TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W265 2176568-3

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W265 2176568-3/42E
, W265 2176568-3/42E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 19.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde) vom 02.12.1998 wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihr wurde (zuletzt) am 21.08.2014 ein bis 20.08.2019 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

3. Mit Schreiben vom 29.03.2017 übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden auch BVT) eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten „ XXXX -Clans“. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB. Das BVT ersuchte die belangte Behörde um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie Entziehung des Konventionspasses. 3. Mit Schreiben vom 29.03.2017 übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden auch BVT) eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten „ römisch 40 -Clans“. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB. Das BVT ersuchte die belangte Behörde um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie Entziehung des Konventionspasses.

4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators an, da die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet sei und auch sonst keine Vertretung vorliege. 4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Abwesenheitskurators an, da die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet sei und auch sonst keine Vertretung vorliege.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2017 wurde der Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht stattgegeben, da die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet sei. Der Aufenthalt sei somit nicht unbekannt. 5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2017 wurde der Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht stattgegeben, da die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet sei. Der Aufenthalt sei somit nicht unbekannt.

6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Landespolizeidirektion XXXX um eine Hauserhebung zur Feststellung, ob die Beschwerdeführerin an angegebener Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei. 6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Landespolizeidirektion römisch 40 um eine Hauserhebung zur Feststellung, ob die Beschwerdeführerin an angegebener Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei.

7. Am 03.06.2017 und am 01.08.2017 wurde aufgrund des Erhebungsersuchens eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mit jeweiligem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass an der Meldeadresse niemand angetroffen worden sei und auch sonst niemand in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2017 wurde ferner angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut ZMR bereits seit 06.07.2017 abgemeldet sei.

8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei. 8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.08.2017 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei.

9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren betreffend den Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung – Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß §§ 278b, 146, 147 Abs. 2 StGB – ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren betreffend den Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung – Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß Paragraphen 278 b, 146, 147, Absatz 2, StGB – ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).

10. Mit Bescheid vom 09.10.2017 entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG den Konventionsreisepass Nr. XXXX (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid vom 09.10.2017 entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG den Konventionsreisepass Nr. römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

11. Mit Bescheid vom 13.10.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 02.12.1998, Zl. XXXX , zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheid vom 13.10.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 02.12.1998, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 09.11.2017 fristgerecht Beschwerde.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, Zl. W265 2176568-1/3E, wurde in Erledigung dieser Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, Zl. W265 2176568-1/3E, wurde in Erledigung dieser Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

14. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich sodann ein Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX (im Folgenden auch LVT XXXX ) vom 15.12.2017 mit dem Betreff: „ XXXX ; hier: Erkenntnisstand“. 14. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich sodann ein Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 (im Folgenden auch LVT römisch 40 ) vom 15.12.2017 mit dem Betreff: „ römisch 40 ; hier: Erkenntnisstand“.

Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass rund um den Jahreswechsel 2014-2015 insgesamt neun Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des „IS“ anzuschließen. Im März 2016 sei vom BVT mitgeteilt worden, dass XXXX gemeinsam mit seiner Großmutter (der Beschwerdeführerin) via Prag nach Istanbul ausgereist sei. Beide Personen seien seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle der Staatsanwaltschaft XXXX vorliegen. Gegen die Beschwerdeführerin würde eine weltweite Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach § 278b und § 146, 147 Abs. 2 StGB vorliegen. Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass sich in XXXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer drei Söhne sowie eine Tochter mit deren Familien aufhalten würden. Für eine mögliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen (Einkauf, Arzt, Pflege) wären jedenfalls engste Verwandte zur Verfügung gestanden. Da aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – Jahrgang 1945 – auch eine gewisse medizinische Versorgung immer mehr an Bedeutung gewinne und auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit vorhanden sei, erscheine eine Abwanderung aus Österreich immer unverständlicher. Die beschriebenen Umstände würden schlussendlich den Verdacht nahelegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund nicht näher bekannter Sympathien für die Ideologien des „Islamischen Staates“ Österreich verlassen habe und sich in eine Region begeben habe, die unter der Herrschaft des „IS“ stehe bzw. aus heutiger Sicht betrachtet – gestanden sei. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet würden zwar nicht vorliegen, jedoch erscheine ein Aufenthaltsort abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur Person der Beschwerdeführerin seien vor ihrer Ausreise keine nachteiligen Erkenntnisse vorgelegen, was aber aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich sei. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass rund um den Jahreswechsel 2014-2015 insgesamt neun Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des „IS“ anzuschließen. Im März 2016 sei vom BVT mitgeteilt worden, dass römisch 40 gemeinsam mit seiner Großmutter (der Beschwerdeführerin) via Prag nach Istanbul ausgereist sei. Beide Personen seien seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle der Staatsanwaltschaft römisch 40 vorliegen. Gegen die Beschwerdeführerin würde eine weltweite Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b und Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB vorliegen. Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass sich in römisch 40 zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer drei Söhne sowie eine Tochter mit deren Familien aufhalten würden. Für eine mögliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen (Einkauf, Arzt, Pflege) wären jedenfalls engste Verwandte zur Verfügung gestanden. Da aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – Jahrgang 1945 – auch eine gewisse medizinische Versorgung immer mehr an Bedeutung gewinne und auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit vorhanden sei, erscheine eine Abwanderung aus Österreich immer unverständlicher. Die beschriebenen Umstände würden schlussendlich den Verdacht nahelegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund nicht näher bekannter Sympathien für die Ideologien des „Islamischen Staates“ Österreich verlassen habe und sich in eine Region begeben habe, die unter der Herrschaft des „IS“ stehe bzw. aus heutiger Sicht betrachtet – gestanden sei. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet würden zwar nicht vorliegen, jedoch erscheine ein Aufenthaltsort abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur Person der Beschwerdeführerin seien vor ihrer Ausreise keine nachteiligen Erkenntnisse vorgelegen, was aber aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich sei.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, W218 2179294-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 betreffend Entziehung des Konventionspasses als unbegründet abgewiesen.

16. Mit Bescheid vom 27.12.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 02.12.1998, Zl. XXXX , zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte V.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).16. Mit Bescheid vom 27.12.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 02.12.1998, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

17. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 23.01.2018 fristgerecht Beschwerde.

18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019, Zl. W265 2176568-2/9E, wurde in Erledigung dieser Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019, Zl. W265 2176568-2/9E, wurde in Erledigung dieser Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

19. Am 05.03.2019 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Diese gab dabei im Wesentlichen an, sie habe ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) das letzte Mal vor zwei oder drei Jahren gesehen. Diese sei mit ihrem Enkel XXXX in die Türkei gefahren, wo sie Verwandte habe und sich behandeln habe lassen wollen. Die Schwester der Zeugin sei mit den Kindern in den Irak oder nach Syrien gefahren. Ihre Mutter sei in die Türkei gefahren, um sie zu suchen, und sei dann ebenfalls nach Syrien gefahren. Ihrer Mutter gehe es sehr schlecht, sie sei in einem Camp in XXXX in Syrien. Sie denke, dass die Familie ihrer Schwester radikalisiert sei, könne aber nichts Genaueres sagen. Ihr Mutter sei nicht radikalisiert. Sie sei von den Kindern bzw. ihrem Enkel getrennt worden und sei sehr krank.19. Am 05.03.2019 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Diese gab dabei im Wesentlichen an, sie habe ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) das letzte Mal vor zwei oder drei Jahren gesehen. Diese sei mit ihrem Enkel römisch 40 in die Türkei gefahren, wo sie Verwandte habe und sich behandeln habe lassen wollen. Die Schwester der Zeugin sei mit den Kindern in den Irak oder nach Syrien gefahren. Ihre Mutter sei in die Türkei gefahren, um sie zu suchen, und sei dann ebenfalls nach Syrien gefahren. Ihrer Mutter gehe es sehr schlecht, sie sei in einem Camp in römisch 40 in Syrien. Sie denke, dass die Familie ihrer Schwester radikalisiert sei, könne aber nichts Genaueres sagen. Ihr Mutter sei nicht radikalisiert. Sie sei von den Kindern bzw. ihrem Enkel getrennt worden und sei sehr krank.

20. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.03.2019 wurde der bestellte Abwesenheitskurator enthoben, da nunmehr eine aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin bekannt sei und eine Vollmacht vorliege, in der sie ihren Sohn unter anderem für alle ihre Amtswege bevollmächtigt habe. 20. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.03.2019 wurde der bestellte Abwesenheitskurator enthoben, da nunmehr eine aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin bekannt sei und eine Vollmacht vorliege, in der sie ihren Sohn unter anderem für alle ihre Amtswege bevollmächtigt habe.

21. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.03.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid/Erkenntnis vom 02.12.1998, Zl. XXXX , zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte V.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).21. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.03.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid/Erkenntnis vom 02.12.1998, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des persönlichen/familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin der dringende Verdacht gegeben sei, dass sie sich mit Personen mit radikalislamischem/dschihadistischem Hintergrund abgebe bzw. mit diesen zusammenlebe. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich im Einflussbereich des „Islamischen Staates“ in Syrien, jedenfalls nicht in Österreich, aufhalte. Es würden von der Staatsanwaltschaft XXXX laufende Ermittlungen geführt und es bestehe eine Festnahmeanordnung und eine weltweite Interpolfahndung wegen des Verdachts nach §§ 278b, 146 und 147 Abs. 2 StGB. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Mit ihrem Naheverhältnis zur Terrorgruppierung „Islamischer Staat“, dessen Ziel es unter anderem sei, westliche Staaten und Kulturen auszulöschen, stelle sie die Existenz der Republik Österreich in Frage. Sie weise zwar keine gerichtliche Verurteilung auf, die Gefährlichkeit einer Person könne sich jedoch auch aus besonderen Umständen der Person ergeben. Das bekanntgewordene Naheverhältnis zum IS (auch weitere Familienangehörige stünden laut Mitteilung des BVT dem IS nahe) rechtfertige solche Umstände. Es sei daher der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des persönlichen/familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin der dringende Verdacht gegeben sei, dass sie sich mit Personen mit radikalislamischem/dschihadistischem Hintergrund abgebe bzw. mit diesen zusammenlebe. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich im Einflussbereich des „Islamischen Staates“ in Syrien, jedenfalls nicht in Österreich, aufhalte. Es würden von der Staatsanwaltschaft römisch 40 laufende Ermittlungen geführt und es bestehe eine Festnahmeanordnung und eine weltweite Interpolfahndung wegen des Verdachts nach Paragraphen 278 b, 146 und 147 Absatz 2, StGB. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Mit ihrem Naheverhältnis zur Terrorgruppierung „Islamischer Staat“, dessen Ziel es unter anderem sei, westliche Staaten und Kulturen auszulöschen, stelle sie die Existenz der Republik Österreich in Frage. Sie weise zwar keine gerichtliche Verurteilung auf, die Gefährlichkeit einer Person könne sich jedoch auch aus besonderen Umständen der Person ergeben. Das bekanntgewordene Naheverhältnis zum IS (auch weitere Familienangehörige stünden laut Mitteilung des BVT dem IS nahe) rechtfertige solche Umstände. Es sei daher der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt.

22. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 03.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem entgegen des Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Tochter, nicht aber die in Österreich lebenden drei Söhne der Beschwerdeführerin einvernommen worden seien. Auch die Beweiswürdigung in Bezug auf die Gründe der Asylaberkennung sei mangelhaft. Es fehle jede Begründung, warum die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Personen mit „radikalislamischem“ Hintergrund zusammenlebe und sich im Einflussbereich des IS aufhalte. Der vom IS in Syrien noch kontrollierte Bereich sei verschwindend gering, das Camp XXXX befinde sich im Einflussbereich der kurdischen Kräfte. Alleine aufgrund der Annahme, dass Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sich dem IS angeschlossen bzw. radikalisiert hätten, könne dieser Schluss nicht zwingend für sie gezogen werden. Dies würde einer Art „Sippenhaftung“ gleichkommen. Dass sich aus dem genannten Bericht des BVT tatsächlich ableiten lasse, dass sich gerade die Beschwerdeführerin als über 70-jährige Frau aktiv an der Gewalt durch den IS beteilige, sei nicht plausibel. Die belangte Behörde gehe selbst aufgrund ihres Alters nicht davon aus, dass sie sich aktiv am „Dschihad“ beteilige. Im Bericht des LVT XXXX , der aktueller als jener des BVT sei, werde ausgeführt, dass zu den Beweggründen der Ausreise mangels konkreter Erkenntnisse lediglich Mutmaßungen angestellt werden könnten. Die belangte Behörde stütze sich im konkreten Fall ausschließlich und unreflektiert auf vermeintliche Erkenntnisse anderer Behörden (BVT und LVT), ohne ein ausreichendes eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin seien zwar als glaubhaft gewertet, jedoch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt worden. Zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Camp XXXX in Syrien aufhalte, wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Alleine aus ihrer Anwesenheit in diesem Camp lasse sich jedoch auf keine terroristische Verbindung schließen. Die Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes, der Tochter und zweier Enkel der Beschwerdeführerin würden aufrecht erhalten. 22. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 03.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem entgegen des Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Tochter, nicht aber die in Österreich lebenden drei Söhne der Beschwerdeführerin einvernommen worden seien. Auch die Beweiswürdigung in Bezug auf die Gründe der Asylaberkennung sei mangelhaft. Es fehle jede Begründung, warum die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Personen mit „radikalislamischem“ Hintergrund zusammenlebe und sich im Einflussbereich des IS aufhalte. Der vom IS in Syrien noch kontrollierte Bereich sei verschwindend gering, das Camp römisch 40 befinde sich im Einflussbereich der kurdischen Kräfte. Alleine aufgrund der Annahme, dass Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sich dem IS angeschlossen bzw. radikalisiert hätten, könne dieser Schluss nicht zwingend für sie gezogen werden. Dies würde einer Art „Sippenhaftung“ gleichkommen. Dass sich aus dem genannten Bericht des BVT tatsächlich ableiten lasse, dass sich gerade die Beschwerdeführerin als über 70-jährige Frau aktiv an der Gewalt durch den IS beteilige, sei nicht plausibel. Die belangte Behörde gehe selbst aufgrund ihres Alters nicht davon aus, dass sie sich aktiv am „Dschihad“ beteilige. Im Bericht des LVT römisch 40 , der aktueller als jener des BVT sei, werde ausgeführt, dass zu den Beweggründen der Ausreise mangels konkreter Erkenntnisse lediglich Mutmaßungen angestellt werden könnten. Die belangte Behörde stütze sich im konkreten Fall ausschließlich und unreflektiert auf vermeintliche Erkenntnisse anderer Behörden (BVT und LVT), ohne ein ausreichendes eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin seien zwar als glaubhaft gewertet, jedoch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt worden. Zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Camp römisch 40 in Syrien aufhalte, wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Alleine aus ihrer Anwesenheit in diesem Camp lasse sich jedoch auf keine terroristische Verbindung schließen. Die Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes, der Tochter und zweier Enkel der Beschwerdeführerin würden aufrecht erhalten.

Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG bzw. Art. 33 Z 2 GFK sei nur dann erfüllt, „wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“. Der Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin sei jedoch höchst spekulativ und stütze sich offenkundig lediglich darauf, dass mehrere Familienangehörige ebenfalls beschuldigt würden, einer terroristischen Organisation anzugehören, sie gemeinsam mit anderen Familienangehörigen ausgereist sei und sich nunmehr in Syrien befinde. Selbst auf Basis der Feststellungen der Behörde liege der angenommene Asylausschlussgrund nicht vor. Alleine aus dem Zusammenleben mit Personen mit radikalislamischen Hintergrund könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst Gewalttaten gutheiße, geschweige denn aktiv am Kampf des IS teilnehme. Die belangte Behörde führe auch selbst aus, dass auch die Mitgliedschaft in einer verbotenen oder terroristischen Organisation alleine nicht zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führe, solange sich ein Flüchtling nicht selbst an solchen Aktivitäten beteiligt habe.Der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG bzw. Artikel 33, Ziffer 2, GFK sei nur dann erfüllt, „wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“. Der Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin sei jedoch höchst spekulativ und stütze sich offenkundig lediglich darauf, dass mehrere Familienangehörige ebenfalls beschuldigt würden, einer terroristischen Organisation anzugehören, sie gemeinsam mit anderen Familienangehörigen ausgereist sei und sich nunmehr in Syrien befinde. Selbst auf Basis der Feststellungen der Behörde liege der angenommene Asylausschlussgrund nicht vor. Alleine aus dem Zusammenleben mit Personen mit radikalislamischen Hintergrund könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst Gewalttaten gutheiße, geschweige denn aktiv am Kampf des IS teilnehme. Die belangte Behörde führe auch selbst aus, dass auch die Mitgliedschaft in einer verbotenen oder terroristischen Organisation alleine nicht zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führe, solange sich ein Flüchtling nicht selbst an solchen Aktivitäten beteiligt habe.

23. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 03.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 08.05.2019 einlangten.

24. Mit Schreiben vom 15.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das LVT XXXX um Übermittlung eines aktuellen Erkenntnisstandes betreffend die Beschwerdeführerin.24. Mit Schreiben vom 15.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das LVT römisch 40 um Übermittlung eines aktuellen Erkenntnisstandes betreffend die Beschwerdeführerin.

25. Mit Ladungen vom 18.12.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 28.01.2021 eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch deren Sohn XXXX und Tochter XXXX als Zeugen geladen wurden.25. Mit Ladungen vom 18.12.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 28.01.2021 eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch deren Sohn römisch 40 und Tochter römisch 40 als Zeugen geladen wurden.

26. Mit Eingabe vom 08.01.2021 übermittelte das LVT XXXX einen Bericht vom 02.01.2021 zum aktuellen Erkenntnisstand betreffend die Beschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass diese seit 29.05.2017 weltweit zur Aufenthaltsermittlung für Gericht wegen §§ 278b, 146, 147 Abs. 2 StGB ausgeschrieben und seit Jahren in Österreich ohne Meldung sei. Der Dienststelle würden keine verwertbaren und vor allem gesicherten Erkenntnisse zu ihrem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand vorliegen. Am 02.01.2021 sei der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , telefonisch erreicht und befragt worden. Dieser habe mitgeteilt, dass er vor relativ kurzer Zeit telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in XXXX , Pakistan, bei Verwandten aufgehalten. Sie beabsichtige aber, wieder in die Türkei zu fliegen. Eine Rückkehr nach Österreich halte er für höchst unwahrscheinlich. Dem Vernehmen nach dürfte die Beschwerdeführerin in erster Linie in der Türkei leben, bestätigt sei dies aber nicht worden. Den Gesundheitszustand habe er als „nicht sehr gut“ bezeichnet.26. Mit Eingabe vom 08.01.2021 übermittelte das LVT römisch 40 einen Bericht vom 02.01.2021 zum aktuellen Erkenntnisstand betreffend die Beschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass diese seit 29.05.2017 weltweit zur Aufenthaltsermittlung für Gericht wegen Paragraphen 278 b, 146, 147, Absatz 2, StGB ausgeschrieben und seit Jahren in Österreich ohne Meldung sei. Der Dienststelle würden keine verwertbaren und vor allem gesicherten Erkenntnisse zu ihrem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand vorliegen. Am 02.01.2021 sei der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , telefonisch erreicht und befragt worden. Dieser habe mitgeteilt, dass er vor relativ kurzer Zeit telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in römisch 40 , Pakistan, bei Verwandten aufgehalten. Sie beabsichtige aber, wieder in die Türkei zu fliegen. Eine Rückkehr nach Österreich halte er für höchst unwahrscheinlich. Dem Vernehmen nach dürfte die Beschwerdeführerin in erster Linie in der Türkei leben, bestätigt sei dies aber nicht worden. Den Gesundheitszustand habe er als „nicht sehr gut“ bezeichnet.

27. Mit Eingabe vom 26.01.2021 gab die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt, dass sich diese mittlerweile in Pakistan befinde. Ihr Sohn habe mit der österreichischen Botschaft in Islamabad Kontakt aufgenommen, um die Ausstellung eines Reisedokuments und die Wiedereinreise der Beschwerdeführerin nach Österreich zu veranlassen. Dazu werde ein diesbezüglicher E-Mail-Verkehr vorgelegt. Der zu prüfende Aberkennungstatbestand erfordere eine Gefährdungsprognose, was nach der Judikatur insbesondere auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erfordere. Es werde daher beantragt, die mündliche Verhandlung zu erstrecken, um der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich zu ermöglichen und in weiterer Folge eine Einvernahme durchzuführen.

28. Mit Schreiben vom 27.01.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für den 28.01.2021 anberaumte mündliche Verhandlung wieder ab.

29. Mit Schreiben vom 11.03.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob bzw. bis wann mit einer Wiedereinreise gerechnet werden könne, zumal das Verfahren seit 08.05.2019 anhängig und in absehbarer Zeit eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei.

30. Mit Eingabe vom 22.03.2021 teilte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass XXXX seit mehreren Wochen in Kontakt mit der österreichischen Botschaft in Islamabad stehe. Die Beschwerdeführerin habe am 18.02.2021 einen Termin auf der Botschaft wahrgenommen. Die weitere Bearbeitung ihres Falles sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass ihre Identität nicht geklärt. Sie verfüge aktuell über kein gültiges Identitätsdokument. Herr XXXX versuche jedoch weiter, die Einreise der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, und stehe weiterhin in Kontakt mit der österreichischen Botschaft sowie dem Außenministerium. Zu seinen Bemühungen werde ein E-Mail-Verkehr vorgelegt.30. Mit Eingabe vom 22.03.2021 teilte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass römisch 40 seit mehreren Wochen in Kontakt mit der österreichischen Botschaft in Islamabad stehe. Die Beschwerdeführerin habe am 18.02.2021 einen Termin auf der Botschaft wahrgenommen. Die weitere Bearbeitung ihres Falles sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass ihre Identität nicht geklärt. Sie verfüge aktuell über kein gültiges Identitätsdokument. Herr römisch 40 versuche jedoch weiter, die Einreise der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, und stehe weiterhin in Kontakt mit der österreichischen Botschaft sowie dem Außenministerium. Zu seinen Bemühungen werde ein E-Mail-Verkehr vorgelegt.

31. Mit Ladungen vom 26.03.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 29.04.2021 erneut eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch deren Sohn XXXX und Tochter XXXX als Zeugen geladen wurden.31. Mit Ladungen vom 26.03.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 29.04.2021 erneut eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch deren Sohn römisch 40 und Tochter römisch 40 als Zeugen geladen wurden.

32. Mit Eingaben vom 29.04.2021 wurden ärztliche Bestätigungen betreffend die Zeugen XXXX und XXXX übermittelt, wonach ihnen die Teilnahme an der für diesen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht möglich sei.32. Mit Eingaben vom 29.04.2021 wurden ärztliche Bestätigungen betreffend die Zeugen römisch 40 und römisch 40 übermittelt, wonach ihnen die Teilnahme an der für diesen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht möglich sei.

Die mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht formlos abberaumt.

33. Mit Ladungen vom 06.05.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 31.05.2021 erneut eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch deren Sohn XXXX und Tochter XXXX als Zeugen geladen wurden.33. Mit Ladungen vom 06.05.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 31.05.2021 erneut eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch deren Sohn römisch 40 und Tochter römisch 40 als Zeugen geladen wurden.

34. Mit Eingabe vom 31.05.2021 teilte der als Zeuge geladene XXXX mit, dass er erkrankt sei und nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde können. Eine Bestätigung werde nachgereicht.34. Mit Eingabe vom 31.05.2021 teilte der als Zeuge geladene römisch 40 mit, dass er erkrankt sei und nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde können. Eine Bestätigung werde nachgereicht.

35. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die nicht in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin nicht teilnahm. In Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde wurde ihre Tochter XXXX als Zeugin einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Beantwortung bestimmter Fragen in Rücksprache mit dem Sohn der Beschwerdeführerin XXXX ersucht.35. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die nicht in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin nicht teilnahm. In Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde wurde ihre Tochter römisch 40 als Zeugin einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Beantwortung bestimmter Fragen in Rücksprache mit dem Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 ersucht.

36. Mit Eingabe vom 21.06.2021 erstattete die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit XXXX eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung protokollierten Fragen.36. Mit Eingabe vom 21.06.2021 erstattete die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit römisch 40 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung protokollierten Fragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. FESTSTELLUNGEN:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und Muslimin. Ihre Muttersprache ist Paschtu.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und Muslimin. Ihre Muttersprache ist Paschtu.

Der Beschwerdeführerin stellte am 19.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.1998, Zl. XXXX , wurde ihr Asyl iSd § 7 AsylG 1997 gewährt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 kommt ihr nunmehr der Status der Asylberechtigten zu.Der Beschwerdeführerin stellte am 19.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.1998, Zl. römisch 40 , wurde ihr Asyl iSd Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 kommt ihr nunmehr der Status der Asylberechtigten zu.

Von 1998 bis 2016 hielt sie sich durchgehend in Österreich auf.

