Entscheidungsdatum
13.09.2021Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
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W272 1266976-2/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, aris BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.10.2020, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, aris BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.10.2020, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Sohn der BF mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war im Familienverfahren auch der BF derselbe Schutz zu gewähren. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Sohn der BF mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war im Familienverfahren auch der BF derselbe Schutz zu gewähren.
3. Im Juni 2020 teilte die BF mit, dass sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückreisen will. Im Juli 2020 teilte die BF mit, dass sie nicht freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückreisen will.
4. Am 28.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mitvorgelegt wurden:
? Teilnahmebestätigung WIFI „Schreibtraining-10-Finger-System in nur 6 Stunden“ vom 26.03.2011;
? Teilnahmebestätigung WIFI „English Conversation“ vom 05.05.2011 – 07.07.2011;
? Teilnahmebestätigung und Zeugnis WIFI „Reisebürofachkraft – Basis, Einführung in die Reisebürofachkunde“;
? Eine Bestätigung Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom 03.02.2017, wonach der Sohn der BF, XXXX , geboren am XXXX , im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in der sozialpädagogischen Einrichtung Wohngemeinschaft der MA11 betreut werde;? Eine Bestätigung Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom 03.02.2017, wonach der Sohn der BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in der sozialpädagogischen Einrichtung Wohngemeinschaft der MA11 betreut werde;
? Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, vom 18.02.2020 und vom 19.02.2020, vom 04.03.2020, relevante Diagnosen: akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie;
? Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, 24.02.2020, relevante Diagnosen: Psychotische Störung;
? Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, 13.03.2020, mit der Diagnose der BF: F20.0 Paranoide Schizophrenie, F17.1 Nikotinabusus, K76.9 Erhebliche Hepatopathie-Entwicklung unter Risperidon-Therapie, K76.0 Verdacht auf Leberzellverfettung, Hepatomegalie, N83.2 Ovarialysten rechts;
5. Mit Email vom 24.09.2020 ersuchte der Verein für Menschenrechte Österreich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Ausreiseinformationen der Beschwerdeführerin, da sie ein Flugticket für den 27.09.2020 habe und freiwillig nach Georgien ausreisen wolle.
6. Mit Email des Bundesamtes am gleichen Tag wurde der Verein für Menschenrechte Österreich um die Übermittlung einer unterfertigen Zustellvollmacht zu Gunsten des Verein Menschenrechte ersucht.
7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.09.2020, GZ XXXX , wurde für die BF eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin ua. zur Vertretung vor Behörden und Ämtern bestellt. 7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.09.2020, GZ römisch 40 , wurde für die BF eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin ua. zur Vertretung vor Behörden und Ämtern bestellt.
8. Im Folgenden wurde am 28.09.2020 eine unterschriebene Vollmacht, datiert mit 27.09.2020, die den Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigte alle notwendigen Schriftstücke vom BFA einzuholen übermittelt.
9. Das BFA wurde mittels Schreiben des VMÖ vom 28.09.2020 über die Ausreise der BF am 27.09.2020 informiert.
10. Am 29.09.2020 erfolgte ein Aktenvermerk durch das BFA aus dem hervorgeht, dass die BF als Konventionsflüchtling freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei straffällig. Die Frist von fünf Jahren sei daher nicht zu berücksichtigen. Es sei kein Niederlassungstitel zu erwirken. Die abzuleitende Rechtsfolge sei die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG. Als weitere Vorgehensweise sei das Beweismittel zu sichten, eine Einvernahme der betroffenen Person, Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen und weitere Prüfungen.10. Am 29.09.2020 erfolgte ein Aktenvermerk durch das BFA aus dem hervorgeht, dass die BF als Konventionsflüchtling freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei straffällig. Die Frist von fünf Jahren sei daher nicht zu berücksichtigen. Es sei kein Niederlassungstitel zu erwirken. Die abzuleitende Rechtsfolge sei die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Als weitere Vorgehensweise sei das Beweismittel zu sichten, eine Einvernahme der betroffenen Person, Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen und weitere Prüfungen.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
12. Dieser Bescheid wurde an den Verein Menschenrechte Österreich Rückkehrbüro mit Zustellverfügung vom 02.10.2020 im Rahmen derer die Zustellung „mit RSa an das Rückkehrbüro des Verein Menschenrechte Österreich“ angeordnet (AS 123) wurde, am 05.10.2020 zugestellt.
