TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/9 W112 2184536-1

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Veröffentlicht am 09.04.2021
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Entscheidungsdatum

09.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2184536-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2017, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2017, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wies sich dabei mit zwei Seiten einer Kopie von zwei Seiten ihres russischen Inlandsreisepasses aus.

1.2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2014 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie sich in einen jungen Mann namens XXXX verliebt habe und sie heiraten wollten. Nachdem ihre Brüder vom vorehelichen Geschlechtsverkehr erfahren haben, haben ihr ihre Tante und Mutter geholfen zu flüchten, weil ihre Brüder sie töten wollten. Ihre Brüder haben sie geschlagen und ihre Mutter und Tante haben sie gerettet. 1.2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2014 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie sich in einen jungen Mann namens römisch 40 verliebt habe und sie heiraten wollten. Nachdem ihre Brüder vom vorehelichen Geschlechtsverkehr erfahren haben, haben ihr ihre Tante und Mutter geholfen zu flüchten, weil ihre Brüder sie töten wollten. Ihre Brüder haben sie geschlagen und ihre Mutter und Tante haben sie gerettet.

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.12.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie nur mit einer Kopie ihres Inlandsreisepasses ausgereist sei und vor ihrer Flucht im Jahr 2014 ein Jahr lang bei ihrer Tante und Freunden versteckt in der Russischen Föderation gelebt habe. Sie sei im Rayon XXXX , Dorf XXXX , geboren worden und habe die Grundschule für elf Klassen besucht. Danach habe sie fünf Jahre lang Psychologie und Pädagogik in XXXX studiert und zwei Monate als Lehrerin an einem Gymnasium gearbeitet. In ihrer Heimat leben ihre Eltern, zwei Brüder und weitere Verwandten, Onkeln und Tanten; sie habe in Österreich nach dem muslimischen Ritus geheiratet und habe keine Kinder. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie auszugsweise Folgendes an:1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.12.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie nur mit einer Kopie ihres Inlandsreisepasses ausgereist sei und vor ihrer Flucht im Jahr 2014 ein Jahr lang bei ihrer Tante und Freunden versteckt in der Russischen Föderation gelebt habe. Sie sei im Rayon römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren worden und habe die Grundschule für elf Klassen besucht. Danach habe sie fünf Jahre lang Psychologie und Pädagogik in römisch 40 studiert und zwei Monate als Lehrerin an einem Gymnasium gearbeitet. In ihrer Heimat leben ihre Eltern, zwei Brüder und weitere Verwandten, Onkeln und Tanten; sie habe in Österreich nach dem muslimischen Ritus geheiratet und habe keine Kinder. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie auszugsweise Folgendes an:

„[…]

A: Als ich im 2ten Semester meines Studiums war, lernte ich einen jungen Mann kennen. Wir haben uns unterhalten. Dann kamen wir uns „sehr nahe“. Der erste der davon erfahren hat, war mein älterer Bruder. Laut unseren Traditionen wird eine junge Frau, die so etwas gemacht hat, umgebracht. Dann kam mein Bruder zu mir und wollte mich mit einem Messer erstechen. Ich versuchte mich zu wehren, hob meine Hände hoch und er stach mit dem Messer in meine Hand. Ich habe eine Narbe auf meiner linken Hand. Meine Mutter kam dazwischen, sagte zu meinem Bruder, er solle sich beruhigen, sie wusste von der Geschichte nichts. In dem Moment flüchtete ich in den Garten wo ich bis zum Abend saß. Dann rief ich meine Tante an, sie holte mich etwas später ab. Sie brachte mich nach XXXX zu ihrer Freundin. Mein Bruder hat Freunde dort, irgendwie hat er erfahren, wo ich mich verstecke. Meine Tante brachte mich dann woanders hin, ich weiß nicht wie die Ortschaft geheißen hat, dann wieder nach XXXX . Es dauerte ein Jahr lang. Meine Tante hat mich mal da, mal dort versteckt. Wenn die Verwandten erfahren hätten, dass meine Tante mir geholfen hat, hätte sie auch große Probleme bekommen. Dann kam ich hier her.A: Als ich im 2ten Semester meines Studiums war, lernte ich einen jungen Mann kennen. Wir haben uns unterhalten. Dann kamen wir uns „sehr nahe“. Der erste der davon erfahren hat, war mein älterer Bruder. Laut unseren Traditionen wird eine junge Frau, die so etwas gemacht hat, umgebracht. Dann kam mein Bruder zu mir und wollte mich mit einem Messer erstechen. Ich versuchte mich zu wehren, hob meine Hände hoch und er stach mit dem Messer in meine Hand. Ich habe eine Narbe auf meiner linken Hand. Meine Mutter kam dazwischen, sagte zu meinem Bruder, er solle sich beruhigen, sie wusste von der Geschichte nichts. In dem Moment flüchtete ich in den Garten wo ich bis zum Abend saß. Dann rief ich meine Tante an, sie holte mich etwas später ab. Sie brachte mich nach römisch 40 zu ihrer Freundin. Mein Bruder hat Freunde dort, irgendwie hat er erfahren, wo ich mich verstecke. Meine Tante brachte mich dann woanders hin, ich weiß nicht wie die Ortschaft geheißen hat, dann wieder nach römisch 40 . Es dauerte ein Jahr lang. Meine Tante hat mich mal da, mal dort versteckt. Wenn die Verwandten erfahren hätten, dass meine Tante mir geholfen hat, hätte sie auch große Probleme bekommen. Dann kam ich hier her.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A: Nein.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A: Ich bin überzeugt, dass ich von meinen Verwandten, meinem älteren Bruder, getötet werde.

[…]

F: Sie führten aus, dass Fahndungsmaßnahmen gegen Sie bestehen könnten. Wie genau meinen Sie das?

A: Ich meinte damit, meine Verwandten, ein Verwandter meiner Mutter, ist ein hochrangiger Staatsdiener. Auch er hat mich mit seinen Leibwächtern gesucht.

F: Woher wissen Sie das?

A: Meine Tante hat mir das erzählt. Dieser Verwandte hat sogar gute Beziehungen zu Kadyrov.

F: Wann und wie haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt?

A: Wir lernten uns in XXXX kennen. Ich war 22 Jahre alt als wir uns kennengelernt haben.A: Wir lernten uns in römisch 40 kennen. Ich war 22 Jahre alt als wir uns kennengelernt haben.

F: Wissen Wie vielleicht noch das Datum?

A: Im Sommer, etwa im August. Ich hatte gerade ein Praktikum.

F: In welchem Jahr?

A: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Aber vor ca. 5 Jahren. Es müsste 2012 gewesen sein.

F: Wo haben Sie Ihr Praktikum gemacht?

A: In der Schule, ein Monat lang.

F: Hat Ihr Ehemann auch studiert?

A: Nein, mein Mann hat ein Technikum besucht.

F: Wie lange haben Sie sich gekannt bevor Sie sich „sehr nahe“ gekommen sind?

A: Ca. ein Jahr lang.

[…]

F: Wussten Ihr Verwandten von Anfang an von der Beziehung?

A: Meine Mutter wusste, dass ich mit ihm in Kontakt stehe. Bei uns ist es üblich, dass so was dem Vater oder den Brüdern nicht gesagt wird.

F: Warum?

A: Weil das unseren Traditionen entspricht. Würden sie so etwas erfahren, würden sie mich nicht mehr aus dem Haus rauslassen.

[…]

F: Wann und wo genau war der Vorfall, als Ihr Bruder auf Sie losgegangen ist?

A: Ich kann mich nicht erinnern. Es ist schon lange her.

F: Tageszeit?

A: Gegen Mittag. Nach dem Mittagsgebet.

F: Haben Sie gemeinsam gebetet?

A: Ja.

F: Welche Jahreszeit war bei diesem Vorfall?

A: Es war Sommer.

F: Wie groß war der Garten und was wächst dort?

A: Wir haben einen sehr großen Garten. Am Ende des Gartens verläuft ein Fluss.

F: Wie lange haben Sie sich im Garten aufgehalten?

A: Mehrere Stunden, bis zum Abend.

F: Wie konnte Ihre Mutter ihrem Bruder beruhigen, dass er von Ihnen abgelassen hat?

A: Mein Bruder ist recht groß und kräftig. Als das passierte sprang ihn meine Mutter an. In diesem Moment lief ich in den Garten. Im Garten habe ich eine Stelle, wo ich mich schon früher versteckte, als es mir nicht gut ging.

F: Was hat Ihre Mutter zu der Situation gesagt, als sie davon erfahren hat?

A: Ich schaffte es gar nicht mit meiner Mutter darüber zu reden. Ich habe meine Mutter seither nicht mehr gesehen.

F: Wurden Sie von irgendjemand im Garten gesucht?

A: Am Ende des Gartens geht es ziemlich steil runter zum Fluss. An dieser Stelle, unterm Ufer, habe ich mich versteckt.

F: Hat Sie jemand gesucht?

A: Ja, mein Bruder hat herumgeschrien. Ich habe auch gehört, dass er schrie, wenn meine Mutter mir helfen sollte, werde er auch sie umbringen.

F: Wann und wie haben Sie Ihre Tante angerufen?

A: Ich hatte mein Handy mit, ich rief meine Tante an. Über einen anderen Garten bin ich auf die Straße wo mich meine Tante mit dem Taxi abgeholt hat.

F: Wann haben Sie Ihre Tante angerufen?

A: Ich rief sie ca. zwei Stunden nach dem Vorfall an. Ich sagte, dass ich erst aus dem Garten rauskommen kann, wenn es dunkel wird. Erst dann kann ich aus dem Garten raus.

[…]“

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesamt im behördlichen Verfahren diverse medizinische Befunde, Therapiepläne und Überweisungen sowie Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigung, Deutschzertifikate A2 und B1) und die Übersetzung ihrer Geburtsurkunde.

1.4. Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.12.2017 (laut Beschwerde zugestellt am 28.12.2017; Zustellnachweis fehlt nicht im Akt) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).1.4. Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.12.2017 (laut Beschwerde zugestellt am 28.12.2017; Zustellnachweis fehlt nicht im Akt) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Heimatland einer persönlichen oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Schilderung des Fluchtvorbringens habe sich insgesamt durch keinerlei Details ausgezeichnet, vielmehr haben sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungsvorfällen in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage gewesen sei, Angaben bezüglich ihres Reiseweges zu machen, habe ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich erschüttern lassen. Zusammengefasst vertritt das Bundesamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich Arbeitsemigrantin sei. Da eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht zu erkennen sei, sei auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht gegeben. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte für persönliche oder staatliche Verfolgungshandlungen seien dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie weder an einer Erkrankung leide noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet habe und auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, gehe das Bundesamt davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.01.2018 (eingebracht am 24.01.2018) Beschwerde. Sie monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die unrichtigen Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde anscheinend einen anderen Bescheid völlig mangelhaft überarbeitet und ihre Feststellungen zur Situation in der russischen Föderation auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Zur schlechten medizinischen Versorgung sowie zur Lage der Frauen und zu Ehrenmorden wurde auf weiterführende Berichte verwiesen. Alleinstehende Frauen seien in Tschetschenien nach wie vor Diskriminierungen, sowie teilweise starken Einschränkungen ausgesetzt und stark von der Unterstützung ihrer Familie abhängig. Die Intensität solcher Diskriminierungen könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, durchaus Asylrelevanz erreichen. Die Rückbesinnung auf islamische Traditionen (einschließlich Ehrenmorde) mache auch eine staatliche Schutzgewährung bei einer Verfolgung durch Familienmitglieder wegen Bruchs des tschetschenischen Gewohnheitsrechtes bzw. der tschetschenischen Traditionen äußerst unwahrscheinlich. Adat und Scharia seien in Tschetschenien genauso wichtig wie das russische Recht und demnach stelle die außereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin jedenfalls eine schwere Verfehlung dar, welche Verfolgung, nämlich die Möglichkeit der Ermordung durch die männlichen Verwandten der Beschwerdeführerin, mit sich führe. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt.

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass eine muslimische Hochzeit stattgefunden habe, ihren Ehemann XXXX und die beiden Zeugen der Hochzeit Herrn XXXX und Frau XXXX als Zeugen zu laden und zu befragen. Der Beschwerde wurde auch ein Konvolut an Unterstützungsschreiben sowie das Deutschzertifikat A2 und B1 beigefügt.Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass eine muslimische Hochzeit stattgefunden habe, ihren Ehemann römisch 40 und die beiden Zeugen der Hochzeit Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 als Zeugen zu laden und zu befragen. Der Beschwerde wurde auch ein Konvolut an Unterstützungsschreiben sowie das Deutschzertifikat A2 und B1 beigefügt.

1.6. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2018 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor.

1.7. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt ihren Reisepass vor. Laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.03.2018 handelt es sich bei dem vorgelegten russischen Auslandsreisepass Nr. XXXX um ein Originaldokument, an dem keine Verfälschungen festgestellt wurden.1.7. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt ihren Reisepass vor. Laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.03.2018 handelt es sich bei dem vorgelegten russischen Auslandsreisepass Nr. römisch 40 um ein Originaldokument, an dem keine Verfälschungen festgestellt wurden.

1.8. Mit Eingabe vom 19.03.2019 (ebenso am 02.05.2018 und am 03.01.2019) übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX . 1.8. Mit Eingabe vom 19.03.2019 (ebenso am 02.05.2018 und am 03.01.2019) übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vom Standesamt römisch 40 .

1.9. Mit Eingabe vom 30.11.2020 übermittelte das Standesamt der Marktgemeinde XXXX im Wege der Amtshilfe die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verfahren zur Ehefähigkeitsermittlung vorgelegten Urkunden. Am 14.12.2020 übermittelte das Bundesamt den russischen Reisepass Nr. XXXX der Beschwerdeführerin im Original.1.9. Mit Eingabe vom 30.11.2020 übermittelte das Standesamt der Marktgemeinde römisch 40 im Wege der Amtshilfe die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verfahren zur Ehefähigkeitsermittlung vorgelegten Urkunden. Am 14.12.2020 übermittelte das Bundesamt den russischen Reisepass Nr. römisch 40 der Beschwerdeführerin im Original.

Mit Stellungnahme vom 29.12.2020 legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, die Heiratsurkunde, diverse Empfehlungsschreiben, Deutschzertifikate und eine Übersicht der Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Dienstleistungsschecks vor.

1.10. Mit Eingabe vom 18.01.2021 und 19.01.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin die Vollmacht an ihre Rechtsberaterin und legte weitere medizinische Unterlagen und ein Konvolut an Integrationsunterlagen (zum Teil schon im Akt enthalten), insbesondere Empfehlungsschreiben, einen Nachweis über eingelöste Dienstleistungsschecks, den Dienstvertrag des Ehemannes, Deutschzertifikate und eine Beschäftigungszusage vor.

1.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Beschwerdeführerin legte zahlreiche Fotos zu ihrem Leben in Österreich vor.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„R: Sie wurden am 29.09.2014 von der Polizei erstbefragt und am 05.12.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Gab es Probleme oder waren die Einvernahmen aus Ihrer Sicht in Ordnung?

BF: Nein, es war alles in Ordnung.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei und vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF: Ich habe nur die Wahrheit gesagt.

R: Mit Bescheid vom 24.12.2017 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation als unbegründet ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 22.01.2018 Beschwerde. Halten Sie den Beschwerdeschriftsatz und die darin gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

BF: Wir haben geheiratet, ich und mein Mann. Wir wohnen jetzt in XXXX . Wir haben vier Jahre in einer Pension zusammengelebt. Jetzt wohnen wir zusammen in XXXX in einer Wohnung.BF: Wir haben geheiratet, ich und mein Mann. Wir wohnen jetzt in römisch 40 . Wir haben vier Jahre in einer Pension zusammengelebt. Jetzt wohnen wir zusammen in römisch 40 in einer Wohnung.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

BF: Nein, es hat ja den negativen Bescheid gegeben und wir haben dagegen eine Beschwerde eingelegt.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu berücksichtigen sind?

BF: Nein.

R: Sie sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie haben außerhalb des Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ist das korrekt?

BF: Ja, das ist korrekt.

R: Hatten Sie jemals ein anderes Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder für Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie Österreich seit der Einreise am 28.09.2014 jemals verlassen?

BF: Nein.

R: Sie haben Österreich seither nicht verlassen?

BF: Nein.

R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund! Warum mussten Sie die Russische Föderation verlassen? Schildern Sie von sich aus und umfassend Schildern Sie alle Details, an die Sie sich noch erinnern können.

BF: Ich habe Probleme mit der Familie gehabt. Ich und mein Mann haben uns in Tschetschenien kennengelernt. Er hat damals in Tschetschenien gelebt. Wir standen in Kontakt. Wir standen in Verbindung. Nach der tschetschenischen Tradition bedeutete das für uns einen Mord. Mein Mann ist aufgrund seiner Probleme ausgereist. Mit mir war alles gut, aber nach seiner Ausreise hat mein Bruder nach einiger Zeit erfahren, dass wir zwei in Verbindung standen. Er hat sich auf mich geworfen und wollte mich umbringen. An dem Tag habe ich das Zuhause verlassen. Ich habe mich im Garten versteckt. Mein Bruder hat nach mir gesucht. Dann habe ich meine Tante angerufen und diese hat mir geholfen. Ca. ein Jahr hat mich meine Tante an verschiedenen Stellen versteckt. Dann hat sie von irgendwem erfahren, dass man von dort ausreisen kann und so bin ich ausgereist.

R: Schildern Sie mir Ihren Fluchtgrund umfassend alle Details, an dem Sie sich erinnern können, ab dem Zeitpunkt, wo Sie Ihren nunmehrigen Mann kennengelernt haben. Schildern Sie von diesem Moment an umfassend Ihren Fluchtgrund:

BF: Ich habe damals studiert. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wann das war, aber das war ca. 2010 oder 2011. Wir standen seit damals in Verbindung und standen miteinander in Kontakt. Wir haben uns auch getroffen. Er ist auch in das Dorf gekommen, wo ich lebte. Wir haben uns aber auch in der Stadt getroffen, in der ich die Ausbildung gemacht habe. Sein Bekannter hatte dort ein Kaffeehaus und wir haben uns dort ebenfalls getroffen. So standen wir in Kontakt. Dann hatte sein Bruder irgendwelche Probleme. Er war zwei Jahre im Gefängnis und auch mein Mann wurde deswegen mitgenommen. Nachher ist mein Mann weggefahren, weil man in Zuhause nicht in Ruhe gelassen hat. Danach bekam ich auch Probleme und ich bin weggefahren.

R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass das alles Details sind, an die Sie sich erinnern können. Schildern Sie mir nochmals ausführlich, ab dem Moment, als Sie Ihren Mann kennengelernt haben, Ihre Fluchtgründe. Als Student kann man ziemlich gut einordnen, in welchem Semester was passiert. Beginnen Sie damit.

BF: Ich war im dritten Studienjahr. Ich habe 2007 mit dem Studium begonnen, also muss das 2010 gewesen sein. Ich kann mich nur nicht an das genaue Datum erinnern. Als wir begonnen haben, uns zu treffen, war es Sommer. Wir haben auch per Telefon gesprochen. Nach unseren Gesetzen sollen der Vater und Bruder nicht wissen, wenn eine Frau mit einem Mann spricht. Es wusste auch niemand. Bei uns gibt es zu Mittag ein Mittagsgebet. Damals hat es mein Bruder von einem Freund von ihm erfahren. Als wir mit dem Gebet fertig waren, hat ihn jemand per Telefon angerufen. Er hat es erfahren und dann hat er sich auf mich geworfen. Mit einem Messer hat er sich auf mich geworfen. Ich habe auch noch eine Narbe. Meine Mutter hat mich damals beschützt. Ich bin dann weggelaufen. Bei uns gibt es dort eine Stelle am Fluss, wo ich mich immer versteckt habe. Ich weiß nicht mehr genau, wie lange ich dort war, aber es hat schon gedämmert. Ich habe dann gleich die Tante angerufen, als ich weggelaufen bin. Meine Tante ist dann mit einem Taxi gekommen. Bei uns gibt es dort eine Schnellstraße. Ich habe mich dort mit meiner Tante getroffen. Sie hat mich zu einer Freundin von ihr gebracht. Einige Zeit lebte ich dort. Das war in XXXX und in XXXX hat mein Bruder viele Bekannte. Deswegen hat er das erfahren. Wir haben dann erfahren, dass er das weiß und meine Tante hat mich von dort weggebracht. Meine Tante hat viele Freunde und hat mich bei ihren Freunden versteckt, mal dort, mal da. Dann hat die Tante einen Ausweg gefunden. Sie hat erfahren, dass man mich aus dem Land bringen kann. Sie hat mir geholfen. Das war ein schwarzer Bus. Ich bin in diesen Bus eingestiegen. Wir waren ca. drei Tage unterwegs und dann kam ich hierher. BF: Ich war im dritten Studienjahr. Ich habe 2007 mit dem Studium begonnen, also muss das 2010 gewesen sein. Ich kann mich nur nicht an das genaue Datum erinnern. Als wir begonnen haben, uns zu treffen, war es Sommer. Wir haben auch per Telefon gesprochen. Nach unseren Gesetzen sollen der Vater und Bruder nicht wissen, wenn eine Frau mit einem Mann spricht. Es wusste auch niemand. Bei uns gibt es zu Mittag ein Mittagsgebet. Damals hat es mein Bruder von einem Freund von ihm erfahren. Als wir mit dem Gebet fertig waren, hat ihn jemand per Telefon angerufen. Er hat es erfahren und dann hat er sich auf mich geworfen. Mit einem Messer hat er sich auf mich geworfen. Ich habe auch noch eine Narbe. Meine Mutter hat mich damals beschützt. Ich bin dann weggelaufen. Bei uns gibt es dort eine Stelle am Fluss, wo ich mich immer versteckt habe. Ich weiß nicht mehr genau, wie lange ich dort war, aber es hat schon gedämmert. Ich habe dann gleich die Tante angerufen, als ich weggelaufen bin. Meine Tante ist dann mit einem Taxi gekommen. Bei uns gibt es dort eine Schnellstraße. Ich habe mich dort mit meiner Tante getroffen. Sie hat mich zu einer Freundin von ihr gebracht. Einige Zeit lebte ich dort. Das war in römisch 40 und in römisch 40 hat mein Bruder viele Bekannte. Deswegen hat er das erfahren. Wir haben dann erfahren, dass er das weiß und meine Tante hat mich von dort weggebracht. Meine Tante hat viele Freunde und hat mich bei ihren Freunden versteckt, mal dort, mal da. Dann hat die Tante einen Ausweg gefunden. Sie hat erfahren, dass man mich aus dem Land bringen kann. Sie hat mir geholfen. Das war ein schwarzer Bus. Ich bin in diesen Bus eingestiegen. Wir waren ca. drei Tage unterwegs und dann kam ich hierher.

R: Schauen Sie manchmal Liebesfilme im Fernsehen?

BF: Ich mag nicht besonders Filme schauen.

R: Aber sie haben eine Vorstellung. Ich war ja nicht dabei. Schildern sie mir die Beziehung zu Ihrem Mann, ab dem Moment, an dem Sie ihn das erst mal gesehen haben [wie in einem Liebesfilm]. Ich war ja nicht dabei. Ich will mir das vorstellen [können].

BF: Ich und mein Mann haben uns zufällig getroffen. Er hat mich zufällig angerufen. Das war das Telefon von meiner Mutter, aber ich habe es abgehoben. Er wollte seinen Freund anrufen, hat aber zufällig die Telefonnummer von der Mutter gewählt. Er hat nach einen XXXX gefragt und da ich gesagt habe, dass da kein XXXX ist, hat er meine Nummer haben wollen. Ich sagte ihm meine Nummer und er hat einfach Stunden später angerufen. Das war in der Nacht. Wir haben dann miteinander geredet und er hat wieder angerufen. Damals habe ich zwei Monate in der Schule gearbeitet. Ich bin nämlich von Beruf Pädagogin und Psychologin. Er ist dann in unser Dorf gekommen und dort haben wir uns das erste Mal getroffen. Wir haben ca. eine Stunde gesprochen und uns kennengelernt. Dann haben wir uns wieder getroffen. Er ist wiedergekommen. Wir haben die ganze Nacht gesprochen. Er hat auch tagsüber angerufen. Wir standen auch über Whatsapp in Kontakt. Er war auch mit meinen Cousinen bekannt. Meine Freundinnen kannten ihn auch alle. (BF kratzt sich am Kopf; Pause). Was soll ich sonst noch sagen?BF: Ich und mein Mann haben uns zufällig getroffen. Er hat mich zufällig angerufen. Das war das Telefon von meiner Mutter, aber ich habe es abgehoben. Er wollte seinen Freund anrufen, hat aber zufällig die Telefonnummer von der Mutter gewählt. Er hat nach einen römisch 40 gefragt und da ich gesagt habe, dass da kein römisch 40 ist, hat er meine Nummer haben wollen. Ich sagte ihm meine Nummer und er hat einfach Stunden später angerufen. Das war in der Nacht. Wir haben dann miteinander geredet und er hat wieder angerufen. Damals habe ich zwei Monate in der Schule gearbeitet. Ich bin nämlich von Beruf Pädagogin und Psychologin. Er ist dann in unser Dorf gekommen und dort haben wir uns das erste Mal getroffen. Wir haben ca. eine Stunde gesprochen und uns kennengelernt. Dann haben wir uns wieder getroffen. Er ist wiedergekommen. Wir haben die ganze Nacht gesprochen. Er hat auch tagsüber angerufen. Wir standen auch über Whatsapp in Kontakt. Er war auch mit meinen Cousinen bekannt. Meine Freundinnen kannten ihn auch alle. (BF kratzt sich am Kopf; Pause). Was soll ich sonst noch sagen?

