TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W194 2240536-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
Gebührengesetz 1957 §34
TKG 2003 §112
TKG 2003 §113
TKG 2003 §3
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
TKG 2003 §85a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. GebG § 34 heute
  2. GebG § 34 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GebG § 34 gültig von 01.10.2022 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. GebG § 34 gültig von 01.01.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. GebG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. GebG § 34 gültig von 02.06.1963 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1963
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. TKG 2003 § 73 gültig von 20.08.2003 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  1. TKG 2003 § 85a gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 85a gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Spruch


W194 2240536-1/2E
, W194 2240536-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom 03.02.2021, GZ 2021-0.009.517, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom 03.02.2021, GZ 2021-0.009.517, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde bezüglich der Anträge der Beschwerdeführerin vom 27.12.2020 auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend die „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort XXXX “ Folgendes aus:1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde bezüglich der Anträge der Beschwerdeführerin vom 27.12.2020 auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend die „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort römisch 40 “ Folgendes aus:

„Der ‚Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren‘, d.h. im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren auf Basis des TKG 2003, §§ 73ff in Verbindung mit §§ 81ff, für die ‚neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort […]‘ wird mangels Parteistellung der Antragstellerin (AS) […] zurückgewiesen.“„Der ‚Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren‘, d.h. im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren auf Basis des TKG 2003, Paragraphen 73 f, f, in Verbindung mit Paragraphen 81 f, f,, für die ‚neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort […]‘ wird mangels Parteistellung der Antragstellerin (AS) […] zurückgewiesen.“

Begründend führte die belangten Behörde Folgendes aus:

1.1.    Mit Schreiben vom 27.12.2020 habe die Beschwerdeführerin die beiden im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Anträge gestellt.

1.2.    Zu beurteilen sei, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens als Nachbarin/Anrainerin/Person im örtlichen Nahebereich der in ihrem Antrag vom 27.12.2020 genannten Funksendeanlage Parteistellung zukomme, welche auch Voraussetzung für die Zustellung des Bewilligungsbescheides sei.

Die Prüfung des TKG 2003 als relevantem Materiengesetz habe ergeben, dass Personen im örtlichen Nahebereich einer zu bewilligenden Funkanlage keine Parteistellung zukomme. Insbesondere würden die maßgeblichen §§ 73f und §§ 81ff TKG 2003 keine Parteistellung von Anrainern etc. kennen.Die Prüfung des TKG 2003 als relevantem Materiengesetz habe ergeben, dass Personen im örtlichen Nahebereich einer zu bewilligenden Funkanlage keine Parteistellung zukomme. Insbesondere würden die maßgeblichen Paragraphen 73 f und Paragraphen 81 f, f, TKG 2003 keine Parteistellung von Anrainern etc. kennen.

1.3.    Da die Beschwerdeführerin im konkreten Bewilligungsverfahren nach dem TKG 2003 für die genannte Mobilfunksendeanlage keine Parteistellung habe, habe diese auch nicht die einer Partei zustehenden Rechte, wie etwa konkret das von der Beschwerdeführerin beantragte Recht auf Zustellung des Bewilligungsbescheides. Nicht jede Norm des besonderen Verwaltungsrechtes (im vorliegenden Fall also die §§ 73ff TKG 2003) gewähre automatisch auch eine subjektive Berechtigung und damit Parteistellung gemäß § 8 AVG. Da der Gesetzgeber im TKG 2003 Anrainern etc. keine Parteistellung zuerkenne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.1.3. Da die Beschwerdeführerin im konkreten Bewilligungsverfahren nach dem TKG 2003 für die genannte Mobilfunksendeanlage keine Parteistellung habe, habe diese auch nicht die einer Partei zustehenden Rechte, wie etwa konkret das von der Beschwerdeführerin beantragte Recht auf Zustellung des Bewilligungsbescheides. Nicht jede Norm des besonderen Verwaltungsrechtes (im vorliegenden Fall also die Paragraphen 73 f, f, TKG 2003) gewähre automatisch auch eine subjektive Berechtigung und damit Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG. Da der Gesetzgeber im TKG 2003 Anrainern etc. keine Parteistellung zuerkenne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.4.    Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Parteistellung habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27.11.2012, 2011/03/0226, dem ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei – Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides und auf Zuerkennung von Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren – zu beantworten gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ua. Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ua. Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):

„Bei der nach den genannten Bestimmungen der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (vgl die hg Erkenntnisse vom 10. Oktober 2006, Zl 2004/03/0100, vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0054, vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0232, und vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0055)."„Bei der nach den genannten Bestimmungen der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht vergleiche die hg Erkenntnisse vom 10. Oktober 2006, Zl 2004/03/0100, vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0054, vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0232, und vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0055)."

Aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156-0160):Aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156-0160):

„Wie das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in den zu Ra 2020/03/0156 und Ra 2020/03/0158 angefochtenen Erkenntnissen unter Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003 – näher dargelegt hat, sieht § 73 Abs. 2 TKG 2003 unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des VwGH vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, die sich inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des VwGH abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der §§ 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN)."„Wie das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in den zu Ra 2020/03/0156 und Ra 2020/03/0158 angefochtenen Erkenntnissen unter Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003 – näher dargelegt hat, sieht Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des VwGH vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, die sich inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des VwGH abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der Paragraphen 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN)."

Die belangte Behörde folge somit insbesondere den Gründen der teilweise zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche mittlerweile als „ständige Judikatur" angesehen werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher gemäß der geltenden Rechtslage und der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit Bescheid zurückzuweisen.

