Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2239280-1/4E
W240 2239278-1/2E
W240 2239277-1/2E, W240 2239280-1/4E, W240 2239278-1/2E, W240 2239277-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Palästinensisches Autonomiegebiet, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 19.10.2020, Zl. Tel Aviv-ÖB/KONS/3810/2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA. Palästinensisches Autonomiegebiet, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 19.10.2020, Zl. Tel Aviv-ÖB/KONS/3810/2020, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide gemäß §°28°Abs.°3°VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist der Vater der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ). Alle Personen sind Staatsangehörige des Palästinensischen Autonomiegebietes und stellten am 08.09.2019 bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (in der Folge: „ÖB Tel Aviv“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei Antragstellung an Studentin zu sein.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) ist der Vater der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Alle Personen sind Staatsangehörige des Palästinensischen Autonomiegebietes und stellten am 08.09.2019 bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (in der Folge: „ÖB Tel Aviv“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei Antragstellung an Studentin zu sein.
Als Bezugsperson wurde die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer, XXXX , StA. Staatenlos, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 05.08.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zuletzt wurde ihre befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 ASylG mit Bescheid des BFA, Zl. 1083969610 – 151154238/BMI-BFA_NOE_AST_02, bis zum 05.08.2021 verlängert. Als Bezugsperson wurde die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. Staatenlos, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 05.08.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zuletzt wurde ihre befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, ASylG mit Bescheid des BFA, Zl. 1083969610 – 151154238/BMI-BFA_NOE_AST_02, bis zum 05.08.2021 verlängert.
Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- Reisepasskopien der Beschwerdeführer
- Unterlagen in arabischer Sprache
- Bescheid der Bezugsperson (2x) ohne Ausstellungsdatum
- Heiratsvertrag (deutsch, arabisch)
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführer
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.04.2020 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 3 AsylG von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden seien. Die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zudem zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Die Beschwerdeführer verfügen nicht über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, ihr Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. In der Stellungnahem vom selben Tag wurde dazu näher ausgeführt, die Bezugsperson habe als Einkommensnachweis die Gehaltszettel von November 2019 sowie Jänner 2020 vorgelegt, aus welchen Nettogehälter von 1.596,11 EUR, 1.354,91 EUR und 1.285,94 EUR hervorgehen würden. Weitere Einkommen seien weder behauptet, noch diesbezügliche Beweise vorgelegt worden. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) von unterhaltspflichtigen Ehegatten (hier Bezugsperson) zum Bsp. feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.398,97 EUR (für ein Ehepaar) sowie je 143,97 EUR (für 2 mj. Kinder) erforderlich, sohin insgesamt ein Betrag von 1.784,48 EUR welcher Betrag unterschritten sei. Zu berücksichtigen wäre diesbezüglich noch der finanzielle Aufwand für die Miete in der Höhe von 747, -- EUR die den ohnehin nicht ausreichenden im Monat zur Verfügung stehenden Betrag schmälere. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 27.04.2020 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 3 AsylG von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden seien. Die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zudem zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Die Beschwerdeführer verfügen nicht über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, ihr Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. In der Stellungnahem vom selben Tag wurde dazu näher ausgeführt, die Bezugsperson habe als Einkommensnachweis die Gehaltszettel von November 2019 sowie Jänner 2020 vorgelegt, aus welchen Nettogehälter von 1.596,11 EUR, 1.354,91 EUR und 1.285,94 EUR hervorgehen würden. Weitere Einkommen seien weder behauptet, noch diesbezügliche Beweise vorgelegt worden. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) von unterhaltspflichtigen Ehegatten (hier Bezugsperson) zum Bsp. feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.398,97 EUR (für ein Ehepaar) sowie je 143,97 EUR (für 2 mj. Kinder) erforderlich, sohin insgesamt ein Betrag von 1.784,48 EUR welcher Betrag unterschritten sei. Zu berücksichtigen wäre diesbezüglich noch der finanzielle Aufwand für die Miete in der Höhe von 747, -- EUR die den ohnehin nicht ausreichenden im Monat zur Verfügung stehenden Betrag schmälere.