Im März 2016 verließ die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Enkel Österreich und reiste über die Türkei nach Syrien, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere weitere Familienmitglieder, darunter eine ihrer Töchter und deren Familie, aufhielten. Dort wurde sie später im von syrisch-kurdischen Kräften betriebenen „Camp XXXX “ in XXXX inhaftiert.Im März 2016 verließ die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Enkel Österreich und reiste über die Türkei nach Syrien, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere weitere Familienmitglieder, darunter eine ihrer Töchter und deren Familie, aufhielten. Dort wurde sie später im von syrisch-kurdischen Kräften betriebenen „Camp römisch 40 “ in römisch 40 inhaftiert.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt reiste die Beschwerdeführerin nach Pakistan weiter, wo sie derzeit bei Verwandten in der Stadt XXXX lebt.Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt reiste die Beschwerdeführerin nach Pakistan weiter, wo sie derzeit bei Verwandten in der Stadt römisch 40 lebt.

Der Beschwerdeführerin wurde (zuletzt) am 21.08.2014 ein bis 20.08.2019 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurde ihr dieser gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG entzogen.Der Beschwerdeführerin wurde (zuletzt) am 21.08.2014 ein bis 20.08.2019 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurde ihr dieser gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG entzogen.

Die Beschwerdeführerin hört und sieht schlecht, leidet an beginnender Demenz und infolge ihres fortgeschrittenen Alters an einem schlechten Allgemeinzustand. Sie ist nicht nur mehr eingeschränkt mobil und auf Unterstützung in ihrem Alltagsleben angewiesen.

Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten:

Mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin, darunter eine ihrer Töchter und deren Ehemann, sympathisierten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und verließen 2014/2015 Österreich, um in zu diesem Zeitpunkt von der Gruppierung kontrollierte Gebiete in Syrien zu reisen. Auch die Beschwerdeführerin reiste 2016 nach Syrien zu diesen Familienangehörigen.Mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin, darunter eine ihrer Töchter und deren Ehemann, sympathisierten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und verließen 2014 aus 2015, Österreich, um in zu diesem Zeitpunkt von der Gruppierung kontrollierte Gebiete in Syrien zu reisen. Auch die Beschwerdeführerin reiste 2016 nach Syrien zu diesen Familienangehörigen.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht wegen des Verdachts nach § 278b Abs. 2 StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (schwerer Betrug) eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX und sie ist weltweit zur „Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens“ ausgeschrieben (Interpol-Personenfahndung).Gegen die Beschwerdeführerin besteht wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (schwerer Betrug) eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 und sie ist weltweit zur „Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens“ ausgeschrieben (Interpol-Personenfahndung).

Es kann in einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst mit dem „Islamischen Staat“ sympathisiert, diesen unterstützt oder diesem angehört.

Es kann somit auch nicht aus stichhaltigen Gründen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Die Beschwerdeführerin hat den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen derzeit in Pakistan. Pakistan hat weder die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) noch das Protokoll von 1967 ratifiziert.

2. BEWEISWÜRDIGUNG:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, der Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Verfahrensakt und ihre eigenen Angaben in der Beschwerde.

Auch die Feststellungen zur Antragstellung und Asylgewährung in Österreich sowie zum Aufenthalt bis 2016 ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unbestritten.

Dass die Beschwerdeführerin Österreich im März 2016 zusammen mit einem Enkel verlassen hat und (zunächst) in die Türkei gereist ist, ergibt sich aus dem Bericht des LVT XXXX vom 15.12.2017, das sich dazu auf eine Mitteilung durch das BVT beruft (vgl. AS 191). Dieser Ausreisezeitpunkt deckt sich auch grob mit den Angaben der Tochter und Enkelin der Beschwerdeführerin bei einer Einvernahme im März 2019, dass sie diese zuletzt vor zwei oder drei Jahren bzw. vor zweieinhalb bis drei Jahren gesehen hätten (vgl. AS 348). Ebenso bestätigte die Tochter der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme, dass ihre Mutter mit dem im Bericht des LVT genannten Enkel in Richtung Türkei ausgereist sei.Dass die Beschwerdeführerin Österreich im März 2016 zusammen mit einem Enkel verlassen hat und (zunächst) in die Türkei gereist ist, ergibt sich aus dem Bericht des LVT römisch 40 vom 15.12.2017, das sich dazu auf eine Mitteilung durch das BVT beruft vergleiche AS 191). Dieser Ausreisezeitpunkt deckt sich auch grob mit den Angaben der Tochter und Enkelin der Beschwerdeführerin bei einer Einvernahme im März 2019, dass sie diese zuletzt vor zwei oder drei Jahren bzw. vor zweieinhalb bis drei Jahren gesehen hätten vergleiche AS 348). Ebenso bestätigte die Tochter der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme, dass ihre Mutter mit dem im Bericht des LVT genannten Enkel in Richtung Türkei ausgereist sei.

Dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach Syrien gereist ist und dort im „Camp XXXX “ inhaftiert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, konkret dem Schreiben von Dr. XXXX vom 04.03.2019, dem Schreiben des Hilfsvereins XXXX vom 19.02.2019 und dem Schreiben ihres Sohnes XXXX an das Außenministerium vom 02.04.2019 (vgl. AS 477-481). Bereits in seinem Schreiben vom 29.03.2017 ging auch das BVT davon aus, dass sich die „Familienmitglieder des sog. XXXX -Clans“, darunter die Beschwerdeführerin, mit hoher Wahrscheinlichkeit in Syrien oder dem Irak aufhalten würden (vgl. AS 1).Dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach Syrien gereist ist und dort im „Camp römisch 40 “ inhaftiert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, konkret dem Schreiben von Dr. römisch 40 vom 04.03.2019, dem Schreiben des Hilfsvereins römisch 40 vom 19.02.2019 und dem Schreiben ihres Sohnes römisch 40 an das Außenministerium vom 02.04.2019 vergleiche AS 477-481). Bereits in seinem Schreiben vom 29.03.2017 ging auch das BVT davon aus, dass sich die „Familienmitglieder des sog. römisch 40 -Clans“, darunter die Beschwerdeführerin, mit hoher Wahrscheinlichkeit in Syrien oder dem Irak aufhalten würden vergleiche AS 1).

Der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei Verwandten in Pakistan ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben ihres Sohnes XXXX (vgl. OZ 25, 29, 40) und ihrer Tochter XXXX , bei letzterer als Zeugin in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 6-8 des Verhandlungsprotokolls). Auch gegenüber dem LVT XXXX gab XXXX bereits an, dass sich seine Mutter in Pakistan aufhalte (vgl. OZ 22). Schließlich geht aus einem vorliegenden E-Mail-Verkehr von XXXX mit der österreichischen Botschaft in Islamabad hervor, dass eine Person „mit dem Namen“ der Beschwerdeführerin dort zu einem Termin erschienen ist, auch wenn sich diese nicht ausweisen konnte (vgl. Beilage zu OZ 29).Der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei Verwandten in Pakistan ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben ihres Sohnes römisch 40 vergleiche OZ 25, 29, 40) und ihrer Tochter römisch 40 , bei letzterer als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 6-8 des Verhandlungsprotokolls). Auch gegenüber dem LVT römisch 40 gab römisch 40 bereits an, dass sich seine Mutter in Pakistan aufhalte vergleiche OZ 22). Schließlich geht aus einem vorliegenden E-Mail-Verkehr von römisch 40 mit der österreichischen Botschaft in Islamabad hervor, dass eine Person „mit dem Namen“ der Beschwerdeführerin dort zu einem Termin erschienen ist, auch wenn sich diese nicht ausweisen konnte vergleiche Beilage zu OZ 29).

