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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §863;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 2002, Zl. 122.447/3-II/A/2/02, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in römisch fünf, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 2002, Zl. 122.447/3-II/A/2/02, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsabteilung (kurz: BPD).
Für ihn galten im Jahr 2001 unstrittig Schichtdienstpläne, die überwiegend eine regelmäßige Aufeinanderfolge von grundsätzlich 12-stündigen Diensttouren vorsahen. Die Diensttouren gliederten sich in Tagdiensttouren (von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) und Nachtdiensttouren (von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr des folgenden Tages). Für den Beschwerdeführer galt der so genannte Dienstplan B (Erbringung etwa doppelt so vieler Tagdienste wie Nachtdienste).
Zur Flexibilisierung der Dienstplangestaltung und Einsparung von Überstunden sah die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache mit Erlass vom 14. Dezember 2000 vor, dass jeder Sicherheitswachebeamte im Turnusdienst ab 1. Februar 2001 in jedem Quartal eines Kalenderjahres eine Tagdiensttour in die Nacht zu verschieben habe (Dienstzeitverschiebung). Das zweite "Quartal" im Kalenderjahr 2001 wurde mit der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni festgesetzt.
Die Umsetzung dieses Erlasses der belangten Behörde erfolgte für den Bereich der BPD durch die im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss getroffene Verfügung der BPD vom 30. Jänner 2001. Danach sollte die zusätzliche Nachtdiensttour an einen Tagdienst anschließen und von einem Mitglied der (dazu vorweg bestimmten) "kommandierfähigen Gruppe" erbracht werden. Durch die Inanspruchnahme einer solchen Dienstzeitverschiebung (kurz: DZV) dürfe der Abteilungsmindestbestand bei Tag jedoch nicht unterschritten werden. Die Dienstkommandierung habe mit dem Zusatz "DZV" zu erfolgen. Eine solcherart gekennzeichnete Kommandierung sei Hauptdienst und dürfe daher nicht gegen Überstunden verrechnet werden. Für die DZV-Nachtdiensttour seien aber das Nachtdienstgeld und eine allenfalls anfallende Sonn- und Feiertagszulage zu verrechnen sowie der "NZG-Zuschlag in Anspruch zu nehmen".
Am 31. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der DZV zu einer Nachtdiensttour vom 1. auf den 2. Juni 2001 eingeteilt. Nach dessen Absolvierung stellte er am 2. Juni 2001 folgenden Antrag an die BPD, der inhaltlich als solcher auf Überstundenvergütung zu werten ist:
"Ich beantrage, dass der von mir in der Nacht vom 1.6.2001, 19.00 Uhr bis 2.6.2001 07.00 Uhr, bei der Motorisierten Verkehrsgruppe, in der Dgr. A/1 erbrachte zusätzliche Nachtdienst als Überstundenleistung gem. § 49 BDG gewertet wird und begründe dies wie folgt:"Ich beantrage, dass der von mir in der Nacht vom 1.6.2001, 19.00 Uhr bis 2.6.2001 07.00 Uhr, bei der Motorisierten Verkehrsgruppe, in der Dgr. A/1 erbrachte zusätzliche Nachtdienst als Überstundenleistung gem. Paragraph 49, BDG gewertet wird und begründe dies wie folgt:
Gemäß Erlass des BmfI vom 14.12.2000, ... wurde unter Punkt 1 Folgendes festgehalten: 'Bei der datumsmäßigen Festlegung der zu entfallenden Tagdiensttour sowie der zusätzlich zu erbringenden Nachtdiensttour sind die Interessen der Bediensteten weitestmöglich zu berücksichtigen.'
In der auf dem o.a. Erlass beruhenden Verfügung der BPD ...