1.5.    Zudem habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2007, G 213/06, bereits grundsätzlich festgehalten, dass die Regelungen der §§ 73 TKG 2003 verfassungsmäßig seien. Erst jüngst habe der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 08.10.2020, E 2908/2020) ua. Folgendes ausgesprochen:1.5. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2007, G 213/06, bereits grundsätzlich festgehalten, dass die Regelungen der Paragraphen 73, TKG 2003 verfassungsmäßig seien. Erst jüngst habe der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 08.10.2020, E 2908 aus 2020,) ua. Folgendes ausgesprochen:

„In Hinblick auf § 73 Abs 2 TKG 2003 […] ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er ‚Anrainern‘ von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkennt.“„In Hinblick auf Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 […] ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er ‚Anrainern‘ von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkennt.“

1.6.    Dem Schutz der Gesundheit werde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass Funkanlagen schon beim In-Verkehr-Bringen den Anforderungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen bzw. des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen, darunter dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen, genügen müssten. Weiters müssten Funkanlagen dem Stand der Technik entsprechen; bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen müsse der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein (§ 73 TKG 2003). Notwendige Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003, wie zum Beispiel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie zur Vermeidung von Sachschäden, würden von Amts wegen von der den Bewilligungsbescheid erlassenden Behörde vorgeschrieben werden.1.6. Dem Schutz der Gesundheit werde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass Funkanlagen schon beim In-Verkehr-Bringen den Anforderungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen bzw. des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen, darunter dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen, genügen müssten. Weiters müssten Funkanlagen dem Stand der Technik entsprechen; bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen müsse der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein (Paragraph 73, TKG 2003). Notwendige Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003, wie zum Beispiel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie zur Vermeidung von Sachschäden, würden von Amts wegen von der den Bewilligungsbescheid erlassenden Behörde vorgeschrieben werden.

Ganz allgemein zu möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch „Mobilfunk", also die Nutzung von für den Betrieb von Mobilfunktelekommunikationsdiensten gewidmeten Funkfrequenzen durch die dafür bestimmten Funkanlagen, werde auf den österreichischen „Wissenschaftlichen Beirat Funk" (WBF) verwiesen. Der WBF stelle in seinem Konsensusbeschluss vom 18.11.2020 Folgendes fest: „[...] Die allgemeine Datenlage bestätigt die bisherigen Erkenntnisse des WBF: Eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Mobilfunk ist nicht wahrscheinlich. [...]."

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.03.2021, in welcher zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:

2.1.    Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des TKG 2003, so insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin als Partei einzubeziehen gewesen sei, sowie in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des AVG, so insbesondere der Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG, sowie auch der Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin durch die zuständige Behörde verletzt. Die Verletzung der Parteistellung werde auch damit begründet, dass in einem allenfalls abgeführten Bewilligungsverfahren das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei.2.1. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des TKG 2003, so insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin als Partei einzubeziehen gewesen sei, sowie in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des AVG, so insbesondere der Zuerkennung der Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, sowie auch der Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin durch die zuständige Behörde verletzt. Die Verletzung der Parteistellung werde auch damit begründet, dass in einem allenfalls abgeführten Bewilligungsverfahren das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei.

2.2.    Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt sei unrichtig, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf bestimmte Bestimmungen des TKG 2003 gestützt habe und schon gar nicht auf die §§ 73 iVm §§ 81 TKG 2003, „da es diese Verbindung im Telekommunikationsgesetz nicht gibt“.2.2. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt sei unrichtig, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf bestimmte Bestimmungen des TKG 2003 gestützt habe und schon gar nicht auf die Paragraphen 73, in Verbindung mit Paragraphen 81, TKG 2003, „da es diese Verbindung im Telekommunikationsgesetz nicht gibt“.

§ 73 TKG 2003 binde die belangte Behörde daran, dass sie bei der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Funkanlagen dem jeweiligen Betreiber mittels Bescheid (individuelle Norm) Auflagen erteile, durch welche der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen, die als Nachbarn solcher Funkanlagen anzusehen seien, gewährleistet sein müsse. Es dürfe nicht dem Betreiber überlassen werden, im eigenen Ermessen dafür zu sorgen.Paragraph 73, TKG 2003 binde die belangte Behörde daran, dass sie bei der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Funkanlagen dem jeweiligen Betreiber mittels Bescheid (individuelle Norm) Auflagen erteile, durch welche der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen, die als Nachbarn solcher Funkanlagen anzusehen seien, gewährleistet sein müsse. Es dürfe nicht dem Betreiber überlassen werden, im eigenen Ermessen dafür zu sorgen.

2.3.    Für die Beschwerdeführerin sei unklar, gemäß welcher Bestimmung des TKG 2003 die in der Wohnnähe der Beschwerdeführerin errichtete und in Betrieb genommene „Funkanlage“ als Bestandteil der Mobilfunksendeanlage von der belangten Behörde fernmeldebehördlich mittels Bescheid im Sinne der §§ 58 AVG bewilligt worden sei.2.3. Für die Beschwerdeführerin sei unklar, gemäß welcher Bestimmung des TKG 2003 die in der Wohnnähe der Beschwerdeführerin errichtete und in Betrieb genommene „Funkanlage“ als Bestandteil der Mobilfunksendeanlage von der belangten Behörde fernmeldebehördlich mittels Bescheid im Sinne der Paragraphen 58, AVG bewilligt worden sei.

