TE Bvwg Beschluss 2021/4/6 W226 1306581-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W226 1306581-5/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015, Zl. 811061802-210392260, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015, Zl. 811061802-210392260, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme durch den Grenzüberwachungsposten Hardegg gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Grosny geboren worden zu sein. Zudem führte er aus, mit seinen zwei Brüdern, seiner Schwägerin und seiner Nichte nach Österreich gekommen zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme durch den Grenzüberwachungsposten Hardegg gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Grosny geboren worden zu sein. Zudem führte er aus, mit seinen zwei Brüdern, seiner Schwägerin und seiner Nichte nach Österreich gekommen zu sein.

1.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.04.2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits am 01.04.2005 in der Slowakei um Asyl angesucht. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, „die Russen“ hätten seinen Bruder und seinen Vater umgebracht. Sein Vater habe die Widerstandskämpfer im ersten Tschetschenienkrieg unterstützt, jedoch nicht selbst gekämpft. Sein Vater sei etliche Male festgenommen und verhört worden. Er selbst sei auch etwa zehn Male mitgenommen worden. „Irgendwann im Jahre 2002“ seien er, seine beiden Brüder T. und A. sowie sein Vater von „russischen maskierten Militärbehörden“ festgenommen worden. Sein Vater sei dabei vor seinen Augen getötet worden.

1.3. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Der untersuchende Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bejahte in der Folge die Frage, ob im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bestehe. Zudem drohe bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde jedoch nicht angeregt.

1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2005 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen teilgenommen habe, und wies darauf hin, erstmals im Jahr 2001 festgenommen worden zu sein. Im Zuge dessen habe man versucht, ihm ein Sprengstoffattentat unterzuschieben. Da er ein falsches Geständnis nicht habe unterschreiben wollen, sei er neun Stunden lang gefoltert worden. Damit die Spuren der Schläge nicht sichtbar seien, habe er eine Art Gummiweste anziehen müssen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. In der Folge sei er oft von zu Hause abgeholt oder bei Wachposten festgenommen worden. Es hätten Gerüchte bestanden, wonach sein Vater im ersten Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt habe. Im Jahr 2002 seien er, sein Vater und sein Bruder festgenommen und gefoltert worden. Sein Vater sei „brutal gefoltert“ worden; man habe ihm das Ohr abgeschnitten und ihn umgebracht. Er und sein Bruder seien circa einen Monat lang, „vielleicht auch länger“, festgehalten worden. Er habe am Kopf Narben von den Schlägen und könne sich nicht mehr gut erinnern. Zudem leide er an Sehschwäche. Auch danach sei er mehrmals festgenommen worden. Die Situation habe sich etwas gebessert, als sein Bruder A. eine Stelle bei der Miliz angenommen habe. Nach einigen Monaten sei sein Bruder jedoch von „den Russen“ oder „den Wahabiten“ umgebracht worden. Sein Freund A. M. habe sich im Jahr 2003 selbst in die Luft gesprengt. Die letzte Festnahme des Beschwerdeführers sei zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2005 erfolgt; dabei sei er mit seinem Bruder T. drei Wochen lang angehalten worden. Im Herkunftsstaat werde nicht nach ihm gefahndet; die Situation sei aber im Falle einer Rückkehr für ihn gefährlich.

1.5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zu seinen persönlichen Daten stets falsche Angaben gemacht; auch seine weiteren Ausführungen hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei in XXXX geboren und habe stets im Dorf A. gelebt. Seine Eltern hätten entschieden, dass er weggehen solle. Befragt, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe „die Nase voll von alldem“ gehabt, was dort passiere. Zwei seiner Cousins seien „abgeführt“ worden und nicht mehr zurückgekehrt. Er selbst sei oft „abgeführt“ und über seine Cousins verhört worden. Teilweise sei er „zielgerichtet“, teilweise sei er bei „Säuberungen“ festgenommen worden. Seine letzte Festnahme sei vor März 2005 erfolgt. Dabei seien alle Männer des Dorfes zwischen fünfzehn und fünfzig Jahren mitgenommen worden. Er sei bis zum Abend festgehalten und gefoltert worden. Die Frage, ob zielgerichtet nach ihm gefahndet werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe „schon lange wegfahren“ wollen und im Frühjahr 2005 das nötige Geld beisammen gehabt. Die letzte Anhaltung sei dann fluchtauslösend gewesen.1.5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zu seinen persönlichen Daten stets falsche Angaben gemacht; auch seine weiteren Ausführungen hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei in römisch 40 geboren und habe stets im Dorf A. gelebt. Seine Eltern hätten entschieden, dass er weggehen solle. Befragt, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe „die Nase voll von alldem“ gehabt, was dort passiere. Zwei seiner Cousins seien „abgeführt“ worden und nicht mehr zurückgekehrt. Er selbst sei oft „abgeführt“ und über seine Cousins verhört worden. Teilweise sei er „zielgerichtet“, teilweise sei er bei „Säuberungen“ festgenommen worden. Seine letzte Festnahme sei vor März 2005 erfolgt. Dabei seien alle Männer des Dorfes zwischen fünfzehn und fünfzig Jahren mitgenommen worden. Er sei bis zum Abend festgehalten und gefoltert worden. Die Frage, ob zielgerichtet nach ihm gefahndet werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe „schon lange wegfahren“ wollen und im Frühjahr 2005 das nötige Geld beisammen gehabt. Die letzte Anhaltung sei dann fluchtauslösend gewesen.

1.6. Mit Bescheid vom 26.09.2006, 05 05.778-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Der vorgebrachte Fluchtgrund – so das Bundesasylamt weiter – habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer falsche personenbezogene Daten angegeben und – trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht – eine „Fluchtgeschichte“ vorgebracht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers würden letztlich dazu führen, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. 1.6. Mit Bescheid vom 26.09.2006, 05 05.778-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Der vorgebrachte Fluchtgrund – so das Bundesasylamt weiter – habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer falsche personenbezogene Daten angegeben und – trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht – eine „Fluchtgeschichte“ vorgebracht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers würden letztlich dazu führen, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

1.7. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat – nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.08.2007 – mit Bescheid vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 ab. In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren keinerlei Dokumente mit Lichtbild vorgelegt habe, welche die Angaben zu seiner Identität bestätigen könnten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich geraten worden wäre, andere Fluchtgründe anzugeben, habe er im gesamten Verfahren nicht schlüssig erklären können, wieso er am Beginn des Asylverfahrens auch zu seiner Identität unwahre Angaben gemacht habe. Da er auch in der Berufungsverhandlung nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, die ihm angeblich zur Angabe falscher Fluchtgründe geraten habe, könne auch nicht von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden ausgegangen werden. Gleiches gelte für die vagen Andeutungen hinsichtlich des Auftretens von „Kadyrov-Leuten“ in Österreich. Zur Frage der behaupteten Fluchtgründe habe bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den verschiedenen Einvernahmen divergierende Angaben getätigt habe. Halte man sich vor Augen, dass er in seinen ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch im Detail behauptet habe, sein Vater sei getötet und er selbst schwer gefoltert worden, und diesbezüglich in einer späteren Einvernahme nur knapp angegeben habe, diese Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, so könne diese massive Täuschungsabsicht nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Es sei aber auch festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Angaben in der Berufungsverhandlung Unterschiede bestünden: So habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung angegeben, Schwierigkeiten im Zuge von „allgemeinen Säuberungen“ gehabt und befürchtet zu haben, er würde „irgendwann“ in Zusammenhang mit den im Jahr 2001 getöteten Cousins gebracht werden, während er am 21.08.2006 angegeben habe, zu seinen Cousins verhört worden zu sein. Überdies habe er zu den Zeitpunkten und Umständen seiner Anhaltungen im gesamten Verfahren lediglich ungenaue Angaben gemacht, ohne dass dies medizinisch oder durch andere Umstände gerechtfertigt erscheine. 1.7. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat – nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.08.2007 – mit Bescheid vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 ab. In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren keinerlei Dokumente mit Lichtbild vorgelegt habe, welche die Angaben zu seiner Identität bestätigen könnten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich geraten worden wäre, andere Fluchtgründe anzugeben, habe er im gesamten Verfahren nicht schlüssig erklären können, wieso er am Beginn des Asylverfahrens auch zu seiner Identität unwahre Angaben gemacht habe. Da er auch in der Berufungsverhandlung nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, die ihm angeblich zur Angabe falscher Fluchtgründe geraten habe, könne auch nicht von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden ausgegangen werden. Gleiches gelte für die vagen Andeutungen hinsichtlich des Auftretens von „Kadyrov-Leuten“ in Österreich. Zur Frage der behaupteten Fluchtgründe habe bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den verschiedenen Einvernahmen divergierende Angaben getätigt habe. Halte man sich vor Augen, dass er in seinen ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch im Detail behauptet habe, sein Vater sei getötet und er selbst schwer gefoltert worden, und diesbezüglich in einer späteren Einvernahme nur knapp angegeben habe, diese Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, so könne diese massive Täuschungsabsicht nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Es sei aber auch festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Angaben in der Berufungsverhandlung Unterschiede bestünden: So habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung angegeben, Schwierigkeiten im Zuge von „allgemeinen Säuberungen“ gehabt und befürchtet zu haben, er würde „irgendwann“ in Zusammenhang mit den im Jahr 2001 getöteten Cousins gebracht werden, während er am 21.08.2006 angegeben habe, zu seinen Cousins verhört worden zu sein. Überdies habe er zu den Zeitpunkten und Umständen seiner Anhaltungen im gesamten Verfahren lediglich ungenaue Angaben gemacht, ohne dass dies medizinisch oder durch andere Umstände gerechtfertigt erscheine.

