TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/14 G213/06

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
TelekommunikationsG 2003 §2 Abs3, §73 Abs1, Abs3, §74 Abs1, Abs3, §81
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 betreffend Errichtung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen ("Handymasten"); kein untrennbarer Zusammenhang des Ausschlusses der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung mit den übrigen angefochtenen Bestimmungen; zu eng gefasster Antrag hinsichtlich des Ausschlusses der Parteistellung der Nachbarn; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung zur Festlegung technischer Standards sowie der Verweisung auf - völkerrechtlich und innerstaatlich bereits verbindliche - internationale Vorschriften

Spruch

I. Die Anträge, §73 Abs3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 70/2003 sowie die Wortfolge "und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen" in §73 Abs1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 70/2003 als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen. römisch eins. Die Anträge, §73 Abs3 TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, sowie die Wortfolge "und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen" in §73 Abs1 TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihrem am 31. Oktober 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag begehren 73 Abgeordnete zum Nationalrat (in der XXII. GP), näher bezeichnete Bestimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.römisch eins. 1. Mit ihrem am 31. Oktober 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag begehren 73 Abgeordnete zum Nationalrat (in der römisch 22 . GP), näher bezeichnete Bestimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TKG 2003, BGBl. I 70/2003, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§2

  1. (1)Absatz eins,bis (2) ...

3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung. 3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.

  1. (4)Absatz 4,..."

"Technische Anforderungen

§73

  1. (1)Absatz eins,Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten."

"Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§74

  1. (1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

  1. (2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß §3 Z6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Sicherheitsbehörden zu erteilen.

  1. (3)Absatz 3,Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären."

3. Der vorliegende - auf Art140 B-VG gestützte - Antrag der Abgeordneten lautet wie folgt:

"1. §74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 und §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 jeweils zur Gänze, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu "1. §74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, und §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, jeweils zur Gänze, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze und den Ausdruck 'das Anbieten von Kommunikationsdiensten und' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu §74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze und den Ausdruck 'das Anbieten von Kommunikationsdiensten und' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze und den Ausdruck 'und das Betreiben von Kommunikationsnetzen' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu §74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze und den Ausdruck 'und das Betreiben von Kommunikationsnetzen' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze, aus den in Punkt IV dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in Punkt V dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in Punkt VI dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK §74 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze, aus den in Punkt römisch vier dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in Punkt römisch fünf dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in Punkt römisch sechs dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK

2. §74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 und §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 jeweils zur Gänze, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu 2. §74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, und §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, jeweils zur Gänze, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze und den Ausdruck 'das Anbieten von Kommunikationsdiensten und' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu §74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze und den Ausdruck 'das Anbieten von Kommunikationsdiensten und' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze und den Ausdruck 'und das Betreiben von Kommunikationsnetzen' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu §74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze und den Ausdruck 'und das Betreiben von Kommunikationsnetzen' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze, aus den in Punkt IV dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in Punkt V dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in Punkt VI dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK §74 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze, aus den in Punkt römisch vier dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in Punkt römisch fünf dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in Punkt römisch sechs dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK

3. §73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 und §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 jeweils zur Gänze, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu 3. §73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, und §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, jeweils zur Gänze, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze und den Ausdruck 'das Anbieten von Kommunikationsdiensten und' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu §73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze und den Ausdruck 'das Anbieten von Kommunikationsdiensten und' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze und den Ausdruck 'und das Betreiben von Kommunikationsnetzen' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003, aus den in den Punkten IV und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten V und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten VI und VIII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu §73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze und den Ausdruck 'und das Betreiben von Kommunikationsnetzen' in §2 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, aus den in den Punkten römisch vier und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in den Punkten römisch fünf und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in den Punkten römisch sechs und römisch acht dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK in eventu

§73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 zur Gänze, aus den in Punkt IV dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in Punkt V dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in Punkt VI dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK, in eventu aus den in Punkt VII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art18 Abs1 und Abs2 B-VG §73 Abs3 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zur Gänze, aus den in Punkt römisch vier dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG, in eventu aus den in Punkt römisch fünf dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art8 EMRK, in eventu aus den in Punkt römisch sechs dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art6 EMRK, in eventu aus den in Punkt römisch sieben dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art18 Abs1 und Abs2 B-VG

4. den Ausdruck 'und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen' in §73 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl I Nr. 70/2003 aus den in Punkt VII dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art18 Abs1 und Abs2 B-VG 4. den Ausdruck 'und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen' in §73 Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aus den in Punkt römisch sieben dargestellten Bedenken wegen des Verstoßes gegen Art18 Abs1 und Abs2 B-VG

als verfassungswidrig aufzuheben".

