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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. M in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2005, Zl. BMBWK-451.980/0001- VII/1a/2005, betreffend Überstundenvergütung nach § 16 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. M in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2005, Zl. BMBWK-451.980/0001- VII/1a/2005, betreffend Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war am Institut für medizinische Chemie und Pregel-Labor der Karl-Franzens-Universität Graz tätig. Unbestritten ist, dass sie in den Jahren 2002 und 2003 stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 war.Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 nach Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war am Institut für medizinische Chemie und Pregel-Labor der Karl-Franzens-Universität Graz tätig. Unbestritten ist, dass sie in den Jahren 2002 und 2003 stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 war.
In ihrer Eingabe vom 26. November 2003 brachte sie vor, zum
30. d.M. betrage ihr Urlaubsanspruch 71 Werktage und "die Summe ihrer Überzeiten (1.5.2002 bis 26.11.2003) 574 Stunden". Diese Zeiten spiegelten wider, welches Ausmaß an Arbeit in den letzten drei Jahren, respektive seit Mai 2002, dem Beginn der Verpflichtung zur Erfassung von Dienstzeiten durch Bedienstete von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an dieser Universität zu leisten gewesen sei. Die Urlaubsverhinderung und die Mehrarbeit im Rahmen von Überzeiten seien ausschließlich auf ihre Funktionen als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte für die Medizinische Fakultät des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Karl-Franzens-Universität Graz und als "Mitglied des Senates UOG 93" in selbstständiger Erfüllung der aus den Funktionen nach den gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Verpflichtungen sowie aus zur Ausübung der Funktionen notwendiger Büroarbeit, die sie wegen Mangel an zur Verfügung stehendem Büropersonal selbst habe leisten müssen, entstanden. Die erbrachten Leistungen seien "durch Unterlagen betreffend die Behandlung von Personalfällen (Beratung von Universitätsangehörigen und Universitätsorganen), Verfassen von Einsprüchen und Aufsichtsbeschwerden gemäß § 40 UOG 93 (auch fakultätsübergreifend), Verfassen von Protokollberichtigungen, Stellungnahmen zu Ausschreibungstexten, Stellungnahmen zur Betrauung und Beauftragung mit Lehre, Teilnahme an Hearings an Personalauswahlverfahren, Vertretung bei sexueller Diskriminierung, Vertretung bei Mobbing), Teilnahme an Sitzungen (Instituts/Klinikkonferenzen, Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen, Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät, Personalbeirat der Medizinischen Fakultät, Strukturbeirat der Medizinischen Fakultät, IBMS-Gruppe, Studienkommission für die Studienrichtungen Medizin, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim bm:bwk, Senat UOG 93, Integrierte30. d.M. betrage ihr Urlaubsanspruch 71 Werktage und "die Summe ihrer Überzeiten (1.5.2002 bis 26.11.2003) 574 Stunden". Diese Zeiten spiegelten wider, welches Ausmaß an Arbeit in den letzten drei Jahren, respektive seit Mai 2002, dem Beginn der Verpflichtung zur Erfassung von Dienstzeiten durch Bedienstete von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an dieser Universität zu leisten gewesen sei. Die Urlaubsverhinderung und die Mehrarbeit im Rahmen von Überzeiten seien ausschließlich auf ihre Funktionen als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte für die Medizinische Fakultät des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Karl-Franzens-Universität Graz und als "Mitglied des Senates UOG 93" in selbstständiger Erfüllung der aus den Funktionen nach den gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Verpflichtungen sowie aus zur Ausübung der Funktionen notwendiger Büroarbeit, die sie wegen Mangel an zur Verfügung stehendem Büropersonal selbst habe leisten müssen, entstanden. Die erbrachten Leistungen seien "durch Unterlagen betreffend die Behandlung von Personalfällen (Beratung von Universitätsangehörigen und Universitätsorganen), Verfassen von Einsprüchen und Aufsichtsbeschwerden gemäß Paragraph 40, UOG 93 (auch fakultätsübergreifend), Verfassen von Protokollberichtigungen, Stellungnahmen zu Ausschreibungstexten, Stellungnahmen zur Betrauung und Beauftragung mit Lehre, Teilnahme an Hearings an Personalauswahlverfahren, Vertretung bei sexueller Diskriminierung, Vertretung bei Mobbing), Teilnahme an Sitzungen (Instituts/Klinikkonferenzen, Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen, Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät, Personalbeirat der Medizinischen Fakultät, Strukturbeirat der Medizinischen Fakultät, IBMS-Gruppe, Studienkommission für die Studienrichtungen Medizin, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim bm:bwk, Senat UOG 93, Integrierte
Universitätskommission
Organisationsentwicklung/Personalentwicklung, Koordinationsausschuss der Medizinischen Fakultät, Gründungskonvent der Medizinischen Universität, Universitätsrat der Medizinischen Universität, etc.), Teilnahme an funktionsbezogenen Seminaren, Workshops etc. dokumentiert". Sowohl der Institutsvorstand als auch andere Funktionsträger (u.a. Dekan, Studiendekan) hätten die Erledigung der Arbeiten an ihrem Arbeitsplatz am Institut für medizinische Chemie und ihren funktionsbedingten Arbeitseinsatz innerhalb und außerhalb der Rahmendienstzeit sowohl am Institut als auch außerhalb davon beobachten können. Selbstverständlich könne auch die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Ausmaß der in Gleichbehandlungsangelegenheiten angefallenen und von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeit bestätigen. Sie beantrage die Abgeltung der "Überzeiten im Ausmaß von 574 Stunden".
