Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
ASVG §58Spruch
G308 2128927-1/23E, G308 2128927-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 29.02.2016 vorgelegte Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz KRAINER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 20.10.2015, Zahl: XXXX, sowie über die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.02.2016, Zahl: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 29.02.2016 vorgelegte Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz KRAINER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 20.10.2015, Zahl: römisch 40 , sowie über die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.02.2016, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der „XXXX “ für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in Höhe von EUR 25.918,35 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß
§ 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 25.918,35 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der „XXXX “ für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in Höhe von EUR 25.918,35 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß , Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 25.918,35 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als ehemalige Geschäftsführerin der „XXXX“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin im Betrag von EUR 16.016,63 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 15.321,51 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als ehemalige Geschäftsführerin der „XXXX“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin im Betrag von EUR 16.016,63 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 15.321,51 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Primärschuldnerin für den Zeitraum November 2010 bis September 2011 Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in der Höhe von insgesamt EUR 36.377,11 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.10.2015) schulde. Diese ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am XXXX.10.2011 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 24.01.2013 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 17,75 % beendet worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die BF sei seit 09.12.2011 [sic!; richtig: 19.02.2011] bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2014, welches am 13.01.2014 hinterlegt und innerhalb der Frist behoben worden sei, sei die BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und Bescheinigungsmittel für eine Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern der Primärschuldnerin vorzulegen. Nach mehreren Telefonaten und Verbesserungsaufträgen seien schlussendlich die geforderten Unterlagen in geforderter Form durch den Steuerberater der BF vorgelegt worden. Anhand dieser Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren durchgeführt werden können. Es sei dabei ein Haftungsbetrag in Höhe von EUR 33.784,70 errechnet und davon die ausgeschüttete Quote in Höhe von EUR 5.997,80 sowie Zahlungen nach dem IESG in Höhe von EUR 11.770,28 zugunsten der BF abgezogen worden, sodass der Haftungsbetrag schlussendlich EUR 16.016,63 betrage.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Primärschuldnerin für den Zeitraum November 2010 bis September 2011 Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in der Höhe von insgesamt EUR 36.377,11 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.10.2015) schulde. Diese ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am römisch 40 .10.2011 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 24.01.2013 gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 17,75 % beendet worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die BF sei seit 09.12.2011 [sic!; richtig: 19.02.2011] bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2014, welches am 13.01.2014 hinterlegt und innerhalb der Frist behoben worden sei, sei die BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und Bescheinigungsmittel für eine Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern der Primärschuldnerin vorzulegen. Nach mehreren Telefonaten und Verbesserungsaufträgen seien schlussendlich die geforderten Unterlagen in geforderter Form durch den Steuerberater der BF vorgelegt worden. Anhand dieser Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren durchgeführt werden können. Es sei dabei ein Haftungsbetrag in Höhe von EUR 33.784,70 errechnet und davon die ausgeschüttete Quote in Höhe von EUR 5.997,80 sowie Zahlungen nach dem IESG in Höhe von EUR 11.770,28 zugunsten der BF abgezogen worden, sodass der Haftungsbetrag schlussendlich EUR 16.016,63 betrage.
Der Bescheid wurde dem damaligen Steuerberater der BF, der bisher auch als Vertreter der BF in das Verfahren eingeschritten war, nachweislich mittels RSb-Schreibens am 22.10.2015 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richteten sich mehrere Beschwerdeschreiben der BF persönlich, wobei das erste Beschwerdeschreiben der BF vom 18.11.2015 per E-Mail am 18.11.2015 um 19:49 Uhr bei der belangten Behörde einlangte. Per Post langte das Schreiben samt weiterer Ergänzungen am 20.11.2015 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 18.11.2015 – 16:51 Uhr).
Ein weiteres Beschwerdeschreiben der BF vom 19.11.2015 langte bei der belangten Behörde per E-Mail am 19.11.2015 um 22:08 Uhr ein. Per Post langte das Schreiben am 24.11.2015 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 20.11.2015 – 09:23 Uhr).
In allen vier einlangenden Schreiben der BF brachte diese im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr der Bescheid nicht persönlich zugegangen und sie diesen erst am 18.11.2015 erhalten habe. Die belangte Behörde habe ihr notwendige Auskünfte aus dem Beitragskonto der Primärschuldnerin verwehrt. Die Beitragsrückstände März 2011 und April 2011 seien ausschließlich vorm vorangehenden Geschäftsführer verursacht worden. Dieser sei fristlos entlassen worden und sei es der BF daher mangels Geschäftsführung in diesem Zeitraum gar nicht möglich gewesen, ihre Sorgfaltspflicht zu vernachlässigen. Eine Haftung ihrerseits sei hierfür zur Gänze ausgeschlossen. Für die Zeiträume August und September sehe es ihr zudem frei, die Zahlungen ganz oder teilweise einzustellen, um die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens abzuklären bzw. diese vorbreiten zu können. Auch hierfür sei eine Haftung ihrerseits zur Gänze ausgeschlossen. Insgesamt seien an die belangte Behörde im relevanten Zeitraum EUR 16.082,12 geleistet worden, demgegenüber stünden Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von EUR 937,50 und Lieferanten in Höhe von EUR 8289,07. Es seien daher mehr Zahlungen an die belangte Behörde geleistet worden, als an Forderungen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2011 entstanden seien. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass Zug-um-Zug-Geschäfte vorrangig wären und dem Wohl der Primärschuldnerin gegolten hätten. Aus den übrigen vorhandenen Mitteln sei die belangte Behörde bedient worden. Über die Insolvenzverschleppung und Nichtentrichtung der Beiträge ihres Vorgängers habe sie nicht informiert sein können und habe daher auch nicht die Möglichkeit gehabt, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Beiträge aus ihrer Geschäftsführerzeit wären prinzipiell zur Gänze bezahlt.
Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.02.2016 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit Schreiben vom 19.11.2015, welches laut Poststempel am 20.11.2015 um 09:23 Uhr zur Post gebracht worden sei, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben habe. Der Bescheid sei dem Steuerberater als ausgewiesener Vertreter am 22.10.2015 nachweislich zugestellt worden. Gemäß § 414 ASVG iVm § 7 VwGVG gelte für eine Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen ab dem Tag der Zustellung. Diese Frist sei somit am 19.11.2015 abgelaufen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit Schreiben vom 19.11.2015, welches laut Poststempel am 20.11.2015 um 09:23 Uhr zur Post gebracht worden sei, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben habe. Der Bescheid sei dem Steuerberater als ausgewiesener Vertreter am 22.10.2015 nachweislich zugestellt worden. Gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG gelte für eine Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen ab dem Tag der Zustellung. Diese Frist sei somit am 19.11.2015 abgelaufen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF persönlich nach einem Zustellversuch am 19.02.2016 mit Beginn der Abholfrist am 19.02.2016 durch Hinterlegung, dem Steuerberater am 20.02.2016, jeweils mittels RSb-Schreiben zugestellt.
