TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/18 G303 2236640-1

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G303 2236640-1/21E
, G303 2236640-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kamerun, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zl. XXXX , betreffend Anordnung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kamerun, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Anordnung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2020, zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 15.10.2020 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 15.10.2020 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen und die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt 1.689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen und die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt 1.689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 16.02.2010 mit einem gültigen Visum in das Österreichische Bundesgebiet ein.

2. Seine Tante hatte für ihn zuvor am 14.04.2008 bei der Österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG gestellt und dabei wahrheitswidrig angegeben, die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF zu sein. 2. Seine Tante hatte für ihn zuvor am 14.04.2008 bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt und dabei wahrheitswidrig angegeben, die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF zu sein.

3. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. XXXX , wurde dem BF seitens des damaligen Bundesasylamtes gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.3. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem BF seitens des damaligen Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

4. Der BF wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach straffällig.

5. Im Dezember 2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von Seiten des Jugendamtes der Stadt Graz bekanntgegeben, dass es sich beim BF nicht um den Sohn von XXXX handle; diese sei nämlich seine Tante. 5. Im Dezember 2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von Seiten des Jugendamtes der Stadt Graz bekanntgegeben, dass es sich beim BF nicht um den Sohn von römisch 40 handle; diese sei nämlich seine Tante.

6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, Zl. I403 2158476-1/24E, wurde festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 nie rechtskräftig erlassen worden sei. Die Zustellung des Bescheides sei nämlich lediglich an die Tante des BF erfolgt, bei der es sich jedoch nicht um seine gesetzliche Vertreterin handle. Darüber hinaus sei der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 mangels Vertretungsbefugnis seiner Tante gar nicht rechtswirksam gestellt worden.

7. Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I. erster Teil). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I., zweiter Teil) und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 03.07.2019 fristgerecht Beschwerde. 7. Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins. erster Teil). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Teil) und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 03.07.2019 fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020, Zl. I411 2158476-3/9E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.06.2019 als unbegründet abgewiesen.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.10.2020, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach Entlassung des BF aus seiner Haft eintreten. 9. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.10.2020, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach Entlassung des BF aus seiner Haft eintreten.

10. Mit Schriftsatz vom 06.11.2020 brachte der damalige bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen (Anmerkung: der BF befindet sich noch nicht in Schubhaft); der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen auferlegen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen und Herrn XXXX als Zeugen einvernehmen. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben für den BF in Vorlage gebracht. 10. Mit Schriftsatz vom 06.11.2020 brachte der damalige bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen (Anmerkung: der BF befindet sich noch nicht in Schubhaft); der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen auferlegen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen und Herrn römisch 40 als Zeugen einvernehmen. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben für den BF in Vorlage gebracht.

In der Schubhaftbeschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF noch bis zum 21.05.2021 in Strafhaft befinde. Bereits im Jahr 2017 sei ein HRZ-Verfahren mit der Botschaft Kameruns eingeleitet worden und im August 2020 ein neuerliches Ersuchen übermittelt. Seit dem Jahr 2017 gebe es weder eine Reaktion seitens der Botschaft noch sei der BF in den letzten drei Jahren der Botschaft vorgeführt worden. Der BF habe in Österreich eine kleine Tochter und sei der Kontakt mit der Kindesmutter nach wie vor aufrecht. Er verfüge über zahlreiche Freunde, die ihm nach seiner Entlassung Unterkunft gewähren, für seinen Lebensunterhalt sorgen und ihm persönlichen Rückhalt bieten würden. Der BF bekomme regelmäßigen Besuch in der Justizanstalt XXXX .In der Schubhaftbeschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF noch bis zum 21.05.2021 in Strafhaft befinde. Bereits im Jahr 2017 sei ein HRZ-Verfahren mit der Botschaft Kameruns eingeleitet worden und im August 2020 ein neuerliches Ersuchen übermittelt. Seit dem Jahr 2017 gebe es weder eine Reaktion seitens der Botschaft noch sei der BF in den letzten drei Jahren der Botschaft vorgeführt worden. Der BF habe in Österreich eine kleine Tochter und sei der Kontakt mit der Kindesmutter nach wie vor aufrecht. Er verfüge über zahlreiche Freunde, die ihm nach seiner Entlassung Unterkunft gewähren, für seinen Lebensunterhalt sorgen und ihm persönlichen Rückhalt bieten würden. Der BF bekomme regelmäßigen Besuch in der Justizanstalt römisch 40 .

