TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 I413 1225080-2

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I413 1225080-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 24.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 24.02.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100/2005 /FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100 aus 2005, /FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.09.2001 aufgegriffen. In der Folge stellte er am 25.09.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seines Aufgriffs gab der Beschwerdeführer noch zu Protokoll, aus Sierra Leone zu stammen, was er jedoch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2001 richtigstellte und korrigierte.

2.       Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 07.11.2001 zu Aktenzahl XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des VwGH abgelehnt. 2. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 07.11.2001 zu Aktenzahl römisch 40 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des VwGH abgelehnt.

3.       Ob Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3. Ob Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

4.       Mit Schriftsatz vom 09.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit der Begründung, er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr dar.

5.       Die Bundespolizeidirektion Wien änderte mit Bescheid vom 18.04.2012 zu Zl. XXXX die Dauer des am 16.03.2003 auf unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes ob einer Novelle des Fremdenpolizeigesetzes auf die Dauer von zehn Jahren ab. Mit Bescheid vom 18.04.2014 wies selbige den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides zu Zl. XXXX .5. Die Bundespolizeidirektion Wien änderte mit Bescheid vom 18.04.2012 zu Zl. römisch 40 die Dauer des am 16.03.2003 auf unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes ob einer Novelle des Fremdenpolizeigesetzes auf die Dauer von zehn Jahren ab. Mit Bescheid vom 18.04.2014 wies selbige den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides zu Zl. römisch 40 .

6.       Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid vom 04.12.2012 seitens der Landespolizeidirektion Wien zu Zl. XXXX abgewiesen wurde.6. Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid vom 04.12.2012 seitens der Landespolizeidirektion Wien zu Zl. römisch 40 abgewiesen wurde.

7.       Mit Schreiben vom 24.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Duldungskarte, diesmal [nunmehr] beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA). Eine solche wurde ihm mit 23.04.2015 ausgestellt und ihm bis 23.05.2018 verlängert.

8.       Einlangend mit 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG. 8. Einlangend mit 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

9.       Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das gegen ihn auf die Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. Diesem Antrag kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2017 zu Zl. XXXX nach. 9. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das gegen ihn auf die Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. Diesem Antrag kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2017 zu Zl. römisch 40 nach.

10.      Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 urgierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages vom 26.07.2016.

11.      Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich den Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte.

12.      Einlangend mit 10.07.2018 erfolgte neuerlich eine Urgenz seitens des rechtsfreundlichen Vertreters in Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016. Am 24.08.2018 urgierte schließlich auch der Beschwerdeführer per E-Mail sowohl hinsichtlich seines Verlängerungsantrages als auch seines Antrages vom 26.07.2016.

13.      Mit Schreiben vom 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass beabsichtigt werde, seine Anträge auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und auf Erteilung einer Duldungskarte abzuweisen sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dazu wurde ihm eine 14-tägige Frist ab Zustellung der Verständigung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langt mit 25.03.2019 ein.

14.      Am 11.12.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt.

15.      Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines am 26.07.2016 eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG erteilt mit der Aufforderung, binnen vier Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen.15. Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines am 26.07.2016 eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG erteilt mit der Aufforderung, binnen vier Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen.

16.      Mit Bescheid vom 24.02.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 20.11.2018 ab (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).16. Mit Bescheid vom 24.02.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 20.11.2018 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

17.      Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 23.03.2021, bei der belangten Behörde per Fax eingelangt am darauffolgenden Tag. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Österreich und ihm erinnerlich dreimal eine Karte für Geduldete ausgestellt worden sei. Er besitze keinen Reisepass und habe auch nie einen besessen, weshalb er auch keinen verlängern könne. Nach Nigeria habe er keine brauchbaren Kontakte mehr und könne er auch niemanden damit beauftragen, ihn einen Reisepass zu besorgen, weshalb der Antrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich seiner Geburtsurkunde. Zwar habe es in der Vergangenheit gerichtliche Verurteilungen gegeben, jedoch sei seit vielen Jahren nichts Negatives mehr vorgefallen. Alle privaten Bindungen würden sich auf Österreich beziehen, zudem habe der Beschwerdeführer einige Deutschkurse besucht und am Arbeitsmarkt Erfahrungen gesammelt. Durch den gegenwärtigen Lockdown bzw. die Corona Krise sei es schwierig, Freiwilligenarbeit zu verrichten oder Kurse zu besuchen. Nach seiner letzten Verurteilung im Jahr 2013 sei nichts mehr vorgefallen, weshalb seit vielen Jahren keine Gefahr für öffentliche Interessen vom Beschwerdeführer ausgehe.

18.      Mit Schriftsatz vom 26.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.03.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

19.      Am 14.05.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die englische Sprache und einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. Die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist – in Absprache mit dem Beschwerdeführer – nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Ibo, dessen Identität nicht feststeht. Er gehört keiner Religionsgemeinschaft an.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,.

Seit September 2001 ist er im Bundesgebiet aufhältig, wobei er nicht durchgehend melderechtlich erfasst ist. Er ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zeitweise verschaffte sich der Beschwerdeführer einen Zuverdienst durch die Vornahme von Schwarzarbeit bei Tätigkeiten in Restaurants und auf der Baustelle, weiters als Abwäscher.

