TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/4 W259 2221221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2021
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Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W259 2221221-1/10E
, W259 2221221-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerium für Justiz) vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerium für Justiz) vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.04.2019, eingelangt bei der Dienststelle des Beschwerdeführers (Justizanstalt XXXX ) am 21.04.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Feststellungsbescheides. Begründend führte er aus, am XXXX .09.2018 in Begleitung des Rettungsdienstes eine Sondereskorte von seiner Dienststelle (Justizanstalt XXXX ) in die Justizanstalt XXXX durchgeführt zu haben. Diese habe mit Übergabe des Insassen um 17:30 Uhr geendet. Die Rückreise in die Justizanstalt XXXX sei am XXXX .09.2018 mittels einer seitens seiner Dienststelle zur Verfügung gestellten Fahrkarte für die Österreichischen Bundesbahnen erfolgt. Um 07:00 Uhr habe er vom Telefonanschluss der Torwache der Justizanstalt XXXX aus den Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt XXXX verständigt, dass er den Heimweg antrete. Um 17:10 sei er in der Justizanstalt XXXX eingetroffen. Nach erfolgter Rückstellung sämtlicher dienstlicher Gegenstände (offener Befehl, med. Unterlagen, Dienstwaffe[n] …) sei sein Dienst durch ihn um 17:30 beendet worden. Im Abrechnungsstreifen scheine der Tag der Rückreise als „DR“ auf. Der vorgeplante „E“-Tag sei seitens der Diensteinteilung überschrieben worden. Da er sich von der Rückreise einer Überstellung eines Insassen befunden habe sowie des Umstandes, dass er die ihm dienstlich zugewiesene Schusswaffe als auch Bundesdokumente mit sich geführt habe, sehe er nicht ein, dass diese Reisebewegung auch ohne einen Insassen in seiner Freizeit durchgeführt habe werden müssen und keinerlei Vergütung der geleisteten Stunden erfolgt sei. Das Argument, dass die Eskorte als beendet gegolten habe, sobald der Insasse in der Zielanstalt übernommen worden sei, könne er nicht nachvollziehen. 1. Mit Schreiben vom 20.04.2019, eingelangt bei der Dienststelle des Beschwerdeführers (Justizanstalt römisch 40 ) am 21.04.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Feststellungsbescheides. Begründend führte er aus, am römisch 40 .09.2018 in Begleitung des Rettungsdienstes eine Sondereskorte von seiner Dienststelle (Justizanstalt römisch 40 ) in die Justizanstalt römisch 40 durchgeführt zu haben. Diese habe mit Übergabe des Insassen um 17:30 Uhr geendet. Die Rückreise in die Justizanstalt römisch 40 sei am römisch 40 .09.2018 mittels einer seitens seiner Dienststelle zur Verfügung gestellten Fahrkarte für die Österreichischen Bundesbahnen erfolgt. Um 07:00 Uhr habe er vom Telefonanschluss der Torwache der Justizanstalt römisch 40 aus den Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt römisch 40 verständigt, dass er den Heimweg antrete. Um 17:10 sei er in der Justizanstalt römisch 40 eingetroffen. Nach erfolgter Rückstellung sämtlicher dienstlicher Gegenstände (offener Befehl, med. Unterlagen, Dienstwaffe[n] …) sei sein Dienst durch ihn um 17:30 beendet worden. Im Abrechnungsstreifen scheine der Tag der Rückreise als „DR“ auf. Der vorgeplante „E“-Tag sei seitens der Diensteinteilung überschrieben worden. Da er sich von der Rückreise einer Überstellung eines Insassen befunden habe sowie des Umstandes, dass er die ihm dienstlich zugewiesene Schusswaffe als auch Bundesdokumente mit sich geführt habe, sehe er nicht ein, dass diese Reisebewegung auch ohne einen Insassen in seiner Freizeit durchgeführt habe werden müssen und keinerlei Vergütung der geleisteten Stunden erfolgt sei. Das Argument, dass die Eskorte als beendet gegolten habe, sobald der Insasse in der Zielanstalt übernommen worden sei, könne er nicht nachvollziehen.

2. Mit Schreiben vom 27.05.2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass Reisebewegungen üblicherweise weder unter Mitführen der Dienstwaffe, noch speziell geschützter Bundesdokumente durchgeführt werden würden. Dies sei nur für diesen speziellen Auftrag erfolgt. Die Rückreise von dieser Eskorte müsse daher als Dienstverrichtung eingestuft werden.

3. Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerium für Justiz und in der Folge „belangte Behörde“) vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21.04.2019 um Verrechnung der Reisezeit am Samstag XXXX .09.2018 als Dienstzeit anlässlich der Rückreise nach der Überstellung eines Insassen von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX am Freitag XXXX .09.2018 abgewiesen. 3. Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerium für Justiz und in der Folge „belangte Behörde“) vom römisch 40 2019, zugestellt am römisch 40 2019, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21.04.2019 um Verrechnung der Reisezeit am Samstag römisch 40 .09.2018 als Dienstzeit anlässlich der Rückreise nach der Überstellung eines Insassen von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 am Freitag römisch 40 .09.2018 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass weder in den dienst- noch in den besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Bestimmung enthalten sei, die etwaige „Reisezeiten“ als „Dienstleistung“ anerkennen und somit irgendeine Form der Verrechnung (reguläre Dienstplanstunden, Überstunden etc.) zulassen würden. Eine „Vergütung“ für die außerhalb des Dienstplanes gelegene Zeit, die zwischen Abfahrt und Ankunft liege und während der keine Dienste verrichtet werden, seien in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Judikatur weder Zeiten der Dienstleistung noch Zeiten einer Bereitschaft. Eine Dienstreise diene lediglich dazu, den Bediensteten zum Zwecke des Dienstversehens zum Dienstverrichtungsort zu befördern und sodann zum Zwecke des Dienstversehens wieder zum Dienstort zurückzubefördern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe für die auf der Dienstreise verbrachte (Reise-)Zeit bzw. außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit, in der ein Dienst nicht versehen werde, kein Anspruch auf Vergütung (ausgenommen jener nach der RGV), weil es sich dabei eben um keine Dienstleistungen, sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handle.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 26.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Eskorte uniformiert bzw. bewaffnet und die entsprechenden Unterlagen mitführte. Die Sondereskorte habe am Freitag, den XXXX .09.2018, 12:00 von der JA XXXX begonnen und sei am gleichen Tag in der JA XXXX abgeschlossen worden. Die Dienstreise des Beschwerdeführers habe um 17:40 geendet und kehrte unter Einhaltung der Ruhezeit am Samstag, den XXXX .09.2018 nach XXXX zurück. Er habe sich nicht von der Dienstreise zurückmelden können, da die Diensteinteilung nur von Montag bis Freitag besetzt sei. Die Rückstellung der mitgenommenen Unterlagen am Samstag sei nicht erforderlich gewesen, nachdem diese auch elektronisch erfasst worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es zudem möglich gewesen, eine Anfrage zu tätigen, um einer Erlaubnis zur Lagerung seiner Waffe am Wohnort zu erhalten. 5. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 26.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Eskorte uniformiert bzw. bewaffnet und die entsprechenden Unterlagen mitführte. Die Sondereskorte habe am Freitag, den römisch 40 .09.2018, 12:00 von der JA römisch 40 begonnen und sei am gleichen Tag in der JA römisch 40 abgeschlossen worden. Die Dienstreise des Beschwerdeführers habe um 17:40 geendet und kehrte unter Einhaltung der Ruhezeit am Samstag, den römisch 40 .09.2018 nach römisch 40 zurück. Er habe sich nicht von der Dienstreise zurückmelden können, da die Diensteinteilung nur von Montag bis Freitag besetzt sei. Die Rückstellung der mitgenommenen Unterlagen am Samstag sei nicht erforderlich gewesen, nachdem diese auch elektronisch erfasst worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es zudem möglich gewesen, eine Anfrage zu tätigen, um einer Erlaubnis zur Lagerung seiner Waffe am Wohnort zu erhalten.

