Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W248 2135438-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
A)
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2021: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2021:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
und erkennt zu Recht:
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geboren am XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen.
Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am XXXX in Kabul geboren worden zu sein. Er sei aufgrund des Krieges mit 14 Jahren in den Iran gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er von den Behörden und der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Er habe auch keine Zukunft in seiner Heimat.Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein. Er sei aufgrund des Krieges mit 14 Jahren in den Iran gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er von den Behörden und der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Er habe auch keine Zukunft in seiner Heimat.
In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.07.2015 wurde auf Grundlage einer am selben Tag durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum XXXX laute und daher mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen sei, wobei von einem Mindestalter von XXXX Jahren und damit mit Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen werden könne.In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.07.2015 wurde auf Grundlage einer am selben Tag durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum römisch 40 laute und daher mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen sei, wobei von einem Mindestalter von römisch 40 Jahren und damit mit Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen werden könne.
Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen, seiner Herkunftsprovinz, seinem Leben in Afghanistan und im Iran und seinem bisherigen Leben in Österreich befragt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, es habe in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gegeben. Nachdem sein Cousin tot aufgefunden worden sei, habe sein Onkel seinen Vater für dessen Tod verantwortlich gemacht. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher, nachdem sie sich ein Jahr und zwei Monate in XXXX aufgehalten hätte, in den Iran gereist, wo sie jedoch illegal aufhältig und daher von der Abschiebung bedroht gewesen sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, es habe in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gegeben. Nachdem sein Cousin tot aufgefunden worden sei, habe sein Onkel seinen Vater für dessen Tod verantwortlich gemacht. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher, nachdem sie sich ein Jahr und zwei Monate in römisch 40 aufgehalten hätte, in den Iran gereist, wo sie jedoch illegal aufhältig und daher von der Abschiebung bedroht gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 in eventu § 57 AsylG 2005 zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Schreiben vom 15.09.2016 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, in eventu Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 vorgelegt.
Am 01.02.2018 langte ein Konvolut an Integrationsunterlagen des BF bestehend aus Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und Lichtbildern die Integration des Beschwerdeführers betreffend ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018, XXXX , wurde der Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018, römisch 40 , wurde der Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2018 und am 08.08.2018 vom BFA abermals niederschriftlich einvernommen. Mit neuerlichem Bescheid vom 16.08.2018, Zl: XXXX (im folgenden „angefochtener Bescheid“), dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.08.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2018 und am 08.08.2018 vom BFA abermals niederschriftlich einvernommen. Mit neuerlichem Bescheid vom 16.08.2018, Zl: römisch 40 (im folgenden „angefochtener Bescheid“), dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.08.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde an, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde an, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
Gemäß § 57 AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die gesetzliche Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die gesetzliche Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde in vollem Umfang gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde in vollem Umfang gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde vom BFA mit Schreiben vom 20.09.2018 (eingelangt am 24.09.2018) gemeinsam mit dem Behördenakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie der Gerichtabteilung XXXX zugewiesen wurde. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtabteilung W248 neu zugewiesen.Die Beschwerde wurde vom BFA mit Schreiben vom 20.09.2018 (eingelangt am 24.09.2018) gemeinsam mit dem Behördenakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie der Gerichtabteilung römisch 40 zugewiesen wurde. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtabteilung W248 neu zugewiesen.
Am 27.04.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen und zu seinem Leben in Österreich eingehend befragt wurde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung und Belehrung über die Rechtsfolgen seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Am 27.04.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen und zu seinem Leben in Österreich eingehend befragt wurde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung und Belehrung über die Rechtsfolgen seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.
Mit Schreiben vom 18.05.2021 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Zeugnisses zur Integrationsprüfung A2 vor, die er am 03.05.2021 erfolgreich ablegen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und ledig.
Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre eine Koranschule in Afghanistan besucht. Er hat im Iran mehrere Monate als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik bzw. in einem Geschäft für Plexiglas gearbeitet.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) auf. Die gesamte Familie übersiedelte aus nicht näher feststellbaren Gründen in den Iran, wo sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) auf. Die gesamte Familie übersiedelte aus nicht näher feststellbaren Gründen in den Iran, wo sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor aufhalten.
Mit seinen Eltern steht der Beschwerdeführer mehrmals pro Woche in Kontakt. Nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr und weist auch keine starke Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat auf.
2.2 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie und siedelte sich im Iran an, wo er ca. 9 Monate in einer Kunststofffabrik bzw. in einem Geschäft für Plexiglas arbeitete. Mitte 2014 verließ der BF den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen einreiste. Er hält sich zumindest seit 25.05.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht und Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 abgelegt. Seine Deutschkenntnisse reichen zur Bewältigung von Alltagssituationen jedenfalls aus.