2.1. Am 06.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage an, er habe sich von Jänner bis September 2008 in Belgien aufgehalten und dort um Asyl angesucht. Die im Zuge seines ersten Antrages vorgebrachten Fluchtgründe halte er aufrecht; er „habe keine weiteren neuen Gründe“. Er habe jedoch Angst vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, da dort „viele festgenommen ... und spurlos verschwinden“ würden; dies könne auch ihm passieren.

2.2. Am 10.10.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. 2.2. Am 10.10.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

2.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den neuerlichen Antrag aus Angst vor einer Abschiebung gestellt zu haben. Zudem verneinte er die Frage nach neuen Fluchtgründen. Sein Leben sei in der Russischen Föderation in Gefahr; die entsprechenden Gründe habe er „bereits angegeben“.

2.4. In seiner Einvernahme am 21.10.2008 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er habe „keine neuen Fluchtgründe“ und halte seine bisher vorgebrachten Gründe aufrecht. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er „wahrscheinlich“ Probleme mit den Behörden bekommen würde.

2.5. Mit Bescheid vom 04.11.2008, 08 09.616-EAST Ost, sprach das Bundesasylamt gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 06.10.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007) aus. 2.5. Mit Bescheid vom 04.11.2008, 08 09.616-EAST Ost, sprach das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, AVG die Aussetzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 06.10.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007) aus.

2.6. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0223, ab.

2.7. Mit Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). 2.7. Mit Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und verwies insbesondere auf ein beigelegtes, in russischer Sprache verfasstes Schreiben.

2.9. Nach Einräumung von Parteiengehör zur Frage der Verspätung der Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2011, D6 306581-2/2010/6E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurück. 2.9. Nach Einräumung von Parteiengehör zur Frage der Verspätung der Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2011, D6 306581-2/2010/6E, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurück.

3.1. Am 15.09.2011 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen an, von seinen Eltern erfahren zu haben, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle, da die „Kadyrow-Leute“ nach wie vor nach ihm suchen würden. Zudem würden die Kadyrowzy vermuten, dass er sich die ganze Zeit im Wald verstecke und als Rebell gegen sie gekämpft habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, sein Cousin und seine Jugendfreunde würden für den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow arbeiten und hätten erfahren, dass er „bald in die Heimat abgeschoben“ werden müsse. Befragt, wann er zuletzt erfahren habe, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, er habe „im Juni oder Juli“ zu Hause angerufen. Im Herkunftsstaat hätten „sie“ immer wieder nach ihm gesucht. Zudem sei sein jüngster Bruder im August 2011 etwa zwei Male festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Sein jüngster Bruder befinde sich derzeit auch nicht mehr zu Hause, sondern halte sich „irgendwo“ versteckt. Befragt, ob er demnach im August letztmals „Kontakt nach Hause“ gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor circa zwei oder drei Tagen mit seiner Mutter telefoniert; „auch gestern“ habe er sie angerufen. Sodann bejahte der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und seinen nunmehr genannten Rückkehrhindernissen und gab an, früher „nicht alles gesagt“ zu haben. Ein Cousin und Jugendfreunde würden nach ihm suchen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht oder inhaftiert zu werden. „Diese Leute“ würden ihn belasten oder „irgendwas anstellen“, sodass er belastet werde. Sie seien „bei XXXX “ gewesen, und er habe dies gewusst. Es habe Gerüchte gegeben, wonach in ihrem Dorf eine neue Behörde entstehen solle. Der Kommandant S. habe einem Cousin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er sechs Personen benötige, und habe seinem Cousin und seinen Jugendfreunden ein entsprechendes Angebot gemacht und ihnen zwei Tage Bedenkzeit gewährt. Für den Fall, dass sie am dritten Tag nicht zu ihm kommen würden, habe er angekündigt, ihre in der Vergangenheit begangenen Taten „auffliegen“ zu lassen. Im Zuge einer Besprechung mit Kadyrow sei dem Kommandanten zudem mitgeteilt worden, dass die sechs Personen ungestraft blieben, sollten sie sich anschließen. Auf die Frage, weshalb er nun geflohen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte eine dieser sechs Personen sein sollen.In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, sein Cousin und seine Jugendfreunde würden für den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow arbeiten und hätten erfahren, dass er „bald in die Heimat abgeschoben“ werden müsse. Befragt, wann er zuletzt erfahren habe, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, er habe „im Juni oder Juli“ zu Hause angerufen. Im Herkunftsstaat hätten „sie“ immer wieder nach ihm gesucht. Zudem sei sein jüngster Bruder im August 2011 etwa zwei Male festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Sein jüngster Bruder befinde sich derzeit auch nicht mehr zu Hause, sondern halte sich „irgendwo“ versteckt. Befragt, ob er demnach im August letztmals „Kontakt nach Hause“ gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor circa zwei oder drei Tagen mit seiner Mutter telefoniert; „auch gestern“ habe er sie angerufen. Sodann bejahte der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und seinen nunmehr genannten Rückkehrhindernissen und gab an, früher „nicht alles gesagt“ zu haben. Ein Cousin und Jugendfreunde würden nach ihm suchen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht oder inhaftiert zu werden. „Diese Leute“ würden ihn belasten oder „irgendwas anstellen“, sodass er belastet werde. Sie seien „bei römisch 40 “ gewesen, und er habe dies gewusst. Es habe Gerüchte gegeben, wonach in ihrem Dorf eine neue Behörde entstehen solle. Der Kommandant S. habe einem Cousin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er sechs Personen benötige, und habe seinem Cousin und seinen Jugendfreunden ein entsprechendes Angebot gemacht und ihnen zwei Tage Bedenkzeit gewährt. Für den Fall, dass sie am dritten Tag nicht zu ihm kommen würden, habe er angekündigt, ihre in der Vergangenheit begangenen Taten „auffliegen“ zu lassen. Im Zuge einer Besprechung mit Kadyrow sei dem Kommandanten zudem mitgeteilt worden, dass die sechs Personen ungestraft blieben, sollten sie sich anschließen. Auf die Frage, weshalb er nun geflohen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte eine dieser sechs Personen sein sollen.