In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule, einer Erwerbstätigkeit ging er dort nicht nach. Mit in Nigeria aufhältigen Personen steht er nicht in Kontakt, jedoch leben Familienmitglieder väterlicherseits nach wie vor in Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 18.02.2002, Zl. 9 Hv 9/02i, wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG und wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG zu einer auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum Dezember 2001 bis 18.01.2002 in Wien gewerbsmäßig Heroin und Kokain durch Verkauf an eine abgesondert zu verfolgende Person und an weitere unbekannte suchtgiftabhängige Personen überlassen hatte und am 19.01.2002 und am 20.01.2002 eine große Menge Suchtgift (§ 28 Abs 6 SMG) und zwar 128 Kugeln Heroin (24,8 g) und Kokain (40,3 g), mit dem Vorsatz besessen hatte, dass er es in Verkehr setzen werde. Als strafmildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis, als straferschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 18.02.2002, Zl. 9 Hv 9/02i, wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum Dezember 2001 bis 18.01.2002 in Wien gewerbsmäßig Heroin und Kokain durch Verkauf an eine abgesondert zu verfolgende Person und an weitere unbekannte suchtgiftabhängige Personen überlassen hatte und am 19.01.2002 und am 20.01.2002 eine große Menge Suchtgift (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) und zwar 128 Kugeln Heroin (24,8 g) und Kokain (40,3 g), mit dem Vorsatz besessen hatte, dass er es in Verkehr setzen werde. Als strafmildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis, als straferschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 13.01.2003, 9 Hv 4/03f, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen nach §§ 28 Abs 2 und 3 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und das sichergestellte Suchtgift sowie ein Mobiltelefon eingezogen und der Betrag von EUR 25 abgeschöpft, weil er in Wien gewerbsmäßig eine große Meine (§ 28 Abs 6 SMG) (1) in Verkehr gesetzt hat, indem er in der Zeit von etwa Ende Juni 2002 bis zum 15.10.2002 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 280 kleine und große Suchtgiftkugeln, die kleinen gefüllt mit jeweils 0,24 g Heroin und 0,24 g Kokain brutto, an teils unbekannte, teils bekannte Konsumenten verkaufte und (2) am 15.10.2002 in Verkehr zu setzen versuchte, indem er an einem gerichtsbekannten Drogenumschlagplatz 8 Kugeln mit insgesamt 2,16 g Heroin brutto und 11 Kugeln mit insgesamt 2,3 g Kokain brutto im Mund mit sich führte und Geschäftsanbahnungsgespräche mit Drogenkonsumenten führte. Als strafmildernd wertete das Gericht sein reumütiges umfassendes Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben ist und die bedrängte wirtschaftliche Lage als „Asylant“, als straferschwerend der rasche Rückfall des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung am 18.02.2002, die oftmalige Wiederholung des Suchtgiftverkaufes und die einschlägige Vorstrafe. Im Zusammenhang mit der Verhängung der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hielt das Gericht fest, dass aufgrund des raschen Rückfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zwingend erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer alle Ermahnungen des Gerichts bei seiner Verurteilung am 18.02.2002, „nahezu zwanglos und ohne Hemmungen“ in den Wind geschlagen habe. Ferner fasste das Gericht den Beschluss, die bedingte Strafnachsicht des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.02.2002, 9 Hv 9/02i, zu widerrufen. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 13.01.2003, 9 Hv 4/03f, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2 und 3 (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und das sichergestellte Suchtgift sowie ein Mobiltelefon eingezogen und der Betrag von EUR 25 abgeschöpft, weil er in Wien gewerbsmäßig eine große Meine (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) (1) in Verkehr gesetzt hat, indem er in der Zeit von etwa Ende Juni 2002 bis zum 15.10.2002 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 280 kleine und große Suchtgiftkugeln, die kleinen gefüllt mit jeweils 0,24 g Heroin und 0,24 g Kokain brutto, an teils unbekannte, teils bekannte Konsumenten verkaufte und (2) am 15.10.2002 in Verkehr zu setzen versuchte, indem er an einem gerichtsbekannten Drogenumschlagplatz 8 Kugeln mit insgesamt 2,16 g Heroin brutto und 11 Kugeln mit insgesamt 2,3 g Kokain brutto im Mund mit sich führte und Geschäftsanbahnungsgespräche mit Drogenkonsumenten führte. Als strafmildernd wertete das Gericht sein reumütiges umfassendes Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben ist und die bedrängte wirtschaftliche Lage als „Asylant“, als straferschwerend der rasche Rückfall des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung am 18.02.2002, die oftmalige Wiederholung des Suchtgiftverkaufes und die einschlägige Vorstrafe. Im Zusammenhang mit der Verhängung der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hielt das Gericht fest, dass aufgrund des raschen Rückfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zwingend erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer alle Ermahnungen des Gerichts bei seiner Verurteilung am 18.02.2002, „nahezu zwanglos und ohne Hemmungen“ in den Wind geschlagen habe. Ferner fasste das Gericht den Beschluss, die bedingte Strafnachsicht des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.02.2002, 9 Hv 9/02i, zu widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 11.05.2004, Zl 042 E Hv 50/04k, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift durch Verkauf einer nicht mehr näher festzustellenden Anzahl von Kokainkugeln an unbekannte Abnehmer sowie des Versuchs Suchtgift anderen zu überlassen, indem er weitere vier Kugeln Kokain zum Verkauf bereithielt, nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2, 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und zugleich die bedingte Entlassung zu 9 BE 63/03a des Landesgerichts St. Pölten vom 30.06.2003 widerrufen. Als strafmildernd wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit. Das Strafgericht kam ua zum Schluss, dass der Beschwerdeführer „Probezeiten nach bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen offensichtlich nicht dazu zu nutzen weiß, sich sozial zu integrieren und auf legaler Weise Fuß zu fassen, sondern bloß, um sich neuerlich dem Suchtgifthandel zu widmen“.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 11.05.2004, Zl 042 E Hv 50/04k, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift durch Verkauf einer nicht mehr näher festzustellenden Anzahl von Kokainkugeln an unbekannte Abnehmer sowie des Versuchs Suchtgift anderen zu überlassen, indem er weitere vier Kugeln Kokain zum Verkauf bereithielt, nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, eins, Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und zugleich die bedingte Entlassung zu 9 BE 63/03a des Landesgerichts St. Pölten vom 30.06.2003 widerrufen. Als strafmildernd wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit. Das Strafgericht kam ua zum Schluss, dass der Beschwerdeführer „Probezeiten nach bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen offensichtlich nicht dazu zu nutzen weiß, sich sozial zu integrieren und auf legaler Weise Fuß zu fassen, sondern bloß, um sich neuerlich dem Suchtgifthandel zu widmen“.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.08.2006, 062 Hv 108/06i, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs 1 Abs 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (unbedingt) verurteilt, weil er (1) in der Zeit von ca Dezember 2005 bis Mitte April 2006 gewerbsmäßig, und zwar einem bekannten Abnehmer in der Zeit von Anfang Dezember 2005 bis 15.04.2006 insgesamt 30 g Heroin, einem anderen bekannten Abnehmer in der Zeit von ca Anfang Jänner 2006 bis 15.04.2006 insgesamt ca 50 g Heroin, nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer überlassen hat und am 15.04.2006 einem bekannten Abnehmer 0,03 g Heroin zu überlassen versucht hat, sowie (2) in der Zeit von Oktober 2005 bis 15.04.2006 Cannabisprodukte und Kokain unter anderem auch am 15.04.2006 7,5 g Kokain und 3,8 g Cannabisharz zum Zweck des Eigenkonsums erworben und besessen hat. Als strafmildern wertete das Gericht, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist und das Geständnis, als straferschwerend den überaus schnellen Rückfall und die drei einschlägigen Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.08.2006, 062 Hv 108/06i, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (unbedingt) verurteilt, weil er (1) in der Zeit von ca Dezember 2005 bis Mitte April 2006 gewerbsmäßig, und zwar einem bekannten Abnehmer in der Zeit von Anfang Dezember 2005 bis 15.04.2006 insgesamt 30 g Heroin, einem anderen bekannten Abnehmer in der Zeit von ca Anfang Jänner 2006 bis 15.04.2006 insgesamt ca 50 g Heroin, nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer überlassen hat und am 15.04.2006 einem bekannten Abnehmer 0,03 g Heroin zu überlassen versucht hat, sowie (2) in der Zeit von Oktober 2005 bis 15.04.2006 Cannabisprodukte und Kokain unter anderem auch am 15.04.2006 7,5 g Kokain und 3,8 g Cannabisharz zum Zweck des Eigenkonsums erworben und besessen hat. Als strafmildern wertete das Gericht, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist und das Geständnis, als straferschwerend den überaus schnellen Rückfall und die drei einschlägigen Vorstrafen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 23.09.2008, 041 Hv 121/08z,wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendetem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1, Z 1 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, sowie das sichergestellte Suchtgift eingezogen, weil der Beschwerdeführer gewerbsmäßig am 26.08.2008 (1) 2 Säckchen Heroin (1,1 g brutto) und 1 Säckchen Kokain (0,9 g brutto) zum Preis von EUR 100,00 an einen verdeckten Ermittler und (2) 2 Säckchen Kokain in einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Preis von EUR 40,00 an einen unbekannten Abnehmer, und zwischen Mitte August 2008 und 26.08.2008 ca 10 g Kokain an unbekannte Abnehmerveräußerte, sowie am 26.08.2008 Suchtgift gewerbsmäßig zu überlassen versucht hat, indem er weitere 20 Säckchen Kokain (12,8 g brutto) und 1 Kugel Heroin (1,1 g brutto) an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verlauf bereithielt. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versucht geblieben ist, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Vergehen. Das Gericht hielt auch fest, dass es sich beim Beschwerdeführer „offenbar um einen professionellen und unverbesserlichen Suchtgiftdealer handelt, der trotz seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen nicht vor einer neuerlichen Tatbegehung zurückschreckt.“ Die Freiheitsstrafe erscheine daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schuld und die Persönlichkeit des Angeklagten angemessen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 23.09.2008, 041 Hv 121/08z,wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendetem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, sowie das sichergestellte Suchtgift eingezogen, weil der Beschwerdeführer gewerbsmäßig am 26.08.2008 (1) 2 Säckchen Heroin (1,1 g brutto) und 1 Säckchen Kokain (0,9 g brutto) zum Preis von EUR 100,00 an einen verdeckten Ermittler und (2) 2 Säckchen Kokain in einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Preis von EUR 40,00 an einen unbekannten Abnehmer, und zwischen Mitte August 2008 und 26.08.2008 ca 10 g Kokain an unbekannte Abnehmerveräußerte, sowie am 26.08.2008 Suchtgift gewerbsmäßig zu überlassen versucht hat, indem er weitere 20 Säckchen Kokain (12,8 g brutto) und 1 Kugel Heroin (1,1 g brutto) an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verlauf bereithielt. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versucht geblieben ist, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Vergehen. Das Gericht hielt auch fest, dass es sich beim Beschwerdeführer „offenbar um einen professionellen und unverbesserlichen Suchtgiftdealer handelt, der trotz seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen nicht vor einer neuerlichen Tatbegehung zurückschreckt.“ Die Freiheitsstrafe erscheine daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schuld und die Persönlichkeit des Angeklagten angemessen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2013, 063 E Hv 20/13s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt verurteilt und das sichergestellte Suchtgift eingezogen, weil er am 09.02.2013 in Wien 0,8 g Kokain (Wirkstoff Cocain) brutto durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler überlassen hatte. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, als straferschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und der Rückfall nach § 39 SMG.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2013, 063 E Hv 20/13s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt verurteilt und das sichergestellte Suchtgift eingezogen, weil er am 09.02.2013 in Wien 0,8 g Kokain (Wirkstoff Cocain) brutto durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler überlassen hatte. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, als straferschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und der Rückfall nach Paragraph 39, SMG.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11.12.2015, Zl. 13 U 165/15x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á Euro 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt, weil er am 23.04.20215 in Wien 11 absichtlich gegen die Zimmertüre im Flüchtlingsheim der Diakonie getreten hat, wodurch der Türstock beschädigt wurde. Als erschwerend wertete das Gericht keinen Umstand, als mildernd das Geständnis.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.01.2020, Zl. 45 Hv 189/19w, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er am 14.05.2019 in Wien Martin Anton SCHIECH durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Polizei zu nötigen versucht zu haben, indem er Letztgenanntem sinngemäß sagte, dass er ihn umbringen werde, wenn dieser den Drogenkonsum des Beschwerdeführers bei der Polizei anzeige, nachdem Martin Anton SCHEICH ihm angekündigt hatte, ihn wegen seines Drogenkonsums bei der Polizei zu melden. Als strafmildern wurde dabei der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt, als straferschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.01.2020, Zl. 45 Hv 189/19w, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er am 14.05.2019 in Wien Martin Anton SCHIECH durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Polizei zu nötigen versucht zu haben, indem er Letztgenanntem sinngemäß sagte, dass er ihn umbringen werde, wenn dieser den Drogenkonsum des Beschwerdeführers bei der Polizei anzeige, nachdem Martin Anton SCHEICH ihm angekündigt hatte, ihn wegen seines Drogenkonsums bei der Polizei zu melden. Als strafmildern wurde dabei der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt, als straferschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen.

Mit Strafbescheid vom 10.07.2019, rechtskräftig per 06.07.2019, vom 20.08.2019, rechtskräftig per 17.10.2019 und vom 19.02.2020, rechtskräftig per 23.05.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz bestraft.

Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Dateien wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien wegen Geringfügigkeit gemäß § 191 Abs 1 StPO im Februar 2021 eingestellt. Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Dateien wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien wegen Geringfügigkeit gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO im Februar 2021 eingestellt.

Der Beschwerdeführer weit einen kriminalpolizeilichen Eintrag vom 21.12.2020 betreffend § 27 SMG auf. Der Beschwerdeführer weit einen kriminalpolizeilichen Eintrag vom 21.12.2020 betreffend Paragraph 27, SMG auf.

Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer sieben Jahre und 10 Monate in Haftanstalten.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf einem verständlichen Niveau. Mit 24.10.2012 bestand er das österreichische Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2, sein ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 erwarb der Beschwerdeführer am 07.05.2015. Im Zeitraum vom 17.08.2015 bis 16.10.2015 absolvierte er das Qualifizierungsangebot „Neue Wege – ein Kursangebot für Personen ab 25 Jahre“ mit den Kerninhalten Clearing, Information/Recherche/Orientierung, Integration Deutsch und Ready to go. In der Zeit vom 22.02.2016 bis 24.06.2016 besuchte er den Kurs „Brückenkurs Modul A Mathematik, Englisch, IKT und Deutsch“ im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten regelmäßig, vom 24.07.2017 bis 13.10.2017 die Qualifizierungsmaßnahme „Neue Wege ab 25 Region Wien Ost“. Am 31.06.2017 erwarb der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss. Von Januar bis August 2018 nahm der Beschwerdeführer regelmäßig Termine des BBE step2job 2016 wahr. Der Beschwerdeführer verfügt über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.

Ansonsten haben sich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Weder verfügt er über soziale Kontakte von maßgeblicher Bedeutung, noch sind Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig.

1.2.    Zu den bisherigen Verfahren

Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2001 wurde seitens des [damals] Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.11.2001 zu Zl. XXXX abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Eine Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung in zweiter Instanz wurde seitens des VwGH abgelehnt, weshalb die Entscheidung mit 12.05.2005 in Rechtskraft erwuchs. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2001 wurde seitens des [damals] Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.11.2001 zu Zl. römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung in zweiter Instanz wurde seitens des VwGH abgelehnt, weshalb die Entscheidung mit 12.05.2005 in Rechtskraft erwuchs.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben vom 18.04.2012 zu Zl. XXXX auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert und schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu Zl. XXXX aufgehoben wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben vom 18.04.2012 zu Zl. römisch 40 auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert und schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu Zl. römisch 40 aufgehoben wurde.

Ungeachtet der obigen Ausführungen leistete der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise zu keinem Zeitpunkt Folge und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Einem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde schließlich entsprochen und dem Beschwerdeführer vom 23.04.2015 bis 23.05.2018 eine selbige ausgestellt. Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich den Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte, somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer. Eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist noch ausständig.

Mit 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG. In der Folge urgierte der rechtsvertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.03.2018 und 10.07.2018, weiters mit E-Mail vom 24.08.2018. Am 20.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokuments, wobei eine Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018 vorgelegt wurde. Mit 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. In der Folge urgierte der rechtsvertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.03.2018 und 10.07.2018, weiters mit E-Mail vom 24.08.2018. Am 20.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokuments, wobei eine Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018 vorgelegt wurde.

Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.03.2019, seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 14.03.2019, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass (unter anderem) beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels abzuweisen. In diesem Zuge wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis dato noch keinerlei Nachweise bezüglich seiner Identität beigebracht hat.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2020 führte der Beschwerdeführer schließlich aus, er werde bezüglich seines Reisepasses bei der Botschaft vorsprechen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 17.12.2020, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 21.12.2020, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage zu bringen. Es erfolgte der Hinweis, dass – sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen und er nicht entsprechend mitzuwirken – sein Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde, wobei auch auf die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom selbigen Tag wurde der Beschwerdeführer zudem (neuerlich) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, welches seinem Rechtsvertreter ebenfalls mit 21.12.2020 zugestellt wurde. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.12.2020, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 21.12.2020, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage zu bringen. Es erfolgte der Hinweis, dass – sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen und er nicht entsprechend mitzuwirken – sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde, wobei auch auf die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom selbigen Tag wurde der Beschwerdeführer zudem (neuerlich) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, welches seinem Rechtsvertreter ebenfalls mit 21.12.2020 zugestellt wurde.

Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde durch die Botschaft seines Herkunftsstaates.

1.3.    Zur Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Politisches System

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter dem am 23.02.2019 wiedergewählten Präsidenten Muhammadu Buhari an der Macht.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AA-Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt .de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844 , Zugriff 30.9.2020

•        AA-Auswärtiges Amt (24.5.2019b): Nigeria - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.d e/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeria/205786 , Zugriff 30.9.2020

•        BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co .uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3 , Zugriff 12.4.2019

•        DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by ’systemic fai- lings’, https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a- 47858131 , Zugriff 9.4.2020

•        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi .net/de/dokument/2035799.html , Zugriff 30.9.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html , Zugriff 30.9.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng. com/governor/2019 , Zugriff 9.4.2020

1.3.2. Sicherheitslage

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation; es gibt keine Bürgerkriegsgebiete oder –parteien. Allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt, das Nigerdelta und der Bundesstaat Zamfara von Unruhen und Spannungen geprägt. Im Südosten bestehen zudem Spannungen wegen Gruppen von Igbo, die für ein unabhängiges Biafra eintreten. Spannungen bestehen auch zwischen der Armee und dem Islanic Movement in Nigeria (IMN). Für einzelne Teile Nigerias (insbesondere für die nordöstlichen Bundesstaaten) besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben. Seitens des Präsidenten wurde bereits der „technische Sieg“ über Boko Haram proklamiert, wobei es tatsächlich gelungen ist, Boko Haram aus einigen Gebieten zu vertreiben. Nach Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sog. Islamischen Staat ist Boko Haram mittlerweile zu ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen oft auch durch Attentäterinnen zurückgekehrt. doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Einige Gebiete stehen immer noch unter der Kontrolle der verschiedenen Fraktionen der Gruppe, wobei JAS im Nordosten in Richtung Kamerun am aktivsten ist, während ISIS-WA hauptsächlich in der Nähe der Grenze zu Niger operiert. Boko Haram kontrolliert einige Dörfer nahe des Tschad-Sees. Im Jahr 2019 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch. Boko Haram führte zudem in eingeschränktem Ausmaß Anschläge im Bundesstaat Adamawa durch, während ISIS-WA Ziele im Bundesstaat Yobe angriff. Boko Haram kontrolliert zwar nicht mehr so viel Territorium wie zuvor, jedoch ist es beiden Gruppen im Nordosten des Landes weiterhin möglich, Anschläge auf militärische und zivile Ziele durchzuführen. Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno.

Der nigerianischen Armee und der zivilen Bürgerwehr Joint Task Force wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Zwischen der Regierung und den Delta-Interessensgruppen laufen Dialogprozesse und wird ein fallweise gebrochener Waffenstillstand grundsätzlich gehalten. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere kam es zum Wiederaufleben von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, die die Stabilität der Erdölproduktion bedrohen. Gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta geht zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force unter Federführung des Militärs zT sehr effektiv vor, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen zur Durchsetzung finanzieller Partikularinteressen solcher Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften, die einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen darstellen. Entführungen zur Lösegelderpressung sind im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra besonders häufig.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_- abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_- 2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

•        AA-Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-n ode/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 16.4.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (8.10.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherhei t/205788#content_5 , Zugriff 8.10.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt .de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844 , Zugriff 30.9.2020

•        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentati- on (17.4.2020): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2028159.html, Zugriff 17.4.2020

•        AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria, 2019, https://www.am nesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669032 , Zugriff 16.4.2020

•        AP - The Associated Press (26.6.2020): In Nigeria, an Islamic State-linked group steps up attacks, https://apnews.com/article/d72560593efce0a51e15190c95ac3705 , Zugriff 9.10.2020

•        AU-EU - African Union-EU Partnership (o.D.): Multinational Joint Task Force (MNJTF) against Boko Haram, https://www.africa-eu-partnership.org/en/projects/multinational-join t-task-force-mnjtf-against-boko-haram , Zugriff 9.10.2020

•        BBC News (26.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 28.10.2020

•        CFR - Council on Foreign Relations (2020): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/ nigeria/nigeria-security-tracker/p29483 , Zugriff 8.10.2020

•        DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-pol izeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020

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•        Garda - Gardaworld (23.6.2020): Nigeria: Gunmen attack village in Zamfara State on June 20, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/353501/nigeria-gunmen-attack-viNage-in -zamfara-state-on-june-20 , Zugriff 8.10.2020 (siehe „context“)

•        Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police -unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nigeria/geschichte-staat/, Zugriff 30.9.2020

•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Nigeria, https://www.ecoi .net/de/dokument/2022679.html , Zugriff 17.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2002184.html, Zugriff 11.4.2019

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ec oi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020

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•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html , Zugriff 9.4.2020

•        USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2028970/Nigeria.pdf, Zugriff 9.10.2020

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practi- ces 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html , Zugriff 9.4.2020

•        USDOS - U.S. Department of State (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032436.html , Zugriff 9.10.2020

1.3.3. Justizsystem / Rechtsschutz

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch willkürliche bzw nach Rasse, Nationalität oä diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessungspraxis ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme, die sich nicht von Beschuldigungen freikaufen oder eine Freilassung auf Kaution oder sich einen Rechtsbeistand leisten können, benachteiligt. Elementare prozessuale Rechte (Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über Anklagepunkte, Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, Recht auf einen Anwalt und auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung, Verbot der Selbstbezichtigung, Fragerecht usw) sind gesetzlich vorgesehen, werden aber mitunter nicht gewährleistet. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (ua Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt. In insgesamt zwölf mehrheitlich muslimisch besiedelten, nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet. Es gilt nur für Muslime. Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht. Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, sodass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z.B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts. Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über ausgeführte Prügelstrafen.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020

•        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

•        FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note - Nigeria: Actors of protection, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794316/CPIN_-_NGA_-_Actors_of_Protection.final_v.1.G.PDF, Zugriff 29.4.2020

•        USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (12.2019): Shariah Criminal Law in Northern Nigeria, Implementation of Expanded Shari’ah Penal and Criminal Procedure Codes in Kano, Sokoto, and Zamfara States, 2017–2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024440/USCIRF_ShariahLawinNigeria_report_120919+v3R.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

•        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011098.html, Zugriff 15.4.2020

1.3.4. Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Todesstrafe

Der (Bundes-)Polizei (National Police Force – NPF) obliegen die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben. Sie umfasst rund 360.000 Personen, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war 2019 gab es keine Berichte über Hinrichtungen, auch 2018 ist es zu keinen Exektutionen gekommen, allerdings wurden mindestens 46 Todesurteile verhängt. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Nigeria

•        , https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 9.4.2020

•        AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 9.4.2020

•        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

1.3.5. Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z.B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes „Sicherheit“ erkaufen. Die Polizei geht teilweise gegen diese Gruppen vor, teilweise arbeitet sie aber auch mit ihnen zusammen. Im Kampf gegen Boko Haram hat sich unter Federführung der Armee im Nordosten eine interethnische Vigilantengruppe – die Civilian Joint Task Force (CJTF) – herausgebildet, die eng mit dem Militär kooperiert und auch von der Regierung unterstützt wird. Vigilantengruppen verletzen durch Verhaftungen von Personen regelmäßig persönliche Freiheiten der Bürger. Aufgrund eines im September 2017 vereinbarten Aktionsplanes zur Unterbindung der Rekrutierung und Verwendung von Kindern kommt es nicht mehr zur Rekrutierung von Kindern und zur Reintegration von ehemaligen Kindersoldaten.