Am 03.05.2021 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung A2 erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus hat er die Waldorfschule Graz besucht und sich seit 2016 für die Gemeinde XXXX gemeinnützig betätigt. Er erhielt mehrere Auszeichnungen als Klima- und Energiebotschafter und arbeitete bei der Renovierung des Pfarrhofes XXXX sowie bei den Aufräumarbeiten für das Pfarrfest mit. Der Beschwerdeführer arbeitete darüber hinaus geringfügig mit Dienstleistungsschecks sowie in einem Gastgewerbebetrieb. Er konnte eine Vielzahl von Unterstützungsschreiben vorlegen. Am 03.05.2021 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung A2 erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus hat er die Waldorfschule Graz besucht und sich seit 2016 für die Gemeinde römisch 40 gemeinnützig betätigt. Er erhielt mehrere Auszeichnungen als Klima- und Energiebotschafter und arbeitete bei der Renovierung des Pfarrhofes römisch 40 sowie bei den Aufräumarbeiten für das Pfarrfest mit. Der Beschwerdeführer arbeitete darüber hinaus geringfügig mit Dienstleistungsschecks sowie in einem Gastgewerbebetrieb. Er konnte eine Vielzahl von Unterstützungsschreiben vorlegen.
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich zahlreiche Freundschaften zu Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen und ist im Verein „Mensch sein“ aktiv. Insgesamt vermittelt er den Eindruck, sich in seine aktuelle Wohn- und Lebensumgebung bereits gut integriert zu haben und die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen aktiv anzunehmen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich und hat in Österreich keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3 Beweiswürdigung:
3.1 Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
3.2 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zum Namen, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom BFA eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, zwar gelegentlich bei Bedarf Kopfschmerztabletten zu nehmen, ansonsten aber völlig gesund zu sein.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf, seiner Herkunftsprovinz, seinem Leben in Afghanistan und im Iran, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind chronologisch plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren – bis auf die im Protokoll der Erstbefragung aufscheinende, für die gegenständliche Entscheidung nicht bedeutsame Angabe, wonach der Beschwerdeführer in Kabul geboren sei - gleichbleibend und widerspruchsfrei.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine besondere Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat aufweist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan keine Familie mehr hat und auch sonst keine Kontakte mehr nach Afghanistan pflegt. Er registriert zwar, was in den Nachrichten über Afghanistan berichtet wird, stellt aber darüber hinausgehend keine eigenen Nachforschungen an.
3.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder besonders engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Besuche von Deutschsprachkursen, zur Ablegung von Deutschprüfungen und der Integrationsprüfung A2 sowie zur Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten stützen sich auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglichen vorgelegten Bestätigungsschreiben und Zeugnisse.
Die Feststellungen über die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren und die vorgelegten Unterstützungsschreiben.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
4 Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA–Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA–Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Der angefochtene Bescheid vom 16.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 17.09.2018 ist somit rechtzeitig und zulässig.
4.1 Zu A)
4.1.1 Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens: 4.1.1 Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Zurückziehung im Zuge der Verhandlung mündlich – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari – eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb insoweit mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb insoweit mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
4.1.2 Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides – Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:4.1.2 Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:
§ 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wirdParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
„„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), sowie § 58 Abs. 2 und § 52 AsylG 2005 lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), sowie Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 52, AsylG 2005 lauten auszugsweise:
Rückkehrentscheidung [FPG]
§ 52. (1) …Paragraph 52, (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]“
„Schutz des Privat- und Familienlebens [BFA-VG], „Schutz des Privat- und Familienlebens [BFA-VG]
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren [AsylG 2005]
§ 58. (1) …Paragraph 58, (1) …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, Rz 10; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446, Rz 7; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, Rz 10; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446, Rz 7; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen besonders engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen besonders engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Art. 8 EMRK schützt - neben dem Familienleben - sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" iSd Art. 8 EMRK relevant sein (zur fallweise untergeordneten Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Familienleben“ und „intensivem Privatleben“ vgl. jüngst VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0112). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Artikel 8, EMRK schützt - neben dem Familienleben - sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" iSd Artikel 8, EMRK relevant sein (zur fallweise untergeordneten Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Familienleben“ und „intensivem Privatleben“ vergleiche jüngst VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0112). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem aktuellen sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, RN 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem aktuellen sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, RN 52).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012).
