Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W141 2230424-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.07.1985 bis 02.02.2020 Nachtschwerarbeit gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG geleistet. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.07.1985 bis 02.02.2020 Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG geleistet.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2018 einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten nach dem Nachtschwerarbeitergesetz. Er brachte vor, er stehe in einem vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und übe eine Tätigkeit als Sanitäter aus. Er arbeite in 24-Stunden Schichten bzw. im Wechseldienst und habe keine geregelten Pausen. Die schwere körperliche und psychisch belastende Arbeit übe er bei jeder Witterung, auch bei besonders belastender Hitzeposition aus. Seine Tätigkeit sei mit jener der Feuerwehr vergleichbar.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten für seine Tätigkeit als Rettungssanitäter beim Dienstgeber XXXX , für den Zeitraum 01.07.1985 bis aktuell als unbegründet abgewiesen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten für seine Tätigkeit als Rettungssanitäter beim Dienstgeber römisch 40 , für den Zeitraum 01.07.1985 bis aktuell als unbegründet abgewiesen.
3. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.3. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten für seine Tätigkeit als Rettungssanitäter beim Dienstgeber XXXX , für den Zeitraum 01.07.1985 bis 02.02.2020 als unbegründet abgewiesen.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten für seine Tätigkeit als Rettungssanitäter beim Dienstgeber römisch 40 , für den Zeitraum 01.07.1985 bis 02.02.2020 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter bei der XXXX zwar Nachtarbeit geleistet habe, es gebe aber keine Hinweise darauf, dass er einer besonderen Hitzebelastung iSd Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG ausgesetzt gewesen sei oder schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonderer Hitzeexposition verrichtet habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter bei der römisch 40 zwar Nachtarbeit geleistet habe, es gebe aber keine Hinweise darauf, dass er einer besonderen Hitzebelastung iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG ausgesetzt gewesen sei oder schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonderer Hitzeexposition verrichtet habe.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 09.10.2020 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrung im täglichen Einsatz von einer besonders belastenden Hitzeexposition ausgegangen sei, er wisse jedoch nicht, ob die gesetzlichen Kriterien erfüllt wären. Er arbeite zudem de facto ständig am Bildschirm oder an einem Laptop. Dort wären die Patientendaten zu dokumentieren und sei auch der Monitor, an dem der Patient montiert werde, zu überwachen und Eingaben zu tätigen. Dies auch unter erschwerten Arbeitsbedingungen während der rasanten Autofahrt und an schwer zugänglichen Orten. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt.
Der Beschwerdeführer legte eine arbeitsmedizinische Stellungnahme einer Arbeitsmedizinerin vor, welche die Einsatzdokumentation mittels Toughbook als bestimmend für die gesamte Tätigkeit erachte und die Tätigkeit der XXXX als Bildschirmarbeit gewertet habe. Diese sehe auch den Kalorienverbrauch von über 2.000 Arbeitskalorien aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeit als realistisch an. Diese Stellungnahme sei aufgrund des Verfahrens des Kollegen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgt. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die Ausführungen auch auf seinen Fall anzuwenden seien, da es sich um dieselbe Arbeit handle. Der Beschwerdeführer legte eine arbeitsmedizinische Stellungnahme einer Arbeitsmedizinerin vor, welche die Einsatzdokumentation mittels Toughbook als bestimmend für die gesamte Tätigkeit erachte und die Tätigkeit der römisch 40 als Bildschirmarbeit gewertet habe. Diese sehe auch den Kalorienverbrauch von über 2.000 Arbeitskalorien aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeit als realistisch an. Diese Stellungnahme sei aufgrund des Verfahrens des Kollegen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgt. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die Ausführungen auch auf seinen Fall anzuwenden seien, da es sich um dieselbe Arbeit handle.
Der Beschwerdeführer verwies zudem darauf, dass der Gesetzgeber die Bediensteten der Feuerwehr in die Nachtschwerarbeit einbezogen habe und es sich dabei um eine gleichheitswidrige Regelung handle, da die Bediensteten der XXXX ebenfalls hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt seien und auch deren Arbeitszeit sowie das Anforderungsspektrum gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer verwies zudem darauf, dass der Gesetzgeber die Bediensteten der Feuerwehr in die Nachtschwerarbeit einbezogen habe und es sich dabei um eine gleichheitswidrige Regelung handle, da die Bediensteten der römisch 40 ebenfalls hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt seien und auch deren Arbeitszeit sowie das Anforderungsspektrum gleichzusetzen sei.
Darüber hinaus sei zu prüfen, warum in Kärnten der Patiententransport per se als Nachtschwerarbeit gelte, dieselbe Tätigkeit in Wien jedoch nicht.
6. Am 04.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 05.03.2021 übermittelte die Personalservicestelle der XXXX eine vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragene Stellungnahme sowie die Stellenbeschreibung und das Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Sanitäter. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum 30.09.2016 im 24 Stunden Wechseldienst tätig gewesen sei, dies bedeute er habe von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages Dienst gehabt und anschließend von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages dienstfrei gehabt. Darüber hinaus habe es pro Jahr 40 Freischichten/Freizeittage zu je 24 Stunden gegeben. Im 24 Stunden Dienst seien Bereitschaftszeiten enthalten gewesen. In den Nachtstunden, wenn kein Einsatz erfolgt sei, habe es einen Ruheraum gegeben, doch habe der Beschwerdeführer binnen zwei Minuten beim Einsatzfahrzeug sein müssen.7. Mit Schreiben vom 05.03.2021 übermittelte die Personalservicestelle der römisch 40 eine vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragene Stellungnahme sowie die Stellenbeschreibung und das Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Sanitäter. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum 30.09.2016 im 24 Stunden Wechseldienst tätig gewesen sei, dies bedeute er habe von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages Dienst gehabt und anschließend von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages dienstfrei gehabt. Darüber hinaus habe es pro Jahr 40 Freischichten/Freizeittage zu je 24 Stunden gegeben. Im 24 Stunden Dienst seien Bereitschaftszeiten enthalten gewesen. In den Nachtstunden, wenn kein Einsatz erfolgt sei, habe es einen Ruheraum gegeben, doch habe der Beschwerdeführer binnen zwei Minuten beim Einsatzfahrzeug sein müssen.
