde vom 14.02.2020 zufolge wurde diese am 04.02.2020 vom Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung informiert, dass am 04.02.2020 der gesamte Sachverhalt mit einem Anfallsbericht gemäß § 100 (3a) StPO der StA Wien zur Abklärung eines Anfangsverdachtes angezeigt wurde.Einem Schreiben der Dienstbehörde vom 14.02.2020 zufolge wurde diese am 04.02.2020 vom Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung informiert, dass am 04.02.2020 der gesamte Sachverhalt mit einem Anfallsbericht gemäß Paragraph 100, (3a) StPO der StA Wien zur Abklärung eines Anfangsverdachtes angezeigt wurde.

Weiters wurde dem Senat bekannt gegeben, dass bezüglich der Äußerungen des Beamten Mitarbeitern der Abteilung V/ XXXX gegenüber anlässlich der Weihnachtsfeier am 18.12.2019 weder seitens der Leitung der Sektion V noch von der Abteilung I/1 eine Anzeige wegen Verdachts nach § 107 StGB (gefährliche Drohung) erstattet wurde. Die Äußerungen würden nach übereinstimmender Ansicht nicht geeignet erscheinen, den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Drohung zu erfüllen, wodurch eine Vorlage dieses Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft nicht angedacht wurde.Weiters wurde dem Senat bekannt gegeben, dass bezüglich der Äußerungen des Beamten Mitarbeitern der Abteilung V/ römisch 40 gegenüber anlässlich der Weihnachtsfeier am 18.12.2019 weder seitens der Leitung der Sektion römisch fünf noch von der Abteilung I/1 eine Anzeige wegen Verdachts nach Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) erstattet wurde. Die Äußerungen würden nach übereinstimmender Ansicht nicht geeignet erscheinen, den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Drohung zu erfüllen, wodurch eine Vorlage dieses Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft nicht angedacht wurde.

Am 20.02.2020 wurde seitens der Dienstbehörde Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission, mit welchem keine Suspendierung verfügt worden ist, erhoben.“

Im Rahmen seiner Erwägungen führte der erkennende Disziplinarsenat nach Anführung der anzuwendenden Rechtvorschriften im Wesentlichen aus:

„[…]

Ad Punkt I, A, lit. a i und ii)Ad Punkt römisch eins, A, Litera a, i und ii)

[…]

Auch wenn der Beamte diesbezüglich erklärt, dass es sich hierbei um Unterstellungen und Lügen handelt, wird sich der Senat im Rahmen eines durchzuführenden Beweisverfahrens von der Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst ein Bild zu machen haben.

Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen ist jedoch vorerst von einem begründeten Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Grundsätzlich ist ein Vergleich mit einem Hühnerhof nicht schmeichelhaft und sind daher diese Bemerkungen durchaus geeignet, den Verdacht der Begehung des § 45 abs. 2 BDG zu begründen. […]Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen ist jedoch vorerst von einem begründeten Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Grundsätzlich ist ein Vergleich mit einem Hühnerhof nicht schmeichelhaft und sind daher diese Bemerkungen durchaus geeignet, den Verdacht der Begehung des Paragraph 45, abs. 2 BDG zu begründen. […]

Ad Punkt I, A, lit. a iii)Ad Punkt römisch eins, A, Litera a, iii)

Auch diese Bemerkung ist Gegenstand des ob zitierten Anfalls-Bericht, weshalb die Entscheidung der Staatanwaltschaft abzuwarten bleibt. […]

Auch gegenständliche Bemerkungen erachtet der Senat als nicht geeignet für ein geordnetes, gedeihliches Zusammenwirken.

Ad Punkt I, A, lit b., c., d. und e.)Ad Punkt römisch eins, A, Litera b, Punkt , c, Punkt , d, und e,)

[…]

Nachdem hinsichtlich derselben Zeugenaussagen vorliegen, ist vorerst von einem begründeten Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen.

Dabei sind die im Punkt A, lit. b und c) beschriebenen angeblichen Äußerungen durchaus geeignet den Tatbestand des § 43a BDG zu begründen.Dabei sind die im Punkt A, Litera b und c) beschriebenen angeblichen Äußerungen durchaus geeignet den Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG zu begründen.

Hingegen vermag der Senat mit den ad Punkt A, lit. d und e) zitierten Aussagen nur den Tatbestand des § 45 Abs. 2 BDG zu begründen geeignet erachten.Hingegen vermag der Senat mit den ad Punkt A, Litera d und e) zitierten Aussagen nur den Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 2, BDG zu begründen geeignet erachten.

Ad I, A, lit. f, i)Ad römisch eins, A, Litera f, i,)

[…]

Zwar führt der Beschuldigte in dem oben angeführten Anbringen aus, dass Frau XXXX anlässlich der Nachfrage seitens Frau XXXX dieser erklärte, sie und Herr Mag. XXXX würden am Nachmittag im Büro sein, was aber den grundsätzlichen Vorwurf, dass bestimmte Abteilungsmitarbeiter/innen ohne Rücksprache mit den Referatsmitarbeitern/innen halten zu müssen, die Hitzeregelung mehr in Anspruch nehmen konnten, noch nicht entkräftet. […]Zwar führt der Beschuldigte in dem oben angeführten Anbringen aus, dass Frau römisch 40 anlässlich der Nachfrage seitens Frau römisch 40 dieser erklärte, sie und Herr Mag. römisch 40 würden am Nachmittag im Büro sein, was aber den grundsätzlichen Vorwurf, dass bestimmte Abteilungsmitarbeiter/innen ohne Rücksprache mit den Referatsmitarbeitern/innen halten zu müssen, die Hitzeregelung mehr in Anspruch nehmen konnten, noch nicht entkräftet. […]

Allerdings -wie auch bei Punkt I, A, lit. f, ii- erachtet der Senat den Verdacht des Vorliegens der Übertretung des § 45 Abs. 2 BDG für begründet.Allerdings -wie auch bei Punkt römisch eins, A, Litera f,, ii- erachtet der Senat den Verdacht des Vorliegens der Übertretung des Paragraph 45, Absatz 2, BDG für begründet.

Bezüglich Punkt I, A, lit f. ii) ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Anbringen vom 25.11.2019 noch aus der Stellungnahme vom 02.03.2020 ein Vorbringen des Beamten dazu ergibt. […]Bezüglich Punkt römisch eins, A, Litera f, ii) ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Anbringen vom 25.11.2019 noch aus der Stellungnahme vom 02.03.2020 ein Vorbringen des Beamten dazu ergibt. […]

Aufgrund dieser Zeugenaussage wird zu prüfen sein, ob die „abteilungsunmittelbaren" Referenten zu den angeführten Tatzeiten einen Bericht abgegeben haben und ob bei diesen Nachfragen stattfanden und liegt daher der begründete Verdacht der Begehung des § 45 Abs. 2 BDG vor.Aufgrund dieser Zeugenaussage wird zu prüfen sein, ob die „abteilungsunmittelbaren" Referenten zu den angeführten Tatzeiten einen Bericht abgegeben haben und ob bei diesen Nachfragen stattfanden und liegt daher der begründete Verdacht der Begehung des Paragraph 45, Absatz 2, BDG vor.

Ad Punkt I, A, lit. g) […]Ad Punkt römisch eins, A, Litera g,) […]

Nachdem diesbezüglich eine Zeugenaussage vorliegt, liegt ein begründeter Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vor, zumal eine derartige Bemerkung zumindest nicht achtungsvoll wäre. […]

Ad Punkt I, A, lit. h)Ad Punkt römisch eins, A, Litera h,)

[…]

Aufgrund der angeführten Zeugenaussagen ist jedoch der Verdacht der Begehung des § 45 BDG ein begründeter.Aufgrund der angeführten Zeugenaussagen ist jedoch der Verdacht der Begehung des Paragraph 45, BDG ein begründeter.

Ad Punkt I, A, lit. i)Ad Punkt römisch eins, A, Litera i,)

[…]

Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage und wird im Zuge des Disziplinarverfahrens daher die Glaubwürdigkeit des Beamten gegen der des diese konsumierten bzw. was es mit dem Pauschalposten 5x Küche Preis und 5x „Alkofreies" Preis auf sich hat.

Ad Punkt I, A, lit. j)Ad Punkt römisch eins, A, Litera j,)

[…]

Im Disziplinarverfahren wird Mag. XXXX daher zu befragen sein, ob die monierte Aussage von ihm stammt.Im Disziplinarverfahren wird Mag. römisch 40 daher zu befragen sein, ob die monierte Aussage von ihm stammt.

Der Senat erachtet daher de[n] Verdacht der Begehung des § 45 BDG für begründet.Der Senat erachtet daher de[n] Verdacht der Begehung des Paragraph 45, BDG für begründet.

Ad I, A, lit. k)Ad römisch eins, A, Litera k,)

[…]

Nachdem nicht auszuschließen ist, dass für die Beantwortung der vom Beamten gestellten Fragen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Fördervertrag bzw. dem geförderten Projekt erforderlich ist, wird im Rahmen des Verfahrens zu klären sein, ob eine Beantwortung in der vorgesehenen Frist überhaupt möglich war bzw. steht im Raum, ob Mag. XXXX mit seinem E-Mail nicht dem ihm erteilten Auftrag, bei Bestehen von Einwänden gegen die vom Beamten versendete Stellungnahme, diese demselben mitzuteilen nicht ohnehin nachgekommen ist.Nachdem nicht auszuschließen ist, dass für die Beantwortung der vom Beamten gestellten Fragen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Fördervertrag bzw. dem geförderten Projekt erforderlich ist, wird im Rahmen des Verfahrens zu klären sein, ob eine Beantwortung in der vorgesehenen Frist überhaupt möglich war bzw. steht im Raum, ob Mag. römisch 40 mit seinem E-Mail nicht dem ihm erteilten Auftrag, bei Bestehen von Einwänden gegen die vom Beamten versendete Stellungnahme, diese demselben mitzuteilen nicht ohnehin nachgekommen ist.

Der Senat erachtet daher einen begründeten Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für vorliegend.

Was den unter Hinweis auf den zwischen dem Beamten und Mag. XXXX geführten E-Mailverkehr im Zusammenhalt mit I XXXX und der no-cost-extension verbalisierten Vorwurf anbelangt, als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX nicht darauf geachtet zu haben, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeignete Weise versucht zu haben, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen zu haben, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht (Punkt B, lit. b der Disziplinaranzeige), erachtet der Senat denselben für nicht verwirklicht. […]Was den unter Hinweis auf den zwischen dem Beamten und Mag. römisch 40 geführten E-Mailverkehr im Zusammenhalt mit römisch eins römisch 40 und der no-cost-extension verbalisierten Vorwurf anbelangt, als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 nicht darauf geachtet zu haben, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeignete Weise versucht zu haben, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen zu haben, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht (Punkt B, Litera b, der Disziplinaranzeige), erachtet der Senat denselben für nicht verwirklicht. […]

Ad Punkt B, lit. a)Ad Punkt B, Litera a,)

[…]

Aufgrund des Aktenvermerks und dem geschilderten E-Mailverkehr, in welchem Mag. XXXX namentlich nicht aufscheint, war von einem begründeten Verdacht der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung auszugehen.Aufgrund des Aktenvermerks und dem geschilderten E-Mailverkehr, in welchem Mag. römisch 40 namentlich nicht aufscheint, war von einem begründeten Verdacht der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung auszugehen.

Nachdem der unter Verweis auf die Beilagen 13 und 14 in diesem Punkt (wiederholte) allgemein gehaltene Vorwurf, wiederholt demotivierend und demoralisierend auf die Mitarbeiter/innen gewirkt zu haben, indem er die bisherige Tätigkeit des Referates V/ XXXX gänzlich in Frage stellte, sich aus den bezeichneten Einvernahmen nicht eindeutig erschloss, welcher Sachverhalt vorliegenden Falls konkret gemeint war und der Verfasser der Disziplinaranzeige diesbezüglich eine Klarstellung schuldig blieb, sohin der Senat auch nicht die Möglichkeit der Prüfung des Sachverhalts auf disziplinarrechtliche Relevanz hatte, war dieser Vorhalt nicht einzuleiten.Nachdem der unter Verweis auf die Beilagen 13 und 14 in diesem Punkt (wiederholte) allgemein gehaltene Vorwurf, wiederholt demotivierend und demoralisierend auf die Mitarbeiter/innen gewirkt zu haben, indem er die bisherige Tätigkeit des Referates V/ römisch 40 gänzlich in Frage stellte, sich aus den bezeichneten Einvernahmen nicht eindeutig erschloss, welcher Sachverhalt vorliegenden Falls konkret gemeint war und der Verfasser der Disziplinaranzeige diesbezüglich eine Klarstellung schuldig blieb, sohin der Senat auch nicht die Möglichkeit der Prüfung des Sachverhalts auf disziplinarrechtliche Relevanz hatte, war dieser Vorhalt nicht einzuleiten.

Ad Punkt I. B, lit. b)Ad Punkt römisch eins. B, Litera b,)

[…]

Aufgrund der eingangs erwähnten E-Mails war der Verdacht der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung ein begründeter.

Ad Punkt I, B, lit. c)Ad Punkt römisch eins, B, Litera c,)

Es wird daher zu klären sein, in wie weit die von ihm bezeichneten Personen arbeitsmäßig gegenüber den anderen so ausgelastet waren, dass eine weitere Betrauung mit Agenden ausgeschlossen schien.

Es war daher vom Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung auszugehen.

Ad Punkt I, B, lit. d)Ad Punkt römisch eins, B, Litera d,)

[…] Diesbezüglich liegt keine Stellungnahem des Beamten vor. […]

Dass eine kurzfristige Stornierung eines langfristig vereinbarten Termins durchaus Befremden bei einem Vertragspartner hervorrufen kann, ist nachvollziehbar, weshalb vom Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung auszugehen war.