Im gegenständlichen Fall liege trotz Bezeichnung der Erledigung als „Bescheid“ ein Mandatsbescheid vor, da das BFA kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der BF habe weder ein schriftliches noch mündliches Parteiengehör eingeräumt bekommen. Der BF verbüßt derzeit eine unbedingte Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid sei daher unzulässig, zumal die belangte Behörde problemlos ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte durchführen können. Dies sei unterlieben, und der BF sei in Bezug auf die Schubhaftverhängung nicht einmal einvernommen worden. Im gegenständlichen Fall liege trotz Bezeichnung der Erledigung als „Bescheid“ ein Mandatsbescheid vor, da das BFA kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der BF habe weder ein schriftliches noch mündliches Parteiengehör eingeräumt bekommen. Der BF verbüßt derzeit eine unbedingte Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid sei daher unzulässig, zumal die belangte Behörde problemlos ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte durchführen können. Dies sei unterlieben, und der BF sei in Bezug auf die Schubhaftverhängung nicht einmal einvernommen worden.

Eine tatsächliche Abschiebung des BF vor dem Hintergrund der weltweiten Pandemie sowie dem ausstehenden HRZ sei nur äußerst unwahrscheinlich und daher sei die Anordnung der Schubhaft zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig.

Im vorliegenden Fall komme zudem das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Der BF könne bei seinem besten Freund XXXX Unterkunft nehmen. Im vorliegenden Fall komme zudem das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Der BF könne bei seinem besten Freund römisch 40 Unterkunft nehmen.

11. Am 09.11.2020 wurden seitens des BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft – nach der Strafhaft - vorliegen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach Vorführung aus der Justizanstalt XXXX , sein damaliger bevollmächtigter Rechtsvertreter, die Zeugin XXXX , der Zeuge XXXX , sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach Vorführung aus der Justizanstalt römisch 40 , sein damaliger bevollmächtigter Rechtsvertreter, die Zeugin römisch 40 , der Zeuge römisch 40 , sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kamerun.

Der BF kam am 16.02.2010 im Alter von nicht ganz elf Jahren und in Begleitung seiner Tante nach Österreich. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war er durchgehend behördlich gemeldet.

Die Tante des BF stellte für ihn bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Asylantrag und gab an, die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. XXXX wurde dem Asylantrag stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde allerdings nie rechtskräftig erlassen, weil er an seine Tante zugestellt wurde, bei welcher es sich nicht um die gesetzliche Vertreterin des BF handelte. Auch der am 14.04.2008 gestellte Asylantrag erwies sich aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis seiner Tante im Nachhinein als nicht rechtswirksam gestellt.Die Tante des BF stellte für ihn bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Asylantrag und gab an, die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. römisch 40 wurde dem Asylantrag stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde allerdings nie rechtskräftig erlassen, weil er an seine Tante zugestellt wurde, bei welcher es sich nicht um die gesetzliche Vertreterin des BF handelte. Auch der am 14.04.2008 gestellte Asylantrag erwies sich aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis seiner Tante im Nachhinein als nicht rechtswirksam gestellt.

Am 08.05.2019 wurde der BF seitens des BFA zu den beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Anordnung der Schubhaft) niederschriftlich in der Justizanstalt Leoben einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020, Zl. I411 2158476-3/9E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020, Zl. I411 2158476-3/9E als unbegründet abgewiesen.

Der BF wurde insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2019 zu XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2019 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Der BF befindet sich seit XXXX .02.2019 durchgehend in Strafhaft, voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .05.2021. Der BF befindet sich seit römisch 40 .02.2019 durchgehend in Strafhaft, voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .05.2021.

