TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/12/0079

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BGBG 1993 §20 Z6 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §37 Abs3 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §37 Abs6 idF 1999/I/132;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
UOG 1993 §13 Abs1;
UOG 1993 §13 Abs2;
UOG 1993 §39 Abs3;
UOG 1993 §40 Abs6;
UOG 1993 §40 Abs7;
UOG 1993 §51 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. M in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2005, Zl. BMBWK-451.980/0001- VII/1a/2005, betreffend Überstundenvergütung nach § 16 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war am Institut für medizinische Chemie und Pregel-Labor der Karl-Franzens-Universität Graz tätig. Unbestritten ist, dass sie in den Jahren 2002 und 2003 stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 war.

In ihrer Eingabe vom 26. November 2003 brachte sie vor, zum

30. d.M. betrage ihr Urlaubsanspruch 71 Werktage und "die Summe ihrer Überzeiten (1.5.2002 bis 26.11.2003) 574 Stunden". Diese Zeiten spiegelten wider, welches Ausmaß an Arbeit in den letzten drei Jahren, respektive seit Mai 2002, dem Beginn der Verpflichtung zur Erfassung von Dienstzeiten durch Bedienstete von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an dieser Universität zu leisten gewesen sei. Die Urlaubsverhinderung und die Mehrarbeit im Rahmen von Überzeiten seien ausschließlich auf ihre Funktionen als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte für die Medizinische Fakultät des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Karl-Franzens-Universität Graz und als "Mitglied des Senates UOG 93" in selbstständiger Erfüllung der aus den Funktionen nach den gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Verpflichtungen sowie aus zur Ausübung der Funktionen notwendiger Büroarbeit, die sie wegen Mangel an zur Verfügung stehendem Büropersonal selbst habe leisten müssen, entstanden. Die erbrachten Leistungen seien "durch Unterlagen betreffend die Behandlung von Personalfällen (Beratung von Universitätsangehörigen und Universitätsorganen), Verfassen von Einsprüchen und Aufsichtsbeschwerden gemäß § 40 UOG 93 (auch fakultätsübergreifend), Verfassen von Protokollberichtigungen, Stellungnahmen zu Ausschreibungstexten, Stellungnahmen zur Betrauung und Beauftragung mit Lehre, Teilnahme an Hearings an Personalauswahlverfahren, Vertretung bei sexueller Diskriminierung, Vertretung bei Mobbing), Teilnahme an Sitzungen (Instituts/Klinikkonferenzen, Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen, Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät, Personalbeirat der Medizinischen Fakultät, Strukturbeirat der Medizinischen Fakultät, IBMS-Gruppe, Studienkommission für die Studienrichtungen Medizin, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim bm:bwk, Senat UOG 93, Integrierte

Universitätskommission

Organisationsentwicklung/Personalentwicklung, Koordinationsausschuss der Medizinischen Fakultät, Gründungskonvent der Medizinischen Universität, Universitätsrat der Medizinischen Universität, etc.), Teilnahme an funktionsbezogenen Seminaren, Workshops etc. dokumentiert". Sowohl der Institutsvorstand als auch andere Funktionsträger (u.a. Dekan, Studiendekan) hätten die Erledigung der Arbeiten an ihrem Arbeitsplatz am Institut für medizinische Chemie und ihren funktionsbedingten Arbeitseinsatz innerhalb und außerhalb der Rahmendienstzeit sowohl am Institut als auch außerhalb davon beobachten können. Selbstverständlich könne auch die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Ausmaß der in Gleichbehandlungsangelegenheiten angefallenen und von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeit bestätigen. Sie beantrage die Abgeltung der "Überzeiten im Ausmaß von 574 Stunden".