Ab dem 01.10.2016 sei der Beschwerdeführer im 12,5 Stunden Tag/Nachtdienst eingesetzt gewesen, dies bedeute der Dienst habe jeweils zwei Tage von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr gedauert und anschließend zwei Tage von 19:00 Uhr bis 07:30 Uhr des nächsten Tages, anschließend habe es vier frei Tage gegeben. Bereitschaftszeiten seien nicht enthalten und es gebe keine Freischichten/Freizeittage zusätzlich. Die Tätigkeit am Tag und in der Nacht unterscheide sich nicht. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Notfallsanitäter gehabt. Er habe bis 14.04.2003 als Rettungssanitäter und ab 15.04.2003 als Notfallsanitäter gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe auch die Einsatzdokumentation tätigen müssen und erfolge diese seit Mai 2008 mittels Toughbook.
Der Beschwerdeführer habe von 01.05.1999 bis 31.01.2020 Schwerarbeit geleistet, er habe die Lenkerausbildung gehabt und sei fallweise als Lenker eingesetzt worden, er sei zur Patientendokumentation herangezogen worden und fänden in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durchschnittlich vier Einsätze statt, ein Einsatz dauere durchschnittlich
1,5 Stunden, wobei eine Stunde und zehn Minuten für die Einsatzdokumentation verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe von 01.05.1999 bis 31.01.2020 Schwerarbeit geleistet, er habe die Lenkerausbildung gehabt und sei fallweise als Lenker eingesetzt worden, er sei zur Patientendokumentation herangezogen worden und fänden in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durchschnittlich vier Einsätze statt, ein Einsatz dauere durchschnittlich , 1,5 Stunden, wobei eine Stunde und zehn Minuten für die Einsatzdokumentation verwendet werde.
Im Zeitraum 01.07.1985 bis 30.09.2016 seien ca. 20 % bis 30 % der Arbeitszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und vom 01.10.2016 bis 31.01.2020 mindestens 50 % der Arbeitszeit von
22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für die Patientendokumentation verwendet worden. Seit Mai 2008 erfolge diese mittels Toughbook. Im Zeitraum 01.07.1985 bis 30.09.2016 seien ca. 20 % bis 30 % der Arbeitszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und vom 01.10.2016 bis 31.01.2020 mindestens 50 % der Arbeitszeit von , 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für die Patientendokumentation verwendet worden. Seit Mai 2008 erfolge diese mittels Toughbook.
Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sei der Rettungsdienstleiter XXXX gewesen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sei der Rettungsdienstleiter römisch 40 gewesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine arbeitsmedizinische Stellungnahme aufgrund der Aktenlage und der gesetzlichen Grundlage einer Arbeitsmedizinerin ein, welche zusammenfassend die Tätigkeit bei der XXXX , als Nachtschwerarbeit qualifizierte. 8. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine arbeitsmedizinische Stellungnahme aufgrund der Aktenlage und der gesetzlichen Grundlage einer Arbeitsmedizinerin ein, welche zusammenfassend die Tätigkeit bei der römisch 40 , als Nachtschwerarbeit qualifizierte.
9. Am 07.07.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richter
Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), sowie die Schriftführerin XXXX anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. Thomas MÖDLAGL (BFV) sowie der Zeuge XXXX (Z) und die Sachverständige XXXX (SV) an der Verhandlung teil. Der Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Die Vertreterin der belangten Behörde (BehV) ist entschuldigt nicht erschienen. 9. Am 07.07.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richter , Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), sowie die Schriftführerin römisch 40 anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. Thomas MÖDLAGL (BFV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z) und die Sachverständige römisch 40 (SV) an der Verhandlung teil. Der Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Die Vertreterin der belangten Behörde (BehV) ist entschuldigt nicht erschienen.
Vorstellung der Schriftführerin und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß
§ 25 VwGVG.Vorstellung der Schriftführerin und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß , Paragraph 25, VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt.
VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z) folgendes hervor:
Der Z führte aus, er sei derzeit Rettungsdienstleiter, davor sei er Leiter der Rettungsakademie gewesen und davor sei er in der Rettungsleitstelle eingesetzt gewesen, aber auch für den Katastrophenzug und für die Tätigkeit am Rettungs- bzw. Notarztwagen.