v. 24.1.2001 wird diese Vorgabe nicht erwähnt und wurden die einzelnen Dienststellen auch nicht mit einer Kopie des Erlasses beteilt. Daher wird bei der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Nachtdienste auf die Interessen der Bediensteten keinerlei Rücksicht genommen, sondern es wird die gleiche Vorgehensweise angewendet, wie bei der Anordnung von Überstunden. So wurde der von mir zusätzlich zu erbringende Nachtdienst am 31.5.2001 um 15.20 Uhr schriftlich angeordnet und mir an diesem Tag, in meiner Freizeit, um ca. 16.45 Uhr telefonisch durch einen Dienst versehenden Kollegen meiner Dienststelle zur Kenntnis gebracht. Bei einer solch kurzfristigen Anordnung einer zusätzlich zu erbringenden Dienstversehung kann es sich um keine dienstplanmäßige Dienstzeit im Sinne des § 48 BDG handeln, da meine Interessen, insbesondere das berechtigte Interesse auf Planbarkeit meiner Freizeit, nicht berücksichtigt werden. Dies umso weniger, als auch die Gewährung des durch den zusätzlichen Nachtdienst erworbenen Freizeitausgleichs durch die o.a. Verfügung sehr restriktiv festgelegt worden ist und auch hier nur die Interessen des Dienstgebers, aber nicht die des Dienstnehmers berücksichtigt werden.v. 24.1.2001 wird diese Vorgabe nicht erwähnt und wurden die einzelnen Dienststellen auch nicht mit einer Kopie des Erlasses beteilt. Daher wird bei der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Nachtdienste auf die Interessen der Bediensteten keinerlei Rücksicht genommen, sondern es wird die gleiche Vorgehensweise angewendet, wie bei der Anordnung von Überstunden. So wurde der von mir zusätzlich zu erbringende Nachtdienst am 31.5.2001 um 15.20 Uhr schriftlich angeordnet und mir an diesem Tag, in meiner Freizeit, um ca. 16.45 Uhr telefonisch durch einen Dienst versehenden Kollegen meiner Dienststelle zur Kenntnis gebracht. Bei einer solch kurzfristigen Anordnung einer zusätzlich zu erbringenden Dienstversehung kann es sich um keine dienstplanmäßige Dienstzeit im Sinne des Paragraph 48, BDG handeln, da meine Interessen, insbesondere das berechtigte Interesse auf Planbarkeit meiner Freizeit, nicht berücksichtigt werden. Dies umso weniger, als auch die Gewährung des durch den zusätzlichen Nachtdienst erworbenen Freizeitausgleichs durch die o.a. Verfügung sehr restriktiv festgelegt worden ist und auch hier nur die Interessen des Dienstgebers, aber nicht die des Dienstnehmers berücksichtigt werden.
Sollte von der ho. Behörde der von mir gestellte Antrag negativ behandelt werden, beantrage ich die bescheidmäßige Absprache."
Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 teilte das Referat 2 des Zentralinspektorats der BPD dem "Kommando der Verkehrsabteilung" mit, der Beschwerdeführer sei "für das bestehende Quartal für die zusätzliche Diensttour im Rahmen der DZV noch nicht eingeteilt" gewesen und habe daher damit rechnen müssen, in absehbarer Zeit für einen Nachtdienst herangezogen zu werden. Somit sei die zusätzliche Diensttour im Groben sehr wohl vorhersehbar gewesen, zumal die DZV nur an "kommandierfähigen Tagen" angeordnet werde und dem Beschwerdeführer bekannt sein sollte, an welchen Tagen er kommandierfähig sei. Insgesamt hätte er sehr wohl die Möglichkeit gehabt, seine Freizeit entsprechend zu planen.
Mit dem Bescheid vom 21. Juni 2001 gab die BPD dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2001, die von ihm im Rahmen der DVZ zusätzlich geleisteten Nachtdiensttour vom 1. Juni 2001, 19 Uhr, bis 2. Juni 2001, 7 Uhr, als Überstunde gemäß § 49 BDG 1979 zu werten, nicht statt.Mit dem Bescheid vom 21. Juni 2001 gab die BPD dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2001, die von ihm im Rahmen der DVZ zusätzlich geleisteten Nachtdiensttour vom 1. Juni 2001, 19 Uhr, bis 2. Juni 2001, 7 Uhr, als Überstunde gemäß Paragraph 49, BDG 1979 zu werten, nicht statt.