6. Mit Stellungnahme vom 29.03.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ausschlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer am Freitag, den XXXX .09.2018 gegen 8:00 von der JA XXXX aus einer Sondereskorte in die JA XXXX zu verrichten gehabt habe und erst am darauffolgenden Tag, den XXXX .09.2018 gegen 17:30 nach XXXX zurückgekehrt sei. Die Dienststelle des Beschwerdeführers sei in XXXX und sei er nicht berechtigt gewesen in Wien zu bleiben. Der „dienstfreie Tag“ am XXXX .09.2018 sei ein „E-Tag“ (Ersatzruhetag) gewesen. Zumal der Beschwerdeführer an diesem „E- Tag“ eine Dienstreise bis 17:30 verrichtet habe, seien diese Dienstzeiten bzw. die geleisteten Überstunden als Sonntagsstunden zu werten. Es sei auch vollkommen irrelevant, ob der Beschwerdeführer noch am Samstag, den XXXX .09.2018 in die JA XXXX zurückkehrte oder nicht. Die Verrechnung der Rückreise als Reise- und somit Dienstzeit hätte auch dann zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in die JA XXXX zurückgekehrt wäre. Der Beschwerdeführer sei auch nicht legitimiert gewesen, seine Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen. Er habe somit richtigerweise seine Waffe zur Dienststelle gebracht. Selbst wenn der theoretisch die Erlaubnis gehabt hätte, seine Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass er vorab von Wien nach XXXX reisen habe müssen. Geltend gemacht werde, der Zeitaufwand, der mit dem Heimweg von Wien nach XXXX verbunden gewesen sei. Die gesamte Zeit der Reisebewegung, somit der Zeitraum zwischen Beginn des Sondereskorteauftrages am XXXX .09.2018 gegen 8:00 und der Rückkehr am XXXX .09.2018 gegen 17:30 seien als Dienstzeit zu werten. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst zu entscheiden und die Vergütung für den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstreise vom XXXX .09.2018, 8:00 bis XXXX .09.2018, 17:30 verrichteten Dienstes im gesetzlichen Ausmaß vorzunehmen; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz ersatzlos zu beheben.6. Mit Stellungnahme vom 29.03.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ausschlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer am Freitag, den römisch 40 .09.2018 gegen 8:00 von der JA römisch 40 aus einer Sondereskorte in die JA römisch 40 zu verrichten gehabt habe und erst am darauffolgenden Tag, den römisch 40 .09.2018 gegen 17:30 nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Die Dienststelle des Beschwerdeführers sei in römisch 40 und sei er nicht berechtigt gewesen in Wien zu bleiben. Der „dienstfreie Tag“ am römisch 40 .09.2018 sei ein „E-Tag“ (Ersatzruhetag) gewesen. Zumal der Beschwerdeführer an diesem „E- Tag“ eine Dienstreise bis 17:30 verrichtet habe, seien diese Dienstzeiten bzw. die geleisteten Überstunden als Sonntagsstunden zu werten. Es sei auch vollkommen irrelevant, ob der Beschwerdeführer noch am Samstag, den römisch 40 .09.2018 in die JA römisch 40 zurückkehrte oder nicht. Die Verrechnung der Rückreise als Reise- und somit Dienstzeit hätte auch dann zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in die JA römisch 40 zurückgekehrt wäre. Der Beschwerdeführer sei auch nicht legitimiert gewesen, seine Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen. Er habe somit richtigerweise seine Waffe zur Dienststelle gebracht. Selbst wenn der theoretisch die Erlaubnis gehabt hätte, seine Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass er vorab von Wien nach römisch 40 reisen habe müssen. Geltend gemacht werde, der Zeitaufwand, der mit dem Heimweg von Wien nach römisch 40 verbunden gewesen sei. Die gesamte Zeit der Reisebewegung, somit der Zeitraum zwischen Beginn des Sondereskorteauftrages am römisch 40 .09.2018 gegen 8:00 und der Rückkehr am römisch 40 .09.2018 gegen 17:30 seien als Dienstzeit zu werten. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst zu entscheiden und die Vergütung für den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstreise vom römisch 40 .09.2018, 8:00 bis römisch 40 .09.2018, 17:30 verrichteten Dienstes im gesetzlichen Ausmaß vorzunehmen; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz (vormals Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen, in der er im Rahmen des angeordneten Schichtdienstes Dienst versieht. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz (vormals Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen, in der er im Rahmen des angeordneten Schichtdienstes Dienst versieht.

