Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2243177-1/10E
, W171 2243177-1/10E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2021, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2021, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 03.10.2010 reiste der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010 wurde sein Asylantrag abgewiesen.
Innerhalb offener Frist erhob er Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013 als unbegründet abgewiesen.
Am 15.10.2015 stellten der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl (in Folge auch BFA, oder Behörde genannt) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid am 17.03.2020 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und mit einem Einreiseverbot verbunden. Innerhalb offener Frist erhob der BF gegen diese Entscheidung Beschwerde. Am 20.05.2020 wurde mündlich durch das Bundesverwaltungsgericht verkündet, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Diese Entscheidung wurde mit 20.05.2020 zweitinstanzlich rechtskräftig.
Dem Reisepass des BF war zu entnehmen, dass er am 07.07.2020 in Indien war. Das Einreiseverbot ist daher bis 07.01.2022 aufrecht.
Durch den Migrantinnenverein St. Marx langte ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes ein, über welchen noch nicht entschieden wurde.
Der BF wurden am 29.05.2021 von Beamten der LPD an einer Adresse in Wien, bei der offensichtlichen Zeitungsauslieferung betreten. Er wurde durch die Beamten aufgefordert stehen zu bleiben, verließ jedoch fluchtartig die Örtlichkeit. Er wies keine behördliche Meldung auf und es wurde festgestellt, dass ein aufrechter Festnahmeauftrag zu seiner Person bestand. In weiterer Folge wurde Genannter in das PAZ verbracht.
Am 29.05.2021 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei brachte er verfahrensrelevant vor, dass er gesund sei und am 10.05.2021 nach Österreich geflogen sei, um sich um die Aufhebung seines Einreiseverbotes zu kümmern. Er habe sich in Österreich seit seiner Einreise noch nicht anmelden können, da er sich in Quarantäne begeben habe müssen. Er wohne bei seinem Cousin an einer genannten Adresse. Er verfüge in Italien über ein Aufenthaltsrecht, die Kernfamilie befinde sich in Indien. In Österreich befinde sich nur der namentlich genannte Cousin. Er sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und werde in Indien weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt.
Am 29.05.2021 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 2, 3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.Am 29.05.2021 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 2, 3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.
Mit Beschwerdeschrift vom 08.06.2021 wurde im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der BF über einen in Italien gültigen, bis 11.09.2030 gültigen Aufenthaltstitel verfüge und dieser in Kopie beigelegt. Der BF habe angeboten, auf eigene Kosten unverzüglich nach Italien zu verreisen. Verfahrenskostenersatz wurde nicht begehrt.
Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 09.06.2021 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde wie nachstehend (verkürzt) ausgeführt:
„Der Beschwerde wird zunächst entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG wurde ein rechtskräftiges und durchsetzbares Einreiseverbot erlassen. Der BF war über die Erlassung dieses Einreiseverbotes in Kenntnis und hat auch einen Antrag gem. § 60 FPG eingebracht. Trotzdem kehrte der BF illegal einem Einreiseverbot zuwider zurück.Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, FPG wurde ein rechtskräftiges und durchsetzbares Einreiseverbot erlassen. Der BF war über die Erlassung dieses Einreiseverbotes in Kenntnis und hat auch einen Antrag gem. Paragraph 60, FPG eingebracht. Trotzdem kehrte der BF illegal einem Einreiseverbot zuwider zurück.
Der BF unterließ es sich melderechtlich anzumelden und versuchte im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzten. Bei einer zufälligen Personenkontrolle wurde der Sachverhalt festgestellt. Der BF ist nicht bereit behördliche Auflagen einzuhalten und versuchte bereits bei der Anhaltung zu flüchten.
Der BF befand sich vom 30.05.2021 08:00 Uhr bis zum 07.06.2021 10:30 Uhr im Hungerstreik.
Die freiwillige Rückkehr nach Italien konnte dem BF nicht gewährt werden, da der BF bereits einmal nach Italien ausgereist ist und keine Bereitschaft zeigt die Einreisebeschränkungen einzuhalten. Trotz Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes kehrte der BF illegal zurück und versuchte im Bundesgebiet offensichtlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die angegebenen Barmittel reichen nicht aus, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Es ist auch nicht beabsichtigt das gegenständliche Einreiseverbot aufzuheben, vielmehr sind neue Gründe hinzugekommen, welche eine Verlängerung des Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Es bestehen keine persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet. Laut Angaben des BF lebt die Kernfamilie in Indien.
Die Abschiebung ist für den 14.06.2021 geplant und kann diese Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt werden.
Das bisherige Verhalten des BF stellt in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen muss die Abschiebung nach Indien durchgesetzt werden.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste zuletzt zu einem Zeitpunkt nach dem 07.07.2020 trotz aufrechten Einreiseverbotes wieder illegal in das Bundesgebiet ein und ist indischer Staatsangehöriger. Er ist daher Drittstaatsangehöriger i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien, reiste jedoch nach Österreich weiter.