Nach Darstellung der genannten Erlässe, des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte sie aus, bei der zusätzlichen Nachtdiensttour pro Quartal im Rahmen der DZV handle es sich nur um die Verschiebung einer Tagdiensttour und nicht um Überstunden gemäß § 49 BDG 1979. Laut seiner Angaben sei der Beschwerdeführer am Vortag (31. Mai 2001) um 16 Uhr 45 von einem Kollegen telefonisch verständigt worden, dass er am 1. Juni 2001 im Anschluss an die dienstplanmäßig vorgesehene Tagdiensttour von 19 Uhr bis 2. Juni 2001 7 Uhr die "DVZ" zu erbringen habe. Auf Grund der erlassmäßig möglichen und von der BPD getroffenen Regelung sei daher unmittelbar nach der Tagdiensttour durch Einteilung zu einer zusätzlichen Nachtdiensttour für den Beschwerdeführer eine Dienstzeitverschiebung angeordnet worden. In diesem Zusammenhang begründete sie (wie im obigen Schreiben vom 7. Juni 2001 bereits dargestellt) die Vorhersehbarkeit der Dienstleistung.Nach Darstellung der genannten Erlässe, des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte sie aus, bei der zusätzlichen Nachtdiensttour pro Quartal im Rahmen der DZV handle es sich nur um die Verschiebung einer Tagdiensttour und nicht um Überstunden gemäß Paragraph 49, BDG 1979. Laut seiner Angaben sei der Beschwerdeführer am Vortag (31. Mai 2001) um 16 Uhr 45 von einem Kollegen telefonisch verständigt worden, dass er am 1. Juni 2001 im Anschluss an die dienstplanmäßig vorgesehene Tagdiensttour von 19 Uhr bis 2. Juni 2001 7 Uhr die "DVZ" zu erbringen habe. Auf Grund der erlassmäßig möglichen und von der BPD getroffenen Regelung sei daher unmittelbar nach der Tagdiensttour durch Einteilung zu einer zusätzlichen Nachtdiensttour für den Beschwerdeführer eine Dienstzeitverschiebung angeordnet worden. In diesem Zusammenhang begründete sie (wie im obigen Schreiben vom 7. Juni 2001 bereits dargestellt) die Vorhersehbarkeit der Dienstleistung.
Da es sich bei der zusätzlich geleisteten Nachtdiensttour um DZV (Verschiebung einer Tagdiensttour in die Nacht) und nicht um eine über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienstzeit gehandelt habe, sei eine Wertung dieser Dienstleistung als Überstunden im Sinne des § 49 BDG 1979 nicht zulässig. Für diese Dienstleistung entfalle die Leistung einer Tagdiensttour im zweiten Quartal 2001.Da es sich bei der zusätzlich geleisteten Nachtdiensttour um DZV (Verschiebung einer Tagdiensttour in die Nacht) und nicht um eine über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienstzeit gehandelt habe, sei eine Wertung dieser Dienstleistung als Überstunden im Sinne des Paragraph 49, BDG 1979 nicht zulässig. Für diese Dienstleistung entfalle die Leistung einer Tagdiensttour im zweiten Quartal 2001.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, den genannten zusätzlichen Nachtdienst "als Überstunden gem. § 49 BDG zu werten". Im Wesentlichen wiederholte er seine Bedenken, dass der Dienstgeber seine Verpflichtung zu einer voraussehbaren Dienstplaneinteilung durch eine kurzfristig vorgenommene Abänderung des Schichtdienstplanes B nicht eingehalten habe und für ihn keine Vorhersehbarkeit des zusätzlichen Nachtdienstes gegeben gewesen sei. Das offenkundige Ansinnen der Dienstbehörde, er habe sich mehrere Monate lang nach jedem zweiten Tagdienst für einen eventuell darauf folgenden zusätzlichen Nachtdienst bereitzuhalten und auf seine Freizeitplanung (in diesem Umfang) zu verzichten, sei nur dann gerechtfertigt, wenn er dafür - wie es bei Überstunden gemäß § 49 BDG 1979 der Fall sei - entsprechend entschädigt werde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, den genannten zusätzlichen Nachtdienst "als Überstunden gem. Paragraph 49, BDG zu werten". Im Wesentlichen wiederholte er seine Bedenken, dass der Dienstgeber seine Verpflichtung zu einer voraussehbaren Dienstplaneinteilung durch eine kurzfristig vorgenommene Abänderung des Schichtdienstplanes B nicht eingehalten habe und für ihn keine Vorhersehbarkeit des zusätzlichen Nachtdienstes gegeben gewesen sei. Das offenkundige Ansinnen der Dienstbehörde, er habe sich mehrere Monate lang nach jedem zweiten Tagdienst für einen eventuell darauf folgenden zusätzlichen Nachtdienst bereitzuhalten und auf seine Freizeitplanung (in diesem Umfang) zu verzichten, sei nur dann gerechtfertigt, wenn er dafür - wie es bei Überstunden gemäß Paragraph 49, BDG 1979 der Fall sei - entsprechend entschädigt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Nachtdienst vom 1. Juni 2001 auf den 2. Juni 2001 als unbegründet ab und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich.
Nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrens führte die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung des von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhaltes aus, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 stellten Überstunden über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienstleistungen dar, die auf entsprechende Anordnung zu erbringen seien. Eine solche Anordnung zur Dienstleistung, die eine Überschreitung der Wochendienstverpflichtung von durchschnittlich 40 Stunden zur Folge gehabt hätte und damit über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden im Sinne des § 49 Abs. 1 leg. cit. hinausgegangen wäre, fehle jedoch im Beschwerdefall. Mit dem Auftrag der BPD sei vielmehr eindeutig eine Verschiebung der dienstplanmäßig vorgesehenen Tagdiensttour auf den verfahrensgegenständlichen Nachtdienst intendiert, nicht jedoch eine Überschreitung der durchschnittlichen Wochenstundenverpflichtung und damit die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen angeordnet gewesen. Allein deshalb komme dem Begehren keine Berechtigung zu.Nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrens führte die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung des von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhaltes aus, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 stellten Überstunden über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienstleistungen dar, die auf entsprechende Anordnung zu erbringen seien. Eine solche Anordnung zur Dienstleistung, die eine Überschreitung der Wochendienstverpflichtung von durchschnittlich 40 Stunden zur Folge gehabt hätte und damit über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. hinausgegangen wäre, fehle jedoch im Beschwerdefall. Mit dem Auftrag der BPD sei vielmehr eindeutig eine Verschiebung der dienstplanmäßig vorgesehenen Tagdiensttour auf den verfahrensgegenständlichen Nachtdienst intendiert, nicht jedoch eine Überschreitung der durchschnittlichen Wochenstundenverpflichtung und damit die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen angeordnet gewesen. Allein deshalb komme dem Begehren keine Berechtigung zu.
Darüber hinaus sei der Argumentation mit mangelnder Planbarkeit der Freizeitgestaltung zu entgegnen, dass das Ausmaß der DZV im Regelfall auf eine Diensttour pro Quartal des Kalenderjahres beschränkt sei. Auch folge die Dienstversehung dem jeweils vorgegebenen Dienstplanschema. Eine Vorhersehbarkeit der zu erbringenden Dienstleistungen sei somit grundsätzlich gewahrt. Die kurzfristig mögliche Verschiebung "von dienstplanmäßiger Zeit in dem dargestellten geringen Ausmaß" stellte bei Gesamtwertung keine so gravierende Durchbrechung der Vorausplanbarkeit von Dienst- und Freizeit dar, "dass die Verschiebemöglichkeiten nicht mehr als Bestandteil der dienstplanmäßigen Ablaufregelungen zu qualifizieren wären". Die Berufung erweise sich somit als unberechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 49 BDG 1979 sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Paragraph 49, BDG 1979 sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die §§ 47a und 48 Abs. 1 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der gemäß Art. 46 Z. 20 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. Nr. 142/2000, bis 31. Dezember 2001 in Kraft stehenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997, lauteten:Die Paragraphen 47 a und 48 Absatz eins, bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der gemäß Artikel 46, Ziffer 20, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 2000,, bis 31. Dezember 2001 in Kraft stehenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, lauteten:
"2. Unterabschnitt
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist: Paragraph 47 a, Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag."
"Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
§ 49 Abs. 1 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, Paragraph 49, Absatz eins, des BDG 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 in der Stammfassung,
lautet:
"Überstunden
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können,
und
4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."
§ 49 Abs. 2 leg. cit. idF Art. I Z. 3 der Novelle BGBl. Nr. 873/1992 lautet: Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung , Artikel römisch eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, lautet:
§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (§ 16), ..." 1. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,), ..."
§ 16 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992 lautet: Paragraph 16, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, lautet:
"Überstundenvergütung
§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, dieParagraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
16.45 Uhr mitgeteilt worden. Eine derartige Vorgangsweise sei, auch wenn sie nur einmal im Quartal erfolge, gesetzwidrig. Die BPD sei sich somit der Anordnung eines Dienstes außerhalb des Dienstplanes auch bewusst gewesen, sodass eine angeordnete Überstundenleistung vorliege und ihm die dafür im Gesetz vorgesehene Vergütung gebühre. Die gegenteilige Entscheidung der belangten Behörde erweise sich als inhaltlich rechtswidrig.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung im Recht auf Überstundenvergütung nicht darzulegen.
Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes des § 49 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen. Dass im Sinne dieser Bestimmung den angeordneten Überstunden gleich zu haltende Überstunden geleistet worden seien, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen. Dass im Sinne dieser Bestimmung den angeordneten Überstunden gleich zu haltende Überstunden geleistet worden seien, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung", erfolgen. Vielmehr kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 97/12/0279, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nach dem ersten Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung", erfolgen. Vielmehr kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 97/12/0279, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
Eine solche kann in einem Auftrag auf Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes liegen, wenn schon bei der Auftragserteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei der Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststeht, dass die Auftragerfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Jedoch rechtfertigt allein ein bestimmter Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (konkludente) Anordnung von Überstunden zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).Eine solche kann in einem Auftrag auf Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes liegen, wenn schon bei der Auftragserteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei der Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststeht, dass die Auftragerfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Jedoch rechtfertigt allein ein bestimmter Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (konkludente) Anordnung von Überstunden zu verstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200, und vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, ausgesprochen hat, sind allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind.