Auf Nachfrage, wie das MDT System funktioniere, führte der Z aus, dies sei das Vorgängersystem zum heutigen „Panasonic-Tablet-Computer FZ-M1“, es sei kleiner, aber habe dieselbe Funktion. Dieses System werde für die Weitergabe der Informationen betreffend dem bestehenden Einsatz, wie Einsatzort, Einsatzkodierung sowie sämtliche Statusmeldungen verwendet. Darüber hinaus werde das System für die Spitalsabbuchung verwendet. Die Vorgängersysteme seien auch bereits computergesteuert gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sicher mit dem MDT gearbeitet und sei auch der Defibrillator mit Bildschirm ausgestattet sowie auch das Beatmungsgerät. Es handle sich dabei nicht um reine Überwachungsmonitore, sondern bedürfe es einer gewissen Grundeinstellung und müssen regelmäßig Befehle eingegeben werden, damit die Bildschirme das überwachen und steuern, das gebraucht werde. Während der Fahrt habe ein Sanitäter die Monitorisierung zu überwachen und bei Abweichungen von den Normwerten einzugreifen. Der Defibrillator werde bei jedem Einsatz eingesetzt und sei bei jedem Einsatz eine umfangreiche Tätigkeit am Monitor festzuhalten.
Der Z führte aus, dass es keine Aufzeichnungen über Temperaturverläufe gebe. Die neuen Fahrzeuge seien alle klimatisiert. Er führte an, in den Notarzteinsatzfahrzeugen hätten die Medikamente aufgrund einer Studie zur temperaturmäßigen Monitorisierung durch die hohe Temperaturüberschreitung von über 30 Grad aus dem Fahrzeug rausgenommen und in Kühltaschen gelagert werden müssen. Da bei den Einsätzen die Hecktür oder Seitentür stets geöffnet seien und die Transportwege vom Einsatzort zum Krankenhaus relativ kurz seien, sei die Klimaanlage nur bedingt wirksam.
Bei Eintreffen am Einsatzort müssen die Einsatzkräfte aufgrund der subjektiven Wahrnehmungen der Ersthelfer, welche an die Einsatzleitstelle weitergegeben werden, auf alles vorbereitet sein, da die Informationen der Ersthelfer häufig nicht mit dem Zustand des Patienten ident seien. Es beginne dabei auch beim Eigenschutz und seien auch Gefährdungsbereiche vorhanden, welche von den Ersthelfern bei Alarmierung nicht angesprochen würden.
Auf Nachfrage, welcher Unterschied nach der Verkleinerung des Teams auf zwei Personen in der Tätigkeit eingetreten sei, führte der Z aus, beim Dreipersonenteam sei der Fahrer am Fahrzeug in Bereitschaft zurückgeblieben und hätte zusätzlich benötigtes Material zum Patienten gebracht und beim Abtransport geholfen, er sei auch bei gefährlichen Situationen eine zusätzliche Überwachungsperson gewesen. In den Zweierteams arbeiten beide Mitarbeiter direkt am Patienten und an der Patientenbehandlung und am Patientenabtransport. Das Einsatzfahrzeug bleibe unbeaufsichtigt zurück. Das Tragegewicht der Mitarbeiter sei dadurch auch erhöht und verbleibe der transportverantwortliche Sanitäter alleine beim Patienten zurück, während der andere die Gerätschaften zum Abtransport herbeischaffe. Es verbleibe zudem nur noch ein Sanitäter beim Patienten im Transportraum und werde dies nunmehr durch Exekutivorgane ergänzt, wenn psychisch erkrankte Personen transportiert werden müssten.
Der Z führte zum Unterschied zwischen Rettungs- und Notfallsanitäter aus, die ausgebildeten Notfallsanitäter dürften Medikamente der Arzneimittel-Liste 1 selbstständig verabreichen. Die Tätigkeit habe sich grundsätzlich jedoch nicht verändert, vorher sei stets die Begleitung durch einen Notarzt bei internistischen Notfällen notwendig gewesen.
Der Z führte weiters aus, bei nahezu allen Einsätzen zum Berufungsort und beim Spitalstransport seien die Mitarbeiter einer erhöhten Belastung in Form von Erschütterungen, Lärm und in der Nacht auch mangelhafter Beleuchtung ausgesetzt. Die Bedienung des Toughbook am Schoß sei von einer normalen Schreibtischhaltung weit entfernt und werde durch die permanente Erschütterung zusätzlich erschwert.
Der Z führte weiters aus, die Sanitäter müssten die Gerätschaften stets zum Patienten mitnehmen, dies bedinge eine zusätzliche Gewichtsbelastung. Im Jahr 2019 sei die XXXX bei Kohlenmonoxid-Intoxikationen und Rauchgas-Intoxikationen und Intoxikationen mit chemischen Substanzen in 900 Einsätzen dabei gewesen und hätten 4.311 Reanimationen durchführen bzw. Todesfeststellungen tätigen müssen, dabei seien 32 Kinder unter 15 Jahren reanimiert worden. Es seien 6.620 Personen mit Depression bzw. Psychose versorgt worden, 2.745 Einsätze auf Baustellen oder Freigelände-Bereich. Insgesamt seien 331.603 Patienten versorgt worden, durch das MA 70 197.258 Patienten. Es habe 2019 9 Notarztfahrzeuge, 39 Rettungswägen von der MA 70 und 6 Rettungsfahrzeuge befreundeter Organisationen gegeben. Dieser Statistik gemäß seien für jede Schicht 6,25 Einsätze zu bewältigen gewesen. Im Jahr 2020 habe es für jeden Mitarbeiter durchschnittlich 25,03 Krankenstandstage gegeben. Der Z führte weiters aus, bei nahezu allen Einsätzen zum Berufungsort und beim Spitalstransport seien die Mitarbeiter einer erhöhten Belastung in Form von Erschütterungen, Lärm und in der Nacht auch mangelhafter Beleuchtung ausgesetzt. Die Bedienung des Toughbook am Schoß sei von einer normalen Schreibtischhaltung weit entfernt und werde durch die permanente Erschütterung zusätzlich erschwert. , Der Z führte weiters aus, die Sanitäter müssten die Gerätschaften stets zum Patienten mitnehmen, dies bedinge eine zusätzliche Gewichtsbelastung. Im Jahr 2019 sei die römisch 40 bei Kohlenmonoxid-Intoxikationen und Rauchgas-Intoxikationen und Intoxikationen mit chemischen Substanzen in 900 Einsätzen dabei gewesen und hätten 4.311 Reanimationen durchführen bzw. Todesfeststellungen tätigen müssen, dabei seien 32 Kinder unter 15 Jahren reanimiert worden. Es seien 6.620 Personen mit Depression bzw. Psychose versorgt worden, 2.745 Einsätze auf Baustellen oder Freigelände-Bereich. Insgesamt seien 331.603 Patienten versorgt worden, durch das MA 70 197.258 Patienten. Es habe 2019 9 Notarztfahrzeuge, 39 Rettungswägen von der MA 70 und 6 Rettungsfahrzeuge befreundeter Organisationen gegeben. Dieser Statistik gemäß seien für jede Schicht 6,25 Einsätze zu bewältigen gewesen. Im Jahr 2020 habe es für jeden Mitarbeiter durchschnittlich 25,03 Krankenstandstage gegeben.