Laut Schichtdienstplan war der Beschwerdeführer am XXXX .09.2018 zur Dienstverrichtung eingeteilt. An diesem Tag führte der Beschwerdeführer in Begleitung des Rettungsdienstes eine dienstplanmäßige Sondereskorte zur Überstellung eines Insassen von der Justizanstalt XXXX zur Justizanstalt XXXX durch. Für die Rückreise wurde dem Beschwerdeführer von seiner Dienststelle eine Fahrkarte für die Österreichischen Bundesbahnen zur Verfügung gestellt. Um 17:30 Uhr wurde der Insasse der Justizanstalt XXXX übergeben. Laut Schichtdienstplan war der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2018 zur Dienstverrichtung eingeteilt. An diesem Tag führte der Beschwerdeführer in Begleitung des Rettungsdienstes eine dienstplanmäßige Sondereskorte zur Überstellung eines Insassen von der Justizanstalt römisch 40 zur Justizanstalt römisch 40 durch. Für die Rückreise wurde dem Beschwerdeführer von seiner Dienststelle eine Fahrkarte für die Österreichischen Bundesbahnen zur Verfügung gestellt. Um 17:30 Uhr wurde der Insasse der Justizanstalt römisch 40 übergeben.

Am darauffolgenden Tag – Samstag XXXX .09.2018 – verständigte der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr vom Telefonanschluss der Torwache der Justizanstalt XXXX aus den Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt XXXX , XXXX , darüber, dass er den Heimweg antrete. Am darauffolgenden Tag – Samstag römisch 40 .09.2018 – verständigte der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr vom Telefonanschluss der Torwache der Justizanstalt römisch 40 aus den Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt römisch 40 , römisch 40 , darüber, dass er den Heimweg antrete.

Während der Rückreise führte der Beschwerdeführer seine Dienstwaffe und Bundesdokumente (offener Befehl, med. Unterlagen) mit sich.

Der Beschwerdeführer traf am Samstag XXXX .09.2018 um 17:10 Uhr wieder in der Justizanstalt XXXX ein und stellte sämtliche dienstliche Gegenstände bis 17:30 Uhr zurück.Der Beschwerdeführer traf am Samstag römisch 40 .09.2018 um 17:10 Uhr wieder in der Justizanstalt römisch 40 ein und stellte sämtliche dienstliche Gegenstände bis 17:30 Uhr zurück.

Laut Schichtdienstplan hatte der Beschwerdeführer am Samstag XXXX .09.2018 dienstfrei. Es waren keine zu erbringenden Dienststunden vorgesehen oder ausdrücklich angeordnet. Der Tag war für den Genuss von Ersatzruhestunden vorgesehen. Laut Schichtdienstplan hatte der Beschwerdeführer am Samstag römisch 40 .09.2018 dienstfrei. Es waren keine zu erbringenden Dienststunden vorgesehen oder ausdrücklich angeordnet. Der Tag war für den Genuss von Ersatzruhestunden vorgesehen.

Die Rückreise des Beschwerdeführers und die Rückstellung der dienstlichen Gegenstände am XXXX .09.2018 erfolgte außerhalb der schichtdienstplanmäßigen Dienstzeit. Die Rückreise des Beschwerdeführers und die Rückstellung der dienstlichen Gegenstände am römisch 40 .09.2018 erfolgte außerhalb der schichtdienstplanmäßigen Dienstzeit.

Mit Schreiben vom 20.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, weil ihm die Rückfahrt am XXXX .09.2018 von der belangten Behörde nicht als Dienstverrichtung anerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 20.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, weil ihm die Rückfahrt am römisch 40 .09.2018 von der belangten Behörde nicht als Dienstverrichtung anerkannt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, welches von der belangten Behörde nicht bestritten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG Abstand genommen werden. Weder haben die Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch war die Durchführung einer solchen aus Sicht des erkennenden Gerichtes erforderlich, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den danach eingelangten Schriftsätzen geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG Abstand genommen werden. Weder haben die Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch war die Durchführung einer solchen aus Sicht des erkennenden Gerichtes erforderlich, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den danach eingelangten Schriftsätzen geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der zulässigen Beschwerde:

3.1. § 48 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: 3.1. Paragraph 48, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

„Dienstplan

§ 48 […]Paragraph 48, […]

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

[…]

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

[…]“

§ 49 Abs. 1 BDG 1979 lautet wie folgt: Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 lautet wie folgt:

„Mehrdienstleistungen

§ 49 (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.“

3.1.1. Mit Antrag vom 21.04.2019 begehrte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückreise nach einer Überstellung eines Insassen von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX am Freitag XXXX .09.2018 die Verrechnung der (Rück-)Reisezeit am Samstag XXXX .09.2018 als Dienstzeit. 3.1.1. Mit Antrag vom 21.04.2019 begehrte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückreise nach einer Überstellung eines Insassen von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 am Freitag römisch 40 .09.2018 die Verrechnung der (Rück-)Reisezeit am Samstag römisch 40 .09.2018 als Dienstzeit.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

