TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/30 2008/03/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §34 Abs4 idF 2008/I/083;
LuftfahrtG 1958 §34;
LuftfahrtG 1958 §45 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §45;
LuftfahrtG 1958 §46 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §46;
VwRallg;
ZLPV 2006 §140 Abs3 Z1;
ZLPV 2006 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J S in W, vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. April 2008, Zl BMVIT-58.587/0001- II/L1/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2006 auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß § 34 LFG in Verbindung mit § 8 AVG zurück. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2006 auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß Paragraph 34, LFG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurück.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Danach habe sich der Beschwerdeführer am 20. April 2006 um eine Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß § 34 LFG in Verbindung mit den am 20. April 2006 noch nicht erlassenen, aber in Begutachtung befindlichen Regelungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 (ZLPV 2006), beworben. Die ZLPV 2006, die auf Grundlage von § 34 LFG die Voraussetzungen für die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums regle, sei am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Seitens der belangten Behörde sei ein gemeinsames Gutachten der Austro Control GmbH und zweier flugmedizinischer Sachverständiger darüber eingeholt worden, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Autorisierung erfülle. Die Sachverständigen seien zum einhelligen Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13. März 2008 darüber informiert sowie unterrichtet worden, dass seine Bewerbung in Evidenz gehalten werde. Eingeladen zur Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen sowie zur Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß § 34 Abs 3 LFG bestehe, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die belangte Behörde habe durch ihr Schreiben seine Parteistellung "anerkannt", weiters Mängel der vorliegenden Gutachten gerügt und vorgebracht, entgegen dieser Gutachten erfülle er die Voraussetzungen für eine Autorisierung.In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Danach habe sich der Beschwerdeführer am 20. April 2006 um eine Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß Paragraph 34, LFG in Verbindung mit den am 20. April 2006 noch nicht erlassenen, aber in Begutachtung befindlichen Regelungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, (ZLPV 2006), beworben. Die ZLPV 2006, die auf Grundlage von Paragraph 34, LFG die Voraussetzungen für die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums regle, sei am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Seitens der belangten Behörde sei ein gemeinsames Gutachten der Austro Control GmbH und zweier flugmedizinischer Sachverständiger darüber eingeholt worden, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Autorisierung erfülle. Die Sachverständigen seien zum einhelligen Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13. März 2008 darüber informiert sowie unterrichtet worden, dass seine Bewerbung in Evidenz gehalten werde. Eingeladen zur Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen sowie zur Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß Paragraph 34, Absatz 3, LFG bestehe, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die belangte Behörde habe durch ihr Schreiben seine Parteistellung "anerkannt", weiters Mängel der vorliegenden Gutachten gerügt und vorgebracht, entgegen dieser Gutachten erfülle er die Voraussetzungen für eine Autorisierung.

Nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des LFG und der ZLPV 2006 führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest ein rechtliches Interesse daran habe, bei Erfüllung der in Anlage 2 zur ZLPV 2006, Punkt 3.085 normierten Voraussetzungen als flugmedizinisches Zentrum gemäß § 34 Abs 3 LFG autorisiert zu werden, sei auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Flugmedizinischen Stellen komme einerseits die Untersuchung von Piloten im Hinblick auf ihre körperliche und geistige Tauglichkeit sowie die Übermittlung eines Berichtes über die Untersuchung an die zuständige Behörde zu (§ 34 Abs 1 LFG), andererseits gegebenenfalls die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses an Piloten (§ 33 Abs 1 und 34 Abs 5 LFG in Verbindung mit der ZLPV 2006). Falls für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses die Austro Control GmbH oder der Österreichische Aero Club zuständig seien, komme der flugmedizinischen Stelle die Funktion eines nichtamtlichen Sachverständigen zu, wobei der zuständigen Behörde die Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten auf Grund des gemäß § 34 Abs 1 LFG von der flugmedizinischen Stelle zu übermittelnden Berichtes über die Untersuchung zufalle.Die entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest ein rechtliches Interesse daran habe, bei Erfüllung der in Anlage 2 zur ZLPV 2006, Punkt 3.085 normierten Voraussetzungen als flugmedizinisches Zentrum gemäß Paragraph 34, Absatz 3, LFG autorisiert zu werden, sei auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Flugmedizinischen Stellen komme einerseits die Untersuchung von Piloten im Hinblick auf ihre körperliche und geistige Tauglichkeit sowie die Übermittlung eines Berichtes über die Untersuchung an die zuständige Behörde zu (Paragraph 34, Absatz eins, LFG), andererseits gegebenenfalls die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses an Piloten (Paragraph 33, Absatz eins und 34 Absatz 5, LFG in Verbindung mit der ZLPV 2006). Falls für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses die Austro Control GmbH oder der Österreichische Aero Club zuständig seien, komme der flugmedizinischen Stelle die Funktion eines nichtamtlichen Sachverständigen zu, wobei der zuständigen Behörde die Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten auf Grund des gemäß Paragraph 34, Absatz eins, LFG von der flugmedizinischen Stelle zu übermittelnden Berichtes über die Untersuchung zufalle.