Befragt zum Vergleich mit der Tätigkeit bei der Feuerwehr führte der Z aus, sie würden nicht in einsturzgefährdete Häuser und Objekte gehen, aber sei eine Gefährdung der Sanitäter auch durch psychisch kranke und unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Patienten gegeben. Im Jahr 2020 wären 10 % der Einsätze auf Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss bzw. psychisch erkrankte Personen gefallen. Darüber hinaus seien Rettungsfahrzeuge schneller unterwegs als Feuerwehrfahrzeuge und seien die Sanitäter aufgrund der Beschaffenheit der Fahrzeuge auch einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Amtssachverständigen (SV) Folgendes hervor:
Die SV führte aus, die Berechnung des Kalorienverbrauchs sei nicht so einfach auszurechnen. Bei einem zusätzlich zum Patienten zu bewältigenden Gewicht von 58 kg liege der Kalorienverbrauch weit über den geforderten 2.000 Arbeitskalorien, insbesondere bei der Notwendigkeit der Überwindung von Stockwerken, unebenen Geländen und exponierten Lagen, wie stark befahrene Straßen und Baustellen. Es gebe zudem eine Auslastung von 130 % und lägen damit keine unproduktiven Zeiten mehr vor.
10. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der belangten Behörde die Verhandlungsniederschrift zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb einer Frist von einer Woche hiezu schriftlich zu äußern. Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. 10. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der belangten Behörde die Verhandlungsniederschrift zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb einer Frist von einer Woche hiezu schriftlich zu äußern. Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war von 07.06.1982 bis 02.02.2020 beim Dienstgeber XXXX als Rettungssanitäter bzw. ab 15.04.2003 als Notfallsanitäter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich durch die Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht grundsätzlich geändert, er durfte als Notfallsanitäter zusätzlich Medikamente der Arzneimittel-Liste 1 verabreichen. Der Beschwerdeführer war von 07.06.1982 bis 02.02.2020 beim Dienstgeber römisch 40 als Rettungssanitäter bzw. ab 15.04.2003 als Notfallsanitäter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich durch die Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht grundsätzlich geändert, er durfte als Notfallsanitäter zusätzlich Medikamente der Arzneimittel-Liste 1 verabreichen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 26.09.2018 die Feststellung der Versicherungszeiten nach Art. VII Abs. 2 NSchG. Der Beschwerdeführer beantragte am 26.09.2018 die Feststellung der Versicherungszeiten nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG.
Der Beschwerdeführer war bis zum 30.09.2016 im 24 Stunden Wechseldienst tätig, dies bedeutet einen Dienst von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages und anschließend von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages dienstfrei. Darüber hinaus gab es pro Jahr 40 Freischichten/Freizeittage zu je 24 Stunden. Im 24 Stunden Dienst waren Bereitschaftszeiten enthalten. In den Nachtstunden, wenn kein Einsatz erfolgte, gab es einen Ruheraum, doch musste der Beschwerdeführer binnen zwei Minuten beim Einsatzfahrzeug sein.
Ab dem 01.10.2016 war der Beschwerdeführer im 12,5 Stunden Tag/Nachtdienst eingesetzt, dies bedeutet einen Dienst von jeweils zwei Tage von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr und anschließend zwei Tage von 19:00 Uhr bis 07:30 Uhr des nächsten Tages, anschließend gab es vier freie Tage. Bereitschaftszeiten waren nicht enthalten und es gab keine Freischichten/Freizeittage zusätzlich. Die Tätigkeit am Tag und in der Nacht unterscheidet sich nicht. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum Notfallsanitäter gehabt.
Zumindest im Zeitraum 01.03.2002 bis 30.09.2016 bestanden die Einsatzteams aus drei Rettungs- bzw. Notfallsanitätern, seit 01.10.2016 aus zwei Rettungs- bzw. Notfallsanitätern. Einer musste die Zusatzausbildung als Lenker für das Einsatzfahrzeug haben. Der Beschwerdeführer verfügte über diese Lenkerberechtigung und übernahm im Zeitraum 01.03.2002 bis 30.09.2016 auch die Aufgabe des Lenkers und ab 01.10.2016 auch fallweise. Im ersteren Zeitraum verblieb der Lenker beim Fahrzeug, wurde jedoch zum Transport der Geräte und zum Abtransport des Patienten hinzugezogen und konnte in gefährlichen Situationen als zusätzliche Überwachungsperson fungieren. Im zweiten Zeitraum musste der Fahrer aufgrund der Reduzierung des Teams auf zwei Sanitäter auch den Kollegen am Einsatzort unterstützen und erhöhte sich auch die Tragelast der einzelnen Sanitäter.
