Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
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L501 2240495-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , vertreten durch LIRK Spielbüchler Hirtzberger RAe OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK - S, vom 28.12.2020, GZ: 046-113(2) – TK 63/20, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG in Höhe von EUR 1.000,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch LIRK Spielbüchler Hirtzberger RAe OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK - S, vom 28.12.2020, GZ: 046-113(2) – TK 63/20, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG in Höhe von EUR 1.000,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP") gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 29.03.2019 gegen 10:25 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr XXXX (in der Folge Herr „MB“), SVNR XXXX , bei der bP ohne Meldung zur Sozialversicherung beschäftigt gewesen sei.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP") gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 29.03.2019 gegen 10:25 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr römisch 40 (in der Folge Herr „MB“), SVNR römisch 40 , bei der bP ohne Meldung zur Sozialversicherung beschäftigt gewesen sei.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die angebliche Aussage des Herrn MB stütze, dieser jedoch Angaben verweigert habe und zudem der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb ihm ein Ausfüllen des Personenblatts gar nicht möglich gewesen sei. Herr MB sei in der XXXX (in der Folge „M. Straße“) nur zum Zwecke der Führung von Gehaltsverhandlungen gewesen. Der Strafantrag sei in Ansehung des Personenblatts unschlüssig und nicht als Grundlage für die Auferlegung eines Beitragszuschlages geeignet. Eine Verbindung zwischen der Betriebsstätte in der M. Straße und der beschwerdeführenden Partei leitete die belangte Behörde wohl ausschließlich von der Einstellungszusage der beschwerdeführenden Partei ab; dies sei nicht richtig, Herr MB sei erst ab dem 25.6.2019 für die bP tätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei zudem kein anordnungsbefugter Vertreter der bP am Kontrollort anwesend gewesen; wer Herrn MB daher zur Arbeitsleistung veranlasst hätte haben sollen, könne gleichfalls nicht nachvollzogen werden. Allenfalls müssten das Vertreter der XXXX (in der Folge „C-GmbH“) gewesen sein (was jedoch ebenfalls bestritten werde), weshalb der Bescheidadressat unrichtig sei.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die angebliche Aussage des Herrn MB stütze, dieser jedoch Angaben verweigert habe und zudem der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb ihm ein Ausfüllen des Personenblatts gar nicht möglich gewesen sei. Herr MB sei in der römisch 40 (in der Folge „M. Straße“) nur zum Zwecke der Führung von Gehaltsverhandlungen gewesen. Der Strafantrag sei in Ansehung des Personenblatts unschlüssig und nicht als Grundlage für die Auferlegung eines Beitragszuschlages geeignet. Eine Verbindung zwischen der Betriebsstätte in der M. Straße und der beschwerdeführenden Partei leitete die belangte Behörde wohl ausschließlich von der Einstellungszusage der beschwerdeführenden Partei ab; dies sei nicht richtig, Herr MB sei erst ab dem 25.6.2019 für die bP tätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei zudem kein anordnungsbefugter Vertreter der bP am Kontrollort anwesend gewesen; wer Herrn MB daher zur Arbeitsleistung veranlasst hätte haben sollen, könne gleichfalls nicht nachvollzogen werden. Allenfalls müssten das Vertreter der römisch 40 (in der Folge „C-GmbH“) gewesen sein (was jedoch ebenfalls bestritten werde), weshalb der Bescheidadressat unrichtig sei.