Sowohl flugmedizinische Zentren als auch flugmedizinische Sachverständige seien (mit Bescheid auf drei Jahre bestellte) nichtamtliche Sachverständige mit der Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, mit denen Zivilluftfahrer ihre Tauglichkeit nachzuweisen haben. Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle und eines flugmedizinischen Zentrums stelle somit eine Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben dar. Flugmedizinische Stellen hätten im Wesentlichen dieselbe Funktion wie die fliegerärztlichen Sachverständigen gemäß der vor Inkrafttreten der ZLPV 2006 geltenden ZLPV (BGBl Nr 219/1958), nämlich die regelmäßige Untersuchung von Zivilluftfahrern und die Beurteilung deren geistiger und körperlicher Tauglichkeit. Der einzige Unterschied zu den Regelungen vor der am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen ZLPV 2006 bestehe nunmehr in der in manchen Fällen vorgesehenen - zusätzlichen - Befugnis der flugmedizinischen Stellen zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.Sowohl flugmedizinische Zentren als auch flugmedizinische Sachverständige seien (mit Bescheid auf drei Jahre bestellte) nichtamtliche Sachverständige mit der Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, mit denen Zivilluftfahrer ihre Tauglichkeit nachzuweisen haben. Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle und eines flugmedizinischen Zentrums stelle somit eine Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben dar. Flugmedizinische Stellen hätten im Wesentlichen dieselbe Funktion wie die fliegerärztlichen Sachverständigen gemäß der vor Inkrafttreten der ZLPV 2006 geltenden ZLPV Bundesgesetzblatt Nr 219 aus 1958,), nämlich die regelmäßige Untersuchung von Zivilluftfahrern und die Beurteilung deren geistiger und körperlicher Tauglichkeit. Der einzige Unterschied zu den Regelungen vor der am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen ZLPV 2006 bestehe nunmehr in der in manchen Fällen vorgesehenen - zusätzlichen - Befugnis der flugmedizinischen Stellen zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Hinblick auf fliegerärztliche Sachverständige gemäß § 9 ZLPV (BGBl Nr 219/1958) in seinem Beschluss vom 16. September 1987, Zl 86/03/0242, ausgesprochen, dass die Bestellung eines solchen Sachverständigen durch einseitigen Hoheitsakt der Behörde erfolge und mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Antragstellers bestehe.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Hinblick auf fliegerärztliche Sachverständige gemäß Paragraph 9, ZLPV Bundesgesetzblatt Nr 219 aus 1958,) in seinem Beschluss vom 16. September 1987, Zl 86/03/0242, ausgesprochen, dass die Bestellung eines solchen Sachverständigen durch einseitigen Hoheitsakt der Behörde erfolge und mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Antragstellers bestehe.

Auch in jenen Fällen, in denen nichtamtliche Sachverständige in öffentlicher Funktion über eine reine Sachverständigentätigkeit hinaus tätig würden, habe der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Heranziehung zu hoheitlichen Aufgaben verneint; es handle sich dabei um einen Verwaltungsakt, bezüglich dessen den Bewerbern kein Rechtsanspruch zukomme (Verweis auf die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1968, Zl 955/68, und vom 10. Jänner 1969, Zl 1217/68).

