Entscheidungsdatum
27.04.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2212246-1/26E, G307 2212246-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch RA Mag. Wolfgang HOEFERT in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zahl XXXX , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch RA Mag. Wolfgang HOEFERT in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zahl römisch 40 , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09.04.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.07.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich der gegen ihn erstatteten Anzeige gemäß § 28a SMG über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung in Kenntnis auf, hiezu unter Angabe seiner persönlichen Verhältnisse und gesetzten Integrationsschritte Stellung zu nehmen. 1. Mit Schreiben vom 26.07.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich der gegen ihn erstatteten Anzeige gemäß Paragraph 28 a, SMG über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung in Kenntnis auf, hiezu unter Angabe seiner persönlichen Verhältnisse und gesetzten Integrationsschritte Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.
3. Am 12.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF beim BFA statt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 29.11.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 29.11.2018, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit per E-Mail am 27.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit per E-Mail am 27.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörigen Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 07.01.2019 ein.
7. Der BF brachte am 17.01.2019 per Telefax eine Ablichtung eines Dienstvertrages in Vorlage.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2019 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt, das Rechtsmittel im Übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.
9. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 24.10.2019, Zahl Ra 2019/21/0127-8 stattgegeben und die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
10. Mit Schreiben vom 26.11.2019, beim BVwG eingelangt am selben Tag, setzte das Bundesamt dieses über eine neuerliche Verurteilung des BF in Kenntnis.
11. Mit Schriftsatz vom 29.03.2021, beim BVwG eingelangt am 31.03.2021, teilte der BF mit, dass er von nun an durch RA Mag. Wolfgang HOEFERT in 1070 Wien vertreten werde.
12. Am 09.04.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der BF und dessen Rechtsvertreter (RV) zur Sache befragt und seine Frau als Zeugin einvernommen wurden.12. Am 09.04.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der BF und dessen Rechtsvertreter Regierungsvorlage zur Sache befragt und seine Frau als Zeugin einvernommen wurden.
13. Am 22.04.2021 langten die in der Verhandlung von Seiten des erkennenden Gerichts angeforderten (restlichen) Unterlagen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Polen und gesund. Er ist seit XXXX .2019 mit der am XXXX geborenen Polin XXXX verheiratet, hat mit dieser eine am XXXX geborene Tochter namens XXXX und lebt mit beiden im gemeinsamen Haushalt. Der BF führt mit der Genannten seit dem Jahr 2011 eine Beziehung und zog mit ihr im Jahr 2012 von Polen nach Österreich. Die beiden kennen einander seit ihrem 16. Lebensjahr. Die Frau des BF befindet sich derzeit in Karen und bezieht Kinderbetreuungsgeld. Beschäftigt ist sie bei der XXXX in XXXX .1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Polen und gesund. Er ist seit römisch 40 .2019 mit der am römisch 40 geborenen Polin römisch 40 verheiratet, hat mit dieser eine am römisch 40 geborene Tochter namens römisch 40 und lebt mit beiden im gemeinsamen Haushalt. Der BF führt mit der Genannten seit dem Jahr 2011 eine Beziehung und zog mit ihr im Jahr 2012 von Polen nach Österreich. Die beiden kennen einander seit ihrem 16. Lebensjahr. Die Frau des BF befindet sich derzeit in Karen und bezieht Kinderbetreuungsgeld. Beschäftigt ist sie bei der römisch 40 in römisch 40 .
Der BF besuchte in Polen 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre das Gymnasium und 3 Jahre eine Technikschule. Er ist ausgebildeter Bautechniker. In seiner Heimat wohnte er zuletzt in XXXX . Im Herkunftsstaat hat der BF lediglich mit seinem Bruder Kontakt, mit dem er einmal wöchentlich telefoniert.Der BF besuchte in Polen 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre das Gymnasium und 3 Jahre eine Technikschule. Er ist ausgebildeter Bautechniker. In seiner Heimat wohnte er zuletzt in römisch 40 . Im Herkunftsstaat hat der BF lediglich mit seinem Bruder Kontakt, mit dem er einmal wöchentlich telefoniert.
Die Eltern des BF leben ebenso in Österreich, konkret in XXXX . Die Eltern des BF leben ebenso in Österreich, konkret in römisch 40 .
