TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 W278 2243228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W278 2243228-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl: römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. 76 Abs 6 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 76 Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 31.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 im Beschwerdeverfahren abgewiesen.

Am 24.05.2019 wurde von Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet.

Der BF wurde für einen Interviewtermin bei der afghanischen Delegation für 13.09.2019 mittels Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG geladen. Dieser Bescheid wurde ihm am 09.09.2021 bei der zust. Polizeiinspektion persönlich zugestellt.Der BF wurde für einen Interviewtermin bei der afghanischen Delegation für 13.09.2019 mittels Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG geladen. Dieser Bescheid wurde ihm am 09.09.2021 bei der zust. Polizeiinspektion persönlich zugestellt.

Am 12.09.2019 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit Konversion begründete. Dieser wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zusätzlich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF wurde mit 16.01.2020 von seiner Meldeadresse aufgrund des unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet und das Bundesamt hat einen Festnahmeauftrag erlassen.

Am 02.05.2021 wurde der BF von Polizeibeamten angehalten, wies sich im Zuge der Anhaltung mit totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumenten aus, wurde festgenommen und strafrechtlich und fremdenrechtlich zur Anzeige gebracht.

Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.05.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.05.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 05.05.2021 stellte der BF – im Stande der Schubhaft - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit ausführlich begründetem Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrecht. Am 05.05.2021 stellte der BF – im Stande der Schubhaft - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit ausführlich begründetem Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrecht.

Am 28.05.2021 wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid dem BF der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss vom 07.06.2021 – dem BF durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt- bestätigte das BVwG, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist.

Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 09.06.2021 Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der zwei Freunde des BF zur Wohnmöglichkeit des BF befragt werden sollen, die Einvernahme des BF zur Kooperationswilligkeit sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF sich in den letzten Jahren durch Freunde und Bekanntschaften sozial im Bundesgebiet verankert habe und das Bundesamt das gelindere Mittel insbesondere der periodischen Meldeverpflichtung zu Unrecht nicht in Betracht gezogen habe. Darüber hinaus bestehen eine mehrere Wohnmöglichkeiten durch zwei namentlich genannte Freunde, an denen er sich problemlos melden könne. Schließlich sei die Verhängung eines gelinderen Mittels im konkreten Falle als ausreichend anzusehen und die Fluchtgefahr im Bescheid nicht hinreichend begründet worden.

Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde näher ausgeführt, dass der BF nach der negativen Entscheidung seines zweiten Asylverfahrens sowie der Bestätigung des BVwG untergetaucht und somit für die ha. Behörde nicht mehr greifbar gewesen sei. Er selbst habe bei der Einvernahme am 03.05.2021 keine tatsächliche Adresse nennen können an welcher er wohnhaft gewesen sei. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, dass er keine Angaben zu den Menschen oder den Adressen machen, welche ihn immer wieder ein bis zwei Nächte übernachten lassen. Außerdem sei entgegen zu halten, dass der BF über ein Jahr unbekannten Aufenthaltes war und nicht anzunehmen sei, dass er einer täglichen Meldeverpflichtung nachkommen würde. Begehrt werde der Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Vorverfahren:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF stellte am 31.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde – in Bestätigung des Bescheids des BFA – mit am 27.02.2019 mündlich verkündeten und am 27.03.2019 ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.09.2019, XXXX , ab.1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF stellte am 31.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde – in Bestätigung des Bescheids des BFA – mit am 27.02.2019 mündlich verkündeten und am 27.03.2019 ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.09.2019, römisch 40 , ab.

1.2. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 12.09.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag, in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des BFA, mit Erkenntnis vom 09.01.2020, XXXX wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot – aufgrund Mittellosigkeit - erlassen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.07.2020, Ra XXXX , zurückgewiesen.1.2. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 12.09.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag, in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des BFA, mit Erkenntnis vom 09.01.2020, römisch 40 wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot – aufgrund Mittellosigkeit - erlassen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.07.2020, Ra römisch 40 , zurückgewiesen.

