Entscheidungsdatum
23.04.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
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W111 1236952-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 721755608-180746929-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 721755608-180746929-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis II. wird als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte III., IV., I. wie folgt abgeändert:römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch eins. wie folgt abgeändert:
„Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2002 einen Asylantrag, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2003 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet, indem er vorgebracht hätte, dass ihm wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Tatsache, dass er im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen gekämpft habe, asylrelevante Verfolgung drohe. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass dieses Vorbringen glaubwürdig und Hinblick auf die Länderfeststellungen plausibel sei.
2. Infolge mehrfacher rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 07.08.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 23.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er leide an chronischem Asthma sowie an Problemen mit der Halswirbelsäule; nichtsdestotrotz wolle er arbeiten, morgen soll er bei einer neuen Firma beginnen. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich und traditionell verheiratet und habe sechs Kinder. Zudem würden seine Mutter, mit der er gegenwärtig in einem gemeinsamen Haushalt wohne, und sein Onkel in Österreich leben. Der Beschwerdeführer beziehe Arbeitslosengeld. Befragt, weshalb er bislang nur unregelmäßig und meist nur tage- oder wochenweise einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es habe sich um Leasingfirmen und Saisonarbeiten gehandelt, nach einigen Wochen habe man ihm jeweils mitgeteilt, dass er nicht mehr benötigt werde. Der Beschwerdeführer habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und als Profiboxer trainiert und gekämpft. Er habe viele Freunde in Österreich und sei für die gute Aufnahme in diesem Land dankbar. In der Russischen Föderation habe er noch Cousins und Cousinen.
Mit dem Beschwerdeführer wurden sodann die gegen seine Person ergangenen vier rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung (2003), wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit (2007), wegen gefährlicher Drohung (2013) sowie wegen Vollstreckungsvereitelung (2016) erörtert und dieser bezog zu den jeweiligen Tatumständen Stellung.
Angesprochen auf den Umstand, dass er seine Ehefrau über ein Jahr lang körperlich misshandelt haben solle, was zu einem derzeit in Bezug auf die Wohnung seiner Ehefrau bestehenden Betretungsverbot geführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass er seine Frau über ein Jahr lang geschlagen hätte; die sichtbaren Hämatome und Beule seien auf die Erkrankung seiner Frau zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer habe desöfteren Verwaltungsstrafen wegen zu schnellen Fahrens erhalten, diese seien jedoch beglichen.
Der Beschwerdeführer sei zuletzt vor sechzehn Jahren im Herkunftsstaat gewesen und habe nicht vor, wieder nach Russland zu gehen. Seine Heimat sei hier in Österreich. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat würde nichts Gutes passieren. Er habe während eines Interviews erzählt, als Soldat gegen die russische Armee gekämpft zu haben, welche bei ihnen einmarschiert sei. Nachgefragt, ob er demnach Probleme aufgrund der Tschetschenienkriege befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei davon überzeugt. Über Vorhalt, wonach laut Auskunft der Österreichischen Botschaft Moskau keine Informationen zu seit 2011 stattgefundenen Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörige vorliegen würden, erklärte der Beschwerdeführer, diese Information sei nur für die ganze Welt gedacht, damit alle denken, dort herrsche Ruhe und Ordnung. Viele ehemalige Kämpfer würden Kadyrow dienen. Diejenigen, die sich ihm nicht angeschlossen hätten, würden jedoch nach wie vor verfolgt und getötet werden; dies geschehe heimlich und nicht offiziell, sie würden einen anderen Grund finden, um diese Menschen zu töten.
Zu den Vorstellungen hinsichtlich seiner Zukunft in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er wolle hier arbeiten, mit seiner Familie leben und seine Kinder großziehen. Der Beschwerdeführer wolle sich entschuldigen und werde künftig keine Gesetze mehr brechen.
Ebenfalls am 23.08.2018 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 04.08.2004, Zahl: 236.952/0-VII/43/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 04.08.2004, Zahl: 236.952/0-VII/43/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
In der Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Identität, Staatsangehörigkeit, das Glaubensbekenntnis sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf Feststellungen zur aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde begründend festgehalten, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert, dieser müsste nicht mehr befürchten, Opfer von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen zu werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass russische bzw. tschetschenische Sicherheitsbehörden sich mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer respektive auf Personen, welche im Nordkaukasus aktuell gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen würden. Das unsubtantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, Zweifel an diesen unbedenklichen Informationen der österreichischen Botschaft Moskau aufkommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK abzuerkennen gewesen. Da dieser mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden wäre, komme ihm die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Ablaufhemmung nicht zu gute. In der Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Identität, Staatsangehörigkeit, das Glaubensbekenntnis sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf Feststellungen zur aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde begründend festgehalten, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert, dieser müsste nicht mehr befürchten, Opfer von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen zu werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass russische bzw. tschetschenische Sicherheitsbehörden sich mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer respektive auf Personen, welche im Nordkaukasus aktuell gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen würden. Das unsubtantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, Zweifel an diesen unbedenklichen Informationen der österreichischen Botschaft Moskau aufkommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK abzuerkennen gewesen. Da dieser mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden wäre, komme ihm die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Ablaufhemmung nicht zu gute.
Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mann mittleren Alters, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, in die russische Gesellschaft integriert sei und dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Angesichts seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, in Zusammenschau mit der möglichen Unterstützung durch Verwandte und des Rückgriffs auf Leistungen des russischen Sozialsystems, werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen Erkrankungen seien in der Russischen Föderation einer Behandlung zugänglich. Ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einem Risiko entsprechend Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mann mittleren Alters, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, in die russische Gesellschaft integriert sei und dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Angesichts seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, in Zusammenschau mit der möglichen Unterstützung durch Verwandte und des Rückgriffs auf Leistungen des russischen Sozialsystems, werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen Erkrankungen seien in der Russischen Föderation einer Behandlung zugänglich. Ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einem Risiko entsprechend Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer hielte sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Dieser habe sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet, sei nur äußerst unregelmäßig und jeweils nur kurzfristig geregelten Arbeiten nachgegangen und habe keine nennenswerte Integration in die österreichische Gesellschaft erlangt. Im Bundesgebiet hielten sich die Ehegattin, die sechs gemeinsamen Kinder sowie die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 insgesamt vier Mal von österreichischen Gerichten verurteilt worden und habe seit 2014 fünf verwaltungsbehördliche Strafen erhalten. Zuletzt sei gegen seine Person eine Anklage gemäß § 107b Abs. 1 StGB erhoben worden. Da für die Behörde demnach feststehe, dass eine Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet müssten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund des gegen seine Person nunmehr bestehenden Betretungsverbotes nach § 38a SPG, dessen Grund darin liege, dass er seine Ehefrau über den Zeitraum von einem Jahr fast täglich geschlagen hätte, erheblich relativiert und es würde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers demnach dem Wohl seiner Familienangehörigen dienen. Der Beschwerdeführer hielte sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Dieser habe sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet, sei nur äußerst unregelmäßig und jeweils nur kurzfristig geregelten Arbeiten nachgegangen und habe keine nennenswerte Integration in die österreichische Gesellschaft erlangt. Im Bundesgebiet hielten sich die Ehegattin, die sechs gemeinsamen Kinder sowie die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 insgesamt vier Mal von österreichischen Gerichten verurteilt worden und habe seit 2014 fünf verwaltungsbehördliche Strafen erhalten. Zuletzt sei gegen seine Person eine Anklage gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB erhoben worden. Da für die Behörde demnach feststehe, dass eine Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet müssten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund des gegen seine Person nunmehr bestehenden Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG, dessen Grund darin liege, dass er seine Ehefrau über den Zeitraum von einem Jahr fast täglich geschlagen hätte, erheblich relativiert und es würde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers demnach dem Wohl seiner Familienangehörigen dienen.
4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2018 wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Rückkehrentscheidung werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa sechzehn Jahren in Österreich auf. Dem Rechtsvertreter sei die Gewaltproblematik innerhalb der Familie des Beschwerdeführers bekannt; die tschetschenische Kultur sei sehr stark männlich dominiert, allerdings auch sehr familiär geprägt, sodass die Familie ohne Vater nicht vorstellbar wäre. Für „die Bf“ sei es, auch wenn sie Gewalt erfahre, wichtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleibe, weshalb die Einvernahme der Ehegattin zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich integriert. Dieser sei jedoch gesundheitlich beeinträchtigt, er leide unter Kopfschmerzen und Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer sei von Tschetschenien entfremdet und würde sich dort nicht zurecht finden; eine Rückkehr nach so vielen Jahren würde ihn für die Sicherheitsbehörden verdächtig machen. Er würde dort nicht mehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Mit Eingabe vom 05.10.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem ausgeführt wurde, die Beurteilung der Behörde hinsichtlich einer seit 2011 nicht mehr stattfindenden staatlichen Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörigen widerspreche den von der Behörde selbst getroffenen Länderfeststellungen. Bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern könne eine Verfolgung durch tschetschenische Behörden sehr wohl der Fall sein. Verwiesen wurde auf auszugsweise zitiertes ergänzendes Berichtsmaterial zur Gefährdungslage von Tschetschenen in der Russischen Föderation, welches Fälle von verschwundenen oder misshandelten Personen nach deren Rückkehr aus Europa beschreibe. Die zitierten Berichte würden veranschaulichen, dass von einer grundlegenden politischen Veränderung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien nicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Tschetschenienkrieg dem Widerstand angehört. Sein Vater sei im Tschetschenienkrieg getötet worden, sein Bruder wäre im Alter von 25 Jahren verschwunden. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien nach wie vor bekannt. Eine Wiedereinreise in die Russische Föderation sei dem Beschwerdeführer nicht gefahrlos möglich; dieser müsste ein gegen ihn gerichtetes politisch motiviertes gefälschtes Strafverfahren oder einen Militäreinsatz in Syrien oder in der Ukraine befürchten. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer in die russische respektive tschetschenische Gesellschaft integriert sei. Der Genannte sei verfolgt worden und müsse nach wie vor Verfolgung befürchten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände sei daher zu Unrecht erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Familie aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet; dieser unterstütze seine Ehefrau, welche an Multipler Sklerose erkrankt wäre und er bereue, diese geschlagen zu haben. Die Ehefrau unterstütze einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zudem ein gutes Verhältnis zu seinen sechs Kindern und sei diesen ein guter Vater, das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und suche Hilfe bei professionellen Einrichtungen. Der Beschwerdeführer möchte arbeiten, habe bisher jedoch nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse über Leiharbeitsfirmen finden können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes seien daher zu Unrecht erfolgt. Beantragt wurden u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Befragung der Kinder des Beschwerdeführers als Zeugen zum bestehenden Familienleben.
Beiliegend übermittelt wurden eine beglaubigte Übersetzung der russischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, ein Krankenhausbericht betreffend seine Ehegattin, handschriftliche Unterstützungsschreiben durch seine Frau und Kinder, ein Versicherungsdatenauszug, ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Informationsschreiben einer Beratungsstelle für Männer.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In einem durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten ergänzenden Schriftsatz vom 25.10.2018 wurde auf beiliegend übermittelte Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 31.05.2016, vom 07.10.2016 sowie vom 07.03.2017 verwiesen, welche die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Gefährdung belegen würden. Der Beschwerdeführer würde sich nach langer Abwesenheit in Tschetschenien nicht mehr zurecht finden und könnte dort keine Lebensgrundlage aufbauen. Aus einem weiters übermittelten Versicherungsdatenauszug ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Mitte September 2018 arbeitstätig sei.
Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 01.04.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine Lebensgefährtin am 30.03.2020 durch Drücken mittels Unterarmes auf den Kopf sowie durch einen Schlag mittels des Ellenbogens im Bereich der linken Schädelhälfte am Körper leichten Grades verletzt zu haben.
Das Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB ist in der Folge eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB ist in der Folge eingestellt worden.
Am 12.11.2020 langte eine Arbeitsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 12.11.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
Die relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich, wie folgt:
„R befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird die Partei befragt, ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der Partei dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihm vorliegen.
Eröffnung des Beweisverfahrens
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Auf eine Verlesung des Akteninhaltes wird unter Zustimmung des BF verzichtet. Der Verfahrensakt wird zum Bestandteil des Verfahrens erklärt.
R erteilt eine Belehrung über den Verfahrensstand bzw. über die rechtliche Lage.
Der RV beantragt die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin, der BehV hat dagegen nichts einzuwenden. Der Regierungsvorlage beantragt die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin, der BehV hat dagegen nichts einzuwenden.
Beginn der Befragung
R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF: Ich bin am XXXX in der Republik Tschetschenien auf die Welt gekommen, noch zu sowjetischen Zeiten. Ich habe 10 Jahre lang die Schule in XXXX besucht und auch in der russischen Stadt XXXX . Mein Vater XXXX ist im Jahr XXXX geboren. Meine Mutter heißt XXXX und ist im Jahr XXXX geboren. Meine Mutter lebt mit uns in XXXX , mein Vater lebt nicht mehr. Mein Vater wurde während des zweiten Krieges im Jahr 2000 umgebracht. Mein jüngerer Bruder XXXX wurde von den Russen abgeholt und seitdem ist er verschollen. Sie haben mich gesucht, da ich aber nicht zu Hause war, haben sie meinen Vater umgebracht und meinen jüngeren Bruder mitgenommen. Im Jahr 2002 habe ich die Russische Föderation verlassen und bin nach Österreich gekommen. BF: Ich bin am römisch 40 in der Republik Tschetschenien auf die Welt gekommen, noch zu sowjetischen Zeiten. Ich habe 10 Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und auch in der russischen Stadt römisch 40 . Mein Vater römisch 40 ist im Jahr römisch 40 geboren. Meine Mutter heißt römisch 40 und ist im Jahr römisch 40 geboren. Meine Mutter lebt mit uns in römisch 40 , mein Vater lebt nicht mehr. Mein Vater wurde während des zweiten Krieges im Jahr 2000 umgebracht. Mein jüngerer Bruder römisch 40 wurde von den Russen abgeholt und seitdem ist er verschollen. Sie haben mich gesucht, da ich aber nicht zu Hause war, haben sie meinen Vater umgebracht und meinen jüngeren Bruder mitgenommen. Im Jahr 2002 habe ich die Russische Föderation verlassen und bin nach Österreich gekommen.
R: Was haben Sie seitdem in Österreich gemacht?