1.2. Der BF war bis dato – beginnend mit 20.08.2012 – bei 4 Arbeitgebern in insgesamt 9 Arbeitsverhältnissen tätig. Seit 01.12.2020 (zuvor von 11.01.2016 bis 31.08.2018) ist er bei der XXXX in XXXX als Staplerfahrer zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von rund € 1.590,00 beschäftigt (das entspricht brutto € 2.197,97). 1.2. Der BF war bis dato – beginnend mit 20.08.2012 – bei 4 Arbeitgebern in insgesamt 9 Arbeitsverhältnissen tätig. Seit 01.12.2020 (zuvor von 11.01.2016 bis 31.08.2018) ist er bei der römisch 40 in römisch 40 als Staplerfahrer zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von rund € 1.590,00 beschäftigt (das entspricht brutto € 2.197,97).
1.3. Der BF ist zusammen mit seiner Frau Eigentümer einer rund 85 m² großen Wohnung im Wert von etwa € 220.000,00, für welche der BF einen Kredit in der Höhe von rund € 250.000,00 aufgenommen und er monatliche Rückzahlungsraten von € 826,00 zu leisten hat. Unter Einbeziehung der Zinsen beträgt die Kreditsumme € 304.922,32. Für diese Wohnung fallen zudem monatlich rund € 320,00 bis 350,00 an Betriebskosten an.
Davon abgesehen wurden gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 StGB insgesamt € 19.460,00 im Rahmen der ersten Verurteilung des BF (siehe 1.5.1.) für verfallen erklärt.Davon abgesehen wurden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, 3 und 4 StGB insgesamt € 19.460,00 im Rahmen der ersten Verurteilung des BF (siehe 1.5.1.) für verfallen erklärt.
1.4. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig, Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden.
1.5. Zu den Verurteilungen des BF:
1.5.1. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. 1.5.1. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er in der Zeit von etwa Februar 2018 bis etwa Juli 2018 insgesamt etwa 2.500 Gramm Cannabiskraut an gesondert verfolgte sowie unbekannte Abnehmer verkaufte sowie Cannabiskraut und Kokain seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 bis zumindest am XXXX .2018 in wiederholten Angriffen erworben und besessen habe. Der BF wurde darin für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er in der Zeit von etwa Februar 2018 bis etwa Juli 2018 insgesamt etwa 2.500 Gramm Cannabiskraut an gesondert verfolgte sowie unbekannte Abnehmer verkaufte sowie Cannabiskraut und Kokain seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 bis zumindest am römisch 40 .2018 in wiederholten Angriffen erworben und besessen habe.
Als mildernd wurden dabei das reumütige und zur Aufklärung entscheidend beitragende Geständnis, die Unbescholtenheit, die Sicherstellung von Suchtgift sowie die eigene Suchtgiftgewöhnung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die mehrfache Grenzüberschreitung gewertet.
1.5.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (BG XXXX ), Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF (neuerlich) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und Suchtmittelhandels und Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1, 1., 2. 4., 8. Fall SMG und § 50 As. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.5.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG römisch 40 ), Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF (neuerlich) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und Suchtmittelhandels und Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, eins Punkt , 2, 4., 8. Fall SMG und Paragraph 50, As. 1 Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Darin wurde ihm angelastet, er habe zwischen Juli 2018 und XXXX .2019 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring unbefugt besessen und zwischen August 2018 bis Ende Februar 2019 vorschriftswidrig unbekannte Mengen von Suchtgiften, und zwar Cannabisprodukte von unbekannten Dritten und von XXXX E sowie XXXX R erworben (von diesem zumindest 50 g) besessen, befördert und XXXX E. überlassen, dies ausschließlich zum Eigengebrauch.Darin wurde ihm angelastet, er habe zwischen Juli 2018 und römisch 40 .2019 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring unbefugt besessen und zwischen August 2018 bis Ende Februar 2019 vorschriftswidrig unbekannte Mengen von Suchtgiften, und zwar Cannabisprodukte von unbekannten Dritten und von römisch 40 E sowie römisch 40 R erworben (von diesem zumindest 50 g) besessen, befördert und römisch 40 E. überlassen, dies ausschließlich zum Eigengebrauch.
Als mildernd wurde/n das überwiegende, reumütige Geständnis, als erschwerend der sofortige Rückfall betreffend die Drogendelikte und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, innerhalb welchen Zeitraums der BF zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in (psychiatrischer) Behandlung war. Fest steht jedoch, dass die anhand seiner Haarproben zu Tage geförderten Ergebnisse zumindest seit XXXX .2020 bis XXXX .2021 – vermittelt durch 4 Testreihen – immer negativ waren. Es konnte nicht festgestellt werden, innerhalb welchen Zeitraums der BF zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in (psychiatrischer) Behandlung war. Fest steht jedoch, dass die anhand seiner Haarproben zu Tage geförderten Ergebnisse zumindest seit römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 – vermittelt durch 4 Testreihen – immer negativ waren.
Dem BF wurde – beginnend mit Oktober 2018 – eine Bewährungshelferin des Vereins „ XXXX “ zur Verfügung gestellt. Dieser gegenüber zeigte sich der BF bis dato kooperativ und nimmt seine Termine selbständig war. Er war bisher bereit, sich mit seinem bisherigen delinquenten Verhalten auseinanderzusetzen und scheint auch motiviert, sich zukünftig nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Aus sozialarbeiterischer Sicht wird ihm eine stabile Situation attestiert und scheint der BF bestrebt, diese auch weiterhin aufrechtzuerhalten.Dem BF wurde – beginnend mit Oktober 2018 – eine Bewährungshelferin des Vereins „ römisch 40 “ zur Verfügung gestellt. Dieser gegenüber zeigte sich der BF bis dato kooperativ und nimmt seine Termine selbständig war. Er war bisher bereit, sich mit seinem bisherigen delinquenten Verhalten auseinanderzusetzen und scheint auch motiviert, sich zukünftig nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Aus sozialarbeiterischer Sicht wird ihm eine stabile Situation attestiert und scheint der BF bestrebt, diese auch weiterhin aufrechtzuerhalten.
Während des Zeitraums der Verurteilung waren der BF und seine Frau getrennt, beschlossen jedoch danach, wieder zusammenzuleben und zu heiraten.
1.6. Zu den Verwaltungsstrafen:
1.6.1. Zu Zahl XXXX wurde gegen den BF eine Strafverfügung wegen Nichtbeachtung der durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von € 30,00 gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO erlassen. 1.6.1. Zu Zahl römisch 40 wurde gegen den BF eine Strafverfügung wegen Nichtbeachtung der durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von € 30,00 gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO erlassen.
1.6.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2018, wurde dem BF die Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 8 Monaten in Ermangelung einer Verkehrszuverlässigkeit entzogen. 1.6.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde dem BF die Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 8 Monaten in Ermangelung einer Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
1.6.3. Mit Straferkenntnis derselben Behörde, GZ.: XXXX , XXXX , vom XXXX .2018, wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr am XXXX .2018, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, weil ihm diese mit Bescheid entzogen wurde, gemäß § 1 Abs. 3 iVm. 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG mit einer Geldstrafe in Höhe € 730,00 belegt und zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 73,00 verpflichtet. 1.6.3. Mit Straferkenntnis derselben Behörde, GZ.: römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr am römisch 40 .2018, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, weil ihm diese mit Bescheid entzogen wurde, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit 37 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, FSG mit einer Geldstrafe in Höhe € 730,00 belegt und zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 73,00 verpflichtet.
1.6.4. Mit Strafverfügung vom 18.06.2019 wurde gegen den BF neuerlich wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gemäß § 37 Abs. 1iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von € 365,00 verhängt.1.6.4. Mit Strafverfügung vom 18.06.2019 wurde gegen den BF neuerlich wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins i, römisch fünf m, Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von € 365,00 verhängt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Schul- und Berufsausbildung in Polen, Meldung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Besitz einer Anmeldebescheinigung, Gesundheitszustand, den seinerzeitigen Erwerbstätigkeiten, Beziehung und deren Dauer mit seiner Frau, vorübergehende Trennung wegen der Verurteilungen, Eheschließung sowie Geburt der Tochter und gemeinsamer Haushaltsführung mit der Kernfamilie getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den übereinstimmenden Ausführungen des BF und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung wurden ferner die Schul- und Berufsausbildung in Polen, der Kontakt zu seinem Bruder, die kurzzeitige Trennung von seiner Frau, die Kreditaufnahme, die Höhe der Rückzahlungsraten, das Eigentum, die Größe und Höhe der Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung, das zufriedenstellende Verhalten im Rahmen der Bewährungshilfe sowie die Freiheit von der Suchtmittelabhängigkeit durch nachvollziehbare Angaben des BF und seiner Ehefrau zu Tage gefördert.
