Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
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W133 2199797-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„I. Der Ihnen mit Bescheid vom 29.03.2017, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“„I. Der Ihnen mit Bescheid vom 29.03.2017, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gem. § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„III. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen.„III. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen.
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG iVm § 50 Abs. 1 FPG nach Afghanistan unzulässig ist.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 29.03.2017, Zl. XXXX , wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete diese maßgeblich mit dem völligen Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes und ausreichenden Ortskenntnissen. Aus den Länderfeststellungen zur Versorgungslage in Afghanistan sei ersichtlich, dass insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt die Versorgung mit Wohnraum und Nahrung nahezu unmöglich und zudem keine staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Mit Bescheid vom 29.03.2017, Zl. römisch 40 , wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete diese maßgeblich mit dem völligen Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes und ausreichenden Ortskenntnissen. Aus den Länderfeststellungen zur Versorgungslage in Afghanistan sei ersichtlich, dass insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt die Versorgung mit Wohnraum und Nahrung nahezu unmöglich und zudem keine staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Am 20.02.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes. In der Folge leitete diese ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
In der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.05.2018 gab der Beschwerdeführer nach seinen Angehörigen in Afghanistan befragt an, seine Onkel und seine Großeltern sollten noch in Afghanistan leben; Näheres wisse er über die Geschwister seiner Mutter nicht.
Mit Bescheid vom 24.05.2018 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunk IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Lage des Beschwerdeführers gebessert habe und diesem nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, weil er inzwischen volljährig geworden sei und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Infolge der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass dieser in Afghanistan tatsächlich über ein unterstützungsbereites familiäres Netzwerk verfüge. Weiters könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung sowohl seiner Familie in Iran als auch von Hilfsorganisationen zurückgreifen.Mit Bescheid vom 24.05.2018 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunk römisch vier.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Lage des Beschwerdeführers gebessert habe und diesem nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, weil er inzwischen volljährig geworden sei und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Infolge der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass dieser in Afghanistan tatsächlich über ein unterstützungsbereites familiäres Netzwerk verfüge. Weiters könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung sowohl seiner Familie in Iran als auch von Hilfsorganisationen zurückgreifen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.06.2018 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer auch ausführlich zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen in Afghanistan und Iran sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung an, eine Tante sowie ein Onkel mütterlicherseits würden noch in Afghanistan leben, glaublich auch seine Großeltern, er sei jedoch nie mit diesen in Kontakt gestanden und kenne deren Aufenthaltsort nicht.
Mit dem im ersten Verfahrensgang erlassenen Erkenntnis vom 14.05.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit einer Maßgabe als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umstände des Beschwerdeführers hätten sich mittlerweile insofern geändert, als dieser volljährig sei und über Angehörige in Afghanistan verfüge, mit welchen er über seine Mutter in Kontakt treten könne.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer sowohl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 29.01.2020 hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte begründend zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die wesentliche Änderung der Umstände hinsichtlich der Rückkehrsituation im vorliegenden Fall einerseits im „Eintritt der Volljährigkeit“ und andererseits in der Feststellung von „Angehörige[n] im Herkunftsstaat“ erblicke. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 29.03.2017 gebe es keinen Hinweis dafür, dass die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für die Gewährung von subsidiärem Schutz von Bedeutung gewesen wäre. Insofern lasse sich auch nicht ohne Weiteres argumentieren, dass das im Zeitpunkt der Aberkennung dieses Status durch das Bundesverwaltungsgericht um lediglich zwei Jahre fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (und die damit erreichte Volljährigkeit) für sich betrachtet als maßgebliche Änderung der Umstände ins Treffen geführt werden könne. Hinsichtlich des zweiten Änderungsumstand „Angehörige im Herkunftsstaat“ sei eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Das in dieser Hinsicht gleich gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in Afghanistan über Angehörige, die er nicht kenne, habe die belangte Behörde bereits bei der ersten Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich gewürdigt und dennoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Aberkennungsverfahren anders gewürdigt worden; eine wesentliche Sachverhaltsänderung sei nicht dargetan worden.
Mit Erkenntnis vom 24.02.2020 hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls auf.
Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren brachte zutage, dass der Beschwerdeführer seit dem 12.07.2019 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt.
Die (vormalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe bzw. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, haben auf die jeweilige Aufforderung zur Stellungnahme zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 12.07.2019 nicht reagiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und muslimischen Glaubens schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen; er hat nie in Afghanistan gelebt.
Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrags wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Maßgebliche Erwägungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes waren die volatile, regional variierende Sicherheitslage, die häufig eingeschränkte Möglichkeit der Deckung von Grundbedürfnissen und die entscheidende Rolle sozialer oder familialer Netzwerke für Rückkehrende in Afghanistan sowie das Fehlen eines solchen Netzwerkes bzw. von ausreichenden Kenntnissen über die örtlichen Verhältnisse aufseiten des Beschwerdeführers.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, mittlerweile so wesentlich und nachhaltig verbessert hätten, dass der Beschwerdeführer als in der Lage anzusehen wäre, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine Grundbedürfnisse zu decken ohne in eine ausweglose Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er hat keine Angehörigen oder sonstige enge Beziehungen in Österreich.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat Österreich im Sommer 2019, frühestens am 19.06.2019, verlassen, verfügt seit dem 12.07.2019 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich und ist seither weder im Bundesgebiet in Erscheinung getreten, noch liegt eine Meldung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat im Zusammenhang mit einem Konsultationsverfahren im Rahmen der Dublin III- Verordnung vor. Sein derzeitiger Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden.
Vom 25.04.2019 bis zum 19.06.2019 ging der Beschwerdeführer in Österreich einer legalen gemeldeten Beschäftigung nach. Am 24.04.2019 ist der Beschwerdeführer mit der Begründung „Nicht hilfsbedürftig (Heirat, Eigenvermögen, Verpflichtungserklärung)“ aus der Grundversorgung entlassen worden. Seit dem 12.07.2019 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet.
Zur Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 02.04.2021 (LIB) sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO).
Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Politische Lage).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Sicherheitslage).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt. Im letzten Quartal 2020 meldete die ANDSF ihre höchste Truppenstärke, seit sie im Juli 2019 mit dem Afghan Personnel and Pay System (APPS) begann (LIB, Sicherheitsbehörden).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Regierungsfeindliche Gruppierungen).
Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Politische Lage).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Sicherheitslage).
Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (LIB, Politische Lage).
Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Politische Lage). Für das gesamte Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) in diesem Zeitraum insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019. In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (LIB, Sicherheitslage).
Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen. Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (LIB, Sicherheitslage).
Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Politische Lage).
COVID-19
Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (LIB, COVID-19).
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrende immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, Geschäftsreisende zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese – wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert – diesen jederzeit beenden. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, COVID-19).
Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, COVID-19).
Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen (LIB, COVID-19).
Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrende. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse (Integrated Food Security Phase Classification) vom April wurde geschätzt, dass die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 des fünfteiligen Emergency-IPC-Index leiden, im Zeitraum August 2020 - März 2021 3,6 Millionen betragen würde (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Die akute Ernährungsunsicherheit in ganz Afghanistan verschlechtert sich weiter und wird voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen, wie er während der Dürre 2018/2019 beobachtet wurde, wobei der Hauptgrund für die Verschlechterung der Ernährungssicherheit die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die COVID-19-Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise; zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark Die afghanischen Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. Insgesamt werden in den kommenden Monaten zwar keine signifikanten zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit erwartet, aber die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in Afghanistan immer noch sichtbar. Insbesondere wird erwartet, dass die unterdurchschnittliche Anzahl von Wanderarbeitern im Iran zu unterdurchschnittlichen Überweisungen für ländliche und städtische Haushalte beitragen wird. (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit; COVID-19).Die akute Ernährungsunsicherheit in ganz Afghanistan verschlechtert sich weiter und wird voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen, wie er während der Dürre 2018 aus 2019, beobachtet wurde, wobei der Hauptgrund für die Verschlechterung der Ernährungssicherheit die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die COVID-19-Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise; zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark Die afghanischen Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. Insgesamt werden in den kommenden Monaten zwar keine signifikanten zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit erwartet, aber die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in Afghanistan immer noch sichtbar. Insbesondere wird erwartet, dass die unterdurchschnittliche Anzahl von Wanderarbeitern im Iran zu unterdurchschnittlichen Überweisungen für ländliche und städtische Haushalte beitragen wird. (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit; COVID-19).
Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (LIB, COVID-19).
In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, sind es in urbanen Gebieten rund 41,6% (LIB, Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Grundversorgung und Wirtschaft).
Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedin-gungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (LIB, COVID-19)
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan*innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Arbeitsmarkt).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB, Arbeitsmarkt).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, COVID-19)
Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird. Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019. Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (LIB, COVID-19).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. eld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten und sogar Organisationen verwendet (LIB, Bank- und Finanzwesen).
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghan*innen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen. Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut. Der afghanische Staat gewährt seinen Bürger*innen kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Es gibt kein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem, von einigen Ausnahmen im öffentlichen Bereich abgesehen. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (LIB, Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen).