R: Sie haben sich einmal pro Woche getroffen, wie ging die Beziehung weiter?

BF: Wir haben uns in der Woche zwei bis dreimal getroffen und dann haben wir uns in einem Kaffeehaus getroffen, in XXXX . Unten ist ein Kaffeehaus, aber oben sind Zimmer. Dort hatten wir die erste sexuelle Beziehung. Dann haben wir uns wieder getroffen. Eine solche Beziehung hatten wir dreimal. Dann wurde er mitgenommen. Es begannen die Probleme. Dann ist er weggefahren. Ich hatte keinen Kontakt mehr zu ihm. Ich kannte auch seine Schwester und seine Mutter. Ich und seine Schwester waren auch befreundet. Er ist weggefahren. Als mich die Tante zum Bus gebracht hat, wusste ich nicht, wohin ich fahren werde. Meine Tante hat erfahren, dass er ebenfalls in Österreich ist. Sie kannte ja auch seine Mutter und seine Schwester. Sie sagte dann meiner Schwiegermutter, dass ich auch hier bin und dass er schauen soll, wo ich bin. Er hat mich dann gefunden. Ich war in XXXX . Er hat mich gebeten, von dort rauszukommen und dort haben wir uns dann in der Pension getroffen. Wir haben ein Zimmer dort bekommen. Wir haben dort zwei oder drei Monate gelebt und dann haben wir eine etwas größere Unterkunft erhalten. Dort haben wir ca. vier Jahre gelebt. Dann hat mein Mann eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Dann hat er sich in XXXX angemeldet. Er ist tagsüber zu mir gekommen, hat aber dort nicht übernachtet. Er hat dann eine Prüfung bestanden, hat die Dokumente bekommen. Er hat jetzt die Rot-weiss-rot Plus Karte. Dann hat er einen Job bekommen und hat gleich zu arbeiten begonnen. Zwei Monate später haben wir gleich eine Wohnung in XXXX gemietet. Mein Mann war zwei Jahre über eine Leasingfirma beschäftigt und jetzt hat er einen fixen Job. Seitdem leben wir in XXXX . Das sind schon zwei Jahre und ein paar Monate. BF: Wir haben uns in der Woche zwei bis dreimal getroffen und dann haben wir uns in einem Kaffeehaus getroffen, in römisch 40 . Unten ist ein Kaffeehaus, aber oben sind Zimmer. Dort hatten wir die erste sexuelle Beziehung. Dann haben wir uns wieder getroffen. Eine solche Beziehung hatten wir dreimal. Dann wurde er mitgenommen. Es begannen die Probleme. Dann ist er weggefahren. Ich hatte keinen Kontakt mehr zu ihm. Ich kannte auch seine Schwester und seine Mutter. Ich und seine Schwester waren auch befreundet. Er ist weggefahren. Als mich die Tante zum Bus gebracht hat, wusste ich nicht, wohin ich fahren werde. Meine Tante hat erfahren, dass er ebenfalls in Österreich ist. Sie kannte ja auch seine Mutter und seine Schwester. Sie sagte dann meiner Schwiegermutter, dass ich auch hier bin und dass er schauen soll, wo ich bin. Er hat mich dann gefunden. Ich war in römisch 40 . Er hat mich gebeten, von dort rauszukommen und dort haben wir uns dann in der Pension getroffen. Wir haben ein Zimmer dort bekommen. Wir haben dort zwei oder drei Monate gelebt und dann haben wir eine etwas größere Unterkunft erhalten. Dort haben wir ca. vier Jahre gelebt. Dann hat mein Mann eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Dann hat er sich in römisch 40 angemeldet. Er ist tagsüber zu mir gekommen, hat aber dort nicht übernachtet. Er hat dann eine Prüfung bestanden, hat die Dokumente bekommen. Er hat jetzt die Rot-weiss-rot Plus Karte. Dann hat er einen Job bekommen und hat gleich zu arbeiten begonnen. Zwei Monate später haben wir gleich eine Wohnung in römisch 40 gemietet. Mein Mann war zwei Jahre über eine Leasingfirma beschäftigt und jetzt hat er einen fixen Job. Seitdem leben wir in römisch 40 . Das sind schon zwei Jahre und ein paar Monate.

R: Diesen Detailreichtum über Ihr Leben in Österreich wünsche ich mir auch über das Leben in der Russischen Föderation. Diesbezüglich machen Sie nur ganz schwammige Angaben. Ich formuliere die Frage so: Was waren Ihre Probleme, was waren Ihre Themen, worüber haben Sie sich unterhalten?

BF: Wir haben über alles gesprochen. Wir haben einfach geredet. Wir haben gelacht miteinander. Das war schon lange her. Deswegen weiß ich jetzt die Details nicht.

R: Was hat er gemacht, als Sie sich kennengelernt haben, was haben Sie gemacht, als Sie sich kennengelernt haben. Wovon hat er gelebt und wovon haben Sie gelebt? Welche Zukunftsvorstellungen hatten Sie?

BF: Er hat nicht gearbeitet. Er hat den Job Techniker bzw. Mechaniker gehabt. Er hat damals nicht gearbeitet. Vorher, ich meine vor Tschetschenien, hat er sieben Jahre in XXXX gelebt und dort gearbeitet. Dann ist sein Vater gestorben und er ist nach Tschetschenien zurückgekommen. Ich glaube, dass sein Bruder damals im Gefängnis war. Deswegen wurde er mehrmals mitgenommen und ich habe studiert. Ich habe von 08:00 bis 15:00 Uhr studiert. Dann bin ich nach Hause gekommen. Ich habe die Hausaufgaben gemacht, so wie immer. Wir haben per Telefon gesprochen, zu unterschiedlichen Zeiten. Die zwei Monate in der Schule, als ich dort gearbeitet habe, das war eine Art Praktikum. Ich hatte zwar kein Gehalt, aber ich habe ein Stipendium erhalten. Ich habe gut gelernt und habe ein recht gutes Stipendium bekommen. Dann habe ich die Hochschule abgeschlossen und bin dann nicht arbeiten gegangen.BF: Er hat nicht gearbeitet. Er hat den Job Techniker bzw. Mechaniker gehabt. Er hat damals nicht gearbeitet. Vorher, ich meine vor Tschetschenien, hat er sieben Jahre in römisch 40 gelebt und dort gearbeitet. Dann ist sein Vater gestorben und er ist nach Tschetschenien zurückgekommen. Ich glaube, dass sein Bruder damals im Gefängnis war. Deswegen wurde er mehrmals mitgenommen und ich habe studiert. Ich habe von 08:00 bis 15:00 Uhr studiert. Dann bin ich nach Hause gekommen. Ich habe die Hausaufgaben gemacht, so wie immer. Wir haben per Telefon gesprochen, zu unterschiedlichen Zeiten. Die zwei Monate in der Schule, als ich dort gearbeitet habe, das war eine Art Praktikum. Ich hatte zwar kein Gehalt, aber ich habe ein Stipendium erhalten. Ich habe gut gelernt und habe ein recht gutes Stipendium bekommen. Dann habe ich die Hochschule abgeschlossen und bin dann nicht arbeiten gegangen.

R: Warum nicht?

BF: Bei uns im Dorf ist es sehr schwer, einen Job zu finden. Ich habe dort zwar einen Job gefunden. Es ging darum, dass eine Frau, die schon lange dort gearbeitet hat, fünf Jahre lang, nicht mehr dort arbeiten wollte. Man hat mir gesagt, dass ich diesen Job haben kann. Ich bin hingegangen zu einem Gespräch und zu dem Zeitpunkt hat sie angerufen und gesagt, dass sie doch weiterarbeiten will. Sie war meine ehemalige Lehrerin und deswegen wollte ich nicht ihren Job stehlen. Ich habe dann nicht mehr gearbeitet und später haben ja auch die Probleme begonnen. Meine Tante hat mich dann versteckt und ich habe mich dann auch nicht mit etwas beschäftigen können.

R: So detailliert, wie die Schilderungen, diesen Job zu bekommen, wünsche ich mir auch die Schilderung der Beziehung zu Ihrem Mann. Wie lange waren Sie mit ihm vor seiner Ausreise zusammen und wie hat sich diese Beziehung gestaltet?

BF: Wir haben uns im Sommer 2010 kennengelernt. Das war im Sommersemester. Er ist 2012 weggefahren. Die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise standen wir in Kontakt.

R: Wie haben Sie besprochen, dass er jetzt ausreisen wird. Das muss ja ein Teenager-Drama gewesen sein. Schildern Sie mir das.

BF: Für mich war das natürlich schrecklich (emotionslos). An dem Tag, an dem er weggefahren ist, haben wir uns im Kaffeehaus getroffen und er hat mir das erzählt. Ich habe es vorher nicht gewusst. Er ist zu dem Treffen mit einer Tasche gekommen und sagte mir, dass er ausreisen wird. Ich habe geweint und wusste nicht, was ich machen soll. Er ist mit einem Taxi von dort weggefahren. Wir haben dort nicht lange gesprochen und er ist dann ausgereist. Er sagte, dass alles gut sein wird. Er sagte, dass er sich vielleicht mit mir in Verbindung setzten wird, wenn die Probleme zu Ende sind. Dann sind wir weggefahren. Dann haben wir keinen Kontakt mehr zueinander gehabt.

R: Ab wann hatten Sie wieder Kontakt zueinander?

BF: In XXXX , als er mich aufgefordert hat, aus dem Lager herauszukommen.BF: In römisch 40 , als er mich aufgefordert hat, aus dem Lager herauszukommen.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, in XXXX hat er Sie aufgefordert, aus dem Lager herauszukommen?R: Habe ich Sie richtig verstanden, in römisch 40 hat er Sie aufgefordert, aus dem Lager herauszukommen?

BF: XXXX .. Heim… heißt das so? Ich konnte damals nicht Deutsch. Daher weiß ich das nicht mehr. Jedenfalls hatte ich dort meine erste Einvernahme im Dezember, aber ich weiß nicht mehr genau, wo sich das befindet und wie es heißt.BF: römisch 40 .. Heim… heißt das so? Ich konnte damals nicht Deutsch. Daher weiß ich das nicht mehr. Jedenfalls hatte ich dort meine erste Einvernahme im Dezember, aber ich weiß nicht mehr genau, wo sich das befindet und wie es heißt.

R: Sie sind ausgebildete Psychologin, sagen Sie. Ich gehe davon aus, dass Sie wissen, was Glaubhaftigkeit ist und ich muss Ihnen sagen, dass Ihr Vorbringen bereits aufgrund der Vagheit und dass Sie nicht in der Lage sind, zu essentiellen Punkten Details anzugeben, nicht glaubhaft [ist]. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe es so erzählt, wie es war.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Wenn ich zurückkomme, würde das für mich den Tod gemäß unseren Traditionen bedeuten.

R: Wer konkret sollte Ihnen konkret etwas antun wollen?

BF: Man wird mich zuerst befragen und dann einfach umbringen. Bei uns darf es vor der Heirat zu keiner Berührung zwischen Mann und Frau kommen.

R: Wer sollte Sie befragen und umbringen?

BF: Mein Bruder und mein Vater und wenn die zwei nicht da sind, dann andere Verwandte, das ist ihre Pflicht.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach SARATOV, MOSKAU, OMSK, STAWROPOL oder WLADIWOSTOK?

BF: Das ist kein Unterschied. Die Tschetschenen sind überall.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Nein, in Österreich nicht.

Die Verhandlung wird um 10:20 Uhr zur Rückübersetzung unterbrochen und um 10.45 Uhr fortgesetzt.

R: Wurde alles richtig protokolliert, was Sie bisher angegeben haben? Wurde aus Ihrer Sicht alles richtig niedergeschrieben?

BF: Ja.

R: Ich habe noch eine Frage vergessen. Schildern sie mir bitte Ihren Reiseweg. Wie sind Sie von Russland nach Österreich gekommen?

BF: Die Tante hat mich zum Bus gebracht. Ich habe die Kopie von meinem russischen Pass mit. Ich hatte keine anderen Dokumente. Als ich dann einvernommen wurde, wurde ich gefragt, wie ich hierhergekommen bin. Ich habe es nicht gewusst, aber dann, als ich mit meiner Tante gesprochen habe, hat sie gesagt, dass sie für mich einen Auslandspass gemacht hat. Ich habe sie dann gebeten, mir diesen Pass zu schicken und sie hat mir diesen Pass geschickt. Die Polizei hat mir dann diesen Pass weggenommen und ich habe dann eine Bestätigung bekommen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich bin mit einem Bus gekommen. Dort waren zwei junge Frauen, zwei Männer, der Fahrer und eine alte Frau. Ich weiß nicht, wie alt sie war. Vielleicht 40 oder 50 Jahre alt. Die Scheiben waren verdunkelt. Wir waren drei Tage unterwegs. Ich war während der Reise nur am Klo, aber die anderen jungen Frauen waren auch im Kaffeehaus, wo sie etwas gegessen haben. Sie haben mich gefragt, ob ich mitkommen will, aber das wollte ich nicht. Man hat Essen gekauft und mir gebracht. Der Fahrer hat mir ein kleines Buch gegeben, dort waren Übersetzungen aus der deutschen Sprache, damit ich zumindest ein paar Worte kenne.

R: Über welche Staaten sind Sie eingereist?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Verstehe ich das richtig? Sie haben drei Tage lang den Bus für die Toilette verlassen und sonst nichts gemacht?

BF: Ja, das ist korrekt.

R: Verstehe ich es richtig, dass Sie Ihren russischen Reisepass bei der Ausreise nicht dabeihatten?

BF: Nur die Kopie von dem Inlandspass.

R: Sie müssen Grenzkontrollen wahrgenommen haben. Wie waren die?

BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte nichts mit. Die anderen Pässe wurden eingesammelt, von denen die Pässe hatten. Wir standen dort ein paar Stunden und dann sind wir weitergefahren.

R: Dann habe ich jetzt einige Fragen zu Ihrem bisherigen Vorbringen. Sie haben XXXX die Grundschule in XXXX besucht und XXXX die Hochschule in XXXX . Ist das korrekt?R: Dann habe ich jetzt einige Fragen zu Ihrem bisherigen Vorbringen. Sie haben römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht und römisch 40 die Hochschule in römisch 40 . Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Haben Sie das Studium abgeschlossen?

BF: Ja.

R: Können Sie Ihr Diplom vorlegen?

BF: Ich habe das Diplom nicht mit. Das Diplom ist zuhause.

R: Was heißt zuhause, bei Ihrer Tante, bei Ihren Eltern? Wo ist zuhause?

BF: Bei meinen Eltern.

R: Haben Sie Ihr Studium in Österreich nostrifizieren lassen?

BF: Nein, ich wollte es machen, aber ich habe ja noch keinen Bescheid bekommen. Deswegen kann ich es nicht machen.

R: Sie gaben an, dass Sie zwei Monate lang gearbeitet haben. Beschreiben Sie diese Tätigkeit genauer!

BF: Ich habe in der Schule in unserem Dorf gearbeitet. Das war wie ein Praktikum.

R: Und wann war das?

BF: Das war 2010. Von August bis Ende September, also zwei Monate.

R: Sie gaben bereits bei der Einreise an, dass Sie schlecht Deutsch sprechen. Wo und von wann bis wann haben Sie vor der Ausreise bereits Deutsch gelernt?

BF: Ich habe in Tschetschenien überhaupt nicht Deutsch gelernt, aber der Fahrer hat mir ein kleines Buch gegeben. Ich habe dann im Lager, als ich um Asyl angesucht habe, ein paar Worte oder ein paar Phrasen davon gelernt. Als ich dann in die Pension übersiedelt bin, habe ich begonnen, Deutschkurs zu besuchen. Ich habe dann österreichische Familie kennengelernt. Das waren vier Familie. Das sind sehr gute Familien mit Kindern. Wir haben uns getroffen. Sie kamen zu mir zu Besuch und wir sind auch zu ihnen zu Besuch gegangen. Wir haben auch mit den Kindern gespielt. Auch in XXXX habe ich viele österreichische Bekannte. Wir besuchen uns auch an Feiertagen und treffen uns. BF: Ich habe in Tschetschenien überhaupt nicht Deutsch gelernt, aber der Fahrer hat mir ein kleines Buch gegeben. Ich habe dann im Lager, als ich um Asyl angesucht habe, ein paar Worte oder ein paar Phrasen davon gelernt. Als ich dann in die Pension übersiedelt bin, habe ich begonnen, Deutschkurs zu besuchen. Ich habe dann österreichische Familie kennengelernt. Das waren vier Familie. Das sind sehr gute Familien mit Kindern. Wir haben uns getroffen. Sie kamen zu mir zu Besuch und wir sind auch zu ihnen zu Besuch gegangen. Wir haben auch mit den Kindern gespielt. Auch in römisch 40 habe ich viele österreichische Bekannte. Wir besuchen uns auch an Feiertagen und treffen uns.

R: Sie haben angegeben, dass Sie die Ausreise von XXXX aus angetreten haben, wo Sie ein Jahr lang bei Ihrer Tante gelebt haben. Das war Ihre Angabe bei der Erstbefragung. Sie haben aber gesagt, dass Sie nicht wissen, wo das war. Wie kann es sein, dass Sie nach einem Jahr nicht angeben können, wo in XXXX Sie waren?R: Sie haben angegeben, dass Sie die Ausreise von römisch 40 aus angetreten haben, wo Sie ein Jahr lang bei Ihrer Tante gelebt haben. Das war Ihre Angabe bei der Erstbefragung. Sie haben aber gesagt, dass Sie nicht wissen, wo das war. Wie kann es sein, dass Sie nach einem Jahr nicht angeben können, wo in römisch 40 Sie waren?

BF: Ich habe nicht bei der Tante gelebt, sondern bei Freunden von der Tante.

R: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, Sie haben bei der Tante gelebt. Ich halte Ihnen das jetzt vor.

BF: Das war nicht so. Das habe ich nicht so gesagt. Ich habe gesagt, dass die Tante mich zuerst nach XXXX gebracht hat, weil sie dort Bekannte hatte. Aber meine Tante lebt in XXXX , das ist ein Dorf. Ich konnte nicht bei der Tante leben, weil niemand außer meiner Mutter wusste, dass mir die Tante geholfen hat. Meine Tante könnte sonst meinetwegen Probleme bekommen. Als mein Bruder erfahren hat, dass ich in XXXX bin, hat sie mich zu anderen Bekannten gebracht.BF: Das war nicht so. Das habe ich nicht so gesagt. Ich habe gesagt, dass die Tante mich zuerst nach römisch 40 gebracht hat, weil sie dort Bekannte hatte. Aber meine Tante lebt in römisch 40 , das ist ein Dorf. Ich konnte nicht bei der Tante leben, weil niemand außer meiner Mutter wusste, dass mir die Tante geholfen hat. Meine Tante könnte sonst meinetwegen Probleme bekommen. Als mein Bruder erfahren hat, dass ich in römisch 40 bin, hat sie mich zu anderen Bekannten gebracht.

R: Von wann bis wann und vor allem wo waren Sie in XXXX ?R: Von wann bis wann und vor allem wo waren Sie in römisch 40 ?

BF: Ich war in XXXX . Ich kann es nicht genau sagen, wie lange ich dort war. Ich war dann bei anderen Freunden, aber nicht lange. Meine Tante hat Angst gehabt, dass man in Erfahrung bringt, wo ich bin und sie hat mich an verschiedenen Stellen versteckt.BF: Ich war in römisch 40 . Ich kann es nicht genau sagen, wie lange ich dort war. Ich war dann bei anderen Freunden, aber nicht lange. Meine Tante hat Angst gehabt, dass man in Erfahrung bringt, wo ich bin und sie hat mich an verschiedenen Stellen versteckt.

R: In der Erstbefragung waren Sie zwischenzeitig auch in XXXX , laut Einvernahme an verschiedenen Orten in XXXX . Was stimmt?R: In der Erstbefragung waren Sie zwischenzeitig auch in römisch 40 , laut Einvernahme an verschiedenen Orten in römisch 40 . Was stimmt?

BF: XXXX ist ein Dorf und XXXX ist ein anderes Dorf. Sie hat mich mal dort, mal da versteckt. Das sind verschiedene Stellen.BF: römisch 40 ist ein Dorf und römisch 40 ist ein anderes Dorf. Sie hat mich mal dort, mal da versteckt. Das sind verschiedene Stellen.

R: Wenn Sie von TSCHETSCHENIEN nach XXXX fliehen und dann sogar nach Europa: Warum sind Sie nicht an einen Ort außerhalb des Nordkaukasus gezogen, innerhalb der Russischen Föderation?R: Wenn Sie von TSCHETSCHENIEN nach römisch 40 fliehen und dann sogar nach Europa: Warum sind Sie nicht an einen Ort außerhalb des Nordkaukasus gezogen, innerhalb der Russischen Föderation?

BF: Das ist Russland. Dort gibt es überall Tschetschenen, die die Informationen weiterleiten. In Russland ist es auch nicht schwierig, jemanden zu finden.

R: Wie haben Sie die russische Grenze und die Schengengrenze passiert?

BF: Das weiß ich nicht. Als ich meine Tante gefragt habe, hat sie mir gesagt, dass ich einen Pass hatte und dass sie diesen Pass gegen eine Geldzahlung bekommen hat. Es hat sich herausgestellt, dass meine Tante damals dem Fahrer meinen Pass gegeben hat. Mich hat man nach den Dokumenten nicht gefragt.

R: Warum sollen alle anderen Mitreisenden ihren Pass selbst gehabt haben, nur Sie nicht?

BF: Ich wusste das nicht. Meine Tante hat dem Fahrer den Pass gegeben. Ich habe das erst nach der Einvernahme erfahren, als ich danach gefragt wurde. Ich habe nämlich meine Tante gefragt, wie sie mich geschickt hat und sie sagte mir, dass sie mir einen Pass und ein Visum besorgt hat und dass sie das dem Fahrer gegeben hat. Der Fahrer hat ihr den Pass später zurückgegeben. Ich habe sie dann gebeten, mir den Pass zu schicken und sie hat das dann auch gemacht.

R: Sie haben angegeben, dass Sie von zuhause geflüchtet, aber mit einer Kopie des Inlandsreisepasses ausgereist sind. Es ist doch ungewöhnlich, dass man in der Situation noch daran denkt, den Pass zu kopieren, aber das Original daheim zurückzulassen! Erklären Sie mir das.

BF: Ich habe die Kopien nicht mitgenommen. Die Kopien habe ich von meiner Tante bekommen.

R: Wie kommt die Tante an die Kopie Ihres Inlandsreisepasses.

BF: Sie hat es von meiner Mutter genommen.

R: Sie gaben auch bereits im Verfahren an, dass vermutlich Ihre Mutter Ihrer Tante die Kopie des Inlandsreisepasses gegeben hat. Warum und vor allem: warum nur eine Kopie?

BF: Meine Tante wollte mich wegschicken. Ich habe mit ihr darüber gesprochen. Sie hat gesagt, dass, wenn sie den Pass von meiner Mutter bekommen hätte, man davon erfahren hätte. Wenn der Pass verschwunden wäre, hätte man die Mutter verdächtigt.

R: Sie gaben vor dem Bundesamt an, nicht sicher zu sein, ob Sie je einen Auslandsreisepass gehabt haben. Vielleicht habe Ihre Tante einen für Sie machen lassen. Der Behörde lag Ihr am XXXX ausgestellter Reisepass vor. Wie kamen Sie an diesen Pass?R: Sie gaben vor dem Bundesamt an, nicht sicher zu sein, ob Sie je einen Auslandsreisepass gehabt haben. Vielleicht habe Ihre Tante einen für Sie machen lassen. Der Behörde lag Ihr am römisch 40 ausgestellter Reisepass vor. Wie kamen Sie an diesen Pass?

BF: Ich habe es vorher nicht gewusst. Ich habe erst nach der Einvernahme meine Tante gefragt und die Tante hat mir dann den Pass geschickt. Ich habe sie darum gebeten und sie hat mir diesen Pass geschickt.

R: Bei welcher Behörde wurde er ausgestellt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie sind eine eigenberechtigte Frau. Wie hätte Ihre Tante für Sie einen Auslandsreisepass erlangen können sollen, ohne dass Sie ihr ihre Vollmacht gegeben hätten.