3.1. Nach Darstellung der Rechtslage wird im Antrag unter Hinweis auf verschiedenste Studien ausführlich auf Fragen der Auswirkungen von Mobilfunkanlagen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Menschen eingegangen. Sodann wird die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen begründet. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §73 Abs1 (letzter Halbsatz) und §73 Abs3 und zum untrennbaren Zusammenhang zwischen §2 Abs3 TKG 2003 und den §§74 Abs1 und Abs3, 73 Abs1 und Abs3 TKG 2003 wird Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

"VII. Verfassungswidrigkeit des §73 Abs1 (letzter Halbsatz) sowie des §73 Abs3 TKG wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG

...

2. Unvereinbarkeit des Begriffes 'internationale Vorschriften' in §73 Abs1 3. Halbsatz TKG 2003 mit Art18 Abs1 und Abs2 B-VG

Der Verfassungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität als verfassungswidrig, dynamische Verweisungen auf Normen derselben Rechtsetzungsautorität werden jedoch als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig angesehen; dies freilich unter der Voraussetzung, dass in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist (vgl. VfSlg 12.947/1991, 14.606/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur) und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und dabei auf die Fundstelle hingewiesen wurde (vgl. VfSlg 12.293/1990). Der VfGH sieht es jedoch als zulässig an, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen an die Regelung einer fremden Rechtssetzungsautorität anknüpft, da dies keine Verweisung sei (VfSlg 12.384). Der Verfassungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität als verfassungswidrig, dynamische Verweisungen auf Normen derselben Rechtsetzungsautorität werden jedoch als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig angesehen; dies freilich unter der Voraussetzung, dass in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist vergleiche VfSlg 12.947/1991, 14.606/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur) und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und dabei auf die Fundstelle hingewiesen wurde vergleiche VfSlg 12.293/1990). Der VfGH sieht es jedoch als zulässig an, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen an die Regelung einer fremden Rechtssetzungsautorität anknüpft, da dies keine Verweisung sei (VfSlg 12.384).

Demnach widerspricht eine globale Verweisung auf die Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität ohne genaue Bezeichnung der verwiesenen Norm ebenso dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG wie so genannte dynamischen Verweisungen, bei denen die fremde Rechtsetzungsautorität allein den Inhalt der verweisenden Rechtsordnung verändern kann (VfSlg 16.999).

In der Norm des §73 Abs1 TKG 2003 über die technischen Anforderungen von Funkanlagen verweist der Gesetzgeber pauschal auf 'internationale Vorschriften', denen Funkanlagen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise entsprechen müssen. Damit ist (sind) aber die Norm(en), auf welche in §73 Abs1 3. Halbsatz verwiesen wird, nicht ausreichend bestimmt, wird doch daraus in keiner Weise ersichtlich, welche internationalen Vorschriften der Gesetzgeber hier im Auge hat. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber in §73 Abs1 TKG 2003 einer Rechtstechnik, bei der er nicht den vollständigen Inhalt der Regelung, die zu vollziehen ist, sprachlich zum Ausdruck bringt, sondern Akte einer (bzw. mehrerer) anderer Rechtsetzungsautorität(en) in die von ihm getroffene Regelung inkorporiert. So wird etwa in den einschlägigen Kommentaren festgehalten, dass 'als internationale Vorschriften insbesondere harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind wie ITU Recommendations, CEPT Decisions and Recommendations, ETSI Standards, CEN-CENELEC Standards in Betracht kommen' [vgl. Stratil (Hrsg.), TKG, 2004, §73].

Die Bestimmung des §73 Abs1 3. Halbsatz TKG 2003 ist wegen der oben ausgeführten Bedenken verfassungswidrig, da sie gegen Art18 Abs1 und Abs2 B-VG verstößt, weil sie eine im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung unzulässige globale Verweisung auf die Normen anderer Rechtssetzungsautoritäten enthält.