Medizinische Versorgung
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (LIB, Medizinische Versorgung). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Zugang zu medizinischer Versorgung).
Zahlreiche Staatsbürger*innen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghan*innen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Zugang zu medizinischer Versorgung).
Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeitende weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (LIB, Medizinische Versorgung).
Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt, und zwar aufgrund von COVID-19-bedingten Bewegungseinschränkungen, dem Mangel an medizinischem Material und persönlicher Schutzausrüstung sowie der Abneigung der Gemeinschaft, Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen. Die Zahl der Krankenhauseinweisungen und Überweisungen ging von April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 um fast 25 Prozent zurück, während die Zahl der chirurgischen Eingriffe laut WHO um etwa 33 Prozent sank. Darüber hinaus ging die Rate der Routineimpfungen für Frauen und Kinder unter zwei Jahren im Laufe des Jahres zurück. Infolgedessen geht die WHO davon aus, dass die Sterblichkeit durch behandelbare und durch Impfung vermeidbare Gesundheitszustände im Jahr 2021 ansteigen könnte. Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (LIB, Medizinische Versorgung).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind Schätzungen zufolge ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Ethnische Gruppen).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichts destotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Ethnische Gruppen).
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB, Hazara).
Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB, Religionsfreiheit).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB, Religionsfreiheit).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (LIB, Religionsfreiheit).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig. Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (LIB, Religionsfreiheit).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (LIB, Religionsfreiheit).
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Daneben gibt es auch Ismailiten (LIB, Schiiten).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Schiiten).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (LIB, Bewegungsfreiheit).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet (s. obige Ausführungen zu COVID-19). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, COVID-19).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Meldewesen).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Regierungsfeindliche Gruppierungen).
Provinzen und Städte
Balkh
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Balkh).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Balkh).
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB, Balkh).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (lEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt (LIB, Balkh).
Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Balkh).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Balkh).
Nach Einschätzung von EASO ist das Niveau an willkürlicher Gewalt in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Balkh.). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Balkh).
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden (LIB, Balkh). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, COVID-19, vgl. obenstehende Ausführungen).Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden (LIB, Balkh). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, COVID-19, vergleiche obenstehende Ausführungen).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan).
Herat
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (LIB, Herat).
Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB, Herat).
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Herat).
Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält, gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Herat).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, lEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (LIB, Herat).
Herat Stadt
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Herat).
Nach Einschätzung von EASO ist das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Herat).
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Herat).
Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, COVID-19, vgl. obenstehende Ausführungen).Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, COVID-19, vergleiche obenstehende Ausführungen).
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan).
Situation für Rückkehrende
Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrenden, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migrant*innen: Von den mehr als 865.700 Rückkehrenden, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Rückkehr).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand März 2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Lastkraftwagen bzw. Personen zu Fuß geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrende und andere zu Fuß Gehende geöffnet (LIB, Rückkehr).
Der Reintegrationsprozess der Rückkehrenden ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrende sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Einheimischen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrende die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrende leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrende sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrende in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Rückkehr).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrende unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrende auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrende besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Rückkehr).
Eine schnelle Verbreitung von Mobiltelefonen, Internet und sozialen Medien hat vielen Bürger*innen einen besseren Zugang zu unterschiedlichen Ansichten und Informationen ermöglicht. Es gibt Mobiltelefone in 90% der afghanischen Haushalte, wobei sich oft mehrere Personen eines teilen. Der Zugang zum Internet wird von staatlicher Seite nicht eingeschränkt und es gibt keine Berichte zu Überwachung privater Online-Kommunikation ohne rechtliche Genehmigung. Die Internetnutzung bleibt aufgrund hoher Preise, fehlender lokaler Inhalte und des Analphabetismus relativ gering (LIB, Meinungs- und Pressefreiheit).
Rückkehrende aus Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrende aus Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrenden gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrender aus Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrende (LIB, Rückkehr).
Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrenden. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrende aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrende gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrende aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. „Erfolglosen“ Rückkehrenden aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrende drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden. Wenn Rückkehrende mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommen, stehen ihnen mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Einheimischen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrende lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Rückkehr).
Viele afghanische Rückkehrende werden de-facto Binnenvertriebene, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrende leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrenden im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Rückkehr).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrenden die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrende aus Pakistan und Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für in Iran geborene oder aufgewachsene Personen, die keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder nach Iran zurückzukehren (LIB, Rückkehr).
Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen, sind jedoch aktuell wieder geöffnet (s. oben). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrende. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Woh nung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - voraus-gesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB, Rückkehr).
Unterstützung für Rückkehrende
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrende erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrende und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrende aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrenden einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass die Antragstellenden bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher Antragstellende sind, desto schneller bekommen sie Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrende ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Rückkehr).