Ferner wurden die diesbezüglichen Angaben durch die Bestätigungen des Vereins XXXX vom 08.04.2021 (hinsichtlich des Verhaltens während der Probezeit), die Vorlage des Kreditvertrages der XXXX vom 17.12.2019 (hinsichtlich Kreditaufnahme, Ratenhöhe und Schuldnereigenschaft) sowie den Grundbuchsauszug vom 22.04.2021 (hinsichtlich des Wohnungseigentums) untermauert. Auf den Kontoauszügen des BF ist ein Abbuchungsbetrag in der Höhe von monatlich € 826,67 ausgewiesen (Buchung zum 15. jedes Monats). Ferner wurden die diesbezüglichen Angaben durch die Bestätigungen des Vereins römisch 40 vom 08.04.2021 (hinsichtlich des Verhaltens während der Probezeit), die Vorlage des Kreditvertrages der römisch 40 vom 17.12.2019 (hinsichtlich Kreditaufnahme, Ratenhöhe und Schuldnereigenschaft) sowie den Grundbuchsauszug vom 22.04.2021 (hinsichtlich des Wohnungseigentums) untermauert. Auf den Kontoauszügen des BF ist ein Abbuchungsbetrag in der Höhe von monatlich € 826,67 ausgewiesen (Buchung zum 15. jedes Monats).
Die Art und Zahl der Verwaltungsstrafen ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug der LPD XXXX vom 13.04.2021 sowie den im Akt einliegenden Bescheiden der BH XXXX .Die Art und Zahl der Verwaltungsstrafen ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug der LPD römisch 40 vom 13.04.2021 sowie den im Akt einliegenden Bescheiden der BH römisch 40 .
Die Ausübung der Erwerbstätigkeiten des BF sowie die aktuelle Anstellung sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und einer Ablichtung seines aktuellen Arbeitsvertrages ersichtlich. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit 2016 durchgehend bei der XXXX tätig ist, zumal diese Aussage in der abschließenden Stellungnahme insofern korrigiert wurde, als der BF in der Zeit zwischen 01.09.2018 und 30.11.2020 unter anderem seinen Staplerschein erlangte, dessen Bestätigung ebenso mit dieser Stellungnahme vorgelegt wurde. Die Ausübung der Erwerbstätigkeiten des BF sowie die aktuelle Anstellung sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und einer Ablichtung seines aktuellen Arbeitsvertrages ersichtlich. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit 2016 durchgehend bei der römisch 40 tätig ist, zumal diese Aussage in der abschließenden Stellungnahme insofern korrigiert wurde, als der BF in der Zeit zwischen 01.09.2018 und 30.11.2020 unter anderem seinen Staplerschein erlangte, dessen Bestätigung ebenso mit dieser Stellungnahme vorgelegt wurde.
Die Höhe des aktuellen Nettolohnes folgt der Eingabe des im Sozialversicherungsdatenauszuges aufscheinenden Bruttolohnes in der Höhe von € 2.1979,97 auf dem Portal www.lohnrechner.com.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, erschließen sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie den Ausfertigungen der oben zitierten Urteile.