BF: 2004 habe ich in Wien eine positive Entscheidung bekommen, bei Herrn XXXX . Sobald ich Asyl erhalten hatte, habe ich gleich begonnen zu arbeiten. Damals habe ich in XXXX gelebt und bin jeden Tag 60 km hin und 60 km zurück zur Arbeit und wieder heimgefahren. Ich musste schon um sechs Uhr dort sein und bin schon um vier Uhr aufgestanden und hingefahren. Dort habe ich fünf oder sechs Monate lange gearbeitet, genau weiß ich es nicht mehr. Ich habe damals eine Wohnung beantragt und habe dann auch eine Wohnung in XXXX bekommen. So bin ich Ende 2004 nach XXXX gezogen. Ich bin nach wie vor zur Arbeit gefahren, ca. 60 km. Da es so weit weg war, habe ich in XXXX begonnen eine neue Arbeit zu suchen. Über eine Leasing Firma habe ich im Jahr 2005 tatsächlich eine Arbeit in XXXX gefunden. Das war leider nur eine Saisonarbeit und ich habe nur drei Monate lang dort gearbeitet. Damals kannte ich das AMS nicht und wusste nicht, an wem ich mich wenden kann. Ich hatte kleine Kinder und musste sie irgendwie ernähren können. Man hat mir empfohlen die Sozialhilfe anzusuchen. Ich habe Deutschkurse besucht und ungefähr zwei oder drei Jahre lang habe ich damals nicht besuch, aber Deutschkurse habe ich besucht. Ich habe professionell Boxen betrieben. Ich habe auch hier in Österreich, in der Stadt XXXX , an Boxwettbewerben teilgenommen. Ich habe auch Kinder unterrichtet. Es war in dieser Zeit, als ich nicht gearbeitet habe. Dann habe ich lange Zeit Arbeit gesucht, was zu mir passen würde. Ich habe in vielen verschiedenen Firmen gearbeitet, aber sie waren alle leider über eine Leasing Firma und zeitlich begrenzt. Für mich war es ein Problem, eine fixe Arbeit zu finden. Erst letztes Jahr 2019 hat mir das AMS als Koch die Kochkurse angeboten. Wir waren ungefähr 30 oder 40 Personen, aus verschiedenen Ländern und Nationalitäten. Beim Vorstellungsgespräch war auch der Chef vom XXXX . Ich war der letzte der hineingegangen ist, mit mir war noch jemand aus Syrien und ein Tschetschene dort. Jeder sollte sich vorstellen und die eigene Biografie erzählen. Ich habe erzählt, welche Arbeiten ich hier schon gehabt habe oder wo ich überall bereits gearbeitet habe. Er hat mir gesagt, dass es für mich eine Stelle beim XXXX geben würde. Die Kochkurse vom AMS dauerten zweieinhalb Monate. Nach eineinhalb Monaten Theorie sollten wir ein Monat Praktikum machen und für dieses eine Monat hat mir Herr XXXX eine Stelle für ein Praktikum beim XXXX gegeben. Dafür bin ich ihm sehr dankbar. Er hat mir ein neues Leben ermöglicht. Ich habe bis heute Kontakt mit ihm, z.B. zu Feiertagen gratuliere ich ihm. Es ist alles bei mir wie es sein sollte. BF: 2004 habe ich in Wien eine positive Entscheidung bekommen, bei Herrn römisch 40 . Sobald ich Asyl erhalten hatte, habe ich gleich begonnen zu arbeiten. Damals habe ich in römisch 40 gelebt und bin jeden Tag 60 km hin und 60 km zurück zur Arbeit und wieder heimgefahren. Ich musste schon um sechs Uhr dort sein und bin schon um vier Uhr aufgestanden und hingefahren. Dort habe ich fünf oder sechs Monate lange gearbeitet, genau weiß ich es nicht mehr. Ich habe damals eine Wohnung beantragt und habe dann auch eine Wohnung in römisch 40 bekommen. So bin ich Ende 2004 nach römisch 40 gezogen. Ich bin nach wie vor zur Arbeit gefahren, ca. 60 km. Da es so weit weg war, habe ich in römisch 40 begonnen eine neue Arbeit zu suchen. Über eine Leasing Firma habe ich im Jahr 2005 tatsächlich eine Arbeit in römisch 40 gefunden. Das war leider nur eine Saisonarbeit und ich habe nur drei Monate lang dort gearbeitet. Damals kannte ich das AMS nicht und wusste nicht, an wem ich mich wenden kann. Ich hatte kleine Kinder und musste sie irgendwie ernähren können. Man hat mir empfohlen die Sozialhilfe anzusuchen. Ich habe Deutschkurse besucht und ungefähr zwei oder drei Jahre lang habe ich damals nicht besuch, aber Deutschkurse habe ich besucht. Ich habe professionell Boxen betrieben. Ich habe auch hier in Österreich, in der Stadt römisch 40 , an Boxwettbewerben teilgenommen. Ich habe auch Kinder unterrichtet. Es war in dieser Zeit, als ich nicht gearbeitet habe. Dann habe ich lange Zeit Arbeit gesucht, was zu mir passen würde. Ich habe in vielen verschiedenen Firmen gearbeitet, aber sie waren alle leider über eine Leasing Firma und zeitlich begrenzt. Für mich war es ein Problem, eine fixe Arbeit zu finden. Erst letztes Jahr 2019 hat mir das AMS als Koch die Kochkurse angeboten. Wir waren ungefähr 30 oder 40 Personen, aus verschiedenen Ländern und Nationalitäten. Beim Vorstellungsgespräch war auch der Chef vom römisch 40 . Ich war der letzte der hineingegangen ist, mit mir war noch jemand aus Syrien und ein Tschetschene dort. Jeder sollte sich vorstellen und die eigene Biografie erzählen. Ich habe erzählt, welche Arbeiten ich hier schon gehabt habe oder wo ich überall bereits gearbeitet habe. Er hat mir gesagt, dass es für mich eine Stelle beim römisch 40 geben würde. Die Kochkurse vom AMS dauerten zweieinhalb Monate. Nach eineinhalb Monaten Theorie sollten wir ein Monat Praktikum machen und für dieses eine Monat hat mir Herr römisch 40 eine Stelle für ein Praktikum beim römisch 40 gegeben. Dafür bin ich ihm sehr dankbar. Er hat mir ein neues Leben ermöglicht. Ich habe bis heute Kontakt mit ihm, z.B. zu Feiertagen gratuliere ich ihm. Es ist alles bei mir wie es sein sollte.
RV: Ich weise daraufhin, dass der BF seit 01.04.2020 eine unbefristete Vollzeit Beschäftigung beim XXXX als Fahrer im Bereich Essen auf Rädern zuständig ist. Er ist dort auch für einige Zivildiener bzw. Mitarbeiter zuständig bzw. koordiniert diese. Regierungsvorlage, Ich weise daraufhin, dass der BF seit 01.04.2020 eine unbefristete Vollzeit Beschäftigung beim römisch 40 als Fahrer im Bereich Essen auf Rädern zuständig ist. Er ist dort auch für einige Zivildiener bzw. Mitarbeiter zuständig bzw. koordiniert diese.
Nach Einsichtnahme im eVA+ wird die Eingabe des RV gefunden. Dies wird ausgedruckt und dem BehV vorgelegt. Nach Einsichtnahme im eVA+ wird die Eingabe des Regierungsvorlage gefunden. Dies wird ausgedruckt und dem BehV vorgelegt.
R: Was verdienen Sie?
BF: 1.635,- netto und im nächsten Jahr wird es steigen. Zwei Monate davor habe ich auch als Chauffeur für Kindergarten gearbeitet und habe kleine Kinder gefahren, danach kam der Corona-Virus und seit 01.04.2020 bin ich beim XXXX . BF: 1.635,- netto und im nächsten Jahr wird es steigen. Zwei Monate davor habe ich auch als Chauffeur für Kindergarten gearbeitet und habe kleine Kinder gefahren, danach kam der Corona-Virus und seit 01.04.2020 bin ich beim römisch 40 .
R: Mit Bescheid vom 04.08.2004 wurde Ihnen durch den UBAS Asyl gewährt. Die Begründung umfasste den Sachverhalt, dass der Bruder des BF verschleppt wurde und der Vater des BF im Zuge der Verschleppung erschossen worden ist. Aus dem Bescheid geht auch hervor, dass die damals äußerst instabile Situation wesentlicher Teil der Entscheidungsgrundlage war. Ist das richtig?
BF: Ja.
R: Möchten Sie diesbezüglich noch etwas hinzufügen?
BF: Sie haben mich gesucht. Damals war die Opposition und heute ist die Partei von KADIROW, die Tschetschenen wussten wer gekämpft hat und wer nicht. Sie wussten es untereinander.
R: Und wieso hat man Sie gesucht?
BF: Nicht nur ich wurde gesucht, sondern viele andere auch. Alle die ihre Heimat verteidigt haben, unsere Stadt XXXX . Ich habe die Stadt auch verteidigt und deswegen hat man auch mich gesucht. BF: Nicht nur ich wurde gesucht, sondern viele andere auch. Alle die ihre Heimat verteidigt haben, unsere Stadt römisch 40 . Ich habe die Stadt auch verteidigt und deswegen hat man auch mich gesucht.
R: Wann haben Sie die Stadt verteidigt?
BF: Als PUTIN kam, 1999 begann er den zweiten Krieg. Im ersten Krieg habe ich es verteidigt. Im zweiten Krieg habe ich nicht mehr gekämpft, ich bin dann nach Österreich gekommen. Ich habe dann nicht mehr daran teilgenommen.
R: Seit dem Jahr 2004 hat sich die Lage in Tschetschenien wesentlich stabilisiert, darüber hinaus liegt der Fokus der tschetschenischen Behörden nicht mehr auf der Suche ehemaliger Teilnehmer des ersten und zweiten Tschetschenien Krieges (Vergleiche LIB Gesamtaktualisierung 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020). Darüber hinaus sind seit damals 16 weitere Jahre vergangen, womit zu den seinerzeitigen Verfolgungshandlungen ein so großer zeitlicher Abstand gewonnen wurde, sodass Verfolgungshandlungen nur noch in außerordentlich exzeptionellen Fällen denkbar scheinen. Gegenständlich liegt jedoch ein solch außerordentlicher exzeptioneller Fall nicht vor bzw. gibt es laut Aktenlage keine Anhaltspunkte die dafürsprechen würden.
BF: Vielleicht… Ich verstehe was Sie meinen und ich verstehe Ihre Sicht der Dinge, aber darf ich meine Meinung dazu sagen?
R: Dafür sind wir hier.
BF: Ich habe andere Informationen und zwar hat man dort die Taktik geändert. Man beschuldigt die Leute nicht mehr direkt, dass sie an den Kriegen teilgenommen haben, sondern man findet andere Vorwände und nimmt die ehemaligen Kämpfer fest. Man sperrt sie z.B. ein halbes Jahr lang in den Keller bis der Bart gewachsen ist und dann sagt man, dass sie Terroristen oder etwas Anderes sind. Danach werden sie umgebracht. Das ist eine neue Taktik.
R: Waren Sie seinerzeit in führender Position im tschetschenischen Widerstand tätig?
BF: Ich war ein gewöhnlicher Kämpfer, kein Führender. Ich war ein gewöhnlicher Soldat. Nicht die Russen haben mich gesucht, sondern die KADIROW-Leute haben, als die Russen gekommen sind, begonnen die eigenen tschetschenischen Leute zu verraten wer gekämpft hat.
R: Waren Sie an irgendwelchen Kriegsverbrechen beteiligt?
BF: Nein, ich habe nur die Stadt verteidigt.
R: Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte, wieso man sich noch nach 20 Jahren für Sie ein besonderes interessieren haben sollte?
BF: Das Problem sind nach wie vor die KADIROW-Leute, die tschetschenischen Leute. Ich bin schon seit 18 einhalb Jahren in Österreich und war nie wieder in meiner Heimat. Ich war kein einziges Mal dort, weil ich Angst hatte das mich jemand sieht.
R: 20 Jahre sind eine lange Zeit und Sie waren nicht in führender Position tätig, Sie haben auch keine Kriegsverbrechen begangen und mir sind auch sonst keine Umstände bekannt. Die Ihren Fall irgendwie besonders machen würden, warum meinen Sie, dass man sich nach 20 Jahren noch immer für konkret Sie interessiert?
BF: Ich bin schon so lange hier, 20 Jahre und Österreich ist für mich meine Heimat geworden.
R an Parteien: Möchte jemand etwas dazu sagen oder Stellungnahme nehmen?
BehV verweist auf den Aberkennungsbescheid.
BehV: Seit 2011 liegt keine Verfolgung von tschetschenischen Kriegsveteranen vor.
RV verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere Schriftsatz vom 04.10.2018 der ARGE Rechtsberatung. Regierungsvorlage verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere Schriftsatz vom 04.10.2018 der ARGE Rechtsberatung.
BehV: Bezüglich der LIB, die Behörde verweist dazu auf die aktuellen LIB bezüglich Russland in speziellen auf die tschetschenische Region, ehemaligen tschetschenischen Kriegsveteranen droht aktuell keine Verfolgung mehr, sowohl von staatlicher als auch von dritter Seite. Zudem ist es dem BF auch möglich sich in anderen Teilen Russlands niederzulassen.
R an BF: Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, dass gegen Sie in Russland gefahndet wird?
BF: Ich werde nicht in der russischen Föderation gesucht, ich habe Probleme seitens der eigenen Leute dort. Ich habe Angst vor KADIROWs Führungen.
R: Gibt es irgendwelche Hindernisse für Sie außerhalb Tschetscheniens jedoch in der Russischen Föderation sich niederzulassen, z.B. in Moskau?
BF: Wie soll das gehen, die Kinder sind hier geboren…
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe keine Antwort auf diese Frage, ich weiß es nicht und ich habe auch Angst nach z.B. Moskau zu kommen. Ich weiß nicht, was sie tun werden oder tun können. Ich habe nur dieses eine Bild in meinem Kopf, ich komme dort an und sie werden mich sofort festnehmen. Sie werden mich dann foltern, ich habe nur das Bild im Kopf. Ich habe keine andere Antwort. Ich verstehe Sie, aber es gibt keine Sicherheit das mir nichts geschieht. Es ist schwierig Ihre Frage zu beantworten.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Chronische Bronchitis, schon seit 25 Jahren. Seit dem ersten Krieg, ich habe mich dort verkühlt und seitdem ist das so.
R: Sind Sie deswegen in Österreich in medizinischer Behandlung?
BF: Ja und ich habe alles dazu dabei. Ich hatte auch Asthma. Im Anfangsstadium 2013 bis 2016 hatte ich Asthma, in der Nacht hatte ich Erstickungsanfälle und ich dachte ich sterbe. Ich hatte Angst mich zum Schlafen niederzulegen. Ich habe einen Spray verwendet, aber er hat nicht geholfen. Dann hat mir der Arzt empfohlen die Luft von einem Nadelwald wäre für mich sehr hilfreich. Ich habe überlegt, wo es einen Wald mit Nadelbäume gibt und wir haben einen Wald namens XXXX . Ich habe begonnen dorthin zu gehen, jeden Tag bin ich auf diesen Berg gegangen. Ein Jahr lang habe ich das gemacht und ich war geheilt. Ich habe kein Asthma mehr. Auch Rückenprobleme hatte ich, ein Nerv war eingezwickt. Die Papiere dazu habe ich alle hier. Deswegen wurde mir aber auch bereits geholfen, seit drei Jahren habe ich diese Beschwerden nicht mehr. BF: Ja und ich habe alles dazu dabei. Ich hatte auch Asthma. Im Anfangsstadium 2013 bis 2016 hatte ich Asthma, in der Nacht hatte ich Erstickungsanfälle und ich dachte ich sterbe. Ich hatte Angst mich zum Schlafen niederzulegen. Ich habe einen Spray verwendet, aber er hat nicht geholfen. Dann hat mir der Arzt empfohlen die Luft von einem Nadelwald wäre für mich sehr hilfreich. Ich habe überlegt, wo es einen Wald mit Nadelbäume gibt und wir haben einen Wald namens römisch 40 . Ich habe begonnen dorthin zu gehen, jeden Tag bin ich auf diesen Berg gegangen. Ein Jahr lang habe ich das gemacht und ich war geheilt. Ich habe kein Asthma mehr. Auch Rückenprobleme hatte ich, ein Nerv war eingezwickt. Die Papiere dazu habe ich alle hier. Deswegen wurde mir aber auch bereits geholfen, seit drei Jahren habe ich diese Beschwerden nicht mehr.
