TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W235 2156828-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W235 2156828-4/6E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, Zl. 1096604609-210096598, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, Zl. 1096604609-210096598, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Im Zuge dieses Verfahrens gab der nunmehrige Antragsteller im Wesentlichen und zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, wo noch seine Eltern und seine beiden Schwestern leben würden. Einer seiner Brüder lebe in Österreich und drei weitere Brüder würden in Deutschland leben. Afghanistan habe er verlassen, da ihn die Taliban rekrutieren hätten wollen. Sie hätten ihn geschlagen und zwei Tage festgehalten. Ferner hätten die Jihadisten von seinem Vater verlangt, ihnen Grundstücke zu übergeben. Darüber hinaus sei der Antragsteller verfolgt worden, da seine Vorfahren bei der kommunistischen Partei gewesen seien.

1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1096604609-151863620, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Antragsteller unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt IV.)1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1096604609-151863620, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem Antragsteller unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 08.05.2017 Beschwerde.

1.1.4. Seit 01.10.2017 befand sich der Antragsteller zunächst in Untersuchungs- dann in Strafhaft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt.

Das Oberlandesgericht XXXX hat mit Urteil vom XXXX .02.2019, GZ. XXXX , die Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage herabgesetzt. Das Oberlandesgericht römisch 40 hat mit Urteil vom römisch 40 .02.2019, GZ. römisch 40 , die Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage herabgesetzt.

1.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: 1.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2017 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung.“

1.2.1. Aufgrund der Verurteilung vom 16.04.2018 bzw. vom 26.02.2019 wurde dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2019 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes zur Kenntnis gebracht.

1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem Antragsteller erneut kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und wurde unter Spruchpunkt II. ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG erneut festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde unter Spruchpunkt V. gegenüber dem Antragsteller ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG erlassen. Letztlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.10.2017 verloren hat (Spruchpunkt VI.). 1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem Antragsteller erneut kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochen. Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erneut festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. gegenüber dem Antragsteller ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer 5, FPG erlassen. Letztlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.10.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 05.04.2019 Beschwerde.

1.2.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-2/16E, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 18.03.2019 stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Im Übrigen – hinsichtlich Spruchpunkt VI. – wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.2.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-2/16E, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 18.03.2019 stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Im Übrigen – hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. – wurde die Beschwerde abgewiesen.

1.3.1. Im Rahmen eines Parteiengehörs teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller am 22.10.2019 mit, dass die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot beabsichtigt ist.

1.3.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. 1096604609-191056189, dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde gegen den Antragsteller unter Spruchpunkt III. ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erlassen und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.3.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. 1096604609-191056189, dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiters wurde gegen den Antragsteller unter Spruchpunkt römisch drei. ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller weder beruflich noch sozial in Österreich integriert sei. Er sei wegen Vergewaltigung, Körperverletzung, versuchter Nötigung, versuchter schwerer Nötigung und Verleumdung verurteilt worden und habe dadurch gezeigt, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecke und keinen Respekt vor den österreichischen Rechtsnormen habe. Der Antragsteller sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiege. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei sohin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller weder beruflich noch sozial in Österreich integriert sei. Er sei wegen Vergewaltigung, Körperverletzung, versuchter Nötigung, versuchter schwerer Nötigung und Verleumdung verurteilt worden und habe dadurch gezeigt, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecke und keinen Respekt vor den österreichischen Rechtsnormen habe. Der Antragsteller sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiege. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei sohin zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

1.3.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er wegen Vergewaltigung seiner Ex-Frau verurteilt worden sei und in Afghanistan von Racheakten der Familie seiner Ex-Frau betroffen sei. Auch werde er dort als Rückkehrer aus der westlichen Welt bedroht. Die Ex-Frau des Antragstellers habe frühere Ehemänner in ähnlicher Weise beschuldigt. Der Antragsteller werde in absehbarer Zeit aus der Strafhaft entlassen und sei bereits im Vertrauen auf den österreichischen Strafvollzug die positive Annahme zulässig, dass durch das Haftübel ein gewünschter Erfolg eintrete.

Mit Teilerkenntnis vom 25.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Mit Teilerkenntnis vom 25.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

1.3.4. Am 13.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der Antragsteller im Wesentlichen und zusammengefasst vorbrachte, dass er seit ca. drei Jahren im Gefängnis und dort vergesslich geworden sei. Er habe psychische Probleme und vom Arzt Medikamente gegen Stress bekommen. Er nehme das Medikament Zepedem. Der Antragsteller stamme aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Baghlan. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. In Afghanistan sei er sieben Jahre zur Schule gegangen und habe als Tischler gearbeitet. Diesen Beruf habe er erlernt und sei nunmehr selbst ein Tischlermeister. Auch hier im Gefängnis arbeite er als Tischler. Der Antragsteller habe den A2 Kurs abgeschlossen und ca. fünf oder sechs Monate ehrenamtlich gearbeitet. Ferner habe er „schwarz“ gearbeitet, weil er Geld für seine Hochzeit gespart habe. Er habe auch geheiratet und dann sei alles unfair gelaufen. Das Mädchen habe ihn reingelegt und zu Unrecht beschuldigt, dass er sie vergewaltigt und geschlagen habe. Das sei eine Lüge gewesen. Der Antragsteller habe dieses Mädchen nach islamischem Recht geheiratet, wovon es auch ein Hochzeitsvideo gebe. Diese Familie habe einen Plan gehabt. Auf Vorhalt des Urteils des Landesgerichtes XXXX gab der Antragsteller an, dass niemand auf ihn höre, weil jeder glaube, er sei schuldig. Seine Frau habe ihn 2017 ins Gefängnis geschickt. Seine Ex-Frau sei eine Betrügerin; sie heirate Männer, trenne sich und verlange Geld. Bevor der Antragsteller seine Ex-Frau geheiratet habe, habe er eine österreichische Freundin gehabt. Wenn er wegen eines Aufenthaltstitels hätte heiraten wollen, hätte er diese Frau geheiratet. In Österreich lebe sein Bruder, der subsidiären Schutz habe, mit seiner Familie. Der Antragsteller habe selbst gearbeitet und habe ihn sein Bruder nur unterstützt, wenn er nicht gearbeitet habe. Aktuell im Gefängnis unterstütze ihn sein Bruder nicht. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen. Seine Familie sei in Deutschland, der Ukraine, Australien und Kanada. Seine Onkeln und Tanten seien in Europa und seine Eltern seien jetzt in der Türkei. 1.3.4. Am 13.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der Antragsteller im Wesentlichen und zusammengefasst vorbrachte, dass er seit ca. drei Jahren im Gefängnis und dort vergesslich geworden sei. Er habe psychische Probleme und vom Arzt Medikamente gegen Stress bekommen. Er nehme das Medikament Zepedem. Der Antragsteller stamme aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Baghlan. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. In Afghanistan sei er sieben Jahre zur Schule gegangen und habe als Tischler gearbeitet. Diesen Beruf habe er erlernt und sei nunmehr selbst ein Tischlermeister. Auch hier im Gefängnis arbeite er als Tischler. Der Antragsteller habe den A2 Kurs abgeschlossen und ca. fünf oder sechs Monate ehrenamtlich gearbeitet. Ferner habe er „schwarz“ gearbeitet, weil er Geld für seine Hochzeit gespart habe. Er habe auch geheiratet und dann sei alles unfair gelaufen. Das Mädchen habe ihn reingelegt und zu Unrecht beschuldigt, dass er sie vergewaltigt und geschlagen habe. Das sei eine Lüge gewesen. Der Antragsteller habe dieses Mädchen nach islamischem Recht geheiratet, wovon es auch ein Hochzeitsvideo gebe. Diese Familie habe einen Plan gehabt. Auf Vorhalt des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 gab der Antragsteller an, dass niemand auf ihn höre, weil jeder glaube, er sei schuldig. Seine Frau habe ihn 2017 ins Gefängnis geschickt. Seine Ex-Frau sei eine Betrügerin; sie heirate Männer, trenne sich und verlange Geld. Bevor der Antragsteller seine Ex-Frau geheiratet habe, habe er eine österreichische Freundin gehabt. Wenn er wegen eines Aufenthaltstitels hätte heiraten wollen, hätte er diese Frau geheiratet. In Österreich lebe sein Bruder, der subsidiären Schutz habe, mit seiner Familie. Der Antragsteller habe selbst gearbeitet und habe ihn sein Bruder nur unterstützt, wenn er nicht gearbeitet habe. Aktuell im Gefängnis unterstütze ihn sein Bruder nicht. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen. Seine Familie sei in Deutschland, der Ukraine, Australien und Kanada. Seine Onkeln und Tanten seien in Europa und seine Eltern seien jetzt in der Türkei.