4. Mit am 03.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 29.02.2016 (Poststempel 01.03.2016) gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vertretungsvollmacht bekannt und beantragte weiters die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerde der BF nicht als verspätet erweise. Es sei unrichtig, dass die BF durch den Steuerberater wirksam im Verfahren vor der belangten Behörde vertreten worden sei. Die Behörde dürfe daher bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht von der Zustellung des Bescheides an die Steuerberatungskanzlei ausgehen, sondern müsse darauf Bezug nehmen, wann dieser Bescheid der BF tatsächlich zugegangen sei. Diese habe den Bescheid erst am 18.11.2015 erhalten, sodass die Beschwerde jedenfalls fristgerecht und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen sei. Der Steuerberater habe bestätigt, nie eine Vollmacht vorgelegt u haben. Die Zustellung des Bescheides an ihn sei der BF gegenüber nicht wirksam.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten dort am 28.06.2016 ein.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.06.2016 wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 sowohl dem Steuerberater als auch der BF persönlich nachweislich zugestellt worden sei. Fälschlicherweise habe die belangte Behörde aber die Beschwerde aufgrund des Poststempels als verspätet zurückgewiesen. Tatsächlich sei das erste Beschwerdeschreiben der BF aber am 18.11.2015 um 19:49 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingegangen und sei die Beschwerde daher richtigerweise als rechtzeitig anzusehen. In der Folge nahm die belangte Behörde zum von ihr zusammengefassten Beschwerdevorbringen der BF Stellung und führte zusammengefasst aus, der Steuerberater der belangten Behörde gegenüber als berufsmäßiger Parteienvertreter aufgetreten sei und sich auf das Vollmachtsverhältnis zur BF ausdrücklich berufen habe.
Die Verbindlichkeiten bei und Zahlungen an die belangte Behörde im Rahmen eines Haftungsprüfungsverfahrens könnten jederzeit aufgrund des Beitragskontos berechnet werden. Hingegen müssten die Zahlungen an und Verbindlichkeiten bei dritten Gläubigern vom Vertreter der Primärschuldnerin nachgewiesen werden. Es sei richtig, dass ab Insolvenzeröffnung keine monatlichen Beitragsabrechnungen mehr versendet worden seien. Welche Auskünfte der BF verweigert worden seien, führe sie nicht an. Die BF sei ab 19.02.2011 selbstständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen. In ihrem Verantwortungsbereich habe auch gelegen, Zahlungsrückstände, die vom vorherigen Geschäftsführer verursacht worden seien, gewährleisten zu können. Sie sei dazu verpflichtet, sich zum Zeitpunkt des Einrittes als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin über laufende Dienstverhältnisse und mögliche Zahlungen genau zu informieren (VwGH vom 12.04.1994, 93/08/0258). Auch wenn es dem Geschäftsführer frei stehe, Zahlungen ganz oder teilweise einzustellen, um die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens abzuklären, bestehe dennoch der Grundsatz der Gleichbehandlungspflicht der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin. Es sei bei anderen Gläubigern zu Zahlungen gekommen, die jene an die belangte Behörde prozentuell erheblich übersteigen würden. Das haftungsbegründende Verschulden betreffe nicht die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse oder das Verschulden an der Insolvenz des Unternehmens, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung bzw. der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern.
Es werde um eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 wurde der Rechtsvertretung der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.06.2016 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
7. Am 20.07.2017 wurden von der belangten Behörde ergänzende Unterlagen über die bisherige Korrespondenz der belangten Behörde mit dem Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
8. Nach Einräumung einer Fristverlängerung langte die Stellungnahme der BF mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 28.07.2017 am 31.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF ergänzend zum umfassenden Vorbringen des Steuerberaters eine von ihr durchgeführte Berechnung vorlege, die sich am Schema der belangten Behörde orientiere. Grundlage sei, dass in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2011 Zahlungen an die belangte Behörde geleistet worden seien, in den Monaten März, April und September nicht. Daher hätte die belangte Behörde in den Monaten, in denen keine Zahlungen geleistet worden seien, maximal Anspruch auf jenen Prozentsatz an Zahlungen, den auch die übrigen Gläubiger erhalten hätten. Dies seien für
- März 2011 19,27 %
- April 2011 16,77 %
- Mai 2011 13,06 %
- Juni 2011 15,14 %
- Juli 2011 12,71 %
- August 2011 13,74 %
- September 2011 3,45 %.
In den Monaten, in welchen Zahlungen erfolgt seien, sei auch zu überprüfen, in welchem Ausmaß die Quotenzahlung erfolgt sei. Im Monat Mai sei es sogar zu einer höheren Zahlung an die belangte Behörde gekommen, als an die übrigen Gläubiger. Insgesamt ergebe sich ein Haftungsbetrag von EUR 17.734,11, von welchem die Quote in Höhe von EUR 5.997,80 sowie die Zahlung nach IESG in Höhe von EUR 11.770,28 abzuziehen seien, sodass sich daraus kein Resthaftungsbetrag ergebe. Eine Haftung der BF sei daher nicht gegeben.
Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF vom 28.07.2017 zur Gegenäußerung binnen vier Wochen übermittelt.
10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.01.2019 langte am 18.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die in der Stellungnahme vom 28.07.2017 dargestellte Berechnung nicht nachvollziehbar sei, zumal die belangte Behörde die von der BF über ihren Steuerberater vorgelegten Zahlen der Haftungsberechnung zugrunde gelegt habe und sich keine Zweifel an deren Richtigkeit ergeben hätten. Es sei auch unklar, auf welchen Daten die nunmehrige Stellungnahme und die darin dargelegte Berechnung basiere.
Unter einem wurde von der belangten Behörde der Verteilungsentwurf des ehemaligen Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin vorgelegt.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl Ra 2016/08/0170 über die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, G308 2125480-1/7E, ausgesetzt.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl Ra 2016/08/0170 über die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, G308 2125480-1/7E, ausgesetzt.
Mit Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, wurde die Revision zurückgewiesen.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde und die BF vom 06.10.2020 wurde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens mitgeteilt. Die BF sowie die belangte Behörde wurden zudem auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch der BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde und die BF vom 06.10.2020 wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens mitgeteilt. Die BF sowie die belangte Behörde wurden zudem auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch der BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.