Eben dies treffe auch im Beschwerdefall zu: Regelungszweck der Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit von Piloten (§§ 33 bis 35 LFG) sei, dass nur entsprechend geistig und körperlich taugliche Piloten am Luftverkehr teilnehmen. Die behördliche Tätigkeit der regelmäßigen Überprüfung der Tauglichkeit von Zivilluftfahrern solle gemäß den zitierten Bestimmungen durch entsprechend ausgebildete und ihren Pflichten nachkommende Flugmediziner in ihrer Funktion als flugmedizinische Stellen (flugmedizinischer Sachverständiger oder flugmedizinisches Zentrum) erfolgen. Zielrichtung der genannten Normen sei somit die Minimierung der durch den Betrieb von Luftfahrzeugen entstehenden Gefährdung, also die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Luftfahrt.Eben dies treffe auch im Beschwerdefall zu: Regelungszweck der Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit von Piloten (Paragraphen 33, bis 35 LFG) sei, dass nur entsprechend geistig und körperlich taugliche Piloten am Luftverkehr teilnehmen. Die behördliche Tätigkeit der regelmäßigen Überprüfung der Tauglichkeit von Zivilluftfahrern solle gemäß den zitierten Bestimmungen durch entsprechend ausgebildete und ihren Pflichten nachkommende Flugmediziner in ihrer Funktion als flugmedizinische Stellen (flugmedizinischer Sachverständiger oder flugmedizinisches Zentrum) erfolgen. Zielrichtung der genannten Normen sei somit die Minimierung der durch den Betrieb von Luftfahrzeugen entstehenden Gefährdung, also die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Luftfahrt.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre durch die Entscheidung über eine Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum liege daher nicht vor. Seine Stellungnahme ziele in dieser Hinsicht offenbar auf den mit der nichterfolgten Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum verbundenen Entgang eines wirtschaftlichen Vorteils. Dieses faktische Interesse an einer Autorisierung sei jedoch nicht als rechtliches Interesse im Sinne von § 8 AVG anzusehen. In einem Verfahren zur Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums gemäß § 34 LFG komme dem Beschwerdeführer daher keine Parteistellung zu, eine solche könne auch nicht durch ein Schreiben der Behörde "anerkannt" werden, sondern sich nur aus den anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften ergeben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich eine - im Hinblick auf die Erledigung seines Antrages mit Bescheid - eingeschränkte verfahrensrechtliche Parteistellung, weshalb sein diesbezüglicher Antrag mit Bescheid zurückzuweisen gewesen sei.Der vom Beschwerdeführer behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre durch die Entscheidung über eine Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum liege daher nicht vor. Seine Stellungnahme ziele in dieser Hinsicht offenbar auf den mit der nichterfolgten Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum verbundenen Entgang eines wirtschaftlichen Vorteils. Dieses faktische Interesse an einer Autorisierung sei jedoch nicht als rechtliches Interesse im Sinne von Paragraph 8, AVG anzusehen. In einem Verfahren zur Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 34, LFG komme dem Beschwerdeführer daher keine Parteistellung zu, eine solche könne auch nicht durch ein Schreiben der Behörde "anerkannt" werden, sondern sich nur aus den anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften ergeben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich eine - im Hinblick auf die Erledigung seines Antrages mit Bescheid - eingeschränkte verfahrensrechtliche Parteistellung, weshalb sein diesbezüglicher Antrag mit Bescheid zurückzuweisen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. 2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 962/08-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.Dieser hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 962/08-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfSlg 8279/1978, 11.934/1988, 12.465/1990, 17.389/2004 sowie 17.427/2004) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfSlg 8279 aus 1978,, 11.934 aus 1988,, 12.465 aus 1990,, 17.389 aus 2004, sowie 17.427 aus 2004,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Er sieht sich in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die Behörde verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet, zu der der Beschwerdeführer Stellung genommen hat.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß § 34 LFG in Verbindung mit § 8 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gemäß Paragraph 34, LFG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte; insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte; insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0303, vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0142, und vom 28. April 2004, Zl 2004/03/0002).Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche , etwa die hg Erkenntnisse vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0303, vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0142, und vom 28. April 2004, Zl 2004/03/0002).

2. Im Beschwerdefall sind demnach folgende Bestimmungen von Bedeutung:

2.1. Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 149/2006 2.1. Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2006,

(LFG):

"III. Teil: Luftfahrtpersonal.

A.

Ziviles Luftfahrtpersonal.

§ 25. Begriffsbestimmung. Paragraph 25, Begriffsbestimmung.

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

§ 26. Zivilluftfahrt-Personalausweis. Paragraph 26, Zivilluftfahrt-Personalausweis.

Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.Zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

§ 27. Zivilluftfahrer. Paragraph 27, Zivilluftfahrer.