Der BF ist Vater einer am XXXX geborenen Tochter. Er lebte mit seiner Tochter und der Mutter des Kindes bis Juni 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zur Mutter des Kindes wurde im Jänner 2018 beendet. Der inhaftierte BF hält derzeit über „ZOOM“ Kontakt zu seiner Tochter. Bislang konnte der BF seiner Unterhaltspflicht für seine Tochter nicht nachkommen. In Österreich leben zudem der Onkel, die Tante sowie der Cousin des BF.Der BF ist Vater einer am römisch 40 geborenen Tochter. Er lebte mit seiner Tochter und der Mutter des Kindes bis Juni 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zur Mutter des Kindes wurde im Jänner 2018 beendet. Der inhaftierte BF hält derzeit über „ZOOM“ Kontakt zu seiner Tochter. Bislang konnte der BF seiner Unterhaltspflicht für seine Tochter nicht nachkommen. In Österreich leben zudem der Onkel, die Tante sowie der Cousin des BF.

Der BF ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und verfügt über keine finanziellen Mittel.

Der BF hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gute Deutschkenntnisse erworben, den Pflichtschulabschluss absolviert, fallweise ehrenamtlich gearbeitet, sich ein soziales Umfeld aufgebaut und Freundschaften geschlossen. Der BF verfügt über diverse Unterstützungserklärungen, kann nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei seinem Freund XXXX Unterkunft nehmen, welcher ihm auch eine finanzielle Unterstützung zusagte. Der BF hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gute Deutschkenntnisse erworben, den Pflichtschulabschluss absolviert, fallweise ehrenamtlich gearbeitet, sich ein soziales Umfeld aufgebaut und Freundschaften geschlossen. Der BF verfügt über diverse Unterstützungserklärungen, kann nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei seinem Freund römisch 40 Unterkunft nehmen, welcher ihm auch eine finanzielle Unterstützung zusagte.

Am 06.09.2017 wurde das Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und blieb bislang ohne Erfolg.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Ebenso lässt sich die Feststellung zur Einreise dem unbestrittenen Akteninhalt entnehmen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zu seiner durchgehenden behördlichen Meldung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu der mangels Vertretungsbefugnis nicht rechtswirksam erfolgten Asylantragstellung durch die Tante des BF sowie der unzulässigen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 an die Tante des BF ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, Zl. I403 2158476-1/24E.

Die am 08.05.2019 erfolgte Einvernahme des BF ist in der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides enthalten.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen werden durch entsprechende Einträge im Strafregister belegt.

Die dauernde Anhaltung in Strafhaft sowie der Entlassungszeitpunkt ergibt aus dem Beschwerdevorbringen und konnte zudem durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen, insbesondere dass der BF bisher seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen konnte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren beruhen die Feststellungen zu seiner Tochter auf den Angaben der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zu den fehlenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beruht auf einen Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF sowie dem Umstand, dass er sich seit seinem elften Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, die ohne Dolmetscher durchgeführt wurde.

Dass der BF nach Haftentlassung bei seinem Freund XXXX Unterkunft gewährt bekommt und dieser ihm auch finanzielle Unterstützung zukommen lassen wird, ergibt sich aus der vorgelegten Unterstützungserklärung und der Aussage des Freundes als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF nach Haftentlassung bei seinem Freund römisch 40 Unterkunft gewährt bekommt und dieser ihm auch finanzielle Unterstützung zukommen lassen wird, ergibt sich aus der vorgelegten Unterstützungserklärung und der Aussage des Freundes als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Die festgestellten Unterstützungserklärungen wurden seitens des BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt.

Die Feststellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Demnach fanden am 13.05.2020, 17.07.2020, 26.08.2020 und am 30.11.2020 Urgenzen statt, die jedoch bis dato erfolglos geblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

3.2. Stattgebung der Beschwerde (Zu I. des Spruchteils A.)3.2. Stattgebung der Beschwerde (Zu römisch eins. des Spruchteils A.)

Die Schubhaft des BF wurde seitens der belangten Behörde zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gestützt und darauf, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot besteht. Auch wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der BF weder über keinen gesicherten Wohnsitz noch über ausreichende Existenzmittel verfügt.Die Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gestützt und darauf, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot besteht. Auch wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der BF weder über keinen gesicherten Wohnsitz noch über ausreichende Existenzmittel verfügt.

