Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W159 2135549-2/11E, W159 2135549-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020, Zl. römisch 40 , nach einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile IV. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile römisch vier. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien hielt sich bereits in den 1990-er-Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde in der Folge nach Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben bzw. ist freiwillig wieder ausgereist.
Am 14.08.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 zur Zahl XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt.Am 14.08.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 zur Zahl römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt.
Die dagegen fristgerecht gegen alle Spruchteile erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht gegen alle Spruchteile erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 05.01.2018, XXXX wurde der Antrag vom 09.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und des Fehlens des erforderlichen Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 sowie wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.07.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 05.01.2018, römisch 40 wurde der Antrag vom 09.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und des Fehlens des erforderlichen Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 sowie wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.07.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Mit schriftlichem Parteiengehör vom 02.06.2020 zur Zahl XXXX wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör zu seinem Privat- und Familienleben eingeräumt. Mit E-Mail vom 19.06.2020 machte der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit zur Stellungahme Gebrauch und gab an, dass er am 15.04.2010 nach Österreich zuletzt eingereist sei. Seine gesundheitliche Situation sei schlecht, da er an mehreren Krankheiten leide (Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt). Er habe die Volks- und Hauptschule in Serbien besucht und sei mit XXXX , geboren XXXX , welche österreichische Staatsbürgerin sei, verheiratet und habe erwachsene Kinder, XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX Diese seien wohl serbische Staatsbürger, verfügten aber über einen Daueraufenthalt EU, weiters wären auch noch sechs Enkelkinder, welche teilweise österreichische und teilweise serbische Staatsbürger wären, in Österreich aufhältig. Er verfüge derzeit über kein Einkommen und keine Beschäftigung, sei jedoch bei seiner Gattin mitversichert. Diese habe auch eine Gemeindewohnung. Er sei sehr krank und benötige die Unterstützung seiner Ehegattin. In Serbien habe er keine Existenz bzw. Unterkunft.Mit schriftlichem Parteiengehör vom 02.06.2020 zur Zahl römisch 40 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör zu seinem Privat- und Familienleben eingeräumt. Mit E-Mail vom 19.06.2020 machte der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit zur Stellungahme Gebrauch und gab an, dass er am 15.04.2010 nach Österreich zuletzt eingereist sei. Seine gesundheitliche Situation sei schlecht, da er an mehreren Krankheiten leide (Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt). Er habe die Volks- und Hauptschule in Serbien besucht und sei mit römisch 40 , geboren römisch 40 , welche österreichische Staatsbürgerin sei, verheiratet und habe erwachsene Kinder, römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 Diese seien wohl serbische Staatsbürger, verfügten aber über einen Daueraufenthalt EU, weiters wären auch noch sechs Enkelkinder, welche teilweise österreichische und teilweise serbische Staatsbürger wären, in Österreich aufhältig. Er verfüge derzeit über kein Einkommen und keine Beschäftigung, sei jedoch bei seiner Gattin mitversichert. Diese habe auch eine Gemeindewohnung. Er sei sehr krank und benötige die Unterstützung seiner Ehegattin. In Serbien habe er keine Existenz bzw. Unterkunft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 24.06.2020, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zi 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Serbien als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Zi 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 24.06.2020, Zl. römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach Serbien als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zi 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.)
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsbürger. Es hätten keine vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsgründe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei als arbeitsfähig zu bewerten, vorausgesetzt er habe den entsprechenden Willen dazu. Es sei nicht ersichtlich, dass er ein körperliches Defizit habe, welches ihn an der Erwerbstätigkeit hindern würde.
Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 15.04.2010 in den Schengen Raum eingereist. Meldedaten zur Person des Beschwerdeführers würden seit dem Jahr 2002, mit Unterbrechungen, vorliegen. Er sei seit dem 12.06.2013 im XXXX gemeldet und würde sich länger als die sichtvermerkfreie Zeit, über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Er habe bereits drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Alle Anträge seien negativ beschieden worden und seien in Rechtskraft erwachsen. Die Magistratsabteilung 35 habe einen Aufenthaltstitel für den Zweck Familienangehöriger mit Bescheid vom 05.01.2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer würde sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten, er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Obwohl seine Kinder (alle volljährig, Daueraufenthalt EU) und seine Ehefrau (österr. Staatsbürgerin) sich in Österreich aufhalten, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise integriert sei, weil er über keine verfahrensrelevanten nennenswerten wirtschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen könne. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 15.04.2010 in den Schengen Raum eingereist. Meldedaten zur Person des Beschwerdeführers würden seit dem Jahr 2002, mit Unterbrechungen, vorliegen. Er sei seit dem 12.06.2013 im römisch 40 gemeldet und würde sich länger als die sichtvermerkfreie Zeit, über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Er habe bereits drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Alle Anträge seien negativ beschieden worden und seien in Rechtskraft erwachsen. Die Magistratsabteilung 35 habe einen Aufenthaltstitel für den Zweck Familienangehöriger mit Bescheid vom 05.01.2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer würde sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten, er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Obwohl seine Kinder (alle volljährig, Daueraufenthalt EU) und seine Ehefrau (österr. Staatsbürgerin) sich in Österreich aufhalten, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise integriert sei, weil er über keine verfahrensrelevanten nennenswerten wirtschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde und stellte auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde vorgebracht, dass er sich durchgehend seit 2010 in Österreich aufhalte und seit 38 Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei, seine gesamte Familie lebe in Österreich, auch sein Sohn und seine Tochter mit ihrer Familie. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut und wäre ihm daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (?) zu erteilen gewesen. Was das Einreiseverbot betreffe, das sich lediglich darauf beziehe, dass sein Unterhalt nicht gesichert sei, wurde vorgebracht, dass er von seinem Sohn XXXX unterstützt werde und er auch einen Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung von Seiten seiner Frau aufgrund des Eherechtes habe. Seine Frau beziehe derzeit eine Unterstützung vom AMS von knapp 1.000,-- € und verfüge über eine Gemeindewohnung. Er sei bei seiner Frau mitversichert. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Er beantrage ausdrücklich die Einvernahme seiner Ehefrau und seines Sohnes als Zeugen. Im Übrigen sei er nicht reisefähig, leide unter Bluthochdruck, Panikattacken, Hepatitis B, schweren Schlafstörungen, Reflux und Depressionen, wobei die Hypertonie nicht behandelbar sei. Vorgelegt wurde ein Schreiben des AMS hinsichtlich Arbeitslosengeld für seine Ehefrau sowie ein Dienstzettel über geringfügige Beschäftigung seiner Ehefrau, weiters ein fachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter Panikattacken und Episoden depressiver Symptomatik sowie unter arterieller Hypertonie und obstruktiver Schlafapnoe leide; weiters wurde eine Bestätigung über Mitversicherung bei seiner Ehefrau durch die österreichische Gesundheitskasse, eine Arbeits- und Gehaltsbestätigung des Sohnes XXXX bei der Firma XXXX sowie ein (aufschiebend bedingter) Dienstvertrag mit der Firma XXXX , ein Mietvertrag von XXXX der Ehefrau sowie ein Befundbericht der Gruppenpraxis für Innere Medizin und Kardiologie „ XXXX “, wo als weitere Diagnosen Hepatitis B und gastroösophageale Refluxkrankheit aufscheinen, vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde und stellte auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde vorgebracht, dass er sich durchgehend seit 2010 in Österreich aufhalte und seit 38 Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet sei, seine gesamte Familie lebe in Österreich, auch sein Sohn und seine Tochter mit ihrer Familie. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut und wäre ihm daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (?) zu erteilen gewesen. Was das Einreiseverbot betreffe, das sich lediglich darauf beziehe, dass sein Unterhalt nicht gesichert sei, wurde vorgebracht, dass er von seinem Sohn römisch 40 unterstützt werde und er auch einen Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung von Seiten seiner Frau aufgrund des Eherechtes habe. Seine Frau beziehe derzeit eine Unterstützung vom AMS von knapp 1.000,-- € und verfüge über eine Gemeindewohnung. Er sei bei seiner Frau mitversichert. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Er beantrage ausdrücklich die Einvernahme seiner Ehefrau und seines Sohnes als Zeugen. Im Übrigen sei er nicht reisefähig, leide unter Bluthochdruck, Panikattacken, Hepatitis B, schweren Schlafstörungen, Reflux und Depressionen, wobei die Hypertonie nicht behandelbar sei. Vorgelegt wurde ein Schreiben des AMS hinsichtlich Arbeitslosengeld für seine Ehefrau sowie ein Dienstzettel über geringfügige Beschäftigung seiner Ehefrau, weiters ein fachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter Panikattacken und Episoden depressiver Symptomatik sowie unter arterieller Hypertonie und obstruktiver Schlafapnoe leide; weiters wurde eine Bestätigung über Mitversicherung bei seiner Ehefrau durch die österreichische Gesundheitskasse, eine Arbeits- und Gehaltsbestätigung des Sohnes römisch 40 bei der Firma römisch 40 sowie ein (aufschiebend bedingter) Dienstvertrag mit der Firma römisch 40 , ein Mietvertrag von römisch 40 der Ehefrau sowie ein Befundbericht der Gruppenpraxis für Innere Medizin und Kardiologie „ römisch 40 “, wo als weitere Diagnosen Hepatitis B und gastroösophageale Refluxkrankheit aufscheinen, vorgelegt.