Der Beschwerdeführer hat auch die Einsatzdokumentation tätigen müssen und erfolgte diese ab Mai 2008 mittels Toughbook, vorher durch andere, auch mittels Bildschirmen zu steuernden Systemen. Dabei wurden über dieses Toughbook, welches einem Tablet vergleichbar ist, sämtliche Statusmeldungen vom Einsatzort, Einsatzkodierung (Anlass der Alarmierung), zwischenzeitliche Statusmeldungen (Abfahrt zum Einsatzort, Eintreffen am Einsatzort, Entfernen vom Einsatzort) sowie die Spitalsabbuchungen vorgenommen. Es bedurfte regelmäßiger Eingaben auf diesem Bildschirm. Das Toughbook wurde grundsätzlich am Schoß bedient, wobei dies durch Erschütterungen erschwert wird, bzw. auch hockend beim Patienten verwendet. Darüber hinaus waren auch der Defibrillator und das Beatmungsgerät mit Bildschirm ausgestattet. Diese Bildschirme waren primär zu überwachen und bei Abweichung von den eingegebenen Normwerten waren auch Eingaben zu tätigen.
Bei den einzelnen Einsätzen kann das zusätzlich zum Patienten zu tragende Gewicht für jeden Rettungsfahrer 58 kg betragen. Dabei wiegt der Rucksack 14 kg bzw. bei Notarztfahrzeugen
16 kg, die Sauerstoffeinheit 6 kg, das Beatmungsgerät 5 kg, die Absaugeeinheit LSU 4 kg, der Tragesessel 15 kg, die Trage 12,9 kg und das LP-15 12 kg. Der Beschwerdeführer hat bei einer 12,5 Arbeitsstunden betragenden Arbeitszeit mindestens 2.000 Arbeitskalorien verbraucht. Bei den einzelnen Einsätzen kann das zusätzlich zum Patienten zu tragende Gewicht für jeden Rettungsfahrer 58 kg betragen. Dabei wiegt der Rucksack 14 kg bzw. bei Notarztfahrzeugen , 16 kg, die Sauerstoffeinheit 6 kg, das Beatmungsgerät 5 kg, die Absaugeeinheit LSU 4 kg, der Tragesessel 15 kg, die Trage 12,9 kg und das LP-15 12 kg. Der Beschwerdeführer hat bei einer 12,5 Arbeitsstunden betragenden Arbeitszeit mindestens 2.000 Arbeitskalorien verbraucht.
Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr fanden durchschnittlich vier Einsätze in der Dauer von eineinhalb Stunden statt. Eine Stunde und zehn Minuten werden für die Einsatzdokumentation verwendet. Im Zeitraum 01.07.1985 bis 30.09.2016 wurden ca. 20 % bis 30 % der Arbeitszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und vom 01.10.2016 bis 31.01.2020 mindestens 50 % der Arbeitszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für die Patientendokumentation verwendet.
Darüber hinaus findet auch die Tätigkeit am Defibrillator via Bildschirm statt und ist dieser vom Rettungssanitäter zunächst einzustellen, die Werte an das Krankenhaus weiterzuleiten und zu überwachen, aber ist auch regelmäßig einzugreifen, da bei jeder Abweichung der Normwerte eine Quittierung vorzunehmen ist und eine neuerliche Einstellung vorzunehmen ist. Der Defibrillator ist bei jedem Einsatz einzusetzen und nimmt der jeweilige Sanitäter auch regelmäßig Steuerungen am Gerät vor.
Es liegt eine Auslastung von 130 % vor und bestehen daher keine unproduktiven Zeiten mehr.
Eine Hitzebelastung von über 27° C bzw. über 30° C während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer zunächst als Rettungssanitäter, ab 15.04.2003 als Notfallsanitäter gearbeitet hat, steht unstrittig fest. Die Feststellung, dass sich durch die Zusatzqualifikation an der Tätigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts geändert hat, geht aus der Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor. Dieser führte schlüssig aus, dass es sich hierbei zwar um eine Zusatzausbildung handelt, aber die einzige Konsequenz in der Zulässigkeit der Verabreichung von Medikamenten der Arzneimittel-Liste 1 lag. Er führte zudem nachvollziehbar aus, dass es sich dabei nur um eine grundlegende Änderung im System gehandelt hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch als Fahrer eingesetzt war, steht unstrittig aufgrund der Aktenlage fest.
Die Feststellungen zum Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten nach Art. VII Abs. 2 NSchG vom 26.09.2018, gründen sich auf den im Akt aufliegenden Antrag. Die Feststellungen zum Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG vom 26.09.2018, gründen sich auf den im Akt aufliegenden Antrag.
Die Feststellungen zum Wechseldienst bis zum 30.09.2016 und nach diesem Datum gründen sich auf der Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers vom 05.03.2021. Dass die Rettungsteams zumindest im Zeitraum 01.03.2002 bis 30.09.2016 aus drei Sanitätern, anschließend aus zwei Sanitätern bestanden, ergibt sich aus der Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers vom 05.03.2021 sowie aus den Angaben des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Unterschieden in der Arbeitsweise des Fahrers in den Zweier- bzw. Dreierteams ergeben sich unzweifelhaft aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser konnte dem Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei darlegen, dass der Fahrer im Zuge der Reduzierung des Teams von einer Unterstützungsperson am Einsatzort zu einem direkt am Patienten mitarbeitenden Sanitäter wurde.