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrende im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Rückkehr).
Mit XXXX startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrende. aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsstellenden erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeitenden unterstützen die Projektteilnehmer*innen beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Bü- ros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Rückkehr).Mit römisch 40 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrende. aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsstellenden erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeitenden unterstützen die Projektteilnehmer*innen beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Bü- ros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Rückkehr).
IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrende zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Rückkehr).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.03.2019.
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Muttersprache des Beschwerdeführers und seinem Leben in Iran gründen auf den bisher konsistenten und bereits von der belangten Behörde im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht angezweifelten Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorlage unbedenklicher Nachweise konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden und gelten die getroffenen Feststellungen zu dessen Namen und Geburtsdatum ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.
Einreise, Antragstellung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich samt den dafür maßgeblichen Erwägungen der nunmehr belangen Behörde ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
Die Feststellung, dass sich die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Umstände mittlerweile nicht wesentlich verändert haben, beruht auf einem Vergleich der Verfahrensergebnisse im Zuerkennungsverfahren mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Aberkennungsverfahren, im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 23.05.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.03.2019 sowie der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner behebenden Entscheidung vom 29.01.2020. Auch aus den zitierten Länderberichten zeichnet sich keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse in Afghanistan ab.
Was die subjektive Lage des Beschwerdeführers betrifft, führte dieser sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend und in Übereinstimmung mit seinem als glaubhaft erachteten Vorbringen im Zuerkennungsverfahren aus, dass seine Kernfamilie im Iran lebe und er über Angehörige in Afghanistan verfüge, deren Aufenthaltsort er jedoch nicht kenne. Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit sowie die (kurze) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich reichen – nach der zu berücksichtigenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner behebenden Entscheidung vom 29.01.2020 - allein nicht aus, um von einer mittlerweile eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit in einem Ausmaß auszugehen, vermöge welcher der Beschwerdeführer das Fehlen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes sowie von Ortskenntnis kompensieren könnte.
Die Feststellungen zu den Kursbesuchen und den Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 sowie den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demonstrierten Sprachkenntnissen.
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, über Angehörige in Österreich zu verfügen, und schilderte über – insbesondere im Rahmen des Fußballspielens in der Freizeit geschlossene – Freundschaften und Bekanntschaften hinaus keine besonders engen Kontakte in Österreich.
Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass eine Person mit den Daten des Beschwerdeführers im Strafregister nicht verzeichnet ist.
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, seine damit korrelierende Abmeldung aus der Grundversorgung sowie das Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes in Österreich seit dem 12.07.2019 ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug, den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie das Melderegister.
In ihrer Stellungnahme vom 03.11.2020 führte die belangte Behörde aus, dass die Abmeldung aus der Grundversorgung sowie aus dem Zentralen Melderegister dem Kenntnisstand der Behörde entsprächen. Darüber hinaus seien der Behörde keine weiteren Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt, insbesondere liege kein Konsultationsverfahren im Rahmen der Dublin III-Verordnung vor. Den Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und Äußerung vom 30.10.2020 sowie vom 13.01.2021 wurde weder von der ARGE Rechtsberatung noch von der BBU GmbH entsprochen. Beide konnten keine Auskunft zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 12.07.2019 machen.
Da der Beschwerdeführer seit dem 12.07.2019 – somit seit fast zwei Jahren– in Österreich weder durch die Anmeldung einer Unterkunft bzw eines Wohnsitzes, noch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder in sonstiger Weise in Erscheinung getreten ist, ist davon auszugehen, dass dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und sich in einem anderen Staat niedergelassen hat.
Zur Situation im Herkunftsstaat
Die fallbezogenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 13.01.2021 wurde die (vormalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu einer Stellungnahme sowohl zum Sachverhalt als auch zum Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 aufgefordert, beigefügt war weiters die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2020. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung ist nicht erfolgt.