Sie hätten dem Kommandanten aber nicht geglaubt und das Angebot abgelehnt. Nach zwei Tagen seien die anderen fünf Personen mitgenommen und geschlagen worden. In der Folge hätten sie das Angebot doch angenommen und würden seither für Kadyrow arbeiten. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen. Sein Cousin arbeite nach wie vor für den Kommandanten, obwohl er dem Beschwerdeführer gegenüber Gegenteiliges behauptet habe. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Leuten in Kontakt getreten, da er nicht gewusst habe, ob bzw. wann er abgeschoben werde. Die fünf Personen seien bewaffnet und in Tschetschenien bekannt. Sein Cousin habe ihn belogen, damit er nach Hause zurückkehre. Er habe ihm auch versprochen, dass er keine Probleme bekommen werde. Man würde jedoch nunmehr einen „Sündenbock“ für ihre Taten suchen. Falls er nach Hause zurückkehre, würden dem Beschwerdeführer die Taten der anderen angelastet werden.

3.2. Am 21.09.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. 3.2. Am 21.09.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

In seiner Einvernahme am 03.10.2011 räumte der Beschwerdeführer u.a. ein, er habe gedacht, dass seine in den vorangegangenen Verfahren getätigten Angaben ausreichen würden, um in Österreich Asyl zu erhalten. Als er im Jahr 2005 um Asyl angesucht habe, sei ihm von vielen Personen geraten worden, „nicht alles zu erzählen“, sodass er „einige Details ausgelassen“ habe. Nun sei ihm jedoch klar geworden, dass er vor der Abschiebung stehe. Es tue ihm leid, dass er die Behörden in die Irre geführt und keine vollständigen Angaben gemacht habe. Befragt, worin er ein Problem im Falle seiner Rückkehr sehe, gab der Beschwerdeführer an, man würde ihm fremde Straftaten anhängen wollen. Die Probleme seien noch immer nicht gelöst. Es sei auch kein Geheimnis, dass die aus dem Wald zurückkehrenden Personen in der Folge für Kadyrow arbeiten würden.

3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). 3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf im Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte weiters aus, dass die Volksgruppe, die Staatsangehörigkeit und der moslemische Glauben des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität, festgestellt werden könne. Festgestallt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und weder an schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und sei wegen diverser Suchtgiftdelikte mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Verwiesen wurde darauf, dass das erste Asylverfahren (zur Zahl AIS 05 05.778-BAT) nach Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Der zweite Asylantrag (zur Zahl AIS 08 09.616-BAT) sei gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und sei am 04.03.2011 negativ in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorzubringen vermocht bzw. habe sich während dieses Verfahrens kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. derzeit sei. Es stehe dem Beschwerdeführer aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Das Bundesasylamt traf im Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte weiters aus, dass die Volksgruppe, die Staatsangehörigkeit und der moslemische Glauben des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität, festgestellt werden könne. Festgestallt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und weder an schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und sei wegen diverser Suchtgiftdelikte mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Verwiesen wurde darauf, dass das erste Asylverfahren (zur Zahl AIS 05 05.778-BAT) nach Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Der zweite Asylantrag (zur Zahl AIS 08 09.616-BAT) sei gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und sei am 04.03.2011 negativ in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorzubringen vermocht bzw. habe sich während dieses Verfahrens kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. derzeit sei. Es stehe dem Beschwerdeführer aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Im Falle einer Rückkehr verfüge der Beschwerdeführer im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, bei seiner Mutter bzw. bei Verwandten finde er Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeit vor. Sein Lebensunterhalt sei durch die Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Ärztliche Behandlungsmöglichkeiten seien im Heimatland gegeben.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ledig sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach illegaler Einreise lediglich ein vorübergehender sei. Er befinde sich in der Grundversorgung, verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, zwei seiner Cousins würden sich in Österreich befinden, zu denen jedoch kein „erwähnenswertes Naheverhältnis“ bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Eigentum und gehe seit seiner Ankunft in Österreich keiner Arbeit nach. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden.

3.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde fristgerecht berufen.

3.5. Am 11.04.2013 wurde dem damals zuständigen Asylgerichtshof ein Verständigungsformular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers, datiert mit 10.04.2013, übermittelt.

Am 10.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof von der Caritas mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschieden habe, in sein Land zurückzukehren und dass die Caritas dies unterstütze. Es wurde um Aushändigung des Inlandspasses ersucht. Die Rückkehr werde vom BMI finanziert und der Beschwerdeführer benötige ein Reisedokument, welches ihm von der Botschaft der Russischen Föderation nach Vorlage des Inlandspasses ausgestellt werde. Im Anhang wurde die diesbezügliche Bewilligung des Innenministeriums übermittelt.

Der Asylgerichtshof teilte aufgrund vorzitierter Anfrage vom 10.05.2013 mit, dass sich der russische Inlandsreisepass des Beschwerdeführers nicht in den Akten befindet. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid des UBAS vom 18.12.2007 angegeben habe, dass der russische Inlandsreisepass bei der Ausreise dem Schlepper ausgehändigt worden sei.

3.6. Am 03.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die mit 03.09.2013 datierte Verständigung über den Widerruf der geplanten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof übermittelt.

3.7. In weiterer Folge wurden zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht:

-        Antrag auf Anstaltspflege mit der Diagnose „Pat. Auf Polamidon umgestellt v Walkabout, will das nicht nehmen“

-        Formalitätenblatt samt Informationsblatt eines Krankenhauses, wonach ein Antrag auf Anstaltspflege gestellt wird

-        Schreiben eines Zahnarztes vom Juli 2014 mit dem Vermerk „Zahnstatus: oB“

-        Geburtsbestätigung vom 23.01.2014 über die Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers samt Geburtsurkunde

-        Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Sohnes

-        Bestätigung vom 27.10.2014 über den Besuch des Caritas-Deutschkurses von 19.05. bis 14.07.2014

3.8. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.03.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die damals erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts einvernommen.

3.9. Mit Erkennntnis vom 18.08.2016, Zl. W162 1306581-4/28E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3,8 AsylG ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Behörde zurück, § 75 Abs. 20 AsylG). 3.9. Mit Erkennntnis vom 18.08.2016, Zl. W162 1306581-4/28E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraphen 3,,8 AsylG ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Behörde zurück, Paragraph 75, Absatz 20, AsylG).

Dies mit folgender Begründung:

„Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Tschetschenien leben insbesondere der Vater, Geschwister sowie weitere Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre Grundschule besucht, hat vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus des Vaters bzw. der Geschwister und steht ihm zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des größeren Familienverbandes zur Verfügung.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert, verfügt über geringe Deutschkenntnisse und erhält Leistungen aus der Grundversorgung, andere Ausbildungen hat er in Österreich nicht absolviert und er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 231 Abs. 2, 241a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, die bedingte Entlassung wurde in weiterer Folge wieder widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 130, 1. Fall, § 131 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Diese Gefängnisstrafe verbüßt er derzeit.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 231, Absatz 2, 241 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, die bedingte Entlassung wurde in weiterer Folge wieder widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, eins, Fall, Paragraph 131, 1. Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Diese Gefängnisstrafe verbüßt er derzeit.

Der Beschwerdeführer hat seine damals schwangere Lebensgefährtin namens XXXX , geb. XXXX und russische Staatsbürgerin sowie Tschetschenin, vor rund drei Jahren nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23.09.2014 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen, hält sich jedoch nach wie vor in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat seine damals schwangere Lebensgefährtin namens römisch 40 , geb. römisch 40 und russische Staatsbürgerin sowie Tschetschenin, vor rund drei Jahren nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23.09.2014 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen, hält sich jedoch nach wie vor in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, seit August 2015 verbüßt der Beschwerdeführer jedoch eine 16monatige Freiheitsstrafe (Urteil vom XXXX gemäß § 127, § 130, 1. Fall, § 131 1. Fall, § 15 StGB). Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, seit August 2015 verbüßt der Beschwerdeführer jedoch eine 16monatige Freiheitsstrafe (Urteil vom römisch 40 gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, eins, Fall, Paragraph 131, 1. Fall, Paragraph 15, StGB).

Gegen die zwei minderjährigen Kinder war vom BFA eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen worden und war festgestellt worden, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist.Gegen die zwei minderjährigen Kinder war vom BFA eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen worden und war festgestellt worden, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist.