3. Unvereinbarkeit der Verordnungsermächtigung gem. §73 Abs3 TKG 2003 mit Art18 Abs1 und 2 B-VG

... An keiner Stelle legt das Gesetz jedoch fest, welche konkreten Voraussetzungen Funkanlagen erfüllen müssen. Lediglich aus Abs2 leg cit ist ableitbar, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss. §73 Abs3 TKG 2003 enthält jedoch keinerlei spezifische Anhaltspunkte für die Beurteilung der Voraussetzungen von Funkanlagen, die dann zu einer Bewilligung der Funkanlagen führen.

Der Gesetzgeber bedient sich bei der Festlegung der Voraussetzungen lediglich des unbestimmten Gesetzesbegriffes des 'Standes der Technik'.

b) Unbestimmter Rechtsbegriff des Standes der Technik

Beim Ausdruck 'Stand der Technik' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem aus normativ-juristischer Sicht ein außerrechtlicher Sachverhalt angesprochen wird. Der Bedeutungsinhalt derartiger Technikklauseln hängt von ihrer jeweiligen gesetzlichen Definition und ihrem jeweiligen fachlichen Umfeld ab (vgl. hiezu ua. Scholz, Technik und Recht, in: Wilke [Hrsg.], Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, [1984] 691 [707 f]; B. Davy, Grundrechtsgefährdung und Technik. Zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vor atypischen Grundrechtsverletzungen, ZfV 1985, 133 ff; ders., Legalität durch Sachverstand? Zur Bestimmbarkeit von Technik-Klauseln im österreichischen Verwaltungsrecht, ZfV 1982, 345 ff; Krejci, Die Bedeutung der Regeln der Technik im Bauvertragsrecht, in: Rechberger ua. [Hrsg.], Festschrift für Winfried Kralik zum 65. Geburtstag. Verfassungsrecht - Privatrecht, [1986] 435 ff;). Beim Ausdruck 'Stand der Technik' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem aus normativ-juristischer Sicht ein außerrechtlicher Sachverhalt angesprochen wird. Der Bedeutungsinhalt derartiger Technikklauseln hängt von ihrer jeweiligen gesetzlichen Definition und ihrem jeweiligen fachlichen Umfeld ab vergleiche hiezu ua. Scholz, Technik und Recht, in: Wilke [Hrsg.], Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, [1984] 691 [707 f]; B. Davy, Grundrechtsgefährdung und Technik. Zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vor atypischen Grundrechtsverletzungen, ZfV 1985, 133 ff; ders., Legalität durch Sachverstand? Zur Bestimmbarkeit von Technik-Klauseln im österreichischen Verwaltungsrecht, ZfV 1982, 345 ff; Krejci, Die Bedeutung der Regeln der Technik im Bauvertragsrecht, in: Rechberger ua. [Hrsg.], Festschrift für Winfried Kralik zum 65. Geburtstag. Verfassungsrecht - Privatrecht, [1986] 435 ff;).

Der Begriff 'Stand der Technik' ist zwar grundsätzlich ein der Auslegung zugänglicher Begriff, der sich im jeweiligen Zusammenhang objektiv ermitteln lässt (vgl. VfSlg 7052/1973). In der angefochtenen Norm des §73 Abs3 TKG 2003 wird der Begriff 'Stand der Technik' jedoch nicht in einen konkreten Bezug gesetzt, sondern lediglich gefordert, dass dem jeweiligen Stand der Technik die nähere Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen durch Verordnung zu regeln sind. Aus der dem Abs3 unmittelbar vorangehenden Bestimmung des Abs2 (§73 Abs2 TKG 2003: 'Bei der Errichtung und dem Betrieb ... müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen ... gewährleistet sein ...') leuchtet zwar die Absicht des Gesetzgebers - Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen - hervor, doch wird diese im Hinblick auf die zu erlassende Verordnung nicht hinreichend determiniert. Dies wird besonders deutlich, zieht man die betriebsanlagenrechtliche Bestimmung des §359b GewO 1994 als Vergleichsmaßstab heran. Der Begriff 'Stand der Technik' ist zwar grundsätzlich ein der Auslegung zugänglicher Begriff, der sich im jeweiligen Zusammenhang objektiv ermitteln lässt vergleiche VfSlg 7052/1973). In der angefochtenen Norm des §73 Abs3 TKG 2003 wird der Begriff 'Stand der Technik' jedoch nicht in einen konkreten Bezug gesetzt, sondern lediglich gefordert, dass dem jeweiligen Stand der Technik die nähere Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen durch Verordnung zu regeln sind. Aus der dem Abs3 unmittelbar vorangehenden Bestimmung des Abs2 (§73 Abs2 TKG 2003: 'Bei der Errichtung und dem Betrieb ... müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen ... gewährleistet sein ...') leuchtet zwar die Absicht des Gesetzgebers - Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen - hervor, doch wird diese im Hinblick auf die zu erlassende Verordnung nicht hinreichend determiniert. Dies wird besonders deutlich, zieht man die betriebsanlagenrechtliche Bestimmung des §359b GewO 1994 als Vergleichsmaßstab heran.

