Entscheidungsdatum
27.05.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W250 2242272-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung bis 29.04.2021 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung bis 29.04.2021 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.04.2021 wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.04.2021 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 25.02.2015 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016 abgewiesen.
2. Am 01.09.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 abgewiesen.
3. Am 12.03.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 19.06.2019 unangefochten in Rechtskraft.
5. Am 04.08.2020 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 15.04.2021 zugestellt.5. Am 04.08.2020 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beim Bundesamt ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 15.04.2021 zugestellt.
6. Am 26.04.2021 versuchte der BF mit einem fremden Reisepass auf dem Luftweg nach Frankreich auszureisen. Er wurde auf Grund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er den Besitzer des von ihm verwendeten Reisepasses kenne, da dieser sein Freund sei. Da der BF nach Paris habe reisen wollen um einen Freund zu besuchen und er selbst kein Dokument habe, habe er sich den Reisepass von seinem Freund genommen. Gestohlen habe er den Reisepass nicht, er habe ihn sich einfach nur genommen, sein Freund wisse nichts davon. Dass er bei Verwendung eines fremden Reisepasses eine Straftat begehe, habe er nicht gewusst. Er sei gesund und benötige keine Medikamente, über einen eigenen Reisepass verfüge er nicht. Er habe in Österreich mehrere Male um einen Aufenthaltstitel angesucht, sei aber jedes Mal abgelehnt worden. Er verfüge über eine Kreditkarte, habe diese jedoch nicht bei sich. Er erhalte pro Monat EUR 345,--. Er sei ledig und habe keine Kinder, in Österreich habe er keine Familie und pflege hier keine sozialen Kontakte. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe den Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. An Barmittel verfüge er über EUR 7,--. Er bewohne ein Zimmer, wofür er EUR 130,-- an Miete pro Monat bezahle. In seine Abschiebung willige er nicht ein, er habe nicht vor, sich seiner Abschiebung zu widersetzen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesezt 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – --AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesezt 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – --AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei nicht im Besitz eines nigerianischen Reisepasses und halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Der BF habe beabsichtigt eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete von Österreich und Frankreich zu begehen. Er habe versucht, die Abschiebung nach Nigeria zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen, woraus erkennbar sei, dass der BF seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und liege keine soziale Verankerung in Österreich vor. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei nicht im Besitz eines nigerianischen Reisepasses und halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Der BF habe beabsichtigt eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete von Österreich und Frankreich zu begehen. Er habe versucht, die Abschiebung nach Nigeria zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen, woraus erkennbar sei, dass der BF seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und liege keine soziale Verankerung in Österreich vor. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.04.2021 zugestellt.
8. Am 29.04.2021 stellte der BF einen Asyl-Folgeantrag, die Erstbefragung fand am 29.04.2021 statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er der BIAFRAG angehöre und sein Leben deshalb in Nigeria in Gefahr sei. An seiner Lage habe sich nichts geändert, er wolle nur nicht zurück in seine Heimat. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab der BF an, dass es keine Änderungen gebe. Die aufgenommene Niederschrift wurde dem BF in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt.
9. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 30.04.2021 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorliegen, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Dieser Aktenvermerk wurde dem Rechtsvertreter des BF am 30.04.2021 zugestellt.9. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 30.04.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorliegen, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Dieser Aktenvermerk wurde dem Rechtsvertreter des BF am 30.04.2021 zugestellt.
10. Am 07.05.2021 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Er verfüge über eine Meldeadresse in Österreich und sei dort für die Behörden jederzeit greifbar gewesen und werde das auch in Zukunft sein. An dieser Adresse habe er einen aufrechten Mietvertrag, der bis zum Jahr 2022 befristet sei und wo er auch monatlich die Miete bezahle. Nach Frankreich habe der BF nur ausreisen wollen, um einen Freund zu besuchen. Danach habe er beabsichtigt, wieder nach Österreich zurückzukehren, wo er auch all seine persönlichen Gegenstände gelassen habe. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus befinde sich der BF in einem Asylverfahren, in welchem er neue asylrelevante Gründe vorgebracht habe. Dieses Verfahren sei daher nicht als aussichtslos einzustufen und es liege im Interesse des BF an diesem Verfahren mitzuwirken.
Auf Grund des Asyl-Folgeantrages sei auch die erlassene Rückkehrentscheidung nicht mehr durchsetzbar.
Darüber hinaus sei der BF in Österreich sozial verankert und sehr gut integriert. Er habe viele Freunde und Bekannte und sei auch Mitglied verschiedenster Organisationen. Er erhalte EUR 345,-- pro Monat von einer caritativen Organisation und verkaufe Zeitungen. Derzeit verfüge der BF über EUR 900,--, sodass keine Mittellosigkeit vorliege. Zudem verfüge der BF über einen gesicherten Wohnsitz.
Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt, da er nunmehr Mitglied einer biafranischen Separatistenorganisation mit dem Hauptziel der Wiederherstellung eines unabhängigen Staates im Südosten Nigerias sei. Diesbezüglich schloss er der Beschwerde auch eine Mitgliedsbestätigung an. Im Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet, woraus sich ergebe, dass der Asylantrag lediglich in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt, da er nunmehr Mitglied einer biafranischen Separatistenorganisation mit dem Hauptziel der Wiederherstellung eines unabhängigen Staates im Südosten Nigerias sei. Diesbezüglich schloss er der Beschwerde auch eine Mitgliedsbestätigung an. Im Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet, woraus sich ergebe, dass der Asylantrag lediglich in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei.