Zur Einhaltung von religiösen Vorschriften besteht in einigen Bundesstaaten die Hisbah-Polizei, welche in den Bundesstaaten Zamfara, Niger, Kaduna und Kano mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich zur Rechtsdurchsetzung va bei Verkehrsdelikten und der Marktaufsicht ermächtigt sind. Hisbah verhaftet auch Straßenbettler und Prostituierte sowie beschlagnahmt und vernichtet Alkohol. Das Oberste Gericht hat Hisbah, die in Kano direkt vom Bundesstaat betrieben wurde, als verfassungswidrig bezeichnet und wurde daher umorganisiert.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

•        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011098.html, Zugriff 15.4.2020

1.3.6. Folter, unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten und stehen auch seit 2017 unter Strafe. Dennoch bestehen Vorwürfe gegen nigerianische Streitkräfte, schwerste Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, willkürliche Verhaftungen und Tötungen zu begehen. Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es bei Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen. Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) geht brutal gegen Verdächtige vor und es kommt zu Folter, gezwungenen Geständnissen und Tötungen. Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor, es bestehen aber diesbezügliche Vorwürfe, insbesondere gegenüber dem Inlandsgeheimdienst und gegen die im Norden des Landes agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force. Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten. Dennoch werden solche Praktiken, insbesondere im Kampf gegen Boko Haram praktiziert. Betroffene sind insbesondere auch Frauen, Kinder und Jugendliche, die festgehalten werden, weil sie im Verdacht stehen, mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt zu sein. Boko Haram entführte andererseits viele Mädchen und Frauen, wobei bisweilen diese wieder freigelassen werden. Boko Haram setzt sie als Lastenträger sowie für Selbstmordattentate ein. Außerdem werden sie häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder von Boko Haram zwangsverheiratet.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty International Report 2019 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 9.4.2020

•        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

•        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

•        FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Nigeria - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nigeria/geschichte-staat/, Zugriff 9.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (10.9.2019): “They Didn’t Know if I Was Alive or Dead”, https://www.hrw.org/report/2019/09/10/they-didnt-know-if-i-was-alive-or-dead/military-detention-children-suspected-boko, Zugriff 9.4.2020• HRW - Human Rights Watch (10.9.2019): “They Didn’t Know if römisch eins Was Alive or Dead”, https://www.hrw.org/report/2019/09/10/they-didnt-know-if-i-was-alive-or-dead/military-detention-children-suspected-boko, Zugriff 9.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

1.3.7. Korruption

Auch wenn Korruption verboten ist, ist dieses Problem weit verbreitet. Eine effektive Umsetzung der Gesetze gegen die Korruption erfolgt nicht. Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden, der Justiz und bei den Sicherheitskräften. Die Korruptionsbekämpfung ist seit 1999 wenig erfolgreich. Die Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung fast aller Formen von Korruption, während die Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) auf Finanzdelikte beschränkt ist. Obwohl die Bemühungen der EFCC und der ICPC sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrieren, haben beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte begonnen.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 9.4.2020

•        FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 9.4.2020

•        TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/NGA, Zugriff 9.4.2020

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

1.3.8. Menschenrechtssituation, Opposition, Unabhängigkeitsbewegungen

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt und – wie auch die schiitische Islamische Bewegung Nigerias (IMN), die im Juli 2019 zur illegalen Organisation erklärt wurde – verboten. Die Polizei geht gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte nahmen im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB fest, zehn Personen wurden getötet. In Abia wurden mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet. Seither hat es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Insgesamt können diese Bewegungen als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden. Auch wenn der IPOB Führer Nnamdi Kanu vom Ausland aus für die Biafra Bewegung agiert, ist in Nigeria selbst IPOB derzeit nicht mehr aktiv.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria: Kultur und Bildung, Medien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/kultur/205846, Zugriff 14.4.2020

•        AFP - Agence France Presse (17.2.2019): Pro-Biafran group calls off Nigeria election boycott, https://www.news24.com/Africa/News/pro-biafran-group-calls-off-nigeria-election-boycott-20190216, Zugriff 14.4.2020

•        AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669045, Zugriff 14.4.2020

•        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 14.4.2020

•        BBC News (22.10.2018): Nnamdi Kanu, Nigerian separatist leader, resurfaces in Israel, https://www.bbc.com/news/world-africa-45938456, Zugriff 14.4.2020

•        EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 14.4.2020

•        FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 9.4.2020

•        HRW - Human Rigths Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2002184.html, Zugriff 14.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022679.html, Zugriff 14.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        RoG - Reporter ohne Grenzen (2019): World Press Freedom Index, Nigeria, https://rsf.org/en/nigeria, Zugriff 14.4.2020

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

1.3.9. Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Kulte

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 % bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie: spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 15.4.2020

•        CIA - Central intelligence Agency (17.3.2020): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 9.4.2020

•        DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.3.2018): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nigeria.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020

•        IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.htmlhttp://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 15.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        OD - Open Doors (2020): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum: 1. November 2018 – 31. Oktober 2019, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 15.4.2020

•        UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359554590_nigeriaogn.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance, Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        USCIRF –-U.S. Commission on International Religous Freedom (4.2020): USCIRF–Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028970/Nigeria.pdf, Zugriff 4.2020

•        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011098.html, Zugriff 15.4.2020

•        VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

•        VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

1.3.10 Ethnische Minderheiten

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

1.3.11. Meldewesen, innerstaatliche Fluchtalternativen

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

1.3.12. Grundversorgung, medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (2.4.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 16.4.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020

•        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020

•        IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

•        Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020

•        VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme

•        VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme

1.3.13. Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

1.3.14. COVID-19-Pandemie:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 17.11.2020, 12:30 Uhr, 214.111 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 1.887 Todesfälle; in Nigeria wurden bislang 65.305 Infektionen bestätigt, davon sind 61.162 Personen bereits wieder genesen, 1.163 Personen sind gestorben (Stand: 17.11.2020). In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate in Nigeria somit prozentual nicht mit jener von Österreich vergleichbar.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.

Nigeria hat, wie andere afrikanische Staaten, eine vergleichsweise niedrige Infektionsrate gemeldet, allerdings sind die Maßnahmen zur Infektionsüberwachung und Berichtsinfrastruktur wenig entwickelt. Durch fehlende Ressourcen sind die Möglichkeiten Tests durchzuführen eingeschränkt. Gleichzeitig ist das Sterblichkeitsrisiko in Afrika, auch in Nigeria, hoch, da dort mehr Menschen an geschwächtem Immunsystem leiden, zB wegen Unterernährung, HIV oder anderen verbreiteten Krankheiten. Um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, wurden in zahlreichen Staaten Afrikas, auch in Nigeria, Lockdowns und andere Maßnahmen zum Social Distancing umgesetzt. Soziokulturelle, ökonomische und politische Faktoren erschweren die effektive Umsetzung solcher Maßnahmen.

Quellen:

•        AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020

•        AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 15.11.2020

•        Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/, Zugriff 17.11.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020

•        Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika: COVID-19 aktuelle Lage, 12.05.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, htt- ps://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020

•        WHO, https://covid19.who.int/region/afro/country/ng, Zugriff 17.11.2020

•        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/co ronavirus-info-nigeria.html , Zugriff 13.10.2020

•        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020

Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 30.05.2021) ergeben sich 166.254 bestätigte COVID-19-Fälle mit 2.071 Verstorbenen bei 63 neuen Fällen. Bis zum 18.05.2021 wurden insgesamt 1.618.551 Impfdosen verabreicht.

Quelle:

•        WHO Corona Desease Dashboard, https://covid19.who.int/region/afro/country/ng (Zugriff 30.05.2021)

1.4.    Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers.

Des Weiteren fand am 14.05.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in dessen Zuge der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

2.3.    Zur Person des Beschwerdeführers

In Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann auf seine stringenten Ausführungen ab dem Zeitpunkt seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem [damals] Bundesasylamt verwiesen werden (AS 125), welche er zuletzt auch vor dem erkennenden Richter bestätigte (Protokoll vom 14.05.2021, S 4). Die Feststellungen zu seinem Familienstand sowie zu seiner Kinderlosigkeit basieren auf den eigenen, glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 14.05.2021, S 4). Zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Identitätsdokument in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer zuletzt vor dem erkennenden Richter glaubhaft zu Protokoll, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören (Protokoll vom 14.05.2021, S 4).

Weiters basiert auch die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen eigenen Angaben, der im Detail ausführte, nicht an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden bzw. keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (Protokoll vom 14.05.2021, S 3), wobei auch dem unstrittigen Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen war. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl II Nr 203/202. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ob des Gesundheitszustands sowie des erwerbsfähigen Alters.Weiters basiert auch die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen eigenen Angaben, der im Detail ausführte, nicht an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden bzw. keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (Protokoll vom 14.05.2021, S 3), wobei auch dem unstrittigen Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen war. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl römisch zwei Nr 203/202. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ob des Gesundheitszustands sowie des erwerbsfähigen Alters.

Hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab September 2001 kann auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen werden, wobei sich entsprechend einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend melderechtlich erfasst war – worauf im Übrigen auch die Strafbescheide in Zusammenhang mit Übertretungen nach dem Meldegesetz fußen (AS 1565, AS 1583 & AS 1589). In Zusammenhang mit dem Nichtnachgehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bleibt auf einen Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers zu verweisen. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem war die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu entnehmen, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch vor dem erkennenden Richter ausführte (Protokoll vom 14.05.2021, S 7). Die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit basiert auf der mangelnden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Bezug der staatlichen Grundversorgung. Vor dem erkennenden Richter gab der Beschwerdeführer selbst die Erwägungen hinsichtlich der Vornahme von Schwarzarbeit preis (Protokoll vom 14.05.2021, S 7).

Der Beschwerdeführer führte bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem [damals] Bundesasylamt aus, zwölf Jahre lang die Schule besucht, jedoch in Nigeria keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein (AS 127), was er dazu übereinstimmend auch dem erkennenden Richter schilderte (Protokoll vom 14.05.2021, S 5). Obgleich der Beschwerdeführer im Jahr 2001 noch vermeinte, seine Mutter wäre 2001 verstorben, als er noch in Nigeria gewesen sei (AS 137) und er im Gegensatz dazu im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vermeinte, bereits 1999 aus Nigeria ausgereist zu sein (Protokoll vom 14.05.2021, S 5), was seinen damaligen Angaben entgegensteht, schilderte der Beschwerdeführer an sich stets, dass seine Mutter und auch seine Schwester verstorben wären (AS 137; Protokoll vom 14.05.2021, 6) und schließlich auch sein Vater (Protokoll vom 14.05.2021, S 6). In der mündlichen Verhandlung konnte er schließlich auch glaubhaft vermitteln, zu keinen in Nigeria aufhältigen Personen den Kontakt zu pflegen, dessen ungeachtet würden jedoch väterlicherseits Familienmitglieder in Nigeria leben (Protokoll vom 14.05.2021, S 6).

Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich zur Person des Beschwerdeführers sowie aus den eingeholten Strafurteilen ergeben sich dessen Verurteilungen sowie die siebezüglichen Erwägungen des jeweiligen Gerichts zur Strafzumessung entsprechend den Feststellungen. Diese strafgerichtlichen Verurteilungen wurden (unter anderem) im Zuge der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert (Protokoll vom 14.05.2021, S 3 und S 8). Der Beschwerdeführer begründete seine mehrfachen einschlägigen Verurteilungen damit, er hätte nur mit bestimmten Menschen in seiner Sprache sich verständigen können und in dieser Situation hätte es keine anderen Optionen gegeben. Er habe die Delikte zwischen 2001 und 2013 begangen. Seit er 2014 eine Arbeitsbewilligung habe, hätte er nur mehr ein einziges Problem mit seinem Vermieter (Protokoll vom 14.05.2021, S 8). Damit vermag der Beschwerdeführer seine Delinquenz nicht zu erklären, zumal er in Österreich nie einer legalen Arbeit nachgegangen ist und daher eine – nicht genutzte – Arbeitsbewilligung in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen kann.

Ob der im Strafregisterauszug angeführten Freiheitsstrafen, zumal die im Zuge seiner ersten und zweiten Verurteilung bedingt verhängten Freiheitsstrafen jeweils widerrufen wurden, ergibt sich in Summe ein sieben Jahre und 10 Monate dauernder Aufenthalt des Beschwerdeführers in Haftanstalten, wobei die entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister damit ebenfalls in Einklang stehen.

Die Mitteilungen der Stadt Wien in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ergangenen Strafbescheiden ob Übertretungen nach dem Meldegesetz liegen dem Verwaltungsakt bei (AS 1565, AS 1583 und AS 1589).

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien in Zusammenhang mit der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Dateien legte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor (Beilage ./D).

Die entsprechenden Urkunden in Zusammenhang mit den integrativen Momenten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegen dem Akt bei. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war schließlich auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einem verständlichen Niveau spricht (Protokoll vom 14.05.2021, S 6), wobei selbiger eine entsprechende Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt hat und darüber hinaus auch im Juni 2017 seinen Pflichtschulabschluss zu erwerben vermochte. Hinsichtlich der Feststellung zum entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis gilt festzuhalten, dass sich für den erkennenden Richter das Vorhandensein des selbigen ob der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als unstrittig darstellt.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bis dato knapp 19,5 Jahre im Bundesgebiet verbracht hat, sind dessen Integrationsbemühungen jedoch nicht als maßgeblich zu beurteilen und haben selbige insbesondere auch ob seine acht rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen samt Haftaufenthalt von sieben Jahren und zehn Monaten eine Relativierung erfahren. Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Richter selbst aus, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben, keine Kinder und keine in Österreich lebende Verwandten zu haben (Protokoll vom 14.05.2021, S 4 und S 6), darüber hinaus auch, nicht Mitglied in einem Verein oder eine Organisation zu sein (Protokoll vom 14.05.2021, S 7).

2.4.    Zu den bisherigen Verfahren

In Zusammenhang mit dem Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bleibt auf den unstrittigen Akteninhalt zu verweisen, wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers entsprechende Eintragungen aufweist. Sämtliche Urkunden hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes liegen ebenso dem Verwaltungsakt bei, zudem auch jene in Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung seiner Duldungskarte bis zum 23.05.2018.

Des Weiteren ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG vom 26.07.2016 im Akt befindlich, ebenso die diesbezüglichen Urgenzen, der Antrag auf Heilung des Mangels samt Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.03.2019 samt Übernahmebestätigung, das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, der Verbesserungsauftrag samt Übernahmebestätigung sowie auch die neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2020.Des Weiteren ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 26.07.2016 im Akt befindlich, ebenso die diesbezüglichen Urgenzen, der Antrag auf Heilung des Mangels samt Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.03.2019 samt Übernahmebestätigung, das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, der Verbesserungsauftrag samt Übernahmebestätigung sowie auch die neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2020.

Zwar brachte der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrages auf Heilung des Mangels vom 20.11.2018 eine Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien, datiert mit 19.11.2018, in Vorlage. Aus selbiger geht jedoch in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer vor der nigerianischen Botschaft erfolglos ein Reisedokument beantragt hätte. Die Zeitbestätigung bekundet ausschließlich die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers vor der Botschaft „for consular matters/für konsularische Angelegenheit“, ohne damit aber näher zu konkretisieren, welcher Art diese konsularische Angelegenheit war.

Es vermag auch das Beschwerdeargument, wonach der Beschwerdeführer in Ermangelung „brauchbarer“ Kontakte in Nigeria keine Ausstellung eines Reisepasses erwirken könne, vor dem Hintergrund, dass eine Reisepassausstellung ebenso durch die nigerianische Botschaft in Wien erfolgen kann, keine Relevanz entfalten. Im Übrigen führte er vor dem erkennenden Richter selbst aus, dass in Nigeria nach wie vor Familienangehörige väterlicherseits leben, welche jedenfalls „brauchbare Kontakte“ darstellen würden. Weiters legte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausstellung einer Geburtsurkunde im Zuge seiner Beschwerde in keiner Weise dar, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine solche zu erlangen. Vielmehr erschöpften sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers damit, dass es ihm bislang nicht möglich gewesen sei, eine „Geburtsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument“ zu erlangen.

Seit dem Zeitpunkt seines Besuches der nigerianischen Botschaft in Wien am 19.11.2018 hat der Beschwerdeführer zudem keine weiteren Versuche unternommen, um den Erhalt eines Reisedokumentes zu erwirken, obgleich ihm selbst noch bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung über zwei Monate verblieben wären, um entsprechende Bemühungen in Zusammenhang mit der Erlangung identitätsbekundender Dokumente zu demonstrieren.

Der Beschwerdeführer vermocht somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Unter diesen Umständen kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es nicht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.

2.5.    Zur Situation im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation in Nigeria übermittelt und diese mit ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.05.2020 erörtert. Dieser vermeinte dazu, die Länderberichte würden mit den Zuständen, die in Nigeria herrschen würden, nicht übereinstimmen, wobei er im Wesentlichen ausführte, es herrsche ein Diversitätsproblem zwischen den drei Stämmen Ibo, Uroba und Haussa. In Anbetracht des Umstandes, dass etwaige diesbezügliche Konflikte bzw. Unruhen und Spannungen auch in den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II. 1.3.2.) ihre Deckung finden, trat der Beschwerdeführer damit den unter Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation in Nigeria übermittelt und diese mit ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.05.2020 erörtert. Dieser vermeinte dazu, die Länderberichte würden mit den Zuständen, die in Nigeria herrschen würden, nicht übereinstimmen, wobei er im Wesentlichen ausführte, es herrsche ein Diversitätsproblem zwischen den drei Stämmen Ibo, Uroba und Haussa. In Anbetracht des Umstandes, dass etwaige diesbezügliche Konflikte bzw. Unruhen und Spannungen auch in den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.) ihre Deckung finden, trat der Beschwerdeführer damit den unter Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zweifelsfrei aus den unter Punkt II. 1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei. 1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.

2.6.    Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw. einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw. einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann.

Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Beim gesunden, ledigen, kinderlosen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Fallgegenständlich leben zudem auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers väterlicherseits in Nigeria, zu welchen der Beschwerdeführer den Kontakt aufbauen und sich im Falle einer Rückkehr an sie wenden könnte. Dessen ungeachtet besteht für ihn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret passieren würde, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er wisse es nicht, müsse aber von null anfangen. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. und II. 1.3.13.). Beim gesunden, ledigen, kinderlosen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Fallgegenständlich leben zudem auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers väterlicherseits in Nigeria, zu welchen der Beschwerdeführer den Kontakt aufbauen und sich im Falle einer Rückkehr an sie wenden könnte. Dessen ungeachtet besteht für ihn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret passieren würde, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er wisse es nicht, müsse aber von null anfangen. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. und römisch zwei. 1.3.13.).