§ 48 BDG definiert die dienstplanmäßige Dienstzeit. Darunter sind die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden zu verstehen. In § 48 BDG finden sich keine spezifischen Regelungen zu Reisezeiten, sodass Reisezeiten während der dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht anders zu behandeln sind als jene Zeiten, die bei einer Dienstverrichtung im Büro verbracht werden. Daraus folgt, dass Reisezeiten innerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) grundsätzlich voll abzugelten sind. Paragraph 48, BDG definiert die dienstplanmäßige Dienstzeit. Darunter sind die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden zu verstehen. In Paragraph 48, BDG finden sich keine spezifischen Regelungen zu Reisezeiten, sodass Reisezeiten während der dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht anders zu behandeln sind als jene Zeiten, die bei einer Dienstverrichtung im Büro verbracht werden. Daraus folgt, dass Reisezeiten innerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gemäß Paragraph 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) grundsätzlich voll abzugelten sind.

Im gegenständlichen Fall liegt die Reisezeit jedoch außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden. § 48 BDG findet somit keine Anwendung. Eine allfällige Abgeltung ist somit nach § 49 BDG zu prüfen.Im gegenständlichen Fall liegt die Reisezeit jedoch außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden. Paragraph 48, BDG findet somit keine Anwendung. Eine allfällige Abgeltung ist somit nach Paragraph 49, BDG zu prüfen.

Gemäß § 49 Abs. 1 BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistung sind Mehrdienstleistung gleichzuhalten, wenn der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte (Z 1), oder die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war (Z 2), oder die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können (Z 3), und wenn der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet (Z 4).Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistung sind Mehrdienstleistung gleichzuhalten, wenn der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte (Ziffer eins,), oder die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war (Ziffer 2,), oder die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können (Ziffer 3,), und wenn der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet (Ziffer 4,).

Eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG gebührt nur für Überstunden gemäß § 49 BDG, die nicht bis zum Ende des Monates durch Freizeit ausgeglichen werden können.Eine Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG gebührt nur für Überstunden gemäß Paragraph 49, BDG, die nicht bis zum Ende des Monates durch Freizeit ausgeglichen werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen handelt, sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit. Eine Vergütung für die Reisezeit ist derzeit im GehG überhaupt nicht vorgesehen (VwGH vom 26.11.1990, 89/12/0241, mwN).

Auch für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, kann der Beamte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen (vgl. etwa VwGH vom 20.05.1992, 88/12/0085; VwGH vom 26.11.1990, 89/12/0241; jeweils mwN). Auch für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, kann der Beamte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen vergleiche etwa VwGH vom 20.05.1992, 88/12/0085; VwGH vom 26.11.1990, 89/12/0241; jeweils mwN).

Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt (VwGH vom 26.11.1990, 89/12/0241 sowie VwGH 11.12.2002, Zl. 97/12/0094, jeweils mwN).

Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist daher, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder dass die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG erfüllt sind. Dass den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist daher, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder dass die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 49, Absatz eins, BDG erfüllt sind. Dass den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.

Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, oder vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0126). Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/12/0223). Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0079). Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, oder vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0126). Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/12/0223). Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0079).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verrechnung der Reisezeit als Dienstzeit bzw. in der Folge als Überstundenvergütung für den in Frage stehenden Zeitraum (Reisezeit am XXXX .09.2018) könnte im Sinne der Rechtsprechung und ausgehend von dem dargelegten Sachverhalt nur dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG gegeben wären und es sich bei den vom Beschwerdeführer außerhalb des Dienstplanes verrichteten Tätigkeiten bei der Rückreise (Mitführen behördlicher Dokumente und der Dienstwaffe) um eine Dienstverrichtung gehandelt bzw. die Notwendigkeit zur anschließenden Versorgung der Dokumente bzw. der Dienstwaffe in der Dienststelle bestanden hätte. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verrechnung der Reisezeit als Dienstzeit bzw. in der Folge als Überstundenvergütung für den in Frage stehenden Zeitraum (Reisezeit am römisch 40 .09.2018) könnte im Sinne der Rechtsprechung und ausgehend von dem dargelegten Sachverhalt nur dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, BDG gegeben wären und es sich bei den vom Beschwerdeführer außerhalb des Dienstplanes verrichteten Tätigkeiten bei der Rückreise (Mitführen behördlicher Dokumente und der Dienstwaffe) um eine Dienstverrichtung gehandelt bzw. die Notwendigkeit zur anschließenden Versorgung der Dokumente bzw. der Dienstwaffe in der Dienststelle bestanden hätte.