Selbst bei Vorliegen der ausdrücklich in Abrede gestellten Fluchtgefahr sei das Bundesamt verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Auf Grund des anhängigen Asylverfahrens, des vorliegenden faktischen Abschiebeschutzes und des Umstandes, dass das konkrete Verfahrensende nicht absehbar sei, sei die Anhaltung des BF in Schubhaft auch nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus sei es fraglich, wann auf Grund der Covid-19-Pandemie zwangsweise Abschiebungen nach Nigeria stattfinden können.
Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
11. Das Bundesamt legte am 10.05.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Am 10.05.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Ende Mai eine Charterabschiebung nach Nigeria erfolgen werde, diesbezüglich liege bereits die Zustimmung zur Erteilung der Landegenehmigung vor. Am 13.05.2021 teilte das Bundesamt mit, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde, gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der BF am 26.04.2021 aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei und über kein Grundversorgungsquartier mehr verfüge.
12. Am 14.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch sowie einer Vertreterin der Rechtsvertreterin des BF eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF einvernommen wurde.
Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er keine Familienmitglieder in Österreich habe, seine Familie lebe in Afrika. In Österreich habe er sehr viele Freunde, worunter auch Familien seien, mit denen er befreundet sei. Seine Freunde seien alle österreichische Staatsbürger und hier geboren. Er verkaufe schon lange Zeitungen und kenne daher viele Leute, die mittlerweile wie eine Familie für ihn seien. Er wohne alleine in einem kleinen Zimmer, wofür er monatlich EUR 130,-- an Miete bezahle. Er verkaufe seit dem Jahr 2015 Zeitungen, zuletzt habe er am 24.04.2021 Zeitungen verkauft. Er habe dadurch monatlich ca. EUR 400,-- bis 500,-- verdient und könne diese Tätigkeit wieder aufnehmen, falls er aus der Schubhaft entlassen werde. Vermögen besitze er keines. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Zuletzt sei er im Jahr 2014 nach Österreich eingereist, Reisedokument habe er damals keines bei sich gehabt, einen Reisepass habe er noch nie besessen. Befragt nach seinen in den bisherigen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Identität gab der BF an, dass er keine falsche Identität angegeben habe. Bei seinem Geburtsdatum sei ein Fehler passiert, als er nach Österreich gekommen sei. Zuerst habe er die Stammesnamen großväterlicherseits angegeben, er habe das ändern wollen, aber man habe ihm gesagt, dass das nicht ginge. Bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe er seinen christlichen Namen angegeben. Am 26.04.2021 habe er beabsichtigt aus Österreich auszureisen, da er einen Freund habe besuchen wollen, der sich in Frankreich aufhalte. Wo genau dieser Freund in Frankreich wohne, wisse er nicht. Diesen Freund kenne er schon sehr lange und er habe ihn vor ca. acht Jahren zuletzt gesehen. Kontakt habe er zu diesem Freund nicht gehabt. Ein anderer seiner Freunde, der dem Freund in Frankreich viel näher stehe, habe Kontakt zu ihm gehabt. Der BF habe beabsichtigt, eine Woche in Frankreich zu bleiben, ein Rückflugticket habe er noch nicht gekauft, aber er habe Geld dabei gehabt. Ein Ticket nach Frankreich habe er gekauft gehabt. Der Freund des BF in Österreich habe seinem Freund in Frankreich gesagt, dass der BF anreisen werde, sein Freund hätte ihn vom Flughafen abgeholt. Die Telefonnummer seines Freundes in Frankreich kenne er nicht. Gereist wäre der BF mit dem Reisepass eines Freundes, den er einfach an sich genommen habe. Dieser Freund lebe in XXXX , dort habe der BF auch den Reisepass an sich genommen, sein Freund habe nichts davon gewusst. Er habe nicht gewusst, dass die Ausreise mit einem fremden Reisepass illegal sei und er schäme sich auch dafür. Hätte er gewusst, dass er damit gegen das Gesetz verstoße, hätte er nicht versucht, auszureisen. Er habe auch nicht gewusst, dass er gegen das Gesetz verstoße, wenn er den Reisepass seines Freundes an sich nehme. Befragt, wann er erfahren habe, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 abgewiesen worden sei, gab der BF an, dass er dies zunächst gar nicht gewusst habe. Er habe das erst von der Polizei am Flughafen erfahren. In Frankreich sei er noch nie gewesen. Er habe bei seiner Einreise nach Österreich zwar ein Zugticket von Paris nach Frankfurt bei sich gehabt, dieses habe jedoch nicht ihm gehört. Im Zug habe ihm damals jemand eine Jacke geschenkt, das Zugticket habe sich in dieser Jacke befunden. Er habe am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sein Leben in Gefahr sei. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da er kein Nigerianer sei, sondern ein Angehöriger der IPOB und für ein freies Biafra kämpfe. Als er um einen Aufenthaltstitel angesucht habe, habe er dem Ansuchen Berichte und ein Bild, das ihn mit der Fahne von Biafra zeige, vorgelegt. Was mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung „Es hat sich an meiner Lage nichts geändert“ gemeint sei, wisse er nicht. Er habe das so nicht gesagt, das müsse ein Fehler sein. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung auf die Frage „Seit wann sind Ihnen die Änderungen/Fluchtgründe bekannt“ geantwortet habe „Es gibt keine Änderungen“, gab der BF an, dass es sich um einen Fehler handeln müsse, er habe das sicher nicht gesagt. Er kämpfe schon seit 2017 für ein freies Biafra, er sei auch aktives Mitglied dieser Bewegung. Auf die Frage, warum er den Asylantrag erst nach der Anordnung der Schubhaft gestellt habe, gab der BF an, dass er die ganze Zeit um die Ausstellung eines humanitären Visums gekämpft habe. Er habe nicht gewusst, dass er das Recht habe, um Asyl anzusuchen. Er habe nicht um Asyl angesucht, weil er in Schubhaft sei, sondern weil er nun wisse, dass er einen weiteren Asylantrag stellen könne. Im Verfahren bezüglich der Aufenthaltstitel sei er anwaltlich vertreten gewesen, seine Anwältin habe ihm nicht gesagt, dass er um Asyl ansuchen könne. Er sei mit der Idee des humanitären Aufenthaltstitels zu seiner Anwältin gegangen. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er wieder in seinem Zimmer wohnen, er habe einen Mietvertrag und auch eine Kaution dafür hinterlegt. Er werde auch einem gelinderen Mittel nachkommen. Er habe aus Österreich nicht fliehen wollen, er habe nach wie vor seine persönlichen Sachen und sein Gepäck in seinem Zimmer. Er habe keine Gründe, warum er mit der Polizei nicht kooperieren solle.Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er keine Familienmitglieder in Österreich habe, seine Familie lebe in Afrika. In Österreich habe er sehr viele Freunde, worunter auch Familien seien, mit denen er befreundet sei. Seine Freunde seien alle österreichische Staatsbürger und hier geboren. Er verkaufe schon lange Zeitungen und kenne daher viele Leute, die mittlerweile wie eine Familie für ihn seien. Er wohne alleine in einem kleinen Zimmer, wofür er monatlich EUR 130,-- an Miete bezahle. Er verkaufe seit dem Jahr 2015 Zeitungen, zuletzt habe er am 24.04.2021 Zeitungen verkauft. Er habe dadurch monatlich ca. EUR 400,-- bis 500,-- verdient und könne diese Tätigkeit wieder aufnehmen, falls er aus der Schubhaft entlassen werde. Vermögen besitze er keines. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Zuletzt sei er im Jahr 2014 nach Österreich eingereist, Reisedokument habe er damals keines bei sich gehabt, einen Reisepass habe er noch nie besessen. Befragt nach seinen in den bisherigen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Identität gab der BF an, dass er keine falsche Identität angegeben habe. Bei seinem Geburtsdatum sei ein Fehler passiert, als er nach Österreich gekommen sei. Zuerst habe er die Stammesnamen großväterlicherseits angegeben, er habe das ändern wollen, aber man habe ihm gesagt, dass das nicht ginge. Bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe er seinen christlichen Namen angegeben. Am 26.04.2021 habe er beabsichtigt aus Österreich auszureisen, da er einen Freund habe besuchen wollen, der sich in Frankreich aufhalte. Wo genau dieser Freund in Frankreich wohne, wisse er nicht. Diesen Freund kenne er schon sehr lange und er habe ihn vor ca. acht Jahren zuletzt gesehen. Kontakt habe er zu diesem Freund nicht gehabt. Ein anderer seiner Freunde, der dem Freund in Frankreich viel näher stehe, habe Kontakt zu ihm gehabt. Der BF habe beabsichtigt, eine Woche in Frankreich zu bleiben, ein Rückflugticket habe er noch nicht gekauft, aber er habe Geld dabei gehabt. Ein Ticket nach Frankreich habe er gekauft gehabt. Der Freund des BF in Österreich habe seinem Freund in Frankreich gesagt, dass der BF anreisen werde, sein Freund hätte ihn vom Flughafen abgeholt. Die Telefonnummer seines Freundes in Frankreich kenne er nicht. Gereist wäre der BF mit dem Reisepass eines Freundes, den er einfach an sich genommen habe. Dieser Freund lebe in römisch 40 , dort habe der BF auch den Reisepass an sich genommen, sein Freund habe nichts davon gewusst. Er habe nicht gewusst, dass die Ausreise mit einem fremden Reisepass illegal sei und er schäme sich auch dafür. Hätte er