13. Nach Fristverlängerung langte die Stellungnahme der BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 01.12.2020 am 02.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Wesentlichen wurde darin auf die der Stellungnahme vom 28.07.2017 zugrundeliegende Berechnung der BF verwiesen. Insgesamt liege daher keine Haftung der BF vor und habe die belangte Behörde es unterlassen, eine dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechende Neuberechnung vorzulegen. Es sei auch unrichtig, dass ein Geschäftsführer für Verbindlichkeiten, die aus einer Zeit eines anderen Geschäftsführers stammen würden, hafte. Es handle sich lediglich um eine subsidiäre Haftung. Primärschuldnerin sei die Gesellschaft. Der Geschäftsführer könne nur dann herangezogen werden, wenn die Beträge bei der Gesellschaft nicht einbringlich gemacht werden könnten. Beitragsrückstände, die aus einer Zeit vor der Geschäftsführung der BF stammen würden, hätten von der belangten Behörde gegenüber dem im jeweiligen Zeitraum verantwortlichen Geschäftsführer geltend gemacht werden müssen. Es bestehe insgesamt keine Grundlage für die Haftung der BF.
14. Nach Fristverlängerung langte die aufgetragene Neuberechnung des Haftungsbetrages entsprechend der Rechtsprechung des VwGH und Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 am 15.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 21.10.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 24.01.2013 rechtskräftig mit einer Quote gemäß § 139 IO von 17,75 % beendet worden sei. Die Haftungsperiode beginne daher mit dem ersten, unberichtigt aushaftenden Beitrag im März 2011 und ende mit der Insolvenzeröffnung. Aus Gründen der Vereinfachung werde an den bisherigen Haftungszeitraum von 01.03.2011 bis 30.09.2011 angeknüpft. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 21.10.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 24.01.2013 rechtskräftig mit einer Quote gemäß Paragraph 139, IO von 17,75 % beendet worden sei. Die Haftungsperiode beginne daher mit dem ersten, unberichtigt aushaftenden Beitrag im März 2011 und ende mit der Insolvenzeröffnung. Aus Gründen der Vereinfachung werde an den bisherigen Haftungszeitraum von 01.03.2011 bis 30.09.2011 angeknüpft.
Der Haftungsrahmen ergebe sich nach der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001 aus dem Betrag der ursprünglichen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zuzüglich zweier nachträglicher Forderungsanmeldungen infolge der erfolgreichen Anfechtungen sowie dem Ergebnis der nachträglich belasteten GPLA. Davon seien die Quote und IESG-Zahlungen abzuziehen gewesen, sodass die Haftungsgrenze gegenständlich EUR 25.918,35 betrage.
In der Gleichbehandlungsprüfung sei an die Zahlen der vorgelegten Entlastungsbewiese angeknüpft worden.
Für den Beurteilungszeitraum ergebe sich ein Verbindlichkeitenstand bei Dritten am Ende des Beurteilungszeitraumes in Höhe von EUR 92.251,97 und seien im Beurteilungszeitraum auf diese Gläubiger EUR 222.889,33 geleistet worden. Der Endstand der Beitragsverbindlichkeiten habe EUR 39.843,17 betragen und seien in diesem Zeitraum darauf Zahlungen im Ausmaß von EUR 13.939,11 (davon jedoch angefochten EUR 8.847,36) geleistet worden. Daher ergebe sich, dass auf Gesamtverbindlichkeiten (daher Verbindlichkeiten und Zahlungen an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten und Zahlungen an die belangte Behörde) im Beurteilungszeitraum von EUR 368.923,58 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 227.981,08 geleistet worden seien, was einer Gesamtzahlungsquote von 61,80 % entspreche. Die Sozialversicherungs-Zahlungsquote betrage hingegen bei Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 53.782,28 und Zahlungen von EUR 13.939,11 (davon jedoch angefochten EUR 8.847,36, daher tatsächlich Zahlungen in Höhe von EUR 5.091,75) lediglich 9,47 %, sodass eine rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde in Höhe von 52,33 % im Verhältnis zur Gesamtzahlungsquote bestanden habe. Die Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 53.782,28 multipliziert mit 52,33 % ergebe somit einen neuen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 28.143,70. Da der rechnerische Haftungsbetrag jedoch den äußersten Haftungsrahmen (EUR 25.918,35) übersteige, sei die Haftung der BF mit EUR 25.918,35 begrenzt.
Es werde daher beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die BF für einen Betrag in Höhe von EUR 25.918,35 zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % p.a. aus einem Betrag von EUR 25.918,35 hafte und binnen 15 Tagen zu bezahlen habe.
15. Die Stellungnahme und Neuberechnung des Haftungsbetrages der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde dem Rechtsvertreter der BF mit Parteiengehör vom 07.01.2021 zur Stellungnahme bis 31.01.2021 übermittelt.
16. Am 27.01.2021 langte die ergänzende Stellungnahme der BF mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 26.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, es gelte ein Verbot der „reformatio in peius“ im gegenständlichen Verfahren. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Haftung in Höhe von EUR 16.016,63 ausgesprochen worden und dürfe die BF im Beschwerdeverfahren somit nicht mehr schlechter gestellt werden, zumal ausschließlich die BF ein Rechtsmittel erhoben habe. Eine Erhöhung des Haftungsbetrages über den Grundlagenbescheid hinaus sei rechtlich unmöglich. Darüber hinaus wären diese zusätzlichen Beträge jedenfalls verjährt und werde Verjährung ausdrücklich geltend gemacht. Es sei nach dem angefochtenen Bescheid über die nunmehr geforderten erhöhten Haftungsbeträge kein „Festsetzungsbescheid“ mehr ergangen. Die BF habe zur Aufrechterhaltung des Betriebes Zug-um-Zug-Geschäfte bzw. Zahlungen geleistet, aber keine Altschulden gegenüber Dritten im Beobachtungszeitraum geteilt. Es werde auf die Berechnung vom 28.07.2017 verwiesen.
Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
17. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.02.2021 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF vom 26.01.2021 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.