Am 25.03.2021 wurde der gegenständliche Verfahrensakt (nach Abnahme der seinerzeit zuständigen Richterin) dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt.
Mit Teilerkenntnis vom 07.04.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben. Vor dem Hintergrund der Judikatur und des Beschwerdevorbringens sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben gewesen und der Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben. Mit Teilerkenntnis vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben. Vor dem Hintergrund der Judikatur und des Beschwerdevorbringens sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben gewesen und der Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos zu beheben.
Am 06.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, zwei Zeugen und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen.
Der Rechtsvertreter brachte den Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie von XXXX vom 02.01.2021 sowie eine Arbeitsbestätigung des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX vom 27.04.2021 in Vorlage.Der Rechtsvertreter brachte den Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie von römisch 40 vom 02.01.2021 sowie eine Arbeitsbestätigung des Sohnes des Beschwerdeführers römisch 40 vom 27.04.2021 in Vorlage.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen anbringen.
Er sei serbischer Staatsbürger, sei am XXXX in XXXX , Serbien, geboren worden und sei 1990 nach Österreich gekommen. Das erste Mal sei er 1988 in Österreich gewesen, zu dieser Zeit habe er kein Visum benötigt. Dann sei er 1990 oder 1991 nach Österreich gekommen und habe auch eine Arbeitserlaubnis bekommen. Er würde sich seit 2010 durchgehend in Österreich aufhalten. Vorher sei er mehrmals nach Serbien abgeschoben worden und wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil sich seine Familie in Österreich aufhalten würde.Er sei serbischer Staatsbürger, sei am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, geboren worden und sei 1990 nach Österreich gekommen. Das erste Mal sei er 1988 in Österreich gewesen, zu dieser Zeit habe er kein Visum benötigt. Dann sei er 1990 oder 1991 nach Österreich gekommen und habe auch eine Arbeitserlaubnis bekommen. Er würde sich seit 2010 durchgehend in Österreich aufhalten. Vorher sei er mehrmals nach Serbien abgeschoben worden und wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil sich seine Familie in Österreich aufhalten würde.
Er habe einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel, der immer wieder verlängert worden sei, gehabt. Er habe auch mehrere Asylanträge gestellt, die alle abgelehnt worden seien. Er sei abgeschoben worden und sei wieder nach Österreich gekommen. Vor zwei bis drei Jahren habe er sich kurz in Serbien aufgehalten. In Serbien würde sich ein Cousin und eine Schwägerin aufhalten, er würde jedoch nicht mit ihnen in Kontakt stehen. Seine Schwägerin sei bulgarische Staatsbürgerin, sein Bruder sei schon verstorben. Mit seiner Frau sei der Beschwerdeführer seit 39 Jahren, seit 1982 zusammen. Er halte sich seit 1990 im Bundesgebiet auf, seine Ehefrau sei ein paar Monate später nachgekommen, die Kinder auch. Die Kinder hätten in Österreich die Schule besucht. Er sei nie längere Zeit örtlich von seiner Frau getrennt gewesen. Er sei abgeschoben worden und sei ein paar Tage später wieder in Österreich gewesen. Einmalig sei er etwa drei Monate in der Schweiz gewesen, weil er ausreisen hätte müssen, um einen neuen Antrag zu stellen.