Gegen seine Rückkehr nach Afghanistan spreche, dass der Antragsteller in Afghanistan Probleme habe. Ein Bruder seiner Frau und auch ihre Onkel väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Sie hätten dem Antragsteller gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn erwischten. Wo diese Angehörigen seiner Frau wohnen würden, wisse er nicht. Er habe mit diesen nach der Hochzeit nur telefonischen Kontakt gehabt. Diese Drohung sei ca. zehn Tage nachdem ein Bruder seiner Ex-Frau mit dem Antragsteller Streit gehabt habe, ausgesprochen worden. Damals habe ihn der andere Bruder aus Afghanistan angerufen und bedroht. Damals sei der Antragsteller noch nicht in Untersuchungshaft gewesen. Wie der Bruder, der ihn bedroht habe, heiße, habe er vergessen. Dieser Bruder habe ihm am Telefon gesagt, dass er in Afghanistan noch Familie habe. Er habe gesagt, egal, wo der Antragsteller in Afghanistan sei, er werde ihn finden und töten. Seine Frau wisse, wann der Antragsteller freikomme. Er habe in Afghanistan niemanden und auch keine Tazkira. In Afghanistan könne er nicht leben. Der Antragsteller könne sich auch nicht in einer anderen Stadt wie Mazar-e Sharif niederlassen.

Nach Durchführung dieser mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021, Zl. W278 2156828-3/28E, als unbegründet abgewiesen.

Neben umfangreichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zum Antragsteller (dort: Beschwerdeführer):

„Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in der Provinz Baghlan geboren. Seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.„Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren. Seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Er hat in Afghanistan sieben Jahre die Schule besucht und anschließend fünf Jahre als Tischler gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan. Seine Eltern leben mit den beiden Schwestern in der Türkei. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu ihnen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung beträgt, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.11.2019, Zl. 1096604609-191056189, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und verhängte gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, hat jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Er hat am „Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ am Abendgymnasium XXXX teilgenommen, gemeinnützige Arbeit geleistet und einen Erste-Hilfe-Kurs besucht.Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, hat jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Er hat am „Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ am Abendgymnasium römisch 40 teilgenommen, gemeinnützige Arbeit geleistet und einen Erste-Hilfe-Kurs besucht.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich im August 2017 eine asylberechtigte afghanische Staatsangehörige traditionell geheiratet. Seit seinem Haftantritt am 01.10.2017 hat er keinen Kontakt mehr zu ihr.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinem Bruder. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), der schweren Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) sowie der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und 14 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), der schweren Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) sowie der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) sowie der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und 14 Tagen verurteilt.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hielt seine damalige Ehefrau in der Nacht von XXXX .08.2017 auf XXXX .08.2017 an beiden Armen fest und vollzog sechs Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr, obwohl sie versuchte, ihn wegzudrücken. Dadurch erlitt sie Blutungen und Schmerzen im Scheidenbereich. Der Versuch des Beschwerdeführers, auch analen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, scheiterte, weil sich sein Opfer immer wieder wegdrehte. Der Beschwerdeführer hielt seine damalige Ehefrau in der Nacht von römisch 40 .08.2017 auf römisch 40 .08.2017 an beiden Armen fest und vollzog sechs Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr, obwohl sie versuchte, ihn wegzudrücken. Dadurch erlitt sie Blutungen und Schmerzen im Scheidenbereich. Der Versuch des Beschwerdeführers, auch analen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, scheiterte, weil sich sein Opfer immer wieder wegdrehte.

In der Nacht vom XXXX .08.2017 auf XXXX .08.2017 hielt der Beschwerdeführer seine damalige Frau wiederum an beiden Armen fest und vollzog zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr.In der Nacht vom römisch 40 .08.2017 auf römisch 40 .08.2017 hielt der Beschwerdeführer seine damalige Frau wiederum an beiden Armen fest und vollzog zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr.