Am 17.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Herr XXXX (in der Folge „GF Z.“), Herr MB und Herr AR XXXX (in der Folge „Herr AR D.“) einvernommen wurden.Am 17.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Herr römisch 40 (in der Folge „GF Z.“), Herr MB und Herr AR römisch 40 (in der Folge „Herr AR D.“) einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.03.2019 wurde die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte bP mit der Geschäftsanschrift XXXX , (in der Folge „E-Straße“) von den beiden Gesellschaftern XXXX (in der Folge „GF Y.“) und XXXX (in der Folge „GF Z.“) als Geschäftsführer vertreten. Im Juni 2020 endete die Geschäftsführertätigkeit von Herrn GF Z. Die bP verfügt seit 01.09.2010 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe gemäß § 94 Z. 26 GewO 1994 in der Betriebsart: Restaurant, mit den Berechtigungen gem. § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994“ und betreibt das Restaurant XXXX (in der Folge „Restaurant Y“) im XXXX , in der E-Straße.Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.03.2019 wurde die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte bP mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , (in der Folge „E-Straße“) von den beiden Gesellschaftern römisch 40 (in der Folge „GF Y.“) und römisch 40 (in der Folge „GF Z.“) als Geschäftsführer vertreten. Im Juni 2020 endete die Geschäftsführertätigkeit von Herrn GF Z. Die bP verfügt seit 01.09.2010 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart: Restaurant, mit den Berechtigungen gem. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ und betreibt das Restaurant römisch 40 (in der Folge „Restaurant Y“) im römisch 40 , in der E-Straße.
Die XXXX (in der Folge „C. GmbH“), FN XXXX , mit Geschäftsanschrift in der E-Straße wird seit 14.07.2012 selbständig von Herrn GF Y. vertreten; die Beendigung der Gesellschafterstellung von Herrn GF Y. und Herrn XXXX (Herrn Z.) sowie der Beginn der Gesellschafterstellung der XXXX (bP) wurden am 11.11.2020 im Firmenbuch eingetragen. Die C. GmbH ist seit 07.07.2016 im Besitz der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“; seit 28.06.2019 verfügt sie über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart: Restaurant“ mit Standort in der XXXX (in der Folge „M. Straße“). Mit 15.01.2020 wurde die Gewerbeberechtigung ausgedehnt auf die Betriebsstätte XXXX , und mit 08.06.2020 auf die XXXX .Die römisch 40 (in der Folge „C. GmbH“), FN römisch 40 , mit Geschäftsanschrift in der E-Straße wird seit 14.07.2012 selbständig von Herrn GF Y. vertreten; die Beendigung der Gesellschafterstellung von Herrn GF Y. und Herrn römisch 40 (Herrn Z.) sowie der Beginn der Gesellschafterstellung der römisch 40 (bP) wurden am 11.11.2020 im Firmenbuch eingetragen. Die C. GmbH ist seit 07.07.2016 im Besitz der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“; seit 28.06.2019 verfügt sie über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart: Restaurant“ mit Standort in der römisch 40 (in der Folge „M. Straße“). Mit 15.01.2020 wurde die Gewerbeberechtigung ausgedehnt auf die Betriebsstätte römisch 40 , und mit 08.06.2020 auf die römisch 40 .
Am Standort M. Straße befindet sich heute das von der C. GmbH betriebene Bistro, in dem Privatkunden ihre Shop-Bestellungen (z.B. XXXX ) abholen bzw. Mahlzeiten einnehmen, sowie die von der C. GmbH betriebene Zentralküche, in der diverse Zutaten für die Restaurants, und zwar für das Y. in der E-Straße ( XXXX ), XXXX , zubereitet werden. Die von der Zentralküche zu beliefernden Restaurants teilen dem Büro ihren Bedarf zwei Tage im Voraus über das EDV-System mit; die Bestellungen werden dann dort ausgedruckt, analysiert, nach Restaurants in Mappen sortiert und in die Zentralküche verbracht. Anhand der Bestelllisten wissen die Mitarbeiter in der Zentralküche selbständig wie viele Kilogramm von einem Produkt bis zu welchem Zeitpunkt vorzubereiten ist.Am Standort M. Straße befindet sich heute das von der C. GmbH betriebene Bistro, in dem Privatkunden ihre Shop-Bestellungen (z.B. römisch 40 ) abholen bzw. Mahlzeiten einnehmen, sowie die von der C. GmbH betriebene Zentralküche, in der diverse Zutaten für die Restaurants, und zwar für das Y. in der E-Straße ( römisch 40 ), römisch 40 , zubereitet werden. Die von der Zentralküche zu beliefernden Restaurants teilen dem Büro ihren Bedarf zwei Tage im Voraus über das EDV-System mit; die Bestellungen werden dann dort ausgedruckt, analysiert, nach Restaurants in Mappen sortiert und in die Zentralküche verbracht. Anhand der Bestelllisten wissen die Mitarbeiter in der Zentralküche selbständig wie viele Kilogramm von einem Produkt bis zu welchem Zeitpunkt vorzubereiten ist.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Zentralküche der C. GmbH noch nicht im Betrieb, man befand erst sich in der Vorbereitungsphase, so wurden beispielsweise Maschinen angeliefert. Während die bP zum Zeitpunkt der Kontrolle Dienstnehmer beschäftigte, tat dies die C. GmbH im Jahr 2019 (noch) nicht.