BF: Das ist sehr leicht. Sie hat Geld dafür bezahlt.

R: Laut Ihrem Pass verfügten Sie über ein am XXXX in XXXX ausgestelltes dreimonatiges Touristenvisum von XXXX . Wie kamen Sie an das Visum bzw. Ihre Tante?R: Laut Ihrem Pass verfügten Sie über ein am römisch 40 in römisch 40 ausgestelltes dreimonatiges Touristenvisum von römisch 40 . Wie kamen Sie an das Visum bzw. Ihre Tante?

BF: Ich weiß es nicht. Dafür wurde ja Geld bezahlt.

R: Wie sollte Ihre Tante in XXXX ein Visum beim XXXX Konsulat in XXXX erlangen? Es gibt ja auch in Russland ein XXXX Konsulat.R: Wie sollte Ihre Tante in römisch 40 ein Visum beim römisch 40 Konsulat in römisch 40 erlangen? Es gibt ja auch in Russland ein römisch 40 Konsulat.

BF: Ich weiß es nicht. Wenn man Geld zahlt, kann man dort alles erledigen.

R: Ist das Visum echt?

BF: Ich verweigere die Antwort. Ich weiß [es] ja auch nicht.

R: Laut Pass reisten Sie am 11.08.2014 mit Pass und Visum über XXXX in den Schengenraum ein. Vorher haben Sie an, dass Sie drei Tage unterwegs waren. Wo waren Sie also bis zur Asylantragstellung am 28.09.2014?R: Laut Pass reisten Sie am 11.08.2014 mit Pass und Visum über römisch 40 in den Schengenraum ein. Vorher haben Sie an, dass Sie drei Tage unterwegs waren. Wo waren Sie also bis zur Asylantragstellung am 28.09.2014?

BF: Ich weiß das Datum nicht. Jedenfalls sind wir drei Tage lang gefahren.

R: Welche Grenze haben Sie am 11.08.2014 passiert (Stempel Pass Seite 46)

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wie kamen Sie in Österreich an Ihre Geburtsurkunde?

BF: Ich hatte ja einen Pass.

R: Ich präzisiere die Frage, im Asylverfahren haben Sie das Original der Geburtsurkunde nie vorgelegt, sondern haben angegeben, dass Sie nur mit der Kopie des Inlandspasses ausgereist sind. Wie sind Sie also an die Geburtsurkunde gekommen?

BF: Sie hat es mir gemeinsam mit dem Pass geschickt.

R: Laut Beglaubigung wurde die Geburtsurkunde am 04.09.2017 von der Urschrift übersetzt. Warum haben Sie die Geburtsurkunde nie vorgelegt?

BF: Ich habe meine Tante erst nach der Einvernahme darum gebeten, dass sie es mir schickt. Nachher hatte ich keine Einvernahme mehr.

R: Laut Akt des Standesamtes XXXX , dem Ihre Geburtsurkunde vorliegt, trägt diese eine Apostille der Leiterin der Verwaltung des Personenstandswesens der Tschetschenischen Republik vom 05.02.2018. Wie kamen Sie an diese Apostille?R: Laut Akt des Standesamtes römisch 40 , dem Ihre Geburtsurkunde vorliegt, trägt diese eine Apostille der Leiterin der Verwaltung des Personenstandswesens der Tschetschenischen Republik vom 05.02.2018. Wie kamen Sie an diese Apostille?

BF: Auch so. Die Tante hat das erledigt, indem sie Geld dafür gezahlt hat.

R: Sie legten in der Einvernahme am 05.12.2017 eine Übersetzung der Geburtsurkunde, gefertigt von der Urschrift in Österreich, vor. Auf dieser findet sich bei Eheschließung eine zwei Monate später in der Russischen Föderation angebrachte Apostille. Die Geburtsurkunde musste als ziemlich oft zwischen Österreich und Russland hin und her reisen. Erklären Sie mir das!

BF: Nein. Das erste Mal, als das Dokument in XXXX übersetzt worden ist, hat man es nicht richtig übersetzt. Man hat es uns beim Standesamt in XXXX gesagt, dass das nicht richtig ist. Man sagte dort auch, dass eine Apostille notwendig ist. Wir haben es der Tante gesagt und sie hat Geld gezahlt und es wurde eine Apostille angebracht. Wir haben das Dokument per DHL hingeschickt und es ist per DHL zurückgekommen.BF: Nein. Das erste Mal, als das Dokument in römisch 40 übersetzt worden ist, hat man es nicht richtig übersetzt. Man hat es uns beim Standesamt in römisch 40 gesagt, dass das nicht richtig ist. Man sagte dort auch, dass eine Apostille notwendig ist. Wir haben es der Tante gesagt und sie hat Geld gezahlt und es wurde eine Apostille angebracht. Wir haben das Dokument per DHL hingeschickt und es ist per DHL zurückgekommen.

R: Wie kamen Sie an die Ehefähigkeitsbestätigung der Verwaltung für Personenstandwesen der Tschetschenischen Republik vom XXXX mit Apostille?R: Wie kamen Sie an die Ehefähigkeitsbestätigung der Verwaltung für Personenstandwesen der Tschetschenischen Republik vom römisch 40 mit Apostille?

BF: Auch gegen Geldzahlung.

R: Sie gaben an, dass Sie in WIEN angekommen sind und ein Taxi Sie nach XXXX gebracht hat – warum nach XXXX ? Üblicherweise werden Flüchtlinge dann nach XXXX gebracht.R: Sie gaben an, dass Sie in WIEN angekommen sind und ein Taxi Sie nach römisch 40 gebracht hat – warum nach römisch 40 ? Üblicherweise werden Flüchtlinge dann nach römisch 40 gebracht.

BF: Ich weiß es nicht. Der Mann, der mich nach Österreich hat, hat dem Taxifahrer gesagt, dass er mich dorthin bringen soll.

R: Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben in XXXX , ist das korrekt?R: Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben in römisch 40 , ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Wie geht es ihnen?

BF: Die Tante sagte, dass alles normal ist.

R: Wovon leben sie?

BF: Jetzt weiß ich es nicht. Damals waren meine Eltern in Pension. Meine Brüder haben auf Baustellen gearbeitet. Mein älterer Bruder ist ein Zahnarzt. Es war auch für ihn schwer, einen Job im zahnärztlichen Beruf zu finden. Ich weiß nicht, womit sie sich jetzt beschäftigen.

R: Und der zweite Bruder?

BF: Er hat ein Diplom als Mechaniker. Er ist auch Programmierer. Er hat damals auch nicht gearbeitet.

R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt mit ihnen?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen, nur mit einer Tante.

R: Beschreiben Sie Haus und Grundstück Ihrer Eltern, wo Sie aufgewachsen sind! Zeichnen Sie den Grundriss auf!

BF: Ich kann nicht gut zeichnen. Ich weiß auch nicht, wie das ausschaut. Das ist ein bisschen schwer. Ich hatte ein Zimmer. Mein Bruder hatte auch ein Zimmern. Meine Eltern hatten auch ein Zimmer. Es gab einen großen Garten. Ist diese Zeichnung verpflichtend?

R: Als Psychologin wissen Sie, dass man sich an Räume am einfachsten erinnert, weil man sie durchschreitet. Können Sie sich daran erinnern, wie Ihr Elternhaus von oben ausschaut und dies zeichnen?

BF: Ich kann mich natürlich daran erinnern, aber ich kann es nicht zeichnen.

R: Nennen Sie die konkrete Adresse und zwischen welchen Querstraßen sie liegt!

BF: Wir haben in XXXX gelebt. Unsere Straße hieß XXXX . Dann wurde die Straße umbenannt. Ich glaube, jetzt ist die XXXX . Als ich die Ausbildung gemacht habe, wurde die Straße umbenannt und die Nummer lautete XXXX .BF: Wir haben in römisch 40 gelebt. Unsere Straße hieß römisch 40 . Dann wurde die Straße umbenannt. Ich glaube, jetzt ist die römisch 40 . Als ich die Ausbildung gemacht habe, wurde die Straße umbenannt und die Nummer lautete römisch 40 .

R: Zwischen welchen Querstraßen liegt das?

BF: Zuerst nach unserer Straße, wenn man in die Straße kam, das war die XXXX Dann war die XXXX Dann war die XXXX und dann wurde es in XXXX -Straße umbenannt, nach unserem Präsidenten.BF: Zuerst nach unserer Straße, wenn man in die Straße kam, das war die römisch 40 Dann war die römisch 40 Dann war die römisch 40 und dann wurde es in römisch 40 -Straße umbenannt, nach unserem Präsidenten.

R: Wie groß ist XXXX ? Wie viele Menschen leben dort?R: Wie groß ist römisch 40 ? Wie viele Menschen leben dort?

BF: Ich weiß es nicht, wie viele Menschen dort wohnen. Aber es ist nicht groß und nicht klein.

R: Ungefähr werden Sie angegeben, können, wie viele Einwohner dieses Dorf hat. Sie sind Akademikerin sind und haben dort bis zumindest 2012 gelebt.

BF: Ich weiß es nicht. Jetzt sind es wahrscheinlich mehr als damals.

R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt? Wie lange fährt man da?R: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? Wie lange fährt man da?

BF: XXXX mit dem Auto. Mit dem Bus vielleicht XXXX .BF: römisch 40 mit dem Auto. Mit dem Bus vielleicht römisch 40 .

R: Sind Sie zum Studium gependelt?

BF: Ja, mit dem Bus.

R: Wo lebt Ihre Tante XXXX aktuell?R: Wo lebt Ihre Tante römisch 40 aktuell?

BF: In XXXX im Dorf XXXX . BF: In römisch 40 im Dorf römisch 40 .

R: Wie geht es Ihrer Tante?

BF: Sie ist alt und krank.

R: Wovon lebt sie?

BF: Sie hat eine Pension und ihr Mann arbeitet.

R: Am 01.10.2014 wurde Ihr Asylverfahren in Österreich zugelassen. Am 02.10.2014 wechselten Sie in ein Quartier der Volkshilfe Oberösterreich in XXXX . Was haben Sie in Österreich 2014-2017 gemacht? Beschreiben Sie mir Ihr Leben in Österreich in diesem Zeitraum.R: Am 01.10.2014 wurde Ihr Asylverfahren in Österreich zugelassen. Am 02.10.2014 wechselten Sie in ein Quartier der Volkshilfe Oberösterreich in römisch 40 . Was haben Sie in Österreich 2014-2017 gemacht? Beschreiben Sie mir Ihr Leben in Österreich in diesem Zeitraum.

BF: Ich habe Kurse besucht. Ich war auch mit österreichischen Familien befreundet. Aus XXXX kenne ich viele österreichische Familien. Sie haben mir viel beigebracht und geholfen. Wir haben damals in einer Pension gelebt. Dann sind wir nach XXXX übersiedelt. Ich habe auch österreichische Familien dort kennengelernt. Ich arbeite jetzt für drei österreichische Familien offiziell mit Dienstleistungsschecks, seit ungefähr einem Jahr.BF: Ich habe Kurse besucht. Ich war auch mit österreichischen Familien befreundet. Aus römisch 40 kenne ich viele österreichische Familien. Sie haben mir viel beigebracht und geholfen. Wir haben damals in einer Pension gelebt. Dann sind wir nach römisch 40 übersiedelt. Ich habe auch österreichische Familien dort kennengelernt. Ich arbeite jetzt für drei österreichische Familien offiziell mit Dienstleistungsschecks, seit ungefähr einem Jahr.

R: Ich habe Sie gefragt zwischen 2014 und 2017.

BF: Ich habe die Prüfungen A2 und B1 bestanden.

R: Was haben Sie die zwei Jahre vor Ihrer Ausreise nach Österreich gemacht? Beschreiben Sie es detailliert!

BF: Ich war zuhause.

R: Laut Erstbefragung waren Sie bei Ihrer Tante („In XXXX habe ich ca. ein Jahr bei meiner Tante verbracht.“), laut der Einvernahme hat Ihre Tante Sie bei verschiedenen Freundinnen (bzw. drei Freundinnen) untergebracht. Das geben Sie auch heute an. Klären Sie das auf!R: Laut Erstbefragung waren Sie bei Ihrer Tante („In römisch 40 habe ich ca. ein Jahr bei meiner Tante verbracht.“), laut der Einvernahme hat Ihre Tante Sie bei verschiedenen Freundinnen (bzw. drei Freundinnen) untergebracht. Das geben Sie auch heute an. Klären Sie das auf!

BF: Ich habe damals auch nicht gesagt, dass ich das ganze Jahr an einer Stelle gelebt habe.

R: Laut Erstbefragung haben Ihre Mutter und Ihre Tante Sie gerettet, laut Einvernahme vor dem BFA nur Ihre Tante. Klären Sie das auf!

BF: Die Tante hat mich gerettet, als ich von dort weggelaufen bin. Aber als mein Bruder sich auf mich geworfen hat, ich habe ja noch die Narbe (BF zeigt auf ihre linke Handfläche)., hat mich meine Mutter beschützt. Sie hat nicht verstanden, was vor sich geht. Sie wollte ihn aufhalten. Ich bin von dort weggelaufen. Dann hat mir nur die Tante geholfen.

R: Wer war der junge Mann, den Sie im XXXX kennenlernten?R: Wer war der junge Mann, den Sie im römisch 40 kennenlernten?

BF: Das war mein Mann.

R: Sie haben XXXX zu studieren begonnen. Das zweite Semester war also XXXX . Haben Sie ihn im XXXX oder im XXXX kennengelernt?R: Sie haben römisch 40 zu studieren begonnen. Das zweite Semester war also römisch 40 . Haben Sie ihn im römisch 40 oder im römisch 40 kennengelernt?

BF: Das war das XXXX . Ich kann mich daran erinnern, weil ich damals das Praktikum hatte. BF: Das war das römisch 40 . Ich kann mich daran erinnern, weil ich damals das Praktikum hatte.

R: Sie haben angegeben, dass Sie danach versteckt leben mussten. Wie konnten Sie dann Ihr Studium abschließen?

BF: Meine Probleme begannen erst nach der Ausbildung. Wir haben uns im XXXX kennengelernt und standen dann in Kontakt miteinander. Er ist weggefahren und ich habe meine Ausbildung abgeschlossen. Mein Bruder hat das erst nach einiger Zeit erfahren, wie ich schon mit der Ausbildung fertig war.BF: Meine Probleme begannen erst nach der Ausbildung. Wir haben uns im römisch 40 kennengelernt und standen dann in Kontakt miteinander. Er ist weggefahren und ich habe meine Ausbildung abgeschlossen. Mein Bruder hat das erst nach einiger Zeit erfahren, wie ich schon mit der Ausbildung fertig war.

R: Laut Einvernahme vor dem BFA haben Sie Ihren Mann XXXX kennengelernt. Welche Variante nehmen wir jetzt, XXXX ?R: Laut Einvernahme vor dem BFA haben Sie Ihren Mann römisch 40 kennengelernt. Welche Variante nehmen wir jetzt, römisch 40 ?

BF: Nein, XXXX ist er schon weggefahren. Wir haben uns im XXXX kennengelernt, also XXXX . Ja, das müsste XXXX gewesen sein.BF: Nein, römisch 40 ist er schon weggefahren. Wir haben uns im römisch 40 kennengelernt, also römisch 40 . Ja, das müsste römisch 40 gewesen sein.

R: Sie hatten mit Ihrem jetzigen Mann also zwei Jahre lang eine Beziehung und er kam auch in ihr Dorf und die Familien kennen sich. Warum sollte Ihr Bruder dann erst auf die Beziehung draufkommen, nachdem Ihr Mann bereits ausgereist ist?

BF: Bei uns ist das so, dass der Vater und der Bruder das nicht erfahren sollten, wenn man sich trifft. Wir haben uns zwar in unserem Ort, aber weit uns unserem Haus entfernt getroffen. Bei uns geht das nicht, dass man den Mann dann ins Haus einlädt.

R: Sie fürchten also im Falle der Rückkehr Verfolgung durch Ihren Vater und Ihren Bruder? Sonst noch jemanden?

BF: Mein Onkel arbeitet für Kadyrow. Er hat gute Beziehungen. Man würde mich schnell finden.

R: Wie heißt der Verwandte Ihrer Mutter, der Sie mit seinen Leibwächtern sucht? Ist das dieser Onkel?

BF: Ja. Das ist mein Onkel. Er heißt XXXX .BF: Ja. Das ist mein Onkel. Er heißt römisch 40 .

R: Warum sollte der Sie in ganz Russland finden, aber nicht in Österreich, nachdem Sie alle diese Dokumente offiziell von Russland ausgestellt bekommen haben?

BF: Ich weiß es nicht, aber auch, wenn er mich hier findet, hoffe ich, dass Österreich mich beschützen wird.

R: Beschreiben Sie diese Suche nach Ihnen! Wer hat Sie wie wann gesucht?

BF: Meine Tante hat mir das gesagt, aber wie das war, weiß ich nicht.

R: Beschreiben Sie Ihre muslimische Hochzeit in Österreich!

BF: Wir hatten zwei Zeugen und einen Mullah.

R: Beschreiben Sie mir Ihre muslimische Heirat in Österreich detailreich.

BF: Wir haben einen Mullah gebeten, in die Pension zu kommen. Eine tschetschenische Familie lebte in der Nachbarschaft. Sie waren dabei. Der Mullah hat moslemische Schriften gelesen und dann wurden wir zu Mann und Frau nach dem muslemischen Ritus erklärt.

R: Legen Sie Ihre muslimische Heiratsurkunde vor!

BF: Nein, wir haben den Mullah nicht darum gebeten.

R: Wer war der Mullah?

BF: Ich weiß es nicht. Wir haben Bekannte gebeten, jemanden zu finden und sie haben jemanden gefunden.

R: Sie wissen also nicht, wer sie muslimisch getraut hat?

BF: Nein.

R: Können Sie sonstige Beweismittel vorlegen, Fotos?

BF: Nein.

R: Sie beantragen die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Zeugen der Eheschließung in Österreich – warum nicht die des Mullahs?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Warum können Sie die Namen der Zeugen angeben, aber nicht den des Mullahs?

BF: Ich habe damals ihn nicht gekannt.

R: In der Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie einerseits an, dass Sie sich mit Ihrem nunmehrigen Mann in Russland fünf oder sechs Mal pro Monat trafen, andererseits, dass Sie sich insgesamt nur drei Mal trafen. Klären Sie das auf!

BF: Wir haben uns zwar getroffen, haben aber nur miteinander geredet. Zu sexuellen Handlungen kam es drei Mal.

R: Wie heißt das Café, über dem Sie sich getroffen haben?

BF: Ich weiß es nicht. Mein Mann weiß das, weil es seinem Freund gehört hat.

R: Sie müssen je zum Café hingefunden haben. Also, wie heißt das Café?

BF: Das ist schon lange her. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Nennen Sie die Adresse!

BF: Das war in XXXX , aber die Straße weiß ich nicht.BF: Das war in römisch 40 , aber die Straße weiß ich nicht.

R: Beschreiben Sie das Zimmer über dem Café. Wie hat es ausgesehen?

BF: Es gab einen Tisch dort und ein Sofa. Sonst nichts.

R: Zeichnen Sie das Zimmer auf. Wie hat das Zimmer ausgeschaut? Zeichnen Sie auch den XXXX auf. Wie hat der ausgesehen?R: Zeichnen Sie das Zimmer auf. Wie hat das Zimmer ausgeschaut? Zeichnen Sie auch den römisch 40 auf. Wie hat der ausgesehen?

BF ergänzt, einfach ein Sofa, keine Ahnung.

R (fragt zur Skizze). Fenster gab es keines?

BF: Das war hinter dem Sofa.

R: Wie groß war dieses Zimmer?

BF: Ich weiß es nicht, 3 m lang ca. Das war kein großes Zimmer.

R: Welche Farbe hatte das Sofa?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Hatten die Stühle eine Sitzfläche aus Holz oder waren sie gepolstert?

BF: Gewöhnliche Holzstühle.

R: Lag ein Tischtuch auf dem Tisch?

BF: Nein.

R: Welche Farbe hatten die Wände?

BF: Weiß.

R: Gab es irgendetwas an der Wand, Foto, Regal, Uhr?

BF: Nein.

R: Was war für ein Boden in dem Zimmer?

BF: Ich glaube, Linoleum, aber ich weiß es nicht genau.

R: In welcher Farbe?

BF: Braun, so wie hier.

R: Wie sahen die Vorhänge aus hinter dem Sofa?

BF: Ich glaube, dass dort keine Vorhänge waren. Ich glaube nicht, dass da Vorhänge waren. Ich kann es nicht genau sagen.

R: Wo waren Bad und Toilette?

BF: Ich weiß es nicht. Ich bin nicht aus Klo gegangen. Als wir rausgegangen sind, bin ich gleich mit einem Taxi nach Hause gefahren.

R: Wie haben Sie verhütet?

BF: Wir haben nichts diesbezüglich gemacht.

R: Sie haben sich also in diesem Café verabschiedet, verstehe ich das richtig. Wie haben Sie danach mit ihm Kontakt gehalten?

BF: Nachdem er weggefahren ist? Wir hatten keinen Kontakt mehr zueinander.

R: Einfach so? Sie sagen, Sie hatten eine Beziehung mit jemanden und wieviel Sie dafür riskieren, weil das ganze verboten ist. Dann lässt er Sie sitzen und reist aus und das ist Ihre gesamte Reaktion?

BF: Er musste wegfahren. Er ist nicht einfach so weggefahren. Er musste wegfahren. Er ist spontan weggefahren.

R: Das heißt ja nicht, dass man nicht per Email, Whatsapp oder sonst wie erreichbar bleibt?

BF: Das weiß ich nicht, vielleicht hatte ich seine Nummer nicht.

R: Er reiste noch mit seinem Mobiltelefon nach Österreich ein und vernichtete die SIM-Karte erst hier.

BF: Ich weiß es nicht.

R: Sie gaben an, in Österreich als Pädagogin arbeiten zu wollen. Welche Schritte haben Sie in diese Richtung gesetzt?

BF: Ich möchte Kinder betreuen oder als Pädagogin arbeiten.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF: Bis jetzt konnte ich nichts machen. Ich habe keinen Bescheid, aber ich lerne Deutsch. Ich kann keine kostenlosen Kurse besuchen, weil ich keinen Bescheid haben. Sie haben mir gesagt, weil mein Mann arbeitet, soll er mich er halten. Ich habe auch gefragt, ob ich eine Ausbildung zur Pädagogin ohne Bescheid machen kann, aber das hat man mir verneint.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich habe Kopfschmerzen. Man hat mir gesagt, dass das ein Muskelproblem ist. Ich mache die ganze Zeit Therapien. Ich gehe zu den Ärzten.

R: Welcher Behandlung und welcher Therapien bedürfen Sie aktuell?

BF: Im November war die letzte Therapie. Das war Massage und Physio-Therapie.

R: Möchten Sie zu den Länderberichten vom 21.07.2020 etwas angeben, die Ihnen mit der Ladung zugestellt wurden?

BF: Nein.

R: Leben Sie in Österreich allein oder in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich lebe zusammen mit meinem Mann.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?

BF: Mein Mann erhält mich und ich arbeite jetzt nach den Dienstleistungsschecks. Zuerst hat mein Mann meine Versicherung bezahlt und jetzt bezahle ich sie selbst.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie am XXXX in ein Privatquartier verzogen sind?R: Sehe ich es richtig, dass Sie am römisch 40 in ein Privatquartier verzogen sind?

BF: Ja.

R Sehe ich es richtig, dass Sie aktuell keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung beziehen?

BF: Ja, ich bekomme kein Geld mehr von der Grundversorgung. Als mein Mann die Dokumente bekommen hat, hat er gleich zu arbeiten begonnen und seitdem beziehe ich auch kein Geld mehr vom Staat.

R: Bei wem sind Sie seit XXXX versichert?R: Bei wem sind Sie seit römisch 40 versichert?

BF: Mein Mann hat das bezahlt, aber ich habe eine eigene Versicherung seit ein paar Monaten.

R: Haben Sie versucht, in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zB im Rahmen von Dienstleistungsschecks, herzustellen?

BF: Ja, ich habe auch die diesbezüglichen Bestätigungen. Zuerst hat man mir Schecks gegeben, jetzt bekomme ich das Geld als Überweisung auf mein Konto, Online

R: Ich sehe im GVS-Auszug Dienstleistungsschecks vom XXXX und XXXX bis XXXX im Betrag zwischen XXXX ,-- Euro. Ist das korrekt?R: Ich sehe im GVS-Auszug Dienstleistungsschecks vom römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 im Betrag zwischen römisch 40 ,-- Euro. Ist das korrekt?

BF: Ja, aber ich arbeite weiter. Ich habe auch am Montag gearbeitet. Aber auf das Konto bekomme ich das Geld erst am dritten Tag und erst dann kann ich das Konto online ansehen.

R: Haben Sie Belege für die Dienstleistungsschecks seit XXXX .R: Haben Sie Belege für die Dienstleistungsschecks seit römisch 40 .