1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.
1.4. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem 20.05.2020 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein aktuell noch gültiges Einreiseverbot.
2.2. Der BF besitzt mehrere identitätsbezeugende Dokumente. Seine Identität steht fest.
2.3. Der BF ist haftfähig. Seine Abschiebung war für den 14.06.2021 organisiert, konnte jedoch nicht durchgeführt werden.
Zum Sicherungsbedarf/zur Verhältnismäßigkeit:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein aufrechtes Einreiseverbot vor.
3.2. Der BF ist trotz aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig.
3.5. Eine sofortige (gesicherte) Ausreise des BF ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
3.6. Der BF ist seit dem 24.03.2021 in Österreich nicht mehr melderechtlich erfasst.
3.7. Der BF hat sich einer Personenkontrolle durch Beamte am 29.05.2021 versucht durch Flucht zu entziehen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf.
4.3. Er verfügt über keine Geldreserven.
4.4. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF legte bisher aus dem Verwaltungsakt ersichtlich einen indischen Reisepass, eine italienische ID-Karte und eine italienische Aufenthaltsberechtigung vor. Aus seinem Reisepass ergibt sich, dass er zumindest am 07.07.2020 in Indien gewesen ist. Er ist daher zu einem nicht eruierbaren, aber nach dem 07.07.2020 liegenden Zeitpunkt, trotz aufrechten Einreiseverbotes für Österreich dennoch illegal eingereist (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens eines Aufenthaltstitels für Italien begründet sich auf die im Akt befindlichen Kopien der Papiere. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst bisher keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Aus den Eintragungen in der Anhaltedatei war ebenso nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit war dem Strafregister zu entnehmen (1.4.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes seit 20.05.2020 ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.).
Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich daraus, dass der BF in Österreich mehrere Dokumente und einen Reisepass vorgelegt hat.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. In der Stellungnahme des BFA vom 09.06.2021 wird angeführt, dass die Abschiebung des BF für den 14.06.2021 geplant war.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines gültigen Einreiseverbotes ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Der in Österreich mit einem Einreiseverbot belegte BF reiste nachweislich (eigene Angabe des BF) neuerlich nach Österreich ein und hat daher das für seine Person gültige Einreiseverbot bewusst umgangen (3.2.).
Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigte sich konkret durch die Verwendung eines falschen Namens und der Nichtvorlage seines Reisepasses zu Beginn des Asylverfahrens, aber auch durch die bewusste Umgehung des für ihn geltenden Einreiseverbotes und der nachfolgenden versuchten Flucht vor den Beamten (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen. Der BF kam trotz Einreiseverbot wieder nach Österreich zurück, obwohl er ohnehin für Italien einen Aufenthaltstitel besaß. Der BF gibt zwar in der Beschwerde an, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF auch rückkehrwillig (in seinen Herkunftsstaat Indien) ist. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er jedenfalls aktuell nicht nach Indien zurückreisen will. Dies wird auch von ihm nie behauptet und hielt der BF auch in der Vergangenheit einen Hungerstreik ab, um seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern. Auf Basis der Rückkehrentscheidung ist eine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt worden (3.4.).
Der BF stellt in Österreich ein relevantes Sicherheitsrisiko dar. Dies ist den Ausführungen der gerichtlichen Entscheidung vom 20.05.2020 (ES 18f) klar zu entnehmen. Darin wird im Rahmen einer Gefährdungsprognose das bisherige Fehlverhalten des BF (Straferkenntnis vom 29.05.2013 sowie der unrechtmäßige weitere Verbleib im Inland und die generelle Missachtung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmungen) erörtert und einer Beurteilung unterzogen. Im Hinblick auf die diesbezüglich nicht veränderte Sachlage war daher von einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (3.5.).
Die Feststellung zu 3.6. ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Aus dem vorliegenden Bericht über die Festnahme des BF vom 29.05.2021 ergibt sich, dass der BF im Zuge der durchgeführten Personenkontrolle einen Fluchtversuch gesetzt hatte (3.7.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich einen guten Bekannten (der u.U. auch ein Verwandter sein könnte) im Inland hat. Dieser eine Kontakt ist jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht ausschlaggebend, da jedenfalls sonst keine weiteren wesentlichen Kontakte ersichtlich sind und eine Abhängigkeit zu der Person des Cousins gar nicht behauptet wurde. Es konnte daher von keinen nennenswerten sozialen Kontakten des BF in Österreich ausgegangen werden (4.1.). Der BF hat auch bisher keine legale Berufstätigkeit in Österreich nachgewiesen. Er hat vielmehr in der Vergangenheit versucht, sich durch illegale Arbeit eine regelmäßige Einnahme zu verschaffen. Der BF verfügt nach den Angaben in der Anhaltedatei über keinen nennenswerten Geldbetrag (4.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Wohnmöglichkeit für den BF erkennbar geworden und wurde Derartiges auch nicht behauptet (4.4.).