Die Feststellungen zur Ausstellung und Entziehung des Konventionsreisepasses gründen sich auf den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften diesbezüglichen Angaben ihrer Tochter XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5-9 des Verhandlungsprotokolls) und ihres Sohnes XXXX in dessen Schreiben vom 02.04.2019 (vgl. AS 477) sowie der Stellungnahme vom 21.06.2021 (vgl. OZ 40). Die beschriebenen Leiden und Einschränkungen sind vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin auch plausibel.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften diesbezüglichen Angaben ihrer Tochter römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5-9 des Verhandlungsprotokolls) und ihres Sohnes römisch 40 in dessen Schreiben vom 02.04.2019 vergleiche AS 477) sowie der Stellungnahme vom 21.06.2021 vergleiche OZ 40). Die beschriebenen Leiden und Einschränkungen sind vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin auch plausibel.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten:

Die Feststellung, dass mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem „Islamischen Staat“ sympathisierten und 2014/15 in von dieser Gruppierung kontrollierte Gebiete in Syrien gereist sind, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Schreibens des BVT vom 29.03.2017 (vgl. AS 1-3) und des Berichts des LVT XXXX vom 15.12.2017 (vgl. AS 191-192) mit den Angaben der Zeugin XXXX in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2019. Diese gab an, dass ihre Schwester XXXX mit den Kindern in den Irak oder nach Syrien gefahren sei. Sie denke, dass die Familie ihrer Schwester radikalisiert gewesen sei, könne dazu aber nichts Genaueres sagen (vgl. AS 348-349). Ihre davon abweichende und wenig plausible Antwort in der mündlichen Verhandlung, dass in ihrer Verwandtschaft niemand im IS sei und bloß einige Neffen „irgendwohin gegangen und nie mehr zurückgekehrt“ seien (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls), war angesichts ihrer früheren Angaben nicht glaubhaft. Zur Feststellung, dass auch die Beschwerdeführerin 2016 nach Syrien gereist ist, siehe bereits die obigen Ausführungen.Die Feststellung, dass mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem „Islamischen Staat“ sympathisierten und 2014/15 in von dieser Gruppierung kontrollierte Gebiete in Syrien gereist sind, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Schreibens des BVT vom 29.03.2017 vergleiche AS 1-3) und des Berichts des LVT römisch 40 vom 15.12.2017 vergleiche AS 191-192) mit den Angaben der Zeugin römisch 40 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2019. Diese gab an, dass ihre Schwester römisch 40 mit den Kindern in den Irak oder nach Syrien gefahren sei. Sie denke, dass die Familie ihrer Schwester radikalisiert gewesen sei, könne dazu aber nichts Genaueres sagen vergleiche AS 348-349). Ihre davon abweichende und wenig plausible Antwort in der mündlichen Verhandlung, dass in ihrer Verwandtschaft niemand im IS sei und bloß einige Neffen „irgendwohin gegangen und nie mehr zurückgekehrt“ seien vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls), war angesichts ihrer früheren Angaben nicht glaubhaft. Zur Feststellung, dass auch die Beschwerdeführerin 2016 nach Syrien gereist ist, siehe bereits die obigen Ausführungen.

Die Feststellungen zur Festnahmeanordnung und zur Interpol-Personenfahndung gründen auf dem Akteninhalt.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beschwerdeführerin selbst mit dem „Islamischen Staat“ sympathisiert, diesen unterstützt oder diesem angehört, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde stützt ihre diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 412-414) ausschließlich auf die bereits erwähnten Schreiben/Berichte des BVT vom 29.03.2017 und des LVT XXXX vom 15.12.2017. Das BVT übermittelte mit seinem Schreiben eine Aufstellung von zwölf Familienmitgliedern des sogenannten „ XXXX -Clans“, darunter die Beschwerdeführerin. Bei den Genannten handle es sich um „Personen mit radikal-islamischen/dschihadistischem Hintergrund“, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Einflussbereich des „Islamischen Staates“ in Syrien oder dem Irak aufhalten würden (vgl. AS 1). Näher begründet wurden diese Annahmen, abgesehen von einem Verweis auf laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft XXXX , jedoch nicht. Individuelle Einschätzungen zu den Familienmitgliedern und gegen diese jeweils vorliegenden Verdachtsmomenten sind dem Schreiben überhaupt nicht zu entnehmen, es behandelt den „ XXXX -Clan“ lediglich als Ganzes.Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beschwerdeführerin selbst mit dem „Islamischen Staat“ sympathisiert, diesen unterstützt oder diesem angehört, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde stützt ihre diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 412-414) ausschließlich auf die bereits erwähnten Schreiben/Berichte des BVT vom 29.03.2017 und des LVT römisch 40 vom 15.12.2017. Das BVT übermittelte mit seinem Schreiben eine Aufstellung von zwölf Familienmitgliedern des sogenannten „ römisch 40 -Clans“, darunter die Beschwerdeführerin. Bei den Genannten handle es sich um „Personen mit radikal-islamischen/dschihadistischem Hintergrund“, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Einflussbereich des „Islamischen Staates“ in Syrien oder dem Irak aufhalten würden vergleiche AS 1). Näher begründet wurden diese Annahmen, abgesehen von einem Verweis auf laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 , jedoch nicht. Individuelle Einschätzungen zu den Familienmitgliedern und gegen diese jeweils vorliegenden Verdachtsmomenten sind dem Schreiben überhaupt nicht zu entnehmen, es behandelt den „ römisch 40 -Clan“ lediglich als Ganzes.

Im Bericht des LVT XXXX wird ausgeführt, dass um den Jahreswechsel 2014/15 insgesamt neun Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des „IS“ anzuschließen, bzw. sich in das Einflussgebiet dieser Gruppierung zu begeben. Einer Mitteilung des BVT zufolge seien am 15.03.2016 auch die Beschwerdeführerin und ihr Enkel XXXX via Prag nach Istanbul ausgereist und seither nicht zurückgekehrt. Sämtliche angeführten männlichen Personen seien als Salafisten bzw. Sympathisanten der Ideologie des „Islamischen Staates“ bekannt gewesen. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle, gegen die Beschwerdeführerin eine Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach § 278b und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB vorliegen. Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Angesichts des Aufenthalts von engsten Verwandten in XXXX und des Alters und vermutlichen Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin erscheine eine Abwanderung aus Österreich aber „immer unverständlicher“. Die beschriebenen Umstände würden den Verdacht nahelegen, dass sie aufgrund „nicht näher bekannter Sympathien für die Ideologien des Islamischen Staates“ Österreich verlassen und sich in eine Region begeben habe, die unter der Herrschaft des IS stehe bzw. gestanden sei. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet würden zwar nicht vorliegen, jedoch erscheine ein Aufenthalt abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur ihrer Person seien vor ihrer Ausreise keine nachteiligen Erkenntnisse vorgelegen, was aber aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich sei (vgl. AS 191-192).Im Bericht des LVT römisch 40 wird ausgeführt, dass um den Jahreswechsel 2014/15 insgesamt neun Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des „IS“ anzuschließen, bzw. sich in das Einflussgebiet dieser Gruppierung zu begeben. Einer Mitteilung des BVT zufolge seien am 15.03.2016 auch die Beschwerdeführerin und ihr Enkel römisch 40 via Prag nach Istanbul ausgereist und seither nicht zurückgekehrt. Sämtliche angeführten männlichen Personen seien als Salafisten bzw. Sympathisanten der Ideologie des „Islamischen Staates“ bekannt gewesen. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle, gegen die Beschwerdeführerin eine Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB vorliegen. Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Angesichts des Aufenthalts von engsten Verwandten in römisch 40 und des Alters und vermutlichen Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin erscheine eine Abwanderung aus Österreich aber „immer unverständlicher“. Die beschriebenen Umstände würden den Verdacht nahelegen, dass sie aufgrund „nicht näher bekannter Sympathien für die Ideologien des Islamischen Staates“ Österreich verlassen und sich in eine Region begeben habe, die unter der Herrschaft des IS stehe bzw. gestanden sei. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet würden zwar nicht vorliegen, jedoch erscheine ein Aufenthalt abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur ihrer Person seien vor ihrer Ausreise keine nachteiligen Erkenntnisse vorgelegen, was aber aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich sei vergleiche AS 191-192).