Mit Erledigung vom 3. Mai 2004 verständigte das Amt der Medizinischen Universität Graz die Beschwerdeführerin davon, die Universitätsleitung habe folgendes erhoben bzw. festgestellt:
1. Im Budget der Medizinischen Universität Graz befinde sich keine budgetäre Bedeckbarkeit für diese Überstunden,
2. diese Überstunden seien nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in ihrer Funktion als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlung erbracht worden,
3. eine Anerkennung nicht angeordneter Mehrdienstleistungen im Sinn des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 sei nicht nachvollziehbar und 3. eine Anerkennung nicht angeordneter Mehrdienstleistungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 sei nicht nachvollziehbar und
4. die Möglichkeit des Verbrauches in Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 und 3 leg. cit. der am 26. November 2003 gemeldeten Mehrdienstleistungen werde durch den unmittelbar anschließenden Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 relativiert bzw. ausgeschlossen. Das Amt der Medizinischen Universität Graz beabsichtige daher, den Antrag abzuweisen. 4. die Möglichkeit des Verbrauches in Freizeitausgleich gemäß Paragraph 49, Absatz 2 und 3 leg. cit. der am 26. November 2003 gemeldeten Mehrdienstleistungen werde durch den unmittelbar anschließenden Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 relativiert bzw. ausgeschlossen. Das Amt der Medizinischen Universität Graz beabsichtige daher, den Antrag abzuweisen.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2004 dahingehend Stellung, dass sie die von ihr geleisteten Überstunden, deren Bezahlung sie mit Schreiben vom 26. November 2003 beantragt habe, in Ausübung ihrer "Funktion als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Mitglied des Senates UOG 93 der Karl-Franzens-Universität Graz erbracht" habe. Beide genannten Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflicht gewesen. Ihre Ausübung ergebe sich aus der Natur des Dienstes und brauche - auch im Hinblick auf Überstunden - nicht angeordnet zu werden. Ein Ausgleich der Mehrdienstleistungen durch Freizeit sei nicht möglich gewesen, weil sie bis zum letzten Tag ihres Dienstverhältnisses in den vorgenannten Funktionen aktiv gewesen sei und sich den kontinuierlich an sie herangetragenen einschlägigen Problemen und Aufgaben faktisch nicht durch Zeitausgleich habe entziehen können. Zudem hätte sie noch vor einem Zeitausgleich ihren Erholungsurlaub (71 Tage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis) verbrauchen müssen, den sie aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht habe antreten können. In diesem Zusammenhang merke sie an, dass sie der neu gegründeten Medizinischen Universität Graz auf deren Anfragen auch noch nach Ende ihres Dienstverhältnisses unentgeltlich für Beratungen in Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung gestanden sei, was den Bedarf an ihrer einschlägigen Expertise dokumentiere. Sie weise darauf hin, dass sämtliche von ihr im Antrag vom 26. November 2003 angesprochene Mehrdienstleistungen vor dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 erbracht worden seien. Eine Verantwortung für die budgetäre Bedeckbarkeit von Mehrdienstleistungen im UOG 93 sei nicht in ihrem Bereich gelegen.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 wies das Amt der Medizinischen Universität Graz den Antrag vom 26. November 2003 auf besoldungsmäßige Abgeltung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 26. November 2003 in der Höhe von 574 Überstunden gemäß § 49 Abs. 3 und 4 Z. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis Abs. 8 GehG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde erster Instanz aus, in der Beurteilung des konkreten Antrages stehe fest, dass keine explizite Anordnung von Mehrdienstleistungen von anordnungsbefugter Stelle erfolgt sei. Die begehrte Auszahlung der Mehrdienstleistungen könne sich daher denkmöglich nur auf eine implizite Anordnung bzw. eine nachträgliche Genehmigung stützen. Mitgliedschaften an inneruniversitären Gremien im Sinn des UOG 1993 beinhalteten an sich nicht generell die implizite Anordnung von Mehrdienstleistungen, schon gar nicht solche, die in ihrem Umfang unbeschränkt und/oder nach eigenem Ermessen zu leisten wären. Dies führe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 89/12/0193, deutlich aus, wenn er sage, dass sich durch eine Tätigkeit als Personalvertreter zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung gegenüber anderen Bediensteten ergeben dürfe. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Überstunde im Sinn des § 49 BDG 1979 angeordnet worden sei oder nicht und die Festlegung der dienstlichen Notwendigkeit für die Erbringung der Überstunden erfolgt sei. Der in diesem Erkenntnis angeführte Bezug zur Tätigkeit als Personalvertreter sei in der Frage des Anspruches auf Ausbezahlung von Überstunden aus dieser Tätigkeit mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bzw. des Senates durchaus vergleichbar. Aus den gesetzlichen Grundlagen, dem Sinn der gesetzlich festgelegten Anordnungsnotwendigkeit von Überstunden sowie auch dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich daher ableiten, dass aus einer Funktion als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und/oder des Senates alleine noch kein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) entstehe. Vielmehr sei dazu die Bestätigung der dienstlichen Notwendigkeit für die Erbringung der Überstunden durch den Dienstgeber - dies auch im Hinblick auf die rechtzeitige Bereitstellung der dafür notwendigen Budgetmittel - Voraussetzung. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre beiden Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflichten gewesen, ihre zeitlich unbegrenzte und unkontrollierte Ausübung von Mehrdienstleistungen hätte sich aus der Natur des Dienstes ergeben und im Hinblick auf Überstunden hätten diese daher auch nicht angeordnet werden müssen, könne daher nicht gefolgt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass schon die Voraussetzung jeglicher Anordnung fehle und eine rechtzeitige nachträgliche Genehmigung der Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 gar nicht behauptet worden sei, sei der Anspruch abzuweisen. Hiebei sei die Frage, ob der "Austritt" der Beschwerdeführerin einen Verbrauch von Mehrdienstleistungen unmöglich gemacht habe oder nicht, nicht mehr zu prüfen.Mit Bescheid vom 12. August 2004 wies das Amt der Medizinischen Universität Graz den Antrag vom 26. November 2003 auf besoldungsmäßige Abgeltung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 26. November 2003 in der Höhe von 574 Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins bis Absatz 8, GehG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde erster Instanz aus, in der Beurteilung des konkreten Antrages stehe fest, dass keine explizite Anordnung von Mehrdienstleistungen von anordnungsbefugter Stelle erfolgt sei. Die begehrte Auszahlung der Mehrdienstleistungen könne sich daher denkmöglich nur auf eine implizite Anordnung bzw. eine nachträgliche Genehmigung stützen. Mitgliedschaften an inneruniversitären Gremien im Sinn des UOG 1993 beinhalteten an sich nicht generell die implizite Anordnung von Mehrdienstleistungen, schon gar nicht solche, die in ihrem Umfang unbeschränkt und/oder nach eigenem Ermessen zu leisten wären. Dies führe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 89/12/0193, deutlich aus, wenn er sage, dass sich durch eine Tätigkeit als Personalvertreter zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung gegenüber anderen Bediensteten ergeben dürfe. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Überstunde im Sinn des Paragraph 49, BDG 1979 angeordnet worden sei oder nicht und die Festlegung der dienstlichen Notwendigkeit für die Erbringung der Überstunden erfolgt sei. Der in diesem Erkenntnis angeführte Bezug zur Tätigkeit als Personalvertreter sei in der Frage des Anspruches auf Ausbezahlung von Überstunden aus dieser Tätigkeit mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bzw. des Senates durchaus vergleichbar. Aus den gesetzlichen Grundlagen, dem Sinn der gesetzlich festgelegten Anordnungsnotwendigkeit von Überstunden sowie auch dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich daher ableiten, dass aus einer Funktion als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und/oder des Senates alleine noch kein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) entstehe. Vielmehr sei dazu die Bestätigung der dienstlichen Notwendigkeit für die Erbringung der Überstunden durch den Dienstgeber - dies auch im Hinblick auf die rechtzeitige Bereitstellung der dafür notwendigen Budgetmittel - Voraussetzung. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre beiden Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflichten gewesen, ihre zeitlich unbegrenzte und unkontrollierte Ausübung von Mehrdienstleistungen hätte sich aus der Natur des Dienstes ergeben und im Hinblick auf Überstunden hätten diese daher auch nicht angeordnet werden müssen, könne daher nicht gefolgt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass schon die Voraussetzung jeglicher Anordnung fehle und eine rechtzeitige nachträgliche Genehmigung der Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 gar nicht behauptet worden sei, sei der Anspruch abzuweisen. Hiebei sei die Frage, ob der "Austritt" der Beschwerdeführerin einen Verbrauch von Mehrdienstleistungen unmöglich gemacht habe oder nicht, nicht mehr zu prüfen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung hielt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, sie habe die Mehrdienstleistungen in Ausübung ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 der