TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/21 W171 2242527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2021
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Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W171 2242527-1/6E
, W171 2242527-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, alias Liberia, vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, alias Liberia, vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Nach illegaler Einreise stellten der Beschwerdeführer (in Folge BF) am 24.11.2004 einen unbegründeten Asylantrag.

Am 31.03.2005 wurde er mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 u. 2 (1. FALL) SMG für schuldig erkannt und wurde er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt bestraft.Am 31.03.2005 wurde er mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, u. 2 (1. FALL) SMG für schuldig erkannt und wurde er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt bestraft.

Am 17.02.2006 wurden er mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. §§ 15 StGB, 27 ABS 1 u. 2 SMG für schuldig erkannt und wurden er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt bestraft.Am 17.02.2006 wurden er mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 15, StGB, 27 ABS 1 u. 2 SMG für schuldig erkannt und wurden er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt bestraft.

Am 14.06.2006 wurde gegen ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, gegen welches er Beschwerde erhob. In weiterer Folge wurde dieser Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Am 11.10.2007 wurden der BF mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. § 27 Abs 1 u. 2 (1. FALL) SMG, für schuldig erkannt und wurden er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt bestraft.Am 11.10.2007 wurden der BF mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. Paragraph 27, Absatz eins, u. 2 (1. FALL) SMG, für schuldig erkannt und wurden er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt bestraft.

Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 15.12.2005 in zweiter Instanz rechtskräftig am 17.04.2008 negativ entschieden. Eine Revision beim VwGH blieb erfolglos.

Der BF verblieben jedoch illegal im Bundesgebiet. Teilweise führte er ein Leben im Verborgenen.

Am 25.06.2010 wurden er mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. §§ 223/2 224 StGB für schuldig erkannt und wurde er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt bestraft.Am 25.06.2010 wurden er mit Urteil eines Landesgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 223 /, 2, 224 StGB für schuldig erkannt und wurde er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt bestraft.

Am 21.09.2012 stellten der BF einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes welcher am 24.04.2013 per Bescheid rechtskräftig abgewiesen wurde.

Von 01.06.2010 bis 28.02.2011 befand sich der BF in Strafhaft.

Am 03.12.2012 wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 23.08.2012 rechtskräftig abgewiesen.

Am 10.07.2014 wurden er mit Urteil eines Bezirksgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. §§ 146 StGB und 125 StGB für schuldig erkannt und wurden er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt bestraft.Am 10.07.2014 wurden er mit Urteil eines Bezirksgerichts rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 146, StGB und 125 StGB für schuldig erkannt und wurden er für diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt bestraft.

Am 21.11.2016 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) erstmalig davon Kenntnis, dass es sich bei der Person des BF um den nigerianischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX handelt, da eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt in Wien/Österreich durch die nigerianische Botschaft, von dritter Seite übermittelt wurde.Am 21.11.2016 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) erstmalig davon Kenntnis, dass es sich bei der Person des BF um den nigerianischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 handelt, da eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt in Wien/Österreich durch die nigerianische Botschaft, von dritter Seite übermittelt wurde.

Am 20.04.2017 wurden der BF durch Beamte einer LPD zufällig angetroffen und festgestellt, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Am 21.04.2017 wurde über den BF eine erste Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch die nigerianische Botschaft zugesagt. Durch das Verschlucken eines Gegenstandes (abgebrochener Löffelstiel) presste sich der BF unmittelbar vor der geplanten Abschiebung aus der Schubhaft frei. Seine Abschiebung musste storniert werden.Am 21.04.2017 wurde über den BF eine erste Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch die nigerianische Botschaft zugesagt. Durch das Verschlucken eines Gegenstandes (abgebrochener Löffelstiel) presste sich der BF unmittelbar vor der geplanten Abschiebung aus der Schubhaft frei. Seine Abschiebung musste storniert werden.

Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn auch ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung erwuchs in zweiter Instanz am 12.07.2017 in Rechtskraft. Die eingereichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos. Eine Ausreise des BF erfolgte abermals nicht.Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen ihn auch ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung erwuchs in zweiter Instanz am 12.07.2017 in Rechtskraft. Die eingereichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos. Eine Ausreise des BF erfolgte abermals nicht.

Am 09.05.2018 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle erneut im Bundesgebiet angetroffen und in ein PAZ eingeliefert.

Am 10.05.2018 wurde die zweite Schubhaft über den BF verhängt. Am 12.09.2018 wurde er jedoch aus der Schubhaft entlassen, da keine HRZ Ausstellung möglich war. Es wurde eine Wohnsitzauflage erteilt. Diese Wohnsitzauflage wurde seitens des BF nicht eingehalten.

Der BF meldete sich am 15.03.2019 an einer Adresse in XXXX Wien an. Am 18.06.2019 wurden er sodann aber amtlich abgemeldet, da er dort nicht aufhältig war.Der BF meldete sich am 15.03.2019 an einer Adresse in römisch 40 Wien an. Am 18.06.2019 wurden er sodann aber amtlich abgemeldet, da er dort nicht aufhältig war.

Am 10.07.2019 wurde der BF erneut festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.

Ein Landesgericht verurteilte ihn am 25.10.2019 (rk 25.10.2019) wegen § 28a (1) 5. Fall SMG i.V.m. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren.Ein Landesgericht verurteilte ihn am 25.10.2019 (rk 25.10.2019) wegen Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren.

Mit Schreiben des BFA vom 11.02.2021 wurde dem BF die Absicht der Verhängung der Schubhaft nach seiner Strafhaft zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die daraufhin eingebrachte Stellungnahme vom 17.02.2021 lautet im Wesentlichen wie folgt:

„1.      Sie wären 2004 mit einem Schlepper in einem LKW nach Österreich gereist. Sie hätten Nigeria verlassen, weil Sie durch Ihren Onkel mit dem Umbringen bedroht wurden. Sie wären ca. 14 Jahre als gewesen als Ihr Vater ermordet wurde. Es wäre um Besitz von Land gegangen und Sie wären der älteste Sohn der Familie gewesen. Daher wären Sie auch zum Opfer Ihres Onkels geworden.

2.       Sie hätten in Nigeria einen Reisepasst gehabt. Nach dem Mord an Ihrem Vater wäre ihre Wohnung angekündigt worden. Dort wäre auch Ihr Reisepass gewesen. Seither hätten Sie keine Reisedokumente.

3.       Ihnen wäre in Österreich Asyl gewährt worden, welches mittlerweile aberkannt worden wäre. Sie hätten in keinem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung.

4.       Sie hätten mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Sohn. Ihr Sohn würde XXXX heißen und wäre am XXXX geboren. Derzeit würde Ihr Sohn in der betreuten Wohngemeinschaft XXXX in XXXX XXXX leben. Sie würden jeden Tag mit Ihrem Sohn telefonieren, ebenso würden sie Videotelefonate in der Haft führen) Beiliegend würden Sie ein Schreiben der Wohneinrichtung übermitteln, in dem Ihr guter Kontakt zu Ihrem Sohn bestätig werden würde.4. Sie hätten mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Sohn. Ihr Sohn würde römisch 40 heißen und wäre am römisch 40 geboren. Derzeit würde Ihr Sohn in der betreuten Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 römisch 40 leben. Sie würden jeden Tag mit Ihrem Sohn telefonieren, ebenso würden sie Videotelefonate in der Haft führen) Beiliegend würden Sie ein Schreiben der Wohneinrichtung übermitteln, in dem Ihr guter Kontakt zu Ihrem Sohn bestätig werden würde.

5.       Sie wären in guten Kontakt mit Ihrem Freund XXXX , der in XXXX wohnhaft wäre. Auch nach der Entlassung könnten Sie bei Ihm wohnen. Außerdem hätten Sie Kontakt mit Ihrer Freundin XXXX , in XXXX , 4082 XXXX .5. Sie wären in guten Kontakt mit Ihrem Freund römisch 40 , der in römisch 40 wohnhaft wäre. Auch nach der Entlassung könnten Sie bei Ihm wohnen. Außerdem hätten Sie Kontakt mit Ihrer Freundin römisch 40 , in römisch 40 , 4082 römisch 40 .