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1% (vgl. Punkt II.1.2.14.). Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1% vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.14.). Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Nigeria ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

Zu A)

3.1.    Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Entsprechend § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und Z 2 sind ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG explizit in § 3 Abs 2 Z 1 AsylG-DV genannt ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV genannt ist.

Nach § 4 Abs 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs 2 AsylG-DV).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK kein gültiges Reisedokument beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Das Bundesamt wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 1.2. auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn schließlich mittels Verbesserungsauftrags vom 17.12.2020 auf, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Dabei gab der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2020 zu Protokoll, er werde bezüglich eines Reisepasses bei der Botschaft vorsprechen (AS 1614). Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein gültiges Reisedokument beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Das Bundesamt wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.2. auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn schließlich mittels Verbesserungsauftrags vom 17.12.2020 auf, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Dabei gab der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2020 zu Protokoll, er werde bezüglich eines Reisepasses bei der Botschaft vorsprechen (AS 1614).

Bis dato kam er jedoch dieser Aufforderung nicht nach, vielmehr wurde in der Stellungnahme vom 04.11.2021 auf den Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV vom 20.11.2018 samt Beilage (Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018) verwiesen. Alleine aus dieser aus dem Jahr 2018 stammenden Zeitbestätigung geht – entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 2.4. – jedoch in keiner Weise hervor, dass er vor der nigerianischen Botschaft erfolglos ein Reisedokument oder auch eine Geburtsurkunde beantragt hätte, zumal die Zeitbestätigung ausschließlich die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers zu nicht näher spezifizierten konsularischen Angelegenheiten vor der Botschaft bekundet. Damit ist ein Zweck seines dortigen Aufenthaltes nicht ersichtlich und ein Bemühen des Beschwerdeführers, ein Reisedokument zu erhalten, nicht bescheinigt.Bis dato kam er jedoch dieser Aufforderung nicht nach, vielmehr wurde in der Stellungnahme vom 04.11.2021 auf den Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom 20.11.2018 samt Beilage (Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018) verwiesen. Alleine aus dieser aus dem Jahr 2018 stammenden Zeitbestätigung geht – entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.4. – jedoch in keiner Weise hervor, dass er vor der nigerianischen Botschaft erfolglos ein Reisedokument oder auch eine Geburtsurkunde beantragt hätte, zumal die Zeitbestätigung ausschließlich die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers zu nicht näher spezifizierten konsularischen Angelegenheiten vor der Botschaft bekundet. Damit ist ein Zweck seines dortigen Aufenthaltes nicht ersichtlich und ein Bemühen des Beschwerdeführers, ein Reisedokument zu erhalten, nicht bescheinigt.

Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Versuche unternommen, um den Erhalt eines Reisedokumentes bzw. einer Geburtsurkunde zu erwirken.

Er vermochte somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, weshalb eine Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV ausscheidet. Er vermochte somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, weshalb eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ausscheidet.

Eine Heilung nach § 4 Abs 1 Z 1 AsylG-DV scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

Zur Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 21.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 und VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 21.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 und VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Folglich bleibt damit zu prüfen, ob eine Heilung aufgrund von § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK) vorliegt. Folglich bleibt damit zu prüfen, ob eine Heilung aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) vorliegt.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines familiären Verhältnisses nicht vorgebracht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers folglich zu verneinen ist.

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG stellt damit nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt damit nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mwN).

Generell geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen und ist diese Rechtsprechung zu Art 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. zuletzt VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11-2014, 2013/22/0270). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben (vgl VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) und dem Beschwerdeführer kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 mit Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Damit können auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).Generell geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen und ist diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche zuletzt VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11-2014, 2013/22/0270). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) und dem Beschwerdeführer kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 mit Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Damit können auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).

Es gilt festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit September 2001 mit nunmehr knapp 19,5 Jahren im Sinne der oben zitierten Judikatur als sehr lang zu werten ist; fallgegenständlich hat diese Aufenthaltsdauer jedoch ob der nun folgenden Darlegungen eine erhebliche Relativierung zu erfahren:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bloß für die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2001 (welcher sich letztendlich als unbegründet erwies) als vorübergehend rechtmäßig erwies, wobei das diesbezügliche Verfahren mit 12.05.2005 rechtskräftig beendet wurde. Bereits zuvor wurde jedoch im Jahr 2003 gegen den Beschwerdeführer nach damaliger Rechtslage ob seines strafrechtlich relevanten Verhaltens in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz ein Aufenthaltsverbot verhängt. Dessen ungeachtet verblieb der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg beharrlich und unrechtmäßig im Bundesgebiet und leistete seiner Verpflichtung zur Ausreise keine Folge. Erst im Jahr 2012 bemühte sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung einer Duldungskarte, welche ihm nach neuerlicher Antragstellung im Jahr 2014 mit April 2015 schließlich ausgestellt und bis zum 23.05.2018 verlängert wurde, wobei er zuletzt auch rechtzeitig die entsprechende Verlängerung beantragte. Sein Aufenthalt in diesem Zeitraum gestaltete sich demnach als rechtmäßig.

Die über viereinhalbjährige Verfahrensdauer betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ist als lange zu werten und kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, insbesondere, da selbiger auch diesbezüglich dreimalig urgierte. Dessen ungeachtet begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. § 58 Abs 13 AsylG). Die über viereinhalbjährige Verfahrensdauer betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ist als lange zu werten und kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, insbesondere, da selbiger auch diesbezüglich dreimalig urgierte. Dessen ungeachtet begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG).

In Summe gestalteten sich entsprechend den obigen Ausführungen damit etwa 12 Jahre des Aufenthaltes als nicht rechtmäßig, wobei dem gegenüber etwa sieben Jahre des rechtmäßigen Aufenthaltes stehen. Damit ergibt sich ein Verhältnis von unrechtmäßigem Aufenthalt zu rechtmäßigen Aufenthalt von zwei Drittel zu einem Drittel.

Es ist dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er sich entsprechende Deutschkenntnisse aneignen konnte, ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erwarb, zwischen 2015 und 2016 Qualifizierungsangebote besuchte und schließlich auch im Juni 2017 seinen Pflichtschulabschluss positiv absolvierte. Auch wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2018 regelmäßig Termine des BBE step2job 2016 wahrgenommen hat. Nicht verkannt wird jedoch, dass er seitdem keine Maßnahmen mehr ergriffen hat, um seine Integration weiter voranzutreiben. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser ist, seitdem er in Österreich eingereist ist, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen. Stattdessen ging er zum Teil der Schwarzarbeit nach, was nicht positiv zu seinen Gunsten zu werten ist, da hierin ein Verstoß gegen die Rechtsordnung vorliegt. Nicht nur dass das Ausländerbeschäftigungsrecht verlsetzt wird, kommt auch bei der Schwarzarbeit hinzu, dass Abgaben nicht entrichtet werden und auch die Versicherungsgemeinschaft der Sozialversicherten durch Nichtentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung geschädigt wird. Diese insgesamt negativen Auswirkungen sind zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich anzusetzen. Dessen ungeachtet ist jedoch das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich prinzipiell zu bejahen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich stehen allerdings die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra Ra 2015/19/0247mwN).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich stehen allerdings die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra Ra 2015/19/0247mwN).

Fallbezogen fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer letztlich in unbegründeter Weise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weswegen er bereits von Anfang nicht damit rechnen konnte, er werde hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen können. Daneben bleibt weiters zu berücksichtigen, dass im Jahr 2003 nach damaliger Rechtslage gegenüber dem Beschwerdeführer ob seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, was selbiger jahrelang missachtet und beharrlich verweigert hat. Dieses Verhalten ist dementsprechend negativ in Anschlag zu bringen (VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115) und verstärkt die gegen einen Verbleib im Inland sprechenden öffentlichen Interessen bzw. relativiert die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).

Gegenständlich wiegt dabei zudem noch schwer, dass der Beschwerdeführer bereits knapp fünf Monate nach seiner Einreise zum ersten Mal in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig wurde. In der Folge erfuhr selbiger bis dato achtmalig eine strafgerichtliche Verurteilung, wobei seine Historie im Strafregisterauszug bzw aus den eingeholten Strafurteilen in einer Zusammenschau mit dem Melderegisterauszug erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2015 stets rasch bzw. kurz nach seinen Haftentlassungen neuerlich straffällig wurde. Nicht zuletzt stellte das Landesgericht für Strafrechtssachen Wien bereits 2008 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer „offenbar um einen professionellen und unverbesserlichen Suchtgiftdealer handelt, der trotz seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen nicht vor einer neuerlichen Tatbegehung zurückschreckt.“ (Urteil vom 23.09.2008, 041 Hv 121/08z). Auch diese Verurteilung schreckte den Beschwerdeführer vor weiteren einschlägigen Untaten nicht zurück. Auch 2019 setzte er schließlich wieder ein strafrechtlich relevantes Verhalten, auf dem seine letzte Verurteilung fußt. Insgesamt verbrachte er aufgrund dessen in Summe sieben Jahre und 10 Monate seines knapp 19,5-jährigen Aufenthalts in Haftanstalten, was seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wesentlich zu relativieren vermag.