…….

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben – keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen: Es kann – wie bereits oben ausgeführt – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner gesteigerten bzw. teilweise ausgewechselten Angaben zu den Fluchtgründen aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, war der im Asylverfahren befragte Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen als Fluchtgrund angegeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr Gefahr, da (ehemalige) Freunde des Beschwerdeführers vor über 10 Jahren – vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2005 – die Widerstandskämpfer im Herkunftsstaat ebenso wie der Beschwerdeführer unterstützt hätten. Auf die Freunde des Beschwerdeführers sei von einem Kommandanten Druck und Gewalt ausgeübt worden, sodass diese nunmehr für Kadyrow tätig seien, der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht ausfindig gemacht. Nunmehr würden die ehemaligen Freunde des Beschwerdeführers ebenso wie vorzitierter Kommandant den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat suchen, um dem Beschwerdeführer Taten, welche sich vor über zehn Jahren im Herkunftsstaat ereignet hätten, anzuhängen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers (zur Zahl AIS 05 05.778-BAT) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.12.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Der zweite Asylantrag (zur Zahl AIS 08 09.616-BAT) wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist am 04.03.2011 negativ in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte Erstverfahren hatte auf einem laut Asylbehörden nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer hatte im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorzubringen vermocht bzw. hatte sich während dieses Verfahrens kein neuer objektiver Sachverhalt für die Asylbehörden ergeben. Die im gegenständlichen dritten Verfahren vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind ebenfalls nach Einschätzung der erkennenden Richterin nicht glaubhaft nachvollziehbar.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers (zur Zahl AIS 05 05.778-BAT) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.12.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Der zweite Asylantrag (zur Zahl AIS 08 09.616-BAT) wurde gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist am 04.03.2011 negativ in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte Erstverfahren hatte auf einem laut Asylbehörden nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer hatte im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorzubringen vermocht bzw. hatte sich während dieses Verfahrens kein neuer objektiver Sachverhalt für die Asylbehörden ergeben. Die im gegenständlichen dritten Verfahren vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind ebenfalls nach Einschätzung der erkennenden Richterin nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer, gegen den mit rechtskräftigen Entscheidungen im ersten und zweiten Asylverfahren bereits jeweils eine rechtskräftige Ausweisung aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgesprochen wurde, im gegenständlichen Verfahren andere Probleme im Herkunftsstaat, die er behaupteter Maßen bis dato nicht angegeben habe. Diesbezüglich hatte bereits das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid völlig zurecht hervorgehoben, dass der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 06.03.2012, wonach er all seine Fluchtgründe bereits bei früheren Einvernahmen erzählen hätte wolle, er jedoch entweder zu nervös gewesen sei oder die Bedeutung des Verfahrens nicht verstanden habe, in keiner Weise nachvollziehbar erscheint und lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden kann. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in all seinen Asylverfahren wiederholt die Möglichkeit gehabt hatte, alle wesentlichen Punkte zu seinem Asylverfahren darzulegen und auch mehrmals nachgefragt wurde, ob der Beschwerdeführer weitere Angaben bzw. Ergänzungen zu seinen Ausführungen zu Protokoll geben will. Fragen nach Ergänzungen bzw. nach weiteren Angaben zu Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer jedoch und er hatte in den zwei vorangehenden Asylverfahren auch die Möglichkeit nicht genutzt, in schriftlichen Eingaben ergänzende Angaben zu seinen Fluchtgründen anzuführen. Der Beschwerdeführer hatte auch mehrmals angegeben, dass die von ihm im jetzigen Verfahren genannten Fluchtgründe bereits während des ersten mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden hätten, er hätte es jedoch behaupteter Maßen nicht als wichtig empfunden, diese (weiteren) Gründe auch vor den Asylbehörden zu erzählen. Diese Ausführung erscheint wiederum völlig unplausibel, da der Beschwerdeführer wiederholt gefragt wurde, ob er etwas Relevantes zu seinen Fluchtgründen angeben bzw. ergänzen wolle. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf den Umstand, dass die bisherigen vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe mit rechtskräftigen Entscheidungen im ersten und zweiten Asylverfahren als unglaubwürdig bewertet wurden, kann der nunmehr neu behauptete Fluchtgrund des Beschwerdeführers lediglich als völlig unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens gewertet werden.

Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall auch laut Einschätzung der erkennenden Richter nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird.

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer seinen Angaben keine Glaubwürdigkeit zu verleihen. Vielmehr ergaben sich bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, welche erneut zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens beitrugen.

Schließlich wurde am 11.04.2013 dem damals zuständigen Asylgerichtshof ein Verständigungsformular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers, datiert mit 10.04.2013, übermittelt, welches erst mit einer mit 03.09.2013 datierten Verständigung widerrufen wurde. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat – zumindest rund fünf Monate lang im Jahr 2013 – trotz behaupteter Befürchtungen vor Verfolgungen im Herkunftsstaat, welche in der Folge auch nicht durch etwaige Nachfluchtgründe abgeändert wurden, offensichtlich doch realistisch vorstellen konnte. Dieser Umstand stellt erneut ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtbehauptungen im nunmehr dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers dar und ergibt sich abermals aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers, dass es sich bei gegenständlichem Asylantrag erneut um einen unbegründeten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt, der offensichtlich seinen Aufenthalt in Österreich damit zu verlängern versuchte.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht eindeutig der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der im Akt aufliegenden Formulare hinsichtlich seiner geplanten freiwilligen Rückkehr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestritt, dass er tatsächlich geplant hätte, in den Herkunftsstaat freiwillig zurückzukehren.

Anzumerken ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem, dass im Rahmen der Sicherheitskontrolle vor der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Spritze beim Beschwerdeführer sichergestellt worden war. Auf Vorhalt dieses Fundes führte der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar aus, dass er den Rucksack eines Freundes bei sich habe. Diese Angabe kann jedoch nur als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob die Spritze mit seinem Substitol-Programm in Verbindung steht, verneinte dies der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, falsche Angaben in seinem ersten Asylverfahren darüber getätigt zu haben, dass sein Vater tot sei. Obwohl er seine Falschangabe selbst ausdrücklich einräumte, behauptete er im Widerspruch dazu zu Beginn der Beschwerdeverhandlung, dass er in allen Verfahren doch die Wahrheit angegeben hatte. Obwohl der Beschwerdeführer im gegenständlichen dritten Verfahren Angaben zu seinen Fluchtvorbringen tätigte, die er in den zwei ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht behauptet hatte, gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er bestätige im gegenständlichen Verfahren lediglich das, was er bereits früher (also in den zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren) angegeben hatte. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen seines Erstverfahrens angegeben hatte, sein Vater sei tot, während er im Jahr 2012 angab, sein Vater habe ihm bei der Flucht geholfen, antwortete der Beschwerdeführer ganz lapidar, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, gar nicht gewusst hätte, was Asyl überhaupt bedeute und andere Tschetschenen hätten ihm geraten, welche Angaben er im Asylverfahren tätigen sollte. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch eindeutig seine Bereitschaft vor österreichischen Behörden Falschangaben zu tätigen und trägt dies eindeutig zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.

Auf Nachfrage, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret verfolgt fühle und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren könne, gab er zunächst lediglich völlig vage und allgemein an: „Ich hatte Probleme mit der Polizei. Deswegen bin ich geflüchtet. Deswegen kann ich auch nicht mehr zurück, und ich will auch nicht zurück.“

Erst als der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert wurde, die Fluchtgründe ausführlich im Detail anzugeben, behauptete der Beschwerdeführer eine völlig unnachvollziehbare und letztlich unglaubwürdige Fluchtgeschichte.