R: Ansonsten haben Sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen?
BF: Das ist richtig. Mir geht es sehr gut. Ich darf jetzt nicht mehr krank werden, ich habe endlich eine gute Arbeit. Ich arbeite seit 18 Monaten dort und war keinen einzigen Tag krank.
Zur Integration des BF:
R: Sprechen Sie bereits Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ja ich spreche Deutsch, aber nicht perfekt. Es ist aber genug.
R: Schildern Sie mir bitte Ihren Lebenslauf in deutscher Sprache.
BF (auf Deutsch): Ich bin Herr XXXX , ich bin geboren am XXXX . Meine Muttersprache ist Tschetschenien und ich komme aus Russland, Russische Föderation. Gekommen nach Österreich 2002, 18 Jahre in Österreich. BF (auf Deutsch): Ich bin Herr römisch 40 , ich bin geboren am römisch 40 . Meine Muttersprache ist Tschetschenien und ich komme aus Russland, Russische Föderation. Gekommen nach Österreich 2002, 18 Jahre in Österreich.
R: Was verbindet Sie mit Österreich? Warum wollen Sie in Österreich bleiben?
BF (auf Deutsch): Ich liebe Österreich Land, das ist wie meine Heimat und ich liebe Österreich. Ich liebe die österreichischen Leute wegen der Mentalität. Mein Leben ist hier in Österreich. In Österreich ist es sehr ruhig.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF (auf Deutsch): In meiner Freizeit, mit meiner Familie. Ich habe viele Kinder, ich habe sechs Kinder. Ich wasche z.B. die Wäsche und gehe arbeiten, wenn ich nach Hause komme spiele ich mit den Kindern. Wir gehen auch zum McDonalds und machen Späße zusammen.
Festgehalten wird, dass die Verständigung mit dem BF in einfacher Sprache möglich ist.
BF (auf Deutsch): Jetzt ich lerne mehr.
BF weiter: Ich hatte wenig mit den Österreichern zu tun, jetzt ist es anders.
BF (auf Deutsch): In einem Jahr kann ich sicher perfekt Deutsch sprechen.
In den Akt genommen wird der aktuelle Strafregisterauszug des BF.
R: Sie sind in Österreich mehrfach vorbestraft.
BF: Ja, leider und es tut mir auch sehr leid. Ich möchte und bitte Sie Herr Richter, dass Sie mir glauben das ich eigentlich ehrlich und ordentlich bin. Ich bin eigentlich nicht so und ich entschuldige mich tausendmal. Ich verspreche, dass es nicht nochmal vorkommt und ich werde Sie nicht enttäuschen.
R: Sie sind in regelmäßigen Abständen straffällig geworden. Die meisten von Ihnen begangenen Delikte sind Gewaltdelikte. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Haben Sie Anhaltspunkte die darauf schließen würden, dass Sie sich in Zukunft anders verhalten würden?
BF: Ja, ich bin selbst darüber erstaunt. Als ich hierherkam hatte ich einen Konflikt mit einem Georgier in der Pension. Das war dumm von mir, ich jung war. Ich verstehe es jetzt und kenne all meine Fehler. Ich werde nie wieder so etwas machen. Jetzt lebe ich ein ganz anderes Leben. Ich gehe zur Arbeit, komme nach Hause und verbringe die Zeit nur mit meiner Familie. Kontakt habe ich auch nur noch mit Österreichern. In der Arbeit fühle ich mich sehr wohl, wie zu Hause und wir sind wie eine große Familie. Ich bin für die Zivildiener wie ein Chef. Ich bin wie ein Lehrer für sie und bringe ihnen alles bei. Ich bin wirklich ein ehrlicher und ordentlicher Mensch. So wie ich heute hier sitze, so bin ich in Wirklichkeit. Es wird nicht wieder vorkommen. Ich trinke nicht und rauche auch nicht. Es hat mich mein Onkel und ein anderer aus Tschetschenien haben mich eingeladen, dass ich sie zum Pick-Nick fahre, weil ich nicht trinke…
R: Sie beschreiben nun einen Vorfall und versuchen sich dafür zu rechtfertigen. Das Problem ist aber, dass Sie mehrfach straffällig geworden sind und es waren fast immer Gewaltdelikte.
BF: Ich kann nicht beantworten, was bei mir schiefgelaufen ist. Das wichtigste ist, dass ich es verstanden habe und nie wieder machen würde. Ich kenne mich selbst, ich bitte Sie nur um mir zu vertrauen. Ich werde Sie nicht enttäuschen, ich verspreche es. Ich bitte Sie sehr darum, glauben Sie mir. Ich habe jetzt eine Arbeit und andere Lebensumstände.
Die Verhandlung wird um 14:15 Uhr bis 14:30 Uhr unterbrochen.
R: Bitte schildern Sie Ihr Ehe-und Familienleben.
BF: Ich habe das ideale Familienleben. Ich habe wirklich sehr gute Kinder erzogen. Mein ältester Sohn ist selbständig und arbeitet schon. Er macht Computerprogramme über Youtube und zahlt natürlich Steuern in Österreich. Er ist sehr ordentlich und ich weiß, dass er in Österreich nie Probleme machen würde. Das ist meine Erziehung. Der zweite Sohn ist 20 Jahre alt und er ist im HAK, in der Abendschule. Unter Tags arbeitet er und zahlt auch Steuern in Österreich. Die zwei ältesten sind sozusagen erwachsen, keine einzige kriminelle Handlung oder Strafe. Ich bin 100% sicher, dass sie auch nie eine haben werden. Das dank meiner Erziehung das kann ich stolz sagen. Ich habe immer meinen Kindern gesagt, dass sie nicht vergessen sollen das Österreich uns aufgenommen hat, uns Essen und zu trinken gegeben hat, damit wir überleben und sie sollen immer dankbar sein. Das sage ich bis heute meinen Kindern. Die Kindererziehung ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau krank ist. Ich kümmere mich und pflege auch meine Frau. Die Wohnung aufräumen und das Kochen ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau sehr schnell müde ist. Nach einer halben Stunde ist sie schon müde und sie muss sich hinlegen. Das dritte Kind ist eine Tochter, sie ist in Österreich geboren. Sie geht in das XXXX Gymnasium. Das vierte Kind ist auch eine Tochter und jetzt besucht sie ein Jahr die Polytechnische Schule. Danach wollen wir, dass sie eine bessere Schule besucht. Das fünfte Kind ist auch eine Tochter und sie geht auch in die Schule. Das letzte Kind ist ein Junge. Ohne den jüngsten Sohn kann ich nicht einschlafen. Ich liebe alle sehr, aber der jüngste liegt mir besonders am Herzen. BF: Ich habe das ideale Familienleben. Ich habe wirklich sehr gute Kinder erzogen. Mein ältester Sohn ist selbständig und arbeitet schon. Er macht Computerprogramme über Youtube und zahlt natürlich Steuern in Österreich. Er ist sehr ordentlich und ich weiß, dass er in Österreich nie Probleme machen würde. Das ist meine Erziehung. Der zweite Sohn ist 20 Jahre alt und er ist im HAK, in der Abendschule. Unter Tags arbeitet er und zahlt auch Steuern in Österreich. Die zwei ältesten sind sozusagen erwachsen, keine einzige kriminelle Handlung oder Strafe. Ich bin 100% sicher, dass sie auch nie eine haben werden. Das dank meiner Erziehung das kann ich stolz sagen. Ich habe immer meinen Kindern gesagt, dass sie nicht vergessen sollen das Österreich uns aufgenommen hat, uns Essen und zu trinken gegeben hat, damit wir überleben und sie sollen immer dankbar sein. Das sage ich bis heute meinen Kindern. Die Kindererziehung ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau krank ist. Ich kümmere mich und pflege auch meine Frau. Die Wohnung aufräumen und das Kochen ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau sehr schnell müde ist. Nach einer halben Stunde ist sie schon müde und sie muss sich hinlegen. Das dritte Kind ist eine Tochter, sie ist in Österreich geboren. Sie geht in das römisch 40 Gymnasium. Das vierte Kind ist auch eine Tochter und jetzt besucht sie ein Jahr die Polytechnische Schule. Danach wollen wir, dass sie eine bessere Schule besucht. Das fünfte Kind ist auch eine Tochter und sie geht auch in die Schule. Das letzte Kind ist ein Junge. Ohne den jüngsten Sohn kann ich nicht einschlafen. Ich liebe alle sehr, aber der jüngste liegt mir besonders am Herzen.
R: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Ehefrau?
BF: Ein sehr gutes Verhältnis. Früher habe ich ihre Krankheit nicht verstanden, aber jetzt verstehe ich es. Ich habe vielleicht früher zu viel von ihr verlangt, weil mir diese Krankheit nicht bewusst war. Jetzt mache ich alles selbst. Einkaufen, kochen und arbeiten, alles.
Einsicht genommen wird in den Verwaltungsakt insbesondere in die Aktenbestandteile, die sich mit den Vorfällen im Jahre 2018 mit der Ehefrau des BF zugetragen haben sollen.
R: Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe sie nicht verprügelt, ich habe nur zu viel von ihr verlangt. Ich habe mit ihr gestritten und zu viel von ihr verlangt, aber sie nicht geschlagen. Zum Beispiel, wenn wir im Auto fahren und es regnet, fragt sie mich, ob es Regen ist oder nicht. Sie versteht nicht immer alles. Sie ist heute da und Sie können sie selbst fragen. Das war wegen der Krankheit, sie sagt manchmal Dinge die gar nicht stimmen.
R: Sie meinen Ihre Frau ist geistig verwirrt?
BF: Ja.
R: Meinen Sie nicht, dass auch Sie ein Fehlverhalten gesetzt haben?
BF: Ja natürlich, früher schon. Natürlich habe ich das. Jetzt leben wir ganz anders und es geht uns gut. Ich habe es verstanden, wie ich es gesagt habe. Ich habe ihre Krankheit verstanden, ich mache alle für sie und für die Familie. Jetzt geht es uns wirklich gut und alles ist wunderbar. Wir sind sehr zufrieden. Sie brauchen mich und ich brauche sie auch. Ich brauche meine Familie und sie brauchen mich.
R: Haben Sie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich?
BF: Ich habe nur österreichische Freunde. Ich habe nicht viel Zeit, meistens bin ich mit der Familie. Ich halte Abstand von meinen Landsleuten. Familie und die Arbeit, das ist für mich das wichtigste. Die Zivildiener in der Arbeit, das ist meine Aufgabe.
R an Parteien: Haben Sie Fragen an den BF zu diesem Thema?
RV: Wenn Sie mit Ihren Kindern zusammen sind, was machen Sie gemeinsam?Regierungsvorlage, Wenn Sie mit Ihren Kindern zusammen sind, was machen Sie gemeinsam?
BF: In der Freizeit meinen Sie? Wenn wir zu Hause sind, dann spielen wir gemeinsam oder schauen Fern. Sie zeichnen auch, sie lieben zeichnen. Alles Mögliche, es ist verschieden. Ich helfe ihnen auch bei den Hausaufgaben. Somit lerne ich auch mit ihnen, ich praktiziere meine Sprache und lerne mit.
RV: Wir haben heute im Verfahren schon gehört, dass Sie einige Vorstrafen haben. Aus heutiger Sicht, was denken Sie darüber?Regierungsvorlage, Wir haben heute im Verfahren schon gehört, dass Sie einige Vorstrafen haben. Aus heutiger Sicht, was denken Sie darüber?
BF: Das war alles wahrscheinlich, weil ich keine Arbeit hatte, zu viel Zeit hatte und stress. Ich glaube, das war auch der Grund dafür und eine Blödheit von mir.
RV: Wie ist das heute?Regierungsvorlage, Wie ist das heute?
BF (auf Deutsch): Ich habe ein neues Leben.
BF: Meine Arbeit, ich liebe meine Arbeit. Es ist mein neues Leben. Ich habe in meinem Beruf meine Arbeit gefunden. Ich habe es nicht gelernt, aber in meinem Charakter und Blut war der Beruf. Es ist wie eine Berufung. Ich bin wirklich geboren, um den Leuten die Freude zu bringen. Das ist meines und ich mache es gerne. Ich freue mich mit den Leuten mit.
RV: Sie haben in Österreich mehrere Berufe für kürzere Zeit ausgeübt. Wie lange haben Sie vor diesen Job auszuführen?Regierungsvorlage, Sie haben in Österreich mehrere Berufe für kürzere Zeit ausgeübt. Wie lange haben Sie vor diesen Job auszuführen?
BF: Bis zu meiner Pension möchte ich das machen. Meine Chefin und alle lieben mich dort. Sie respektieren mich auch, sie versichern mir auch, dass ich diese Tätigkeit bis zu meiner Pension machen kann. Ich werde arbeiten. Das ist mein Leben und auch das Leben von meinen Kindern. Das bringt Brot für meine Kinder.
RV: Keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Keine Fragen mehr.
Die Z verlässt um 14:50 Uhr den VHS.
BehV: Sie befinden sich seit über 18 Jahren im Bundesgebiet. Wieso haben Sie bisher Deutsch nur mit dem Niveau A2 erreicht?
BF: Weil ich mehr auf der Suche nach einer Arbeit war. Es wurde mir auch kein Kurs vorgeschlagen, weil das was mir vorgeschlagen wurde habe ich immer besucht. Die Kurse habe ich immer gemacht.
BF (auf Deutsch): Ich war auch immer pünktlich.
BehV: Sie gaben heute an, dass Sie Deutschkurse über Jahre hinweg besucht haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Damals 2005 bis 2009 oder so habe ich immer wieder die Deutschkurse besucht, das habe ich gesagt. Sie waren kurz, zwei oder drei Monate lang haben sie gedauert. Der letzte Deutschkurs war im Jahr 2009.
BF (auf Deutsch): Ich habe die Sprache im Kopf, aber ich praktiziere es zu wenig. Ich versuche jetzt immer mit Freunden zu sprechen und benutze die Sprache. Ich sage Ihnen, in einem Jahr kann ich perfekt Deutsch sprechen.
BehV: Sie haben angegeben, viele österreichische Freunde zu haben. Das ist widersprüchlich zu dem im Verfahren bisher ausgesagten.