Die Feststellungen zum Einsatz eines Toughbook ergeben sich aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser konnte glaubhaft schildern, dass der komplette Einsatz vom Eingehen der Einsatzkodierung bis zur Spitalsabbuchung über das Toughbook erfolgt und dabei jede Statusmeldung einer eigenen Eingabe bedarf. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Arbeit am Monitor einen sehr großen Anteil der Arbeitsleistung darstellt, insbesondere, da alle Statusmeldungen sowie die gesamte Patientendokumentation über das Toughbook zu erfolgen haben.
Dass im Zuge des Einsatzes des Defibrillators und des Beatmungsgerätes nicht ausschließlich Überwachungstätigkeit vorliegt, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser konnte nachvollziehbar darlegen, dass der Defibrillator auf Normalwert einzustellen ist und dieser bei Abweichen des Normwertes ein akustisches Signal und eine Fehlermeldung abgebe, welche vom jeweiligen Sanitäter am Gerät quittiert werden muss sowie dieser eine Änderung der Werte einzugeben hat. Der Zeuge gab zudem schlüssig an, dass der Sanitäter regelmäßig den Defibrillator bei Rettungseinsätzen verwenden muss und dabei umfangreiche Tätigkeiten am Monitor durchzuführen sind. Auf konkrete Nachfrage konnte der Zeuge ausführen, dass bei diesen Geräten vom Rettungssanitäter eine Grundeinstellung vorzunehmen ist und auch Patienteninformationen einzugeben sind. Darüber hinaus werden die Daten bereits ins Zielkrankenhaus übersendet.
Die Feststellungen zur schweren körperlichen Tätigkeit, insbesondere dem Kalorienverbrauch der Rettungssanitäter, gründen sich auf den Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Diese konnte dem Bundesverwaltungsgericht das Tragegewicht für einen Rettungseinsatz betreffend den konkreten Gegenständen schlüssig darlegen und aufschlüsseln, bis zu welchem Gewicht – zusätzlich zum Patienten – die Rettungssanitätern zu tragen haben und konnte sie auch eine Beispielrechnung bezüglich dem Kalorienverbrauch eines Rettungsdienstmitarbeiters mit 70 kg und im Alter von 50 Jahren bei einer Reanimation im dritten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses vorlegen. In der Gesamtarbeitszeit von 89 Minuten betrug dies einen Arbeitskalorienverbrauch von 3.372,20 (dabei ist der Grundumsatz von 70 kcal pro Stunde bereits abgezogen). Diesbezüglich gab die Sachverständige an, der tatsächliche Kalorienverbrauch hängt jeweils von den einzelnen zu berechnenden Arbeitsschritten ab und ist daher nicht ziffernmäßig genau zu bestimmen, da jeder Einsatz anders ablaufe und nicht immer die gesamten Gerätschaften mitgeführt werden, doch konnte sie dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen, dass von einem Verbrauch von zumindest 2.000 Arbeitskalorien auszugehen ist.
Die Feststellungen zu den durchschnittlichen Arbeitseinsätzen und der für die Dokumentation aufzuwendenden Zeitangaben gründen sich auf der Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers vom 05.03.2021. Der Zeuge konnte in der mündlichen Verhandlung zudem eine Statistik aus dem Jahr 2019 vorbringen, in der die gesamten Einsätze sowie die Einsätze unter Intoxikationen sowie bei denen eine Reanimation erforderlich waren. Darüber hinaus konnte er auch schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass im Jahr 2020 10 % der Einsätze Personen unter Alkohol- und Drogeneinfluss bzw. psychisch erkrankter Personen betroffen hat.
Die Feststellungen zur Auslastung ergeben sich aus den Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.
Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
Zu A):
1. Stattgabe der Beschwerde
Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2018 den Antrag Feststellung von Versicherungszeiten nach dem Nachtschwerarbeitergesetz für seine Tätigkeit als Sanitäter bei der XXXX .Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2018 den Antrag Feststellung von Versicherungszeiten nach dem Nachtschwerarbeitergesetz für seine Tätigkeit als Sanitäter bei der römisch 40 .
Gemäß Art. VII Abs. 1 NSchG leistet Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG leistet Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Gemäß Art. VII Abs. 2 NSchG leistet Nachtschwerarbeit ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG leistet Nachtschwerarbeit ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
Gemäß Art. VII Abs. 3 NSchG hat der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 3, NSchG hat der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist;
3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
Gemäß Art. VII Abs. 4 NSchG leisten Nachtschwerarbeit auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 4, NSchG leisten Nachtschwerarbeit auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Gemäß Art. VII Abs. 5 NSchG haben die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG haben die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst (Nacht)Arbeit unter einer den Organismus besonders belastenden Hitze. Als Nachtarbeit wird die Zeitspanne zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr festgelegt. Dass der Beschwerdeführer Nachtarbeit leistete, ist unbestritten. Die Kriterien, was als besonders belastende Hitze anzusehen ist, sind in der Z 2 (leg.cit.) festgesetzt. Hinzu kommt das Erfordernis der Belastung während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit. Die Kriterien, was schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition darstellt, sind in der Z 10 (leg.cit.) festgesetzt. Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst (Nacht)Arbeit unter einer den Organismus besonders belastenden Hitze. Als Nachtarbeit wird die Zeitspanne zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr festgelegt. Dass der Beschwerdeführer Nachtarbeit leistete, ist unbestritten. Die Kriterien, was als besonders belastende Hitze anzusehen ist, sind in der Ziffer 2, (leg.cit.) festgesetzt. Hinzu kommt das Erfordernis der Belastung während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit. Die Kriterien, was schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition darstellt, sind in der Ziffer 10, (leg.cit.) festgesetzt.