13. Am 20.10.2020 ersuchte die BF bei der österreichischen Botschaft in Tiflis, um Ausstellung eines neuen Konventionspass bzw. versucht Asyl für Österreich zu beantragen. Sie ersuchte um Überprüfung des Asylstatus. Eine Übermittlung des Bescheides an die BF erfolgte nicht. Es wurde der Botschaft seitens des BFA mitgeteilt, dass der Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde und die vierwöchige Rechtsmittelfrist seit 05.10.2020 laufe.
14. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Diakonie, einen Antrag auf Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in vollem Umfang. Der Antrag auf Zustellung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin am 02.11.2020 durch einen Anruf beim BFA erfahren habe, dass ein Bescheid gegen sie erlassen worden sei, welchen sie jedoch bis zum heutigen Tag nicht erhalten habe. Beim Verein Menschenrechte Österreich habe die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten, dass der gegenständliche Bescheid dort am 05.10.2020 eingelangt sei. Nach Angabe des VMÖ liege dort jedoch keine Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin auf, sondern sei lediglich eine Vollmacht zur Dokumentenabholung erteilt worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Bescheid bisher rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb dieser auch noch keine Rechtswirkung entfalten habe können. Daher sei der Bescheid erst zuzustellen. Lediglich für den Fall, dass das Bundesamt zu dem Schluss komme, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Zustellung wirksam erfolgt sei, stelle die Beschwerdeführerin den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung zur Beschwerdeerhebung. Die aktenkundige psychische Erkrankung der BF sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. In Zusammenhang mit ihren Erkrankungen seien auch die Anträge der BF auf freiwillige Rückkehr sowie ihre letztendliche Ausreise nach Georgien zu sehen. Die belangte Behörde hätte den langjährigen Aufenthalt der BF, ihre gute Integrationsleistung und ihr aufrechtes Familienlebens zu ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, als persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich zu berücksichtigen gehabt. 14. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Diakonie, einen Antrag auf Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in vollem Umfang. Der Antrag auf Zustellung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin am 02.11.2020 durch einen Anruf beim BFA erfahren habe, dass ein Bescheid gegen sie erlassen worden sei, welchen sie jedoch bis zum heutigen Tag nicht erhalten habe. Beim Verein Menschenrechte Österreich habe die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten, dass der gegenständliche Bescheid dort am 05.10.2020 eingelangt sei. Nach Angabe des VMÖ liege dort jedoch keine Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin auf, sondern sei lediglich eine Vollmacht zur Dokumentenabholung erteilt worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Bescheid bisher rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb dieser auch noch keine Rechtswirkung entfalten habe können. Daher sei der Bescheid erst zuzustellen. Lediglich für den Fall, dass das Bundesamt zu dem Schluss komme, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Zustellung wirksam erfolgt sei, stelle die Beschwerdeführerin den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung zur Beschwerdeerhebung. Die aktenkundige psychische Erkrankung der BF sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. In Zusammenhang mit ihren Erkrankungen seien auch die Anträge der BF auf freiwillige Rückkehr sowie ihre letztendliche Ausreise nach Georgien zu sehen. Die belangte Behörde hätte den langjährigen Aufenthalt der BF, ihre gute Integrationsleistung und ihr aufrechtes Familienlebens zu ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, als persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich zu berücksichtigen gehabt.
Beigelegt wurden eine Vollmacht, datiert mit 05.11.2020, sowie ein Patientenbrief des Wiener Krankenhausverbundes Krankenhaus Nord vom 13.03.2020.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung zusammengefast damit, dass eine Zustellvollmacht des Verein Menschenrechte Österreich vom 27.09.2020 vorliege. Somit stehe fest, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Inhalt habe, am 05.10.2020 rechtswirksam an den Zustellbevollmächtigten, den Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt worden sei. Es stehe somit fest, dass der Bescheid vom 02.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß § 33 abs. 1 VwGVG nicht vorliegen, und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 abzuweisen. 15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung zusammengefast damit, dass eine Zustellvollmacht des Verein Menschenrechte Österreich vom 27.09.2020 vorliege. Somit stehe fest, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Inhalt habe, am 05.10.2020 rechtswirksam an den Zustellbevollmächtigten, den Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt worden sei. Es stehe somit fest, dass der Bescheid vom 02.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, abs. 1 VwGVG nicht vorliegen, und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 abzuweisen.