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 29.3.2019 gegen 10:25 Uhr in den Räumlichkeiten der ehemaligen „ XXXX “ in der M. Straße wurde Herr XXXX (in der Folge Herr MB) beim Schneiden von Gemüse für die beschwerdeführende Partei für deren Restaurant Y. im XXXX betreten. Während der Anwesenheit von Herrn MB am 29.03.2019 in der Küche war auch eine junge Frau zumindest eine Zeit lang mit Schneidearbeiten beschäftigt. Die Räumlichkeiten in der M. Straße wurden zum damaligen Zeitpunkt von der bP als „Vorbereitungsküche“ für ihr Restaurant Y. in der E-Straße genutzt.Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 29.3.2019 gegen 10:25 Uhr in den Räumlichkeiten der ehemaligen „ römisch 40 “ in der M. Straße wurde Herr römisch 40 (in der Folge Herr MB) beim Schneiden von Gemüse für die beschwerdeführende Partei für deren Restaurant Y. im römisch 40 betreten. Während der Anwesenheit von Herrn MB am 29.03.2019 in der Küche war auch eine junge Frau zumindest eine Zeit lang mit Schneidearbeiten beschäftigt. Die Räumlichkeiten in der M. Straße wurden zum damaligen Zeitpunkt von der bP als „Vorbereitungsküche“ für ihr Restaurant Y. in der E-Straße genutzt.
Das Büro des damaligen Geschäftsführers Z. der bP schloss unmittelbar an die Küche an.
Herr MB bezog in der Zeit von 30.01.2018 – 29.12.2018 Krankengeld. Im Zeitraum 25.06.2019 – 31.10.2020 war er als bei der Sozialversicherung gemeldeter Dienstnehmer bei der bP in der M. Straße beschäftigt, bereitete Nudeln zu, schnitt Gemüse, Fleisch, usw. Aufgrund seiner körperlichen Verfassung war für ihn die unmittelbare Arbeit in einem Restaurant wegen dem dort herrschenden Zeitdruck zu anstrengend und wurde er daher in der Vorbereitung der Speisen, die langsamer erfolgen kann, eingesetzt.