BF: Ja, ich habe nur mit Österreichern zu tun.
BehV: In welcher Sprache sprechen Sie mit diesen Österreichern?
BF: Jetzt natürlich auf Deutsch, aber früher hatte ich keine Praxis.
BehV: Was meinen Sie mit „früher“?
BF: Wirklich stabil habe ich Kontakt und täglich zu tun mit Österreichern, seitdem ich beim XXXX arbeite. Früher hatte ich keine Praxis, aber heute rede ich mit den Leuten in Deutsch.BF: Wirklich stabil habe ich Kontakt und täglich zu tun mit Österreichern, seitdem ich beim römisch 40 arbeite. Früher hatte ich keine Praxis, aber heute rede ich mit den Leuten in Deutsch.
BehV: Haben Sie auch privat mit den Leuten zu tun?
BF: Nein, leider nicht. Wir telefonieren nur manchmal.
BehV: Haben Sie beim AMS irgendwelche Kurse oder z.B. Umschulungskurse absolviert?
BF: Ja viele verschiedene.
BehV: Haben Sie darüber Bestätigungen?
BF: Ja.
BF zeigt dem BehV folgendes vor:
Zertifikat zur Qualifizierung als Gastronomiehilfskraft, Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs und ein Zertifikat von 2009 bezüglich Seminar Deutsch und intensiver Arbeitssuche.
BehV: Was halten Sie von der Gleichstellung von Mann und Frau?
BF lacht.
BF: Wenn Sie davon ausgehen, dass ich zu Hause alles mache und für meine Kinder Vater und Mutter gleichzeitig bin… Alle Aufgaben einer Frau habe ich übernommen. Ich übernehme alles, weil meine Frau krank ist und ich verstehe das. Sie hat mir sechs Kinder geschenkt, wenn ich es nicht verstehe… sie ist wirklich arm.
BehV: Wieso haben Sie dann angegeben, dass Sie das Familienoberhaupt sind und das Recht haben Ihre Kinder und Frau zu erziehen?
BF: Nein, ich kümmere mich um sie. Ich habe doch gesagt, dass ich mich um sie kümmere. Der Vater muss die Kinder erziehen.
BehV: Es geht darum, dass Sie dabei explizit in einer früheren Befragung angegeben haben, dass Sie das Recht haben, Ihre Frau zu erziehen.
BF: Ich kann das nicht beantworten, ich weiß nicht was ich damals gesagt habe. Das habe ich aber sicher nicht so gemeint.
BehV: Sie gaben gegenüber den Polizisten einmal an, dass Sie Ihre Frau öfter beschimpfen und züchtigen müssten, was im tschetschenischen Kulturkreis normal sei.
BF: Ich habe es über die Mentalität gesagt, dass ist so. Um es nochmal zu beantworten wegen der Gleichstellung von Frauen und Männern, ich mache sogar die Aufgaben meiner Frau. Das habe ich auch übernommen.
BehV: Verstehe ich das richtig, diese Mentalität ist also auch Ihre Einstellung?
BF: Nein, das ist die Mentalität des Landes und nicht meine. Ich denke nicht so. Das ist die Mentalität in unserem Land. In unserer Mentalität ist es so, ich dürfte nicht den Boden wischen oder putzen, aber ich mache das.
BF (auf Deutsch): Jetzt bin ich Österreicher, ich liebe Österreich.
BehV: Sie weisen strafrechtliche Verurteilungen auf, sowie zahlreiche Verwaltungsdelikte. Was sagen Sie dazu?
BF: Jetzt habe ich keine einzige mehr, seit ein oder eineinhalb Jahren nicht mehr. Wegen Radar hatte ich es ja, da habe ich schon sehr viel bezahlt wegen dieser Strafen.
BF (auf Deutsch): Das letzte eineinhalb Jahr habe ich nichts mehr.
BehV: 2018 wurden Sie in dem Aberkennungsverfahren einvernommen. Sie wurden ausführlich zu Ihrem strafrechtlichen Fehlverhalten befragt, haben dies jedoch verharmlost bzw. bagatellisiert und bei der Befragung zum Teil gelacht.
BF: Ja, richtig. Warum ich gelacht habe? Sie meinen den Unfall auf der Autobahn?
BehV: Nein, alle Verurteilungen. 2003 schwere Körperverletzung, 2007 die erneute Verurteilung wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sowie Verletzung Ihrer Gattin. Die Verurteilung von 2013 bezüglich gefährlicher Drohung, der Verurteilung 2016 bezüglich einer Vollstreckungsvereitelung, sowie 2018 wegen falscher Beweisaussage. Was sagen Sie zu diesen ganzen Verurteilungen?
BF: Ich kann nur sagen, dass österreichische Gerichte erkannt haben das ich gestraft gehöre und diese Strafen habe ich auch abgesessen oder habe dafür bezahlt. Ich habe alles was das Gericht entscheiden hat, hielt ich für richtig. Jetzt entschuldige ich mich tausendmal, verspreche das es nicht wieder vorkommt und weiß es jetzt.
BehV: Wieso konnte Ihre Familie Sie nicht vom strafrechtlichen Verhalten abhalten?
BF: Wie meinen Sie das?
BehV erklärt und wiederholt die Frage.
BF: Ich habe es ja nicht absichtlich gemacht. Es hat sich damals so ergeben. Ich habe nichts absichtlich oder vorsätzlich gegen die Gesetze verletzt. Es hat sich irgendwie so ergeben und dafür möchte ich mich auch entschuldigen. Wie ich schon sagte, wenn Sie mir glauben werde ich Sie nicht enttäuschen. Bitte glauben Sie mir. Geben Sie mir bitte diese Möglichkeit und nehmen Sie mir diese Chance nicht weg, mit meiner Familie zu leben. Wenn ich noch einmal so etwas mache… Ich weiß aber, dass so etwas nicht wieder vorkommt. Es gibt ein Sprichwort, ich bin jetzt kleiner als das Gras und leiser als das Wasser.
BehV: Was sagen Sie zu den Betretungsverboten, die gegen Sie des Öfteren verhängt worden sind?
BF: Das ist natürlich sehr unangenehm, aber was soll ich sagen.
BehV: Was ist da vorgefallen? Der letzte Vorfall war am 30.03.2020.
BF denkt nach.
BF: Ich habe es in Erinnerung, es war wie gesagt alles wegen ihrer Krankheit. Ich habe sie nicht geschlagen. Das stimmt nicht und so etwas gab es nicht.
Anmerkung des BehV, bezüglich eines Amtsvermerkes der LPD XXXX vom 30.03.2020: Am 30.03.2020 wurde die Funkstreife zu einem Familienstreit in die XXXX gerufen. Hierbei gab Person XXXX via Polizeinotruf an, dass sein Vater auf die Mutter einschlagen würde. Die eingetroffenen Beamten wurden bereits von Herrn XXXX im Stiegenhaus erwartet und dieser gab an, dass sein Vater aufgrund von Geldstreitigkeiten durchgedreht ist und seine Mutter geschlagen hätte. Nachdem die Beamten sich eintritt in die Wohnung beschaffen, wurden die beiden Ehepartner getrennt. Frau XXXX gab gegenüber dem anwesenden Inspektor an, dass sie auf dem Bett gelegen sei und sie einen verbalen Streit mit ihrem Ehemann bezüglich Geldprobleme hatte. Frau XXXX hat dazu auch geäußert, dass sie an der Muskelkrankheit MS leidet, für die sie einen monatlichen Zuschuss bekomme und weswegen es mehrmals zu Streitigkeiten kommen würde. Im Anschluss haben Sie mit dem Unterarm auf den Kopf Ihrer Ehefrau gedrückt. Ihr Sohn Herr XXXX hat Sie im Anschluss daran mittels Schwitzkasten von Ihrer Frau weggezogen. Es sei zu einer Rangelei zwischen diesen drei Personen gekommen, wobei Herr XXXX mit dem Ellbogen der Ehefrau in den Bereich der linken Schädelhälfte geschlagen habe, ob dies eine reflexartige Reaktion des Gerangels gewesen ist konnten sämtliche beteiligte nicht angeben. Anmerkung des BehV, bezüglich eines Amtsvermerkes der LPD römisch 40 vom 30.03.2020: Am 30.03.2020 wurde die Funkstreife zu einem Familienstreit in die römisch 40 gerufen. Hierbei gab Person römisch 40 via Polizeinotruf an, dass sein Vater auf die Mutter einschlagen würde. Die eingetroffenen Beamten wurden bereits von Herrn römisch 40 im Stiegenhaus erwartet und dieser gab an, dass sein Vater aufgrund von Geldstreitigkeiten durchgedreht ist und seine Mutter geschlagen hätte. Nachdem die Beamten sich eintritt in die Wohnung beschaffen, wurden die beiden Ehepartner getrennt. Frau römisch 40 gab gegenüber dem anwesenden Inspektor an, dass sie auf dem Bett gelegen sei und sie einen verbalen Streit mit ihrem Ehemann bezüglich Geldprobleme hatte. Frau römisch 40 hat dazu auch geäußert, dass sie an der Muskelkrankheit MS leidet, für die sie einen monatlichen Zuschuss bekomme und weswegen es mehrmals zu Streitigkeiten kommen würde. Im Anschluss haben Sie mit dem Unterarm auf den Kopf Ihrer Ehefrau gedrückt. Ihr Sohn Herr römisch 40 hat Sie im Anschluss daran mittels Schwitzkasten von Ihrer Frau weggezogen. Es sei zu einer Rangelei zwischen diesen drei Personen gekommen, wobei Herr römisch 40 mit dem Ellbogen der Ehefrau in den Bereich der linken Schädelhälfte geschlagen habe, ob dies eine reflexartige Reaktion des Gerangels gewesen ist konnten sämtliche beteiligte nicht angeben.
BF: Diese Sache wurde wieder geschlossen… Ja, ja das stimmt. Streit hatten wir, aber ich habe sie nicht geschlagen…
BehV weiter: Frau XXXX habe hiervon eine Schwellung und eine Rötung am linken Auge erlitten. Aufgrund des Drückens des Unterarms auf den Kopfbereich hat sie zudem starke Schmerzen verspürt. Eine ärztliche Versorgung wurde abgelehnt. Frau XXXX wurde ärztlich angewiesen ihre Verletzungen zu attestieren, was jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgte. Ihr Sohn bestätigte den Sachverhalt mit der Mutter vollinhaltlich und gab vorerst an, gegen den Vater aussagen zu wollen. Ihr Sohn XXXX verweigerte jegliche Aussage und gab an, dass solche Probleme familienintern gelöst werden. BehV weiter: Frau römisch 40 habe hiervon eine Schwellung und eine Rötung am linken Auge erlitten. Aufgrund des Drückens des Unterarms auf den Kopfbereich hat sie zudem starke Schmerzen verspürt. Eine ärztliche Versorgung wurde abgelehnt. Frau römisch 40 wurde ärztlich angewiesen ihre Verletzungen zu attestieren, was jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgte. Ihr Sohn bestätigte den Sachverhalt mit der Mutter vollinhaltlich und gab vorerst an, gegen den Vater aussagen zu wollen. Ihr Sohn römisch 40 verweigerte jegliche Aussage und gab an, dass solche Probleme familienintern gelöst werden.
BF: Ja, das war ein Familienstreit.
BehV weiter: Mehr haben Sie dazu nicht zu sagen? Was sagen Sie dazu?
BF: Diese Angelegenheit wurde doch eingestellt. Es war wegen des Geldes. Hier steht, dass ich die ganze Familie versorge.
BehV: Wieso haben Sie sich so verhalten?
BF: Ich weiß es jetzt nicht mehr so genau, vielleicht war es auch wegen des Geldes. Ich hatte vielleicht zu wenig Geld, um etwas für das Auto zu bezahlen oder irgendetwas. Ich hatte zu wenig, vielleicht € 100,- oder € 200,- haben mir gefehlt und ich habe gesagt, dass ich das Geld für die Autoversicherung brauche. Ungefähr so hat es begonnen, es war nur ein Streit.
Anmerkung des BehV, im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens machten alle Zeugen von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch. Weshalb sich eine strafrechtliche Verfolgung als äußerst schwer gestaltet hat.
BF: Ja. Sie haben verstanden, dass es nichts war als nur ein Streit. Vielleicht hat er gedacht als er gehört hat das wir uns streiten, dass es mehr war. Alle Kinder waren dabei und es war nichts.
BehV: Ich möchte dazu anmerken, in der Einvernahme 2018 wurde auch die Ehefrau XXXX befragt und diese gab zu den bisherigen Vorfällen an; „früher hat er mich geschlagen“. BehV: Ich möchte dazu anmerken, in der Einvernahme 2018 wurde auch die Ehefrau römisch 40 befragt und diese gab zu den bisherigen Vorfällen an; „früher hat er mich geschlagen“.
BF lacht.
BF: Das stimmt nicht. Das hat alles mit ihrer Krankheit zu tun. Sie sagt, dass sie am Kopf eine Beule vom Schlag hat, aber es ist nicht wahr. Sie hat es schon immer gehabt, es ist ihre Krankheit.
BehV: Es wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen, ich unterstreiche damit die mangelnde Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens.
RV: Auch, wenn das Vorliegen mehrerer Straftaten und Vorstrafen zu erwähnen ist, ist festzuhalten, dass keine der Verurteilung keine unbedingte Haftstrafe zur Folge hatte und daher ein offensichtlicher Versuch der Behörde den BF als außerordentlich gefährlich darzustellen. Der BF hat aus seinen Verurteilungen gelernt und bereut seine Taten. Im Übrigen ist anzumerken, dass keine der Straftaten gegen die Kinder des BF richtet, dass heißt selbst bei Bedenken der Behörde ist ein Schützenwürdigendes Familienleben gewährleistetRegierungsvorlage, Auch, wenn das Vorliegen mehrerer Straftaten und Vorstrafen zu erwähnen ist, ist festzuhalten, dass keine der Verurteilung keine unbedingte Haftstrafe zur Folge hatte und daher ein offensichtlicher Versuch der Behörde den BF als außerordentlich gefährlich darzustellen. Der BF hat aus seinen Verurteilungen gelernt und bereut seine Taten. Im Übrigen ist anzumerken, dass keine der Straftaten gegen die Kinder des BF richtet, dass heißt selbst bei Bedenken der Behörde ist ein Schützenwürdigendes Familienleben gewährleistet
BehV: Zu dem Vorfall darf noch angemerkt werden, dass der BF auf russischer Sprache auf den Sohn einwirkte. Möglicherwiese dürfte dies der Grund einer Aussageverweigerung gewesen sein.
BF: Nein, ich habe es auf tschetschenisch gesagt, aber nicht das. Darf ich etwas sagen? Wenn er schon die Polizei selbst angerufen hat, hätte er seine Meinung nicht wegen ein paar Worten von mir geändert.
