Entscheidungsdatum
23.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W189 2237341-2/2E, W189 2237341-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. 791138503-200925724:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. 791138503-200925724:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern spätestens am 18.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin für sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 07.04.2010, AZ XXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 07.04.2010, AZ römisch 40 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde mehrfach gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert. 2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde mehrfach gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert.
3. Am 05.03.2020 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder, Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 wurde das BFA durch deren gewillkürten Vertreter vom Vollmachtsverhältnis der Mutter der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2020 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 57 AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2020 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die postalische Zustellung dieser Erledigung an die Mutter der Beschwerdeführerin als Asylwerberin und als gesetzliche Vertreterin für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Bruder mittels RSa-Sendung. Diese wurden, nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung, am 14.10.2020 bei ihrem Wohnsitzpostamt hinterlegt. Die Verfügung der Zustellung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erfolgte hingegen nicht.
4. Mit fristgerecht am 06.11.2020 eingebrachten Schriftsatz vom 05.11.2020, wurde durch ihren gewillkürten Vertreter für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Bescheidbegründung und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2021, GZ. W2472237341-1/2E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und im Wesentlichen erwogen, dass vorliegend eine fehlerhafte Zustellung erfolgte, da die Zustellverfügung lediglich die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vorsah und nicht den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Empfänger der angefochtenen Entscheidung. Es folgte daher eine fehlerhafte Zustellung, die auch nicht dadurch zu heilen vermochte, dass die Erledigung der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugegangen sein mag. Die Entscheidung des BFA sei daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.
Gegenständliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 57 AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die postalische Zustellung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin mittels RSa-Sendung. Diese wurde – nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung – für die Beschwerdeführerin mit 16.03.2021 bei ihrem Wohnsitzpostamt hinterlegt.
3. Am 09.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt gegen diesen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde.
Der Beschwerdeschriftsatz wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 15.04.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen und der festgestellte Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten. Die Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses zum Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erfolgte in klarer Weise durch den Schriftsatz vom 01.07.2020 (AS 17 des Aktes des BFA, Zl. 791138307/200923837). Den Verfahrensakten ist keine Erklärung zu entnehmen, dass dieses Vertretungsverhältnis mittlerweile - auch nach Volljährigkeit der Beschwerdeführerin - aufgelöst worden wäre. Der festgestellte Zustellvorgang hinsichtlich des Bescheides vom 11.03.2021 ergibt sich unzweifelhaft aus der Zustellverfügung des Bundesamts vom 12.03.2021, sowie dem ebenso im Akt aufliegenden, ausgefüllten Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Die zum Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin begründete im Wege ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin zu ihrem Rechtsanwalt ein Vollmachtsverhältnis, über welches das BFA mit dem, bei ihm eingebrachten, Schriftsatz vom 01.07.2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Auch der mit 06.11.2020 eingelangte Beschwerdeschriftsatz verdeutlicht das Vollmachtsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt noch einmal. Den Verfahrensakten ist keine Erklärung zu entnehmen, dass dieses Vertretungsverhältnis mittlerweile aufgelöst worden wäre. Dessen ungeachtet adressierte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 11.03.2021 mit Verfügung vom 12.03.2021 – neuerlich - an die Beschwerdeführerin persönlich, worauf die Sendung für diese an deren Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde. Die Verfügung der Zustellung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erfolgte hingegen nicht.
2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115). 2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115).
2.1. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013).2.1. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.
2.2. Im vorliegenden Fall sah die Zustellverfügung vom 12.03.2021 nur die Beschwerdeführerin und nicht den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Empfänger der bekämpften Entscheidungen vor. Es folgte daher eine fehlerhafte Zustellung, die auch nicht dadurch zu heilen vermochte, dass die Erledigung der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugegangen sein mag. Die Entscheidung des BFA ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.
An diesen Vollmachtsverhältnis kann auch die im Laufe des Verfahrens eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nichts ändern, zumal eine Vollmacht nicht mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt, vielmehr hier eine Willenserklärung des Vollmachtgebers dieses Vertretungsverhältnis beenden kann, was aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.
3. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.3. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
Mangels Erlassung des Bescheides vom 11.03.2021 war die vorliegende Beschwerde dagegen zurückzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden wegen (noch) nicht erlassenen Bescheiden zurückzuweisen sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden wegen (noch) nicht erlassenen Bescheiden zurückzuweisen sind.
Schlagworte
Rechtswidrigkeit Volljährigkeit Vollmacht Zustelladresse Zustellmangel Zustellung ZustellverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2237341.2.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021