BF: Ja, ich habe es meiner Vertretung geschickt.

BFV: Die BF hat es mir gestern geschickt. Ich konnte es nicht mehr ordnungsgemäß vorlegen. Es handelt sich um einen Online-Auszug über die eingelösten Dienstleistungsschecks im Zeitraum vom XXXX bis XXXX . Der Gesamtbetrag für den Zeitraum beträgt XXXX ,-- Euro. BFV: Die BF hat es mir gestern geschickt. Ich konnte es nicht mehr ordnungsgemäß vorlegen. Es handelt sich um einen Online-Auszug über die eingelösten Dienstleistungsschecks im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 . Der Gesamtbetrag für den Zeitraum beträgt römisch 40 ,-- Euro.

R erteilt den Auftrag diese Unterlagen dem Gericht binnen einer Woche ordnungsgemäß vorzulegen.

R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?

BF: Ich habe nur Deutsch gelernt.

R: Ich habe zwei Deutschzertifikate, A2 und B1 (bestanden und ausreichend bestanden aus 2017). Was haben Sie seither gemacht?

BF: Ich habe weiter zuhause gelernt. Mein Mann hat die Dokumente bekommen. Mir hat gesagt, dass, wenn ich weitere Kurse mache, mein Mann zu bezahlen hat. Sonst habe ich zuhause gelernt.

R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

BF: Ich glaube, dass ich schlecht Deutsch spreche, aber alle anderen sagen mir, dass ich gut Deutsch spreche.

BFV: Ich möchte anmerken, dass die Verhandlungsvorbereitung ohne Dolmetscher auf Deutsch stattgefunden hat.

R fordert den BF auf, die folgenden Fragen auf Deutsch zu beantworten:

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein (Musikverein, Sportverein..)?

BF: In der 10. Klasse habe ich Musik auch gelernt und Tanzen.

R: Sind Sie ehrenamtlich tätig?

BF: Pause.

R: Arbeiten Sie in Österreich für die Gemeinschaft, ohne, dass Sie dafür bezahlt werden, zum Beispiel für die Rettung, Caritas, oder Feuerwehr?

BF: Nein. Kinder aufpassen, spielen.

R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich? Beschreiben Sie mir, wie ein typischer Tag für Sie ausschaut. Was machen Sie üblicherweise?

BF: Vormittag am Montag und Nachmittag arbeite ich Dienstleistungsschecks, vormittags vier Stunden, Nachmittag zwei Stunden. Am Mittwoch auch, Vormittag zwei Stunden Ich treffe mit meinen bekannten Familien im Spielplatz und besuchen gehen und die Familie kommt zu mir auch besuchen. Jetzt ist Quarantäne. Wir können uns nicht im Café treffen. Vorher wir treffen im Café und spazieren. Wir treffen immer auch im Spielplatz, weil für Kinder ist das gut, spielen und so.

R: Wie heißen die Freunde?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wer sind die anderen Freunde?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

BFV legt vor drei Unterstützungsschreiben, Fotos der BF mit ihren Freunden und Fotos aus der Wohnung der BF sowie ein weiteres Foto mit ihrer Deutschlehrerin und eine Einstellungszusage sowie eine Karte der Deutschlehrerin zur bestandenen A2-Prüfung vor.

R stellt fest, dass die BF Deutschkenntnisse aufweist, aber die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist.

R: Warum sind Ihre Bindungen zu Österreich intensiver und schützenswerter als Ihre Bindungen zur Russischen Föderation?

BF: In Russland könnte man alles erfahren, wenn man Geld zahlt.

R: Ihre Beschwerde läuft darauf hinaus, dass Sie behaupten, dass Ihr Familien- und Privatleben in Österreich schützenswerter ist als das Privat- und Familienleben in der Russischen Föderation, höherwertiger, wichtiger. Wie begründen Sie das?

BF: In der Russischen Föderation wird es kein Leben für mich geben, wenn ich zurückfahren sollte und ich hoffe, dass man mir hier helfen wird.

R: Ich frage anders, was spricht dagegen, Ihre Beziehung mit Ihrem Mann in der Russischen Föderation zu führen?

BF: Mein Mann kann nicht nach Russland fahren.

R: Warum?

BF: Weil er dort Probleme hat. Ich kann auch nicht dorthin.

R: Warum?

BF: Man wird uns sehr schnell finden.

R: Welche Probleme hat ihr Mann?

BF: Ich weiß es nicht. Er hat familiäre Probleme. Wegen des Bruders.

R: Was spricht dagegen, dass Sie in die Russische Föderation zurückkehren und von dort rechtmäßig einen Aufenthaltstitel für Österreich aus der Russischen Föderation zu beantragen?

BF: Ich kann nicht nach Russland fahren.

R: Warum nicht?

BF: Ich weiß, was mich dort erwartet.

R: Was erwartet Sie dort?

BF: Der Tod.

R: Warum?

BF: Wegen dem, was ich getan habe. Das ist bei uns nicht annehmbar. Das ist eine Schande für die ganze Familie.

R: Sie haben den Mann, mit dem Sie Sex hatten, geheiratet. Es gibt in Tschetschenien auch den Brauch der Brautentführung. Warum soll nach Ihrer Hochzeit mit diesem Mann das noch eine Schande für die Familie sein?

BF: Die Brautentführung ist eine Tradition, da hatten die zwei noch keine geschlechtlichen Beziehungen. Als ich zuhause war, hat man den Brautraub verboten. Es wurde ein Gesetz geschaffen, dass man gerichtlich belangt wird, wenn man einen Brautraub durchführt. Aber bei uns ist es eine große Schande, wenn ein Mann und eine Frau vor der Ehe eine geschlechtliche Beziehung hatten.

R: Möchten Sie noch weitere Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein, ich habe sonst keine.

R: Seitens des ho. Gerichts sind keine weiteren Fragen offen. Möchten Sie Fragen an die BF stellen?

BFV: Könnten Sie unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels beginnen zu arbeiten?

BF: Ich habe Unterlagen vom Kinderzentrum bekommen.

BFV: Ist das die Einstellungszusage?

BF: Ja.

BFV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Wenn man mir helfen würde, würde ich gerne hier arbeiten und lernen.

BFV: Möchten Sie Ihr Psychologiestudium in Österreich nostrifizieren lassen?

BF: Ja.

BFV: Glauben Sie, Sie sind gut in Österreich integriert?

BF: Ich glaube schon, meine österreichischen Bekannten helfen mir sehr viel.

BFV: Wie oft treffen Sie sich mit österreichischen Bekannten?

BF: Wir treffen uns oft mit XXXX und anderen Familien auch.BF: Wir treffen uns oft mit römisch 40 und anderen Familien auch.

BFV: Wie oft genau?

BF: Wir treffen uns mit XXXX wenn sie Zeit hat und ich Zeit habe, in der Woche ein bis zweimal oder einmal alle zwei Wochen.BF: Wir treffen uns mit römisch 40 wenn sie Zeit hat und ich Zeit habe, in der Woche ein bis zweimal oder einmal alle zwei Wochen.

BFV: Sie sind seit zwei Jahren verheiratet. Warum haben Sie noch keine Kinder?

BF: Mein Mann hat Probleme. Wir wollen Kinder haben. Momentan kann mein Mann keine Kinder haben. Wir haben uns auch an die Kinderwunschhilfe in XXXX gewandt. Ich habe keinen Bescheid. Man hat mir dort gesagt, dass man mir nicht helfen kann, weil ich keinen Bescheid habe. Wenn ich einen Bescheid habe, kann ich zur Klinik gehen.BF: Mein Mann hat Probleme. Wir wollen Kinder haben. Momentan kann mein Mann keine Kinder haben. Wir haben uns auch an die Kinderwunschhilfe in römisch 40 gewandt. Ich habe keinen Bescheid. Man hat mir dort gesagt, dass man mir nicht helfen kann, weil ich keinen Bescheid habe. Wenn ich einen Bescheid habe, kann ich zur Klinik gehen.

R: Wollen Sie eine XXXX machen oder was haben Sie vor?R: Wollen Sie eine römisch 40 machen oder was haben Sie vor?

BF: ich weiß es nicht, wie das sein wird, aber man sagte, dass mein Mann zuerst operiert werden muss. Wenn das nicht auf natürliche Weise geht, wird es anders versucht.

R: Was hat eine Operation an Ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Mann mit Ihrem Aufenthaltsstatus zu tun?

BF: Wir wissen es nicht. Man hat uns gesagt, dass es jetzt ein Gesetz gibt, dass beide einen Bescheid haben müssen.

BFV: Können Sie Ihr Familienleben getrennt, das heißt Sie in Russland und er in Österreich fortleben? Ist das für Sie vorstellbar.

BF: Nein.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Wollen Sie sich noch etwas angeben oder konnten Sie alles angeben, was Ihnen wichtig ist?

BF: Ich habe alles gesagt.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Die Verhandlung wird für den Zeitraum der Übersetzung um 12:31 Uhr unterbrochen und um fortgesetzt.

R: Wurde alles richtig protokolliert, was Sie bisher angegeben haben? Wurde aus Ihrer Sicht alles richtig niedergeschrieben

BF: Ja.

BFV: Ja.

Einvernahme des Zeugen XXXX Einvernahme des Zeugen römisch 40

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z: XXXX , ich bin XXXX geboren und habe die russische Staatsbürgerschaft.Z: römisch 40 , ich bin römisch 40 geboren und habe die russische Staatsbürgerschaft.

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Befragung?

Z: Auf Russisch ist es für mich viel einfacher.

R: Die Einvernahme wird verdolmetscht.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur Beschwerdeführerin?

Z: Das ist meine Frau.

[…]

R: Wann und wie haben Sie die Beschwerdeführerin kennengelernt?

Z: Soll ich das Jahr nennen?

R: Nein, beschreiben Sie mir, wie in einen Film, wann und wie haben Sie sie kennengelernt.

Z: Zuerst hat ein Cousin von mir nicht richtig angerufen. Am Ende der Leitung war eine junge Frau. Mein Cousin hat dann aufgelegt und hat dann wieder die gleiche Nummer angerufen. Es war wieder eine Frau am anderen Ende der Leitung. Ich habe dann meinem Cousin gesagt, gib her, ich möchte mal reden. Ich habe per Telefon gefragt, wer sie ist und so haben wir uns kennengelernt.

R: Konkret: Sie reisten am 15.09.2012 aus. Wieviel Zeit vorher lernten Sie die BF kennen?

Z: Ca. anderthalb bis zwei Jahre vorher.

R: Zwischen Ende XXXX und Anfang XXXX , ist das richtig?R: Zwischen Ende römisch 40 und Anfang römisch 40 , ist das richtig?

Z: Ja.

R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung bis zur Ausreise?

Z: Das war ein enges Verhältnis.

R: Näher.

Z: Zuerst haben wir uns getroffen. Wir hatten so eine Beziehung wie Mann und Frau geführt.

R: Ich war ja nicht dabei. Ich muss mir das vorstellen können. Schildern Sie mir es wie einen Liebesfilm. Was passierte? Schildern Sie mir Ihr Liebesbeziehung.

Z: Wir haben uns getroffen, in einem Kaffeehaus. Dort hat es Kabinen gegeben. Ich bin ein Tschetschene. Für uns ist das sehr unangenehm. Für einen Mann ist das sehr unangenehm über solche Sachen zu erzählen. Für mich ist das peinlich, darüber zu sprechen. Aber wir haben ein enges Verhältnis zueinander gehabt.

R: Wie hieß das Café, wo Sie sich getroffen haben?

Z: Es sind schon neun Jahr vergangen oder zehn Jahre. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.

R: Wo lag das Café. Geben Sie mir die Adresse an.

Z: in der Stadt XXXX . Ich weiß, dass das im Bezirk XXXX war, aber an die Straße kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich selbst lebte in XXXX , aber wir haben uns in XXXX getroffen.Z: in der Stadt römisch 40 . Ich weiß, dass das im Bezirk römisch 40 war, aber an die Straße kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich selbst lebte in römisch 40 , aber wir haben uns in römisch 40 getroffen.

R: Das ist interessant, Ihrem Fluchtvorbringen zufolge haben Sie in dieser Zeit nicht in XXXX gelebt, sondern waren auf der Flucht.R: Das ist interessant, Ihrem Fluchtvorbringen zufolge haben Sie in dieser Zeit nicht in römisch 40 gelebt, sondern waren auf der Flucht.

Z: Und? Ja. Ich habe bei meiner Einvernahme gesagt, dass ich bei verschiedenen Verwandten lebte. Das war vorher, zwei Jahre vorher.

R: Was war zwei Jahre vorher?

Z: Als ich sie kennengelernt habe.

R: Und Sie haben, während Sie auf der Flucht waren, in der Russischen Föderation diese Beziehung aufrecht erhalten? Achtung Wahrheitspflicht.

Z: Ja, ich überlege mir das. Ich versuche, mich daran zu erinnern. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht, ob das vor den Problemen war oder nachher.

R: Sie wissen nicht, ob Sie die BF kennengelernt haben, bevor Ihr Bruder inhaftiert und Ihr Vater ermordet wurde?

Z: Ja während dieser Probleme. Ich habe sie nachher kennengelernt. Ich meine, im Laufe dieser Probleme.

R: Zeichen Sie bitte das Zimmer auf, in dem Sie sich getroffen haben. Wie hat es ausgesehen?

Z: Ich kann es nicht. Es sind neun Jahre vergangen. Es war ein gewöhnliches Zimmer.

R: Sie sind schon einmal wegen Falschaussage vorbestraft. Wenn Sie jetzt wieder falsch aussagen und noch dazu vor Gericht als Zeuge, geht es nicht mit sechs Wochen bedingt aus, also überlegen Sie, was Sie äußern.

Z: Sie meinen, wie das Zimmer ausgeschaut hat, in dem wir uns getroffen haben?

R: Überlegen Sie die ganze Geschichte mit dem Kennenlernen. Was stimmt?

Z: Es hat einen großen Tisch gegeben.

R: Zeichnen Sie es auf.

Z: Wahrscheinlich so.

R: Wie haben die Sessel ausgeschaut?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Gab es ein Tischtuch auf dem Tisch.

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie hat das Sofa ausgeschaut?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das war ein einfaches Sofa, aber ich kann mich an die Farbe nicht mehr erinnern. Es sind neun Jahre vergangen.

R: Wie haben die Vorhänge ausgeschaut?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich möchte nicht etwas sagen, damit das dann nicht als Unwahrheit wahrgenommen wird.

R: Welchen Boden hatte das Zimmer?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Welche Farbe hatten die Wände?

Z: Weiß.

R War irgendetwas an den Wänden, Fotos, Uhren Regale?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie haben Sie der BF mitgeteilt, dass Sie ausreisen müssen? Schildern Sie mir das. Wie war das?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie haben Sie Ihre Beziehung nach Ihrer Ausreise aus Russland gelebt?

Z: Als ich nach Österreich kam? Damals standen wir miteinander nicht in Beziehung.

R: Warum nicht?

Z: Ich wusste nicht, wo sie ist. Ich habe keine Kontaktdaten von ihr gehabt.

R: Als Sie in Österreich waren und Ihre nunmehrige Frau in Russland, wussten Sie wo sie ist, nämlich dort wo sie vorher war.

Z: Und?

R: Warum haben Sie die Beziehung mit ihr nicht aufrechterhalten?

Z: Ich habe schon gesagt, dass ich keine Kontaktdaten von ihr hatte.

R: Sie sind ausweislich Ihres Asylaktes mit Ihrem Mobiltelefon eingereist.

Z: Aber sie hatte damals nicht mehr die Telefonnummer, die sie vorher hatte und ich hatte auch keine SIM-Karte, als ich gekommen bin.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie sie wiedergefunden haben.

Z: Hier in Österreich?

R: Ja.

Z: Ich stand mit meiner Mutter in Kontakt per Telefon. Meine Mutter hat erzählt, dass sie gehört hat, dass sie nach Österreich gefahren ist. Ich wusste, dass sie entweder in XXXX oder in XXXX ist, also bin ich nach XXXX gefahren. Ich habe erfahren, dass sie dort ist. Dann habe ich meine Chefin von der Pension gebeten, dass sie sie zu mir in die Pension ruft. So war das. Z: Ich stand mit meiner Mutter in Kontakt per Telefon. Meine Mutter hat erzählt, dass sie gehört hat, dass sie nach Österreich gefahren ist. Ich wusste, dass sie entweder in römisch 40 oder in römisch 40 ist, also bin ich nach römisch 40 gefahren. Ich habe erfahren, dass sie dort ist. Dann habe ich meine Chefin von der Pension gebeten, dass sie sie zu mir in die Pension ruft. So war das.

R: Rein menschlich, als Sie sich das erste Mal gesehen haben, nachdem Sie sie vor zwei Jahren sitzen haben lassen, wie war diese Szene? Ich hätte Sie auf den Mond geschossen.

Z: Wir haben uns getroffen und ich habe sie gebeten, ins Auto einzusteigen und wir haben miteinander geredet. Und dann sind wir von XXXX weggefahren. Wir haben im Auto miteinander geredet und ca. in einer halben Stunde oder Stunde habe ich sie zurückgebracht.Z: Wir haben uns getroffen und ich habe sie gebeten, ins Auto einzusteigen und wir haben miteinander geredet. Und dann sind wir von römisch 40 weggefahren. Wir haben im Auto miteinander geredet und ca. in einer halben Stunde oder Stunde habe ich sie zurückgebracht.

R: Was haben Sie geredet?

Z: Ich habe ihr gesagt, dass ich froh bin, dass sie gekommen ist. Wir waren froh. Ich habe gesagt, dass ich versuchen werde, sie dorthin mitzunehmen, wo ich gelebt habe. Das ist alles. Es waren auch verschiedene Emotionen dabei.

R: Welche? Beschreiben Sie mir, wie Ihre nunmehrige Frau reagiert hat, nachdem sie Sie wiedergesehen hat.

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Das ist doch ein einprägsamer Moment.

Z: Sie war verwundert. Sie hat auch geweint, das ist alles.

R: Sie haben eine Stunde miteinander im Auto geredet. Wie ging es dann mit Ihrer Beziehung in Österreich weiter?

Z: Wir sind ca. einen Kilometer von XXXX weggefahren. Ich bin stehengeblieben und wir sind im Auto gesessen und haben miteinander geredet.Z: Wir sind ca. einen Kilometer von römisch 40 weggefahren. Ich bin stehengeblieben und wir sind im Auto gesessen und haben miteinander geredet.

R: Wie ging Ihre Beziehung in Österreich weiter, nachdem Sie sie zurückgebracht haben?

Z: Ich habe die Chefin gebeten, sie heißt XXXX , dass sie sie zur Pension ruft, in der ich gelebt habe. Also wurde sie dorthin gerufen. Wir haben dann ein Zimmer bekommen und wir haben zusammengelebt. Im XXXX haben wir die Ehe registrieren lassen. Z: Ich habe die Chefin gebeten, sie heißt römisch 40 , dass sie sie zur Pension ruft, in der ich gelebt habe. Also wurde sie dorthin gerufen. Wir haben dann ein Zimmer bekommen und wir haben zusammengelebt. Im römisch 40 haben wir die Ehe registrieren lassen.

R: Was meinen Sie damit?

Z: Was meinen Sie?

R: Meinen Sie damit standesamtlich heiraten oder was meinen Sie?

Z: Ja.

R: Beschreiben Sie Ihre muslimische Eheschließung.

Z: Nach dem muslimischen Ritus? Wir haben geheiratet, haben die Ehe registrieren lassen. Das war in einer Kirche (Anmerkung D. Das ist das Wort für orthodoxe Kirche).

R: Wie haben Sie in Österreich nach muslimischen Ritus geheiratet? Schildern Sie mir das bitte.

Sie können auch sagen, ich sage nichts mehr, weil ich sonst falsch aussagen müsste. (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht und Wahrheitspflicht.

Z. Das sage ich nicht. Ich möchte nämlich nicht falsch aussagen. Wir haben in Österreich nicht nach muslemischen Ritus geheiratet.

R: Wo haben Sie nach muslimischen Ritus geheiratet?

Z: Ich möchte die Frage nicht beantworten.

R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gearbeitet? R: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gearbeitet?

BF: XXXX oder XXXX , ich kann mich nicht mehr erinnern.BF: römisch 40 oder römisch 40 , ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie gaben an, dass Sie XXXX in XXXX gearbeitet haben, Ihre Frau gab an, dass Sie XXXX in XXXX gearbeitet haben. Was stimmt?R: Sie gaben an, dass Sie römisch 40 in römisch 40 gearbeitet haben, Ihre Frau gab an, dass Sie römisch 40 in römisch 40 gearbeitet haben. Was stimmt?

Z: Sagte ich, dass es nur XXXX dort waren?Z: Sagte ich, dass es nur römisch 40 dort waren?

R: Ja, das war die erste Verhandlung vor dem BVwG.

Z: Ja, ich habe in XXXX gelebt.Z: Ja, ich habe in römisch 40 gelebt.

R: Wie lange jetzt, XXXX oder XXXX ?R: Wie lange jetzt, römisch 40 oder römisch 40 ?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Verständnisfrage. Haben Sie das Technikum in XXXX gemacht oder haben Sie ein College in XXXX besucht.R: Verständnisfrage. Haben Sie das Technikum in römisch 40 gemacht oder haben Sie ein College in römisch 40 besucht.

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

R: Betreffend den Zeitraum, in dem Sie dem Vorbringen zufolge eine Beziehung zur BF hatten, legten Sie [als] Beweis dafür, dass Ihre Mutter Sie seit 2011 bei diversen Verwandten versteckte, einen Brief der Agentur XXXX vor. Wie geht das zusammen mit dem Vorbringen, dass Sie eine Beziehung zu der BF immer im selben Café hatten? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht. Im Asylverfahren waren Sie Partei, nicht Zeuge. Im Asylverfahren wurden unwahre Angaben zu Ihren Lasten ausgelegt, es war aber nicht strafbar. Als Zeuge stehen Sie unter Wahrheitspflicht. Auch die Vorlage falscher Beweise ist strafbar. Wollen Sie dazu eine Aussage machen?R: Betreffend den Zeitraum, in dem Sie dem Vorbringen zufolge eine Beziehung zur BF hatten, legten Sie [als] Beweis dafür, dass Ihre Mutter Sie seit 2011 bei diversen Verwandten versteckte, einen Brief der Agentur römisch 40 vor. Wie geht das zusammen mit dem Vorbringen, dass Sie eine Beziehung zu der BF immer im selben Café hatten? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht. Im Asylverfahren waren Sie Partei, nicht Zeuge. Im Asylverfahren wurden unwahre Angaben zu Ihren Lasten ausgelegt, es war aber nicht strafbar. Als Zeuge stehen Sie unter Wahrheitspflicht. Auch die Vorlage falscher Beweise ist strafbar. Wollen Sie dazu eine Aussage machen?

Z: Ich kann ich nicht mehr erinnern.

R: Sie beantragten am 15.07.2013 die unterstützte freiwillige Ausreise. Warum?

Z: Meine Mutter war krank und ich hatte einen negativen Bescheid. Ich stand wahrscheinlich unter Stress. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.

R: Am 26.07.2013 zogen Sie den Antrag zurück. Warum?

Z: Als ich bei der Botschaft war, nein, als ich bei der Caritas war, hat mir der Mann, der die Formulare ausgefüllt hat, gesagt, dass die Botschaft fordert, dass ich mit einem Flieger nach XXXX komme. Ich habe Angst bekommen. Z: Als ich bei der Botschaft war, nein, als ich bei der Caritas war, hat mir der Mann, der die Formulare ausgefüllt hat, gesagt, dass die Botschaft fordert, dass ich mit einem Flieger nach römisch 40 komme. Ich habe Angst bekommen.

R: Wie kam die Beschwerdeführerin nach Österreich?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Sie selbst reisten mit Ihrem Russischen Reisepass nach Österreich ein und verheimlichten dies nicht nur im Asylverfahren und brachten diesen Reisepass im Asylverfahren nicht in Vorlage, Sie machten im Verfahren betreffend Schlepperei gegenüber der Kriminalpolizei falsche Angaben dazu. Zudem reisten Sie mit einem gefälschten XXXX Visum. Sie machten auch falsche Angaben zu Ihren Mitreisenden vor der Kriminalpolizei. Sie hielten Ihre Angaben in einer weiteren Vernehmung gegenüber der Kriminalpolizei aufrecht, obwohl Sie informiert wurden, dass Beweise vorliegen, dass Ihre Aussage falsch war. Sie wurden mit Urteil vom XXXX wegen falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt und von der Begünstigung von XXXX wg Schlepperei freigesprochen. Dabei wurden Ihre Unbescholtenheit und Ihr Geständnis strafmildernd berücksichtigt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie selbst reisten mit Ihrem Russischen Reisepass nach Österreich ein und verheimlichten dies nicht nur im Asylverfahren und brachten diesen Reisepass im Asylverfahren nicht in Vorlage, Sie machten im Verfahren betreffend Schlepperei gegenüber der Kriminalpolizei falsche Angaben dazu. Zudem reisten Sie mit einem gefälschten römisch 40 Visum. Sie machten auch falsche Angaben zu Ihren Mitreisenden vor der Kriminalpolizei. Sie hielten Ihre Angaben in einer weiteren Vernehmung gegenüber der Kriminalpolizei aufrecht, obwohl Sie informiert wurden, dass Beweise vorliegen, dass Ihre Aussage falsch war. Sie wurden mit Urteil vom römisch 40 wegen falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt und von der Begünstigung von römisch 40 wg Schlepperei freigesprochen. Dabei wurden Ihre Unbescholtenheit und Ihr Geständnis strafmildernd berücksichtigt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

Z: Nein, ich will es nicht.