Am Vormittag des XXXX .08.2017 versetzte der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mit der flachen Hand einen Schlag gegen den Gesichtsbereich und verursachte dadurch eine Rötung, am XXXX .09.2017 versetzte er ihr einen Faustschlag gegen den Gesichtsbereich, wodurch sie eine Blutung im Mundbereich und zwei bis drei Tage Schmerzen erlitt.Am Vormittag des römisch 40 .08.2017 versetzte der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mit der flachen Hand einen Schlag gegen den Gesichtsbereich und verursachte dadurch eine Rötung, am römisch 40 .09.2017 versetzte er ihr einen Faustschlag gegen den Gesichtsbereich, wodurch sie eine Blutung im Mundbereich und zwei bis drei Tage Schmerzen erlitt.

Am XXXX .09.2017 nötigte der Beschwerdeführer zur Abstandnahme von der Trennung, vom Verlassen der Wohnung und von der Anzeigenerstattung, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde zur Polizei gehen und sagen, dass ihr Bruder ihn geschlagen und mit einem Glas am Kopf verletzt habe, sollte sie ihn verlassen oder Anzeige erstatten, wobei er sich zuvor selbst mit einem Glas verletzt hatte. Am römisch 40 .09.2017 nötigte der Beschwerdeführer zur Abstandnahme von der Trennung, vom Verlassen der Wohnung und von der Anzeigenerstattung, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde zur Polizei gehen und sagen, dass ihr Bruder ihn geschlagen und mit einem Glas am Kopf verletzt habe, sollte sie ihn verlassen oder Anzeige erstatten, wobei er sich zuvor selbst mit einem Glas verletzt hatte.

In der Nacht vom XXXX .09.2017 auf XXXX .10.2017 forderte der Beschwerdeführer von seiner Frau, ihn offiziell zu heiraten, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde Leute bringen, um sie umzubringen, er werde ihr Säure ins Gesicht schütten, sodass sie niemand mehr erkennen würde und seine Freunde würden ihre zwei kleinen Schwestern entweder ficken oder auf die Straße werfen oder verschwinden lassen. Dieser Drohung kam die Frau des Beschwerdeführers jedoch nicht nach, sondern vertraute sich der Polizei an. In der Nacht vom römisch 40 .09.2017 auf römisch 40 .10.2017 forderte der Beschwerdeführer von seiner Frau, ihn offiziell zu heiraten, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde Leute bringen, um sie umzubringen, er werde ihr Säure ins Gesicht schütten, sodass sie niemand mehr erkennen würde und seine Freunde würden ihre zwei kleinen Schwestern entweder ficken oder auf die Straße werfen oder verschwinden lassen. Dieser Drohung kam die Frau des Beschwerdeführers jedoch nicht nach, sondern vertraute sich der Polizei an.

Schließlich verdächtigte der Beschwerdeführer den Bruder seiner Frau im Zuge seiner zweiten Einvernahme als Beschuldigter am XXXX .10.2017 durch die Äußerungen „Die Verletzungen welche meine Frau aufweist, […] wurden ihr übrigens von ihrem eigenen Bruder […]. Im Zuge des Streites hat […] meine Frau dann in unser aller Anwesenheit geschlagen, […] hatte auch ein Messer, mit dem er meine Frau verletzen wollte […]. Er drohte mir sogar telefonisch, dass er mich stechen wird“, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und setzte diesen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.Schließlich verdächtigte der Beschwerdeführer den Bruder seiner Frau im Zuge seiner zweiten Einvernahme als Beschuldigter am römisch 40 .10.2017 durch die Äußerungen „Die Verletzungen welche meine Frau aufweist, […] wurden ihr übrigens von ihrem eigenen Bruder […]. Im Zuge des Streites hat […] meine Frau dann in unser aller Anwesenheit geschlagen, […] hatte auch ein Messer, mit dem er meine Frau verletzen wollte […]. Er drohte mir sogar telefonisch, dass er mich stechen wird“, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und setzte diesen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie sein damaliges Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, die zahlreichen Angriffe und die verstärkte Tatbildmäßigkeit bei der schweren Nötigung.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 25.11.2015 durchgehend in Österreich und war von 01.10.2017 bis 15.01.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Infolge der Straffälligkeit verlor der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab 04.10.2017. Während der Haft arbeitete der Beschwerdeführer in der Tischlerei der Justizanstalt. Sein Verhalten während des Strafvollzugs führte zu keinen Beanstandungen.

Am 15.01.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen und wird seither in Schubhaft angehalten.

Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E, haben sich weder die Verhältnisse im Herkunftsstaat noch seine persönlichen Umstände derart nachhaltig und wesentlich verändert, dass seine Rückkehr in den Herkunftsstaat nunmehr mit einer realen Gefahr verbunden wäre, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht.“

Beweiswürdigend wurde betreffend die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Schulbildung, Berufserfahrung, Familienangehörige sowie zum Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich im Wesentlichen auf seine eigenen Angaben und auf die Akteninhalte verwiesen. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand würden auf von der Justizanstalt übermittelten medizinischen Unterlagen vom XXXX .02.2020 und vom XXXX .07.2020 gründen, aus denen keine dauerhaften psychischen und physischen Erkrankungen ersichtlich seien. Ferner würden sich die Feststellungen zur Verurteilung des Antragstellers aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018 ergeben. Weiters wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht tateinsichtig gezeigt habe, sondern zu Protokoll gegeben habe, seine Ex-Frau hätte ihn reingelegt und zu Unrecht beschuldigt, dass er sie vergewaltigt und geschlagen hätte. Auch sei er nicht davor zurückgescheut, in der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Mal tatsachenwidrig zu behaupten, dass die Verletzungen seiner Ex-Frau von ihrem Bruder verursacht worden seien. Beweiswürdigend wurde betreffend die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Schulbildung, Berufserfahrung, Familienangehörige sowie zum Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich im Wesentlichen auf seine eigenen Angaben und auf die Akteninhalte verwiesen. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand würden auf von der Justizanstalt übermittelten medizinischen Unterlagen vom römisch 40 .02.2020 und vom römisch 40 .07.2020 gründen, aus denen keine dauerhaften psychischen und physischen Erkrankungen ersichtlich seien. Ferner würden sich die Feststellungen zur Verurteilung des Antragstellers aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018 ergeben. Weiters wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht tateinsichtig gezeigt habe, sondern zu Protokoll gegeben habe, seine Ex-Frau hätte ihn reingelegt und zu Unrecht beschuldigt, dass er sie vergewaltigt und geschlagen hätte. Auch sei er nicht davor zurückgescheut, in der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Mal tatsachenwidrig zu behaupten, dass die Verletzungen seiner Ex-Frau von ihrem Bruder verursacht worden seien.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 15.01.2021 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft. Aus dem Stand der Schubhaft stellte er am 22.01.2021 den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