gewusst, dass er damit gegen das Gesetz verstoße, hätte er nicht versucht, auszureisen. Er habe auch nicht gewusst, dass er gegen das Gesetz verstoße, wenn er den Reisepass seines Freundes an sich nehme. Befragt, wann er erfahren habe, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 abgewiesen worden sei, gab der BF an, dass er dies zunächst gar nicht gewusst habe. Er habe das erst von der Polizei am Flughafen erfahren. In Frankreich sei er noch nie gewesen. Er habe bei seiner Einreise nach Österreich zwar ein Zugticket von Paris nach Frankfurt bei sich gehabt, dieses habe jedoch nicht ihm gehört. Im Zug habe ihm damals jemand eine Jacke geschenkt, das Zugticket habe sich in dieser Jacke befunden. Er habe am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sein Leben in Gefahr sei. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da er kein Nigerianer sei, sondern ein Angehöriger der IPOB und für ein freies Biafra kämpfe. Als er um einen Aufenthaltstitel angesucht habe, habe er dem Ansuchen Berichte und ein Bild, das ihn mit der Fahne von Biafra zeige, vorgelegt. Was mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung „Es hat sich an meiner Lage nichts geändert“ gemeint sei, wisse er nicht. Er habe das so nicht gesagt, das müsse ein Fehler sein. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung auf die Frage „Seit wann sind Ihnen die Änderungen/Fluchtgründe bekannt“ geantwortet habe „Es gibt keine Änderungen“, gab der BF an, dass es sich um einen Fehler handeln müsse, er habe das sicher nicht gesagt. Er kämpfe schon seit 2017 für ein freies Biafra, er sei auch aktives Mitglied dieser Bewegung. Auf die Frage, warum er den Asylantrag erst nach der Anordnung der Schubhaft gestellt habe, gab der BF an, dass er die ganze Zeit um die Ausstellung eines humanitären Visums gekämpft habe. Er habe nicht gewusst, dass er das Recht habe, um Asyl anzusuchen. Er habe nicht um Asyl angesucht, weil er in Schubhaft sei, sondern weil er nun wisse, dass er einen weiteren Asylantrag stellen könne. Im Verfahren bezüglich der Aufenthaltstitel sei er anwaltlich vertreten gewesen, seine Anwältin habe ihm nicht gesagt, dass er um Asyl ansuchen könne. Er sei mit der Idee des humanitären Aufenthaltstitels zu seiner Anwältin gegangen. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er wieder in seinem Zimmer wohnen, er habe einen Mietvertrag und auch eine Kaution dafür hinterlegt. Er werde auch einem gelinderen Mittel nachkommen. Er habe aus Österreich nicht fliehen wollen, er habe nach wie vor seine persönlichen Sachen und sein Gepäck in seinem Zimmer. Er habe keine Gründe, warum er mit der Polizei nicht kooperieren solle.
13. Am 18.05.2021 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und haftfähig.
2.3. Der BF wird seit 27.04.2021 in Schubhaft angehalten.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat unter Angabe falscher Identitätsdaten – zumindest eines falschen Geburtsdatums – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identitätsdaten stellte er während des gesamten Asylverfahren nicht richtig und gab auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht falsche Identitätsdaten zumindest zu seinem Geburtsdatum an.
3.2. Der BF versuchte am 26.04.2021 unter Verwendung eines fremden Reisepasses, den er ohne Wissen des Reisepassinhabers an sich genommen hat, Österreich zu verlassen und nach Frankreich auszureisen. Er hat dadurch versucht seine Abschiebung zumindest zu erschweren.
3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, dieser Bescheid ist am 19.06.2019 in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.4. Die nigerianische Vertretungsbehörde stimmte am XXXX der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu.3.4. Die nigerianische Vertretungsbehörde stimmte am römisch 40 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu.
3.5. Der BF stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten und lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.6. Der BF stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern.
4. Zur sozialen und familiären Komponente
4.1. In Österreich befinden sich keine Verwandten des BF.
4.2. Der BF hat viele Freunde in Österreich.
4.3. Der BF verfügt über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er erhält EUR 345,-- an monatlichen Unterstützungsleistungen. Er verkaufte in Österreich Zeitungen. Über ein nennenswertes Vermögen verfügt er nicht.
5. Anhängiges Asylverfahren
5.1. Im anhängigen Asylverfahren ist vorgesehen, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren nicht innerhalb der gesetzlich normierten Höchstdauer in erster Instanz abgeschlossen werden kann.