Auch dieser Bericht enthält zu den Beweggründen der Ausreise, wie das LVT selbst zugesteht, „nur Mutmaßungen“. Konkret als Salafisten bzw. IS-Sympathisanten bekannt waren der Behörde nur männliche Familienmitglieder. Begründet wird der Verdacht von „nicht näher bekannten Sympathien für die Ideologien des Islamischen Staates“ der Beschwerdeführerin in erster Linie damit, dass ihre Ausreise angesichts ihres familiären Netzwerks in Österreich, Alters und Unterstützungsbedarfs sehr unverständlich erscheine. Aus Sicht des LVT ergibt sich der Verdacht somit insbesondere aus dem Fehlen sonstiger nachvollziehbarer Gründe für eine Reise in IS-Gebiete. Im gegenständlichen Verfahren sind aber durchaus auch Hinweise auf andere zumindest grundsätzlich plausible Motive hervorgekommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , gab als Zeugin vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Mutter sich in der Türkei (an den Zähnen) behandeln und ihre Tochter suchen habe wollen, dann sei sie nach Syrien gefahren (vgl. AS 348-349, S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Ihr Sohn XXXX gab in seinem Schreiben vom 29.04.2019 an, sie habe ihren in Syrien feststeckenden Verwandten auf irgendeine Weise helfen wollen (vgl. AS 477) und zuletzt in der Stellungnahme vom 21.06.2021, dass er die genauen Umstände nicht kenne, aber vermute, dass sie von ihrem Enkel über die Grenze gebracht worden und nicht freiwillig nach Syrien gereist sei (vgl. OZ 40). Angesichts der einander teilweise widersprechenden Angaben kann zwar auch keine dieser Erklärungen mit ausreichender Sicherheit als Motiv festgestellt werden, es ist aber jedenfalls nicht so, dass Sympathien für den „Islamischen Staat“ der einzige mögliche und plausible Beweggrund für die Ausreise der Beschwerdeführerin gewesen wären. Auch dieser Bericht enthält zu den Beweggründen der Ausreise, wie das LVT selbst zugesteht, „nur Mutmaßungen“. Konkret als Salafisten bzw. IS-Sympathisanten bekannt waren der Behörde nur männliche Familienmitglieder. Begründet wird der Verdacht von „nicht näher bekannten Sympathien für die Ideologien des Islamischen Staates“ der Beschwerdeführerin in erster Linie damit, dass ihre Ausreise angesichts ihres familiären Netzwerks in Österreich, Alters und Unterstützungsbedarfs sehr unverständlich erscheine. Aus Sicht des LVT ergibt sich der Verdacht somit insbesondere aus dem Fehlen sonstiger nachvollziehbarer Gründe für eine Reise in IS-Gebiete. Im gegenständlichen Verfahren sind aber durchaus auch Hinweise auf andere zumindest grundsätzlich plausible Motive hervorgekommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gab als Zeugin vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Mutter sich in der Türkei (an den Zähnen) behandeln und ihre Tochter suchen habe wollen, dann sei sie nach Syrien gefahren vergleiche AS 348-349, S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Ihr Sohn römisch 40 gab in seinem Schreiben vom 29.04.2019 an, sie habe ihren in Syrien feststeckenden Verwandten auf irgendeine Weise helfen wollen vergleiche AS 477) und zuletzt in der Stellungnahme vom 21.06.2021, dass er die genauen Umstände nicht kenne, aber vermute, dass sie von ihrem Enkel über die Grenze gebracht worden und nicht freiwillig nach Syrien gereist sei vergleiche OZ 40). Angesichts der einander teilweise widersprechenden Angaben kann zwar auch keine dieser Erklärungen mit ausreichender Sicherheit als Motiv festgestellt werden, es ist aber jedenfalls nicht so, dass Sympathien für den „Islamischen Staat“ der einzige mögliche und plausible Beweggrund für die Ausreise der Beschwerdeführerin gewesen wären.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten fest, dass aufgrund des persönlichen/familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin der dringende Verdacht gegeben sei, dass sie (sich) mit Personen mit radikalislamischem/dschihadistischem Hintergrund abgebe bzw. zusammenlebe und mit hoher Wahrscheinlichkeit im Einflussbereich des „Islamischen Staates“ in Syrien aufhalte. Es würden von der Staatsanwaltschaft XXXX laufende Ermittlung geführt und es bestehe gegen sie eine Festnahmeanordnung und Interpolfahndung wegen des Verdachts nach § 278b, §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (vgl. AS 358). All dies entspricht (bzw. entsprach zum damaligen Zeitpunkt) auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts den Tatsachen, nichts davon belegt jedoch, dass auch die Beschwerdeführerin selbst eine radikalislamische oder dschihadistische Einstellung vertritt oder gar dem „Islamischen Staat“ angehört hat. Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Behörde zwar auch fest, dass der begründete Verdacht bestehe, dass es sich bei ihr um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle (vgl. AS 412), begründete dies aber einzig mit den Schreiben des BVT und LVT, aus denen sich derartiges, wie bereits ausgeführt, nicht nachvollziehbar ableiten lässt. Entgegen den – insofern aktenwidrigen – Ausführungen der belangten Behörde ist dem Schreiben des BVT vom 29.03.2017 auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin islamistisches Gedankengut „nicht bloß für sich verinnerlicht habe[n], sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde[n] und somit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle[n]“ (vgl. AS 414). Worauf sich diese Einschätzung gründet, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, enthält das Schreiben des BVT tatsächlich keine Einschätzungen zu einzelnen Familienmitgliedern.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten fest, dass aufgrund des persönlichen/familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin der dringende Verdacht gegeben sei, dass sie (sich) mit Personen mit radikalislamischem/dschihadistischem Hintergrund abgebe bzw. zusammenlebe und mit hoher Wahrscheinlichkeit im Einflussbereich des „Islamischen Staates“ in Syrien aufhalte. Es würden von der Staatsanwaltschaft römisch 40 laufende Ermittlung geführt und es bestehe gegen sie eine Festnahmeanordnung und Interpolfahndung wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b,, Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB vergleiche AS 358). All dies entspricht (bzw. entsprach zum damaligen Zeitpunkt) auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts den Tatsachen, nichts davon belegt jedoch, dass auch die Beschwerdeführerin selbst eine radikalislamische oder dschihadistische Einstellung vertritt oder gar dem „Islamischen Staat“ angehört hat. Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Behörde zwar auch fest, dass der begründete Verdacht bestehe, dass es sich bei ihr um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle vergleiche AS 412), begründete dies aber einzig mit den Schreiben des BVT und LVT, aus denen sich derartiges, wie bereits ausgeführt, nicht nachvollziehbar ableiten lässt. Entgegen den – insofern aktenwidrigen – Ausführungen der belangten Behörde ist dem Schreiben des BVT vom 29.03.2017 auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin islamistisches Gedankengut „nicht bloß für sich verinnerlicht habe[n], sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde[n] und somit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle[n]“ vergleiche AS 414). Worauf sich diese Einschätzung gründet, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, enthält das Schreiben des BVT tatsächlich keine Einschätzungen zu einzelnen Familienmitgliedern.

Auch aus der festgestellten Inhaftierung der Beschwerdeführerin im von syrisch-kurdischen Kräften betriebenen „Camp XXXX “ lässt sich keine persönliche Involvierung in den „Islamischen Staat“ ableiten. Aus einem in der Beschwerde zitierten und vor dem Hintergrund der Situation in Syrien nachvollziehbaren Medienbericht ergibt sich, dass in diesem Camp „IS-Frauen“ nicht von sonstigen Zivilistinnen getrennt werden und die Involvierung der dort aufhältigen Frauen in die Verbrechen des IS ungewiss ist (vgl. AS 472-473). Naheliegend erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zusammenlebens mit durchaus mit dem IS sympathisierenden Familienangehörigen inhaftiert wurde. Schließlich ist der Vollständigkeit wegen auch festzuhalten, dass die im Verfahren einvernommenen bzw. um Auskunft gebetenen Kinder der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , stets bestritten haben, dass ihre Mutter islamistischem Gedankengut nahestehe oder radikalisiert gewesen sei (vgl. AS 349, S. 8-9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 40). Dabei ist zu zwar zu berücksichtigten, dass bei nahen Verwandten typischerweise ein Interesse an einem positiven Verfahrensausgang besteht, aber auch, dass XXXX betreffend eine andere nahe Angehörige, ihre Schwester XXXX , sehr wohl eingestand, dass diese bzw. deren Familie radikalisiert gewesen sei, während sie es betreffend ihre Mutter schon damals bestritt (vgl. AS 349).Auch aus der festgestellten Inhaftierung der Beschwerdeführerin im von syrisch-kurdischen Kräften betriebenen „Camp römisch 40 “ lässt sich keine persönliche Involvierung in den „Islamischen Staat“ ableiten. Aus einem in der Beschwerde zitierten und vor dem Hintergrund der Situation in Syrien nachvollziehbaren Medienbericht ergibt sich, dass in diesem Camp „IS-Frauen“ nicht von sonstigen Zivilistinnen getrennt werden und die Involvierung der dort aufhältigen Frauen in die Verbrechen des IS ungewiss ist vergleiche AS 472-473). Naheliegend erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zusammenlebens mit durchaus mit dem IS sympathisierenden Familienangehörigen inhaftiert wurde. Schließlich ist der Vollständigkeit wegen auch festzuhalten, dass die im Verfahren einvernommenen bzw. um Auskunft gebetenen Kinder der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , stets bestritten haben, dass ihre Mutter islamistischem Gedankengut nahestehe oder radikalisiert gewesen sei vergleiche AS 349, S. 8-9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 40). Dabei ist zu zwar zu berücksichtigten, dass bei nahen Verwandten typischerweise ein Interesse an einem positiven Verfahrensausgang besteht, aber auch, dass römisch 40 betreffend eine andere nahe Angehörige, ihre Schwester römisch 40 , sehr wohl eingestand, dass diese bzw. deren Familie radikalisiert gewesen sei, während sie es betreffend ihre Mutter schon damals bestritt vergleiche AS 349).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das LVT XXXX mit Schreiben vom 15.12.2020 um Darlegung des aktuellen Erkenntnisstandes der Behörde betreffend die Beschwerdeführerin. In einem Bericht vom 02.01.2021 teilte das LVT daraufhin im Wesentlichen mit, dass der Dienststelle keine verwertbaren und vor allem gesicherten Erkenntnisse zu ihrem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand vorliegen würden. Verwiesen wurde auf die Auskunft ihres Sohnes XXXX , dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Pakistan bei Verwandten aufhalte (vgl. OZ 22).Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das LVT römisch 40 mit Schreiben vom 15.12.2020 um Darlegung des aktuellen Erkenntnisstandes der Behörde betreffend die Beschwerdeführerin. In einem Bericht vom 02.01.2021 teilte das LVT daraufhin im Wesentlichen mit, dass der Dienststelle keine verwertbaren und vor allem gesicherten Erkenntnisse zu ihrem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand vorliegen würden. Verwiesen wurde auf die Auskunft ihres Sohnes römisch 40 , dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Pakistan bei Verwandten aufhalte vergleiche OZ 22).

