TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 94/20/0785

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1994, Zl. 4.344.719/3-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Bangladeshs, der am 25. Juli 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 8. August 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. August 1994, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt am 8. August 1994 gab der Beschwerdeführer, zu seinem Fluchtweg befragt, u.a. an, er habe in Moskau schriftlich um Asyl angesucht, aber keines erhalten. Von der dortigen Behörde sei ihm vielmehr mitgeteilt worden, daß er kein Asyl bekommen könne. In Rumänien habe er nicht um Asyl angesucht. Das Bundesasylamt begründete seinen abweislichen Bescheid demzufolge nicht nur mit dem Nichtvorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991, sondern auch mit der "Verfolgungssicherheit" in diesen Staaten. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in der ehemaligen UdSSR und Rumänien lediglich mit der Begründung,

"daß ich als Staatsbürger von Bangladesh keine Kenntnis davon hatte, daß die ehemalige UdSSR Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sind und sich verpflichteten, die Bestimmungen der Konvention anzuwenden. Subjektiv war die Sowjetunion für mich seit jeher als kommunistischer Staat sicherlich ein Staat, der das Revolvementverbot nicht beachtet und konnte ich daher nicht den Asylantrag stellen, da ich fürchten mußte, wieder nach Bangladesh zurückgeschoben zu werden. Es war mir aber auch im Rahmen meines Aufenthaltes in der Sowjetunion tatsächlich nicht möglich, einen Asylantrag zu stellen, da ich weder gewußt habe, wo ein derartiger Antrag einzubringen wäre, noch die tatsächliche Möglichkeit gegeben war, den Antrag zu stellen, da ich mich versteckt gehalten habe".

Auch die belangte Behörde hat ihren abweislichen Bescheid nicht nur mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1 Z. 1 AsylG 1991 (betreffend die Flüchtlingseigenschaft) begründet, sondern sich darüber hinaus - ausgehend von den Angaben anläßlich der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers - auch auf den Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (betreffend den Aufenthalt in Rumänien) sowie jenen des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 (hinsichtlich der bereits erfolgten, jedoch erfolglosen Asylantragstellung in Rußland) gestützt.

Diesen Sachverhalt stellt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht in Abrede, meint aber, daß "somit in Rußland keinesfalls Verfolgungssicherheit gegeben" gewesen wäre.

Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch den Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 AsylG 1991. Nach dieser Gesetzesbestimmung wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten, und deren Antrag abgewiesen wurde.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen findet Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegen Anhaltspunkte für Umstände im Sinne des Abs. 4 leg. cit. nicht vor.

Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer bereits in erster Instanz erstattete, schon im wesentlichen zitierte Vorbringen zu seinem Fluchtweg in Verbindung mit dem Umstand, daß er nach Abweisung seines Asylantrages durch die russischen Behörden nicht wieder in sein Heimatland zurückgekehrt war, hätte die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, daß eine meritorische Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers infolge Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 nicht mehr zu erfolgen habe. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, in Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers den zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltenden, erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten gehabt hätte. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers jedoch - auch - meritorisch erledigte, indem sie auf seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AslyG 1991 eingegangen ist, kann er jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 94/20/0128). Weitere Umstände, die ein Nichtvorliegen dieses Ausschließungsgrundes entgegen den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hätten indizieren können, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Aber auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ("Verfolgungssicherheit" in Rumänien) erweisen sich als im Einklang mit der hg. Judikatur stehend. Verweist der Beschwerdeführer nämlich in seiner Beschwerde daraufhin, er sei "in einem geschlossenen Behältnis von Rußland nach Österreich gekommen", so ist diese Behauptung - abgesehen davon, daß es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt - aktenwidrig, da der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung zum Fluchtweg selbst angegeben hatte, die Grenze von Rußland nach Rumänien ZU FUSS gequert zu haben und hernach in einem Taxi nach Bukarest gefahren zu sein, wo er sich einen Tag aufgehalten habe. Sein Versteck auf der Ladefläche eines LKWs bezog er erst auf seinem Reiseweg von Bukarest nach Österreich. Daß ihm während seines eintägigen Aufenthaltes in Bukarest jedoch die Möglichkeit gefehlt habe, dort um Asyl anzusuchen, behauptet er auch in der Beschwerde nicht.

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200785.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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