5.2. Die Abschiebung des BF erscheint im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Einsicht genommen wurde in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher vom BF eingebrachten Beschwerden betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher vom BF eingebrachten Beschwerden betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Da von der nigerianischen Vertretungsbehörde entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF ein nigerianischer Staatsangehöriger ist. Seine Volljährigkeit ergibt sich aus den vom BF in den bisherigen Verfahren gemachten Angaben sein Geburtsdatum betreffend. Er gab zwar unterschiedliche Geburtsdaten an, behauptete dabei jedoch niemals seine Minderjährigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde und über seinen Folgeantrag vom 29.04.2021 noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2. Dass der BF an keinen Krankheiten leidet steht auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.05.2021 fest, in der er angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Auch in seiner Beschwerde brachte er keine gesundheitliche Beeinträchtigungen vor und finden sich auch in der Anhaltedatei keine Hinweise auf Erkrankungen des BF. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
2.3. Dass der BF seit 27.04.2021 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015 betreffend sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.05.2021, in der er angab, dass er im Jahr 2014 ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die Feststellung, wonach der BF unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 26.04.2014 ergibt sich, dass der BF angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Diese Angaben hielt er auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2015 aufrecht, indem er angab, dass er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung in seinem Asylverfahren wiederholte der BF am 17.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht nach ausdrücklicher Befragung nach seinem Namen und seinem Geburtsdatum die bei der Erstbefragung gemachten Angaben.Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 26.04.2014 ergibt sich, dass der BF angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Diese Angaben hielt er auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2015 aufrecht, indem er angab, dass er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung in seinem Asylverfahren wiederholte der BF am 17.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht nach ausdrücklicher Befragung nach seinem Namen und seinem Geburtsdatum die bei der Erstbefragung gemachten Angaben.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 nach seinen Identitätsdaten befragt gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Zu den divergierenden Angaben seine Identität betreffend befragt gab der BF an, dass er keine falsche Identität angegeben habe. Was das Geburtsdatum betreffe, sei ein Fehler passiert, als er nach Österreich gekommen sei. Bei dem in der Erstbefragung genannten Namen handle es sich um seinen Stammesnamen großväterlicherseits. Er habe das bereits seit dem Jahr 2017 ändern wollen, doch sei ihm gesagt worden, dass das nicht ginge. Bei seinem Antrag um ein Visum habe er seinen christlichen Namen genannt. Der nunmehr genannte Familienname sei der Familienname seines Vaters. Auf den Vorhalt, dass er in seinem Asylverfahren beim Bundesamt am 13.01.2015 angegeben habe, sein Vater heiße XXXX und dass der BF damals den Namen XXXX gar nicht erwähnte, gab der BF an, dass XXXX der Stammesname seines Vaters sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 nach seinen Identitätsdaten befragt gab der BF an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Zu den divergierenden Angaben seine Identität betreffend befragt gab der BF an, dass er keine falsche Identität angegeben habe. Was das Geburtsdatum betreffe, sei ein Fehler passiert, als er nach Österreich gekommen sei. Bei dem in der Erstbefragung genannten Namen handle es sich um seinen Stammesnamen großväterlicherseits. Er habe das bereits seit dem Jahr 2017 ändern wollen, doch sei ihm gesagt worden, dass das nicht ginge. Bei seinem Antrag um ein Visum habe er seinen christlichen Namen genannt. Der nunmehr genannte Familienname sei der Familienname seines Vaters. Auf den Vorhalt, dass er in seinem Asylverfahren beim Bundesamt am 13.01.2015 angegeben habe, sein Vater heiße römisch 40 und dass der BF damals den Namen römisch 40 gar nicht erwähnte, gab der BF an, dass römisch 40 der Stammesname seines Vaters sei.
Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 nicht schlüssig erklären, dass es sich bei sämtlichen von ihm angegebenen Namen tatsächlich um seine Namen handelt. Dass es sich bei XXXX um seinen Stammesnamen großväterlicherseits handle und XXXX der Stammesname seines Vaters sei ist mit seinen bisherigen Angaben nicht in Einklang zu bringen, da er vor dem Bundesamt am 13.01.2015 ausdrücklich angegeben hat, dass sein Vater XXXX heiße. Den Namen XXXX nannte er damals nicht, obwohl sich sein Fluchtvorbringen maßgeblich auf die Umstände des Todes seines Vaters bezog und es daher nicht nachvollziehbar ist, dass der BF den Namen XXXX , bei dem es sich angeblich um den Stammesnamen seines Vater handle, nicht genannt hat. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Diese Feststellung trifft insbesondere auf das vom BF genannte Geburtsdatum zu. Er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 zwar an, dass es diesbezüglich zu einem Fehler bei der Erstbefragung gekommen sei, doch ist weder dem Protokoll seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2015 noch der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.09.2015 ein Hinweis des BF auf das falsche Geburtsdatum zu entnehmen. Im Gegenteil gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und wiederholte er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich jenes Geburtsdatum, bei dem es laut den nunmehrigen Angaben des BF zu einem Irrtum gekommen sei.Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 nicht schlüssig erklären, dass es sich bei sämtlichen von ihm angegebenen Namen tatsächlich um seine Namen handelt. Dass es sich bei römisch 40 um seinen Stammesnamen großväterlicherseits handle und römisch 40 der Stammesname seines Vaters sei ist mit seinen bisherigen Angaben nicht in Einklang zu bringen, da er vor dem Bundesamt am 13.01.2015 ausdrücklich angegeben hat, dass sein Vater römisch 40 heiße. Den Namen römisch 40 nannte er damals nicht, obwohl sich sein Fluchtvorbringen maßgeblich auf die Umstände des Todes seines Vaters bezog und es daher nicht nachvollziehbar ist, dass der BF den Namen römisch 40 , bei dem es sich angeblich um den Stammesnamen seines Vater handle, nicht genannt hat. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Diese Feststellung trifft insbesondere auf das vom BF genannte Geburtsdatum zu. Er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 zwar an, dass es diesbezüglich zu einem Fehler bei der Erstbefragung gekommen sei, doch ist weder dem Protokoll seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2015 noch der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.09.2015 ein Hinweis des BF auf das falsche Geburtsdatum zu entnehmen. Im Gegenteil gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und wiederholte er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich jenes Geburtsdatum, bei dem es laut den nunmehrigen Angaben des BF zu einem Irrtum gekommen sei.