erbracht. Beide genannten Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflicht gewesen. Zumindest für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen normiere § 40 Abs. 6 UOG 93, dass die Mitglieder in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht beeinträchtigt werden dürften. Ferner normiere § 40 Abs. 7 im Verfassungsrang, dass die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig seien. Eine Steuerung der Ausübung der Funktion über allfällige Weisungen von ansonsten Weisungsbefugten betreffend die Wahrnehmung oder Unterlassung der Ausübung der Funktion innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit bzw. über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von funktionsbedingten Überstunden könnte die Absicht der Norm konterkarieren. Vielmehr müsse angenommen werden, dass die Erfüllung einer Aufgabe als Arbeitskreismitglied nach § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 1, 2, 3 und 5 UOG 1993, also die Ladung zu einer Sitzung, einem Hearing, einer Besprechung oder Beratung in Gleichbehandlungsfragen, sowie eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Notwendigkeit zur Informationsbeschaffung (zB Einsichtnahme in Geschäftstücke), Beratung und zum Abfassen eines Einspruches oder einer Aufsichtsbeschwerde, einer impliziten Genehmigung einer allfälligen Mehrdienstleistung für die Dauer der Dienstverrichtung entspreche. Bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrdienstleistungen handle es sich, wie eingangs bereits ausgeführt, hauptsächlich um die Erfüllung von Aufgaben als stellvertretende Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Medizinische Fakultät. Eine umfangreiche Dokumentation dazu sowie zur Vertretungstätigkeit im Senat liege einerseits bei der Beschwerdeführerin und andererseits auch bei der Karl-Franzens-Universität Graz vor. Diese Dokumentationen könnten, sofern dies von der Berufungsbehörde gewünscht werde, vorgelegt werden. Auf Grund der Sonderstellung der Medizinischen Fakultät im Hinblick auf die Vernetzung von Gleichbehandlungsfragen mit speziellen Rechtsmaterien (Ärztegesetz, Ärzte-Ausbildungsordnung, Krankenanstaltengesetz etc.) ergebe sich, dass für die sachadäquate Ausübung der Arbeitskreisfunktion in diesem Bereich spezielle Kenntnisse und Erfahrungen notwendig gewesen seien, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zwar in Stellvertretung der Vorsitzenden auch Koordinationsbeauftragte anderer Fakultäten habe vertreten und somit auch fakultätsübergreifend tätig werden müssen, für die Vertretungsfunktion an der Medizinischen Fakultät habe aber für sie nur in geringem Ausmaß Ersatz gefunden werden können. Zudem habe ein Weisungsrecht bezüglich Übernahme konkreter Gleichbehandlungsfälle innerhalb des Arbeitskreises natürlich nicht bestanden, vielmehr seien die Aufgaben von den einzelnen Arbeitskreismitgliedern entsprechend den Beschlüssen des Arbeitskreises unter Berücksichtigung des Vorliegens der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe notwendigen Vorkenntnisse und möglichst unter Vermeidung von Kollisionen mit anderen Dienstpflichten der Arbeitskreismitglieder auf freiwilliger Basis übernommen worden. Wegen Überlastung des Arbeitskreisbüros sei die Beschwerdeführerin faktisch gezwungen gewesen, auch die als Voraussetzung für die Erfüllung der Funktion notwendigen Büroarbeiten größtenteils selbst zu übernehmen. Diesen Misstand habe die damalige Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Karl-Franzens-Universität Graz dadurch zu beheben versucht, dass sie den damaligen Dekan der Medizinischen Fakultät ersucht habe, für die Zuteilung eines/einer geringfügig Beschäftigten für die Beschwerdeführerin zu sorgen. Dieses Ersuchen sei einerseits sachadäquat und andererseits eine Minimalforderung gewesen, denn nach der Abspaltung der Medizinischen Fakultät durch das Universitätsgesetz 2002 sei der für den gleichen Personalumfang und einen gegenüber dem UOG 1993 - unter anderem durch den Wegfall der Instituts/Klinikkonferenzen zur Behandlung von Personalangelegenheiten im UG 2002 - eingeschränkten Aufwand an Sitzungszeiten und Administration an der neuen Medizinischen Universität Graz gemäß § 42 Abs. 1 UG 2002 eingesetzte Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mit einer Ganztagsstelle für einen Juristen/eine Juristin und einer Halbtagsstelle für einen Sekretär/eine Sekretärin zur administrativen Unterstützung ausgestattet und dadurch der tatsächliche Bedarf demonstriert worden. Der Dekan habe der Beschwerdeführerin auf das Ersuchen der Vorsitzenden des Arbeitskreises (für Gleichbehandlungsfragen) hin mitgeteilt, dass er von Seiten der Medizinischen Fakultät dem Ersuchen um Personalzuteilung für die Beschwerdeführerin wegen Personalknappheit nicht nachkommen könnte und auch nicht erwarten würde, dass seine Intervention beim damaligen Rektor der Universität zum Erfolg führen würde. Der