RV: Bezüglich der Deutschkenntnisse des BF, welche von der Behörde als Sinngemäß unzureichend angesehen werden bleibt festzuhalten, dass der BF der formell ein Niveau von A2 vorweisen kann, in einem Ausmaß Deutsch sprechen kann das genügt, um eine 40 Stunden Vollzeitstelle beim XXXX auszuüben. Regierungsvorlage, Bezüglich der Deutschkenntnisse des BF, welche von der Behörde als Sinngemäß unzureichend angesehen werden bleibt festzuhalten, dass der BF der formell ein Niveau von A2 vorweisen kann, in einem Ausmaß Deutsch sprechen kann das genügt, um eine 40 Stunden Vollzeitstelle beim römisch 40 auszuüben.
R: Vorgelegt wird das LIB der Staatendokumentation betreffen der Russischen Föderation (gesamt Aktualisierung vom 27.03.2020 letzte Information eingefügt am 21.07.2020).
Angeboten wird die Aushändigung eines Exemplars, die Parteienvertreter verzichten darauf, ebenso wie sie auf eine Stellungnahme verzichten.
R an BF: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ja, bitte. Ich möchte das man mir wirklich verzeiht, was ich bisher gemacht habe. Es ist wirklich ernst und ehrlich gemeint. Unsere Zukunft, die von meinen Kindern, meiner Frau und mir hängt von Ihnen ab. Ich hoffe sehr auf eine positive Entscheidung, weil Sie haben das letzte Wort. Meinerseits verspreche ich, ehrlich und aufrichtig, dass ich Sie nicht enttäuschen werde. Ich werde mich sehr bemühen. Ich habe ein neues Leben bekommen und eine Arbeit, welche ich liebe. Geben Sie mir bitte noch eine Chance.
Die Verhandlung wird um 15:45 Uhr bis 16:00 Uhr unterbrochen.
Die Z betritt um 16:00 Uhr den VHS.
Beginn der Befragung der Z
Es folgt die Zeugenbelehrung.
Z wird auf die Geltendmachung von Gebühren hingewiesen.
RV: Bitte Beschreiben Sie uns Ihre Beziehung zum BF.Regierungsvorlage, Bitte Beschreiben Sie uns Ihre Beziehung zum BF.
Z: Ich weiß nicht was ich genau sagen kann. Gut, ich weiß nicht genau. Am Anfang waren schon Probleme, aber jetzt geht es. Ich weiß was ich will oder was er will.
RV: Wer ist bei Ihnen für die Haushaltsführung zuständig?Regierungsvorlage, Wer ist bei Ihnen für die Haushaltsführung zuständig?
Z: Er.
RV: Wie ist die Beziehung zwischen Ihrem Mann und den Kindern?Regierungsvorlage, Wie ist die Beziehung zwischen Ihrem Mann und den Kindern?
Z: Sie lieben und respektieren den Vater.
RV: Verbringen die Kinder und der Vater viel Zeit miteinander?Regierungsvorlage, Verbringen die Kinder und der Vater viel Zeit miteinander?
Z: Nicht so viel, weil er arbeiten ist, aber schon. Wenn er Zeit hat, dann fährt er mit den Kindern zum Fluss oder unternimmt etwas anders mit ihnen.
RV: Sie leiden ja an MS, sind Sie auf die Hilfe Ihres Mannes angewiesen?Regierungsvorlage, Sie leiden ja an MS, sind Sie auf die Hilfe Ihres Mannes angewiesen?
Z: Ja.
R: Haben Sie eine Bestätigung über Ihre Erkrankung?
Z: Ja. Vom Psychiater habe ich auch noch etwas mit.
Z übergibt dem R eine ärztliche Bestätigung aus dem Jahr 2018 und eine Bestätigung, dass sich die Z in psychotherapeutischer Betreuung befindet.
Z: Etwas Neueres könnte ich nachschicken.
RV: Wenn Ihr Mann theoretisch nach Russland zurückkehren müsste, wie würden Sie Ihr Leben dann organisieren?Regierungsvorlage, Wenn Ihr Mann theoretisch nach Russland zurückkehren müsste, wie würden Sie Ihr Leben dann organisieren?
Z: Früher, noch in Tschetschenien habe ich noch als Dolmetscherin gearbeitet und furchtbare geschickten gehört, was mit den Leuten gemacht wird. Wenn er abgeschoben wird, das wäre furchtbar.
RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage.
Z: Ich habe Angst, dass er dort umgebracht werden könnte.
RV: Meinen Sie, Sie könnten Ihr Leben hier in Österreich ohne ihn organisieren?Regierungsvorlage, Meinen Sie, Sie könnten Ihr Leben hier in Österreich ohne ihn organisieren?
Z: Nein, ich kann und will nicht.
BehV: 2018 wurden Sie bezüglich des Aberkennungsverfahrens Ihres Ehemannes (BF) einvernommen. Auf die Frage, wie Sie Ihren Mann als Menschen beschreiben würden gaben Sie die Antwort; „dumm“. Was kann man darunter verstehen?
Z: Ich bin ja sozusagen eine gebildete Frau mit einer Ausbildung und er ohne Ausbildung, deswegen habe ich es so gemeint. Ich habe an der Universität studiert, Fremdsprachen und Mathematik-Ingenieurin.
BehV: Gegenüber der Behörde gaben Sie auch an, dass Sie Ihr Mann früher mehr geschlagen hat und jetzt schlägt er Sie „fast nicht mehr“. Was können Sie dazu sagen?
Z: Ich möchte nichts dazu sagen.
R: Schlägt er Sie jetzt noch?
Z: Nein.
BehV: Woher hatten Sie dann die ganzen Verletzungen aufgrund von Polizeiberichten bzw. einer Hausärztin?
Z: Ich falle auch manchmal hin, wegen meiner Krankheit. Auch am Kopf.
BehV: Auf die Frage; „Sind Sie froh darüber, dass er derzeit weg ist“ (Anmerkung aufgrund des Betretungsverbotes, Einvernahme Aberkennungsverfahren 2018) antworteten Sie; „Ich bin froh, aber auch zugleich nicht froh darüber. Es ist durchaus bequem eine männliche Hilfe zu haben. Zum Beispiel, wenn man mit dem Auto irgendwohin fährt, beim Einkaufen oder tragen und auch die Kinder hören etwas besser auf ihn“. Wie kann die Behörde das verstehen?
Z schweigt.
Z: Es ist so.
BehV: Ihre Kinder können Sie im Haushalt unterstützen, machen diese das auch?
Z: Ja.
BehV: Was sagen Sie zu dem Vorfall vom 30.03.2020, wo die Polizei bezüglich des Ehestreites bei Ihnen war?
Z: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ist es schlecht für meinen Mann, wenn ich nichts sage?
R: Möchte noch jemand etwas angeben?
RV: Beantragt wird die Stattgebung der Beschwerde. Der BF befindet sich seit mehr als 18 Jahren in Österreich, hat hier eine Ehefrau, sechs Kinder, eine Vollzeitarbeit beim XXXX und somit zweifelsfrei ein schützenswertes Privat-und Familienleben gemäß Art. 8 ERMK. Er bereut seine Straftaten zutiefst und hat auch eine Männerberatung absolviert. Durch seinen neuen Job und die damit hergehende Stabilität in seinem Leben fällt die Zukunftsprognose jedenfalls positiv aus. Seine Ehefrau (Z) leidet an einer unheilbar degenerativen Krankheit und benötigt seine volle Unterstützung. Auch zu den Kindern im Alter von 22 bis sieben Jahren hat der BF ein liebevolles Verhältnis und nimmt seine Rolle als verantwortungsvollen Familienvater wahr. Regierungsvorlage, Beantragt wird die Stattgebung der Beschwerde. Der BF befindet sich seit mehr als 18 Jahren in Österreich, hat hier eine Ehefrau, sechs Kinder, eine Vollzeitarbeit beim römisch 40 und somit zweifelsfrei ein schützenswertes Privat-und Familienleben gemäß Artikel 8, ERMK. Er bereut seine Straftaten zutiefst und hat auch eine Männerberatung absolviert. Durch seinen neuen Job und die damit hergehende Stabilität in seinem Leben fällt die Zukunftsprognose jedenfalls positiv aus. Seine Ehefrau (Z) leidet an einer unheilbar degenerativen Krankheit und benötigt seine volle Unterstützung. Auch zu den Kindern im Alter von 22 bis sieben Jahren hat der BF ein liebevolles Verhältnis und nimmt seine Rolle als verantwortungsvollen Familienvater wahr.
R: Welche Verwandten haben Sie mit Ausnahme vom Ehemann und Kindern in Österreich?
Z: Meine Schwester ist gestorben, aber ihre fünf Kinder sind in Österreich. Meine Nichte ist 26 Jahre alt und lebt in XXXX . Nachgefragt, eine ist 12 Jahre jung und zwei sind älter. Meine Mutter, meine Schwester usw. sind alle in Belgien. Z: Meine Schwester ist gestorben, aber ihre fünf Kinder sind in Österreich. Meine Nichte ist 26 Jahre alt und lebt in römisch 40 . Nachgefragt, eine ist 12 Jahre jung und zwei sind älter. Meine Mutter, meine Schwester usw. sind alle in Belgien.
BehV: Aus Sicht der Behörde stellt der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, insbesondere auch für seine Ehefrau und Kinder. Trotz des mittlerweile 18-jährigen Aufenthaltes verfügt der BF über unzureichende Sprachkenntnisse und ist auch in keinem Verein bzw. Organisation tätig. Auch in der Einvernahme konnte der BF kein besonderes Privatleben darlegen. Der BF ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert, so war der BF immer wieder nur kurz beschäftigt und hat Umschulungs- bzw. Ausbildungsmöglichkeiten des AMS nicht ausreichend in Anspruch genommen. Auch das Arbeitsverhältnis was seit dem 01.04.2020 besteht spricht noch nicht von einer Integration in den Arbeitsmarkt. In diesem Arbeitsverhältnis ist der BF zudem untergeordnete Rolle getätigt und verrichtet hauptsächlich Botendienste. Für die Behörde ist fraglich, ob der derzeitige Arbeitgeber über das strafrechtliche Fehlverhalten des BF in Kenntnis ist. Bezüglich des Familienlebens konnte der BF bis auf die Ehefrau und die sechs Kinder keine besonderen Beziehungen darlegen. Für die Behörde ist zudem fragwürdig, ob der BF über österreichische Freunde verfügt. Die Behörde geht davon aus, dass der BF seine Ehefrau bzw. auch seine restliche Familie unterdrückt bzw. diese auch tyrannisiert. Die Familienmitglieder haben sich bis jetzt geweigert mit der Polizei zu kooperieren, weswegen es auch zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen ist. Wie der BF bzw. auch sein Sohn angibt, werden schwerwiegende Probleme Familienintern gelöst. Der BF ist mehrmals gegen seine Ehefrau gewalttätig geworden, obwohl diese an einer schweren Erkrankung leidet. Dies zeugt von einem besonders verwerflichen Verhalten. Auch das restliche Fehlverhalten zeigt, dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ist sich keines Unrechtsbewusstsein schuldig und versucht seine Straftaten zu verharmlosen. Er vertritt zudem ein Familienbild was in einem modernen Staat nichts verloren hat. Der BF gab selbst an, mit Familienangehörigen in Tschetschenien in Kontakt zu stehen. Im Falle einer Rückkehr nach Russland kann er auch von diesen Unterstützungen erwarten. Die Behörde beantragt daher die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen und den Bescheid vollumfänglich zu bestätigen.
R an alle Parteien: Möchte noch jemand etwas sagen oder eine Stellungnahme abgeben?
RV: Unterstützungsmöglichkeiten im Heimatland stehen dem BF nicht zur Verfügung. In der heutigen Verhandlung ergaben sich keine Hinweise auf ein verwerfliches Familienbild gezeigt. Zudem zeigt sich noch einmal der BF gegen die Ansicht des BehV reuig hinsichtlich seiner Vergangenheit. Regierungsvorlage, Unterstützungsmöglichkeiten im Heimatland stehen dem BF nicht zur Verfügung. In der heutigen Verhandlung ergaben sich keine Hinweise auf ein verwerfliches Familienbild gezeigt. Zudem zeigt sich noch einmal der BF gegen die Ansicht des BehV reuig hinsichtlich seiner Vergangenheit.
BehV: Auch, wenn sich der BF äußerst ruhig und kooperationsbereit zeigt ist davon auszugehen, dass der BF Familienintern durchaus einen Hang zur Gewalt hat, was die zahlreichen Meldungen der Polizei, sowie eine Verurteilung im Familienkreis zeigen und auch die Verletzungen der Ehefrau.“
7. Am 02.12.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt.
Dieser stellte infolge illegaler Einreise am 02.07.2002 einen Asylantrag im Bundesgebiet, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2003 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet, indem er vorgebracht hätte, dass ihm wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Tatsache, dass er im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen gekämpft habe, asylrelevante Verfolgung drohe. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass dieses Vorbringen glaubwürdig und Hinblick auf die Länderfeststellungen plausibel sei.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation unverändert aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem beherrscht er Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Bronchitis. In der Vergangenheit hatte er Asthma, das er aber nicht mehr hat. Er hatte auch Rückenprobleme, wobei er seit drei Jahren keine Beschwerden mehr hat. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsstaat halten sich jedenfalls Cousins und Großcousins des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht.
1.3. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
1. Das Urteil vom 16.10.2003, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:1. Das Urteil vom 16.10.2003, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt:
Der Beschuldigte XXXX ist schuldig;Der Beschuldigte römisch 40 ist schuldig;
er hat am 30.03.2003 in XXXX durch Versetzen mehrerer Faustschläge, sodass dieser zu Boden stürzte und durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen das Gesicht, wodurch der Genannte eine Jochbeinbogenfraktur rechts mit Impression bzw. Verschiebung, eine Rissquetschwunde an der rechten Wange und einen Bluterguss am rechten Auge mit Einblutung in der Bindehaut erlitt, am Körper schwer verletzt.er hat am 30.03.2003 in römisch 40 durch Versetzen mehrerer Faustschläge, sodass dieser zu Boden stürzte und durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen das Gesicht, wodurch der Genannte eine Jochbeinbogenfraktur rechts mit Impression bzw. Verschiebung, eine Rissquetschwunde an der rechten Wange und einen Bluterguss am rechten Auge mit Einblutung in der Bindehaut erlitt, am Körper schwer verletzt.