18. Die mit 09.03.2021 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte am 11.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren kein Verbot der reformatio in peius gelte. Außerdem handle es sich bei einem Haftungsbescheid nicht um einen Bescheid mit Strafcharakter. Es werde zur Anrechnung von Quoten- und IESG-Zahlungen auf die nunmehr aktuelle Judikatur verwiesen, wonach diese nur bei der Berechnung des Haftungsrahmens zu berücksichtigen sind, nicht jedoch beim konkreten Haftungsbetrag, der durch den Haftungsrahmen (wie im Fall der BF) begrenzt werde. Auch die Zug-um-Zug-Zahlungen seien im haftungsrelevanten Zeitraum erfolgt und zu berücksichtigen, da die Gleichbehandlung aller Gläubiger Thema des Insolvenzverfahrens sei und durch diese Zahlungen andere Gläubiger deren Forderungen in diesem Zeitraum fällig geworden seien, bevorzugt worden seien.
Der Antrag vom 14.12.2020 werde aufrechterhalten.
19. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2021 wurde der Rechtsvertretung der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.03.2021 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen neuerlich übermittelt.
20. Mit am 08.04.2021 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 06.04.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das nunmehrige „Mehrbegehren“ in Höhe von EUR 9.901,72 der belangten Behörde im Verhältnis zum im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Haftungsbetrag erst mehr als neun Jahre nach dem gegenständlichen Haftungszeitraum geltend gemacht worden, sodass der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO, § 17a VfGG und § 24a VwGG betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjähre gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Zudem stütze sich die Erhöhung des festgesetzten Betrages auf neue Tatsachen, da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab Beschwerdevorlage ein Neuerungsverbot gelte. Der nunmehr geltend gemachte Haftungsbetrag von EUR 25.918,35 sei erstmals mit Stellungnahme vom 14.12.2020 geltend gemacht worden. Das Verfahren sei jedoch mit Vorlageantrag vom 29.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, sodass ein seit diesem Zeitpunkt ein Neuerungsverbot bestehe. Unabhängig davon bestehe auch der mit dem Grundbescheid festgestellte Betrag von EUR 16.016,63 nicht zu. Es werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und beantragt, der Beschwerde stattzugeben.20. Mit am 08.04.2021 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 06.04.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das nunmehrige „Mehrbegehren“ in Höhe von EUR 9.901,72 der belangten Behörde im Verhältnis zum im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Haftungsbetrag erst mehr als neun Jahre nach dem gegenständlichen Haftungszeitraum geltend gemacht worden, sodass der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO, Paragraph 17 a, VfGG und Paragraph 24 a, VwGG betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjähre gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Zudem stütze sich die Erhöhung des festgesetzten Betrages auf neue Tatsachen, da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab Beschwerdevorlage ein Neuerungsverbot gelte. Der nunmehr geltend gemachte Haftungsbetrag von EUR 25.918,35 sei erstmals mit Stellungnahme vom 14.12.2020 geltend gemacht worden. Das Verfahren sei jedoch mit Vorlageantrag vom 29.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, sodass ein seit diesem Zeitpunkt ein Neuerungsverbot bestehe. Unabhängig davon bestehe auch der mit dem Grundbescheid festgestellte Betrag von EUR 16.016,63 nicht zu. Es werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene „XXXX“ (Primärschuldnerin) mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz von 19.02.2011 bis zur Insolvenzeröffnung am XXXX.10.2011 als deren einzige zur selbstständigen Vertretung befugte handelsrechtliche Geschäftsführerin. Unmittelbar zuvor war von 09.07.2010 bis 18.02.2011 XXXX einziger zur selbstständigen Vertretung befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Am 18.04.2013 wurde die Primärschuldnerin amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl. Firmenbuchauszug zu FN 1 XXXX vom 03.05.2021).1.1. Die BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene „XXXX“ (Primärschuldnerin) mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz von 19.02.2011 bis zur Insolvenzeröffnung am römisch 40 .10.2011 als deren einzige zur selbstständigen Vertretung befugte handelsrechtliche Geschäftsführerin. Unmittelbar zuvor war von 09.07.2010 bis 18.02.2011 römisch 40 einziger zur selbstständigen Vertretung befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Am 18.04.2013 wurde die Primärschuldnerin amtswegig gemäß Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche Firmenbuchauszug zu FN 1 römisch 40 vom 03.05.2021).
1.2. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am XXXX.10.2011 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen zur Zahl XXXX ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen die belangte Behörde ursprünglich EUR 39.752,47 als Forderung wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 anmeldete. In Folge des Ergebnisses einer nachfolgenden Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) wurden von der belangten Behörde nachträglich weitere EUR 637,15 als Forderung angemeldet. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens kam es zu erfolgreichen Zahlungsanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters gegenüber der belangten Behörde in Höhe von EUR 8.847,36. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 23.01.2013 (rechtskräftig am 27.02.2013) wurde der Konkurs nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO mit einer Quote in Höhe von EUR 17,75 % aufgehoben. Die belangte Behörde erhielt daher EUR 8.739,56 für in Summe im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen in Höhe von EUR 49.236,98. An IESG-Zahlungen wurden schlussendlich insgesamt tatsächlich EUR 14.579,07 an die Primärschuldnerin bezahlt (vgl. ua. Vorlagebericht vom 21.06.2016; Firmenbuchauszug zu FN 1 XXXX vom 03.05.2021; aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei zur Zahl XXXX vom 25.04.2016; Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 14.12.2020).1.2. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am römisch 40 .10.2011 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen zur Zahl römisch 40 ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen die belangte Behörde ursprünglich EUR 39.752,47 als Forderung wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 anmeldete. In Folge des Ergebnisses einer nachfolgenden Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) wurden von der belangten Behörde nachträglich weitere EUR 637,15 als Forderung angemeldet. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens kam es zu erfolgreichen Zahlungsanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters gegenüber der belangten Behörde in Höhe von EUR 8.847,36. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 23.01.2013 (rechtskräftig am 27.02.2013) wurde der Konkurs nach Schlussverteilung gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote in Höhe von EUR 17,75 % aufgehoben. Die belangte Behörde erhielt daher EUR 8.739,56 für in Summe im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen in Höhe von EUR 49.236,98. An IESG-Zahlungen wurden schlussendlich insgesamt tatsächlich EUR 14.579,07 an die Primärschuldnerin bezahlt vergleiche ua. Vorlagebericht vom 21.06.2016; Firmenbuchauszug zu FN 1 römisch 40 vom 03.05.2021; aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei zur Zahl römisch 40 vom 25.04.2016; Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 14.12.2020).