Auf die Frage des Richters: „Warum hat Ihre Frau die österreichische Staatsbürgerschaft und Sie nicht?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Ich hatte ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieses ist längst getilgt. Ich wurde verurteilt wegen gewerbsmäßigen Betrugs mit Autos. Sonst habe ich nichts gemacht. Eine SMG Verurteilung habe ich nur deswegen, weil mein Bruder von mir einen Drogentest abgegeben hat.“
Er hätte nur acht Jahre die Schule besucht und den Beruf des Spenglers von seinem Cousin gelernt, aber nicht offiziell eine Lehre gemacht. Er habe von 1990 bis 1996 gearbeitet. Dann hätte er Probleme bekommen. Er sei immer wieder abgeschoben worden. Das letzte Mal habe er 1996 offiziell gearbeitet. Danach habe ihn seine Ehegattin und später auch sein Sohn unterstützt.
Er habe versucht die B1 Prüfung zu machen, aber es nicht geschafft. Er habe aktuell gesundheitliche Probleme. Er habe hohen Blutdruck, Schlafapnoe, Depressionen, Herzvorhofflimmern, dagegen sei ihm das Medikament XXXX verschrieben worden. Er sei in in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, er müsse seinen Psychiater und die Internistin wieder aufsuchen. Außerdem müsse er alle zwei bis drei Wochen zu seinem Hausarzt zur Kontrolle. Das Medikament XXXX sei gefährlich wegen Blutungen. Er würde die Betreuung seiner Frau wegen seiner Krankheiten benötigen. Sie merke, wenn es ihm schlecht gehen würde und ihn wie ein Kind behüten. Er könne nicht ohne seine Frau leben.Er habe versucht die B1 Prüfung zu machen, aber es nicht geschafft. Er habe aktuell gesundheitliche Probleme. Er habe hohen Blutdruck, Schlafapnoe, Depressionen, Herzvorhofflimmern, dagegen sei ihm das Medikament römisch 40 verschrieben worden. Er sei in in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, er müsse seinen Psychiater und die Internistin wieder aufsuchen. Außerdem müsse er alle zwei bis drei Wochen zu seinem Hausarzt zur Kontrolle. Das Medikament römisch 40 sei gefährlich wegen Blutungen. Er würde die Betreuung seiner Frau wegen seiner Krankheiten benötigen. Sie merke, wenn es ihm schlecht gehen würde und ihn wie ein Kind behüten. Er könne nicht ohne seine Frau leben.
Seine Frau, sein Sohn, seine Tochter und insgesamt 6 Enkelkinder sowie viele ältere Verwandte hätten alle schon die österreichische Staatsbürgerschaft. Er würde seine Familienangehörigen zwei Mal die Woche und manchmal einmal im Monat sehen. In Serbien würde sich eine Schwägerin aufhalten, zu welcher er keinen Kontakt haben würde. Er habe auch einen Cousin, diesem gehe es sehr schlecht, er habe Knochenkrebs. In Serbien würde er zur Hälfte ein kleines, altes, baufälliges Haus besitzen.
Er habe Kontakte zu Österreichern, zu ehemaligen Arbeitskollegen, mit denen er befreundet sei. Die Kinder seines Onkels seien mit Österreichern verheiratet. Mit diesen habe er auch Kontakt.
Er wolle in der Zukunft arbeiten gehen, um seine Frau zu entlasten. Er könnte allenfalls Autofahren oder andere leichte Tätigkeiten machen. Bei einem Installateur könnte er Material zur Baustelle bringen und die Leute führen. Er sei mit seiner Gattin mitversichert.
Im aktuellen Strafregisterauszugs scheinen keine Verurteilung auf. Im Akt liegen allerdings einige Verwaltungsstrafen wegen Falschparkens auf. Er würde die Strafen in Raten bezahlen.