Dekan sei jedoch nach wie vor voll zum Umfang der Ausübung der Funktion der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gestanden, obwohl er aus den laufenden Zusammenkünften und Gesprächen sowie aus gelegentlichen Klagen der Beschwerdeführerin das Ausmaß und den Zeitaufwand ihrer Vertretungstätigkeit sehr wohl gekannt habe und in seiner Funktion als Dekan mehrmals mit der Beschwerdeführerin als Vertreterin des Arbeitskreises in Gleichbehandlungsfragen in Konflikt gekommen sei. Im Übrigen habe selbst das den Erstbescheid ausstellende Organ auch noch nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis ihr selbständiges Urteilsvermögen und ihre Expertise in Gleichbehandlungsangelegenheiten unentgeltlich und auf von ihrer Seite freiwilliger Basis in Anspruch genommen. Der Dekan habe sie niemals aufgefordert, die Arbeitskreisfunktion oder die Vertretungstätigkeit im Senat einzuschränken und er sei es gewesen, der ihr Anfang Oktober 2003 anlässlich einer Besprechung am Medizinischen Dekanat in Anwesenheit des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums den Rat gegeben habe, den Antrag auf Abgeltung ihrer gesamten Mehrdienstleistungen ab Mai 2002 - dem Beginn der Verpflichtung zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten - einzubringen, von seiner Seite gäbe es kein Problem bezüglich Zustimmung dazu oder Abgeltung dafür. Er habe der Beschwerdeführerin auch auf ihre diesbezügliche Nachfrage versichert, dass die finanzielle Bedeckbarkeit für ihre Mehrdienstleistungen jedenfalls bis 31. Dezember 2003 gegeben wäre. Betreffend finanzielle Bedeckbarkeit sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ihre Stellungnahme im gegenständlichen Bescheid verzerrt wiedergegeben werde. Die plötzliche schwere Erkrankung des Dekans, die im Mai 2004 zu seinem Tod geführt habe, mache es der Beschwerdeführerin unmöglich, von ihm noch irgendwelche Bestätigungen oder Unterschriften zu erhalten. Deshalb habe sie ihren Antrag ohne seine Stellungnahme einbringen müssen. Die Aussage des Dekans betreffe seine Anerkennung ihrer Mehrdienstleistungen und die finanzielle Bedeckung vor dem 1. Jänner 2004 werde vom damaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums bestätigt. Das im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes basiere auf einem völlig anders gearteten Sachverhalt. Personalvertretungstätigkeit sei keine Dienstpflicht, sondern ein unbesoldetes Ehrenamt nach § 25 Abs. 1 erster Satz PVG. § 25 Abs. 1a PVG sei zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht in Kraft gestanden. Zusammenfassend sei zu sagen, dassIn ihrer dagegen erhobenen Berufung hielt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, sie habe die Mehrdienstleistungen in Ausübung ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 der erbracht. Beide genannten Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflicht gewesen. Zumindest für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen normiere Paragraph 40, Absatz 6, UOG 93, dass die Mitglieder in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht beeinträchtigt werden dürften. Ferner normiere Paragraph 40, Absatz 7, im Verfassungsrang, dass die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig seien. Eine Steuerung der Ausübung der Funktion über allfällige Weisungen von ansonsten Weisungsbefugten betreffend die Wahrnehmung oder Unterlassung der Ausübung der Funktion innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit bzw. über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von funktionsbedingten Überstunden könnte die Absicht der Norm konterkarieren. Vielmehr müsse angenommen werden, dass die Erfüllung einer Aufgabe als Arbeitskreismitglied nach Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz eins, 2, 3 und 5 UOG 1993, also die Ladung zu einer Sitzung, einem Hearing, einer Besprechung oder Beratung in Gleichbehandlungsfragen, sowie eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Notwendigkeit zur Informationsbeschaffung (zB Einsichtnahme in Geschäftstücke), Beratung und zum Abfassen eines Einspruches oder einer Aufsichtsbeschwerde, einer impliziten Genehmigung einer allfälligen Mehrdienstleistung für die Dauer der Dienstverrichtung entspreche. Bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrdienstleistungen handle es sich, wie eingangs bereits ausgeführt, hauptsächlich um die Erfüllung von Aufgaben als stellvertretende Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Medizinische Fakultät. Eine umfangreiche Dokumentation dazu sowie zur Vertretungstätigkeit im Senat liege einerseits bei der Beschwerdeführerin und andererseits auch bei der Karl-Franzens-Universität Graz vor. Diese Dokumentationen könnten, sofern dies von der Berufungsbehörde gewünscht werde, vorgelegt werden. Auf Grund der Sonderstellung der Medizinischen Fakultät im Hinblick auf die Vernetzung von Gleichbehandlungsfragen mit