Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
AVG §13 Abs1Spruch
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W228 2241438-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 18.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 18.02.2021, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.03.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.436,26 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 2.317,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich
€ 729,48 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich
€ 389,03. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.03.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.436,26 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 2.317,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich , € 729,48 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich , € 389,03. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass in der Beilage des Bescheides, Seite 3, Vergleichsberechnung 1, beim ruhegenussfähigen Monatsbezug die nicht richtige Funktionsstufe 4 (Verwendungsgruppe E2a), Einstufung E2a 4/4, herangezogen worden sei. Korrekterweise wäre die Einstufung E2a 4/6 heranzuziehen gewesen. Dazu wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass er ab 01.12.2013 bis zu seiner Pensionierung auf einer mit E2a/6 bewerteten Planstelle als Gruppenführer im LKA XXXX verwendet worden sei. Für diese Verwendung auf diesem Arbeitsplatz habe ihm eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz zwischen der aktuellen Funktionszulage und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 gebührt. Weiters sei bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage, Seite 10 und Seite 16 der Beilage, der Beitragsmonat 2020/02 nicht berücksichtigt worden.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass in der Beilage des Bescheides, Seite 3, Vergleichsberechnung 1, beim ruhegenussfähigen Monatsbezug die nicht richtige Funktionsstufe 4 (Verwendungsgruppe E2a), Einstufung E2a 4/4, herangezogen worden sei. Korrekterweise wäre die Einstufung E2a 4/6 heranzuziehen gewesen. Dazu wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass er ab 01.12.2013 bis zu seiner Pensionierung auf einer mit E2a/6 bewerteten Planstelle als Gruppenführer im LKA römisch 40 verwendet worden sei. Für diese Verwendung auf diesem Arbeitsplatz habe ihm eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz zwischen der aktuellen Funktionszulage und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 gebührt. Weiters sei bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage, Seite 10 und Seite 16 der Beilage, der Beitragsmonat 2020/02 nicht berücksichtigt worden.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.04.2021 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt.
Am 11.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.10.2007 mit einer E2a/4 bewerteten Planstelle als stellvertretender Fachbereichsleiter im Referat 5 - Schlepperei – der Kriminaldirektion 1 betraut.
Der Beschwerdeführer wurde seit 01.12.2013 vorübergehend auf einer mit E2a/6 bewerteten Planstelle als Gruppenführer im LKA XXXX verwendet.Der Beschwerdeführer wurde seit 01.12.2013 vorübergehend auf einer mit E2a/6 bewerteten Planstelle als Gruppenführer im LKA römisch 40 verwendet.
Für die Zeit der vorübergehenden Verwendung auf diesem Arbeitsplatz gebührte dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2013 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in Höhe der Differenz zwischen seiner aktuellen Funktionszulage und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 6. Die Ergänzungszulage wurde mit 31.01.2020 eingestellt, da der Beschwerdeführer die Tätigkeit aufgrund seines Urlaubes im Februar 2020 nicht mehr ausübte. Die Planstelle wurde neu ausgeschrieben und ab 01.02.2020 neu besetzt.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 15b BDG 1979 mit Ablauf des 29.02.2020 in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 mit Ablauf des 29.02.2020 in den Ruhestand versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer E2a/4 bewerteten Planstelle mit Wirksamkeit vom 01.10.2007 ergibt sich aus einem Schreiben des zentralen Personalbüros vom 01.10.2007.
Die vorübergehende Verwendung des Beschwerdeführers auf einer mit E2a/6 bewerteten Planstelle ab 01.12.2013, sowie der Umstand, dass ihm im Zeitraum dieser vorübergehenden Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebührte, ergibt sich aus einem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 01.07.2014.
Der Umstand, dass die Ergänzungszulage mit 31.01.2020 eingestellt wurde, ergibt sich aus einem Email der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 09.04.2021 an die belangte Behörde. Die Angabe der Dienstbehörde betreffend die Einstellung der Ergänzungszulage wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 29.02.2020 ergibt sich aus einem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 20.01.2020 und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zum E-Mail vom 11.05.2021:
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 11.05.2021 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 11.05.2021 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail vom 11.05.2021 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Zur Sache:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (22 Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass beim ruhegenussfähigen Monatsbezug die nicht richtige Funktionsstufe 4 (Verwendungsgruppe E2a), Einstufung E2a 4/4, herangezogen worden sei und korrekterweise die Einstufung E2a 4/6 heranzuziehen gewesen wäre, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer war im Februar 2020 nicht mehr auf E2a/6 eingestuft, da diese Stelle mit 01.02.2020 neu besetzt wurde. Er wurde sohin im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand nicht mehr auf der Planstelle E2a/6 verwendet.
Dem Akt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine höhere Besoldung (im Sinne der Ergänzungszulage) als von der Dienstbehörde angegeben wurde, tatsächlich zugeflossen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurde die Angabe der Dienstbehörde betreffend die Einstellung der Ergänzungszulage seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsrundlage kommt es seit der Dienstrechts-Novelle 2013 nicht mehr auf den – aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend (vgl. VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).Dem Akt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine höhere Besoldung (im Sinne der Ergänzungszulage) als von der Dienstbehörde angegeben wurde, tatsächlich zugeflossen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurde die Angabe der Dienstbehörde betreffend die Einstellung der Ergänzungszulage seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsrundlage kommt es seit der Dienstrechts-Novelle 2013 nicht mehr auf den – aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend vergleiche VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).
Die belangte Behörde hat daher bei der Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Einreihung des Beschwerdeführers zu Recht in die Besoldungsgruppe E2a 4/4 herangezogen.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage, Seite 10 und Seite 16 der Beilage, der Beitragsmonat 2020/02 nicht berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beitragsgrundlage für den Monat Februar 2020 im Bescheid sehr wohl berücksichtigt wurde. Dies ist auf Seite 11 bzw. Seite 17 der Beilage zum Bescheid ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die, in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A) angegebene Judikatur des VwGH.
Schlagworte
E - Mail Einbringung Funktionsstufe Ruhegenuss Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage ruhegenussfähige Ergänzungszulage SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2241438.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021