Aus dem seither aktualisierten Länderinformationsblatt sowie den ergänzend herangezogenen EASO-Länderleitlinien ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Stand des Länderinformationsblatts vom 16.12.2020, weshalb von einer neuen Aufforderung zur Stellungnahme zu den Länderinformationen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Im gegenständlich Fall erfolgte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 [zweiter Fall] AsylG und wurde im Wesentlichen mit einer Besserung der Lage des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers begründet, der nunmehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt etwa in Kabul selbst zu bestreiten, und zudem auf ein – entgegen der als nicht glaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers – vorhandenes Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan sowie die Unterstützung durch seine Familie im Iran sowie Hilfsorganisationen zurückgreifen könne.Im gegenständlich Fall erfolgte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, [zweiter Fall] AsylG und wurde im Wesentlichen mit einer Besserung der Lage des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers begründet, der nunmehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt etwa in Kabul selbst zu bestreiten, und zudem auf ein – entgegen der als nicht glaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers – vorhandenes Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan sowie die Unterstützung durch seine Familie im Iran sowie Hilfsorganisationen zurückgreifen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht gebunden. Vielmehr ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und sind damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu prüfen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht gebunden. Vielmehr ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und sind damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu prüfen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist, d.h. zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Es kann somit dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge einer Änderung der Lages des Beschwerdeführers bzw. jener im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen und damit der ursprünglich von der belangten Behörde angenommene Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfüllt ist (was der VwGH in seiner behebenden Entscheidung vom 29.01.2020 ja ausdrücklich verneinte), da der Beschwerdeführer schon den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat) verwirklicht hat. Sohin waren auch entsprechende Feststellungen zur Lages im Herkunftsstaat sowie des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht zweckmäßig und konnten unterbleiben.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist, d.h. zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Es kann somit dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge einer Änderung der Lages des Beschwerdeführers bzw. jener im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen und damit der ursprünglich von der belangten Behörde angenommene Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfüllt ist (was der VwGH in seiner behebenden Entscheidung vom 29.01.2020 ja ausdrücklich verneinte), da der Beschwerdeführer schon den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat) verwirklicht hat. Sohin waren auch entsprechende Feststellungen zur Lages im Herkunftsstaat sowie des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht zweckmäßig und konnten unterbleiben.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Einem Fremden, der in einen sicheren Staat weitergezogen ist und folglich den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, soll dieser demnach entzogen werden können (vgl. ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP 38; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [„Status-RL“]).Einem Fremden, der in einen sicheren Staat weitergezogen ist und folglich den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, soll dieser demnach entzogen werden können vergleiche ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 38; vergleiche auch Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU [„Status-RL“]).
In § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften“.In Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften“.
Wie den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, gibt es seit Mitte 2019 keine Anhaltspunkte mehr für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und ist deshalb anzunehmen, dass sich dieser dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer seit dem 12.07.2019 weder über einen angemeldeten Wohnsitz noch über eine legale Beschäftigung, bezieht keine Sozialleistungen und verfügt auch über keine familialen oder sonst engen Bindungen, die auch nur den geringsten Anhaltpunkt dafür böten, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich läge. Wenn nun auch der aktuelle konkrete Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist mit ausreichender Sicherheit anzunehmen, dass er sich in einem anderen Staat niedergelassen und folglich auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin verlagert hat.
Infolgedessen benötigt der Beschwerdeführer den Schutz Österreichs nicht mehr und war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen. Das Ergebnis entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung, sondern auch der Status-Richtlinie, da für den Beschwerdeführer gemäß Art 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StatusRL dadurch, dass er sich dauerhaft nicht mehr in Österreich aufhält, der Schutz Österreichs nicht mehr erforderlich ist.Infolgedessen benötigt der Beschwerdeführer den Schutz Österreichs nicht mehr und war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen. Das Ergebnis entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung, sondern auch der Status-Richtlinie, da für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, StatusRL dadurch, dass er sich dauerhaft nicht mehr in Österreich aufhält, der Schutz Österreichs nicht mehr erforderlich ist.
Im Ergebnis war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf der Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 fußt.Im Ergebnis war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf der Rechtsgrundlage Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 fußt.
Zur Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung seit dem 12.07.2019 nicht im Bundesgebiet aufhältig. Sohin ist eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erfüllt. Davon abgesehen liegt auch keine der genannten besonderen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vor.Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung seit dem 12.07.2019 nicht im Bundesgebiet aufhältig. Sohin ist eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfüllt. Davon abgesehen liegt auch keine der genannten besonderen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vor.
Die Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG durch die belangte Behörde ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG durch die belangte Behörde ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Dies gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, steht deren Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Wiewohl der Begriff der „Rückkehr“ einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu implizieren scheint, knüpft weder § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 noch § 52 Abs. 2 Z 4 FPG an einen solchen an.Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, steht deren Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Wiewohl der Begriff der „Rückkehr“ einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu implizieren scheint, knüpft weder Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 noch Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG an einen solchen an.