Zur zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration „außergewöhnlich“ sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Zur zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration „außergewöhnlich“ sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit ca. sechs Jahren in Österreich. Den Beschwerdeführer trifft an der vergleichsweise langen Verfahrensdauer kein Verschulden, zumal er sich dem Verfahren nie entzogen hat. Die Gerichtshöfe haben festgehalten, dass die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, das Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, das verhältnismäßig gute Erlernen der deutschen Sprache sowie das Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem kurzen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellen (vgl. hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 oder VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; 18.03.2019, Ra 2019/01/0068 bzw. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit ca. sechs Jahren in Österreich. Den Beschwerdeführer trifft an der vergleichsweise langen Verfahrensdauer kein Verschulden, zumal er sich dem Verfahren nie entzogen hat. Die Gerichtshöfe haben festgehalten, dass die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, das Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, das verhältnismäßig gute Erlernen der deutschen Sprache sowie das Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem kurzen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellen vergleiche hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 oder VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; 18.03.2019, Ra 2019/01/0068 bzw. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz habe, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen könne (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz habe, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).
In seinem Erkenntnis vom 21.09.2015, E 332/2015-14, stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK die Achtung des Privatlebens gewährleistet, wobei Schutzgut u.a. auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, § 22, Rz 7). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (vgl. EGMR 13.05.2008, Fall Juhnke, Appl. 52.515/99, NVwZ 2009, 1547, Z 69 ff.). In seinem Erkenntnis vom 21.09.2015, E 332/2015-14, stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass Artikel 8, Absatz eins, EMRK die Achtung des Privatlebens gewährleistet, wobei Schutzgut u.a. auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, Paragraph 22,, Rz 7). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen vergleiche EGMR 13.05.2008, Fall Juhnke, Appl. 52.515/99, NVwZ 2009, 1547, Ziffer 69, ff.).
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Der Beschwerdeführer hat die vergangenen sechs Jahre in Österreich erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft einzubringen. Er nimmt intensiv am sozialen Leben teil und verfügt in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte, darunter insbesondere sein Deutschlehrer, der ihm als wichtige Stütze zur Seite steht, mit ihm Zeit verbringt, ihn unterstützt sowie gemeinsam mit ihm lernt. Auch in der gegenwärtigen Pandemiesituation ist der Kontakt nicht abgebrochen, sondern wird auf elektronischem Wege aufrechterhalten. Die vorgelegten Beweismittel - darunter zahlreiche Unterstützungsschreiben - belegen die Integration des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, ist das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers – unter anderem im Klima- und Energiebereich – ein starkes Indiz für seine bemerkenswerte Integration und seine hohe soziale Kompetenz. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Beschwerdeführer auch den Eindruck, die Art seines freiwilligen Engagements (u.a. Mitwirkung an Umweltschutzprojekten) aus persönlichem Interesse im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bewusst gewählt zu haben. Die deutsche Sprache beherrscht der Beschwerdeführer offenbar schon sehr gut und scheint diesbezüglich jedenfalls in der Lage zu sein, im Alltag gut zurecht zu kommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, weitere Integrationsschritte setzen zu wollen, zu arbeiten und sich unter Umständen später selbstständig machen zu wollen. Im Rahmen der gegenwärtigen Möglichkeiten geht er auch bereits jetzt einer (geringfügigen) Beschäftigung in einem Gastronomiebetrieb nach.
Aufgrund seiner Zielstrebigkeit und seines bemerkenswerten Engagements und der damit einhergehenden guten Leistung sowie aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Lebensunterhalt in naher Zukunft unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten können wird. Durch seine glaubhaften und nachweislichen Bemühungen hat er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration in Österreich von Beginn an konsequent und erfolgreich betrieben hat und auch bereits von einem sehr hohen Grad an Integration ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat bisher einen Grad der Integration erreicht, welcher – gemessen an seiner bisherigen Aufenthaltsdauer – nur selten von Asylwerbern erreicht werden kann.
Da sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan befindet, besteht – abgesehen von der Staatsangehörigkeit - keine sehr enge Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt aus seinem Herkunftsstaat Afghanistan ausgereist ist, sondern vor seiner Reise nach Europa mehr als ein Jahr gemeinsam mit seiner Familie im Iran verbracht hat, wo er auch berufstätig war. Dass eine Rückkehr nach Afghanistan offenbar keine Option für ihn war, ist ein weiteres Indiz für eine schon zum damaligen Zeitpunkt bloß geringe Bindung an seinen Heimatstaat.
Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer ist – auch wenn er illegal aufgrund eines letztlich nicht berechtigten Asylantrages eingereist ist - nicht auszugehen. Er ist bisher unbescholten und hat einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht.
Ausdrücklich wird nochmals festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. sechs Jahren in Österreich aufhält.