1.3. Er stellte am 05.05.2021 – trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, im Stande der Schubhaft - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht, um seine Abschiebung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die Schubhaft mit ausführlich begründetem Aktenvermerk vom 06.05.2021 aufrecht. Am 28.05.2021 wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid dem BF der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss vom 07.06.2021 – dem BF durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt- bestätigte das BVwG, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund der gerichtlich bestätigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes besteht seit dem 07.06.2021 gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Das Bundesamt hat bereits nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ein HRZ Verfahren 2019 gestartet. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen für die HRZ Ausstellung gesetzt. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Dass bisher keine HRZ Ausstellung erfolgen konnte, ist dem BF zuzurechnen. Aufgrund der nunmehrigen zweiten Folgeantragstellung des BF konnte er am 28.05.2021 nicht wie geplant der afghanischen Botschaft vorgeführt werden. Der BF war bereits für eine Abschiebung am 15.06.2021 gebucht. Die Buchung musste storniert werden, da die zweite Folgeantragstellung die HRZ Ausstellung verzögert hat.

2.3. Der BF ist grundsätzlich gesund und uneingeschränkt haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist nach Eintritt der Rechtskraft der zweiten Rückkehrentscheidung untergetaucht und war während des weiteren Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Er konnte nur durch Zufall am 02.05.2021 aufgegriffen werden und hat sich bei der Anhaltung durch die Polizei mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, einem gefälschten slowenischen Führerschein und einem gefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen, um über seine Identität und widerrechtlichen Aufenthalt zu täuschen (AS 50 und 143). Der BF scheut nicht vor Begehung von strafrechtlichen Delikten zurück, um seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Er stellte am 05.05.2021 – trotz bestehender rechtkräftigen Rückkehrentscheidung, im Stande der Schubhaft - in Missbrauchsabsicht einen weiteren Asylfolgeantrag um die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

3.3. Der BF befand sich vom 11.05.2021 bis 23.05.2021 im Hungerstreik. Der BF wurde aufgrund der Missachtung einer FFP2-Maskentrageverpflichtung am 18.05.2021 diszipliniert. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er hatte seit 16.01.2020 in Österreich keine Meldeadresse mehr und war unsteten Aufenthalts.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Es leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Er pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen und spricht Deutsch.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig, nicht im Besitz von Barmitteln.