Befragung der Zeugin XXXX Befragung der Zeugin römisch 40
Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, sie sei am XXXX in XXXX geboren. Sie habe im Alter von etwa 17 Jahren ihren Mann in Serbien kennen gelernt und nach 15 Tagen des Kennenlernens hätten sie in Serbien geheiratet. Sie hätten einen Sohn, geb. am XXXX und eine Tochter geb. am XXXX . Sie habe bis 1990 in Serbien und danach in Österreich gelebt. Vor einem Monat sei sie das letzte Mal in Serbien gewesen, weil ihr Neffe gestorben sei. Seit etwa 13 Jahren sei sie österreichische Staatsbürgerin. Sie habe die österreichische Staatsbürgerschaft angestrebt.Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie habe im Alter von etwa 17 Jahren ihren Mann in Serbien kennen gelernt und nach 15 Tagen des Kennenlernens hätten sie in Serbien geheiratet. Sie hätten einen Sohn, geb. am römisch 40 und eine Tochter geb. am römisch 40 . Sie habe bis 1990 in Serbien und danach in Österreich gelebt. Vor einem Monat sei sie das letzte Mal in Serbien gewesen, weil ihr Neffe gestorben sei. Seit etwa 13 Jahren sei sie österreichische Staatsbürgerin. Sie habe die österreichische Staatsbürgerschaft angestrebt.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit 39 Jahren mit ihrem Mann verheiratet und habe immer mit ihm zusammengewohnt. Er habe sich nur etwa drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Sie sei 8 Jahre in die Schule gegangen und habe dann eine Ausbildung als Sekretärin in Serbien gemacht. Die letzten 8 Jahre sei sie bei XXXX Verkäuferin gewesen. Davor habe sie als Verkäuferin beim XXXX gearbeitet. Sie habe auch im XXXX in einem Fischrestaurant und eine Zeit lang in einer Konditorei im XXXX gearbeitet.Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit 39 Jahren mit ihrem Mann verheiratet und habe immer mit ihm zusammengewohnt. Er habe sich nur etwa drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Sie sei 8 Jahre in die Schule gegangen und habe dann eine Ausbildung als Sekretärin in Serbien gemacht. Die letzten 8 Jahre sei sie bei römisch 40 Verkäuferin gewesen. Davor habe sie als Verkäuferin beim römisch 40 gearbeitet. Sie habe auch im römisch 40 in einem Fischrestaurant und eine Zeit lang in einer Konditorei im römisch 40 gearbeitet.
Zurzeit würde sie nach ihrer Operation nicht arbeiten. Sie sei einvernehmlich gekündigt worden, hätte jedoch eine Wiedereinstellungszusage von ihrer früheren Chefin. Sie würde derzeit etwa 860 € Notstandshilfe bekommen. Für ihre kleine Wohnung würde sie nicht viel Miete zahlen. Ihr Sohn würde sie unterstützen.
Befragt gab die Zeugin an, ihr Mann sei sehr krank und würde ihre Unterstützung benötigen. Er könne nicht alleine leben. Er würde ihre Hilfe benötigen. Wenn er hohen Blutdruck habe, müsse sie da sein. Sie würde ihm auch die Tabletten verabreichen und mit ihm zum Arzt gehen. Ihr Mann könnte ohne ihre Hilfe nicht leben. Vielleicht könnte ihr Mann arbeiten, wenn er eine leichte Arbeit machen würde.
Sie erzählte, sie würden einen sehr guten Kontakt in der Familie haben. Ihr Sohn XXXX würde gelegentlich ihren Mann unterstützen. Sie sei seit über 30 Jahren in Österreich und wolle hier in Österreich bleiben.Sie erzählte, sie würden einen sehr guten Kontakt in der Familie haben. Ihr Sohn römisch 40 würde gelegentlich ihren Mann unterstützen. Sie sei seit über 30 Jahren in Österreich und wolle hier in Österreich bleiben.