Zivilluftfahrer ist, wer gemäß § 26 die Erlaubnis besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen oder technisch zu bedienen.Zivilluftfahrer ist, wer gemäß Paragraph 26, die Erlaubnis besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen oder technisch zu bedienen.

§ 29. Arten und Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine. Paragraph 29, Arten und Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine.

  1. (1)Absatz eins,Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der Zivilluftfahrerschein.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Art der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Voraussetzungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine einschließlich der mit den Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen sowie die Dauer und die Verlängerung deren Gültigkeit durch Verordnung festzulegen.

§ 30. Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines. Paragraph 30, Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines.

  1. (1)Absatz eins,Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
    1. a)Litera a
      das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
    2. b)Litera b
      verläßlich ist (§ 32),verläßlich ist (Paragraph 32,),
    3. c)Litera c
      körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) undkörperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
    4. d)Litera d
      fachlich befähigt ist (§ 36).fachlich befähigt ist (Paragraph 36,).
    Tauglichkeit

    § 33. (1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder von einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (§ 34) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.Paragraph 33, (1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde oder von einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.

  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 27 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.

Flugmedizinische Stellen

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Paragraph 34, (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Absatz 2,) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß Paragraph 41, gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

  1. (2)Absatz 2,Flugmedizinische Stellen sind:
    1. 1.Ziffer eins
      Flugmedizinische Zentren und
    2. 2.Ziffer 2
      Flugmedizinische Sachverständige.
  2. (3)Absatz 3,Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.
  3. (4)Absatz 4,Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.
  4. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:

1.

die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,

2.

die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und

3.

die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch

die Behörde

§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34 Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.Paragraph 35, (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3, nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung

§ 36. (1) Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. a) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (§ 44) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).Paragraph 36, (1) Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a,) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44,) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).

Durchführung der Prüfung

§ 37. (1) Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus § 36 Abs. 3 oder aus einer Verordnung gemäß Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.Paragraph 37, (1) Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus Paragraph 36, Absatz 3, oder aus einer Verordnung gemäß Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.

Bestellung der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen

§ 38. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 sind in ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.Paragraph 38, (1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, sind in ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.

B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

Ausbildung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 44. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. § 103 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44, (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Paragraph 103, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (§§ 45, 46), die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (Paragraphen 45, 46,), die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.

  1. (4)Absatz 4,Der Bewerber um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfallsDer Bewerber um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. 1.Ziffer eins
      einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und
    2. 2.Ziffer 2
      seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuweisen.seine Verlässlichkeit (Paragraph 32,) nachzuweisen.
    Registrierungsverfahren

    § 45. (1) Die Tätigkeit einer registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Abs. 2) bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ausgeübt werden.Paragraph 45, (1) Die Tätigkeit einer registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Absatz 2,) bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ausgeübt werden.

  2. (2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Registrierung die betreffende Zivilluftfahrerschule in ein zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu führendes öffentliches Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 3 oder die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Registrierung die betreffende Zivilluftfahrerschule in ein zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu führendes öffentliches Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Paragraph 44, Absatz 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde fest, dass die in Paragraph 44, Absatz 3, oder die in der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

    Genehmigungsverfahren

    § 46. (1) Die Tätigkeit einer genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.Paragraph 46, (1) Die Tätigkeit einer genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.

  3. (2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat, sofern die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß § 45 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen.Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat, sofern die in Paragraph 44, Absatz 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu führende Verzeichnis einzutragen.

..."

2.2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006), BGBl II Nr 205/2006:

"I. ALLGEMEINER TEIL

Arten von Scheinen

§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:Paragraph eins, (1) Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:

1. Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG), 1. Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (Paragraph 26, LFG),

Tauglichkeit

§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:Paragraph 5, (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:

1.

Privatpiloten, Privat- Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR- FCL 3),

2.

Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),

Flugmedizinische Stellen

§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.Paragraph 7, (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Absatz 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.

  1. (2)Absatz 2,Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt.
  2. (3)Absatz 3,Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 2, ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.

  1. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

III. ZUSTÄNDIGKEITENrömisch drei. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.Paragraph 140, (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

  1. (2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:

1.

gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und

2.

sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer- Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal." sofern nicht gemäß Absatz 2, eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer- Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal."