Herr MB war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung gemeldet. Die beschwerdeführende Partei hat innerhalb der letzten 12 Monate vor der Betretung keine Meldeverstoß begangen. Die Anmeldung wurde bis heute nicht vorgenommen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria, Zentrale Melderegister, Firmenbuch und Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zur Dienstgebereigenschaft der bP fußen auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt (erst ab 28.06.2019) der der C. GmbH erteilten Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart: Restaurant“ und der erst im Jahr 2020 erfolgten Erweiterung auf die Betriebsstätten XXXX sowie der nicht vorgenommenen Meldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung durch die - ansonsten gesetzeskonform agierenden - C. GmbH für das Jahr 2019. Umstände, die im Hinblick auf die Tätigkeit der Speisenvorbereitung jedenfalls eine fehlende operative Tätigkeit der C. GmbH aufzeigen, was auch mit der Aussage des Herrn GF Z. korrespondiert, wonach das Bistro zum Kontrollzeitpunkt noch nicht geöffnet hatte und dem - nach Vorhalt der o.a. Umstände – erfolgten Eingestehen, er habe den Inbetriebnahmezeitpunkt der von der C. GmbH betriebenen Zentralküche vielleicht falsch in Erinnerung und „[…] zu Beginn hatten wir ja nur die XXXX (Anmerkung: bP)“. Vervollständigt wird dieses Bild durch die dezidierte und eindeutige Aussage von Herrn MB, er habe im Rahmen seiner Beschäftigung bei der bP im Zeitraum 25.06.2019 – 31.10.2020 in der M. Straße gearbeitet und Gemüse geschnitten. Die diesbezüglich anderslautende Auskunft des Herrn GF Z. überzeugte dagegen aufgrund von Unstimmigkeiten bzw. Unsicherheiten nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es auch die bP unterlassen hat, die von ihr im Zuge der Erhebung der Beschwerde in den Raum gestellte und sogleich wieder bestrittene Dienstgebereigenschaft durch entsprechendes Vorbringen oder Beweisanbote zu unterlegen. Gesamt gesehen, wurden daher die Speisen zum Kontrollzeitpunkt für das Restaurant Y. der bP im der E-Straße ( XXXX ) vorbereitet und erfolgte dies auch auf ihre Rechnung und Gefahr.Die Feststellungen zur Dienstgebereigenschaft der bP fußen auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt (erst ab 28.06.2019) der der C. GmbH erteilten Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart: Restaurant“ und der erst im Jahr 2020 erfolgten Erweiterung auf die Betriebsstätten römisch 40 sowie der nicht vorgenommenen Meldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung durch die - ansonsten gesetzeskonform agierenden - C. GmbH für das Jahr 2019. Umstände, die im Hinblick auf die Tätigkeit der Speisenvorbereitung jedenfalls eine fehlende operative Tätigkeit der C. GmbH aufzeigen, was auch mit der Aussage des Herrn GF Z. korrespondiert, wonach das Bistro zum Kontrollzeitpunkt noch nicht geöffnet hatte und dem - nach Vorhalt der o.a. Umstände – erfolgten Eingestehen, er habe den Inbetriebnahmezeitpunkt der von der C. GmbH betriebenen Zentralküche vielleicht falsch in Erinnerung und „[…] zu Beginn hatten wir ja nur die römisch 40 (Anmerkung: bP)“. Vervollständigt wird dieses Bild durch die dezidierte und eindeutige Aussage von Herrn MB, er habe im Rahmen seiner Beschäftigung bei der bP im Zeitraum 25.06.2019 – 31.10.2020 in der M. Straße gearbeitet und Gemüse geschnitten. Die diesbezüglich anderslautende Auskunft des Herrn GF Z. überzeugte dagegen aufgrund von Unstimmigkeiten bzw. Unsicherheiten nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es auch die bP unterlassen hat, die von ihr im Zuge der Erhebung der Beschwerde in den Raum gestellte und sogleich wieder bestrittene Dienstgebereigenschaft durch entsprechendes Vorbringen oder Beweisanbote zu unterlegen. Gesamt gesehen, wurden daher die Speisen zum Kontrollzeitpunkt für das Restaurant Y. der bP im der E-Straße ( römisch 40 ) vorbereitet und erfolgte dies auch auf ihre Rechnung und Gefahr.