Dass jedes Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiges sei und der Antragsteller als zukünftiger Betreiber einer Anlage Parteistellung habe, sei jedem Materiengesetz gemeinsam. In der Regel hätten die Nachbarn nur bei vereinfachten Bewilligungsverfahren (Anzeigeverfahren) keine Parteistellung, da nur die Errichtung von solchen Anlagen nach dem vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigt werden dürften, die eine geringe Auswirkung durch Emissionen auf die Umgebung hätten. Funkanlagen die zum Betrieb von Mobilfunksendeanlagen verwendet werden würden, würden sehr starke Emissionen an die Umgebung abgeben und könnten daher nicht nach einem vereinfachten Bewilligungsverfahren errichtet und betrieben werden. Nachdem die Parteistellung für Nachbarn von Mobilfunkanlagen im TKG 2003 nicht dezidiert ausgeschlossen sei, wäre eine solche nach den Auslegungsregeln des § 8 AVG im gegenständlichen Verfahren festzustellen.Dass jedes Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiges sei und der Antragsteller als zukünftiger Betreiber einer Anlage Parteistellung habe, sei jedem Materiengesetz gemeinsam. In der Regel hätten die Nachbarn nur bei vereinfachten Bewilligungsverfahren (Anzeigeverfahren) keine Parteistellung, da nur die Errichtung von solchen Anlagen nach dem vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigt werden dürften, die eine geringe Auswirkung durch Emissionen auf die Umgebung hätten. Funkanlagen die zum Betrieb von Mobilfunksendeanlagen verwendet werden würden, würden sehr starke Emissionen an die Umgebung abgeben und könnten daher nicht nach einem vereinfachten Bewilligungsverfahren errichtet und betrieben werden. Nachdem die Parteistellung für Nachbarn von Mobilfunkanlagen im TKG 2003 nicht dezidiert ausgeschlossen sei, wäre eine solche nach den Auslegungsregeln des Paragraph 8, AVG im gegenständlichen Verfahren festzustellen.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, sei über die Parteistellung der Nachbarn zur Rechtslage vor der Novelle des TKG 2003 aus November 2011 abgesprochen worden. Durch die siebte TKG-Novelle sei die Sach- und Rechtlage wesentlich gegenüber der vorherigen Sach- und Rechtslage abgeändert worden, sodass die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf das gegenständliche Verfahren nicht übertragbar sei. Eine von mehreren wesentlichen Änderungen sei gewesen, dass die Verordnung gemäß § 73 Abs. 3 TKG 2003, BGBl II 539/2006, aufgehoben worden sei. Durch diese Verordnung sei die Errichtung und die Bewilligung zum Betrieb von ortsfesten Funkanlagen, wie die gegenständliche, geregelt. Eine solche Regelung gebe es nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr. Für die Beschwerdeführerin stelle sich nun die Frage, nach welchen sonstigen gesetzlichen Regelungen die Bewilligung zur „Errichtung und zum Betrieb“ einer ortsfesten Funkanlage derzeit erfolge. Wenn es keine diesbezügliche Regelung gebe, dann sei die im § 73 Abs. 2 TKG 2003 verankerte Rechtspflicht der belangten Behörde „totes Recht“. Dies begründe für die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin einen „subjektiven Anspruch“ und damit Parteistellung gemäß § 8 AVG.Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, sei über die Parteistellung der Nachbarn zur Rechtslage vor der Novelle des TKG 2003 aus November 2011 abgesprochen worden. Durch die siebte TKG-Novelle sei die Sach- und Rechtlage wesentlich gegenüber der vorherigen Sach- und Rechtslage abgeändert worden, sodass die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf das gegenständliche Verfahren nicht übertragbar sei. Eine von mehreren wesentlichen Änderungen sei gewesen, dass die Verordnung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, 539 aus 2006,, aufgehoben worden sei. Durch diese Verordnung sei die Errichtung und die Bewilligung zum Betrieb von ortsfesten Funkanlagen, wie die gegenständliche, geregelt. Eine solche Regelung gebe es nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr. Für die Beschwerdeführerin stelle sich nun die Frage, nach welchen sonstigen gesetzlichen Regelungen die Bewilligung zur „Errichtung und zum Betrieb“ einer ortsfesten Funkanlage derzeit erfolge. Wenn es keine diesbezügliche Regelung gebe, dann sei die im Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 verankerte Rechtspflicht der belangten Behörde „totes Recht“. Dies begründe für die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin einen „subjektiven Anspruch“ und damit Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

Es sei nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr vorgesehen, dass ein Bewilligungsverfahren gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 zu Anträgen gemäß § 74 TKG 2003 für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen durchzuführen sei. Die vor der TKG Novelle 2011 bestandene Rechtspflicht der belangten Behörde zur individuellen Bewilligung für jede Funkanlage sei aufgehoben worden. Auch dadurch sei für die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin ein „subjektiver Anspruch“ für die Parteistellung gemäß § 8 AVG zu begründen.Es sei nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr vorgesehen, dass ein Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 zu Anträgen gemäß Paragraph 74, TKG 2003 für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen durchzuführen sei. Die vor der TKG Novelle 2011 bestandene Rechtspflicht der belangten Behörde zur individuellen Bewilligung für jede Funkanlage sei aufgehoben worden. Auch dadurch sei für die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin ein „subjektiver Anspruch“ für die Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zu begründen.

Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten sich die Rechtsvorschriften des TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle in Bezug auf die Bewilligung von ortsfesten Funkanlagen sehr wohl wesentlich verändert. Nach der Rechtslage vor der siebten TKG-Novelle sei das Inverkehrbringen von ortsfesten Funkanlagen durch die Verordnung gemäß § 73 Abs. 3 TKG 2003 geregelt.Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten sich die Rechtsvorschriften des TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle in Bezug auf die Bewilligung von ortsfesten Funkanlagen sehr wohl wesentlich verändert. Nach der Rechtslage vor der siebten TKG-Novelle sei das Inverkehrbringen von ortsfesten Funkanlagen durch die Verordnung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, TKG 2003 geregelt.

2.4.    Für jede ortsfeste Funkanlage sei ein Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb gemäß § 74 Abs. 1. TKG 2003 durchzuführen, welches mit einem Bescheid abgeschlossen worden sei. Die Bescheide hätten gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 Nebenbestimmungen zu enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen hätten Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erschienen wären. Durch diese Bestimmungen sei die in § 73 Abs. 2 TKG 2003 auferlegte Rechtspflicht der belangten Behörde vollzogen worden. Auf Basis der Rechtsvorschriften nach der siebten TKG-Novelle und der derzeit anzuwendenden sei ein Bewilligungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 6 TKG 2003 für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb jeder einzelnen Funkanlage mittels Bescheid nicht mehr vorgesehen.2.4. Für jede ortsfeste Funkanlage sei ein Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb gemäß Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 durchzuführen, welches mit einem Bescheid abgeschlossen worden sei. Die Bescheide hätten gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 Nebenbestimmungen zu enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen hätten Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erschienen wären. Durch diese Bestimmungen sei die in Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 auferlegte Rechtspflicht der belangten Behörde vollzogen worden. Auf Basis der Rechtsvorschriften nach der siebten TKG-Novelle und der derzeit anzuwendenden sei ein Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb jeder einzelnen Funkanlage mittels Bescheid nicht mehr vorgesehen.

Auslöser für die siebte TKG-Novelle dürfte das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226) gewesen seien. In diesem Verfahren habe sich herausgestellt, dass die belangte Behörde auch die Errichtung und den Betrieb der ortsfesten Funkanlagen im Zuge der Frequenzzuteilung generell bewilligt habe, statt wie im TKG 2003 verpflichtend vorgesehen, nach dem Bewilligungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 6 TKG 2003 individuell mittels Bescheid.Auslöser für die siebte TKG-Novelle dürfte das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226) gewesen seien. In diesem Verfahren habe sich herausgestellt, dass die belangte Behörde auch die Errichtung und den Betrieb der ortsfesten Funkanlagen im Zuge der Frequenzzuteilung generell bewilligt habe, statt wie im TKG 2003 verpflichtend vorgesehen, nach dem Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 individuell mittels Bescheid.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2007/03/0010, die rechtmäßige Verbindung der Frequenzzuteilung und Bewilligung der Funkanlagen behandelt. Diese Entscheidung habe sich auf die Rechtslage des TKG 2003 vor der siebten TKG-Novelle 2011 bezogen.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes sei unter der Annahme zustande gekommen, dass sich die Rechtslage des TKG 2003 betreffend das Bewilligungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen durch die siebte TKG-Novelle nicht wesentlich gegenüber der vorhergehenden Rechtlage geändert habe und daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, auch auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen sei. Mit den vorherigen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin diese Annahme nachvollziehbar widerlegen können. Um den wahren Sachverhalt zu erforschen, müssten sich der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin neuerlich auseinandersetzen.

2.5.    Die Beschwerdeführerin habe ihre subjektiven Rechte zur Zuerkennung ihrer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht auf § 73 Abs. 2 TKG 2003 gestützt. Die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 73 Abs. 2 TKG 2003 sei nur unter den von der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Punkten vorgebrachten Einwendungen zu prüfen. Als verfassungswidrig sei eher § 73 Abs. 3 TKG 2003 anzusehen, da durch diese Bestimmung geregelt gewesen sei, dass Verordnungen erlassen werden würden, durch welche „ortsfeste Funkanlagen“ und „bewilligungsfreie Funkanlagen“ in Verkehr gebracht werden würden. Durch die siebte TKG-Novelle sei die Verordnung, mit welcher die „ortsfesten Funkanlagen“ in Verkehr gebracht worden seien, „aufgelöst“ worden und in eine Verordnung zu „anzeigepflichtigen ortsfesten Funkanlagen“ aufgenommen worden, wozu eine sachliche Abgrenzung zu den vorher „ortsfesten Funkanlagen“ fehle.2.5. Die Beschwerdeführerin habe ihre subjektiven Rechte zur Zuerkennung ihrer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht auf Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 gestützt. Die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 sei nur unter den von der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Punkten vorgebrachten Einwendungen zu prüfen. Als verfassungswidrig sei eher Paragraph 73, Absatz 3, TKG 2003 anzusehen, da durch diese Bestimmung geregelt gewesen sei, dass Verordnungen erlassen werden würden, durch welche „ortsfeste Funkanlagen“ und „bewilligungsfreie Funkanlagen“ in Verkehr gebracht werden würden. Durch die siebte TKG-Novelle sei die Verordnung, mit welcher die „ortsfesten Funkanlagen“ in Verkehr gebracht worden seien, „aufgelöst“ worden und in eine Verordnung zu „anzeigepflichtigen ortsfesten Funkanlagen“ aufgenommen worden, wozu eine sachliche Abgrenzung zu den vorher „ortsfesten Funkanlagen“ fehle.