Dokumentationspflicht
Gemäß § 5 Abs. 1 Sanitätergesetz (SanG) haben Sanitäter bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Sanitätergesetz (SanG) haben Sanitäter bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
Gemäß § 5 Abs. 2 Sanitätergesetz (SanG) sind den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Sanitätergesetz (SanG) sind den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Sanitätergesetz (SanG) sind die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Sanitätergesetz (SanG) sind die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, durch die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.1985 bis 02.02.2020 bei der XXXX tätig war und dabei im Zeitraum 01.07.1985 bis 30.09.2016
24 Stunden Schichten zwischen 07:00 Uhr morgens bis 07:00 Uhr morgens am nächsten Tag versah. Zwischen 01.10.2016 und 02.02.2020 versah der Beschwerdeführer 12,5 Stunden Schichten zwischen 07:00 Uhr und 19:30 Uhr und 19:00 Uhr bis 07:30 Uhr. Es ist auch unbestritten, dass die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vorlag.Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.1985 bis 02.02.2020 bei der römisch 40 tätig war und dabei im Zeitraum 01.07.1985 bis 30.09.2016 , 24 Stunden Schichten zwischen 07:00 Uhr morgens bis 07:00 Uhr morgens am nächsten Tag versah. Zwischen 01.10.2016 und 02.02.2020 versah der Beschwerdeführer 12,5 Stunden Schichten zwischen 07:00 Uhr und 19:30 Uhr und 19:00 Uhr bis 07:30 Uhr. Es ist auch unbestritten, dass die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vorlag.
Ob die erschwerten Arbeitsbedingungen nach Art VII Abs. 2 NSchG vorliegen oder nicht, kann nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden (VwGH vom 16.10.1990, 90/08/0054).Ob die erschwerten Arbeitsbedingungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG vorliegen oder nicht, kann nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden (VwGH vom 16.10.1990, 90/08/0054).
Betreffend des Vorliegens von (Nacht)Arbeit unter einer den Organismus besonders belastenden Hitze ist anzuführen, dass eine Temperaturüberschreitung über 30° C während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit nicht festgestellt werden konnte. Einerseits liegen keine Aufzeichnungen diesbezüglich vor und gab der Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich an, dass seine Erfahrungen auf einer Studie beruhen, welche zur Lagerung der Medikamente durchgeführt worden ist. Die Rettungsautos sind mit Klimaanlagen ausgestattet und – selbst bei geöffneten Heck- oder Seitentüren ist nicht von einer belastenden Hitze auszugehen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er nur subjektive Angaben diesbezüglich tätigen könne.
Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonders erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994, 1590 Blg. NR XVIII GP, 103).Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonders erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, 1590 Blg. NR römisch achtzehn GP, 103).
In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel VII NSchG, BGBl. Nr. 473/1992, 597 Blg. NR XVIII GP, 8).In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel römisch sieben NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, 597 Blg. NR römisch achtzehn GP, 8).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 BS-V), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann (VwGH vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0101).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, BS-V), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann (VwGH vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0101).
Die Patientendokumentation erfolgte seit Mai 2008 mittels Toughbook, dies ist mit einem Tablet vergleichbar und der Bildschirm bildet eine Einheit mit der Dateneingabetastatur. Auch vor dem Toughbook waren bereits Systeme im Einsatz, welche bildschirmgesteuert waren.
Im gegenständlichen Fall wurde im Zeitraum 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Zeitraum 01.07.1985 bis 30.09.2016 ca. 20 % bis 30 % der Arbeitszeit für die Patientendokumentation verwendet. Dies würde für sich alleine zwar noch keine Tätigkeit darstellen, die bestimmend für den Arbeitsablauf ist, doch konnte darüber hinaus auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch bei den Defibrillatoren am Bildschirm arbeitete und dabei nicht reine Überwachungstätigkeit leistete, sondern auch regelmäßig eingreifen musste. Dabei müssen, wie oben festgestellt, neben den Grundeinstellungen auch weitere Befehle eingegeben werden, insbesondere die Daten des Patienten sowie die Übermittlung an das Zielkrankenhaus. Die Abweichung der zu Beginn eingestellten Normwerte muss auch regelmäßig quittiert werden und bedarf es in der Folge auch die Eingabe geänderter Werte während des Einsatzes. Da Defibrillatoren bei jedem Einsatz eingesetzt werden, liegt jedenfalls auch hierbei eine umfangreiche Tätigkeit am Monitor vor, welche mit der Tätigkeit am Toughbook im Ausmaß bis zu 30 % als Gesamtheit betrachtet als bestimmend anzusehen ist.
