Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2233462-1/3E, W122 2233462-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang GARTNER, Salzgries 17/4/11A, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.06.2020, Zl. 453077/21/ZD/0620 betreffend den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang GARTNER, Salzgries 17/4/11A, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.06.2020, Zl. 453077/21/ZD/0620 betreffend den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 ZDG befunden. Am 25.11.2016 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG befunden. Am 25.11.2016 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 13.12.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 25.11.2016 fest.Mit Bescheid vom 13.12.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 25.11.2016 fest.
Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.01.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen, wobei der Dienstantritt für den 01.04.2020 vorgesehen war.
Mit Schreiben vom 17.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis Februar 2022 aufgrund einer Lehrausbildung als Bautechnischer Assistent. Dem Antrag war ein Schreiben des Lehrbetriebes des Beschwerdeführers, wonach er seit Februar 2019 dort Lehrling sei, beigelegt.
Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung begonnen habe und als Beweismittel einen von der Wirtschaftskammer protokollierten Lehrvertrag sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG nachzureichen.Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung begonnen habe und als Beweismittel einen von der Wirtschaftskammer protokollierten Lehrvertrag sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nachzureichen.
Mit E-Mail vom 26.02.2020 übermittelte die Ausbildungsstelle des Beschwerdeführers dessen Lehrvertrag für die Lehre im Lehrberuf Bautechnischer Assistent, beginnend am 01.02.2019, und führte zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte aus, dass eine Unterbrechung der Lehrausbildung einen massiven Laufbahnverlust nach sich ziehe, da ein Schuljahr wiederholt werden müsse. Das Schuljahr könne ohne Anwesenheit nicht abgeschlossen werden und ein Quereinstieg sei unrealistisch und unmöglich. Weiters würden neue Lehrberufe nach fünf Jahren evaluiert werden, sodass sich ungeahnte Verschlechterungen ergeben könnten.
Mit Schreiben vom 01.04.2020 wurde der belangten Behörde seitens der oben genannten Einrichtung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst nicht angetreten habe.
Am 22.07.2020 erfolgte die Anzeige gem. § 60 ZDG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Ersuchen um Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens.Am 22.07.2020 erfolgte die Anzeige gem. Paragraph 60, ZDG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Ersuchen um Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Mit Bescheid vom 17.05.2020, Zl. 453077/19/ZD/0520 wurde der Zuweisungsbescheid vom 28.01.2020 gem. § 22 Abs. 1a ZDG behoben. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 01.04.2020, noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe.Mit Bescheid vom 17.05.2020, Zl. 453077/19/ZD/0520 wurde der Zuweisungsbescheid vom 28.01.2020 gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 01.04.2020, noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass nicht feststehe, dass es zu einer Unterbrechung des laufenden Schuljahres komme, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei und sich daher um einen mit dem Schuljahr vereinbaren Zuweisungstermin bemühen könne. Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG sei darin nicht erkennbar. Nach Ansicht der Behörde sei nicht nachvollziehbar, dass eine Unterbrechung der Lehrausbildung unmöglich sei. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Schulstufe sei dem Beschwerdeführer die Fortsetzung möglich. Die Tatsache, dass der Lehrberuf in fünf Jahren evaluiert werde, sei bei einer dreijährigen Lehre nicht maßgeblich, auch wenn sich der Abschluss durch den neunmonatigen Zivildienst um ein Jahr verzögern sollte.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass nicht feststehe, dass es zu einer Unterbrechung des laufenden Schuljahres komme, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei und sich daher um einen mit dem Schuljahr vereinbaren Zuweisungstermin bemühen könne. Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG sei darin nicht erkennbar. Nach Ansicht der Behörde sei nicht nachvollziehbar, dass eine Unterbrechung der Lehrausbildung unmöglich sei. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Schulstufe sei dem Beschwerdeführer die Fortsetzung möglich. Die Tatsache, dass der Lehrberuf in fünf Jahren evaluiert werde, sei bei einer dreijährigen Lehre nicht maßgeblich, auch wenn sich der Abschluss durch den neunmonatigen Zivildienst um ein Jahr verzögern sollte.
Da der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Nachteil iSd § 14 Abs. 2 erster Satz bzw. außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG habe nachweisen können, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz bzw. außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG habe nachweisen können, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er um Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Gewährung des Aufschubs wie beantragt bis Februar 2022 ersuchte.