Befragung des Zeugen XXXX Befragung des Zeugen römisch 40
Der Zeuge XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, er sei am XXXX in XXXX in Serbien geboren worden. Er sei der Sohn des Beschwerdeführers. Er sei serbischer Staatsangehöriger und habe einen Daueraufenthalt EU. Nach dem Pflichtschulabschluss habe er die Ausbildung als Koch und Kellner abgeschlossen. Zurzeit sei er Betriebsleiter bei der Firma XXXX - sowohl öffentliche Garagen als auch vermietete Garagenplätze. Er würde etwa 2.100 € monatlich verdienen. Er würde zurzeit in einer Lebensgemeinschaft leben und habe Kinder im Alter von 10, 8 und 4 Jahren.Der Zeuge römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, er sei am römisch 40 in römisch 40 in Serbien geboren worden. Er sei der Sohn des Beschwerdeführers. Er sei serbischer Staatsangehöriger und habe einen Daueraufenthalt EU. Nach dem Pflichtschulabschluss habe er die Ausbildung als Koch und Kellner abgeschlossen. Zurzeit sei er Betriebsleiter bei der Firma römisch 40 - sowohl öffentliche Garagen als auch vermietete Garagenplätze. Er würde etwa 2.100 € monatlich verdienen. Er würde zurzeit in einer Lebensgemeinschaft leben und habe Kinder im Alter von 10, 8 und 4 Jahren.
Befragt gab er an, er würde seinem Vater regelmäßig Taschengeld geben, er unterstütze seine beiden Eltern finanziell. Der Kontakt zu seinem Vater sei sehr gut. Er würde auch guten Kontakt zu seinen Enkelkindern haben. Wegen Corona sei der Kontakt jedoch eingeschränkt.
Zu seiner Schwester habe der Vater, wegen ihres Mannes, weniger Kontakt. Der Vater würde auch die regelmäßige Hilfe der Mutter benötigen. Er habe manchmal Anfälle in der Nacht, er bekomme keine Luft. Sie seien dann öfter im Spital gewesen. Seine Mutter würde den Vater ständig betreuen.
Die Rechtsvertretung verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Serbien geboren. Er hielt sich bereits in den 1990-er-Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde in der Folge mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben bzw. ist freiwillig wieder ausgereist.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Serbien geboren. Er hielt sich bereits in den 1990-er-Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde in der Folge mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben bzw. ist freiwillig wieder ausgereist.
Am 14.08.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 zur Zahl XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt. Die dagegen fristgerecht gegen alle Spruchteile erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.Am 14.08.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 zur Zahl römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt. Die dagegen fristgerecht gegen alle Spruchteile erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 05.01.2018, XXXX wurde der Antrag vom 09.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und des Fehlens des erforderlichen Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 sowie wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.07.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 05.01.2018, römisch 40 wurde der Antrag vom 09.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und des Fehlens des erforderlichen Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 sowie wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.07.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.06.2020, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrent-scheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.06.2020, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrent-scheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Teilerkenntnis vom 07.04.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben. Vor dem Hintergrund der Judikatur und des Beschwerdevorbringens wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit Teilerkenntnis vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben. Vor dem Hintergrund der Judikatur und des Beschwerdevorbringens wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
Am 06.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche und psychische Probleme. Er hat hohen Blutdruck, Schlafapnoe, Depressionen und, Herzvorhofflimmern. Ihm wurde das Medikament XXXX verschrieben. Er steht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung bei seinem Psychiater und seiner Internistin. Er hat alle zwei bis drei Wochen seinem Hausarzt zu Kontrolluntersuchungen aufzusuchen. Seine Frau betreut den Beschwerdeführer. Er kann ohne seine Frau nicht leben, denn er benötigt die dauernde Hilfe seiner Frau.Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche und psychische Probleme. Er hat hohen Blutdruck, Schlafapnoe, Depressionen und, Herzvorhofflimmern. Ihm wurde das Medikament römisch 40 verschrieben. Er steht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung bei seinem Psychiater und seiner Internistin. Er hat alle zwei bis drei Wochen seinem Hausarzt zu Kontrolluntersuchungen aufzusuchen. Seine Frau betreut den Beschwerdeführer. Er kann ohne seine Frau nicht leben, denn er benötigt die dauernde Hilfe seiner Frau.
Die Frau des Beschwerdeführers ist seit den 1990 in Österreich aufhältig, sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft angestrebt und erhalten.
Der Beschwerdeführer hat die B1 Prüfung nicht erfolgreich absolviert.