1.3. Zum 30.09.2011 bestand bei der Primärschuldnerin ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 39.206,02. Zuzüglich des nachträglich angemeldeten GPLB Ergebnisses in Höhe von EUR 637,15 und den ursprünglich im Beurteilungszeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 13.939,11 (wovon später jedoch EUR 8.847,36 erfolgreich angefochten wurden), betrug die Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen EUR 53.782,28. Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 368.923,58 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 227.981,08 (vgl. Geschäftsführerhaftung – Berechnung Haftungsbeträge der belangten Behörde vom 20.10.2015 sowie entsprechend vorgelegte Berechnung der BF mit Stellungnahme vom 28.07.2017; Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 14.12.2020).1.3. Zum 30.09.2011 bestand bei der Primärschuldnerin ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 39.206,02. Zuzüglich des nachträglich angemeldeten GPLB Ergebnisses in Höhe von EUR 637,15 und den ursprünglich im Beurteilungszeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 13.939,11 (wovon später jedoch EUR 8.847,36 erfolgreich angefochten wurden), betrug die Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen EUR 53.782,28. Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 368.923,58 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 227.981,08 vergleiche Geschäftsführerhaftung – Berechnung Haftungsbeträge der belangten Behörde vom 20.10.2015 sowie entsprechend vorgelegte Berechnung der BF mit Stellungnahme vom 28.07.2017; Haftungsneuberechnung der belangten Behörde vom 14.12.2020).
1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde an die BF vom 09.01.2014 wurde die BF erstmals über rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG informiert. Das Schreiben wurde der BF nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung am 13.01.2014 zugestellt (vgl. aktenkundiges Schreiben samt Rückschein).1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde an die BF vom 09.01.2014 wurde die BF erstmals über rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert. Das Schreiben wurde der BF nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung am 13.01.2014 zugestellt vergleiche aktenkundiges Schreiben samt Rückschein).
In der Folge kam es zwischen 20.01.2014 (vgl. entsprechender Aktenvermerk) und 03.08.2015 zu persönlichen Vorsprachen, Telefonaten und mehrfachem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der BF bzw. ihrem Steuerberater. Insbesondere kam es hinsichtlich der geforderten Gleichbehandlungsnachweise zu einem langen Ermittlungsverfahren, in welchem immer wieder Verbesserungsaufträge erteilt und Fristverlängerungen beantragt wurden (so etwa am 20.04.2015 bis 04.05.2015, am 04.05.2015 bis 26.05.2015, am 09.06.2015 bis 12.06.2015). Schlussendlich wurden am 03.08.2015 der belangten Behörde Berechnungen und Unterlagen in der geforderten und verwertbaren Form vorgelegt und diese dem angefochtenen Bescheid sowie auch später der Neuberechnung vom 14.12.2020 zugrunde gelegt (vgl. Vorlagebericht vom 21.06.2016; aktenkundiges Konvolut an Aktenvermerken und Schriftverkehr mit der belangten Behörde; aktenkundige Buchhaltungsunterlagen, Saldenlisten und Berechnungsblätter).In der Folge kam es zwischen 20.01.2014 vergleiche entsprechender Aktenvermerk) und 03.08.2015 zu persönlichen Vorsprachen, Telefonaten und mehrfachem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der BF bzw. ihrem Steuerberater. Insbesondere kam es hinsichtlich der geforderten Gleichbehandlungsnachweise zu einem langen Ermittlungsverfahren, in welchem immer wieder Verbesserungsaufträge erteilt und Fristverlängerungen beantragt wurden (so etwa am 20.04.2015 bis 04.05.2015, am 04.05.2015 bis 26.05.2015, am 09.06.2015 bis 12.06.2015). Schlussendlich wurden am 03.08.2015 der belangten Behörde Berechnungen und Unterlagen in der geforderten und verwertbaren Form vorgelegt und diese dem angefochtenen Bescheid sowie auch später der Neuberechnung vom 14.12.2020 zugrunde gelegt vergleiche Vorlagebericht vom 21.06.2016; aktenkundiges Konvolut an Aktenvermerken und Schriftverkehr mit der belangten Behörde; aktenkundige Buchhaltungsunterlagen, Saldenlisten und Berechnungsblätter).
1.5. Der angefochtene Bescheid vom 20.10.2015 wurde dem damaligen Steuerberater der BF nachweislich mittels RSb-Schreiben am 22.10.2015 zugestellt (vgl. aktenkundiger Rückschein).1.5. Der angefochtene Bescheid vom 20.10.2015 wurde dem damaligen Steuerberater der BF nachweislich mittels RSb-Schreiben am 22.10.2015 zugestellt vergleiche aktenkundiger Rückschein).
Dass der angefochtene Bescheid auch der BF persönlich seitens der belangten Behörde zugestellt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ging der angefochtene Bescheid jedoch tatsächlich spätestens am 18.11.2015 zu (vgl. Beschwerdevorbringen).Dass der angefochtene Bescheid auch der BF persönlich seitens der belangten Behörde zugestellt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ging der angefochtene Bescheid jedoch tatsächlich spätestens am 18.11.2015 zu vergleiche Beschwerdevorbringen).
Das erste Beschwerdeschreiben der BF langte bei der belangten Behörde am 18.11.2015 um 19:49 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein (vgl. aktenkundiges Beschwerdeschreiben vom 18.11.2015).Das erste Beschwerdeschreiben der BF langte bei der belangten Behörde am 18.11.2015 um 19:49 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein vergleiche aktenkundiges Beschwerdeschreiben vom 18.11.2015).
1.6. Die mit Stellungnahme vom 28.07.2017 vorgelegte Berechnung der BF, insbesondere die dort angeführten Zahlen zu Verbindlichkeiten und Zahlungen gegenüber Dritten konnten nicht festgestellt werden.
Der Sachverhalt ist zudem im Wesentlichen unstrittig. Strittig sind hingegen die rechtliche Beurteilung und insbesondere die korrekte Berechnung des Haftungsbetrages.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren sowie die ausschließliche handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes. Diese blieben darüber hinaus auch unbestritten.
2.2. Die Feststellungen und Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin in den relevanten Zeiträumen ergeben sich aus der von der belangten Behörde nunmehr neu vorgelegten Berechnung des Haftungsrahmens und Haftungsbetrages vom 14.12.2020, welche wiederum ihrerseits auf den von der BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde schlussendlich selbst vorgelegten rechnerischen Entlastungsnachweisen und vorgelegten Saldenlisten sowie den von der belangten Behörde selbst verzeichneten Zahlungseingängen basieren. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Beträge wurde zu keiner Zeit substanziiert geltend gemacht und liegen gegenständlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise darauf vor, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt wurden. Die in der Stellungnahme vom 28.07.2017 dargelegten Berechnungen zu den Verbindlichkeiten und Zahlungen an Dritte können nicht nachvollzogen werden und wurde diesbezüglich nicht ausgeführt, inwiefern die von der belangten Behörde herangezogenen Zahlen, die ihrerseits ja auf den von der BF vorgelegten Entlastungsnachweisen basieren, unrichtig wären.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus sind Rechtsfragen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Haftung, der konkreten Berechnung des Haftungsbetrages und des Haftungsrahmens strittig. Es werden weiters Verjährung, ein Neuerungsverbot sowie ein Verbot der reformatio in peius eingewandt.
Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG ist gegen Bescheide des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist gegen Bescheide des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Verkündung.
Dass der angefochtene Bescheid auch der BF persönlich seitens der belangten Behörde zugestellt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ging der angefochtene Bescheid jedoch tatsächlich spätestens am 18.11.2015 zu.
Der angefochtene Bescheid vom 20.10.2015 wurde aber dem damaligen Steuerberater der BF nachweislich mittels RSb-Schreiben am 22.10.2015 zugestellt. Ausgehend von dieser nachweislichen Zustellung hätte die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 19.11.2015 geendet.
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die BF von ihrem ehemaligen Steuerberater rechtsgültig im Verfahren vor der belangten Behörde vertreten wurde, da das erste Beschwerdeschreiben der BF bei der belangten Behörde am 18.11.2015 um 19:49 Uhr per E-Mail, somit vor Ablauf der Beschwerdefrist am 19.11.2015 (bei einer rechtsgültigen Zustellung des Bescheides an den Steuerberater) einlangte und die belangte Behörde von sich aus einräumte, dass die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig einlangte und deren Zurückweisung als verspätet mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit tatsächlich jedenfalls als rechtzeitig, sodass vom erkennenden Gericht in der Folge eine Sachentscheidung zu treffen ist (vgl. dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (Wien 2019), S 481).Die Beschwerde erweist sich somit tatsächlich jedenfalls als rechtzeitig, sodass vom erkennenden Gericht in der Folge eine Sachentscheidung zu treffen ist vergleiche dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (Wien 2019), S 481).
3.3. Verfahrensgegenstand, anzuwendende Sach- und Rechtslage, Neuerungsverbot:
Verfahrensgegenstand ist grundsätzlich immer der angefochtene Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. § 27 VwGVG).Verfahrensgegenstand ist grundsätzlich immer der angefochtene Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch
§ 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mit Verweis auf VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch , Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mit Verweis auf VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062).
Auch hat der VwGH in einem ebenfalls eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG betreffenden Fall ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit, die von der Behörde zu entscheiden war, zu erledigen hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Kognition des Verwaltungsgerichtes erschöpfe sich nicht bloß in der Beurteilung der in der Beschwerde konkret geltend gemachten Gründe, wobei diese auch keine trennbaren Absprüche betroffen hätten (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077); vielmehr habe die Prüfungsbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides, daher also die (allfällige) Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG und alle diesbezüglichen Voraussetzungen umfasst (vgl. VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).Auch hat der VwGH in einem ebenfalls eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betreffenden Fall ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit, die von der Behörde zu entscheiden war, zu erledigen hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Kognition des Verwaltungsgerichtes erschöpfe sich nicht bloß in der Beurteilung der in der Beschwerde konkret geltend gemachten Gründe, wobei diese auch keine trennbaren Absprüche betroffen hätten vergleiche VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077); vielmehr habe die Prüfungsbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides, daher also die (allfällige) Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und alle diesbezüglichen Voraussetzungen umfasst vergleiche VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).
Entgegen der Ansicht der BF ist daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowohl die Haftung der BF als Geschäftsführerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sowohl dem Grunde als auch der konkreten (betragsmäßigen) Höhe nach.Entgegen der Ansicht der BF ist daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowohl die Haftung der BF als Geschäftsführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sowohl dem Grunde als auch der konkreten (betragsmäßigen) Höhe nach.
In Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht auch grundsätzlich kein Neuerungsverbot (vgl. etwa VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044), außer ein solches wäre in bestimmten Materiengesetzen ausdrücklich vorgesehen. Dem ASVG ist kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zu entnehmen.In Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht auch grundsätzlich kein Neuerungsverbot vergleiche etwa VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044), außer ein solches wäre in bestimmten Materiengesetzen ausdrücklich vorgesehen. Dem ASVG ist kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zu entnehmen.
Bis auf wenige Ausnahmen hat das Verwaltungsgericht zudem seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Bis auf wenige Ausnahmen hat das Verwaltungsgericht zudem seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Die diesbezüglich von der BF vorgebrachten Einwände bestehen daher nicht zu Recht.
3.4. Zum Einwand der Verjährung des „Mehrbegehrens“:
Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte § 68 ASVG lautet:Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte Paragraph 68, ASVG lautet:
„§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.„§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung., (3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“
Die Feststellungsverjährung gegenüber der BF als Beitragsmithaftender konnte erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens gemäß § 139 IO am 27.02.2013 beginnen (vgl. VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/08/0180, mit Verweis auf VwGH vom 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, mwN).Die Feststellungsverjährung gegenüber der BF als Beitragsmithaftender konnte erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 139, IO am 27.02.2013 beginnen vergleiche VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/08/0180, mit Verweis auf VwGH vom 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, mwN).
Innerhalb dieser Verjährungsfrist wurde die BF mit Schreiben vom 09.01.2014 aufgefordert, schriftlich darzulegen, weshalb sie kein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen und termingerechten Abfuhr aushaftender Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin treffe. Damit wurde die Verjährung der Feststellung einer Haftung iSd § 68 Abs. 1 ASVG jedenfalls unterbrochen. In weiterer Folge kam es zu einem langen Verwaltungsverfahren, welches zu nicht unerheblichen Teilen von der BF insofern selbst verschuldet wurde, als sie immer wieder um Fristverlängerungen ersuchte und seitens der belangten Behörde mehrmals Verbesserungsaufträge erteilt werden mussten, bis der belangten Behörde brauchbare Unterlagen zur Haftungsprüfung vorgelegt wurden (am 03.08.2015). Der erstinstanzliche Bescheid vom 20.10.2015 erging jedenfalls rechtzeitig und innerhalb der in § 68 Abs. 1 ASVG normierten dreijährigen Frist zur Feststellungsverjährung.Innerhalb dieser Verjährungsfrist wurde die BF mit Schreiben vom 09.01.2014 aufgefordert, schriftlich darzulegen, weshalb sie kein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen und termingerechten Abfuhr aushaftender Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin treffe. Damit wurde die Verjährung der Feststellung einer Haftung iSd Paragraph 68, Absatz eins, ASVG jedenfalls unterbrochen. In weiterer Folge kam es zu einem langen Verwaltungsverfahren, welches zu nicht unerheblichen Teilen von der BF insofern selbst verschuldet wurde, als sie immer wieder um Fristverlängerungen ersuchte und seitens der belangten Behörde mehrmals Verbesserungsaufträge erteilt werden mussten, bis der belangten Behörde brauchbare Unterlagen zur Haftungsprüfung vorgelegt wurden (am 03.08.2015). Der erstinstanzliche Bescheid vom 20.10.2015 erging jedenfalls rechtzeitig und innerhalb der in Paragraph 68, Absatz eins, ASVG normierten dreijährigen Frist zur Feststellungsverjährung.