2.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung „Folgeantrag Asyl“ vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2021 gab der Antragsteller zunächst an, dass er die Sprachen Dari und Urdu spreche. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und bekenne sich zum Islam. Seinen Folgeantrag begründete der Antragsteller dahingehend, dass seine eigentlichen Fluchtgründe aufrecht blieben. Er wolle ergänzen, dass er in Haft gewesen sei, weil fälschlicherweise behauptet worden sei, dass er ein afghanisches Mädchen vergewaltigt habe. Er sei mit ihr jedoch nach islamischem Recht verheiratet gewesen. Sie habe sich vom Antragsteller trennen wollen und habe ihn daher angezeigt. Ein Teil ihrer Familie lebe in Afghanistan. Diese würde den Antragsteller bedrohen und hätten gemeint, dass sie ihn umbrächten, wenn er zurückkehre. Sie hätten auch seine Familie, die in Afghanistan lebe, bedroht. Aufgrund der Drohungen sei seine Familie aus Afghanistan geflüchtet und lebe nun in der Türkei. Der Antragsteller habe seine Fluchtgründe vorgebracht und wolle nichts mehr hinzufügen. Bei einer Rückkehr befürchte er von dieser Familie umgebracht zu werden. Er habe in Afghanistan auch von staatlicher Seite Repressionen zu befürchten, weil sie denken würden, er habe jemanden vergewaltigt. Die Änderung seiner Fluchtgründe seien ihm seit September 2017 bzw. seit der Anzeige bekannt.

2.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG wurde dem Antragsteller auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 12a Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben (vgl. AS 41). Diese Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller am 26.01.2021 übergeben und hat dieser die Übernahme bestätigt (vgl. AS 55). 2.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG wurde dem Antragsteller auf der Grundlage von Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben vergleiche AS 41). Diese Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller am 26.01.2021 übergeben und hat dieser die Übernahme bestätigt vergleiche AS 55).

2.4. Am 07.05.2021 wurde der Antragsteller unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Seit 2019 sei er wegen Depressionen und Schlaflosigkeit in Behandlung. An lebensgefährlichen Erkrankungen leide der Antragsteller nicht.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Antragsteller an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Verwandten seiner (Ex-)Frau – Bruder, Onkel, Cousins – würden in Afghanistan leben und hätten ihn bedroht, wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Der Antragsteller sei in Österreich zu vier Jahren Haft verurteilt worden und habe dreieinhalb Jahre im Gefängnis verbracht. Er sei unschuldig. Seine Frau habe gelogen und daher sei er verurteilt worden. Der Antragsteller sei durch seine Frau in eine Falle gelockt worden. Auch bei der Gerichtsverhandlung habe er gesagt, dass er unschuldig sei, aber niemand habe ihm geglaubt, weil er ein Mann sei. Sie hätten seiner Frau geglaubt. In seiner Ortschaft in Afghanistan hätten jetzt die Taliban die Macht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Antragsteller an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Verwandten seiner (Ex-)Frau – Bruder, Onkel, Cousins – würden in Afghanistan leben und hätten ihn bedroht, wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Der Antragsteller sei in Österreich zu vier Jahren Haft verurteilt worden und habe dreieinhalb Jahre im Gefängnis verbracht. Er sei unschuldig. Seine Frau habe gelogen und daher sei er verurteilt worden. Der Antragsteller sei durch seine Frau in eine Falle gelockt worden. Auch bei der Gerichtsverhandlung habe er gesagt, dass er unschuldig sei, aber niemand habe ihm geglaubt, weil er ein Mann sei. Sie hätten seiner Frau geglaubt. In seiner Ortschaft in Afghanistan hätten jetzt die Taliban die Macht.

Zur Lage in Afghanistan brachte der Antragsteller vor, dass er in Afghanistan niemanden habe. Teile seiner Familie würden in Österreich, Deutschland und der Türkei leben.

Nach Erläuterung der innerstaatlichen Fluchtalternativen in Afghanistan gab der Antragsteller an, dass er in Afghanistan gefunden werde und sich nirgends verstecken könne. In Österreich sei er verurteilt worden und in Afghanistan würde er getötet werden. Er wolle in Österreich bleiben. Sein Bruder, der in Wien lebe, arbeite und werde das Leben des Antragstellers finanzieren.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und, dass ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, gab der Antragsteller an, dass man ihn nach Afghanistan abschieben könne, wenn man seine Sicherheit garantiere. Sein Vater, seine Mutter und sein Bruder würden in der Türkei leben. Wenn es möglich sei, könne man ihn auch in die Türkei abschieben. In Afghanistan gebe es tägliche Anschläge und Krieg zwischen der Regierung und den Taliban. Die Dolmetscherin habe er einwandfrei verstanden und die Niederschrift sei richtig sowie vollständig protokolliert worden. Er habe nichts mehr hinzuzufügen, richtigzustellen oder zu ergänzen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wird. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkündete gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass derzeit weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie herrsche. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, seien bisher 61.162 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.664 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei vor allem alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien. Es habe sich beim Antragsteller weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Nach Wiederholung des Vorbringens des Antragstellers in der Erstbefragung und der Einvernahme wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend relevant gewesen sei. Auch handle es sich bei den Verfolgern um Privatpersonen und habe der Antragsteller in Afghanistan jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Dieser Entscheidung wurden unter Anführung von Quellen aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Berücksichtigung der Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie zugrunde gelegt. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass derzeit weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie herrsche. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, seien bisher 61.162 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.664 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei vor allem alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien. Es habe sich beim Antragsteller weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Nach Wiederholung des Vorbringens des Antragstellers in der Erstbefragung und der Einvernahme wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend relevant gewesen sei. Auch handle es sich bei den Verfolgern um Privatpersonen und habe der Antragsteller in Afghanistan jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Dieser Entscheidung wurden unter Anführung von Quellen aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Berücksichtigung der Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie zugrunde gelegt. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Pandemie bzw. zum Virus SARS-CoV-2 aus dem Amtswissen sowie aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben würden. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung führte das Bundesamt an, dass das Vorbringen des Antragstellers im Erstverfahren und sein heutiges Vorbringen zugrunde gelegt worden seien. Sein Vorbringen sei nicht hinreichend relevant. Er habe offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Wenn nur Nebenumstände modifiziert worden seien, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Die Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der Angaben des Antragstellers getroffen worden. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat hätten sich aufgrund der unbedenklichen Zusammenstellung der Staatendokumentation ergeben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Pandemie bzw. zum Virus SARS-CoV-2 aus dem Amtswissen sowie aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben würden. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung führte das Bundesamt an, dass das Vorbringen des Antragstellers im Erstverfahren und sein heutiges Vorbringen zugrunde gelegt worden seien. Sein Vorbringen sei nicht hinreichend relevant. Er habe offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Wenn nur Nebenumstände modifiziert worden seien, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Die Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der Angaben des Antragstellers getroffen worden. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat hätten sich aufgrund der unbedenklichen Zusammenstellung der Staatendokumentation ergeben.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesamt zunächst darauf, dass ein Folgeantrag vorliege und das Vorverfahren rechtskräftig geworden sei. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zu keiner Bedrohung der Menschenrechte des Antragstellers führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das individuelle Risiko des Antragstellers an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sei sehr niedrig, da der Antragsteller ein junger, nicht immungeschwächter Mann sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Afghanistan infiziere, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm in Afghanistan aufgrund der COVID-19 Pandemie daher nicht. Aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben werde, drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesamt zunächst darauf, dass ein Folgeantrag vorliege und das Vorverfahren rechtskräftig geworden sei. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zu keiner Bedrohung der Menschenrechte des Antragstellers führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das individuelle Risiko des Antragstellers an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sei sehr niedrig, da der Antragsteller ein junger, nicht immungeschwächter Mann sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Afghanistan infiziere, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihm in Afghanistan aufgrund der COVID-19 Pandemie daher nicht. Aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben werde, drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Einvernahmeprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden. Dies gelte als Beschwerde. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Einvernahmeprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden. Dies gelte als Beschwerde.