In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verfahrensergebnisse konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst mit dem „Islamischen Staat“ sympathisiert, diesen unterstützt oder diesem angehört. Zeugenaussagen oder sonstige unmittelbare Beweismittel, die diese Annahme stützen würden, liegen nicht vor. Auch während ihres über 17-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten oder sonst aufgefallen. Allein aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft XXXX Ermittlungen wegen des Verdachts nach § 278b StGB führt, kann nicht auf eine tatsächlich bestehende Verbindung zum IS geschlossen werden. Die Schlussfolgerungen des BVT und LVT XXXX , die offenbar in erster Linie darauf beruhen, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit dem IS sympathisieren, sind damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend belegt. Auch aufgrund des Geschlechts, Alters und Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist es überaus unwahrscheinlich, dass diese eine aktive Rolle in einer Terrororganisation einnimmt.In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verfahrensergebnisse konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst mit dem „Islamischen Staat“ sympathisiert, diesen unterstützt oder diesem angehört. Zeugenaussagen oder sonstige unmittelbare Beweismittel, die diese Annahme stützen würden, liegen nicht vor. Auch während ihres über 17-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten oder sonst aufgefallen. Allein aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b, StGB führt, kann nicht auf eine tatsächlich bestehende Verbindung zum IS geschlossen werden. Die Schlussfolgerungen des BVT und LVT römisch 40 , die offenbar in erster Linie darauf beruhen, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit dem IS sympathisieren, sind damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend belegt. Auch aufgrund des Geschlechts, Alters und Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist es überaus unwahrscheinlich, dass diese eine aktive Rolle in einer Terrororganisation einnimmt.

Stichhaltige Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sind damit nicht hervorgekommen.

Dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen derzeit in Pakistan hat, ergibt sich daraus, dass sie aktuell dort – und nur dort – lebt (siehe dazu bereits Punkt 2.1.). Dass Pakistan weder die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) noch das Protokoll von 1967 ratifiziert hat, ergibt sich aus diesen Rechtsvorschriften selbst.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

Zu A)

3.1. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

3.1.1. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

[…]

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt […]“

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

[…]

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.“

3.1.2. Gemäß Artikel 33 Abs. 1 GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Vorteil dieser Bestimmung kann von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet (Abs. 2).3.1.2. Gemäß Artikel 33 Absatz eins, GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Vorteil dieser Bestimmung kann von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet (Absatz 2,).

Die Genfer Flüchtlingskonvention selbst unterscheidet im Rahmen der Durchbrechung des Refoulementsverbotes einerseits zwischen Fremden, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen und rechtskräftig Verurteilten andererseits, die zudem eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.

3.1.3. In Umsetzung von Art. 33 GFK können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung gemäß Art. 14 Abs. 4 der Status-RL aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn3.1.3. In Umsetzung von Artikel 33, GFK können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Status-RL aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.Gemäß Artikel 14, Absatz 5, der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.

Gerade Art. 14 der Richtlinie 2004/83/EG wurde wegen Zweifeln an ihrer völkerrechtlichen Vereinbarkeit sehr umstritten betrachtet, führt dies nämlich dazu, dass Art. 33 Abs. 2 GFK und die darin genannten Einschränkungen des Refoulementverbotes den in Art. 1 Abschnitt F GFK enthaltenen Ausschlussgründen als weitere Ausschlussgründe hinzugefügt werden. Die GFK jedoch trennt diese beiden Themenkreise strikt. Die abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe in Art 1 Abschnitt F GFK beruhen auf einem Verhalten des Antragsstellers; bei gewissen schwerwiegenden Handlungen hat der Täter keinen internationalen Schutz verdient.Gerade Artikel 14, der Richtlinie 2004/83/EG wurde wegen Zweifeln an ihrer völkerrechtlichen Vereinbarkeit sehr umstritten betrachtet, führt dies nämlich dazu, dass Artikel 33, Absatz 2, GFK und die darin genannten Einschränkungen des Refoulementverbotes den in Artikel eins, Abschnitt F GFK enthaltenen Ausschlussgründen als weitere Ausschlussgründe hinzugefügt werden. Die GFK jedoch trennt diese beiden Themenkreise strikt. Die abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe in Artikel eins, Abschnitt F GFK beruhen auf einem Verhalten des Antragsstellers; bei gewissen schwerwiegenden Handlungen hat der Täter keinen internationalen Schutz verdient.

Demgegenüber regelt Art. 33 Abs. 2 GFK die Behandlung von Flüchtlingen und die Definition von Umständen, unter denen diese dennoch abgeschoben werden könnten. Der Zweck der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GFK besteht in der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmestaates oder der Allgemeinheit (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutzstatus, S 639ff).Demgegenüber regelt Artikel 33, Absatz 2, GFK die Behandlung von Flüchtlingen und die Definition von Umständen, unter denen diese dennoch abgeschoben werden könnten. Der Zweck der Bestimmung des Artikel 33, Absatz 2, GFK besteht in der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmestaates oder der Allgemeinheit (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutzstatus, S 639ff).

Im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie wird ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (vgl. grundsätzlich zum Begriff der „nationalen Sicherheit“: Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S 350ff).Im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie wird ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt vergleiche grundsätzlich zum Begriff der „nationalen Sicherheit“: Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S 350ff).

Der EuGH hat hiezu in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13, ausgesprochen: „Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, kann einen der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen.“Der EuGH hat hiezu in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13, ausgesprochen: „Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, kann einen der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Artikel 24, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83 darstellen, auch wenn die in Artikel 21, Absatz 2, dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Artikel 24, Absatz eins, dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen.“

3.1.4. Zu oben zitierter Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 führt die Regierungsvorlage 582 XXV. GP (wortwörtlich) Folgendes aus: „Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“3.1.4. Zu oben zitierter Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 führt die Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode (wortwörtlich) Folgendes aus: „Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.

Sowohl für die Bestimmung der § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als auch der Z 4 ist daher die vom Betroffenen ausgehende Gefahr – im Falle der Z 3 für die Sicherheit der Republik Österreich und im Falle der Z 4 für die Allgemeinheit – maßgeblich und nicht für sich alleine – wie dies die Ausschlussgründe des Art. 1 Abschnitt F GFK vorsehen – das Vorliegen eines strafrechtlichen Delikts.Sowohl für die Bestimmung der Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als auch der Ziffer 4, ist daher die vom Betroffenen ausgehende Gefahr – im Falle der Ziffer 3, für die Sicherheit der Republik Österreich und im Falle der Ziffer 4, für die Allgemeinheit – maßgeblich und nicht für sich alleine – wie dies die Ausschlussgründe des Artikel eins, Abschnitt F GFK vorsehen – das Vorliegen eines strafrechtlichen Delikts.