Strafbare Handlung:
das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGBdas Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 37 Abs. 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 37, Absatz eins, StGB
Strafe: nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe vonStrafe: nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von
180 (einhundertachtzig) Tagessätzen zu je € 2.-- (= € 360.-)
im NEF zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
(…)
Strafbemessungsgründe:
erschwerend: kein Umstand,
mildernd: die bisherige Unbescholtenheit
2. Das Urteil vom 07.05.2007, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:2. Das Urteil vom 07.05.2007, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt:
Der Beschuldigte XXXX , geb. am XXXX in XXXX , Tschetschene, verheiratet, wohnhaft in XXXX Der Beschuldigte römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschene, verheiratet, wohnhaft in römisch 40
ist
schuldig,
er hat
I.)römisch eins.)
am 20.08.2006 in XXXX als Lenker des Pkws Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX infolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit, wobei er auf der XXXX bei einem Überholvorgang beim Wiedereinordnen auf den ersten Fahrstreifen ins Schleudern kam, wodurch das Fahrzeug nach mehrfacher Drehung um die eigene Achse umstürzte und am Dach entlang auf der Mittelschiene entlang schlitterte, und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte (zumindest 0,8 %o Blutalkoholgehalt), obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hat können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornähme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war,am 20.08.2006 in römisch 40 als Lenker des Pkws Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 infolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit, wobei er auf der römisch 40 bei einem Überholvorgang beim Wiedereinordnen auf den ersten Fahrstreifen ins Schleudern kam, wodurch das Fahrzeug nach mehrfacher Drehung um die eigene Achse umstürzte und am Dach entlang auf der Mittelschiene entlang schlitterte, und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte (zumindest 0,8 %o Blutalkoholgehalt), obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hat können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornähme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war,
1.) nachgenannte Personen fahrlässig teilweise schwer am Körper verletzt, nämlich
a) XXXX , die eine Fissura mal. lat. sin. sowie eine Distorsion artic. tatocrur. dext. supinat, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt;a) römisch 40 , die eine Fissura mal. lat. sin. sowie eine Distorsion artic. tatocrur. dext. supinat, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt;
b) XXXX , der eine Brustkorbprellung und Abschürfungen erlitt;b) römisch 40 , der eine Brustkorbprellung und Abschürfungen erlitt;
c) XXXX , die einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch erlitt;c) römisch 40 , die einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch erlitt;
d) XXXX , der eine Rissquetschwunde sowie eine kleinfingernagelgroße Ablederung auf der Stirn erlitt.d) römisch 40 , der eine Rissquetschwunde sowie eine kleinfingernagelgroße Ablederung auf der Stirn erlitt.
2.) hinsichtlich XXXX , der auf der Gegenfahrbahn mit seinem Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen XXXX (D) unterwegs war, indem Autowrackteile infolge des Unfallgeschehens gegen dessen Windschutzscheibe fielen und diese beschädigten, wobei nicht zerbarst, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des XXXX herbeigeführt.2.) hinsichtlich römisch 40 , der auf der Gegenfahrbahn mit seinem Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen römisch 40 (D) unterwegs war, indem Autowrackteile infolge des Unfallgeschehens gegen dessen Windschutzscheibe fielen und diese beschädigten, wobei nicht zerbarst, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des römisch 40 herbeigeführt.
II.)römisch zwei.)
am 20.02.2007 in XXXX XXXX durch einen Stoß gegen den Körper, wodurch diese zu Boden fiel und sich eine Schürfwunde am linken Ellenbogen zuzog, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt. am 20.02.2007 in römisch 40 römisch 40 durch einen Stoß gegen den Körper, wodurch diese zu Boden fiel und sich eine Schürfwunde am linken Ellenbogen zuzog, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt.
XXXX hat hiedurch begangen römisch 40 hat hiedurch begangen
Zu I.) 1.) a): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Zu römisch eins.) 1.) a): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs 1 und Abs 4, 2. Fall StGB,Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, 2, Fall StGB,
zu I.) 1.) b) bis d): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nachzu römisch eins.) 1.) b) bis d): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs 1 und Abs 3 StGB,Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB,
zu I.) 2.): das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach zu römisch eins.) 2.): das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach
§ 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB undParagraph 89, (81 Absatz eins, Ziffer 2,) StGB und
zu II.): das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB,zu römisch zwei.): das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB,
(…)
1. Zu einer FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von
6 (sechs) Monaten,
2.) zu einer GELDSTRAFE in Höhe von
360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen,
im Uneinbringlichkeitsfalle zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
(…)
verurteilt.
Gemäß § 43 a Abs 2 StGB wird die verhängte FREIHEITSSTRAFE unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, a Absatz 2, StGB wird die verhängte FREIHEITSSTRAFE unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
(…)
Strafzumessungsgründe:
erschwerend: - eine einschlägige Vorstrafe,
- das Zusammentreffen von vier Vergehen;
mildernd: - das Geständnis
3. Das Urteil vom 07.11.2013, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:3. Das Urteil vom 07.11.2013, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt:
XXXX ist schuldig; er hat am 6.3.2013 in XXXX XXXX durch die Äußerung, „Ich stehe dich ab! Ich merke mir dein Gesicht! Dich erwische ich schon noch!“, während er eine Gabel in der Hand gehalten und damit einer Schnittbewegung quer über die eigene Kehle symbolisiert habe, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten. römisch 40 ist schuldig; er hat am 6.3.2013 in römisch 40 römisch 40 durch die Äußerung, „Ich stehe dich ab! Ich merke mir dein Gesicht! Dich erwische ich schon noch!“, während er eine Gabel in der Hand gehalten und damit einer Schnittbewegung quer über die eigene Kehle symbolisiert habe, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten.
XXXX habe hiedruch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle römisch 40 habe hiedruch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle
zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten
(…) verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
(…)
Strafzumessungsgründe:
erschwerend: zwei einschlägigen Vorstrafen.
mildernd: keine Umstände.
4. Das Urteil vom 15.03.2016, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:4. Das Urteil vom 15.03.2016, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt:
XXXX ist schuldig. römisch 40 ist schuldig.
Er hat am 09.07.2015 in XXXX als Schuldner, indem sein zu XXXX gepfändeter PKW, VW Passat, zum Versteigerungstermin nicht vorgefunden wurde, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers, des Landes XXXX , in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt.Er hat am 09.07.2015 in römisch 40 als Schuldner, indem sein zu römisch 40 gepfändeter PKW, VW Passat, zum Versteigerungstermin nicht vorgefunden wurde, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers, des Landes römisch 40 , in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt.
Strafbare Handlung:
Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB.Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB.
Strafe:
XXXX wird nach § 162 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) römisch 40 wird nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs)
Wochen verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einerGemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer
Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
(…)
Strafbemessungsgründe:
Mildernd: Tatsachengeständnis, nachträglich vollständige Bezahlung
Erschwerend: kein Umstand
5. Das Urteil vom 18.10.2018, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:5. Das Urteil vom 18.10.2018, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt:
SCHULDSPRUCH
Sachverhalt: XXXX ist schuldig, er hat am 19.12.2017 in XXXX bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren gegen XXXX vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX durch die sinngemäße Aussage „Der Angeklagte hat seine Tasche aus dem Kofferrraum geholt ... Das Messer war in der Tasche. Die Tasche war hinten im Auto. Bei der Polizei wurde mir die Frage nicht gestellt wo die Tasche, das Messer gelegen ist....der wortwörtliche Vorhalt meiner Aussage vor der Polizei ist nicht wahr, das habe ich nicht gesagt. Das ist unmöglich weil die Tasche hinten war im Auto. Das ist nicht meine Aussage...“, falsch ausgesagt.Sachverhalt: römisch 40 ist schuldig, er hat am 19.12.2017 in römisch 40 bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren gegen römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 durch die sinngemäße Aussage „Der Angeklagte hat seine Tasche aus dem Kofferrraum geholt ... Das Messer war in der Tasche. Die Tasche war hinten im Auto. Bei der Polizei wurde mir die Frage nicht gestellt wo die Tasche, das Messer gelegen ist....der wortwörtliche Vorhalt meiner Aussage vor der Polizei ist nicht wahr, das habe ich nicht gesagt. Das ist unmöglich weil die Tasche hinten war im Auto. Das ist nicht meine Aussage...“, falsch ausgesagt.
Strafbare Handlung:
das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGBdas Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB
Strafe: nach § 288 Abs 1 StGBStrafe: nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB
Freiheitsstrafe 4 (vier) Monate
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer ProbezeitGemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit
von drei Jahren bedingt nachgesehen.
(…)
Strafbemessungsgründe:
mildernd: kein Umstand
erschwerend: Tatbegehung während offener Probezeit
FREISPRUCH
Hingegen wird der Angeklagte XXXX vom weiteren wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26. Juli 2016 (ON 3 in ON 14) erhobenen Vorwurf, erHingegen wird der Angeklagte römisch 40 vom weiteren wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26. Juli 2016 (ON 3 in ON 14) erhobenen Vorwurf, er
habe im Zeitraum von Juni 2017 bis 15.06.2018 in XXXX gegen XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und durch Handlungen, die als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu qualifizieren wären, ausgeübt, indem er ihr beinahe täglich Schläge mit der Faust versetzt, und sie hierdurch zum Teil am Körper misshandelt sowie zum Teil am Körper verletzt habe,habe im Zeitraum von Juni 2017 bis 15.06.2018 in römisch 40 gegen römisch 40 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und durch Handlungen, die als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu qualifizieren wären, ausgeübt, indem er ihr beinahe täglich Schläge mit der Faust versetzt, und sie hierdurch zum Teil am Körper misshandelt sowie zum Teil am Körper verletzt habe,
gem. § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.
Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 01.04.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine Lebensgefährtin am 30.03.2020 durch Drücken mittels Unterarmes auf den Kopf sowie durch einen Schlag mittels des Ellenbogens im Bereich der linken Schädelhälfte am Körper leichten Grades verletzt zu haben.
Das Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB ist in der Folge am 05.05.2020 eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB ist in der Folge am 05.05.2020 eingestellt worden.
Gegen den Beschwerdeführer wurde im März 2015 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Ein weiteres Betretungsverbot wurde mit Beginn 15.06.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Im März 2020 wurde ein weiteres Betretungsverbot ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer weist zudem Verwaltungsstrafen auf. So weist er vier Verwaltungsstrafen in den Jahren 2015 und 2016 auf, wobei der Grund jeweils ein Verstoß gegen die StVO war. Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer von den Verwaltungsbehörden zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als achtzehnjährigen Aufenthalts grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. In der mündlichen Verhandlung war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in einfacher Sprache möglich. Er verfügt über ein Zertifikat Deutsch und intensive Arbeitssuche (Teilnahme in der Zeit von 09.02.2009 bis 24.04.2009). Zudem verfügt er über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.07.2017. Er hat sich nur fallweise in Beschäftigungsverhältnissen befunden und war im Übrigen vom Bezug staatlicher Sozialleistungen abhängig. Er arbeitet seit 01.04.2020 als hauptberuflicher Mitarbeiter des XXXX . Er arbeitet 40 Stunden pro Woche. Er verdient EUR 1.635,- netto. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 20.03.2017 bis 27.09.2018 neun Beratungseinheiten bei XXXX wahrgenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an Multiple Sklerose. Zudem leidet sie an straken posttraumatischen Folgen und befindet sich seit 14.09.2019 in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Weiters besteht hinsichtlich der Ehegattin eine Somatisierungsstörung und ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, Chronic Fatigue Syndrome sowie eine reaktive Depression. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die sechs gemeinsamen, zwischen 1997 und 2013 geborenen, Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX ). Die Ehegattin und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich. Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die Kindererziehung, da seine Ehegattin krank ist. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Er pflegt und kümmert sich auch um seine kranke Ehegattin. 1.4. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als achtzehnjährigen Aufenthalts grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. In der mündlichen Verhandlung war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in einfacher Sprache möglich. Er verfügt über ein Zertifikat Deutsch und intensive Arbeitssuche (Teilnahme in der Zeit von 09.02.2009 bis 24.04.2009). Zudem verfügt er über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.07.2017. Er hat sich nur fallweise in Beschäftigungsverhältnissen befunden und war im Übrigen vom Bezug staatlicher Sozialleistungen abhängig. Er arbeitet seit 01.04.2020 als hauptberuflicher Mitarbeiter des römisch 40 . Er arbeitet 40 Stunden pro Woche. Er verdient EUR 1.635,- netto. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 20.03.2017 bis 27.09.2018 neun Beratungseinheiten bei römisch 40 wahrgenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an Multiple Sklerose. Zudem leidet sie an straken posttraumatischen Folgen und befindet sich seit 14.09.2019 in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Weiters besteht hinsichtlich der Ehegattin eine Somatisierungsstörung und ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, Chronic Fatigue Syndrome sowie eine reaktive Depression. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die sechs gemeinsamen, zwischen 1997 und 2013 geborenen, Kinder (Geburtsdaten der Kinder: römisch 40 ). Die Ehegattin und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich. Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die Kindererziehung, da seine Ehegattin krank ist. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Er pflegt und kümmert sich auch um seine kranke Ehegattin.
1.5. Zur Russischen Föderation wird festgestellt:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 27.03.2020
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020
- BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020
- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 27.03.2020
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).
Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).
Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019).
Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 27.03.2020
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
Quellen:
- Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
Dagestan
Letzte Änderung: 27.03.2020
Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019).
Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).
Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich 27. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019).
2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr 2019 getötet (Caucasian Knot 30.8.2019).
Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
- ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
- Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020
- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 27.03.2020
Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019, vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche EASO 3.2017).
Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 22.2.2018, vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019, vgl. US DOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020, vgl. US DOS 11.3.2020).Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019, vergleiche US DOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020, vergleiche US DOS 11.3.2020).
Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019, vgl. Standard.at 3.11.2017).Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019, vergleiche Standard.at 3.11.2017).
Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020
- EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020
- FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2012): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
- NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 10.3.2020
- Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 10.3.2020
- US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 27.03.2020
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 2.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 2.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).
Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie der unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AI 22.2.2018, FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur führen zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wird weiter erschwert. Im Nordkaukasus kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie der unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AI 22.2.2018, FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur führen zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wird weiter erschwert. Im Nordkaukasus kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).
Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019), und es werden von dort schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, 11.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 27.03.2020
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche BAMF 11.2019).
2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
- AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
- FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
- Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020
- Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges
Letzte Änderung: 27.03.2020
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019, vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019)Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019)
Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015, vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015, vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ 4.2.2020). Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ 4.2.2020). Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).
Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
- CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 27.3.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 18.3.2020
- Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 18.3.2020
- Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 27.3.2020
- DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
- FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 18.3.2020
- FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 18.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
- HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, Zugriff 18.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 18.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 18.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 18.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020
- Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 18.3.2020
- Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 18.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020
- ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email
- ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 18.3.2020
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html, Zugriff 18.3.2020
- SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 18.3.2020
- Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 18.3.2020
- Standard.at (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen, Zugriff 18.3.2020
- Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 27.3.2020
- The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 18.3.2020
- US DOS – United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 18.3.2020
- US DOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 18.3.2020
- US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 18.3.2020
- US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 18.3.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 27.03.2020
Seit 1996 gilt ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 2. September 1996 statt (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018).Seit 1996 gilt ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 2. September 1996 statt (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 27.03.2020
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 2.2020c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 13.2.2019).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 12.2019). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019, vgl. FH 4.3.2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle unterworfen zu werden (AA 13.2.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist, und insbesondere Angriffe durch Neonzi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind (ÖB Moskau 12.2019).Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 12.2019). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2019, vergleiche FH 4.3.2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle unterworfen zu werden (AA 13.2.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist, und insbesondere Angriffe durch Neonzi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind (ÖB Moskau 12.2019).