Ad Punkt I, B, lit. e)Ad Punkt römisch eins, B, Litera e,)

[…]

Nach Ansicht des Senates steht durchaus der Verdacht der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung im Raum, zumal die beauftragte Mag. XXXX ohne Anleitung vermutlich keine Stellung zu Beiträgen zum Innenausschuss der Abteilungen V/2 und V/4 beziehen konnte.Nach Ansicht des Senates steht durchaus der Verdacht der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung im Raum, zumal die beauftragte Mag. römisch 40 ohne Anleitung vermutlich keine Stellung zu Beiträgen zum Innenausschuss der Abteilungen V/2 und V/4 beziehen konnte.

Dies wird im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, B, lit. f) Ad Punkt römisch eins, B, Litera f,)

[…]

In Beantwortung eines diesbezüglichen Ersuchens der Disziplinarkommission wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 31.01.2020 ausgeführt, dass die erteilten Aufträge in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/ XXXX und nicht in den der Abteilung V/ XXXX fallen würden. […]In Beantwortung eines diesbezüglichen Ersuchens der Disziplinarkommission wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 31.01.2020 ausgeführt, dass die erteilten Aufträge in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/ römisch 40 und nicht in den der Abteilung V/ römisch 40 fallen würden. […]

Ad B, lit. f, i)Ad B, Litera f, i,)

[…]

Prima vista erscheint daher auf dem Senat, dass der gegenständliche Auftrag eher zum Bereich „Angelegenheiten der legalen Migration" und damit dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/ XXXX zuordenbar ist, weshalb mit Einleitung vorzugehen war.Prima vista erscheint daher auf dem Senat, dass der gegenständliche Auftrag eher zum Bereich „Angelegenheiten der legalen Migration" und damit dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/ römisch 40 zuordenbar ist, weshalb mit Einleitung vorzugehen war.

Ad B, lit. f, ii) Ad B, Litera f,, ii)

[…] Dass der Beamte als – wie in seiner Stellungnahme ausgeführt wird – Experte für das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kontaktiert wurde, ist nachvollziehbar. Allerdings handelt es sich hierbei eindeutig um eine der Abteilung V/ XXXX zuordenbare Materie.[…] Dass der Beamte als – wie in seiner Stellungnahme ausgeführt wird – Experte für das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kontaktiert wurde, ist nachvollziehbar. Allerdings handelt es sich hierbei eindeutig um eine der Abteilung V/ römisch 40 zuordenbare Materie.

Zwar vermag der Beamte Bezüge zu den Agenden der Abteilung V/ XXXX zu erkennen, doch hat er nicht konkret ausgeführt welche, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Zwar vermag der Beamte Bezüge zu den Agenden der Abteilung V/ römisch 40 zu erkennen, doch hat er nicht konkret ausgeführt welche, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ad B lit. f, iii)
[…]
Ad B Litera f,, iii), […]

Hierbei handelt es sich zweifelsohne um einen Auftrag mit legistischem Bezug zu einer in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/2 fallenden Agende, weshalb in Hinblick auf die Überprüfung, ob der Vorschlag nicht auch durch eine Novellierung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze[s] umgesetzt werden kann, spruchgemäß zu entscheiden war.

Ad Punkt I, C, lit. a) Ad Punkt römisch eins, C, Litera a,)

[…]

Der Verdacht, seinen Vorgesetzten durch Übermittlung der, mit denselben nicht akkordierte, Stellungnahme nicht unterstützt zu haben, ist ein begründeter.

Ad I, C, lit. b) Ad römisch eins, C, Litera b,)

[…]

Nachdem weder aus den Unterlagen zur Disziplinaranzeige noch aus der Stellungnahme des Beamten erkennbar ist, dass entgegen der behaupteten Weisung vom August 2019 SL Dr. XXXX seitens des Beamten zumindest über den Kabinett Termin am 16.10.2019 informiert worden ist, liegt ein begründeter Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG vor.Nachdem weder aus den Unterlagen zur Disziplinaranzeige noch aus der Stellungnahme des Beamten erkennbar ist, dass entgegen der behaupteten Weisung vom August 2019 SL Dr. römisch 40 seitens des Beamten zumindest über den Kabinett Termin am 16.10.2019 informiert worden ist, liegt ein begründeter Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG vor.

Ad Punkt I, C, lit. c)Ad Punkt römisch eins, C, Litera c,)

[…]

Es steht daher der begründete Verdacht im Raum, seinen Vorgesetzten nicht unterstützt bzw. dessen Weisung missachtet zu haben.

Durch Befragung des Sektionsleiters Dr. XXXX wird zu klären sein, ob dem Beamten, gegebenenfalls wann und in welcher Form, zur Kenntnis gebracht wurde, dass bei Terminen von abteilungsübergreifender Bedeutung bzw. bei internationalen Terminen eine Terminvereinbarung nur nach vorheriger Rücksprache mit der Sektionsleitung zu erfolgen und in welcher Form dieselbe statt zu finden hat.Durch Befragung des Sektionsleiters Dr. römisch 40 wird zu klären sein, ob dem Beamten, gegebenenfalls wann und in welcher Form, zur Kenntnis gebracht wurde, dass bei Terminen von abteilungsübergreifender Bedeutung bzw. bei internationalen Terminen eine Terminvereinbarung nur nach vorheriger Rücksprache mit der Sektionsleitung zu erfolgen und in welcher Form dieselbe statt zu finden hat.

Ad Punkt I, D.)Ad Punkt römisch eins, D.)

[…]

Der Senat erachtet jedoch die Subsumierung des zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhaltes unter § 43 Abs. 2 BDG für passender, zumal sich dem Senat nicht erschließt, in wie fern mit einer Bemerkung bereits dienstliche Aufgaben nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch wahrgenommen worden sind.Der Senat erachtet jedoch die Subsumierung des zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhaltes unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG für passender, zumal sich dem Senat nicht erschließt, in wie fern mit einer Bemerkung bereits dienstliche Aufgaben nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch wahrgenommen worden sind.

Wohl ist aber die gegenständliche Bemerkung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit, dass der Beamte seine Aufgaben nicht sachlich wahrnimmt, zu beeinträchtigen. […]

Ausreichend für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, wovon in den aufgelisteten Fällen aufgrund der vorgelegten Beweismittel (E-Mails, niederschriftliche Befragungen, Aktenvermerke) auszugehen ist. […]

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, E, 1i und ii)Ad Punkt römisch eins, E, 1i und ii)

[…]

Gegenständliche Bemerkungen sind nach Ansicht des Senates jedoch nicht derart gewichtig, dass sie den Tatbestand des § 43a BDG zu begründen vermögen. Allerdings erging diesbezüglich zugleich seitens der Dienstbehörde an die Staatsanwaltschaft wegen § 83 StGB ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO, sodass es abzuwarten gilt, zu welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft kommt und wurde daher spruchgemäß entschieden.Gegenständliche Bemerkungen sind nach Ansicht des Senates jedoch nicht derart gewichtig, dass sie den Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG zu begründen vermögen. Allerdings erging diesbezüglich zugleich seitens der Dienstbehörde an die Staatsanwaltschaft wegen Paragraph 83, StGB ein Bericht gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO, sodass es abzuwarten gilt, zu welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft kommt und wurde daher spruchgemäß entschieden.

Ad Punkt I, E, 1iii)Ad Punkt römisch eins, E, 1iii)

[…]

Allerdings vermag auch der Senat mit dieser Bemerkung die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit nicht überschritten sehen. […] Es bleibt vorerst abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft bzw. in weiterer Folge allenfalls das Gericht kommt und war spruchgemäß zu entscheiden. […]

Ad I, Punkt E, 2i)Ad römisch eins, Punkt E, 2i)

[…]

Beschränkt auf das Beispiel hinterfragt zu haben, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Bürgerbefragung bearbeitet wurde, erscheint dem Senat die Frage berechtigt und vermeint der Senat, dass es das gute Recht des Vorgesetzten ist, eine derartige Frage zu stellen. Jeder Beamte agiert auf Basis von rechtlichen Bestimmungen und hat sich jeder Beamter mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen.

Auch diese Bemerkung ist Gegenstand des Berichts nach § 100 Abs. 3a BDG, sodass abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichts ausfällt und war spruchgemäß zu entscheiden.Auch diese Bemerkung ist Gegenstand des Berichts nach Paragraph 100, Absatz 3 a, BDG, sodass abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichts ausfällt und war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, E, 2ii)Ad Punkt römisch eins, E, 2ii)

Mit der vorliegenden Bemerkung wurde zwar nach Ansicht des Senates die Schwelle disziplinarrechtlicher Erheblichkeit nicht überschritten, doch ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang abzuwarten und spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, E, 2iii)Ad Punkt römisch eins, E, 2iii)

[…]

Der Senat vertritt im Lichte der oben dargelegten Ausführungen die Meinung, dass Mag. XXXX weder rechtlich noch tatsächlich Leiter des Referates V/ XXXX war und selbst eine interimistische Betrauung der in Frage kommenden Funktion schon deshalb nicht in Betracht kommen konnte, weil dieser Arbeitsplatz nicht einmal noch nicht existierte. Es kann daher in dem angelasteten Vorgehen keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden. Nachdem jedoch dieser Sachverhalt ebenso Gegenstand des an die Staatsanwaltschaft gemäß § 100 Abs. 3a StPO erstatteten Berichts ist, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichts abzuwarten und spruchgemäß zu entscheiden.Der Senat vertritt im Lichte der oben dargelegten Ausführungen die Meinung, dass Mag. römisch 40 weder rechtlich noch tatsächlich Leiter des Referates V/ römisch 40 war und selbst eine interimistische Betrauung der in Frage kommenden Funktion schon deshalb nicht in Betracht kommen konnte, weil dieser Arbeitsplatz nicht einmal noch nicht existierte. Es kann daher in dem angelasteten Vorgehen keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden. Nachdem jedoch dieser Sachverhalt ebenso Gegenstand des an die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO erstatteten Berichts ist, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichts abzuwarten und spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, E, 2iv)Ad Punkt römisch eins, E, 2iv)

Im Sinne der Ausführungen ad Punkt I, E, 2iii) kam der Senat ebenso zu dem Schluss, dass das angelastete Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Überdies steht es dem Vorgesetzten auch zu, seine Vorstellungen hinsichtlich Abläufe umgesetzt sehen zu wollen. Nachdem auch diesbezüglich ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die Staatsanwaltschaft erging, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichts abzuwarten und spruchgemäß zu entscheiden.Im Sinne der Ausführungen ad Punkt römisch eins, E, 2iii) kam der Senat ebenso zu dem Schluss, dass das angelastete Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Überdies steht es dem Vorgesetzten auch zu, seine Vorstellungen hinsichtlich Abläufe umgesetzt sehen zu wollen. Nachdem auch diesbezüglich ein Bericht gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die Staatsanwaltschaft erging, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichts abzuwarten und spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, E, 2v)Ad Punkt römisch eins, E, 2v)

Nachdem Mag. XXXX keine Zwischenvorgesetztenfunktion zukam -die Ausführungen ad Punkt I, E, 2iii) gelten auch in diesem Fall-, vermochte der Senat keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Überdies erachtet der Senat es als das Recht eines Vorgesetzten, einer Mitarbeiterin eine andere als die bisher ausgeübte Funktion zu ermöglichen.Nachdem Mag. römisch 40 keine Zwischenvorgesetztenfunktion zukam -die Ausführungen ad Punkt römisch eins, E, 2iii) gelten auch in diesem Fall-, vermochte der Senat keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Überdies erachtet der Senat es als das Recht eines Vorgesetzten, einer Mitarbeiterin eine andere als die bisher ausgeübte Funktion zu ermöglichen.

Aber auch in diesem Fall erging ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die Staatsanwaltschaft und bleibt daher die Entscheidung derselben bzw. allenfalls des Gerichts abzuwarten.Aber auch in diesem Fall erging ein Bericht gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die Staatsanwaltschaft und bleibt daher die Entscheidung derselben bzw. allenfalls des Gerichts abzuwarten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt I, E, 2vi)Ad Punkt römisch eins, E, 2vi)

[…]

Damit sieht RevInsp XXXX selbst zwischen der Tatsache, dass der Beamte von ihm nichts sehe und dem Begehr auf Vorlage eines Tätigkeitsberichts einen Zusammenhang.Damit sieht RevInsp römisch 40 selbst zwischen der Tatsache, dass der Beamte von ihm nichts sehe und dem Begehr auf Vorlage eines Tätigkeitsberichts einen Zusammenhang.

Der Senat vermag daher grundsätzlich im monierten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, jedoch war, nachdem diesbezüglich gemäß § 100 Abs. 3a StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten ist, diesbezüglich mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorzugehen.Der Senat vermag daher grundsätzlich im monierten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, jedoch war, nachdem diesbezüglich gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten ist, diesbezüglich mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorzugehen.

Ad Punkt I, E, 2vii)Ad Punkt römisch eins, E, 2vii)

[…]

Dass der Vorgesetzte über eine beabsichtige Abwesenheit von seinem Mitarbeiter zu informieren ist, steht im Einklang mit § 51 Abs. 1 BDG und Punkt 1.7 der Dienstzeitrahmenregelung (DRR) vom 14.05.2013. Der Senat vermag daher im monierten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, jedoch war, nachdem diesbezüglich gemäß § 100 Abs. 3a StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten ist, diesbezüglich mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorzugehen.Dass der Vorgesetzte über eine beabsichtige Abwesenheit von seinem Mitarbeiter zu informieren ist, steht im Einklang mit Paragraph 51, Absatz eins, BDG und Punkt 1.7 der Dienstzeitrahmenregelung (DRR) vom 14.05.2013. Der Senat vermag daher im monierten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, jedoch war, nachdem diesbezüglich gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten ist, diesbezüglich mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorzugehen.