speziellen Rechtsmaterien (Ärztegesetz, Ärzte-Ausbildungsordnung, Krankenanstaltengesetz etc.) ergebe sich, dass für die sachadäquate Ausübung der Arbeitskreisfunktion in diesem Bereich spezielle Kenntnisse und Erfahrungen notwendig gewesen seien, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zwar in Stellvertretung der Vorsitzenden auch Koordinationsbeauftragte anderer Fakultäten habe vertreten und somit auch fakultätsübergreifend tätig werden müssen, für die Vertretungsfunktion an der Medizinischen Fakultät habe aber für sie nur in geringem Ausmaß Ersatz gefunden werden können. Zudem habe ein Weisungsrecht bezüglich Übernahme konkreter Gleichbehandlungsfälle innerhalb des Arbeitskreises natürlich nicht bestanden, vielmehr seien die Aufgaben von den einzelnen Arbeitskreismitgliedern entsprechend den Beschlüssen des Arbeitskreises unter Berücksichtigung des Vorliegens der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe notwendigen Vorkenntnisse und möglichst unter Vermeidung von Kollisionen mit anderen Dienstpflichten der Arbeitskreismitglieder auf freiwilliger Basis übernommen worden. Wegen Überlastung des Arbeitskreisbüros sei die Beschwerdeführerin faktisch gezwungen gewesen, auch die als Voraussetzung für die Erfüllung der Funktion notwendigen Büroarbeiten größtenteils selbst zu übernehmen. Diesen Misstand habe die damalige Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Karl-Franzens-Universität Graz dadurch zu beheben versucht, dass sie den damaligen Dekan der Medizinischen Fakultät ersucht habe, für die Zuteilung eines/einer geringfügig Beschäftigten für die Beschwerdeführerin zu sorgen. Dieses Ersuchen sei einerseits sachadäquat und andererseits eine Minimalforderung gewesen, denn nach der Abspaltung der Medizinischen Fakultät durch das Universitätsgesetz 2002 sei der für den gleichen Personalumfang und einen gegenüber dem UOG 1993 - unter anderem durch den Wegfall der Instituts/Klinikkonferenzen zur Behandlung von Personalangelegenheiten im UG 2002 - eingeschränkten Aufwand an Sitzungszeiten und Administration an der neuen Medizinischen Universität Graz gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UG 2002 eingesetzte Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mit einer Ganztagsstelle für einen Juristen/eine Juristin und einer Halbtagsstelle für einen Sekretär/eine Sekretärin zur administrativen Unterstützung ausgestattet und dadurch der tatsächliche Bedarf demonstriert worden. Der Dekan habe der Beschwerdeführerin auf das Ersuchen der Vorsitzenden des Arbeitskreises (für Gleichbehandlungsfragen) hin mitgeteilt, dass er von Seiten der Medizinischen Fakultät dem Ersuchen um Personalzuteilung für die Beschwerdeführerin wegen Personalknappheit nicht nachkommen könnte und auch nicht erwarten würde, dass seine Intervention beim damaligen Rektor der Universität zum Erfolg führen würde. Der Dekan sei jedoch nach wie vor voll zum Umfang der Ausübung der Funktion der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gestanden, obwohl er aus den laufenden Zusammenkünften und Gesprächen sowie aus gelegentlichen Klagen der Beschwerdeführerin das Ausmaß und den Zeitaufwand ihrer Vertretungstätigkeit sehr wohl gekannt habe und in seiner Funktion als Dekan mehrmals mit der Beschwerdeführerin als Vertreterin des Arbeitskreises in Gleichbehandlungsfragen in Konflikt gekommen sei. Im Übrigen habe selbst das den Erstbescheid ausstellende Organ auch noch nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis ihr selbständiges Urteilsvermögen und ihre Expertise in Gleichbehandlungsangelegenheiten unentgeltlich und auf von ihrer Seite freiwilliger Basis in Anspruch genommen. Der Dekan habe sie niemals aufgefordert, die Arbeitskreisfunktion oder die Vertretungstätigkeit im Senat einzuschränken und er sei es gewesen, der ihr Anfang Oktober 2003 anlässlich einer Besprechung am Medizinischen Dekanat in Anwesenheit des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums den Rat gegeben habe, den Antrag auf Abgeltung ihrer gesamten Mehrdienstleistungen ab Mai 2002 - dem Beginn der Verpflichtung zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten - einzubringen, von seiner Seite gäbe es kein Problem bezüglich Zustimmung dazu oder Abgeltung dafür. Er habe der Beschwerdeführerin auch auf ihre diesbezügliche Nachfrage versichert, dass die finanzielle Bedeckbarkeit für ihre Mehrdienstleistungen jedenfalls bis 31. Dezember 2003 gegeben wäre. Betreffend finanzielle Bedeckbarkeit sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ihre Stellungnahme im gegenständlichen Bescheid verzerrt wiedergegeben werde. Die plötzliche schwere Erkrankung des Dekans, die im Mai 2004 zu seinem Tod geführt habe, mache es der Beschwerdeführerin unmöglich, von ihm noch irgendwelche Bestätigungen oder Unterschriften zu erhalten. Deshalb habe sie ihren Antrag ohne seine Stellungnahme einbringen müssen. Die Aussage des Dekans betreffe seine Anerkennung ihrer Mehrdienstleistungen und die finanzielle Bedeckung vor dem 1. Jänner 2004 werde vom damaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums bestätigt. Das im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes basiere auf einem völlig anders gearteten Sachverhalt. Personalvertretungstätigkeit sei keine Dienstpflicht, sondern ein unbesoldetes Ehrenamt nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz PVG. Paragraph 25, Absatz eins a, PVG sei zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht in Kraft gestanden. Zusammenfassend sei zu sagen, dass