Anfang Oktober 2018 regte Präsident Putin eine Entschärfung der mitunter überschießend ausgelegten strafrechtlichen Regeln gegen die „Anstiftung zum Hass“ an. Im Dezember 2018 wurde von der Staatsduma der Gesetzesentwurf gebilligt, wonach eine Milderung der Strafe wegen der Anstiftung zum Hass oder Feindseligkeit beschlossen wurde. Demzufolge zieht ein erstmaliger Verstoß, der die Staatssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, zunächst nur eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Erst bei weiterem Verstoß innerhalb eines Jahres ist eine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen. Ausschlaggebend für die Neuerungen war vor allem die wachsende Anzahl an oft überzogenen Bestrafungen für öffentliche Äußerungen (teilweise auch nur „Likes“ in sozialen Medien), die als extremistisch eingestuft wurden (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 11.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 27.03.2020
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020).
Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 4.3.2020).Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US DOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 4.3.2020).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020
- ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
- US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020
Meldewesen
Letzte Änderung: 27.03.2020
2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 13.3.2019).
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018, vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011, vgl. ÖB Moskau 12.2019).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011, vergleiche ÖB Moskau 12.2019).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, vergleiche CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020
- ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
- DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 16.3.2020
- EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 16.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 16.3.2020
- US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 16.3.2020
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 27.03.2020
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potenzial zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden ; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 17.3.2020
- Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020- Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020
- EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 17.3.2020
- Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 17.3.2020
- DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.3.2020
- New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020- New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 17.3.2020
- Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 17.3.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 27.03.2020
2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2018 bei ca. USD 1.630 Milliarden (WKO 7.2019, vgl. GIZ 2.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2018 bei ca. USD 1.630 Milliarden (WKO 7.2019, vergleiche GIZ 2.2020b).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2019 den 98. Platz [2018 Platz 107] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 2.2020b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit RUB 10.444 [ca. EUR 141] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).
Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt RUB 13.348 [ca. EUR 180]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt RUB 14.075 [ca. EUR 190]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich RUB 1.000 [ca. EUR 14] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.3.2020
- IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020
- Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.3.2020
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 18.3.2020
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 27.03.2020
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 2.2020a, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 2.2020a, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat 2019), landesweit bei RUB 48.453 [ca. EUR 686] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei RUB 14.135 [ca. EUR 200] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 11.553 [ca. EUR 163], für Pensionisten bei RUB 8.894 [ca. EUR 126] und für Kinder bei RUB 10.585 [ca. EUR 150] (RIA Nowosti 23.7.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
- Chechenstat (2019): ??????????? ?????????? (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 18.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 18.3.2020
- GKS.ru (16.8.2019): ?????????????? ??????????? ??????????? ?????????? ????? (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 18.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020
- RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? I ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020- RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? römisch eins ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 27.03.2020
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 2.2020c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 2.2020c).
Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe:
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei RUB 3.120 (ca. EUR 44). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei RUB 6.131 (ca. EUR 87). Der maximale Betrag liegt bei RUB 22.120 (ca. EUR 313) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a).
Mutterschaft:
Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterhin 100% des Lohnes (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40 Stunden Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei RUB 9.489 (ca. EUR 130) und der Maximalbetrag bei RUB 61.375 (ca. EUR 840) (IOM 2018). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahres des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).
Mutterschaftskapital:
Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich – innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von RUB 250.000 auf 453.026, also von EUR 4.152 auf mehr als EUR 7.500 (RBTH 22.4.2017). Ab dem 1.1.2020 wird das Mutterschaftskapital in Russland erhöht. Familien, in denen das zweite Kind geboren wird, erhalten RUB 470.000 (ca. EUR 6.100) statt der derzeitigen 453.000. Dies teilte der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit mit (Russland Capital 7.6.2019). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017). Die Höhe des Mutterschaftskapital entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden und auf die Geburt des ersten Kindes ausgeweitet werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).
Behinderung:
ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2018).
Arbeitslosenunterstützung:
Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:
BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei RUB 453.026 (ca. EUR 6.618). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 3.200 (EUR 45) (IOM 2018).
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.3.2020
- IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020
- RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 18.3.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 27.03.2020
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 2.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 2.2020c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vgl. Ostexperte 22.9.2017).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vergleiche Ostexperte 22.9.2017).
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 2.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 2.2020c, vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 2.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 2.2020c, vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).
Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 13.2.2019).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 19.3.2020
- GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020
- DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 19.3.2020
- IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 19.3.2020
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020
- Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 19.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 27.03.2020
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vgl. GIZ 2.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vergleiche GIZ 2.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.3.2020
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Letzte Änderung: 27.03.2020
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Dagestan
Letzte Änderung: 27.03.2020
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) umfasst. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen gratis sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter – viele Fachärzte arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.3.2016).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Letzte Änderung: 27.03.2020
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 11412).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen RUB 700 und 2.000 (ca. EUR 8 bis 24). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:
Sertralin (BMA 12132, BMA 11412)
Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412)
Trazodon (BMA 12248, BMA 11543)
Citalopram (BMA 11933, BMA 11412)
Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412)
Quellen:
- International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
- International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412
- International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
- International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543
- International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933
- International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose
Letzte Änderung: 27.03.2020
Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Zwischen 1 und 1,7% der Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Eine „Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung“ soll die Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die Lage weiterhin außer Kontrolle. Für mit HIV, Hepatitis B oder C infizierte und registrierte Personen wurde ein Monitoringverfahren entwickelt, das die Erfassung in einem zentralen Register vorsieht. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte Migranten werden nicht behandelt (AA 13.2.2019).
HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente behandelbar (BMA 11964). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757).
Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 11674) als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 11292).
Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar (BMA 11508). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
- International SOS via MedCOI (10.1.2019): BMA 11964
- International SOS via MedCOI (23.6.2018): BMA 11292
- International SOS via MedCOI (15.10.2018): BMA 11674
- International SOS via MedCOI (30.8.2018): BMA 11508
- Belgian Immigration Office (29.6.2018): Question & Answer, BDA 6757
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020
Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht
Letzte Änderung: 27.03.2020
Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen. Methadon ist in der Russischen Föderation nicht registriert. Es gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236).
Quellen:
- International SOS via MedCOI (29.3.2019): BMA 12236
Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes
Letzte Änderung: 27.03.2020
Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests und Lebertransplantationen sind [Transplantationen in Moskau] verfügbar (BMA 11293). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- International SOS via MedCOI (12.7.2019): BMA 12506
- International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353
- International SOS via MedCOI (23.6.2018): BMA 11293
- International SOS via MedCOI (9.2.2016): BMA 7789
Rückkehr
Letzte Änderung: 27.03.2020
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
- IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 10.3.2020
- ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den Gerichtsakt und das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums nicht wesentlich geändert haben.
Aufgrund der erfolgten Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf die im Spruch ersichtlichen Personalien wird von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppe entsprechen den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen österreichischer Gerichte. Die Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Bescheid S. 82). Die Feststellungen zu den Betretungsverboten sowie zum Abschlussbericht und zur Einstellung gründen sich auf den Akt.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind, sowie den vorgelegten Beweismitteln. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung unbedenklich festgehalten, chronische Bronchits zu haben. Zudem hat er weiters unbedenklich angegeben, kein Asthma mehr zu haben und, dass er zwar Rückenprobleme gehabt habe, jedoch seit etwa drei Jahren keine Beschwerden mehr habe. Im Übrigen gab er an, ansonsten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haben. Ihm gehe es sehr gut (VH-Protokoll S. 8). Festgehalten wird, dass psychische und physische Erkrankungen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien gleichermaßen einer Behandlung zugänglich sind, sodass dem Beschwerdeführer eine allenfalls benötigte Behandlung auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein wird. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass auch unter Berücksichtigung der dargelegten gesundheitlichen Probleme kein potentielles Rückkehrhindernis ersichtlich wird.
Zu den Familienangehörigen wurden Auszüge aus dem Fremdenregister eingeholt.
Dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, ergibt sich aus den gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben der Ehegattin. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Ehegattin in ihrer Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, wie sie den Beschwerdeführer als Vater beschreiben würde, ausführte, dass er als Vater gut sei. Er sei fürsorglich und sorge sich um die Kinder. Aber er sei halt dumm (AS 135). In der mündlichen Verhandlung führte die Ehegattin auf die Frage, wie die Beziehung zwischen ihrem Mann und den Kindern sei, aus, sie (damit gemeint: die Kinder) würden den Vater lieben und respektieren (VH-Protokoll S. 19). Dass der Beschwerdeführer die Kinder erzieht und sich um seine Frau kümmert und diese pflegt, beruht auf seinen unbedenklichen Angaben (VH-Protokoll S. 10). Dies steht im Einklang mit den Angaben der Ehegattin, demnach ihr Mann für die Haushaltsführung zuständig sei (VH-Protokoll S. 18). Zudem bejahte sie die Frage, ob sie aufgrund ihrer Erkrankung an MS auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen sei (VH-Protokoll S. 19).
Die Krankheiten der Ehegattin gründen sich insbesondere auf ein Schreiben vom 29.05.2020 sowie einem Befundbericht vom 03.06.2020.
2.2. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer keine substantiierten Befürchtungen für den Fall einer aktuellen Rückkehr geltend gemacht wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass die Umstände, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer im Jahr 2004 geführt haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. Die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im gewissen Maße stabilisiert, wenn es auch im Einzelfall nach wie vor zur Verletzung von Menschenrechten durch staatliche Organe kommt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen im Fall einer Rückkehr unverändert einer Gefährdung unterliegen würde, lässt sich den vorliegenden Länderinformationen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Zudem ist diesen zu entnehmen, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Auch insofern ist eine Aktualität der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt habenden Verfolgungsgefahr nicht anzunehmen.
Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Jahr 2002 verlassen hat, hat im nunmehrigen Verfahren keinen Hinweis dafür aufgezeigt, weshalb er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr mehr als 18 Jahre später unverändert einer behördlichen Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet unterliegen sollte. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, gewöhnlicher Kämpfer gewesen zu sein. Wie der erkennende Richter bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist eine längere Zeit vergangen, auch war der Beschwerdeführer nicht in einer führenden Position tätig, er hat keine Kriegsverbrechen begangen und sind dem Richter auch sonst keine Umstände bekannt, die den Fall irgendwie besonders machen würden. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände substantiiert ins Treffen führen konnte (vgl VH-Protokoll S. 6 f). Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme während des ersten Tschetschenienkrieges im Falle einer nunmehrigen Rückkehr mehr als achtzehn Jahre später aus diesem Grund unverändert Ziel einer behördlichen Verfolgung sein würde. So ist es auch den Angehörigen des Beschwerdeführers möglich, weiterhin im Herkunftsstaat zu leben.Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Jahr 2002 verlassen hat, hat im nunmehrigen Verfahren keinen Hinweis dafür aufgezeigt, weshalb er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr mehr als 18 Jahre später unverändert einer behördlichen Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet unterliegen sollte. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, gewöhnlicher Kämpfer gewesen zu sein. Wie der erkennende Richter bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist eine längere Zeit vergangen, auch war der Beschwerdeführer nicht in einer führenden Position tätig, er hat keine Kriegsverbrechen begangen und sind dem Richter auch sonst keine Umstände bekannt, die den Fall irgendwie besonders machen würden. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände substantiiert ins Treffen führen konnte vergleiche VH-Protokoll S. 6 f). Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme während des ersten Tschetschenienkrieges im Falle einer nunmehrigen Rückkehr mehr als achtzehn Jahre später aus diesem Grund unverändert Ziel einer behördlichen Verfolgung sein würde. So ist es auch den Angehörigen des Beschwerdeführers möglich, weiterhin im Herkunftsstaat zu leben.
Selbst wenn der Beschwerdeführer Befürchtungen hinsichtlich einer anhaltenden Bedrohung durch die Behörden Tschetscheniens aufweist, so wäre es ihm möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Gründen, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben in Zusammenschau mit den im gegenständlichen Verfahren über die Aberkennung des Status vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass an der Person des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen ein solches Interesse an seiner Person seitens der tschetschenischen Behörden bestehen würde, als dass sie diesen im Falle einer nunmehrigen Rückkehr auch in außerhalb der Teilrepublik gelegenen Landesteilen ausfindig machen und gezielt verfolgen würden. Die Länderberichte halten zudem fest, dass die Macht von Kadyrow nicht über die Grenzen der Teilrepublik Tschetscheniens hinausreichen würde. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die russischen Behörden außerhalb der tschetschenischen Teilrepublik ein maßgebliches Interesse an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen aufweisen würden. So führte der Beschwerdeführer auch keine substantiierten Gründe an, die auf eine Verfolgung außerhalb von Tschetschenien hinweisen würden. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich, wie folgt: „R an BF: Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, dass gegen Sie in Russland gefahndet wird? BF: Ich werde nicht in der russischen Föderation gesucht, ich habe Probleme seitens der eigenen Leute dort. Ich habe Angst vor KADIROWs Führungen. - R: Gibt es irgendwelche Hindernisse für Sie außerhalb Tschetscheniens jedoch in der Russischen Föderation sich niederzulassen, z.B. in Moskau? BF: Wie soll das gehen, die Kinder sind hier geboren… - R wiederholt die Frage. BF: Ich habe keine Antwort auf diese Frage, ich weiß es nicht und ich habe auch Angst nach z.B. Moskau zu kommen. Ich weiß nicht, was sie tun werden oder tun können. Ich habe nur dieses eine Bild in meinem Kopf, ich komme dort an und sie werden mich sofort festnehmen. Sie werden mich dann foltern, ich habe nur das Bild im Kopf. Ich habe keine andere Antwort. Ich verstehe Sie, aber es gibt keine Sicherheit das mir nichts geschieht. Es ist schwierig Ihre Frage zu beantworten.“ Aus diesem vagen und unsubstantiierten Angaben ließ sich keine maßgebliche Gefahr des Beschwerdeführers ableiten.
Soweit in der Entscheidung über die Asylzuerkennung des Unabhängigen Bundesasylsenates auch auf die Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation auf Grund der aktuellen Länderberichte nicht mehr festgestellt werden kann.
Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine substantiierte Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, und Angehörige unverändert im Herkunftsstaat leben, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor mehr als achtzehn Jahren im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein anhaltendes Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte an seiner Person im Falle einer nunmehrigen Rückkehr wahrscheinlich erscheinen ließen.
Zudem bleibt anzumerken, dass die Ausreise aus der Russischen Föderation und die Asylantragstellung im Ausland, wie auch der langjährige Auslandsaufenthalt, für sich genommen ebenfalls kein konkretes Risiko einer behördlichen Verfolgung im Nordkaukasus oder anderen Teilen der Russischen Föderation begründet.
Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.