Durch diese Änderung des Bewilligungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen werde die in § 73 Abs. 2 TKG 2003 auferlegte Rechtspflicht der belangten Behörde „ausgehebelt“ und zu „totem Recht“. Dadurch begründe sich für die Beschwerdeführerin ein subjektiver Anspruch für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.Durch diese Änderung des Bewilligungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen werde die in Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 auferlegte Rechtspflicht der belangten Behörde „ausgehebelt“ und zu „totem Recht“. Dadurch begründe sich für die Beschwerdeführerin ein subjektiver Anspruch für die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.

2.6.    Mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid gebe die belangte Behörde keine klare Antwort, ob für die bei der gegenständlichen Mobilfunksendeanlage installierte Funkanlage eine individuelle Bewilligung erteilt worden sei oder nicht. Aus den bisher vorgebrachten Erklärungen der belangten Behörde leite die Beschwerdeführerin jedenfalls ab, dass es für die gegenständlich errichtete und in Betrieb genommene Mobilfunksendeanlage noch keine individuelle Bewilligung gebe. Eine diesbezügliche „Ausnahmebewilligung“ gemäß § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 wäre nachzuholen.2.6. Mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid gebe die belangte Behörde keine klare Antwort, ob für die bei der gegenständlichen Mobilfunksendeanlage installierte Funkanlage eine individuelle Bewilligung erteilt worden sei oder nicht. Aus den bisher vorgebrachten Erklärungen der belangten Behörde leite die Beschwerdeführerin jedenfalls ab, dass es für die gegenständlich errichtete und in Betrieb genommene Mobilfunksendeanlage noch keine individuelle Bewilligung gebe. Eine diesbezügliche „Ausnahmebewilligung“ gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 3, TKG 2003 wäre nachzuholen.

Durch die siebte TKG-Novelle sei das Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des öffentlichen Kommunikationsnetzes abgeschafft worden, jedoch nicht die Bestimmung des § 78 Abs. 3 TKG 2003. Demnach bilde eine von der Raumordnungsbehörde der jeweiligen Gemeinde erteilte Widmungsbewilligung für den Bauplatz (vgl. VwGH 10.10.1995, 95/05/0223) eine Voraussetzung gemäß § 38 AVG für die Errichtung und den Betrieb am jeweiligen Standort.Durch die siebte TKG-Novelle sei das Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des öffentlichen Kommunikationsnetzes abgeschafft worden, jedoch nicht die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, TKG 2003. Demnach bilde eine von der Raumordnungsbehörde der jeweiligen Gemeinde erteilte Widmungsbewilligung für den Bauplatz vergleiche VwGH 10.10.1995, 95/05/0223) eine Voraussetzung gemäß Paragraph 38, AVG für die Errichtung und den Betrieb am jeweiligen Standort.

Dass für Standortbewilligungen die Gemeinden zuständig seien, gehe auch aus dem InfoLetter der Obersten Fernmeldebehörde hervor. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass für die in ihrer Wohnnähe errichtete und in Betrieb befindliche Mobilfunksendeanlage keine Widmungsbewilligung für den Bauplatz unter Berücksichtigung der Verwendung erteilt worden sei. Als Grundlage so einer Widmungsbewilligung wäre die Widmungskonformität des Bauplatzes mittels eines betriebstypologischen Gutachtens festzustellen.

Demnach wären durch baupolizeiliche Maßnahmen der Baubehörde, der Gemeinde und durch die Fernmeldebehörde gemäß § 88 Abs. 2 TKG 2003 der rechtswidrige Betrieb der Mobilfunksendeanlage am noch nicht bewilligten Standort gemäß § 78 Abs. 3 TKG 2003 einzustellen, bis die Flächenwidmungskonformität des Bauplatzes (Standortes) mittels eines betriebstypologischen Gutachtens nachgewiesen sei. In diesen Behördenverfahren wäre der Beschwerdeführerin die Parteistellung gemäß § 8 AVG einzuräumen.Demnach wären durch baupolizeiliche Maßnahmen der Baubehörde, der Gemeinde und durch die Fernmeldebehörde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, TKG 2003 der rechtswidrige Betrieb der Mobilfunksendeanlage am noch nicht bewilligten Standort gemäß Paragraph 78, Absatz 3, TKG 2003 einzustellen, bis die Flächenwidmungskonformität des Bauplatzes (Standortes) mittels eines betriebstypologischen Gutachtens nachgewiesen sei. In diesen Behördenverfahren wäre der Beschwerdeführerin die Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG einzuräumen.

Als Widmungsmaß verlange die Beschwerdeführerin die Einhaltung der in der EUROPAEN EMF-Leitlinie 2016 für den Tagzeitraum angeführten Vorsorgewerte an der Grundgrenze ihrer Liegenschaft. Sollten diese Vorsorgewerte nicht eingehalten werden können, dann seien durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, die in der EUROPAEN EMF-Leitlinie 2016 bei einer Wohnnutzung jene für den Nachtzeitraum angeführten Vorsorgewerte im Gebäudeinneren einzuhalten.