3.2. Dass der BF am 26.04.2021 unter Verwendung eines fremden Reisepasses nach Frankreich ausreisen wollte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.05.2021. Dass er den Reisepass ohne Wissen des Passinhabers an sich genommen hat, gab er sowohl in seiner Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 26.04.2021 sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.05.2021 an.
Dass der BF dadurch versucht hat seine Abschiebung zumindest zu erschweren, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der BF erklärte den Ausreiseversuch sowohl vor einer Landespolizeidirektion am 26.04.2021 als auch in der Beschwerdeverhandlung damit, dass er beabsichtigt habe, einen Freund in Frankreich zu besuchen. In der Beschwerdeverhandlung näher zum Verhältnis zu diesem Freund befragt gab der BF an, dass es sich eigentlich um den Freund eines Freundes gehandelt habe, zu dem er selbst keinen Kontakt gehabt habe. So habe er sogar vor seinem Besuch keinen direkten Kontakt zu diesem Freund gehabt und kenne nicht einmal seine Telefonnummer. Einen Grund, weshalb der Besuch bei diesem Freund so wichtig war, dass er dafür sogar eine Straftat begeht, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht angeben. Er bestritt in der mündlichen Verhandlung überdies, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er durch das Entwenden eines fremden Reisepasses sowie durch die Verwendung eines fremden Reisepasses gegen das Gesetz verstoße. Insgesamt konnte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er beabsichtigt habe, einen Freund in Frankreich zu besuchen und anschließend wieder nach Österreich zurückzukehren. Die Rechtfertigung des BF, ihm sei weder der Gesetzesverstoß bei der Entwendung des fremden Reisepasses noch der Verstoß gegen das Gesetz bei der Verwendung eines fremden Reisepasses bei der Ausreise bewusst gewesen, ist nicht glaubhaft. Zum einen konnte vom BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der persönliche Eindruck gewonnen werden, dass er das Geschehen zu verharmlosen versuchte, andererseits gab er selbst an, dass er den Reisepass seines Freundes „heimlich“ an sich genommen habe. Insbesondere aus dem Verheimlichen seiner Tat ergibt sich für das erkennende Gericht, dass dem BF die Unrechtmäßigkeit seines Handelns sehr wohl bewusst war.
Doch auch was die Absicht des BF, nach dem Besuch in Frankreich wieder nach Österreich zurückzukehren, betrifft, konnte vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck gewonnen werden, dass er tatsächlich nicht beabsichtigt hat, nach Österreich zurückzukehren. So gab er ausdrücklich an, dass er ein Flugticket nach Frankreich erworben hat, ein Rückflugticket jedoch nicht gekauft hatte. Er habe jedoch Geld mitgehabt, um dieses Ticket zu kaufen. Diese in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben widersprechen jedoch den vom BF im Zuge der Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 26.04.2021 gemachten Angaben, wonach er zwar eine Kreditkarte besitze, diese jedoch nicht bei sich habe und nach seinen finanziellen Mitteln befragt angab, dass er „vielleicht EUR 7,--“ habe.
Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der BF durch seine Ausreise nach Frankreich seine Abschiebung zumindest erschweren wollte.
3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2019 betreffend. In diesem Beschwerdeverfahren wurde sowohl die Tatsche der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 10.05.2019 als auch die Rechtskraft dieses Bescheides festgestellt.
3.4. Dass die nigerianische Vertretungsbehörde am XXXX der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.3.4. Dass die nigerianische Vertretungsbehörde am römisch 40 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
3.5. Dass im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 29.04.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag steht insofern fest, als zu diesem Zeitpunkt der Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden war, in Rechtskraft erwachsen war. Dass der BF im Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist überdies unstrittig.
3.6. Dass der BF den Asyl-Folgeantrag am 29.04.2021 in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
In der bezüglich seines Asyl-Folgeantrages am 29.04.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF insbesondere an, dass sich an seiner Lage nichts geändert habe, er wolle nur nicht zurück in seine Heimat. Befragt seit wann ihm die Änderungen seiner Situation bekannt seien, gab er an, dass es keine Änderungen gebe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.05.2021 zu diesen Angaben befragt, gab der BF an, dass er das so nicht gesagt habe und dass es sich um einen Fehler handeln müsse. Er kämpfe seit dem Jahr 2017 für eine freies Biafra. In der Beschwerdeverhandlung danach befragt, warum er nicht bereits früher einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er nicht gewusst habe, dass er einen weiteren Asylantrag stellen könne. Diese Angabe ist jedoch insofern nicht glaubhaft, als der BF am 12.03.2018 und am 04.08.2020 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt hat und dabei zumindest im Verfahren auf Grund des Antrags vom 04.08.2020 anwaltlich vertreten war. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf diesen Umstand angesprochen, gab der BF an, dass er mit seiner Anwältin über die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrages nicht gesprochen habe, da er bereits mit der Idee um einen Aufenthaltstitel anzusuchen zu ihr gekommen sei. Dass er jedoch trotz anwaltlicher Vertretung und bei Vorliegen tatsächlicher Gründe für die Stellung eines Asylfolgeantrages nichts von der Möglichkeit der Stellung eines weiteren Asylantrages nichts gewusst habe, ist insofern nicht glaubhaft, als vom Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit Schreiben vom 08.02.2019 ein Parteiengehör an die rechtliche Vertretung des BF gerichtet wurde, das in weiterer Folge von der rechtlichen Vertretung des BF mit Schreiben vom 28.02.2019 beantwortet wurde. Die Angabe des BF, dass er mit seiner Anwältin lediglich über die Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gesprochen habe, lässt sich nicht mit der Aktenlage in Einklang bringen, da zumindest seit Februar 2019 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anhängig war, in dem der BF ebenfalls anwaltlich vertreten war. Dass der BF im Zuge dieses Verfahrens – das auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerichtet war und in dem auch die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Nigeria zu beurteilen war – mit seiner Rechtsvertreterin nicht sämtliche Gründe, die seiner Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen, erörtert hat, ist nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als der BF laut seinen Angaben bereits seit dem Jahr 2017 für ein unabhängiges Biafra kämpft. Insgesamt konnte der BF daher nicht glaubhaft darlegen, weshalb er nicht bereits früher einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Dass der Folgeantrag am 29.04.2021 ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, ergibt sich auch aus der zeitlichen Abfolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 und der versuchten Ausreise des BF aus Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 wurde der Antrag des BF vom 04.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 abgewiesen, der Rechtsvertreterin des BF wurde dieses Erkenntnis am 15.04.2021 zugestellt. Der BF versuchte am 26.04.2021 mit einem widerrechtlich erlangten Reisepass nach Frankreich auszureisen, um – wie oben ausgeführt – seine Abschiebung zumindest zu erschweren. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung danach befragt, wann er von der Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 Kenntnis erlangt habe, gab der BF an, dass ihm dieser Umstand erst von der Polizei im Zuge seines Aufgriffes am Flughafen am 26.04.2021 bekannt gegeben worden sei und ihm seine Rechtsvertretung dies im Zuge eines Telefonates bestätigt habe. Diese Angabe ist jedoch insofern nicht glaubhaft, als der BF entsprechend dem Einvernahmeprotokoll vom 26.04.2021 angegeben hat, dass er in Österreich mehrere Male um einen Aufenthaltstitel angesucht habe, jedoch jedes Mal abgelehnt worden sei. Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren wies der BF dabei nicht hin. Ein Hinweis auf ein Telefonat mit seiner Anwältin findet sich darüber hinaus weder im Protokoll über die Einvernahme zu den Voraussetzungen der Schubhaft noch im Protokoll vom 26.04.2021 über die Vernehmung des BF als Beschuldigten. In dem zuletzt genannten Protokoll wurde ausdrücklich vermerkt, dass der BF erklärt, auf den Beistand eines Verteidigers zu verzichten. Auch in dem von einer Landespolizeidirektion übermittelten Amtsvermerk vom 26.04.2021 findet sich kein Hinweis darauf, dass der BF im Zuge der Anhaltung tatsächlich mit seiner Rechtsvertretung telefoniert hat. Dass der Folgeantrag am 29.04.2021 ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, ergibt sich auch aus der zeitlichen Abfolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 und der versuchten Ausreise des BF aus Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2021 wurde der Antrag des BF vom 04.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 abgewiesen, der Rechtsvertreterin des BF wurde dieses Erkenntnis am 15.04.2021 zugestellt. Der BF versuchte am 26.04.2021 mit einem widerrechtlich erlangten Reisepass nach Frankreich auszureisen, um – wie oben ausgeführt – seine Abschiebung zumindest zu erschweren. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung danach befragt, wann er von der Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 Kenntnis erlangt habe, gab der BF an, dass ihm dieser Umstand erst von der Polizei im Zuge seines Aufgriffes am Flughafen am 26.04.2021 bekannt gegeben worden sei und ihm seine Rechtsvertretung dies im Zuge eines Telefonates bestätigt habe. Diese Angabe ist jedoch insofern nicht glaubhaft, als der BF entsprechend dem Einvernahmeprotokoll vom 26.04.2021 angegeben hat, dass er in Österreich mehrere Male um einen Aufenthaltstitel angesucht habe, jedoch jedes Mal abgelehnt worden sei. Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren wies der BF dabei nicht hin. Ein Hinweis auf ein Telefonat mit seiner Anwältin findet sich darüber hinaus weder im Protokoll über die Einvernahme zu den Voraussetzungen der Schubhaft noch im Protokoll vom 26.04.2021 über die Vernehmung des BF als Beschuldigten. In dem zuletzt genannten Protokoll wurde ausdrücklich vermerkt, dass der BF erklärt, auf den Beistand eines Verteidigers zu verzichten. Auch in dem von einer Landespolizeidirektion übermittelten Amtsvermerk vom 26.04.2021 findet sich kein Hinweis darauf, dass der BF im Zuge der Anhaltung tatsächlich mit seiner Rechtsvertretung telefoniert hat.
Da der BF somit versucht hat, das Bundesgebiet unter Begehung einer Straftat unrechtmäßig zu verlassen um seine Abschiebung zu erschweren und erst nach der Anordnung der Schubhaft einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF keine tatsächliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchtet sondern den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat.
4. Zur sozialen und familiären Komponente
4.1. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen, zu seinem Wohnsitz, seinen Vermögensverhältnissen und seiner beruflichen Tätigkeit beruhen auf den Angaben des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung.