1. im Erstbescheid die Erbringung der Mehrdienstleistungen in dem von der Beschwerdeführerin "festgestellten" Ausmaß nicht bestritten werde,
2. ihr selbständiges fachliches Urteilsvermögen und ihre Expertise in Gleichbehandlungsfragen von dem den Erstbescheid ausstellenden Organ der Medizinischen Universität nie in Zweifel gezogen worden sei, sondern im Gegenteil auch noch nach ihrem Austritt aus dem Dienstverhältnis unentgeltlich in Anspruch genommen worden sei,
3. sich die erbrachten Mehrdienstleistungen aus der Natur der Vertretungsfunktion ergäben und somit eine Anordnung oder Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei,
4. von Seiten des Dekans die Anerkennung der Mehrdienstleistungen und die Bereitschaft zur Abgeltung der Mehrdienstleistungen bestanden habe und
5. nach Auskunft des Dekans die budgetäre Bedeckbarkeit dafür jedenfalls bis 31. Dezember 2003 gegeben gewesen sei, sowie
6. Punkt 4. und 5. vom seinerzeitigen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums bestätigt würden.
Mit Erledigung vom 21. Jänner 2005 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, sie habe die seit 1. Jänner 2002 für Beamte, und daher auch für Beamte im wissenschaftlichen Dienst an den Universitäten geltende Neuregelung der Erfassung und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht angewendet. Sie habe - im Gegenteil - erst anlässlich ihres Übertrittes in den Ruhestand eine Zusammenstellung von monatlichen Mehrdienstleistungsaufzeichnungen für den Zeitraum von Mai 2002 bis (richtig:) November 2003 mit dem Antrag auf Abgeltung der sich daraus ergebenden 574 Mehrdienstleistungsstunden übermittelt. Weder in ihrem ursprünglichen Antrag noch in der fristgerecht eingebrachten Berufung behaupte sie, dass entweder eine explizite Anordnung oder aber eine schlüssige Anordnung dieser Überstunden vorgelegen sei. Sie vertrete vielmehr die Rechtsansicht, dass ihre Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und ihre Vertretungstätigkeit im Senat einer impliziten Genehmigung von allfälligen Mehrdienstleistungen für die Dauer der Dienstverrichtung entsprechen würde. Tatsächlich böten weder die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung angeführten Bestimmungen des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich der belangten Behörde noch jene des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität Graz eine geeignete Rechtsgrundlage dafür, dass in einem konkreten Fall, in dem die Tätigkeiten als Arbeitskreismitglied zu den sonstigen Dienstpflichten hinzuträten, die Bestimmungen des § 49 BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung nicht anzuwenden wären.Mit Erledigung vom 21. Jänner 2005 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, sie habe die seit 1. Jänner 2002 für Beamte, und daher auch für Beamte im wissenschaftlichen Dienst an den Universitäten geltende Neuregelung der Erfassung und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht angewendet. Sie habe - im Gegenteil - erst anlässlich ihres Übertrittes in den Ruhestand eine Zusammenstellung von monatlichen Mehrdienstleistungsaufzeichnungen für den Zeitraum von Mai 2002 bis (richtig:) November 2003 mit dem Antrag auf Abgeltung der sich daraus ergebenden 574 Mehrdienstleistungsstunden übermittelt. Weder in ihrem ursprünglichen Antrag noch in der fristgerecht eingebrachten Berufung behaupte sie, dass entweder eine explizite Anordnung oder aber eine schlüssige Anordnung dieser Überstunden vorgelegen sei. Sie vertrete vielmehr die Rechtsansicht, dass ihre Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und ihre Vertretungstätigkeit im Senat einer impliziten Genehmigung von allfälligen Mehrdienstleistungen für die Dauer der Dienstverrichtung entsprechen würde. Tatsächlich böten weder die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung angeführten Bestimmungen des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich der belangten Behörde noch jene des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität Graz eine geeignete Rechtsgrundlage dafür, dass in einem konkreten Fall, in dem die Tätigkeiten als Arbeitskreismitglied zu den sonstigen Dienstpflichten hinzuträten, die Bestimmungen des Paragraph 49, BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung nicht anzuwenden wären.