Ad Punkt I, E, 2viii) Ad Punkt römisch eins, E, 2viii)

Weder der Niederschrift mit Frau XXXX (AS 115f) noch der mit Mag. XXXX aufgenommenen Niederschrift (AS 193f) kann entnommen werden, dass der Beamte bei den bezeichneten Personen sich über Schwächen und Stärken der anderen Kollegen und Kolleginnen erkundigt hat. […]Weder der Niederschrift mit Frau römisch 40 (AS 115f) noch der mit Mag. römisch 40 aufgenommenen Niederschrift (AS 193f) kann entnommen werden, dass der Beamte bei den bezeichneten Personen sich über Schwächen und Stärken der anderen Kollegen und Kolleginnen erkundigt hat. […]

Der Beamte hat daher die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, jedoch wird, nachdem diesbezüglich gemäß § 100 Abs. 3a StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgewartet und daher ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Der Beamte hat daher die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, jedoch wird, nachdem diesbezüglich gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgewartet und daher ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Ad Punkt I, E, 3i) […]Ad Punkt römisch eins, E, 3i) […]

Aus dem gesamten Akt geht nicht hervor, dass einer der Mitarbeiter/innen den Beamten ersucht hätte, auch ihm/ihr die Mitnahme eines Haustieres zu gestatten und diesem bzw. dieser das von ihm untersagt worden wäre.

Sohin liegt keine Ungleichbehandlung vor. […] Tatsächlich liegt ein Verstoß gegen die Hausordnung und damit gegen eine Weisung vor, welche jedoch in der Form nicht zur Anzeige gebracht wurde.

Der Beamte hat daher die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, jedoch wird, nachdem diesbezüglich gemäß § 100 Abs. 3a StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgewartet und daher ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Der Beamte hat daher die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, jedoch wird, nachdem diesbezüglich gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgewartet und daher ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Ad Punkt I, E, 3ii)Ad Punkt römisch eins, E, 3ii)

[…]

Woher der Schluss kommt, dass damit Dr. XXXX die Möglichkeit der Heimarbeit angeboten wurde, erschließt sich aus der angeführten Niederschrift nicht.Woher der Schluss kommt, dass damit Dr. römisch 40 die Möglichkeit der Heimarbeit angeboten wurde, erschließt sich aus der angeführten Niederschrift nicht.

Aber selbst wenn derselben grundsätzlich diese Möglichkeit offeriert wurde, liegt damit noch keine Dienstpflichtverletzung vor, zumal damit noch keine Vereinbarung mit derselben (ohne Befassung der vorgesehenen Abteilungen) geschlossen wurde. Erst dann läge eine Dienstpflichtverletzung vor. […] Der Beamte hat daher die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, jedoch wird, nachdem diesbezüglich gemäß § 100 Abs. 3a StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgewartet und daher ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Aber selbst wenn derselben grundsätzlich diese Möglichkeit offeriert wurde, liegt damit noch keine Dienstpflichtverletzung vor, zumal damit noch keine Vereinbarung mit derselben (ohne Befassung der vorgesehenen Abteilungen) geschlossen wurde. Erst dann läge eine Dienstpflichtverletzung vor. […] Der Beamte hat daher die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, jedoch wird, nachdem diesbezüglich gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erging, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgewartet und daher ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Ad Punkt I, E, 4.) Ad Punkt römisch eins, E, 4.)

Der Senat vermag in dem, dem Beamten zur Last gelegten, Verhalten keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, zumindest ist mit diesen nicht die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit überschritten. […] Nachdem auch dieses Vorgehen Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO ist, wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts abgewartet und war ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Der Senat vermag in dem, dem Beamten zur Last gelegten, Verhalten keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, zumindest ist mit diesen nicht die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit überschritten. […] Nachdem auch dieses Vorgehen Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ist, wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts abgewartet und war ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Ad Punkt I, E, 5.) […]Ad Punkt römisch eins, E, 5.) […]

Mit dem inkriminierten E-Mail hat der Beamte nach Ansicht keine Dienstpflichtverletzung begangen, doch war diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zumal auch diese Begebenheit Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die Staatsanwaltschaft ist und daher die Entscheidung derselben abzuwarten ist.Mit dem inkriminierten E-Mail hat der Beamte nach Ansicht keine Dienstpflichtverletzung begangen, doch war diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zumal auch diese Begebenheit Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die Staatsanwaltschaft ist und daher die Entscheidung derselben abzuwarten ist.

Ad Punkt I, E, 6.) Ad Punkt römisch eins, E, 6.)

Auch in diesem Vorgehen vermag der Senat keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Wenn der Beamte unter Streichung der Frage „was wären denn Deine generellen Vorstellungen bzgl. einer Kooperation bzw. inhaltlichen Anknüpfung" die Vorstellungen von Mag. XXXX weiterleitet, dann verdeutlicht er doch damit nur, mit den im E-Mail dargelegten Ausführungen von Mag. XXXX konform zu gehen. […] Aber auch dieser Vorwurf ist Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO. Sohin bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen § 43 Abs. 2 BDG einzuleiten.Auch in diesem Vorgehen vermag der Senat keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Wenn der Beamte unter Streichung der Frage „was wären denn Deine generellen Vorstellungen bzgl. einer Kooperation bzw. inhaltlichen Anknüpfung" die Vorstellungen von Mag. römisch 40 weiterleitet, dann verdeutlicht er doch damit nur, mit den im E-Mail dargelegten Ausführungen von Mag. römisch 40 konform zu gehen. […] Aber auch dieser Vorwurf ist Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO. Sohin bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG einzuleiten.

Ad Punkt I, E, 7.)Ad Punkt römisch eins, E, 7.)

[…]

Nach Ansicht des Senats spricht nichts gegen das Begehr vom Beamten, wonach komplexe und/oder rechtliche Sachverhalte möglichst vereinfacht dargestellt werden sollen, sodass -wie Mag. XXXX in ihrer Niederschrift zu Protokoll gab (AS 1183)- die Botschaft der Abteilung für jedermann verständlich ist. […] Es wird daher in der von ihm geäußerten Kritik oder vielmehr Anregung keine Begehung einer Dienstpflichtverletzung erkannt.Nach Ansicht des Senats spricht nichts gegen das Begehr vom Beamten, wonach komplexe und/oder rechtliche Sachverhalte möglichst vereinfacht dargestellt werden sollen, sodass -wie Mag. römisch 40 in ihrer Niederschrift zu Protokoll gab (AS 1183)- die Botschaft der Abteilung für jedermann verständlich ist. […] Es wird daher in der von ihm geäußerten Kritik oder vielmehr Anregung keine Begehung einer Dienstpflichtverletzung erkannt.

Auch dieser Vorwurf ist Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO. Sohin bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen § 43 Abs. 2 BDG einzuleiten.Auch dieser Vorwurf ist Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO. Sohin bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG einzuleiten.

Ad Punkt I, E, 8.)Ad Punkt römisch eins, E, 8.)

[…]

Nach Ansicht des Senates vermag aber der von Mag. XXXX erfolgte Verweis auf den Gesprächsinhalt eines zwischen - von ihm verschiedenen - Personen geführten Gesprächs keinen geeigneten Beweis darzustellen. Das ist als eine Behauptung vom „hören sagen" zu qualifizieren. Sohin liegt diesbezüglich ein Gerücht aber kein Verdacht vor, aufgrund dessen diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre. Was den Vorwurf anbelangt, Mag. XXXX und Frau XXXX in einem mit diesen geführten Einzelgesprächen von den „bösen Menschen des Referates" gesprochen zu haben, ergibt sich aus den vorgelegten Beweisen nicht, dass dies Gesprächsinhalt in einem mit Frau XXXX geführten Einzelgespräch gewesen wäre. […]Nach Ansicht des Senates vermag aber der von Mag. römisch 40 erfolgte Verweis auf den Gesprächsinhalt eines zwischen - von ihm verschiedenen - Personen geführten Gesprächs keinen geeigneten Beweis darzustellen. Das ist als eine Behauptung vom „hören sagen" zu qualifizieren. Sohin liegt diesbezüglich ein Gerücht aber kein Verdacht vor, aufgrund dessen diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre. Was den Vorwurf anbelangt, Mag. römisch 40 und Frau römisch 40 in einem mit diesen geführten Einzelgesprächen von den „bösen Menschen des Referates" gesprochen zu haben, ergibt sich aus den vorgelegten Beweisen nicht, dass dies Gesprächsinhalt in einem mit Frau römisch 40 geführten Einzelgespräch gewesen wäre. […]

Sohin ist aber nicht belegt, dass diese Aussage vom Beamten stammt und hat der Beamte daher die behauptete Dienstpflichtverletzung nicht begangen. […]

Ob es nun in der Kompetenz des Beamten gelegen ist, bei der Beurteilung des Vertrages auch monetäre bzw. budgetäre Überlegungen miteinzubeziehen oder nicht, kann aufgrund der Tatsache, dass er Bedenken gegen die Verlängerung des Vertrages hatte und daher den Vertrag durch Mag. XXXX prüfen ließ (der mit Stellungnahme vom 03.03.2020 vorgelegte Evaluierungsbericht vom 07.11.2019, AS 2537), diesem nicht unterstellt werden, damit hinterhältig und heimtückisch agiert zu haben mit dem Plan, dem BMI und/oder dem Referat zu schaden.Ob es nun in der Kompetenz des Beamten gelegen ist, bei der Beurteilung des Vertrages auch monetäre bzw. budgetäre Überlegungen miteinzubeziehen oder nicht, kann aufgrund der Tatsache, dass er Bedenken gegen die Verlängerung des Vertrages hatte und daher den Vertrag durch Mag. römisch 40 prüfen ließ (der mit Stellungnahme vom 03.03.2020 vorgelegte Evaluierungsbericht vom 07.11.2019, AS 2537), diesem nicht unterstellt werden, damit hinterhältig und heimtückisch agiert zu haben mit dem Plan, dem BMI und/oder dem Referat zu schaden.

Abgesehen davon, dass ein Nachweis, dass er dem BMI und/oder Referat schaden wollte, nicht zu erbringen ist, ist jeder Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen. […]

Hat der Beamte daher Bedenken, dass bei der Aufgabenerfüllung diese Bedingungen nicht eingehalten werden, stellt es keine Dienstpflichtverletzung dar, dass er diesbezüglich Nachforschungen anstellt bzw. anstellen lässt. […]

Nachdem auch dieser Vorwurf Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO ist, bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen § 43 Abs. 2 BDG einzuleiten. Nachdem auch dieser Vorwurf Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ist, bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG einzuleiten.

Was den unter Hinweis auf den von Mag. XXXX am 24.11.2019 und den von Frau XXXX am 28.11.2019 erhobenen Vorwurf anbelangt, als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX nicht darauf geachtet zu haben, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeignete Weise versucht zu haben, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen zu haben, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht, indem er intensiv an der Vorbereitung und Dokumentation einer Unterlage gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX arbeitet und gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats intrigiert (Punkt B, lit. b der Disziplinaranzeige), erachtet der Senat aus den schon oben angeführten Gründen für nicht verwirklicht. […]Was den unter Hinweis auf den von Mag. römisch 40 am 24.11.2019 und den von Frau römisch 40 am 28.11.2019 erhobenen Vorwurf anbelangt, als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 nicht darauf geachtet zu haben, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeignete Weise versucht zu haben, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen zu haben, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht, indem er intensiv an der Vorbereitung und Dokumentation einer Unterlage gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 arbeitet und gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats intrigiert (Punkt B, Litera b, der Disziplinaranzeige), erachtet der Senat aus den schon oben angeführten Gründen für nicht verwirklicht. […]

Nachdem jedoch, was den Mobbing Vorwurf anbelangt, es die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten gilt und sohin ein Disziplinarverfahren diesbezüglich wegen Begehung des § 43 Abs. 2 BDG eingeleitet wurde, durfte nicht dezidiert bezüglich des Vorwurfs, in diesem Zusammenhang auch seinen Pflichten als Vorgesetzter nicht nachgekommen zu sein, kein Verfahren eingeleitet werden.Nachdem jedoch, was den Mobbing Vorwurf anbelangt, es die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten gilt und sohin ein Disziplinarverfahren diesbezüglich wegen Begehung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG eingeleitet wurde, durfte nicht dezidiert bezüglich des Vorwurfs, in diesem Zusammenhang auch seinen Pflichten als Vorgesetzter nicht nachgekommen zu sein, kein Verfahren eingeleitet werden.

Ad Punkt I, E, 9i)
[…]
Ad Punkt römisch eins, E, 9i), […]

Sohin war für den Beamten nicht erkennbar, dass die E-Mails ohnehin vorhanden waren, weshalb die von ihm gestellte/n Frage/n, ob E-Mails im Referats/Organisationspostfach gelöscht wurden, durchaus eine berechtigte/berechtigt ist/sind und daher keine Unterstellung darstellt/darstellen. Darüber hinaus kann bei der am 10.12.2019 erfolgten Antwort keineswegs von einer Klärung der Sachlage gesprochen werden, zumal noch immer nicht beantwortet wurde, was mit den E-Mails im Organisationspostfach passiert bzw. passiert ist.

Für den Senat ist daher keine Dienstpflichtverletzung erkennbar, doch war, nachdem dieser Vorwurf ebenso Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO ist, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und ein Disziplinarverfahren wegen § 43 Abs. 2 BDG einzuleiten.Für den Senat ist daher keine Dienstpflichtverletzung erkennbar, doch war, nachdem dieser Vorwurf ebenso Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ist, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und ein Disziplinarverfahren wegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG einzuleiten.

Ad Punkt I, E, 9ii)Ad Punkt römisch eins, E, 9ii)

[…]

Erachtet der Senat mit der Auftragserteilung per E-Mail vom 09.12.2019 und den darin gesetzten Fristen jedenfalls keine Dienstpflichtverletzung vorliegend, trifft dies auch auf den mit E-Mail vom 11.12.2019 erteilten Auftrag in Bezug auf die Prüfung der in der Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 08.03.2019 festgehaltenen inhaltlichen Ausführungen im Hinblick auf deren Aktualität sowie die grundsätzlich in besagtem E-Mail gesetzten Fristen zu. Im Hinblick auf die anderen in diesem E-Mail erteilten Aufträge ist zumindest die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit nicht überschritten. […]

Nachdem gegenständlicher Vorwurf Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO ist, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen § 43 Abs. 2 BDG einzuleiten.Nachdem gegenständlicher Vorwurf Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ist, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG einzuleiten.