Darüber hinaus kann gegenüber einem Haftungspflichtigen iSd § 67 Abs. 10 ASVG nicht von festgestellten Beitragsschulden iSd § 68 Abs. 1 ASVG gesprochen werden, solange noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst besteht (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9 § 68 ASVG Rz 23 mit Verweis auf VwGH 2001/08/0209).Darüber hinaus kann gegenüber einem Haftungspflichtigen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht von festgestellten Beitragsschulden iSd Paragraph 68, Absatz eins, ASVG gesprochen werden, solange noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst besteht vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9 Paragraph 68, ASVG Rz 23 mit Verweis auf VwGH 2001/08/0209).
Da im gegenständlichen Fall nicht nur der Haftungsbetrag, sondern auch die Haftung dem Grunde nach strittig ist, kann nicht von einer festgestellten Beitragsschuld auszugehen. Vielmehr ist dieser Umstand Gegenstand des Verfahrens.
Die von der BF geltend gemachten Verjährungsbestimmungen des VfGG und VwGG finden im Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Auch die herangezogene Verjährungsbestimmung der BAO ist gegenständlich nicht anwendbar, da es sich um ein ASVG-Verfahren handelt und das ASVG in § 68 Abs. 1 leg. cit. eine eigene Verjährungsbestimmung vorsieht.Die von der BF geltend gemachten Verjährungsbestimmungen des VfGG und VwGG finden im Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Auch die herangezogene Verjährungsbestimmung der BAO ist gegenständlich nicht anwendbar, da es sich um ein ASVG-Verfahren handelt und das ASVG in Paragraph 68, Absatz eins, leg. cit. eine eigene Verjährungsbestimmung vorsieht.
Eine Verjährung ist somit jedenfalls nicht eingetreten.
3.5. Zur Haftung der BF dem Grunde nach:
3.5.1. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.5.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend vergleiche dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd Paragraph 53, UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd Paragraph 54, UGB vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
3.5.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die BF war von 19.02.2011 bis XXXX.10.2011 (Eröffnung des Konkursverfahrens über die Primärschuldnerin) im Firmenbuch unstrittig als einzige vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin eingetragen. Sie ist somit als Geschäftsführerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Die BF war von 19.02.2011 bis römisch 40 .10.2011 (Eröffnung des Konkursverfahrens über die Primärschuldnerin) im Firmenbuch unstrittig als einzige vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin eingetragen. Sie ist somit als Geschäftsführerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen.
Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).
Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 23.01.2013 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 18.04.2013 amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 23.01.2013 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 18.04.2013 amtswegig gemäß Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor.
Die Heranziehung der BF als Vertreterin der Primärschuldnerin zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.6. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach:
3.6.1. Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).3.6.1. Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62, der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden ist).Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzuwenden ist).
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.
Gemäß Judikatur hat der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden" haftet (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065).Gemäß Judikatur hat der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden" haftet vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065).
Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227).
Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97 (106); Die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97 (106); Die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).
Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit (2016) 63 (70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung vergleiche Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit (2016) 63 (70)) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).
Im Haftungsverfahren ist zwar nicht zu prüfen, ob eine Zahlung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wäre, da hypothetische Ereignisse nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind (vgl. VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0043, mwN). Wird aber - wie hier - eine Zahlung tatsächlich und erfolgreich angefochten, so liegt insoweit kein hypothetisches Ereignis vor. Mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt (§ 27 IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (§ 41 Abs. 2 IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. näher Rebernig in Konecny/Schubert, aaO, § 41 KO Rz 16). Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0162). Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger (hier etwa die BUAK) - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.4. der Entscheidungsgründe).Im Haftungsverfahren ist zwar nicht zu prüfen, ob eine Zahlung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wäre, da hypothetische Ereignisse nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind vergleiche VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0043, mwN). Wird aber - wie hier - eine Zahlung tatsächlich und erfolgreich angefochten, so liegt insoweit kein hypothetisches Ereignis vor. Mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt (Paragraph 27, IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (Paragraph 41, Absatz 2, IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt vergleiche näher Rebernig in Konecny/Schubert, aaO, Paragraph 41, KO Rz 16). Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0162). Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger (hier etwa die BUAK) - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.4. der Entscheidungsgründe).
3.6.2. Fallbezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Judikatur Folgendes:
Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war die BF im Zeitraum von 19.02.2011 bis zur Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin am XXXX.10.2011 alleinige, selbstständig vertretende, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher grundsätzlich von 19.02.2011 bis 21.10.2011. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe).Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war die BF im Zeitraum von 19.02.2011 bis zur Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin am römisch 40 .10.2011 alleinige, selbstständig vertretende, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher grundsätzlich von 19.02.2011 bis 21.10.2011. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe).
Gegenständlich haftete der erste unberichtigte Sozialversicherungsbeitrag während der Geschäftsführung der BF mit März 2011 aus. Die belangte Behörde hat daher zu Recht an einen Beurteilungszeitraum von 01.03.2011 bis 30.09.2011 angeknüpft.
Entsprechend der nunmehr vorliegenden, klarstellenden Rechtsprechung des VwGH ist im gegenständlichen Fall nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes eine Beurteilung der Gleich-/Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin durch die BF wie folgt vorzunehmen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, meldete die belangte Behörde ursprünglich EUR 39.752,47 an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen im am 21.10.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin an. In Folge des Ergebnisses einer nachfolgenden Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) wurden von der belangten Behörde nachträglich weitere EUR 637,15 als Forderung angemeldet. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens kam es zudem zu einer erfolgreichen Zahlungsanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters gegenüber der belangten Behörde in Höhe von EUR 8.847,36. Insgesamt bestanden daher im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin Forderungen der belangten Behörde von EUR 49.236,98. Davon erhielt die belangte Behörde im Insolvenzverfahren 17,75 % (daher EUR 8.739,56) als Quote und seitens des IESG tatsächlich in Summe EUR 14.579,07, welche nach der unter Punkt 3.4.1. dargestellten Judikatur von den angemeldeten Forderungen jeweils abzuziehen sind, um den äußersten Haftungsrahmen, daher den tatsächlich bei der belangten Behörde eingetretenen Schaden, zu errechnen.