3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm Parteistellung im Autorisierungsverfahren zukomme, weil seit der Novelle des LFG durch BGBl I Nr 27/2006 die Voraussetzungen für die Autorisierung gesetzlich determiniert seien und damit der Behörde ein Maßstab vorgegeben sei, anhand dessen die Voraussetzungen für die Erteilung zu beurteilen seien. Folgte man der Meinung der belangten Behörde, bliebe im Ergebnis - rechtsstaatlich unvertretbar - die Beurteilung des Vorliegens der vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen durch die Behörde unüberprüfbar. Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums nicht wie ursprünglich geplant der Austro Control GmbH, sondern der belangten Behörde zugeordnet, um dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Vorbeugung gegen Missbrauch Rechnung zu tragen. 3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm Parteistellung im Autorisierungsverfahren zukomme, weil seit der Novelle des LFG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2006, die Voraussetzungen für die Autorisierung gesetzlich determiniert seien und damit der Behörde ein Maßstab vorgegeben sei, anhand dessen die Voraussetzungen für die Erteilung zu beurteilen seien. Folgte man der Meinung der belangten Behörde, bliebe im Ergebnis - rechtsstaatlich unvertretbar - die Beurteilung des Vorliegens der vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen durch die Behörde unüberprüfbar. Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums nicht wie ursprünglich geplant der Austro Control GmbH, sondern der belangten Behörde zugeordnet, um dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Vorbeugung gegen Missbrauch Rechnung zu tragen.

4. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt.

4.1. In das in die Ausstellung des - für die Ausübung der in § 25 LFG genannten Tätigkeiten erforderlichen - Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 LFG) mündende Verfahren nach dem III. Teil des LFG, das zum Ziel hat, die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 lit a bis d LFG festzustellen, sind unterschiedliche Stellen einbezogen: 4.1. In das in die Ausstellung des - für die Ausübung der in Paragraph 25, LFG genannten Tätigkeiten erforderlichen - Zivilluftfahrt-Personalausweises (Paragraph 26, LFG) mündende Verfahren nach dem römisch drei. Teil des LFG, das zum Ziel hat, die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, bis d LFG festzustellen, sind unterschiedliche Stellen einbezogen:

4.1.1. Die (gemäß § 34 Abs 3 und 4 LFG durch Bescheid befristet auf 3 Jahre zu autorisierenden) flugmedizinischen Stellen, also die flugmedizinischen Zentren und die flugmedizinischen Sachverständigen (§ 34 Abs 2 LFG), haben nach Prüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit (§ 30 Abs 1 lit c LFG) gegebenenfalls (bei Nachweis der flugmedizinischen Tauglichkeit) ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis auszustellen. 4.1.1. Die (gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 4 LFG durch Bescheid befristet auf 3 Jahre zu autorisierenden) flugmedizinischen Stellen, also die flugmedizinischen Zentren und die flugmedizinischen Sachverständigen (Paragraph 34, Absatz 2, LFG), haben nach Prüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, LFG) gegebenenfalls (bei Nachweis der flugmedizinischen Tauglichkeit) ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis auszustellen.

Gemäß § 34 Abs 5 LFG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen (Z 1) mit Verordnung festzulegen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, LFG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen (Ziffer eins,) mit Verordnung festzulegen.

4.1.2. Vor der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (§ 37 Abs 1 LFG) ist der Nachweis der fachlichen Befähigung (§ 30 Abs 1 lit d LFG) durch die Ablegung der Zivilluftfahrerprüfung (§ 36 Abs 1 LFG) zu führen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Behörde jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen, auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben und im Fall einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten des Amtes zu entheben (§ 38 Abs 1 LFG); § 38 Abs 2 LFG regelt die Voraussetzungen einer Bestellung als Mitglied, je nachdem ob es sich um den Vorsitzenden bzw dessen Stellvertreter oder ein einfaches Mitglied handelt. 4.1.2. Vor der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (Paragraph 37, Absatz eins, LFG) ist der Nachweis der fachlichen Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, LFG) durch die Ablegung der Zivilluftfahrerprüfung (Paragraph 36, Absatz eins, LFG) zu führen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Behörde jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen, auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben und im Fall einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten des Amtes zu entheben (Paragraph 38, Absatz eins, LFG); Paragraph 38, Absatz 2, LFG regelt die Voraussetzungen einer Bestellung als Mitglied, je nachdem ob es sich um den Vorsitzenden bzw dessen Stellvertreter oder ein einfaches Mitglied handelt.