4.3. Der BF könnte bei zwei in der Beschwerde namentlich genannten Freunden wohnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den gerichtlichen Vorakten sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu 1.1. und 1.2. den rechtskräftig abgeschlossenen, höchstgerichtlich bestätigten Vorverfahren hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde dies auch in der Beschwerde nicht thematisiert bzw. bestritten. Die Feststellung (1.3.) zu dem in Verzögerungsabsicht gestellten zweiten Asylfolgeantrag ergibt sich aus dem inhaltlich ausführlich begründeten Aktenvermerk vom 06.05.2021 (AS 117) aus dem hervorgeht, dass der BF im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat und es nicht nachvollziehbar ist, warum die neuerliche Antragstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Der Inhalt dieses Aktenvermerkes wurde auch in der Beschwerde nicht thematisiert bzw. bestritten.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ergibt sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Zwischenzeitlich ist auch die gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zum zweiten Folgeantrag des BF durch Beschluss des BVwG vom 07.06.2021 erfolgt; somit liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Die Feststellungen zum laufenden HRZ Verfahrens 2.2. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 1 -32) woraus sich ergibt, dass das Bundesamt bereits 2019 das HRZ Verfahren gestartet hat. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2020 wurde die Rückkehrentscheidung zum ersten Folgeantrag bestätigt. Seit 16.01.2020 verfügte der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Nachvollziehbar ist, dass ein weiterer Vorführungstermin vor die afghanische Botschaft erst nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens und nach Aufgriff des BF organisiert werden konnte. Der letzte Vorführungstermin für 28.05.2021 scheiterte aufgrund der neuerlichen Folgeantragstellung des BF (AS149 ff). Dass der BF mangels HRZ von der Charterliste gestrichen werden musste ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Bundesamt ist keine Verzögerung im HRZ Verfahren zuzurechnen. Auch hat das Bundesamt zügig das Verfahren zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem zweiten Asylfolgeantrag geführt.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Aus den am 11.06.2021 vom PAZ übermittelten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der BF grundsätzlich gesund und uneingeschränkt haftfähig ist.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt (3.1.). Ebenso lässt sich den Behördenakten sowie dem gerichtlichen Vorakt entnehmen, dass der BF nach Erlassung der verfahrensbeendenden Entscheidung des BVwG vom 09.01.2020 sodann mit 16.01.2020 abgemeldet wurde und für die Behörde nicht mehr greifbar war. Er selbst gibt im Zuge seiner Einvernahme am 03.05.2021 an, dass er Angst hatte festgenommen zu werden und deshalb nicht aufrecht gemeldet war und bei „guten Menschen“ oder auf der Straße geschlafen habe. Angaben zu den Unterkunftgebern machte der BF im Zuge seiner Einvernahme nicht. Dass sich der BF am 02.05.2021 einer Identitätsfeststellung, durch das Vorweisen von totalgefälschten slowenischen Dokumenten, die er zuvor für 550 Euro erworben hat, entziehen wollte ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht (AS143). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft (AS155) von der strafrechtlichen Verfolgung des BF vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren zurückgetreten ist, ändert nichts an dem Umstand, dass der BF nicht vor der Begehung von strafrechtlichen Delikten zurückschreckt, um seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Zu der Stellung des zweiten Folgeantrages in Missbrauchsabsicht siehe die beweiswürdigenden Ausführungen zu 1.3. (3.2.). Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF und zu seiner Beanstandung bezüglich der Verweigerung der Maskenpflicht ergeben sich aus der Anhaltedatei. Aus diesem Verhalten des BF – sowohl vor als auch während seiner Anhaltung - ergibt sich, dass dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und auch daraus, dass der BF auch bisher der Behörde gegenüber keinerlei Schritte unternommen hatte, die auf eine gewollte Ausreise schließen lassen würden. Er gab auch in seiner Einvernahme vom 03.05.2021 an, dass er, noch keinen Versuch unternommen habe sich einen afghanischen Reisepass zu besorgen. Hingegen besorgte er sich gefälschte slowenische Dokumente um über seinen widerrechtlichen Aufenthalt zu täuschen (3.4.). Für den BF bestand laut ZMR seit dem 16.01.2021 keine Meldeadresse mehr. Er gab selbst in der Einvernahme glaubhaft an, im Park bzw. bei guten Menschen übernachtet zu haben (3.5.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt, sowie aus den Asylakten) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er gibt dies auch selbst in der aktuellen Einvernahme vom 03.05.2021 selbst nicht an. In der Beschwerdeschrift werden zwar völlig unsubstanziiert soziale Kontakte behauptet, doch reicht diese Behauptung aufgrund der aktuellen eigenen Angaben und der ebenso aktuellen gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren nicht hin, nunmehr ohne weitere Anhaltspunkte von einer sozialen Integration ausgehen zu können, die ihn von abermaligen untertauchen abhalten würden. Er hat auch keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (€ 0,-- per 10.06.2021) und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr eine Wohnmöglichkeit bei zwei Freunde vorgebracht. Das Gericht geht nach Überprüfung durch Abfrage des Melderegisters diesbezüglich von glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift aus.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen., Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Um Fluchtgefahr bejahen zu können, darf keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31 und VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Um Fluchtgefahr bejahen zu können, darf keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31 und VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand. Der BF hatte in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF seit der Durchsetzbarkeit der zweiten Rückkehrentscheidung im Jänner 2020 nicht auffinden und ihn nur im Rahmen eines Zufallsaufgriffes habhaft werden. Er lebte seit 16.01.2020 ohne behördliche Meldung und war nach eigenen Angaben unsteten Aufenthalts. Er hat sich selbst – abgesehen von der Besorgung von gefälschten slowenischen Identitätsdokumenten - bisher in keiner Weise bemüht, seine Ausreise vorzubereiten. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ, ausreisewillig oder auch vertrauenswürdig angesehen werden.

Darüber hinaus manifestierte sich die bestehende Fluchtgefahr klar durch die Verwendung der gefälschten Ausweisdokumente im Zuge einer Personenkontrolle durch die Polizei. Es ist aus dem Beschwerdeverfahren in keiner Weise hervorgekommen, weshalb der BF nunmehr kooperativ, ausreisewillig und nicht mehr fluchtgefährdet sein sollte. Darüber hinaus steht bei einer Freilassung auch – wie von ihm selbst im Zuge der Einvernahme am 03.05.2021 ausgeführt - eine Weiterreise nach Deutschland oder in die Schweiz im Raum, was ebenso einer gesicherten Ausreise (in seinen Herkunftsstaat) widerspricht.