16. Der Bescheid wurde per RSb-Brief am 19.11.2020 an die Diakonie zugestellt. Ebenfalls am 19.11.2020 wurde der Bescheid per E-Mail auch an die Erwachsenenvertreterin der BF gesendet.
17. Mit Schreiben vom 07.01.2021 erfolgte die Vorlage einer Vollmacht an die Bundesagentur für Betriebs- und Unterstützungsleistungen unterfertigt durch die Erwachsenenvertreterin XXXX .17. Mit Schreiben vom 07.01.2021 erfolgte die Vorlage einer Vollmacht an die Bundesagentur für Betriebs- und Unterstützungsleistungen unterfertigt durch die Erwachsenenvertreterin römisch 40 .
20. Mittels E-Mail vom 20.05.2021 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der BF einen Beschluss, XXXX , des Bezirksgerichts XXXX vom 31.03.2021, mit dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet wurde. 20. Mittels E-Mail vom 20.05.2021 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der BF einen Beschluss, römisch 40 , des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.03.2021, mit dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die BF leidet an paranoider Schizophrenie und hielt sich zuletzt von 18.02.2020 bis 13.03.2020 in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus Nord auf. Sie wurde dort mit Rettungsdienst und Polizeibegleitung vorstellig, weil sie Gegenstände aus dem Fenster ihrer Dachgeschoßwohnung geworfen hat und einen wahnhaften und paranoiden Eindruck machte. So gab sie im psychiatrischen Erstaufnahmegespräch an, die Gruppe „Cobra“ würde sie bedrohen und verfolgen. Diese Gruppe habe sich mit ihren Nachbarn verbündet, um sie nach Georgien zu schicken. Nach Anregung des Krankenhaus Nord vom 09.03.2020 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.09.2020 für die BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ua. zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt. Die BF hätte bereits im Aberkennungsverfahren vor dem BFA einen Erwachsenenvertreter benötigt, um die Tragweite des Verfahrens zu verstehen und wurde ein solcher auch vor Bescheiderlassung des Aberkennungsverfahrens bestellt. Die BF leidet an paranoider Schizophrenie und hielt sich zuletzt von 18.02.2020 bis 13.03.2020 in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus Nord auf. Sie wurde dort mit Rettungsdienst und Polizeibegleitung vorstellig, weil sie Gegenstände aus dem Fenster ihrer Dachgeschoßwohnung geworfen hat und einen wahnhaften und paranoiden Eindruck machte. So gab sie im psychiatrischen Erstaufnahmegespräch an, die Gruppe „Cobra“ würde sie bedrohen und verfolgen. Diese Gruppe habe sich mit ihren Nachbarn verbündet, um sie nach Georgien zu schicken. Nach Anregung des Krankenhaus Nord vom 09.03.2020 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.09.2020 für die BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ua. zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt. Die BF hätte bereits im Aberkennungsverfahren vor dem BFA einen Erwachsenenvertreter benötigt, um die Tragweite des Verfahrens zu verstehen und wurde ein solcher auch vor Bescheiderlassung des Aberkennungsverfahrens bestellt.
Der Bescheid vom 02.10.2020 ist weder der BF, dem Erwachsenenvertreterin noch einem von ihr rechtswirksam bevollmächtigen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung des Bescheides an den VMÖ ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, einerseits, weil die BF aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit keine nach außen wirksame Vollmacht zugunsten des VMÖ abgegeben konnte und andererseits, weil es sich bei der Vollmacht um keine Zustellvollmacht für das Aberkennungsverfahren handelte.