Ad Punkt I, E, 9iii)Ad Punkt römisch eins, E, 9iii)

[…]

Dass sich die Formulierung „nicht in gehöriger Form" auf ihn selbst bezogen haben könnte, ist für ihn offenbar nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich findet sich in diesem E-Mail auch nicht die Frage, warum der Beamte ad personam nicht SL Dr. XXXX diesbezüglich informiert hat. Der Senat vermochte daher mit der Textierung gegenständlichen E-Mails keine Dienstpflichtverletzung begründet sehen. […]Dass sich die Formulierung „nicht in gehöriger Form" auf ihn selbst bezogen haben könnte, ist für ihn offenbar nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich findet sich in diesem E-Mail auch nicht die Frage, warum der Beamte ad personam nicht SL Dr. römisch 40 diesbezüglich informiert hat. Der Senat vermochte daher mit der Textierung gegenständlichen E-Mails keine Dienstpflichtverletzung begründet sehen. […]

Was die monierte kurze Fristsetzung anbelangt, sind für die Beantwortung der gestellten Frage keine umfangreichen Erhebungen erforderlich, sodass die gesetzte Frist nicht schikanös kurz ist. Nachdem der gegenständliche Vorwurf Gegenstand des Berichts gemäß § 100 Abs. 3a StPO ist, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen § 43 Abs. 2 BDG einzuleiten.Was die monierte kurze Fristsetzung anbelangt, sind für die Beantwortung der gestellten Frage keine umfangreichen Erhebungen erforderlich, sodass die gesetzte Frist nicht schikanös kurz ist. Nachdem der gegenständliche Vorwurf Gegenstand des Berichts gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO ist, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und war ein Disziplinarverfahren wegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG einzuleiten.

Ad Punkt F)

Ob die gegenständliche Bemerkung gefallen ist oder nicht, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein. […]

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 28.05.2020 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge das Disziplinarverfahren einstellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen und/oder in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Einleitungsbeschluss zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters stellte der BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gegenüber HSC Mag. XXXX und/oder der belangten Behörde und/oder dem Disziplinaranwalt wegen offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde und/oder unrichtigen Angaben in der Absicht, das mutwillig verursachte Disziplinarverfahren gegenüber AL Dr. XXXX zu verschleppen, verhängen. Begründend wurde dazu – unter Verweis auf näher angeführte Eingaben (insbesondere Anbringen vom 25.11.2019, Beschwerde vom 14.01.2020, Sachverhaltsdarstellung vom 24.01.2020, Stellungnahme vom 02.03.2020 und Replik vom 09.03.2020, die integraler Bestandteil der Beschwerde sind – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid den verfassungsrechtlichen (Art 7 B-VG und Art 83 B-VG) und verfahrensrechtlichen (§§ 37 ff und §§ 45 ff AVG) Mindeststandards nicht gerecht werden und ein willkürliches Verhalten der Behörde vorliegen würde, das sogar in die Verfassungssphäre eingreift, weil „ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen wurde, insbesondere hierbei das Vorbringen und die Beweise des BF ignoriert wurden, ohne Beweise Annahmen getroffen wurden, und leichtfertig der fehlende Beweiswert und die fehlende Beweiskraft der ‚Beweise‘ des HSC Mag XXXX außer Acht gelassen wurden, indem diese konstruierten ‚Beweise‘ zur Grundlage der Verdächtigungen gemacht wurden, weswegen die belangte Behörde den Einleitungsbeschluss gefasst hat. Im Lichte der Unparteilichkeit und Objektivität (und damit auch im Hinblick auf das Recht auf einen gesetzlichen Richter) sei es daher als willkürlich und denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde, auf Grundlage der obig zitierten Entscheidungen, für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses auf die - ausschließlich von HSC Mag XXXX (unter tatkräftiger Mitwirkung von Mag XXXX samt ‚Team‘ als Erfüllungsgehilfen) erhobenen - selektiven Beweisergebnisse, wie insbesondere die Einvernahme von XXXX , XXXX , XXXX , Mag XXXX , Mag XXXX und XXXX (‚Zeugenaussagen‘) abstelle, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde selber feststelle, dass anonyme Gesprächsprotokolle als Beweise nicht in Frage kommen, und dass das BVwG den Intrigenvorwurf des BF gegenüber HSC Mag XXXX und Mag XXXX samt ‚Team‘ Berechtigung zolle. Beweise, wie hier die von den vermeintlichen Zeugen (= ‚Team‘) verfasste Resolution (Beilage 7) und deren Aussagen (Beilage 7.1), welche von der Behörde ‚als Gesprächsprotokoll mit namentlich nicht bezeichneten Bediensteten als Beweis für das Vorliegen einer begründeten Dienstpflichtverletzung als nicht ausreichend substantiiert‘ angesehen werde, die aber die Grundlage für deren Einvernahme durch HSC Mag XXXX im November 2019 waren (= ‚Zeugenaussagen‘), welche vom BVwG wegen der darin gestellten Suggestivfragen die Objektivität abgesprochen wird (und damit gegen ein faires Verfahren verstoßen wird), seien keinesfalls geeignet, um die dem BF angelasteten Vorwürfe zu stützen; und sei es auch ‚nur‘, wenn es wie hier angeblich um eine Entscheidung im ‚Verdachtsbereich‘ geht. Entgegen jeglichen Verfahrensgrundsätzen sei selbst den ‚Zeugen‘ nicht Gelegenheit zu einer einleitenden zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand ihres ‚Zeugnisses‘ bildenden ‚Tatsachen‘ gegeben worden. Vielmehr seien den ‚Zeugen‘ ausschließlich Fang- und Suggestivfragen gestellt worden, um das von vornherein feststehende und gewünschte Ergebnis, nämlich Vorwürfe gegen unseren Mandanten zu ‚produzieren‘, zu erreichen. Diesem Umstand hat das BVwG Rechnung getragen und die Suggestivfragen gebrandmarkt. Dadurch sei die Glaubwürdigkeit der ‚Zeugenaussagen‘, die das zentrale Element sowohl der Beweisführung von HSC Mag XXXX bei seiner Intrige gegen den BF als auch im gegenständlichen Einleitungsbeschluss sind, erschüttert, und deren Beweiswert sei null und nichtig. Allerdings trage die belangte Behörde diesem - für den Einleitungsbeschluss entscheidungswesentlichen - Umstand keine Rechnung und behaftet damit den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit. […]2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 28.05.2020 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge das Disziplinarverfahren einstellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen und/oder in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Einleitungsbeschluss zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters stellte der BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG gegenüber HSC Mag. römisch 40 und/oder der belangten Behörde und/oder dem Disziplinaranwalt wegen offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde und/oder unrichtigen Angaben in der Absicht, das mutwillig verursachte Disziplinarverfahren gegenüber AL Dr. römisch 40 zu verschleppen, verhängen. Begründend wurde dazu – unter Verweis auf näher angeführte Eingaben (insbesondere Anbringen vom 25.11.2019, Beschwerde vom 14.01.2020, Sachverhaltsdarstellung vom 24.01.2020, Stellungnahme vom 02.03.2020 und Replik vom 09.03.2020, die integraler Bestandteil der Beschwerde sind – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid den verfassungsrechtlichen (Artikel 7, B-VG und Artikel 83, B-VG) und verfahrensrechtlichen (Paragraphen 37, ff und Paragraphen 45, ff AVG) Mindeststandards nicht gerecht werden und ein willkürliches Verhalten der Behörde vorliegen würde, das sogar in die Verfassungssphäre eingreift, weil „ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen wurde, insbesondere hierbei das Vorbringen und die Beweise des BF ignoriert wurden, ohne Beweise Annahmen getroffen wurden, und leichtfertig der fehlende Beweiswert und die fehlende Beweiskraft der ‚Beweise‘ des HSC Mag römisch 40 außer Acht gelassen wurden, indem diese konstruierten ‚Beweise‘ zur Grundlage der Verdächtigungen gemacht wurden, weswegen die belangte Behörde den Einleitungsbeschluss gefasst hat. Im Lichte der Unparteilichkeit und Objektivität (und damit auch im Hinblick auf das Recht auf einen gesetzlichen Richter) sei es daher als willkürlich und denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde, auf Grundlage der obig zitierten Entscheidungen, für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses auf die - ausschließlich von HSC Mag römisch 40 (unter tatkräftiger Mitwirkung von Mag römisch 40 samt ‚Team‘ als Erfüllungsgehilfen) erhobenen - selektiven Beweisergebnisse, wie insbesondere die Einvernahme von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag römisch 40 , Mag römisch 40 und römisch 40 (‚Zeugenaussagen‘) abstelle, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde selber feststelle, dass anonyme Gesprächsprotokolle als Beweise nicht in Frage kommen, und dass das BVwG den Intrigenvorwurf des BF gegenüber HSC Mag römisch 40 und Mag römisch 40 samt ‚Team‘ Berechtigung zolle. Beweise, wie hier die von den vermeintlichen Zeugen (= ‚Team‘) verfasste Resolution (Beilage 7) und deren Aussagen (Beilage 7.1), welche von der Behörde ‚als Gesprächsprotokoll mit namentlich nicht bezeichneten Bediensteten als Beweis für das Vorliegen einer begründeten Dienstpflichtverletzung als nicht ausreichend substantiiert‘ angesehen werde, die aber die Grundlage für deren Einvernahme durch HSC Mag römisch 40 im November 2019 waren (= ‚Zeugenaussagen‘), welche vom BVwG wegen der darin gestellten Suggestivfragen die Objektivität abgesprochen wird (und damit gegen ein faires Verfahren verstoßen wird), seien keinesfalls geeignet, um die dem BF angelasteten Vorwürfe zu stützen; und sei es auch ‚nur‘, wenn es wie hier angeblich um eine Entscheidung im ‚Verdachtsbereich‘ geht. Entgegen jeglichen Verfahrensgrundsätzen sei selbst den ‚Zeugen‘ nicht Gelegenheit zu einer einleitenden zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand ihres ‚Zeugnisses‘ bildenden ‚Tatsachen‘ gegeben worden. Vielmehr seien den ‚Zeugen‘ ausschließlich Fang- und Suggestivfragen gestellt worden, um das von vornherein feststehende und gewünschte Ergebnis, nämlich Vorwürfe gegen unseren Mandanten zu ‚produzieren‘, zu erreichen. Diesem Umstand hat das BVwG Rechnung getragen und die Suggestivfragen gebrandmarkt. Dadurch sei die Glaubwürdigkeit der ‚Zeugenaussagen‘, die das zentrale Element sowohl der Beweisführung von HSC Mag römisch 40 bei seiner Intrige gegen den BF als auch im gegenständlichen Einleitungsbeschluss sind, erschüttert, und deren Beweiswert sei null und nichtig. Allerdings trage die belangte Behörde diesem - für den Einleitungsbeschluss entscheidungswesentlichen - Umstand keine Rechnung und behaftet damit den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit. […]

Angesichts der Art und Weise, wie es zu der Disziplinaranzeige des HSC Mag XXXX gegen den BF am 13.12.2019 gekommen sei, und welche ‚Beweismittel‘ dafür von HSC Mag XXXX geschaffen worden seien, sei es mit den Grundsätzen des Verfassungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts unvereinbar, wenn die belangte Behörde derart unkritisch und ungeprüft nur anhand des Umstands, dass es ‚E-Mails, niederschriftliche Befragungen, Aktenvermerke‘ als ‚Beweismittel‘ gäbe, die von HSC Mag XXXX stammten, und die von ihm im Zusammenwirken mit dem ‚Team‘ und Mag XXXX in reichlicher Fülle produziert wurden, den Einleitungsbeschluss begründe. Überdies widerspräche sich die belangte Behörde in der Begründung zu den einzelnen Punkten (vgl Seiten 55 ff des Einleitungsbeschlusses) und seien diese Punkte mit zahlreichen Rechtsmängel (insbesondere Aktenwidrigkeit) behaftet.Angesichts der Art und Weise, wie es zu der Disziplinaranzeige des HSC Mag römisch 40 gegen den BF am 13.12.2019 gekommen sei, und welche ‚Beweismittel‘ dafür von HSC Mag römisch 40 geschaffen worden seien, sei es mit den Grundsätzen des Verfassungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts unvereinbar, wenn die belangte Behörde derart unkritisch und ungeprüft nur anhand des Umstands, dass es ‚E-Mails, niederschriftliche Befragungen, Aktenvermerke‘ als ‚Beweismittel‘ gäbe, die von HSC Mag römisch 40 stammten, und die von ihm im Zusammenwirken mit dem ‚Team‘ und Mag römisch 40 in reichlicher Fülle produziert wurden, den Einleitungsbeschluss begründe. Überdies widerspräche sich die belangte Behörde in der Begründung zu den einzelnen Punkten vergleiche Seiten 55 ff des Einleitungsbeschlusses) und seien diese Punkte mit zahlreichen Rechtsmängel (insbesondere Aktenwidrigkeit) behaftet.