4. Am 11.05.2021 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan. Die Angehörigen des Antragstellers leben in Österreich, Deutschland und in der Türkei. In Afghanistan hat er keine Verwandten mehr. Der Antragsteller ist ledig, kinderlos und ohne Obsorgeverpflichtungen. Er hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ist nicht immungeschwächt, ist erwerbsfähig und spricht die Sprachen Dari sowie Urdu. Ferner hat er in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule besucht und eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler gesammelt. 1.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Baghlan. Die Angehörigen des Antragstellers leben in Österreich, Deutschland und in der Türkei. In Afghanistan hat er keine Verwandten mehr. Der Antragsteller ist ledig, kinderlos und ohne Obsorgeverpflichtungen. Er hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ist nicht immungeschwächt, ist erwerbsfähig und spricht die Sprachen Dari sowie Urdu. Ferner hat er in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule besucht und eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler gesammelt.

Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 25.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E, abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 25.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E, abgewiesen.

Der Antragsteller wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018 wurde er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Nötigung, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil vom XXXX .02.2019 hat das Oberlandesgericht XXXX diese Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage herabgesetzt. Der Antragsteller befand sich von 01.10.2017 bis 15.01.2021 in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft und wurde unmittelbar nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Schubhaft genommen. Der Antragsteller wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018 wurde er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Nötigung, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 .02.2019 hat das Oberlandesgericht römisch 40 diese Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage herabgesetzt. Der Antragsteller befand sich von 01.10.2017 bis 15.01.2021 in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft und wurde unmittelbar nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Schubhaft genommen.

1.2. Am 22.01.2021 stellte der Antragsteller den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er zunächst damit begründete, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht blieben. Darüber hinaus brachte er vor, dass er von in Afghanistan lebenden Angehörigen seiner nach islamischem Ritus verheirateten Frau verfolgt bzw. umgebracht werden würde, da diese Frau fälschlicherweise behauptet habe, der Antragsteller habe sie vergewaltigt, weswegen er in Österreich auch in Haft gewesen sei. Er befürchte auch staatliche Repressionen, weil man denken würde, er habe jemanden vergewaltigt. Diese Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit September 2017 bekannt. Festgestellt wird, dass der Antragsteller keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht hat, über die nicht bereits im Erstverfahren entschieden wurde bzw. über die nicht bereits im Erstverfahren entschieden hätte werden können. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

1.3. Es wird nicht festgestellt, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Selbst wenn der Antragsteller aufgrund der Sicherheitslage nicht in sein Heimatdorf bzw. in seinen Heimatdistrikt und/oder in seine Heimatprovinz Baghlan zurückkehren kann, steht ihm jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat-Stadt oder in Mazar-e Sharif zur Verfügung. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage bzw. in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den letzten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert blieb. Der Antragsteller gehört keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Antragsteller kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar.

1.4. Hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen des Antragstellers in Österreich sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft, zu den Aufenthaltsorten seiner Angehörigen bzw. zu den nicht (mehr) vorhandenen Verwandten in Afghanistan, zu seinem Familienstand und zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seine Schulbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den eigenen, übereinstimmenden Angaben des Antragstellers im Wesentlichen sowohl im Erst- als auch im gegenständlichen Verfahren, wobei auch Einsicht genommen wurde in das Verfahren zu hg. Zl. W278 2156828-3/28E. Insbesondere ist betreffend die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist, darauf zu verweisen, dass er mit seiner – als „Ehefrau“ oder „Ex-Frau“ bezeichneten – „Gattin“ immer nur eine nach islamischen Ritus geschlossene „Ehe“ gemeint hat (vgl. AS 19 bzw. auch die Angaben des Antragstellers im Zuge seines Strafverfahrens sowie die Feststellung im Strafurteil [Lebensgefährtin]). Zur Feststellung, dass der Antragsteller keine Verwandten mehr in Afghanistan hat, ist ergänzend auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung vom 23.01.2021 zugrunde legt und davon ausgeht, dass die Eltern und die beiden Schwestern des Antragstellers nunmehr in der Türkei leben. Dass der Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Einvernahme am 07.05.2021 gab er diesbezüglich an, dass er zwar seit 2019 wegen Depressionen und Schlaflosigkeit in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente nehme, jedoch an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen leide (vgl. AS 97). Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass diese – leichten – Beeinträchtigungen einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten, wobei hinzu kommt, dass der Antragsteller diese Behauptungen nicht durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen untermauert hat. Hinweise auf eine Immunschwäche finden sich im gesamten Verfahren nicht und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Da keine schwerwiegenden bzw. dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und der Antragsteller nicht immungeschwächt ist, war auch die Feststellung zu treffen, dass er erwerbsfähig ist.2.1. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft, zu den Aufenthaltsorten seiner Angehörigen bzw. zu den nicht (mehr) vorhandenen Verwandten in Afghanistan, zu seinem Familienstand und zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seine Schulbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den eigenen, übereinstimmenden Angaben des Antragstellers im Wesentlichen sowohl im Erst- als auch im gegenständlichen Verfahren, wobei auch Einsicht genommen wurde in das Verfahren zu hg. Zl. W278 2156828-3/28E. Insbesondere ist betreffend die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist, darauf zu verweisen, dass er mit seiner – als „Ehefrau“ oder „Ex-Frau“ bezeichneten – „Gattin“ immer nur eine nach islamischen Ritus geschlossene „Ehe“ gemeint hat vergleiche AS 19 bzw. auch die Angaben des Antragstellers im Zuge seines Strafverfahrens sowie die Feststellung im Strafurteil [Lebensgefährtin]). Zur Feststellung, dass der Antragsteller keine Verwandten mehr in Afghanistan hat, ist ergänzend auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung vom 23.01.2021 zugrunde legt und davon ausgeht, dass die Eltern und die beiden Schwestern des Antragstellers nunmehr in der Türkei leben. Dass der Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Einvernahme am 07.05.2021 gab er diesbezüglich an, dass er zwar seit 2019 wegen Depressionen und Schlaflosigkeit in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente nehme, jedoch an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen leide vergleiche AS 97). Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass diese – leichten – Beeinträchtigungen einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten, wobei hinzu kommt, dass der Antragsteller diese Behauptungen nicht durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen untermauert hat. Hinweise auf eine Immunschwäche finden sich im gesamten Verfahren nicht und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Da keine schwerwiegenden bzw. dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und der Antragsteller nicht immungeschwächt ist, war auch die Feststellung zu treffen, dass er erwerbsfähig ist.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur ersten Antragstellung sowie zum ersten Asylverfahren aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1096604609-151863620, und aus dem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-1/47E.