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des MB ergeben sich zweifelsfrei aus den Beobachtungen des Bediensteten der Finanzpolizei Team XXXX Herrn AR XXXX (in der Folge „Herr AR D.“), sowie dessen überzeugender Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Er bestätigte nachdrücklich, den MB am 29.03.2019 beim Gemüseschneiden angetroffen zu haben und verwickelte sich trotz wiederholter Nachfragen zum Personenblatt, eventuellen Wahrnehmungen von Kollegen, den Örtlichkeiten, der konkreten Tätigkeit des MB, usw. nicht in Widersprüche. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die von Herrn AR D. auf der ersten Seite des Personenblatts vorgenommene Eintragung „Gemüseschneiden“ vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle erfolgte. Es kommt ihr sohin aufgrund der Unmittelbarkeit einerseits eine hohe Beweiskraft zu und schließt diese Eintragung andererseits auch eine Verwechslung mit einer später in den Räumlichkeiten stattgefundenen, neuerlichen Kontrolle der Finanzpolizei aus.Die Feststellungen zur Beschäftigung des MB ergeben sich zweifelsfrei aus den Beobachtungen des Bediensteten der Finanzpolizei Team römisch 40 Herrn AR römisch 40 (in der Folge „Herr AR D.“), sowie dessen überzeugender Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Er bestätigte nachdrücklich, den MB am 29.03.2019 beim Gemüseschneiden angetroffen zu haben und verwickelte sich trotz wiederholter Nachfragen zum Personenblatt, eventuellen Wahrnehmungen von Kollegen, den Örtlichkeiten, der konkreten Tätigkeit des MB, usw. nicht in Widersprüche. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die von Herrn AR D. auf der ersten Seite des Personenblatts vorgenommene Eintragung „Gemüseschneiden“ vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle erfolgte. Es kommt ihr sohin aufgrund der Unmittelbarkeit einerseits eine hohe Beweiskraft zu und schließt diese Eintragung andererseits auch eine Verwechslung mit einer später in den Räumlichkeiten stattgefundenen, neuerlichen Kontrolle der Finanzpolizei aus.
Nicht gefolgt werden kann hingegen den Ausführungen der bP zum Zweck des Aufenthalts von Herrn MB in den Räumlichkeiten der M. Straße am 29.3.2019. So sind die diesbezüglichen Aussagen von Herrn GF Z. und Herrn MB äußerst widersprüchlich und überzeugen nicht. Während Herr GF Z. von einem Bewerbungsgespräch erzählte, bei dem die Einstellung von Herrn MB noch nicht im Vorhinein feststand, erklärte Herr MB, er habe die Einstellungszusage schon vor dem Gespräch erhalten. Dies korrespondiert auch mit der seitens der bP übermittelten, mit 14.03.2019 datierten schriftlichen Zusage. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die lt. bP für den Kontrolltag geplanten Gehaltsverhandlungen in Anbetracht der bereits in der Einstellungszusage erklärten Bezahlung lt. Kollektivvertrag sich gleichfalls als nicht schlüssig erweisen. Widersprüchlich des Weiteren die Ausführungen von Herrn GF Z. und Herr MB zu den Geschehnissen nach der Kontrolle. Während Herr GF Z. behauptet, er habe Herrn MB noch am Kontrolltag die zu verrichtenden Tätigkeiten geschildert, berichtete Herr MB, dass er etwas verwirrt und auch schlechter Stimmung gewesen sei und Herrn GF Z. gesagt habe, dass, wenn noch irgendetwas sei, er es seiner Frau sagen sollte, da diese auch dort arbeite.
Zum Vorbringen, es sei niemand in den Räumlichkeiten in der M. Straße zugegen gewesen, der Herrn MB zur Arbeitsleistung veranlassen hätte sollen, ist auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage zu verweisen, wonach eine Frau in der Küche mit Schneidearbeiten beschäftigt gewesen sei. Abgesehen davon, ist im Hinblick auf die später bei der Zentralküche gehandhabte Vorgehensweise, die Bestellliste in die Küche zu legen, ein entsprechendes Vorgehen auch im Hinblick auf die damalige Speisenvorbereitung für das Restaurant Y. in der E. Straße zu erwarten.