6.       Sie wären zuletzt in Afrika bei Ihren Eltern in der XXXX wohnhaft gewesen.6. Sie wären zuletzt in Afrika bei Ihren Eltern in der römisch 40 wohnhaft gewesen.

7.       Sie wären derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX . Sie wären in der Küche beschäftigt.7. Sie wären derzeit in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Sie wären in der Küche beschäftigt.

8.       Nach der Entlassung könnten Sie zwischenzeitlich bei Freunden wohnen. Sie würden sich wegen einer Arbeitserlaubnis in Österreich bemühen und dann in einem afrikanischen Supermarkt arbeiten. Wenn Sie in Grundversorgung genommen werden würden wären Sie krankenversichert.

9.       Sie hätten vor Ihrer Inhaftierung im XXXX . Wien bei einem Freund zur Untermiete gewohnt. Sie hätten Ihren Wohnsitz vor der Haft dort gemeldet.9. Sie hätten vor Ihrer Inhaftierung im römisch 40 . Wien bei einem Freund zur Untermiete gewohnt. Sie hätten Ihren Wohnsitz vor der Haft dort gemeldet.

10.      Sie hätten Probleme mit einem offenen Lid. Sie würden dagegen Augentropfen nehmen. Wegen Bluthochdruck würden sie auch in der Justizanstalt Medikamente bekommen. Sie hätten in Haft auch noch die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen.

11.      Sie hätten einen minderjährigen Sohn in Österreich. Sie wären für ihn verantwortlich und würden sich auch in Zukunft um ihn sorgen. Sie hätten guten Kontakt zum ihm. Wenn Sie nach Nigeria müssten, hätte er kaum mehr Bezugspersonen in Österreich. Sie würden in Österreich ein neues Leben beginnen wollen und für Ihren Sohn würden Sie da sein wollen. Sie würden gut Deutsch sprechen und könnten sich gut in Österreich integrieren.

12.      Nein, Sie würden nicht freiwillig nach Nigeria zurück gehen. Sie hätten keine Familie dort.

13.      Sie könnten nach der Entlassung bei Ihrem Freund XXXX , der in XXXX Unterkunft nehmen.“13. Sie könnten nach der Entlassung bei Ihrem Freund römisch 40 , der in römisch 40 Unterkunft nehmen.“

Beigelegt wurde ein Schreiben des Vereins XXXX vom 26.01.2021.Beigelegt wurde ein Schreiben des Vereins römisch 40 vom 26.01.2021.

Im Anschluss an das Parteiengehör wurde über den BF mit Bescheid vom 31.03.2021 gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 8 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Im Anschluss an das Parteiengehör wurde über den BF mit Bescheid vom 31.03.2021 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3, 8 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

Am 09.04.2021 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und direkt bis zum 15.04.2021 in Verwaltungsstrafhaft und sodann in die gegenständliche Schubhaft überführt.

Mit Beschwerdeschrift, bei Gericht eingelangt am 18.05.2021 wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Im konkreten Fall sei keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Der BF habe in Österreich zwei namentlich genannte Bekannte und könne bei seinem genannten Freund nach einer Entlassung unterkommen. Weiters habe der BF seit 2017 mit seinem Sohn häufig Kontakt und verletze eine Abschiebung Art. 8 EMRK. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der BF den Behörden entziehen werde, zumal er den Kontakt zu seinem Sohn weiter aufrechthalten wolle. Dies sei von der Behörde nicht eingehend geprüft worden.Mit Beschwerdeschrift, bei Gericht eingelangt am 18.05.2021 wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Im konkreten Fall sei keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Der BF habe in Österreich zwei namentlich genannte Bekannte und könne bei seinem genannten Freund nach einer Entlassung unterkommen. Weiters habe der BF seit 2017 mit seinem Sohn häufig Kontakt und verletze eine Abschiebung Artikel 8, EMRK. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der BF den Behörden entziehen werde, zumal er den Kontakt zu seinem Sohn weiter aufrechthalten wolle. Dies sei von der Behörde nicht eingehend geprüft worden.