Mit Erledigung vom 3. Mai 2004 verständigte das Amt der Medizinischen Universität Graz die Beschwerdeführerin davon, die Universitätsleitung habe folgendes erhoben bzw. festgestellt:

1. Im Budget der Medizinischen Universität Graz befinde sich keine budgetäre Bedeckbarkeit für diese Überstunden,

2. diese Überstunden seien nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in ihrer Funktion als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlung erbracht worden,

3. eine Anerkennung nicht angeordneter Mehrdienstleistungen im Sinn des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 sei nicht nachvollziehbar und

4. die Möglichkeit des Verbrauches in Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 und 3 leg. cit. der am 26. November 2003 gemeldeten Mehrdienstleistungen werde durch den unmittelbar anschließenden Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 relativiert bzw. ausgeschlossen. Das Amt der Medizinischen Universität Graz beabsichtige daher, den Antrag abzuweisen.

Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2004 dahingehend Stellung, dass sie die von ihr geleisteten Überstunden, deren Bezahlung sie mit Schreiben vom 26. November 2003 beantragt habe, in Ausübung ihrer "Funktion als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Mitglied des Senates UOG 93 der Karl-Franzens-Universität Graz erbracht" habe. Beide genannten Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflicht gewesen. Ihre Ausübung ergebe sich aus der Natur des Dienstes und brauche - auch im Hinblick auf Überstunden - nicht angeordnet zu werden. Ein Ausgleich der Mehrdienstleistungen durch Freizeit sei nicht möglich gewesen, weil sie bis zum letzten Tag ihres Dienstverhältnisses in den vorgenannten Funktionen aktiv gewesen sei und sich den kontinuierlich an sie herangetragenen einschlägigen Problemen und Aufgaben faktisch nicht durch Zeitausgleich habe entziehen können. Zudem hätte sie noch vor einem Zeitausgleich ihren Erholungsurlaub (71 Tage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis) verbrauchen müssen, den sie aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht habe antreten können. In diesem Zusammenhang merke sie an, dass sie der neu gegründeten Medizinischen Universität Graz auf deren Anfragen auch noch nach Ende ihres Dienstverhältnisses unentgeltlich für Beratungen in Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung gestanden sei, was den Bedarf an ihrer einschlägigen Expertise dokumentiere. Sie weise darauf hin, dass sämtliche von ihr im Antrag vom 26. November 2003 angesprochene Mehrdienstleistungen vor dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 erbracht worden seien. Eine Verantwortung für die budgetäre Bedeckbarkeit von Mehrdienstleistungen im UOG 93 sei nicht in ihrem Bereich gelegen.

Mit Bescheid vom 12. August 2004 wies das Amt der Medizinischen Universität Graz den Antrag vom 26. November 2003 auf besoldungsmäßige Abgeltung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 26. November 2003 in der Höhe von 574 Überstunden gemäß § 49 Abs. 3 und 4 Z. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis Abs. 8 GehG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde erster Instanz aus, in der Beurteilung des konkreten Antrages stehe fest, dass keine explizite Anordnung von Mehrdienstleistungen von anordnungsbefugter Stelle erfolgt sei. Die begehrte Auszahlung der Mehrdienstleistungen könne sich daher denkmöglich nur auf eine implizite Anordnung bzw. eine nachträgliche Genehmigung stützen. Mitgliedschaften an inneruniversitären Gremien im Sinn des UOG 1993 beinhalteten an sich nicht generell die implizite Anordnung von Mehrdienstleistungen, schon gar nicht solche, die in ihrem Umfang unbeschränkt und/oder nach eigenem Ermessen zu leisten wären. Dies führe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 89/12/0193, deutlich aus, wenn er sage, dass sich durch eine Tätigkeit als Personalvertreter zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung gegenüber anderen Bediensteten ergeben dürfe. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Überstunde im Sinn des § 49 BDG 1979 angeordnet worden sei oder nicht und die Festlegung der dienstlichen Notwendigkeit für die Erbringung der Überstunden erfolgt sei. Der in diesem Erkenntnis angeführte Bezug zur Tätigkeit als Personalvertreter sei in der Frage des Anspruches auf Ausbezahlung von Überstunden aus dieser Tätigkeit mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bzw. des Senates durchaus vergleichbar. Aus den gesetzlichen Grundlagen, dem Sinn der gesetzlich festgelegten Anordnungsnotwendigkeit von Überstunden sowie auch dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich daher ableiten, dass aus einer Funktion als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und/oder des Senates alleine noch kein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) entstehe. Vielmehr sei dazu die Bestätigung der dienstlichen Notwendigkeit für die Erbringung der Überstunden durch den Dienstgeber - dies auch im Hinblick auf die rechtzeitige Bereitstellung der dafür notwendigen Budgetmittel - Voraussetzung. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre beiden Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflichten gewesen, ihre zeitlich unbegrenzte und unkontrollierte Ausübung von Mehrdienstleistungen hätte sich aus der Natur des Dienstes ergeben und im Hinblick auf Überstunden hätten diese daher auch nicht angeordnet werden müssen, könne daher nicht gefolgt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass schon die Voraussetzung jeglicher Anordnung fehle und eine rechtzeitige nachträgliche Genehmigung der Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 gar nicht behauptet worden sei, sei der Anspruch abzuweisen. Hiebei sei die Frage, ob der "Austritt" der Beschwerdeführerin einen Verbrauch von Mehrdienstleistungen unmöglich gemacht habe oder nicht, nicht mehr zu prüfen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung hielt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, sie habe die Mehrdienstleistungen in Ausübung ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 der erbracht. Beide genannten Funktionen seien Teil ihrer Dienstpflicht gewesen. Zumindest für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen normiere § 40 Abs. 6 UOG 93, dass die Mitglieder in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht beeinträchtigt werden dürften. Ferner normiere § 40 Abs. 7 im Verfassungsrang, dass die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig seien. Eine Steuerung der Ausübung der Funktion über allfällige Weisungen von ansonsten Weisungsbefugten betreffend die Wahrnehmung oder Unterlassung der Ausübung der Funktion innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit bzw. über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von funktionsbedingten Überstunden könnte die Absicht der Norm konterkarieren. Vielmehr müsse angenommen werden, dass die Erfüllung einer Aufgabe als Arbeitskreismitglied nach § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 1, 2, 3 und 5 UOG 1993, also die Ladung zu einer Sitzung, einem Hearing, einer Besprechung oder Beratung in Gleichbehandlungsfragen, sowie eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Notwendigkeit zur Informationsbeschaffung (zB Einsichtnahme in Geschäftstücke), Beratung und zum Abfassen eines Einspruches oder einer Aufsichtsbeschwerde, einer impliziten Genehmigung einer allfälligen Mehrdienstleistung für die Dauer der Dienstverrichtung entspreche. Bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrdienstleistungen handle es sich, wie eingangs bereits ausgeführt, hauptsächlich um die Erfüllung von Aufgaben als stellvertretende Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Medizinische Fakultät. Eine umfangreiche Dokumentation dazu sowie zur Vertretungstätigkeit im Senat liege einerseits bei der Beschwerdeführerin und andererseits auch bei der Karl-Franzens-Universität Graz vor. Diese Dokumentationen könnten, sofern dies von der Berufungsbehörde gewünscht werde, vorgelegt werden. Auf Grund der Sonderstellung der Medizinischen Fakultät im Hinblick auf die Vernetzung von Gleichbehandlungsfragen mit speziellen Rechtsmaterien (Ärztegesetz, Ärzte-Ausbildungsordnung, Krankenanstaltengesetz etc.) ergebe sich, dass für die sachadäquate Ausübung der Arbeitskreisfunktion in diesem Bereich spezielle Kenntnisse und Erfahrungen notwendig gewesen seien, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zwar in Stellvertretung der Vorsitzenden auch Koordinationsbeauftragte anderer Fakultäten habe vertreten und somit auch fakultätsübergreifend tätig werden müssen, für die Vertretungsfunktion an der Medizinischen Fakultät habe aber für sie nur in geringem Ausmaß Ersatz gefunden werden können. Zudem habe ein Weisungsrecht bezüglich Übernahme konkreter Gleichbehandlungsfälle innerhalb des Arbeitskreises natürlich nicht bestanden, vielmehr seien die Aufgaben von den einzelnen Arbeitskreismitgliedern entsprechend den Beschlüssen des Arbeitskreises unter Berücksichtigung des Vorliegens der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe notwendigen Vorkenntnisse und möglichst unter Vermeidung von Kollisionen mit anderen Dienstpflichten der Arbeitskreismitglieder auf freiwilliger Basis übernommen worden. Wegen Überlastung des Arbeitskreisbüros sei die Beschwerdeführerin faktisch gezwungen gewesen, auch die als Voraussetzung für die Erfüllung der Funktion notwendigen Büroarbeiten größtenteils selbst zu übernehmen. Diesen Misstand habe die damalige Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Karl-Franzens-Universität Graz dadurch zu beheben versucht, dass sie den damaligen Dekan der Medizinischen Fakultät ersucht habe, für die Zuteilung eines/einer geringfügig Beschäftigten für die Beschwerdeführerin zu sorgen. Dieses Ersuchen sei einerseits sachadäquat und andererseits eine Minimalforderung gewesen, denn nach der Abspaltung der Medizinischen Fakultät durch das Universitätsgesetz 2002 sei der für den gleichen Personalumfang und einen gegenüber dem UOG 1993 - unter anderem durch den Wegfall der Instituts/Klinikkonferenzen zur Behandlung von Personalangelegenheiten im UG 2002 - eingeschränkten Aufwand an Sitzungszeiten und Administration an der neuen Medizinischen Universität Graz gemäß § 42 Abs. 1 UG 2002 eingesetzte Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mit einer Ganztagsstelle für einen Juristen/eine Juristin und einer Halbtagsstelle für einen Sekretär/eine Sekretärin zur administrativen Unterstützung ausgestattet und dadurch der tatsächliche Bedarf demonstriert worden. Der Dekan habe der Beschwerdeführerin auf das Ersuchen der Vorsitzenden des Arbeitskreises (für Gleichbehandlungsfragen) hin mitgeteilt, dass er von Seiten der Medizinischen Fakultät dem Ersuchen um Personalzuteilung für die Beschwerdeführerin wegen Personalknappheit nicht nachkommen könnte und auch nicht erwarten würde, dass seine Intervention beim damaligen Rektor der Universität zum Erfolg führen würde. Der Dekan sei jedoch nach wie vor voll zum Umfang der Ausübung der Funktion der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gestanden, obwohl er aus den laufenden Zusammenkünften und Gesprächen sowie aus gelegentlichen Klagen der Beschwerdeführerin das Ausmaß und den Zeitaufwand ihrer Vertretungstätigkeit sehr wohl gekannt habe und in seiner Funktion als Dekan mehrmals mit der Beschwerdeführerin als Vertreterin des Arbeitskreises in Gleichbehandlungsfragen in Konflikt gekommen sei. Im Übrigen habe selbst das den Erstbescheid ausstellende Organ auch noch nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis ihr selbständiges Urteilsvermögen und ihre Expertise in Gleichbehandlungsangelegenheiten unentgeltlich und auf von ihrer Seite freiwilliger Basis in Anspruch genommen. Der Dekan habe sie niemals aufgefordert, die Arbeitskreisfunktion oder die Vertretungstätigkeit im Senat einzuschränken und er sei es gewesen, der ihr Anfang Oktober 2003 anlässlich einer Besprechung am Medizinischen Dekanat in Anwesenheit des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums den Rat gegeben habe, den Antrag auf Abgeltung ihrer gesamten Mehrdienstleistungen ab Mai 2002 - dem Beginn der Verpflichtung zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten - einzubringen, von seiner Seite gäbe es kein Problem bezüglich Zustimmung dazu oder Abgeltung dafür. Er habe der Beschwerdeführerin auch auf ihre diesbezügliche Nachfrage versichert, dass die finanzielle Bedeckbarkeit für ihre Mehrdienstleistungen jedenfalls bis 31. Dezember 2003 gegeben wäre. Betreffend finanzielle Bedeckbarkeit sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ihre Stellungnahme im gegenständlichen Bescheid verzerrt wiedergegeben werde. Die plötzliche schwere Erkrankung des Dekans, die im Mai 2004 zu seinem Tod geführt habe, mache es der Beschwerdeführerin unmöglich, von ihm noch irgendwelche Bestätigungen oder Unterschriften zu erhalten. Deshalb habe sie ihren Antrag ohne seine Stellungnahme einbringen müssen. Die Aussage des Dekans betreffe seine Anerkennung ihrer Mehrdienstleistungen und die finanzielle Bedeckung vor dem 1. Jänner 2004 werde vom damaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums bestätigt. Das im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes basiere auf einem völlig anders gearteten Sachverhalt. Personalvertretungstätigkeit sei keine Dienstpflicht, sondern ein unbesoldetes Ehrenamt nach § 25 Abs. 1 erster Satz PVG. § 25 Abs. 1a PVG sei zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht in Kraft gestanden. Zusammenfassend sei zu sagen, dass

1. im Erstbescheid die Erbringung der Mehrdienstleistungen in dem von der Beschwerdeführerin "festgestellten" Ausmaß nicht bestritten werde,

2. ihr selbständiges fachliches Urteilsvermögen und ihre Expertise in Gleichbehandlungsfragen von dem den Erstbescheid ausstellenden Organ der Medizinischen Universität nie in Zweifel gezogen worden sei, sondern im Gegenteil auch noch nach ihrem Austritt aus dem Dienstverhältnis unentgeltlich in Anspruch genommen worden sei,

3. sich die erbrachten Mehrdienstleistungen aus der Natur der Vertretungsfunktion ergäben und somit eine Anordnung oder Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei,

4. von Seiten des Dekans die Anerkennung der Mehrdienstleistungen und die Bereitschaft zur Abgeltung der Mehrdienstleistungen bestanden habe und

5. nach Auskunft des Dekans die budgetäre Bedeckbarkeit dafür jedenfalls bis 31. Dezember 2003 gegeben gewesen sei, sowie

6. Punkt 4. und 5. vom seinerzeitigen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums bestätigt würden.

Mit Erledigung vom 21. Jänner 2005 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, sie habe die seit 1. Jänner 2002 für Beamte, und daher auch für Beamte im wissenschaftlichen Dienst an den Universitäten geltende Neuregelung der Erfassung und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht angewendet. Sie habe - im Gegenteil - erst anlässlich ihres Übertrittes in den Ruhestand eine Zusammenstellung von monatlichen Mehrdienstleistungsaufzeichnungen für den Zeitraum von Mai 2002 bis (richtig:) November 2003 mit dem Antrag auf Abgeltung der sich daraus ergebenden 574 Mehrdienstleistungsstunden übermittelt. Weder in ihrem ursprünglichen Antrag noch in der fristgerecht eingebrachten Berufung behaupte sie, dass entweder eine explizite Anordnung oder aber eine schlüssige Anordnung dieser Überstunden vorgelegen sei. Sie vertrete vielmehr die Rechtsansicht, dass ihre Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und ihre Vertretungstätigkeit im Senat einer impliziten Genehmigung von allfälligen Mehrdienstleistungen für die Dauer der Dienstverrichtung entsprechen würde. Tatsächlich böten weder die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung angeführten Bestimmungen des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich der belangten Behörde noch jene des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität Graz eine geeignete Rechtsgrundlage dafür, dass in einem konkreten Fall, in dem die Tätigkeiten als Arbeitskreismitglied zu den sonstigen Dienstpflichten hinzuträten, die Bestimmungen des § 49 BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung nicht anzuwenden wären.

Ein Anspruch nach § 49 BDG 1979 sei schon deshalb auszuschließen, weil es jedenfalls an der zeitgerechten schriftlichen Meldung der zeitlichen Mehrdienstleistungen mangle. Die Meldung habe, wie schon eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeige, in der Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunde berechtigten Beamten zu erfolgen. Die der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in ihrer Berufung gegebenen allgemein gehaltenen Zusicherungen des damaligen Dekans der Medizinischen Fakultät, voll hinter den Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu stehen, ersetzten zweifellos nicht eine ordnungsgemäße monatliche und in der Folge gemäß § 49 Abs. 3 BDG 1979 in der geltenden Fassung vierteljährliche Meldung der von der Beschwerdeführerin jeweils erbrachten Mehrdienstleistungen. Sie habe damit ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und in der Folge der Universität Graz jede Möglichkeit genommen, die dem Gesetz entsprechenden Abgeltungsformen anzuwenden und auch die - vom Gesetzgeber grundsätzlich prioritär gewünschten - vierteljährlichen Ausgleich im Rahmen des Zeitausgleiches zu ermöglichen. Die in der Berufung dargelegte Expertise stehe in keinem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang mit der Frage der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Anwendung der Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. des Gehaltsgesetzes 1956. Ebenso könne der Hinweis auf Aussagen des verstorbenen Dekans sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums eine korrekte und gesetzmäßige Vorgangsweise bei der Dokumentation und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht ersetzen. Es könne vor allem im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Stellungnahmen bzw. Äußerungen des Dekans sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Fakultätskollegiums nicht nachvollzogen werden, dass eine gesetzeskonforme Dokumentation und tatsächliche Abgeltung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Mehrdienstleistungen ab dem Jahr 2002 nicht möglich gewesen sei. Die in der Berufung behauptete Rechtswidrigkeit des Erstbescheides könne nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde beabsichtige daher, die Berufung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit keinen Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Unter Wiedergabe des Verfahrensganges einschließlich des Inhaltes der Erledigung vom 21. Jänner 2005 schloss sie die Begründung dieses Bescheides damit, Sachverhaltsermittlung und rechtliche Bewertung des angefochtenen Bescheides über das Erfordernis der expliziten oder jedenfalls impliziten Anordnung von Mehrdienstleistungen entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen und auch der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die Frage, ob abgeltungspflichtige Mehrdienstleistungen vorlägen, sei nicht der Umstand der längeren zeitlichen Anwesenheit in der Dienststelle allein maßgebend, sondern die konkret oder schlüssig erfolge Anordnung der Erbringung längerer Dienstleistungen. Der in der Begründung des Erstbescheides angeführte Hinweis der mangelnden budgetären Bedeckbarkeit sei für die Feststellung des Bestehens des Anspruches auf besoldungsmäßige Abgeltung von Mehrdienstleistungen rechtlich nicht relevant und sei daher auch im angefochtenen Bescheid für die rechtliche Beurteilung nicht herangezogen worden. Aus den angeführten Gründen sei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG iVm § 49 BDG 1979, in eventu in ihrem Recht auf Nebentätigkeitsvergütung nach § 25 GehG" verletzt.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, gebührt dem Beamten für Überstunden,

1.

die nicht in Freizeit oder

2.

die gemäß § 49 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätte vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

..."

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993, lautete, soweit im Beschwerdefall

von Relevanz:

"Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13. (1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktionen an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

...

Universitätsangehörige

Einteilung

§ 19. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

1.

das wissenschaftliche Personal,

2.

die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

3.

die Studierenden.

(2) Zum wissenschaftlichen Personal gehören:

1. Universitätslehrer:

...

2. wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,

...

Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Forschungs- und Lehrbetrieb

§ 32. (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

...

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 39. (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Senat laut der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne anzustreben.

...

(3) An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im § 19 Abs. 1 genannten Personengruppen anzugehören.

...

§ 40. (1) ...

(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

...

Universitätsleitung

Organe

§ 50. (1) Die Organe der Universitätsleitung sind der Senat und der Rektor.

...

Senat

§ 51. (1) Die Aufgaben des Senates sind:

...

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

...

2. ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;

..."

Die ErläutRV zum UOG 1993, 1125 BlgNR XVIII. GP 57 führen zu

den §§ 39 und 40 aus:

"Diese Bestimmungen sollen den derzeitigen § 106a UOG (in der Fassung BGBl. Nr. 249/1993, in Kraft seit 17. April 1993) ablösen. Die Änderung gegenüber § 106a UOG bezieht sich nur darauf, dass die nach dem geltenden UOG den Kollegialorganen zukommenden Kompetenzen im Personalbereich nunmehr zum Teil auf monokratische Organe übergehen sollen. ..."

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 249/1993 war u.a. § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes neu gefasst worden. Die diesbezüglichen ErläutRV 936 BlgNR XVIII. GP 3 führen im Vorblatt aus:

"Probleme:

Derzeit unbefriedigende Regelung des Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen.

Ziele: Stärkung der Position des Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen.

...

Kosten: Keine.

EG-Konformität: gegeben."

Im Besonderen Teil führen die ErläutRV, aaO 5, zur Neufassung des § 106a aus, der Abs. 11 entspreche dem § 37 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und sei nur aus systematischen Gründen in dem § 106a UOG aufgenommen worden.

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 - B-GBG, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/1999:

"Einteilung

§ 20. Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind

...

6. die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge 'Arbeitskreise' genannt) gemäß § 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, ...

...

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.

(5) ...

(6) Auf die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise nach § 20 Z. 6 sind die Abs. 3 und 5 anzuwenden. Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere bei der Weiterbeschäftigung in einem befristeten Rechtsverhältnis oder bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, benachteiligt werden.

..."

Die ErläutRV zum B-GBG führen in ihrem Vorblatt, 857 BlgNR XVIII. GP 14 f , zu dem Gesichtspunkt "Kosten" aus:

"Mehrkosten für den Bund werden sich aus

...

-

der Gewährung der notwendigen freien Zeit an Gleichbehandlungsbeauftragte für die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge ...

     ... ergeben.

     Der mit der Gewährung der notwendigen freien Zeit an

Gleichbehandlungsbeauftragte ... verbundene Sachaufwand lässt sich

praktisch nicht schätzen, da die Zahl der von den Ressortleitern zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten und das Ausmaß der notwendigen Freizeitgewährung an diese nicht abgeschätzt werden kann.

..."

Weiter führen die zitierten ErläutRV zu § 37 B-GBG, aaO 24 f, u. a. aus:

"Den Gleichbehandlungsbeauftragten (Abs. 3) steht, wie sich aus dem Gebrauch des Wortes 'notwendig' ergibt, freie Zeit nur in eingeschränktem Umfang zu. Deren Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Auch sollen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder deshalb benachteiligt werden (Abs. 4). ..."

Soweit sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid (auch) in ihrem Recht auf Vergütung für Nebentätigkeit nach § 25 GehG verletzt erachtet, scheidet die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung schon deshalb aus, weil der angefochtene Bescheid nur über den von ihr im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG abspricht.

Unbestritten ist, dass während der im Beschwerdefall maßgeblichen Zeit für den Bereich der Universität Graz noch das UOG 1993 maßgebend war.

Während die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren von ihr geleistete Überstunden ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende und Koordinationsbeauftragte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 zuordnete, sah sie in ihrer Berufung den Schwerpunkt ihrer zeitlichen Mehrdienstleistungen in der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihr die Erbringung von Mehrdienstleistungen - sei es im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder im Zusammenhang mit den genannten Funktionen als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und des Senates - angeordnet worden wäre, sie geht vielmehr - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - selbst davon aus, als Mitglied des Senates und als solches des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen keinen (zur Anordnung von Mehrdienstleistungen befugten) Vorgesetzten gehabt zu haben. Allein der Umfang der mit diesen Funktionen verbundenen Aufgaben hätte die Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen erfordert. Sie behauptet schließlich nicht, dass schon die Ausübung ihrer Funktionen als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne die Erfüllung ihrer Dienstpflichten als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre dienstplanmäßige Dienstzeit überschritten hätte.

§ 16 Abs. 1 GehG normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0096). Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188).

Allfällige zeitliche Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführerin können schon mangels jeglicher Anordnung nicht dem § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 unterstellt werden. Auch in der - erstmals in der Beschwerde in Betracht gezogenen - Einberufung der universitären Kollegialorgane zu Sitzungen, mögen diesen auch umfangreiche Aufgaben übertragen gewesen sein, lag nach der wiedergegebenen Rechtsprechung noch keine (konkludente) Anordnung von Mehrdienstleistungen.

Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht konkret das Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 bis Z. 4 BDG 1979, womit allfällige Mehrdienstleistungen den auf Anordnung erbrachten gleichzuhalten wären, etwa, dass Mehrdienstleistungen zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen wären.

Ausgehend von der Stellung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und des Senates nach dem UOG 1993 ist es zunächst ihrer Einschätzung oblegen, innerhalb ihres Dienstplanes und - in Ansehung ihrer Aufgaben als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen - unter Inanspruchnahme der notwendigen freien Zeit nach § 37 Abs. 3 und 6 B-GBG die ihr vorrangig erscheinenden Aufgaben zu bewältigen, ohne dass es ihr zum Vorwurf hätte gereichen können, bei bloßer Ausschöpfung ihrer Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen. Allenfalls wäre es Sache des ihr als wissenschaftliche Mitarbeiterin Dienstvorgesetzten gewesen, Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 anzuordnen, damit auch die ihr als wissenschaftliche Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben einer Erfüllung zugeführt werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen kein Dienstvorgesetzter die Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen anordnen konnte, damit - so die Darstellung der Beschwerdeführerin - auch dort alle Aufgaben einer Erledigung zugeführt würden, führt nicht dazu, dass eine Überstundenvergütung ohne die Erfüllung der Tatbestands-Voraussetzungen nach § 16 GehG iVm § 49 BDG 1979 zustehen würde.

Gleichfalls führt der Anspruch der Beschwerdeführerin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auf Inanspruchnahme der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen freien Zeit nach § 37 Abs. 3 und 6 B-GBG nicht dazu, dass für eine Überstundenvergütung die genannten Voraussetzungen unbeachtlich sind: der Anspruch auf Gewährung der notwendigen freien Zeit ist von einem solchen auf Abgeltung allfälliger zeitlicher Mehrdienstleistungen nach den hiefür bestehenden Voraussetzungen zu unterscheiden, zumal der Gesetzgeber - wie den zitierten ErläutRV zum B-GBG eindeutig zu entnehmen ist - den Mitgliedern der in Rede stehenden Arbeitskreise in § 37 Abs. 3 und 6 B-GBG die Inanspruchnahme der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen freien Zeit sicherstellen wollte, ohne damit oder darüber hinausgehend überhaupt zusätzlichen Personalaufwand etwa in Form von Überstundenvergütungen zu erwarten.

Im Hinblick auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin kann daher die Ansicht der belangten Behörde, dass Überstunden im Sinn des § 16 Abs. 1 GehG nicht vorlägen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängeln betreffend Fragen der Vorlage monatlicher Aufzeichnungen über geleistete Mehrdienstleistungen an den Institutsvorstand, der Bedeutung der Einberufung der universitären Kollegialorgane, eines - erstmals in der Beschwerde abstrakt angesprochenen - Vorliegens von unmittelbarer "Gefahr in Verzug" oder der mangelnden Möglichkeit eines Freizeitausgleiches keine Relevanz zukommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120079.X00

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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