2.7.    Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar die gegenwärtige Rechtslage des TKG 2003 aufgezeigt, aus welcher ersichtlich sei, dass es keine Rechtspflicht für die belangte Behörde gebe, um jede einzelne Sendeanlage einem individuellen Bewilligungsverfahren für die Errichtung und dem Betrieb zu unterziehen, in welchem die gesundheitlichen Belange der Nachbarn gewährleistet werden würden. Aus dieser Rechtslage begründe sich der subjektive Anspruch der Beschwerdeführerin für eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und somit der Anspruch, dass der Beschwerdeführerin jener fernmeldebehördliche Bewilligungsbescheid zugestellt werde, durch welchen der Gesundheitsschutz der Beschwerdeführerin laut der belangten Behörde gewährleistet sein solle (und wenn es diesen nicht gebe, dass ein entsprechendes Bewilligungsverfahren nachgeholt werde).2.7. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar die gegenwärtige Rechtslage des TKG 2003 aufgezeigt, aus welcher ersichtlich sei, dass es keine Rechtspflicht für die belangte Behörde gebe, um jede einzelne Sendeanlage einem individuellen Bewilligungsverfahren für die Errichtung und dem Betrieb zu unterziehen, in welchem die gesundheitlichen Belange der Nachbarn gewährleistet werden würden. Aus dieser Rechtslage begründe sich der subjektive Anspruch der Beschwerdeführerin für eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und somit der Anspruch, dass der Beschwerdeführerin jener fernmeldebehördliche Bewilligungsbescheid zugestellt werde, durch welchen der Gesundheitsschutz der Beschwerdeführerin laut der belangten Behörde gewährleistet sein solle (und wenn es diesen nicht gebe, dass ein entsprechendes Bewilligungsverfahren nachgeholt werde).

2.8.    Die Beschwerdeführerin stelle daher folgende Anträge:

„1. Das Bundesverwaltungsgericht Wien möge meiner Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und in der Sache selbst entscheiden, indem mir auf meinen Antrag vom 27.12.2020 die Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Sendeanlage zugesprochen wird und die Fernmeldebehörde verpflichtet wird mir den gegenständlichen fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheid zuzustellen oder

2. Das Bundesverwaltungsgericht Wien möge meiner Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und in der Sache selbst entscheiden, indem mir auf meinen Antrag vom 27.12.2020 die Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Sendeanlage zugesprochen wird und die Fernmeldebehörde verpflichtet wird, falls so ein fernmeldebehördliches Bewilligungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde, dieses nachzuholen, damit ich meine ‚subjektiv-öffentlichen-Rechte‘ des Gesundheitsschutzes in diesem Bewilligungsverfahren wahrnehmen kann und

3. Das Bundesverwaltungsgericht Wien möge zur Klärung von eventuell noch offenen Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

3.       Mit hg. am 18.03.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf dem Grundstück mit der Nummer XXXX im Wohnort der Beschwerdeführerin in XXXX “ befindet sich eine Mobilfunksendeanlage.Auf dem Grundstück mit der Nummer römisch 40 im Wohnort der Beschwerdeführerin in römisch 40 “ befindet sich eine Mobilfunksendeanlage.

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.2020 betreffend die „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort XXXX “ die „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung, im Sinne des § 8 AVG 1991, da meinerseits ein rechtliches Interesse – vor allem zum Schutz meiner Gesundheit und der Gesundheit meiner Familienangehörigen, sowie meines Eigentums besteht.“ Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.2020 betreffend die „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort römisch 40 “ die „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung, im Sinne des Paragraph 8, AVG 1991, da meinerseits ein rechtliches Interesse – vor allem zum Schutz meiner Gesundheit und der Gesundheit meiner Familienangehörigen, sowie meines Eigentums besteht.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2021, GZ 2021-0.009.517 (amtssigniert durch die Kanzlei der belangten Behörde am 04.02.2021), wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf „‚Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren‘, d.h. im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren auf Basis des TKG 2003, §§ 73ff in Verbindung mit §§ 81ff, für die ‚neu errichtete Mobilfunksendeanlage […] mangels Parteistellung […] zurückgewiesen.“Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2021, GZ 2021-0.009.517 (amtssigniert durch die Kanzlei der belangten Behörde am 04.02.2021), wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf „‚Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren‘, d.h. im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren auf Basis des TKG 2003, Paragraphen 73 f, f, in Verbindung mit Paragraphen 81 f, f,, für die ‚neu errichtete Mobilfunksendeanlage […] mangels Parteistellung […] zurückgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.03.2021.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die unter I. erwähnten Entscheidungen, Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind und völlig unbestritten sind. Insbesondere beruhen die Feststellungen zum Datum des angefochtenen Bescheides (03.02.2021) auf den übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde einerseits und der Beschwerde andererseits.Diese Ausführungen gründen sich auf die unter römisch eins. erwähnten Entscheidungen, Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind und völlig unbestritten sind. Insbesondere beruhen die Feststellungen zum Datum des angefochtenen Bescheides (03.02.2021) auf den übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde einerseits und der Beschwerde andererseits.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 57/2021:3.1.1. Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 57/2021:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[…]

6. ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[…]

Ausnahmebewilligung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenz-nutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenz-nutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.Paragraph 73, (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.“

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässigParagraph 74, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder2a. im Rahmen einer gemäß Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer gemäß Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),3. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,4. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.(3) In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen.

Verwendung

§ 78. […]Paragraph 78, […]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81, (1) Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.(2a) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.(5) Bescheide gemäß Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß Paragraph 83, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […](6) Bescheide gemäß Paragraphen 75, 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 55, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83, (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […]

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarfParagraph 84, (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57,,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

[…]

Untersagung

§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wennParagraph 85 a, Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder1. die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder2. die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder3. die gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder

4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird oder

5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.5 bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2,

[…]

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.Paragraph 112, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 113, (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmelde-büros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungs-sachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“

3.1.2.  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018:3.1.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018:

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3.1.3.  Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 23/2020:3.1.3. Das Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 23/2020:

„§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

[…]

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

[…]

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ...........................................14,30 Euro.