Lediglich einen möglichen Wohnsitz konnte der BF im Beschwerdeverfahren vorweisen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF tatsächlich an der Adresse eines der beiden Freunde für eine baldige Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Wie die Vergangenheit zeigt, zog es der BF vor, unsteten Aufenthalts zu sein und für die Behörde nicht greifbar zu bleiben und schreckte auch nicht davor zurück seinen widerrechtlichen Aufenthalt durch gefälschte Dokumente prologieren zu wollen. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme ist daher aufgrund dem Vorverhalten des BF nicht geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht. Der BF ist gesund und haftfähig.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 (zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft) und 9 als erfüllt an. Zusätzlich sieht die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid das Tatbestandmerkmal der Z 8 als erfüllt an, da der BF sich unerlaubt aus einer Flüchtlingsunterkunft entfernt habe. Den Tatbestandmerkmalen der Z 1, 3 und 8 wurde mit verfahrensgegenständlicher Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wurde in der Beschwerde nicht der vom Bundesamt nach § 76 Abs. 6 FPG verfasste – und wie beweiswürdigend ausgeführt ausführlich begründete - Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz thematisiert.Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 (zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft) und 9 als erfüllt an. Zusätzlich sieht die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid das Tatbestandmerkmal der Ziffer 8, als erfüllt an, da der BF sich unerlaubt aus einer Flüchtlingsunterkunft entfernt habe. Den Tatbestandmerkmalen der Ziffer eins, 3 und 8 wurde mit verfahrensgegenständlicher Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wurde in der Beschwerde nicht der vom Bundesamt nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG verfasste – und wie beweiswürdigend ausgeführt ausführlich begründete - Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz thematisiert.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, aber sonst keinerlei familiäre oder nennenswerte soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn jeweils eine aufenthaltsbeendende Entscheidung getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat.

Für den BF wurde rechtzeitig ein Heimreisezertifikat beantragt. Die Behörde durfte bei Beantragung eines Heimreisezertifikates von einer realistischen Möglichkeit der Ausstellung eines Zertifikates ausgehen. Die Ausstellung eins HRZ in naher Zukunft ist überaus wahrscheinlich. Wie sich den Ausführungen der behördlichen Stellungnahme entnehmen ist und auch dem Gerichtwissen entspricht, finden derzeit laufend Charterabschiebungen statt, Die Zusammenarbeit mit der Afghanischen Botschaft funktioniert problemlos. Der BF konnte bis jetzt – aufgrund seines Untertauchen und der wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz nicht den afghanischen Vertretungsbehörden vorgeführt werden. Dieser Umstand kann nicht dem Bundesamt zugerechnet werden. Nach Ausstellung des Heimreisezertifikats, wird der BF mit dem nächstmöglichen Charter nach Afghanistan abgeschoben werden. Die laufende Schubhaft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt weiter verhältnismäßig. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen. Eine baldige Abschiebung ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch.

3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Er konnte im gerichtlichen Verfahren zwar einen möglichen Wohnsitz vorweisen. Dies reicht jedoch nicht hin annehmen zu können, dass er nicht wieder untertauchen, oder aber seine Worte in die Tat umsetzen und nach Deutschland oder in die Schweiz weiterreisen würde. Dazu kommt noch, dass sich der BF einer Identitätsüberprüfung durch Exekutivbeamte mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat um über seine Identität und seinen widerrechtlichen Aufenthalt zu täuschen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft.

Überdies ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. Aufgrund der Meldevergehen und damit einhergehenden Nichterreichbarkeit für das BFA und seinem strafrechtlich relevanten Verhalten im Zuge der Festnahme war jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung ausgehen.

Ebenso ist auszuführen, dass der BF zwei Tage nach Anordnung der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz – trotz bestehen einer rechtkräftigen Rückkehrentscheidung - in Verzögerungsabsicht gestellt hat. Der BF brachte im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe vor und es war nicht nachvollziehbar, warum die neuerliche Antragstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Das Bundesamt stütze daraufhin die weitere Anhaltung des BF auf den am 06.05.2021 nachweislich zugestellten, ausführlich begründeten Aktenvermerk. Der Inhalt dieses Aktenvermerkes wurde auch in der Beschwerde nicht thematisiert bzw. bestritten. Somit erfolgte die weitere Anhaltung des BF ab 06.05.2021 auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG zu Recht.Ebenso ist auszuführen, dass der BF zwei Tage nach Anordnung der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz – trotz bestehen einer rechtkräftigen Rückkehrentscheidung - in Verzögerungsabsicht gestellt hat. Der BF brachte im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe vor und es war nicht nachvollziehbar, warum die neuerliche Antragstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Das Bundesamt stütze daraufhin die weitere Anhaltung des BF auf den am 06.05.2021 nachweislich zugestellten, ausführlich begründeten Aktenvermerk. Der Inhalt dieses Aktenvermerkes wurde auch in der Beschwerde nicht thematisiert bzw. bestritten. Somit erfolgte die weitere Anhaltung des BF ab 06.05.2021 auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu Recht.