Eine ausdrückliche Anordnung zur Verrichtung von Arbeiten (Rückbringung der Dienstwaffe und behördlicher Dokumente am XXXX .09.2018) im Sinne von zeitlichen Mehrdienstleistungen während der Reisezeit am XXXX .09.2018 durch einen Vorgesetzten lag im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass Reisebewegungen üblicherweise weder unter Mitführen der Dienstwaffe, noch speziell geschützter Bundesdokumente durchgeführt werden und dies nur für diesen speziellen Auftrag erfolgt sei. Dass ihm das Zurückführen der Gegenstände am XXXX .09.2018 ausdrücklich angeordnet worden wäre, wurde von ihm nicht dargelegt. Auch eine konkludente Anordnung durch die belangte Behörde kann, nachdem das Mitführen der Dienstwaffe und behördlicher Dokumente auf Reisebewegungen gerade nicht der üblichen Vorgangsweise entspreche, ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und des streng anzulegenden Maßstabes bei der Prüfung des Vorliegens konkludenter Anordnungen von Mehrdienstleistungen ist auch in der bloßen zur Kenntnisnahme des Rückreiseantrittes durch die Dienststelle – der Beschwerdeführer informierte vor Antritt seiner Rückreise seine Dienststelle darüber, dass er nunmehr die Heimreise antrete – eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen zu verneinen, nachdem die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 26.02.2021 anführte, dass eine Rückgabe der mitgeführten Dokumente und der Dienstwaffe am XXXX .09.2018 nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Schließlich kann auch in der einseitigen Änderung der Eingabe im elektronischen Arbeitszeitnachweis am XXXX .09.2018 von einem „E“ (Ersatzruhezeiten) zu einem „DR“ (Dienstreise) durch die belangte Behörde, eine (nachträgliche) Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrdienstleistungen durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Eine Abgeltung der Reisezeit nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BDG ist daher ausgeschlossen.Eine ausdrückliche Anordnung zur Verrichtung von Arbeiten (Rückbringung der Dienstwaffe und behördlicher Dokumente am römisch 40 .09.2018) im Sinne von zeitlichen Mehrdienstleistungen während der Reisezeit am römisch 40 .09.2018 durch einen Vorgesetzten lag im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass Reisebewegungen üblicherweise weder unter Mitführen der Dienstwaffe, noch speziell geschützter Bundesdokumente durchgeführt werden und dies nur für diesen speziellen Auftrag erfolgt sei. Dass ihm das Zurückführen der Gegenstände am römisch 40 .09.2018 ausdrücklich angeordnet worden wäre, wurde von ihm nicht dargelegt. Auch eine konkludente Anordnung durch die belangte Behörde kann, nachdem das Mitführen der Dienstwaffe und behördlicher Dokumente auf Reisebewegungen gerade nicht der üblichen Vorgangsweise entspreche, ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und des streng anzulegenden Maßstabes bei der Prüfung des Vorliegens konkludenter Anordnungen von Mehrdienstleistungen ist auch in der bloßen zur Kenntnisnahme des Rückreiseantrittes durch die Dienststelle – der Beschwerdeführer informierte vor Antritt seiner Rückreise seine Dienststelle darüber, dass er nunmehr die Heimreise antrete – eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen zu verneinen, nachdem die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 26.02.2021 anführte, dass eine Rückgabe der mitgeführten Dokumente und der Dienstwaffe am römisch 40 .09.2018 nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Schließlich kann auch in der einseitigen Änderung der Eingabe im elektronischen Arbeitszeitnachweis am römisch 40 .09.2018 von einem „E“ (Ersatzruhezeiten) zu einem „DR“ (Dienstreise) durch die belangte Behörde, eine (nachträgliche) Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrdienstleistungen durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Eine Abgeltung der Reisezeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 BDG ist daher ausgeschlossen.