Die BF ist nicht straffällig.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Feststellung, dass bei der BF paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde, stützt sich aus dem Patientenbrief des Krankenhaus Nord vom 13.03.2020. Ebenfalls ergibt sich hieraus, dass die BF von 18.02.2020 bis 13.03.2020 in der psychiatrischen Abteilung stationär behandelt wurde und dass vonseiten des Krankenhauses die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF angeregt wurde.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, gab die BF auch an in psychiatrischer Behandlung zu stehen und einmal in der Woche einen Arzt von den Psychosozialen Diensten zu sehen. Ebenfalls brachte sie vor, die Situation mit ihrem Sohn und ihrer Wohnung, die sie verloren habe, belaste sie psychisch (Seite 4, 6 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020). Sie erwähnte auch, dass sie Medikamente nehme und aufgrund von starken Psychopharmaka nicht arbeiten oder Kurse besuchen könne (Seite 4-6 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020). Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit während des gesamten Aberkennungsverfahrens prozessunfähig war, ergibt sich daraus, dass die BF gegen Ende der Einvernahme plötzlich fragte: „Wollen Sie mich nach Georgien zurückschicken?“ (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020), so als ob ihr zu diesem Zeitpunkt erstmalig bewusstwurde um was es in der Einvernahme ging. Auch andere Antworten der BF erscheinen wirr, chaotisch und sprunghaft, beispielsweise: „Meine Überlegungen waren im Gleichgewicht, ich wusste nicht genau in welche Richtung ich gehen soll. Hier habe ich kein Geld mir Möbel zu kaufen. Ich entschied dann, nach Georgien zurückzugehen, aber dann entschied ich, dass mein Kind anfing zu weinen, als er erfahren hat, dass ich zurückkehren möchte. Das bewegte mich dazu, anders zu entscheiden (…)“ (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020). Auch dass die BF am Ende der Einvernahme plötzlich meinte, sie habe entschieden, dass sie zurückkehren werde (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020) obwohl sie am Beginn der Einvernahme vorbrachte, doch nicht nach Georgien ausreisen zu wollen (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020) deutete klar auf eine Prozessunfähigkeit der BF hin.
Im Patientenbrief vom 13.03.2020 wurde festgehalten, dass die BF am 18.02.2020 als „(…) wach, bewusstseinsklar; zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert; kognitive Fähigkeiten im Normalbereich; Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsfähigkeit unauffällig (…)“ ist, jedoch lässt sich hieraus keinesfalls der Rückschluss ziehen, dass dies auch zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. den Zeitpunkt der Ausreise nach Georgien der Fall war. Weiters wurden ua. auch wahnhafte Wahrnehmungen und akustische Halluzinationen festgehalten. Schließlich war die Diagnose bei Entlassung der Patientin ua. F20.0 Paranoide Schizophrenie. Die Entlassung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin und sie war wieder psychisch ausreichend stabilisiert. Dass jedoch daraus eine dauerhafte psychische Stabilisierung abzuleiten ist, ist nicht aus dem Patientenbrief ableitbar und zeigte sich auch daraus, dass dieser Brief dazu führte, dass das Bezirksgericht XXXX am 28.09.2020, 8 P33/20h-22 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gem. § 271 ABGB bestellte (Mitteilung des BG Döblin vom 31.03.201), welche neben der Verwaltung des Einkommens und der Vertretung in Schuldangelegenheiten, insbesondere Kontoschulden auch die Vertretung vor Ämtern, Behörden Sozialversicherungsträgern zu besorgen hatte. Es ist nicht aus der Aktenlage ableitbar, dass die BF erst kurz davor in eine solche nicht handlungsfähige bzw. prozessfähige Lage geraten wäre, sodass es auch bei der Unterschrift am 27.09.2020, indem dem VMÖ eine Vollmacht erteilt wurde, also einen Tag vor der gerichtlichen Bestellung, die BF in der Lage gewesen wäre ihr Handeln zu verstehen. Aus der Vollmacht war auch gar nicht ableitbar, dass es sich um die Zustimmung zur Vertretung im Rahmen eines Aberkennungsverfahren handelt, zumal hier auch hingewiesen wurde, dass das VMÖ berechtigt ist Unterlagen einzuholen und damit indiziert die Einholung etwaiger Unterlagen zur Ausreise gemeint ist, wie sich aus dem E-Mailverkehr vom 24.09.2020 und 28.09.2020 ergibt, da auch im Betreff: “Ansuchen um Übermittlung der Ausreiseinfo für Frau XXXX , Geb: XXXX , Staat Georgien, IFA XXXX ergibt.