5. Zum anhängigen Asylverfahren
5.1. Dass das Bundesamt beabsichtigt, den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen, konnte auf Grund der diesbezüglichen Mitteilung der Behörde festgestellt werden. Gründe, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich normierten Höchstdauer entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom BF nicht behauptet.
5.2. Die Abschiebung des BF erscheint insofern möglich, als die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hat und der Flugverkehr entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 10.05.2021 zumindest soweit wieder aufgenommen wurde, dass Charterabschiebungen nach Nigeria möglich sind. So liegt insbesondere die Zustimmung für die Erteilung der Landesgenehmigung einer im Mai 2021 geplanten Charterabschiebung nach Nigeria vor.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 29.04.20213.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 29.04.2021
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war mit einer Abschiebung des BF zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreiserzertifikates für den BF zugestimmt hat. Der Flugverkehr nach Nigeria wurde nach den Einschränkungen auf Grund der Covid-19-Pandemie wieder so weit wiederaufgenommen, dass Abschiebungen möglich sind.
3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Einerseits hat der BF durch die konsequente Angabe falscher Identitätsdaten in seinem ersten Asylverfahren, mit dem auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, nicht mitgewirkt und andererseits versucht, seine Abschiebung durch unrechtmäßige Ausreise nach Frankreich zu vereiteln, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Einerseits hat der BF durch die konsequente Angabe falscher Identitätsdaten in seinem ersten Asylverfahren, mit dem auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, nicht mitgewirkt und andererseits versucht, seine Abschiebung durch unrechtmäßige Ausreise nach Frankreich zu vereiteln, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat an seinem ersten Asylverfahren nicht mitgewirkt und versucht seine Abschiebung zu erschweren, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat an seinem ersten Asylverfahren nicht mitgewirkt und versucht seine Abschiebung zu erschweren, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF hat zwar Anknüpfungspunkte in Österreich, doch konnten ihn diese nicht davon abhalten, Österreich unter Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verlassen zu wollen. Es ist daher trotz der sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und trotz seines vorhandenen Wohnsitzes von Fluchtgefahr auszugehen.
Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die auf Grund des sozialen Umfeldes des BF gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Insbesondere hat der BF seine freundschaftlichen Beziehungen auch dazu genützt, widerrechtlich ein fremdes Reisedokument zu erlangen, um dieses dafür zu nutzen, sich seiner Abschiebung aus Österreich zu entziehen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt sind.
Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, er hat soziale Kontakte, ging einer beruflichen Tätigkeit nach und verfügte über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Selbsterhaltungsfähig ist der BF nicht.
Der BF ist seit dem Jahr 2016 verpflichtet, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Rückkehrverpflichtung umging er durch das Einbringen von – letztlich unbegründeten – Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Nach der rechtskräftigen Abweisung des zuletzt diesbezüglich gestellten Antrages versuchte der BF Österreich unrechtmäßig und unter Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu verlassen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen, da der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt.
Die Anhaltung des BF in der zu prüfenden Schubhaft ist daher für den Zeitraum bis zur Stellung des Asylantrages insgesamt verhältnismäßig.
3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde.3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde.
Er gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen würde, doch erscheint dies unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF und des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks als nicht glaubhaft. Der BF versuchte unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021 Österreich unter Begehung einer Straftat zu verlassen. Da der BF auch in seinem ersten Asylverfahren konsequent falsche Angaben zu seiner Identität – zumindest zu seinem Geburtsdatum – gemacht hat liegt bei ihm insgesamt keine Vertrauenswürdigkeit vor, weshalb auch trotz Vorliegens eines gesicherten Wohnsitzes und seiner sozialen Kontakte in Österreich, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels der Sicherungsbedarf nicht erfüllt werden könnte.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 29.04.2021 war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 29.04.2021 war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft seit 29.04.20213.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft seit 29.04.2021
3.2.1. Der BF stellte am 29.04.2021 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.3.2.1. Der BF stellte am 29.04.2021 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
3.2.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF am 29.04.2021 seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.3.2.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF am 29.04.2021 seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.
3.2.3. Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).3.2.3. Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Da das Bundesamt beabsichtigt, den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegenstehen, erscheint die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch als verhältnismäßig.Da das Bundesamt beabsichtigt, den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegenstehen, erscheint die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch als verhältnismäßig.
3.2.4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kam auf Grund der oben zu Spruchpunkt I. ausgeführten Erwägungen weiterhin nicht in Betracht.3.2.4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kam auf Grund der oben zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführten Erwägungen weiterhin nicht in Betracht.
3.2.5. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 29.04.2021 war daher gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.2.5. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 29.04.2021 war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. 3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.
Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellte, in dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde, ist nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt.Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellte, in dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde, ist nunmehr auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt.
3.3.3. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF, der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahren und der Tatsache, dass der Flugverkehr nach Nigeria soweit wieder aufgenommen wurde, dass Abschiebungen – auch durch Charterabschiebungen – wieder möglich sind, erscheint die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft auch verhältnismäßig.
3.3.4. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies umso mehr, als vom BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck gewonnen werden konnte, dass er auf freiem Fuß nicht mit den Fremdenbehörden kooperieren würde.
3.3.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität illegale Ausreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2242272.1.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021