Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
ASVG §360bSpruch
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G312 2237534-1/5E
G312 2237534-1/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gottfried GAJSEK, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , AZ: XXXX 01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Gottfried GAJSEK, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , AZ: römisch 40 01, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , wies die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom XXXX der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß § 360b ASVG und § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , wies die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom römisch 40 der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß Paragraph 360 b, ASVG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX , datiert mit 01.03.2020. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 , datiert mit 01.03.2020.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 31.03.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der ein bevollmächtigte Vertreter der BF, der Ehegatte der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die BF konnte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht an der Verhandlung teilnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF wird durch den bevollmächtigten Vertreter Gottfried GAJSEK (im Folgenden: BV) im Verfahren vertreten.
1.2. Die BF ist deutsche Staatsangehörige, seit mehr als 40 Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, lebt seit der Eheschließung mit ihrem Ehemann in Österreich (Hauptwohnsitz) und ist seitdem in Österreich mit ihm krankenversichert, sie besitzt eine österreichische eCard. Die BF ist schwer an Demenz erkrankt, ist bettlägrig und ein Pflegefall.
Die BF verfügt in Österreich über folgende Versicherungszeiten:
01.07.1970 bis 30.11.971 Versicherungszeit wegen Kindererziehung
11.01.1971 bis 20.03.1971 Arbeiterin
27.12.1971 bis 31.12.1971 Arbeiterin
31.12.1971 bis 01.04.1972 Arbeiterin
27.12.1972 bis 17.03.1973 Arbeiterin XXXX 27.12.1972 bis 17.03.1973 Arbeiterin römisch 40
03.05.1994 bis 03.05.1994 Angestellte
10.05.1994 bis 10.05.1994 Angestellte
13.05.1994 bis 13.05.1994 Angestellte
03.06.1994 bis 31.08.1994 geringfügig, beschäftigte Angestellte
01.09.1994 bis 30.09.1994 Angestellte
01.11.1994 bis 27.03.1995 Angestellte XXXX HandelsgmbH01.11.1994 bis 27.03.1995 Angestellte römisch 40 HandelsgmbH
In der übrigen Zeit war die BF Hausfrau und kümmerte sich um den gemeinsamen Sohn.
1.3. Die BF beantragte in Österreich erstmals am 04.02.2020 die Gewährung von Pflegegeld, dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF der Krankenversicherung in Deutschland zugehörig sei und auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen aufzukommen habe. 1.3. Die BF beantragte in Österreich erstmals am 04.02.2020 die Gewährung von Pflegegeld, dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF der Krankenversicherung in Deutschland zugehörig sei und auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen aufzukommen habe.
Am 03.08.2020 beantragte der BV für die BF neuerlich die Gewährung von Pflegegeld.
Mit Bescheid vom XXXX wurde dieser Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückwiesen, dass über diesen bereits mit XXXX rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder eine Änderung der Rechts- noch in der Sachlage ergeben habe.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dieser Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückwiesen, dass über diesen bereits mit römisch 40 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder eine Änderung der Rechts- noch in der Sachlage ergeben habe.
1.4. Die BF erhält von der Deutschen Rentenversicherung € 198,87 monatlich. Pflegegeld erhält die BF aus Deutschland nicht, da dies laut schriftlicher Bestätigung der deutschen Rentenversicherung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Auszug zur Krankenversicherung der Rentner in der BRD:
Verbraucherzentrale deutsche Rentenversicherung: Krankenversicherung der Rentner: So versichern Sie sich im Ruhestand | Verbraucherzentrale.de
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert.
Das Wichtigste in Kürze:
? Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Doch nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied.
? Für die Pflichtmitgliedschaft sind bestimmte Voraussetzungen wie Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Hierbei ist ausschließlich die spätere Hälfte des Erwerbslebens maßgeblich.
? Gesetzlich krankenversicherte Rentner, welche diese Zeiten nicht erfüllen, können sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern. Dann werden jedoch auch Beiträge auf private Einnahmen (z.B. Einnahmen aus privater Altersversorge, Kapitalerträge, etc.) verlangt.
? Privat krankenversicherte Rentner zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung, unabhängig von ihren Einkünften. Bei stark steigenden Beiträgen kann ein Tarifwechsel Entlastung bringen.
? Sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Rentner erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der sich prozentual aus der gesetzlichen Rente berechnet.
Das BVwG konnte somit Kenntnis darüber erlangen, dass nicht jeder Bezug einer Altersrente in der BRD eine Einbeziehung in die Krankenversicherung bedingt.
Desweiteren hat sich der Gesundheitszustand der BF stark verschlechterten.
Zusätzlich steht die Relevanz einer Anrechnung von Versicherungszeiten der BF in Österreich im Raum, was der BF bzw. dem BV erst bei der Verhandlung vor dem LG zur Kenntnis gebracht wurde.
In Gesamtsicht ist daher von einer Änderung der Sachlage auszugehen, wodurch die belangte Behörde verpflichtet ist, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der BV wie auch der Gatte der BF, der als Zeuge einvernommen wurde, führten in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft aus, dass sich der Gesundheitszustand der BF seit der letzten Entscheidung gravierend verschlechtert habe.
Der BV bringt weiters vor, dass die BF in Österreich über Versicherungszeiten verfüge, dies die belangte Behörde nicht ermittelt und berücksichtigt habe und ihm dies erst nach der Tagsatzung vor dem LG XXXX zur Kenntnis gebracht worden sei (vom dem Vertreter der belangten Behörde). Demnach würde 1 Tag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausreichen, um der BF das Pflegegeld zu gewähren. Zudem gehe die belangte Behörde davon aus, dass die BF aufgrund der Rente aus der BRD der Krankenversicherung unterliege. Laut Bestätigung der deutschen Rentenversicherung bestehe aus gesetzlichen Gründen jedoch kein Anspruch auf Pflegegeld. Ebenfalls bliebe unklar, ob das Verfahren zur Erhebung und Berücksichtigung der Versicherungszeiten – laut deutschen Rentenversicherung im Jahr 2019 – durch den österreichischen Versicherungsträger bzw. deutschen Versicherungsträger abgeschlossen wurde, laut deutscher Rentenversicherung seien keine weiteren Informationen der zuständigen Behörden erfolgt. Der BV bringt weiters vor, dass die BF in Österreich über Versicherungszeiten verfüge, dies die belangte Behörde nicht ermittelt und berücksichtigt habe und ihm dies erst nach der Tagsatzung vor dem LG römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden sei (vom dem Vertreter der belangten Behörde). Demnach würde 1 Tag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausreichen, um der BF das Pflegegeld zu gewähren. Zudem gehe die belangte Behörde davon aus, dass die BF aufgrund der Rente aus der BRD der Krankenversicherung unterliege. Laut Bestätigung der deutschen Rentenversicherung bestehe aus gesetzlichen Gründen jedoch kein Anspruch auf Pflegegeld. Ebenfalls bliebe unklar, ob das Verfahren zur Erhebung und Berücksichtigung der Versicherungszeiten – laut deutschen Rentenversicherung im Jahr 2019 – durch den österreichischen Versicherungsträger bzw. deutschen Versicherungsträger abgeschlossen wurde, laut deutscher Rentenversicherung seien keine weiteren Informationen der zuständigen Behörden erfolgt.
Auch wenn der BehV in der mündlichen Verhandlung moniert, dass diese Voraussetzung (1 Tag versicherungspflichtige Beschäftigung) im VH Protokoll des LG nicht enthalten ist und so nicht richtig sei, wurde dies von der Behörde überhaupt nicht erhoben, ebenso wenig die Tatsache, dass nicht jeder Bezug einer Altersrente in der BRD eine Einbeziehung in die Krankenversicherung bedingt.
Aus der äußerst knapp gehaltenen – wenn auch automationsunterstützten - erstinstanzlich (inhaltlichen) Entscheidung der belangten Behörde geht nicht hervor, aufgrund wessen sie feststellte, dass die BF aufgrund ihrer Altersrente der Krankversicherung in Deutschland unterliegt, obwohl dies von der BF ausdrücklich bestritten wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Pflegegeld zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 BVwG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, BVwG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18. Juni 2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014); VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18. Juni 2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,); VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).
Mit dem neuerlichen Antrag vom XXXX begehrt der BV für die BF die Gewährung eines Pflegegeldes. Der Antrag auf Pflegegeld vom 04.02.2020 wurde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Klage an das LG XXXX wurde bei der Tagsatzung am 22.06.2020 zurückgezogen. Mit dem neuerlichen Antrag vom römisch 40 begehrt der BV für die BF die Gewährung eines Pflegegeldes. Der Antrag auf Pflegegeld vom 04.02.2020 wurde mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen erhobene Klage an das LG römisch 40 wurde bei der Tagsatzung am 22.06.2020 zurückgezogen.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Antrag der BF bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden worden sei, seit dieser Entscheidung sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten. Der erstmalige Antrag der BF vom 04.02.2020 auf Gewährung des Pflegegeldes sei mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgelehnt worden. Dieser Entscheidung sei zugrunde gelegen, dass die BF der Krankenversicherung in Deutschland zugehörig sei und auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig sei. Seitdem sei weder eine Änderung in der Sach- noch in der Rechtslage eingetreten, wodurch der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Antrag der BF bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 entschieden worden sei, seit dieser Entscheidung sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten. Der erstmalige Antrag der BF vom 04.02.2020 auf Gewährung des Pflegegeldes sei mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig abgelehnt worden. Dieser Entscheidung sei zugrunde gelegen, dass die BF der Krankenversicherung in Deutschland zugehörig sei und auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig sei. Seitdem sei weder eine Änderung in der Sach- noch in der Rechtslage eingetreten, wodurch der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
Der BV bringt nun vor, dass eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, da die belangte Behörde offenbar die Versicherungszeiten der BF in Österreich unberücksichtigt belassen habe. Er habe nach der Tagsatzung vor dem LG XXXX die Auskunft erhalten, dass einen Tag Beschäftigung der BF in Österreich ausreiche, damit das Pflegegeld gewährt werden könne. Da die BF mehrere Monate in Österreich beschäftigt gewesen sei, hätte dies die belangte Behörde berücksichtigen müssen. Die BF sei deutsche Staatsangehörige, jedoch mit Peter KLIMA, einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet sei und lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die BF beziehe zwar eine Rente von Euro 187,87 aus Deutschland, jedoch werde ihr von der deutschen Rentenversicherung kein Pflegegeld zur Rente gewährt, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die BF sei seit ihrer Heirat mit ihrem Ehegatten (seit 50 Jahren) mitversichert, deshalb würde ihr Pflegegeld in Österreich zustehen. Sie sei in Deutschland keiner Krankenversicherung zugeordnet. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand der BF seitdem gravierend verschlechtert, daher hätte die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen.Der BV bringt nun vor, dass eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, da die belangte Behörde offenbar die Versicherungszeiten der BF in Österreich unberücksichtigt belassen habe. Er habe nach der Tagsatzung vor dem LG römisch 40 die Auskunft erhalten, dass einen Tag Beschäftigung der BF in Österreich ausreiche, damit das Pflegegeld gewährt werden könne. Da die BF mehrere Monate in Österreich beschäftigt gewesen sei, hätte dies die belangte Behörde berücksichtigen müssen. Die BF sei deutsche Staatsangehörige, jedoch mit Peter KLIMA, einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet sei und lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die BF beziehe zwar eine Rente von Euro 187,87 aus Deutschland, jedoch werde ihr von der deutschen Rentenversicherung kein Pflegegeld zur Rente gewährt, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die BF sei seit ihrer Heirat mit ihrem Ehegatten (seit 50 Jahren) mitversichert, deshalb würde ihr Pflegegeld in Österreich zustehen. Sie sei in Deutschland keiner Krankenversicherung zugeordnet. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand der BF seitdem gravierend verschlechtert, daher hätte die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen.
Zum Pflegegeldanspruch bei grenzüberschreitenden Sachverhalt wird ausgeführt:
Die BF ist deutsche Staatsangehörige, hat aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und begehrt die Zuerkennung einer Leistung des österreichischen Systems der Sozialen Sicherheit. Es liegt daher ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinn des Art 2 Abs 1 VO 883/2004 vor, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 für die BF im vorliegenden Fall eröffnet ist.Die BF ist deutsche Staatsangehörige, hat aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und begehrt die Zuerkennung einer Leistung des österreichischen Systems der Sozialen Sicherheit. Es liegt daher ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, VO 883 aus 2004, vor, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich der VO 883 aus 2004, für die BF im vorliegenden Fall eröffnet ist.
Pflegegeld nach dem BPGG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als "Leistung bei Krankheit" im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 anzusehen (EuGH C-215/99, Jauch, Rn 28; C-286/03, Hosse, Rn 38; C-388/09, da Silva Martins, Rn 45). Damit ist auch der sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet.Pflegegeld nach dem BPGG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als "Leistung bei Krankheit" im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, anzusehen (EuGH C-215/99, Jauch, Rn 28; C-286/03, Hosse, Rn 38; C-388/09, da Silva Martins, Rn 45). Damit ist auch der sachliche Anwendungsbereich der VO 883 aus 2004, eröffnet.
Die BF geht als Pensionistin keiner Beschäftigung nach. Nach der allgemeinen Regelung des Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 wäre für sie allerdings nur dann Österreich als Wohnmitgliedstaat zuständig, wenn dem nicht anders lautende Bestimmungen der VO 883/2004 entgegenstehen.Die BF geht als Pensionistin keiner Beschäftigung nach. Nach der allgemeinen Regelung des Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO 883 aus 2004, wäre für sie allerdings nur dann Österreich als Wohnmitgliedstaat zuständig, wenn dem nicht anders lautende Bestimmungen der VO 883 aus 2004, entgegenstehen.
Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem BPGG zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Art 19 Abs 1 lit a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in weiterer Folge nur mehr: VO 1408/71), genannten Geldleistungen (EuGH C-251/99, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung im Sinn der Art 21 ff VO 883/2004 anzusehen.Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem BPGG zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in weiterer Folge nur mehr: VO 1408/71), genannten Geldleistungen (EuGH C-251/99, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung im Sinn der Artikel 21, ff VO 883 aus 2004, anzusehen.
Nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO 883/2004 ist für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig.Nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 21, VO 883 aus 2004, ist für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig.
In seiner Entscheidung vom 17.06.2014, 10ObS2/14p, stellte der OGH unter anderem fest, dass unter Berufung auf Vorjudikatur der EuGH im eben zitierten Urteil (Rn 45 ff) jedoch ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Koordinierungsbestimmungen für Familienleistungen dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, allein nach seinem nationalem Recht einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren. Demnach kann ein Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch nicht deshalb verneinen, weil er nach Unionsrecht nicht zuständig ist, wenn der Anspruchswerber alle Anspruchsvoraussetzungen nach rein nationalem Recht erfüllt. Auch wenn dieses Urteil Familienleistungen betrifft, sind die auf Vorjudikate gestützten Aussagen des EuGH angesichts ihrer allgemeinen Natur auch für die Kategorie „Leistung bei Krankheit“ anwendbar (vgl Felten, Pflegegeld für Ausgleichszulagenbezieher aus anderen EU-Mitgliedstaaten, ÖZPR 2014/25, 45 f). Da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3a Abs 1 BPGG erfüllt, steht ihrem Anspruch auf Pflegegeld somit nicht entgegen, dass nach Unionsrecht Belgien der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat ist.In seiner Entscheidung vom 17.06.2014, 10ObS2/14p, stellte der OGH unter anderem fest, dass unter Berufung auf Vorjudikatur der EuGH im eben zitierten Urteil (Rn 45 ff) jedoch ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Koordinierungsbestimmungen für Familienleistungen dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, allein nach seinem nationalem Recht einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren. Demnach kann ein Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch nicht deshalb verneinen, weil er nach Unionsrecht nicht zuständig ist, wenn der Anspruchswerber alle Anspruchsvoraussetzungen nach rein nationalem Recht erfüllt. Auch wenn dieses Urteil Familienleistungen betrifft, sind die auf Vorjudikate gestützten Aussagen des EuGH angesichts ihrer allgemeinen Natur auch für die Kategorie „Leistung bei Krankheit“ anwendbar vergleiche Felten, Pflegegeld für Ausgleichszulagenbezieher aus anderen EU-Mitgliedstaaten, ÖZPR 2014/25, 45 f). Da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG erfüllt, steht ihrem Anspruch auf Pflegegeld somit nicht entgegen, dass nach Unionsrecht Belgien der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat ist.
Zur Bestimmung des § 3a Abs 1 BPGG in der hier anzuwendenden Fassung führte der Oberste Gerichtshof am 20. 12. 2016 in der Entscheidung 10 ObS 83/16b mit ausführlicher Begründung auszugsweise aus:Zur Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG in der hier anzuwendenden Fassung führte der Oberste Gerichtshof am 20. 12. 2016 in der Entscheidung 10 ObS 83/16b mit ausführlicher Begründung auszugsweise aus:
"Aus der zu Familienleistungen ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur Überlagerung der Zuständigkeitsregeln der VO 883/2004 durch Primärrecht (EuGH 20. 5. 2008, C-352/06, Bosmann, ECLI:EU:C:2008:290; 12. 6. 2012, C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, ECLI:EU:C:2012:339) hat der Oberste Gerichtshof in drei Entscheidungen zu § 3a BPGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2015/12 abgeleitet, dass der Umstand, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei, einem Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG nicht entgegenstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht erfüllt sind (10 ObS 2/14p, SSV-NF 28/38; 10 ObS 36/14p, SSV-NF 28/39 = DRdA 2015/23, 186 [Pfalz]; 10 ObS 86/14s)……“"Aus der zu Familienleistungen ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur Überlagerung der Zuständigkeitsregeln der VO 883 aus 2004, durch Primärrecht (EuGH 20. 5. 2008, C-352/06, Bosmann, ECLI:EU:C:2008:290; 12. 6. 2012, C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, ECLI:EU:C:2012:339) hat der Oberste Gerichtshof in drei Entscheidungen zu Paragraph 3 a, BPGG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2015/12 abgeleitet, dass der Umstand, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei, einem Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG nicht entgegenstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht erfüllt sind (10 ObS 2/14p, SSV-NF 28/38; 10 ObS 36/14p, SSV-NF 28/39 = DRdA 2015/23, 186 [Pfalz]; 10 ObS 86/14s)……“
Als Konsequenz dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I 2015/12 § 3a Abs 1 BPGG um die negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass Österreich nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist.Als Konsequenz dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl römisch eins 2015/12 Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG um die negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass Österreich nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO 883 aus 2004, für Pflegeleistungen zuständig ist.
Die Änderung des § 3a BPGG beruhte auf einem Initiativantrag. In den Materialien wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung nur das Recht einräumt, trotz Unzuständigkeit eine Leistung zu gewähren; dabei handle es sich jedoch um keine unabwendbare Verpflichtung. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a BPGG solle klargestellt werden, dass Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der VO 883/2004 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist (IA 883/A BlgNR 25. GP 29).Die Änderung des Paragraph 3 a, BPGG beruhte auf einem Initiativantrag. In den Materialien wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung nur das Recht einräumt, trotz Unzuständigkeit eine Leistung zu gewähren; dabei handle es sich jedoch um keine unabwendbare Verpflichtung. Durch die vorgeschlagene Änderung des Paragraph 3 a, BPGG solle klargestellt werden, dass Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der VO 883 aus 2004, für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist (IA 883/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 29).
Pfalz geht in seiner Glosse zu OGH 10 ObS 36/14p auf § 3a BPGG idF BGBl I 2015/12 ein und spricht davon, dass der österreichische Gesetzgeber als Konsequenz der EuGH- und der OGH-Rechtsprechung die an sich unmittelbar anwendbaren Kollisionsvorschriften der VO 883/2004 'in gewisser Weise in nationales Recht transformierte'. Die Unionsrechtskonformität des § 3a BPGG idF BGBl I 2015/12 wird von ihm bejaht (Pfalz, DRdA 2015, 189). Die Zulässigkeit einer solchen Regelung wird demgegenüber von Jorens/Van Overmeiren bezweifelt, die die Vermutung äußern, dass eine solche Bestimmung als mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beurteilt werden könnte (Jorens/Van Overmeiren, Allgemeine Prinzipien der Koordinierung der Verordnung 883/2004, in Eichenhofer [Hrsg], 50 Jahre nach ihrem Beginn - Neue Regeln für die Koordinierung sozialer Sicherheit [2009] 105 [139]).Pfalz geht in seiner Glosse zu OGH 10 ObS 36/14p auf Paragraph 3 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/12 ein und spricht davon, dass der österreichische Gesetzgeber als Konsequenz der EuGH- und der OGH-Rechtsprechung die an sich unmittelbar anwendbaren Kollisionsvorschriften der VO 883 aus 2004, 'in gewisser Weise in nationales Recht transformierte'. Die Unionsrechtskonformität des Paragraph 3 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/12 wird von ihm bejaht (Pfalz, DRdA 2015, 189). Die Zulässigkeit einer solchen Regelung wird demgegenüber von Jorens/Van Overmeiren bezweifelt, die die Vermutung äußern, dass eine solche Bestimmung als mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beurteilt werden könnte (Jorens/Van Overmeiren, Allgemeine Prinzipien der Koordinierung der Verordnung 883 aus 2004,, in Eichenhofer [Hrsg], 50 Jahre nach ihrem Beginn - Neue Regeln für die Koordinierung sozialer Sicherheit [2009] 105 [139]).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass § 3a BPGG idF BGBl I 2015/12 nur einen sehr geringen Anwendungsbereich hat, da die Bestimmung nun auf die Zuständigkeit nach der VO 883/2004 abstellt, also eine Leistung nur gewährt, wenn ohnehin eine Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung besteht. In Übereinstimmung mit Pfalz ist die Unionsrechtskonformität des § 3a BPGG idF BGBl I 2015/12 zu bejahen, zumal mit der Novelle die Rechtslage vor den - den Zuständigkeitsregeln der Verordnung entgegenstehenden - Entscheidungen des EuGH und des Obersten Gerichtshofs wiederhergestellt wurde. Diese Maßnahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, da dieser den Mitgliedstaaten lediglich das Recht - und nicht die Pflicht - einräumt, über die Zuständigkeitsregeln der VO 883/2004 hinaus Leistungen nach nationalem Recht zu gewähren (so auch IA 883/A BlgNR 25. GP 29)."An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 3 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/12 nur einen sehr geringen Anwendungsbereich hat, da die Bestimmung nun auf die Zuständigkeit nach der VO 883 aus 2004, abstellt, also eine Leistung nur gewährt, wenn ohnehin eine Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung besteht. In Übereinstimmung mit Pfalz ist die Unionsrechtskonformität des Paragraph 3 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/12 zu bejahen, zumal mit der Novelle die Rechtslage vor den - den Zuständigkeitsregeln der Verordnung entgegenstehenden - Entscheidungen des EuGH und des Obersten Gerichtshofs wiederhergestellt wurde. Diese Maßnahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, da dieser den Mitgliedstaaten lediglich das Recht - und nicht die Pflicht - einräumt, über die Zuständigkeitsregeln der VO 883 aus 2004, hinaus Leistungen nach nationalem Recht zu gewähren (so auch IA 883/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 29)."
Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch in seiner jüngeren Rechtsprechung daran festgehalten, dass nach dem in Art 11 Abs 1 Satz 1 VO 883/2004 normierten zentralen Prinzip Personen, für die die VO 883/2004 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Ziel dieses Prinzips ist es einerseits zu verhindern, dass eine Person ohne sozialen Schutz bleibt, andererseits sollen das Zusammentreffen von Leistungen mit gleicher Zielrichtung sowie die Belastung mit doppelten Beiträgen vermieden werden (EuGH C-302/84, Ten Holder, Rn 19; C-60/85, Luijten, Rn 12). Die Anwendung der VO 883/2004 darf daher zwar nicht zum Verlust von Ansprüchen führen, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben wurden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht bewirken, dass der Betroffene entgegen Art 11 Abs 1 VO 883/2004 für einen bestimmten Zeitraum nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten - unabhängig von Beitragspflichten und anderen sich für ihn daraus eventuell ergebenden Verpflichtungen - versichert ist (EuGH C-302/84, Ten Holder, Rn 22; C-60/85, Luijten, Rn 15; unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser beiden Entscheidungen daran festhaltend EuGH C-352/06, Bosmann, Rn 16, 17; C-388/09, da Silva Martins, Rn 53; C-611/10, C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, Rn 41; C-382/13, Franzen ua, Rn 41-43).Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch in seiner jüngeren Rechtsprechung daran festgehalten, dass nach dem in Artikel 11, Absatz eins, Satz 1 VO 883 aus 2004, normierten zentralen Prinzip Personen, für die die VO 883 aus 2004, gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Ziel dieses Prinzips ist es einerseits zu verhindern, dass eine Person ohne sozialen Schutz bleibt, andererseits sollen das Zusammentreffen von Leistungen mit gleicher Zielrichtung sowie die Belastung mit doppelten Beiträgen vermieden werden (EuGH C-302/84, Ten Holder, Rn 19; C-60/85, Luijten, Rn 12). Die Anwendung der VO 883 aus 2004, darf daher zwar nicht zum Verlust von Ansprüchen führen, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben wurden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht bewirken, dass der Betroffene entgegen Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004, für einen bestimmten Zeitraum nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten - unabhängig von Beitragspflichten und anderen sich für ihn daraus eventuell ergebenden Verpflichtungen - versichert ist (EuGH C-302/84, Ten Holder, Rn 22; C-60/85, Luijten, Rn 15; unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser beiden Entscheidungen daran festhaltend EuGH C-352/06, Bosmann, Rn 16, 17; C-388/09, da Silva Martins, Rn 53; C-611/10, C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, Rn 41; C-382/13, Franzen ua, Rn 41-43).
Infolge des Koordinierungsrechts verlieren die Mitgliedstaaten ihre Rechtssetzungsmacht nur auf jenen Teilgebieten des Sozialrechts, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten den internationalen Geltungsbereich nationalen Sozialrechts sowie die Sicherungen der internationalen Wirkungen nationalen Sozialrechts regeln. Die Mitgliedstaaten können daher nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind, weil sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Unionsrechts zu beachten (EuGH C-302/84, Ten Holder, Rn 21 mwH; C-60/85, Luijten, Rn 14). Mit diesen Grundsätzen steht § 3a Abs 1 BPGG aber im Einklang, weil Österreich Pflegegeldleistungen nach dieser Bestimmung ohnehin in allen Fällen gewährt, in denen seine Zuständigkeit nach den Kollisionsnormen der VVO 883/2004 gegeben ist.Infolge des Koordinierungsrechts verlieren die Mitgliedstaaten ihre Rechtssetzungsmacht nur auf jenen Teilgebieten des Sozialrechts, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten den internationalen Geltungsbereich nationalen Sozialrechts sowie die Sicherungen der internationalen Wirkungen nationalen Sozialrechts regeln. Die Mitgliedstaaten können daher nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind, weil sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Unionsrechts zu beachten (EuGH C-302/84, Ten Holder, Rn 21 mwH; C-60/85, Luijten, Rn 14). Mit diesen Grundsätzen steht Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG aber im Einklang, weil Österreich Pflegegeldleistungen nach dieser Bestimmung ohnehin in allen Fällen gewährt, in denen seine Zuständigkeit nach den Kollisionsnormen der VVO 883 aus 2004, gegeben ist.
Als mittelbar diskriminierend sind gemäß Art 4 VO 883/2004 Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (EuGH C-237/94, O'Flynn, Rn 18 mzwH noch zu Art 3 VO 1408/71). Diese Grundsätze lassen sich auch auf in den Schutzbereich der VO 883/2004 einbezogene wirtschaftlich inaktive Unionsbürger, die von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch machen, anwenden.Als mittelbar diskriminierend sind gemäß Artikel 4, VO 883 aus 2004, Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (EuGH C-237/94, O'Flynn, Rn 18 mzwH noch zu Artikel 3, VO 1408/71). Diese Grundsätze lassen sich auch auf in den Schutzbereich der VO 883 aus 2004, einbezogene wirtschaftlich inaktive Unionsbürger, die von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch machen, anwenden.
Aus der schon zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich lediglich ableiten, dass ein Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch nicht allein mit der Begründung verneinen kann, dass er nach dem Unionsrecht zu seiner Gewährung nicht zuständig sei, wenn der Anspruchswerber alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt.
Aus der schon zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich lediglich ableiten, dass ein Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch nicht allein mit der Begründung verneinen kann, dass er nach dem Unionsrecht zu seiner Gewährung nicht zuständig sei, wenn der Anspruchswerber alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt.,
Zur entschiedenen Sache:
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/20/0174).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/20/0174).
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2017/09/0043)Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2017/09/0043)
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Diese Regelung soll in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.
Eine entschiedene Sache liegt konkret dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt (VwGH 28.09.1992, 92/10/0055).
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 26).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen; die Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Partei, wonach sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, hinreichend auseinanderzusetzen und darf den neuerlichen Antrag nicht - ohne darauf entsprechend einzugehen - wegen entschiedener Sache zurückweisen. Bestätigt das VwG die Zurückweisung, indem es die Beschwerde dagegen abweist, ohne sich selbst mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dh mit der Frage, ob und inwieweit sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, ausreichend auseinanderzusetzen, belastet es seine Entscheidung mit Willkür, wodurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wird (VfGH 19. 9. 2014, U 2674/2013).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen; die Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Partei, wonach sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, hinreichend auseinanderzusetzen und darf den neuerlichen Antrag nicht - ohne darauf entsprechend einzugehen - wegen entschiedener Sache zurückweisen. Bestätigt das VwG die Zurückweisung, indem es die Beschwerde dagegen abweist, ohne sich selbst mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dh mit der Frage, ob und inwieweit sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, ausreichend auseinanderzusetzen, belastet es seine Entscheidung mit Willkür, wodurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wird (VfGH 19. 9. 2014, U 2674 aus 2013,).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Mit Bescheid der PVA vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der BF kein Pflegegeld gebührt, da sie in der BRD eine Rente bezieht und sie sohin der deutschen Krankenversicherung unterliegt. Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der BF kein Pflegegeld gebührt, da sie in der BRD eine Rente bezieht und sie sohin der deutschen Krankenversicherung unterliegt.
In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch vom BV und dem Zeugen vorgebracht, dass die BF keiner Krankenversicherung in Deutschland unterliegt, sie verfügt über kein Pensionskonto in Deutschland, sie hat seit mehr als 40 Jahren in Österreich ihren Wohnsitz, gemeinsam mit ihrem Ehemann, und ist mit ihm mitversichert. Bestätigt wird dies durch den Rentenversicherungsträger aus der BRD. Zusätzlich erklärte der BehV nach der Tagsatzung vor dem LG XXXX , dass 1 Tag österreichische Versicherungszeiten ausreichen würden, um einen Anspruch auf Pflegegeld zu begründen. Die belangte Behörde hat jedoch die Versicherungszeiten der BF überhaupt nicht berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch vom BV und dem Zeugen vorgebracht, dass die BF keiner Krankenversicherung in Deutschland unterliegt, sie verfügt über kein Pensionskonto in Deutschland, sie hat seit mehr als 40 Jahren in Österreich ihren Wohnsitz, gemeinsam mit ihrem Ehemann, und ist mit ihm mitversichert. Bestätigt wird dies durch den Rentenversicherungsträger aus der BRD. Zusätzlich erklärte der BehV nach der Tagsatzung vor dem LG römisch 40 , dass 1 Tag österreichische Versicherungszeiten ausreichen würden, um einen Anspruch auf Pflegegeld zu begründen. Die belangte Behörde hat jedoch die Versicherungszeiten der BF überhaupt nicht berücksichtigt.
Zusätzlich erlangte das BVwG Kenntnis darüber (siehe Auszug zur Krankenversicherung der Rentner in der BRD), dass nicht jeder Rentenbezug in Deutschland automatisch zu einer Krankenversicherung führt.
Schlüssig und glaubhaft ist zudem, dass sich der Gesundheitszustand der BF seit der letzten Entscheidung maßgeblich verschlechtert hat.
In Gesamtsicht gesehen liegt jedenfalls eine Änderung in der Sachlage vor. Die Behörde ist verpflichtet, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und es spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände Auslandsbezug entschiedene Sache Gesundheitszustand Pflegegeld VersicherungszeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2237534.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021