Der grundsätzliche Vorrang einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), gilt gemäß § 52 Abs. 8 letzter Satz FPG ausdrücklich auch, wenn der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält (vgl. die Erwägungen in VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 18). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 52 Abs. 1 FPG) im zitierten Erkenntnis, wonach ungeachtet des – dem Wortlaut nach überschießenden – § 21 Abs. 5 BFA-VG „in der Sache selbst“ zu entscheiden ist, sind auch auf die vorliegende Konstellation einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG übertragbar. Der Rückgriff auf eine „vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle“ gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG ist in diesem Fall schon deshalb nicht geboten, da sich der Beschwerdeführer der Rückkehrentscheidung mangels ausdrücklicher Anknüpfung an einen Inlandsaufenthalt in § 52 Abs. 2 Z 4 FPG durch seine Ausreise gar nicht entziehen konnte (vgl. insbesondere ibid., Rz. 21; vgl. dazu Raschhofer, Verfahren wegen internationalen Schutzes in Österreich 2019 - Ausgewählte Problemstellungen und (legistische) Lösungsvorschläge, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, 117).Der grundsätzliche Vorrang einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), gilt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, letzter Satz FPG ausdrücklich auch, wenn der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält vergleiche die Erwägungen in VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 18). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 52, Absatz eins, FPG) im zitierten Erkenntnis, wonach ungeachtet des – dem Wortlaut nach überschießenden – Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG „in der Sache selbst“ zu entscheiden ist, sind auch auf die vorliegende Konstellation einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG übertragbar. Der Rückgriff auf eine „vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle“ gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG ist in diesem Fall schon deshalb nicht geboten, da sich der Beschwerdeführer der Rückkehrentscheidung mangels ausdrücklicher Anknüpfung an einen Inlandsaufenthalt in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG durch seine Ausreise gar nicht entziehen konnte vergleiche insbesondere ibid., Rz. 21; vergleiche dazu Raschhofer, Verfahren wegen internationalen Schutzes in Österreich 2019 - Ausgewählte Problemstellungen und (legistische) Lösungsvorschläge, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, 117).
In diesem Sinne hat die Prüfung der Rückkehrentscheidung auf Basis der Sachlage zum Entscheidungspunkt zu erfolgen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. Verheirateten umfasst, sondern auch entferntere Beziehungen, sofern diese ein gewisses Maß an Intensität aufweisen, zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Insbesondere im Falle von familiären Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten sind zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit gefordert (vgl. EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. Verheirateten umfasst, sondern auch entferntere Beziehungen, sofern diese ein gewisses Maß an Intensität aufweisen, zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Insbesondere im Falle von familiären Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten sind zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit gefordert vergleiche EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Wie aus den diesbezüglich Feststellungen hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer über kein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Österreich. Er hat Österreich im Sommer 2019 verlassen und verfügt weder über Angehörige im Bundesgebiet noch konnten sonstige enge soziale Beziehungen festgestellt werden. Insgesamt gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dem Staat Österreich nach wie vor in persönlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht verbunden wäre.
Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung liegt mangels Bestehen eines solchen in Österreich nicht vor.
Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Privatleben in Österreich verfüge, fiele die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus:Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Privatleben in Österreich verfüge, fiele die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zudem die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). In Fällen, in denen die bisherige Aufenthaltsdauer relativ kurz ist, kommt es regelmäßig darauf an, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist – iSe „außergewöhnlichen Konstellation – um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. zB VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0246, VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zudem die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). In Fällen, in denen die bisherige Aufenthaltsdauer relativ kurz ist, kommt es regelmäßig darauf an, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist – iSe „außergewöhnlichen Konstellation – um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche zB VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0246, VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwH).
Den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das von Fremden grundsätzlich verlangt, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, Rz 8, mwH).Den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das von Fremden grundsätzlich verlangt, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, Rz 8, mwH).
Der Verfassungsgerichtshof erachtet selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (z.B. hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012; s. etwa auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 mwH). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ein viereinhalbjähriger Aufenthalt in Verbindung mit einer Einstellungszugsage, einer freiwilligen Tätigkeit beim Roten Kreuz und gute Deutschkenntnisse nicht als außergewöhnliche Konstellation bewertet (VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078).Der Verfassungsgerichtshof erachtet selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (z.B. hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären vergleiche VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; s. etwa auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 mwH). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ein viereinhalbjähriger Aufenthalt in Verbindung mit einer Einstellungszugsage, einer freiwilligen Tätigkeit beim Roten Kreuz und gute Deutschkenntnisse nicht als außergewöhnliche Konstellation bewertet (VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078).