Im Unterschied zu §359b GewO 1994, welcher bereits Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung war (VfSlg 14.512), wird in §73 Abs3 TKG 2003 auf die Ausführung der Funkanlagen, insbesondere deren Beschaffenheit und Wirkungsweise, nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung des §73 Abs3 TKG 2003 dem Verordnungsgeber keinerlei Anhaltspunkte etwa für die Beurteilung der zulässigen Grenzwerte für elektromagnetische Wellen, welche von Funkanlagen (insbesondere von Mobilfunkanlagen) ausgehen, vorgegeben. Es findet sich keinerlei Konkretisierung der unbestimmten Begriffe der 'Bestimmungen' und 'Voraussetzungen'. So bleibt etwa fraglich, ob die 'näheren Bestimmungen und Voraussetzungen' auch Gefährdungen aufgrund der konkreten Aufstellung einer Funkanlage regeln sollen bzw. inwieweit von diesen Voraussetzungen auch Gefährdungen, die sich aufgrund der Summation der Strahlungen mehrerer Funkanlagen in einem bestimmten Umkreis ergeben können, erfasst sind. Mit dem Abstellen auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie des ungestörten Betriebes anderer Funkanlangen und Telekommunikationseinrichtungen wird die Entscheidung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht hinreichend determiniert.

§73 Abs3 TKG 2003 verstößt daher wegen dieser Unbestimmtheit gegen Art18 Abs1 und Abs2 B-VG, weswegen seine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit beantragt wird.

VIII. Untrennbarer Zusammenhang zwischen §2 Abs3 TKG 2003 und den angefochtenen Bestimmungen der §§74 Abs1 und Abs3, 73 Abs1 und Abs3 TKG 2003 römisch acht. Untrennbarer Zusammenhang zwischen §2 Abs3 TKG 2003 und den angefochtenen Bestimmungen der §§74 Abs1 und Abs3, 73 Abs1 und Abs3 TKG 2003

... Zwischen den angefochtenen Bestimmungen der §§74 Abs1 und Abs3, 73 Abs1 und Abs3 TKG 2003 und dem §2 Abs3 TKG 2003, nach welchem auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen die Gewerbeordnung 1994, BGB Nr 194/1994 keine Anwendung findet, besteht nach Auffassung der AntragstellerInnen ein derartiger untrennbarer Zusammenhang. Diese Bestimmung unterstützt die Verfassungswidrigkeit der eigentlichen Kernbestimmungen zu den technischen Anforderungen an Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen.

Im Hinblick darauf, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, muss der Anfechtungsumfang daher auch die Bestimmung des §2 Abs3 TKG 2003 umfassen, da ansonsten die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen der §§73 Abs1 und Abs3 sowie §74 Abs1 und Abs3 TKG 2003 dazu führen würde, dass entgegen der offenkundigen Intention des Gesetzgebers kein wie immer geartetes Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen normiert wäre und die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit der angefochtenen bzw. aufgehobenen Bestimmungen (mangels Vorliegens jeglichen Bewilligungsverfahrens) fortbestehen würde. Lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht wird eventualiter die Aufhebung der §§74 Abs1, Abs3 und §73 Abs3 TKG 2003 ohne gleichzeitigem Antrag auf Aufhebung des §2 Abs3 TKG 2003 gestellt. ..."