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Über den BF wurde ein rechtsgültiges Einreiseverbot erlassen, gegen das er nachweislich durch Wiedereinreise verstoßen hat. Er war bisher seit seiner illegalen Wiedereinreise, zumindest aber seit dem 24.03.2021 nicht aufrecht in Österreich gemeldet und sohin für die Behörde auch nicht greifbar. Aufgrund seines Vorverhaltens (Führung einer falschen Identität, Nichtvorlage eines vorhandenen Reisepasses und sohin Täuschung der Behörden) kann er nicht als kooperativ oder aber als vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Rückkehrwilligkeit lässt sich aus seinem bisherigen Verhalten ersehen und gab er bisher nur vor, nach Italien, nicht aber nach Indien ausreisen zu wollen. Damit wäre aber keineswegs sichergestellt, dass der BF, wie auch in der Vergangenheit nicht umgehend wieder nach Österreich zurückreisen würde. Darüber hinaus wollte der BF vor seiner Festnahme vor den intervenierenden Beamten flüchten, was ebenso Fluchtgefahr stark indiziert.
Der BF ist in Österreich nicht sozial verfestigt, hat keine Familienangehörigen im Inland und konnte auch keinen gesicherten Wohnsitz darlegen. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht und wurde Derartiges auch nicht behauptet.
Das Argument in der Beschwerdeschrift wonach der BF, der nachweislich einen für Italien gültigen Aufenthaltstitel inne hat, nicht weiter in Schubhaft gehalten werden könne, erhellt in keiner Weise, weshalb der BF dennoch unter Umgehung des Einreiseverbotes nach Österreich reiste, obwohl in Österreich nachweislich keinerlei nennenswerte persönliche soziales Kontakte bestehen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF war daher ganz im Gegenteil zu einer freiwilligen Ausreise des BF nicht davon auszugehen, dass dieser aus eigenem seiner bestehenden Ausreisepflicht in den Herkunftsstaat nachkommen würde. Er bedarf daher einer behördlichen Unterstützung. Einer vom BF angedachte Ausreise seiner Person nach Italien konnte nicht zugestimmt werden, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass der BF binnen kurzer Zeit abermals illegal, wie schon zuvor, nach Österreich einreisen würde.
Das Gericht geht in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen ausreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht geht in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen ausreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mit einer Ausnahme keinerlei familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassens in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch die Missachtung und Umgehung des über seine Person verhängten Einreiseverbotes und der in der Vergangenheit begangenen Straftat (Verwaltungsstrafe) gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat versucht die österreichischen Behörden durch Angabe einer veränderten Identität zu täuschen und sich sohin rechtswidrig einen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Einen vorhandenen Reisepass legte er zunächst ebenso nicht vor. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts aber ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht wird. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine gesicherte Heimreise für den BF zu organisieren, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht kein familiäres- oder sonstiges soziales Netz das dem BF Halt geben und diesen vom Untertauchen erfolgreich abhalten könnte. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zu seiner baldigen Rückführung in Schubhaft zuzubringen.
3.1.5.
Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen unter Umständen noch zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr, oder Unregelmäßigkeiten bei der Rücknahme von Schubhäftlingen in den entsprechenden Herkunftsstaaten kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung im Sommer 2021 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoViD-19 zumindest noch im Laufe des Sommers weitgehend gelockert und Abschiebungen wieder durchführbar werden. Eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist aus momentaner Sicht jedenfalls möglich.
3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre, zumal der BF vorgibt, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Dabei wäre nicht von einer jederzeitigen Greifbarkeit des BF auszugehen und eine kontrollierte Ausreise nicht anzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der vorsätzlich sein Einreiseverbot umgangen und in Österreich amtlich danach nicht gemeldet war, nicht zu diesem Zwecke auch ein weiteres Mal untertauchen würde. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde, zumal er bei seiner Festnahme auch einen Fluchtversuch setzte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.
3.1.9. Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Wie im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und wäre daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls nach wie vor gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist eine gültige Rückkehrentscheidung bereits vorhanden und war eine neuerliche Erlassung einer solchen nicht mehr erforderlich. Der BF kommt daher nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise in den Staat des Aufenthaltstitels), obwohl ein Aufenthaltstitel für Italien besteht. 3.1.9. Die Regelung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Wie im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und wäre daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls nach wie vor gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist eine gültige Rückkehrentscheidung bereits vorhanden und war eine neuerliche Erlassung einer solchen nicht mehr erforderlich. Der BF kommt daher nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise in den Staat des Aufenthaltstitels), obwohl ein Aufenthaltstitel für Italien besteht.
4.0. Im vorliegenden Fall konnte aber auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Akt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor und wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret behauptet. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III.– KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei.– Kostenbegehren
Lediglich die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2243177.1.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021