“ Ein Aberkennungsbescheid stellt keine notwendige Ausreiseinfo für die erfolgte Ausreise dar.Im Patientenbrief vom 13.03.2020 wurde festgehalten, dass die BF am 18.02.2020 als „(…) wach, bewusstseinsklar; zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert; kognitive Fähigkeiten im Normalbereich; Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsfähigkeit unauffällig (…)“ ist, jedoch lässt sich hieraus keinesfalls der Rückschluss ziehen, dass dies auch zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. den Zeitpunkt der Ausreise nach Georgien der Fall war. Weiters wurden ua. auch wahnhafte Wahrnehmungen und akustische Halluzinationen festgehalten. Schließlich war die Diagnose bei Entlassung der Patientin ua. F20.0 Paranoide Schizophrenie. Die Entlassung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin und sie war wieder psychisch ausreichend stabilisiert. Dass jedoch daraus eine dauerhafte psychische Stabilisierung abzuleiten ist, ist nicht aus dem Patientenbrief ableitbar und zeigte sich auch daraus, dass dieser Brief dazu führte, dass das Bezirksgericht römisch 40 am 28.09.2020, 8 P33/20h-22 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gem. Paragraph 271, ABGB bestellte (Mitteilung des BG Döblin vom 31.03.201), welche neben der Verwaltung des Einkommens und der Vertretung in Schuldangelegenheiten, insbesondere Kontoschulden auch die Vertretung vor Ämtern, Behörden Sozialversicherungsträgern zu besorgen hatte. Es ist nicht aus der Aktenlage ableitbar, dass die BF erst kurz davor in eine solche nicht handlungsfähige bzw. prozessfähige Lage geraten wäre, sodass es auch bei der Unterschrift am 27.09.2020, indem dem VMÖ eine Vollmacht erteilt wurde, also einen Tag vor der gerichtlichen Bestellung, die BF in der Lage gewesen wäre ihr Handeln zu verstehen. Aus der Vollmacht war auch gar nicht ableitbar, dass es sich um die Zustimmung zur Vertretung im Rahmen eines Aberkennungsverfahren handelt, zumal hier auch hingewiesen wurde, dass das VMÖ berechtigt ist Unterlagen einzuholen und damit indiziert die Einholung etwaiger Unterlagen zur Ausreise gemeint ist, wie sich aus dem E-Mailverkehr vom 24.09.2020 und 28.09.2020 ergibt, da auch im Betreff: “Ansuchen um Übermittlung der Ausreiseinfo für Frau römisch 40 , Geb: römisch 40 , Staat Georgien, IFA römisch 40 ergibt.“ Ein Aberkennungsbescheid stellt keine notwendige Ausreiseinfo für die erfolgte Ausreise dar.
Es mag sein, dass die BF vor ihrer Ausreise zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters stellte und auch nicht von der XXXX Kinder- und Jugendhilfe oder der Caritas (Institutionen, mit denen die BF regelmäßig zu tun hatte) angeregt wurde. Jedoch wurde, wie aus dem Schreiben des BG XXXX vom 13.03.2020 hervorgeht, vom Krankenhaus Nord die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF angeregt und legte die BF diesen Patientenbrief im Zuge ihrer Einvernahme dem BFA auch vor, sodass die Behörde jedenfalls von ihrem Gesundheitszustand Kenntnis haben musste. Es mag sein, dass die BF vor ihrer Ausreise zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters stellte und auch nicht von der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe oder der Caritas (Institutionen, mit denen die BF regelmäßig zu tun hatte) angeregt wurde. Jedoch wurde, wie aus dem Schreiben des BG römisch 40 vom 13.03.2020 hervorgeht, vom Krankenhaus Nord die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF angeregt und legte die BF diesen Patientenbrief im Zuge ihrer Einvernahme dem BFA auch vor, sodass die Behörde jedenfalls von ihrem Gesundheitszustand Kenntnis haben musste.
Es ergaben sich im Laufe des Aberkennungsverfahrens also zahlreiche Anhaltspunkte, die auf eine Prozessunfähigkeit der BF hindeuteten.