Die (aktuelle) Suchtmittelfreiheit ergibt sich aus den Befunden und Gutachten des XXXX in XXXX vom XXXX .2021 bis XXXX .202 bis XXXX .2021. Der BF sprach in der mündlichen Verhandlung von psychiatrischen Behandlungen zur Bekämpfung seiner Sucht, konnte dahingehend jedoch keine Bescheinigungsmittel vorlegen. Dass er sich einer Behandlung unterzogen haben muss, liegt aber innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.Die (aktuelle) Suchtmittelfreiheit ergibt sich aus den Befunden und Gutachten des römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .202 bis römisch 40 .2021. Der BF sprach in der mündlichen Verhandlung von psychiatrischen Behandlungen zur Bekämpfung seiner Sucht, konnte dahingehend jedoch keine Bescheinigungsmittel vorlegen. Dass er sich einer Behandlung unterzogen haben muss, liegt aber innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist dem Inhalt des Urteils des LG XXXX (AS 81) zu entnehmen. Die vom BF und dessen RV in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten € 10.000, wovon 55 % „abbezahlt“ worden seien, konnten – dem entgegen – nicht dargelegt bzw. bescheinigt werden.Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist dem Inhalt des Urteils des LG römisch 40 (AS 81) zu entnehmen. Die vom BF und dessen Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten € 10.000, wovon 55 % „abbezahlt“ worden seien, konnten – dem entgegen – nicht dargelegt bzw. bescheinigt werden.
Der BF war in der Lage, auf die an ihn in Deutsch gestellten Fragen zu antworten, führte hiezu aber aus, er habe bis dato keinen Deutschkurs absolviert oder eine Sprachprüfung abgelegt, sondern sich diese Kenntnisse in Gesprächen mit anderen Personen und durch Teilnahme an einen unternehmensinternen Kurs angeeignet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:3.1.1. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder, 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf – jedoch nicht seit zehn – Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG zweiter Satz FPG (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228) für Unionsbürger zu Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf – jedoch nicht seit zehn – Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG zweiter Satz FPG vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228) für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 iVm. 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, in Verbindung mit 66 Absatz eins, letzter Satzteil FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem BF die Auflage der Bewährungshilfe erteilt. Des Weiteren wurde er vom BG XXXX wegen unerlaubten Waffenbesitzes und unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (neuerlich) zu einer 4monatigen, auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem BF die Auflage der Bewährungshilfe erteilt. Des Weiteren wurde er vom BG römisch 40 wegen unerlaubten Waffenbesitzes und unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (neuerlich) zu einer 4monatigen, auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Verhalten des BF weist ohne Zweifel auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin und wohnt diesem eine Bereitwilligkeit, durch seine Taten, allfällig geförderte – notorisch bekannte – körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen sowie, sich finanziell bereichern zu wollen, inne. Dies wiederum lässt auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie wie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF schließen. Der BF nahm dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen, die Förderung der Beschaffungskriminalität sowie Abhängigkeit und gesundheitlichen Leiden unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet in Kauf.
Erschwerend kommt hinzu, dass der BF sein strafrechtswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten hat und selbst durch ein geregeltes Einkommen im Tatzeitraum nicht davor zurückschreckte, große Mengen von Suchtgift im Bundesgebiet zu veräußern.
Der BF hat sohin sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich und damit auch seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht. Hinzu kommt, dass dem BF mehrere Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind, wobei das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne den Besitz der hiefür nötigen Lenkerberechtigung zu sein, besonders ins Auge fällt.
Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls die der Suchtmittelkriminalität immanente Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), wobei es bei deren Beurteilung nicht darauf ankommt, ob der BF die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls die der Suchtmittelkriminalität immanente Rückfallgefährlichkeit vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), wobei es bei deren Beurteilung nicht darauf ankommt, ob der BF die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).
Auf Seiten des BF ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine Frau und er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan haben, seine Straftaten in einer Phase begangen zu haben, in der er nicht über sein Leben nachgedacht hat, er sein Verhalten sehr bereut und nunmehr – dokumentiert durch die Bewährungshelferin wie seine negativen Drogenatteste – sein Fehlverhalten hinter sich gelassen hat. Er hat mittlerweile eine Familie gegründet, ist Miteigentümer einer Wohnung und konnte auch im Berufsleben (wieder) Fuß fassen. All dies entschuldigt zwar sein strafbares Handeln nicht, hat jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts einzufließen.
Ferner ist die einschlägige Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Ferner ist die einschlägige Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Vor diesem Hintergrund, insbesondere des nunmehr nahezu 9jährigen Aufenthaltes in Österreich, ist die von der belangten Behörde geäußerte Ansicht der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht (mehr) aufrechtzuerhalten.
Des Weiteren ist auch im Lichte der gemäß § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, eine Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen.Des Weiteren ist auch im Lichte der gemäß Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, eine Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen.
Sohin war der Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2212246.1.00Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021