Der Beschwerdeführer arbeitet zurzeit nicht. Er hat ein intensives Familienleben in Österreich. Er wird von seiner Ehefrau und seinem Sohn finanziell getragen. Er steht in engem Kontakt zu seinem Sohn und den Enkelkindern. Er hat auch Kontakte zu Österreichern, zu ehemaligen Arbeitskollegen mit denen er befreundet ist.
Im aktuellen Strafregister scheint keine Verurteilung auf.
In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu XXXX - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu römisch 40
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle
- die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX am 06.05.2021 und die in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde - ; Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , Befundbericht der Gruppenpraxis für Innere Medizin und Kardiologie „ XXXX “,- die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 am 06.05.2021 und die in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde - ; Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , Befundbericht der Gruppenpraxis für Innere Medizin und Kardiologie „ römisch 40 “,
- Einsicht in das Strafregister.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Namen, sein Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden serbischen Reisepass und österreichischen Führerschein.
Dass der Beschwerdeführer trotz der Rechtskräftigkeit der Abschiebung, Österreich nicht dauerhaft verlassen hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben der Zeugen.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau seit 39 Jahren liiert und verheiratet ist und nie länger getrennt war, sowie dass ein enger Familienzusammenbehalt besteht, ergibt sich aus den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den Zeugen während der Verhandlung, ebenso die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von dem eher einfachen Denken und Handeln des Beschwerdeführers, sowie seinen ausreichenden Deutschkenntnissen überzeugen.
Dass der Sohn des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX beschäftigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die vorgelegten Lohnbestätigungen und Schriftstücke belegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Sohn des Beschwerdeführers ein regelmäßiges Einkommen vorweisen können. Die Ehefrau ist Mieterin einer Gemeindewohnung im XXXX . Dass der Sohn des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 beschäftigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die vorgelegten Lohnbestätigungen und Schriftstücke belegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Sohn des Beschwerdeführers ein regelmäßiges Einkommen vorweisen können. Die Ehefrau ist Mieterin einer Gemeindewohnung im römisch 40 .
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den in das Verfahren eingebrachten Dokumenten in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
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3. Rechtliche Beurteilung:
I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“
§ 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…].“
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im österreichischen Bundesgebiet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen ist notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im österreichischen Bundesgebiet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen ist notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.
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II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II:römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II:
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]Paragraph 52, (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…].
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Der Begriff „Familienleben“ wird von der Judikatur weit verstanden; er umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg 15.836) – dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (EGMR 28.5.1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 21.6.1988 Berrehab, ÖJZ 1989, 220; 24.2.1995 McMichael, ÖJZ 1995, 704; VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0126).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Der Beschwerdeführer hält sich seit 1990 im Bundesgebiet nahezu ununterbrochen (wenn auch teilweise illegal) auf, ist somit nunmehr seit über dreißig Jahren in Österreich.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind. Er ist mit seiner Ehefrau seit über 39 Jahren liiert und verheiratet und hat eine Tochter und einen Sohn. Seine Kinder haben je eine EU-Aufenthaltsberechtigung, seine Ehefrau ist zwischenzeitlich seit etwa 13 Jahren österreichische Staatsbürgerin. Es besteht ein sehr enger Familienzusammenhalt und bedarf er im täglichen Leben der Betreuung durch seine Ehefrau. Seine Ehefrau und sein Sohn kommen für seinen Lebensunterhalt auf, da der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht dazu fähig ist. Es besteht daher eine Abhängigkeit von seiner Frau und seinem Sohn. Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer trotz seines einfachen Intellekts und achtjähriger Schulbildung, bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und auch ausreichend Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist nunmehr auch bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer somit ein Familienleben mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, ein Aufenthalt von mehr als 30 Jahren, gewisse integrative Momente, insbesondere Deutschkenntnisse vorliegen und er als unbescholten anzusehen ist.
Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.
Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Dem Beschwerdeführer ist somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 lediglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, zumal er weder ein entsprechendes Deutschdiplom noch einen entsprechenden Verdienstnachweis vorlegen konnte. Dem Beschwerdeführer ist somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, zumal er weder ein entsprechendes Deutschdiplom noch einen entsprechenden Verdienstnachweis vorlegen konnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005).
III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III., IV. und VI. desr angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. desr angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Familienleben Gesundheitszustand Interessenabwägung private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2135549.2.01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021