Dass die Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 an den VMÖ nicht ordnungsgemäß erfolgte, ergibt sich schon daraus, dass die BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Geschäftsunfähigkeit gar nicht in der Lage war den VMÖ rechtswirksam zu bevollmächtigen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und dem VMÖ zwar ergibt, dass um eine Zustellvollmacht gebeten wurde, der Betreff der E-Mail jedoch „Ansuchen um die Übermittelung der Ausreiseinfo für Frau XXXX , Geb: XXXX , Staat: Georgien, IFA: XXXX “ (AS 83) lautete. Die in der Folge übermittelte Zustellvollmacht ermächtigt den VMÖ „alle notwendigen Schriftstücke vom BFA einzuholen“ (AS 85). Diese Beschreibung lässt keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass es sich um eine Zustellbevollmächtigung für das Aberkennungsverfahren der BF handelte, insbesondere, weil wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, es dem VMÖ um den Erhalt der Ausreiseinformationen für die BF gegangen ist und jeglicher emailverkehr sich auf die Ausreiseinfo bezog. Es entspricht außerdem der Lebenserfahrung ein Schriftstück, im gegenständlichen Fall eine Vollmacht, so bezeichnen, wie derjenige der dieses verlangt. Das BFA verlangte vom VMÖ eine Zustellvollmacht, teilte jedoch mit keinem Wort mit, dass auch ein Aberkennungsbescheid, welcher noch gar nicht unterfertigt war, übergeben werden sollte bzw. dafür eine Vollmacht benötigt wird und bezeichnet der VMÖ die erteilte Vollmacht dementsprechend auch als Zustellvollmacht, da diese im Zusammenhang mit der Ausreiseinfo seitens BFA verlangt wurde. Das BFA selbst legte mit Aktenvermerk vom 29.09.2020 erst die weitere Vorgehensweise des Aberkennungsverfahrens fest. Wie die Behörde auf eine Straffälligkeit der BF schließt und daher die Fünfjahresfrist für die Aberkennung nicht anwendet, ist dem Verwaltungsgericht nicht erschließbar. Aus dem ho. Auszug aus dem Strafregister ergibt sich keine Straffälligkeit, der im Akt aufliegende Strafregisterauszug bezieht sich auf eine männliche Person.Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und dem VMÖ zwar ergibt, dass um eine Zustellvollmacht gebeten wurde, der Betreff der E-Mail jedoch „Ansuchen um die Übermittelung der Ausreiseinfo für Frau römisch 40 , Geb: römisch 40 , Staat: Georgien, IFA: römisch 40 “ (AS 83) lautete. Die in der Folge übermittelte Zustellvollmacht ermächtigt den VMÖ „alle notwendigen Schriftstücke vom BFA einzuholen“ (AS 85). Diese Beschreibung lässt keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass es sich um eine Zustellbevollmächtigung für das Aberkennungsverfahren der BF handelte, insbesondere, weil wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, es dem VMÖ um den Erhalt der Ausreiseinformationen für die BF gegangen ist und jeglicher emailverkehr sich auf die Ausreiseinfo bezog. Es entspricht außerdem der Lebenserfahrung ein Schriftstück, im gegenständlichen Fall eine Vollmacht, so bezeichnen, wie derjenige der dieses verlangt. Das BFA verlangte vom VMÖ eine Zustellvollmacht, teilte jedoch mit keinem Wort mit, dass auch ein Aberkennungsbescheid, welcher noch gar nicht unterfertigt war, übergeben werden sollte bzw. dafür eine Vollmacht benötigt wird und bezeichnet der VMÖ die erteilte Vollmacht dementsprechend auch als Zustellvollmacht, da diese im Zusammenhang mit der Ausreiseinfo seitens BFA verlangt wurde. Das BFA selbst legte mit Aktenvermerk vom 29.09.2020 erst die weitere Vorgehensweise des Aberkennungsverfahrens fest. Wie die Behörde auf eine Straffälligkeit der BF schließt und daher die Fünfjahresfrist für die Aberkennung nicht anwendet, ist dem Verwaltungsgericht nicht erschließbar. Aus dem ho. Auszug aus dem Strafregister ergibt sich keine Straffälligkeit, der im Akt aufliegende Strafregisterauszug bezieht sich auf eine männliche Person.