Ferner gründen die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers auf dem vom Bundesamt übermittelten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018, GZ. XXXX und auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Strafregisterauszug vom 25.01.2021 (vgl. AS 29). Aus diesem Strafregisterauszug ergibt sich auch die Feststellung zur Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage durch das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .02.2019. Hierauf sowie auf dem unbedenklichen Akteninhalt basiert auch die Feststellung, dass sich der Antragsteller von 01.01.2017 bis 15.01.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat und unmittelbar darauf in Schubhaft genommen wurde. Ferner gründen die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers auf dem vom Bundesamt übermittelten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018, GZ. römisch 40 und auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Strafregisterauszug vom 25.01.2021 vergleiche AS 29). Aus diesem Strafregisterauszug ergibt sich auch die Feststellung zur Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage durch das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .02.2019. Hierauf sowie auf dem unbedenklichen Akteninhalt basiert auch die Feststellung, dass sich der Antragsteller von 01.01.2017 bis 15.01.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat und unmittelbar darauf in Schubhaft genommen wurde.

2.2. Dass der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 22.01.2021 stellte, gründet auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Begründung des gegenständlichen Antrags ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Erstbefragung am 23.01.2021 und in seiner Einvernahme am 07.05.2021. Im Einzelnen ist diesbezüglich wie folgt auszuführen:

Wenn sich der Antragsteller auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits vom rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 mitumfasst und sohin nicht geeignet sind, einen neuen, geänderten Sachverhalt darzulegen. Zum weiteren Vorbringen des Antragstellers, er werde von in Afghanistan lebenden Angehörigen seiner nach islamischem Ritus verheirateten Frau verfolgt bzw. umgebracht, da diese Frau fälschlicherweise behauptet habe, der Antragsteller habe sie vergewaltigt, weswegen er in Österreich auch in Haft gewesen sei und er befürchte aus diesem Grund auch staatliche Repressionen, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren zu erstatten. Der Antragsteller selbst gab in seiner Erstbefragung am 23.01.2021 an, dass ihm die Änderung seiner Fluchtgründe seit September 2017 bzw. seit der Anzeige [gemeint: die Anzeige seiner Ex-Lebensgefährtin gegen ihn wegen Vergewaltigung vom XXXX .10.2017] bekannt gewesen seien. Wenn dem Antragsteller die (behauptete) Änderung seiner Fluchtgründe bereits seit September 2017 bzw. seit XXXX .10.2017 bekannt waren, hätte er diese bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2019 vorbringen können und wären diese im Erkenntnis vom 24.05.2019 berücksichtigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dies unterlassen wurde, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, sodass das nunmehrige „neue“ Vorbringen betreffend die Bedrohung durch Angehörige seiner ehemaligen Lebensgefährtin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.05.2019 mitumfasst ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Verfahren des Antragstellers betreffend Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot (Bescheid vom 28.11.2019) zu verweisen, in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, im Zuge derer der Antragsteller sein nunmehriges Vorbringen betreffend die Bedrohungen durch die Verwandten seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgrund der Vergewaltigung erstattet und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits in diesem rechtskräftigem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 weder die Verhältnisse im Herkunftsstaat noch die persönlichen Umstände des Antragstellers derart wesentlich und nachhaltig verändert hätten, dass seine Rückkehr nach Afghanistan nunmehr mit einer realen Gefahr verbunden wäre, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es bestehe auch keine Gefahr, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Wenn sich der Antragsteller auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits vom rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 mitumfasst und sohin nicht geeignet sind, einen neuen, geänderten Sachverhalt darzulegen. Zum weiteren Vorbringen des Antragstellers, er werde von in Afghanistan lebenden Angehörigen seiner nach islamischem Ritus verheirateten Frau verfolgt bzw. umgebracht, da diese Frau fälschlicherweise behauptet habe, der Antragsteller habe sie vergewaltigt, weswegen er in Österreich auch in Haft gewesen sei und er befürchte aus diesem Grund auch staatliche Repressionen, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren zu erstatten. Der Antragsteller selbst gab in seiner Erstbefragung am 23.01.2021 an, dass ihm die Änderung seiner Fluchtgründe seit September 2017 bzw. seit der Anzeige [gemeint: die Anzeige seiner Ex-Lebensgefährtin gegen ihn wegen Vergewaltigung vom römisch 40 .10.2017] bekannt gewesen seien. Wenn dem Antragsteller die (behauptete) Änderung seiner Fluchtgründe bereits seit September 2017 bzw. seit römisch 40 .10.2017 bekannt waren, hätte er diese bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2019 vorbringen können und wären diese im Erkenntnis vom 24.05.2019 berücksichtigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dies unterlassen wurde, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, sodass das nunmehrige „neue“ Vorbringen betreffend die Bedrohung durch Angehörige seiner ehemaligen Lebensgefährtin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.05.2019 mitumfasst ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Verfahren des Antragstellers betreffend Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot (Bescheid vom 28.11.2019) zu verweisen, in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, im Zuge derer der Antragsteller sein nunmehriges Vorbringen betreffend die Bedrohungen durch die Verwandten seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgrund der Vergewaltigung erstattet und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits in diesem rechtskräftigem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 weder die Verhältnisse im Herkunftsstaat noch die persönlichen Umstände des Antragstellers derart wesentlich und nachhaltig verändert hätten, dass seine Rückkehr nach Afghanistan nunmehr mit einer realen Gefahr verbunden wäre, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es bestehe auch keine Gefahr, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Wenn der Antragsteller vorbringt, dass er von seiner ehemaligen Lebensgefährtin fälschlicherweise beschuldigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass ihm diese Einlassung im Strafverfahren nicht geglaubt wurde. Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018 ist eindeutig und an mehreren Stellen zu entnehmen, dass das Strafgericht den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers folgt. Beispielsweise ist dem Strafurteil Folgendes zu entnehmen: „Die Angaben des Angeklagten, wonach er pauschal eine Intrige der Familie und der Zeugin […] behauptet, Verletzungen der […] auf jene des Bruders zurückführt, erscheinen nicht nur unglaubwürdig, sondern jeglicher Lebenserfahrung entzogen und sind mit den anderslautenden Angaben der Zeugen, die diese auch glaubhaft und eindrucksvoll schilderten, keinesfalls in Einklang zu bringen. […] Insgesamt erscheinen die Angaben der Zeugin im Umfang der Schuldsprüche äußerst glaubhaft und nachvollziehbar und durch objektive Beweismittel belegt, sodass daran keinerlei Zweifel bestehen. Auch die vom Angeklagten […] gemachten Angaben […], erscheinen im Zuge der Tathandlungen des Angeklagten offenkundig als Verschleierungshandlungen auf, die der Angeklagte lediglich deshalb machte, um seine Situation beim Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigungen verschleiern zu können und sich in einem besseren Licht darstellen zu können bzw. sich als Opfer einer Verleumdungskampagne zu schildern. […]“ (vgl. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2018, GZ. XXXX , Seite 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an den Ausführungen bzw. Erwägungen des Strafgerichtes betreffend die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln und beinhalten sohin die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe auch keinen sogenannten „glaubhaften Kern“. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass er von seiner ehemaligen Lebensgefährtin fälschlicherweise beschuldigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass ihm diese Einlassung im Strafverfahren nicht geglaubt wurde. Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018 ist eindeutig und an mehreren Stellen zu entnehmen, dass das Strafgericht den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers folgt. Beispielsweise ist dem Strafurteil Folgendes zu entnehmen: „Die Angaben des Angeklagten, wonach er pauschal eine Intrige der Familie und der Zeugin […] behauptet, Verletzungen der […] auf jene des Bruders zurückführt, erscheinen nicht nur unglaubwürdig, sondern jeglicher Lebenserfahrung entzogen und sind mit den anderslautenden Angaben der Zeugen, die diese auch glaubhaft und eindrucksvoll schilderten, keinesfalls in Einklang zu bringen. […] Insgesamt erscheinen die Angaben der Zeugin im Umfang der Schuldsprüche äußerst glaubhaft und nachvollziehbar und durch objektive Beweismittel belegt, sodass daran keinerlei Zweifel bestehen. Auch die vom Angeklagten […] gemachten Angaben […], erscheinen im Zuge der Tathandlungen des Angeklagten offenkundig als Verschleierungshandlungen auf, die der Angeklagte lediglich deshalb machte, um seine Situation beim Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigungen verschleiern zu können und sich in einem besseren Licht darstellen zu können bzw. sich als Opfer einer Verleumdungskampagne zu schildern. […]“ vergleiche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018, GZ. römisch 40 , Seite 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an den Ausführungen bzw. Erwägungen des Strafgerichtes betreffend die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln und beinhalten sohin die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe auch keinen sogenannten „glaubhaften Kern“.

Daher war - insgesamt betrachtet - die Feststellung zu treffen, dass der Antragsteller keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht hat, über die nicht bereits im Erstverfahren entschieden wurde bzw. über die nicht bereits im Erstverfahren entschieden hätte werden können. Weiters war aufgrund der obigen Erwägungen auch die Feststellung zu treffen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

2.3. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht, gründet auf den Ausführungen im mündlich verkündeten Bescheid, dass die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den letzten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert blieb. Zum einen ist der Antragsteller den Länderfeststellungen im mündlich verkündeten Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten bzw. hat sich diesbezüglich lediglich dahingehend geäußert, dass er in Afghanistan niemanden habe und Teile seiner Familie in Österreich, Deutschland und der Türkei leben würden. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen, zumal dieser Teil des Vorbringens den Feststellungen ohnehin zugrunde gelegt wurde. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass die Länderberichte auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Verschlechterung der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen. Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 ausgeführt wurde, steht dem Antragsteller eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat-Stadt und/oder in Mazar-e Sharif zur Verfügung, zumal beide Städte nach wie vor über den Luftweg sicher zu erreichen sind. Eine reale Gefahr für die Städte Mazar-e Sharif und Herat hat sich aus den Länderberichten aktuell nicht ergeben, sodass nach wie vor von der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist.

Weiters ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid auch darauf eingegangen, dass derzeit weltweit eine als COVID-19 bezeichnete Pandemie herrscht. Es wird dazu ausgeführt, dass COVID-19 durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht wird. In Afghanistan wurden bisher [Anm.: Stand: 07.05.2021] 61.162 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.664 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (vgl. AS 103). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Sohin gründet die Feststellung, dass der Antragsteller keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 angehört, auf dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann im Alter von ca. 25 Jahren handelt, der nicht immungeschwächt ist – ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet bzw. wurden medizinische Unterlagen nicht vorgelegt - und sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt.Weiters ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid auch darauf eingegangen, dass derzeit weltweit eine als COVID-19 bezeichnete Pandemie herrscht. Es wird dazu ausgeführt, dass COVID-19 durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht wird. In Afghanistan wurden bisher [Anm.: Stand: 07.05.2021] 61.162 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.664 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden vergleiche AS 103). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Sohin gründet die Feststellung, dass der Antragsteller keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 angehört, auf dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann im Alter von ca. 25 Jahren handelt, der nicht immungeschwächt ist – ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet bzw. wurden medizinische Unterlagen nicht vorgelegt - und sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt.

Dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in keine ausweglose Lage bzw. in keine existenzbedrohende Situation geraten würde, gründet auf den Umständen, dass es sich bei ihm um einen erwerbsfähigen jungen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen und ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, der die Sprachen Dari und Urdu beherrscht, eine siebenjährige Schulbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler erlangt hat und es ihm sohin zuzumuten ist, sich in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif anzusiedeln und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

2.4. Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen des Antragstellers in Österreich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, gründet auf dem Umstand, dass Gegenteiliges den Angaben des Antragstellers nicht entnommen werden kann. Auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt sind diesbezügliche entscheidungswesentliche Änderungen nicht ersichtlich, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.3.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Nach Absatz 2, leg. cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 BFA-VG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, BFA-VG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

3.2.3. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren (vgl. § 18 AsylG) durchzuführen, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37 und § 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.01.2021 erstbefragt und am 07.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich einvernommen. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller am 26.01.2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben. 3.2.3. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren vergleiche Paragraph 18, AsylG) durchzuführen, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37 und Paragraph 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.01.2021 erstbefragt und am 07.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich einvernommen. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller am 26.01.2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrags verlangt. Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrags verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207 sowie vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist vergleiche z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207 sowie vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183).

„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 mwN). „Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 mwN).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend“ auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020 und vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend“ auseinanderzusetzen vergleiche VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020 und vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b RL 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine bevorstehende Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, RL 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine bevorstehende Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

3.2.4. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall vorliegen. 3.2.4. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall vorliegen.

3.2.4.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde gegen den nunmehrigen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Antragsteller besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG. 3.2.4.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde gegen den nunmehrigen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Antragsteller besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG.

3.2.4.2. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ist sohin eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. 3.2.4.2. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ist sohin eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, da – seinen eigenen Angaben zufolge – ihm der nunmehr genannte „neue“ Fluchtgrund bereits seit September 2017 bzw. bereits seit dem Zeitpunkt der von seiner ehemaligen Lebensgefährtin gegen ihn (unter anderem) wegen Vergewaltigung erstatteten Anzeige vom XXXX .10.2017 bekannt war. Da der Antragsteller sohin die Möglichkeit gehabt hätte, diesen behaupteten „neuen“ Fluchtgrund in seinem ersten Asylverfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.05.2019, vorzubringen und nicht ersichtlich ist, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ist dieses Vorbringen von der Rechtskraft des Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 mitumfasst. Dies gilt ebenso für die Angabe des Antragstellers in der Erstbefragung, seine eigentlichen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das „neue“ Fluchtvorbringen des Antragstellers auch keinen glaubhaften Kern aufweist (vgl. zu alldem auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021, Zl. W278 2156828-3/28E). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher– wie auch im gegenständlichen Beschluss festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, da – seinen eigenen Angaben zufolge – ihm der nunmehr genannte „neue“ Fluchtgrund bereits seit September 2017 bzw. bereits seit dem Zeitpunkt der von seiner ehemaligen Lebensgefährtin gegen ihn (unter anderem) wegen Vergewaltigung erstatteten Anzeige vom römisch 40 .10.2017 bekannt war. Da der Antragsteller sohin die Möglichkeit gehabt hätte, diesen behaupteten „neuen“ Fluchtgrund in seinem ersten Asylverfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.05.2019, vorzubringen und nicht ersichtlich ist, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ist dieses Vorbringen von der Rechtskraft des Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 mitumfasst. Dies gilt ebenso für die Angabe des Antragstellers in der Erstbefragung, seine eigentlichen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das „neue“ Fluchtvorbringen des Antragstellers auch keinen glaubhaften Kern aufweist vergleiche zu alldem auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021, Zl. W278 2156828-3/28E). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher– wie auch im gegenständlichen Beschluss festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Ein auf das Asylgesetz 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz aus und sind Asylbehörden daher verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten, sondern auch auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hin zu überprüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10 sowie VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN). Ein auf das Asylgesetz 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz aus und sind Asylbehörden daher verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten, sondern auch auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hin zu überprüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10 sowie VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substanziiert behauptet.

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3.2.4.3. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Fremden keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. 3.2.4.3. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Fremden keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 wurde ausgesprochen, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in den Städten Mazar-e Sharif und Herat nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden und keine exzeptionellen Gründe vorlägen, die einer Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif entgegenstünden, sodass dem Antragsteller eine Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei (vgl. Seite 58 des Erkenntnisses vom 24.05.2019). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind – im Lichte der in diesem Beschluss getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substanziiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegende neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch wenn der Antragsteller – seinen eigenen Angaben zufolge – keine Angehörigen (mehr) in Afghanistan hat, ist darauf zu verweisen, dass nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie nach dem EASO-Leitfaden zu Afghanistan vom Juni 2019, jungen, erwerbsfähigen Männern ohne Obsorgeverpflichtungen in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und zwar auch dann, wenn diese über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, wobei im Fall des Antragstellers hinzukommt, dass er über eine siebenjährige Schulbildung und über eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler verfügt. Seitens des Antragstellers wurde kein entsprechend konkretes Vorbringen hierzu erstattet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 wurde ausgesprochen, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in den Städten Mazar-e Sharif und Herat nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden und keine exzeptionellen Gründe vorlägen, die einer Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif entgegenstünden, sodass dem Antragsteller eine Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei vergleiche Seite 58 des Erkenntnisses vom 24.05.2019). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind – im Lichte der in diesem Beschluss getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substanziiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegende neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch wenn der Antragsteller – seinen eigenen Angaben zufolge – keine Angehörigen (mehr) in Afghanistan hat, ist darauf zu verweisen, dass nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie nach dem EASO-Leitfaden zu Afghanistan vom Juni 2019, jungen, erwerbsfähigen Männern ohne Obsorgeverpflichtungen in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und zwar auch dann, wenn diese über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, wobei im Fall des Antragstellers hinzukommt, dass er über eine siebenjährige Schulbildung und über eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler verfügt. Seitens des Antragstellers wurde kein entsprechend konkretes Vorbringen hierzu erstattet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021 rechtmäßig ist. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021 rechtmäßig ist.

3.2.5. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.2.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement Prüfung Pandemie Prognose Risikogruppe Vorerkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2156828.4.00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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