In der Literatur wird zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 stets darauf hingewiesen, dass Handlungen durch den Betroffenen vorliegen müssen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. Bespielhaft wird in diesem Zusammenhang die Gefahr eines Umsturzes, Spionage für einen fremden Staat oder einer Revolution genannt (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl: § 13 / Rz 453, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht: § 6 AsyG 2005 / K17).In der Literatur wird zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 stets darauf hingewiesen, dass Handlungen durch den Betroffenen vorliegen müssen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. Bespielhaft wird in diesem Zusammenhang die Gefahr eines Umsturzes, Spionage für einen fremden Staat oder einer Revolution genannt (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl: Paragraph 13, / Rz 453, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht: Paragraph 6, AsyG 2005 / K17).

Bei der Auslegung des Art 33 Abs. 2 GFK muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Art 33 Z 2 GFK sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).Bei der Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Artikel 33, Ziffer 2, GFK sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).

3.1.5. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 4 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).3.1.5. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Die Gefährdungsprognose ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, vom Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (vgl. etwa VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).Die Gefährdungsprognose ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, vom Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet vergleiche etwa VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).

Wenngleich von einem asylberechtigten Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014).Wenngleich von einem asylberechtigten Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014).

3.1.6. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung des Status der Asylberechtigten fallgegenständlich auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend muss aus stichhaltigen Gründen angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, somit die Existenz oder territoriale Integrität des Staates gefährdet.3.1.6. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung des Status der Asylberechtigten fallgegenständlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend muss aus stichhaltigen Gründen angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, somit die Existenz oder territoriale Integrität des Staates gefährdet.

Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die zur Annahme führen würden, irgendein Verhalten der Beschwerdeführerin habe sich gegen die Republik Österreich selbst gerichtet oder deren Bestand gefährdet. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem „Islamischen Staat“ sympathisiert, diesen unterstützt oder diesem angehört. Damit liegen keinesfalls „ganz spezifischen Umstände“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen.

Auch andere „stichhaltige“ Gründe dafür, dass die unbescholtene, 76-jährige und gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt.Auch andere „stichhaltige“ Gründe dafür, dass die unbescholtene, 76-jährige und gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt.

3.1.7. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 23, mwN).3.1.7. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 23, mwN).

Im zitierten Erkenntnis vom 17.10.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 festgehalten, dass aufgrund der historischen Entwicklung dieser Bestimmung, der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und den in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritten, die dabei vorzunehmen sind, die vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 24 bis 26).Im zitierten Erkenntnis vom 17.10.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG 2005 festgehalten, dass aufgrund der historischen Entwicklung dieser Bestimmung, der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und den in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritten, die dabei vorzunehmen sind, die vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 24 bis 26).

Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020 auch auf das Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 übertragen: § 7 Abs. 2a AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen („wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist“) jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in § 9 AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab (arg.: „ein Verfahren zur Aberkennung“; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 3, wonach „diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist“ und „bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ... ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten“ ist). Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020 auch auf das Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 übertragen: Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen („wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist“) jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in Paragraph 9, AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab (arg.: „ein Verfahren zur Aberkennung“; vergleiche auch die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 3, wonach „diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist“ und „bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ... ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten“ ist).

Daher ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 18 bis 19).Daher ist die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 18 bis 19).

3.1.8. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um ein nach § 7 Abs. 2 oder 2a AsylG 2005 verpflichtend einzuleitendes Aberkennungsverfahren. Weder ist betreffend die Beschwerdeführerin einer der Fälle des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. erfüllt, noch liegen konkrete Hinweise vor, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 GFK angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, noch stützte sich die Aberkennung auf eine Analyse gemäß § 3 Abs. 4a AsylG 2005.3.1.8. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um ein nach Paragraph 7, Absatz 2, oder 2a AsylG 2005 verpflichtend einzuleitendes Aberkennungsverfahren. Weder ist betreffend die Beschwerdeführerin einer der Fälle des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg. cit. erfüllt, noch liegen konkrete Hinweise vor, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 GFK angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, noch stützte sich die Aberkennung auf eine Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG 2005.

Die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Fall von (verpflichtend zu führenden) Aberkennungsverfahren ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. „Sache“ ist gegenständlich im Sinne der ständigen Judikatur vielmehr nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Diese stellt den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, auch das Vorliegen anderer Aberkennungsgründe zu prüfen.Die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Fall von (verpflichtend zu führenden) Aberkennungsverfahren ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. „Sache“ ist gegenständlich im Sinne der ständigen Judikatur vielmehr nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Diese stellt den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten ausdrücklich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, auch das Vorliegen anderer Aberkennungsgründe zu prüfen.

3.1.9. Der Vollständigkeit wegen wird noch angemerkt, dass auch bei diesbezüglich anderer Rechtsansicht – dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden sehr wohl berechtigt wäre, auch die anderen Aberkennungsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu prüfen – gegenständlich kein Aberkennungstatbestand erfüllt wäre.3.1.9. Der Vollständigkeit wegen wird noch angemerkt, dass auch bei diesbezüglich anderer Rechtsansicht – dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden sehr wohl berechtigt wäre, auch die anderen Aberkennungsgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu prüfen – gegenständlich kein Aberkennungstatbestand erfüllt wäre.

Näher zu prüfen wäre in erster Linie § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, da die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen derzeit in Pakistan hat. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat im Sinne dieser Bestimmung hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu § 7 AsylG).Näher zu prüfen wäre in erster Linie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, da die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen derzeit in Pakistan hat. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat im Sinne dieser Bestimmung hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu Paragraph 7, AsylG).

Aus § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich jedoch e contrario, dass bei einer Aberkennung nach Abs. 1 Z 3 leg. cit. – anders als bei Aberkennungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 – dem Betreffenden weiterhin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Der Bedarf an internationalem Schutz im Sinne der GFK bleibt daher aufrecht. Auch nach den Gesetzesmaterialien erfolgt im Fall des „Weiterwanderns“ lediglich ein „Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat“, der dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach Z 11 des Anhangs zur GFK entspricht (vgl. RV 952, XXII. GP).Aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich jedoch e contrario, dass bei einer Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. – anders als bei Aberkennungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 – dem Betreffenden weiterhin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Der Bedarf an internationalem Schutz im Sinne der GFK bleibt daher aufrecht. Auch nach den Gesetzesmaterialien erfolgt im Fall des „Weiterwanderns“ lediglich ein „Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat“, der dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach Ziffer 11, des Anhangs zur GFK entspricht vergleiche Regierungsvorlage 952, römisch 22 . GP).

Nimmt ein Flüchtling erlaubterweise im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates seinen Aufenthalt, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist (vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK).Nimmt ein Flüchtling erlaubterweise im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates seinen Aufenthalt, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK).

Eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann somit nur in Frage kommen, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach der GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen wird. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich sonst keine Möglichkeit, einen ihrer weiterhin aufrechten Flüchtlingseigenschaft entsprechenden Schutz zu erlangen. Die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge würde damit unterlaufen und der nach den Materialien beabsichtigte „Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat“ käme nicht zustande. Der Begriff des „anderen Staates“ im Sinne der Z 3 ist daher teleologisch auf Vertragsstaaten der GFK zu reduzieren (vgl. bereits BVwG 19.04.2021, W152 2169615-1/4E). Pakistan hat jedoch wie festgestellt weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch das Protokoll von 1967 ratifiziert. Eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann somit nur in Frage kommen, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach der GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen wird. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich sonst keine Möglichkeit, einen ihrer weiterhin aufrechten Flüchtlingseigenschaft entsprechenden Schutz zu erlangen. Die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge würde damit unterlaufen und der nach den Materialien beabsichtigte „Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat“ käme nicht zustande. Der Begriff des „anderen Staates“ im Sinne der Ziffer 3, ist daher teleologisch auf Vertragsstaaten der GFK zu reduzieren vergleiche bereits BVwG 19.04.2021, W152 2169615-1/4E). Pakistan hat jedoch wie festgestellt weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch das Protokoll von 1967 ratifiziert.

Auch eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 käme im gegenständlichen Fall somit selbst dann nicht in Frage, wenn das Bundesverwaltungsgericht entgegen den obigen Ausführungen berechtigt wäre, auch diesen Aberkennungsgrund zu prüfen.Auch eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 käme im gegenständlichen Fall somit selbst dann nicht in Frage, wenn das Bundesverwaltungsgericht entgegen den obigen Ausführungen berechtigt wäre, auch diesen Aberkennungsgrund zu prüfen.

Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z. B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z. B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2176568.3.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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