Begründend führte er aus, dass bereits von der Ausbildungsstelle sowie vom Lehrbetrieb des Beschwerdeführers dargetan worden sei, worin der bedeutende Nachteil für den Beschwerdeführer liege. Es sei ausgeführt worden, dass er sich bei der angestrebten Ausbildung um eine Aufbaulehrstelle handle, die nach fünf Jahren evaluiert werde, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass dieser Lehrgang nach Ablauf der fünf Jahre überhaupt eingestellt werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass die Evaluierung und eine damit einhergehende Einstellung dieser Ausbildung noch im Zuge der Ausbildung des Beschwerdeführers eintrete. Für den Beschwerdeführer sie nicht ersichtlich gewesen, dass die Stellungnahme seiner Ausbildungsstelle inhaltlich nicht ausreiche, um diesen Umstand darzutun. Die Behörde habe, sofern sie dies ihrer Entscheidung zugrunde lege, den Beschwerdeführer auf die notwendige Konkretisierung hinweisen müssen, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Auch habe die Behörde die Stellungnahme des Lehrbetriebs vom 14.02.2020 bei ihrer Entscheidung nicht beachtet habe, in der ausgeführt wurde, dass die derzeitige Klasse des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Ende der Lehrzeit fortgeführt werden würde, nachfolgende Klassen jedoch einer evaluierungsbedingten Schließung des Lehrgangs ausgesetzt seien. Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer, dass er möglicherweise seine Ausbildung in einer späteren Klasse nicht abschließen könne. Zudem stelle es unbestreitbar einen bedeutenden Nachteil für den Beschwerdeführer dar, dass er – je nach konkretem Zuweisungstermin – zwei bis drei Semester seiner Ausbildungszeit durch den Zivildienst unterbrechen müsse. Es sei nicht zu erwarten, dass er danach nahtlos an seine begonnene Ausbildung anknüpfen könne, zumal Erlerntes in einem solch langen Zeitraum wieder vergessen werde. Daher bestehe unter Umständen für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er eine Klasse wiederholen müsste.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 27.07.2020 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 08.09.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab in der Folge am 25.11.2016 seine Zivildiensterklärung ab.
Der Beschwerdeführer hat mit 01.02.2019 eine Lehrausbildung zum Lehrberuf Bautechnischer Assistent begonnen, wobei die Lehrzeit bis 31.01.2022 festgesetzt ist.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020,, von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG angeführte Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 08.09.2016. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2016. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 08.09.2016. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2016. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23.06.2020 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zugewiesen, da der Zuweisungsbescheid vom 28.01.2020 mit Bescheid vom 17.05.2020 behoben worden war.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23.06.2020 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zugewiesen, da der Zuweisungsbescheid vom 28.01.2020 mit Bescheid vom 17.05.2020 behoben worden war.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Lehre als Maurer erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (vgl VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; 27.06.1995, 95/11/0078; 18.02.1997, 96/11/0302).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Lehre als Maurer erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; 27.06.1995, 95/11/0078; 18.02.1997, 96/11/0302).
Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu § 14 ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 14, ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen zwei Wochen zu erbringen. Dieses Erfordernis konnten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Lehrvertrag im Lehrberuf Bautechnischer Assistent für die Lehrzeit 01.02.2019 bis 31.01.2022 sowie Stellungnahmen der Ausbildungsstelle und des Lehrbetriebs des Beschwerdeführers) nicht erfüllen.
Auch das Beschwerdevorbringen liefert keinen Anhaltspunkt für einen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, seinen begonnenen Aufbaulehrgang nicht fortsetzen zu können. Das Beschwerdevorbringen verweist auf die fünf Jahre nach Zeitpunkt des Beginns der Lehrausbildung geplante Evaluierung, allerdings ist dadurch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Da der erste Lehrgang nach den Angaben der Ausbildungsstelle des Beschwerdeführers im September 2019 gestartet ist, erfolgt diese Evaluierung erst im September 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst jedoch bereits abgeleistet und seine Lehrausbildung fortgesetzt haben. Weiters handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten „ungeahnten Verschlechterungen“ in Folge einer möglichen negativ ausfallenden Evaluation lediglich um Mutmaßungen, die nicht zwingend tatsächlich eintreten müssen.
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).
In dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, kann keine außerordentliche Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009), zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lehrvertrags am 31.01.2019 noch zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer bestimmten Einrichtung zugewiesen war, wenn auch dieser Zuweisungsbescheid infolge Nichtantritts des Beschwerdeführers gem. § 22 Abs. 1a ZDG behoben wurde.In dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, kann keine außerordentliche Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009), zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lehrvertrags am 31.01.2019 noch zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer bestimmten Einrichtung zugewiesen war, wenn auch dieser Zuweisungsbescheid infolge Nichtantritts des Beschwerdeführers gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben wurde.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiters vor, die Unterbrechung seiner Lehrausbildung würde für ihn eine außerordentliche Härte bedeuten, weil er diese Ausbildung für mindestens ein Jahr unterbrechen müsste. Er zeigt damit keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil die bloße Verlängerung des Studiums [hier: Lehre] infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Ausbildungsbeginn absolviert hätte (siehe dazu VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392 mwN).
Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach mehr als zwei Jahren), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach mehr als zwei Jahren), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht ist ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085; 17.12.1998, 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Daher ist belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verzögerung und - rein hypothetische, evaluierungsbedingte - Gefährdung der Beendigung seiner Ausbildung können somit nicht das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG begründen und einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nicht rechtfertigen.Daher ist belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verzögerung und - rein hypothetische, evaluierungsbedingte - Gefährdung der Beendigung seiner Ausbildung können somit nicht das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG begründen und einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nicht rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für den Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Berufsausbildung Harmonisierungspflicht Lehrausbildung ordentlicher Zivildienst Stichtag Unterbrechung der Lehre ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2233462.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021