TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/28 2009/16/0031

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §311;
BAO §86a;
B-VG Art7;
LAO Stmk 1963 §232;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
LAONov Stmk 2008 Art1;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 86a heute
  2. BAO § 86a gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 86a gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 86a gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. BAO § 86a gültig von 01.03.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. BAO § 86a gültig von 27.08.1994 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 86a gültig von 01.01.1990 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL. M., über die Beschwerde der S GmbH in G, vertreten durch die Christandl Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. Dezember 2008, Zl. A8/2-004907/2007-1, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 8. März 2001 einen Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) auf Rückerstattung einer entrichteten Getränkesteuer abgewiesen hat.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2001 keine Folge.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Telefax vom 30. Juli 2001 die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den "Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag)" als unzulässig zurück. Eine Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) sei in der steiermärkischen Landesabgabenordnung nicht vorgesehen. Daher habe die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag auf eine unzulässige Weise - mittels Telekopierer - und somit unwirksam eingebracht.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. März 2009, B 177/09-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. März 2009, B 177/09-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich gerade noch ersichtlich in ihrem Recht dadurch verletzt, dass die belangte Behörde den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und nicht über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden hat.

Gemäß § 62 Abs. 1 der steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk LAO) in der Stammfassung sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des - im Beschwerdefall unerheblichen, mündliche Anbringen betreffenden - Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, der steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk LAO) in der Stammfassung sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des - im Beschwerdefall unerheblichen, mündliche Anbringen betreffenden - Absatz 3, schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).

Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nach § 62 Abs. 2 leg. cit. nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nach Paragraph 62, Absatz 2, leg. cit. nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht (vgl. den ebenfalls zu § 62 St-LAO in der Stammfassung ergangenen hg. Beschluss vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186, mwN). Im Beschwerdefall wurde der "Vorlageantrag" unstrittig weder schriftlich noch telegraphisch oder durch Fernschreiben, sondern ausschließlich durch Telefax (im Wege des Telekopierers) eingebracht. Daraus folgt, dass der (ausschließlich) durch Telefax (im Wege des Telekopierers) übermittelte "Vorlageantrag" der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nicht rechtswirksam eingebracht worden ist.Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht vergleiche , den ebenfalls zu Paragraph 62, St-LAO in der Stammfassung ergangenen hg. Beschluss vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186, mwN). Im Beschwerdefall wurde der "Vorlageantrag" unstrittig weder schriftlich noch telegraphisch oder durch Fernschreiben, sondern ausschließlich durch Telefax (im Wege des Telekopierers) eingebracht. Daraus folgt, dass der (ausschließlich) durch Telefax (im Wege des Telekopierers) übermittelte "Vorlageantrag" der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nicht rechtswirksam eingebracht worden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin auf den hg. Beschluss vom 23. März 1998, 97/17/0164, verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Beschluss zur burgenländischen Abgabenordnung ergangen ist.

Mit Art. 1 des am 22. Juli 2008 in Kraft getretenen Landesgesetzes LGBl Nr. 68/2008 wurde § 62 Abs. 1 Stmk LAO geändert. Nunmehr können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden.Mit Artikel eins, des am 22. Juli 2008 in Kraft getretenen Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2008, wurde Paragraph 62, Absatz eins, Stmk LAO geändert. Nunmehr können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden.

Diese Gesetzesänderung betrifft somit die nach ihrem Inkrafttreten eingereichten Anbringen und bewirkt nicht, dass vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht wirksam eingebrachte Anbringen nunmehr als wirksam eingebracht anzusehen wären.

Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich § 62 Abs. 1 Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 2. März 2009 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich Paragraph 62, Absatz eins, Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 2. März 2009 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.

Der von der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam eingebrachte Vorlageantrag löste keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Juni 2007). Deshalb wurde die Beschwerdeführerin, über deren Berufung somit durch die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig abgesprochen worden war, dadurch, dass die belangte Behörde einen rechtlich gar nicht wirksamen Antrag zurückgewiesen hat, im geltend gemachten Recht nicht verletzt.Der von der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam eingebrachte Vorlageantrag löste keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Juni 2007). Deshalb wurde die Beschwerdeführerin, über deren Berufung somit durch die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig abgesprochen worden war, dadurch, dass die belangte Behörde einen rechtlich gar nicht wirksamen Antrag zurückgewiesen hat, im geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160031.X00

Im RIS seit

30.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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