2.3. Diesem wäre es einerseits möglich, im Herkunftsstaat im Familienverband zu leben, zumal sich in der Russischen Föderation unverändert Angehörige aufhalten, auf deren (anfängliche) Unterstützung er zurückgreifen könnte. Dass der Beschwerdeführer Verwandte im Herkunftsstaat hat, ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde (AS 145). Zu diesen könnte er den Kontakt wiederherstellen, zumal er vor dem BFA angab, dass er selten mit diesen Verwandten Kontakt habe (AS 145). Dem Beschwerdeführer stünde demnach eine anfängliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen und Hilfe bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nach mehrjähriger Ortsabwesenheit offen.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zudem grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Erwachsenenalter verlassen; er beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache und verfügt über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden (vgl dazu VH-Protokoll S. 8). Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 48-jährigem, arbeitsfähigen Mann, welcher mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zudem grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Erwachsenenalter verlassen; er beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache und verfügt über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden vergleiche dazu VH-Protokoll S. 8). Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 48-jährigem, arbeitsfähigen Mann, welcher mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Ergänzend ist nochmals anzumerken, dass dem Beschwerdeführer alternativ zu einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien auch die Niederlassung in einem anderen Landesteil, etwa in Moskau, offen stünde und ihm eine Ansiedlung dort möglich und zumutbar ist. Die sichere Erreichbarkeit ist diesbezüglich auf dem Land- und Luftweg gewährleistet.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. Weekly epidemiological update on COVID-19 - 20 April 2021, (Weekly epidemiological update on COVID-19 - 20 April 2021 (who.int)). Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche Weekly epidemiological update on COVID-19 - 20 April 2021, (Weekly epidemiological update on COVID-19 - 20 April 2021 (who.int)).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
3.2.2. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs. 6 f). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Absatz 6, f).
3.2.3. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Ausführungen dahingehend getroffen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit droht. Dabei hat die Behörde – unter Zugrundelegung umfassender Länderberichte – einerseits darauf verwiesen, dass die entscheidungsmaßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren hat.
Wie beweiswürdigend festgehalten, war im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt hatte, festzustellen. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die entscheidungsmaßgebliche Lage hat - unter Zugrundelegung der Länderberichte - in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren. Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen im Fall einer Rückkehr keiner Gefährdung unterliegen würde (vgl dazu auch BVwG 25.06.2019, W103 2217117-1). Diesbezüglich ist nun, über zehn Jahre nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.Wie beweiswürdigend festgehalten, war im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt hatte, festzustellen. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die entscheidungsmaßgebliche Lage hat - unter Zugrundelegung der Länderberichte - in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren. Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen im Fall einer Rückkehr keiner Gefährdung unterliegen würde vergleiche dazu auch BVwG 25.06.2019, W103 2217117-1). Diesbezüglich ist nun, über zehn Jahre nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.
Im Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde überdies eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit angeführt. Der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation nach den aktuellen Länderberichten ergibt, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit, wie sie sich noch aus den Länderberichten 2004 betreffend Landesteile außerhalb des Nordkaukasus ergab, kann aber nicht mehr festgestellt werden (vgl. idS bereits Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010, 3 A 1627/10.A, wonach Tschetschenen, die keine besonderen Risikomerkmale aufweisen, in der Russischen Föderation keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung unterliegen). Auch diesbezüglich ist daher eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.Im Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde überdies eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit angeführt. Der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation nach den aktuellen Länderberichten ergibt, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit, wie sie sich noch aus den Länderberichten 2004 betreffend Landesteile außerhalb des Nordkaukasus ergab, kann aber nicht mehr festgestellt werden vergleiche idS bereits Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010, 3 A 1627/10.A, wonach Tschetschenen, die keine besonderen Risikomerkmale aufweisen, in der Russischen Föderation keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung unterliegen). Auch diesbezüglich ist daher eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.
Andere Gründe, aus denen ihm eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würden, hat der Beschwerdeführer ebensowenig glaubhaft vorgebracht.
Der Beschwerdeführer legte auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dar, was gegen eine Niederlassung seiner Person in anderen Landesteilen spricht. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls auch zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau Fuß zu fassen und einen Arbeitsplatz zu finden.
Die Behörde hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten demnach zu Recht auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt. Die Behörde hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten demnach zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gestützt.
3.2.4. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3.2.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Die Behörde hat den Status der Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Die Behörde hat den Status der Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. 3.3.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann.
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:
Wie an anderer Stelle dargelegt, sind die Gründe, welche ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer im Jahr 2004 ausschlaggebend gewesen sind, zwischenzeitlich aufgrund der Stabilisierung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und mangels Vorbringens einer konkreten Rückkehrgefährdung nicht mehr gegeben. Auch hat der Beschwerdeführer, welcher sich zuletzt im Jahr 2002 in der Russischen Föderation aufgehalten hat, keine seither neu entstandenen substantiierten Rückkehrbefürchtungen zur Sprache gebracht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit, durch seine nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen (Cousins und Großcousins) unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann kein Risiko erkannt werden kann, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch, zudem beherrscht er Russisch. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Anfänglich könnte dieser zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen könnte er Unterstützung seiner Angehörigen empfangen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt vor mehr als achtzehn Jahren in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, so können aufgrund seiner individuellen Umstände keine vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härten erkannt werden.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass angesichts seiner persönlichen Umstände und der Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz im Herkunftsstaat auch nicht zu ersehen ist, dass dieser von allfälligen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in einem höheren Ausmaß als die in der Russischen Föderation ansässige Durchschnittsbevölkerung betroffen sein wird. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK, insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat, zu beachten, siehe VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12).Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass angesichts seiner persönlichen Umstände und der Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz im Herkunftsstaat auch nicht zu ersehen ist, dass dieser von allfälligen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in einem höheren Ausmaß als die in der Russischen Föderation ansässige Durchschnittsbevölkerung betroffen sein wird. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 3, EMRK, insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat, zu beachten, siehe VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12).
3.3.4. Aus den dargestellten Gründen begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Tschetscheniens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung seiner Person in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keinesfalls erkannt werden. 3.3.4. Aus den dargestellten Gründen begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Tschetscheniens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung seiner Person in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keinesfalls erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 korrespondiert Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
3.4.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. 3.4.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
3.5.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.5.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
3.5.2 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer während seines mehr als achtzehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsbemühungen in beruflicher und sprachlicher Hinsicht unternommen hat und seine bereits langjährige Aufenthaltsdauer vor diesem Hintergrund als relativiert erachtet werden muss. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung nur in einfacher Sprache möglich. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit nur fallweise in einem Beschäftigungsverhältnis befunden und war im Übrigen vom Bezug staatlicher Sozialleistungen abhängig. Seit 01.04.2020 arbeitet er aber nunmehr 40 Stunden pro Woche und erhält dafür 1.635 ,- Euro netto.
Allerdings ist im vorliegenden Verfahren neben der langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser Vater von sechs Kindern ist, wobei drei Kinder minderjährig sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass seine Kinder in Österreich asylberechtigt sind, welche bereits langjährig im Bundesgebiet niedergelassen sind und altersgemäß gut integriert sind (vgl VH-Protokoll S. 10). Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Kinder an Multiple Sklerose leidet. Der Beschwerdeführer kümmert sich maßbeglich um die Kindererziehung. Zudem besteht ein gutes Verhältnis zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer. Aufgrund der schweren Erkrankung der Ehegattin besteht zwischen den Kindern und dem Vater ein Abhängigkeitsverhältnis. Dabei wird auch nicht verkannt, dass die Kinder ihre Mutter bzw die Ehegattin des Beschwerdeführers im Haushalt unterstützen können und dies auch machen (vgl VH-Protokoll S. 20). Allerdings ist im vorliegenden Verfahren neben der langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser Vater von sechs Kindern ist, wobei drei Kinder minderjährig sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass seine Kinder in Österreich asylberechtigt sind, welche bereits langjährig im Bundesgebiet niedergelassen sind und altersgemäß gut integriert sind vergleiche VH-Protokoll S. 10). Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Kinder an Multiple Sklerose leidet. Der Beschwerdeführer kümmert sich maßbeglich um die Kindererziehung. Zudem besteht ein gutes Verhältnis zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer. Aufgrund der schweren Erkrankung der Ehegattin besteht zwischen den Kindern und dem Vater ein Abhängigkeitsverhältnis. Dabei wird auch nicht verkannt, dass die Kinder ihre Mutter bzw die Ehegattin des Beschwerdeführers im Haushalt unterstützen können und dies auch machen vergleiche VH-Protokoll S. 20).
Hinsichtlich der Ehegattin ist festzuhalten, dass sich das strafbare – gewalttätige – Verhalten des Beschwerdeführers gegen seine Ehegattin gerichtet hatte, wodurch der Eingriff in das Familienleben mit ihr stark relativiert wird (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Hinsichtlich der Ehegattin ist festzuhalten, dass sich das strafbare – gewalttätige – Verhalten des Beschwerdeführers gegen seine Ehegattin gerichtet hatte, wodurch der Eingriff in das Familienleben mit ihr stark relativiert wird vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er eine Männerberatung in der Zeit von 20.03.2017 bis 27.09.2018 in Anspruch genommen hat.
Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer fünf Verurteilungen aufweist, vor deren Hintergrund seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet eine beträchtliche Relativierung erfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in regelmäßig Abständen straffällig geworden ist und er auch Gewaltdelikte begangen hat. Aufgrund der dargestellten stark ausgeprägten familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dessen bereits langjähriger Aufenthaltsdauer ist in einer Gesamtabwägung mit Straftaten jedoch von einem aktuellen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen. Hinsichtlich der Verurteilungen war fallgegenständlich zu berücksichtigen, dass die befassten Strafgerichte die Verhängung vergleichsweise geringer Strafausmaße (bedingte Geldstrafe, Geldstrafe sowie bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen, bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten) als ausreichend erachtet haben. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nie verhängt und handelt es sich bei allen Verurteilungen um Vergehen. Wenn auch der Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Taten keinesfalls verharmlost werden soll, so ist im gegenständlichen Fall gesamtbetrachtend aufgrund der lediglich verhängten Geldstrafen bzw. bedingt verhängten Freiheitsstrafen, der im Bundesgebiet engen familiären Bindungen zu seinen sechs Kindern im Bundesgebiet, wobei drei Kinder minderjährig sind, und der mehr als achtzehnjährigen Aufenthaltsdauer, der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig zu erachten. Diesbezüglich ist zu betonen, dass seine engen familiären Bindungen zu seinen Kindern maßgeblich in die Abwägung einflossen.
Hinsichtlich der verhängten Verwaltungsstrafen ist darauf hinzuweisen, dass diese Taten bereits rund fünf Jahre zurückliegen (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Hinsichtlich der verhängten Verwaltungsstrafen ist darauf hinzuweisen, dass diese Taten bereits rund fünf Jahre zurückliegen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Soweit der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bzw. auch seine restliche Familie unterdrücke bzw diese auch tyrannisiere, ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder tyrannisiere. Vielmehr gab die Ehegattin vor dem BFA unbedenklich an, dass der Beschwerdeführer als Vater gut sei. Er sei fürsorglich und sorge sich um die Kinder (AS 135). In der mündlichen Verhandlung führte die Ehegattin auf die Frage, wie die Beziehung zwischen ihrem Mann und den Kindern sei, aus, sie würden den Vater lieben und respektieren (VH-Protokoll S. 19).
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 07.05.2007, XXXX , unter anderem wegen des Vergehens der Körperverletzung hinsichtlich seiner Ehegattin verurteilt wurde. Mit Urteil vom 18.10.2018, XXXX , erfolgte ein Freispruch hinsichtlich einer fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehegattin mangels Schuldbeweis. Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 01.04.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stand, seine Lebensgefährtin am 30.03.2020 durch Drücken mittels Unterarmes auf den Kopf sowie durch einen Schlag mittels des Ellenbogens im Bereich der linken Schädelhälfte am Körper leichten Grades verletzt zu haben. Das Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB ist in der Folge am 05.05.2020 eingestellt worden. In der mündlichen Verhandlung verneinte die Ehegattin, die Frage, ob der Beschwerdeführer sie noch schlage (VH-Protokoll S. 20). Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 07.05.2007, römisch 40 , unter anderem wegen des Vergehens der Körperverletzung hinsichtlich seiner Ehegattin verurteilt wurde. Mit Urteil vom 18.10.2018, römisch 40 , erfolgte ein Freispruch hinsichtlich einer fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehegattin mangels Schuldbeweis. Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 01.04.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stand, seine Lebensgefährtin am 30.03.2020 durch Drücken mittels Unterarmes auf den Kopf sowie durch einen Schlag mittels des Ellenbogens im Bereich der linken Schädelhälfte am Körper leichten Grades verletzt zu haben. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB ist in der Folge am 05.05.2020 eingestellt worden. In der mündlichen Verhandlung verneinte die Ehegattin, die Frage, ob der Beschwerdeführer sie noch schlage (VH-Protokoll S. 20).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass es von einem besonders verwerflichen Verhalten zeugt, dass der Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau gewalttätig geworden ist, obwohl diese an einer schweren Erkrankung leidet. Diesbezüglich wird aber darauf hingewiesen, dass der Eingriff in das Familienleben mit der Ehegattin aufgrund des strafbaren – gewalttätigen – Verhalten ihr gegenüber ohnehin stark relativiert wurde (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass es von einem besonders verwerflichen Verhalten zeugt, dass der Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau gewalttätig geworden ist, obwohl diese an einer schweren Erkrankung leidet. Diesbezüglich wird aber darauf hingewiesen, dass der Eingriff in das Familienleben mit der Ehegattin aufgrund des strafbaren – gewalttätigen – Verhalten ihr gegenüber ohnehin stark relativiert wurde vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Die Bindung zum Herkunftsstaat erweist sich demgegenüber aufgrund der langen Abwesenheit als gemindert.
3.5.3. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. 3.5.3. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor.
Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).
3.5.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.5.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 68/2017 ist gemäß § 73 Abs. 16 leg. cit. mit 01.10.2017 in Kraft getreten. Der Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, ist gemäß Paragraph 73, Absatz 16, leg. cit. mit 01.10.2017 in Kraft getreten.
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I. Nr. 68/2017) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt.
Gemäß § 14 Abs. 3 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005, und der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Integrationsvereinbarung geändert (Änderung der Verordnung über die Integrationsvereinbarung) wird, BGBl. II Nr. 205/2011, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 4 Z 2 allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, und der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Integrationsvereinbarung geändert (Änderung der Verordnung über die Integrationsvereinbarung) wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse.
§ 9. Abs. 1 leg. cit. regelt, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere (Anmerkung: sohin allerdings nicht abschließend) von folgenden Einrichtungen gelten:Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. regelt, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere (Anmerkung: sohin allerdings nicht abschließend) von folgenden Einrichtungen gelten:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
[…]
Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass jede Einrichtung in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen hat, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindestAbsatz 2, leg. cit. bestimmt, dass jede Einrichtung in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen hat, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1.auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2.auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Sprachzertifikat auf A2 Niveau vom 21.07.2017. Dabei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2.
Damit hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 68/2017 ¡Sd § 81 Abs. 36 NAG erfüllt. Damit hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2017, ¡Sd Paragraph 81, Absatz 36, NAG erfüllt.
Da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 lntG als erfüllt gilt, war dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, lntG als erfüllt gilt, war dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W111.1236952.2.00Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021