Im Einzelnen wurde (auf das Wesentliche zusammengefasst) ausgeführt, dass der BF den unter Punkt A, lit. a i und ii) angeführten Situationsvergleich nicht angestellt habe, zu Punkt I, A, lit. a iii) sei auf die Eingabe des BF nicht eingegangen worden, weshalb sie nochmals zitierte werde. Zudem sei in allen drei Fällen die Subsumtion unter § 45 Abs. 2 BDG unzutreffend. Zu Punkt I, A, lit. b) werde nochmals auf näher angeführte Ausführung des Anbringens vom 25.11.2019 verwiesen, da die belangte Behörde darauf nicht eingehe. Überdies stelle der Vorwurf ‚im Rahmen eines Einzelgesprächs auf aggressive und einschüchternde Weise vorgeworfen habe‘ iZm Punkt I, A, lit. b) eine unzulässige Wertung dar, die erstens nicht stimme, und für die es zweitens in der Begründung keine Deckung gibt. Die von der belangten Behörde im Einleitungsbeschluss angenommene Verdachtslage iZm einem Mobbing des BF gegen Mitarbeiter seiner Abteilung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen und Erwägungen des BVwG in dem Erkenntnis vom 27.4.2020 Da die Aktenlage, auf der das Erkenntnis des BVwG beruht, keine andere sei, als die, auf der der kurz vor diesem Erkenntnis erlassene Einleitungsbeschluss beruht - sei der Einleitungsbeschluss, soweit er Verdachtslagen umfasst, die iZm einer Dienstpflichtverletzung gern § 43a BDG stünden und dem BF somit als Mobbing vorgeworfen würden, mit Akten- und Rechtswidrigkeit behaftet. Zu den Punkten I, A, lit. c) und lit. d) verweise der BF auf seine, weil unberücksichtigt geblieben, nochmals ausgeführte Eingabe vom 2.3.2020. Die unzulässige Wertung: ‚emotionalen Ausführungen‘ sowie ,aggressiv und laut‘ stimme - wie oben aufgezeigt - erstens nicht, und gäbe es für sie zweitens in der Begründung keine Deckung, weshalb sie rechtswidrig sei. Zu Punkt I, A, lit. e) fehle ein genauer Zeitpunkt sowie eine konkrete Bestimmung, was der BF, wem und wann gesagt haben soll, und damit an den Mindesterfordernissen für die Bestimmung des Verdachts. Punkt I, A, lit. f, i) enthalte eine unbegründete Wertung, weshalb Punkt 3.10 des Anbringens vom 25.11.2019 nochmals zitiert werde, woraus erhelle dass der BF die Regelung aufgrund der Delegation an Frau XXXX nicht selbst vollzogen habe. Zu Punkt I, A, lit. f, ii) fehle es an einer Begründung und der Bestimmtheit, was dem BF genau angelastet werde, zudem sei sein Anbringen vom 25.11.2019 unberücksichtigt geblieben, weshalb es nochmals zitiert werde. Punkt I, A, lit. g sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2020 rechtswidrig. Überdies sei zu diesem Vorwurf keine Begründung gegeben ist. Punkt I, A, lit. h sei unbegründet und übersehe die belangte Behörde das dazu erstattete Vorbringen. Der unter Punkt I, A, lit. i) enthaltene Vorwurf sei aktenwidrig und die enthaltene Wertung unbegründet und unzulässig. Zu Punkt I, A, lit. j) werde die unbegründete Wertung und damit unzulässige Wertung gerügt, was ebenso für Punkt I, A, lit. k) gelte. Den Vorwurf zu Punkt I, B, lit. a) baue die belangte Behörde auf unhaltbaren Beweisen aus und berücksichtige nicht den näher dargestellten Geschehensablauf. Zu Punkt I, B, lit. b) verkenne die belangte Behörde die Aktenlage. Aus dem Umstand, dass sich die Betroffenen nie beschwert hätten, erkläre sich warum der BF keine Stellungnahme abgegeben habe. Der BF habe stets klare Anweisungen und Fristen, erforderlichenfalls auch Vorgaben bzw Anleitungen gegeben. Zu Punkt I, B, lit. c) sei die darin geäußerte unzulässige Wertung zu bemängeln, weshalb der Verdacht rechtswidrig sei. Zu Punkt I, B, lit. d) sei die Fakten mit den aufgetischten Märchen des HSC Mag XXXX verwechselt worden. Im Punkt I, B, lit. e) ginge die belangte Behörde nicht vom Inhalt des Aktes aus und sei daher dieser akten- und rechtswidrig, was sich aus dem nachfolgend zitierten E-Mailverkehr ergäbe. Punkt I, B, lit. f) sei aktenwidrig, dies sei bereits in den vorangegangenen Eingaben [insbesondere Stellungnahme vom 2.3.2020 (Seite 48 ff)] vom BF ausgeführt worden. Darüber hinaus treffe die Begründung von Punkt I, B, lit. f, i) iVm Punkt I, B, lit. f) nicht zu, weil die belangte Behörde sich auf das Anbringen vom 25.11.2019 nur scheinbar stütze, und völlig außer Acht lasse, dass der BF dargelegt habe, dass die Aufgaben der Abt V/ XXXX unklar bzw unbestimmt seien. Die Begründung zu Punkt I, B, lit. f, i) sei unrichtig, weil der BF minutiös aufzeigt habe, worin er einen Zusammenhang mit der Migrationsstrategie verorte. Ebenso sei die Begründung zu Punkt I, B, lit. f, ii) unrichtig, was sich aus der Stellungnahme vom 2.3.2020 ergäbe. Die Begründung zu Punkt I, B, lit. f, iii) sei unrichtig, weil die belangte Behörde das Ob mit dem Wie verwechsle. Zu Punkt I, C, lit. a) sei anzumerken, dass die darin enthaltene Würdigung, wonach der BF eine ‚inhaltlich untaugliche‘ Projektbeurteilung abgegeben haben soll […], ohne Begründung und damit rechtswidrig und zudem aktenwidrig sei. Ferner ginge die Begründung dieses absurden Vorwurfes auch deshalb ins Leere, weil HSC Mag XXXX dem BF keine ‚Weisung‘ erteile. Überdies verkennt die belangte Behörde, wie der BF bereits wiederholt ausgeführt habe, dass HGL Dr. XXXX der unmittelbare Vorgesetzte des BF war und der BF mit diesem in ständigem Kontakt gestanden sei, sodass der BF die viel beschworene ‚Linie‘ im BMI stets eingehalten habe. Punkt l, C, lit. b) sei aus näher angeführten Gründen aktenwidrig. Bei Punkt I, C, lit. c) gehe die Behörde geht aktenwidrig von einer ‚Weisung‘ aus, was definitiv falsch sei und wofür es keinen Beleg gäbe, weswegen der daraus gezogene Schluss, eine Weisung missachtet zu haben falsch sei. Der Verdacht zu Punkt I, D. enthalte eine unzulässige Wertung, zudem habe der BF diesen Ausspruch nicht gemacht. Warum die belangte Behörde ausgerechnet iZm Punkt I, D.) auf § 118 BDG eingehe und warum sie nicht iZm den anderen Punkten die Einstellung prüfe, sei schleierhaft. Aufgrund der durch das Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2020 erschütterten Grundlage und der auf der Hand liegenden Intrige gegen den BF sei das Beweismaterial des HSC Mag XXXX unbrauchbar, und lägen daher weder im Umfang der Disziplinaranzeige, noch auf deren Grundlage genügend Verdachtsgründe vor, sodass es an einer - sachlichen - Rechtfertigung zur Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung fehle. Die in Punkt I, E. 1 angeführten Zitate habe der BF nicht gesagt. Denkunmöglich ließen sich, diese Zitate, selbst wenn sie fälschlicher Weise dem BF zur Last gelegt würden, unter § 43 Abs 2 BDG subsumieren. Der Punkt I, E, 2) enthalte zahlreiche unbegründete und damit unzulässige Wertungen und sei zudem unbestimmt. Ebenso seien die Vorwürfe zu Punkt I, E, 3) unrichtig und gäbe es hierzu auch keine ‚Beweise‘, außer Behauptungen von fragwürdigen ‚Zeugen‘. Der Vorwurf zu Punkt F) sei in Bezug auf den Tatzeitpunkt unrichtig und zudem akten- und rechtswidrig.Im Einzelnen wurde (auf das Wesentliche zusammengefasst) ausgeführt, dass der BF den unter Punkt A, Litera a, i und ii) angeführten Situationsvergleich nicht angestellt habe, zu Punkt römisch eins, A, Litera a, iii) sei auf die Eingabe des BF nicht eingegangen worden, weshalb sie nochmals zitierte werde. Zudem sei in allen drei Fällen die Subsumtion unter Paragraph 45, Absatz 2, BDG unzutreffend. Zu Punkt römisch eins, A, Litera b,) werde nochmals auf näher angeführte Ausführung des Anbringens vom 25.11.2019 verwiesen, da die belangte Behörde darauf nicht eingehe. Überdies stelle der Vorwurf ‚im Rahmen eines Einzelgesprächs auf aggressive und einschüchternde Weise vorgeworfen habe‘ iZm Punkt römisch eins, A, Litera b,) eine unzulässige Wertung dar, die erstens nicht stimme, und für die es zweitens in der Begründung keine Deckung gibt. Die von der belangten Behörde im Einleitungsbeschluss angenommene Verdachtslage iZm einem Mobbing des BF gegen Mitarbeiter seiner Abteilung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen und Erwägungen des BVwG in dem Erkenntnis vom 27.4.2020 Da die Aktenlage, auf der das Erkenntnis des BVwG beruht, keine andere sei, als die, auf der der kurz vor diesem Erkenntnis erlassene Einleitungsbeschluss beruht - sei der Einleitungsbeschluss, soweit er Verdachtslagen umfasst, die iZm einer Dienstpflichtverletzung gern Paragraph 43 a, BDG stünden und dem BF somit als Mobbing vorgeworfen würden, mit Akten- und Rechtswidrigkeit behaftet. Zu den Punkten römisch eins, A, Litera c,) und Litera d,) verweise der BF auf seine, weil unberücksichtigt geblieben, nochmals ausgeführte Eingabe vom 2.3.2020. Die unzulässige Wertung: ‚emotionalen Ausführungen‘ sowie ,aggressiv und laut‘ stimme - wie oben aufgezeigt - erstens nicht, und gäbe es für sie zweitens in der Begründung keine Deckung, weshalb sie rechtswidrig sei. Zu Punkt römisch eins, A, Litera e,) fehle ein genauer Zeitpunkt sowie eine konkrete Bestimmung, was der BF, wem und wann gesagt haben soll, und damit an den Mindesterfordernissen für die Bestimmung des Verdachts. Punkt römisch eins, A, Litera f, i,) enthalte eine unbegründete Wertung, weshalb Punkt 3.10 des Anbringens vom 25.11.2019 nochmals zitiert werde, woraus erhelle dass der BF die Regelung aufgrund der Delegation an Frau römisch 40 nicht selbst vollzogen habe. Zu Punkt römisch eins, A, Litera f,, ii) fehle es an einer Begründung und der Bestimmtheit, was dem BF genau angelastet werde, zudem sei sein Anbringen vom 25.11.2019 unberücksichtigt geblieben, weshalb es nochmals zitiert werde. Punkt römisch eins, A, Litera g, sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2020 rechtswidrig. Überdies sei zu diesem Vorwurf keine Begründung gegeben ist. Punkt römisch eins, A, Litera h, sei unbegründet und übersehe die belangte Behörde das dazu erstattete Vorbringen. Der unter Punkt römisch eins, A, Litera i,) enthaltene Vorwurf sei aktenwidrig und die enthaltene Wertung unbegründet und unzulässig. Zu Punkt römisch eins, A, Litera j,) werde die unbegründete Wertung und damit unzulässige Wertung gerügt, was ebenso für Punkt römisch eins, A, Litera k,) gelte. Den Vorwurf zu Punkt römisch eins, B, Litera a,) baue die belangte Behörde auf unhaltbaren Beweisen aus und berücksichtige nicht den näher dargestellten Geschehensablauf. Zu Punkt römisch eins, B, Litera b,) verkenne die belangte Behörde die Aktenlage. Aus dem Umstand, dass sich die Betroffenen nie beschwert hätten, erkläre sich warum der BF keine Stellungnahme abgegeben habe. Der BF habe stets klare Anweisungen und Fristen, erforderlichenfalls auch Vorgaben bzw Anleitungen gegeben. Zu Punkt römisch eins, B, Litera c,) sei die darin geäußerte unzulässige Wertung zu bemängeln, weshalb der Verdacht rechtswidrig sei. Zu Punkt römisch eins, B, Litera d,) sei die Fakten mit den aufgetischten Märchen des HSC Mag römisch 40 verwechselt worden. Im Punkt römisch eins, B, Litera e,) ginge die belangte Behörde nicht vom Inhalt des Aktes aus und sei daher dieser akten- und rechtswidrig, was sich aus dem nachfolgend zitierten E-Mailverkehr ergäbe. Punkt römisch eins, B, Litera f,) sei aktenwidrig, dies sei bereits in den vorangegangenen Eingaben [insbesondere Stellungnahme vom 2.3.2020 (Seite 48 ff)] vom BF ausgeführt worden. Darüber hinaus treffe die Begründung von Punkt römisch eins, B, Litera f, i,) in Verbindung mit Punkt römisch eins, B, Litera f,) nicht zu, weil die belangte Behörde sich auf das Anbringen vom 25.11.2019 nur scheinbar stütze, und völlig außer Acht lasse, dass der BF dargelegt habe, dass die Aufgaben der Abt V/ römisch 40 unklar bzw unbestimmt seien. Die Begründung zu Punkt römisch eins, B, Litera f, i,) sei unrichtig, weil der BF minutiös aufzeigt habe, worin er einen Zusammenhang mit der Migrationsstrategie verorte. Ebenso sei die Begründung zu Punkt römisch eins, B, Litera f,, ii) unrichtig, was sich aus der Stellungnahme vom 2.3.2020 ergäbe. Die Begründung zu Punkt römisch eins, B, Litera f,, iii) sei unrichtig, weil die belangte Behörde das Ob mit dem Wie verwechsle. Zu Punkt römisch eins, C, Litera a,) sei anzumerken, dass die darin enthaltene Würdigung, wonach der BF eine ‚inhaltlich untaugliche‘ Projektbeurteilung abgegeben haben soll […], ohne Begründung und damit rechtswidrig und zudem aktenwidrig sei. Ferner ginge die Begründung dieses absurden Vorwurfes auch deshalb ins Leere, weil HSC Mag römisch 40 dem BF keine ‚Weisung‘ erteile. Überdies verkennt die belangte Behörde, wie der BF bereits wiederholt ausgeführt habe, dass HGL Dr. römisch 40 der unmittelbare Vorgesetzte des BF war und der BF mit diesem in ständigem Kontakt gestanden sei, sodass der BF die viel beschworene ‚Linie‘ im BMI stets eingehalten habe. Punkt l, C, Litera b,) sei aus näher angeführten Gründen aktenwidrig. Bei Punkt römisch eins, C, Litera c,) gehe die Behörde geht aktenwidrig von einer ‚Weisung‘ aus, was definitiv falsch sei und wofür es keinen Beleg gäbe, weswegen der daraus gezogene Schluss, eine Weisung missachtet zu haben falsch sei. Der Verdacht zu Punkt römisch eins, D. enthalte eine unzulässige Wertung, zudem habe der BF diesen Ausspruch nicht gemacht. Warum die belangte Behörde ausgerechnet iZm Punkt römisch eins, D.) auf Paragraph 118, BDG eingehe und warum sie nicht iZm den anderen Punkten die Einstellung prüfe, sei schleierhaft. Aufgrund der durch das Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2020 erschütterten Grundlage und der auf der Hand liegenden Intrige gegen den BF sei das Beweismaterial des HSC Mag römisch 40 unbrauchbar, und lägen daher weder im Umfang der Disziplinaranzeige, noch auf deren Grundlage genügend Verdachtsgründe vor, sodass es an einer - sachlichen - Rechtfertigung zur Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung fehle. Die in Punkt römisch eins, E. 1 angeführten Zitate habe der BF nicht gesagt. Denkunmöglich ließen sich, diese Zitate, selbst wenn sie fälschlicher Weise dem BF zur Last gelegt würden, unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumieren. Der Punkt römisch eins, E, 2) enthalte zahlreiche unbegründete und damit unzulässige Wertungen und sei zudem unbestimmt. Ebenso seien die Vorwürfe zu Punkt römisch eins, E, 3) unrichtig und gäbe es hierzu auch keine ‚Beweise‘, außer Behauptungen von fragwürdigen ‚Zeugen‘. Der Vorwurf zu Punkt F) sei in Bezug auf den Tatzeitpunkt unrichtig und zudem akten- und rechtswidrig.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, zu den einzelnen Anschuldigungspunkten konkret iSd VwGH festzustellen, aufgrund welcher Normen oder Sachverhalte der BF, zu welchem Tun oder Unterlassen (in welchem Umfang) sowie zu welchen eigenen Handlungen innerhalb seines Wirkungsbereiches er verpflichtet gewesen sei, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihm entgegen seinen Verpflichtungen jeweils in welchen Tatzeitpunkten objektiv vorzuwerfen seien und in welcher Schuldform ihm die jeweilige Handlung oder Unterlassung zur Last gelegt werde. Die vagen Schilderungen der ‚Taten‘, die dem BF zur Last gelegt würden, erfüllten das durch die Rechtsprechung des VwGH präzisierte Bestimmtheitskriterium nicht.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2020 dem BVwG (eingelangt am 08.06.2020) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit 15.03.2019 mit der Leitung der Abteilung V/ XXXX betraut. Mit Wirksamkeit 01.07.2020 wurde er zum Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie versetzt. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.Der am römisch 40 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit 15.03.2019 mit der Leitung der Abteilung V/ römisch 40 betraut. Mit Wirksamkeit 01.07.2020 wurde er zum Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie versetzt. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen:

Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage bzw. aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF behauptet zwar, dass er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen und die vorgeworfenen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen nicht zu verantworten habe, bzw. dass die seitens der belangten Behörde herangezogenen Beweise (E-Mails, niederschriftliche Angaben und Aktenvermerke) keinesfalls geeignet seien, um die ihm angelasteten Vorwürfe zu stützen, vermag die von der Disziplinarkommission herangezogenen Beweismittel in seinen Entgegnungen (Beschwerde, Stellungnahme) – insoweit es zu einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde kommt – jedoch nicht bereits im Vorfeld restlos zu entkräften. Seiner Ansicht nach habe das BVwG im Erkenntnis vom 27.04.2020 die Nachteiligkeit und Voreingenommenheit der „Zeugen“ offengelegt, welchen ausschließlich Fang- und Suggestivfragen gestellt worden seien, um das von vornherein feststehende und gewünschte Ergebnis, nämlich Vorwürfe gegen den BF zu „produzieren“, zu erreichen. Diesem Umstand habe das BVwG Rechnung getragen und die Suggestivfragen gebrandmarkt, womit die Glaubwürdigkeit der „Zeugenaussagen”, die das zentrale Element sowohl der Beweisführung von HSC Mag XXXX bei seiner Intrige gegen den BF als auch im gegenständlichen Einleitungsbeschluss seien, seiner Überzeugung nach erschüttert und deren Beweiswert somit null und nichtig sei. Die Behörde wäre seiner Meinung nach daher verhalten gewesen, die „giftigen" Beweise aufgrund des mangelhaften Beweiswerts und der fehlenden Beweiskraft zu hinterfragen, und in der Folge wegen ihrer Subjektivität und Manipulation sowie Suggestion als unbrauchbar zu verwerfen, und die Behörde hätte die unbewiesenen Behauptungen nicht als Sachverhalt annehmen dürfen. In der Beschwerde werden zu den einzelnen Vorwürfen zum Teil sehr umfassende Entgegnungen getätigt und die den möglichen Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Situationen aus Sicht des BF sehr umfangreich geschildet und letztlich mit auszugsweise angeführten E-Mails und Aktenvermerken beider Seiten untermauert. Mit diesen Ausführungen konnte der BF die zahlreich vorliegenden Beweise jedoch nicht ohne weiteres bereits im Vorfeld entkräften. Er hat zwar zahlreiche Einwände erhoben, die durchaus geeignet sind, gewisse Vorwürfe in Zweifel zu ziehen, jedoch müssen diese im Rahmen des Disziplinarverfahrens erst einer näheren und umfassenden Prüfung unterzogen werden. So ist es etwa durchaus nachvollziehbar, dass der BF hinsichtlich der (privaten) Mittagessenrechnung von Mag. XXXX (idH von € 315,80, vgl. Punkt I, A, lit. i) gewisse Bedenken hat, ob diese mit dem Dienstrecht bzw. dem Handbuch betreffend Budgetvollzugsthemen tatsächlich vereinbar ist. Dies wird grundsätzlich auch vom erkennenden Senat so gesehen (vgl. Beschuss vom 30.03.2020: „[…] die gegenständliche Ausgabe keine solche ist, deren Bezahlung Deckung findet durch Punkt 5 des Handbuches Budgetvollzugsthemen, da es sich bei der Veranstaltung um keine mit öffentlich wirksamer Außenwirkung gehandelt hatte im Sinne des Punktes 5.1 des angeführten Handbuches.“) und wäre bei der Prüfung der geforderten Refundierung daher zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass ein solches Essen bereits einmal bezahlt worden sei, reicht für eine Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtskonformität jedenfalls nicht aus. Auch im Hinblick auf den Vorwurf im Zusammenhang mit dem Überstundenkontingent der Abteilung V/ XXXX (vgl. Punkt I, A, lit. h) ist u.a. darauf Bedacht zu nehmen, dass den überzeugenden Einwendungen des BF zufolge seit 17.05.2019 (= Auflösung der Bundesregierung) und insbesondere ab Sommer 2019 praktisch eine „Sommerflaute“ geherrscht hat, die sich letztlich bis Ende 2019 erstreckt hat, weil Österreich bekanntlich eine weitgehend passiv agierende provisorische Bundesregierung hatte. Dieser Aspekt bzw. die vom BF angesprochenen Sparvorgaben der Bundesregierung und der sektionseigenen Abteilung V/11 dürfen bei der Beurteilung dieses Vorwurfs ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Ebenso sind die Ausführungen des BF bezüglich der Wahrnehmung des KBM-Termins zum XXXX -Projekt durch Mag. XXXX am 16.10.2019 (vgl. Punkt I, B, lit. a) durchaus geeignet, gewisse Bedenken an der Berechtigung des diesbezüglich erhobenen Vorwurfs aufzuwerfen. Genauso wie seine Ausführungen im Zusammenhang mit der „Hitzeregelung“, deren Umsetzung er offenbar delegiert bzw. sich bis zur Disziplinaranzeige scheinbar ohnehin niemand diskriminiert oder benachteiligt erachtet hat (vgl. Punkt I, A, lit. f, i). Was mehrere im Raum stehende Weisungen betrifft, deren Vorliegen vom BF hartnäckig bestritten wird und welche von Vorgesetztenseite (bislang) zum Teil nicht eindeutig belegt werden konnten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Bezeichnung der „Weisung“ grundsätzlich jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt sei (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, S 227). Maßgeblich sei nur, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239). Inwiefern diese Voraussetzungen in den gegenständlichen Fällen vorgelegen haben, wird im folgenden Disziplinarverfahren näher zu klären sein. Insbesondere hat der VwGH auch allgemein festgehalten, dass weisungswidriges Verhalten einem Beamten sogar dann vorgeworfen werden könnte, wenn „ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist“ (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, S 227, VwGH vom 21.06.2000, 97/09/0326). Schließlich haben sich auch in Bezug auf die (kostenneutrale) Verlängerung des Vertrages mit IC XXXX gewisse Vorbehalte gegenüber der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergeben (vgl. Punkt I, C, lit. a), zumal der BF seine diesbezüglichen Bedenken offenbar doch bereits vor seinen negativen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht und mit der Anforderung von entsprechenden Unterlagen mit Zahlenmaterial und der Beauftragung des sach- und fachkundigen Mag. XXXX untermauert hat. Dennoch konnten seine diesbezüglichen Ausführungen, die gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen nicht bereits in diesem Verfahrensstadium als völlig ungerechtfertigt darstellen bzw. vollständig entkräften. Seine Vorbringen, wonach die Behörde auf die Eingaben des BF nicht eingehen, sondern diese bloß erwähnen würde, um der Form zu entsprechen und um dann festzuhalten, dass demgegenüber die „Zeugen“ etwas behaupten, womit der – „begründete“ – Verdacht bestünde, und erst im Disziplinarverfahren die „Wahrheit“ zu erkunden sei, wobei sie (die Beweiswürdigung vorwegnehmend) ankündigen würde, wenn Aussage gegen Aussage steht, die Glaubwürdigkeit entscheidet, bzw. dass es mit den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsverfahrensrechts unvereinbar sei, wenn die belangte Behörde derart unkritisch und ungeprüft nur anhand des Umstands, dass es „E-Mails, niederschriftliche Befragungen, Aktenvermerke“ als „Beweismittel“ gäbe, die von HSC Mag XXXX stammten, und die von ihm im Zusammenwirken mit dem „Team“ und Mag XXXX in reichlicher Fülle produziert worden seien, den Einleitungsbeschluss „begründet“, sind hingegen grundsätzlich nicht geeignet, (ausreichende) Bedenken am gegenständlich eingeleiteten Verfahren bzw. an der Unvoreingenommenheit bzw. Objektivität der Behörde aufzuwerfen. Immerhin wurden seitens der erkennenden Kommission auch zahlreiche Vorwürfe nicht eingeleitet, weil die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit ihrer Ansicht nach eben nicht überschritten bzw. der behauptete Vorwurf nicht entsprechend untermauert wurde oder einfach ins Leere geht. Auch in den vom BVwG nunmehr behobenen Punkten hat die Behörde das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung eindeutig verneint und das Verfahren nur wegen des Berichtes an die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Außerdem hat der Disziplinarsenat ausdrücklich festgehalten, dass er sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugen erst selbst überzeugen bzw. ein Bild machen muss und dass er aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen nur „vorerst“ einmal von einem begründeten Verdacht ausgehen würde. Ferner hat er unmissverständlich in Aussicht gestellt, dass alle (beteiligten) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen werden und dass – entgegen den Befürchtungen des BF – nicht automatisch der Mehrheit geglaubt wird (vgl. Bescheid vom 30.03.2020: „Wenn seine Aussage den Aussagen der Zeugen entgegensteht, ohne dass sich aus vorhandenen Unterlagen eindeutig die Unrichtigkeit einer Zeugenaussage belegen lässt, ist im Rahmen eines Verfahrens der tatsächliche Sachverhalt zu klären und -sollten keine objektiven Belege vorhanden sein, die eindeutig Auskunft darüber geben- werden vom Senat die Glaubwürdigkeit der Angaben zu werten sein.“). Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage bzw. aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF behauptet zwar, dass er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen und die vorgeworfenen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen nicht zu verantworten habe, bzw. dass die seitens der belangten Behörde herangezogenen Beweise (E-Mails, niederschriftliche Angaben und Aktenvermerke) keinesfalls geeignet seien, um die ihm angelasteten Vorwürfe zu stützen, vermag die von der Disziplinarkommission herangezogenen Beweismittel in seinen Entgegnungen (Beschwerde, Stellungnahme) – insoweit es zu einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde kommt – jedoch nicht bereits im Vorfeld restlos zu entkräften. Seiner Ansicht nach habe das BVwG im Erkenntnis vom 27.04.2020 die Nachteiligkeit und Voreingenommenheit der „Zeugen“ offengelegt, welchen ausschließlich Fang- und Suggestivfragen gestellt worden seien, um das von vornherein feststehende und gewünschte Ergebnis, nämlich Vorwürfe gegen den BF zu „produzieren“, zu erreichen. Diesem Umstand habe das BVwG Rechnung getragen und die Suggestivfragen gebrandmarkt, womit die Glaubwürdigkeit der „Zeugenaussagen”, die das zentrale Element sowohl der Beweisführung von HSC Mag römisch 40 bei seiner Intrige gegen den BF als auch im gegenständlichen Einleitungsbeschluss seien, seiner Überzeugung nach erschüttert und deren Beweiswert somit null und nichtig sei. Die Behörde wäre seiner Meinung nach daher verhalten gewesen, die „giftigen" Beweise aufgrund des mangelhaften Beweiswerts und der fehlenden Beweiskraft zu hinterfragen, und in der Folge wegen ihrer Subjektivität und Manipulation sowie Suggestion als unbrauchbar zu verwerfen, und die Behörde hätte die unbewiesenen Behauptungen nicht als Sachverhalt annehmen dürfen. In der Beschwerde werden zu den einzelnen Vorwürfen zum Teil sehr umfassende Entgegnungen getätigt und die den möglichen Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Situationen aus Sicht des BF sehr umfangreich geschildet und letztlich mit auszugsweise angeführten E-Mails und Aktenvermerken beider Seiten untermauert. Mit diesen Ausführungen konnte der BF die zahlreich vorliegenden Beweise jedoch nicht ohne weiteres bereits im Vorfeld entkräften. Er hat zwar zahlreiche Einwände erhoben, die durchaus geeignet sind, gewisse Vorwürfe in Zweifel zu ziehen, jedoch müssen diese im Rahmen des Disziplinarverfahrens erst einer näheren und umfassenden Prüfung unterzogen werden. So ist es etwa durchaus nachvollziehbar, dass der BF hinsichtlich der (privaten) Mittagessenrechnung von Mag. römisch 40 (idH von € 315,80, vergleiche Punkt römisch eins, A, Litera i,) gewisse Bedenken hat, ob diese mit dem Dienstrecht bzw. dem Handbuch betreffend Budgetvollzugsthemen tatsächlich vereinbar ist. Dies wird grundsätzlich auch vom erkennenden Senat so gesehen vergleiche Beschuss vom 30.03.2020: „[…] die gegenständliche Ausgabe keine solche ist, deren Bezahlung Deckung findet durch Punkt 5 des Handbuches Budgetvollzugsthemen, da es sich bei der Veranstaltung um keine mit öffentlich wirksamer Außenwirkung gehandelt hatte im Sinne des Punktes 5.1 des angeführten Handbuches.“) und wäre bei der Prüfung der geforderten Refundierung daher zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass ein solches Essen bereits einmal bezahlt worden sei, reicht für eine Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtskonformität jedenfalls nicht aus. Auch im Hinblick auf den Vorwurf im Zusammenhang mit dem Überstundenkontingent der Abteilung V/ römisch 40 vergleiche Punkt römisch eins, A, Litera h,) ist u.a. darauf Bedacht zu nehmen, dass den überzeugenden Einwendungen des BF zufolge seit 17.05.2019 (= Auflösung der Bundesregierung) und insbesondere ab Sommer 2019 praktisch eine „Sommerflaute“ geherrscht hat, die sich letztlich bis Ende 2019 erstreckt hat, weil Österreich bekanntlich eine weitgehend passiv agierende provisorische Bundesregierung hatte. Dieser Aspekt bzw. die vom BF angesprochenen Sparvorgaben der Bundesregierung und der sektionseigenen Abteilung V/11 dürfen bei der Beurteilung dieses Vorwurfs ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Ebenso sind die Ausführungen des BF bezüglich der Wahrnehmung des KBM-Termins zum römisch 40 -Projekt durch Mag. römisch 40 am 16.10.2019 vergleiche Punkt römisch eins, B, Litera a,) durchaus geeignet, gewisse Bedenken an der Berechtigung des diesbezüglich erhobenen Vorwurfs aufzuwerfen. Genauso wie seine Ausführungen im Zusammenhang mit der „Hitzeregelung“, deren Umsetzung er offenbar delegiert bzw. sich bis zur Disziplinaranzeige scheinbar ohnehin niemand diskriminiert oder benachteiligt erachtet hat vergleiche Punkt römisch eins, A, Litera f, i,). Was mehrere im Raum stehende Weisungen betrifft, deren Vorliegen vom BF hartnäckig bestritten wird und welche von Vorgesetztenseite (bislang) zum Teil nicht eindeutig belegt werden konnten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Bezeichnung der „Weisung“ grundsätzlich jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt sei vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, S 227). Maßgeblich sei nur, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239). Inwiefern diese Voraussetzungen in den gegenständlichen Fällen vorgelegen haben, wird im folgenden Disziplinarverfahren näher zu klären sein. Insbesondere hat der VwGH auch allgemein festgehalten, dass weisungswidriges Verhalten einem Beamten sogar dann vorgeworfen werden könnte, wenn „ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist“ vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, S 227, VwGH vom 21.06.2000, 97/09/0326). Schließlich haben sich auch in Bezug auf die (kostenneutrale) Verlängerung des Vertrages mit IC römisch 40 gewisse Vorbehalte gegenüber der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergeben vergleiche Punkt römisch eins, C, Litera a,), zumal der BF seine diesbezüglichen Bedenken offenbar doch bereits vor seinen negativen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht und mit der Anforderung von entsprechenden Unterlagen mit Zahlenmaterial und der Beauftragung des sach- und fachkundigen Mag. römisch 40 untermauert hat. Dennoch konnten seine diesbezüglichen Ausführungen, die gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen nicht bereits in diesem Verfahrensstadium als völlig ungerechtfertigt darstellen bzw. vollständig entkräften. Seine Vorbringen, wonach die Behörde auf die Eingaben des BF nicht eingehen, sondern diese bloß erwähnen würde, um der Form zu entsprechen und um dann festzuhalten, dass demgegenüber die „Zeugen“ etwas behaupten, womit der – „begründete“ – Verdacht bestünde, und erst im Disziplinarverfahren die „Wahrheit“ zu erkunden sei, wobei sie (die Beweiswürdigung vorwegnehmend) ankündigen würde, wenn Aussage gegen Aussage steht, die Glaubwürdigkeit entscheidet, bzw. dass es mit den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsverfahrensrechts unvereinbar sei, wenn die belangte Behörde derart unkritisch und ungeprüft nur anhand des Umstands, dass es „E-Mails, niederschriftliche Befragungen, Aktenvermerke“ als „Beweismittel“ gäbe, die von HSC Mag römisch 40 stammten, und die von ihm im Zusammenwirken mit dem „Team“ und Mag römisch 40 in reichlicher Fülle produziert worden seien, den Einleitungsbeschluss „begründet“, sind hingegen grundsätzlich nicht geeignet, (ausreichende) Bedenken am gegenständlich eingeleiteten Verfahren bzw. an der Unvoreingenommenheit bzw. Objektivität der Behörde aufzuwerfen. Immerhin wurden seitens der erkennenden Kommission auch zahlreiche Vorwürfe nicht eingeleitet, weil die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit ihrer Ansicht nach eben nicht überschritten bzw. der behauptete Vorwurf nicht entsprechend untermauert wurde oder einfach ins Leere geht. Auch in den vom BVwG nunmehr behobenen Punkten hat die Behörde das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung eindeutig verneint und das Verfahren nur wegen des Berichtes an die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Außerdem hat der Disziplinarsenat ausdrücklich festgehalten, dass er sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugen erst selbst überzeugen bzw. ein Bild machen muss und dass er aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen nur „vorerst“ einmal von einem begründeten Verdacht ausgehen würde. Ferner hat er unmissverständlich in Aussicht gestellt, dass alle (beteiligten) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen werden und dass – entgegen den Befürchtungen des BF – nicht automatisch der Mehrheit geglaubt wird vergleiche Bescheid vom 30.03.2020: „Wenn seine Aussage den Aussagen der Zeugen entgegensteht, ohne dass sich aus vorhandenen Unterlagen eindeutig die Unrichtigkeit einer Zeugenaussage belegen lässt, ist im Rahmen eines Verfahrens der tatsächliche Sachverhalt zu klären und -sollten keine objektiven Belege vorhanden sein, die eindeutig Auskunft darüber geben- werden vom Senat die Glaubwürdigkeit der Angaben zu werten sein.“).