[…]

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

[…]

20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

[…]

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.Paragraph 34, (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

[…]

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“Paragraph 38, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“

3.1.4.  § 6 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 16/2020:3.1.4. Paragraph 6, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 16/2020:

„Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“

3.2.    Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.2020 betreffend die „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort […]“ die „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung, im Sinne des § 8 AVG 1991, da meinerseits ein rechtliches Interesse – vor allem zum Schutz meiner Gesundheit und der Gesundheit meiner Familienangehörigen, sowie meines Eigentums besteht.“3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.2020 betreffend die „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort […]“ die „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung, im Sinne des Paragraph 8, AVG 1991, da meinerseits ein rechtliches Interesse – vor allem zum Schutz meiner Gesundheit und der Gesundheit meiner Familienangehörigen, sowie meines Eigentums besteht.“

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 74 und der §§ 81 ff TKG 2003 iVm § 8 AVG und auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides gemäß der §§ 74 und 81 ff TKG 2003 iVm § 8 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 74 und der Paragraphen 81, ff TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG und auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides gemäß der Paragraphen 74 und 81 ff TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt unrichtig sei, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf bestimmte Bestimmungen des TKG 2003 gestützt habe und schon gar nicht auf die §§ 73 iVm den §§ 81 TKG 2003. Für die Beschwerdeführerin sei unklar, gemäß welcher Bestimmung des TKG 2003 die in der Wohnnähe der Beschwerdeführerin errichtete und in Betrieb genommene „Funkanlage“ als Bestandteil der Mobilfunksendeanlage von der belangten Behörde fernmeldebehördlich mittels Bescheid im Sinne der §§ 58 AVG bewilligt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes sei unter der Annahme zustande gekommen, dass sich die Rechtslage des TKG 2003 betreffend das Bewilligungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen durch die siebte TKG-Novelle nicht wesentlich gegenüber der vorhergehenden Rechtlage geändert habe und daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, auch auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen sei. Entgegen dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten sich die Rechtsvorschriften des TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle in Bezug auf die Bewilligung von ortsfesten Funkanlagen sehr wohl wesentlich verändert. Zudem wäre der Beschwerdeführerin in den baupolizeilichen Behördenverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung einzuräumen gewesen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt unrichtig sei, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf bestimmte Bestimmungen des TKG 2003 gestützt habe und schon gar nicht auf die Paragraphen 73, in Verbindung mit den Paragraphen 81, TKG 2003. Für die Beschwerdeführerin sei unklar, gemäß welcher Bestimmung des TKG 2003 die in der Wohnnähe der Beschwerdeführerin errichtete und in Betrieb genommene „Funkanlage“ als Bestandteil der Mobilfunksendeanlage von der belangten Behörde fernmeldebehördlich mittels Bescheid im Sinne der Paragraphen 58, AVG bewilligt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes sei unter der Annahme zustande gekommen, dass sich die Rechtslage des TKG 2003 betreffend das Bewilligungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen durch die siebte TKG-Novelle nicht wesentlich gegenüber der vorhergehenden Rechtlage geändert habe und daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, auch auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen sei. Entgegen dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten sich die Rechtsvorschriften des TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle in Bezug auf die Bewilligung von ortsfesten Funkanlagen sehr wohl wesentlich verändert. Zudem wäre der Beschwerdeführerin in den baupolizeilichen Behördenverfahren gemäß Paragraph 8, AVG Parteistellung einzuräumen gewesen.

3.3.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.3.1.  „Sache“ des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gegenständlich ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge durch die belangte Behörde.

3.3.2.  Bei der durch die Beschwerdeführerin bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich zweifellos um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach den §§ 81 ff TKG 2003, wenn diese nicht in eine Verordnung nach § 74 Abs. 3 TKG 2003 aufgenommen wurde (vgl. die Materialien ErlRV 1389 BlgNR 24. GP 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weshalb diese im Verfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 zu bewilligen sind.3.3.2. Bei der durch die Beschwerdeführerin bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich zweifellos um eine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach den Paragraphen 81, ff TKG 2003, wenn diese nicht in eine Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003 aufgenommen wurde vergleiche die Materialien ErlRV 1389 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2019,) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weshalb diese im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff TKG 2003 zu bewilligen sind.

Wem in Bewilligungsverfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, sodass entscheidend ist, ob die maßgebenden Bestimmungen im TKG 2003 nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.Wem in Bewilligungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, sodass entscheidend ist, ob die maßgebenden Bestimmungen im TKG 2003 nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.

3.3.3.  Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung konkret im Bewilligungsverfahren von Funkanlagen nach dem TKG 2003 Folgendes aus (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung konkret im Bewilligungsverfahren von Funkanlagen nach dem TKG 2003 Folgendes aus vergleiche VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):

„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, und vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN).„Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche die hg Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, und vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN).