Die im gegenständlichen Verfahren präsentierte Fluchtgeschichte gestaltete sich zusammengefasst dergestalt, dass Freunde und teilweise Verwandte des Beschwerdeführers im Jahr 2005 im Herkunftsstaat Widerstandskämpfer unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer behauptete ebenfalls Unterstützungsleistungen in Form von Transportdiensten und Lebensmittellieferungen an Widerstandskämpfer im Jahr 2005. Der Beschwerdeführer und fünf (an anderer Stelle vier) seiner Freunde (teilweise wurde auch die Beteiligung von Verwandten bzw. eines Cousins behauptet) wären von einem Kommandanten bedroht worden. Ihnen sei erklärt worden, dass die Polizei und Leute von Kadyrow über ihre Tätigkeiten informiert seien und sie seien massiv unter Druck gesetzt worden, sich zu „bessern“ [sic], dh die Unterstützungsleistungen gegenüber den Widerstandskämpfern einzustellen. Nachdem die Freunde des Beschwerdeführers (bzw. auch Verwandte) gefoltert worden wären, hätten sie sich verpflichtet, mit den „Leuten“ (offensichtlich mit Leuten Kadyrows bzw. dem Sicherheitsdienst im Herkunftsstaat) zusammenzuarbeiten. Einzig der Beschwerdeführer sei nicht festgenommen worden. Nun würden die fünf bzw. vier (ehemaligen) Freunde sowie der Kommandant den Beschwerdeführer verfolgen, um dem Beschwerdeführer Straftaten, welche sich vor über zehn Jahren ereignet hätten und welche der Beschwerdeführer nicht begangen habe, anzuhängen. Diese Personen seien laut Beschwerdeführer auch wiederholt zum Haus seiner Eltern gekommen und hätten auch den Vater des Beschwerdeführers bedroht.

Auf Nachfrage, von wem der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bedroht wurde bzw. Verfolgungen befürchte, schilderte der Beschwerdeführer jedoch wiederum völlig vage und unglaubwürdig, dass er keinen direkten Bedrohungen ausgesetzt war und er mutmaßte lediglich, dass Bedrohungen geplant gewesen wären: „Der Kommandant und meine Freunde. Sie bedrohten mich zwar nicht offen, aber ich weiß, was sie vorhaben.“.

Die Fluchtgeschichte erscheint auch für die erkennende Richterin völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig und erscheint das Motiv für die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht logisch nachvollziehbar. Überdies erscheint nicht plausibel, was die Freunde bzw. der Kommandant nunmehr – rund zehn Jahre später – vom Beschwerdeführer wollten bzw. was diese erreichen wollen würden. Auf Vorhalt dieser Unplausibilität konnte der Beschwerdeführer auch keinen logisch nachvollziehbares Zweck der Bedrohungen gegen seine Person darlegen: „BF: Sie wollen, dass ich nach Hause komme, und sie wollen mir das anhängen, was sie früher getan haben. Sie haben zum Beispiel mit einer Landmine einige Autos zur Explosion gebracht. Sie haben das mit den Kommandanten so vereinbart, dass alles, was sie früher getan haben, mir angehängt wird. Sie arbeiteten 10 oder 13 Jahre zusammen.“

Überdies ist darauf zu verweisen, dass die behauptete Verfolgung des im Jahr 2005 ausgereisten Beschwerdeführers offensichtlich auch keine Aktualität aufweist. Befragt, wann zuletzt nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre, gab er zunächst an, das letzte Mal sei 2005 nach ihm gesucht worden. Erst auf Nachfrage, ob auch in seiner Abwesenheit nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre, behauptete er völlig übertrieben, dass die (ehemaligen) Freunde jeden Tag seit 2005 zu seinen Eltern gekommen wären. Auf Vorhalt, wonach es völlig unglaubwürdig erscheint, dass die (ehemaligen) Freunde des Beschwerdeführers rund zehn Jahre lang jeden Tag zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen wären, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass besagte (ehemalige) Freunde vor rund einem Jahr zuletzt bei den Eltern gewesen wären.

Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb behaupteter Maßen auch jetzt noch ein derart überaus großes Interesse der (ehemaligen) Freunde und des Kommandanten an ihm bestehe, inbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben als einziger der Freunde 2005 nicht mitgenommen worden sei: Auch konnte der Beschwerdeführer nicht gleichlautend angeben, wo und wann er sich im Jahre 2005 versteckt gehalten habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er sei als einziger nicht mitgenommen worden, er habe sich in der Folge drei oder vier Tage nach dem Vorfall bei einem Freund in Katyr Yurt rund ein Monat lang versteckt. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn deshalb nicht erwischt, weil er sich versteckt habe: „BF: Ich bin damals nicht in ihre Hände geraten. Das war ein Zufall. Ich war ja auch auf der Flucht und habe mich versteckt, wie ich konnte.“ Auf Nachfrage gab er an, er habe sich bei Verwandten versteckt. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bei einem Freund in XXXX versteckt, er habe sich jedoch nicht lange versteckt gehalten, weil er gleich weggefahren sei. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.03.2012 angegeben: „Es kam zu einer Säuberung und in der gleichen Nacht wurden die anderen fünf festgenommen“. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch, nicht mitgenommen worden zu sein und sich erst drei oder vier Tage nach dem Vorfall versteckt zu haben.Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb behaupteter Maßen auch jetzt noch ein derart überaus großes Interesse der (ehemaligen) Freunde und des Kommandanten an ihm bestehe, inbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben als einziger der Freunde 2005 nicht mitgenommen worden sei: Auch konnte der Beschwerdeführer nicht gleichlautend angeben, wo und wann er sich im Jahre 2005 versteckt gehalten habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er sei als einziger nicht mitgenommen worden, er habe sich in der Folge drei oder vier Tage nach dem Vorfall bei einem Freund in Katyr Yurt rund ein Monat lang versteckt. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn deshalb nicht erwischt, weil er sich versteckt habe: „BF: Ich bin damals nicht in ihre Hände geraten. Das war ein Zufall. Ich war ja auch auf der Flucht und habe mich versteckt, wie ich konnte.“ Auf Nachfrage gab er an, er habe sich bei Verwandten versteckt. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bei einem Freund in römisch 40 versteckt, er habe sich jedoch nicht lange versteckt gehalten, weil er gleich weggefahren sei. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.03.2012 angegeben: „Es kam zu einer Säuberung und in der gleichen Nacht wurden die anderen fünf festgenommen“. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch, nicht mitgenommen worden zu sein und sich erst drei oder vier Tage nach dem Vorfall versteckt zu haben.

An einer Stelle behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, es sei ihm bzw. seinen (ehemaligen) Freunden eine einwöchige Frist („zur Besserung“ bzw. eine Entscheidungsfrist, nach deren Ende sie sich für die Tätigkeit für Kadyrow entscheiden sollten) eingeräumt worden, an anderer Stelle gab er an, es habe sich bloß um eine dreitägige Frist gehandelt.

Auf Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung betreffend den Vorfall im Herkunftsstaat im Jahre 2005, wonach er einmal von vier und an anderer Stelle von fünf (ehemaligen) Freunden spricht, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, es seien zusammen mit dem Beschwerdeführer fünf Personen gewesen. Dieser Aussage ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 06.03.2012 angegeben hatte, die anderen fünf seien festgenommen worden.

Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (laut seinen Ausführungen „alle“ Verwandten), unbehelligt in Tschetschenien leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers spricht.

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die überaus divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nur den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert hat, die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die Behauptungen der zwei Cousins des Beschwerdeführers in ihren Asylverfahren, welchen in Österreich eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derart widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigte hatte, nicht mehr weiter einzugehen ist.

2.1.b. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend den Beschwerdeführer, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren (zum ersten Asylantrag im Jahr 2005) wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde jedoch nicht angeregt und wurden auf wiederholte Nachfrage psychische Probleme des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Asylverfahren nicht mehr behauptet. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Gesundheitszustand an, es sei eine medizinische Behandlung aufgrund seiner Hepatitis-C-Erkrankung geplant, ansonsten leide er an keinen Erkrankungen. Er plane ein Substitol-Programm zu beenden, andere Behandlungen aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden erfolgen derzeit laut Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der Aufforderung der erkennenden Richterin, alle wesentlichen Unterlagen (auch zu etwaigen gesundheitlichen Beschwerden) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Zahnarztes vom Juli 2014 mit dem Vermerk „Zahnstatus: oB“ vor. Überdies übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Anstaltspflege mit der Diagnose „Pat. Auf Polamidon umgestellt v Walkabout, will das nicht nehmen“ sowie ein Formalitätenblatt samt Informationsblatt eines Krankenhauses vor, wonach ein Antrag auf Anstaltspflege gestellt wird.

Der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, welche nur in Österreich behandelbar wäre.

Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in besagter abschließender Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Aus den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.“

4.1. Laut Aktenlage wurde gegen den BF in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom 04.11.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in Rechtskraft erwuchs. Mit weiterem Bescheid vom 20.02.2019 wurde gegen den BF darüber hinaus ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF, welcher bereits sieben Vorstrafen aufweist und welcher in den Jahren 2018/2019 zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von 22 bzw. fünf Monaten zu verbüßen hatte, stellte am 05.03.2020 einen vierten Antrag auf internationalen Beschluss, wobei mit Mandatsbescheid vom 06.03.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12 a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wurde. Am XXXX wurde der BF in den Herkunftsstaat abgeschoben und in weiterer Folge der Folgeantrag vom 05.03.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.4.1. Laut Aktenlage wurde gegen den BF in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom 04.11.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in Rechtskraft erwuchs. Mit weiterem Bescheid vom 20.02.2019 wurde gegen den BF darüber hinaus ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF, welcher bereits sieben Vorstrafen aufweist und welcher in den Jahren 2018 aus 2019, zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von 22 bzw. fünf Monaten zu verbüßen hatte, stellte am 05.03.2020 einen vierten Antrag auf internationalen Beschluss, wobei mit Mandatsbescheid vom 06.03.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wurde. Am römisch 40 wurde der BF in den Herkunftsstaat abgeschoben und in weiterer Folge der Folgeantrag vom 05.03.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

4.2. Laut eigenen Angaben gelangte der BF am 05.02.2021 neuerlich illegal in das Bundesgebiet, am 11.03.2021 wurde gegen diesen mit Mandatsbescheid erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und stellte er aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF verwies dabei auf seine nach wie vor bestehende Erkrankung an Hepatitis C, alles sei so geblieben, wie er das bereits im ersten Antrag erwähnt habe. Zusätzlich führte der BF aus, dass er nach der Abschiebung von den Leuten von KADYROW geholt worden sei, er sei befragt, bedroht und mit Strom gefoltert worden. Jeden Tag seien sie zu ihm gekommen. Die Befragung habe drei Tage gedauert, seine Gründe, was 2005 passiert sei, seien noch aufrecht. Wegen dieser Gründe sei er auch befragt worden.

Darüber hinaus benötige er wichtige Medikamente, diese würden viel Geld kosten, in Russland würde es solche Medikamente nicht geben. Außerdem sei er zum zweiten Mal verheiratet, seine nunmehrige Ehefrau lebe in XXXX .Darüber hinaus benötige er wichtige Medikamente, diese würden viel Geld kosten, in Russland würde es solche Medikamente nicht geben. Außerdem sei er zum zweiten Mal verheiratet, seine nunmehrige Ehefrau lebe in römisch 40 .

4.3. Am 24.03.2021 erfolgte nunmehr die schriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Dabei führte der BF aus, in Österreich keine Medikamente gegen Hepatitis zu nehmen, diese seien sehr teuer. Vor seiner Abschiebung habe er einen Antrag beim Gesundheitsministerium in Österreich gestellt, nach der Abschiebung habe er keinen neuen Antrag mehr gestellt. Außerdem nehme er Schmerzmittel, denn er sei rauschgiftsüchtig gewesen, Ersatzdrogen brauche er keine.

Der BF verwies erneute auf seine frühere Ehefrau und die beiden Kinder in Österreich, er sei geschieden und habe er nunmehr auch eine „neue Frau hier“.

Mit der ersten Frau habe er Kontakt wegen der Kinder, sie seien nicht zerstritten, haben sich aber scheiden lassen. Die erste Frau habe er zuletzt im März 2019 gesehen, dann sei er abgeschoben worden, mit seinen Kindern habe er telefonischen Kontakt.

Der BF führte aus, seine nunmehrige zweite Frau traditionell vor ca. einem Jahr geheiratet zu habe und wurde ihm vorgehalten, dass er im Zuge des Schubhaftverfahrens behauptet habe, dass er seine Lebensgefährtin vor sechs Monaten ins Tschetschenien standesamtlich geheiratet habe. Dazu führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Frau einen Anwalt konsultiert habe, dieser habe gemeint, dass es besser wäre, nicht anzugeben, dass sie standesamtlich verheiratet seien. Es sei aber richtig, er habe seine nunmehrige zweite Frau traditionell und standesamtlich in Tschetschenien geheiratet, glaublich im August 2020. Diese Lebensgefährtin würde ihn nunmehr auch in Österreich besuchen und sei bereit, ihn bei sich anzumelden. Die nunmehrige zweite Frau habe drei Töchter aus einer ersten Ehe, bei dieser sei er auch nach seiner Einreise am 05.02.2021 aufhältig gewesen. Sie lebe in XXXX , die genaue Adresse könne er jetzt nicht sagen. Der BF führte aus, seine nunmehrige zweite Frau traditionell vor ca. einem Jahr geheiratet zu habe und wurde ihm vorgehalten, dass er im Zuge des Schubhaftverfahrens behauptet habe, dass er seine Lebensgefährtin vor sechs Monaten ins Tschetschenien standesamtlich geheiratet habe. Dazu führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Frau einen Anwalt konsultiert habe, dieser habe gemeint, dass es besser wäre, nicht anzugeben, dass sie standesamtlich verheiratet seien. Es sei aber richtig, er habe seine nunmehrige zweite Frau traditionell und standesamtlich in Tschetschenien geheiratet, glaublich im August 2020. Diese Lebensgefährtin würde ihn nunmehr auch in Österreich besuchen und sei bereit, ihn bei sich anzumelden. Die nunmehrige zweite Frau habe drei Töchter aus einer ersten Ehe, bei dieser sei er auch nach seiner Einreise am 05.02.2021 aufhältig gewesen. Sie lebe in römisch 40 , die genaue Adresse könne er jetzt nicht sagen.

Der BF führte im Wesentlichen aus, gleich nach der Abschiebung von Sicherheitsbeamten von zuhause abgeholt worden zu sein, es seien ihm Fotos von verschiedenen Männern gezeigt worden, ob er diese kenne. Er sei auch gefragt worden, ob er Tschetschenen kenne, die nach Syrien gefahren seien, um dort für den IS zu kämpfen. Auch über Tschetschenen in Österreich habe man Informationen wollen. Er sei oft zu solchen Gesprächen mitgenommen worden, deshalb habe er sich entschlossen, die Heimat erneut zu verlassen. Verhört sei er sowohl vom russischen FSB als auch von den Leuten von KADYROV worden. Der Grund dafür liege darin, dass er den Untergrundkämpfern geholfen habe, das habe er schon bei den früheren Einvernahmen berichtet. Die alten Sachen seien die ganze Zeit nach der Rückkehr wieder aufgewühlt worden und man habe gesagt, dass man den BF mit den damaligen Sachen belasten werde. Auf die Frage nach Beweismitteln führte der BF aus, dass es keine offiziellen Festnahmen gewesen seien, also habe er keine Beweise. Es würde Fotos von den Festnahmen geben, aber diese habe er derzeit nicht. Abgeschoben worden sei er am XXXX per Flugzeug, von XXXX sei er dann mittels PKW nach Tschetschenien gefahren und habe dort bei den Eltern gelebt. Wie oft er verhört worden sei, das wisse er nicht, er habe oft die Ortschaft verlassen, um nicht verhört zu werden. Die Verhöre hätten zwischen zehn Minuten und Stunden gedauert. Man habe aus ihm einen Sündenbock machen wollen, er sei unter Druck gesetzt worden, Sachen zuzugeben, die er gar nicht gemacht habe. Auf die Frage, warum er elf Monate lang verhört worden sein soll, wenn er gar keine wichtigen Informationen preisgegeben habe, vermeinte der BF, dass die Behörden in Tschetschenien so seien, wenn sie sich mit einem befassen, dann würden sie nicht mehr aufhören. Der BF begründete das Interesse der Behörden erneut mit den angeblichen Ereignissen im Jahr 2005. Viele Ereignisse in Tschetschenien hätten mit Logik nichts zu tun.Der BF führte im Wesentlichen aus, gleich nach der Abschiebung von Sicherheitsbeamten von zuhause abgeholt worden zu sein, es seien ihm Fotos von verschiedenen Männern gezeigt worden, ob er diese kenne. Er sei auch gefragt worden, ob er Tschetschenen kenne, die nach Syrien gefahren seien, um dort für den IS zu kämpfen. Auch über Tschetschenen in Österreich habe man Informationen wollen. Er sei oft zu solchen Gesprächen mitgenommen worden, deshalb habe er sich entschlossen, die Heimat erneut zu verlassen. Verhört sei er sowohl vom russischen FSB als auch von den Leuten von KADYROV worden. Der Grund dafür liege darin, dass er den Untergrundkämpfern geholfen habe, das habe er schon bei den früheren Einvernahmen berichtet. Die alten Sachen seien die ganze Zeit nach der Rückkehr wieder aufgewühlt worden und man habe gesagt, dass man den BF mit den damaligen Sachen belasten werde. Auf die Frage nach Beweismitteln führte der BF aus, dass es keine offiziellen Festnahmen gewesen seien, also habe er keine Beweise. Es würde Fotos von den Festnahmen geben, aber diese habe er derzeit nicht. Abgeschoben worden sei er am römisch 40 per Flugzeug, von römisch 40 sei er dann mittels PKW nach Tschetschenien gefahren und habe dort bei den Eltern gelebt. Wie oft er verhört worden sei, das wisse er nicht, er habe oft die Ortschaft verlassen, um nicht verhört zu werden. Die Verhöre hätten zwischen zehn Minuten und Stunden gedauert. Man habe aus ihm einen Sündenbock machen wollen, er sei unter Druck gesetzt worden, Sachen zuzugeben, die er gar nicht gemacht habe. Auf die Frage, warum er elf Monate lang verhört worden sein soll, wenn er gar keine wichtigen Informationen preisgegeben habe, vermeinte der BF, dass die Behörden in Tschetschenien so seien, wenn sie sich mit einem befassen, dann würden sie nicht mehr aufhören. Der BF begründete das Interesse der Behörden erneut mit den angeblichen Ereignissen im Jahr 2005. Viele Ereignisse in Tschetschenien hätten mit Logik nichts zu tun.

In einem anderen Landesteil könne er nicht leben, weil er nicht imstande wäre, eine Beschäftigung dort zu finden. Er habe nur in Tschetschenien im Haus der Eltern bleiben können. In Tschetschenien sei er auch nicht beschäftigt gewesen, doch die Eltern hätten ihn unterstützt. Außerdem hätten sei keine finanziellen Mittel gehabt, um Medikamente für den BF zu besorgen. Auf Vorhalt, warum er nach der Einreise über einen Monat zugewartet habe, bis er endlich aus dem Stande der Schubhaft den Folgeantrag eingebracht habe, vermeinte der BF; dass er sich in Österreich „sicher gefühlt“ habe, deshalb habe er mit der Asylantragstellung gewartet. Zum Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen führte der BF aus, dass er „keine schlimmen kriminellen Handlungen begangen“ habe, er benötige endlich eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, dann werde er für seine Familie sorgen. Wenn man ihn abschiebe, dann müsse er wieder illegal nach Österreich kommen. Sein Leben in Tschetschenien sei gefährdet, er wolle in Österreich zusammen mit seiner Frau und den Kindern leben. Er werde alle Rechtsmittel ausschöpfen, er werde eine Berufung einlegen, wenn eine negative Entscheidung komme. Das, was in den Länderberichten stehe, sei lächerlich und entspricht der Wahrheit nicht. Er habe gesehen, dass viele Sachen in den Länderberichten stehen, die nicht stimmen. Es lohne sich gar nicht, darüber zu diskutieren.

4.4. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 24.03.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgrund vorgebracht, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und seien weniger als 18 Monate vergangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Fall der Rückkehr, in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. 4.4. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 24.03.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgrund vorgebracht, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und seien weniger als 18 Monate vergangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Fall der Rückkehr, in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Das Vorbringen, auf welches der BF erneut Bezug nehme, sei bereits im Zuge des dritten Asylverfahrens sowohl von Seiten des Bundesamtes als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig beurteilt worden. Der BF habe ausgeführt, nach der Abschiebung elf Monate im Heimatland aufhältig gewesen zu sein. Für die Behörde scheine es nicht nachvollziehbar, weshalb Beamte des FSB sowie Leute von KADYROV elf Monate lang ein Verhör fortsetzen sollten, wenn der BF, wie behauptet, keinerlei Informationen preisgegeben habe. Auch der geschilderte Ablauf der Verhöre erscheine äußerst unplausibel, da der BF einerseits geschlagen und mit Stromschlägen gequält worden sein soll, andererseits sei er nach den Verhören einfach nach Hause geschickt worden. Es sei auch unlogisch, dass der BF weitere elf Monate an derselben Adresse im Heimatland aufhältig gewesen sein sollte, würde sein Vorbringen bezüglich der Verhöre stimmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der BF nach illegaler Einreise einen Monat zugewartet habe, um erst dann einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF habe keinerlei Schriftstücke oder andere Beweismittel vorgelegt, der dem Vorbringen zugrundeliegende Sachverhalt sei bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren für nicht glaubhaft befunden worden. Darüber hinaus wurde der BF auf die Möglichkeit verwiesen, sich an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um seinen Problemen außerhalb von Tschetschenien zu entgehen. Bezogen auf die Lebenssituation des BF verwies die belangte Behörde darauf, dass im Hinblick auf die Lebensgefährtin und deren Kinder aus erster Ehe ein aufrechtes Familienleben zu verneinen sei, ebenso ein Familienleben zur Ex-Frau und den eigenen zwei leiblichen Kindern. Der BF habe aufgrund der vorangehenden Gefängnisaufenthalte sowie der nunmehrigen Schubhaftverhängung mit der nunmehrigen Lebensgefährtin noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest.

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot).Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot).

Im aktuellen Asylverfahren zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Vorverfahrens Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Vorverfahren vorbrachte oder vorbringen hätte können.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die letzten Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Vorverfahren im Zuge seines dritten Asylverfahrens nicht vor. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, zumal auch die behaupteten Nachfragen und Verhöre in Tschetschenien mit den als unglaubwürdig erachteten Ereignissen von der erstmaligen Einreise in Verbindung stehen sollen.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen – belegten – schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dass Hepatitis in der Russischen Föderation nicht behandelbar sei, kann nicht festgestellt werden, dem BF wurden auch aktuelle Feststellungen zur – kostenlosen- Ausgabe von Medikamenten in Tschetschenien ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich mehrfach in Erscheinung getreten, er weist insgesamt sieben Verurteilungen auf.

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnte im Fall des Beschwerdeführers keine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er in den letzten Jahren vor der Abschiebung den Großteil seines Lebens in Strafhaft verbrachte (1: LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Hv XXXX , wegen §§ 127, 130, 131 StGB, Freiheitsstrafe 16 Monate), 2: LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen § 105 StGB, §§ 127,128, 130 (1) 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 22 Monate, 3: BG XXXX vom XXXX , XXXX wegen §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate.Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnte im Fall des Beschwerdeführers keine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er in den letzten Jahren vor der Abschiebung den Großteil seines Lebens in Strafhaft verbrachte (1: LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Hv römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 130, 131, StGB, Freiheitsstrafe 16 Monate), 2: LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 105, StGB, Paragraphen 127,,128, 130 (1) 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 22 Monate, 3: BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in der Russischen Föderation:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der vier Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der vier Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bereits in den Vorverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten sowie dem existierenden Heimreisezertifikat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 26.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, nur Schmerzmittel zu nehmen, Ersatzdrogen brauche er nicht mehr.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus seinen Angaben in seinen Asylverfahren sowie aus den Strafurteilen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zur Russischen Föderation.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Wie bereits dargestellt wurde das Vorbringen betreffend die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 08.2016 als nicht glaubhaft beurteilt. Dieses Vorbringen wurde somit in einer rechtskräftigen Entscheidung des BVwG als nicht glaubhaft beurteilt, wobei sich angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der nunmehrigen Einvernahme im weiterem Folgeantrag kein Grund ergibt, eine andere Einschätzung zu treffen.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass der BF das angebliche Interesse tschetschenischer Sicherheitskräfte und auch des russischen Geheimdienstes ausschließlich damit begründet, wegen der angeblichen Ereignisse, die zu seiner Ausreise im Jahr 2005 geführt haben sollen, unverändert verfolgt zu sein. Vor dem Hintergrund, dass seit diesen Ereignissen immerhin 15 Jahre vergangen sind, der BF darüber hinaus aus den dargestellten Gründen völlig unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hat, kann auch für das nunmehrige Verfahren ein solches Interesse wegen der seinerzeitigen Ereignisse nicht ernsthaft angenommen werden. Auch das behauptete Interesse am BF wegen allfälliger Kenntnisse über IS-Aktivisten und andere Personen, die in Österreich aufhältig sein sollen, erscheint höchst konstruiert, zumal der BF tatsächlich primär Schlagwörter zu den Ereignissen nach der Abschiebung schildert. Bei der Erstbefragung führt er noch aus, dass die Leute von KADYROV „jeden Tag“ zu ihm gekommen seien, die Befragung habe drei Tage gedauert (AS 23).

Warum angesichts des Inhalts der behaupteten Vorwürfe darüber hinaus keine offizielle Festnahme erfolgt sein sollte, ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genauso wie die Tatsache, dass der BF ein angebliches Interesse des russischen Inlandsgeheimdienstes schildert. Warum der BF dann jedoch bei der Einreise nach XXXX scheinbar problemlos in der Lage gewesen sein sollte, mit einem PKW nach Tschetschenien zu fahren, ist vor diesem Hintergrund eines angeblichen Interesses des Inlandsgeheimdienstes nicht nachvollziehbar, genauso die Tatsache, dass der BF nach Rückkehr immerhin elf Monate bei seinen eigenen Eltern im Heimatdorf gelebt haben will bzw. im Haus des Großvaters. Dass der BF angesichts von zahlreichen behaupteten Einvernahmen nicht ansatzweise sagen können will, von welchem Beamten bzw. bei welcher konkreten Polizeidienststelle er überhaupt einvernommen worden sein soll (der BF kann einzig einen angeblichen Spitznamen eines „Kommandanten“ nennen) erscheint ebenso unnachvollziehbar wie die Tatsache, dass der BF nach erneuter illegaler Einreise sich immerhin einen Monat lang bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin aufgehalten haben will, bis er nach erneuter Verhängung der Schubhaft doch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Warum angesichts des Inhalts der behaupteten Vorwürfe darüber hinaus keine offizielle Festnahme erfolgt sein sollte, ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genauso wie die Tatsache, dass der BF ein angebliches Interesse des russischen Inlandsgeheimdienstes schildert. Warum der BF dann jedoch bei der Einreise nach römisch 40 scheinbar problemlos in der Lage gewesen sein sollte, mit einem PKW nach Tschetschenien zu fahren, ist vor diesem Hintergrund eines angeblichen Interesses des Inlandsgeheimdienstes nicht nachvollziehbar, genauso die Tatsache, dass der BF nach Rückkehr immerhin elf Monate bei seinen eigenen Eltern im Heimatdorf gelebt haben will bzw. im Haus des Großvaters. Dass der BF angesichts von zahlreichen behaupteten Einvernahmen nicht ansatzweise sagen können will, von welchem Beamten bzw. bei welcher konkreten Polizeidienststelle er überhaupt einvernommen worden sein soll (der BF kann einzig einen angeblichen Spitznamen eines „Kommandanten“ nennen) erscheint ebenso unnachvollziehbar wie die Tatsache, dass der BF nach erneuter illegaler Einreise sich immerhin einen Monat lang bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin aufgehalten haben will, bis er nach erneuter Verhängung der Schubhaft doch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte standesamtliche und traditionelle Heirat seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Tschetschenien scheint vor dem Hintergrund der Lebenssituation des BF in der Heimat höchst fraglich, da bei einer Person, die in Tschetschenien tagtäglich mit Nachforschungen und Einvernahmen konfrontiert ist, doch wohl nicht zu erwarten ist, dass dieser die in Österreich lebende Gattin zur Reise nach Tschetschenien zur dortigen Hochzeit auffordert. Der belangten Behörde ist insofern Recht zu geben, dass der BF mit dieser behaupteten nunmehrigen Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt offiziell zusammengelebt hat, der BF will nach illegaler Einreise unangemeldet bei dieser gelebt haben, dem BF und seiner Lebensgefährtin muss aber immer bewusst gewesen sein, dass angesichts des Verfahrensganges, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot eine dauerhafte Bindung im Bundesgebiet nicht möglich sein wird. Auch der Kontakt zu den Kindern des BF aus erster Ehe wurde bereits von der belangten Behörde zutreffend dahingehend beurteilt, dass dieser sich angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und Aufenthalte in Schubhaft auf fallweise Telefonate beschränkt haben muss, sodass für die letzten Jahre überhaupt kein nennenswertes Familienleben mit den eigenen Kindern mehr gegeben gewesen sein kann. Darüber hinaus hat der Aufenthalt zweier leiblicher Kinder den BF nicht von den angeführten Straftaten abhalten können, sodass unverändert bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem Familienleben des BF die öffentlichen Interessen überwiegen müssen. Der BF hat bereits in den letzten Jahren erkennbar kaum persönliche Kontakte zu den Kindern gehabt, dies primär verschuldet durch die eigenen strafrechtlichen Verfehlungen, die alleinige Eheschließung mit der nunmehrigen Partnerin des BF in Tschetschenien nach erfolgter Abschiebung vermag darüber hinaus das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF nicht zu verringern, zumal sich der BF und seine nunmehrige Partnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung jedenfalls bewusst sein mussten, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht und der BF erst nach längerer Zeit des Wohlverhaltens eine legale Zuwanderung zur Ehegattin in Österreich anstreben wird können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):

„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.       gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2.       kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3.       im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.       eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

§ 22 (10) AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22, (10) AsylG 2005 („Entscheidungen“):

„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

§ 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.11.2009 und des BVwG vom 18.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.11.2009 und des BVwG vom 18.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren erlassen. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, zumal der BF erst am XXXX abgeschoben wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren erlassen. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, zumal der BF erst am römisch 40 abgeschoben wurde.

3.2.2. Res iudicata

Der Antrag vom 05.03.2021 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen – bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers - gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich erneut wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird wie bereits der letzte Antrag vom 05.03.2020.

3.2.3. Verletzung der EMRK

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das BVwG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das BVwG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine – belegte - schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, sind doch die angekündigten Gutachten niemals vorgelegt worden. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine – belegte - schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, sind doch die angekündigten Gutachten niemals vorgelegt worden.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im letzten Vorverfahren vor dem BVwG wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen, dies unter Berücksichtigung des Aufenthaltes der leiblichen Kinder. Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im letzten Vorverfahren vor dem BVwG wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen, dies unter Berücksichtigung des Aufenthaltes der leiblichen Kinder.

Vor allem angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen und des völlig ungesicherten Unterhalts überwiegen wie bereits in den letzten Verfahren die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

In Anbetracht der – trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur gering vorhandenen Integrationsleistung (strafgerichtliche Verurteilungen, keine Selbsterhaltungsfähigkeit), kann auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erkannt werden.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag individuelle Verhältnisse Rechtskraft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W226.1306581.5.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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