4.1.3. Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig (§ 44 Abs 1 LFG). 4.1.3. Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig (Paragraph 44, Absatz eins, LFG).

Die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens samt dessen Voraussetzungen und die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung zu bestimmen (§ 44 Abs 2 LFG).Die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens samt dessen Voraussetzungen und die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung zu bestimmen (Paragraph 44, Absatz 2, LFG).

4.2. Sowohl im Registrierungs- (§ 45 LFG) als auch im Genehmigungsverfahren (§ 46 LFG) hinsichtlich des Betriebs einer Zivilluftfahrerschule haben die jeweiligen Bewerber Parteistellung: Sind die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt, ist der betreffende Bewerber in das Register einzutragen und davon zu verständigen; anderenfalls ist der Antrag auf Registrierung abzuweisen (§ 45 Abs 2 LFG). Ebenso verhält es sich Genehmigungsverfahren (§ 46 Abs 2 LFG). 4.2. Sowohl im Registrierungs- (Paragraph 45, LFG) als auch im Genehmigungsverfahren (Paragraph 46, LFG) hinsichtlich des Betriebs einer Zivilluftfahrerschule haben die jeweiligen Bewerber Parteistellung: Sind die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt, ist der betreffende Bewerber in das Register einzutragen und davon zu verständigen; anderenfalls ist der Antrag auf Registrierung abzuweisen (Paragraph 45, Absatz 2, LFG). Ebenso verhält es sich Genehmigungsverfahren (Paragraph 46, Absatz 2, LFG).

4.3. Eine vergleichbare Regelung fehlt hinsichtlich der Interessenten an einer Autorisierung als flugmedizinische Stelle (ebenso wie hinsichtlich der Interessenten an einer Tätigkeit als Mitglied der Zivilluftfahrerprüfungskommission).

Den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 LFG ist (ebenso wie den wiedergegebenen Bestimmungen der ZLPV 2006) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf die Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum ein Rechtsanspruch oder auch nur ein rechtliches Interesse bestünde. Daran vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Autorisierung durch Bescheid erfolgt.Den Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 35 LFG ist (ebenso wie den wiedergegebenen Bestimmungen der ZLPV 2006) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf die Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum ein Rechtsanspruch oder auch nur ein rechtliches Interesse bestünde. Daran vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Autorisierung durch Bescheid erfolgt.

4.4. Vor dem genannten Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, durch die Entscheidung über eine Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum würden rechtliche Interessen des Beschwerdeführers nicht berührt, nicht zu beanstanden: Die Behörde hat im Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zur Ausführung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer ebenso wie bei der Autorisierung von flugmedizinischen Stellen öffentliche Interessen zu wahren, nämlich - durch Sicherstellung des ausschließlichen Einsatzes von verlässlichen, körperlich und geistig tauglichen sowie fachlich befähigten Personen - das Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt.

Mit allfälligen wirtschaftlichen Interessen von Interessenten an der Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum (dadurch bedingte Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen) ist kein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden ist; sie vermögen daher keine Parteistellung zu begründen (vgl das zitierte Erkenntnis Zl 2003/03/0303).Mit allfälligen wirtschaftlichen Interessen von Interessenten an der Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum (dadurch bedingte Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen) ist kein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden ist; sie vermögen daher keine Parteistellung zu begründen vergleiche , das zitierte Erkenntnis Zl 2003/03/0303).

4.5. Es bestand daher auch schon vor der durch die Novelle BGBl I Nr 83/2008 erfolgten Einfügung des Satzes "Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch" in § 34 Abs 4 LFG tatsächlich kein Rechtsanspruch auf Autorisierung als Flugmedizinisches Zentrum nach § 34 LFG. Im Einklang mit den Materialien (RV 537 BlgNR XXIII. GP) ist diese Novellierung daher als Klarstellung der Rechtslage und nicht etwa als Änderung zu beurteilen. 4.5. Es bestand daher auch schon vor der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, erfolgten Einfügung des Satzes "Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch" in Paragraph 34, Absatz 4, LFG tatsächlich kein Rechtsanspruch auf Autorisierung als Flugmedizinisches Zentrum nach Paragraph 34, LFG. Im Einklang mit den Materialien Regierungsvorlage 537, BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode ist diese Novellierung daher als Klarstellung der Rechtslage und nicht etwa als Änderung zu beurteilen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030107.X00

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten