TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/19 U2674/2013

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Veröffentlicht am 19.09.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Ausweisung nach Bangladesch mangels Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 21. Mai 2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen mit der schlechten Versorgungslage im Herkunftsstaat in der Folge des Hochwassers im Jahr 2004, durch das die elterliche Landwirtschaft zerstört worden sei, mit der fehlenden Existenzsicherung auf Grund der hohen Armut und der fehlenden Aussichten, im Herkunftsstaat Arbeit zu finden, sowie mit Problemen mit Privatpersonen.

2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag ab, stellte fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 13. September 2013 mit der Begründung abgewiesen, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine tatsächliche Verfolgung im gesamten Bundesgebiet von Bangladesch glaubhaft zu machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Existenz im Herkunftsstaat nicht gesichert sei, sei nicht geeignet, um begründete Zweifel an der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 16. September 2013 in Rechtskraft.

3. Am 18. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte er erneut aus, er habe in seiner Heimat durch eine Flut alles verloren und habe mit Privatpersonen Streit gehabt, die ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Neue Asylgründe habe er nicht, allerdings habe sich die Situation in Bangladesch laut Medienberichten verschlechtert.

Am 25. Oktober 2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen über die Situation von Rückkehrern in Bangladesch ausgehändigt, die sich nach den Angaben auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmebestätigung auf dem Stand von Jänner 2013 befunden haben.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe neue Fluchtgründe, da er während seines Aufenthaltes in London erfahren habe, dass eine Person, die er im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise verletzt habe, das Gedächtnis verloren habe und noch immer nicht "normal" sei. Er befürchte daher, von der Familie des Verletzten im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus. Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung von der Staatendokumentation zusammengestellte Länderinformationen zugrunde, die dem Stand von Jänner 2013 entsprachen. Das Bundesasylamt führte diesbezüglich aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch auf Grund der allgemeinen Lage in Bangladesch Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland ergäben.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes vor:

"Ich habe vorgebracht, dass sich die Situation in Bangladesch in den letzten Monaten drastisch verschlechtert hat. Dies ist ein neues Vorbringen mit glaubhaftem Kern, die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Dies hat sie unterlassen, indem sie lediglich Länderberichte aus den Jahren 2012 und älter verwendet hat. Berichte über die Sicherheitslage in Bangladesch in jüngerer Zeit fehlen dem angefochtenen Bescheid gänzlich."

5. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Asylgerichtshof führt zu dem ergänzenden Fluchtvorbringen aus, es sei kein Konnex zu einem GFK-relevanten Verfolgungsgrund zu erkennen, es läge allenfalls eine Verfolgung durch Privatpersonen aus rein privaten Gründen vor, auch diese sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führt der Asylgerichtshof aus wie folgt:

"Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 […] und auch dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013 […] umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor dem Amtswissen des Asylgerichtshof entsprechen. Auch im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 30.10.2013 […] umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Eine wesentliche Änderung der für den gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Lage in Bangladesch ist diesen jedenfalls nicht zu entnehmen. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie beispielsweise eine schwere Erkrankung), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

[…]

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich weiters die allgemeine Situation in Bangladesch bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte zu Bangladesch überzeugt hat) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß §68 Abs1 AVG entgegensteht.

[…] Dem ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird darin lediglich allgemein die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und die Unrichtigkeit der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides behauptet, ohne dies jedoch näher auszuführen. Weiteres wird bloß die Behauptung in den Raum gestellt, dass sich die Lage in seiner Heimat wesentlich verschlechtert habe. Eine entsprechende Einsicht in die vorliegenden Unterlagen und die dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Quellen über die aktuelle allgemeine Situation in Bangladesch erbrachte jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein allfälliges Zutreffen dieser Behauptung."

6. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3. Ein solcher – in die Verfassungssphäre reichender – Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 Länderberichte zugrunde, die nach seinen eigenen Angaben dem Stand von Jänner 2013 entsprachen, und stellte fest, die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung verweist der Asylgerichtshof auf diese Feststellungen, denen eine wesentliche Änderung der für den gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Lage in Bangladesch jedenfalls nicht zu entnehmen sei.

3.2. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Lage im Herkunftsstaat "in den letzten Monaten drastisch verschlechtert" habe, setzt sich der Asylgerichtshof in keiner Weise auseinander. Sofern der Asylgerichtshof ausführt, dass in neuere Quellen Einsicht genommen worden sei, finden diese in der Entscheidung keinen Niederschlag. Auch aus den Gerichtsakten ist nicht erkennbar, welche neueren Feststellungen der Asylgerichtshof seiner Annahme einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde legt.

3.3. Aus verschiedenen unmittelbar in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. der Entscheidung des Asylgerichtshofes auf der Website des European Country of Origin Information Network (www.ecoi.net) veröffentlichten Länderberichten sowie zahlreichen Presseinformationen geht indes hervor, dass es ab Ende September 2013 in Bangladesch zu Änderungen der Lage gekommen sei, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hätten (vgl. etwa Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2013, vom 2. Dezember 2013 und vom 9. Dezember 2013; vgl. auch die Pressemitteilung des Büros des UNHCR vom 2. Dezember 2013).3.3. Aus verschiedenen unmittelbar in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. der Entscheidung des Asylgerichtshofes auf der Website des European Country of Origin Information Network (www.ecoi.net) veröffentlichten Länderberichten sowie zahlreichen Presseinformationen geht indes hervor, dass es ab Ende September 2013 in Bangladesch zu Änderungen der Lage gekommen sei, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hätten vergleiche etwa Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2013, vom 2. Dezember 2013 und vom 9. Dezember 2013; vergleiche auch die Pressemitteilung des Büros des UNHCR vom 2. Dezember 2013).

Eine Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten wäre insbesondere vor dem Hintergrund des wiederholten Vorbringens des Beschwerdeführers zur Lage im Herkunftsstaat geboten gewesen. Dadurch, dass sich der Asylgerichtshof mit aktuellen Informationen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, ist die angefochtene Entscheidung letztlich mit Willkür belastet.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2674.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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