Auch im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 BDG hat der Beschwerdeführer keine Mehrdienstleistungen erbracht: Im Beschwerdefall besteht diesbezüglich schon deshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verrechnung als Dienstzeit bzw. auf Überstundenvergütung, weil im gesamten Verfahren weder der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreicht zu haben, noch sonst Anzeichen dafür hervorgekommen sind, dass aus besonderen Umständen des Falles eine Anordnung von Überstunden noch vor Antritt der Rückreise oder überhaupt vor Antritt der Dienstreise zumindest hinsichtlich der Frage des Transportes und der Verwahrung der Dienstwaffe bzw. der Dokumente bei der Rückreise nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der Heimreise bzw. vor Tätigkeitsaufnahme deshalb versucht habe seine Dienststelle zu erreichen, um deren Genehmigung für die Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen einzuholen. Auch im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 BDG hat der Beschwerdeführer keine Mehrdienstleistungen erbracht: Im Beschwerdefall besteht diesbezüglich schon deshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verrechnung als Dienstzeit bzw. auf Überstundenvergütung, weil im gesamten Verfahren weder der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreicht zu haben, noch sonst Anzeichen dafür hervorgekommen sind, dass aus besonderen Umständen des Falles eine Anordnung von Überstunden noch vor Antritt der Rückreise oder überhaupt vor Antritt der Dienstreise zumindest hinsichtlich der Frage des Transportes und der Verwahrung der Dienstwaffe bzw. der Dokumente bei der Rückreise nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der Heimreise bzw. vor Tätigkeitsaufnahme deshalb versucht habe seine Dienststelle zu erreichen, um deren Genehmigung für die Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen einzuholen.

Die Dienstreise des Beschwerdeführers endete auch nicht zwingend an der Dienststelle des Beschwerdeführers. Dass eine generelle Verwahrungspflicht für die mitgeführten Gegenstände in der Dienststelle bestanden hätte oder der Beschwerdeführer sonst seitens der belangten Behörde verpflichtet worden wäre, die mitgeführten Dokumente sowie die Dienstwaffe nach seiner Rückreise in der Dienststelle zu hinterlegen oder die unumgängliche Notwendigkeit der Verwahrung der Gegenstände an der Dienststelle bestanden hätte, ist der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2021 nicht zu entnehmen, sodass ein (weiterer) dienstlicher Einsatz des Beschwerdeführers an der Dienststelle nicht mehr erforderlich war. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme vom 29.03.2021 anführte, dass es unzulässig sei eine Dienstwaffe nach einer Dienstreise in der Wohnung zu verwahren, sofern damit nicht zugleich eine außerdienstliche Verwendung im Rahmen einer Schießübung verbunden sei, ist festzuhalten, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde hervorgeht, dass es dem Eskortbeamten erlaubt sei, wenn er keine Insassen mehr zu bewachen habe, also bei der Rückreise einer Eskorte die Dienstwaffe „vom Ort des Dienstes zur Wohnung und zurück zu transportieren“, wenn auch der „Dienstausweis“ mitgeführt werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Anfrage im Justizwachekommando tätigen hätte können und hätte er relativ unkompliziert die Erlaubnis zur Lagerung der Dienstwaffe am Wohnort erhalten. Darüber hinaus habe keine Notwendigkeit bestanden die weiteren angeführten Unterlagen noch am Samstag in die JA XXXX zu verbringen. Somit hätte der Beschwerdeführer die Rückbringung der Waffe am Samstag vermeiden können, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall die Z 3 des § 49 Abs. 1 ebenfalls nicht erfüllt. Die Reisebewegung des Beschwerdeführers kann daher auch nicht als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten angesehen werden. (VwGH vom 26.11.1990, 89/12/0241 sowie VwGH 11.12.2002, Zl. 97/12/0094, jeweils mwN). Die Dienstreise des Beschwerdeführers endete auch nicht zwingend an der Dienststelle des Beschwerdeführers. Dass eine generelle Verwahrungspflicht für die mitgeführten Gegenstände in der Dienststelle bestanden hätte oder der Beschwerdeführer sonst seitens der belangten Behörde verpflichtet worden wäre, die mitgeführten Dokumente sowie die Dienstwaffe nach seiner Rückreise in der Dienststelle zu hinterlegen oder die unumgängliche Notwendigkeit der Verwahrung der Gegenstände an der Dienststelle bestanden hätte, ist der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2021 nicht zu entnehmen, sodass ein (weiterer) dienstlicher Einsatz des Beschwerdeführers an der Dienststelle nicht mehr erforderlich war. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme vom 29.03.2021 anführte, dass es unzulässig sei eine Dienstwaffe nach einer Dienstreise in der Wohnung zu verwahren, sofern damit nicht zugleich eine außerdienstliche Verwendung im Rahmen einer Schießübung verbunden sei, ist festzuhalten, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde hervorgeht, dass es dem Eskortbeamten erlaubt sei, wenn er keine Insassen mehr zu bewachen habe, also bei der Rückreise einer Eskorte die Dienstwaffe „vom Ort des Dienstes zur Wohnung und zurück zu transportieren“, wenn auch der „Dienstausweis“ mitgeführt werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Anfrage im Justizwachekommando tätigen hätte können und hätte er relativ unkompliziert die Erlaubnis zur Lagerung der Dienstwaffe am Wohnort erhalten. Darüber hinaus habe keine Notwendigkeit bestanden die weiteren angeführten Unterlagen noch am Samstag in die JA römisch 40 zu verbringen. Somit hätte der Beschwerdeführer die Rückbringung der Waffe am Samstag vermeiden können, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall die Ziffer 3, des Paragraph 49, Absatz eins, ebenfalls nicht erfüllt. Die Reisebewegung des Beschwerdeführers kann daher auch nicht als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten angesehen werden. (VwGH vom 26.11.1990, 89/12/0241 sowie VwGH 11.12.2002, Zl. 97/12/0094, jeweils mwN).