Auch wenn gegenständlich Fluchtgefahr daraus ableitbar ist, darf eine Schubhaft stets nur „Ultima Ratio“ sein (vgl. VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114).Auch wenn gegenständlich Fluchtgefahr daraus ableitbar ist, darf eine Schubhaft stets nur „Ultima Ratio“ sein vergleiche VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114).

Die Anordnung der Schubhaft ist insbesondere deshalb nicht rechtmäßig, weil anzunehmen ist, dass der Zweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG erreicht werden kann. Der BF lebt seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich und hat familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben seine Tante, sein Onkel, sein Cousin und seine mj. Tochter im Bundesgebiet. Auch sonst ist der BF in Österreich sozial verankert und verfügt über ein soziales Umfeld. Während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet war er durchgehend behördlich gemeldet.Die Anordnung der Schubhaft ist insbesondere deshalb nicht rechtmäßig, weil anzunehmen ist, dass der Zweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Der BF lebt seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich und hat familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben seine Tante, sein Onkel, sein Cousin und seine mj. Tochter im Bundesgebiet. Auch sonst ist der BF in Österreich sozial verankert und verfügt über ein soziales Umfeld. Während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet war er durchgehend behördlich gemeldet.

Zudem war maßgeblich zu berücksichtigten, dass der Freund des BF, XXXX , sich bereit erklärte, den BF finanziell zu unterstützen und bot ihm eine Wohnmöglichkeit an. Zudem war maßgeblich zu berücksichtigten, dass der Freund des BF, römisch 40 , sich bereit erklärte, den BF finanziell zu unterstützen und bot ihm eine Wohnmöglichkeit an.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF bislang jemals den Zugriff der Behörden entzogen hat.

Der Umstand, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet und seine mangelnde Ausreisewilligkeit sind für sich genommen noch kein Grund, die Anhaltung in Schubhaft anzuordnen.

Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine "Sicherungsnotwendigkeit" durch eine Anhaltung in Schubhaft nach der Entlassung aus der Strafhaft ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben, da es auch keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des BF gibt.

Zudem ist auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seitens der zuständigen Vertretungsbehörde von Kamerun realistischerweise nicht zu erwarten, zumal bereits am 06.09.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht wurde und die Vertretungsbehörde auf die bisherigen Urgenzen nicht reagiert hat (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Zudem ist auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seitens der zuständigen Vertretungsbehörde von Kamerun realistischerweise nicht zu erwarten, zumal bereits am 06.09.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht wurde und die Vertretungsbehörde auf die bisherigen Urgenzen nicht reagiert hat vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos zu beheben.Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ersatzlos zu beheben.

Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass dem Beschwerdevorbringen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid als Mandatsbescheid zu qualifizieren sei, da ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, nicht gefolgt wird. Der BF wurde am 08.05.2019 vor Bescheiderlassung seitens des BFA unter anderem zu der beabsichtigten Anordnung der Schubhaft niederschriftlich in der Justizanstalt XXXX einvernommen. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass dem Beschwerdevorbringen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid als Mandatsbescheid zu qualifizieren sei, da ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, nicht gefolgt wird. Der BF wurde am 08.05.2019 vor Bescheiderlassung seitens des BFA unter anderem zu der beabsichtigten Anordnung der Schubhaft niederschriftlich in der Justizanstalt römisch 40 einvernommen.

3.3. Zum Ausspruch über die Kosten (Zu II. und III. des Spruchteils A.):3.3. Zum Ausspruch über die Kosten (Zu römisch zwei. und römisch drei. des Spruchteils A.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

§ 35 VwGVG, der in seinem Abs. 1 einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (vgl. VwGH 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0086).Paragraph 35, VwGVG, der in seinem Absatz eins, einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde vergleiche VwGH 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0086).

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben. Dieser umfasst einerseits die Pauschalbeträge nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (insgesamt € 1.659,60) und andererseits die entrichtete Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung
(€ 30,00), somit in Summe € 1.689,60.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben. Dieser umfasst einerseits die Pauschalbeträge nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (insgesamt € 1.659,60) und andererseits die entrichtete Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung , (€ 30,00), somit in Summe € 1.689,60.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Aufwandersatz ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit Schubhaft Schubhaftbeschwerde strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2236640.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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