§ 863 ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf also kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (vgl. dazu allgemein die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110).Paragraph 863, ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf also kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt vergleiche , dazu allgemein die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110).
Für diesen Rechtsfolgewillen kommt es nach § 863 in Verbindung mit § 914 ABGB primär - also selbst vorrangig zu einem allenfalls davon abweichenden objektiven Gehalt der Erklärung - auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und auch tatsächlich gewonnen hat (vgl. dazu etwa Rummel in Rummel3, Rz. 8 zu § 863 ABGB, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre sowie der Judikatur des OGH).Für diesen Rechtsfolgewillen kommt es nach Paragraph 863, in Verbindung mit Paragraph 914, ABGB primär - also selbst vorrangig zu einem allenfalls davon abweichenden objektiven Gehalt der Erklärung - auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und auch tatsächlich gewonnen hat vergleiche , dazu etwa Rummel in Rummel3, Rz. 8 zu Paragraph 863, ABGB, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre sowie der Judikatur des OGH).
Dieses von ihm gewonnene Verständnis hat der Beschwerdeführer selbst in seiner (oben wörtlich wiedergegebenen) Eingabe vom 2. Juni 2001 klar dargelegt. Es hat - zusammengefasst - darin bestanden, dass die BPD die Leistung von Überstunden zwar nicht (konstitutiv) anordnen wollte, eine Änderung der im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeit (durch DZV) jedoch derart kurzfristig (innerhalb eines Tages) unzulässig und der zwischen
1. und 2. Juni 2001 geleistete Nachtdienst daher als Erbringung von Überstunden zu werten sei.
Abgesehen davon, dass diese Ausführungen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht nur als Tatsachenvorbringen, sondern zu einem erheblichen Teil als Rechtsausführungen zu qualifizieren sind, kann daraus insgesamt kein tatsächlich gewonnenes Vertrauen auf eine vom Willen der BPD getragene konstitutive Anordnung von Überstunden entnommen werden. Vielmehr wird nämlich die vom Beschwerdeführer erkannte (und abgelehnte) gegenteilige Absicht der BPD als dem Gesetz nicht entsprechend dargestellt, woraus die oben im Einzelnen dargestellten rechtlichen Schlüsse gezogen werden.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie jeder andere redliche Erklärungsempfänger auch - allein aus der unstrittigen Kenntnis des Erlasses der belangten Behörde vom 14. Dezember 2000, von dessen Befolgung durch die BPD (zum erklärten Zweck der Einsparung von Überstunden) er bei der Anordnung der beschwerdegegenständlichen DZV - wie schon in seinem Antrag vom 2. Juni 2001 dargestellt - ausging, den Schluss ziehen musste, dass eine Änderung des Dienstplanes, nicht jedoch eine (individuelle) Anordnung von Überstunden über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden (entsprechend § 47a Z. 1 und § 48 Abs. 1 BDG 1979) hinaus erfolgen sollte.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie jeder andere redliche Erklärungsempfänger auch - allein aus der unstrittigen Kenntnis des Erlasses der belangten Behörde vom 14. Dezember 2000, von dessen Befolgung durch die BPD (zum erklärten Zweck der Einsparung von Überstunden) er bei der Anordnung der beschwerdegegenständlichen DZV - wie schon in seinem Antrag vom 2. Juni 2001 dargestellt - ausging, den Schluss ziehen musste, dass eine Änderung des Dienstplanes, nicht jedoch eine (individuelle) Anordnung von Überstunden über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden (entsprechend Paragraph 47 a, Ziffer eins und Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979) hinaus erfolgen sollte.
Der Gebrauch des Wortes "Freizeitausgleich" ändert daran nach den dargestellten strengen Anforderungen des § 863 ABGB an die Konkludenz nichts, weil damit im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bekannte Weisungslage als Folge des genannten Erlasses vom 14. Dezember 2000 offenbar lediglich die Art seiner Umsetzung durch die BPD und damit der künftige Inhalt des Dienstplanes beschrieben werden sollte.Der Gebrauch des Wortes "Freizeitausgleich" ändert daran nach den dargestellten strengen Anforderungen des Paragraph 863, ABGB an die Konkludenz nichts, weil damit im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bekannte Weisungslage als Folge des genannten Erlasses vom 14. Dezember 2000