Somit handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer außerhalb der Normaldienstzeit zugebrachten (Rück-)Reise und bei den anschließenden Verrichtungen an der Dienststelle um keine Dienstverrichtung und kann die Reisezeit am XXXX .09.2018 nicht als Dienstzeit qualifiziert werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Dienstreise aufgrund des Mitführens von behördlichen Dokumenten und der Dienstwaffe bei seiner Rückreise am Samstag XXXX .09.2018 um 17:30 Uhr im Anschluss an die Verwahrung der dienstlichen Gegenstände in der Dienststelle geendet habe und seine Rückreise als Dienstverrichtung zu werten sei, geht somit ins Leere. Somit handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer außerhalb der Normaldienstzeit zugebrachten (Rück-)Reise und bei den anschließenden Verrichtungen an der Dienststelle um keine Dienstverrichtung und kann die Reisezeit am römisch 40 .09.2018 nicht als Dienstzeit qualifiziert werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Dienstreise aufgrund des Mitführens von behördlichen Dokumenten und der Dienstwaffe bei seiner Rückreise am Samstag römisch 40 .09.2018 um 17:30 Uhr im Anschluss an die Verwahrung der dienstlichen Gegenstände in der Dienststelle geendet habe und seine Rückreise als Dienstverrichtung zu werten sei, geht somit ins Leere.

Es besteht daher kein Anspruch auf Verrechnung der Reisezeit und der anschließenden Tätigkeiten in der Dienststelle als Dienstzeit.

Im Übrigen scheidet die Wertung der während der Rückreise erbrachten Tätigkeiten (Mitführen der Dienstwaffe und behördlicher Dokumente) und die anschließenden Tätigkeiten in der Dienstelle als Überstunden nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 4 BDG schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer jedenfalls eine dafür vom Gesetz geforderte Voraussetzung, nämlich deren zeitgerechte Meldung als Mehrdienstleistungen innerhalb einer Woche nach Leistung (nach Z 4), nicht erfüllt hat. Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt nämlich, dass die Pflicht zur Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Es war nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, diese Frist einzuhalten. Im Übrigen scheidet die Wertung der während der Rückreise erbrachten Tätigkeiten (Mitführen der Dienstwaffe und behördlicher Dokumente) und die anschließenden Tätigkeiten in der Dienstelle als Überstunden nach Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 4 BDG schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer jedenfalls eine dafür vom Gesetz geforderte Voraussetzung, nämlich deren zeitgerechte Meldung als Mehrdienstleistungen innerhalb einer Woche nach Leistung (nach Ziffer 4,), nicht erfüllt hat. Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt nämlich, dass die Pflicht zur Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Es war nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, diese Frist einzuhalten.

Die Abweisung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers, den die belangte Behörde zutreffend als „Antrag auf Verrechnung der Reisezeit als Dienstzeit“ gedeutet hat, ist daher zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Spruchpunkt A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstreise Dienstzeit Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überstundenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2221221.1.00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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