Soweit seitens der bP Kritik am vorliegenden Personenblatt geäußert wird, ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei der Vorderseite des Personenblatts um eine Selbstauskunft des Betretenen handelt, nur diese Seite von ihm unterschrieben wird und die Fertigung auch nur diese Seite betrifft. Die Rückseite des Personenblatts ist für amtliche Vermerke vorgesehen, wird von der Behörde ausgefüllt und vom Bearbeiter unterschrieben.
Der bP ist nun zwar zuzustimmen, dass Herr MB das Personenblatt nicht persönlich ausgefülle, der sich daran anschließenden Behauptung, er habe es nicht verstanden, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Vorderseite enthält zu jedem auszufüllenden Feld die entsprechende chinesische Übersetzung, sodass die Aussage des MB in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden kann, er sei von der Polizei gefragt worden, habe aber nichts verstanden und dann einfach unterschrieben, weil er gedacht habe, ihm würde ansonsten die Rückgabe der Ausweise verweigert werden.
Bei Herrn AR D. handelt es sich um ein geschultes, einer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegenden Organ der Finanzpolizei, welches imstande ist, die Sprachkenntnisse seines Gegenüber einzuschätzen und dementsprechend zu handeln. So beantwortete er auch die Frage der Behördenvertreterin: „Als Sie dieses Personenblatt nach den Angaben von Herrn Lin (Anmerkung MB) ausgefüllt haben, hatten Sie das Gefühl, dass er der deutschen Sprache so weit mächtig ist um Ihre Fragen zu verstehen und korrekt zu antworten?“ mit : „Ja, sonst hätte ich das nicht hingeschrieben“.
Auch wenn sich die Kommunikation aufgrund der sprachlichen Barriere schwierig gestaltet haben mag, so kam es nachvollziehbar dennoch zu einem Informationsfluss, was angesichts einer Aufenthaltsdauer des MB in Österreich von über 20 Jahre auch nicht verwundert. Diesbezüglich ist beispielhaft auf das Ansagen der Telefonnummer durch den MB (vgl. NS vom 17.05.2021, Aussage von Herrn AR D.) hinzuweisen sowie das Ankreuzen des Feldes „Ich beziehe zur Zeit Leistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, etc.)“ samt Angabe des Jahres 2018 und der auszahlenden Stelle „GKK“ im Zusammenhalt mit der Aussage von Herrn AR D. „Er hat mir auch gesagt warum, aber das weiß ich nicht mehr“; oder auch auf die von Herrn AR D. auf der Rückseite des Personenblatts festgehaltenen Angaben des MB „Gibt an nicht hier zu arbeiten, nur schauen mit Chef ausgemacht. Gibt an heute seit ca. 7 Uhr hier zu sein; seit 2 Monate arbeitet hier gibt er nun an“.Auch wenn sich die Kommunikation aufgrund der sprachlichen Barriere schwierig gestaltet haben mag, so kam es nachvollziehbar dennoch zu einem Informationsfluss, was angesichts einer Aufenthaltsdauer des MB in Österreich von über 20 Jahre auch nicht verwundert. Diesbezüglich ist beispielhaft auf das Ansagen der Telefonnummer durch den MB vergleiche NS vom 17.05.2021, Aussage von Herrn AR D.) hinzuweisen sowie das Ankreuzen des Feldes „Ich beziehe zur Zeit Leistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, etc.)“ samt Angabe des Jahres 2018 und der auszahlenden Stelle „GKK“ im Zusammenhalt mit der Aussage von Herrn AR D. „Er hat mir auch gesagt warum, aber das weiß ich nicht mehr“; oder auch auf die von Herrn AR D. auf der Rückseite des Personenblatts festgehaltenen Angaben des MB „Gibt an nicht hier zu arbeiten, nur schauen mit Chef ausgemacht. Gibt an heute seit ca. 7 Uhr hier zu sein; seit 2 Monate arbeitet hier gibt er nun an“.
Die seitens der bP kritisierten, offenkundigen Widersprüchlichkeiten in diesen Angaben erklärte Herr AR D. in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar wie folgt: „[…] Zuerst hat er gesagt er arbeitet gar nicht hier, dann habe ich gesagt offensichtlich schon, weil sie im Küchenbereich sind, dann sagte er seit heute um 7 Uhr in der Früh […]“ Herr MB reagierte sohin auf den Vorhalt von Herrn AR D., dass er eben offensichtlich schon hier arbeite.
Stimmig in diesem Sinne auch die Antwort des Herrn AR D. auf die Frage des Rechtsvertreters, warum er ausgefüllt habe, dass Herr MB seit 01.06.2018 arbeite, wenn er ihm gegenüber angegeben habe, dass er schon seit zwei Monaten dort sei: „Das ist durchgestrichen. Ich weiß nicht warum da 01.06.2018 steht, vielleicht hat er etwas gesagt und dann widerrufen.“
Abgesehen davon, ist es lebensfremd und dem erkennenden Gericht unverständlich, weshalb ein Amtsorgan offenkundig widersprüchliche - sohin in keiner Hinsicht zweckdienliche -Aussagen, quasi erfinden und diese in das Personenblatt eintragen sollte. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die energische Antwort von Herrn AR D. „Ich habe gar nichts angenommen, ich schreibe nur auf, was mir gesagt wird“ auf die Frage des Rechtsvertreters der bP „Das heißt Sie haben angenommen, dass er nicht weiß wie viel er für diesen Tag verdient?“.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht folglich der Sachverhalt unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Akteure unzweifelhaft fest und ist es der bP nicht gelungen, ihr Vorbringen der Geschehnisse rund um die Betretung von Herrn MB glaubhaft darzulegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung sowie Dienstgebereigenschaft der bP im Sinne von § 35 Abs. 1.römisch zwei.3.2. Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung sowie Dienstgebereigenschaft der bP im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins,
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurden die Speisen in den Räumlichkeiten der M-Straße zum Kontrollzeitpunkt für das Restaurant Y. der bP in der E-Straße ( XXXX ) vorbereitet und erfolgte dies auch auf ihre Rechnung und Gefahr. Nur sie war berechtigt und verpflichtet und nur ihr könnte daher allenfalls die Dienstgeberfunktion gegenüber dem von den Kontrollorganen am 29.3.2019 gegen 10:25 Uhr in der M-Straße beim Gemüseschneiden angetroffenen Herrn MB zukommen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurden die Speisen in den Räumlichkeiten der M-Straße zum Kontrollzeitpunkt für das Restaurant Y. der bP in der E-Straße ( römisch 40 ) vorbereitet und erfolgte dies auch auf ihre Rechnung und Gefahr. Nur sie war berechtigt und verpflichtet und nur ihr könnte daher allenfalls die Dienstgeberfunktion gegenüber dem von den Kontrollorganen am 29.3.2019 gegen 10:25 Uhr in der M-Straße beim Gemüseschneiden angetroffenen Herrn MB zukommen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl VwGH vom 20.05.2014, 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 20.05.2014, 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.
Herr MB wurde am 29.3.2019 gegen 10:25 Uhr von einem Kontrollorgan in der „Produktionsküche“ beim Gemüseschneiden für die bP beobachtet. Er wurde damit am Tag der Kontrolle zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung hindeuten und ist es der bP – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen, atypische Umstände darzulegen, die einer solchen Wertung entgegenstehen würden.
Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.
II.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages römisch zwei.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Die bP hat es als Dienstgeberin unterlassen, Herrn MB vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wodurch sie gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lag eine Anmeldung nicht vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 dem Grunde nach erfüllt.Die bP hat es als Dienstgeberin unterlassen, Herrn MB vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wodurch sie gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lag eine Anmeldung nicht vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, dem Grunde nach erfüllt.
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß mündliche Verhandlung persönliche Abhängigkeit persönlicher Eindruck Sozialversicherung wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2240495.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021