Auch wenn das BVwG in seiner Entscheidung vom 27.04.2020 eine gewisse Voreingenommenheit der Zeugen bzw. die Stellung von Suggestivfragen festgestellt hat, steht nach Ansicht der erkennenden Richterin damit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Vorwürfe gegenüber dem BF völlig unberechtigt sind und die Zeugen somit vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Sollten sich die erhobenen Vorwürfe nämlich bestätigen, wäre es nicht vollkommen weltfremd bzw. unplausibel, dass die Zeugen gegenüber dem BF nunmehr gewisse Vorbehalte haben. Dies würde unter diesen Voraussetzungen ihrer Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht unbedingt schaden. Was die Suggestivfragen angeht, werden die Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch ausreichend Gelegenheit haben, ausführliche Angaben zu den von ihnen erhobenen Vorwürfen zu machen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Da sie dabei unter Wahrheitspflicht stehen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen (werden), da sie widrigenfalls mit nachteiligen Konsequenzen - wie beispielsweise einem Disziplinarverfahren – zu rechnen hätten. Jedenfalls werden auch die vom BF monierten Zeugen zu hören sein, sofern sie zu den einzelnen Vorwürfen Angaben machen können. Dies wurde auch von der belangten Behörde bereits in Aussicht gestellt. Wie schon ausgeführt, hat die Behörde bei zahlreichen Vorwürfen festgestellt, dass der BF die angelasteten Dienstpflichtverletzungen ihrer Ansicht nach nicht begangen hat, weil entweder die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten wurde oder die angebotenen Beweismittel diese nicht ausreichend belegen konnten, womit – entgegen den Ausführungen des BF – nicht davon auszugehen ist, dass die Disziplinarkommission ihm gegenüber tatsächlich voreingenommen agieren würde. Die Befürchtungen des BF angesichts der zahlreichen Zeugen einem unüberwindbaren Übergewicht gegenüber zu stehen (vgl. altes germanisches Recht), sind daher völlig unbegründet. Auch wenn das BVwG in seiner Entscheidung vom 27.04.2020 eine gewisse Voreingenommenheit der Zeugen bzw. die Stellung von Suggestivfragen festgestellt hat, steht nach Ansicht der erkennenden Richterin damit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Vorwürfe gegenüber dem BF völlig unberechtigt sind und die Zeugen somit vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Sollten sich die erhobenen Vorwürfe nämlich bestätigen, wäre es nicht vollkommen weltfremd bzw. unplausibel, dass die Zeugen gegenüber dem BF nunmehr gewisse Vorbehalte haben. Dies würde unter diesen Voraussetzungen ihrer Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht unbedingt schaden. Was die Suggestivfragen angeht, werden die Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch ausreichend Gelegenheit haben, ausführliche Angaben zu den von ihnen erhobenen Vorwürfen zu machen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Da sie dabei unter Wahrheitspflicht stehen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen (werden), da sie widrigenfalls mit nachteiligen Konsequenzen - wie beispielsweise einem Disziplinarverfahren – zu rechnen hätten. Jedenfalls werden auch die vom BF monierten Zeugen zu hören sein, sofern sie zu den einzelnen Vorwürfen Angaben machen können. Dies wurde auch von der belangten Behörde bereits in Aussicht gestellt. Wie schon ausgeführt, hat die Behörde bei zahlreichen Vorwürfen festgestellt, dass der BF die angelasteten Dienstpflichtverletzungen ihrer Ansicht nach nicht begangen hat, weil entweder die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten wurde oder die angebotenen Beweismittel diese nicht ausreichend belegen konnten, womit – entgegen den Ausführungen des BF – nicht davon auszugehen ist, dass die Disziplinarkommission ihm gegenüber tatsächlich voreingenommen agieren würde. Die Befürchtungen des BF angesichts der zahlreichen Zeugen einem unüberwindbaren Übergewicht gegenüber zu stehen vergleiche altes germanisches Recht), sind daher völlig unbegründet.

Unabhängig davon steht nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls eindeutig fest, dass es mehrere Mitarbeiter der Abteilung V/ XXXX bzw. deren zeugenschaftliche Aussagen und zahlreiche E-Mails gibt, die nahelegen, dass der BF es wiederholt etwa vernachlässigt haben könnte, seinen Mitarbeitern mit der gebotenen Achtung zu begegnen und für ein geordnetes Zusammenwirken zu sorgen, bzw. diese dabei zu unterstützen, deren dienstliche Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen zu können, bzw. seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen sowie deren Weisungen zu befolgen. Es kann damit nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen werden, dass der BF die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen haben könnte. Immerhin liegen bislang keine Gründe vor bzw. sind keine Umstände bekannt, welche die Zeugen bzw. die vorliegenden E-Mails und Aktenvermerke bereits im Vorhinein unglaubwürdig bzw. unwahr erscheinen lassen. Es liegt somit der begründete Verdacht nahe, dass er die genannten Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte.Unabhängig davon steht nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls eindeutig fest, dass es mehrere Mitarbeiter der Abteilung V/ römisch 40 bzw. deren zeugenschaftliche Aussagen und zahlreiche E-Mails gibt, die nahelegen, dass der BF es wiederholt etwa vernachlässigt haben könnte, seinen Mitarbeitern mit der gebotenen Achtung zu begegnen und für ein geordnetes Zusammenwirken zu sorgen, bzw. diese dabei zu unterstützen, deren dienstliche Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen zu können, bzw. seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen sowie deren Weisungen zu befolgen. Es kann damit nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen werden, dass der BF die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen haben könnte. Immerhin liegen bislang keine Gründe vor bzw. sind keine Umstände bekannt, welche die Zeugen bzw. die vorliegenden E-Mails und Aktenvermerke bereits im Vorhinein unglaubwürdig bzw. unwahr erscheinen lassen. Es liegt somit der begründete Verdacht nahe, dass er die genannten Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 98/2020 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, (BDG 1979) maßgeblich:

„43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

……….

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]

……..

§ 45 (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […]Paragraph 45, (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […]

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

……..