Der äußerste Haftungsrahmen beträgt gegenständlich somit EUR 25.918,35.
Zum 30.09.2011 bestand bei der Primärschuldnerin ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 39.206,02. Zuzüglich des nachträglich angemeldeten GPLB Ergebnisses in Höhe von EUR 637,15 und den ursprünglich im Beurteilungszeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 13.939,11 (wovon später jedoch EUR 8.847,36 erfolgreich angefochten wurden), betrug die Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen zum Ende des Beurteilungszeitraumes am 30.09.2011 gesamt EUR 53.782,28 (EUR 39.206,02 + EUR 637,15 + EUR 13.939,11).
Bezahlt wurden auf diese aushaftenden Beiträge nach Anfechtung im Ergebnis nur EUR 5.091,75 (Zahlungen im Beurteilungszeitraum von EUR 13.939,11 abzüglich angefochtener Zahlungen von EUR 8.847,36). Die Zahlungsquote der belangten Behörde betrug im Beurteilungszeitraum daher 9,47 % (EUR 5.091,75 * 100 / EUR 53.782,28).
Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 368.923,58, Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 227.981,08. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 61,80 %.
Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 61,80 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 9,47 % beträgt somit 52,33 % zu Lasten der belangten Behörde. Es ist daher im Beurteilungszeitraum zum Nachteil der belangten Behörde eine Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern in Höhe von 52,33 % aufgetreten.
Wie sich aus der oben angeführten Judikatur ergibt, sind Quoten- und IESG-Zahlungen nur bei der Bildung des äußersten Haftungsrahmens zu berücksichtigen und kommen dem betroffenen Geschäftsführer nur dann zugute, wenn der errechnete Haftungsbetrag den äußersten Haftungsrahmen übersteigen würde (was gegenständlich der Fall ist). Insofern ist die Geschäftsführerhaftung mit der Höhe des äußersten Haftungsrahmens begrenzt. Bei der Berechnung des Haftungsbetrages sind zudem die im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochtenen Zahlungen bei der Ermittlung des Haftungsbetrages wegen Gläubigerungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen. Zu Gute kommt der BF die angefochtene Zahlung grundsätzlich nur insofern, als sich dadurch ebenfalls der äußerste Haftungsrahmen reduziert (vgl. dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte 12. – 14. der Entscheidungsgründe.).Wie sich aus der oben angeführten Judikatur ergibt, sind Quoten- und IESG-Zahlungen nur bei der Bildung des äußersten Haftungsrahmens zu berücksichtigen und kommen dem betroffenen Geschäftsführer nur dann zugute, wenn der errechnete Haftungsbetrag den äußersten Haftungsrahmen übersteigen würde (was gegenständlich der Fall ist). Insofern ist die Geschäftsführerhaftung mit der Höhe des äußersten Haftungsrahmens begrenzt. Bei der Berechnung des Haftungsbetrages sind zudem die im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochtenen Zahlungen bei der Ermittlung des Haftungsbetrages wegen Gläubigerungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen. Zu Gute kommt der BF die angefochtene Zahlung grundsätzlich nur insofern, als sich dadurch ebenfalls der äußerste Haftungsrahmen reduziert vergleiche dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte 12. – 14. der Entscheidungsgründe.).
Ausgehend von einer Gesamtforderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 53.782,28 beträgt der Haftungsbetrag für den Beurteilungszeitraum daher EUR 28.143,70 und übersteigt somit den errechneten äußersten Haftungsrahmen mit EUR 25.918,35, sodass die Haftung der BF mit diesem Betrag begrenzt ist.
Es liegt daher im Beurteilungszeitraum die dargestellte Ungleichbehandlung der belangten Behörde und damit auch eine schuldhafte Pflichtverletzung der BF vor.
Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die von der BF insbesondere in der Stellungnahme vom 28.07.2017 dargelegte Berechnung/Aufstellung einerseits aufgrund der zugrundeliegenden Zahlen nicht nachvollziehbar und entspricht, sowie auch der weitere Rechenweg unter Abzug der IESG- und Quotenzahlungen vom konkreten Haftungsbetrag, nicht der geltenden Rechtsprechung. Die von der BF dargelegte Berechnung des Haftungsbetrages findet keine Grundlage in der höchstgerichtlichen Judikatur.
Darüber hinaus hat die BF nicht substanziiert dargelegt, weshalb es ihr bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei der Primärschuldnerin de-facto nicht möglich gewesen sein soll, sich über bestehende Rückstände zu informieren. Eine Haftung der BF für vom vorangehenden Geschäftsführer verursachte und im Zeitraum ihrer Geschäftsführung weiterhin aushaftende Beiträge ist daher zu bejahen.
Auch geht die BF erkennbar vom Standpunkt aus, das für die Beurteilung der Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung der Gläubiger ausschließlich die im Beurteilungszeitraum neu angefallenen oder fällig gewordenen Verbindlichkeiten und darauf geleistete Zahlungen relevant sind. Diesbezüglich ist sie ebenfalls auf die dargelegte, eindeutige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.
3.6.3. Zum Einwand des Verbotes der „reformatio in peius“ ist der BF entgegenzuhalten, dass in Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) – das Verbot der „reformatio in peius“ nicht gilt (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0371, mwN).3.6.3. Zum Einwand des Verbotes der „reformatio in peius“ ist der BF entgegenzuhalten, dass in Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG) – das Verbot der „reformatio in peius“ nicht gilt vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0371, mwN).
Gegenständlich handelt es sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Bescheidbeschwerdeverfahren im Administrativverfahren, sodass auch dieser Einwand ins Leere geht.
3.7. Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.3.7. Die Haftung umfasst im Hinblick auf Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a).
Demnach haftet die BF als alleinige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für bei dieser im Zeitraum 01.03.2011 bis 30.09.2011 insgesamt aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückständen mit dem äußersten Haftungsrahmen in Höhe von EUR 25.918,35 zuzüglich Verzugszinsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsschuld Berechnung Geschäftsführer Haftung Neuerungsverbot Pflichtverletzung Reformatio in peius Uneinbringlichkeit Ungleichbehandlung Verjährungsfrist VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2128927.1.00Im RIS seit
02.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021