In seiner Entscheidung vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0094 hielt der VwGH fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls dann, wenn sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA VG bestätigt worden ist, nichts daran ändert, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA VG grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG entgegen (siehe auch VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17). Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht im Sinn des Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verfahrens RL zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. auch dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 19, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17).In seiner Entscheidung vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0094 hielt der VwGH fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 jedenfalls dann, wenn sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA VG bestätigt worden ist, nichts daran ändert, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA VG grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entgegen (siehe auch VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17). Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht im Sinn des Artikel 41, Absatz eins, Litera a, der Verfahrens RL zu einem anderen Ergebnis führen vergleiche auch dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 19, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den zweiten Folgeantrag, die missbräuchliche Antragstellung wurde festgestellt und zusätzlich erfolgte am 07.06.2021 die gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Aus diesem Grund ist die nunmehrige Fortsetzung der Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG möglich.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den zweiten Folgeantrag, die missbräuchliche Antragstellung wurde festgestellt und zusätzlich erfolgte am 07.06.2021 die gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Aus diesem Grund ist die nunmehrige Fortsetzung der Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG möglich.

Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Vielmehr hat sich die bestehende Fluchtgefahr durch die missbräuchliche Asylfolgeantragstellung des BF noch maßgeblich erhöht, da nun auch – wie beweiswürdigend ausgeführt – die Tatbestandselemente des § 76 Abs. 3 Z 5 erfüllt sind. Des Weiteren versuchte der BF durch einen Hungerstreik vom 11.05. bis 23.05.2021 seine Freilassung zu erzwingen und musste wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der FFP 2 Maskentrageverpflichtung diszipliniert werden. Der BF setzt somit auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin Schritte, die seine festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit bestätigen. Es kann daher – auch durch die glaubhaft vorgebrachte Wohnmöglichkeit – nicht mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. Durch die neuerliche missbräuchliche Antragstellung auf internationalen Schutz hat der BF das laufende HRZ verzögert. Der BF befindet sich seit etwa fünf Wochen in Schubhaft. In Anbetracht der zu erwartenden weiteren Schubhaftdauer von wenigen Monaten – sofern der BF im HRZ Verfahren kooperativ ist - ist die weitere Anhaltung des grundsätzlich gesunden BF jedenfalls verhältnismäßig.Vielmehr hat sich die bestehende Fluchtgefahr durch die missbräuchliche Asylfolgeantragstellung des BF noch maßgeblich erhöht, da nun auch – wie beweiswürdigend ausgeführt – die Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, erfüllt sind. Des Weiteren versuchte der BF durch einen Hungerstreik vom 11.05. bis 23.05.2021 seine Freilassung zu erzwingen und musste wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der FFP 2 Maskentrageverpflichtung diszipliniert werden. Der BF setzt somit auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin Schritte, die seine festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit bestätigen. Es kann daher – auch durch die glaubhaft vorgebrachte Wohnmöglichkeit – nicht mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. Durch die neuerliche missbräuchliche Antragstellung auf internationalen Schutz hat der BF das laufende HRZ verzögert. Der BF befindet sich seit etwa fünf Wochen in Schubhaft. In Anbetracht der zu erwartenden weiteren Schubhaftdauer von wenigen Monaten – sofern der BF im HRZ Verfahren kooperativ ist - ist die weitere Anhaltung des grundsätzlich gesunden BF jedenfalls verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Vorakte) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF zur Abklärung einer behaupteten Kooperationsbereitschaft bedurfte es schon aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF nicht, da auch in diesem Verfahren keine Gründe behauptet worden, oder hervorgekommen sind, weshalb der BF seine bisherige Vorgehensweise des Untertauchens gerade jetzt ändern und für die Behörde nun greifbar bleiben sollte. Die Einvernahme der beantragten Zeugen zur möglichen Unterkunftnahme des BF konnte unterbleiben, da die Wohnmöglichkeit den Feststellungen ohnehin zu Grunde gelegt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0141, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0141, mwN).

Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtsmissbrauch Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Täuschung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2243228.1.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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