Aus den Feststellungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer etwa dreieinhalb Jahre – von der Einreise im Jänner 2016 bis zu Ausreise im Sommer 2019 – durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er seinen Aufenthalt seitdem nicht mehr auf den Antrag auf internationalen Schutz, sondern die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter stützte. Ab diesem Zeitpunkt musste er bei der Setzung integrativer Schritte nicht mehr von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen. Die relativ kurze Zeit seines Aufenthalts hat der Beschwerdeführer kaum dazu genutzt, sich in Österreich zu integrieren: Zwar besuchte er Deutschkurse, legte erfolgreich die Prüfung auf dem Niveau A2 ab und war zuletzt knapp zwei Monate lang erwerbstätig, doch lebte er bis dahin von staatlichen Leistungen und baute über Freizeitbekanntschaften hinaus keine engen sozialen Beziehungen auf.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich in dieser Zeit nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nicht zuletzt ist die Bindung des Beschwerdeführers an Österreich und sein darauf begründetes Interesse an der Wiederaufnahme und Fortführung eines allfälligen Privatlebens in Österreich durch seine Abwesenheit von mittlerweile fast zwei Jahren als wesentlich gemindert anzusehen. In der Gesamtschau würde dieses private Interesse des Beschwerdeführers von den öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens deutlich überwogen werden.
Sohin stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG keinesfalls eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.Sohin stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG keinesfalls eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Weiters liegt weder ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor, noch kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu: Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005; ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Weiters liegt weder ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor, noch kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu: Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005; ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Im Ergebnis war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung korrekterweise auf der Rechtsgrundlage der § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG (statt Z 3) sowie § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (statt Z 2) fußt.Im Ergebnis war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung korrekterweise auf der Rechtsgrundlage der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (statt Ziffer 3,) sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (statt Ziffer 2,) fußt.
Zur Unzulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffenen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffenen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung des Fremden in jenem Staat, in den er abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung dorthin aus dem Blickwinkel nunmehrigen § 50 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 30. 4. 1998, 98/18/0120 zur Vorgängerbestimmung § 57 FrG 1997).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung des Fremden in jenem Staat, in den er abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung dorthin aus dem Blickwinkel nunmehrigen Paragraph 50, FPG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 30. 4. 1998, 98/18/0120 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 57, FrG 1997).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz, was bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten muss, wenn – wie im vorliegenden Fall – die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist demnach auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung hinsichtlich der (Nicht-)Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten anders zu beurteilen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz, was bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten muss, wenn – wie im vorliegenden Fall – die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits ist demnach auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung hinsichtlich der (Nicht-)Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten anders zu beurteilen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 mwH).
Die Frage, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG), wurde mit dem Zuerkennungsbescheid vom 29.03.2017 rechtskräftig bejaht und schließlich im Aberkennungsescheid vom 24.05.2018 verneint.Die Frage, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG), wurde mit dem Zuerkennungsbescheid vom 29.03.2017 rechtskräftig bejaht und schließlich im Aberkennungsescheid vom 24.05.2018 verneint.
Wiewohl der Beschwerdeführer den Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht hat, gilt dies nicht für den von der belangten Behörde herangezogenen § 9 Abs. 1 Z 1 (erster und zweiter Fall) AsylG 2005:Wiewohl der Beschwerdeführer den Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht hat, gilt dies nicht für den von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und zweiter Fall) AsylG 2005:
Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. Art. 16 Abs. 1 StatusRL). Die Beweislast trifft gem. Art. 19 Abs. 4 StatusRL den jeweiligen Mitgliedstaat, sohin die zuständige Behörde.Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen vergleiche Artikel 16, Absatz eins, StatusRL). Die Beweislast trifft gem. Artikel 19, Absatz 4, StatusRL den jeweiligen Mitgliedstaat, sohin die zuständige Behörde.
Für die Zwecke des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Sowohl eine nachträgliche Lageänderung als auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person kann von einer solchen „Änderung der Umstände“ erfasst sein (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL) jedoch nur, soweit diese neuen Informationen beim Mitgliedsstaat zu einer Änderung des Kenntnisstandes führen, welche für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 f). Die Ermittlungspflichten der belangten Behörde dürfen jedoch nicht überspannt werden: Liegen keine konkreten Hinweise auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes vor, müssen keine weiteren Nachforschungen angestellt werden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Für die Zwecke des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist nach Artikel 16, Absatz 2, StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Sowohl eine nachträgliche Lageänderung als auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person kann von einer solchen „Änderung der Umstände“ erfasst sein vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL) jedoch nur, soweit diese neuen Informationen beim Mitgliedsstaat zu einer Änderung des Kenntnisstandes führen, welche für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 f). Die Ermittlungspflichten der belangten Behörde dürfen jedoch nicht überspannt werden: Liegen keine konkreten Hinweise auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes vor, müssen keine weiteren Nachforschungen angestellt werden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
In seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher[geht], deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.“
Wie aus dem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennenden Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017 hervorgeht, waren die für die Zuerkennung maßgeblichen Umstände, dass Personen ohne soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandtschaft in Afghanistan.