Zur Unterkunft wurde ausgeführt, es sei ein Mietvertrag über eine 67m2 große Wohnung vorgelegt worden. Diese Wohnung werde derzeit von der Bezugsperson und dem volljährigen Sohn der Bezugsperson bewohnt. Die Wohnung bestehe aus einem Schlaf- und Wohnzimmer sowie einem Vorraum, Bad und einem WC. Eine Unterkunft im Größenausmaß von 67m2, wobei nur ein Schlafzimmer vorhanden sei, in welcher derzeit insgesamt zwei erwachsene Personen, in weiterer Folge aber insgesamt drei Erwachsene und zwei minderjährige Kinder wohnen sollen, sei nicht als „ortsüblich“ zu werten. Diese verhältnismäßig hohe Anzahl an Bewohnern entspreche nicht den örtlichen Gepflogenheiten inländischer Wohnungsnutzer, welches als Vergleichsmaß herangezogen werde. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführer nicht möglich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des gemeinsamen Familienverbandes gewahrt seien. Um ein gemeinsames Familienleben zu führen, müssten weitere Person an besagtem Ort Unterkunft nehmen, was schlichtweg unzumutbar erscheine. Es müssten daher getrennte Örtlichkeiten in Anspruch genommen werden, was wiederum nicht die Bedingung eines gemeinsamen Familienlebens erfülle. Wenngleich im vorliegenden Fall ein Familienleben nach Art. 8 EMRK zu bejahen wäre, so könne jedoch unter Zusammenschau aller vorhandener Umstände, insbesondere dem zu geringen Einkommen und einer fehlenden adäquaten Unterkunft, ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht als gegenwärtig betrachtet werden. Sohin stehe für das BFA zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben der Beschwerdeführer mit ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Bezugsperson derzeit tatsächlich nicht entfaltet sein könne. Zur Unterkunft wurde ausgeführt, es sei ein Mietvertrag über eine 67m2 große Wohnung vorgelegt worden. Diese Wohnung werde derzeit von der Bezugsperson und dem volljährigen Sohn der Bezugsperson bewohnt. Die Wohnung bestehe aus einem Schlaf- und Wohnzimmer sowie einem Vorraum, Bad und einem WC. Eine Unterkunft im Größenausmaß von 67m2, wobei nur ein Schlafzimmer vorhanden sei, in welcher derzeit insgesamt zwei erwachsene Personen, in weiterer Folge aber insgesamt drei Erwachsene und zwei minderjährige Kinder wohnen sollen, sei nicht als „ortsüblich“ zu werten. Diese verhältnismäßig hohe Anzahl an Bewohnern entspreche nicht den örtlichen Gepflogenheiten inländischer Wohnungsnutzer, welches als Vergleichsmaß herangezogen werde. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführer nicht möglich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des gemeinsamen Familienverbandes gewahrt seien. Um ein gemeinsames Familienleben zu führen, müssten weitere Person an besagtem Ort Unterkunft nehmen, was schlichtweg unzumutbar erscheine. Es müssten daher getrennte Örtlichkeiten in Anspruch genommen werden, was wiederum nicht die Bedingung eines gemeinsamen Familienlebens erfülle. Wenngleich im vorliegenden Fall ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu bejahen wäre, so könne jedoch unter Zusammenschau aller vorhandener Umstände, insbesondere dem zu geringen Einkommen und einer fehlenden adäquaten Unterkunft, ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht als gegenwärtig betrachtet werden. Sohin stehe für das BFA zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben der Beschwerdeführer mit ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Bezugsperson derzeit tatsächlich nicht entfaltet sein könne.
3. Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 brachten die Beschwerdeführer vor, der Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 05.08.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Einreiseanträge eingebracht, um ihr gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson fortsetzen zu können. Die Bezugsperson gehe seit 26.11.2019 einer Teilzeitbeschäftigung bei einer näher genannten Firma nach, durch die sie ein festes, regelmäßiges Einkommen von monatlich 1.354,91 EUR beziehe. Zudem sei sie seit 05.09.2019 durchgehend bei einer weiteren näher genannten Firma geringfügig angestellt, durch die sie ein zusätzliches Einkommen von 380, -- EUR beziehe. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Sonderzahlungen ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.024,06 EUR. Der ASVG Richtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern werde somit deutlich überschritten. Bezüglich der von der Behörde angeführten regelmäßigen Aufwendungen in Form der Wohnungsmiete werde darauf hingewiesen, dass diese zur Gänze durch den volljährigen Sohn der Bezugsperson bezahlt werde, der diese gemeinsam mit der Bezugsperson miete. Er verpflichte sich, für die Dauer von mindestens einem Jahr die gesamte Miete für die Wohnung aufzubringen. Die Mietkosten seien dem oben angeführten Durchschnittgehalt somit nicht abzuziehen. Der Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson durch ihre Teilzeitbeschäftigung sozialversichert sei und dadurch über einen alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz verfüge. Die Bezugsperson habe einen Mietvertrag vorgelegt, angesichts der familiären Verhältnisse sei die Unterkunft als ortsüblich anzusehen. Im konkreten Fall gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass die Wohnung per se aufgrund der Ausstattung nicht ortsüblich wäre, da die Wohneinheit Zugang zu Ver- und Entsorgung, Sanitätseinrichtungen und elektrischen Strom beinhalte. Hinsichtlich der Größe der Wohneinheit sei anzuführen, dass diese angesichts der Zusammensetzung der Familie (Ehepaar und drei Geschwister) entgegen der Ansicht der Behörde als „ortsüblich“ anzusehen sei. Die Erwägungen der belangten Behörde zu
Art. 8 EMRK seien nicht nachvollziehbar und teilweise inhaltlich falsch. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass die Einreise der Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden würden, weise dies auf ein grobes Unverständnis der genannten Bestimmung hin. Im konkreten Fall seien nicht nur die Ehegatten getrennt, sondern auch ein minderjähriges Kind von seiner Mutter. Die Trennung der Familie habe im gegenständlichen Fall nicht freiwillig stattgefunden, sondern sei das Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson. 3. Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 brachten die Beschwerdeführer vor, der Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 05.08.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Einreiseanträge eingebracht, um ihr gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson fortsetzen zu können. Die Bezugsperson gehe seit 26.11.2019 einer Teilzeitbeschäftigung bei einer näher genannten Firma nach, durch die sie ein festes, regelmäßiges Einkommen von monatlich 1.354,91 EUR beziehe. Zudem sei sie seit 05.09.2019 durchgehend bei einer weiteren näher genannten Firma geringfügig angestellt, durch die sie ein zusätzliches Einkommen von 380, -- EUR beziehe. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Sonderzahlungen ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.024,06 EUR. Der ASVG Richtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern werde somit deutlich überschritten. Bezüglich der von der Behörde angeführten regelmäßigen Aufwendungen in Form der Wohnungsmiete werde darauf hingewiesen, dass diese zur Gänze durch den volljährigen Sohn der Bezugsperson bezahlt werde, der diese gemeinsam mit der Bezugsperson miete. Er verpflichte sich, für die Dauer von mindestens einem Jahr die gesamte Miete für die Wohnung aufzubringen. Die Mietkosten seien dem oben angeführten Durchschnittgehalt somit nicht abzuziehen. Der Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson durch ihre Teilzeitbeschäftigung sozialversichert sei und dadurch über einen alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz verfüge. Die Bezugsperson habe einen Mietvertrag vorgelegt, angesichts der familiären Verhältnisse sei die Unterkunft als ortsüblich anzusehen. Im konkreten Fall gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass die Wohnung per se aufgrund der Ausstattung nicht ortsüblich wäre, da die Wohneinheit Zugang zu Ver- und Entsorgung, Sanitätseinrichtungen und elektrischen Strom beinhalte. Hinsichtlich der Größe der Wohneinheit sei anzuführen, dass diese angesichts der Zusammensetzung der Familie (Ehepaar und drei Geschwister) entgegen der Ansicht der Behörde als „ortsüblich“ anzusehen sei. Die Erwägungen der belangten Behörde zu , Artikel 8, EMRK seien nicht nachvollziehbar und teilweise inhaltlich falsch. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass die Einreise der Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden würden, weise dies auf ein grobes Unverständnis der genannten Bestimmung hin. Im konkreten Fall seien nicht nur die Ehegatten getrennt, sondern auch ein minderjähriges Kind von seiner Mutter. Die Trennung der Familie habe im gegenständlichen Fall nicht freiwillig stattgefunden, sondern sei das Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson.
Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente:
- Gehaltsnachweise Februar- April 2020
- Versicherungsdatenauszug vom 06.05.2020
- Überweisungsbestätigungen Miete März – Mai 2020
- Verpflichtungserklärung des volljährigen Sohnes der Bezugsperson vom 11.05.2020
4. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das BFA teilte dieses am 15.09.2020 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020, übernommen am 27.10.2020, wies die ÖB Tel Aviv die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Ausgeführt wurde, das BFA habe nach der Prüfung der Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbingen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020, übernommen am 27.10.2020, wies die ÖB Tel Aviv die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Ausgeführt wurde, das BFA habe nach der Prüfung der Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbingen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.11.2020, in welcher das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.05.2020 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG seien erfüllt und zudem sei die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer und der Bezugsperson in Österreich auch im Sinne des Art. 8 EMRK auch geboten. Es sei gänzlich ignoriert worden, dass die Bezugsperson zwei Beschäftigungen nachgehen und der in Österreich lebende, erwachsene Sohn für die Mietkosten aufkomme.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.11.2020, in welcher das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.05.2020 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG seien erfüllt und zudem sei die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer und der Bezugsperson in Österreich auch im Sinne des Artikel 8, EMRK auch geboten. Es sei gänzlich ignoriert worden, dass die Bezugsperson zwei Beschäftigungen nachgehen und der in Österreich lebende, erwachsene Sohn für die Mietkosten aufkomme.
Der Beschwerde beigelegt waren:
- Gehaltsnachweise Juli-September 2020
- Überweisungsbestätigung Miete Oktober 2020
7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.01.2021, eingelangt beim BVwG am 04.02.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt.
8. Am 06.04.2021 langte eine mit 30.03.2021 datierte Verpflichtungserklärung des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer ein. Er verpflichtete sich damit für den Zeitraum ab 01.05.2021 bis zum 01.05.2022 den gesamten Mietzins in Höhe von EUR 747,- für die bezeichnete Wohnung in Wien zu bezahlen, deren Mieter er und dessen Mutter sei.
9: Mit Eingabe vom 17.05.2021 wurde vom Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes bekanntgegeben, dass sich die Beschwerdeführer derzeit im Gaza-Streifen aufhalten. Sie würde begehren, zur in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau bzw. Mutter zu ziehen. Am Vortag sei das Haus der Beschwerdeführer bei einem Bombenangriff zerstört worden, die Beschwerdeführer hätten den Angriff verletzt überlebt, hätten jedoch nun keine Unterkunft mehr. Aufgrund der äußerst prekären Situation im Gaza-Streifen wurde ersucht, die Bearbeitung des gegenständlichen Falles zu priorisieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)1. dieser nicht straffällig geworden ist;, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005:Paragraph 35, AsylG 2005:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet:
„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:
„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
3. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.3. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des
§ 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführer nannten in ihrem auf § 35 AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson die Ehefrau bzw. Mutter der BeschwerdeführerXXXX , StA. Staatenlos, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 05.08.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zuletzt wurde ihre befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 ASylG mit Bescheid des BFA, Zl. 1083969610 – 151154238/BMI-BFA_NOE_AST_02, bis zum 05.08.2021 verlängert. Die Beschwerdeführer nannten in ihrem auf Paragraph 35, AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson die Ehefrau bzw. Mutter der BeschwerdeführerXXXX , StA. Staatenlos, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 05.08.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zuletzt wurde ihre befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, ASylG mit Bescheid des BFA, Zl. 1083969610 – 151154238/BMI-BFA_NOE_AST_02, bis zum 05.08.2021 verlängert.