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.“

2. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.1. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch des Umstandes, dass es zahlreiche, eindeutige Zeugenaussagen, Aktenvermerke und E-Mails über mögliche Dienstpflichtverletzungen des BF gibt, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der im Spruch abgewiesenen Punkte ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Es wird damit vielmehr der Verdacht nahegelegt, dass im konkreten Fall tatsächlich Bemerkungen bzw. Äußerungen getätigt wurden und Handlungen bzw. Unterlassungen zu verantworten sind, die grundsätzlich geeignet sind, Zweifel bzw. Bedenken zu begründen, dass der BF seine dienstlichen Aufgaben stets unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch aus eigenem besorgt hat (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979) bzw. dass das Vertrauen der Allgemeinheit in deren sachliche Wahrnehmung dabei verloren gegangen sein bzw. gehen könnte (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979) und dass er seine Vorgesetzten nicht immer entsprechend unterstützt und deren Weisungen befolgt hat (vgl. § 44 Abs. 1 BDG 1979). Weiters besteht durchaus der begründete Verdacht, dass er als Vorgesetzter nicht regelmäßig darauf geachtet bzw. seine Mitarbeiter dabei angeleitet hat, ihnen erforderlichenfalls Weisungen erteilt, aufgetretene Fehler und Missstände abgestellt und für die Einhaltung der Dienstzeit gesorgt hat, damit diese ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher sowie sparsamer Weise erfüllen (vgl. § 45 Abs. 1 BDG 1979). Schließlich sind auch gewisse Bedenken, ob er als Dienststellenleiter stets für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung gesorgt hat, nicht von der Hand zu weisen (vgl. § 45 Abs. 2 BDG 1979). Auch wenn der BF die Vorwürfe entschieden bestritten, die Brauchbarkeit der namhaft gemachten Zeugen in Frage gestellt bzw. die Zeugenaussagen als Behauptungen von fragwürdigen „Zeugen“ und die ihn belastenden E-Mails als Urkunden mit unwahrem Inhalt bzw. „Lug- und Trugurkunden“ bezeichnet hat, können die in seinen Entgegnungen getätigten Aussagen und zitierten bzw. angeführten Beweismittel, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bereits im Vorhinein restlos ausräumen. Der belangten Behörde folgend wird daher im Rahmen des Beweisverfahrens durch Befragen aller Beteiligten zu klären sein, welche Aussagen oder Bemerkungen konkret getätigt wurden bzw. welche Handlungen oder Unterlassungen vom BF letztlich zu verantworten sind. Es ist vor diesem Hintergrund somit nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten (vgl. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979) geeignet ist, das Vertrauen in die gesetzeskonforme Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben bzw. der Allgemeinheit in die Beamtenschaft zu schädigen und Bedenken zu begründen, dass er seine Vorgesetzten regelmäßig entsprechend unterstützt sowie ihre Weisungen immer befolgt und darauf achtet, dass seine (nachgeordneten) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzeskonform erfüllen bzw. diese – erforderlichenfalls durch Weisungen – anzuleiten, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für ein geordnetes Zusammenwirken der ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der behauptete Sachverhalt „an den Haaren“ herbeigezogen sowie „erstunken und erlogen“ sei bzw. die nun die Verdachtslage stützenden „Beweise“ keine Beweise im rechtsstaatlichen Sinn, sondern das Produkt einer niederträchtigen sowie widerwärtigen Intrige seien, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bereits im Vorfeld darzutun, zumal bislang keine Gründe vorliegen bzw. Umstände bekannt sind, welche die in der Disziplinaranzeige genannten Zeugen und angeführten Beweismittel bereits im Voraus entkräften können. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen wurde bzw. dass das Vorbringen und die Beweise des BF ignoriert wurden, ohne Beweise Annahmen getroffen und leichtfertig der fehlende Beweiswert sowie die fehlende Beweiskraft der „Beweise“ des HSC Mag. XXXX außer Acht gelassen und damit konstruierte „Beweise“ zur Grundlage der Verdächtigungen gemacht wurden, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Einleitungsbeschluss in erster Linie dazu dient, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme von konkreten Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Auch dem Einwand, wonach die dem BF vorgeworfenen „Taten“ im Beschluss unbestimmt beschrieben seien, sodass nicht unverwechselbar feststehen würde, welche konkreten Vorgänge Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollen, kann nicht gefolgt werden. Das dem BF zur Last gelegte Verhalten wurde ausreichend umschrieben und steht für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses somit hinreichend fest. Im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, werden daher die Beweismittel beider Seiten gegenüberzustellen bzw. wird näher zu prüfen und letztlich festzustellen sein, ob der BF seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt hat. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449). Die geschilderten Umstände reichen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – daher durchaus für das Stadium des Einleitungsbeschlusses aus, um von einem begründeten Verdacht auszugehen. Es liegt somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.3.1. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch des Umstandes, dass es zahlreiche, eindeutige Zeugenaussagen, Aktenvermerke und E-Mails über mögliche Dienstpflichtverletzungen des BF gibt, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der im Spruch abgewiesenen Punkte ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Es wird damit vielmehr der Verdacht nahegelegt, dass im konkreten Fall tatsächlich Bemerkungen bzw. Äußerungen getätigt wurden und Handlungen bzw. Unterlassungen zu verantworten sind, die grundsätzlich geeignet sind, Zweifel bzw. Bedenken zu begründen, dass der BF seine dienstlichen Aufgaben stets unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch aus eigenem besorgt hat vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bzw. dass das Vertrauen der Allgemeinheit in deren sachliche Wahrnehmung dabei verloren gegangen sein bzw. gehen könnte vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) und dass er seine Vorgesetzten nicht immer entsprechend unterstützt und deren Weisungen befolgt hat vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Weiters besteht durchaus der begründete Verdacht, dass er als Vorgesetzter nicht regelmäßig darauf geachtet bzw. seine Mitarbeiter dabei angeleitet hat, ihnen erforderlichenfalls Weisungen erteilt, aufgetretene Fehler und Missstände abgestellt und für die Einhaltung der Dienstzeit gesorgt hat, damit diese ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher sowie sparsamer Weise erfüllen vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979). Schließlich sind auch gewisse Bedenken, ob er als Dienststellenleiter stets für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung gesorgt hat, nicht von der Hand zu weisen vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979). Auch wenn der BF die Vorwürfe entschieden bestritten, die Brauchbarkeit der namhaft gemachten Zeugen in Frage gestellt bzw. die Zeugenaussagen als Behauptungen von fragwürdigen „Zeugen“ und die ihn belastenden E-Mails als Urkunden mit unwahrem Inhalt bzw. „Lug- und Trugurkunden“ bezeichnet hat, können die in seinen Entgegnungen getätigten Aussagen und zitierten bzw. angeführten Beweismittel, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bereits im Vorhinein restlos ausräumen. Der belangten Behörde folgend wird daher im Rahmen des Beweisverfahrens durch Befragen aller Beteiligten zu klären sein, welche Aussagen oder Bemerkungen konkret getätigt wurden bzw. welche Handlungen oder Unterlassungen vom BF letztlich zu verantworten sind. Es ist vor diesem Hintergrund somit nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten vergleiche Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 BDG 1979) geeignet ist, das Vertrauen in die gesetzeskonforme Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben bzw. der Allgemeinheit in die Beamtenschaft zu schädigen und Bedenken zu begründen, dass er seine Vorgesetzten regelmäßig entsprechend unterstützt sowie ihre Weisungen immer befolgt und darauf achtet, dass seine (nachgeordneten) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzeskonform erfüllen bzw. diese – erforderlichenfalls durch Weisungen – anzuleiten, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für ein geordnetes Zusammenwirken der ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der behauptete Sachverhalt „an den Haaren“ herbeigezogen sowie „erstunken und erlogen“ sei bzw. die nun die Verdachtslage stützenden „Beweise“ keine Beweise im rechtsstaatlichen Sinn, sondern das Produkt einer niederträchtigen sowie widerwärtigen Intrige seien, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bereits im Vorfeld darzutun, zumal bislang keine Gründe vorliegen bzw. Umstände bekannt sind, welche die in der Disziplinaranzeige genannten Zeugen und angeführten Beweismittel bereits im Voraus entkräften können. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen wurde bzw. dass das Vorbringen und die Beweise des BF ignoriert wurden, ohne Beweise Annahmen getroffen und leichtfertig der fehlende Beweiswert sowie die fehlende Beweiskraft der „Beweise“ des HSC Mag. römisch 40 außer Acht gelassen und damit konstruierte „Beweise“ zur Grundlage der Verdächtigungen gemacht wurden, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Einleitungsbeschluss in erster Linie dazu dient, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme von konkreten Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Auch dem Einwand, wonach die dem BF vorgeworfenen „Taten“ im Beschluss unbestimmt beschrieben seien, sodass nicht unverwechselbar feststehen würde, welche konkreten Vorgänge Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollen, kann nicht gefolgt werden. Das dem BF zur Last gelegte Verhalten wurde ausreichend umschrieben und steht für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses somit hinreichend fest. Im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, werden daher die Beweismittel beider Seiten gegenüberzustellen bzw. wird näher zu prüfen und letztlich festzustellen sein, ob der BF seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt hat. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449). Die geschilderten Umstände reichen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – daher durchaus für das Stadium des Einleitungsbeschlusses aus, um von einem begründeten Verdacht auszugehen. Es liegt somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist – insoweit es zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde kommt – nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Nichteinleitung:

Was die Einleitung des Disziplinarverfahrens in jenen Fällen (Spruchpunkt I.E.) betrifft, in welchen die belangte Behörde selbst unmissverständlich festgestellt hat, dass die Bemerkungen, Äußerungen oder Handlungen des BF „nicht derart gewichtig“ waren bzw. die „Schwelle disziplinärer Erheblichkeit“ nicht überschritten haben, sodass nach Ansicht des erkennenden Senats letztlich keine Dienstpflichtverletzungen vorliegen würden, jedoch dennoch ein Verfahren eingeleitet wurde, weil ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die Staatsanwaltschaft ergangen ist, deren Reaktion abzuwarten wäre, ist folgendes zu bemerken:Was die Einleitung des Disziplinarverfahrens in jenen Fällen (Spruchpunkt römisch eins.E.) betrifft, in welchen die belangte Behörde selbst unmissverständlich festgestellt hat, dass die Bemerkungen, Äußerungen oder Handlungen des BF „nicht derart gewichtig“ waren bzw. die „Schwelle disziplinärer Erheblichkeit“ nicht überschritten haben, sodass nach Ansicht des erkennenden Senats letztlich keine Dienstpflichtverletzungen vorliegen würden, jedoch dennoch ein Verfahren eingeleitet wurde, weil ein Bericht gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die Staatsanwaltschaft ergangen ist, deren Reaktion abzuwarten wäre, ist folgendes zu bemerken:

Gemäß den Angaben in der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019 wurde gleichzeitig aufgrund des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung, „insbesondere im Hinblick auf § 83 StGB“, am 06.12.2019 oder 09.12.2019 (Anm.: unterschiedliche Datumsangaben in der Disziplinaranzeige) eine Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) übermittelt. Diese Sachverhaltsdarstellung war der Disziplinaranzeige nicht angeschlossen. Mit Note vom 13.02.2020 ersuchte die belangte Behörde die Dienstbehörde um Mitteilung, ob der Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO bereits der Staatsanwaltschaft zugleitet worden sei, gegebenenfalls möge dieser vorgelegt werden. Am 14.02.2020 informierte die Dienstbehörde die belangte Behörde darüber, dass ein näher genannter Mitarbeiter des BAK telefonisch mitgeteilt habe, „dass der gesamte Sachverhalt am selben Tag mit einem Anfallsbericht gemäß § 100 (3a) StPO der StA Wien zur Abklärung eines Anfangsverdachtes angezeigt wurde“, dieser Bericht werde aber nicht vorgelegt. Gemäß den Angaben in der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019 wurde gleichzeitig aufgrund des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung, „insbesondere im Hinblick auf Paragraph 83, StGB“, am 06.12.2019 oder 09.12.2019 Anmerkung, unterschiedliche Datumsangaben in der Disziplinaranzeige) eine Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) übermittelt. Diese Sachverhaltsdarstellung war der Disziplinaranzeige nicht angeschlossen. Mit Note vom 13.02.2020 ersuchte die belangte Behörde die Dienstbehörde um Mitteilung, ob der Bericht gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO bereits der Staatsanwaltschaft zugleitet worden sei, gegebenenfalls möge dieser vorgelegt werden. Am 14.02.2020 informierte die Dienstbehörde die belangte Behörde darüber, dass ein näher genannter Mitarbeiter des BAK telefonisch mitgeteilt habe, „dass der gesamte Sachverhalt am selben Tag mit einem Anfallsbericht gemäß Paragraph 100, (3a) StPO der StA Wien zur Abklärung eines Anfangsverdachtes angezeigt wurde“, dieser Bericht werde aber nicht vorgelegt.

In Anbetracht des Umstandes, dass einerseits die belangte Behörde – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtigerweise – in den zu Punkt I.E. angeführten Sachverhalten entweder gar keine Pflichtverletzung erkennen kann oder aber die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit als noch nicht erreicht erachtet, andererseits im Gegenstand völlig unklar ist, welche Sachverhalte der Staatsanwaltschaft überhaupt zur Anzeige gebracht wurden, ist nicht zu erkennen, dass diese - sogar disziplinär unerheblichen Sachverhalte - überhaupt Gegenstand strafprozessualer Ermittlungen im Sinne des § 114 BDG 1979 sind. Aus diesem Grund war daher zum gesamten Punkt I.E. ausdrücklich ein Nichteinleitungsbeschluss zu fassen.In Anbetracht des Umstandes, dass einerseits die belangte Behörde – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtigerweise – in den zu Punkt römisch eins.E. angeführten Sachverhalten entweder gar keine Pflichtverletzung erkennen kann oder aber die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit als noch nicht erreicht erachtet, andererseits im Gegenstand völlig unklar ist, welche Sachverhalte der Staatsanwaltschaft überhaupt zur Anzeige gebracht wurden, ist nicht zu erkennen, dass diese - sogar disziplinär unerheblichen Sachverhalte - überhaupt Gegenstand strafprozessualer Ermittlungen im Sinne des Paragraph 114, BDG 1979 sind. Aus diesem Grund war daher zum gesamten Punkt römisch eins.E. ausdrücklich ein Nichteinleitungsbeschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Bescheidabänderung Beweismittel Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund Leitungsfunktion Nichteinleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teilstattgebung Verdachtslage Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2231695.1.00

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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