Mit Bescheid vom 24.05.2018 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Begründung einer Besserung der Lage des Beschwerdeführers und nunmehr vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für den inzwischen volljährigen und selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführer ab. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen vorhandenen, aber unbekannten Angehörigen im Herkunftsstaat wurden als nicht glaubhaft bewertet und auf die Unterstützungsmöglichkeit seitens der Angehörigen sowie von Hilfsorganisationen verwiesen.Mit Bescheid vom 24.05.2018 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Begründung einer Besserung der Lage des Beschwerdeführers und nunmehr vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für den inzwischen volljährigen und selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführer ab. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen vorhandenen, aber unbekannten Angehörigen im Herkunftsstaat wurden als nicht glaubhaft bewertet und auf die Unterstützungsmöglichkeit seitens der Angehörigen sowie von Hilfsorganisationen verwiesen.
Eine Änderung der Lage des Beschwerdeführers bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan war nicht festzustellen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer stets angegeben, in Afghanistan über Angehörige zu verfügte, diese aber nicht zu kennen. Schon bei der ersten Prüfung des Antrags auf international Schutz wurde dieses Vorbringen von der belangten Behörde ausdrücklich gewürdigt („Ihre Verwandten in Afghanistan kennen Sie nicht und wüssten auch nicht, wo genau diese leben.“) und dennoch subsidiärer Schutz zuerkannt. Demgegenüber wurde dieses Vorbringen im Aberkennungsverfahren anders gewürdigt, wobei sich die belangte Behörde auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gestützt hat.
Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wird damit aber nicht dargetan, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wird damit aber nicht dargetan, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).
Schließlich kann auch nicht von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Situation in Afghanistan ausgegangen werden, sondern hat sich die sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage tendenziell sogar eher verschlechtert. Insbesondere ist in der als innerstaatliche Fluchtalternative genannten Stadt Kabul keine Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten.
Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29.03.2017 mit der aktuellen Lage die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden, wesentlichen Verbesserung nicht zu. Der pauschale Verweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung von UNHCR oder IOM ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen: Mit diesen vorübergehend gewährten Leistungen können lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden, eine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken sind sie nicht geeignet.
Im Ergebnis liegt eine nicht nur im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sondern letztlich auch für die Beurteilung nach § 50 Abs. 1 FPG entscheidungsrelevante Änderung der Lage nicht vor. Seitens der belangten Behörde erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlich unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Im Ergebnis liegt eine nicht nur im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sondern letztlich auch für die Beurteilung nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG entscheidungsrelevante Änderung der Lage nicht vor. Seitens der belangten Behörde erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlich unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
Im Hinblick auf die rechtskräftige Refoulement-Beurteilung der belangten Behörde vom 29.03.2017 gemäß § 8 AsylG – eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK könne für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden – deren Durchbrechung sich im gegenständlichen Fall mangels wesentlicher Sachverhaltsänderung als nicht gerechtfertigt erweist (vgl. insbesondere die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner zum vorliegenden Beschwerdefall ergangenen behebenden Entscheidung vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0262-14, sowie auch VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002), und welcher die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG inhaltlich zu folgen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 mwH) ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 50 Abs. 1 FPG für unzulässig zu erklären.Im Hinblick auf die rechtskräftige Refoulement-Beurteilung der belangten Behörde vom 29.03.2017 gemäß Paragraph 8, AsylG – eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK könne für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden – deren Durchbrechung sich im gegenständlichen Fall mangels wesentlicher Sachverhaltsänderung als nicht gerechtfertigt erweist vergleiche insbesondere die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner zum vorliegenden Beschwerdefall ergangenen behebenden Entscheidung vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0262-14, sowie auch VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002), und welcher die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG inhaltlich zu folgen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 mwH) ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG für unzulässig zu erklären.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet folglich – im Falle einer künftig allenfalls statthabenden neuerlichen Wiedereinreise und Niederlassung des Beschwerdeführers nach Österreich - ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet folglich – im Falle einer künftig allenfalls statthabenden neuerlichen Wiedereinreise und Niederlassung des Beschwerdeführers nach Österreich - ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geduldet.
Infolge der nunmehrigen Entscheidung verliert der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) seine rechtliche Grundlage. Einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht.Infolge der nunmehrigen Entscheidung verliert der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) seine rechtliche Grundlage. Einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Ausreise Duldung Ersatzentscheidung Interessenabwägung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Refoulementschutz Rückkehrentscheidung Teilstattgebung unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2199797.1.00Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021