Ein Anspruch nach § 49 BDG 1979 sei schon deshalb auszuschließen, weil es jedenfalls an der zeitgerechten schriftlichen Meldung der zeitlichen Mehrdienstleistungen mangle. Die Meldung habe, wie schon eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeige, in der Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunde berechtigten Beamten zu erfolgen. Die der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in ihrer Berufung gegebenen allgemein gehaltenen Zusicherungen des damaligen Dekans der Medizinischen Fakultät, voll hinter den Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu stehen, ersetzten zweifellos nicht eine ordnungsgemäße monatliche und in der Folge gemäß § 49 Abs. 3 BDG 1979 in der geltenden Fassung vierteljährliche Meldung der von der Beschwerdeführerin jeweils erbrachten Mehrdienstleistungen. Sie habe damit ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und in der Folge der Universität Graz jede Möglichkeit genommen, die dem Gesetz entsprechenden Abgeltungsformen anzuwenden und auch die - vom Gesetzgeber grundsätzlich prioritär gewünschten - vierteljährlichen Ausgleich im Rahmen des Zeitausgleiches zu ermöglichen. Die in der Berufung dargelegte Expertise stehe in keinem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang mit der Frage der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Anwendung der Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. des Gehaltsgesetzes 1956. Ebenso könne der Hinweis auf Aussagen des verstorbenen Dekans sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums eine korrekte und gesetzmäßige Vorgangsweise bei der Dokumentation und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht ersetzen. Es könne vor allem im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Stellungnahmen bzw. Äußerungen des Dekans sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums nicht nachvollzogen werden, dass eine gesetzeskonforme Dokumentation und tatsächliche Abgeltung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrdienstleistungen ab dem Jahr 2002 nicht möglich gewesen sei. Die in der Berufung behauptete Rechtswidrigkeit des Erstbescheides könne nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde beabsichtige daher, die Berufung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.Ein Anspruch nach Paragraph 49, BDG 1979 sei schon deshalb auszuschließen, weil es jedenfalls an der zeitgerechten schriftlichen Meldung der zeitlichen Mehrdienstleistungen mangle. Die Meldung habe, wie schon eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeige, in der Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunde berechtigten Beamten zu erfolgen. Die der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in ihrer Berufung gegebenen allgemein gehaltenen Zusicherungen des damaligen Dekans der Medizinischen Fakultät, voll hinter den Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu stehen, ersetzten zweifellos nicht eine ordnungsgemäße monatliche und in der Folge gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BDG 1979 in der geltenden Fassung vierteljährliche Meldung der von der Beschwerdeführerin jeweils erbrachten Mehrdienstleistungen. Sie habe damit ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und in der Folge der Universität Graz jede Möglichkeit genommen, die dem Gesetz entsprechenden Abgeltungsformen anzuwenden und auch die - vom Gesetzgeber grundsätzlich prioritär gewünschten - vierteljährlichen Ausgleich im Rahmen des Zeitausgleiches zu ermöglichen. Die in der Berufung dargelegte Expertise stehe in keinem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang mit der Frage der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Anwendung der Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. des Gehaltsgesetzes 1956. Ebenso könne der Hinweis auf Aussagen des verstorbenen Dekans sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums eine korrekte und gesetzmäßige Vorgangsweise bei der Dokumentation und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht ersetzen. Es könne vor allem im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Stellungnahmen bzw. Äußerungen des Dekans sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums nicht nachvollzogen werden, dass eine gesetzeskonforme Dokumentation und tatsächliche Abgeltung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrdienstleistungen ab dem Jahr 2002 nicht möglich gewesen sei. Die in der Berufung behauptete Rechtswidrigkeit des Erstbescheides könne nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde beabsichtige daher, die Berufung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit keinen Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Unter Wiedergabe des Verfahrensganges einschließlich des Inhaltes der Erledigung vom 21. Jänner 2005 schloss sie die Begründung dieses Bescheides damit, Sachverhaltsermittlung und rechtliche Bewertung des angefochtenen Bescheides über das Erfordernis der expliziten oder jedenfalls impliziten Anordnung von Mehrdienstleistungen entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen und auch der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die Frage, ob abgeltungspflichtige Mehrdienstleistungen vorlägen, sei nicht der Umstand der längeren zeitlichen Anwesenheit in der Dienststelle allein maßgebend, sondern die konkret oder schlüssig erfolge Anordnung der Erbringung längerer Dienstleistungen. Der in der Begründung des Erstbescheides angeführte Hinweis der mangelnden budgetären Bedeckbarkeit sei für die Feststellung des Bestehens des Anspruches auf besoldungsmäßige Abgeltung von Mehrdienstleistungen rechtlich nicht relevant und sei daher auch im angefochtenen Bescheid für die rechtliche Beurteilung nicht herangezogen worden. Aus den angeführten Gründen sei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG iVm § 49 BDG 1979, in eventu in ihrem Recht auf Nebentätigkeitsvergütung nach § 25 GehG" verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG 1979, in eventu in ihrem Recht auf Nebentätigkeitsvergütung nach Paragraph 25, GehG" verletzt.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, gebührt dem Beamten für Überstunden,Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, gebührt dem Beamten für Überstunden,