Darüber hinaus sei die Anwendung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall ausreichend.

Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung.

Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 19.05.2021 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Weiterführend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Schubhaftbescheid nicht um einen Mandatsbescheid handle, die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der Botschaft zugesagt worden, und eine Abschiebung für den XXXX vorgesehen sei. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 19.05.2021 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Weiterführend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Schubhaftbescheid nicht um einen Mandatsbescheid handle, die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der Botschaft zugesagt worden, und eine Abschiebung für den römisch 40 vorgesehen sei.

Der BF wurde am 19.05.2021 dem Amtsarzt vorgeführt, untersucht und weiterhin für haftfähig befunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste vermutlich 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Seine Identität steht mittlerweile fest.

1.2. Er stellte am 24.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde negativ beschieden. Der BF hat keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

1.3. Der BF leidet an Bluthochdruck und einem Problem mit seinem Augenlid. Er ist jedoch weiterhin haftfähig.

1.4. Er ist in Österreich bereits sechsmal vorbestraft. Viermal davon einschlägig wegen Suchtgiftdelikten. Der BF befand sich mehrmals in Strafhaft.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 12.07.2017 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Die rechtzeitige Ausstellung ist jedoch seitens der Botschaft zugesagt.

2.3. Eine Abschiebung ist für den XXXX geplant.2.3. Eine Abschiebung ist für den römisch 40 geplant.

Zum Sicherungsbedarf/Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist während des Verfahrens untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Mitunter war der BF auch an seinem gemeldeten Wohnsitz für die Behörde nicht greifbar.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er hat gegen die Wohnsitzauflage vom 13.02.2019 verstoßen.

3.6. Der BF hat die Behörden über lange Zeit über seine wahre Identität getäuscht und diese nicht selbst preisgegeben.

3.7. Eine bereits angesetzte Abschiebung 2017 wurde vom BF durch das Verschlucken eines Gegenstandes faktisch verhindert.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen mit Ausnahme eines Sohnes und zweier Bekannter keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Dieser Sohn lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft. Mit ihm besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt bzw. hat der Sohn den BF in der Haft besucht.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Er verfügt über einen Geldbetrag von € 1.382,68 (per 19.05.2021) ist jedoch sonst nicht selbsterhaltungsfähig.

4.4. Der BF konnte im Verfahren keinen gesicherten Wohnsitz bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität ergibt sich aus der der Behörde zugespielten Passkopie. Die nigerianische Staatsangehörigkeit wurde bereits von der Botschaft bestätigt (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Asylverfahrens und des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Befund des Amtsarztes vom 19.05.2021 und aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen seines schriftlichen Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, dass er Medikamente für beide Beschwerden erhalte (1.3.). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF zwar gesundheitliche Beschwerden hat, jedoch haftfähig ist und gesundheitliche Gründe auch einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Die mehrmaligen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.4.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde dies seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2017 wurde die behördlich ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG wurde am 12.07.2017 rechtskräftig (2.1.).

Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich aus der mit der behördlichen Aktenvorlage vom 19.05 2021 mitübersandten Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde. Daraus war zu entnehmen, dass die Identität des BF geklärt ist und für den BF eine aktuelle Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt. Die Feststellung zum geplanten Abschiebetermin basiert ebenso auf der Information in der erwähnten Stellungnahme (2.3.).

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (siehe zu 2.1.). Ebenso lässt sich den Behördenakten (ZMR-Auszug) sowie dem Gerichtsakt entnehmen, dass der BF während seines bisherigen Aufenthaltes nicht durchgehend melderechtlich erfasst war und auch fallweise an seiner Meldeadresse nicht aufhältig gewesen ist. (3.2.).

Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich etwa auch dadurch, dass der BF den Angaben im Strafregister zur Folge wiederholt mit Suchtgift zu tun hatte und es erst 2019 wieder zu einem akuten Rückfall gekommen ist. Aber auch die anderen verübten Straftaten (etwa Betrug, Urkundendelikte und Sachbeschädigung) konnten das Gericht nur in der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit bestärken (3.3.). Die fehlende Rückkehrwilligkeit ergibt sich ebenso aus der Tatsache, dass es der BF schon seit vielen Jahren nicht der Mühe wert gefunden hat, eine Rückreise auch nur ansatzweise ins Auge zu fassen, sowie aus seiner schriftlichen Erklärung im Rahmen des aktuellen Parteiengehörs vor Verhängung der Schubhaft in welcher er eine freiwillige Rückkehr deutlich ausschloss. Auch zeigte sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens ganz und gar nicht kooperativ. Er verschleierte seine Identität so lange es möglich war, gab diese selbst nie bekannt und führte mehrere Aliasidentitäten. Im Jahr 2017 verhinderte er seine bevorstehende Abschiebung durch das Verschlucken eines Löffelteiles und verweigerte unlängst die Bestätigung der Übernahme eines Behördenpapiers durch Verweigerung der Unterschriftsleistung. Das Gericht konnte daher im Falle des BF nicht von Kooperativität ausgehen (3.4.). Nach der Entlassung aus der zweiten Schubhaft am 12.09.2018 wurde dem BF nach dem Akteninhalt eine Wohnsitzauflage erteilt, die er nicht eingehalten hat (Feststellung 3.5.).

Aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF über mehrere Aliasidentitäten verfügt ergibt sich, dass der BF stets bestrebt war, seine Identität geheim zu halten. Erst die Zumittlung einer Passkopie des BF konnte der Behörde hier Klarheit verschaffen. Der BF hat sohin die Behörde über viele Jahre erfolgreich über seine Identität getäuscht (3.6.). Die Verhinderung der Abschiebung des BF im Jahre 2017 ist dem Behördenakt (AS 17) zu entnehmen (3.7.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der eigenen Angaben des BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.02.2021 und dem vorgelegten Schreiben des Vereins „ XXXX “ vom 04.05.2021 ergibt sich, dass der BF mit seinem Sohn seit Oktober 2017 regelmäßigen Kontakt hat. Der BF sagt selbst aus, mit seinem Sohn täglich telefoniert zu haben und von ihm in der Haft auch besucht worden zu sein. Ein gemeinsames Familienleben etwa mit dem selben Wohnsitz ist jedoch klar nicht gegeben. Weiters nennt der BF den Namen und die Adresse eines Freundes in XXXX und einer Freundin in XXXX . Darüber hinausgehende soziale, bzw. familiäre Kontakte wurden weder bescheinigt, noch hat solche das gerichtliche Verfahren gezeigt (4.1.). Der BF hat auch bisher nach dem Akteninhalt zur Folge von sozialen Zuwendungen gelebt und war zur eigenen dauerhaften Existenzsicherung nicht in der Lage (4.2.). Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF aktuell über einen größeren Geldbetrag verfügt, den er aus der Strafhaft mitgebracht hat. Es handelt sich dabei jedoch um Entgelt aus Arbeitsleistungen während des Haftaufenthaltes (4.3.). Die Feststellung 4.4. beruht darauf, dass der BF lediglich behauptet bei einem namentlich genannten Freund nach der Haft unterkommen zu können. Hierbei wird auch eine konkrete Adresse angegeben. Sowohl die Nachforschungen der Behörde, als auch des Gerichts haben hiezu jedoch ergeben, dass die genannte Person an der genannten Adresse weiterhin nicht gemeldet ist und daher auch für den BF an dieser Adresse kein gesicherter Wohnsitz bestehen kann. Aufgrund der eigenen Angaben des BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.02.2021 und dem vorgelegten Schreiben des Vereins „ römisch 40 “ vom 04.05.2021 ergibt sich, dass der BF mit seinem Sohn seit Oktober 2017 regelmäßigen Kontakt hat. Der BF sagt selbst aus, mit seinem Sohn täglich telefoniert zu haben und von ihm in der Haft auch besucht worden zu sein. Ein gemeinsames Familienleben etwa mit dem selben Wohnsitz ist jedoch klar nicht gegeben. Weiters nennt der BF den Namen und die Adresse eines Freundes in römisch 40 und einer Freundin in römisch 40 . Darüber hinausgehende soziale, bzw. familiäre Kontakte wurden weder bescheinigt, noch hat solche das gerichtliche Verfahren gezeigt (4.1.). Der BF hat auch bisher nach dem Akteninhalt zur Folge von sozialen Zuwendungen gelebt und war zur eigenen dauerhaften Existenzsicherung nicht in der Lage (4.2.). Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF aktuell über einen größeren Geldbetrag verfügt, den er aus der Strafhaft mitgebracht hat. Es handelt sich dabei jedoch um Entgelt aus Arbeitsleistungen während des Haftaufenthaltes (4.3.). Die Feststellung 4.4. beruht darauf, dass der BF lediglich behauptet bei einem namentlich genannten Freund nach der Haft unterkommen zu können. Hierbei wird auch eine konkrete Adresse angegeben. Sowohl die Nachforschungen der Behörde, als auch des Gerichts haben hiezu jedoch ergeben, dass die genannte Person an der genannten Adresse weiterhin nicht gemeldet ist und daher auch für den BF an dieser Adresse kein gesicherter Wohnsitz bestehen kann.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen.
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Bereits aus dem bisherigen Vorverhalten war erkennbar, dass von einer behaupteten nunmehrigen Kooperation nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgegangen werden konnte und diese nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren war.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen., Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Bereits aus dem bisherigen Vorverhalten war erkennbar, dass von einer behaupteten nunmehrigen Kooperation nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgegangen werden konnte und diese nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF auch bisher nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung nicht in sein Herkunftsland abschieben, da er selbst keine wesentlichen und nachhaltigen Schritte in Richtung Ausreise gesetzt hat und eine 2017 geplante Abschiebung aktiv verhinderte. Er weist keine durchgehende melderechtliche Registrierung auf, war auch an seinen Meldeadressen nicht immer tatsächlich aufhältig und so für die Behörde nicht greifbar, sondern untergetaucht. Er hat bereits einmal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage verstoßen, war bisher tendenziell unkooperativ und ist nicht rückreisewillig. Er verfügt im Inland nicht über ein tragfähiges soziales Netz und auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Er lebte immer wieder über mehrere Wochen ohne behördliche Meldung und missachtete eine Wohnsitzauflage. Seine wenigen Bezugspersonen waren daher in der Vergangenheit weder in der Lage den BF von der mehrmaligen Begehung von Straftaten abzuhalten, noch ihn vor dem Untertauchen zu bewahren. Seine fehlende Ausreisewilligkeit ist bereits aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ohne Not ableitbar. Er hat sich auch in keiner erkennbaren Weise bisher selbst bemüht seine Ausreise vorzubereiten. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Der BF ist im Wesentlichen gesund und haftfähig.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar den regelmäßigen Kontakt mit seinem mj. Sohn ins Treffen führen konnte, aber sonst keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine Ignoranz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung und die Be- bzw. Verhinderung seiner Abschiebung gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit (sechs Vorstrafen) und dem massiven Rückfall in dieselbe sozialschädliche Neigung (Suchmitteldelikte, vier Verurteilungen) ist weiters von einem erhöhten allgemeinen Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF auszugehen.

Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich zur Ausreise zu bringen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich in den Verfahren bereits deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht, nicht zuletzt auch wegen der bisher als kurz zu bezeichnenden Schubhaft (einen Monat) zuzumuten, die Zeit bis zur Ausreise, die für den XXXX vorgesehen ist, in Schubhaft zuzubringen.Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich zur Ausreise zu bringen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich in den Verfahren bereits deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht, nicht zuletzt auch wegen der bisher als kurz zu bezeichnenden Schubhaft (einen Monat) zuzumuten, die Zeit bis zur Ausreise, die für den römisch 40 vorgesehen ist, in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der noch immer andauernden Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen unter Umständen zu Verzögerungen bei Abschiebungen kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin.

3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an seine Ausreiseverpflichtung zu erinnern und diesbezüglich ernsthafte Schritte zu setzen. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde, zumal der BF bereits einmal gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.

3.1.9. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

4.

Die vorliegende Beschwerdeschrift stützt sich im Wesentlichen auf zwei Punkte. Zum einen (a) wird vermutet, dass keine „erhebliche“ Fluchtgefahr vorliegen würde und keine Hinweise darauf bestünden, dass der BF untertauchen würde und zum anderen (b) darauf, dass der BF regelmäßig mit seinem Sohn und zwei weiteren genannten Personen in Kontakte stehen würde.

Zu (a):

Das Beschwerdeverfahren hat nun nachgewiesen, dass jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr und sohin Sicherungsbedarf anzunehmen ist, zumal für derartige Schubhaften (keine Schubhaften im Zusammenhang mit Dublinrückführungen) jedenfalls auch „normale“ Fluchtgefahr ausreichend wäre.

Zu (b):

Vorab muss festgehalten werden, dass Schubhaftbeschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung von Personen in Schubhaft zu prüfen haben. Eine Überprüfung der familiären/sozialen Verhältnisse hat dabei in Bezug auf das Bestehen eines familiären/sozialen Netzes und dessen allfällige Tragfähigkeit, den BF vom Untertauchen abzuhalten, zu erfolgen. Ist ein derartiges Netz nicht vorhanden oder ist es zu dünn bzw. hat es in der Vergangenheit den BF in der gegebenen Konstellation nicht vor dem Untertauchen abhalten können, so liegt (zumindest in diesem Teil) die Erfüllung des Sicherungstatbestandes des § 76 Abs. 3 Zi. 9 FPG nahe.Vorab muss festgehalten werden, dass Schubhaftbeschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung von Personen in Schubhaft zu prüfen haben. Eine Überprüfung der familiären/sozialen Verhältnisse hat dabei in Bezug auf das Bestehen eines familiären/sozialen Netzes und dessen allfällige Tragfähigkeit, den BF vom Untertauchen abzuhalten, zu erfolgen. Ist ein derartiges Netz nicht vorhanden oder ist es zu dünn bzw. hat es in der Vergangenheit den BF in der gegebenen Konstellation nicht vor dem Untertauchen abhalten können, so liegt (zumindest in diesem Teil) die Erfüllung des Sicherungstatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 9 FPG nahe.

Darüber hinaus kommt den familiären/sozialen Verhältnissen auch bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit noch einmal Besonderheit zu, indem es gilt zu prüfen, ob das Interesse des Schubhäftlings in seinem gewohnten sozialen Umfeld weiterzubleiben, das Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des Schubhäftlings überwiegt.

Nicht Gegenstand des Schubhaftbeschwerdeverfahrens ist es, den zugrundeliegenden Abschiebetitel erneut einer Prüfung zu unterziehen. Hiefür hat der Gesetzgeber andere Verfahren vorgesehen, deren man sich in diesen Fällen zu bedienen hat. Die Tatsache alleine, dass ein Schubhäftling in Österreich Kontakt zu seinem mj. Kind hat, stellt noch keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft dar.

Sowohl die Behörde als auch das Gericht folgte in Bezug auf den Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn den persönlichen Angaben des BF, weshalb darin auch keine Mangelhaftigkeit erblickt werden konnte. Schließlich besteht für den BF jedenfalls die Möglichkeit von Nigeria aus einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen.

Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2242527.1.00

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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