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung und beantragte, den vorliegenden Antrag insoweit zurückzuweisen, als er über die im Hinblick auf Art18 Abs1 und Abs2 B-VG vorgetragenen Bedenken gegen §73 Abs3 TKG 2003 und gegen die Wortfolge "und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen" in §73 Abs1 TKG 2003 hinausgeht. Im Übrigen wolle der Verfassungsgerichtshof aussprechen, dass die restlichen angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

4.1. Zur Zulässigkeit wies die Bundesregierung zunächst darauf hin, dass die in den Hauptanträgen begehrte Aufhebung des §2 Abs3 TKG 2003 sowie die in den jeweils ersten Eventualanträgen begehrte Aufhebung der Wortfolge "das Anbieten von Kommunikationsdiensten und" in §2 Abs3 TKG 2003 von den aufgeworfenen Bedenken nicht getragen würden. Das vorgetragene Bedenken richte sich nämlich ausschließlich gegen anlagenrechtliche Bestimmungen des TKG 2003. Hingegen werde gegen das Anbieten von Kommunikationsdiensten kein Bedenken vorgetragen. Es werde auch nicht vorgebracht, dass §2 Abs3 TKG 2003 selbst eine untrennbare Einheit mit den übrigen angefochtenen Bestimmungen bilde.

Abgesehen davon gehe die begehrte Aufhebung der Wortfolge in §73 Abs1 TKG 2003 sowie der §§73 Abs3, 74 Abs1 und Abs3 und 2 Abs3 TKG 2003 ins Leere, da damit die behauptete Verfassungswidrigkeit der fehlenden Anhörungs- und Parteirechte von Nachbarn nicht beseitig werden würde. Bereits aus diesem Grunde erweisen sich nach Auffassung der Bundesregierung die bezeichneten Anträge als unzulässig.

4.2. Sodann tritt die Bundesregierung dem Vorbringen der Antragsteller in der Sache im Einzelnen entgegen. Zu den Bedenken hinsichtlich Art18 B-VG wird ausgeführt:

"... 4.2.1. Dem Bedenken der globalen bzw. dynamischen Verweisung auf internationale Vorschriften ist zu entgegnen, dass dem Verordnungsgeber - im Hinblick auf das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation innerstaatlichen Rechts - die nähere Bestimmung von Grenzwerten überlassen werden kann, wenn die Regelung eines Sachverhalts Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist (vgl. sinngemäß VfSlg. 15.354/1998 zu einer Verordnungsermächtigung des Güterbeförderungsgesetzes; differenzierender hinsichtlich einer Blankettstrafnorm: VfSlg. 17.479/2005). Die Einbettung des österreichischen Telekommunikationsrechts in umfangreiches Gemeinschaftsrecht wurde bereits dargestellt. Art5 der Richtlinie 1999/5/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art3 leg.cit. auszugehen, wenn eine Funkanlage im Amtsblatt der EG veröffentlichten harmonisierten Normen entspricht. Der österreichische Gesetzgeber hat daher in dieser Hinsicht keinen Spielraum. Solche Geräte dürfen dann in Verkehr gebracht werden und sind keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen unterworfen (Art6f der Richtlinie). Im Zuge des Bewilligungsverfahrens stünde es dem Mitgliedstaat frei, 'Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Gemeinschaftsrecht' zu verlangen. (vgl. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 21). Lediglich für Bereiche, in denen, die Stückzahl von Telefunkanlagen noch gering sind, bestehen keine harmonisierten Normen. "... 4.2.1. Dem Bedenken der globalen bzw. dynamischen Verweisung auf internationale Vorschriften ist zu entgegnen, dass dem Verordnungsgeber - im Hinblick auf das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation innerstaatlichen Rechts - die nähere Bestimmung von Grenzwerten überlassen werden kann, wenn die Regelung eines Sachverhalts Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist vergleiche sinngemäß VfSlg. 15.354/1998 zu einer Verordnungsermächtigung des Güterbeförderungsgesetzes; differenzierender hinsichtlich einer Blankettstrafnorm: VfSlg. 17.479/2005). Die Einbettung des österreichischen Telekommunikationsrechts in umfangreiches Gemeinschaftsrecht wurde bereits dargestellt. Art5 der Richtlinie 1999/5/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art3 leg.cit. auszugehen, wenn eine Funkanlage im Amtsblatt der EG veröffentlichten harmonisierten Normen entspricht. Der österreichische Gesetzgeber hat daher in dieser Hinsicht keinen Spielraum. Solche Geräte dürfen dann in Verkehr gebracht werden und sind keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen unterworfen (Art6f der Richtlinie). Im Zuge des Bewilligungsverfahrens stünde es dem Mitgliedstaat frei, 'Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagn

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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