Vom erkennenden Gericht wird die aktuelle Rechtsprechung des VwGH nicht verkannt und auf die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffend „Aufenthaltsberechtigungen Plus“ verwiesen (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130; 16.07.2020, Ra 2020/21/0133; 18.05.2020, Ra 2019/18/0390; 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 10.04.2020, 23.01.2020, Ra 2019/18/032; 14.01.2020). Der VwGH stellte wiederholt fest, dass gute Deutschkenntnisse, ehrenamtliches Engagement und eine Lehrstelle, keine außergewöhnliche Konstellation darstellen. In den Erkenntnissen vom 23.01.2020, Ra 2019/18/0322 und Ra 2020/21/0002 stellte der VwGH weiters fest, dass ein Pflichtschulabschluss, Patenschaftserklärungen, eine Deutschprüfung auf C1-Niveau sowie Dolmetschtätigkeiten ebenfalls noch keine außergewöhnliche Konstellation darstellen würden.
Jedoch wird festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht festgelegt hat, welcher Umstand eine außergewöhnliche Konstellation im Sinne einer außergewöhnlichen Integration darstellt. Es geht aus der Rechtsprechung des VwGH deutlich hervor, dass das Erfordernis einer „außergewöhnlichen Konstellation“ vor allem dann zu erfüllen ist, wenn es sich um eine „(relativ) kurze Aufenthaltsdauer“ handelt. In den oben angeführten Erkenntnissen hob der VwGH lediglich jene Erkenntnisse auf, in welchen den Beschwerdeführern trotz der kurzen Aufenthaltsdauer von drei bis weniger als fünf Jahren eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt worden war. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer jedoch bereits seit ca. sechs Jahren in Österreich aufhältig, sodass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH e contrario einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren, für sich betrachtet, eine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommen kann (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).Jedoch wird festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht festgelegt hat, welcher Umstand eine außergewöhnliche Konstellation im Sinne einer außergewöhnlichen Integration darstellt. Es geht aus der Rechtsprechung des VwGH deutlich hervor, dass das Erfordernis einer „außergewöhnlichen Konstellation“ vor allem dann zu erfüllen ist, wenn es sich um eine „(relativ) kurze Aufenthaltsdauer“ handelt. In den oben angeführten Erkenntnissen hob der VwGH lediglich jene Erkenntnisse auf, in welchen den Beschwerdeführern trotz der kurzen Aufenthaltsdauer von drei bis weniger als fünf Jahren eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt worden war. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer jedoch bereits seit ca. sechs Jahren in Österreich aufhältig, sodass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH e contrario einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren, für sich betrachtet, eine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommen kann vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).
Diesbezüglich wird ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2020, Ra 2020/18/0111 verwiesen. Der VwGH wies eine Amtsrevision zurück, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem damaligen Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt hatte. Der VwGH führte aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche maßgeblichen Kriterien aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beachtet und vertretbar gewürdigt habe. Die Amtsrevision habe sich zwar auf Vorjudikate des Verwaltungsgerichtshofes bezogen, in denen die außergewöhnliche Integration der Betroffenen jeweils verneint wurde, sie habe aber nicht hinreichend darlegen können, dass die dort beurteilten Sachverhalte mit dem vorliegenden Einzelfall in allen relevanten Umständen vergleichbar wären.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen, weil eine Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aus der demokratischen Gesellschaft in Österreich, aufgrund des gesamten Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, weder für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentliche Ruhe und öffentlichen Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, für die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen, weil eine Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aus der demokratischen Gesellschaft in Österreich, aufgrund des gesamten Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, weder für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentliche Ruhe und öffentlichen Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, für die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die durch eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sind und sich, wenn man das bisherige Integrationstempo des Beschwerdeführers auch für die Zukunft annimmt, noch intensivieren werden, sodass daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die durch eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sind und sich, wenn man das bisherige Integrationstempo des Beschwerdeführers auch für die Zukunft annimmt, noch intensivieren werden, sodass daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus":
Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im § 54 AsylG 2005 normiert:Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im Paragraph 54, AsylG 2005 normiert:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.“
§ 55 AsylG 2005 lautet: Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Die §§ 9 und 11 Integrationsgesetz lauten:Die Paragraphen 9 und 11 Integrationsgesetz lauten:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,), 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,, 1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;, 2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;, 3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
„Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“
Mit der Ablegung der Integrationsprüfung A2 am 03.05.2021 hat der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt, sodass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Mit der Ablegung der Integrationsprüfung A2 am 03.05.2021 hat der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt, sodass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.
Es waren sohin in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Es waren sohin in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W248.2135438.2.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021