Dass die Erwachsenenvertreterin, die Diakonie oder die BBU den Bescheid vom 02.10.2020 zugestellt wurde, wurde weder von der Erwachsenenvertretung, der Diakonie, der BBU noch von der Behörde vorgebracht. Die Behörde gab selbst bekannt, dass sie keine Zustellung durchführte, da das VMÖ einen Bescheid erhielt bzw. die BF spätestens am 22.10.2020 von der Botschaft in Tiflis erfahren habe, dass ein Bescheid vom 02.10.2020 existiere, ihr jedoch bis dato nicht zugestellt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde und die Behörde gerade damit argumentierte, dass sie diesen bereits dem VMÖ zustellte. Aus der zeitlichen Nähe der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Zeitpunkt der „Zustellvollmacht“ für das VMÖ, unmittelbar einen Tag davor, geht das Gericht davon aus, dass die BF auch an diesem Tag nicht in der Lage war ihr Handeln zu verstehen und nicht prozessfähig war, daher wurde von der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Prozessfähigkeit Abstand genommen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095; 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.02.2002, 2001/08/0192).
Die Sachwalterbestellung (Anm. nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalteten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198). Die Sachwalterbestellung Anmerkung nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalteten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198).
Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 9, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 9,, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307-13 kommt klar zum Ausdruck, dass gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und daher in einem Verfahren zur Erlassung einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten ungeachtet der Staatsbürgerschaft des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex speciales zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatus (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der BF ungeachtet ihrer georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307-13 kommt klar zum Ausdruck, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und daher in einem Verfahren zur Erlassung einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten ungeachtet der Staatsbürgerschaft des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex speciales zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatus (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der BF ungeachtet ihrer georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K5 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K5 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).
Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, diese als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG). § 8 ZustellG ist auf den Zustellbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, diese als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG). Paragraph 8, ZustellG ist auf den Zustellbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
§ 7 ZustG regelt die Heilung von Zustellmängel. Unterlaufen im Verfahren Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist“. § 9 Abs. 1 ZustG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung anzuwenden. Durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter wird auch die unwirksame Zustellung an eine prozessunfähige Person geheilt, wobei die Übermittlung einer Fotokopie nicht ausreicht (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K26, E111, E112 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheides (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a)Paragraph 7, ZustG regelt die Heilung von Zustellmängel. Unterlaufen im Verfahren Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist“. Paragraph 9, Absatz eins, ZustG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung anzuwenden. Durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter wird auch die unwirksame Zustellung an eine prozessunfähige Person geheilt, wobei die Übermittlung einer Fotokopie nicht ausreicht vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K26, E111, E112 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheides vergleiche Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, Rz 8a)
Eine Heilung gemäß § 7 Abs. 1 ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war (vgl. dazu etwa VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049).Eine Heilung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war vergleiche dazu etwa VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, bewirkte die Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 an den VMÖ am 05.10.2020 nicht die Erlassung des Bescheides, da die zu diesem Zeitpunkt bestehende Vollmacht nur auf die Einholung und Entgegennahme der Ausreiseinformationen der BF abzielte und nicht auf die Vertretung im Aberkennungsverfahren. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters nicht, dass dieser Bescheid der Erwachsenenvertreterin zugestellt wurde. Nach Kenntniserlangung von der Bestellung der Erwachsenenvertreterin übermittelte das BFA lediglich den nachfolgenden Bescheid vom 18.11.2020 über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (AS 167). Eine Heilung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides vom 02.10.2020 ist demnach nicht erfolgt. Auch die Information der BF über das Vorhandensein des gegenständlichen Bescheides reicht nicht für die rechtsgültige und fristauslösende Zustellung.
Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur und den Ausführungen in der Beweiswürdigung war die BF während des gesamtes Aberkennungsverfahrens nicht geschäftsfähig und nicht prozessfähig und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwachsenenvertretung für die Vertretung in diesem Verfahren benötigt. Selbst wenn man unterstellt, dass die Vollmacht sich tatsächlich auf eine Vertretung im Aberkennungsverfahren beziehen sollte, war die Zustellung an den VMÖ nicht wirksam, da die BF den VMÖ überhaupt nicht wirksam bevollmächtigen konnte.
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind vergleiche VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Erwachsenenvertreter Handlungsfähigkeit Prozessfähigkeit psychiatrische Erkrankung Vollmacht Voraussetzungen ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W272.1266976.2.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021