Hinsichtlich seiner insgesamt sechs Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz bleibt zudem auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Diese Wiederholungsgefahr stellte der Beschwerdeführer mit seinen kurz aufeinanderfolgenden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten eindrücklich unter Beweis und wurde auch vom jeweiligen Strafgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe als eindeutig erschwerend gewürdigt. In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass es sich bei den Suchtgiftdelikten nicht um Kavaliersdelikte handelt, zumal der Beschwerdeführer regelmäßg mit Heroin und Kokain, also sog „harten Drogen“ handelte, bei welchen die Gefahr der Abhängigkeit der Konsumenten besonders hoch, ja geradezu zwangsläufig ist, was einen direkten Konnex zur Verelendung solcher Personen, aber auch zu negativen Begleiterscheinungen, wie insbesondere der Beschaffungskriminalität, des organisierten Verbrechens oder auch der Prostitution, führt. Nicht verkannt wird andererseits aber, dass die Delikte in Zusammenhang mit Suchtgift bereits eine geraume Zeit zurückliegen und seine letzte diesbezügliche Verurteilung im Jahr 2013 erfolgte. Freilich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen kriminalpolizeilichen Eintrag vom 21.12.2020 betreffend § 27 SMG aufweist. Hinsichtlich seiner insgesamt sechs Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz bleibt zudem auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Diese Wiederholungsgefahr stellte der Beschwerdeführer mit seinen kurz aufeinanderfolgenden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten eindrücklich unter Beweis und wurde auch vom jeweiligen Strafgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe als eindeutig erschwerend gewürdigt. In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass es sich bei den Suchtgiftdelikten nicht um Kavaliersdelikte handelt, zumal der Beschwerdeführer regelmäßg mit Heroin und Kokain, also sog „harten Drogen“ handelte, bei welchen die Gefahr der Abhängigkeit der Konsumenten besonders hoch, ja geradezu zwangsläufig ist, was einen direkten Konnex zur Verelendung solcher Personen, aber auch zu negativen Begleiterscheinungen, wie insbesondere der Beschaffungskriminalität, des organisierten Verbrechens oder auch der Prostitution, führt. Nicht verkannt wird andererseits aber, dass die Delikte in Zusammenhang mit Suchtgift bereits eine geraume Zeit zurückliegen und seine letzte diesbezügliche Verurteilung im Jahr 2013 erfolgte. Freilich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen kriminalpolizeilichen Eintrag vom 21.12.2020 betreffend Paragraph 27, SMG aufweist.

Darüber hinaus besteht auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), worunter jedenfalls sowohl die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 begangene Sachbeschädigung als auch zuletzt die versuchte Nötigung zu subsumieren ist, wobei sich der Beschwerdeführer diesbezüglich noch in offener Probezeit befindet und ein diesbezügliches Wohlverhalten – insbesondere auch aufgrund der negativen Erfahrungen in Bezug auf das Wohlverhalten in der Probezeit in der Vergangenheit durch den Beschwerdeführer noch nicht bejaht werden kann.

Zudem wurden zuletzt auch in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt drei Strafbescheide gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz erlassen, was es ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen gilt (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006).Zudem wurden zuletzt auch in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt drei Strafbescheide gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz erlassen, was es ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen gilt vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006).

Bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria sozialisiert wurde und dort eine zwölfjährige Schulbildung erfahren hat, womit auch entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen. Insgesamt hat er knapp sein halbes Leben in Nigeria verbracht. Ob des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Überdies leben auch Familienangehörige des Beschwerdeführers väterlicherseits in Nigeria, zu welchen dieser den Kontakt aufbauen könnte. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria sozialisiert wurde und dort eine zwölfjährige Schulbildung erfahren hat, womit auch entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen. Insgesamt hat er knapp sein halbes Leben in Nigeria verbracht. Ob des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Überdies leben auch Familienangehörige des Beschwerdeführers väterlicherseits in Nigeria, zu welchen dieser den Kontakt aufbauen könnte. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insbesondere unter Berücksichtigung der massiven und wiederholten strafrechtlichen Delinquenz und der - während aufrechtem Aufenthaltsverbots - beharrlichen Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das persönliche Interesse desselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insbesondere unter Berücksichtigung der massiven und wiederholten strafrechtlichen Delinquenz und der - während aufrechtem Aufenthaltsverbots - beharrlichen Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das persönliche Interesse desselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Würde sich der Beschwerdeführer gegenständlich erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies überdies letztlich auch dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw. dessen ungeachtet beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleiben und massiv strafrechtlich relevantes Verhalten setzen. In letzter Konsequenz würde dies zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich der Beschwerdeführer gegenständlich erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies überdies letztlich auch dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw. dessen ungeachtet beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleiben und massiv strafrechtlich relevantes Verhalten setzen. In letzter Konsequenz würde dies zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit nicht im Sinne des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, sodass vor diesem Hintergrund Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, sodass vor diesem Hintergrund Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.

Aufgrund dieser Abwägungen besteht in der Folge auch keine Annahme dafür, dass die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK) vorliegen würden, weshalb eine Heilung des Mangels nicht eintreten konnte. Es erfolgte daher auch die Abweisung seines Antrages auf Mängelheilung zu Recht, weshalb Spruchpunkt II. keiner Korrektur bedarf. Aufgrund dieser Abwägungen besteht in der Folge auch keine Annahme dafür, dass die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) vorliegen würden, weshalb eine Heilung des Mangels nicht eintreten konnte. Es erfolgte daher auch die Abweisung seines Antrages auf Mängelheilung zu Recht, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. keiner Korrektur bedarf.

3.2.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.1.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs 3 FPG gestützt, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen wurde.Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen wurde.

In Zusammenhang mit der individuellen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bleibt auf die umfassenden Erwägungen unter Punkt 3.1.2. zu verweisen, welche einen erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Vergleich zu seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet aufzeigen und eine Verletzung des Art 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nicht erkennen lassen.In Zusammenhang mit der individuellen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bleibt auf die umfassenden Erwägungen unter Punkt 3.1.2. zu verweisen, welche einen erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Vergleich zu seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet aufzeigen und eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nicht erkennen lassen.

Vor diesem Hintergrund bedarf folglich auch Spruchpunkt III. keiner Korrektur. Vor diesem Hintergrund bedarf folglich auch Spruchpunkt römisch drei. keiner Korrektur.

3.3.    Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.  Rechtslage

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z1) oder auch, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z1) oder auch, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,).

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).

3.3.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Gegenständlich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Gegenständlich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Bei der Gefährdungsprognose und bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 2 FrPolG - ist das bisherige Verhalten des Fremden miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006).Bei der Gefährdungsprognose und bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG - ist das bisherige Verhalten des Fremden miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006).

Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung zum Umstand der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs 2 Z 6 FPG, obgleich der angefochtene Bescheid die entsprechenden diesbezüglichen Ausführungen in der Folge vermissen lässt. Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung zum Umstand der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, obgleich der angefochtene Bescheid die entsprechenden diesbezüglichen Ausführungen in der Folge vermissen lässt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden besteht nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Der Beschwerdeführer hat gegenständlich in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Vielmehr sichert er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Bezug der staatlichen Grundversorgung, verschaffte sich, sofern möglich, einen Zuverdienst durch die Vornahme von Schwarzarbeit und ist bis dato im Bundesgebiet noch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0348 mit Hinweis auf VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden besteht nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Der Beschwerdeführer hat gegenständlich in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Vielmehr sichert er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Bezug der staatlichen Grundversorgung, verschaffte sich, sofern möglich, einen Zuverdienst durch die Vornahme von Schwarzarbeit und ist bis dato im Bundesgebiet noch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0348 mit Hinweis auf VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN).

Die belangte Behörde stellte demnach zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittellos ist und stützte sich zu Recht auf den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG, der ein Einreiseverbot gerechtfertigt, zumal die die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die aus der Mittelosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt gefährdet wird.Die belangte Behörde stellte demnach zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittellos ist und stützte sich zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, der ein Einreiseverbot gerechtfertigt, zumal die die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die aus der Mittelosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt gefährdet wird.

Weiters begründete die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Zwar rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192). Der Beschwerdeführer, gegen den bereits im Jahr 2003 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und hinsichtlich welchem schließlich auch die negative Asylentscheidung im Jahr 2005 in Rechtskraft erwuchs, kam bis zum Jahr 2015 seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach, was es gegenständlich – wenn auch nur im geringeren Maße, zumal sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 2015 und 2018 als rechtmäßig darstellte – zulasten desselben zu berücksichtigen gilt. Zwar rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192). Der Beschwerdeführer, gegen den bereits im Jahr 2003 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und hinsichtlich welchem schließlich auch die negative Asylentscheidung im Jahr 2005 in Rechtskraft erwuchs, kam bis zum Jahr 2015 seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach, was es gegenständlich – wenn auch nur im geringeren Maße, zumal sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 2015 und 2018 als rechtmäßig darstellte – zulasten desselben zu berücksichtigen gilt.