Im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.01.2020 fielen bereits mindestens 50 % der Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr auf die Patientendokumentation. Dabei fielen bei durchschnittlich vier Einsätzen im Ausmaß von durchschnittlich 1,5 Stunden rund eine Stunde und zehn Minuten auf die Patientendokumentation bzw. Statusmeldungen. Daher ist die elektronische Dokumentationstätigkeit mittels Toughbook seit 01.10.2016 jedenfalls als bestimmend anzusehen. Wie oben festgestellt handelt es sich bei der Tätigkeit am Toughbook nicht ausschließlich um Überwachungstätigkeit, sondern sind während des Einsatzes auch regelmäßig Eingaben zu tätigen, wie die jeweiligen Statusmeldungen, die Spitalsabbuchungen, der Abruf der Einsätze und der Einsatzorte. Dies teilweise auch unter erschwerenden Bedingungen, wie hockend am Boden oder mit dem Toughbook am Schoß während der Fahrt im Rettungswagen. Darüber hinaus konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch bei den Defibrillatoren am Bildschirm arbeitet und dabei nicht reine Überwachungstätigkeit leistet, sondern auch regelmäßig eingreifen muss und zwar neben den Grundeinstellungen und der Eingabe der Daten des Patienten auch bei Abweichungen der Normwerte dies quittieren und die Normwerte neu einstellen. Da Defibrillatoren regelmäßig bei den Einsätzen eigesetzt werden, liegt jedenfalls auch hierbei eine umfangreiche Tätigkeit am Monitor vor.
Der Beschwerdeführer moniert, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt sei, da der Gesetzgeber in Art. VII. Abs. 4 NSchG die Bediensteten der Feuerwehr in die Nachtschwerarbeit einbezogen habe, die Bediensteten der XXXX jedoch nicht. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass zu den besonderen Belastungen dieser Bediensteten Lebensgefahr, Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte, gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien, Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit, sofortige Einsatzbereitschaft auch unmittelbar nach einer Schlafphase mit entsprechender Belastung des Kreislaufs etc. zählen sowie die Tatsache, dass in der Regel die Risiken des Einsatzes im Vorhinein nicht oder nur schwer abschätzbar sind. Dies trifft auf die Bediensteten der XXXX nicht im selben Ausmaß zu. Der Beschwerdeführer moniert, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt sei, da der Gesetzgeber in "Art". römisch sieben. Absatz 4, NSchG die Bediensteten der Feuerwehr in die Nachtschwerarbeit einbezogen habe, die Bediensteten der römisch 40 jedoch nicht. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass zu den besonderen Belastungen dieser Bediensteten Lebensgefahr, Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte, gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien, Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit, sofortige Einsatzbereitschaft auch unmittelbar nach einer Schlafphase mit entsprechender Belastung des Kreislaufs etc. zählen sowie die Tatsache, dass in der Regel die Risiken des Einsatzes im Vorhinein nicht oder nur schwer abschätzbar sind. Dies trifft auf die Bediensteten der römisch 40 nicht im selben Ausmaß zu.
Das Landesverwaltungsgericht Wien hat in der Entscheidung vom 27.10.2020, VGW-171/062/6942/2020, diesbezüglich folgendes erklärt:
Das Verwaltungsgericht Wien übersieht im gegenständlichen Fall nicht, wonach Art VII Abs. 4 NSchG anzuwenden sei; dass auch Rettungs- bzw. Notfallsanitäter – ähnlich wie Feuerwehrleute – Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit durchführen und eine sofortige Einsatzbereitschaft gegebenenfalls unmittelbar nach einer Ruhephase mit einer entsprechenden Belastung des Kreislaufs einhergeht. Die in den Erläuternden Bemerkungen aufgezählten Aspekte der besonderen Belastungen, nämlich Lebensgefahr, Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte sowie gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien, treffen jedoch in der Regel auf die Tätigkeit von Rettungs- bzw. Notfallsanitätern nicht im selben Ausmaß zu, sodass die Belastungen iSd Abs. 4 nicht gänzlich vergleichbar erscheinen. Zudem können sich Sanitäter aufgrund des Einsatzcodes in der Regel auf den Einsatz einstellen und wissen, was sie erwartet. Die Sonderbestimmung des Art VII Abs. 4 NSchG für Feuerwehrleute liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist damit nur auf diese anzuwenden (bspw. zur Sonderbestimmung des § 38 Abs. 5 BO für Feuerwehrleute siehe auch VfGH 26.2.2014, B 1438/2013).Das Verwaltungsgericht Wien übersieht im gegenständlichen Fall nicht, wonach Artikel römisch sieben, Absatz 4, NSchG anzuwenden sei; dass auch Rettungs- bzw. Notfallsanitäter – ähnlich wie Feuerwehrleute – Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit durchführen und eine sofortige Einsatzbereitschaft gegebenenfalls unmittelbar nach einer Ruhephase mit einer entsprechenden Belastung des Kreislaufs einhergeht. Die in den Erläuternden Bemerkungen aufgezählten Aspekte der besonderen Belastungen, nämlich Lebensgefahr, Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte sowie gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien, treffen jedoch in der Regel auf die Tätigkeit von Rettungs- bzw. Notfallsanitätern nicht im selben Ausmaß zu, sodass die Belastungen iSd Absatz 4, nicht gänzlich vergleichbar erscheinen. Zudem können sich Sanitäter aufgrund des Einsatzcodes in der Regel auf den Einsatz einstellen und wissen, was sie erwartet. Die Sonderbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 4, NSchG für Feuerwehrleute liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist damit nur auf diese anzuwenden (bspw. zur Sonderbestimmung des Paragraph 38, Absatz 5, BO für Feuerwehrleute siehe auch VfGH 26.2.2014, B 1438 aus 2013,).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsbedingungen Nachtschwerarbeit Rettungsdienst VersicherungszeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2230424.2.00Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021