Von den Beschwerdeführern wurden neben zahlreichen Unterlagen über die finanzielle Situation der Bezugsperson und des volljährigen Sohnes bzw. Bruders in Österreich insbesondere auch ein Heiratsvertrag und Geburtsurkunden vorgelegt und wird darauf verwiesen, dass mit der Bezugsperson ein unter Art. 8 EMRK zu subsumierendes Familienleben geführt wurde. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Einreiseanträge eingebracht, um ihr gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson fortsetzen zu können. Die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Im gegenständlichen Fall habe die Trennung der Familie nicht freiwillig stattgefunden, sondern sei die Trennung das Ergebnis der fluchtauslösenden Geschehnisse im Herkunftsstaat. Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Der Herkunftsstaat komme als Staat der Fortführung des Familienlebens schon aufgrund der Schutzgewährung von vornherein nicht in Betracht. In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zudem vor, dass der EuGH prinzipiell die Einhaltung und Förderung der Ziele der RL 2003/86/EG- nämlich die Ermöglichung eines Familienlebens – in den Vordergrund. Es sei zudem auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Von den Beschwerdeführern wurden neben zahlreichen Unterlagen über die finanzielle Situation der Bezugsperson und des volljährigen Sohnes bzw. Bruders in Österreich insbesondere auch ein Heiratsvertrag und Geburtsurkunden vorgelegt und wird darauf verwiesen, dass mit der Bezugsperson ein unter Artikel 8, EMRK zu subsumierendes Familienleben geführt wurde. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Einreiseanträge eingebracht, um ihr gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson fortsetzen zu können. Die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Im gegenständlichen Fall habe die Trennung der Familie nicht freiwillig stattgefunden, sondern sei die Trennung das Ergebnis der fluchtauslösenden Geschehnisse im Herkunftsstaat. Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Der Herkunftsstaat komme als Staat der Fortführung des Familienlebens schon aufgrund der Schutzgewährung von vornherein nicht in Betracht. In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zudem vor, dass der EuGH prinzipiell die Einhaltung und Förderung der Ziele der RL 2003/86/EG- nämlich die Ermöglichung eines Familienlebens – in den Vordergrund. Es sei zudem auf Verhältnismäßigkeit zu achten.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).
Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine‚ über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und der Bezugsperson nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, ihren Ehemann und zwei ihrer Kinder zurückzulassen. Für die Annahme, dass mangels Erfüllung von
§ 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu erwarten sei und vor diesem Hintergrund eine Einreise auch nicht iSd Art. 8 EMRK geboten sei, ist nicht ausreichend. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren hinreichenden Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist. Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine‚ über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Ziffer 35,). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und der Bezugsperson nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, ihren Ehemann und zwei ihrer Kinder zurückzulassen. Für die Annahme, dass mangels Erfüllung von , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu erwarten sei und vor diesem Hintergrund eine Einreise auch nicht iSd Artikel 8, EMRK geboten sei, ist nicht ausreichend. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren hinreichenden Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist.
Im Hinblick auf die Einreisegestattung betreffend den Erstbeschwerdeführer und seine Kinder ist darauf zu verweisen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ihrer jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert haben, in Visa-Verfahren nach
§ 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015, E1510-1511/2015-15; 27.11.2017, E1001-1005/2017, dem nicht näher differenziert folgend: VwGH 30.06.2016,
Ra 2015/21/0068; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8 EMRK stattzufinden hat, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Dies wird - sofern nach dem ergänzenden Beweisverfahren noch erforderlich - im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Im Hinblick auf die Einreisegestattung betreffend den Erstbeschwerdeführer und seine Kinder ist darauf zu verweisen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ihrer jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert haben, in Visa-Verfahren nach , Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015, E1510-1511/2015-15; 27.11.2017, E1001-1005/2017, dem nicht näher differenziert folgend: VwGH 30.06.2016, , Ra 2015/21/0068; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8 EMRK stattzufinden hat, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Dies wird - sofern nach dem ergänzenden Beweisverfahren noch erforderlich - im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Hinsichtlich der Ausführungen über die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass zunächst die vorzitierten Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG abzusehen. Es kann im gegenständlichen Fall beispielsweise von vorzitierten Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist. Hinsichtlich der Ausführungen über die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass zunächst die vorzitierten Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG abzusehen. Es kann im gegenständlichen Fall beispielsweise von vorzitierten Voraussetzungen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Es waren daher die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Islamabad die Erlassung eines jeweils neuen Bescheides aufzutragen. Gemäß §°11a°Abs.°2°FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Es waren daher die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Islamabad die Erlassung eines jeweils neuen Bescheides aufzutragen. Gemäß §°11a°Abs.°2°FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienleben Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2239278.1.00Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021