In Zusammenhang mit der durchzuführenden Gefährdungsprognose bleibt auch an dieser Stelle neuerlich auf die insgesamt acht rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wobei sich das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine letzte gerichtliche Verurteilung im Jahr 2013 erfahren hätte, entsprechend den Feststellungen als nicht zutreffend erweist. Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2015 für die Dauer von ca. vier Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten ist. Aus der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers, die sich immer wieder im selben Delikt – dem Versuch bzw der Vollendung des gewerbsmäßigen Überlassens von Heroin und Kokain an Dritte gegen Entgelt – erschöpfte, zeigt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das einer günstigen Gefährdungsprognose abträglich ist. Hierzu sei nochmals auf die Feststellung des jeweiligen Strafgerichts verwiesen. Der Jugendgerichtshof verwies bereits im Jahr 2003 darauf, dass der Beschwerdeführer statt sich wohlzuverhalten, die Ermahnungen des Gerichts nahezu zwanglos und ohne Hemmungen in den Wind geschlagen hat“ (Urteil vom 26.06.2003, 9 Hv 4/03f). Im Urteil vom 11.05.2004, Zl 042 Hv 50/04k, zieht das Strafgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer „Probezeiten nach bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen offensichtlich nicht dazu zu nutzen weiß, sich sozial zu integrieren und auf legaler Weise Fuß zu fassen, sondern bloß, um sich neuerlich dem Suchtgifthandle zu widmen“. Im Jahr 2008 hielt das Strafgericht auch fest, dass es sich beim Beschwerdeführer „offenbar um einen professionellen und unverbesserlichen Suchtgiftdealer handelt, der trotz seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen nicht vor einer neuerlichen Tatbegehung zurückschreckt.“ (Urteil vom 23.09.2008, 041 Hv 121/08z). Angesprochen auf diese Suchtgiftdelikte und die ihnen innenwohnende Gefährdung vor dem Bundesverwaltungsgericht bagatellisierte er seine Rolle als Dealer, indem er behauptete, er habe keine andere Option gehabt und verwies weiter, dass diese Verurteilungen länger zurücklägen und er – seitdem er eine Arbeitsbewilligung habe – nicht mehr in straffällig geworden sei, mit Ausnahme seines Problems mit dem Vermieter. Dass der Beschwerdeführer einen kriminalpolizeilichen Eintrag aus dem Dezember 2020 in Bezug auf § 27 SMG hat, wird in diesem Zusammenhang ausgeblendet. Auch wenn die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers bezüglich eines Suchtmitteldelikts länger zurückliegt, zeigt sich aus den Erwägungen der Strafgerichte in Bezug auf die Zumessungsgründe der jeweiligen Strafe ein Persönlichkeitsbild vom Beschwerdeführer, das nicht dem eines rechtstreuen Bürgers entspricht, sondern darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer ein hohes Potential aufweist, erneut einschlägig rückfällig zu werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgeht, keine erkennbaren Einkunftsquellen mit Ausnahme der Grundversorgungsleistungen hat und auch für sich keine Perspektive in sozialer und beruflicher Hinsicht zu haben scheint, wie aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 zu entnehmen ist. Auch wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neuerlich straffällig, diesmal in Zusammenhang mit einer versuchten Nötigung, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) besteht. Die diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung liegt dabei erst etwas über ein Jahr zurück und befindet sich der Beschwerdeführer noch in aufrechter Probezeit. Gerade in Hinblick auf die Kriminalitätshistorie des Beschwerdeführers und seines oben aufgezeichneten Persönlichkeitsbildes ist dieser Zeitraum jedenfalls als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. In Zusammenhang mit der durchzuführenden Gefährdungsprognose bleibt auch an dieser Stelle neuerlich auf die insgesamt acht rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wobei sich das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine letzte gerichtliche Verurteilung im Jahr 2013 erfahren hätte, entsprechend den Feststellungen als nicht zutreffend erweist. Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2015 für die Dauer von ca. vier Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten ist. Aus der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers, die sich immer wieder im selben Delikt – dem Versuch bzw der Vollendung des gewerbsmäßigen Überlassens von Heroin und Kokain an Dritte gegen Entgelt – erschöpfte, zeigt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das einer günstigen Gefährdungsprognose abträglich ist. Hierzu sei nochmals auf die Feststellung des jeweiligen Strafgerichts verwiesen. Der Jugendgerichtshof verwies bereits im Jahr 2003 darauf, dass der Beschwerdeführer statt sich wohlzuverhalten, die Ermahnungen des Gerichts nahezu zwanglos und ohne Hemmungen in den Wind geschlagen hat“ (Urteil vom 26.06.2003, 9 Hv 4/03f). Im Urteil vom 11.05.2004, Zl 042 Hv 50/04k, zieht das Strafgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer „Probezeiten nach bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen offensichtlich nicht dazu zu nutzen weiß, sich sozial zu integrieren und auf legaler Weise Fuß zu fassen, sondern bloß, um sich neuerlich dem Suchtgifthandle zu widmen“. Im Jahr 2008 hielt das Strafgericht auch fest, dass es sich beim Beschwerdeführer „offenbar um einen professionellen und unverbesserlichen Suchtgiftdealer handelt, der trotz seiner bereits vier einschlägigen Vorstrafen nicht vor einer neuerlichen Tatbegehung zurückschreckt.“ (Urteil vom 23.09.2008, 041 Hv 121/08z). Angesprochen auf diese Suchtgiftdelikte und die ihnen innenwohnende Gefährdung vor dem Bundesverwaltungsgericht bagatellisierte er seine Rolle als Dealer, indem er behauptete, er habe keine andere Option gehabt und verwies weiter, dass diese Verurteilungen länger zurücklägen und er – seitdem er eine Arbeitsbewilligung habe – nicht mehr in straffällig geworden sei, mit Ausnahme seines Problems mit dem Vermieter. Dass der Beschwerdeführer einen kriminalpolizeilichen Eintrag aus dem Dezember 2020 in Bezug auf Paragraph 27, SMG hat, wird in diesem Zusammenhang ausgeblendet. Auch wenn die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers bezüglich eines Suchtmitteldelikts länger zurückliegt, zeigt sich aus den Erwägungen der Strafgerichte in Bezug auf die Zumessungsgründe der jeweiligen Strafe ein Persönlichkeitsbild vom Beschwerdeführer, das nicht dem eines rechtstreuen Bürgers entspricht, sondern darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer ein hohes Potential aufweist, erneut einschlägig rückfällig zu werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgeht, keine erkennbaren Einkunftsquellen mit Ausnahme der Grundversorgungsleistungen hat und auch für sich keine Perspektive in sozialer und beruflicher Hinsicht zu haben scheint, wie aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 zu entnehmen ist. Auch wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neuerlich straffällig, diesmal in Zusammenhang mit einer versuchten Nötigung, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) besteht. Die diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung liegt dabei erst etwas über ein Jahr zurück und befindet sich der Beschwerdeführer noch in aufrechter Probezeit. Gerade in Hinblick auf die Kriminalitätshistorie des Beschwerdeführers und seines oben aufgezeichneten Persönlichkeitsbildes ist dieser Zeitraum jedenfalls als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aber auch zuletzt in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt dreimalig ob Übertretungen nach dem Meldegesetz mittels Strafbescheid bestraft, womit auch eine Verwirklichung des § 53 Abs 2 Z 1 eingetreten ist. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aber auch zuletzt in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt dreimalig ob Übertretungen nach dem Meldegesetz mittels Strafbescheid bestraft, womit auch eine Verwirklichung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, eingetreten ist.

Insgesamt lässt das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich ob des jahrelangen Nichtbefolgens der Ausreiseverpflichtung (relativiert durch seinen rechtmäßigen Aufenthalt zwischen 2015 und 2018) und seinem regelmäßigen strafrechtlich und auch verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhalten eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer gegenständlich keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann. Insbesondere mangelt es dem Beschwerdeführer auch nach wie vor an einer entsprechenden Einsicht, gerade in Hinblick mit seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet, als dieser vor dem erkennenden Richter sehr erregt vermeinte, er sei überhaupt nicht beharrlich illegal in Österreich verblieben, er könne nach 19 Jahren überhaupt nicht mehr illegal in Österreich sein (Protokoll vom 14.05.2021, S 14).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen sohin diese Umstände sowie das vom Beschwerdeführer gewonnene Persönlichkeitsbild jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Aufgrund seiner bisherigen Historie und des hervorgekommenen Persönlichkeitsbildes entsprechend den obigen Ausführungen erweist sich die Prognose des Bundesamts, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung der belangten Behörde kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden.

Angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes erforderlich und ist diese dem Grunde nach als rechtmäßig zu qualifizieren.

Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit dem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren mit einem halben Jahr über der Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs 2 FPG liegt, was im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als angemessen erscheint. Auch die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, in Österreich über keine nachhaltige Integration und über kein schützenswertes Familienleben verfügt. Zugleich ist die Dauer aber auch als ausreichend anzusehen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit dem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren mit einem halben Jahr über der Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG liegt, was im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als angemessen erscheint. Auch die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, in Österreich über keine nachhaltige Integration und über kein schützenswertes Familienleben verfügt. Zugleich ist die Dauer aber auch als ausreichend anzusehen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen bzw. spruchgemäß ergänzt um § 53 Abs 2 Z 1 FPG zu korrigieren. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls abzuweisen bzw. spruchgemäß ergänzt um Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu korrigieren.

3.4.    Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1.  Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus der mündlichen Verhandlung gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus der mündlichen Verhandlung gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Er verfügt über eine Schulbildung und hat außerdem knapp die Hälfte seines Lebens in Nigeria verbracht, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Zudem ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Er verfügt über eine Schulbildung und hat außerdem knapp die Hälfte seines Lebens in Nigeria verbracht, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Zudem ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den Beschwerdeführer als einen gesunden Mann unter 40 ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423). In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den Beschwerdeführer als einen gesunden Mann unter 40 ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423).

Dementsprechend war auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.

3.5.    Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides): 3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1.  Rechtslage

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Nach § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Hinweis auf VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).

3.5.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Gefährlichkeitsprognose, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Kriminalitätshistorie, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Es kommt dabei der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) ein großes öffentliches Interesse. Außer Acht zu bleiben haben auch nicht die Delikte in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, womit auch unter diesem Aspekt einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643), wenngleich berücksichtigt wird, dass die entsprechenden Verfehlungen bereits längere Zeit zurückliegen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Gefährlichkeitsprognose, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Kriminalitätshistorie, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Es kommt dabei der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) ein großes öffentliches Interesse. Außer Acht zu bleiben haben auch nicht die Delikte in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, womit auch unter diesem Aspekt einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643), wenngleich berücksichtigt wird, dass die entsprechenden Verfehlungen bereits längere Zeit zurückliegen.

Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Wie zuvor in den Ausführungen zur Abschiebung unter Punkt 3.4.2 bzw. auch unter Punkt 2.6. bereits erläutert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefahr, dass ihm die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Hinsichtlich eines etwaigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bleibt auf die Darlegungen unter Punkt 3.1.2. zu verweisen. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie umseits bereits ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides.

Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG lagen somit nicht vor und hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid somit zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Folge war auch von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen somit nicht vor und hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid somit zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Folge war auch von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Lösung des gegenständlichen Einzelfalles kamen keine Rechtsfragen von Bedeutung hervor, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Die Beurteilung eines Einzelfalls für sich ist nicht reversibel.

Schlagworte

Abschiebung Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Mängelheilung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Suchtmitteldelikt unzulässiger Antrag Verwaltungsübertretung Volljährigkeit Wiederholungstaten Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.1225080.2.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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