R: Sie reisten also mit Ihrem Russischen Reisepass ein. Was passierte mit dem Pass?

Z: Ich habe ihn abgegeben. Ich habe ihn dem Mann gegeben, mit dem ich nach Österreich kam.

R: Wo ist Ihr Pass jetzt?

Z: Der Pass, mit dem ich gekommen bin?

R: Ja.

Z: Ich weiß es nicht.

R ersucht D, XXXX zu übersetzen. R ersucht D, römisch 40 zu übersetzen.

D: Ladung an den Herrn XXXX , whft. An der Adresse Tschetschenische Republik, XXXX . Sie haben beim XXXX für die Tschetschenische Republik an der Anschrift Stadt XXXX am XXXX um XXXX bei (Buchstabe nicht lesbar) XXXX zu erscheinen. Im Falle des Nichterscheinens können Sie vorgeführt werde. Leiter des XXXX für die Tschetschenische Republik XXXX . Auf dem Stempel steht in der Mitte des Stempels die XXXX und am Rand abgekürzt Tschetschenische Republik, vielleicht steht auf dem Stempel noch XXXX , aber das ist von der Schrift verdeckt.D: Ladung an den Herrn römisch 40 , whft. An der Adresse Tschetschenische Republik, römisch 40 . Sie haben beim römisch 40 für die Tschetschenische Republik an der Anschrift Stadt römisch 40 am römisch 40 um römisch 40 bei (Buchstabe nicht lesbar) römisch 40 zu erscheinen. Im Falle des Nichterscheinens können Sie vorgeführt werde. Leiter des römisch 40 für die Tschetschenische Republik römisch 40 . Auf dem Stempel steht in der Mitte des Stempels die römisch 40 und am Rand abgekürzt Tschetschenische Republik, vielleicht steht auf dem Stempel noch römisch 40 , aber das ist von der Schrift verdeckt.

R: Möchten Sie dazu noch etwa angeben?

Z: Nein.

R: Was heißt XXXX ?R: Was heißt römisch 40 ?

D: Das ist eine Abkürzung für XXXX . D: Das ist eine Abkürzung für römisch 40 .

R: Mit Erkenntnis vom 17.09.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück. Ihr Asylantrag wurde somit rechtskräftig abgewiesen. Was würde Ihnen drohen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren?

Z: Jetzt?

R: Ja.

Z: Jetzt droht mir nichts mehr.

R: Mit Erkenntnis vom 21.07.2017 erteilte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht eine Aufenthaltsberechtigung für 12 Monate. In der Einvernahme am 10.05.2017 hatten Sie nicht erwähnt, dass Ihnen am XXXX ein Russischer Reisepass ausgestellt wurde und haben diesen dem Gericht auch nicht vorgelegt. Warum?R: Mit Erkenntnis vom 21.07.2017 erteilte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht eine Aufenthaltsberechtigung für 12 Monate. In der Einvernahme am 10.05.2017 hatten Sie nicht erwähnt, dass Ihnen am römisch 40 ein Russischer Reisepass ausgestellt wurde und haben diesen dem Gericht auch nicht vorgelegt. Warum?

Z: Man hat mich nicht danach gefragt.

R: Wo wurde er Ihnen ausgestellt?

Z: In der russischen Botschaft.

R: Wo?

Z: In XXXX .Z: In römisch 40 .

R: Können Sie ihn vorlegen?

Z: Den russischen Pass?

R: Kann es sein, dass dieser Pass bereits 2015 ausgestellt wurde? Es ist auf der Kopie sehr schwer lesbar.

Z: Ja.

R: Waren Sie seither einmal in der Russischen Föderation?

Z: Ja.

R: Von wann bis wann?

Z: Als ich die Dokumente bekommen habe, aber ich weiß nicht mehr wann.

R: Die Stempel auf S 46 sind schwer lesbar. Kann es sein, dass Sie im XXXX aus- und im XXXX eingereist sind?R: Die Stempel auf S 46 sind schwer lesbar. Kann es sein, dass Sie im römisch 40 aus- und im römisch 40 eingereist sind?

Z: Im XXXX bin ich weggefahren und im XXXX bin ich zurückgekommen. Z: Im römisch 40 bin ich weggefahren und im römisch 40 bin ich zurückgekommen.

R: Am XXXX stellte Ihnen die Abteilung des staatlichen Dienstes für Personenstandswesen der Republik XXXX des XXXX und der Stadt XXXX ein Duplikat der Geburtsurkunde aus, die Apostille stammt vom XXXX von der Leiterin der Archivabteilung des staatlichen Dienstes für Personenstandwesen der Republik XXXX . Wie kamen Sie an dieses Dokument?R: Am römisch 40 stellte Ihnen die Abteilung des staatlichen Dienstes für Personenstandswesen der Republik römisch 40 des römisch 40 und der Stadt römisch 40 ein Duplikat der Geburtsurkunde aus, die Apostille stammt vom römisch 40 von der Leiterin der Archivabteilung des staatlichen Dienstes für Personenstandwesen der Republik römisch 40 . Wie kamen Sie an dieses Dokument?

Z: Was ist eine Apostille?

R: Das ist die Überbeglaubigung, die hinten auf Dokumenten drauf ist, damit sie nach der Haager Konvention im internationalen Rechtsverkehr verwendet werden können.

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Am XXXX stellte Ihnen die Verwaltung für Personenstandswesen der tschetschenischen Republik XXXX eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus, ebenfalls mit Apostille. Wie kamen Sie an dieses Dokument?R: Am römisch 40 stellte Ihnen die Verwaltung für Personenstandswesen der tschetschenischen Republik römisch 40 eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus, ebenfalls mit Apostille. Wie kamen Sie an dieses Dokument?

Z: Ich weiß es nicht mehr.

R: Diese Dokumente datieren nach dem letzten Stempel in Ihrem Reisepass? Wie kamen Sie an diese Dokumente?

Z: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Hatten Sie Probleme bei dieser Reise in die Russische Föderation?

Z: Nein, wahrscheinlich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie kam die BF an ihre Dokumente, die sie für die Ehe brauchte?

Z: Ich weiß es nicht. Sie meinen, dass wir heiraten können?

R: Ja. Wie hat Ihre Frau die Dokumente bekommen und was hat Ihre Frau gemacht, während Sie in Russland waren?

Z: Sie war hier in Österreich.

R: Wie hat sie die nötigen Dokumente bekommen?

Z: Sie hat ihre Verwandten darum gebeten.

R: Sie sind vor Ort und Ihre Frau beauftragt kompliziert ihre in Russland lebenden Verwandten, um diese Dokumente zu bekommen?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nimmer, wie das war.

R: Sie arbeiteten XXXX bei der XXXX . Warum nur drei Tage lang?R: Sie arbeiteten römisch 40 bei der römisch 40 . Warum nur drei Tage lang?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Was machten Sie von XXXX ? In der Zeit waren Sie arbeitslos!R: Was machten Sie von römisch 40 ? In der Zeit waren Sie arbeitslos!

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht einmal erinnern, was ich gestern gegessen habe.

R: Seit XXXX arbeiten Sie bei XXXX und verdienen XXXX . Sie wohnen in der XXXX , einer Genossenschaftswohnung, seit XXXX Dort ist auch Ihre Frau gemeldet. Wie groß ist die Wohnung?R: Seit römisch 40 arbeiten Sie bei römisch 40 und verdienen römisch 40 . Sie wohnen in der römisch 40 , einer Genossenschaftswohnung, seit römisch 40 Dort ist auch Ihre Frau gemeldet. Wie groß ist die Wohnung?

Z: XXXX .Z: römisch 40 .

R: Was spricht dagegen, Ihre Beziehung mit der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation zu leben?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Was spricht dagegen, wenn Sie gemeinsam nach Russland ziehen. Liefern Sie mir Argumente.

Z: Ich weiß es nicht.

R: Was spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zurückkehrt und von dort einen Niederlassungstitel für Österreich erwirkt?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BFV: Nein.

R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BF: Ich glaube, dass er die Frage nicht verstanden hat, nach der muslimischen Heirat. Wir haben zwar geheiratet, aber wir haben keine Dokumente.

R: Haben Sie Ihre Frau nur standesamtlich geheiratet oder auch nach dem muslemischen Ritus?

Z: der Mullah hat uns auch getraut, aber wir hatten keine Dokumente.

R: Wo hat der Mullah Sie getraut?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie hieß der Mullah?

Z: Ich weiß es nicht.

Keine weiteren Fragen zu diesem Thema.

[…]

R: Ist aus Ihrer Sicht alles richtig protokolliert?

Z: Ja.

[…]

R: Sie haben in der Beschwerde zwei Zeugen zur muslimischen Eheschließung beantragt. Halten Sie den Antrag vor diesem Hintergrund aufrecht?

BFV: Ich will dazu keine Stellungnahme abgeben.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Die BF hat in der heutigen Verhandlung ihren Fluchtgrund detailliert, lebensnah und widerspruchsfrei geschildert. Die BF befürchtet für den Fall der Rückkehr umgebracht zu werden, da sie durch ihre außereheliche Beziehung Schande über die gesamte Familie gebracht hatte. Der Staat kann die BF nicht vor einer Verfolgung durch die männlichen Verwandten schützen. Der BF sollte daher Asyl gewährt werden. Zur Integration der BF in Österreich: Die BF befindet sich seit nunmehr sechs Jahren in Österreich. Sie nimmt aktiv am sozialen Leben und hat auch Freundschaften mit Österreichern geschlossen. Dazu wurden in der Verhandlung zahlreiche Beweismittel und diverse Fotos vorgelegt. Sie hat bereits im Jahr 2017 die B1-Prüfung abgelegt und spricht ausgezeichnetes Deutsch. Zusätzlich lebt ihr Ehemann in Österreich, der über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Seit XXXX bezieht die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitetet selbständig mit Dienstleistungsschecks und wird zusätzlich von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Sie verfügt über ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK. Eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Art. 8 EMRK verstoßen. Alle Anträge bleiben aufrecht und behalte ich mir vor, noch eine weitere schriftliche Stellungnahme vorzulegen.BFV: Die BF hat in der heutigen Verhandlung ihren Fluchtgrund detailliert, lebensnah und widerspruchsfrei geschildert. Die BF befürchtet für den Fall der Rückkehr umgebracht zu werden, da sie durch ihre außereheliche Beziehung Schande über die gesamte Familie gebracht hatte. Der Staat kann die BF nicht vor einer Verfolgung durch die männlichen Verwandten schützen. Der BF sollte daher Asyl gewährt werden. Zur Integration der BF in Österreich: Die BF befindet sich seit nunmehr sechs Jahren in Österreich. Sie nimmt aktiv am sozialen Leben und hat auch Freundschaften mit Österreichern geschlossen. Dazu wurden in der Verhandlung zahlreiche Beweismittel und diverse Fotos vorgelegt. Sie hat bereits im Jahr 2017 die B1-Prüfung abgelegt und spricht ausgezeichnetes Deutsch. Zusätzlich lebt ihr Ehemann in Österreich, der über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Seit römisch 40 bezieht die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitetet selbständig mit Dienstleistungsschecks und wird zusätzlich von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Sie verfügt über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Artikel 8, EMRK verstoßen. Alle Anträge bleiben aufrecht und behalte ich mir vor, noch eine weitere schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

R räumt dazu eine Frist von zwei Wochen ein.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Ich habe vergessen, dass ich zwei Operationen gehabt habe. Ich hatte einen XXXX . Auch XXXX wurden rausgenommen. Die erste OP war XXXX und bei der zweiten Operation wurden XXXX herausoperiert. Es tut mir weh. Ich habe noch Schmerzen. Ich war beim Zahnarzt. Ich muss noch einmal operiert werden, weil eine XXXX noch drinnen ist.BF: Ich habe vergessen, dass ich zwei Operationen gehabt habe. Ich hatte einen römisch 40 . Auch römisch 40 wurden rausgenommen. Die erste OP war römisch 40 und bei der zweiten Operation wurden römisch 40 herausoperiert. Es tut mir weh. Ich habe noch Schmerzen. Ich war beim Zahnarzt. Ich muss noch einmal operiert werden, weil eine römisch 40 noch drinnen ist.

BFV: Gibt es schon einen Termin für die Operation?

BF: Noch nicht. Wollen Sie die Überweisung sehen?

R: Nein, wenn Sie noch Beweismittel erlangen bis zur Erlassung der Entscheidung, dann legen Sie diese unaufgefordert vor.

BF: Das ist alles.

[…]“

1.12. Mit Eingabe vom 01.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und gemäß Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die aktuellen Dienstleistungsschecks. Zusammengefasst führte sie aus, dass die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Sie sei seit fast sechseinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge hier über schützenswertes Familienleben mit ihrem Ehemann, der über einen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem verfüge sie über schützenswertes Privatleben. Sie sei in Österreich wirtschaftlich und sozial integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Sie beziehe seit XXXX keine Leistungen der Grundversorgung mehr und ihr Ehemann sei erwerbstätig. Sie habe eine Einstellungszusage und nehme aktiv am sozialen Leben teil. Sie habe viele österreichische Freunde und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Sie habe keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaat, Österreich sei ihre Heimat geworden. Sie sei in Österreich unbescholten. Sie erfülle das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und daher sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. 1.12. Mit Eingabe vom 01.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und gemäß Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die aktuellen Dienstleistungsschecks. Zusammengefasst führte sie aus, dass die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Sie sei seit fast sechseinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge hier über schützenswertes Familienleben mit ihrem Ehemann, der über einen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem verfüge sie über schützenswertes Privatleben. Sie sei in Österreich wirtschaftlich und sozial integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Sie beziehe seit römisch 40 keine Leistungen der Grundversorgung mehr und ihr Ehemann sei erwerbstätig. Sie habe eine Einstellungszusage und nehme aktiv am sozialen Leben teil. Sie habe viele österreichische Freunde und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Sie habe keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaat, Österreich sei ihre Heimat geworden. Sie sei in Österreich unbescholten. Sie erfülle das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und daher sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und daher zulässig, da der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 24.12.2017 am 28.12.2017 zugestellt wurde: Da im Akt des Bundesamtes kein Zustellnachweis erliegt und das Bundesamt auch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zustellnachweis vorlegen konnte, legt das Gericht die Angaben der Beschwerde über die Bescheidzustellung und sohin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Entscheidung zugrunde.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau.

1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, Rayon XXXX , Dorf XXXX , geboren. Sie besuchte die Grundschule von XXXX bis XXXX und studierte im Anschluss dran von XXXX bis XXXX Pädagogik und Psychologie. Während des Studiums absolvierte die Beschwerdeführerin auch ein Praktikum; es kann nicht festgestellt werden, dass sie darüber hinaus im Herkunftsstaat erwerbstätig war. Es kann nicht festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin zwischen dem Abschluss ihres Studiums XXXX und der Ausreise 2014 machte. Die Beschwerdeführerin verschleiert ihre Lebensumstände vor der Ausreise. Sie lebte jedenfalls nicht vor der Ausreise ein Jahr lang versteckt bei Freunden ihrer Tante in XXXX oder XXXX .1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, Rayon römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren. Sie besuchte die Grundschule von römisch 40 bis römisch 40 und studierte im Anschluss dran von römisch 40 bis römisch 40 Pädagogik und Psychologie. Während des Studiums absolvierte die Beschwerdeführerin auch ein Praktikum; es kann nicht festgestellt werden, dass sie darüber hinaus im Herkunftsstaat erwerbstätig war. Es kann nicht festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin zwischen dem Abschluss ihres Studiums römisch 40 und der Ausreise 2014 machte. Die Beschwerdeführerin verschleiert ihre Lebensumstände vor der Ausreise. Sie lebte jedenfalls nicht vor der Ausreise ein Jahr lang versteckt bei Freunden ihrer Tante in römisch 40 oder römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin verschleierte ihren Reiseweg von der Russischen Föderation nach Österreich. Am 11.08.2014 reiste sie mit ihrem am 24.06.2014 ausgestellten russischen Reisepass, über XXXX in den Schengenraum ein, nachdem ihr am XXXX von der XXXX Botschaft in XXXX ein bis XXXX gültiges Visum für den Schengenraum ausgestellt worden war. Sie hält sich jedenfalls seit der Asylantragstellung am 28.09.2014 in Österreich auf.Die Beschwerdeführerin verschleierte ihren Reiseweg von der Russischen Föderation nach Österreich. Am 11.08.2014 reiste sie mit ihrem am 24.06.2014 ausgestellten russischen Reisepass, über römisch 40 in den Schengenraum ein, nachdem ihr am römisch 40 von der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Visum für den Schengenraum ausgestellt worden war. Sie hält sich jedenfalls seit der Asylantragstellung am 28.09.2014 in Österreich auf.

1.1.3. Die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in XXXX . Die Eltern beziehen eine Pension, der ältere Bruder ist Zahnarzt und der zweite Bruder ist Mechaniker und Programmierer. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebt in XXXX und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Alterspension. Die Beschwerdeführerin steht auch von Österreich aus in Kontakt mit ihren Verwandten, insbesondere mit ihrer Tante und Mutter.1.1.3. Die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in römisch 40 . Die Eltern beziehen eine Pension, der ältere Bruder ist Zahnarzt und der zweite Bruder ist Mechaniker und Programmierer. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebt in römisch 40 und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Alterspension. Die Beschwerdeführerin steht auch von Österreich aus in Kontakt mit ihren Verwandten, insbesondere mit ihrer Tante und Mutter.

1.1.4. Die Beschwerdeführerin litt an XXXX und an einer XXXX . Sie suchte deshalb Ärzte auf und wurde dagegen medikamentös behandelt und machte XXXX in den Jahren 2015 und 2017. Das ihr zur Behandlung verschriebene Medikament XXXX nimmt sie nicht mehr ein und eine empfohlene Gesprächstherapie nahm sie nicht in Anspruch. Aktuell liegt keine psychische krankheitswertige Störung vor. Zudem gab es eine medizinische Abklärung zum XXXX , aktuell wird sie aus diesem Grund nicht behandelt, zudem liegt das Problem bei ihrem Gatten. Im Jahr 2020 wurden der Beschwerdeführerin zwei XXXX operativ entfernt, eine weitere XXXX ist noch ausständig. Im XXXX erkrankten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an XXXX , es kam zu keinem schweren Krankheitsverlauf und mittlerweile sind beide wieder gesund. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.1.1.4. Die Beschwerdeführerin litt an römisch 40 und an einer römisch 40 . Sie suchte deshalb Ärzte auf und wurde dagegen medikamentös behandelt und machte römisch 40 in den Jahren 2015 und 2017. Das ihr zur Behandlung verschriebene Medikament römisch 40 nimmt sie nicht mehr ein und eine empfohlene Gesprächstherapie nahm sie nicht in Anspruch. Aktuell liegt keine psychische krankheitswertige Störung vor. Zudem gab es eine medizinische Abklärung zum römisch 40 , aktuell wird sie aus diesem Grund nicht behandelt, zudem liegt das Problem bei ihrem Gatten. Im Jahr 2020 wurden der Beschwerdeführerin zwei römisch 40 operativ entfernt, eine weitere römisch 40 ist noch ausständig. Im römisch 40 erkrankten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an römisch 40 , es kam zu keinem schweren Krankheitsverlauf und mittlerweile sind beide wieder gesund. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.

1.1.5. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin war keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen vorehelichen Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehemann durch ihren Bruder oder andere Verwandten ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die RUSSICHE FÖDERATION weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen, sondern zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann.

Bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION droht der Beschwerdeführerin individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden, durch ihre Familie oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Beschwerdeführerin droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder eine Zwangsheirat noch eine Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau. Ihr droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch keine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit.

1.2.3. Ferner droht der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:

1.3.1. Die Beschwerdeführerin kann nach TSCHETSCHENIEN oder auch an einen anderen Ort in der RUSSSICHEN FÖDERATION außerhalb Tschetscheniens zB nach SARATOV, MOSKAU, OMSK, STAWROPOL oder WLADIWOSTOK zurückkehren.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin lebte ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der RUSSISCHEN FÖDERATION und spricht perfekt Russisch und Tschetschenisch. Sie könnte im Falle ihrer Rückkehr bei ihrer Familie leben, bei ihrer Tante oder sich eine Wohnung in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben und ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern, da sie über ein im Herkunftsstaat abgeschlossenes Hochschulstudium in der Fachrichtung Pädagogik und Psychologie verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie über Arbeitserfahrung als Pädagogin oder Psychologin verfügt, aber sie hat jedenfalls in Österreich Arbeitserfahrung im Rahmen von Dienstleistungsschecks gesammelt und kann ihren Lebensunterhalt sichern wie seit Abschluss ihres Studiums XXXX . Sie verfügt zudem über ein familiäres Netz in ihrem Heimatstaat, das sie früher bereits unterstützt hat und bei Bedarf unterstützen könnte. Zudem kann sie auf das Sozialsystem ihres Herkunftsstaates zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin wird daher nach der Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es wird ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin lebte ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der RUSSISCHEN FÖDERATION und spricht perfekt Russisch und Tschetschenisch. Sie könnte im Falle ihrer Rückkehr bei ihrer Familie leben, bei ihrer Tante oder sich eine Wohnung in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben und ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern, da sie über ein im Herkunftsstaat abgeschlossenes Hochschulstudium in der Fachrichtung Pädagogik und Psychologie verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie über Arbeitserfahrung als Pädagogin oder Psychologin verfügt, aber sie hat jedenfalls in Österreich Arbeitserfahrung im Rahmen von Dienstleistungsschecks gesammelt und kann ihren Lebensunterhalt sichern wie seit Abschluss ihres Studiums römisch 40 . Sie verfügt zudem über ein familiäres Netz in ihrem Heimatstaat, das sie früher bereits unterstützt hat und bei Bedarf unterstützen könnte. Zudem kann sie auf das Sozialsystem ihres Herkunftsstaates zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin wird daher nach der Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es wird ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Die Beschwerdeführerin ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Sie heiratete in Österreich standesamtlich einen russischen Staatsangehörigen der tschetschenischen Volksgruppe und bleibt somit auch in Österreich mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut.

1.3.3. Im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Kontrollen durch den Zahnarzt und XXXX sind auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich. Auch eine psychiatrische oder psychologische Behandlung wäre bei Bedarf in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung und es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass sie in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich ihr Zustand lebensgefährlich verschlechtert.Kontrollen durch den Zahnarzt und römisch 40 sind auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich. Auch eine psychiatrische oder psychologische Behandlung wäre bei Bedarf in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung und es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass sie in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich ihr Zustand lebensgefährlich verschlechtert.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind im XXXX in Österreich an Covid-19 erkrankt und ohne schweren Verlauf genesen. Ungeachtet der Frage, ob sie noch immun ist, gehört die Beschwerdeführerin jedenfalls keiner Covid-19-Risikogruppe an.Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind im römisch 40 in Österreich an Covid-19 erkrankt und ohne schweren Verlauf genesen. Ungeachtet der Frage, ob sie noch immun ist, gehört die Beschwerdeführerin jedenfalls keiner Covid-19-Risikogruppe an.

1.4. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich:

1.4.1. Die Beschwerdeführerin stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen und Unterdrückung ihres Reisepasses am 28.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, wie und wann genau die Beschwerdeführerin in Österreich einreiste. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Schriftsatz vom 22.01.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens am 01.10.2014 verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte über keinen Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

1.4.2. Die Beschwerdeführerin hat gute Deutschkenntnisse und absolvierte die ÖSD Deutschprüfungen für das Niveau A2 und B1. Sonstige Aus- und Fortbildungen absolvierte die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.

1.4.3. Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX Herrn XXXX im Standesamt XXXX . Dass das Paar hat nicht in Österreich, sondern in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus geheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2012 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.01.2013 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 15.09.2015 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig ab, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber an das Bundesamt zurück. Mit Bescheid vom 30.12.2015 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Mit Erkenntnis vom 21.07.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erteilte dem Gatten der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für zwölf Monate. Am 18.09.2017 wurde er aus der Grundversorgung entlassen. Am 28.05.2018 beantragte er am Magistrat der Stadt XXXX die Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die ihm mit 01.06.2018 erteilt, mit 01.06.2019 und 03.06.2020 verlängert wurde und bis 03.06.2023 gilt. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wäre er keiner Gefährdung ausgesetzt.1.4.3. Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 Herrn römisch 40 im Standesamt römisch 40 . Dass das Paar hat nicht in Österreich, sondern in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus geheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2012 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.01.2013 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 15.09.2015 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig ab, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber an das Bundesamt zurück. Mit Bescheid vom 30.12.2015 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Mit Erkenntnis vom 21.07.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erteilte dem Gatten der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für zwölf Monate. Am 18.09.2017 wurde er aus der Grundversorgung entlassen. Am 28.05.2018 beantragte er am Magistrat der Stadt römisch 40 die Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die ihm mit 01.06.2018 erteilt, mit 01.06.2019 und 03.06.2020 verlängert wurde und bis 03.06.2023 gilt. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wäre er keiner Gefährdung ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten zusammen und führt den Haushalt. Sie hat keine weiteren Verwandten in Österreich. In ihrer Freizeit trifft sie sich regelmäßig mit befreundeten Familien zum Spazierengehen, am Spielplatz oder im Kaffeehaus, soweit es aktuell durch die Corona-Pandemie möglich ist.

1.4.4. Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit XXXX regelmäßig legal auf Basis von Dienstleistungsschecks; dabei bringt sie monatlich zwischen € XXXX und € XXXX ins Verdienen. Sie hat eine Beschäftigungszusage des XXXX “ im Ausmaß einer geringfügigen Anstellung als Reinigungskraft. Sie wird zudem von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, der über eine Vollzeitanstellung bei XXXX verfügt und monatlich € XXXX Euro verdient und über eine ortsübliche Genossenschaftswohnung verfügt. 1.4.4. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit römisch 40 regelmäßig legal auf Basis von Dienstleistungsschecks; dabei bringt sie monatlich zwischen € römisch 40 und € römisch 40 ins Verdienen. Sie hat eine Beschäftigungszusage des römisch 40 “ im Ausmaß einer geringfügigen Anstellung als Reinigungskraft. Sie wird zudem von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, der über eine Vollzeitanstellung bei römisch 40 verfügt und monatlich € römisch 40 Euro verdient und über eine ortsübliche Genossenschaftswohnung verfügt.

1.4.5. Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie war weder Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.

1.5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020:

1.5.1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 7.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 7.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c).

Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020

-        CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.5.2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020

-        BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020

-        Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020

-        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

Quellen:

-        Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020

-        Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

1.5.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien „Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien „Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019).

Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-        AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 10.3.2020

-        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 6.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

1.5.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:

-        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

-        Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

-        Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

-        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

-        Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

-        Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

-        Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).

Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019).

2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von „aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern“ in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als „Terrorist“ eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020

-        AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

-        Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020

-        Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

1.5.5. Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 13.2.2019). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019), die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019, FH 4.3.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime (AA 21.5.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2018, GIZ 7.2020c). 2015 wurde von Präsident Putin in Moskau die größte Moschee Europas eröffnet, 2019 folgte eine noch größere Moschee in der tschetschenischen Stadt Schali (ÖB Moskau 12.2019). Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten vor allem im Nordkaukasus mit teils gewaltsamer Repression vor (AA 13.2.2019).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 13.2.2019). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 13.2.2019; vergleiche USCIRF 4.2019), die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 13.2.2019; vergleiche USCIRF 4.2019, FH 4.3.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime (AA 21.5.2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2018, GIZ 7.2020c). 2015 wurde von Präsident Putin in Moskau die größte Moschee Europas eröffnet, 2019 folgte eine noch größere Moschee in der tschetschenischen Stadt Schali (ÖB Moskau 12.2019). Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten vor allem im Nordkaukasus mit teils gewaltsamer Repression vor (AA 13.2.2019).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2020c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 7.2020c; vgl. USCIRF 4.2019). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2019).Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2020c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 7.2020c; vergleiche USCIRF 4.2019). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2019).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 7.2020c).

Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Anti-Extremismusgesetz [das sogenannte Jarowaja-Gesetz]. Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2019). Besonders Muslime, die in Verdacht stehen extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, das die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, müssen seither mehr Informationen zu ihren Einnahmen/Ausgaben an die Behörden vorlegen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2019).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden mindestens 17 Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen. Viele weitere wurden zum Beispiel mit Hausdurchsuchungen schikaniert. Einige von ihnen erklärten, während der Vernehmung gefoltert oder misshandelt worden zu sein (AI 16.4.2020).Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden mindestens 17 Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen. Viele weitere wurden zum Beispiel mit Hausdurchsuchungen schikaniert. Einige von ihnen erklärten, während der Vernehmung gefoltert oder misshandelt worden zu sein (AI 16.4.2020).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 17.7.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 20.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2018): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1-russia.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von „prophylaktischen Maßnahmen“, wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, und häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).

Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (USCIRF 4.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

-        USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

-        Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020

1.5.6. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 7.2020c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 13.2.2019).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 12.2019). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, FH 4.3.2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle unterworfen zu werden (AA 13.2.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie dass aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist, und insbesondere Angriffe durch Neonzi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind (ÖB Moskau 12.2019).Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 12.2019). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019, FH 4.3.2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle unterworfen zu werden (AA 13.2.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie dass aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist, und insbesondere Angriffe durch Neonzi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind (ÖB Moskau 12.2019).

Anfang Oktober 2018 regte Präsident Putin eine Entschärfung der mitunter überschießend ausgelegten strafrechtlichen Regeln gegen die „Anstiftung zum Hass“ an. Im Dezember 2018 wurde von der Staatsduma der Gesetzesentwurf gebilligt, wonach eine Milderung der Strafe wegen der Anstiftung zum Hass oder Feindseligkeit beschlossen wurde. Demzufolge zieht ein erstmaliger Verstoß, der die Staatssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, zunächst nur eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Erst bei weiterem Verstoß innerhalb eines Jahres ist eine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen. Ausschlaggebend für die Neuerungen war vor allem die wachsende Anzahl an oft überzogenen Bestrafungen für öffentliche Äußerungen (teilweise auch nur „Likes“ in sozialen Medien), die als extremistisch eingestuft wurden (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

1.5.7. Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 12.2019; vgl. GIZ 7.2020c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen (ÖB Moskau 12.2019).Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche GIZ 7.2020c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen (ÖB Moskau 12.2019).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 2.2020c GIZ 7.2020c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten „Mutterschaftskapital“, einer Beihilfe, Nutzen ziehen (vgl. Kapitel 20.2. Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 2.2020c GIZ 7.2020c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten „Mutterschaftskapital“, einer Beihilfe, Nutzen ziehen vergleiche Kapitel 20.2. Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2020c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur zwei von 29 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 4.3.2020). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020, HRW 10.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Darin sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Es wurde auch eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 12.2019). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, USDOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2019). Spürbare Auswirkungen hatte ein im Jänner 2017 erlassenes Gesetz, das häusliche Gewalt an Kindern und anderen Familienmitgliedern bis zu einem gewissen Grad entkriminalisiert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, AI 22.2.2018), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 4.2.2019). 2017 wurde die Kampagne „We demand to adopt the domestic violence law“ gestartet, die inzwischen 460.000 Unterstützer hat. Aktuell wird ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt im russischen Parlament diskutiert. Im Jänner 2019 wurde ein EU-finanziertes Projekt des Europarats und der Russischen Föderation zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen lanciert, das auch von der russischen Ombudsfrau für Menschenrechte begrüßt wurde (ÖB Moskau 12.2019). Häusliche Gewalt bleibt lückenhaft dokumentiert und die Dienste für Überlebende sind unzureichend. Im Juli 2019 bekräftigte die russische Ombudsperson öffentlich ihre Unterstützung für ein Gesetz gegen häusliche Gewalt. Im Oktober hielt das Parlament seine erste vorläufige Debatte über das Gesetz ab. Ebenso erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Juli 2019 seine erste Entscheidung zu einem Fall von häuslicher Gewalt in Russland. Das Gericht forderte die Behörden auf, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen, und erkannte die „Zurückhaltung der russischen Behörden an, die Schwere häuslicher Gewalt anzuerkennen“ (HRW 14.1.2020).Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020, HRW 10.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Darin sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Es wurde auch eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 12.2019). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019, USDOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2019). Spürbare Auswirkungen hatte ein im Jänner 2017 erlassenes Gesetz, das häusliche Gewalt an Kindern und anderen Familienmitgliedern bis zu einem gewissen Grad entkriminalisiert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, AI 22.2.2018), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 4.2.2019). 2017 wurde die Kampagne „We demand to adopt the domestic violence law“ gestartet, die inzwischen 460.000 Unterstützer hat. Aktuell wird ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt im russischen Parlament diskutiert. Im Jänner 2019 wurde ein EU-finanziertes Projekt des Europarats und der Russischen Föderation zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen lanciert, das auch von der russischen Ombudsfrau für Menschenrechte begrüßt wurde (ÖB Moskau 12.2019). Häusliche Gewalt bleibt lückenhaft dokumentiert und die Dienste für Überlebende sind unzureichend. Im Juli 2019 bekräftigte die russische Ombudsperson öffentlich ihre Unterstützung für ein Gesetz gegen häusliche Gewalt. Im Oktober hielt das Parlament seine erste vorläufige Debatte über das Gesetz ab. Ebenso erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Juli 2019 seine erste Entscheidung zu einem Fall von häuslicher Gewalt in Russland. Das Gericht forderte die Behörden auf, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen, und erkannte die „Zurückhaltung der russischen Behörden an, die Schwere häuslicher Gewalt anzuerkennen“ (HRW 14.1.2020).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (USDOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017).Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (USDOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017).

Im Jahr 2018 soll es 434 lokale Unterstützungseinrichtungen für Frauen in Krisensituationen gegeben haben. NGOs stellten jedoch fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und standen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (USDOS 13.3.2019). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Es gibt in Russland 14 staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser), eines davon in Moskau (ÖB Moskau 12.2019). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel „Krisenwohnungen“ zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 12.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 12.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (10.2018): „I Could Kill You and No One Would Stop Me” Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.3.2020

-        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vergleiche Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen „Women for Development“ und „SINTEM“ in Tschetschenien und „Mat‘ i Ditja“ (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. „Zulässige“ Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020).

In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation „Mat i Ditja“ (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem „Daptar“-Projekt und ihrer Gruppe „Väter und Töchter“ behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, sie passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuld gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014).

Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

Tschetschenien erlaubte im September 2017 einigen Frauen und Kindern (Angehörigen von IS-Kämpfern) die Rückkehr aus den Kriegsgebieten im Nahen Osten. Laut einem Zeitungsbericht vom November 2019 wurden bereits über 100 Kinder aus dem Irak nach Russland zurückgebracht (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 9.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 12.3.2020

-        Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 12.3.2020

1.5.8. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 4.3.2020).Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against „Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020

1.5.9. Meldewesen

2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (USDOS 13.3.2019).

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 12.2019).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 12.2019).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vergleiche CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against „Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 16.3.2020

-        USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 16.3.2020

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss – davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss – davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern „gefährlicher“, als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really ‚dreaming‘ of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020- Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really ‚dreaming‘ of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020

-        EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020- New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 17.3.2020

-        Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's ‚sniper‘ in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 17.3.2020

1.5.10. Grundversorgung

2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vergleiche GIZ 7.2020b).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).

Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.7.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020

-        Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.3.2020

-        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 18.3.2020

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        Chechenstat (2019): ??????????? ?????????? (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-        GKS.ru (16.8.2019): ?????????????? ??????????? ??????????? ?????????? ????? (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 18.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? I ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020- RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? römisch eins ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).

Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitslosenunterstützung

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).

Quellen:

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020

-        RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020

-        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-        Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 18.3.2020

1.5.11. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017).

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vergleiche AA 13.2.2019).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 19.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 19.3.2020

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

- infektiöse und parasitäre Krankheiten

- Tumore

- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

- Krankheiten des Nervensystems

- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

- Krankheiten des Kreislaufsystems

- Krankheiten des Atmungssystems

- Krankheiten des Verdauungssystems

- Krankheiten des Urogenitalsystems

- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

- Krankheiten der Haut und der Unterhaut

- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

- Geburtsfehler und Chromosomenfehler

- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

„Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), „Vedenskaya RCH“, „Grozny RCH“, „Staro-Yurt RH” (regional hospital), „Gudermessky RCH“, „Itum-Kalynskaya RCH“, „Kurchaloevskaja RCH“, „Nadterechnaye RCH“, „Znamenskaya RH“, „Goragorsky RH“, „Naurskaya RCH“, „Nozhai-Yurt RCH“, „Sunzhensk RCH“, „Urus-Martan RCH“, „Sharoy RH“, „Shatoïski RCH“, „Shali RCH“, „Chiri-Yurt RCH“, „Shelkovskaya RCH“, „Argun municipal hospital N° 1“ und „Gvardeyskaya RH“ (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

„The Republican hospital of emergency care“ (former Regional Central Clinic No. 9), „Republican Centre of prevention and fight against AIDS“, „The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova“, „Republican Oncological Dispensary“, „Republican Centre of blood transfusion“, „National Centre for medical and psychological rehabilitation of children“, „The Republican Hospital“, „Republican Psychiatric Hospital“, „National Drug Dispensary“, „The Republican Hospital of War Veterans“, „Republican TB Dispensary“, „Clinic of pedodontics“, „National Centre for Preventive Medicine“, „Republican Centre for Infectious Diseases“, „Republican Endocrinology Dispensary“, „National Centre of purulent-septic surgery“, „The Republican dental clinic“, „Republican Dispensary of skin and venereal diseases“, „Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation“, „Psychiatric Hospital ‚Samashki’“, „Psychiatric Hospital ‚Darbanhi’“, „Regional Paediatric Clinic“, „National Centre for Emergency Medicine“, „The Republican Scientific Medical Centre“, „Republican Office for forensic examination“, „National Rehabilitation Centre“, „Medical Centre of Research and Information“, „National Centre for Family Planning“, „Medical Commission for driving licenses“ und „National Paediatric Sanatorium ‚Chishki’“ (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

„Clinical Hospital N° 1 Grozny“, „Clinical Hospital for children N° 2 Grozny“, „Clinical Hospital N° 3 Grozny“, „Clinical Hospital N° 4 Grozny“, „Hospital N° 5 Grozny“, „Hospital N° 6 Grozny“, „Hospital N° 7 Grozny“, „Clinical Hospital N° 10 in Grozny“, „Maternity N° 2 in Grozny“, „Polyclinic N° 1 in Grozny“, „Polyclinic N° 2 in Grozny“, „Polyclinic N° 3 in Grozny“, „Polyclinic N° 4 in Grozny“, „Polyclinic N° 5 in Grozny“, „Polyclinic N° 6 in Grozny“, „Polyclinic N° 7 in Grozny“, „Polyclinic N° 8 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 1“, „Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 5“, „Dental complex in Grozny“, „Dental Clinic N° 1 in Grozny“, „Paediatric Psycho-Neurological Centre“, „Dental Clinic N° 2 in Grozny“ und „Paediatric Dental Clinic of Grozny“ (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

-        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

1.5.12. Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 10.3.2020

-        ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.5.13. Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-        DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.6. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 06.04.2021, 08.00 Uhr, 559.854 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.517 Todesfälle. In der RUSSISCHEN FÖDERATION wurden mit Stand 05.04.2021, 4.589.540 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 100.717 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Ein Impfstoff gegen schwere Verläufe von COVID-19 ist mit „Sputnik V“ in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar, dieser ist von der EMA aktuell nicht zugelassen, wird in UNGARN und der SLOWAKEI bereits verwendet, Österreich und TSCHECHIEN haben Interesse signalisiert; darüber hinaus verfügt die RUSSISCHE FÖDERATION über zwei weitere Impfstoffe. Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; mit Stand 31.03.2021 wurden 11.373.572 Dosen Impfstoff verimpft. In Österreich wurden mit Stand 06.04.2021 bisher 1.714.535 Dosen der von der EMA zugelassenen Impfstoffe ausgeliefert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund ihres russischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , bei es sich dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.03.2018 zufolge um ein Originaldokument handelt, fest; auch die Kopie von zwei Seiten ihres russischen Inlandsreisepasses, ausgestellt am XXXX , steht mit diesem in Einklang; den Inlandsreisepass bzw. seine vollständige Kopie brachte sie nie in Vorlage. Dass die Beschwerdeführerin der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischem Glauben bekennt, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest. Dass sie Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest, dass sie Russisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, auf Grund des Eindrucks, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte und dem Umstand, dass sie in der Russischen Föderation ein Hochschulstudium absolvierte.2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund ihres russischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , bei es sich dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.03.2018 zufolge um ein Originaldokument handelt, fest; auch die Kopie von zwei Seiten ihres russischen Inlandsreisepasses, ausgestellt am römisch 40 , steht mit diesem in Einklang; den Inlandsreisepass bzw. seine vollständige Kopie brachte sie nie in Vorlage. Dass die Beschwerdeführerin der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischem Glauben bekennt, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest. Dass sie Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest, dass sie Russisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, auf Grund des Eindrucks, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte und dem Umstand, dass sie in der Russischen Föderation ein Hochschulstudium absolvierte.

Es kann aber nicht festgestellt werden, wann sie nach Österreich reinreiste:

Sie reiste bereits am 11.08.2014 in den Schengenraum ein, beantragte aber erst am 28.09.2014 in Österreich Asyl; davor war sie in Österreich nicht gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich dazwischen länger in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhielt, zumal sie angab, die Reise habe nur drei Tage gedauert. Es kann daher nicht festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin zwischen 11.08.2014 und der Asylantragstellung am 28.09.2014 tatsächlich nach Österreich einreiste. Ihre Aussage in der Erstbefragung am 29.09.2014, dass sie am Freitag (26.09.2014) Vormittag in das Auto gestiegen sei, dass sie am Vormittag des Tages vor der Erstbefragung nach XXXX gebracht habe, der Autolenker habe ein Taxi organisiert, das sie am Abend vor dem Tag der Erstbefragung (28.09.2014) nach XXXX gebracht habe, ist eine durch den Pass widerlegte Falschaussage, die sie mit der Aussage, „Ich weiß es nicht. Dafür wurde ja Geld bezahlt“ nicht entkräften konnte – dafür hätten nicht nur die russischen Behörden, sondern auch noch das XXXX Konsulat in XXXX und die XXXX Grenzbeamten bestochen werden müssen; ungeachtet der Frage, wie ihre Tante dies von der Russischen Föderation aus organisiert haben sollte, ist diese Vorgangsweise zudem völlig unplausibel, da die Beschwerdeführerin keinen Grund für diese aufwendige Vorgangsweise zur Erlangung von Stempel und Visum mit falschem Datum anzugeben vermochte und auch keiner ersichtlich ist. Das Gericht folgt daher den ihren Aussagen widersprechenden Angaben im Pass.Sie reiste bereits am 11.08.2014 in den Schengenraum ein, beantragte aber erst am 28.09.2014 in Österreich Asyl; davor war sie in Österreich nicht gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich dazwischen länger in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhielt, zumal sie angab, die Reise habe nur drei Tage gedauert. Es kann daher nicht festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin zwischen 11.08.2014 und der Asylantragstellung am 28.09.2014 tatsächlich nach Österreich einreiste. Ihre Aussage in der Erstbefragung am 29.09.2014, dass sie am Freitag (26.09.2014) Vormittag in das Auto gestiegen sei, dass sie am Vormittag des Tages vor der Erstbefragung nach römisch 40 gebracht habe, der Autolenker habe ein Taxi organisiert, das sie am Abend vor dem Tag der Erstbefragung (28.09.2014) nach römisch 40 gebracht habe, ist eine durch den Pass widerlegte Falschaussage, die sie mit der Aussage, „Ich weiß es nicht. Dafür wurde ja Geld bezahlt“ nicht entkräften konnte – dafür hätten nicht nur die russischen Behörden, sondern auch noch das römisch 40 Konsulat in römisch 40 und die römisch 40 Grenzbeamten bestochen werden müssen; ungeachtet der Frage, wie ihre Tante dies von der Russischen Föderation aus organisiert haben sollte, ist diese Vorgangsweise zudem völlig unplausibel, da die Beschwerdeführerin keinen Grund für diese aufwendige Vorgangsweise zur Erlangung von Stempel und Visum mit falschem Datum anzugeben vermochte und auch keiner ersichtlich ist. Das Gericht folgt daher den ihren Aussagen widersprechenden Angaben im Pass.

Die Beschwerdeführerin wollte auch auf Vorhalt hin in der hg. mündlichen Verhandlung keine Aussagen zur Frage, wo sie sich zwischen Einreise in den Schengenraum und Asylantragstellung in Österreich aufhielt, machen; dass sie es nicht konnte, ist nicht glaubhaft, da sie eine gebildete Erwachsene ist und es sich bei der Reise zu ihrem Ehemann um ein für sie bedeutsames Ereignis handelt, an das sie sich sicher erinnert.

Wann sie von der Russischen Föderation nach XXXX reiste um dort ein Visum beim XXXX Konsulat zu beantragen, kann nicht festgestellt werden, da die Einreise nach XXXX mit dem Inlandsreisepass möglich ist, sie diesen aber nicht in Vorlage brachte. Da ihr der Reisepass erst am XXXX ausgestellt wurde, steht jedenfalls fest, dass die Ausreise nach XXXX erst danach war.Wann sie von der Russischen Föderation nach römisch 40 reiste um dort ein Visum beim römisch 40 Konsulat zu beantragen, kann nicht festgestellt werden, da die Einreise nach römisch 40 mit dem Inlandsreisepass möglich ist, sie diesen aber nicht in Vorlage brachte. Da ihr der Reisepass erst am römisch 40 ausgestellt wurde, steht jedenfalls fest, dass die Ausreise nach römisch 40 erst danach war.

Auf Grund ihres Reisepasses ist glaubhaft, dass sie seither nicht in die Russische Föderation zurückkehrte. Da nicht festgestellt werden kann, dass sie sich zwischenzeitig in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhielt, steht fest, dass sie bereits zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 11.08.2014 und vor der Asylantragstellung am 28.09.2014 nach Österreich einreiste.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation nach Österreich gründen daher auf ihrem Reisepass und den darin enthaltenen Stempeln und Visa.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Reiseweg nach Österreich verschleiert, steht darüber hinaus aus folgenden Gründen fest:

Die Beschwerdeführerin legte ausweislich der Akten ihren Auslandsreisepass erst nach der Einvernahme beim Bundesamt am 05.12.2017 vor, als sie dem Standesamt XXXX zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorlegen musste; da sie ausweislich der Einreisestempel mit diesem Pass einreiste, ist nicht glaubhaft, dass sie zuvor nicht über ihn verfügte. Ihr Vorbringen, sie sei lediglich mit einer Kopie von zwei Seiten ihres Inlandsreisepasses aus der Russischen Föderation ausgereist und in die Europäische Union eingereist und erst nach der Einvernahme am 05.12.2017 habe ihr auf Nachfrage die Tante ihren Auslandsreisepass geschickt, widerspricht diesen Stempeln im Pass und den amtsbekannten Einreiseformalitäten an der Schengen-Außengrenze und ist daher nicht glaubhaft; ausweislich des EURODAC stellte die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Asylantrag in XXXX . Ebensowenig glaubhaft ist der Umstand, dass alle anderen Personen im Schlepperfahrzeug Dokumente gehabt haben, nur sie nicht, ihren habe der Schlepper selbst gehabt und ihrer Tante zurückgeschickt, da für die Andersbehandlung kein plausibler Grund geltend gemacht wurde und zudem die Ausstellung eines XXXX Visums am Konsulat in XXXX diesem Vorbringen widerspricht. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin den Asylantrag jedenfalls nicht unmittelbar nach der Einreise nach Österreich stellte, sondern sich hier bereits eine – nicht feststellbare – Zeit zuvor hieraufhielt und ihr Gatte Erfahrung mit dem Asylverfahren in Österreich hat, liegt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin ihren Pass unterdrückte, weil sie ein Dublin-Verfahren vermeiden und eine Verfahrensführung in Österreich statt in XXXX , das auf Grund des Visums zuständig gewesen wäre, oder XXXX , das in Folge der Einreise über Polen zuständig gewesen wäre, bewirken wollte.Die Beschwerdeführerin legte ausweislich der Akten ihren Auslandsreisepass erst nach der Einvernahme beim Bundesamt am 05.12.2017 vor, als sie dem Standesamt römisch 40 zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorlegen musste; da sie ausweislich der Einreisestempel mit diesem Pass einreiste, ist nicht glaubhaft, dass sie zuvor nicht über ihn verfügte. Ihr Vorbringen, sie sei lediglich mit einer Kopie von zwei Seiten ihres Inlandsreisepasses aus der Russischen Föderation ausgereist und in die Europäische Union eingereist und erst nach der Einvernahme am 05.12.2017 habe ihr auf Nachfrage die Tante ihren Auslandsreisepass geschickt, widerspricht diesen Stempeln im Pass und den amtsbekannten Einreiseformalitäten an der Schengen-Außengrenze und ist daher nicht glaubhaft; ausweislich des EURODAC stellte die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Asylantrag in römisch 40 . Ebensowenig glaubhaft ist der Umstand, dass alle anderen Personen im Schlepperfahrzeug Dokumente gehabt haben, nur sie nicht, ihren habe der Schlepper selbst gehabt und ihrer Tante zurückgeschickt, da für die Andersbehandlung kein plausibler Grund geltend gemacht wurde und zudem die Ausstellung eines römisch 40 Visums am Konsulat in römisch 40 diesem Vorbringen widerspricht. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin den Asylantrag jedenfalls nicht unmittelbar nach der Einreise nach Österreich stellte, sondern sich hier bereits eine – nicht feststellbare – Zeit zuvor hieraufhielt und ihr Gatte Erfahrung mit dem Asylverfahren in Österreich hat, liegt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin ihren Pass unterdrückte, weil sie ein Dublin-Verfahren vermeiden und eine Verfahrensführung in Österreich statt in römisch 40 , das auf Grund des Visums zuständig gewesen wäre, oder römisch 40 , das in Folge der Einreise über Polen zuständig gewesen wäre, bewirken wollte.

Dass die Beschwerdeführerin auch abgesehen vom Unterdrücken ihres Reisepasses ihren Reiseweg verschleiert, steht auf Grund ihrer nicht glaubhaften, weil vagen Angaben zum Reiseweg fest: Großteils beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen zu den Reisemodalitäten mit: „Ich weiß es nicht.“ oder „Das weiß ich nicht.“ Gründe für dieses Unwissen vermochte sie nicht darzutun, insbesondere deshalb nicht, weil sie bereits bei der Erstbefragung angab, dass sie von XXXX aus in einem Mini-Van sitzend nach Österreich gereist sei, die Reise habe drei Tage gedauert; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine Akademikerin. Folglich ist nicht glaubhaft, dass sie in drei Tagen fast keine Wahrnehmungen zur Reise gemacht hat, auch nicht zu den Grenzkontrollen und den Staaten, die sie durchquerte. Auf Vorhalt in der hg. mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass die Scheiben verdunkelt gewesen seien und sie den Kleinbus lediglich für die Toilette verlassen und sonst nichts gemacht habe. Es ist aber nicht glaubhaft, dass eine gesunde junge Frau mit akademischer Bildung keinerlei Wahrnehmung zur Reise machen konnte; selbst bei verdunkelten Scheiben hätte sie im Fahrgastraum sitzend durch die Windschutzscheibe gesehen und zumindest bei den Reisepausen und den Grenzkontrollen sowie bei der Visums-Ausstellung in XXXX am XXXX Konsulat Wahrnehmungen gemacht. Dass die Beschwerdeführerin auch abgesehen vom Unterdrücken ihres Reisepasses ihren Reiseweg verschleiert, steht auf Grund ihrer nicht glaubhaften, weil vagen Angaben zum Reiseweg fest: Großteils beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen zu den Reisemodalitäten mit: „Ich weiß es nicht.“ oder „Das weiß ich nicht.“ Gründe für dieses Unwissen vermochte sie nicht darzutun, insbesondere deshalb nicht, weil sie bereits bei der Erstbefragung angab, dass sie von römisch 40 aus in einem Mini-Van sitzend nach Österreich gereist sei, die Reise habe drei Tage gedauert; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine Akademikerin. Folglich ist nicht glaubhaft, dass sie in drei Tagen fast keine Wahrnehmungen zur Reise gemacht hat, auch nicht zu den Grenzkontrollen und den Staaten, die sie durchquerte. Auf Vorhalt in der hg. mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass die Scheiben verdunkelt gewesen seien und sie den Kleinbus lediglich für die Toilette verlassen und sonst nichts gemacht habe. Es ist aber nicht glaubhaft, dass eine gesunde junge Frau mit akademischer Bildung keinerlei Wahrnehmung zur Reise machen konnte; selbst bei verdunkelten Scheiben hätte sie im Fahrgastraum sitzend durch die Windschutzscheibe gesehen und zumindest bei den Reisepausen und den Grenzkontrollen sowie bei der Visums-Ausstellung in römisch 40 am römisch 40 Konsulat Wahrnehmungen gemacht.

Vor diesem Hintergrund steht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass sie ihre Reisebewegungen verschleiert. Dass ihr Ehemann sie aus der Russischen Föderation abholte, liegt nahe, zumal er im XXXX um Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation ansuchte, auch wenn er diesen Antrag später zurückzog, kann aber nicht festgestellt werden, da er seinen alten Reisepass nicht in Vorlage brachte und sein neuer erst 2015 ausgestellt wurde.Vor diesem Hintergrund steht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass sie ihre Reisebewegungen verschleiert. Dass ihr Ehemann sie aus der Russischen Föderation abholte, liegt nahe, zumal er im römisch 40 um Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation ansuchte, auch wenn er diesen Antrag später zurückzog, kann aber nicht festgestellt werden, da er seinen alten Reisepass nicht in Vorlage brachte und sein neuer erst 2015 ausgestellt wurde.

2.1.2. Die Feststellungen zur Geburt der Beschwerdeführerin gründen auf ihrer Geburtsurkunde. Die Angaben zum Grundschulbesuch und ihrem Studium gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung. Allerdings kann nicht festgestellt werden, wo die Beschwerdeführerin studierte, da sie ihr Diplom nicht vorlegte, obwohl sie angab, eine Nostrifikation anzustreben. Da sie für ihre Eheschließung XXXX zahlreiche Unterlagen aus der Russischen Föderation beischaffte, ist nicht glaubhaft, dass sie nicht auch über ihr Diplom verfügt, wenn sie es nostrifizieren lassen will. Dass sie während des Studiums ein Praktikum machte, brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor und dass ein Praktikum im Studium der Pädagogik vorgesehen ist, entspricht auch dem Amtswissen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus nie erwerbstätig war, gründet auf ihren Angaben.2.1.2. Die Feststellungen zur Geburt der Beschwerdeführerin gründen auf ihrer Geburtsurkunde. Die Angaben zum Grundschulbesuch und ihrem Studium gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung. Allerdings kann nicht festgestellt werden, wo die Beschwerdeführerin studierte, da sie ihr Diplom nicht vorlegte, obwohl sie angab, eine Nostrifikation anzustreben. Da sie für ihre Eheschließung römisch 40 zahlreiche Unterlagen aus der Russischen Föderation beischaffte, ist nicht glaubhaft, dass sie nicht auch über ihr Diplom verfügt, wenn sie es nostrifizieren lassen will. Dass sie während des Studiums ein Praktikum machte, brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor und dass ein Praktikum im Studium der Pädagogik vorgesehen ist, entspricht auch dem Amtswissen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus nie erwerbstätig war, gründet auf ihren Angaben.

Die Beschwerdeführerin verschleiert ihre Lebensumstände vor der Ausreise:

Die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wie und wo sie in XXXX lebte, sind nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin konnte zu ihrem angeblichen Wohnhaus, in dem sie aufwuchs, nur die Angaben machen, die sich auch aus Google-Maps ergeben. Es ist aber nicht glaubhaft, dass eine ausgebildete Pädagogin den Grundriss des Hauses, in dem sie aufwuchs und lebte, nicht aufzeichnen kann, den Grundriss des Zimmers, in dem sie ihrem Vorbringen zufolge drei Mal ein Date mit ihrem Mann hatte, hingegen schon. Ebensowenig ist glaubhaft, dass sie nicht angeben kann, wieviele Einwohner das Dorf ungefähr hat, in dem sie aufwuchs und das zu der Stadt gehört, in der sie ihrem Vorbringen zufolge studiert hat.Die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wie und wo sie in römisch 40 lebte, sind nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin konnte zu ihrem angeblichen Wohnhaus, in dem sie aufwuchs, nur die Angaben machen, die sich auch aus Google-Maps ergeben. Es ist aber nicht glaubhaft, dass eine ausgebildete Pädagogin den Grundriss des Hauses, in dem sie aufwuchs und lebte, nicht aufzeichnen kann, den Grundriss des Zimmers, in dem sie ihrem Vorbringen zufolge drei Mal ein Date mit ihrem Mann hatte, hingegen schon. Ebensowenig ist glaubhaft, dass sie nicht angeben kann, wieviele Einwohner das Dorf ungefähr hat, in dem sie aufwuchs und das zu der Stadt gehört, in der sie ihrem Vorbringen zufolge studiert hat.

Es ist nicht glaubhaft, dass sie vor der Ausreise ein Jahr lang versteckt bei Freunden ihrer Tante in XXXX und/oder XXXX lebte: Es ist nicht glaubhaft, dass sie weder die Adresse noch die Ortschaften ihrer Aufenthalte oder ihres Aufenthalts zwischen 2012 und der Ausreise im Jahr 2014 angeben konnte; diese Erinnerungslücken standen in Widerspruch zu der detaillierten Schilderung ihrer Lebensumstände 2014 bis 2017 in Österreich in der hg. mündlichen Verhandlung; es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin so gravierende Erinnerungslücken betreffend die Zeit 2012-2014 hat, aber nicht betreffend die Zeit 2014-2017. Es steht auf Grund dessen und des persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass sie mit den vagen Ausführungen zu ihrem versteckten Aufenthalt vor ihrer Ausreise das Fluchtvorbringen untermauern wollte, wie dies bereits ihr Mann in seinem Asylverfahren unglaubhaft, aber unter Vorlage eines inhaltlich falschen Beweismittels getan hatte; ihr Mann hatte sich im Gegensatz zu seinem Vorbringen in seinem Asylverfahren, er habe sich nur wenige Monate in XXXX aufgehalten und vor der Ausreise durch seine Mutter versteckt in XXXX gelebt, ihrem Vorbringen zufolge XXXX Jahre lang in XXXX aufgehalten und dort gearbeitet; dass er sich nicht mehr daran erinnerte, ob er XXXX oder XXXX in XXXX arbeitete, wie er als Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Widerspruchs angab, war nicht glaubhaft. Auffällig war auch, dass die Beschwerdeführerin als Pädagogin und perfekt Russisch sprechende Akademikerin die Teilrepubliken XXXX und XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung ausdrücklich als „Dörfer“ bezeichnete (dies beanstandete sie auch in der Rückübersetzung nicht); dieser Fehler passt nicht zu einer Person, die in XXXX Pädagogik studiert hat. Hinzu kommen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin, denn laut Erstbefragung hat sie sich zwischenzeitig auch in XXXX aufgehalten, in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie hingegen an, dass sie (nur) an verschiedenen Orten in XXXX versteckt worden sei. Weiters ist widersprüchlich, dass sie bei der Erstbefragung noch angab, ein Jahr bei der Tante verbracht zu haben, im Gegensatz dazu aber bei der Einvernahme, sie sei immer bei verschiedenen Freundinnen der Tante gewesen; dies vermochte sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufzuklären.Es ist nicht glaubhaft, dass sie vor der Ausreise ein Jahr lang versteckt bei Freunden ihrer Tante in römisch 40 und/oder römisch 40 lebte: Es ist nicht glaubhaft, dass sie weder die Adresse noch die Ortschaften ihrer Aufenthalte oder ihres Aufenthalts zwischen 2012 und der Ausreise im Jahr 2014 angeben konnte; diese Erinnerungslücken standen in Widerspruch zu der detaillierten Schilderung ihrer Lebensumstände 2014 bis 2017 in Österreich in der hg. mündlichen Verhandlung; es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin so gravierende Erinnerungslücken betreffend die Zeit 2012-2014 hat, aber nicht betreffend die Zeit 2014-2017. Es steht auf Grund dessen und des persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass sie mit den vagen Ausführungen zu ihrem versteckten Aufenthalt vor ihrer Ausreise das Fluchtvorbringen untermauern wollte, wie dies bereits ihr Mann in seinem Asylverfahren unglaubhaft, aber unter Vorlage eines inhaltlich falschen Beweismittels getan hatte; ihr Mann hatte sich im Gegensatz zu seinem Vorbringen in seinem Asylverfahren, er habe sich nur wenige Monate in römisch 40 aufgehalten und vor der Ausreise durch seine Mutter versteckt in römisch 40 gelebt, ihrem Vorbringen zufolge römisch 40 Jahre lang in römisch 40 aufgehalten und dort gearbeitet; dass er sich nicht mehr daran erinnerte, ob er römisch 40 oder römisch 40 in römisch 40 arbeitete, wie er als Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Widerspruchs angab, war nicht glaubhaft. Auffällig war auch, dass die Beschwerdeführerin als Pädagogin und perfekt Russisch sprechende Akademikerin die Teilrepubliken römisch 40 und römisch 40 in der hg. mündlichen Verhandlung ausdrücklich als „Dörfer“ bezeichnete (dies beanstandete sie auch in der Rückübersetzung nicht); dieser Fehler passt nicht zu einer Person, die in römisch 40 Pädagogik studiert hat. Hinzu kommen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin, denn laut Erstbefragung hat sie sich zwischenzeitig auch in römisch 40 aufgehalten, in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie hingegen an, dass sie (nur) an verschiedenen Orten in römisch 40 versteckt worden sei. Weiters ist widersprüchlich, dass sie bei der Erstbefragung noch angab, ein Jahr bei der Tante verbracht zu haben, im Gegensatz dazu aber bei der Einvernahme, sie sei immer bei verschiedenen Freundinnen der Tante gewesen; dies vermochte sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufzuklären.

Da die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände vor der Ausreise verschleiert, kann nicht festgestellt werden, wo und wie die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit lebte. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin eine Unterkunft hatte und ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte; Gegenteiliges hat sie auch nie behauptet.

2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren, die sie im gerichtlichen Verfahren bestätigte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von Österreich aus nur Kontakt zu ihrer Tante habe und seit der Flucht vor ihrem Bruder nicht mehr mit ihren Eltern redete oder Kontakt aufnahm, waren hingegen nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin keinen Grund glaubhaft machte, auf Grund dessen sie die Beziehungen abgebrochen haben sollte. Es steht daher fest, dass sie die Beziehung zu ihrer Familie, insbesondere zu ihrer Tante und Mutter, auch von Österreich aus aufrechterhält.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich ihren Mann standesamtlich geheiratet hat, steht auf Grund der Heiratsurkunde fest. Dass sie keine Kinder hat, gründet auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, bestätigt durch ihren Mann als Zeugen und die Registerauszüge.

2.1.4. Die Feststellungen betreffend die Vorerkrankungen, medizinischen Untersuchungen bzw. Behandlungen und den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich einerseits auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde und andererseits auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Den Länderberichten zur medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION zufolge ist die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION, auch in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, flächendeckend gewährleistet.

2.1.5. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Alter und dem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass sie auf Basis von Dienstleistungsschecks seit XXXX geringfügig beschäftigt ist.2.1.5. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Alter und dem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass sie auf Basis von Dienstleistungsschecks seit römisch 40 geringfügig beschäftigt ist.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf dem Auszug aus dem Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie Probleme mit der Familie gehabt habe, weil sie eine uneheliche Liebesbeziehung mit ihrem Mann in Tschetschenien geführt habe. Nach der tschetschenischen Tradition bedeute das für sie den Tod. Als ihr älterer Bruder von der Beziehung erfahren habe, habe er versucht sie umzubringen.

Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist bereits dadurch erschüttert, dass ihre Schilderung der Einreise durch ihren Reisepass widerlegt wurde und die behauptete muslimische Eheschließung in Österreich durch die Aussage ihres Gatten als Zeuge (s.u.). Belege für ihr Fluchtvorbringen brachte sie nicht vor.

Auch die Schilderung des Fluchtvorbringens selbst, insbesondere die Trennung von ihrem Freund, als er nach Österreich ausreiste, und das Wiederfinden in Österreich, war nicht glaubhaft, sondern sehr vage, oberflächlich, emotionslos und lebensfremd – sowohl laut der Niederschrift vor der belangten Behörde, als auch in der hg. mündlichen Verhandlung.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort vor der Ausreise verschleierte: Die Beschwerdeführerin gründet ihr Fluchtvorbringen auf die in der Teilrepublik Tschetschenien vorkommenden, vom Adat geprägten Wertvorstellungen; dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nach Österreich überhaupt in der Teilrepublik XXXX gelebt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort vor der Ausreise verschleierte: Die Beschwerdeführerin gründet ihr Fluchtvorbringen auf die in der Teilrepublik Tschetschenien vorkommenden, vom Adat geprägten Wertvorstellungen; dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nach Österreich überhaupt in der Teilrepublik römisch 40 gelebt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Hinzu kommt weiters, dass ihr Gatte seinem Vorbringen in seinem Asylverfahren zufolge vor seiner Ausreise – während er und die Beschwerdeführerin sich regelmäßig trafen, sei es insgesamt nur XXXX , sei es XXXX über einen Zeitraum von XXXX , in einem Café, dessen Namen und Adresse beide nicht angeben konnte, obwohl das Café den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge einem Freund ihres Mannes gehört, ausweislich der ihn betreffenden hg. beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten bei verschiedenen Verwandten versteckt und auf der Flucht war. In der hg. mündlichen Verhandlung berief sich ihr Gatte als Zeuge nach Wahrheitserinnerung auf Erinnerungslücken und bestätigte ihr Vorbringen nicht. Seine Erinnerungslücken waren nicht glaubhaft, weder, dass er Probleme in der zeitlichen Einordnung von Kennenlernen und den – behaupteten – fluchtauslösenden Problemen seines Bruders hatte, noch die Erinnerungslücken betreffend das Café, in dem er sich mit ihr getroffen habe, und betreffend das Wiederfinden seiner (nunmehrigen) Frau in Österreich. Nicht glaubhaft weil unplausibel war, warum er den Kontakt zu ihr abgebrochen haben soll, als er nach Österreich kam, obwohl er mit seinem Mobiltelefon eingereist war (wenn auch seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung ohne SIM-Karte), aber über seine Mutter – mit der er offenbar auch ohne SIM-Karte Kontakt gehalten hatte – von ihrer Mutter erfahren haben soll, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich eingereist und entweder in XXXX oder XXXX sei, wobei die Beschwerdeführerin ihrerseits aber angegeben hatte, nur mit ihrer Tante Kontakt gehalten und den zu ihrer Mutter abgebrochen zu haben.Hinzu kommt weiters, dass ihr Gatte seinem Vorbringen in seinem Asylverfahren zufolge vor seiner Ausreise – während er und die Beschwerdeführerin sich regelmäßig trafen, sei es insgesamt nur römisch 40 , sei es römisch 40 über einen Zeitraum von römisch 40 , in einem Café, dessen Namen und Adresse beide nicht angeben konnte, obwohl das Café den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge einem Freund ihres Mannes gehört, ausweislich der ihn betreffenden hg. beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten bei verschiedenen Verwandten versteckt und auf der Flucht war. In der hg. mündlichen Verhandlung berief sich ihr Gatte als Zeuge nach Wahrheitserinnerung auf Erinnerungslücken und bestätigte ihr Vorbringen nicht. Seine Erinnerungslücken waren nicht glaubhaft, weder, dass er Probleme in der zeitlichen Einordnung von Kennenlernen und den – behaupteten – fluchtauslösenden Problemen seines Bruders hatte, noch die Erinnerungslücken betreffend das Café, in dem er sich mit ihr getroffen habe, und betreffend das Wiederfinden seiner (nunmehrigen) Frau in Österreich. Nicht glaubhaft weil unplausibel war, warum er den Kontakt zu ihr abgebrochen haben soll, als er nach Österreich kam, obwohl er mit seinem Mobiltelefon eingereist war (wenn auch seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung ohne SIM-Karte), aber über seine Mutter – mit der er offenbar auch ohne SIM-Karte Kontakt gehalten hatte – von ihrer Mutter erfahren haben soll, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich eingereist und entweder in römisch 40 oder römisch 40 sei, wobei die Beschwerdeführerin ihrerseits aber angegeben hatte, nur mit ihrer Tante Kontakt gehalten und den zu ihrer Mutter abgebrochen zu haben.

Hinzu kommt schließlich, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich angab, ob sie ihren (nunmehrigen) Mann im XXXX oder XXXX kennenlernte, sohin 2008 oder 2010, wobei sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch angab, ihn 2012 erst kennengelernt zu haben. Es ist nicht glaubhaft, dass sie das Kennenlernen ihres Mannes nicht im Verhältnis zu ihrem Studienfortschritt einordnen hätte können, träfe ihr Vorbringen zu. Hinzu kommt, dass ihr nunmehriger Mann angab, XXXX oder XXXX in XXXX gearbeitet zu haben, sie hingegen, er habe XXXX lang dort gearbeitet. Diesem Vorbringen zufolge hätte sie ihn schwerlich seit XXXX lang in XXXX treffen können, zumal er sich ausweislich seiner Akten seit XXXX in Österreich aufhielt.Hinzu kommt schließlich, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich angab, ob sie ihren (nunmehrigen) Mann im römisch 40 oder römisch 40 kennenlernte, sohin 2008 oder 2010, wobei sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch angab, ihn 2012 erst kennengelernt zu haben. Es ist nicht glaubhaft, dass sie das Kennenlernen ihres Mannes nicht im Verhältnis zu ihrem Studienfortschritt einordnen hätte können, träfe ihr Vorbringen zu. Hinzu kommt, dass ihr nunmehriger Mann angab, römisch 40 oder römisch 40 in römisch 40 gearbeitet zu haben, sie hingegen, er habe römisch 40 lang dort gearbeitet. Diesem Vorbringen zufolge hätte sie ihn schwerlich seit römisch 40 lang in römisch 40 treffen können, zumal er sich ausweislich seiner Akten seit römisch 40 in Österreich aufhielt.

Es war auch überdies nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre eine Beziehung mit ihrem Gatten führte, sich zwei bis dreimal in der Woche in XXXX , aber auch in ihrem Heimatdorf trafen und sich die Familien kannten, da er ein Freund ihrer Cousinen war, aber ihr älterer Bruder erst von der unehelichen Liebesbeziehung erfahren habe, nachdem sich ihr nunmehriger Mann bereits in Österreich aufhielt.Es war auch überdies nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre eine Beziehung mit ihrem Gatten führte, sich zwei bis dreimal in der Woche in römisch 40 , aber auch in ihrem Heimatdorf trafen und sich die Familien kannten, da er ein Freund ihrer Cousinen war, aber ihr älterer Bruder erst von der unehelichen Liebesbeziehung erfahren habe, nachdem sich ihr nunmehriger Mann bereits in Österreich aufhielt.

Auch den Angriff ihres Bruders vermochte die Beschwerdeführerin nicht lebensnah, detailreich oder emotional zu schildern. Weiters ist es nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin im Garten mehrere Stunden (vom Mittagsgebet bis zum Abend) versteckte – an ihrem Lieblingsversteck – ohne von ihrem Bruder entdeckt zu werden, obwohl beide ihrem Vorbringen zufolge im selben Haus auf demselben Grundstück lebten und aufwuchsen, das laut Google-Maps auch nicht so groß war, dass man es nicht in der Zeit durchsuchen hätte können.

Plausibel ist auch nicht, dass ihre Familie, insbesondere ihr Bruder, sie überall in der RUSSISCHEN FÖDERATION finden könnte, sie aber in Österreich, obwohl sie in Österreich ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung Kontakt zur tschetschenischen Community hat und überdies Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat hat, nicht gefunden worden wäre und keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, zumal sie für die Eheschließung während des Asylverfahrens Dokumente aus der Russischen Föderation beischaffte und ihr nunmehriger Mann zur Erlangung von Dokumenten XXXX in die Russische Föderation zurückkehrte. Soweit die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und erstmals bei der Einvernahme durch das Bundesamt angab, dass sie ihr Onkel, der für KADYROW arbeite, überall finden würde, vermag sie den Vorhalt nicht zu entkräften, vielmehr müsste dieser Onkel von der Ausreise und vom Pass und den während des Asylverfahrens ausgestellten Dokumenten mit Apostille nach der Haager Konvention wissen, wenn er so mächtig wäre. Dieses Vorbringen ist hingegen eine nicht glaubhafte Steigerung ihres Fluchtvorbringens.Plausibel ist auch nicht, dass ihre Familie, insbesondere ihr Bruder, sie überall in der RUSSISCHEN FÖDERATION finden könnte, sie aber in Österreich, obwohl sie in Österreich ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung Kontakt zur tschetschenischen Community hat und überdies Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat hat, nicht gefunden worden wäre und keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, zumal sie für die Eheschließung während des Asylverfahrens Dokumente aus der Russischen Föderation beischaffte und ihr nunmehriger Mann zur Erlangung von Dokumenten römisch 40 in die Russische Föderation zurückkehrte. Soweit die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und erstmals bei der Einvernahme durch das Bundesamt angab, dass sie ihr Onkel, der für KADYROW arbeite, überall finden würde, vermag sie den Vorhalt nicht zu entkräften, vielmehr müsste dieser Onkel von der Ausreise und vom Pass und den während des Asylverfahrens ausgestellten Dokumenten mit Apostille nach der Haager Konvention wissen, wenn er so mächtig wäre. Dieses Vorbringen ist hingegen eine nicht glaubhafte Steigerung ihres Fluchtvorbringens.

Einen plausiblen Grund, warum sie nach der Eheschließung mit ihrem Mann überhaupt einer Gefährdung auf Grund des Gewohnheitsrechts Adat wegen vorehelicher Beziehung zu ihm ausgesetzt sein sollte, kann insbesondere vor dem Hintergrund nicht festgestellt werden, weil dieses auch die Verehelichung infolge Brautraubs kennt; damit, dass der Brautraub nach staatlichem Gesetz illegal ist, vermochte sie dies nicht zu erklären.

Zusammengefasst steht daher fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht zutrifft. Vielmehr heiratete die Beschwerdeführerin ihren Gatten in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus (s.u.) und sie reiste zur Familienzusammenführung nach Österreich ein.

2.2.2. Ebenso wenig droht der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine Zwangsheirat noch eine Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau:

Die Beschwerdeführerin ist bereits verheiratet, die Eheschließung war ihrem Vorbringen zufolge freiwillig, die standesamtliche Ehe hat sie in Österreich geschlossen, das Standesamt hat sich von der Freiwilligkeit überzeugt.

Die Lage der Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich ausweislich der Länderberichte vom Rest des Landes. Eine Verfolgung von Frauen mit „modernem/westlichem“ Lebensstil in der Russischen Föderation kann jedenfalls außerhalb des Nordkaukasus nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin kann sich im Falle der Rückkehr im Nordkaukasus oder einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen. Sie hat im Herkunftsstaat studiert, einen Pass und kann ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten. Dass sie häuslicher Gewalt ausgesetzt ist oder ausgesetzt war, hat sie nicht glaubhaft vorgebracht. Die Beschwerdeführerin trägt in Österreich freiwillig konservative muslimische Kleidung. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin, weil sie eine Frau ist, wurde abgesehen von der nicht glaubhaften vorehelichen Liebesbeziehung zu ihrem Mann nicht einmal behauptet und ist auch auch von amtswegen nicht erkennbar.

2.2.3. Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie ist Angehörige des Islams, der in der Russischen Föderation die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft ist. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus ethnischen Gründen kann nicht erkannt werden, weil tschetschenische Volksangehörige in der Russischen Föderation weit verbreitet und nicht grundsätzlicher Benachteiligung oder Übergriffen ausgesetzt sind. Eine solche brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.

2.2.3. Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz im Falle der Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt ist, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (vgl. Punkt II.1.5.).2.2.3. Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz im Falle der Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt ist, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.).

Gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat spricht schließlich, dass sie sich während des Asylverfahrens in Österreich zwecks Erlangung von Dokumenten an die Behörden ihres Herkunftsstaates wandte und weder dabei noch deswegen einer Bedrohung ausgesetzt war.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil.

Dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern oder ihrer Tante leben könnte, gründet darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge bei ihren Eltern bzw. ihrer Tante oder Bekannten von ihr lebte. Sie kann sich auch eine Wohnung mieten. Entsprechend den Länderberichten besteht, wenn auch mit längerer Wartezeit, zudem die Möglichkeit, eine Sozialwohnung zu bekommen. Die Beschwerdeführerin kann ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten, da sie in der Russischen Föderation ein Studium abgeschlossen hat und in Österreich zudem auf Basis von Dienstleistungsschecks Arbeitserfahrung gesammelt hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf Unterstützung ihrer Eltern oder Tante zurückgreifen kann. Ihr Gatte kann sie in der Russischen Föderation so finanziell unterstützen kann, wie er derzeit ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreitet. Er kann sie auch besuchen oder zu ihr ziehen, da ihm ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung keine Gefahr mehr in der Russischen Föderation droht und er zuletzt 2017 zur Erlangung von Dokumenten zur Eheschließung dorthin zurückkehrte.

2.3.2. Dass die Beschwerdeführerin nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, steht einerseits auf Grund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf Grund der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin fest: Sie ist arbeitsfähig, gesund, spricht Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau und lebte seit dem Kleinkindalter bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie ist demnach dort aufgewachsen und sozialisiert worden, sohin mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Schulbildung, ein Hochschuldiplom für Pädagogik und Psychologie sowie Arbeitserfahrung in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin eine Registrierung erlangen und dadurch das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen kann, steht auf Grund der Länderberichte, laut denen auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.5.), und dem Umstand fest, dass die Beschwerdeführerin über einen Pass verfügt, mit dem sie sich anmelden kann.2.3.2. Dass die Beschwerdeführerin nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, steht einerseits auf Grund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf Grund der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin fest: Sie ist arbeitsfähig, gesund, spricht Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau und lebte seit dem Kleinkindalter bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie ist demnach dort aufgewachsen und sozialisiert worden, sohin mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Schulbildung, ein Hochschuldiplom für Pädagogik und Psychologie sowie Arbeitserfahrung in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin eine Registrierung erlangen und dadurch das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen kann, steht auf Grund der Länderberichte, laut denen auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt römisch zwei.1.5.), und dem Umstand fest, dass die Beschwerdeführerin über einen Pass verfügt, mit dem sie sich anmelden kann.

Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, zwei Brüder und eine Tante) in der russischen Föderation, von denen sie auch vor ihrer Ausreise unterstützt wurde und insbesondere zu ihrer Tante und Mutter weiterhin Kontakt hält. Zudem lebt auch ihre Schwiegerfamilie lebt ausweislich der Akten ihres Gatten in der Russischen Föderation.

2.3.3. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet ist oder gefährdet ist, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zu einer Todesstrafe verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION hervor (vgl. Punkt II.1.5.); dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft behauptet. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrerinnen.2.3.3. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet ist oder gefährdet ist, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zu einer Todesstrafe verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION hervor vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.); dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft behauptet. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrerinnen.

Auch auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die Beschwerdeführerin litt an XXXX und XXXX , nimmt aus diesen Gründen aber aktuell keine Behandlung in Anspruch. Sie unterzog sich zwei XXXX , eine ist noch ausständig; XXXX ärztliche Behandlungen und Kontrollen sind in der Russischen Föderation ausweislich der Länderinformationen verfügbar. Auch die COVID-19 Infektion der Beschwerdeführerin im XXXX hat sie auskuriert. Laut den Länderberichten wird die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Auch Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, sollte die Beschwerdeführerin sie künftig wieder benötigen. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die Beschwerdeführerin litt an römisch 40 und römisch 40 , nimmt aus diesen Gründen aber aktuell keine Behandlung in Anspruch. Sie unterzog sich zwei römisch 40 , eine ist noch ausständig; römisch 40 ärztliche Behandlungen und Kontrollen sind in der Russischen Föderation ausweislich der Länderinformationen verfügbar. Auch die COVID-19 Infektion der Beschwerdeführerin im römisch 40 hat sie auskuriert. Laut den Länderberichten wird die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Auch Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, sollte die Beschwerdeführerin sie künftig wieder benötigen.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich:

2.4.1. Die Feststellungen zur Antragstellung sowie Verfahrenszulassung und dem weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.4.2. Die Feststellungen zu den sonstigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich (sprachliche und soziale Integration) beruhen auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Deutschzertifikaten und zahlreichen Empfehlungsschreiben sowie Fotos. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin wurden durch den persönlichen Eindruck in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt, auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2017 keine Kurse mehr besucht.

2.4.3. Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung in Österreich beruht auf die vorgelegte Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX vom XXXX .2.4.3. Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung in Österreich beruht auf die vorgelegte Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 .

Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Österreich nicht nach muslimischem Ritus geheiratet haben, steht fest:

Die Beschwerdeführerin gab an, vor der standesamtlichen Eheschließung nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben (die standesamtliche Heiratsurkunde ist aber zur muslimischen Eheschließung mitzunehmen: s. Islamische Eheschließung – IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich [derislam.at]). Sie konnte weder eine muslimische Heiratsurkunde vorlegen, noch den Ehevertrag (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Ehe) oder sonstige Belege wie zB Fotos. Es ist aber nicht plausibel, dass es für die Eheschließung in Österreich keinerlei Belege gibt.Die Beschwerdeführerin gab an, vor der standesamtlichen Eheschließung nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben (die standesamtliche Heiratsurkunde ist aber zur muslimischen Eheschließung mitzunehmen: s. Islamische Eheschließung – IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich [derislam.at]). Sie konnte weder eine muslimische Heiratsurkunde vorlegen, noch den Ehevertrag vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Ehe) oder sonstige Belege wie zB Fotos. Es ist aber nicht plausibel, dass es für die Eheschließung in Österreich keinerlei Belege gibt.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zur Eheschließung keine detaillierten Angaben machen konnte, nicht einmal zur Frage, wo die Eheschließung stattgefunden habe und wer der Imam gewesen sei. Hinzu kam, dass ihr Gatte als Zeuge nach Vorhalt und Belehrung über die Wahrheitspflicht einräumte, die Beschwerdeführerin nicht in Österreich nach muslimischem Recht geheiratet zu haben, die Antwort auf die Frage, wo der die Beschwerdeführerin nach muslimischem Ritus geheiratet hat, verweigerte ihr Gatte. Vor diesem Hintergrund konnte die Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeugen – Freunde der Beschwerdeführerin und ihres Mannes – zur muslimischen Eheschließung unterbleiben.

Auf Grund des Stellenwerts, den die Beschwerdeführerin der Religion einräumt, und dem Umstand, dass beide die standesamtliche Eheschließung nur als „Registrierung“ der Ehe ansehen, nicht als Eheschließung an sich, sich allerdings als Eheleute betrachten, steht fest, dass sie nach muslimischem Ritus geheiratet haben; dies wurde auch von ihrem Gatten als Zeuge nicht bestritten. Da diese Eheschließung nicht in Österreich erfolgte und nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin anderswo aufhältig war und auch ihr Gatte als Zeuge derartiges nicht vorbrachte, steht fest, dass die muslimische Eheschließung in der Russischen Föderation stattgefunden hat.

Auch die Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin, zum gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und zum Eheleben, ihrer Freizeitgestaltung sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aus- oder Fortbildungen absolvierte und nicht Mitglied in einem Verein ist, gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren österreichischen Bekannten stehen auch im Einklang mit den zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben und den verschiedenen Fotos mit befreundeten Familien. Sonstige familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und konnten auch sonst nicht festgestellt werden.

2.4.4. Die Feststellungen zum Einkommen der Ehegatten sowie zum Bezug von Grundversorgung stehen auf Grund des GVS-Auszuges, der Aussage ihres Gatten, seines Dienstvertrages, dem Registerauszug und den Dienstleistungsschecks fest. Weil die Beschwerdeführerin nur geringfügig arbeitet und keine Grundversorgung bezieht, steht fest, dass ihr Lebensunterhalt im Übrigen von ihrem Gatten bestritten wird. Die Feststellungen zur Einstellungszusage der Beschwerdeführerin gründen auf der von ihr vorgelegten Beschäftigungszusage für eine geringfügige Anstellung vom XXXX . Diese vom 18.01.2021 wurde zwar erst unmittelbar vor der hg. mündlichen Verhandlung ausgestellt; es ist jedoch glaubhaft, dass die Tätigkeit mit der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beschäftigung in Einklang steht und bereits seit Frühling 2020 versucht wird, die Beschwerdeführerin zu beschäftigen.2.4.4. Die Feststellungen zum Einkommen der Ehegatten sowie zum Bezug von Grundversorgung stehen auf Grund des GVS-Auszuges, der Aussage ihres Gatten, seines Dienstvertrages, dem Registerauszug und den Dienstleistungsschecks fest. Weil die Beschwerdeführerin nur geringfügig arbeitet und keine Grundversorgung bezieht, steht fest, dass ihr Lebensunterhalt im Übrigen von ihrem Gatten bestritten wird. Die Feststellungen zur Einstellungszusage der Beschwerdeführerin gründen auf der von ihr vorgelegten Beschäftigungszusage für eine geringfügige Anstellung vom römisch 40 . Diese vom 18.01.2021 wurde zwar erst unmittelbar vor der hg. mündlichen Verhandlung ausgestellt; es ist jedoch glaubhaft, dass die Tätigkeit mit der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beschäftigung in Einklang steht und bereits seit Frühling 2020 versucht wird, die Beschwerdeführerin zu beschäftigen.

2.4.5. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nie geduldet war, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde von ihr auch nie behauptet. Auch wurde nie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt war.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

2.5.1. Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.5.) zu Grunde liegenden Berichte wurden der Beschwerdeführerin übermittelt, die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine schriftliche Stellungnahme und trat den Berichten nicht entgegen.2.5.1. Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.) zu Grunde liegenden Berichte wurden der Beschwerdeführerin übermittelt, die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine schriftliche Stellungnahme und trat den Berichten nicht entgegen.

2.5.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.6. Zu den Feststellungen zur aktuellen Covid-19-Pandemie:

Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html (12.03.2021); https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ (15.02.2021).Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html (12.03.2021); https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ (15.02.2021).

Die Feststellungen zur aktuellen Lage auf Grund der Covid-19-Pandemie in Österreich gründen auf den vom Sozialministerium veröffentlichten Daten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html), zu der in der Russischen Föderation auf den von der WHO veröffentlichten (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Auf diese gründen sich auch die Angaben zur Impfkampagne in der Russischen Föderation, die Angaben zu der in Österreich gründen auf den vom ORF veröffentlichten Daten (https://orf.at/corona/daten/impfung). Die Angaben zum Impfstoff „Sputnik V“ gründen auf Berichten des ORF (www.orf.at, Verhandlungen über eine Million Dosen, https://orf.at/stories/3207275/, 30.03.2021; www.orf.at, So gut ist „Sputnik V“, https://science.orf.at/stories/3205558/. 25.03.2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).

3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen machte die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer vorehelichen Beziehung zu ihrem nunmehrigen Gatten in der RUSSISCHEN FÖDERATION glaubhaft.

3.2.3.Es kann auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts, der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

In Ermangelung von der Beschwerdeführerin individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).In Ermangelung von der Beschwerdeführerin individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass die Beschwerdeführerin zu diesen Gruppen gehört, hat sie nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.5.).Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass die Beschwerdeführerin zu diesen Gruppen gehört, hat sie nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.). Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.).

3.2.4. Der Beschwerdeführerin droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.5.). 3.2.4. Der Beschwerdeführerin droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.).

3.2.5. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.3.2.5. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen ist nicht glaubhaft (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist (siehe Punkt II.3.2.).3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen ist nicht glaubhaft (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist (siehe Punkt römisch zwei.3.2.).

3.3.4. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:3.3.4. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:

Die Beschwerdeführerin verbrachte ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in der Russischen Föderation, wo sie die Grundschule besuchte und danach ein Hochschulstudium im Fachgebiet Pädagogik und Psychologie absolvierte. Sie spricht TSCHETSCHENSICH und RUSSISCH auf muttersprachlichem Niveau, ist mit der TSCHETSCHENISCHEN und RUSSISCHEN Kultur und Lebensart vertraut, hat in Österreich Arbeitserfahrung im Rahmen von Dienstleistungsschecks gesammelt, ist arbeitsfähig und kann ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern. Zudem hat sie im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über ein soziales Netz, das sie auch vor der Ausreise unterstützte. Zudem kann ihr Mann sie von Österreich aus unterstützen, wie er auch derzeit ihren Lebensunterhalt bestreitet, oder mit ihr in die Russische Föderation ziehen oder sie dort besuchen. Die Beschwerdeführerin kann eine Wohnung mieten, eine Sozialwohnung beantragen, aber auch bei ihren Eltern oder bei der Tante wohnen; zudem leben ihre Schwiegereltern in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführerin ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

3.3.5. Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von einer anstehenden XXXX gesund. Aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in RUSSLAND flächendeckend gewährleistet ist. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sie an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).3.3.5. Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von einer anstehenden römisch 40 gesund. Aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in RUSSLAND flächendeckend gewährleistet ist. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sie an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen kann.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen kann.

3.3.6. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Die Beschwerdeführerin ist bereits im XXXX an einer COVID-19-Infektion erkrankt und ist mittlerweile genesen. Ungeachtet der Frage, ob sie auf Grund der stattgehabten Infektion nicht noch immun ist, wurde jedenfalls nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Die gesunde, junge Beschwerdeführerin benötigt abgesehen von der XXXX und Kontrollen beim Zahnarzt keine medizinische Behandlung, XXXX stellen kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf einer weiteren Corona-Erkrankung dar. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere keine Schwächung des Immunsystems vor, die iSd COVID-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer COVID-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinen behandlungsintensiven Erkrankungen, sodass auch kurzfristige Engpässe im Gesundheitssystem die Beschwerdeführerin keiner Gefährdung aussetzen würden. Es liegen daher auch mit Blick auf die COVID-19-Pandemie im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor. 3.3.6. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Die Beschwerdeführerin ist bereits im römisch 40 an einer COVID-19-Infektion erkrankt und ist mittlerweile genesen. Ungeachtet der Frage, ob sie auf Grund der stattgehabten Infektion nicht noch immun ist, wurde jedenfalls nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Die gesunde, junge Beschwerdeführerin benötigt abgesehen von der römisch 40 und Kontrollen beim Zahnarzt keine medizinische Behandlung, römisch 40 stellen kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf einer weiteren Corona-Erkrankung dar. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere keine Schwächung des Immunsystems vor, die iSd COVID-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer COVID-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinen behandlungsintensiven Erkrankungen, sodass auch kurzfristige Engpässe im Gesundheitssystem die Beschwerdeführerin keiner Gefährdung aussetzen würden. Es liegen daher auch mit Blick auf die COVID-19-Pandemie im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK vor.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichende reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Eine theoretisch mögliche erneute Ansteckung der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf sind daher allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichende reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Eine theoretisch mögliche erneute Ansteckung der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf sind daher allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

Hinzu kommt, dass aufgrund eines Vergleichs der publizierten Infektionszahlen das Infektionsrisiko in der RUSSISCHEN FÖDERATION jedenfalls nicht höher als in ÖSTERREICH ist und dass die Impfkampagne in der RUSSISCHEN FÖDERATION jedenfalls nicht wesentlich hinter der österreichischen zurückbleibt.

3.3.7. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.3.3.7. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist weder Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist weder Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.

Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.4.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.4. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin schloss in Österreich am XXXX mit XXXX im Standesamt XXXX die Ehe, nach muslimischem Ritus heiratete sie ihn in der Russischen Föderation. Sie führt ein Familienleben mit ihm, lebt mit ihm zusammen, er bestreitet ihren Lebensunterhalt, sie führt den Haushalt. Gemeinsame Kinder haben sie nicht.Die Beschwerdeführerin schloss in Österreich am römisch 40 mit römisch 40 im Standesamt römisch 40 die Ehe, nach muslimischem Ritus heiratete sie ihn in der Russischen Föderation. Sie führt ein Familienleben mit ihm, lebt mit ihm zusammen, er bestreitet ihren Lebensunterhalt, sie führt den Haushalt. Gemeinsame Kinder haben sie nicht.

Der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann wäre jedoch verhältnismäßig, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst waren und von Anfang an beabsichtigten, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu umgehen (VwGH 21.05.2019 Ra 2018/19/0500; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114; 23.01.2019, Ra 2018/19/0683). Eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten liegt nicht vor, sie könnte auch Grundversorgung beziehen, vor der Ausreise war ihr Lebensunterhalt gesichert und sie könnte ihn auch nach der Rückkehr wieder sichern. Eine andere Abhängigkeit von ihrem Mann tat sie nicht dar. Dieser könnte noch dazu mit ihr in die Russische Föderation ziehen, da er russischer Staatsangehöriger ist und ihm im Fall der Rückkehr nicht drohen würde.

Weitere Verwandte hat die Beschwerdeführerin nicht in Österreich.

3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Im Hinblick auf den ca. 6,5-jährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ist aufgrund der zeitlichen Komponente auch vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens in ÖSTERREICH auszugehen.

Der Eingriff in ihr Recht auf Privatleben ist nicht verhältnismäßig:

Gegen die Beschwerdeführerin war nie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Ihre Einreise war auf Grund des XXXX Visums für den Schengenraum legal. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründet seit XXXX auf ihrem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag; ihr Aufenthalt war aber während des Asylverfahrens rechtmäßig. Das Verfahren über den – einzigen – Asylantrag der Beschwerdeführerin dauerte 6,5 Jahre, wobei die Beschwerdeführerin abgesehen vom Unterdrücken des Reisepasses und dadurch Verhindern des Dublin-Verfahrens kein Verschulden an der Verfahrensdauer trifft. Sie ist unbescholten.Gegen die Beschwerdeführerin war nie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Ihre Einreise war auf Grund des römisch 40 Visums für den Schengenraum legal. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründet seit römisch 40 auf ihrem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag; ihr Aufenthalt war aber während des Asylverfahrens rechtmäßig. Das Verfahren über den – einzigen – Asylantrag der Beschwerdeführerin dauerte 6,5 Jahre, wobei die Beschwerdeführerin abgesehen vom Unterdrücken des Reisepasses und dadurch Verhindern des Dublin-Verfahrens kein Verschulden an der Verfahrensdauer trifft. Sie ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin nützte die überlange Verfahrensdauer zur Integration: Sie machte zwar keine berufliche Aus- oder Fortbildung und ließ auch ihr Studium nicht nostrifizieren, absolvierte aber Deutschkurse und bestand die Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1. Auch wenn sie seit 2017 keine Kurse oder fortgeschrittenere Prüfungen mehr absolvierte, spricht sie Deutsch, wenn auch weder perfekt noch exzellent, wie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vermeint. Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX keine Grundversorgung mehr, ihr Lebensunterhalt wird seither von ihrem Gatten bestritten. Sie ist dessen ungeachtet seit XXXX regelmäßig auf Basis von Dienstleistungsschecks legal geringfügig erwerbstätig und verfügt über eine Einstellungszusage in diesem Bereich. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein, hat sich aber einen persönlichen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.Die Beschwerdeführerin nützte die überlange Verfahrensdauer zur Integration: Sie machte zwar keine berufliche Aus- oder Fortbildung und ließ auch ihr Studium nicht nostrifizieren, absolvierte aber Deutschkurse und bestand die Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1. Auch wenn sie seit 2017 keine Kurse oder fortgeschrittenere Prüfungen mehr absolvierte, spricht sie Deutsch, wenn auch weder perfekt noch exzellent, wie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vermeint. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 keine Grundversorgung mehr, ihr Lebensunterhalt wird seither von ihrem Gatten bestritten. Sie ist dessen ungeachtet seit römisch 40 regelmäßig auf Basis von Dienstleistungsschecks legal geringfügig erwerbstätig und verfügt über eine Einstellungszusage in diesem Bereich. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein, hat sich aber einen persönlichen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.

Vor diesem Hintergrund wiegt ungeachtet der weiterhin zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen der Beschwerdeführerin das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

3.4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. 3.4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

3.4.5. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.3.4.5. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Daher sind die Rückkehrentscheidung im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides und die darauf aufbauenden Absprüche in den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Daher sind die Rückkehrentscheidung im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides und die darauf aufbauenden Absprüche in den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.4.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Abs. ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff IntG) eine formalistische Sichtweise anzuwenden ist und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden können. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff IntG) eine formalistische Sichtweise anzuwenden ist und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden können.

Die Beschwerdeführerin hat ein ÖSD Deutschzertifikat über eine im XXXX bzw. XXXX abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und B1 in Vorlage gebracht. Einem Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG gemäß Modul 1 der Integrationsvereinbarung entspricht dies nicht. Die Beschwerdeführerin weiß zwar vertiefende Kenntnisse der deutschen Sprache vor, aber fehlen ihr mit einer Integrationsprüfung verbundenen Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich. Die Beschwerdeführerin hat ein ÖSD Deutschzertifikat über eine im römisch 40 bzw. römisch 40 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und B1 in Vorlage gebracht. Einem Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG gemäß Modul 1 der Integrationsvereinbarung entspricht dies nicht. Die Beschwerdeführerin weiß zwar vertiefende Kenntnisse der deutschen Sprache vor, aber fehlen ihr mit einer Integrationsprüfung verbundenen Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.

Auch gemäß § 10 der Verordnung zur Durchführung des Integrationsgesetzes (IntG-DV) ist Ziel des Integrationskurses die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.Auch gemäß Paragraph 10, der Verordnung zur Durchführung des Integrationsgesetzes (IntG-DV) ist Ziel des Integrationskurses die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.

Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Erfüllung des Wertekurses erbrachte, erfüllt sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Gegensatz zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht. Sie übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, aus. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht vor. Folglich ist der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Erfüllung des Wertekurses erbrachte, erfüllt sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Gegensatz zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht. Sie übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, aus. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht vor. Folglich ist der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.4.7. Mit Spruchpunkt V. stellte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG zulässig ist, in Spruchpunkt VI. räumte es ihr gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Da diese Absprüche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind sie ersatzlos zu beheben.3.4.7. Mit Spruchpunkt römisch fünf. stellte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zulässig ist, in Spruchpunkt römisch sechs. räumte es ihr gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Da diese Absprüche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind sie ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Minderheiten non refoulement Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2184536.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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