Zu prüfen ist also zunächst eine allfällige ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; in Ermangelung einer solchen Regelung ist entscheidend, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.“

Legt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall um, kommt der Beschwerdeführerin (auch) gemäß der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160) keine Parteistellung zu:Legt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall um, kommt der Beschwerdeführerin (auch) gemäß der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160) keine Parteistellung zu:

„Wie das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in den zu Ra 2020/03/0156 und Ra 2020/03/0158 angefochtenen Erkenntnissen unter Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003 – näher dargelegt hat, sieht § 73 Abs. 2 TKG 2003 unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der §§ 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).“„Wie das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in den zu Ra 2020/03/0156 und Ra 2020/03/0158 angefochtenen Erkenntnissen unter Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003 – näher dargelegt hat, sieht Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der Paragraphen 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).“

Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dh auch Personen wie der Beschwerdeführerin, in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu, da im TKG 2003 kein subjektives Recht auf Wahrnehmung der der belangten Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 von Personen im Nahebereich von Funkanlagen verankert ist. Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdeführerin betreffend die hier im gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag angeführte „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort […]“ keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde verneinte daher im gegenständlichen Fall zu Recht das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin.Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dh auch Personen wie der Beschwerdeführerin, in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu, da im TKG 2003 kein subjektives Recht auf Wahrnehmung der der belangten Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 von Personen im Nahebereich von Funkanlagen verankert ist. Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdeführerin betreffend die hier im gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag angeführte „neu errichtete Mobilfunksendeanlage in unserem Ort […]“ keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde verneinte daher im gegenständlichen Fall zu Recht das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin.

Zudem ist festzuhalten, dass gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten ist, wenn er „Anrainern" von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkennt (vgl. VfGH 08.10.2020, E 2908/2020).Zudem ist festzuhalten, dass gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten ist, wenn er „Anrainern" von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkennt vergleiche VfGH 08.10.2020, E 2908 aus 2020,).

3.3.4.  Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, es hätten sich die Rechtsvorschriften des TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle in Bezug auf die Bewilligung von ortsfesten Funkanlagen sehr wohl wesentlich verändert, ist der Beschwerdeführerin die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160) entgegenzuhalten, gemäß welcher sich die „Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 […] inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet“. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde klargestellt, dass an sich unverändert eine individuelle Bewilligungspflicht je Funkanlage vorgesehen ist, im Rahmen derer von Amts wegen der Schutz des Lebens und der Schutz der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 73 Abs. 2 TKG 2003 zu berücksichtigen sind. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass § 73 Abs. 2 TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle unverändert blieb (vgl. VfGH 08.10.2020, E 2908/2020).3.3.4. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, es hätten sich die Rechtsvorschriften des TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle in Bezug auf die Bewilligung von ortsfesten Funkanlagen sehr wohl wesentlich verändert, ist der Beschwerdeführerin die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160) entgegenzuhalten, gemäß welcher sich die „Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, […] inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet“. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde klargestellt, dass an sich unverändert eine individuelle Bewilligungspflicht je Funkanlage vorgesehen ist, im Rahmen derer von Amts wegen der Schutz des Lebens und der Schutz der Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 zu berücksichtigen sind. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 durch die siebte TKG-Novelle unverändert blieb vergleiche VfGH 08.10.2020, E 2908 aus 2020,).

3.3.5.  Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr wäre in den baupolizeilichen Behördenverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung einzuräumen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich baupolizeilicher Verfahren keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt, weshalb auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht weiter einzugehen ist.3.3.5. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr wäre in den baupolizeilichen Behördenverfahren gemäß Paragraph 8, AVG Parteistellung einzuräumen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich baupolizeilicher Verfahren keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt, weshalb auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht weiter einzugehen ist.

3.3.6.  Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides (vgl. dazu ua. VwGH 16.10.1967, 1514/67).3.3.6. Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides vergleiche dazu ua. VwGH 16.10.1967, 1514/67).

Mangels einer sich explizit oder nach Auslegung des TKG 2003 ergebenden Parteistellung der Beschwerdeführerin betreffend die Bewilligung der in ihrem Nahbereich befindlichen Funkanlage hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides“ zu Recht zurückgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.3.7.  Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Geltendmachung ihrer „subjektiv öffentlichen Rechte gegenüber einem mich beeinflussenden Bauvorhaben“ sei die Beschwerdeführerin entgegen dem Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid von der Entrichtung der Gebühren befreit, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass mangels Vorliegens eines Verfahrens über ein „Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art“ bzw. eines Verfahrens „zur Genehmigung solcher Vorhaben“ dieser Befreiungstatbestand im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid die Entrichtung etwaiger Gebühren nicht vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid enthält lediglich den Hinweis, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin der Vergebührung unterliegt. Im Fall der Nicht-Entrichtung ist die belangte Behörde verpflichtet, diesen Umstand beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, welches sodann bescheidmäßig über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr verbunden mit einer allfälligen aus der Nicht-Entrichtung folgenden Gebührenerhöhung abspricht.

3.4.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.4.1.  § 24 VwGVG lautet:3.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:

„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

3.4.2.  Im vorliegenden Fall verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; die Beschwerdeführerin beantragte hingegen, das Bundesverwaltungsgericht „möge zur Klärung von eventuell noch offenen Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

3.4.3.  Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Weder wurde in der Beschwerde ein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet, noch stellten die belangte Behörde oder die Beschwerdeführerin Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen. Die Beschwerdeführerin ließ auch offen, zur Erörterung welcher konkreten Fragen es einer Verhandlung bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre.3.4.3. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Weder wurde in der Beschwerde ein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet, noch stellten die belangte Behörde oder die Beschwerdeführerin Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen. Die Beschwerdeführerin ließ auch offen, zur Erörterung welcher konkreten Fragen es einer Verhandlung bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall somit abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Antragstellung Bewilligungsverfahren Funkanlage Funkbewilligung gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitsrisiko Gesundheitsschädigung Grundstück Immissionen Mobilfunkanlage Mobilfunksendeanlage Nachbarrechte öffentliche Interessen Parteistellung rechtliches Interesse subjektive Rechte unzuständige Behörde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung Zuständigkeit Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2240536.1.00

Im RIS seit

09.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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